TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 I419 2217656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §31 Abs1 Z3
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a
ZPO §63 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 31 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

I419 2217656-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN alias Tunesien alias Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN alias Tunesien alias Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

und im Spruchpunkt VI die Wortfolge "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA VG) idgF," durch folgende ersetzt wird: "§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG".und im Spruchpunkt römisch sechs die Wortfolge "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA VG) idgF," durch folgende ersetzt wird: "§ 18 Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG".

2. Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.2. Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 09.03.2019 in einem Reisezug auf der Westbahnstrecke aufgegriffen und nach Linz gebracht. Er hatte keinen Ausweis und keinen gültigen Fahrschein sowie lediglich 277,20 Schweizer Franken in bar bei sich, was ca. €

245,-- entsprach.

Er gab an, um ca. 13:00 Uhr sei er in Zürich versehentlich in den falschen Zug gestiegen, dann eingeschlafen, ohne Halt nach Wien gefahren und von dort, wo er um etwa 17:00 Uhr angekommen sei, nun auf dem Rückweg. In der Schweiz sei er ehemaliger Asylberechtigter und müsse nur seinen Antrag "erneuern".

Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen und gab zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und den Länderberichten zum Herkunftsstaat trotz Aufforderung keine Stellungnahme ab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III), verhängte über ihn ein drei Jahre währendes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise wurde (Spruchpunkt V) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI).2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), verhängte über ihn ein drei Jahre währendes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise wurde (Spruchpunkt römisch fünf) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs).

3. Dagegen erhob er Beschwerde und stellte am 23.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Herkunftsstaat Libyen angab, den das BFA am 15.04.2019 wegen Zuständigkeit der Schweiz - nach Rechtsmittelverzicht rechtskräftig - nach § 5 AsylG 2005 zurückwies, nachdem diese am 03.04.2019 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte.3. Dagegen erhob er Beschwerde und stellte am 23.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Herkunftsstaat Libyen angab, den das BFA am 15.04.2019 wegen Zuständigkeit der Schweiz - nach Rechtsmittelverzicht rechtskräftig - nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückwies, nachdem diese am 03.04.2019 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte.

4. Am 02.05.2019 wurde der Beschwerdeführer mittels Linienflug nach Zürich überstellt. Zugleich legte das BFA den Akt des Asylverfahrens vor.

5. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II bis VI und bringt vor, dass im Verfahren über den Asylantrag die Zuständigkeit der Schweiz festgestellt worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei deshalb unrechtmäßig und das Einreiseverbot unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht nach Österreich fahren wollen, sondern nach nur St. Gallen. Im Übrigen könne Mittellosigkeit alleine keine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, die ein dreijähriges Einreiseverbot rechtfertige.5. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs und bringt vor, dass im Verfahren über den Asylantrag die Zuständigkeit der Schweiz festgestellt worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei deshalb unrechtmäßig und das Einreiseverbot unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht nach Österreich fahren wollen, sondern nach nur St. Gallen. Im Übrigen könne Mittellosigkeit alleine keine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, die ein dreijähriges Einreiseverbot rechtfertige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, ledig, volljährig, kinderlos und arbeitsfähig, Mitglied der arabischen Volksgruppe und Sunnit. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, keine eigene gesicherte Unterkunft und keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Sein Privatleben beschränkte sich auf die Kontakte zu Mithäftlingen und Behördenverfahren sowie die Versorgung mit medizinischen Leistungen und Medikamenten.

Er spricht Arabisch und Deutsch sowie schlecht Französisch. Er ist Diabetiker, der sich dreimal täglich Insulin injiziert, leidet jedoch an keiner schweren Krankheit. Er ist drogenabhängig, betreibt Substanzmissbrauch seit jedenfalls etwa drei Jahren und befand sich zumindest in Haft im Substitutionsprogramm, wobei er Methadon bekam.

