Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G312 2160600-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 06.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 06.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der belangten Behörde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage der BF entspricht.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der belangten Behörde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage der BF entspricht.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 06.02.2017, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als (ehemalige) Geschäftsführerin der XXXX der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX in der Höhe von Euro 31.548,86 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 06.02.2017, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als (ehemalige) Geschäftsführerin der römisch 40 der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 in der Höhe von Euro 31.548,86 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017, eingelangt am 28.02.2017 bei der belangten Behörde, erhob die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.
3. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.06.2017 samt Vorlagebericht vom 06.06.2017 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Am 04.05.2018 wurde der Rechtsvertretung der BF der Vorlagebricht der belangten Behörde samt Aufforderung zur Übermittlung einer Stellungnahme unter Fristsetzung übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 nahm die BF zum übermittelten Vorlagebericht Stellung und ging diese am 07.06.2018 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 18.12.2010 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX.1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 18.12.2010 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 .
Mit 20.09.2013 wurde über das Vermögen der XXXX das Konkursverfahren unter 3 S 112/13 k eröffnet, mit 19.08.2016 das Verfahren mit einer Quote von 7,78 % Quote beendet.Mit 20.09.2013 wurde über das Vermögen der römisch 40 das Konkursverfahren unter 3 S 112/13 k eröffnet, mit 19.08.2016 das Verfahren mit einer Quote von 7,78 % Quote beendet.
Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin hat die Forderung der belangten Behörde anerkannt.
1.2. Mit 14.02.2014 wurde über das Vermögen der BF ein Sanierungsverfahren unter XXXX eröffnet, und dieses am 28.07.2014 - zwei Jahre vor Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin - gemäß § 196 IO beendet.1.2. Mit 14.02.2014 wurde über das Vermögen der BF ein Sanierungsverfahren unter römisch 40 eröffnet, und dieses am 28.07.2014 - zwei Jahre vor Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin - gemäß Paragraph 196, IO beendet.
Die Forderung der belangten Behörde wurde jedoch nicht im Sanierungsverfahren der BF als Insolvenzforderung angemeldet.
1.3. Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 der belangten Behörde wurde die BF über ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 37.750,63 informiert und sie aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.1.3. Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 der belangten Behörde wurde die BF über ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 37.750,63 informiert und sie aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 teilte die Rechtsvertretung Ihre Vertretungsvollmacht mit und ersuchte um Fristerstreckung zwecks Beischaffung von entsprechenden Unterlagen.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 wurden von der BF die ausgefüllten Berechnungsblätter an die belangte Behörde übermittelt.
Aufgrund der Mangelhaftigkeit wurde der BF der Auftrag zur Verbesserung der Berechnungsblätter erteilt.
Dieser Verbesserung ist die BF nicht nachgekommen, ebenso wurden von ihr keine geeigneten Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vorgelegt.
1.4. Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum 01.12.2011 bis 31.08.2013 € 25.312,66, zuzüglich Verzugszinsen (berechnet bis 05.02.2017) € 5.594,59, sowie Nebengebühren von € 641,61, danach ergibt sich eine Haftungsforderung in der Höhe von € 31.548,86.
1.5. Nachdem die BF keine geeigneten Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vorgelegt hat, hat keine weitere Haftungsberechnung zu erfolgen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Geschäftsführungstätigkeit der BF bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug FN XXXX.Die Geschäftsführungstätigkeit der BF bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug FN römisch 40 .
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin unter XXXX wie auch die quotenmäßige Beendigung ergibt sich aus der Ediktsdatei.Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin unter römisch 40 wie auch die quotenmäßige Beendigung ergibt sich aus der Ediktsdatei.
Die gesamte offene Forderung gegenüber der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 24.08.2016 zu Dienstgeber-Nr.
XXXX.römisch 40 .
Die Anerkennung der Forderung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin ist dem Insolvenzakt zu entnehmen.
Die mangelnde Anmeldung der Haftungsforderung im Sanierungsverfahren der BF ergibt sich aus dem Schriftsatz der BF vom 30.11.2016 und ist die belangte Behörde dem nicht entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.1. Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die BF war unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführerin der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.
