TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 I416 2219796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §48
BFA-VG §52 Abs1
BFA-VG §52 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z1 litb
ZPO §64 Abs1 Z1 litc
ZPO §64 Abs1 Z1 litd
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 48 heute
  2. BFA-VG § 48 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2019
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
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  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

I416 2219796-1/4E

I416 2219796-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch 1.) Verein LegalFocus und 2.) DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch 1.) Verein LegalFocus und 2.) DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG iVm §64 Abs. 1 Z1 lit. a bis d ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit §64 Absatz eins, Z1 Litera a bis d ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 23.10.2018 im Rahmen einer Personenkontrolle betreten und wurden im Zuge dieser Amtshandlung ein nigerianischer Reisepass und ein spanischer Aufenthaltstitel sichergestellt.

Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Ermittlung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Aufforderung zur Ausreise niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 03.10.2018 nach Österreich eingereist sei und legte dazu ein Busticket vor. Als Zweck seines Aufenthaltes gab er an, dass er einen Freund besuchen wollte, dieser würde XXXX heißen, den Familiennamen würde er nicht kennen, wohnen würde er bei diesem Freund in der XXXX. Er gab weiters an, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden, in Nigeria würden seine Mutter und sein Bruder leben und in Spanien seine Frau, sein Stiefsohn und sein Cousin. Finanzieren würde er sich seinen Aufenthalt in Österreich, dass er bei seinem Freund essen würde und Bargeld (€ 500, --) und eine Visa Card und Mastercard besitzen würde. Er würde auch über eine Krankenversicherung in Spanien verfügen, die auch Auslandsaufenthalte abdecken würde. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er sich legal bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Nach der Einvernahme wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer legal in Österreich aufhalten würde und wurden ihm seine Ausweisdokumente ausgefolgt.Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Ermittlung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Aufforderung zur Ausreise niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 03.10.2018 nach Österreich eingereist sei und legte dazu ein Busticket vor. Als Zweck seines Aufenthaltes gab er an, dass er einen Freund besuchen wollte, dieser würde römisch 40 heißen, den Familiennamen würde er nicht kennen, wohnen würde er bei diesem Freund in der römisch 40 . Er gab weiters an, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden, in Nigeria würden seine Mutter und sein Bruder leben und in Spanien seine Frau, sein Stiefsohn und sein Cousin. Finanzieren würde er sich seinen Aufenthalt in Österreich, dass er bei seinem Freund essen würde und Bargeld (€ 500, --) und eine Visa Card und Mastercard besitzen würde. Er würde auch über eine Krankenversicherung in Spanien verfügen, die auch Auslandsaufenthalte abdecken würde. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er sich legal bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Nach der Einvernahme wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer legal in Österreich aufhalten würde und wurden ihm seine Ausweisdokumente ausgefolgt.

Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens/Verbrechens nach dem SMG festgenommen und wurde über ihn am 28.11.2018 die Untersuchungshaft verhängt.

Am 28.11.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 21 Z 2 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen und angeordnet, dass dieser sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft festzunehmen sei.Am 28.11.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 21, Ziffer 2, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen und angeordnet, dass dieser sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft festzunehmen sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2018, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid gemäß § 76 FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt und die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2018, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt und die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.05.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten davon 16 Monate bedingt und 5 Monate unbedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und noch am selben Tag aus der Haft entlassen und wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten davon 16 Monate bedingt und 5 Monate unbedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und noch am selben Tag aus der Haft entlassen und wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen.

Am 15.05.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst aus, dass er verheiratet sei und Sorgepflichten für ein Kind habe. Seine Frau und sein Kind würden in Spanien leben und würde er dort als selbstständiger Autoverkäufer und in der Landwirtschaft arbeiten. In Nigerias sei er zuletzt vor 13 Jahren gewesen und würde in Nigeria noch sein Onkel leben, Geschwister habe er keine und habe er zuletzt im Vorjahr Kontakt zu seinem Onkel gehabt. In Nigeria werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. In Spanien würde er durchschnittlich € 1.200, -- verdienen, derzeit sei er aber nicht im Besitz von Barmitteln. Die Rückkehrentscheidung würde er zur Kenntnis nehmen und ersuche er darum, dass diese keine Auswirkungen auf sein Aufenthaltsrecht in Spanien habe.

