Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 2214569-2/10E
I401 2214569-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über 1. die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX, und 2. dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.03.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über 1. die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 , und 2. dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.03.2019 beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.11.2016 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 18.01.2017 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid vom 18.01.2017 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2017, W105 2146302-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Vom 15.03.2017 bis 05.09.2018 war der Beschwerdeführer nicht mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich gemeldet.
2.1. Nach Versteichen der Überstellungsfrist nach Polen stellte der Beschwerdeführer am 04.09.2018 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Bescheid vom 29.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
2.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellt.
2.4. Am 18.01.2019 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail eine Beschwerde.
2.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
2.6. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
3.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes mitgeteilt, dass die Beschwerde als verspätet eingebracht anzusehen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen.
3.2.1. In seiner Stellungnahme vom 15.03.2019 legte der Beschwerdeführer dar, dass auf dem Zustellkuvert von der Post die Hinterlegung mit "24.12.2018" vermerkt sei. Offenbar bestehe der Irrtum darin, dass anstatt der Zustellung durch Hinterlegung mit 04.12.2018 fälschlicherweise der 24. des Monats aufgeschrieben worden sei. Es handle sich um einen handschriftlichen Vermerk des Zustelldatums. Denkmöglich sei auch, dass es zu einem Irrtum aufgrund einer schlechten, ungenauen Handschrift des Postbeamten gekommen sei. Die Handschrift des Postbeamten scheine jedoch recht deutlich zu sein.
3.2.2. Mit dem gleichen Schriftsatz stellte Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er damit begründete, dass es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen gehandelt habe, welche zu einem Fristversäumnis geführt hätten. Auf dem Zustellkuvert sei ein unrichtiges Zustelldatum vermerkt. Die Rechtsvertretung sei durch diesen Irrtum irregeleitet worden und habe die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab dem 24.12.2018 gerechnet. Die Rechtsvertretung treffe kein Verschulden, allenfalls ein sehr minderer Grad eines Versäumnisses, da man sich auf den Vermerk der Post zur Hinterlegung allgemein verlassen könne. Die Post sei insbesondere in der Zeit vor Weihnachten sehr stark belastet; der Rechtsvertretung sei nicht aufgefallen, dass ein mit 29.11.2018 datierter Bescheid erst am 24.12.2018 zugestellt worden sei. Bescheide lägen häufig eine Zeit lang, bis sie von der Behörde verschickt und von der Post zugestellt werden.
3.2.3. Ebenfalls mit demselben Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer außerdem, das Bundesverwaltungsgericht möge prüfen, ob ein Zustellmangel vorliege, sowie der gegenständlichen Rechtssache die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.3.1. Mit Schreiben vom 15.04.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den "RSa-Brief" (in Kopie), aus dem sich die erfolgte Hinterlegung am "4.12.18" ergebe. Dieser als öffentliche Urkunde anzusehende Zustellnachweis sei als Beweis über die ordnungsgemäße Zustellung zu werten. Die vom Beschwerdeführer am 18.01.2019 per E-Mail übermittelte Beschwerde sei daher als verspätet anzusehen.
3.3.2. In Wahrung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.04.2019 aus, dass der Postbeamte aufgrund eines offenkundigen Irrtums auf dem Kuvert den 24.12.2018 notiert habe. Die Rechtsvertretung als Empfänger habe objektiv davon ausgehen können, dass die Frist mit der (vermeintlichen) Hinterlegung an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Die Rechtsvertretung sei in die Irre geführt worden und hätte kaum eine Möglichkeit gehabt, den Irrtum aufzuklären. Erst durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 habe nachvollzogen werden können, was passiert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Legalfocus als Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 11.12.2018 erteilte er dem Verein und zugleich auch dessen (namentlich genannten) Obfrau ad personam die Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückziehen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht.
Am 04.12.2018 erfolgte eine Verständigung der Rechtsberatung über die Hinterlegung im Briefkasten mit dem Hinweis, dass das Schriftstück bei der Postfiliale "1095" hinterlegt wird und die Abholfrist am "4.12.18" beginnt.
Das hinterlegte Schriftstück bzw. der bekämpfte Bescheid wurde innerhalb der (zweiwöchigen) Abholfrist abgeholt.
Mit E-Mail vom 18.01.2019 übermittelte der vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde an die belangte Behörde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Dem Beschwerdeführer war die verspätete Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 bekannt.
Er stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 18.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt geht aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt hervor; er ist im Übrigen unbestritten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Postamt "1095" die bereit gehaltene Sendung bzw. den bekämpften Bescheid nach Ablauf der Abholfrist an die belangte Behörde zurückgestellt hat. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich nichts vorgebracht. Durch die (ebenfalls) durch Hinterlegung (der Verständigung in den Briefkasten) am "1.2.19" erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 war ihm die verspätete Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 bekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
I. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Die gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung und wurde darauf in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich hingewiesen.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung und wurde darauf in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich hingewiesen.