Er hat angegeben, dass er an Depressionen litte, und in der Schubhaft ein Medikament mit dem Wirkstoff Dulexitin-Hydrochlorid und eines mit Trazodonhydrochlorid dagegen erhalten. Ferner wurden ihm Tabletten mit dem Opioid Dihydrocodein, solche mit Tizanidin, einem Wirkstoff zur Verminderung erhöhter Muskelspannung, und mit Diazepam gegeben, das zur symptomatischen Behandlung von Angst- und Spannungszuständen, zur kurzfristigen Therapie von Schlafstörungen und zur Alkoholentzugstherapie verwendet wird.

Im Herkunftsstaat hat er zumindest vier Jahre die Grundschule besucht. Dort lebt sein Vater. Ob dort andere Verwandte leben, kann nicht festgestellt werden. In der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein und Island leben keine. Er hat Berufserfahrung als Tellerwäscher und Schweißer.

Zu seinem Antrag auf internationalen Schutz hat er angegeben, Libyer und mit 14 Jahren aus seiner Heimat über Italien nach Frankreich ausgereist zu sein, weil die Familie ihn daheim nicht mehr wollte. Er habe dort drei Jahre in Paris verbracht und sei 2000 in die Schweiz übersiedelt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Asylstatus in der Schweiz, ist dort jedoch mit Daten aus dem Jahr 2000 den Behörden bekannt, einschließlich einer Alias-Staatsangehörigkeit Tunesien. Damals hat er den später abgelehnten Asylantrag gestellt sowie seither illegal und von Schwarzarbeit in Zürich gelebt. In der EU hat er keine Verwandten, in der Schweiz nach eigenen Angaben Freunde. Er hatte - von der Schubhaft abgesehen - nie einen Wohnsitz im Inland und - außer während des Asylverfahrens - kein gültiges Aufenthaltsrecht.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und wurde am 15.01.2002 im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel erkennungsdienstlich behandelt. Im Inland ist er strafgerichtlich unbescholten.

Bei seiner Festnahme hatte er eine Umhängetasche mit Kleidung und Diabetikerbedarf sowie ein Zuckermessgerät und zwei Insulininjektoren bei sich, ferner zwei Mobiltelefone, jedoch keine anderen Medikamente und keinen Lichtbildausweis. Weiters führte er zwei Tageskarten des Zürcher Verkehrsverbunds mit sich. Diesen Fahrscheinen ist keine Entwertung und damit kein Gültigkeitstag zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer ist ohne gültigen Fahrschein mit einem Eisenbahnzug gefahren, seinen Angaben nach sogar mit zweien und von der Schweiz aus startend. In der Schubhaft wurden beim Beschwerdeführer unkooperatives und teilweise aggressives Verhalten festgestellt. Anstelle der angebotenen zuckerfreien Kost verzehrte er dort Normalkost.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Medizinische Versorgung

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vergleiche AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = etwas mehr als 1 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 23.2.2017).

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z. B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2016c).

1.2.2 Rückkehr

Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vergleiche SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

1.3 Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Diese Umstände waren ihm bewusst. Der Zweck seines Aufenthalts in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Ergänzend wurden das Register der Sozialversicherungen, jenes der Grundversorgung, das ZMR und das Strafregister abgefragt und der Akt des Asylverfahrens eingesehen, speziell die Aufenthaltsinformation der LPD Wien vom 16.04.2019, die (laut AS 45 zwei) Fahrscheine des Beschwerdeführers, den Asylbescheid vom 15.04.2019, den undatierten Rechtsmittelverzicht zum Asylbescheid und die medizinische Information in den E-Mails vom 18. und vom 23.04.2019.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Ergänzend wurden das Register der Sozialversicherungen, jenes der Grundversorgung, das ZMR und das Strafregister abgefragt und der Akt des Asylverfahrens eingesehen, speziell die Aufenthaltsinformation der LPD Wien vom 16.04.2019, die (laut AS 45 zwei) Fahrscheine des Beschwerdeführers, den Asylbescheid vom 15.04.2019, den undatierten Rechtsmittelverzicht zum Asylbescheid und die medizinische Information in den E-Mails vom 18. und vom 23.04.2019.

