Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W178 2199868-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Teilerkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA.
AFGHANISTAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 17.04.2019, Zl. 1125268403-161077923, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebendeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (Bf) ist unter Umgehung der Grenzkontrollen am 04.08.2016 nach Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 4.6.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Asylgesetz wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI).1. Der Beschwerdeführer (Bf) ist unter Umgehung der Grenzkontrollen am 04.08.2016 nach Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 4.6.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Asylgesetz wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, Asylgesetz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).
2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (W178 2199868-1) eingebracht. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden.
3. Für den 24. Juni 2019 wurde eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit anberaumt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.4.2019 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 04.06.2018 betreffend die Spruchpunkte IV bis VI von Amts wegen behoben. Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von zehn Jahren erlassen, unter Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht und in Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass der Bf das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.10.2019 (gemeint 2017, vgl. Begründung Seite 136 im Akt des BFA) verloren habe.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.4.2019 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 04.06.2018 betreffend die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs von Amts wegen behoben. Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von zehn Jahren erlassen, unter Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch fünf wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht und in Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass der Bf das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.10.2019 (gemeint 2017, vergleiche Begründung Seite 136 im Akt des BFA) verloren habe.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle (§ 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG), weil er rechtskräftig durch ein Landesgericht verurteilt worden sei. Der vorliegende Straftatbestand sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus seinem persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergebe, rechtfertigten die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG), weil er rechtskräftig durch ein Landesgericht verurteilt worden sei. Der vorliegende Straftatbestand sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus seinem persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergebe, rechtfertigten die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und seinem Antrag auf internationalem Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden. Es sei ihm daher zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten.
5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt IV wurde vorgebracht, dass aufgrund der bedingten Entlassung des Bf unter Anordnung der Bewährungshilfe nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen sei. Dem Beschluss sei zu entnehmen, dass der Bf sich in Haft ordnungsgemäß verhalten habe und ein evidentes Rückfallrisiko jedenfalls nicht ersichtlich sei.5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier wurde vorgebracht, dass aufgrund der bedingten Entlassung des Bf unter Anordnung der Bewährungshilfe nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen sei. Dem Beschluss sei zu entnehmen, dass der Bf sich in Haft ordnungsgemäß verhalten habe und ein evidentes Rückfallrisiko jedenfalls nicht ersichtlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenständlich ist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mit Teilerkenntnis nur über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit Teilerkenntnis nur über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
1. Feststellungen:
Der Bf heißt XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Badachshan.Der Bf heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Badachshan.
Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und hat ein sunnitisches Religionsbekenntnis. Er hat von 2010 bis 2015 in Tadschikistan studiert; mit Ende des Studiums dort ist er nach Afghanistan zurückgekehrt.
Seine Mutter war Direktorin einer Mädchenschule, sein Vater war nach den Aussagen des Bf hochrangiges Mitglied des Polizeiapparates in der Provinz Baglan. Der Vater wurde durch einen Angriff auf das Dienstauto schwer verletzt; er ist 2018 verstorben; nach den Angaben des Bf wurde er von den Taliban getötet.
Der Aufenthalt der Mutter und der Geschwister ist nach dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht eindeutig feststellbar (Ukraine oder Kabul).
Der Bf hat einen aufrechten Wohnsitz in Wien, XXXXDer Bf hat einen aufrechten Wohnsitz in Wien, römisch 40
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2018, GZ. 075 E Hv 41/18z wurde er wegen des Vergehens des Raufhandels, verübt am 01.10.2017, gemäß § 91 Abs. 1 2.Strafsatz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2018, GZ. 075 E Hv 41/18z wurde er wegen des Vergehens des Raufhandels, verübt am 01.10.2017, gemäß Paragraph 91, Absatz eins, 2.Strafsatz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.06.2018, 606 Hv1/18x wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB zusätzlich zu einer Strafe von 3 Jahren, reduziert durch das Urteil des OLG Wien vom 13.02.2019 auf 2 Jahre und 4 Monate, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.06.2018, 606 Hv1/18x wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB zusätzlich zu einer Strafe von 3 Jahren, reduziert durch das Urteil des OLG Wien vom 13.02.2019 auf 2 Jahre und 4 Monate, verurteilt.
