TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 W112 2108692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28
FPG §76
FPG §76 Abs1
FPG-DV §9a Abs4
VwGVG §35
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG-DV § 9a heute
  2. FPG-DV § 9a gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2015
  3. FPG-DV § 9a gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2015
  4. FPG-DV § 9a gültig von 29.05.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2015
  5. FPG-DV § 9a gültig von 01.01.2014 bis 28.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2013
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W112 2108692-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA IRAN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, 107188404-150607811, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA IRAN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, 107188404-150607811, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2015 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 03.06.2015 bis 02.07.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 84 Abs. 1, 85 ZPO iVm § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, 85, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Bereich des XXXX im Zug XXXX von XXXX nach XXXX einer sicherheits- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er keinen Reisepass bei sich hatte, wurde er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und auf die Polizeiinspektion gebracht. Dort gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, verweigerte aber selbst nach Belehrung die erkennungsdienstliche Behandlung. Er wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt und nach Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt. Beim Beschwerdeführer wurden das Zugticket XXXX sowie Dokumente aus dem XXXX Asylverfahren, lautend auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen, sichergestellt.1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Bereich des römisch 40 im Zug römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 einer sicherheits- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er keinen Reisepass bei sich hatte, wurde er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und auf die Polizeiinspektion gebracht. Dort gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, verweigerte aber selbst nach Belehrung die erkennungsdienstliche Behandlung. Er wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt und nach Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt. Beim Beschwerdeführer wurden das Zugticket römisch 40 sowie Dokumente aus dem römisch 40 Asylverfahren, lautend auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen, sichergestellt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Hinblick auf die Weigerung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, an, dass er nach XXXX zurückwolle und hiefür keine Fotos brauche. Er habe die bei ihm sichergestellte Fahrkarte nicht selbst gekauft und habe gar nicht nach Österreich, sondern von XXXX zurück ins Quartier der Grundversorgung fahren wollen. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach XXXX zurückkehren. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Unterlagen gab der Beschwerdeführer an, dass es korrekt sei, dass er in XXXX einen Asylantrag gestellt habe. Er sei am Morgen nach Österreich eingereist, und im Zug kontrolliert worden; er sei mit einem Freund unterwegs gewesen und habe nicht einmal gewusst, dass er in Österreich sei. Er verfüge über Barmittel iHv € 100,--, welche ihm bei der Festnahme abgenommen worden seien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie lebe im IRAN. Er habe weder in Österreich noch in XXXX Angehörige. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokuments; er habe in XXXX keine Unterkunft genommen, weil er erst an dem Tag eingereist und gleich festgenommen worden sei. Er wiederholte, dass er nicht nach Österreich, sondern zurück ins Quartier in XXXX fahren habe wollen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen von einem der Dublin III-VO im Hinblick auf XXXX unterfallenden Sachverhalt ausgehe und dass es ein Konsultationsverfahren mit XXXX führe. Im Falle der Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und der Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach XXXX überstellt werden. Der Beschwerdeführer wollte hiezu keine Auskunft geben und ersuchte nur um eine möglichst kurze Schubhaftdauer sowie einen Termin bei der Rückkehrberatung.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Hinblick auf die Weigerung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, an, dass er nach römisch 40 zurückwolle und hiefür keine Fotos brauche. Er habe die bei ihm sichergestellte Fahrkarte nicht selbst gekauft und habe gar nicht nach Österreich, sondern von römisch 40 zurück ins Quartier der Grundversorgung fahren wollen. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach römisch 40 zurückkehren. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Unterlagen gab der Beschwerdeführer an, dass es korrekt sei, dass er in römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe. Er sei am Morgen nach Österreich eingereist, und im Zug kontrolliert worden; er sei mit einem Freund unterwegs gewesen und habe nicht einmal gewusst, dass er in Österreich sei. Er verfüge über Barmittel iHv € 100,--, welche ihm bei der Festnahme abgenommen worden seien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie lebe im IRAN. Er habe weder in Österreich noch in römisch 40 Angehörige. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokuments; er habe in römisch 40 keine Unterkunft genommen, weil er erst an dem Tag eingereist und gleich festgenommen worden sei. Er wiederholte, dass er nicht nach Österreich, sondern zurück ins Quartier in römisch 40 fahren habe wollen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen von einem der Dublin III-VO im Hinblick auf römisch 40 unterfallenden Sachverhalt ausgehe und dass es ein Konsultationsverfahren mit römisch 40 führe. Im Falle der Zustimmung römisch 40 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und der Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach römisch 40 überstellt werden. Der Beschwerdeführer wollte hiezu keine Auskunft geben und ersuchte nur um eine möglichst kurze Schubhaftdauer sowie einen Termin bei der Rückkehrberatung.

2. Mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, illegal eingereist sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge weder über Wohnsitz noch Meldezettel, Krankenversicherung oder Barmittel im Bundesgebiet und habe einen Asylantrag in XXXX gestellt. Es stehe fest, dass XXXX für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Er könne mangels Barmittel weder seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, noch seine Ausreise finanzieren. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sein Aufenthalt bis zur Ausreise zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Er habe zwar angegeben, nach XXXX zurückkehren zu wollen und nicht gewusst zu haben, dass er sich in Österreich befinde; hiebei könne es sich jedoch auch um eine Schutzbehauptung handeln. Dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Ausreise mit Unterstützung der Rückkehrberatung nahegelegt worden. Der Beschwerdeführer habe der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zugestimmt. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine familiären Bindungen zu Österreich; seine gesamte Familie lebe im IRAN.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, illegal eingereist sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge weder über Wohnsitz noch Meldezettel, Krankenversicherung oder Barmittel im Bundesgebiet und habe einen Asylantrag in römisch 40 gestellt. Es stehe fest, dass römisch 40 für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Er könne mangels Barmittel weder seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, noch seine Ausreise finanzieren. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sein Aufenthalt bis zur Ausreise zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Er habe zwar angegeben, nach römisch 40 zurückkehren zu wollen und nicht gewusst zu haben, dass er sich in Österreich befinde; hiebei könne es sich jedoch auch um eine Schutzbehauptung handeln. Dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Ausreise mit Unterstützung der Rückkehrberatung nahegelegt worden. Der Beschwerdeführer habe der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zugestimmt. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine familiären Bindungen zu Österreich; seine gesamte Familie lebe im IRAN.

Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 4 Z 6 und 9 FPG-DV vor, weil er bereits in XXXX einen Asylantrag gestellt habe und - obwohl er die erkennungsdienstliche Behandlung verweigere - von einer Dublin-Relevanz in Bezug auf XXXX auszugehen sei. Er sei in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert. Die Schubhaft diene der Sicherung der angegebenen Verfahren. Diese sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er gebe zwar an, dass er gar nicht nach Österreich fahren habe wollen und auch das Zugticket nicht selbst gekauft habe, für diese Behauptungen habe er aber keine Beweise und es könne sich auch um Schutzbehauptungen handeln. Mit seiner Ausreise habe er sich dem Asylverfahren in XXXX entzogen. Er verfüge über keine Unterkunft und es bestehe ein hohes Risiko des Untertauchens. Im Falle einer Entlassung würde der Beschwerdeführer für die Behörden nicht mehr greifbar sein. Die Führung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und die Überstellung nach XXXX wären nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wäre. Des Weiteren sei er in keinster Weise integriert. Auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und seiner Angaben stehe fest, dass er in XXXX um Asyl angesucht habe und dass XXXX zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Es werde ein Konsultationsverfahren geführt. Wenn sich der Beschwerdeführer der Überstellung nicht widersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung nicht überschritten werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung kommen nicht in Betracht, die finanzielle Sicherheitsleistung schon auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die übrigen Sicherungsmaßnahmen mangels Meldung, Barmitteln, fehlender Bindung zum Bundesgebiet sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers. Er sei derzeit nicht in der Lage, seine Ausreise selbständig zu finanzieren. Es sei nicht auszuschließen, dass er sich dem Asylverfahren in XXXX bewusst entzogen habe und es sich bei der Behauptung, eine andere Person habe sein Ticket gekauft und er habe nicht gewusst, dass er nach Österreich eingereist sei, um eine Schutzbehauptung handle. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, vereitelt. Die Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, sei daher auszuschließen. Auf Grund seines Gesundheitszustands sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorliegen und Haftfähigkeit gegeben sei. Die Schubhaft stehe folglich zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 6 und 9 FPG-DV vor, weil er bereits in römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe und - obwohl er die erkennungsdienstliche Behandlung verweigere - von einer Dublin-Relevanz in Bezug auf römisch 40 auszugehen sei. Er sei in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert. Die Schubhaft diene der Sicherung der angegebenen Verfahren. Diese sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er gebe zwar an, dass er gar nicht nach Österreich fahren habe wollen und auch das Zugticket nicht selbst gekauft habe, für diese Behauptungen habe er aber keine Beweise und es könne sich auch um Schutzbehauptungen handeln. Mit seiner Ausreise habe er sich dem Asylverfahren in römisch 40 entzogen. Er verfüge über keine Unterkunft und es bestehe ein hohes Risiko des Untertauchens. Im Falle einer Entlassung würde der Beschwerdeführer für die Behörden nicht mehr greifbar sein. Die Führung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und die Überstellung nach römisch 40 wären nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wäre. Des Weiteren sei er in keinster Weise integriert. Auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und seiner Angaben stehe fest, dass er in römisch 40 um Asyl angesucht habe und dass römisch 40 zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Es werde ein Konsultationsverfahren geführt. Wenn sich der Beschwerdeführer der Überstellung nicht widersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung nicht überschritten werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung kommen nicht in Betracht, die finanzielle Sicherheitsleistung schon auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die übrigen Sicherungsmaßnahmen mangels Meldung, Barmitteln, fehlender Bindung zum Bundesgebiet sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers. Er sei derzeit nicht in der Lage, seine Ausreise selbständig zu finanzieren. Es sei nicht auszuschließen, dass er sich dem Asylverfahren in römisch 40 bewusst entzogen habe und es sich bei der Behauptung, eine andere Person habe sein Ticket gekauft und er habe nicht gewusst, dass er nach Österreich eingereist sei, um eine Schutzbehauptung handle. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, vereitelt. Die Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, sei daher auszuschließen. Auf Grund seines Gesundheitszustands sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorliegen und Haftfähigkeit gegeben sei. Die Schubhaft stehe folglich zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die belangte Behörde ging laut Aktenvermerk vom selben Tag davon aus, dass das Asylbegehren wegen der Zuständigkeit XXXX zurückzuweisen sei und hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG insofern aufrecht, als "hiermit gemäß §§ 76 Abs. 6 iVm §76 Abs. 2 Ziff. 4 FPG das Anhalteregime von dzt § 76 Abs. 1 FPG auf § 76 Abs. 2 Zi. 4 FPG geändert" werde.3. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die belangte Behörde ging laut Aktenvermerk vom selben Tag davon aus, dass das Asylbegehren wegen der Zuständigkeit römisch 40 zurückzuweisen sei und hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG insofern aufrecht, als "hiermit gemäß Paragraphen 76, Absatz 6, in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziff. 4 FPG das Anhalteregime von dzt Paragraph 76, Absatz eins, FPG auf Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 4 FPG geändert" werde.

Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2015 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis, gab aber an, dass er gedacht habe, dass er aus der Schubhaft entlassen werde, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

4. Ebenfalls am 08.06.2015 fand die Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz statt, in der der Beschwerdeführer angab,

XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei ledig und habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Mutter heiße XXXX , sein Vater XXXX , seine Schwester XXXX , sein Bruder XXXX . Seine Familie lebe im IRAN, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat und keine Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Er verfüge über XXXX JAHRE Schulbildung. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor XXXX Jahren gefasst, er sei von seinem Wohnsitz in XXXX aus ausgereist, die Grenze in die XXXX habe er vor XXXX illegal zu Fuß überschritten, sein Reisepass und sein Personalausweis befinden sich im IRAN. Er könne nicht sagen, wo und wann er in die EU eingereist sei, weil er den Begriff nicht kenne. Die Reise sei abgesehen von der Strecke XXXX schlepperunterstützt erfolgt, zu den Schleppern könne er aber keine Angaben machen. Von der XXXX sei er mit einem Schlauchboot nach XXXX gereist, dann auf dem Landweg von XXXX über XXXX und XXXX nach XXXX . In XXXX und XXXX sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe in XXXX nur einen Asylantrag gestellt, weil ihm die Polizei mit der Abschiebung nach XXXX gedroht habe. Er habe vor sechs Tagen das Flüchtlingslager in XXXX selbständig verlassen und sei mit einem Reisezug in Begleitung eines Landsmanns von XXXX nach XXXX gefahren. Gleich nach der Ankunft seien sie im Bahnhof von der Polizei kontrolliert worden. Sein Ziel sei es gewesen, nach XXXX zu fahren. Da ihm die Weiterreise untersagt worden sei, suche er im Nachhinein um Asyl an. Er habe in XXXX um Asyl angesucht, aber das Verfahren nicht abgewartet. Er habe in keinem Land ein Visum erhalten. In XXXX und XXXX sei er von den Behörden angehalten bzw. untergebracht worden; in XXXX sei er XXXX TAGE lang in Polizeihaft und in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen, in XXXX habe er sich ca. XXXX lang aufgehalten und einen Landesverweis bekommen. Die Lebensumstände seien dort sehr schwer gewesen. Die XXXX Polizei habe ihn geschlagen, ihr Umgang sei unmenschlich, er wolle nicht in dieses Land zurückkehren. Er sei noch nie zuvor in Österreich gewesen. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er zum XXXX konvertiert sei. Laut EURODAC-System wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2015 in XXXX und am 30.05.2015 in XXXX erkennungsdienstlich behandelt und stellte er am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX .römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei ledig und habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Mutter heiße römisch 40 , sein Vater römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , sein Bruder römisch 40 . Seine Familie lebe im IRAN, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat und keine Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Er verfüge über römisch 40 JAHRE Schulbildung. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor römisch 40 Jahren gefasst, er sei von seinem Wohnsitz in römisch 40 aus ausgereist, die Grenze in die römisch 40 habe er vor römisch 40 illegal zu Fuß überschritten, sein Reisepass und sein Personalausweis befinden sich im IRAN. Er könne nicht sagen, wo und wann er in die EU eingereist sei, weil er den Begriff nicht kenne. Die Reise sei abgesehen von der Strecke römisch 40 schlepperunterstützt erfolgt, zu den Schleppern könne er aber keine Angaben machen. Von der römisch 40 sei er mit einem Schlauchboot nach römisch 40 gereist, dann auf dem Landweg von römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 . In römisch 40 und römisch 40 sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe in römisch 40 nur einen Asylantrag gestellt, weil ihm die Polizei mit der Abschiebung nach römisch 40 gedroht habe. Er habe vor sechs Tagen das Flüchtlingslager in römisch 40 selbständig verlassen und sei mit einem Reisezug in Begleitung eines Landsmanns von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Gleich nach der Ankunft seien sie im Bahnhof von der Polizei kontrolliert worden. Sein Ziel sei es gewesen, nach römisch 40 zu fahren. Da ihm die Weiterreise untersagt worden sei, suche er im Nachhinein um Asyl an. Er habe in römisch 40 um Asyl angesucht, aber das Verfahren nicht abgewartet. Er habe in keinem Land ein Visum erhalten. In römisch 40 und römisch 40 sei er von den Behörden angehalten bzw. untergebracht worden; in römisch 40 sei er römisch 40 TAGE lang in Polizeihaft und in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen, in römisch 40 habe er sich ca. römisch 40 lang aufgehalten und einen Landesverweis bekommen. Die Lebensumstände seien dort sehr schwer gewesen. Die römisch 40 Polizei habe ihn geschlagen, ihr Umgang sei unmenschlich, er wolle nicht in dieses Land zurückkehren. Er sei noch nie zuvor in Österreich gewesen. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er zum römisch 40 konvertiert sei. Laut EURODAC-System wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2015 in römisch 40 und am 30.05.2015 in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt und stellte er am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 .