Mit Mandatsbescheid vom 15.05.2019. Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. W 137 2219060-1/5E als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.05.2019 für rechtmäßig erklärt.Mit Mandatsbescheid vom 15.05.2019. Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, z 2 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. W 137 2219060-1/5E als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.05.2019 für rechtmäßig erklärt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 15.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 15.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 15.05.2019 persönlich ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

Am 05.06.2019 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge und es sich dabei um ein europarechtliches Aufenthaltsrecht handeln würde. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass die Behörden in Österreich kein Einreiseverbot für den Schengen Raum erlassen hätten dürfen, da ihre Kompetenz nicht so weit reichen würde. Der Behörde sei zudem vorzuwerfen, jegliche Ermittlungen und Feststellungen bezüglich der Bindungen im Sinne des Art 8 EMRK innerhalb der EU zu verweigern. Die belangte Behörde könne zudem nicht erklären, weshalb trotz des Privat- und Familienlebens in Spanien eine Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Spruchpunkte 1-5 nicht zulässig und deshalb zu beheben seien, einen Aufenthaltstitel zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu festzustellen, dass die Ausweisungsentscheidung zielstaatbezogen auf Nigeria nicht zulässig sei und die Rückkehrentscheidung nicht in Verbindung mit einer Abschiebung nach Nigeria auszusprechen, sowie das einreiseverbot national auf Österreich zu begrenzen und für den Fall einer gänzlich negativen Entscheidung die ordentliche Revision zuzulassen.Am 05.06.2019 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge und es sich dabei um ein europarechtliches Aufenthaltsrecht handeln würde. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass die Behörden in Österreich kein Einreiseverbot für den Schengen Raum erlassen hätten dürfen, da ihre Kompetenz nicht so weit reichen würde. Der Behörde sei zudem vorzuwerfen, jegliche Ermittlungen und Feststellungen bezüglich der Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK innerhalb der EU zu verweigern. Die belangte Behörde könne zudem nicht erklären, weshalb trotz des Privat- und Familienlebens in Spanien eine Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Spruchpunkte 1-5 nicht zulässig und deshalb zu beheben seien, einen Aufenthaltstitel zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu festzustellen, dass die Ausweisungsentscheidung zielstaatbezogen auf Nigeria nicht zulässig sei und die Rückkehrentscheidung nicht in Verbindung mit einer Abschiebung nach Nigeria auszusprechen, sowie das einreiseverbot national auf Österreich zu begrenzen und für den Fall einer gänzlich negativen Entscheidung die ordentliche Revision zuzulassen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2019 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 wurde seitens einer weiteren Rechtsvertretung, nämlich der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben und mangelhaftes Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Mittel zurückgreifen könne um seine Ausreise nach Spanien zu finanzieren. Die Rückkehrentscheidung sei zudem im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG rechtswidrig. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF wäre bereit gewesen unverzüglich nach Spanien auszureisen und wäre er auch in der Lage sich die Mittel dafür legal zu beschaffen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er die öffentliche Sicherheit gefährden sollte. Die belangte Behörde hätte bei unionsrechtlicher Auslegung deshalb zum Schluss kommen müssen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, sondern er stattdessen angewiesen hätte werden müssen, unverzüglich nach Spanien auszureisen, da er dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Es wäre daher im Falle des BF zu berücksichtigen gewesen, dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in Spanien verfüge und dort seinen Lebensmittelpunkt habe und sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht nur im Hinblick auf die Situation in Österreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zum Einreiseverbot wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich die belangte Behörde lediglich auf eine Verurteilung des BF gestützt habe und im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen sich mit der Frage auseinanderzusetzen ob vom BF überhaupt eine weitere Gefährdung ausgehe und wie lange diese zu prognostizieren sei, sodass bei richtiger Gewichtung die Höhe von 6 Jahren jedenfalls unzulässig und unverhältnismäßig sei. Zuletzt wurde noch ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum im gegenständlichen Fall keinesfalls verhältnismäßig sei und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen;Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 wurde seitens einer weiteren Rechtsvertretung, nämlich der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben und mangelhaftes Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Mittel zurückgreifen könne um seine Ausreise nach Spanien zu finanzieren. Die Rückkehrentscheidung sei zudem im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG rechtswidrig. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF wäre bereit gewesen unverzüglich nach Spanien auszureisen und wäre er auch in der Lage sich die Mittel dafür legal zu beschaffen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er die öffentliche Sicherheit gefährden sollte. Die belangte Behörde hätte bei unionsrechtlicher Auslegung deshalb zum Schluss kommen müssen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, sondern er stattdessen angewiesen hätte werden müssen, unverzüglich nach Spanien auszureisen, da er dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Es wäre daher im Falle des BF zu berücksichtigen gewesen, dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in Spanien verfüge und dort seinen Lebensmittelpunkt habe und sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht nur im Hinblick auf die Situation in Österreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zum Einreiseverbot wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich die belangte Behörde lediglich auf eine Verurteilung des BF gestützt habe und im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen sich mit der Frage auseinanderzusetzen ob vom BF überhaupt eine weitere Gefährdung ausgehe und wie lange diese zu prognostizieren sei, sodass bei richtiger Gewichtung die Höhe von 6 Jahren jedenfalls unzulässig und unverhältnismäßig sei. Zuletzt wurde noch ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum im gegenständlichen Fall keinesfalls verhältnismäßig sei und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen;

