Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W112 2110339-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA Irak, vertreten durch den XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2015 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 09.06.2015 bis 17.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 08.06.2015 wurde auf XXXX nahe XXXX Grenze in XXXX um XXXX ein XXXX kontrolliert. Der Fahrer wurde wegen Schlepperei beamtshandelt, die übrigen XXXX Insassen waren IRAKISCHE Staatsangehörige ohne Reisedokumente, darunter der Beschwerdeführer; diese wurden nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und um XXXX Uhr auf die Polizeiinspektion verbracht. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass alle XXXX IRAKER in UNGARN erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ Festnahmeaufträge betreffend die XXXX IRAKISCHEN Staatsangehörigen gemäß § 34 BFA-VG, die um XXXX Uhr vollzogen wurden. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlungen gaben sie trotz mehrfacher Nachfrage an, keinen Asylantrag stellen zu wollen.1. Am 08.06.2015 wurde auf römisch 40 nahe römisch 40 Grenze in römisch 40 um römisch 40 ein römisch 40 kontrolliert. Der Fahrer wurde wegen Schlepperei beamtshandelt, die übrigen römisch 40 Insassen waren IRAKISCHE Staatsangehörige ohne Reisedokumente, darunter der Beschwerdeführer; diese wurden nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und um römisch 40 Uhr auf die Polizeiinspektion verbracht. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass alle römisch 40 IRAKER in UNGARN erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ Festnahmeaufträge betreffend die römisch 40 IRAKISCHEN Staatsangehörigen gemäß Paragraph 34, BFA-VG, die um römisch 40 Uhr vollzogen wurden. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlungen gaben sie trotz mehrfacher Nachfrage an, keinen Asylantrag stellen zu wollen.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach amtsärztlich untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt. Es wurde ein Zustand nach XXXX und eine XXXX festgestellt.Der Beschwerdeführer wurde mehrfach amtsärztlich untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt. Es wurde ein Zustand nach römisch 40 und eine römisch 40 festgestellt.
Am 09.06.2015 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer, der angab, XXXX zu heißen, als Zeuge betreffend die Schlepperei unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen XXXX und XXXX einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX und XXXX spreche, aus XXXX stamme, seine Mutter lebe im IRAK, sein Vater sei gestorben. Er sei XXXX , habe kein Vermögen, verfüge Barmittel iHv € 40,-, sei nicht versichert und habe keine Dokumente. Er sei auf der Durchreise nach XXXX , wo XXXX lebe. In UNGARN habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt und auch in keinem anderen Land. Er habe keine Vorstrafen und auch noch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Er habe den IRAK vor ca. XXXX verlassen. Er sei in Begleitung eines XXXX gereist, der ebenfalls mit ihm festgenommen worden sei. Er habe € 5.000,- für die Schleppung nach XXXX gezahlt, er habe FÜNF JAHRE lang dafür gespart. Das Geld sei bei einem Treuhänder hinterlegt, zu dem er keine Angaben machen wolle, es werde erst ausgezahlt, wenn er in XXXX sei. Er werde jetzt so lange geschleppt, bis er am Ziel sei. Fast sein gesamtes Dorf befinde sich bereits in XXXX . Genau Angaben zur Route könne er nicht machen. In UNGARN habe sie der Fahrer aussteigen lassen und sie seien zu Fuß weitergegangen. In UNGARN sei er festgenommen worden; dabei seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort habe der die übrigen XXXX Insassen kennengelernt. Nach der Entlassung sei in XXXX die weitere Schleppung organisiert worden. Er könne keine Angaben dazu machen, er sei auf XXXX gewesen. Unterwegs habe er für die "Fußschlepper" zahlen müssen, der Rest sei im Preis inbegriffen. Alle XXXX Fahrzeuginsassen wollten nach XXXX .Am 09.06.2015 um römisch 40 Uhr wurde der Beschwerdeführer, der angab, römisch 40 zu heißen, als Zeuge betreffend die Schlepperei unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen römisch 40 und römisch 40 einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 und römisch 40 spreche, aus römisch 40 stamme, seine Mutter lebe im IRAK, sein Vater sei gestorben. Er sei römisch 40 , habe kein Vermögen, verfüge Barmittel iHv € 40,-, sei nicht versichert und habe keine Dokumente. Er sei auf der Durchreise nach römisch 40 , wo römisch 40 lebe. In UNGARN habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt und auch in keinem anderen Land. Er habe keine Vorstrafen und auch noch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Er habe den IRAK vor ca. römisch 40 verlassen. Er sei in Begleitung eines römisch 40 gereist, der ebenfalls mit ihm festgenommen worden sei. Er habe € 5.000,- für die Schleppung nach römisch 40 gezahlt, er habe FÜNF JAHRE lang dafür gespart. Das Geld sei bei einem Treuhänder hinterlegt, zu dem er keine Angaben machen wolle, es werde erst ausgezahlt, wenn er in römisch 40 sei. Er werde jetzt so lange geschleppt, bis er am Ziel sei. Fast sein gesamtes Dorf befinde sich bereits in römisch 40 . Genau Angaben zur Route könne er nicht machen. In UNGARN habe sie der Fahrer aussteigen lassen und sie seien zu Fuß weitergegangen. In UNGARN sei er festgenommen worden; dabei seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort habe der die übrigen römisch 40 Insassen kennengelernt. Nach der Entlassung sei in römisch 40 die weitere Schleppung organisiert worden. Er könne keine Angaben dazu machen, er sei auf römisch 40 gewesen. Unterwegs habe er für die "Fußschlepper" zahlen müssen, der Rest sei im Preis inbegriffen. Alle römisch 40 Fahrzeuginsassen wollten nach römisch 40 .