Am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und stützte dieses auf EURODAC-Daten. Um eine dringende Antwort wurde nicht gebeten.Am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO und stützte dieses auf EURODAC-Daten. Um eine dringende Antwort wurde nicht gebeten.

5. Am 11.06.2015 wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch nochmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was nun seine richtige Identität sei, an, dass er XXXX heiße, XXXX sei der Name seines VATERS. Der Beschwerdeführer monierte, dass er trotz Asylantragstellung weiterhin in Schubhaft angehalten werde, während ein Freund in derselben Situation ins XXXX verlegt worden sei, und erkundigte sich nach der Schubhaftdauer. Er habe Probleme mit den XXXX und mit dem XXXX . Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der ärztlichen Behandlung in der Schubhaft hingewiesen und die Haftfähigkeit auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen festgestellt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Hafterleichterung. Das Bundesamt wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hin.5. Am 11.06.2015 wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch nochmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was nun seine richtige Identität sei, an, dass er römisch 40 heiße, römisch 40 sei der Name seines VATERS. Der Beschwerdeführer monierte, dass er trotz Asylantragstellung weiterhin in Schubhaft angehalten werde, während ein Freund in derselben Situation ins römisch 40 verlegt worden sei, und erkundigte sich nach der Schubhaftdauer. Er habe Probleme mit den römisch 40 und mit dem römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der ärztlichen Behandlung in der Schubhaft hingewiesen und die Haftfähigkeit auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen festgestellt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Hafterleichterung. Das Bundesamt wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hin.

6. Gegen den Mandatsbescheid vom 03.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, in eventu die Weiterleitung an das zuständige Gericht, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung, den Ersatz etwaiger Dolmetschkosten und im Falle eines Obsiegens der Behörde, den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien sowie den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, die Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei; in eventu beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Zulassung der Revision.6. Gegen den Mandatsbescheid vom 03.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, in eventu die Weiterleitung an das zuständige Gericht, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabengebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührenverordnung, den Ersatz etwaiger Dolmetschkosten und im Falle eines Obsiegens der Behörde, den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien sowie den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, die Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei; in eventu beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Zulassung der Revision.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass ihn der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen subjektiven Rechten verletze.

§ 9a Abs. 4 FPG-DV gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend sein Vorliegen. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DV überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des § 76 FPG. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DV beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DV nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DV auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beziehe. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DV in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kämen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DV im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gehe über den in Paragraph 76, FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In Paragraph 76, FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Absatz eins, 2 und 2 a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus Paragraph 76, FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend sein Vorliegen. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des Paragraph 76, FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Artikel 18, B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des Paragraph 76, FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des Paragraph 76, FPG. Der Wortlaut des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des Paragraph 76, FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, FPG-DV nur auf Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall FPG beziehen könne. Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beziehe. Daher breche Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kämen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des § 9a Abs. 4 FPG-DV hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.

Dem Erfordernis des Art. 2 lit. n Dublin III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befänden, komme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet seien, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in § 9a Abs. 4 FPG-DV in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht der Verordnungsgeber, sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche.Dem Erfordernis des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befänden, komme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in Paragraph 76, FPG nicht selbst vorgezeichnet seien, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in Paragraph 76, FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Artikel 18, Absatz 2, B-VG nicht der Verordnungsgeber, sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Artikel 28, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche.

§ 76 FPG stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV verletze somit das aus Art. 18 Abs. 2 B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.Paragraph 76, FPG stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV verletze somit das aus Artikel 18, Absatz 2, B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Artikel 5, EMRK und Artikel 6, GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.

Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 9a Abs. 4 FPG-DV gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen möge.Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG stellen möge.

Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht ableitbar, auf welche der in § 9a Abs. 4 FPG-DV aufgezählten Tatbestände der Bescheid gestützt sei. Dies ergebe sich erst aus der Begründung. Daher erfolge die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG, da damit auch § 59 Abs. 1 AVG verletzt werde, weil der Spruch eines Bescheides stets die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen habe, worunter auch Verordnungen fallen würden. Dies treffe auch auf die arabische Übersetzung des Spruches zu.Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht ableitbar, auf welche der in Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV aufgezählten Tatbestände der Bescheid gestützt sei. Dies ergebe sich erst aus der Begründung. Daher erfolge die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG, da damit auch Paragraph 59, Absatz eins, AVG verletzt werde, weil der Spruch eines Bescheides stets die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen habe, worunter auch Verordnungen fallen würden. Dies treffe auch auf die arabische Übersetzung des Spruches zu.

Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 Asylwerber. Die belangte Behörde übersehe, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei, der Integration komme primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Im Hinblick auf Asylwerber kommen richtige Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zu. Dies habe die belangte Behörde nicht beachtet, der Beschwerdeführer habe gleichlautende Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute gemacht und an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt. Daher sei nicht von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen. Die Behörde habe ungenau gearbeitet und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 Asylwerber. Die belangte Behörde übersehe, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei, der Integration komme primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG Bedeutung zu. Im Hinblick auf Asylwerber kommen richtige Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zu. Dies habe die belangte Behörde nicht beachtet, der Beschwerdeführer habe gleichlautende Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute gemacht und an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt. Daher sei nicht von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen. Die Behörde habe ungenau gearbeitet und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Selbst bei Annahme eines Sicherungsbedarfs hätte die belangte Behörde das gelindere Mittel verhängen müssen. Die Begründung des Bescheides setze sich nur aus modulhaften Textbausteinen zusammen, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum der Beschwerdeführer der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde anzuweisen gehabt, dass der Beschwerdeführer Unterkunft in von der belangten Behörde angewiesenen Räumlichkeiten nehmen müsse. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Voraussetzungen nicht individuell geprüft habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfs sei die Anwendung des gelinderen Mittels geboten gewesen, da nicht absehbar sei, wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach XXXX kommen werde.Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfs sei die Anwendung des gelinderen Mittels geboten gewesen, da nicht absehbar sei, wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach römisch 40 kommen werde.

Auch gegen § 7 BFA-VG bestehen durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Art. 6 PersFrBVG verletzt.Auch gegen Paragraph 7, BFA-VG bestehen durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Artikel 6, PersFrBVG verletzt.

Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle, komme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Art. 13 EMRK iVm Art. 5 Abs. 4 BFA-VG wegen der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handle, komme ihr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, BFA-VG wegen der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere zur Klärung des Bestehens eines Sicherungsbedarfs bzw. einer Fluchtgefahr, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, die auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten sei.

Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. § 40 VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken besthen, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivialenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. Paragraph 40, VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken besthen, ob Paragraph 40, VwGVG Artikel 6, EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Artikel 47, GRC habe dieselbe Tragweite wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK, weshalb der Äquivialenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (Paragraph 48, BFA-VG) oder Rechtanwälte (Paragraph eins, RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.

Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien § 35 VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingangebührverordnung wegen Widerspruchs zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach § 22a BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb § 53 Abs. 1 BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes würde die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen. Der Beschwerdeführer beantrage daher Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv € 922,-Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien Paragraph 35, VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingangebührverordnung wegen Widerspruchs zu Artikel 6, GRC in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach Paragraph 22 a, BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes würde die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen. Der Beschwerdeführer beantrage daher Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv € 922,-

sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.

7. Am 17.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung "gemäß § 83 Abs. 4 FPG", dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befinde. Er sei am 03.06.2015 im Reisezug XXXX von XXXX nach XXXX im Bereich des XXXX beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und mangels Reisedokuments zur Sachverhaltsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, XXXX zu heißen, geboren am XXXX , StA IRAN; die erkennungsdienstliche Behandlung habe der Beschwerdeführer verweigert. Bei einer Personendurchsuchung seien die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende XXXX Lagerkarte sowie das Zugticket für die Strecke XXXX sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Rücksprache mit dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht worden, wo er niederschriftlich einvernommen worden sei. Auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen habe von einer Dublin-Relevanz betreffend XXXX ausgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel, Unterkunft oder Kontaktperson in Österreich. Daher sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr aufmerksam gemacht worden und habe angegeben, mit der Rückkehrberatung sprechen zu wollen. Noch am selben Tag sei Kontakt mit dem österreichischen Dublin-Büro zwecks Einleitung eines Konsultationsverfahrens aufgenommen worden. Am 07.06.2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da davon ausgegangen werden müsse, dass dieser zurückgewiesen werde, sei die Schubhaft fortgesetzt worden und lediglich das Anhalteregime von § 76 Abs. 1 auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG geändert worden. Dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dieser habe aber nur angegeben, dass er damit gerechnet habe, auf Grund der Asylantragstellung aus der Schubhaft entlassen zu werden. Im Rahmen der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und dabei seien die EURODAC-Treffer festgestellt worden. Am 10.06.2015 habe der Beschwerdeführer um eine Einvernahme gebeten, in Rahmen welcher er angegeben habe, dass er Probleme mit den XXXX und mit dem XXXX habe und unbedingt in die XXXX verlegt werden wolle. Der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit der ärztlichen Behandlung und der Rückkehrberatung aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben ledig, habe keine Sorgepflichten, seine gesamte Familie lebe im IRAN. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe weder private noch familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und habe in Österreich weder Unterkunft noch Kontaktperson. Es sei davon auszugehen gewesen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der Überstellung nach XXXX entziehen werde, zumal er ziemlich unglaubwürdige Angaben zu seiner Person und zu seiner Einreise gemacht habe. Mangels Barmitteln könne er weder seinen Aufenthalt in Österreich noch seine Rückkehr nach7. Am 17.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung "gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG", dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befinde. Er sei am 03.06.2015 im Reisezug römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 im Bereich des römisch 40 beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und mangels Reisedokuments zur Sachverhaltsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, römisch 40 zu heißen, geboren am römisch 40 , StA IRAN; die erkennungsdienstliche Behandlung habe der Beschwerdeführer verweigert. Bei einer Personendurchsuchung seien die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende römisch 40 Lagerkarte sowie das Zugticket für die Strecke römisch 40 sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Rücksprache mit dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht worden, wo er niederschriftlich einvernommen worden sei. Auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen habe von einer Dublin-Relevanz betreffend römisch 40 ausgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel, Unterkunft oder Kontaktperson in Österreich. Daher sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr aufmerksam gemacht worden und habe angegeben, mit der Rückkehrberatung sprechen zu wollen. Noch am selben Tag sei Kontakt mit dem österreichischen Dublin-Büro zwecks Einleitung eines Konsultationsverfahrens aufgenommen worden. Am 07.06.2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da davon ausgegangen werden müsse, dass dieser zurückgewiesen werde, sei die Schubhaft fortgesetzt worden und lediglich das Anhalteregime von Paragraph 76, Absatz eins, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG geändert worden. Dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dieser habe aber nur angegeben, dass er damit gerechnet habe, auf Grund der Asylantragstellung aus der Schubhaft entlassen zu werden. Im Rahmen der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und dabei seien die EURODAC-Treffer festgestellt worden. Am 10.06.2015 habe der Beschwerdeführer um eine Einvernahme gebeten, in Rahmen welcher er angegeben habe, dass er Probleme mit den römisch 40 und mit dem römisch 40 habe und unbedingt in die römisch 40 verlegt werden wolle. Der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit der ärztlichen Behandlung und der Rückkehrberatung aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben ledig, habe keine Sorgepflichten, seine gesamte Familie lebe im IRAN. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe weder private noch familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und habe in Österreich weder Unterkunft noch Kontaktperson. Es sei davon auszugehen gewesen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der Überstellung nach römisch 40 entziehen werde, zumal er ziemlich unglaubwürdige Angaben zu seiner Person und zu seiner Einreise gemacht habe. Mangels Barmitteln könne er weder seinen Aufenthalt in Österreich noch seine Rückkehr nach

XXXX selbst finanzieren und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einen anderen europäischen Staat fliehen werde, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen, wie er dies bereits in Österreich getan habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Verhängung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer weder Barmittel noch Unterkunft oder Kontaktperson habe. Selbst bei Zuweisung einer Unterkunft müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Die Schubhaft sei daher die ultima ratio.römisch 40 selbst finanzieren und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einen anderen europäischen Staat fliehen werde, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen, wie er dies bereits in Österreich getan habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Verhängung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer weder Barmittel noch Unterkunft oder Kontaktperson habe. Selbst bei Zuweisung einer Unterkunft müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Die Schubhaft sei daher die ultima ratio.

Das Konsultationsverfahren mit XXXX sei bereits eingeleitet worden, die Antwort XXXX stehe noch aus.Das Konsultationsverfahren mit römisch 40 sei bereits eingeleitet worden, die Antwort römisch 40 stehe noch aus.

8. Laut Anhaltedatei wurden beim Beschwerdeführer € 90,-

sichergestellt sowie drei ausländische Münzen. Er nahm keine Rückkehrberatung in Anspruch und bezog seit Haftbeginn Sonderkost als MOSLEM. Am 08.06.2015 verweigerte der Beschwerdeführer eine Verlegung in den offenen Vollzug.

Am 24.06.2015 übermittelte der Amtsarzt den Krankenakt des Beschwerdeführers, wonach sich dieser in gutem Allgemeinzustand befunden habe, aktuell keine Drogen nehme, früher aber Drogen konsumiert habe, aber keine Entzugssymptome gezeigt habe, keine Verletzungen gehabt habe, subjektiv beschwerdefrei gewesen sei, keine chronischen Erkrankungen oder Allergien gehabt habe und keine Dauermedikation genommen habe. Am 17.06.2015 habe der Beschwerdeführer Schmerzmittel wegen XXXX bekommen.Am 24.06.2015 übermittelte der Amtsarzt den Krankenakt des Beschwerdeführers, wonach sich dieser in gutem Allgemeinzustand befunden habe, aktuell keine Drogen nehme, früher aber Drogen konsumiert habe, aber keine Entzugssymptome gezeigt habe, keine Verletzungen gehabt habe, subjektiv beschwerdefrei gewesen sei, keine chronischen Erkrankungen oder Allergien gehabt habe und keine Dauermedikation genommen habe. Am 17.06.2015 habe der Beschwerdeführer Schmerzmittel wegen römisch 40 bekommen.