sowie das auf 6 Jahre befristete bzw. das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen;

in eventu, den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; dem BF Verfahrenshilfe im Umfang der im beiliegenden Antrag genannten Gebühren, Auslagen und Verfahrenshandlungen gewähren.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegeben Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der volljährige, gesunde BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest.

Der BF ist in Spanien verheiratet und verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel "FAMILIAR CIUDADANO DE LA UNION PERMANENTE", welcher bis zum 04.10.2024 gültig ist. Mit seiner Ehefrau hat der BF keine Kinder, der BF hat laut eigenen Angaben einen Stiefsohn.

Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel.

Nicht festgestellt werden kann, welche Familienangehörigen des BF noch in Nigeria leben.

Der BF reiste am 03.10.2019 legal ins Bundesgebiet ein und wurde und wurde über ihn am 28.11.2019 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF war vom 26.11.2019 bis 25.05.2019 durchgehend entweder in Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft.

Der BF wurde am 25.05.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilung auf:

01) LGXXXX vom 14.05.2019 RK 14.05.2019

§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2) SMGParagraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 26.11.2018

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 14.05.2019zu LG römisch 40 RK 14.05.2019

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 14.05.2019

LG XXXX vom 15.05.2019LG römisch 40 vom 15.05.2019

Zusammenfassend wird aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Der BF wird in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

1.2. Zur Lage in Nigeria

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Der BF hat betreffend seine Rückkehr in den Herkunftsstaat keine auf diesen Staat bezogenen Bedenken geltend gemacht. Aus sonst wurde im Verfahren nichts bekannt, was fallbezogen gegen einen Aufenthalt des BF in seinem Herkunftsstaat spräche. Ergänzend dazu werden folgende Länderfeststellungen getroffen:

1.2.1 Grundversorgung/Wirtschaft

Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor.

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung. Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung. Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert.

Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v. a. von Reis - angewiesen. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt.

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut, fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze.

Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an.

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der

Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

1.2.2 Behandlung nach Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt bzw. erkennungsdienstlich behandelt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt.

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des BF:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Frage zu stellen. Der BF hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Frage zu stellen. Der BF hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und somit Erwerbsfähigkeit des BF gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus den vorliegenden Reisepass (AS 24).