Am selben Tag um XXXX Uhr vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, nicht XXXX sondern XXXX zu heißen. Er sei verheiratet und habe XXXX Kinder. Seine Familie lebe in XXXX . Er spreche XXXX und ein wenig XXXX . Er flüchte vor der IS. Er habe eine XXXX , sonst keine gesundheitlichen Probleme. Seinen Reisepass, ausgestellt 2015 beim Passamt in XXXX , habe er in XXXX hinterlegt, er könne ihn sich nicht zukommen lassen, weil er die Person, bei der er ihn hinterlegt habe, nicht erreichen könne. Diese Person habe den Auftrag, den Pass nach Hause zurückzubringen. Auf die Frage, ob er denn keinen Schutz benötige, weil er in UNGARN keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geblieben wäre, hätte er Schutz gebraucht. Er habe in UNGARN keinen Asylantrag gestellt, weil er nach XXXX wolle, um den Asylantrag dort zu stellen. Dort seien seine Verwandten, nämlich XXXX , XXXX , XXXX . Auf den Vorhalt des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage, wonach der Beschwerdeführer in UNGARN einen Asylantrag gestellt habe, bestritt er dieses Ergebnis unsubstantiiert. Er kenne den Verfahrensstand des UNGARISCHEN Asylverfahrens nicht und habe in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt. Er habe gewusst, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und habe wie alle anderen auch einfach durchreisen wollen. Abgesehen von XXXX wisse er nicht, durch welche Staaten er gereist sei, meistens sei er zu Fuß gegangen. Er wolle zu seinen Verwandten in XXXX . In Österreich habe er keine Angehörigen, Bekannten oder Freunde. Er sei in Österreich noch nie einer Arbeit nachgegangen, habe hier keinen Wohnsitz und verfüge nur über Barmittel iHv € 40,-; er habe auch keine Möglichkeiten, sich Geld von jemandem zu leihen. Seine Familie sei sehr arm und lebe in einem IRAKISCHEN XXXX . Er habe seit einem Monat nichts mehr von ihnen gehört. Auf die Frage, ob er Opfer von Menschenhandel sei, gab der Beschwerdeführer an, in UNGARN schlecht behandelt worden zu sein. Er wolle nicht freiwillig nach UNGARN zurückkehren. Gegen die Schubhaft spreche XXXX und dass er XXXX habe. Der Beschwerdeführer gab an, den Dolmetscher verstanden zu haben, die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte die Angaben mit seiner Unterschrift.Am selben Tag um römisch 40 Uhr vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, nicht römisch 40 sondern römisch 40 zu heißen. Er sei verheiratet und habe römisch 40 Kinder. Seine Familie lebe in römisch 40 . Er spreche römisch 40 und ein wenig römisch 40 . Er flüchte vor der IS. Er habe eine römisch 40 , sonst keine gesundheitlichen Probleme. Seinen Reisepass, ausgestellt 2015 beim Passamt in römisch 40 , habe er in römisch 40 hinterlegt, er könne ihn sich nicht zukommen lassen, weil er die Person, bei der er ihn hinterlegt habe, nicht erreichen könne. Diese Person habe den Auftrag, den Pass nach Hause zurückzubringen. Auf die Frage, ob er denn keinen Schutz benötige, weil er in UNGARN keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 geblieben wäre, hätte er Schutz gebraucht. Er habe in UNGARN keinen Asylantrag gestellt, weil er nach römisch 40 wolle, um den Asylantrag dort zu stellen. Dort seien seine Verwandten, nämlich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Auf den Vorhalt des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage, wonach der Beschwerdeführer in UNGARN einen Asylantrag gestellt habe, bestritt er dieses Ergebnis unsubstantiiert. Er kenne den Verfahrensstand des UNGARISCHEN Asylverfahrens nicht und habe in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt. Er habe gewusst, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und habe wie alle anderen auch einfach durchreisen wollen. Abgesehen von römisch 40 wisse er nicht, durch welche Staaten er gereist sei, meistens sei er zu Fuß gegangen. Er wolle zu seinen Verwandten in römisch 40 . In Österreich habe er keine Angehörigen, Bekannten oder Freunde. Er sei in Österreich noch nie einer Arbeit nachgegangen, habe hier keinen Wohnsitz und verfüge nur über Barmittel iHv € 40,-; er habe auch keine Möglichkeiten, sich Geld von jemandem zu leihen. Seine Familie sei sehr arm und lebe in einem IRAKISCHEN römisch 40 . Er habe seit einem Monat nichts mehr von ihnen gehört. Auf die Frage, ob er Opfer von Menschenhandel sei, gab der Beschwerdeführer an, in UNGARN schlecht behandelt worden zu sein. Er wolle nicht freiwillig nach UNGARN zurückkehren. Gegen die Schubhaft spreche römisch 40 und dass er römisch 40 habe. Der Beschwerdeführer gab an, den Dolmetscher verstanden zu haben, die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte die Angaben mit seiner Unterschrift.