9. Laut Pressebericht vom 23.06.2015 wurde das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres am Vormittag desselben Tages von der "Aufhebung" der Dublin III-Verordnung durch XXXX "aus technischen Gründen" in Kenntnis gesetzt.9. Laut Pressebericht vom 23.06.2015 wurde das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres am Vormittag desselben Tages von der "Aufhebung" der Dublin III-Verordnung durch römisch 40 "aus technischen Gründen" in Kenntnis gesetzt.

Am 24.06.2015, 14:10 Uhr, teilte das Bundesamt mit, dass am 23.06.2014 die Zustimmung XXXX zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingelangt sei. Um 14:42 Uhr langte die Kopie der Zustimmung zur Wiederaufnahme mit dem Stempel "23.06.2015" ein. Mit Anruf vom 24.06.2015, 15:33 Uhr, teilte das Bundesamt mit, dass die Zustimmung am 23.06.2015, 18:00 Uhr, eingelangt sei. Beim Stempel handle es sich nicht um den Eingangsstempel des Bundesamtes sondern um den Abfertigungsstempel der XXXX Behörden.Am 24.06.2015, 14:10 Uhr, teilte das Bundesamt mit, dass am 23.06.2014 die Zustimmung römisch 40 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingelangt sei. Um 14:42 Uhr langte die Kopie der Zustimmung zur Wiederaufnahme mit dem Stempel "23.06.2015" ein. Mit Anruf vom 24.06.2015, 15:33 Uhr, teilte das Bundesamt mit, dass die Zustimmung am 23.06.2015, 18:00 Uhr, eingelangt sei. Beim Stempel handle es sich nicht um den Eingangsstempel des Bundesamtes sondern um den Abfertigungsstempel der römisch 40 Behörden.

Laut Pressebericht vom 24.06.2015, 14:39 Uhr, bestritt XXXX die Kündigung der Dublin III-Verordnung. Laut APA-Meldung vom 24.06.2015, übermittelt um 16:16 Uhr, hatte XXXX keine rechtswirksame Entscheidung zur Suspendierung irgendwelcher Elemente des Dublin-Systems getroffen.Laut Pressebericht vom 24.06.2015, 14:39 Uhr, bestritt römisch 40 die Kündigung der Dublin III-Verordnung. Laut APA-Meldung vom 24.06.2015, übermittelt um 16:16 Uhr, hatte römisch 40 keine rechtswirksame Entscheidung zur Suspendierung irgendwelcher Elemente des Dublin-Systems getroffen.

10. Am 24.06.2015 von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr, fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache FARSI statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"R: Sie heißen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ist das korrekt?"R: Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ist das korrekt?

BF: Zum Namen möchte ich gerne angeben, dass XXXX der Name meines Vaters ist. Zu diesem Fehler ist es in XXXX gekommen. Mein Vorname lautet XXXX . Ich habe bei meinen Einvernahme im Gefängnis auf diesen Fehler aufmerksam gemacht.BF: Zum Namen möchte ich gerne angeben, dass römisch 40 der Name meines Vaters ist. Zu diesem Fehler ist es in römisch 40 gekommen. Mein Vorname lautet römisch 40 . Ich habe bei meinen Einvernahme im Gefängnis auf diesen Fehler aufmerksam gemacht.

R: In der Einvernahme am 11.06.2015 haben Sie angegeben, XXXX sei der Name Ihres VATERS, Sie heißen XXXX . Laut den von Ihnen mitgeführten Schriftsätzen aus dem XXXX Asylverfahren ist Ihr Name XXXX und der Name Ihres Vaters XXXX . Was möchten Sie dazu sagen?R: In der Einvernahme am 11.06.2015 haben Sie angegeben, römisch 40 sei der Name Ihres VATERS, Sie heißen römisch 40 . Laut den von Ihnen mitgeführten Schriftsätzen aus dem römisch 40 Asylverfahren ist Ihr Name römisch 40 und der Name Ihres Vaters römisch 40 . Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Als ich von der Polizei aufgegriffen wurde, haben sie bei mir Unterlagen aus XXXX gefunden. In XXXX wurde ich als XXXX geführt, diesen Namen hat die Polizei in Österreich übernommen. Bei beiden Einvernahmen im Gefängnis habe ich die Erklärung zum Namen gegeben und soweit ich weiß, wurde auch ein[e] Korrektur vorgenommen.BF: Als ich von der Polizei aufgegriffen wurde, haben sie bei mir Unterlagen aus römisch 40 gefunden. In römisch 40 wurde ich als römisch 40 geführt, diesen Namen hat die Polizei in Österreich übernommen. Bei beiden Einvernahmen im Gefängnis habe ich die Erklärung zum Namen gegeben und soweit ich weiß, wurde auch ein[e] Korrektur vorgenommen.

R: Warum haben Sie das nicht in XXXX richtigstellen lassen?R: Warum haben Sie das nicht in römisch 40 richtigstellen lassen?

BF: In XXXX habe ich mich ebenfalls als XXXX vorgestellt und habe den Namen meines VATERS als XXXX angegeben. Ich kann mir nicht erklären, warum es zu diesem Missverständnis gekommen ist. Es gibt für mich keinen Grund betreffend de[n] Namen[...] falsche Aussagen zu machen.BF: In römisch 40 habe ich mich ebenfalls als römisch 40 vorgestellt und habe den Namen meines VATERS als römisch 40 angegeben. Ich kann mir nicht erklären, warum es zu diesem Missverständnis gekommen ist. Es gibt für mich keinen Grund betreffend de[n] Namen[...] falsche Aussagen zu machen.

R: Wie heißt Ihre Mutter?

BF: Sie heißt XXXX .BF: Sie heißt römisch 40 .

R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wer ist XXXX .R: Wer ist römisch 40 .

BF: Das weiß ich nicht. Der Vorname meiner Mutter lautet XXXX , ihr Nachname lautet XXXX .BF: Das weiß ich nicht. Der Vorname meiner Mutter lautet römisch 40 , ihr Nachname lautet römisch 40 .

R: Laut den XXXX Dokumenten, sind diese Personen in Ihren Dokumenten als Familie vermerkt.R: Laut den römisch 40 Dokumenten, sind diese Personen in Ihren Dokumenten als Familie vermerkt.

BF: Ich kann mich daran erinnern, dass ich zu den Namen meiner Familienangehörigen gefragt wurde, und ich ihnen ihre richtigen Namen gesagt habe. Es gibt für mich keinen Grund, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen.

R: Die XXXX Dokumente führen auch zwei verschiedene Geburtsdaten betreffend Ihrer Person an und zwar: XXXX bzw. XXXX an. Was ist korrekt?R: Die römisch 40 Dokumente führen auch zwei verschiedene Geburtsdaten betreffend Ihrer Person an und zwar: römisch 40 bzw. römisch 40 an. Was ist korrekt?

BF: Ich bin am XXXX geboren. Ich kenne die Umrechnung nicht. Ich weiß nicht, wieso zwei Geburtsdaten vorkommen.BF: Ich bin am römisch 40 geboren. Ich kenne die Umrechnung nicht. Ich weiß nicht, wieso zwei Geburtsdaten vorkommen.

D: Der XXXX = XXXX .D: Der römisch 40 = römisch 40 .

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Ja, aber ich habe sie nicht bei mir.

R: Wo befinden sich Ihre Dokumente?

BF: Im IRAN.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ich habe ca XXXX in der XXXX verbracht. Meine Fluchtreise hat ca. XXXX gedauert und ich bin seit ca. XXXX in Österreich. Ich habe vor XXXX den IRAN verlassen.BF: Ich habe ca römisch 40 in der römisch 40 verbracht. Meine Fluchtreise hat ca. römisch 40 gedauert und ich bin seit ca. römisch 40 in Österreich. Ich habe vor römisch 40 den IRAN verlassen.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, seit Sie den IRAN verlassen haben?

BF: Ich habe ca XXXX in der XXXX gelebt, anschließend bin ich nach XXXX gereist und habe dort ca. XXXX verbracht. Die restliche Zeit war ich an verschiedenen Orten, bis ich nach Österreich gekommen bin.BF: Ich habe ca römisch 40 in der römisch 40 gelebt, anschließend bin ich nach römisch 40 gereist und habe dort ca. römisch 40 verbracht. Die restliche Zeit war ich an verschiedenen Orten, bis ich nach Österreich gekommen bin.

R: Wo waren Sie konkret?

BF: Ich habe mich ca XXXX lang in XXXX aufgehalten. In XXXX bin ich nur zu Fuß gegangen, ich fuhr nicht mit Fahrzeugen. Danach bin ich nach XXXX gereist. Dort habe ich mich ca XXXX BIS XXXX aufgehalten. Anschließend bin ich nach XXXX gekommen und habe dort ca XXXX verbracht, bis ich XXXX verlassen habe und nach Österreich gekommen bin.BF: Ich habe mich ca römisch 40 lang in römisch 40 aufgehalten. In römisch 40 bin ich nur zu Fuß gegangen, ich fuhr nicht mit Fahrzeugen. Danach bin ich nach römisch 40 gereist. Dort habe ich mich ca römisch 40 BIS römisch 40 aufgehalten. Anschließend bin ich nach römisch 40 gekommen und habe dort ca römisch 40 verbracht, bis ich römisch 40 verlassen habe und nach Österreich gekommen bin.

R: In welchen Staaten haben Sie Asylanträge gestellt?

BF: Nur in XXXX .BF: Nur in römisch 40 .

R: Was ist der Stand Ihres Asylverfahrens?

BF: Als ich die Grenze zu XXXX überquert habe, bin ich ca 10 BIS 15 KM gereist. Ich wurde in einer Stadt von der Polizei gefasst und in ein Flüchtlingslager gebracht. Mir wurden Fragen gestellt. Danach wurde mir gesagt, wenn ich keinen Asylantrag stelle, die Behörde mich nach XXXX abschieben wird. Da sehr viele Flüchtlinge in XXXX Asylanträge gestellt haben, und ich nicht mehr nach XXXX zurückkehren wollte, habe ich bei den XXXX Behörden einen Asylantrag gestellt.BF: Als ich die Grenze zu römisch 40 überquert habe, bin ich ca 10 BIS 15 KM gereist. Ich wurde in einer Stadt von der Polizei gefasst und in ein Flüchtlingslager gebracht. Mir wurden Fragen gestellt. Danach wurde mir gesagt, wenn ich keinen Asylantrag stelle, die Behörde mich nach römisch 40 abschieben wird. Da sehr viele Flüchtlinge in römisch 40 Asylanträge gestellt haben, und ich nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren wollte, habe ich bei den römisch 40 Behörden einen Asylantrag gestellt.

R: Haben Sie in XXXX einen Asylantrag gestellt?R: Haben Sie in römisch 40 einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein.

R: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in XXXX einen Landesverweis bekommen haben. Was meinen Sie damit?R: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in römisch 40 einen Landesverweis bekommen haben. Was meinen Sie damit?

BF: Es gibt sehr viele Flüchtlinge in XXXX , die sich dort aufhalten, aber keine Asylanträge stellen. Sobald man als Flüchtling nach XXXX kommt, wird an den Flüchtling ein Schreiben ausgehändigt, darin wird die jeweilige Person aufgefordert, binnen XXXX zu verlassen. Dieses Schreiben hat nichts mit dem Asylantrag zu tun.BF: Es gibt sehr viele Flüchtlinge in römisch 40 , die sich dort aufhalten, aber keine Asylanträge stellen. Sobald man als Flüchtling nach römisch 40 kommt, wird an den Flüchtling ein Schreiben ausgehändigt, darin wird die jeweilige Person aufgefordert, binnen römisch 40 zu verlassen. Dieses Schreiben hat nichts mit dem Asylantrag zu tun.

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich kenne Österreich nicht. Ich bin in einem Zug gewesen und an einem mir unbekannten Ort ausgestiegen. Ich wurde von der Polizei gefasst und in ein Gefängnis gebracht.

R wiederholt die Frage.

BF: Alle Dokumente die ich in Österreich bekommen habe, sind mit dem 03.06.2015 datiert. Ich nehme an, dass ich an diesem Tag nach Österreich eingereist bin. Ich bin seit CA 21 ODER 22 TAGEN im Gefängnis.

R: Haben Sie jemals über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt?

BF: Nein, ich bin zum ersten Mal in Österreich.

R: Beschreiben Sie bitte Ihre Einreise in Österreich!

BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Freund namens XXXX um 07.30 Uhr in XXXX in einen Zug eingestiegen. In XXXX in der Stadt XXXX . Als ich mich in Österreich aufgehalten habe, habe ich im Zug auf den LCD-Anzeigen drei Stationen in XXXX gesehen. Ich habe den Schaffner dazu befragt. Er hat gemeint, es sei besser in der zweiten oder dritten Station in XXXX auszusteigen. In der Zwischenzeit hatte er die Polizei verständigt. Als der Zug in der ersten Station in XXXX angehalten hat, wurden wir von zwei Personen in Zivilkleidung aufgefordert, aus dem Zug auszusteigen. Wir wurden in ein Gebäude gegenüber dem Bahnhof gebracht und danach wurden wir in einem Polizeiwagen von dort abgeführt.BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Freund namens römisch 40 um 07.30 Uhr in römisch 40 in einen Zug eingestiegen. In römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Als ich mich in Österreich aufgehalten habe, habe ich im Zug auf den LCD-Anzeigen drei Stationen in römisch 40 gesehen. Ich habe den Schaffner dazu befragt. Er hat gemeint, es sei besser in der zweiten oder dritten Station in römisch 40 auszusteigen. In der Zwischenzeit hatte er die Polizei verständigt. Als der Zug in der ersten Station in römisch 40 angehalten hat, wurden wir von zwei Personen in Zivilkleidung aufgefordert, aus dem Zug auszusteigen. Wir wurden in ein Gebäude gegenüber dem Bahnhof gebracht und danach wurden wir in einem Polizeiwagen von dort abgeführt.

R: Wollten Sie nach XXXX ? Wenn ja, beschreiben Sie mir bitte, wie Sie hierhergekommen sind.R: Wollten Sie nach römisch 40 ? Wenn ja, beschreiben Sie mir bitte, wie Sie hierhergekommen sind.

BF: Mein Fahrschein war nur bis XXXX gültig. Mein Freund und ich haben einen Freund der sich in XXXX aufhält. Da wir keine Aufenthaltsdokumente für Österreich hatten, überlegten wir, nach XXXX weiterzureisen.BF: Mein Fahrschein war nur bis römisch 40 gültig. Mein Freund und ich haben einen Freund der sich in römisch 40 aufhält. Da wir keine Aufenthaltsdokumente für Österreich hatten, überlegten wir, nach römisch 40 weiterzureisen.

R: Haben Sie Aufenthaltsdokumente für XXXX ?R: Haben Sie Aufenthaltsdokumente für römisch 40 ?

BF: Nein. Wir wollten illegal nach XXXX einreisen und unseren Freund treffen.BF: Nein. Wir wollten illegal nach römisch 40 einreisen und unseren Freund treffen.

R: Was genau wollten Sie in XXXX machen?R: Was genau wollten Sie in römisch 40 machen?