Die Feststellung, wonach der BF mit einer Spanierin verheiratet ist, gründet sich auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Feststellung, dass er mit dieser keine gemeinsamen Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 14) und seinen Angaben aus dem Antrag auf Verfahrenshilfe, wonach er gegenüber niemandem, auch nicht gegenüber Kindern, unterhaltspflichtig ist.

Die Feststellung, wonach er über einen bis 04.10.2024 gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 52).

Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Nigeria beruhen auf seinen widersprüchlichen Angaben in seinen Einvernahmen, da er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 06.11.2018 noch angegeben hat seine Mutter und sein Bruder würden dort leben (AS 14) um dementgegen in seiner Einvernahme vom 15.05.2019 auszuführen, dass in Nigeria nur noch ein Onkel von ihm leben würde und er auch keine Geschwister habe (AS 57).

Die Feststellungen, wonach der BF über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Binden in Österreich verfügt, ergeben sich aus den Angaben des BF in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Dass der BF über keine finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 66), daran kann auch seine Angabe, er würde sich Geld von einem Freund für seine Ausreise ausborgen, nichts ändern.

Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Die Feststellungen zur Einreise des BF am 03.10.2018 und dass der BF zum Zeitpunkt seiner Bescheiderlassung über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt hat ergeben sich aus seinen Angaben und dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellung zu seinen Aufenthaltsorten in Österreich ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in seinen Beschwerdeschriftsätzen konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Dies insbesondere, da er bezüglich der Rückkehrentscheidung selbst angegeben hat, dass er lediglich darum ersuche, dass diese Entscheidung keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht in Spanien haben soll.Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in seinen Beschwerdeschriftsätzen konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Dies insbesondere, da er bezüglich der Rückkehrentscheidung selbst angegeben hat, dass er lediglich darum ersuche, dass diese Entscheidung keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht in Spanien haben soll.

Die Feststellung, wonach er strafgerichtlich in Österreich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung (AS 112 bis117).

2.2. zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen und gab keine Stellungnahme zur Länderinformation ab.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I.)3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins.)

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz" nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, Asylgesetz" nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der BF hätte zudem im Falle des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der BF hätte zudem im Falle des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.)3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.)

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine der erforderlichen Voraussetzungen fehlte. Der BF ist seit seiner Straffälligkeit, innerhalb der ersten zwei Monate seines Aufenthaltes, zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 Z. 1 f FPG erhellt, wo bereits eine Verurteilung zu drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt, ebenso aber auch die Tatsache, dass der BF die begangene Vorsatztat in zeitlich engem Konnex zu seiner erstmaligen Einreise und zudem nach seinem Behördenkontakt begangen hat.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine der erforderlichen Voraussetzungen fehlte. Der BF ist seit seiner Straffälligkeit, innerhalb der ersten zwei Monate seines Aufenthaltes, zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, f FPG erhellt, wo bereits eine Verurteilung zu drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt, ebenso aber auch die Tatsache, dass der BF die begangene Vorsatztat in zeitlich engem Konnex zu seiner erstmaligen Einreise und zudem nach seinem Behördenkontakt begangen hat.

Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des BF als von Beginn an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht vorlagen, konkret lit e) inzwischen hat er haftbedingt auch längst die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten.Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des BF als von Beginn an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht vorlagen, konkret Litera e,) inzwischen hat er haftbedingt auch längst die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten.

Der Aufenthalt des BF ist demnach bereits seit der Einreise, selbst wenn diese auf legalem Wege erfolgt ist, unrechtmäßig. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt. Der BF verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Spanien. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet dazu an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist.Der Aufenthalt des BF ist demnach bereits seit der Einreise, selbst wenn diese auf legalem Wege erfolgt ist, unrechtmäßig. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Spanien. Die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ordnet dazu an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist.

Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Die Tatsache der Inhaftierung hindert den BF an der Ausreise und bewirkt deren notwendigen Aufschub. Allerdings ist unmittelbar anschließend an seine Entlassung die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wie sich aus der massiven Delinquenz des BF und auch unter der Tatsache, dass dem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ergibt. Auch aus § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Die Tatsache der Inhaftierung hindert den BF an der Ausreise und bewirkt deren notwendigen Aufschub. Allerdings ist unmittelbar anschließend an seine Entlassung die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wie sich aus der massiven Delinquenz des BF und auch unter der Tatsache, dass dem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ergibt. Auch aus Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.05.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.05.2019, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Eine Rückkehrentscheidung ist für dauernd unzulässig zu erklären, wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine Rückkehrentscheidung ist für dauernd unzulässig zu erklären, wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG, nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen, im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter diesem Aspekt ist auf die Feststellung zu verweisen, dass ein solches über die genannten Alltags- und Behördenkontakte hinaus nicht vorliegt.

Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der BF beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem hat der BF in Nigeria noch familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF hat den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet als Strafgefangener in der Justizanstalt verbracht und weist keine Integrationsmerkmale auf.

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, ist auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2018, Rs C-240/17 zu verweisen, wonach solche Rückkehrentscheidungen trotz eines bestehenden Aufenthaltstitels laut EuGH unverzüglich vollzogen werden können und der Ausgang eines Konsultationsverfahrens gemäß Art 25 Abs 2 SDÜ nicht abgewartet werden muss. Der Eingriff in sein Familien- und Privatreben ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der BF durch sein Verbrechen die räumliche Trennung bewusst riskierte, sodass dieser Eingriff gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der zitierten gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG.Was die Rückkehrentscheidung anbelangt, ist auf das Urteil des EuGH vom 16.01.2018, Rs C-240/17 zu verweisen, wonach solche Rückkehrentscheidungen trotz eines bestehenden Aufenthaltstitels laut EuGH unverzüglich vollzogen werden können und der Ausgang eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 25, Absatz 2, SDÜ nicht abgewartet werden muss. Der Eingriff in sein Familien- und Privatreben ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der BF durch sein Verbrechen die räumliche Trennung bewusst riskierte, sodass dieser Eingriff gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der zitierten gesetzlichen Vermutung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Dahingehend geht auch die Argumentation im Rahmen seiner Beschwerden ins Leere, wenn er anführt, dass ihm die Möglichkeit zu einer Ausreise nach Spanien hätte gegeben werden müssen, bevor eine Rückkehrentscheidung in seinen Heimatstaat erlassen wird. Der Tatbestand des § 52. Abs. 6 FPG sieht nämlich ausdrücklich vor, dass eine Rückkehrentscheidung sofort zu erlassen ist, wenn seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, erforderlich ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Dies ergibt sich im gegenständlichen Fall schon allein aufgrund des Tatbestandes des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG.Dahingehend geht auch die Argumentation im Rahmen seiner Beschwerden ins Leere, wenn er anführt, dass ihm die Möglichkeit zu einer Ausreise nach Spanien hätte gegeben werden müssen, bevor eine Rückkehrentscheidung in seinen Heimatstaat erlassen wird. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 6, FPG sieht nämlich ausdrücklich vor, dass eine Rückkehrentscheidung sofort zu erlassen ist, wenn seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, erforderlich ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Dies ergibt sich im gegenständlichen Fall schon allein aufgrund des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG.

Dies hat die belangte Behörde in ihren Ausführungen auch klargelegt und wurde dies auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert bestritten. Dies trifft vor allem auf die seitens der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose zu, wie unter Punkt 3.4. ergänzend erläutert wird.

Sollten die spanischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des BF entziehen, wäre der Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn, Unterhaltspflichten bestehen gegenüber keinem dieser beiden (siehe Verfahrenshilfeantrag), auch im Herkunftsstaat des BF z. B. mittels Besuchen, telefonisch, durch Austausch von Videoaufnahmen und Fotos sowie über elektronische Medien möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Sollten die spanischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des BF entziehen, wäre der Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn, Unterhaltspflichten bestehen gegenüber keinem dieser beiden (siehe Verfahrenshilfeantrag), auch im Herkunftsstaat des BF z. B. mittels Besuchen, telefonisch, durch Austausch von Videoaufnahmen und Fotos sowie über elektronische Medien möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.)3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der BF ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der BF ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.