Genauere Feststellungen zum Aufgriff des Beschwerdeführers waren nicht möglich, weil sich aus den Vermerken der Polizeiorgane ergibt (AS 7, 11 ff), dass dieser um etwa 22:30 h im Zug NJ 466 auf Höhe Wels in Fahrtrichtung Linz angetroffen worden wäre. Der genannte Zug fährt allerdings in die Gegenrichtung (und insofern übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers, AS 33), und zudem laut Fahrplan um 22:29 h von Amstetten Richtung Linz ab, und von dort um 22:58 h nach Wels weiter.

Der Eintrag in der "Anhaltedatei" der Vollzugsverwaltung (Bildschirmausdruck vom 16.04.2019), wonach der Beschwerdeführer bereits am 08.03.2019 um 12:00 h festgenommen worden sei, widerspricht allen anderen Angaben, ebenso unmöglich ist eine Verwaltungsverwahrungshaft laut S. 2 der Aufenthaltsinformation von 09.03.2019 bis 08.(!)03.2019.

Insofern war nur die Feststellung möglich, dass der Aufgriff abends auf der Westbahnstrecke stattfand.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers einschließlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich eigenen Angaben, ansonsten auch auf die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im Asylbescheid und der Aufenthaltsinformation. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen ist, musste auf die Befragung vom 10.03.2019 und die Angaben bei Asylantragstellung zurückgegriffen werden.

Er gab im Asylverfahren zunächst an, dass seine Mutter bereits verstorben sei, merkte dann aber an, dass sich die Eltern glaublich in Libyen aufhielten. Daher konnten andere Verwandte als der Vater im Herkunftsstaat nicht festgestellt oder ausgeschlossen werden.

Wenn er im Asylverfahren zur Staatsangehörigkeit erstmals angibt, Libyer zu sein, ist dazu neben dem späten Zeitpunkt auch zu berücksichtigen, dass es für einen Libyer in Fremden- und Asylrechtsverfahren keinen ersichtlichen Grund gibt, statt seiner wahren eine Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien oder Tunesien anzugeben. Dem Fremden musste spätestens bei Übernahme der Länderfeststellungen (AS 73) klar sein, dass er seinen Angaben entsprechend als Algerier angesehen wird. Dennoch trat er auch in der Beschwerde (AS 161) dieser Annahme noch nicht entgegen. Auch in der Schweiz ist er nicht als Libyer bekannt, sondern als Algerier und Alias-Tunesier (Zustimmung zur Wiederaufnahme vom 03.04.2019).

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht zu Unrecht als Algerier ausgibt, wenngleich er seit 2000 oder später auch als Tunesier auftrat. Auch in der Beschwerde vom 04.04.2019 und im Verfahrenshilfeantrag vom 29.03.2019 - beides nach dem Asylantrag - bezeichnet er sich nun wiederum als Algerier.

Betreffend seinen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeschriftsatz keine ärztlichen Befunde vor und ergibt sich auch sonst aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf körperliche Einschränkungen. Der Beschwerdeführer, der außer Insulin kein Medikament mit sich führte, wurde amtsärztlich untersucht und - wie sich aus der Anordnung der Einzelhaft am 05.04.2019 ergibt - als haftfähig beurteilt. Im Rahmen der Asylantragstellung hat er zudem angegeben, sich in der Schweiz durch Schwarzarbeit seinen Unterhalt gesichert zu haben. Es konnte deshalb trotz der in der Haft verabreichten Medikamente von einer hinreichenden Gesundheit und damit Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels tauglicher Urkunden zu seiner Person nicht fest.

Die in den Medikamenten des Beschwerdeführers enthaltenen Wirkstoffe und deren Anwendungszwecke waren dem öffentlichen Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (aspregister.basg.gv.at) zu entnehmen.

Seine Essgewohnheiten ergaben sich aus der protokollierten Auskunft der Sanitätsstelle vom 15.04.2019, wobei die Niederschrift falsch datiert ist mit 22.04.2019, wie sich aus dem Datum des Zurückweisungsbescheids und vor allem der E-Mail an die ARGE Rechtsberatung vom 16.04.2019 ergibt. Auch das Ende der Einvernahme kann nicht vor deren Beginn gewesen sein, sodass anzunehmen ist, dass die Zeitangabe "11:35 Uhr" statt "10:35 Uhr" lauten muss.