BF: Mir waren die Asylgesetze nicht bekannt. Ich hätte vielleicht in XXXX um Asyl angesucht oder ich wäre nach XXXX gereist. Ich habe dort sehr viele Freunde und auch einige Angehörige dort.BF: Mir waren die Asylgesetze nicht bekannt. Ich hätte vielleicht in römisch 40 um Asyl angesucht oder ich wäre nach römisch 40 gereist. Ich habe dort sehr viele Freunde und auch einige Angehörige dort.

R: Haben Sie ein Aufenthaltsrecht für XXXX ?R: Haben Sie ein Aufenthaltsrecht für römisch 40 ?

BF: Nein. Der Grund weshalb ich nach XXXX oder XXXX wollte war, weil ich dort Bekannte hatte.BF: Nein. Der Grund weshalb ich nach römisch 40 oder römisch 40 wollte war, weil ich dort Bekannte hatte.

R: Es war Ihnen bekannt, dass Sie ohne Visum weder nach Österreich, XXXX oder XXXX reisen dürfen!R: Es war Ihnen bekannt, dass Sie ohne Visum weder nach Österreich, römisch 40 oder römisch 40 reisen dürfen!

BF: Ja, das war mir klar.

R: Warum haben Sie es trotzdem gemacht?

BF: Hätte ich die Möglichkeit gehabt in XXXX zu bleiben, wäre ich nicht weitergereist.BF: Hätte ich die Möglichkeit gehabt in römisch 40 zu bleiben, wäre ich nicht weitergereist.

R: Warum hatten Sie nicht die Möglichkeit in XXXX zu bleiben?R: Warum hatten Sie nicht die Möglichkeit in römisch 40 zu bleiben?

BF: Ich bin an einem Vormittag gegen 10:00 oder 11:00 Uhr von XXXX Polizisten festgenommen worden. Ich wurde ZWEI TAGE in einem Raum eingesperrt. Ich habe nichts zu essen bekommen. Nach diesen ZWEI TAGEN wurde ich freigelassen. Mir wurde die Adresse eines Flüchtlingslagers gegeben um selbstständig dorthin zu fahren. Ich habe mich in XXXX nicht ausgekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte mein Freund XXXX bereits das Flüchtlingslager erreicht. Als ich ihn kontaktiert habe, hat er mich aufgefordert, nicht zum Flüchtlingslager zu kommen. Er würde ebenfalls das Flüchtlingslager verlassen. Wir würden in ein anderes Land reisen.BF: Ich bin an einem Vormittag gegen 10:00 oder 11:00 Uhr von römisch 40 Polizisten festgenommen worden. Ich wurde ZWEI TAGE in einem Raum eingesperrt. Ich habe nichts zu essen bekommen. Nach diesen ZWEI TAGEN wurde ich freigelassen. Mir wurde die Adresse eines Flüchtlingslagers gegeben um selbstständig dorthin zu fahren. Ich habe mich in römisch 40 nicht ausgekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte mein Freund römisch 40 bereits das Flüchtlingslager erreicht. Als ich ihn kontaktiert habe, hat er mich aufgefordert, nicht zum Flüchtlingslager zu kommen. Er würde ebenfalls das Flüchtlingslager verlassen. Wir würden in ein anderes Land reisen.

R: Wann haben Sie beschlossen, in ein anderes Land zu reisen?

BF: Ich habe ZWEI TAGE in einem Gefängnis verbracht. Als ich freigelassen wurde, war ich sehr müde. Ich habe in einem Restaurant gegessen, habe ein Hotel gefunden und versucht, einige Stunden zu schlafen. Am XXXX habe ich den Kontakt zu meinem Freund, der bereits im Flüchtlingslager war, aufgenommen. Er hat mir geraten, nicht in ein Flüchtlingslager zu gehen und er würde sich mit mir treffen und wir würden unsere Reise fortsetzen.BF: Ich habe ZWEI TAGE in einem Gefängnis verbracht. Als ich freigelassen wurde, war ich sehr müde. Ich habe in einem Restaurant gegessen, habe ein Hotel gefunden und versucht, einige Stunden zu schlafen. Am römisch 40 habe ich den Kontakt zu meinem Freund, der bereits im Flüchtlingslager war, aufgenommen. Er hat mir geraten, nicht in ein Flüchtlingslager zu gehen und er würde sich mit mir treffen und wir würden unsere Reise fortsetzen.

R: In der Einvernahme am 03.06.2015 gaben Sie hingegen an, Sie hätten von XXXX zurück in Ihr Flüchtlingslager fahren wollen und seien aus Versehen in XXXX gelandet. Dazu wären Sie nicht nur in einem Zug gesessen, der in XXXX nicht hält (dort halten nur XXXX ZÜGE und sie reisten mit dem XXXX ), sondern Sie wären auch in die falsche Richtung unterwegs gewesen ( XXXX liegt von XXXX aus in Richtung XXXX , nicht in Richtung XXXX ). Ihre Angaben vor dem BFA waren falsch. Was möchten Sie dazu sagen?R: In der Einvernahme am 03.06.2015 gaben Sie hingegen an, Sie hätten von römisch 40 zurück in Ihr Flüchtlingslager fahren wollen und seien aus Versehen in römisch 40 gelandet. Dazu wären Sie nicht nur in einem Zug gesessen, der in römisch 40 nicht hält (dort halten nur römisch 40 ZÜGE und sie reisten mit dem römisch 40 ), sondern Sie wären auch in die falsche Richtung unterwegs gewesen ( römisch 40 liegt von römisch 40 aus in Richtung römisch 40 , nicht in Richtung römisch 40 ). Ihre Angaben vor dem BFA waren falsch. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Als ich in XXXX von den Polizisten gefasst würde, wurde mir gesagt, dass ich wieder nach XXXX abgeschoben werde. Damals habe ich gesagt, dass ich den falschen Zug genommen hätte und sie mich gleich wieder abschieben können.BF: Als ich in römisch 40 von den Polizisten gefasst würde, wurde mir gesagt, dass ich wieder nach römisch 40 abgeschoben werde. Damals habe ich gesagt, dass ich den falschen Zug genommen hätte und sie mich gleich wieder abschieben können.

R: Ihre Fahrkarte wurde sichergestellt. Auch sie lautet nicht auf die Strecke XXXX , sondern auf XXXX . Es musste Ihnen von Anfang an klar sein, dass die Falschaussage auffällt. Was möchten Sie dazu sagen?R: Ihre Fahrkarte wurde sichergestellt. Auch sie lautet nicht auf die Strecke römisch 40 , sondern auf römisch 40 . Es musste Ihnen von Anfang an klar sein, dass die Falschaussage auffällt. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Als wir die Fahrkarten gekauft haben, hatten wir von Anfang an vor, bis XXXX zu reisen. Nachdem ich von der Polizei angehalten wurde und es zur Befragung kam, wurde mir durch den Dolmetscher erklärt, dass ich wieder nach XXXX abgeschoben werde. Ich habe angenommen, dass ich noch am selben Tag wieder zurückgeschickt werde. Um keine Probleme zu bekommen, habe ich gesagt, ich hätte einen falschen Zug genommen.BF: Als wir die Fahrkarten gekauft haben, hatten wir von Anfang an vor, bis römisch 40 zu reisen. Nachdem ich von der Polizei angehalten wurde und es zur Befragung kam, wurde mir durch den Dolmetscher erklärt, dass ich wieder nach römisch 40 abgeschoben werde. Ich habe angenommen, dass ich noch am selben Tag wieder zurückgeschickt werde. Um keine Probleme zu bekommen, habe ich gesagt, ich hätte einen falschen Zug genommen.

R: Warum verweigerten Sie die erkennungsdienstliche Behandlung?

BF: Weil man mir gesagt hat, dass ich abgeschoben werde.

R: Bitte erklären Sie das näher!

BF: Nachdem man bei mir Papiere aus XXXX gefunden hat, und mir ausdrücklich gesagt wurde, dass ich nach XXXX abgeschoben werde. Habe ich nicht verstanden, weshalb es notwendig war, meine Fingerabdrücke zu nehmen. Bei einer bevorstehenden Abschiebung war mir auch klar, dass ich in Österreich nicht um Asyl ansuchen kann. Am dritten Tag wurden mir aber die Fingerabdrücke abgenommen.BF: Nachdem man bei mir Papiere aus römisch 40 gefunden hat, und mir ausdrücklich gesagt wurde, dass ich nach römisch 40 abgeschoben werde. Habe ich nicht verstanden, weshalb es notwendig war, meine Fingerabdrücke zu nehmen. Bei einer bevorstehenden Abschiebung war mir auch klar, dass ich in Österreich nicht um Asyl ansuchen kann. Am dritten Tag wurden mir aber die Fingerabdrücke abgenommen.

RV: Warum wollten Sie nicht nach XXXX zurück?Regierungsvorlage, Warum wollten Sie nicht nach römisch 40 zurück?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage.

BF: Mein Freund XXXX hat mir vom Flüchtlingslager berichtet, dass es dort sehr viele streng gläubige Flüchtlinge aus anderen Ländern, wie z. B. PAKISTAN gibt. Sobald diese erfahren, dass Iraner wegen einer Konversion aus ihrem Land geflüchtet sind, diese streng gläubigen Flüchtlinge ihnen Probleme bereiten. Mein Freund hat mir auch erzählt, dass er erfahren hatte, dass viele IRANER, die aus diesen Gründen aus ihrer Heimat geflüchtet waren, nicht länger als einen Tag in dem Flüchtlingslager verbracht haben.BF: Mein Freund römisch 40 hat mir vom Flüchtlingslager berichtet, dass es dort sehr viele streng gläubige Flüchtlinge aus anderen Ländern, wie z. B. PAKISTAN gibt. Sobald diese erfahren, dass Iraner wegen einer Konversion aus ihrem Land geflüchtet sind, diese streng gläubigen Flüchtlinge ihnen Probleme bereiten. Mein Freund hat mir auch erzählt, dass er erfahren hatte, dass viele IRANER, die aus diesen Gründen aus ihrer Heimat geflüchtet waren, nicht länger als einen Tag in dem Flüchtlingslager verbracht haben.

R: Laut Anhaltedatei beziehen Sie hier im PAZ Sonderkost als MOSLEM. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe selbst diese Kost nicht verlangt. Als ich im XXXX Stockwerk in einer Zelle gesessen bin, gab es dort XXXX , einen XXXX und einen XXXX , die alle MOSLEMS waren und sogar GEFASTET haben. Ich konnte auf keinen Fall vor diesen Leuten angeben, dass ich KONVERTIERT bin. Seit ca 5 TAGEN bin ich im XXXX Zellenbereich. Dort gibt es Menschen verschiedener Nationen. Ich möchte nochmals betonen, dass ich betreffend des Essens keine Wünsch geäußert habe. Als ich in der XXXX Zelle war, war dies wahrschein nötig.BF: Ich habe selbst diese Kost nicht verlangt. Als ich im römisch 40 Stockwerk in einer Zelle gesessen bin, gab es dort römisch 40 , einen römisch 40 und einen römisch 40 , die alle MOSLEMS waren und sogar GEFASTET haben. Ich konnte auf keinen Fall vor diesen Leuten angeben, dass ich KONVERTIERT bin. Seit ca 5 TAGEN bin ich im römisch 40 Zellenbereich. Dort gibt es Menschen verschiedener Nationen. Ich möchte nochmals betonen, dass ich betreffend des Essens keine Wünsch geäußert habe. Als ich in der römisch 40 Zelle war, war dies wahrschein nötig.

GrInsp. XXXX Ich kenne den BF. Was er sagt, trifft zu. Er war zunächst im XXXX STOCK, in einem Raum mit XXXX PERSONEN und wurde danach in den offenen Vollzug, XXXX STOCKWERK überstellt, wo die Türen offen sind und die Personen sich frei bewegen können.GrInsp. römisch 40 Ich kenne den BF. Was er sagt, trifft zu. Er war zunächst im römisch 40 STOCK, in einem Raum mit römisch 40 PERSONEN und wurde danach in den offenen Vollzug, römisch 40 STOCKWERK überstellt, wo die Türen offen sind und die Personen sich frei bewegen können.

GrInsp. XXXX : Bei der Aufnahme wird die Person nach ihrer RELIGION befragt. Der BF wird bei uns als MOSLEM geführt. Es wird nach seinen Angaben die Kost zugeteilt.GrInsp. römisch 40 : Bei der Aufnahme wird die Person nach ihrer RELIGION befragt. Der BF wird bei uns als MOSLEM geführt. Es wird nach seinen Angaben die Kost zugeteilt.

R: Was spricht dagegen, Ihr Asylverfahren in XXXX zu führen?R: Was spricht dagegen, Ihr Asylverfahren in römisch 40 zu führen?

BF: Ich möchte nicht mehr nach XXXX zurückkehren. Ich glaube, dass die Situation der Flüchtlinge in XXXX nicht gut ist.BF: Ich möchte nicht mehr nach römisch 40 zurückkehren. Ich glaube, dass die Situation der Flüchtlinge in römisch 40 nicht gut ist.

R: Warum stellten Sie am 07.06.2015 in Österreich einen Asylantrag?

BF: ich wollte auf keinen Fall wieder nach XXXX zurückkehren. Ich möchte gerne in Österreich bleiben. Aus diesem Grund habe ich einen Asylantrag gestellt.BF: ich wollte auf keinen Fall wieder nach römisch 40 zurückkehren. Ich möchte gerne in Österreich bleiben. Aus diesem Grund habe ich einen Asylantrag gestellt.

R: Warum wollen Sie nun in Österreich bleiben. Nach Ihren Angaben, wollten Sie doch nach XXXX oder XXXX .R: Warum wollen Sie nun in Österreich bleiben. Nach Ihren Angaben, wollten Sie doch nach römisch 40 oder römisch 40 .

BF: Der Grund weshalb ich nach XXXX oder XXXX wollte, war, weil ich dort Freunde oder Familienangehörige habe. Ich kenne sonst niemanden in Europa. Da mir mittlerweile klar ist, dass ich nicht mehr in diese Länder zurückkehren kann, und ich weiß, dass Ö ein freies Land und ich hier meine Religion ausüben kann, möchte ich gerne in Ö bleiben. Ich bin mir auch sicher, dass Flüchtlinge in Ö besser behandelt werden.BF: Der Grund weshalb ich nach römisch 40 oder römisch 40 wollte, war, weil ich dort Freunde oder Familienangehörige habe. Ich kenne sonst niemanden in Europa. Da mir mittlerweile klar ist, dass ich nicht mehr in diese Länder zurückkehren kann, und ich weiß, dass Ö ein freies Land und ich hier meine Religion ausüben kann, möchte ich gerne in Ö bleiben. Ich bin mir auch sicher, dass Flüchtlinge in Ö besser behandelt werden.

RV: Bevor Sie nach Europa und die Europäische Union einreisten, hatten Sie da Kenntnis über die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, nach der jener Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, durch den Sie nachweislich das erste Mal das Gebiet der Europäischen Union betreten haben?Regierungsvorlage, Bevor Sie nach Europa und die Europäische Union einreisten, hatten Sie da Kenntnis über die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, nach der jener Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, durch den Sie nachweislich das erste Mal das Gebiet der Europäischen Union betreten haben?