Er spricht die Landessprache, ist arbeitsfähig und hat in Nigeria bereits gelebt, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob mit körperlicher oder anderer Arbeit.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser gestellt wäre, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des BF oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Es ist dem BF auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem BF auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.)3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.)

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien.

Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (13.09.2012, 2011/23/0413).

Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG).

Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E). Zudem steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren.

Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des BF einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem BF die Fortsetzung des Familienlebens in Spanien oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die aktuelle Strafhaft, die der BF durch seine Verbrechen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin die oben beschriebene Kontaktmöglichkeit.Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des BF einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem BF die Fortsetzung des Familienlebens in Spanien oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die aktuelle Strafhaft, die der BF durch seine Verbrechen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin die oben beschriebene Kontaktmöglichkeit.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, eine solche zu einer unbedingten von mindestens drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen sowie nach Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, eine solche zu einer unbedingten von mindestens drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen sowie nach Ziffer 2, seine Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.

Die Verurteilung des BF erfüllt damit - teils mehrfach - den Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG nämlich jenen der Z 1 und Z 2 leg. cit. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes Auswirkungen hat. Die verhängte Freiheitsstrafe erreichte zudem das dreifache der eben genannten Strafhöhe.Die Verurteilung des BF erfüllt damit - teils mehrfach - den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG nämlich jenen der Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes Auswirkungen hat. Die verhängte Freiheitsstrafe erreichte zudem das dreifache der eben genannten Strafhöhe.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.05.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.05.2019, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der Strafrahmen für das Delikt des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2 SMG beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei demnach um ein Delikt, welches ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB darstellt.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der Strafrahmen für das Delikt des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei demnach um ein Delikt, welches ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB darstellt.

Dazu wird insbesondere auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (siehe VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.), wonach § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll" trifft. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an (auch wenn sie bei weitem nicht mehr jene Bedeutung hat, vor allem auch für die Zuständigkeitseinteilung, wie früher, insbesondere vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605 [dazu im Einzelnen Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 2 ff.]). Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. So kann im Falle von Vergehen die Strafbarkeit von Jugendstraftaten unter Umständen zur Gänze entfallen. Auch die Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens ist generell auf Vergehen beschränkt (§427 StPO). Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist dagegen u.a. dann zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre (§132 StPO). Die Intensität von Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft ebenso an die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen an, indem nur für letztere besonders eingriffsintensive bzw. die Rechte Dritter gefährdende Ermittlungsbefugnisse zulässig sind, wie insbesondere bestimmte Formen des Datenabgleichs oder die Rasterfahndung (vgl. im Einzelnen wiederum die Beispiele in Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 11a).Dazu wird insbesondere auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (siehe VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.), wonach Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll" trifft. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an (auch wenn sie bei weitem nicht mehr jene Bedeutung hat, vor allem auch für die Zuständigkeitseinteilung, wie früher, insbesondere vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605 [dazu im Einzelnen Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 2 ff.]). Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. So kann im Falle von Vergehen die Strafbarkeit von Jugendstraftaten unter Umständen zur Gänze entfallen. Auch die Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens ist generell auf Vergehen beschränkt (§427 StPO). Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist dagegen u.a. dann zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre (§132 StPO). Die Intensität von Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft ebenso an die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen an, indem nur für letztere besonders eingriffsintensive bzw. die Rechte Dritter gefährdende Ermittlungsbefugnisse zulässig sind, wie insbesondere bestimmte Formen des Datenabgleichs oder die Rasterfahndung vergleiche im Einzelnen wiederum die Beispiele in Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 11a).