2. Mit Bescheid vom 09.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung.2. Mit Bescheid vom 09.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV und Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er verschiedene Namen angegeben habe. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und gebe an, IRAKISCHER Staatsangehöriger, geboren am XXXX in XXXX , zu sein. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, habe hier keinen ordentlichen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen. Er sei illegal von UNGARN kommend nach Österreich eingereist in der Absicht, nach XXXX weiterzureisen. Dabei sei er in Österreich festgenommen worden. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig, er führe keine Barmittel mit sich und könne sich auch kurzfristig keine von anderen leihen und daher seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei jung, gesund und erwachsen. Er habe keine Versicherung und sei der XXXX Sprache nicht mächtig. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ein Verfahren zur Außerlandesbringung sei eingeleitet worden. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er unrechtmäßig eingereist sei. Er habe keinen Reisepass, der Rückschlüsse auf seine Identität zulasse. Er habe sich dem Asylverfahren in UNGARN entzogen und kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens in UNGARN, ebensowenig an einer Rückkehr nach UNGARN. Er wolle nach XXXX weiterreisen. In Österreich verfüge er weder über berufliche noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte, keine Wohnung oder eine sonstige Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in Österreich nicht integriert. Im Falle des Beschwerdeführers liege Fluchtgefahr nach § 9a Abs. 4 Z 3, 6c und 9 FPG-DVO vor. Auf Grund seines Vorverhaltens sei der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig. Er werde auch hinkünftig die Rechtsvorschriften nicht einhalten. Auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es liegen auch die subjektiven Haftbedingungen vor. Vor dem Hintergrund dieser Determinanten könne auch mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden; der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und habe sich auch dem Verfahren in UNGARN entzogen. Er wolle nach XXXX weiterreisen und werde sich daher dem gelinderen Mittel entziehen. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig. Dublin-Konsultationen mit UNGARN werden eingeleitet.Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er verschiedene Namen angegeben habe. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und gebe an, IRAKISCHER Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 in römisch 40 , zu sein. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, habe hier keinen ordentlichen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen. Er sei illegal von UNGARN kommend nach Österreich eingereist in der Absicht, nach römisch 40 weiterzureisen. Dabei sei er in Österreich festgenommen worden. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig, er führe keine Barmittel mit sich und könne sich auch kurzfristig keine von anderen leihen und daher seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei jung, gesund und erwachsen. Er habe keine Versicherung und sei der römisch 40 Sprache nicht mächtig. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ein Verfahren zur Außerlandesbringung sei eingeleitet worden. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er unrechtmäßig eingereist sei. Er habe keinen Reisepass, der Rückschlüsse auf seine Identität zulasse. Er habe sich dem Asylverfahren in UNGARN entzogen und kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens in UNGARN, ebensowenig an einer Rückkehr nach UNGARN. Er wolle nach römisch 40 weiterreisen. In Österreich verfüge er weder über berufliche noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte, keine Wohnung oder eine sonstige Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in Österreich nicht integriert. Im Falle des Beschwerdeführers liege Fluchtgefahr nach Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, 6 c und 9 FPG-DVO vor. Auf Grund seines Vorverhaltens sei der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig. Er werde auch hinkünftig die Rechtsvorschriften nicht einhalten. Auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es liegen auch die subjektiven Haftbedingungen vor. Vor dem Hintergrund dieser Determinanten könne auch mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden; der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und habe sich auch dem Verfahren in UNGARN entzogen. Er wolle nach römisch 40 weiterreisen und werde sich daher dem gelinderen Mittel entziehen. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig. Dublin-Konsultationen mit UNGARN werden eingeleitet.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung betreffend der Beigabe eines Rechtsberaters zugestellt.
3. Am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an UNGARN gestützt auf den EURODAC-Treffer, in dem es um eine dringende Antwort ersuchte.
Am 11.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe betreffend UNGARN, am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderberichten zu UNGARN eingeräumt. Am 18.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, weshalb er am 19.06.2015 in das POLIZEIANHALTEZENTRUM XXXX überstellt wurde; danach beendete der Beschwerdeführer den Hungerstreik. Am 22.06.2015 wiederrief der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückkehrhilfe betreffend UNGARN.Am 11.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe betreffend UNGARN, am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderberichten zu UNGARN eingeräumt. Am 18.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, weshalb er am 19.06.2015 in das POLIZEIANHALTEZENTRUM römisch 40 überstellt wurde; danach beendete der Beschwerdeführer den Hungerstreik. Am 22.06.2015 wiederrief der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückkehrhilfe betreffend UNGARN.
Am 26.06.2015 teilte Österreich UNGARN mit, dass es in Folge Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.
Mit Bescheid vom 30.06.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 FPG, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach UNGARN zulässig war. Unter einem wurde der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem sein Rechtsberater im Schubhaftverfahren auch zum Rechtsberater im Verfahren betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung bestellt wurde.Mit Bescheid vom 30.06.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, FPG, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach UNGARN zulässig war. Unter einem wurde der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem sein Rechtsberater im Schubhaftverfahren auch zum Rechtsberater im Verfahren betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung bestellt wurde.
4. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 10.07.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft".
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid verletze ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten. Der Beschwerdeführer befinde sich im Stande der Schubhaft. Er verstehe nur wenig XXXX . Der Mandatsbescheid stütze sich auf Art. 8 [gemeint wohl: Art. 28] Dublin III-VO und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aberkannt worden.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid verletze ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten. Der Beschwerdeführer befinde sich im Stande der Schubhaft. Er verstehe nur wenig römisch 40 . Der Mandatsbescheid stütze sich auf Artikel 8, [gemeint wohl: Artikel 28 ], Dublin III-VO und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aberkannt worden.
Es sei höchstrichterlich klargestellt worden, dass es für die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gebe. Daher sei die Anhaltung rechtswidrig. Es fehle ihr daher Notwendigkeit und Zweck. Die belangte Behörde habe eine Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Die fehlende Ausreisewilligkeit könne allein die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen. Das Argument, der Beschwerdeführer habe keine Geldmittel, sei nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe. Mittellosigkeit dürfe bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aber nicht beim Sicherungsbedarf berücksichtigt werden. Wegen der Grundversorgung sei der Beschwerdeführer nicht unterstandslos. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei und ohne Reisedokument nicht legal ausreisen könne, aber nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ob die Abschiebung nach UNGARN zulässig sei oder nicht, sei im Rahmen des Asylverfahrens zu beurteilen. UNGARN nehme derzeit keine Dublin-Fälle zurück. Nach der Aufhebung des § 22a BFA-VG gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Schubhaft. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Betreffend die Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde gebe es Unklarheiten. Eine Inhaftierung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle sei ausgeschlossen. Die Verordnung der Innenministerin sei rechts- und verfassungswidrig. Es müsste der Beschwerde wegen der unsicheren Rechtslage aufschiebende Wirkung zukommen. Eine Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt per Fax sei rechtswidrig. Daher sei die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Allenfalls hätte mit gelinderen Mitteln das Auslagen gefunden werden können. Als Flüchtling habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung. Ein Quartierplatz sei eine ausreichende Sicherung.Es sei höchstrichterlich klargestellt worden, dass es für die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gebe. Daher sei die Anhaltung rechtswidrig. Es fehle ihr daher Notwendigkeit und Zweck. Die belangte Behörde habe eine Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Die fehlende Ausreisewilligkeit könne allein die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen. Das Argument, der Beschwerdeführer habe keine Geldmittel, sei nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe. Mittellosigkeit dürfe bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aber nicht beim Sicherungsbedarf berücksichtigt werden. Wegen der Grundversorgung sei der Beschwerdeführer nicht unterstandslos. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei und ohne Reisedokument nicht legal ausreisen könne, aber nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ob die Abschiebung nach UNGARN zulässig sei oder nicht, sei im Rahmen des Asylverfahrens zu beurteilen. UNGARN nehme derzeit keine Dublin-Fälle zurück. Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, BFA-VG gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Schubhaft. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Betreffend die Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde gebe es Unklarheiten. Eine Inhaftierung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle sei ausgeschlossen. Die Verordnung der Innenministerin sei rechts- und verfassungswidrig. Es müsste der Beschwerde wegen der unsicheren Rechtslage aufschiebende Wirkung zukommen. Eine Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt per Fax sei rechtswidrig. Daher sei die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Allenfalls hätte mit gelinderen Mitteln das Auslagen gefunden werden können. Als Flüchtling habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung. Ein Quartierplatz sei eine ausreichende Sicherung.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Inschubhaftnahme und der Anhaltung für rechtswidrig, die Behebung des Bescheides, die Zulassung der Revision und den Ersatz der Verfahrenskosten durch das Bundesamt. Zudem beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil die belangte Behörde den Mandatsbescheid vollziehen könne und dazu auch die Macht habe. Auf Grund der ungeklärten Rechtslage und der uneinheitlichen Judikatur sei dies unbedingt notwendig. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund seiner finanziellen Lage und weil sie den verfassungsrechtlichen Garantien eines effektiven und zugänglichen Rechtsmittels widerstreite. Der Beschwerdeführer verzeichnete an Kosten den Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 sowie "Gebühren" iHv €
30,-.
5. Das Bundesamt legte am 10.07.2015 die Akten vor, erstattete keine Stellungnahme, führt aber aus, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber die Identität XXXX genannt habe, sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und keine Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung aktenkundig sei. Einer der Fahrzeuginsassen sei nach Drohung mit Selbstmord enthaftet worden, daraufhin sei er untergetaucht. Danach hätten die übrigen Passagiere mit Hungerstreik gedroht und seien nach XXXX überstellt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, zB die Zurückziehung seines Antrags auf Rückkehrhilfe, sowie seine Angaben in der Einvernahme belegen, dass er mit allen Mitteln aus der Schubhaft entlassen und unrechtmäßig nach XXXX weiterreisen wolle. Einer Überstellung nach UNGARN sollten keinerlei Hindernisse entgegenstehen, Überstellungen nach UNGARN finden wie gehabt und ohne Probleme statt.5. Das Bundesamt legte am 10.07.2015 die Akten vor, erstattete keine Stellungnahme, führt aber aus, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber die Identität römisch 40 genannt habe, sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und keine Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung aktenkundig sei. Einer der Fahrzeuginsassen sei nach Drohung mit Selbstmord enthaftet worden, daraufhin sei er untergetaucht. Danach hätten die übrigen Passagiere mit Hungerstreik gedroht und seien nach römisch 40 überstellt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, zB die Zurückziehung seines Antrags auf Rückkehrhilfe, sowie seine Angaben in der Einvernahme belegen, dass er mit allen Mitteln aus der Schubhaft entlassen und unrechtmäßig nach römisch 40 weiterreisen wolle. Einer Überstellung nach UNGARN sollten keinerlei Hindernisse entgegenstehen, Überstellungen nach UNGARN finden wie gehabt und ohne Probleme statt.