BF: Zum Asylverfahren in Europa hatte ich keine Informationen. Ich kenne auch die Dublin Bestimmungen nicht. Ich hatte wenige Informationen über die Nachbarländer des IRAN, wie XXXX .BF: Zum Asylverfahren in Europa hatte ich keine Informationen. Ich kenne auch die Dublin Bestimmungen nicht. Ich hatte wenige Informationen über die Nachbarländer des IRAN, wie römisch 40 .

RV: Im hypothetischen Fall, dass Sie weder in XXXX noch in Ö von der Polizei aufgegriffen worden wären, hätten Sie dann auch in XXXX oder XXXX einen Asylantrag gestellt?Regierungsvorlage, Im hypothetischen Fall, dass Sie weder in römisch 40 noch in Ö von der Polizei aufgegriffen worden wären, hätten Sie dann auch in römisch 40 oder römisch 40 einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich hatte kein bestimmtes Ziel. Ich wollte in ein Land, in dem ich in Ruhe gelassen werde, meiner Arbeit nachgehen kann und ein normales Leben führen kann. Wie ich bereits zuvor gesagt habe, habe ich einen Freund in XXXX zu dem ich gehen wollte. Wenn ich nicht bei ihm hätte bleiben können, wäre ich nach XXXX gereist, weil ich dort XXXX kenne.BF: Ich hatte kein bestimmtes Ziel. Ich wollte in ein Land, in dem ich in Ruhe gelassen werde, meiner Arbeit nachgehen kann und ein normales Leben führen kann. Wie ich bereits zuvor gesagt habe, habe ich einen Freund in römisch 40 zu dem ich gehen wollte. Wenn ich nicht bei ihm hätte bleiben können, wäre ich nach römisch 40 gereist, weil ich dort römisch 40 kenne.

R: Was spricht gegen die Asylverfahrensführung in XXXX ? Sie kennen ja mittlerweile die Dublin Bestimmungen!R: Was spricht gegen die Asylverfahrensführung in römisch 40 ? Sie kennen ja mittlerweile die Dublin Bestimmungen!

BF: Man könnte sagen, dass ich aus XXXX geflüchtet bin, weil ich schockiert darüber war, wie mit den Flüchtlingen umgegangen wird. Mir haben sehr viele Bekannte über die Zustände in den Flüchtlingslagern berichtet. Aufgrund meines Glaubens hätte die Möglichkeit bestanden, in einem dieser Flüchtlingslager angegriffen und getötet zu werden.BF: Man könnte sagen, dass ich aus römisch 40 geflüchtet bin, weil ich schockiert darüber war, wie mit den Flüchtlingen umgegangen wird. Mir haben sehr viele Bekannte über die Zustände in den Flüchtlingslagern berichtet. Aufgrund meines Glaubens hätte die Möglichkeit bestanden, in einem dieser Flüchtlingslager angegriffen und getötet zu werden.

R: Gesetzt den Fall, Ö entscheidet, dass XXXX zuständig ist, Ihren Fall zu führen. Würden Sie dann nach XXXX zurückkehren?R: Gesetzt den Fall, Ö entscheidet, dass römisch 40 zuständig ist, Ihren Fall zu führen. Würden Sie dann nach römisch 40 zurückkehren?

BF: Nein, ich möchte nicht zurückkehren.

R: Die Frage war nicht, ob Sie zurückkehren wollen, sondern ob Sie eine diesbezügliche Entscheidung befolgen würden?

BF: Ich kenne mich mit dem Rechtssystem in Ö nicht aus. Wenn im IRAN ein Richter z. B. die Todesstrafe verhängt, wird diese auch vollstreckt. Ich weiß nicht, ob ich in Ö auch die Möglichkeit habe, gegen die Entscheidung zu berufen. Sollte ich nach XXXX abgeschoben werden, kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich auf keinen Fall dort bleiben werde. Ich glaube, dass nach einer Abschiebung nach XXXX der jeweilige Asylwerber einige Zeit (2 bis 6 Monate) in einem Gefängnis verbringen muss. Sobald ich freigelassen werde und aufgefordert werde, mich in einem Flüchtlingslager zu melden, werde ich nicht dorthin gehen. Ich werde XXXX verlassen.BF: Ich kenne mich mit dem Rechtssystem in Ö nicht aus. Wenn im IRAN ein Richter z. B. die Todesstrafe verhängt, wird diese auch vollstreckt. Ich weiß nicht, ob ich in Ö auch die Möglichkeit habe, gegen die Entscheidung zu berufen. Sollte ich nach römisch 40 abgeschoben werden, kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich auf keinen Fall dort bleiben werde. Ich glaube, dass nach einer Abschiebung nach römisch 40 der jeweilige Asylwerber einige Zeit (2 bis 6 Monate) in einem Gefängnis verbringen muss. Sobald ich freigelassen werde und aufgefordert werde, mich in einem Flüchtlingslager zu melden, werde ich nicht dorthin gehen. Ich werde römisch 40 verlassen.

R: Vor dem Hintergrund dieser Angaben, geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht freiwillig nach XXXX zurückkehren werden. Was möchten Sie dazu sagen?R: Vor dem Hintergrund dieser Angaben, geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht freiwillig nach römisch 40 zurückkehren werden. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich möchte nicht dorthin zurückkehren. Es gibt für Asylwerber keine Möglichkeit, dort ein normales Leben zu führen.

RV: Im hypothetischen Fall, dass Sie aus der Schubhaft entlassen werden, haben Sie in Ö Bekannte oder Familienangehörige bei denen Sie wohnen könnten?Regierungsvorlage, Im hypothetischen Fall, dass Sie aus der Schubhaft entlassen werden, haben Sie in Ö Bekannte oder Familienangehörige bei denen Sie wohnen könnten?

BF: Ich habe einen sehr guten Freund in Ö. Ich werde versuchen, ihn zu finden und zu ihm zu gehen.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, keine Beziehung zu Ö zu haben. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Diese Aussage habe ich nicht getätigt. Ich habe einen Verwandten, den ich aus dem IRAN kenne. Er hält sich in Ö auf.

R: Haben Sie sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Ö?

BF: Wie gesagt, kenne ich nur diese eine Person, die mit ihrer gesamten Familie in Ö lebt. Ich habe auch einige andere Bekannte, die sich in Ö aufhalten. Dabei handelt es sich aber nicht um sehr enge Freunde.

R: Verfügen Sie über Barmittel in Ö?

BF: Nein.

R: Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation habe ich nähere Informationen zum Dublin Verfahren eingeholt. Im Verfahren des BF hat XXXX gestern um 18:00 Uhr ausdrücklich die Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation habe ich nähere Informationen zum Dublin Verfahren eingeholt. Im Verfahren des BF hat römisch 40 gestern um 18:00 Uhr ausdrücklich die Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

R händigt Antwort XXXX vom 23.06.2015 sowie Stellungnahme des BFA aus.R händigt Antwort römisch 40 vom 23.06.2015 sowie Stellungnahme des BFA aus.

BF: Ich möchte auf keinen Fall wieder nach XXXX zurückkehren. Sollte trotzdem die Entscheidung gefällt werden, dass ich abgeschoben werde, werde ich nicht in XXXX bleiben.BF: Ich möchte auf keinen Fall wieder nach römisch 40 zurückkehren. Sollte trotzdem die Entscheidung gefällt werden, dass ich abgeschoben werde, werde ich nicht in römisch 40 bleiben.

R: Aufgrund Ihrer Aussagen gehe ich nicht davon aus, dass Sie nicht freiwillig nach XXXX zurückkehren werden und sich auch nicht freiwillig dort aufhalten werden. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Aufgrund Ihrer Aussagen gehe ich nicht davon aus, dass Sie nicht freiwillig nach römisch 40 zurückkehren werden und sich auch nicht freiwillig dort aufhalten werden. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich möchte auf keinen Fall nach XXXX abgeschoben werden.BF: Ich möchte auf keinen Fall nach römisch 40 abgeschoben werden.

RV: laut dem mir vorgelegten Schreiben der XXXX Migrationsbehörden, wurde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF am 15.06.2015 erteilt und ist erst am 23.06.2015 bei den österreichischen Behörden eingelangt und vermag so nichts daran zu ändern, dass angesichts der aktuellen Ankündigung des XXXX Innenministeriums, keine Antragsteller aufgrund der Dublin-Verordnung mehr zurückzunehmen, zu ändern.Regierungsvorlage, laut dem mir vorgelegten Schreiben der römisch 40 Migrationsbehörden, wurde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF am 15.06.2015 erteilt und ist erst am 23.06.2015 bei den österreichischen Behörden eingelangt und vermag so nichts daran zu ändern, dass angesichts der aktuellen Ankündigung des römisch 40 Innenministeriums, keine Antragsteller aufgrund der Dublin-Verordnung mehr zurückzunehmen, zu ändern.

R: Auf welchen Zeitpunkt beziehen sich Ihre Informationen?

RV: Meine Informationen beziehen sich einerseits auf eine offizielle Mitteilung des XXXX Innenministeriums vom 23.06.2015, 06:48 Uhr. Sowie auf die diesbezüglichen Medienberichte. Darüber hinaus verweise ich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zahl W117 XXXX , in dem das BVwG ebenfalls in einem "DUBLIN-XXXX FALL" davon ausging, dass ab 23.06.2015 aufgrund der Aussetzung der Dublin III-Verordnung durch XXXX unter dementsprechend geänderten Parameter auf der Tatsachenebene auch in materieller Hinsicht keine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach XXXX oder zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mehr verhängt werden darf.Regierungsvorlage, Meine Informationen beziehen sich einerseits auf eine offizielle Mitteilung des römisch 40 Innenministeriums vom 23.06.2015, 06:48 Uhr. Sowie auf die diesbezüglichen Medienberichte. Darüber hinaus verweise ich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zahl W117 römisch 40 , in dem das BVwG ebenfalls in einem "DUBLIN-XXXX FALL" davon ausging, dass ab 23.06.2015 aufgrund der Aussetzung der Dublin III-Verordnung durch römisch 40 unter dementsprechend geänderten Parameter auf der Tatsachenebene auch in materieller Hinsicht keine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach römisch 40 oder zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mehr verhängt werden darf.

R: Die erteilte Zustimmung XXXX entspricht der aktuellen Berichtslage vom 24.06.2015, 13:30 Uhr, wonach XXXX sehr wohl die Bestimmungen der Dublin-Verordnung erfüllt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Die erteilte Zustimmung römisch 40 entspricht der aktuellen Berichtslage vom 24.06.2015, 13:30 Uhr, wonach römisch 40 sehr wohl die Bestimmungen der Dublin-Verordnung erfüllt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

RV: Angesichts der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben der XXXX Behörden ist bis zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht absehbar, ob das Ziel der Sicherung der Abschiebung des BF in absehbarer Zeit erreicht werden kann. Ich verweise außerdem auf einen den XXXX bekannten Fall von XXXX AsylwerberInnen ( XXXX FAMILIE), die am 23.06.2015 von Ö nach XXXX abgeschoben werden sollten, jedoch von XXXX Polizeibeamtinnen an der XXXX -österreichischen Grenze abgewiesen wurden. Zum Bewies hierfür möge das BVwG Einsicht nehmen in den Akt des VATERS der betreffenden Familie.Regierungsvorlage, Angesichts der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben der römisch 40 Behörden ist bis zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht absehbar, ob das Ziel der Sicherung der Abschiebung des BF in absehbarer Zeit erreicht werden kann. Ich verweise außerdem auf einen den römisch 40 bekannten Fall von römisch 40 AsylwerberInnen ( römisch 40 FAMILIE), die am 23.06.2015 von Ö nach römisch 40 abgeschoben werden sollten, jedoch von römisch 40 Polizeibeamtinnen an der römisch 40 -österreichischen Grenze abgewiesen wurden. Zum Bewies hierfür möge das BVwG Einsicht nehmen in den Akt des VATERS der betreffenden Familie.

R: XXXX konnte, zum jetzigen Zeitpunkt [nicht mehr tun], als die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu erteilen. Die Einsichtnahme in andere Verfahrensakte ist daher nicht entscheidungsrelevant.R: römisch 40 konnte, zum jetzigen Zeitpunkt [nicht mehr tun], als die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu erteilen. Die Einsichtnahme in andere Verfahrensakte ist daher nicht entscheidungsrelevant.

RV: Bereits aus dem mir vorgelegten E-Mail des Referenten des BVwG geht hervor, dass das Eingangsdatum der Zustimmung der Wiederaufnahme der XXXX Behörden nicht eindeutig ist. Dies wird indiziert durch den Wortlaut des Referenten. [...] Ich hege keine Bedenken an der Echtheit des Schreibens, mit dem XXXX die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF [erteilt.] Allerdings hege ich Bedenken an der Datierung, da diese schlecht lesbar ist und sich das vorgelegt Mail nur auf ein vom Referenten der R mit dem zuständigen Referenten des BFA [geführtes Telefonat bezieht]. In derart eingriffsintensiven Bereichen dürfen keine Zweifel an rechtskonformer Vorgehensweise der Behörde bestehen. Auf die turbulenten Entwicklungen im politischen Bereich wird verwiesen sowie auf die Unsicherheit und die Unvorhersehbarkeit der tatsächlichen Vorgangsweise der XXXX Behörden wird verwiesen.Regierungsvorlage, Bereits aus dem mir vorgelegten E-Mail des Referenten des BVwG geht hervor, dass das Eingangsdatum der Zustimmung der Wiederaufnahme der römisch 40 Behörden nicht eindeutig ist. Dies wird indiziert durch den Wortlaut des Referenten. [...] Ich hege keine Bedenken an der Echtheit des Schreibens, mit dem römisch 40 die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF [erteilt.] Allerdings hege ich Bedenken an der Datierung, da diese schlecht lesbar ist und sich das vorgelegt Mail nur auf ein vom Referenten der R mit dem zuständigen Referenten des BFA [geführtes Telefonat bezieht]. In derart eingriffsintensiven Bereichen dürfen keine Zweifel an rechtskonformer Vorgehensweise der Behörde bestehen. Auf die turbulenten Entwicklungen im politischen Bereich wird verwiesen sowie auf die Unsicherheit und die Unvorhersehbarkeit der tatsächlichen Vorgangsweise der römisch 40 Behörden wird verwiesen.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich habe keine körperlichen Beschwerden. Die 22 TAGE im Gefängnis haben dazu geführt, dass ich psychisch belastet bin.

R verliest die amtsärztlichen Unterlagen. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Mir geht es körperlich gut. Ich habe in meinem Leben noch nie einer Fliege etwas zu leide getan. Ich verstehe nicht, warum ich 16 TAGE in einer geschlossenen Zelle verbringen musste. Die Zellentüre wurde nur geöffnet, wenn uns Essen gebracht wurde. Erst seit wenigen Tagen, darf ich mich im Gefängnis frei bewegen. Ich verstehe auch nicht, warum ich jede Nacht SCHLAFTABLETTEN nehmen muss.