Er wurde am 21.04.2019 nach § 46 StGB nach Verbüßung von 2/3 der Strafe vorzeitig aus der Haft entlassen.Er wurde am 21.04.2019 nach Paragraph 46, StGB nach Verbüßung von 2/3 der Strafe vorzeitig aus der Haft entlassen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des BFA im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, weiters aus den vom Landesgericht für Strafsachen Wien vorgelegten Unterlagen sowie den Verständigungen der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Einbezogen wurde auch die handschriftliche Stellungnahme des Bf vom 14.04.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen BescheidesZu A) Behebung von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
3.1 Gesetzliche Bestimmungen:
3.1.1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 140/2017 (zu § 16) bzw. idF BGBl. I Nr. 145/2017 (zu § 18):3.1.1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, (zu Paragraph 16,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (zu Paragraph 18,):
§ 13 Abs. 1 BFA-VG.: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG.: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
§ 16 Abs. 4 leg.cit:Paragraph 16, Absatz 4, leg.cit:
Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der BeschwerdevorlageKommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage
§ 18 leg.cit:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über
einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
.......
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der
Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
darstellt,
.......
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
.....
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
3.1.2 Aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. vom 29. Juni 2013, L 180/60 (Verfahrensrichtlinie) auszugsweise3.1.2 Aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), Amtsblatt vom 29. Juni 2013, L 180/60 (Verfahrensrichtlinie) auszugsweise
Artikel 31 Prüfungsverfahren
(......)
(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn
a) (bis) i) (...)
j) es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.
(...)
Artikel 46: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
(...)
(5) Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
(6) Im Fall einer Entscheidung,
a) einen Antrag (...) nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet zu betrachten, (...) ist das Gericht befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. (...)
(8) Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. (...)"
3.2 Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 ausführlich mit der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA und der Überprüfung dieser Entscheidung durch das Gericht nach § 18 Abs. 5 BFA-VG befasst.3.2 Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 ausführlich mit der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA und der Überprüfung dieser Entscheidung durch das Gericht nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG befasst.
Er führt dort zusammengefasst Folgendes an (auszugsweise):
Der Kern der Aussage des VwGH findet sich in den Rz 23-30, wobei Rz 26 darauf verweist, dass die Bedingungen, unter denen der Rechtsschutz des § 18 Abs. 5 BFA-VG unionsrechtmäßig ist, in der Rz 23 genannt sind.Der Kern der Aussage des VwGH findet sich in den Rz 23-30, wobei Rz 26 darauf verweist, dass die Bedingungen, unter denen der Rechtsschutz des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG unionsrechtmäßig ist, in der Rz 23 genannt sind.
Rz 15: Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter anderem die Möglichkeit, in den in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis j abschließend genannten Fällen - abweichend vom Regelfall - ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen. Für diese Fälle erlaubt die Richtlinie eine Ausnahme von dem in Art. 46 Abs. 5 vorgesehenen Grundsatz, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgerecht ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Dies ergibt sich implizit aus Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie, der für diesen Fall ausdrücklich vorsieht, dass ein Gericht befugt ist, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von amtswegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass die Entscheidung des Gerichtes auch dahin lauten kann, dass der Antragsteller schon vor Abschluss des Verfahrens über seinen Rechtsbehelf nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf.Rz 15: Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter anderem die Möglichkeit, in den in Artikel 31, Absatz 8, Litera a bis j abschließend genannten Fällen - abweichend vom Regelfall - ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen. Für diese Fälle erlaubt die Richtlinie eine Ausnahme von dem in Artikel 46, Absatz 5, vorgesehenen Grundsatz, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgerecht ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Dies ergibt sich implizit aus Artikel 46, Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie, der für diesen Fall ausdrücklich vorsieht, dass ein Gericht befugt ist, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von amtswegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass die Entscheidung des Gerichtes auch dahin lauten kann, dass der Antragsteller schon vor Abschluss des Verfahrens über seinen Rechtsbehelf nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf.