Am selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass bereits die Zustimmung aus UNGARN hinsichtlich der Abschiebung vorliege, jedoch noch kein fixer Termin, weil die Rechtskraft der Anordnung der Außerlandesbringung abgewartet werde.
6. Am 10.07.2015 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zur fraglichen Asylantragstellung befragt. Er gab dabei an, dass er in Österreich kein Asyl wolle.
Auf Nachfrage teilte der Vertreter des Beschwerdeführers am 16.07.2015 mit, dass er Beschwerde gegen den ganzen Mandatsbescheid, damit auch die Anordnung der Außerlandesbringung bekämpft habe, eine gesonderte Beschwerde gegen die Anordnung gebe es nicht. Falls gewünscht könne er eine Beschwerdeergänzung veranlassen.
7. Mit Erkenntnis vom 17.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.7. Mit Erkenntnis vom 17.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Artikel 28, Dublin-III-VO, Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, 6, Litera b, c und Ziffer 9, FPG-DVO die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
8. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht legte die Akten vor und erstattete am 28.08.2015 eine Gegenschrift.
9. Mit Beschluss vom 03.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 9a Abs. 4 sowie § 21 Abs. 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu § 9a Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 20059. Mit Beschluss vom 03.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 21, Absatz 9, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu Paragraph 9 a, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in § 9a Abs. 4 sowie § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, gesetzwidrig war(en).(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, gesetzwidrig war(en).
Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Replik im Verordnungsprüfungsverfahren auf die Äußerung des Bundesministers für Inneres.
Mit Beschluss vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Den vorliegenden, auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des § 9a Abs. 4 sowie des § 21 Abs. 9 FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143/2007 ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 6 PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden."Den vorliegenden, auf Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie des Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143 aus 2007, ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 6, PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden.
[...] Damit erweisen sich aber die vorliegenden Anträge des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig."
10. Mit Beschluss vom 30.06.2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 17.07.2015 ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
11. Der Verwaltungsgerichtshof teile am 27.09.2017 mit, dass auch im Falle der Abtretung die Einbringung einer außerordentlichen Revision nötig sei. Dies sei im Verfahren des Beschwerdeführers nicht erfolgt, weshalb auch kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und haftfähige Beschwerdeführer sprach XXXX und XXXX und war nicht österreichscher Staatsbürger; seine Identität stand nicht fest, er war IRAKISCHER Staatsangehöriger. Er hatte keine sozialen, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verfügte hier weder über eine Wohnmöglichkeit, noch über die Möglichkeit, legal an Barmittel zu kommen, noch über Papiere.Der volljährige und haftfähige Beschwerdeführer sprach römisch 40 und römisch 40 und war nicht österreichscher Staatsbürger; seine Identität stand nicht fest, er war IRAKISCHER Staatsangehöriger. Er hatte keine sozialen, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verfügte hier weder über eine Wohnmöglichkeit, noch über die Möglichkeit, legal an Barmittel zu kommen, noch über Papiere.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2015 in UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete aber das Verfahren nicht ab und setzte die Reise nach XXXX fort. Ziel des Beschwerdeführers war es, in XXXX , wo XXXX und Verwandte lebten sowie viele Bekannte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Schleppung war bis XXXX bezahlt und der Beschwerdeführer war bereits auf dem Weg nach XXXX , als er kurz vor dem Grenzübergang festgenommen wurde. Es stand fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung seine Schleppung nach XXXX fortgesetzt hätte.Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2015 in UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete aber das Verfahren nicht ab und setzte die Reise nach römisch 40 fort. Ziel des Beschwerdeführers war es, in römisch 40 , wo römisch 40 und Verwandte lebten sowie viele Bekannte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Schleppung war bis römisch 40 bezahlt und der Beschwerdeführer war bereits auf dem Weg nach römisch 40 , als er kurz vor dem Grenzübergang festgenommen wurde. Es stand fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung seine Schleppung nach römisch 40 fortgesetzt hätte.
Der Beschwerdeführer hatte kein Interesse daran, nach UNGARN zurückzukehren, ebensowenig an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich trotz mehrfacher Belehrungen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er nicht hierbleiben wollte.
Österreich stellte am 10.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an UNGARN und ersuchte um eine dringende Antwort; UNGARN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu.
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2015 Rückkehrhilfe betreffend UNGARN, zog den Antrag aber am 22.06.2015 zurück. Er befand sich von 18.06.2015 bis 19.06.2015 im Hungerstreik.