Es ist daher auch zulässig, wenn zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Art 17 Abs1 lit.b. Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgegriffen wird. Der Gesetzgeber bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Es ist daher auch zulässig, wenn zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Abs1 Litera b, Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgegriffen wird. Der Gesetzgeber bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Demnach ist nicht auf die tatsächliche Strafhöhe, sondern auf den deliktspezifischen Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes abzustellen. Im Übrigen ist dies auch bei der Einzelfallprüfung der vom BF konkret verübten Straftat sowie der Gefährdungsprognose entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144).Demnach ist nicht auf die tatsächliche Strafhöhe, sondern auf den deliktspezifischen Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes abzustellen. Im Übrigen ist dies auch bei der Einzelfallprüfung der vom BF konkret verübten Straftat sowie der Gefährdungsprognose entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144).

Bei der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Bei der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Der VwGH hat auch im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der ein nach Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verhängtes Einreiseverbot von zehn Jahren bekämpfte, entschieden, dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen seines in Deutschland ablaufenden Privat- und Familienlebens wegen seines großen Gefährdungspotentials im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden müssen (15.12.2011 2011/21/0237).

Es kann der belangten Behörde sohin nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann der belangten Behörde sohin nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH, nach der für die Annahme eines Wegfalles der sich aus seinem bisherigen Fehlverhalten manifestierenden Gefährdung in erster Linie sein Wohlerhalten in Freiheit maßgeblich ist.

Da sich der BF hat bis zu seiner Außerlandesbringung in Haft (U-, Straf-, Schubhaft) befunden hat und somit nicht von einem Zeitraum des Wohlverhaltens ausgegangen werden kann, weshalb auch schon aus diesem Grunde nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist im Ergebnis zu Recht auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein solcher Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009, siehe auch vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050-6). Demgemäß kann auch eine diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.Da sich der BF hat bis zu seiner Außerlandesbringung in Haft (U-, Straf-, Schubhaft) befunden hat und somit nicht von einem Zeitraum des Wohlverhaltens ausgegangen werden kann, weshalb auch schon aus diesem Grunde nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist im Ergebnis zu Recht auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein solcher Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009, siehe auch vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050-6). Demgemäß kann auch eine diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Insofern hat das BFA die Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn es angesichts der Verurteilung zu 21 Monaten, das Einreiseverbot mit sechs Jahren bemisst, weshalb angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung besteht, das von der belangten Behörde festgesetzte befristete Einreiseverbot aufzuheben. Zudem hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im erforderlichen Ausmaß mit dem Fehlverhalten des BF, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230), weshalb auch dahingehend der belangten Behörde von seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen war.Insofern hat das BFA die Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn es angesichts der Verurteilung zu 21 Monaten, das Einreiseverbot mit sechs Jahren bemisst, weshalb angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung besteht, das von der belangten Behörde festgesetzte befristete Einreiseverbot aufzuheben. Zudem hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im erforderlichen Ausmaß mit dem Fehlverhalten des BF, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt hat vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230), weshalb auch dahingehend der belangten Behörde von seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen war.

Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit als auch der Dauer eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten, bzw. wurde der Beweiswürdigung nicht fallbezogen substantiiert entgegengetreten.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine sonstigen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine sonstigen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.)3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.)

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist " (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist " (Ziffer eins,).

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 06.06.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 13.06.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 06.06.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 13.06.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa 2 1/2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa 2 1/2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Dem BF wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen, gewährt. Auch in seinen Beschwerdevorbringen vom 23.05.2019. und 12.06.2019 wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Zum Sachverhalt wird zusammengefasst festgestellt, dass dem BF zusammen mit dem Bescheid der belangten Behörde eine Verfahrensanordnung datiert mit 13.02.2017, nachweislich übermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 wurde durch den BF, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 15.05.2019, Zl. XXXX eingebracht.Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 wurde durch den BF, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 15.05.2019, Zl. römisch 40 eingebracht.

Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegeben Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, unter Legung eines Vermögensbekenntnisses, jedoch ohne nähere Angaben von Gründen ein. bei. Im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes beantragte er ohne weitere Ausführungen die Verfahrenshilfe im Umfang der im beiliegenden Antrag genannten Gebühren, Auslagen und Verfahrenshandlungen.