Am 04.12.2018 war zum Zeitpunkt der Zustellung kein Empfänger anwesend und wurde daher erfolglos ein Zustellversuch unternommen. Durch ein Organ der Post erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten mit dem Hinweis, dass das hinterlegte Schriftstück bei der Postfiliale "1095" abgeholt werden kann und die Abholfrist am 04.12.2018 beginnt. Mit der Hinterlegung begann daher die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 dem vertretenen Beschwerdeführer am 04.12.2018, einem Dienstag, durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid endete demnach am 01.01.2019; da es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde am nächsten Werktag, somit am 02.01.2019. Der Beschwerdeführer brachte aber erst am 18.01.2019 per E-Mail - und somit verspätet - die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 23.05.2018, Ro 2018/22/0003, mwN, aus, dass die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde sei und Beweis über die Zustellung mache. Als öffentliche Urkunde begründe eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch sei der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelte eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stelle für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 23.05.2018, Ro 2018/22/0003, mwN, aus, dass die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde sei und Beweis über die Zustellung mache. Als öffentliche Urkunde begründe eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch sei der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelte eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stelle für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar.
Mit dem Argument, dass auf dem Zustellkuvert die Hinterlegung vom Zustellorgan handschriftlich mit "24.12.2018" vermerkt worden und es denkmöglich zu einem Irrtum (zu ergänzen: der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) aufgrund einer schlechten, ungenauen Handschrift des Postbeamten gekommen sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich bei einem Rückscheinbrief bzw. dem gegenständlichen RSa-Brief um eine öffentliche Urkunde handelt. Auf ihr findet sich unzweifelhaft das - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Datum "4.12.18". Gegenständlich fehlen auf dem (RSa-) Rückschein nicht die wesentlichen Angaben darüber, dass (am 04.12.2018) und auf welche Art und Weise (durch Einlage in den Briefkasten) die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist. Damit liegt eine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor und wird dadurch die Tatsache der Zustellung beurkundet. Hinweise, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gibt es keine, und werden Umstände der (längeren) Ortsabwesenheit vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Durch den sich auf dem (nicht im Original vorgelegten) Zustellkuvert befindenden, mit "schlechter und ungenauer" Handschrift des Zustellorgans geschriebenen Vermerk, dass die Hinterlegung mit "24.12.2018" erfolgt sei, wird die Richtigkeit der am 04.12.2018 erfolgten Zustellung nicht widerlegt.
Im konkreten Fall liegt daher eine ordnungsgemäße Beurkundung der am 04.12.2018 erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung an diesem Tag durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen.Im konkreten Fall liegt daher eine ordnungsgemäße Beurkundung der am 04.12.2018 erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung an diesem Tag durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auszugehen.
Die am 18.01.2019 per E-Mail erhobene und an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher - wie die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 zu Recht ausgesprochen hat - spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
II. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" überschriebene § 33 VwGVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017) lautet (auszugsweise):Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" überschriebene Paragraph 33, VwGVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,) lautet (auszugsweise):
"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) ... ."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, die Rechtsansicht, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde bzw. der Beschwerdevorentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Somit hat nicht die belangte Behörde, wie vom Beschwerdeführer begehrt, sondern das Bundesverwaltungsgericht über dessen Antrag vom 15.03.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit Beschluss - zu entscheiden (§ 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG).Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde bzw. der Beschwerdevorentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Somit hat nicht die belangte Behörde, wie vom Beschwerdeführer begehrt, sondern das Bundesverwaltungsgericht über dessen Antrag vom 15.03.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit Beschluss - zu entscheiden (Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG).
In seinen Beschlüssen vom 26.06.2018, Ro 2018/16/0014, und vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0030, jeweils mwN, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass, falls das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum über den einzubringenden Rechtsbehelf bestehe, dieses Hindernis wegfalle, sobald die Partei diesen Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit als solchen erkennen könne und müsse. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist komme es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, auch aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung auch dann als verspätet anzusehen ist, wenn der Beschwerdeführer von diesem Rechtsinstitut keine ausreichende Kenntnis gehabt haben sollte.
Zur Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung innerhalb der gesetzlich normierten Zwei-Wochen-Frist führte der Beschwerdeführer aus, dass es "gerechnet ab Zustellung des Verspätungsvorhalts des BVwG" (zu ergänzen: mit 05.03.2019) erforderlich sei, diesen Antrag (an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu stellen. Dabei übersieht er, dass er - spätestens (er brachte in seiner Stellungnahme vom 15.03.2019 vor, bereits am 08.02.2019 bei einer Vorführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft vom rechtskräftigen negativen Ausgang seines Asylverfahrens erfahren zu haben) - mit der am 01.02.2019 durch Hinterlegung erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Kenntnis von der Verspätung der erhobenen Beschwerde erlangt hat.
Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb von zwei Wochen nach der wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung am 01.02.2019 gestellt hat, war bereits aus diesem Grund der eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag (wegen Verspätung) nicht zu bewilligen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber auch deswegen nicht stattzugeben, weil dem Vertreter des Beschwerdeführers ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zur Last zu legen ist.