23 Sofern diese gerichtliche Entscheidung darauf Bedacht nimmt, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie erfüllt sind, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC eingehalten wird und dass die durch Art. 47 GRC garantierten Verfahrensrechte des Betroffenen nicht verletzt werden, wird dadurch den rechtlichen Leitlinien, wie sie sich aus der zitierten Rechtsprechung des EuGHs ergeben, entsprochen.23 Sofern diese gerichtliche Entscheidung darauf Bedacht nimmt, dass die Voraussetzungen des Artikel 46, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie erfüllt sind, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC eingehalten wird und dass die durch Artikel 47, GRC garantierten Verfahrensrechte des Betroffenen nicht verletzt werden, wird dadurch den rechtlichen Leitlinien, wie sie sich aus der zitierten Rechtsprechung des EuGHs ergeben, entsprochen.
24 Der österreichische Gesetzgeber hat zwar keine Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehen, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie genannten Fällen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (§ 27a AsylG 2005). Er hat in § 18 Abs. 1 BFA-VG für die dort genannten Tatbestände (wovon jedenfalls der im gegenständlichen Verfahren relevante Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 in Art. 31 Abs. 8 lit. j der Verfahrensrichtlinie Deckung findet) vorgesehen, dass das BFA einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennen kann. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Rückkehrentscheidung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde an das BVwG zugewartet werden muss (§ 16 Abs. 4 BFA-VG).24 Der österreichische Gesetzgeber hat zwar keine Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 32, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie vorgesehen, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den in Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie genannten Fällen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (Paragraph 27 a, AsylG 2005). Er hat in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG für die dort genannten Tatbestände (wovon jedenfalls der im gegenständlichen Verfahren relevante Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, in Artikel 31, Absatz 8, Litera j, der Verfahrensrichtlinie Deckung findet) vorgesehen, dass das BFA einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennen kann. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Rückkehrentscheidung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde an das BVwG zugewartet werden muss (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG).
25 Korrespondierend dazu sieht § 18 Abs. 5 BFA-VG vor, dass binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.25 Korrespondierend dazu sieht Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vor, dass binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
26 Dieser Rechtsschutz erweist sich auch im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGHs als unionsrechtskonform, wenn die Bedingungen, wie sie in Rz 23 dieses Erkenntnisses formuliert worden sind, eingehalten werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Regelungen der §§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 5 BFA-VG im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben ausgelegt werden:26 Dieser Rechtsschutz erweist sich auch im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGHs als unionsrechtskonform, wenn die Bedingungen, wie sie in Rz 23 dieses Erkenntnisses formuliert worden sind, eingehalten werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Regelungen der Paragraphen 16, Absatz 4 und 18 Absatz 5, BFA-VG im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben ausgelegt werden:
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. etwa VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070, mwN).27 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche etwa VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070, mwN).
28 Ausgehend davon gebietet es das Unionsrecht, § 18 Abs. 5 BFA-VG so auszulegen, dass damit eine Überprüfung im Sinne der in Rz 23 dieses Erkenntnisses genannten Voraussetzungen gewährleistet wird. Dies erfordert, dass das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst klärt, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.28 Ausgehend davon gebietet es das Unionsrecht, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG so auszulegen, dass damit eine Überprüfung im Sinne der in Rz 23 dieses Erkenntnisses genannten Voraussetzungen gewährleistet wird. Dies erfordert, dass das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst klärt, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.
29 Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgenommen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 dahingehend ausgelegt, dass damit eine Verpflichtung für das BVwG geschaffen worden ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, insbesondere Rz 25). Um einen unionsrechtskonformen Zustand der nationalen Rechtslage herzustellen, hält der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrecht.29 Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vorgenommen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 dahingehend ausgelegt, dass damit eine Verpflichtung für das BVwG geschaffen worden ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden vergleiche grundlegend VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, insbesondere Rz 25). Um einen unionsrechtskonformen Zustand der nationalen Rechtslage herzustellen, hält der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrecht.
30 Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen.30 Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen.
31 Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im oben dargestellten Sinne) verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.31 Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Artikel 46, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im oben dargestellten Sinne) verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.
3.3 Im konkreten Fall
Nach der Rz 28 ist vom Gericht zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.Nach der Rz 28 ist vom Gericht zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.