Dazu wird folgendes ausgeführt:

Mit den am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen §§ 64 bis 68 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, schuf der Gesetzgeber ein neues, nach den einzelnen Asylverfahrensstadien abgestuftes Regelungsregime für die Rechtsberatung. Das Rechtsberatungsregime wurde schließlich in dieser Ausgestaltung - erweitert um die Fälle der Verhängung von Schubhaft sowie Rückkehrentscheidungen ohne damit in Zusammenhang stehende Asylverfahren - im Wesentlichen in das am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene BFA-Verfahrensgesetz für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 33).Mit den am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen Paragraphen 64 bis 68 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, schuf der Gesetzgeber ein neues, nach den einzelnen Asylverfahrensstadien abgestuftes Regelungsregime für die Rechtsberatung. Das Rechtsberatungsregime wurde schließlich in dieser Ausgestaltung - erweitert um die Fälle der Verhängung von Schubhaft sowie Rückkehrentscheidungen ohne damit in Zusammenhang stehende Asylverfahren - im Wesentlichen in das am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene BFA-Verfahrensgesetz für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 33).

Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater nunmehr Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen des Abs1 leg.cit. - also bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten sowie die Erfolgsaussicht der Beschwerde darzulegen. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG haben Rechtsberater nunmehr Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen des Abs1 leg.cit. - also bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten sowie die Erfolgsaussicht der Beschwerde darzulegen. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.

In Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen, Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen (vgl. zB VwGH 11.5.1987, 87/10/0049). Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist. Eine derartige Beschränkung geht auch aus der dem erkennenden Gericht vorliegenden Vollmacht nicht vor. Die Rechtsberaterin erfüllte diese Verpflichtungen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), wobei ihr der Beschwerdeführer auch Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilte. Die Rechtsberaterin brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein.In Ermangelung einer eigenen Definition des in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen, Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen vergleiche zB VwGH 11.5.1987, 87/10/0049). Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist. Eine derartige Beschränkung geht auch aus der dem erkennenden Gericht vorliegenden Vollmacht nicht vor. Die Rechtsberaterin erfüllte diese Verpflichtungen vergleiche VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), wobei ihr der Beschwerdeführer auch Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilte. Die Rechtsberaterin brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein.

Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043). Zudem hat der BF im gegenständlichen Fall bereits, vor der Erhebung der zweiten Beschwerde und Stellung eines Verfahrenshilfeantrages einen gewillkürten Rechtsvertreter mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt.Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043). Zudem hat der BF im gegenständlichen Fall bereits, vor der Erhebung der zweiten Beschwerde und Stellung eines Verfahrenshilfeantrages einen gewillkürten Rechtsvertreter mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt.

Wenn der BF darüberhinaus vorbringt, dass er der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Gebührenbefreiung für die Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, benötige, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 70 AsylG 2005, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an die Verwaltungsgerichte gemäß § 1 Abs. 1 BulVwG-EGebV. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde auch über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG abgesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Verfahren unter die obgenannte Gesetzesbestimmung zu subsummieren ist.Wenn der BF darüberhinaus vorbringt, dass er der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Gebührenbefreiung für die Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, benötige, so ist dazu auszuführen, dass gemäß Paragraph 70, AsylG 2005, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BulVwG-EGebV. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde auch über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Verfahren unter die obgenannte Gesetzesbestimmung zu subsummieren ist.

Im gegenständlichen Verfahren entstehen daher für den BF keine Gebühren, sollte dieser irrtümlich Gebühren entrichtet haben, wobei er den Nachweis nicht erbracht hat, so wären ihm diese allenfalls zurückzuerstatten, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe kann dieser Sachverhalt jedoch nicht begründen, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Verfahren entstehen daher für den BF keine Gebühren, sollte dieser irrtümlich Gebühren entrichtet haben, wobei er den Nachweis nicht erbracht hat, so wären ihm diese allenfalls zurückzuerstatten, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe kann dieser Sachverhalt jedoch nicht begründen, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Haft,
Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche
Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rechtsberatung, Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Verfahrenshilfeantrag,
Verhältnismäßigkeit, Vorstrafe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2219796.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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