Der Beschwerdeführer erteilte einem rechtsberatenden Verein bzw. einer/m Mitarbeiter/in einer Rechtsberatung eine Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch Bescheide anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen. Beauftragt eine Partei damit, ein Rechtsmittel und damit eine Beschwerde zu verfassen und (fristgerecht) einzubringen, so ist das Verschulden des Vertreters der vertretenen Partei zuzurechnen und schließt eine derartige Verpflichtung die Qualifikation als Bote aus (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 71, E 93 angeführte höchstgerichtliche Judikatur).Der Beschwerdeführer erteilte einem rechtsberatenden Verein bzw. einer/m Mitarbeiter/in einer Rechtsberatung eine Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch Bescheide anzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen. Beauftragt eine Partei damit, ein Rechtsmittel und damit eine Beschwerde zu verfassen und (fristgerecht) einzubringen, so ist das Verschulden des Vertreters der vertretenen Partei zuzurechnen und schließt eine derartige Verpflichtung die Qualifikation als Bote aus vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 71,, E 93 angeführte höchstgerichtliche Judikatur).
Das Verhalten des Rechtsberaters des Beschwerdeführers, der zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die rechtzeitige Einbringung berechtigt und verpflichtet war, ist dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN).Das Verhalten des Rechtsberaters des Beschwerdeführers, der zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die rechtzeitige Einbringung berechtigt und verpflichtet war, ist dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche den Beschluss des VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN).
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln, gesichert erscheint, wobei durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. den Beschluss des VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0102, mwN).Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln, gesichert erscheint, wobei durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche den Beschluss des VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0102, mwN).
Der Beschwerdeführer rechtfertigte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung insbesondere damit, dass ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt habe und ihn an diesem Irrtum kein Verschulden treffe, das in seinem Ausmaß einen minderen Grad des Versehens erheblich übersteigen würde.
Wie bereits im Rahmen der Zurückweisung der erhobenen Beschwerde als verspätet ausgeführt, können die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, welche er aus den (behaupteten postamtlichen) Vermerken auf dem Zustellkuvert, wonach die Zustellung am 24.12.2018 erfolgt sein soll, nicht nachvollzogen werden. Die Angabe auf der Hinterlegungsanzeige, dass die Abholfrist mit dem Datum "4.12.18" beginnt, beurkundet die an diesem Tag bewirkte Zustellung des angefochtenen Bescheides in augenscheinlicher Weise. Dass die Verständigung nach § 17 Abs. 2 Zustellgesetz den Beginn der Abholfrist nicht oder unrichtig angegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hinzukommt, dass der bei der Postfiliale "1095" hinterlegte Bescheid von dessen Rechtsvertreter/in behoben worden sein musste, weil dieser nach Ablauf der mindestens zwei Wochen dauernden Abholfrist nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht an die belangte Behörde (als nicht behoben) retourniert wurde. Ihm musste daher der beurkundete Tag des Beginns der Abholfrist, der 04.12.2018, auf der Verständigung der Hinterlegung bekannt sein.Wie bereits im Rahmen der Zurückweisung der erhobenen Beschwerde als verspätet ausgeführt, können die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, welche er aus den (behaupteten postamtlichen) Vermerken auf dem Zustellkuvert, wonach die Zustellung am 24.12.2018 erfolgt sein soll, nicht nachvollzogen werden. Die Angabe auf der Hinterlegungsanzeige, dass die Abholfrist mit dem Datum "4.12.18" beginnt, beurkundet die an diesem Tag bewirkte Zustellung des angefochtenen Bescheides in augenscheinlicher Weise. Dass die Verständigung nach Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz den Beginn der Abholfrist nicht oder unrichtig angegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hinzukommt, dass der bei der Postfiliale "1095" hinterlegte Bescheid von dessen Rechtsvertreter/in behoben worden sein musste, weil dieser nach Ablauf der mindestens zwei Wochen dauernden Abholfrist nach Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz nicht an die belangte Behörde (als nicht behoben) retourniert wurde. Ihm musste daher der beurkundete Tag des Beginns der Abholfrist, der 04.12.2018, auf der Verständigung der Hinterlegung bekannt sein.
Wenn der Beschwerdeführer den auf eine schlechte, ungenaue Handschrift des Zustellorgans zurückzuführenden Vermerk auf dem Zustellkuvert als nicht eindeutig bzw. als zweifelhaft angesehen hat, dann entspricht es den Mindestanforderungen an die für die Einhaltung von Terminen und Fristen gebotene Sorgfalt, aufkommende Zweifel über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt im Sinne des Beginnes der Abholfrist durch entsprechende Nachforschungen beim Postamt rechtzeitig zu beheben. Sich darauf zu verlassen, dass der Bescheid tatsächlich (erst) am 24.12.2018 zugestellt wurde, obwohl dieser in Empfang genommen wurde, und sich nicht Gewissheit über den tatsächlichen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu verschaffen, begründet ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auch nicht ein funktionierendes Kontrollsystem behauptet, dass durch eine wirksame Kontrolle der manipulativen Tätigkeiten im Betrieb der Rechtsberatung die fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sichergestellt wurde. Auch aus diesem Grund kann ein bloß minderer Grad des Versehens nicht angenommen werden.
Damit lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG nicht vor.Damit lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG nicht vor.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2214569.3.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019