Das Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 30.06.2015 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach UNGARN zulässig war. Der Bescheid wuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 15.07.2015 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer befand sich 09.06.2015 bis 17.07.2015 in Schubhaft, die seit 19.06.2015 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich 09.06.2015 bis 17.07.2015 in Schubhaft, die seit 19.06.2015 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
1. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus den Angaben des Beschwerdeführers: Er hatte den Behörden gegenüber nie das Ersuchen geäußert, Österreich möge ihm Schutz gewähren (Art. 2 lit. b Dublin-III-VO iVm Art. 2 lit. h RL 2011/95/EU, § 17 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer gab vielmehr sowohl in der Einvernahme am 13.07.2015 als auch in der polizeilichen Befragung am 08.06.2015 und der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2015 ausdrücklich an, er wolle in Österreich keinen Antrag stellen.1. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen aus den Angaben des Beschwerdeführers: Er hatte den Behörden gegenüber nie das Ersuchen geäußert, Österreich möge ihm Schutz gewähren (Artikel 2, Litera b, Dublin-III-VO in Verbindung mit Artikel 2, Litera h, RL 2011/95/EU, Paragraph 17, AsylG 2005). Der Beschwerdeführer gab vielmehr sowohl in der Einvernahme am 13.07.2015 als auch in der polizeilichen Befragung am 08.06.2015 und der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2015 ausdrücklich an, er wolle in Österreich keinen Antrag stellen.
Die Beschwerde hält dem entgegen, der Beschwerdeführer spreche XXXX , er verstehe nur ein wenig XXXX und habe daher nie verstanden, was mit ihm geschehe. Letzteres ist bereits vor dem Hintergrund, dass in der ersten Befragung eine Dolmetscherin für XXXX und XXXX anwesend war, offensichtlich aktenwidrig. Auch in der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut war und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung (vgl. VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Er gab auch selbst an, XXXX und XXXX zu sprechen; es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte für das Beschwerdevorbingen, der Beschwerdeführer verstehe nicht XXXX oder habe Angaben in Unkenntnis deren Inhalts getätigt.Die Beschwerde hält dem entgegen, der Beschwerdeführer spreche römisch 40 , er verstehe nur ein wenig römisch 40 und habe daher nie verstanden, was mit ihm geschehe. Letzteres ist bereits vor dem Hintergrund, dass in der ersten Befragung eine Dolmetscherin für römisch 40 und römisch 40 anwesend war, offensichtlich aktenwidrig. Auch in der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut war und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung vergleiche VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Er gab auch selbst an, römisch 40 und römisch 40 zu sprechen; es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte für das Beschwerdevorbingen, der Beschwerdeführer verstehe nicht römisch 40 oder habe Angaben in Unkenntnis deren Inhalts getätigt.
2. Dass der Beschwerdeführer gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung entgegen der Stellungnahme seines Vertreters vom 16.07.2015 keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2015 erhob, stand auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes vom 09.07.2015 fest. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der Stellungnahme vom 16.07.2015 selbst an, dass es keinen Schriftsatz abgesehen von der Schubhaftbeschwerde gab; ein solcher ist überdies weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht aktenkundig.
In der Stellungnahme vom 16.07.2015 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass sich die Schubhaftbeschwerde auch gegen die Anordnung der Außerlandesbringung richte. Dies trifft aus folgenden Gründen nicht zu:
Der einzige Bezug zum Bescheid vom 30.06.2015, mit dem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, in der Beschwerde vom 09.07.2015 ist die Angabe seiner Verfahrenszahl als Verfahrenszahl des Mandatsbescheids, mit dem die Schubhaft verhängt wurde ( XXXX statt 1.072.437.702 + 150.641.521). Dass es sich dabei aber um einen reinen Schreibfehler handelt (vgl. VwGH 02.10.1997, 96/07/0236), ergibt sich bereits daraus, dass der angefochtene Bescheid als Mandatsbescheid bezeichnet wird. Der Schriftsatz mit dem Betreff "wegen: Schubhaft" erhebt nur "Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl," (dies ist nur der Schubhaftbescheid; der Bescheid, mit dem die Anordnung der Außerlandesbringung erlassen wurde, wurde im ordentlichen Bescheiderlassungsverfahren erlassen), "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft". Im Rahmen des Sachverhalts führt dieDer einzige Bezug zum Bescheid vom 30.06.2015, mit dem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, in der Beschwerde vom 09.07.2015 ist die Angabe seiner Verfahrenszahl als Verfahrenszahl des Mandatsbescheids, mit dem die Schubhaft verhängt wurde ( römisch 40 statt 1.072.437.702 + 150.641.521). Dass es sich dabei aber um einen reinen Schreibfehler handelt vergleiche VwGH 02.10.1997, 96/07/0236), ergibt sich bereits daraus, dass der angefochtene Bescheid als Mandatsbescheid bezeichnet wird. Der Schriftsatz mit dem Betreff "wegen: Schubhaft" erhebt nur "Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl," (dies ist nur der Schubhaftbescheid; der Bescheid, mit dem die Anordnung der Außerlandesbringung erlassen wurde, wurde im ordentlichen Bescheiderlassungsverfahren erlassen), "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft". Im Rahmen des Sachverhalts führt die
Beschwerde ausdrücklich aus, dass der "bekämpfte Bescheid ... die
Schubhaft zum Wecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" anordne. Auch die Anträge (Rechtswidrigerklärung der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, Behebung des bekämpften Bescheides, Revisionszulassung und Ersatz der Verfahrenskosten) beziehen sich nicht auf den Bescheid betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung oder mehr als einen Bescheid.