Zur im Wortlaut wortgleichen Erfordernis der Notwendigkeit einer "sofortige[n] Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" nach § 52 Abs. 6 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Zur im Wortlaut wortgleichen Erfordernis der Notwendigkeit einer "sofortige[n] Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Mit der Frage, ob die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist, setzt sich die belangte Behörde allerdings nicht konkret auseinander, sondern beschränkt sich auf den Hinweis der strafrechtlichen Verurteilung und den Hinweis, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist.
Es wäre hier aber zu berücksichtigen, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25.03.2019 den Bf aufgrund einer als positiv zu wertenden Prognose gemäß § 46 StGB vorzeitig aus der Haft entlassen hat (nach Zweidrittel der verbüßten Haft). Ob diese Wertung durch das BVwG geteilt werden kann, kann nur durch eine weitere Erhebung, auch durch eine mündliche Verhandlung geklärt werden. Eine Klärung innerhalb der 7-Tage Frist ist nicht möglich. Die Vorlage des gesamten Aktes des Landesgerichtes zur vorzeitigen Entlassung konnte nicht binnen Frist erfolgen.Es wäre hier aber zu berücksichtigen, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25.03.2019 den Bf aufgrund einer als positiv zu wertenden Prognose gemäß Paragraph 46, StGB vorzeitig aus der Haft entlassen hat (nach Zweidrittel der verbüßten Haft). Ob diese Wertung durch das BVwG geteilt werden kann, kann nur durch eine weitere Erhebung, auch durch eine mündliche Verhandlung geklärt werden. Eine Klärung innerhalb der 7-Tage Frist ist nicht möglich. Die Vorlage des gesamten Aktes des Landesgerichtes zur vorzeitigen Entlassung konnte nicht binnen Frist erfolgen.
Es liegen daher in dieser Fallkonstellation keine tragfähigen Gründe dafür vor, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vom Bf ausgeht und die Ausreise des Bf sofort notwendig ist, ohne die mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 24. Juni 2019 abzuwarten. Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
4. Zum weiteren Kriterium
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG (vgl. auch Rz 30 des genannten Erkenntnisses) ist bei der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vergleiche auch Rz 30 des genannten Erkenntnisses) ist bei der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen.
Um diese Prüfung durchführen zu können sind u.a. die persönlichen Lebensumstände zu ermitteln, die den Bf im Herkunftsstaat erwarten; auch dazu fehlen im jetzigen Stadium des Verfahrens die Ermittlungen; so sind die Unterlagen der im Erstbeschwerdeverfahren zum Antrag auf internationalem Schutz vorgelegten Dokumente (Eingabe vom 11.07.2018 und 09.01.2018) über den Tod des Vaters zu prüfen. Die Dokumente sind noch nicht übersetzt, die Übersetzung wurde für die Verwendung in der Verhandlung am 24.06.2019 in Auftrag gegeben.
Diese Prüfung konnte binnen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfolgen.Diese Prüfung konnte binnen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfolgen.
4. Ob die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG hier Anwendung findet, ist im Verfahren betreffend Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht zu prüfen.4. Ob die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG hier Anwendung findet, ist im Verfahren betreffend Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht zu prüfen.
5. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage entschieden werden kann.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage entschieden werden kann.
6. Aussetzung der Wirkung der Aberkennung
Der VwGH weist im oben mehrfach genannten Erk Ro 2018/18/0008in der Rz 31 darauf hin, dass zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden muss, dass für den Fall, dass bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen ist, sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im oben dargestellten Sinne) verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.Der VwGH weist im oben mehrfach genannten Erk Ro 2018/18/0008in der Rz 31 darauf hin, dass zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden muss, dass für den Fall, dass bei Ablauf der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen ist, sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im oben dargestellten Sinne) verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben angeführt gibt es zur Auslegung des § 18 BFA-VG, insbesondere zu Abs. 5 leg.cit eine neuere Judikatur des VwGH (Ro 2018/18/0008, auch Ro 2018/21/0007 sowie Ra 2019/21/0053).Wie oben angeführt gibt es zur Auslegung des Paragraph 18, BFA-VG, insbesondere zu Absatz 5, leg.cit eine neuere Judikatur des VwGH (Ro 2018/18/0008, auch Ro 2018/21/0007 sowie Ra 2019/21/0053).
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2199868.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019