2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 11.04.2019 samt Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, der darauf keine solche abgab und erst im Asylverfahren bestritt, Algerier zu sein. Damit und auch mit dem sonstigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

2.4 Zum Vorbringen:

Die Angaben des Beschwerdeführers vor den Behörden sind unglaubwürdig. So will er mit 14, also etwa 1983/84, für drei Jahre nach Frankreich gegangen und anschließend im Jahr 2000 in die Schweiz übersiedelt sein, was nicht möglich ist, weil dabei mehr als 10 Jahre Aufenthaltszeit in seinem Leben nicht stattgefunden hätten.

Das Vorbringen zu seiner Einreise kann ebenso wenig der Wahrheit entsprechen. Es gibt keine Bahnverbindung, die ohne Halt von Zürich nach Wien führe, und schon gar keine, die das in vier Stunden täte. Da die realen Fahrzeiten bei 7:50 Stunden beginnen, kann der Beschwerdeführer nicht um ca. 13:00 in Zürich gestartet und um ca. 17:00 h in Wien (Hauptbahnhof) angekommen sein, sondern allenfalls mit Railjet 167 um 12:40 h abgefahren und um 20:30 h angekommen.

In diesem Fall wäre er in Zürich auf Gleis 8 eingestiegen, wohingegen die Züge nach St. Gallen auf Gleis 34 (IC 1 um 12:33 h), Gleis 33 (IC 5 um 12:39 h), Gleis 12 (EC um 13:02) und Gleis 11 (IR 13 um 13:09 h) gestanden wären. Der Polizei gegenüber hatte er angegeben, nach "Grieslingen" (phonetisch, AS 33) wollen zu haben. Damit kann nicht St. Gallen gemeint sein. In der Schweiz entspricht als Ziel "Gisikon" akustisch am ehesten, aber auch dafür kommt nur ein einziger Zug auf Gleis 8 infrage (alle anderen von 12:20 h bis 13:35 h verkehren ab Gleis 6 oder Gleis 16), nämlich der EC um 13:10 h, den der Beschwerdeführer allerdings bereits nach 20 min zum Umsteigen verlassen hätte müssen, in der Ortschaft "Zug", was sich mit dem vorgebrachten Schlaf ("Ich habe die ganze Zeit geschlafen") widerspricht.

Schließlich sind auch die Tagestickets des Zürcher Verkehrsverbunds (AS 45 und Asylakt) nicht für Fahrten von Zürich nach St. Gallen oder Gisikon gültig, der Beschwerdeführer hätte damit - selbst, wenn er sie korrekt entwertet hätte - nicht einmal bis Zug fahren dürfen.

Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers sohin nicht nachvollziehbar, sodass dem BFA beizupflichten ist, wenn es das Vorbringen als unglaubwürdig einstuft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I)3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins)

Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 29, AS 123) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 29, AS 123) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei):

3.2.1 Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.1 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt. Einen derartigen Aufenthaltstitel konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Ihm kommt auch in der Schweiz kein Asylstatus zu.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Einen derartigen Aufenthaltstitel konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Ihm kommt auch in der Schweiz kein Asylstatus zu.

Selbst mit einem solchen Titel wäre sein Aufenthalt nicht erlaubt gewesen. Art. 21 SDÜ verweist nämlich auf die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ. Zu diesen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf zudem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.Selbst mit einem solchen Titel wäre sein Aufenthalt nicht erlaubt gewesen. Artikel 21, SDÜ verweist nämlich auf die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ. Zu diesen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf zudem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Nach all dem ist eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer mangels Reisedokument, Aufenthaltstitel und ausreichender Mittel nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Zum Einwand der Beschwerde, eine Rückkehrentscheidung hätte wegen der Zuständigkeit der Schweiz im Asylverfahren nicht erlassen werden dürfen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und nicht nur die Zuständigkeit der Schweiz festgestellt, sondern auch unter einem dessen Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet hat, wie es die letztgenannte Bestimmung vorsieht. Nach § 61 Abs. 2 FPG war und ist daher dessen Abschiebung in die Schweiz zulässig.Zum Einwand der Beschwerde, eine Rückkehrentscheidung hätte wegen der Zuständigkeit der Schweiz im Asylverfahren nicht erlassen werden dürfen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und nicht nur die Zuständigkeit der Schweiz festgestellt, sondern auch unter einem dessen Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet hat, wie es die letztgenannte Bestimmung vorsieht. Nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG war und ist daher dessen Abschiebung in die Schweiz zulässig.