Auch die Begründung des vorliegenden Schriftsatzes vom 09.07.2015 bezieht sich nicht auf den Bescheid vom 30.06.2015 sondern geht davon aus, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung erst zu erlassen sein werde (und stellt deren Wahrscheinlichkeit in Frage, weil die Beschwerde davon ausgeht, dass Überstellungen nach UNGARN nicht möglich sind): Sie führt ausdrücklich aus, dass im
"gegenständlichen Fall ... dies vom BFA im Asylverfahren zu
erforschen und zu beurteilen sein" werde.
3. Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus den divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und dem Umstand, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte. Dass er volljährig und IRAKISCHER Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im vewaltungsbehördlichen Verfahren, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Angaben zum Hungerstreik und zum Vollzug der Schubhaft ergaben sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Asylantragstellung in UNGARN gründet sich auf den EURODAC-Treffer, der im IZR aufscheint.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen.
4. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Das Bundesamt erließ den angefochtenen Bescheid daher zutreffend als Mandatsbescheid; er wurde mit Bescheidzustellung vollstreckt.
2. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076), somit die im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 09.07.2015 in Kraft stehenden § 22a Abs. 1 ff. BFA-VG. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, es habe (zuvor) keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verhängung und den Vollzug von Schubhaft gegeben, konnte daher unterbleiben (vgl. im Übrigen VfSlg. 19.968/2015).Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076), somit die im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 09.07.2015 in Kraft stehenden Paragraph 22 a, Absatz eins, ff. BFA-VG. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, es habe (zuvor) keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verhängung und den Vollzug von Schubhaft gegeben, konnte daher unterbleiben vergleiche im Übrigen VfSlg. 19.968 aus 2015,).
4. Mit dem Vorbringen zur Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt per Telefax tut der Beschwerdeführer, der im Übrigen die Beschwerde durch Telefax einbrachte, keine Verletzung in Rechten dar.
5. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft bis 17.07.2015
1. Mit Bescheid vom 09.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG.1. Mit Bescheid vom 09.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Art. 29 ff Dublin III-VO nach UNGARN in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Artikel 29, ff Dublin III-VO nach UNGARN in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).
2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Art. 2 lit. n der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Artikel 2, Litera n, der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und - in weiterer Folge - der Abschiebung.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und - in weiterer Folge - der Abschiebung.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie hätten sich dem Verfahren entzogen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie hätten sich dem Verfahren entzogen.
Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er hatte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und war nicht Asylwerber iSd § 76 FPG. Die belangte Behörde beabsichtigte die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer und leitete das Verfahren zeitgleich ein. Diese Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG lagen daher vor.Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er hatte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und war nicht Asylwerber iSd Paragraph 76, FPG. Die belangte Behörde beabsichtigte die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer und leitete das Verfahren zeitgleich ein. Diese Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lagen daher vor.
3. § 76 Abs. 1 FPG enthielt aber keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO:3. Paragraph 76, Absatz eins, FPG enthielt aber keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO:
"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]
Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.Zum Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Ziffer 4,, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)
"Gemäß dem [Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075,] werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FPG kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FPG gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 24.03.2015, Ro 2014/21/0051; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)"Gemäß dem [Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075,] werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen Paragraph 76, Absatz eins, FPG kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für Paragraph 76, Absatz eins, FPG gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 24.03.2015, Ro 2014/21/0051; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)
Die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG kam daher den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 29 Dublin III-VO nicht in Betracht.Die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG kam daher den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 29, Dublin III-VO nicht in Betracht.
4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV.4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV.
Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV nicht als gesetzwidrig:5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV nicht als gesetzwidrig:
Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass § 9a Abs. 4 und § 21 Abs. 9 FPG-DV, BGBl. II 450/2005 idF BGBl. II 143/2015, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, § 76 FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in § 76 FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Art. 2 lit. n unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit § 9a Abs. 4 FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf § 76 FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Z 1 bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891/2006 habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit § 76 FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 143 aus 2015,, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, Paragraph 76, FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in Paragraph 76, FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Artikel 2, Litera n, unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf Paragraph 76, FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Ziffer eins bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891 aus 2006, habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit Paragraph 76, FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:
"3.1. Anders als in § 76 Abs. 1 FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Abs. 2 leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Z 1 bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist."3.1. Anders als in Paragraph 76, Absatz eins, FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Absatz 2, leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Ziffer eins bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist.
Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Art. 1 (iVm Art. 2 Abs. 1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beachtet hat:Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins,) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG beachtet hat:
3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 76 FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').
3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (§ 80 FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (§ 77 FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (Paragraph 80, FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 77, FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. 952 BlgNR, XXII. GP, S 104 f.):In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt vergleiche 952 BlgNR, römisch 22 . GP, S 104 f.):
[...]
3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vgl. auch VfSlg. 14.981/1997 und 17.288/2004, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vergleiche auch VfSlg. 14.981 aus 1997, und 17.288 aus 2004,, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."
Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. § 76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in § 76 FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO umzusetzen. § 9a Abs. 4 FPG-DVO habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass § 76 FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066/2015).Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. Paragraph 76, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in Paragraph 76, FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO umzusetzen. Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass Paragraph 76, FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066 aus 2015,).
Allerdings war § 9a Abs. 4 FPG-DV unionsrechtswidrig:Allerdings war Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV unionsrechtswidrig:
"Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Abs. 4 des § 9a der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 (vgl. § 21 Abs. 9 FPG-DV) dahin änderte, dass in den Z 1 bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen."Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Absatz 4, des Paragraph 9 a, der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 vergleiche Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV) dahin änderte, dass in den Ziffer eins bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen.
[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 in den § 76 Abs. 3 FPG übernommen wurde.[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, in den Paragraph 76, Absatz 3, FPG übernommen wurde.
[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.
[...] Die erwähnte verfahrensgegenständliche Frage wurde nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 15.032017, C-528/15, Rs. Al Chodor, in ausreichend eindeutiger Weise geklärt:
[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Art. 2 lit. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Artikel 2, Litera n, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Artikel 28, Absatz 2, dieser Verordnung zur Folge.
[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Art. 2 lit. n der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:
‚Der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet nämlich die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 81 und 82 seiner Schlussanträge dargelegt hat, eignen sich Kriterien, die in einer zwingenden Vorschrift festgelegt werden, zudem am besten für eine externe Kontrolle des Ermessens dieser Behörden, um den Antragstellern Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu bieten.
[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Art. 28 Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Artikel 28, Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):
‚81. Neben ihren Vorteilen im Hinblick auf die Rechtssicherheit bietet der Erlass einer gesetzlichen Regelung zusätzliche Garantien für die externe Kontrolle des Ermessens der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die die Fluchtgefahr beurteilen und gegebenenfalls die Inhaftnahme eines Antragstellers anordnen sollen.
82. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit, den eine solche Maßnahme darstellt, und des Willens des Unionsgesetzgebers, diesen auf Ausnahmefälle zu beschränken, ist das Ermessen dieser Behörden in einer Weise zu begrenzen, dass die Antragsteller bestmöglich vor willkürlichen Freiheitsentziehungen geschützt werden. Unter diesem Blickwinkel ist es meines Erachtens wichtig, dass die abstrakte Festlegung des Inhalts dieser Kriterien und deren Anwendung in einem konkreten Fall von institutionell verschiedenen Behörden vorgenommen werden.
83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Artikel 2, Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'
[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (§ 1 BFA-EinrichtungsG), die gemäß Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt II.1. zu Art. 20), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 10.041/1984, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im § 9a Abs. 4 FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (Paragraph eins, BFA-EinrichtungsG), die gemäß Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Artikel 19, Absatz eins, B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt römisch zwei.1. zu Artikel 20,), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 10.041 aus 1984,, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.
[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen (vgl. Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen vergleiche Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.
[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)
Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV war daher dennoch rechtswidrig.Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV war daher dennoch rechtswidrig.
6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).
7. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2015 und gegen die Anhaltung in Schubhaft wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt. Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 09.06.2015 bis 17.07.2015 rechtswidrig war.
Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VGFortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Das Bundesverwaltungsgericht traf den Fortsetzungsausspruch mit Erkenntnis vom 17.07.2015. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.06.2016 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Das Erkenntnis vom 17.07.2015 blieb dessen ungeachtet mangels Revisionserhebung am Verwaltungsgerichtshof unbekämpft. Es ist rechtskräftig.
Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG mit Erkenntnis vom 17.07.2015 konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen, weil der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG einen neuen Schubhafttitel (zu § 83 FPG idF bis 31.12.2013 siehe VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349) bildete.Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG mit Erkenntnis vom 17.07.2015 konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen, weil der Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG einen neuen Schubhafttitel (zu Paragraph 83, FPG in der Fassung bis 31.12.2013 siehe VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349) bildete.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz.
3. § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wird, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Vollständiges Obsiegen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in schubhaft durchdringt, hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - aber als endgültig unterlegen zu betrachten ist (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3. Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wird, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Vollständiges Obsiegen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in schubhaft durchdringt, hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - aber als endgültig unterlegen zu betrachten ist (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).
Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend den Bescheid und die Anhaltung von 09.06.2015 bis 17.07.2015 - und auch das Bundesamt nur zum Teil - betreffend den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG - durchdringt, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend den Bescheid und die Anhaltung von 09.06.2015 bis 17.07.2015 - und auch das Bundesamt nur zum Teil - betreffend den Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - durchdringt, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.
4. Es gebührt daher keiner der Parteien Kostenersatz; die Anträge sind abzuweisen.
Zu A.IV.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden (vgl. VfGH 28.02.2012, B 825/11).Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden vergleiche VfGH 28.02.2012, B 825/11).
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen (vgl. im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen vergleiche im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).
Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist, ohne dass es auf das weitere Beschwerdevorbringen ankommt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist, ohne dass es auf das weitere Beschwerdevorbringen ankommt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hg. Entscheidung weicht nicht von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab. Es sind alle im hg. Verfahren maßgeblichen Fragen durch die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2110339.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019