R: Möchten Sie abschließend noch eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich möchte nicht mehr in ein Gefängnis gebracht werden. Ich habe keine [schwere] Straftat begangen. Ich möchte genauso wie andere Flüchtlinge in ein Flüchtlingslager gebracht werden. Wenn es die Möglichkeit nicht gibt, dort aufgenommen zu werden, bin ich bereit zu meinen Freunden zu gehen.

RV: Zu § 9a Abs. 4 FPG-DV möge sich das BVwG der nunmehr herrschenden Rechtsprechung innerhalb des BVwG anschließen. Dem BFV sind nunmehr 16 solcher Erkenntnisse bekannt. Insbesondere ist auf das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2015 (siehe oben) zu verweisen, in dem ausdrücklich betont wird, dass "sich der VwGH ausnahmslos der Terminologie "Gesetz", "gesetzlich" bediente und mit keinem Wort auf die Regelungsmöglichkeit durch Verordnung hinwies, was für sich alleine schon indiziert, dass den Erwägungen des VwGH [...] der Gesetzesbegriff im formellen Sinne vorschwebte". Dementsprechend ist die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV untauglich. Die Verhängung der Schubhaft über den BF und die andauernde Anhaltung des BF zu stützen. In diesem Sinne wird auf die schriftliche Stellungnahme Beilage ./1 zur Niederschrift, erstattet, und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Zur Unions- und Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen der FPG-DVO wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.Regierungsvorlage, Zu Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV möge sich das BVwG der nunmehr herrschenden Rechtsprechung innerhalb des BVwG anschließen. Dem BFV sind nunmehr 16 solcher Erkenntnisse bekannt. Insbesondere ist auf das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2015 (siehe oben) zu verweisen, in dem ausdrücklich betont wird, dass "sich der VwGH ausnahmslos der Terminologie "Gesetz", "gesetzlich" bediente und mit keinem Wort auf die Regelungsmöglichkeit durch Verordnung hinwies, was für sich alleine schon indiziert, dass den Erwägungen des VwGH [...] der Gesetzesbegriff im formellen Sinne vorschwebte". Dementsprechend ist die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV untauglich. Die Verhängung der Schubhaft über den BF und die andauernde Anhaltung des BF zu stützen. In diesem Sinne wird auf die schriftliche Stellungnahme Beilage ./1 zur Niederschrift, erstattet, und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Zur Unions- und Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen der FPG-DVO wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Der Antrag auf formlose Enthaltung, Beilage /.2 zur Niederschrift, wird zur Kenntnis vorgelegt. Begründend wird auf die Suspendierung der Dublin III-Verordnung durch XXXX verwiesen.Der Antrag auf formlose Enthaltung, Beilage /.2 zur Niederschrift, wird zur Kenntnis vorgelegt. Begründend wird auf die Suspendierung der Dublin III-Verordnung durch römisch 40 verwiesen.

Zu Art 8 der Aufnahme-Richtlinie möchte ich noch angeben, dass es zwar richtig ist, dass Art. 8 Aufnahme Richtlinie von "nationalen Rechtsvorschriften" spricht. Allerdings handelt es sich eben bei einer Richtlinie um einen Rechtsakt der den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum zur Umsetzung lässt. Dies im Gegensatz zur Dublin III-Verordnung insbesondere zu Art. 28 leg. cit., die den Mitgliedstaaten keinen derartigen Spielraum gewährt."Zu Artikel 8, der Aufnahme-Richtlinie möchte ich noch angeben, dass es zwar richtig ist, dass Artikel 8, Aufnahme Richtlinie von "nationalen Rechtsvorschriften" spricht. Allerdings handelt es sich eben bei einer Richtlinie um einen Rechtsakt der den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum zur Umsetzung lässt. Dies im Gegensatz zur Dublin III-Verordnung insbesondere zu Artikel 28, leg. cit., die den Mitgliedstaaten keinen derartigen Spielraum gewährt."

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Homepage des XXXX Innenministeriums vom 23.06.2015, 18:48 Uhr, vor, wonach XXXX die Wiederaufnahme von Asylwerbern aus anderen Staaten der EU aussetze, einen Pressebericht vom 23.06.2015, 21:20 [Anm.: online abrufbar bereits vor 18:00], wonach XXXX die Dublin III-Verordnung einseitig außer Kraft gesetzt habe, sowie einen Antrag auf formlose Aufhebung der Schubhaft gestützt auf diese beiden Berichte, weil nicht absehbar sei, dass es dem Bundesamt in absehbarer Zeit gelingen werde, das Sicherungsziel zu erreichen.Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Homepage des römisch 40 Innenministeriums vom 23.06.2015, 18:48 Uhr, vor, wonach römisch 40 die Wiederaufnahme von Asylwerbern aus anderen Staaten der EU aussetze, einen Pressebericht vom 23.06.2015, 21:20 [Anm.: online abrufbar bereits vor 18:00], wonach römisch 40 die Dublin III-Verordnung einseitig außer Kraft gesetzt habe, sowie einen Antrag auf formlose Aufhebung der Schubhaft gestützt auf diese beiden Berichte, weil nicht absehbar sei, dass es dem Bundesamt in absehbarer Zeit gelingen werde, das Sicherungsziel zu erreichen.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu § 9a Abs. 4 FPG-DV iVm Art. 2 lit n Dublin III-VO vor. In dieser verweist er darauf, dass § 9a Abs. 4 FPG-DV keine objektive gesetzliche Festlegung iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO darstelle. Die französische Sprachfassung verwende den Begriff "la loi". Der deutsche Bundesgerichtshof habe aus der französischen Sprachfassung gefolgert, dass Art. 2 lit. n Dublin III-VO ein formelles Gesetz verlange, weil "la loi" nach dem französischen Rechtsverständnis nur für die vom Parlament erlassenen Gesetze verwendet werde und hiezu auf Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, StandDes Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vor. In dieser verweist er darauf, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV keine objektive gesetzliche Festlegung iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO darstelle. Die französische Sprachfassung verwende den Begriff "la loi". Der deutsche Bundesgerichtshof habe aus der französischen Sprachfassung gefolgert, dass Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ein formelles Gesetz verlange, weil "la loi" nach dem französischen Rechtsverständnis nur für die vom Parlament erlassenen Gesetze verwendet werde und hiezu auf Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand

42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89, verwiesen. Die deutsche Sprachfassung sei vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung unionsrechtlicher Rechtsnormen nicht anders auszulegen. Art. 28 Dublin III-VO sei daher dahingehend auszulegen, dass die Festlegung von objektiven Kriterien zur innerstaatlichen Determinierung von Fluchtgefahr nicht im Rahmen einer Durchführungsverordnung erfolgen könne. Dies sei acte clair. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dennoch eine andere Auslegung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO möglich sei, werde aus juristischer Vorsicht angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Auch wenn es nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlageverpflichtet sei, sei die Vorlage wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 6 GRC geboten.42. Lfg. August 2012, Artikel 288, AEUV Rz 89, verwiesen. Die deutsche Sprachfassung sei vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung unionsrechtlicher Rechtsnormen nicht anders auszulegen. Artikel 28, Dublin III-VO sei daher dahingehend auszulegen, dass die Festlegung von objektiven Kriterien zur innerstaatlichen Determinierung von Fluchtgefahr nicht im Rahmen einer Durchführungsverordnung erfolgen könne. Dies sei acte clair. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dennoch eine andere Auslegung des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO möglich sei, werde aus juristischer Vorsicht angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Auch wenn es nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlageverpflichtet sei, sei die Vorlage wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Artikel 6, GRC geboten.

11. Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG-DV fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig war.11. Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 6, Litera c, FPG-DV fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig war.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem aus, dass einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem aus, dass einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Am 08.07.2015 fertigte das Bundesverwaltungsgericht dieses Erkenntnis schriftlich aus.

12. Am 02.07.2015 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 15:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, erhob eine Revision gegen das Erkenntnis vom 24.06.2015 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 08.07.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu, weil das Erkenntnis vom 24.06.2015 wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft keinem Vollzug mehr zugänglich war.

Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 24.06.2015.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Am 10.08.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof den Akt vor.

13. Mit Beschluss vom 08.07.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig war.13. Mit Beschluss vom 08.07.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig war.

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss vom 08.07.2015 mit Beschluss vom 20.08.2015 statt. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 12.10.2015 Revision gegen den Beschluss vom 08.07.2015. Am 14.10.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht den Akt dem Verwaltungsgerichtshof vor.

14. Mit Beschluss vom 04.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 9a Abs. 4 sowie § 21 Abs. 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 200514. Mit Beschluss vom 04.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 21, Absatz 9, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu § 9a Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu Paragraph 9 a, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in § 9a Abs. 4 sowie § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, gesetzwidrig war(en).(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, gesetzwidrig war(en).

Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Replik im Verordnungsprüfungsverfahren auf die Äußerung des Bundesministers für Inneres.

Mit Beschluss vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Den vorliegenden, auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des § 9a Abs. 4 sowie des § 21 Abs. 9 FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143/2007 ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 6 PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden."Den vorliegenden, auf Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie des Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143 aus 2007, ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 6, PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden.

[...] Damit erweisen sich aber die vorliegenden Anträge des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig."

15. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 08.07.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts Folge. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032. Im Hinblick auf die Komplexität des Falles und die nicht von vornherein zu verneinenden Erfolgsaussichten der Beschwerde die Beigabe eines Verfahrenshelfers geboten gewesen.

16. Mit Erkenntnis vom 11.05.2017 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision gegen das Erkenntnis vom 24.06.2015 Folge und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0040.

17. Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als Vertreter auf, seinen Schriftsatz vom 17.06.2015 zu verbessern und ein nicht mehr als vier Wochen altes, unterschriebenes, eidesstaatliches Vermögensbekenntnis und entsprechende Belege beizubringen bzw. auszuführen, warum Ihnen das Beibringen der Belege unzumutbar ist, und klarzustellen, ob Verfahrenshilfe nur im Umgang der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch im Umfang der Eingabengebühr beantragt wurde; widrigenfalls wird von der Beantragung der Verfahrenshilfe nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgegangen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert klarzustellen, ob Verfahrenshilfe nur im Umgang der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch im Umfang der Barauslagenbefreiung beantragt wurde; widrigenfalls wird von der Beantragung der Verfahrenshilfe nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgegangen. Der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §§ 84 Abs. 1, 85 ZPO iVm § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen werden wird.17. Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als Vertreter auf, seinen Schriftsatz vom 17.06.2015 zu verbessern und ein nicht mehr als vier Wochen altes, unterschriebenes, eidesstaatliches Vermögensbekenntnis und entsprechende Belege beizubringen bzw. auszuführen, warum Ihnen das Beibringen der Belege unzumutbar ist, und klarzustellen, ob Verfahrenshilfe nur im Umgang der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch im Umfang der Eingabengebühr beantragt wurde; widrigenfalls wird von der Beantragung der Verfahrenshilfe nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgegangen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert klarzustellen, ob Verfahrenshilfe nur im Umgang der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch im Umfang der Barauslagenbefreiung beantragt wurde; widrigenfalls wird von der Beantragung der Verfahrenshilfe nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgegangen. Der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, 85, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen werden wird.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit ,dass die Verfahrenshilfe im Antrag vom 17.06.2015 nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt worden sei und dass kein nicht mehr als vier Wochen altes, unterschriebenes und eidesstaatliches Vermögensbekenntnis vorgelegt werden könne, weil kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er war IRANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer war haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Zug von XXXX nach XXXX mit einem bis XXXX gültigen Ticket, ohne Reisepass oder Visum festgenommen; er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer stellte in XXXX und am 07.06.2015 in Österreich aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz; er beantragte Asyl in XXXX , um nicht nach XXXX abgeschoben zu werden, wartete aber das Asylverfahren in XXXX nicht ab. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Zug von römisch 40 nach römisch 40 mit einem bis römisch 40 gültigen Ticket, ohne Reisepass oder Visum festgenommen; er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer stellte in römisch 40 und am 07.06.2015 in Österreich aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz; er beantragte Asyl in römisch 40 , um nicht nach römisch 40 abgeschoben zu werden, wartete aber das Asylverfahren in römisch 40 nicht ab. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nur auf der Durchreise nach XXXX bzw. XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Identität, zu seiner Einreise und seinem Zielstaat machte und dass er an seinen Verfahren mitwirkte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Behörden auf freiem Fuß zur Verfügung gestanden wäre und an der Führung seiner Verfahren künftig mitgewirkt hätte. Er beabsichtigte weiterhin, in seinen Zielstaat weiterzureisen.Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nur auf der Durchreise nach römisch 40 bzw. römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Identität, zu seiner Einreise und seinem Zielstaat machte und dass er an seinen Verfahren mitwirkte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Behörden auf freiem Fuß zur Verfügung gestanden wäre und an der Führung seiner Verfahren künftig mitgewirkt hätte. Er beabsichtigte weiterhin, in seinen Zielstaat weiterzureisen.

Er verfügte über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügte über keine hinreichenden Barmittel und keine Dokumente, um legal nach XXXX zurückkehren zu können.Er verfügte über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügte über keine hinreichenden Barmittel und keine Dokumente, um legal nach römisch 40 zurückkehren zu können.

Österreich stellte am 10.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, das zwar nicht um eine dringende Antwort ersuchte, sich aber auf EURODAC-Treffer stützte. XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.06.2015, übermittelt am 23.06.2015, 18:00 Uhr, ausdrücklich zu.Österreich stellte am 10.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, das zwar nicht um eine dringende Antwort ersuchte, sich aber auf EURODAC-Treffer stützte. römisch 40 stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.06.2015, übermittelt am 23.06.2015, 18:00 Uhr, ausdrücklich zu.

Die Schubhaft wurde von 03.06.2015 bis 02.07.2015 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen. Das Bundesamt setzte mit Aktenvermerk vom 07.06.2015 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG fort und brachte dem Beschwerdeführer dies in einer niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag zur Kenntnis. Am 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen.Die Schubhaft wurde von 03.06.2015 bis 02.07.2015 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Das Bundesamt setzte mit Aktenvermerk vom 07.06.2015 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG fort und brachte dem Beschwerdeführer dies in einer niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag zur Kenntnis. Am 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers kann auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben und mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Dass er immer richtige Angaben zu seiner Identität machte, wie in der Beschwerde behauptet wurde, ist aktenwidrig: Sowohl in XXXX , als auch vor der Polizei am 03.06.2015, als auch in der Schubhafteinvernahme am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, den Vornamen XXXX zu tragen. Erst seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, XXXX sei der Name seines VATERS. Dass es sich bei der Angabe, er heiße XXXX um einen Fehler der österreichischen und der XXXX Behörden handelte, ist nicht glaubhaft: So haben die XXXX Behörden zB auch den Namen der Mutter richtig protokolliert und es ist unklar, warum diese sowohl den Namen von Vater und Sohn verwechselt haben sollen, als auch ein alternatives Geburtsdatum notiert haben sollten. Der Beschwerdeführer hätte - seinem Vorbringen zufolge - diese Angaben bereits bei der Festnahme oder bei der Einvernahme im Schubhaftverfahren richtigstellen können; in keiner dieser Amtshandlungen gab der Beschwerdeführer jedoch an, einen anderen Namen zu tragen. Sowohl auf Grund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung als auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Angabe seiner Daten die erkennungsdienstliche Behandlung verweigerte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität machte. Dass der Beschwerdeführer volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger war, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenso seine IRANISCHE Staatsangehörigkeit.Die Identität des Beschwerdeführers kann auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben und mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Dass er immer richtige Angaben zu seiner Identität machte, wie in der Beschwerde behauptet wurde, ist aktenwidrig: Sowohl in römisch 40 , als auch vor der Polizei am 03.06.2015, als auch in der Schubhafteinvernahme am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, den Vornamen römisch 40 zu tragen. Erst seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, römisch 40 sei der Name seines VATERS. Dass es sich bei der Angabe, er heiße römisch 40 um einen Fehler der österreichischen und der römisch 40 Behörden handelte, ist nicht glaubhaft: So haben die römisch 40 Behörden zB auch den Namen der Mutter richtig protokolliert und es ist unklar, warum diese sowohl den Namen von Vater und Sohn verwechselt haben sollen, als auch ein alternatives Geburtsdatum notiert haben sollten. Der Beschwerdeführer hätte - seinem Vorbringen zufolge - diese Angaben bereits bei der Festnahme oder bei der Einvernahme im Schubhaftverfahren richtigstellen können; in keiner dieser Amtshandlungen gab der Beschwerdeführer jedoch an, einen anderen Namen zu tragen. Sowohl auf Grund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung als auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Angabe seiner Daten die erkennungsdienstliche Behandlung verweigerte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität machte. Dass der Beschwerdeführer volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger war, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenso seine IRANISCHE Staatsangehörigkeit.

Die Feststellung zu seiner Haftfähigkeit gründet sich auf die amtsärztlichen Unterlagen.

Die Angaben zur Festnahme und zu den Asylantragstellungen ergeben sich aus den mit dem Akt übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der insb. ausdrücklich angab, den Antrag in XXXX nur gestellt zu haben, um nicht nach XXXX abgeschoben zu werden, und in Österreich, um enthaftet zu werden.Die Angaben zur Festnahme und zu den Asylantragstellungen ergeben sich aus den mit dem Akt übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der insb. ausdrücklich angab, den Antrag in römisch 40 nur gestellt zu haben, um nicht nach römisch 40 abgeschoben zu werden, und in Österreich, um enthaftet zu werden.

Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde ausführte, richtige Angaben zu seiner Fluchtroute gemacht hat, ist in Bezug auf die Einreise nach Österreich und den Zielstaat aktenwidrig: In der Einvernahme am 03.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht nach Österreich fahren wollen, sondern von XXXX zurück in sein Grundversorgungsquartier in XXXX . Die bei ihm sichergestellte Fahrkarte habe nicht er gekauft. Erst als er im Zug kontrolliert worden sei, sei ihm bewusstgeworden, dass er nach Österreich eingereist sei. In der asylrechtlichen Erstbefragung am 07.06.2015 hingegen gab er an, die Fahrt nicht von XXXX , sondern von XXXX aus angetreten zu haben; er habe das Quartier der Grundversorgung XXXX zuvor verlassen, das Ziel sei XXXX gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben vor der belangten Behörde nicht zutreffen können, weil er hiefür im falschen Zugtyp gesessen und in die falsche Richtung gefahren wäre, und das bei ihm sichergestellte Ticket nicht für die Strecke XXXX sondern für die Strecke XXXX galt, gab der Beschwerdeführer an, dass sehr wohl er und sein Freund die Tickets gekauft hätten, dass er nicht im Flüchtlingslager gewesen sei und dass sein Freund und er beabsichtigt hätten, nach XXXX zu fahren, und nicht etwa aus Versehen hier gelandet wären. Sie hätten nach XXXX zu Freunden wollen. Er habe wissentlich falsche Angaben gemacht, damit er zurückgeschoben werde. Dass er freiwillig nach XXXX zurückkehren wird, wie er dies in der Einvernahme am 03.06.2015 angab, ist nicht glaubhaft, da er mehrfach auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht wurde, sich aber aus der Anhaltedatei ergibt, dass er diese nie kontaktierte.Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde ausführte, richtige Angaben zu seiner Fluchtroute gemacht hat, ist in Bezug auf die Einreise nach Österreich und den Zielstaat aktenwidrig: In der Einvernahme am 03.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht nach Österreich fahren wollen, sondern von römisch 40 zurück in sein Grundversorgungsquartier in römisch 40 . Die bei ihm sichergestellte Fahrkarte habe nicht er gekauft. Erst als er im Zug kontrolliert worden sei, sei ihm bewusstgeworden, dass er nach Österreich eingereist sei. In der asylrechtlichen Erstbefragung am 07.06.2015 hingegen gab er an, die Fahrt nicht von römisch 40 , sondern von römisch 40 aus angetreten zu haben; er habe das Quartier der Grundversorgung römisch 40 zuvor verlassen, das Ziel sei römisch 40 gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben vor der belangten Behörde nicht zutreffen können, weil er hiefür im falschen Zugtyp gesessen und in die falsche Richtung gefahren wäre, und das bei ihm sichergestellte Ticket nicht für die Strecke römisch 40 sondern für die Strecke römisch 40 galt, gab der Beschwerdeführer an, dass sehr wohl er und sein Freund die Tickets gekauft hätten, dass er nicht im Flüchtlingslager gewesen sei und dass sein Freund und er beabsichtigt hätten, nach römisch 40 zu fahren, und nicht etwa aus Versehen hier gelandet wären. Sie hätten nach römisch 40 zu Freunden wollen. Er habe wissentlich falsche Angaben gemacht, damit er zurückgeschoben werde. Dass er freiwillig nach römisch 40 zurückkehren wird, wie er dies in der Einvernahme am 03.06.2015 angab, ist nicht glaubhaft, da er mehrfach auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht wurde, sich aber aus der Anhaltedatei ergibt, dass er diese nie kontaktierte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bislang nachkam: Er verweigerte in Österreich die erkennungsdienstliche Behandlung selbst nach ausdrücklicher Belehrung; es kann nicht festgestellt werden, dass dies ein Missverständnis gewesen war, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung andeutete. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich, um aus der Schubhaft freigelassen zu werden; dass der Asylantragstellung ein Meinungswechsel des Beschwerdeführers, sein Verfahren nun doch in Österreich führen zu wollen, zugrunde liegt, kann auf Grund seiner ausdrücklichen Angaben wie auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin bezweckt, in seinen Zielstaat weiterzureisen. Dass der Beschwerdeführer sich einer Überstellung nach XXXX entziehen wird, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer angab, nicht nach XXXX zurückkehren zu wollen, auch nicht dorthin abgeschoben werden zu wollen und nach einer Abschiebung nach XXXX ohnedies unverzüglich wieder auszureisen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bislang nachkam: Er verweigerte in Österreich die erkennungsdienstliche Behandlung selbst nach ausdrücklicher Belehrung; es kann nicht festgestellt werden, dass dies ein Missverständnis gewesen war, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung andeutete. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich, um aus der Schubhaft freigelassen zu werden; dass der Asylantragstellung ein Meinungswechsel des Beschwerdeführers, sein Verfahren nun doch in Österreich führen zu wollen, zugrunde liegt, kann auf Grund seiner ausdrücklichen Angaben wie auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin bezweckt, in seinen Zielstaat weiterzureisen. Dass der Beschwerdeführer sich einer Überstellung nach römisch 40 entziehen wird, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer angab, nicht nach römisch 40 zurückkehren zu wollen, auch nicht dorthin abgeschoben werden zu wollen und nach einer Abschiebung nach römisch 40 ohnedies unverzüglich wieder auszureisen.

Dass der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte im Inland hat, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der Tatsache, dass er noch am Tag seiner Einreise festgenommen wurde. Dass er über einen Freund bzw. einen Verwandten im Bundesgebiet verfügt, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, ist unglaubwürdig, da er bis zur Verhandlung in keiner der Einvernahmen behauptete, Freunde in Österreich zu haben. Dass er Angehörige in Österreich habe, verneinte er vor dem Bundesamt am 03.06.2015 und vor der Polizei am 08.06.2015 ausdrücklich. Auch in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nicht vor, Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben, sondern umgekehrt, dass ihm das Fehlen dieser Anknüpfungspunkte nicht vorgehalten werden dürfe, weil er Asylwerber und erst kurz in Österreich sei. Dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe keine Anknüpfungspunkte, nicht erstattet habe, wie er in der Verhandlung behauptet, ist daher aktenwidrig.

Die Angaben zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Zustimmungserklärung XXXX liegt vor. Sie trägt den (Ausgangs-)Stempel 23.06.2015, der am Bildschirm betrachtet klar erkennbar ist. Dass es sich nicht um den Eingangsstempel des Bundesamtes handelt, ergibt der Vergleich mit den Stempeln des Bundesamtes. Der genaue Übermittlungszeitpunkt ergibt sich aus den telefonisch eingeholten Angaben des zuständigen Referenten des Bundesamtes. Es gibt keinen Grund, die Glaubhaftigkeit dieser Angabe in Frage zu stellen; auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung des XXXX Innenministeriums vom 23.06.2015, 6:48 Uhr, steht vielmehr jedenfalls fest, dass die Übermittlung danach stattfand.Die Angaben zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Zustimmungserklärung römisch 40 liegt vor. Sie trägt den (Ausgangs-)Stempel 23.06.2015, der am Bildschirm betrachtet klar erkennbar ist. Dass es sich nicht um den Eingangsstempel des Bundesamtes handelt, ergibt der Vergleich mit den Stempeln des Bundesamtes. Der genaue Übermittlungszeitpunkt ergibt sich aus den telefonisch eingeholten Angaben des zuständigen Referenten des Bundesamtes. Es gibt keinen Grund, die Glaubhaftigkeit dieser Angabe in Frage zu stellen; auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung des römisch 40 Innenministeriums vom 23.06.2015, 6:48 Uhr, steht vielmehr jedenfalls fest, dass die Übermittlung danach stattfand.

Die Angaben zur Festnahme gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, die Angaben zur Schubhaftverhängung gründen sich auf den aktenkundigen Bescheid. Die Angaben zur Vollziehung der Schubhaft fußen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, die Feststellung zur Enthaftung des Beschwerdeführers auf der Mitteilung des Bundesamtes vom 02.07.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Das Bundesamt erließ den angefochtenen Bescheid daher zutreffend als Mandatsbescheid; er wurde mit Bescheidzustellung vollstreckt.

2. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404/2015, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG aF auf. § 22a Abs. 1 ff. BFA-VG nF traten erst mit 19.06.2015 in Kraft. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17.06.2015 war die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch zulässig, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.968/2015 ausgeführt hat:Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404 aus 2015,, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG aF auf. Paragraph 22 a, Absatz eins, ff. BFA-VG nF traten erst mit 19.06.2015 in Kraft. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17.06.2015 war die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch zulässig, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.968 aus 2015, ausgeführt hat:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof [...] sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Verhängung der Schubhaft' mit Bescheid des Bundesamtes [...] richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt [...] erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Anhaltung seit [...]' wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem [Beginn der Schubhaft] und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt [...] dem Bundesverwaltungsgericht [...].""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof [...] sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Verhängung der Schubhaft' mit Bescheid des Bundesamtes [...] richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt [...] erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Anhaltung seit [...]' wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem [Beginn der Schubhaft] und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12.03.2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt [...] dem Bundesverwaltungsgericht [...]."

Daher kann eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde relevierten Bedenken gegen die Rechtslage bis 18.06.2015 dahinstehen (s. im Übrigen auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da § 22a Abs. 2 BFA-VG im Zeitpunkt der - wenngleich behobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2015 bereits in Kraft stand und das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden hat (VwGH 27.07.1995, 94/19/1222; 04.07.2000, 2000/05/0044; 15.11.2006, 2006/12/0093), braucht auf das Beschwerdevorbringen zur Aufhebung von § 22a Abs. 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof nicht weiter eingegangen zu werden.Da Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG im Zeitpunkt der - wenngleich behobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2015 bereits in Kraft stand und das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden hat (VwGH 27.07.1995, 94/19/1222; 04.07.2000, 2000/05/0044; 15.11.2006, 2006/12/0093), braucht auf das Beschwerdevorbringen zur Aufhebung von Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof nicht weiter eingegangen zu werden.

4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft

1. Mit Bescheid vom 03.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG.1. Mit Bescheid vom 03.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Art. 29 ff Dublin III-VO nach XXXX in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Artikel 29, ff Dublin III-VO nach römisch 40 in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).

2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Art. 2 lit. n der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Artikel 2, Litera n, der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und - in weiterer Folge - der Abschiebung.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und - in weiterer Folge - der Abschiebung.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie hätten sich dem Verfahren entzogen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie hätten sich dem Verfahren entzogen.

Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die belangte Behörde beabsichtigte die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer und leitete das Verfahren zeitgleich ein.

3. § 76 Abs. 1 FPG enthielt aber keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO:3. Paragraph 76, Absatz eins, FPG enthielt aber keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO:

"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]

Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.Zum Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Ziffer 4,, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)

"Gemäß dem [Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075,] werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FPG kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FPG gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 24.03.2015, Ro 2014/21/0051; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)"Gemäß dem [Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075,] werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen Paragraph 76, Absatz eins, FPG kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für Paragraph 76, Absatz eins, FPG gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 24.03.2015, Ro 2014/21/0051; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG kam daher den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 29 Dublin III-VO nicht in Betracht.Die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG kam daher den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 29, Dublin III-VO nicht in Betracht.

4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV.4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV.

Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Die Beschwerde gründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf, dass der konkrete Tatbestand des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde.Die Beschwerde gründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf, dass der konkrete Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde.

Damit ist sie nicht im Recht: Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes handelt (s. zum gleichlautenden § 76 Abs. 3 FPG nF VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0025).Damit ist sie nicht im Recht: Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes handelt (s. zum gleichlautenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG nF VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0025).

5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV nicht als gesetzwidrig:5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV nicht als gesetzwidrig:

Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass § 9a Abs. 4 und § 21 Abs. 9 FPG-DV, BGBl. II 450/2005 idF BGBl. II 143/2015, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, § 76 FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in § 76 FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Art. 2 lit. n unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit § 9a Abs. 4 FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf § 76 FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Z 1 bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891/2006 habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit § 76 FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 143 aus 2015,, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, Paragraph 76, FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in Paragraph 76, FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Artikel 2, Litera n, unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf Paragraph 76, FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Ziffer eins bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891 aus 2006, habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit Paragraph 76, FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:

"3.1. Anders als in § 76 Abs. 1 FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Abs. 2 leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Z 1 bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist."3.1. Anders als in Paragraph 76, Absatz eins, FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Absatz 2, leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Ziffer eins bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist.

Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Art. 1 (iVm Art. 2 Abs. 1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beachtet hat:Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins,) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG beachtet hat:

3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 76 FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').

3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (§ 80 FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (§ 77 FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (Paragraph 80, FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 77, FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.

In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. 952 BlgNR, XXII. GP, S 104 f.):In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt vergleiche 952 BlgNR, römisch 22 . GP, S 104 f.):

[...]

3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.

Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vgl. auch VfSlg. 14.981/1997 und 17.288/2004, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vergleiche auch VfSlg. 14.981 aus 1997, und 17.288 aus 2004,, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."

Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. § 76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in § 76 FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO umzusetzen. § 9a Abs. 4 FPG-DV habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass § 76 FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066/2015).Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. Paragraph 76, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in Paragraph 76, FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO umzusetzen. Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass Paragraph 76, FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066 aus 2015,).

Allerdings war § 9a Abs. 4 FPG-DV unionsrechtswidrig:Allerdings war Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV unionsrechtswidrig:

"Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Abs. 4 des § 9a der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 (vgl. § 21 Abs. 9 FPG-DV) dahin änderte, dass in den Z 1 bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen."Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Absatz 4, des Paragraph 9 a, der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 vergleiche Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV) dahin änderte, dass in den Ziffer eins bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen.

[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 in den § 76 Abs. 3 FPG übernommen wurde.[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, in den Paragraph 76, Absatz 3, FPG übernommen wurde.

[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.

[...] Die erwähnte verfahrensgegenständliche Frage wurde nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 15.032017, C-528/15, Rs. Al Chodor, in ausreichend eindeutiger Weise geklärt:

[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Art. 2 lit. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Artikel 2, Litera n, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Artikel 28, Absatz 2, dieser Verordnung zur Folge.

[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Art. 2 lit. n der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:

‚Der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet nämlich die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 81 und 82 seiner Schlussanträge dargelegt hat, eignen sich Kriterien, die in einer zwingenden Vorschrift festgelegt werden, zudem am besten für eine externe Kontrolle des Ermessens dieser Behörden, um den Antragstellern Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu bieten.

[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Art. 28 Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Artikel 28, Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):

‚81. Neben ihren Vorteilen im Hinblick auf die Rechtssicherheit bietet der Erlass einer gesetzlichen Regelung zusätzliche Garantien für die externe Kontrolle des Ermessens der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die die Fluchtgefahr beurteilen und gegebenenfalls die Inhaftnahme eines Antragstellers anordnen sollen.

82. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit, den eine solche Maßnahme darstellt, und des Willens des Unionsgesetzgebers, diesen auf Ausnahmefälle zu beschränken, ist das Ermessen dieser Behörden in einer Weise zu begrenzen, dass die Antragsteller bestmöglich vor willkürlichen Freiheitsentziehungen geschützt werden. Unter diesem Blickwinkel ist es meines Erachtens wichtig, dass die abstrakte Festlegung des Inhalts dieser Kriterien und deren Anwendung in einem konkreten Fall von institutionell verschiedenen Behörden vorgenommen werden.

83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Artikel 2, Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'

[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (§ 1 BFA-EinrichtungsG), die gemäß Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt II.1. zu Art. 20), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 10.041/1984, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im § 9a Abs. 4 FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (Paragraph eins, BFA-EinrichtungsG), die gemäß Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Artikel 19, Absatz eins, B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt römisch zwei.1. zu Artikel 20,), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 10.041 aus 1984,, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.

[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen (vgl. Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen vergleiche Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.

[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)

Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV war daher rechtswidrig.Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV war daher rechtswidrig.

6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).

7. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; das Bundesamt setzte mit Aktenvermerk vom 07.06.2015 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 iVm Abs. 2 Z 4 FPG fort und brachte dem Beschwerdeführer dies in einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2015 zur Kenntnis.7. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; das Bundesamt setzte mit Aktenvermerk vom 07.06.2015 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, FPG fort und brachte dem Beschwerdeführer dies in einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2015 zur Kenntnis.

War aber die Schubhaftanordnung und die daran anschließende Anhaltung rechtswidrig, kann die fortgesetzte Haft durch "einen simplen Aktenvermerk" nicht rechtmäßig werden. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162). § 76 Abs. 6 FPG steht dem nicht entgegen, weil die dort angeordnete Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft, wenn während der Anhaltung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, einen rechtmäßigen Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 1 FPG vor Augen hat. Zu einer "Heilung" könnte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen; ein solcher wäre im Fortsetzungsausspruch der Behörde nach § 83 Abs. 4 FPG (heute: § 22a Abs. 3 BFA-VG) zu erblicken (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).War aber die Schubhaftanordnung und die daran anschließende Anhaltung rechtswidrig, kann die fortgesetzte Haft durch "einen simplen Aktenvermerk" nicht rechtmäßig werden. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162). Paragraph 76, Absatz 6, FPG steht dem nicht entgegen, weil die dort angeordnete Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft, wenn während der Anhaltung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, einen rechtmäßigen Schubhaftbescheid nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG vor Augen hat. Zu einer "Heilung" könnte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen; ein solcher wäre im Fortsetzungsausspruch der Behörde nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG (heute: Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG) zu erblicken (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).

Daher ist auch die Anhaltung in Schubhaft nach dem Aktenvermerk vom 07.06.2015 von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03.06.2015 umfasst.

8. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2015 und gegen die Anhaltung in Schubhaft wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt. Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 03.06.2015 bis 02.07.2015 rechtswidrig war.

Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VGFortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2015 über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG. Dieses Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2017.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2015 über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG. Dieses Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2017.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft endete am 02.07.2015. Weil die Anhaltung des Beschwerdeführers endete, bevor das Verfahren wieder am Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, war kein neuerlicher Abspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG mehr zu treffen. Die Schubhaftdauer von 24.06.2015 bis 02.07.2015 ist bereits von der Rechtswidrigerklärung in Spruchpunkt I umfasst.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft endete am 02.07.2015. Weil die Anhaltung des Beschwerdeführers endete, bevor das Verfahren wieder am Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, war kein neuerlicher Abspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG mehr zu treffen. Die Schubhaftdauer von 24.06.2015 bis 02.07.2015 ist bereits von der Rechtswidrigerklärung in Spruchpunkt römisch eins umfasst.

Schon wegen des Endes der Schubhaft am 02.07.2015 war der Beschwerde entgegen dem Beschwerdeantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; aus demselben Grund konnte eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur Zuerkennung aufschiebenden Wirkung entfallen.

Zu A.II.) Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragen Kostenersatz.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Absatz eins, kein Kostenersatz.

Schon aus diesem Grund brauchte auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Aufwandersatz bei Obsiegen der belangten Behörde nicht weiter eingegangen zu werden (s. im Übrigen dazu VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

3. Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz und den Berauslagenersatz wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu A.III.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht, wie er im Schreiben vom 29.05.2019 klarstellte.Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht, wie er im Schreiben vom 29.05.2019 klarstellte.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Für den Zeitraum vor der Einfügung eines § 8a in das VwGVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017 bestand überdies kein unionsrechtlicher Zwang, ohne Antrag und ohne Prüfung im Einzelfall über die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung hinaus eine Befreiung von der Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren gemäß § 22a BFA-VG zu gewähren. Anderes ist auch nicht aus dem Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, abzuleiten (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122).Für den Zeitraum vor der Einfügung eines Paragraph 8 a, in das VwGVG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, bestand überdies kein unionsrechtlicher Zwang, ohne Antrag und ohne Prüfung im Einzelfall über die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung hinaus eine Befreiung von der Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zu gewähren. Anderes ist auch nicht aus dem Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, abzuleiten (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122).

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen (vgl. im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen vergleiche im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).

Zu A.IV.) Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers

1. § 40 VwGVG aF sah die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur in Verwaltungsstrafverfahren vor.1. Paragraph 40, VwGVG aF sah die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur in Verwaltungsstrafverfahren vor.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 19.989/2015 § 40 VwGVG aF als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trat. Die Anlassfallwirkung wurde nicht auf die am Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren ausgedehnt; der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 08.07.2015 keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Ihm kommt daher die Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht zu.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 19.989 aus 2015, Paragraph 40, VwGVG aF als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trat. Die Anlassfallwirkung wurde nicht auf die am Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren ausgedehnt; der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 08.07.2015 keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Ihm kommt daher die Anlassfallwirkung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG nicht zu.

2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, in einem vergleichbaren Fall Folgendes aus:

"Mit Erkenntnis [VfSlg. 19.989/2015] hob der Verfassungsgerichtshof [§ 40 VwGVG] - zur Gänze - im Hinblick darauf, dass der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Art. 6 EMRK widerstreite, als verfassungswidrig auf und ordnete an, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete. Daraus folgt [...], dass der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehenden § 40 VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel (insbesondere) im vorliegenden Revisionsfall nichts (mehr) entgegensteht."Mit Erkenntnis [VfSlg. 19.989/2015] hob der Verfassungsgerichtshof [§ 40 VwGVG] - zur Gänze - im Hinblick darauf, dass der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Artikel 6, EMRK widerstreite, als verfassungswidrig auf und ordnete an, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete. Daraus folgt [...], dass der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehenden Paragraph 40, VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel (insbesondere) im vorliegenden Revisionsfall nichts (mehr) entgegensteht.

Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Art. 47 [GRC], gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Artikel 47, [GRC], gemäß dessen Absatz 3, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid [...] der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in ‚Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist.Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid [...] der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Artikel 15, dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in ‚Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Artikel 47, Absatz 3, - eröffnet ist.

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 ‚GREP GmbH', Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59).In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des Paragraph 40, VwGVG vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 15, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 ‚GREP GmbH', Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 47, Rz 59).

Für die Auslegung und Anwendung der GRC ist die Rechtsprechung des EuGH maßgebend. Der EuGH berücksichtigt wiederum die Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg. 19.632/2012]). Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC (ABl. 2007 C 303, 30) verweisen ausdrücklich auf ein Judikat des letztgenannten Gerichtshofes. Konkret heißt es in diesen Erläuterungen:Für die Auslegung und Anwendung der GRC ist die Rechtsprechung des EuGH maßgebend. Der EuGH berücksichtigt wiederum die Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg. 19.632/2012]). Auch die Erläuterungen zu Artikel 47, Absatz 3, GRC Amtsblatt 2007 C 303, 30) verweisen ausdrücklich auf ein Judikat des letztgenannten Gerichtshofes. Konkret heißt es in diesen Erläuterungen:

‚In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.'

Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sind damit die in dem besagten Urteil des EGMR, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen.Für das Verständnis von Artikel 47, Absatz 3, GRC sind damit die in dem besagten Urteil des EGMR, mit dem eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen.

Daran anknüpfend hat der EuGH in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 in der Rs C-279/09 ‚DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH' festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Randnr. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Das hat der EuGH im schon genannten Beschluss vom 13. Juni 2012 ‚GREP GmbH', Randnr. 46, bestätigt.

[...]

Fraglich ist indes, ob es im Hinblick auf all das der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - im Sinn des angeführten Urteils des EGMR vom 9. Oktober 1979 - im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten (allgemein idS Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 40 VwGVG Rz 13). Das ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall. Zwar sieht der schon vom BVwG angesprochene § 52 Abs. 1 BFA-VG vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater ‚zur Seite gestellt' wird. Im zweiten Absatz der genannten Bestimmung - in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2015 - wird dessen Aufgabenbereich allerdings wie folgt umschrieben:Fraglich ist indes, ob es im Hinblick auf all das der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - im Sinn des angeführten Urteils des EGMR vom 9. Oktober 1979 - im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten (allgemein idS Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 40, VwGVG Rz 13). Das ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall. Zwar sieht der schon vom BVwG angesprochene Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater ‚zur Seite gestellt' wird. Im zweiten Absatz der genannten Bestimmung - in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2015 - wird dessen Aufgabenbereich allerdings wie folgt umschrieben:

‚(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.'‚(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.'

Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) somit nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es wie hier um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in einem Fall wie dem vorliegenden einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinn des Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt.Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) somit nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es wie hier um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in einem Fall wie dem vorliegenden einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinn des Artikel 47, Absatz 3, GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt.

[...] Das eben erzielte Ergebnis wird durch folgende Überlegung bestätigt:

Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), normiert in ihrem Art. 9 Garantien für in Haft befindliche Antragsteller auf internationalen Schutz. In den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels heißt es:Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), normiert in ihrem Artikel 9, Garantien für in Haft befindliche Antragsteller auf internationalen Schutz. In den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels heißt es:

‚(6) Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden.

Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach einzelstaatlichem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen denen der Antragsteller nicht zuwiderlaufen oder nicht zuwiderlaufen könnten.

(7) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird

a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; und/oder

b) durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.'

Demnach bedarf es zwar nicht der Beigabe eines Rechtsanwalts. Es ist aber vorzusehen, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen hat.

Die genannte RL bezieht sich zwar nur auf solche Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Art. 2 lit. b der RL); sie war überdies erst bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Das steht allerdings nicht der Überlegung entgegen, dass die im Rahmen ihres Art. 9 zu gewährleistenden und hier in Frage stehenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen ist. Dem entspricht § 52 Abs. 2 BFA-VG - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fassung - nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zählt. Dass der Verfassungsgerichtshof die seinerzeitigen Regelungen über die Rechtsberatung im Asylverfahren (§§ 64 und 66 AsylG 2005 in der Stammfassung; siehe dazu sein Erkenntnis [VfSlg. 18.809/2009]) als (aus verfassungsrechtlicher Sicht) für ausreichend erachtete, sodass es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe, steht dazu nicht im Widerspruch; am Boden der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Rechtslage hatten nämlich Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war (§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in der Stammfassung).'Die genannte RL bezieht sich zwar nur auf solche Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Artikel 2, Litera b, der RL); sie war überdies erst bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Das steht allerdings nicht der Überlegung entgegen, dass die im Rahmen ihres Artikel 9, zu gewährleistenden und hier in Frage stehenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen ist. Dem entspricht Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fassung - nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zählt. Dass der Verfassungsgerichtshof die seinerzeitigen Regelungen über die Rechtsberatung im Asylverfahren (Paragraphen 64 und 66 AsylG 2005 in der Stammfassung; siehe dazu sein Erkenntnis [VfSlg. 18.809/2009]) als (aus verfassungsrechtlicher Sicht) für ausreichend erachtete, sodass es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe, steht dazu nicht im Widerspruch; am Boden der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Rechtslage hatten nämlich Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Stammfassung).'

Mit Erkenntnis vom 20.12.2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 08.07.2015 auf, mit dem das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückwiesen hatte. Es ist folglich neu über seinen Antrag vom 17.06.2015 zu entscheiden.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.05.2019 den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung ein nicht mehr als vier Wochen altes unterschriebenes eidesstattliches Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) abzugeben und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht drohte dem Beschwerdeführer an, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §§ 84 Abs. 1, 85 ZPO iVm § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen werden wird.3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.05.2019 den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung ein nicht mehr als vier Wochen altes unterschriebenes eidesstattliches Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) abzugeben und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht drohte dem Beschwerdeführer an, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, 85, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen werden wird.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass kein Kontakt mehr zwischen dem Vertreter und dem Beschwerdeführer bestehe und dass zum aktuellen Zeitpunkt kein mehr als vier Wochen altes, unterschriebenes und eidesstattliches Vermögensbekenntnis vorgelegt werden könne.

Damit kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nach. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hg. Entscheidung weicht nicht von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab. Es sind alle im hg. Verfahren maßgeblichen Fragen durch die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Schlagworte

Dublin III-VO, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Überstellung, Unionsrecht,
Verfahrenshelfer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2108692.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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