Eine Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, solange nicht über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Da die eben genannte Zurückweisung rechtskräftig ist, und das BFA im Asylverfahren keine Rückkehrentscheidung zu treffen hatte, ist eine solche weiterhin zu prüfen. Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nach Z. 2 auch dann, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Eine Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, solange nicht über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Da die eben genannte Zurückweisung rechtskräftig ist, und das BFA im Asylverfahren keine Rückkehrentscheidung zu treffen hatte, ist eine solche weiterhin zu prüfen. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nach Ziffer 2, auch dann, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass das Gesetz damit eine Rückkehrentscheidung auch vorsieht, wenn das Verfahren wie hier bereits während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts begonnen hat, aber erst binnen sechs Wochen nach der Ausreise rechtskräftig abgeschlossen wird. (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass das Gesetz damit eine Rückkehrentscheidung auch vorsieht, wenn das Verfahren wie hier bereits während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts begonnen hat, aber erst binnen sechs Wochen nach der Ausreise rechtskräftig abgeschlossen wird. vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)

Damit ist die angefochtene Rückkehrentscheidung formal weiterhin als zulässig anzusehen. Sie erging auch inhaltlich zu Recht, wie sich aus Folgendem ergibt:

Eine Rückkehrentscheidung ist nur dann nicht vorgesehen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten privaten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Eine Rückkehrentscheidung ist nur dann nicht vorgesehen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten privaten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter diesem Aspekt ist auf die Feststellung zu verweisen, dass keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen vorliegen. Ein privates Interesse besteht aufgrund seines Bedarfs an Behandlung der Diabetes Typ I und der Drogensubstitution sowie den weiteren Medikamenten. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, verfügt Algerien über ein funktionierendes Gesundheitssystem. So wird er auch in seinem Herkunftsstaat die geeignete medizinische Behandlung erhalten können. Zudem hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen und eventuell auch neben seinem Vater weitere familiäre Kontakte.Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter diesem Aspekt ist auf die Feststellung zu verweisen, dass keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen vorliegen. Ein privates Interesse besteht aufgrund seines Bedarfs an Behandlung der Diabetes Typ römisch eins und der Drogensubstitution sowie den weiteren Medikamenten. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, verfügt Algerien über ein funktionierendes Gesundheitssystem. So wird er auch in seinem Herkunftsstaat die geeignete medizinische Behandlung erhalten können. Zudem hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen und eventuell auch neben seinem Vater weitere familiäre Kontakte.

Dem allenfalls Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine(n) Angehörigen ausbleiben sollte. Er spricht die Landessprache Arabisch und außerdem etwas Französisch und hat in Algerien zumindest die Schule besucht und bereits gearbeitet. Er ist ausreichend gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Herkunftsstaat zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch seine(n) Angehörigen ausbleiben sollte. Er spricht die Landessprache Arabisch und außerdem etwas Französisch und hat in Algerien zumindest die Schule besucht und bereits gearbeitet. Er ist ausreichend gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Herkunftsstaat zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier):

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2). Dies ist insbesondere dann anzunehmen (Z. 6), wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Dies ist wie dargetan beim Beschwerdeführer der Fall.Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Absatz 2,). Dies ist insbesondere dann anzunehmen (Ziffer 6,), wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Dies ist wie dargetan beim Beschwerdeführer der Fall.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist, was angesichts der festgestellten geringen Barmittel und des Fehlens einer legalen Erwerbstätigkeit auf ein nicht unbeträchtliches Risiko für Beschaffungskriminalität hinweist, zumal er einen Therapieerfolg nicht vorgebracht hat. Seinen Unwillen zur Kooperation mit Behördenorganen zeigte er auch während der Schubhaft, wo er wiederum falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte und so mit einer fiktiven Herkunft ein Asylverfahren geführt hat.

Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens ein Einreiseverbot bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung, die vom Fremden ausgeht, wird mit einer Dauer von drei Jahren sicher nicht unterschätzt, wenn man berücksichtigt, dass er seit weit mehr als einem Jahrzehnt von Schwarzarbeit lebt. Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der Mittellosigkeit und des dokumentierten Fehlverhaltens in Österreich (Falschangaben zu Einreise und Aufenthalt, "Schwarzfahren") drei Jahre für sachgerecht hielt.

Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt IV abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch vier abzuweisen.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.

3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI)3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs)

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA verwies diesbezüglich auf die Begründung des Einreiseverbots, die Mittellosigkeit, was nicht unabhängig vom konkreten Sachverhalt ausreicht, um auch die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise im genannten Sinne zu stützen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA verwies diesbezüglich auf die Begründung des Einreiseverbots, die Mittellosigkeit, was nicht unabhängig vom konkreten Sachverhalt ausreicht, um auch die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise im genannten Sinne zu stützen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist allerdings nicht der einzige Tatbestand, mit dem § 18 Abs. 2 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorsieht. In Z. 3 dieser Bestimmung wird auf im Fall der Fluchtgefahr diese Rechtsfolge angeordnet.Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist allerdings nicht der einzige Tatbestand, mit dem Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorsieht. In Ziffer 3, dieser Bestimmung wird auf im Fall der Fluchtgefahr diese Rechtsfolge angeordnet.

Eine solche Fluchtgefahr war fallbezogen auch anzunehmen, weil der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und keine sozialen oder familiären Bindungen im Inland und über kein Arbeitseinkommen verfügt.

Insofern hat das BFA die aufschiebende Wirkung zwar im Ergebnis zu Recht aberkannt, hätte allerdings eine konkret nicht angegebene Rechtsgrundlage statt der im Spruch zitierten zu wählen gehabt. Spruchpunkt VI war demnach wie geschehen zu ändern.Insofern hat das BFA die aufschiebende Wirkung zwar im Ergebnis zu Recht aberkannt, hätte allerdings eine konkret nicht angegebene Rechtsgrundlage statt der im Spruch zitierten zu wählen gehabt. Spruchpunkt römisch sechs war demnach wie geschehen zu ändern.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).

3.7 Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr nicht entrichtet wurde.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr nicht entrichtet wurde.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Da der Beschwerdeführer und Antragsteller sich in Haft befand und nun in der Schweiz sein Asylverfahren führt, ist eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht zu erwarten. Er hat weder Vermögen noch Schulden und keine Unterhaltspflichten.

Die Eingabegebühr beträgt € 30,--. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer schon seinen eigenen Angaben nach über 50,-- Schweizer Franken, das sind etwa € 40,--.

Aus der Effektenaufstellung ergibt sich allerdings darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer zumindest in Besitz von 277,-- Schweizer Franken war, von denen 70,-- am 29.03.2019 auf sein Geheiß einer Vertreterin des VMÖ ausgefolgt wurden (wogegen die Beschwerde vom Diakonie Flüchtlingsdienst eingebracht wurde). Dem Beschwerdeführer verblieben also über 200,-- Schweizer Franken, das sind etwa €

176,--. Warum er nun angibt, über nur noch 50,-- davon zu verfügen, erklärt sich nicht. Auch unter der Annahme, dass dieser Betrag der Wahrheit entspräche, beeinträchtigt die Bezahlung der Eingabegebühr von EUR 30,-- den notwendigen Unterhalt nicht, sodass ihm die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen war.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sieben Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, Fluchtgefahr,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Grundversorgung, illegale Beschäftigung, Interessenabwägung,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2217656.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten