TE Bvwg Beschluss 2019/5/8 L511 2218377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §3
AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2218377-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA Dr KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2019, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA Dr KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2019, Zahl römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2016 (AS 5) einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 3-13).

Im Rahmen der Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie halte sich bereits seit etwa drei Jahren in Österreich auf. Ihr Heimatland, wo sie seit dem Tod ihrer Großmutter ohne weitere Verwandte gelebt habe, habe sie verlassen, da sie von jungen Männern belästigt worden sei und diese versucht haben würden, sie zur Prostitution zu zwingen. Sie habe vor den Männern in ihrem Herkunftsstaat Angst.

1.2. Am 28.11.2017 sowie am 21.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin jeweils durch männliche Leiter der Amtshandlung des BFA unter Beiziehung von männlichen Dolmetschern niederschriftlich einvernommen (AS 79-101, 181-195).

1.3. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin dem BFA folgende Dokumente und Unterlagen vor:

E-card (AS 21), AMS-Betreuungsvereinbarung vom 23.11.2017 (AS 143), A2- und B1/B2-Deutschkursbestätigung (AS 151, 153), Bestätigung über das Bestehen der Probeprüfung Deutsch B1 vom 30.10.2018 (AS 219), Ambulanzkarte einer Krankenanstalt hinsichtlich einer Beinfraktur (AS 157), mehrere Unterstützungsschreiben (AS 223-225, 229-235), zwei Beschäftigungszusagen (AS 227, 243) sowie medizinische Unterlagen ihren Onkel und ihre Tante betreffend (AS 245-267).

1.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).1.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 02.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).

In Spruchpunkt VII wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 455-541).In Spruchpunkt römisch sieben wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 455-541).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zwar durch alle Einvernahmen homogen gewesen, jedoch nicht glaubhaft, vor allem auch weil die Beschwerdeführerin neben vereinzelten im Bescheid aufgezählten Widersprüchen, nicht die zu erwartenden Emotionen gezeigt habe.

1.5. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen ihren Vertretern am 04.04.2019 zugestellten Bescheid (AS 456) fristgerecht am 02.05.2019 Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten (AS 591-605).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von einer Frau einvernommen hätte werden sollen, und darüber hinaus auch einer der beiden männlichen Dolmetscher sprachlich nicht qualifiziert war, weil er das heutige in der Diaspora, im Iran und in Russland gesprochene Westarmenisch sprach, wohingegen die Beschwerdeführerin nur das in Armenien gesprochene Ostarmenisch spricht.

2. Die Beschwerde langte samt zugehörigem durchnummeriertem Verwaltungsverfahrensakt am 07.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht [BvWG], Außenstelle Linz, ein (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-605).

2.1. Am 08.05.2019 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA zur Beschwerde ein (OZ 4). Darin weist die Behörde darauf hin, dass der Dolmetscher korrekt übersetzt und die Beschwerdeführerin auch keine Beanstandungen zum Protokoll vorgebracht habe. Im Übrigen sei gesetzeskonform protokolliert worden. Zur geforderten Einvernahme durch eine Frau führte das BFA aus, dass nach Behördenansicht im vorliegenden Fall kein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vorläge. Auch sei die Beschwerdeführerin zur Feststellung, ob ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung stattfand, explizit befragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 24.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor (Orthographie im Original): "Als meine Großmutter starb war ich 19 Jahre alt. Ich bin dort alleine geblieben. Die Jungen Männer von der Umgebung habe angefangen mich zu belästigen. Später versuchten diese mich zur Prostitution zu zwingen. [...] Ich habe dort keine Familie mehr. Alleine als Frau hat man es schwer in Armenien. [...] Ich habe Angst von den Männern dort. [...]" (AS 11).

1.2. Am 28.11.2017 und am 21.12.2018 fanden vor dem BFA Einvernahmen der Beschwerdeführerin statt. Beide Male wurde die Beschwerdeführerin dabei von männlichen Einvernahmeleitern unter Heranziehung männlicher Dolmetscher befragt (AS 79-101, 181-195).

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der beiden Einvernahmen weder über die Möglichkeit einer Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts belehrt, noch hat sie die Durchführung der jeweiligen Einvernahmen durch männliche Einvernahmeleiter verlangt.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Die Feststellung ergeben sich aus den jeweils zitierten Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Die Feststellung ergeben sich aus den jeweils zitierten Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 7 BFA-Verfahrensgesetz [BFA-VG] und dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [AsylG 2005].3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetz [BFA-VG] und dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [AsylG 2005].

3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, §9 VwGVG).3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, §9 VwGVG).

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen bereits in der Erstbefragung und auch in den weiteren Einvernahmen darauf, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat angedroht worden sei, sie zwangsweise der Prostitution zuzuführen. Dies stellt jedenfalls ein Vorbringen dar, welches unter § 20 AsylG 2005 zu subsumieren ist. § 20 Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass eine Asylwerberin von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, wenn sich die Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass sie anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist die Asylwerberin nachweislich in Kenntnis zu setzen. Zweck des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist es, den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung zu bewirken (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).3.2.2. Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen bereits in der Erstbefragung und auch in den weiteren Einvernahmen darauf, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat angedroht worden sei, sie zwangsweise der Prostitution zuzuführen. Dies stellt jedenfalls ein Vorbringen dar, welches unter Paragraph 20, AsylG 2005 zu subsumieren ist. Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass eine Asylwerberin von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, wenn sich die Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass sie anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist die Asylwerberin nachweislich in Kenntnis zu setzen. Zweck des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist es, den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung zu bewirken vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).

3.2.2.1. Die Ansicht der Behörde in der Stellungnahme zur Beschwerde (OZ 4), eine erzwungene Prostitution stelle keinen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar, vermag, zumal bereits eine Zwangsverheiratung einen derartigen Eingriff darstellt, nicht geteilt zu werden (vgl. dazu etwa jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018). Die vom BFA zum Beleg dafür, dass kein Eingriff vorliege genannte Passage in der Niederschrift vom 28.11.2017 lautet wie folgt [Anonymisierung durch BVwG]:3.2.2.1. Die Ansicht der Behörde in der Stellungnahme zur Beschwerde (OZ 4), eine erzwungene Prostitution stelle keinen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar, vermag, zumal bereits eine Zwangsverheiratung einen derartigen Eingriff darstellt, nicht geteilt zu werden vergleiche dazu etwa jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018). Die vom BFA zum Beleg dafür, dass kein Eingriff vorliege genannte Passage in der Niederschrift vom 28.11.2017 lautet wie folgt [Anonymisierung durch BVwG]:

"F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, meine Großmutter und ich lebten bis dorthin ganz friedlich und normal miteinander.

F: Wann hatten Sie den ersten Kontakt mit D?

A: Das war Mitte September 2013.

F: Sie gaben an, dass Sie diese Leute zur Prostitution zwingen wollten. Sie sind aus Zwang der Prostitution nachgegangen?

A: Nein, ich habe das nicht gemacht. Er hat mich immer verfolgt und ist mir nachgegangen. Er war betrunken und eingeraucht und forderte mich auf für ihn zu arbeiten.

Aufforderung: Beschreiben Sie detailliert den ersten Kontakt mit Hr. D im September"

Aus dieser Passage ergibt sich jedoch nach Ansicht des BVwG geradezu, dass im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Eingriff in die in die sexuelle Selbstbestimmung iSd § 20 AsylG 2005 vorliegt, da das Recht, von einer Person desselben Geschlechts einvernommen zu werden, bereits dann besteht, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (vgl. VfGH 11.12.2013, U1914/2012).Aus dieser Passage ergibt sich jedoch nach Ansicht des BVwG geradezu, dass im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Eingriff in die in die sexuelle Selbstbestimmung iSd Paragraph 20, AsylG 2005 vorliegt, da das Recht, von einer Person desselben Geschlechts einvernommen zu werden, bereits dann besteht, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche VfGH 11.12.2013, U1914/2012).

3.2.2.2. Diese Furcht der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Länderberichte, wonach es belastbare Berichte geben soll, dass armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei verbracht werden (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes vom 17.04.2018 und vom 07.04.2019), auch nicht per se als unglaubhaft einzustufen.

3.2.3. Die Einvernahme stellt im Asylverfahren zweifellos die zentrale Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde dar. Diese Einvernahme, die für die Beurteilung insbesondere der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens unabdingbar ist, stellt sich jedoch im gegenständlichen Verfahren als ungeeignet dar. Denn obwohl sich wie dargelegt, bereits aus der Erstbefragung klar ergab, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet, die unter § 20 AsylG 2005 zu subsumieren sind, wurde sie in der Folge dennoch zweimal, ohne ihr eine Belehrung gemäß § 20 AsylG 2005 zukommen zu lassen, durch einen männlichen Einvernahmeleiter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers einvernommen. Dass die Beschwerdeführerin nach oder gegebenenfalls bereits vor einer etwaigen Belehrung ausdrücklich beantragt hätte, von einem männlichen Organwalter einvernommen zu werden, lässt sich den Einvernahmeprotokollen nicht entnehmen.3.2.3. Die Einvernahme stellt im Asylverfahren zweifellos die zentrale Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde dar. Diese Einvernahme, die für die Beurteilung insbesondere der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens unabdingbar ist, stellt sich jedoch im gegenständlichen Verfahren als ungeeignet dar. Denn obwohl sich wie dargelegt, bereits aus der Erstbefragung klar ergab, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet, die unter Paragraph 20, AsylG 2005 zu subsumieren sind, wurde sie in der Folge dennoch zweimal, ohne ihr eine Belehrung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 zukommen zu lassen, durch einen männlichen Einvernahmeleiter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers einvernommen. Dass die Beschwerdeführerin nach oder gegebenenfalls bereits vor einer etwaigen Belehrung ausdrücklich beantragt hätte, von einem männlichen Organwalter einvernommen zu werden, lässt sich den Einvernahmeprotokollen nicht entnehmen.

3.2.3.1. Das BFA hat in Verkennung der Sachlage - nach Ansicht des BFA lag bei dem Vorbringen einer erzwungenen Prostitution kein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor - somit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, da die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren keine Möglichkeit hatte, den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit möglichst geringen Hemmschwellen vorzubringen. Da dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, somit nicht Rechnung getragen wurde, liegt ein völlig ungeklärter Sachverhalt vor (vgl. explizit dazu VfGH 26.11.2018, E196/2018).3.2.3.1. Das BFA hat in Verkennung der Sachlage - nach Ansicht des BFA lag bei dem Vorbringen einer erzwungenen Prostitution kein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor - somit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, da die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren keine Möglichkeit hatte, den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit möglichst geringen Hemmschwellen vorzubringen. Da dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, somit nicht Rechnung getragen wurde, liegt ein völlig ungeklärter Sachverhalt vor vergleiche explizit dazu VfGH 26.11.2018, E196/2018).

3.2.3.2. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG aber keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jüngst im Zusammenhang mit vorgebrachten Fluchtgründen, die sich auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung stützten, erging (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314), ist ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall unabdingbar, da sich anders als im bezughabenden Erkenntnis, die Erforderlichkeit einer weiblichen Organwalterin bei der Einvernahme bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Erstbefragung ergab und nicht erst aus dem Beschwerdevorbringen.3.2.3.2. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG aber keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jüngst im Zusammenhang mit vorgebrachten Fluchtgründen, die sich auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung stützten, erging (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314), ist ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall unabdingbar, da sich anders als im bezughabenden Erkenntnis, die Erforderlichkeit einer weiblichen Organwalterin bei der Einvernahme bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Erstbefragung ergab und nicht erst aus dem Beschwerdevorbringen.

3.2.4. Im fortgeführten Verfahren wird die belangte Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben. Die dabei erforderliche Einvernahme der Beschwerdeführerin ist durch eine weibliche Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen (grundlegend dazu VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402). Für die Sprache Armenisch sollte dies auch kein Problem darstellen, da laut Liste der GerichtsdolmetscherInnen auch ausreichend weibliche Dolmetscherinnen für die Sprache Armenisch zur Verfügung stehen. Ebenso wird die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen, im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen, sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.3.2.4. Im fortgeführten Verfahren wird die belangte Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben. Die dabei erforderliche Einvernahme der Beschwerdeführerin ist durch eine weibliche Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen (grundlegend dazu VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402). Für die Sprache Armenisch sollte dies auch kein Problem darstellen, da laut Liste der GerichtsdolmetscherInnen auch ausreichend weibliche Dolmetscherinnen für die Sprache Armenisch zur Verfügung stehen. Ebenso wird die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen, im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen, sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

3.2.5. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).3.2.5. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 20 mwN).

3.2.6. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur Durchführung eines geeigneten Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.3.2.6. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur Durchführung eines geeigneten Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063. Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/2018. Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter § 20 AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/0119.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063. Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/2018. Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter Paragraph 20, AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/0119.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Ermessen,
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zurückverweisung,
Zwangsprostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2218377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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