Die BF brachte unter anderem vor, dass ihr kein Verschulden anzulasten sei. Dazu ist auszuführen, dass die BF keine (weiteren) Unterlagen oder Nachweise vorgebracht hat, warum ihr kein Verschulden angelastet werden kann.
Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).
Im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).
Die BF hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus ihrer Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Die belangte Behörde hat der BF, die rechtsfreundlich vertreten ist, ausreichend Zeit eingeräumt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die geforderten Unterlagen vorzulegen, zudem wurde ihr und ihrer Rechtsvertretung mehrmalige Fristverlängerung zur Mängelbehebung der vorgelegten Unterlagen eingeräumt, die jedoch ungenutzt verstrichen sind.
Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.
Als schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit.
Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfte, welche sich aus der Zahlungsplanquote im Sanierungsverfahren der BF mit 20 % errechnet (im Rahmen des § 197 IO). Die belangte Behörde hätte eine Forderungsanmeldung im Sanierungsverfahren über das Vermögen der BF anmelden müssen. Jedenfalls stehe ihr aber nur eine Quote von 20 % zu.Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfte, welche sich aus der Zahlungsplanquote im Sanierungsverfahren der BF mit 20 % errechnet (im Rahmen des Paragraph 197, IO). Die belangte Behörde hätte eine Forderungsanmeldung im Sanierungsverfahren über das Vermögen der BF anmelden müssen. Jedenfalls stehe ihr aber nur eine Quote von 20 % zu.
Die Feststellungen zum Beitragskonto XXXX, der daraus erstellten Rückstandsaufstellung und Daten der Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag gründen auf dem GPLA-Akt. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RISJustiz RS0040429 mwN).Die Feststellungen zum Beitragskonto römisch 40 , der daraus erstellten Rückstandsaufstellung und Daten der Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag gründen auf dem GPLA-Akt. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RISJustiz RS0040429 mwN).
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist - wie bereits oben ausgeführt - neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist - wie bereits oben ausgeführt - neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211).
Das Insolvenzverfahren betreffend der Primärschuldnerin wurde mit 20.09.2013 unter XXXX eröffnet, das Verfahren am 19.08.2016 mit einer Schlussquote von 7,21 % gemäß § 139 IO beendet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an.Das Insolvenzverfahren betreffend der Primärschuldnerin wurde mit 20.09.2013 unter römisch 40 eröffnet, das Verfahren am 19.08.2016 mit einer Schlussquote von 7,21 % gemäß Paragraph 139, IO beendet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an.
Das Sanierungsverfahren über das Vermögen der BF wurde am 14.02.2014 - also während des aufrechten Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin - eröffnet und am 28.07.2014 gemäß § 196 IO beendet. Die Forderungen der belangten Behörde wurden im Sanierungsverfahren nicht angemeldet.Das Sanierungsverfahren über das Vermögen der BF wurde am 14.02.2014 - also während des aufrechten Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin - eröffnet und am 28.07.2014 gemäß Paragraph 196, IO beendet. Die Forderungen der belangten Behörde wurden im Sanierungsverfahren nicht angemeldet.
Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039-7 wie folgt aus:
Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind gemäß § 14 Abs. 1 IO nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IO nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
Betagte Forderungen gelten gemäß Abs. 2 leg. cit. im Insolvenzverfahren als fällig.Betagte Forderungen gelten gemäß Absatz 2, leg. cit. im Insolvenzverfahren als fällig.
Betagte unverzinsliche Forderungen können gemäß Abs. 3 leg. cit. nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt."Betagte unverzinsliche Forderungen können gemäß Absatz 3, leg. cit. nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt."
Wer eine bedingte Forderung hat, kann gemäß § 16 Abs. 1 IO das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen."Wer eine bedingte Forderung hat, kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, IO das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen."
Die Schlußverteilung darf gemäß § 137 Abs. 1 IO nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.Die Schlußverteilung darf gemäß Paragraph 137, Absatz eins, IO nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.
Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.
Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Insolvenzgericht genehmigt worden ist." "Rechtswirkungen des SanierungsplansGläubiger, die gemäß Paragraph 132,, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden gemäß Absatz 3, leg. cit. bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Insolvenzgericht genehmigt worden ist." "Rechtswirkungen des Sanierungsplans
Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird gemäß § 156 Abs. 1 IO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
In gleicher Weise wird gemäß Abs. 2 leg. cit. der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.In gleicher Weise wird gemäß Absatz 2, leg. cit. der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind gemäß Abs. 3 leg. cit. nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind gemäß Absatz 3, leg. cit. nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des Paragraph 150, über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Abs. 4 leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß Absatz 4, leg. cit. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können gemäß Abs. 5 leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.Die in Paragraph 58, Ziffer eins, bezeichneten Forderungen können gemäß Absatz 5, leg. cit. nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in Paragraph 58, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben gemäß § 197 Abs. 1. IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß Abs. 2 leg. cit. das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß Absatz 2, leg. cit. das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).
Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann gemäß Absatz 3, leg. cit. die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."
Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, sind - wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Beitrags- bzw. Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, sind - wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd Paragraph 51, IO, wenn und soweit der die Beitrags- bzw. Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, ist bei Ersatzleistungen iSd § 67 Abs. 10 ASVG der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" (vgl. § 46 Z 2 IO) dem Grunde nach in Verbindung mit der Verletzung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Pflichten verwirklicht, mag auch die ziffernmäßige Geltendmachung bzw. die bescheidmäßige Titulierung der Haftung des Vertreters wegen des noch nicht bekannten Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner noch nicht möglich sein.Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, ist bei Ersatzleistungen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" vergleiche Paragraph 46, Ziffer 2, IO) dem Grunde nach in Verbindung mit der Verletzung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Pflichten verwirklicht, mag auch die ziffernmäßige Geltendmachung bzw. die bescheidmäßige Titulierung der Haftung des Vertreters wegen des noch nicht bekannten Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Primärschuldner noch nicht möglich sein.
Die Verletzung der der BF auferlegten Pflichten iSd § 67 Abs. 10 ASVG erfolgte nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren) über das Vermögen der BF.Die Verletzung der der BF auferlegten Pflichten iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfolgte nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren) über das Vermögen der BF.
Die (mit der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin bedingte) Ersatzforderung ist Insolvenzforderung iSd § 51 IO (vgl. demgegenüber zu Fehlverhalten des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens OGH 16.2.2012, 6Ob231/11f; Derntl in Sonntag ASVG9, § 67 Rz 11b).Die (mit der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin bedingte) Ersatzforderung ist Insolvenzforderung iSd Paragraph 51, IO vergleiche demgegenüber zu Fehlverhalten des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens OGH 16.2.2012, 6Ob231/11f; Derntl in Sonntag ASVG9, Paragraph 67, Rz 11b).
Die Ersatzforderung hätte grundsätzlich im Insolvenzverfahren als bedingte Insolvenzforderung (§ 16 IO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Insolvenzeröffnung (§ 14 Abs. 1 IO) angemeldet werden können (vgl. zur Anmeldung bedingter Beitragsforderungen nach dem GSVG VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; vgl. auch OGH 25.3.2009, 2 Ob 287/08g).Die Ersatzforderung hätte grundsätzlich im Insolvenzverfahren als bedingte Insolvenzforderung (Paragraph 16, IO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Insolvenzeröffnung (Paragraph 14, Absatz eins, IO) angemeldet werden können vergleiche zur Anmeldung bedingter Beitragsforderungen nach dem GSVG VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034; vergleiche auch OGH 25.3.2009, 2 Ob 287/08g).
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 156 Abs. 4 IO nicht festgestellt, aus welchen allein von der BF zu vertretenden Gründen es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre, ihre in der angegebenen Weise bedingte Ersatzforderung in ungewisser Höhe im Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen. Bei der Erlassung des gegenständlichen Leistungsbefehls, mit dem der Haftungsbetrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, hätte die belangte Behörde sohin - auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen - berücksichtigen müssen, dass ihr gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht (vgl. nochmals VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034).Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 156, Absatz 4, IO nicht festgestellt, aus welchen allein von der BF zu vertretenden Gründen es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre, ihre in der angegebenen Weise bedingte Ersatzforderung in ungewisser Höhe im Zahlungsplan berücksichtigen zu lassen. Bei der Erlassung des gegenständlichen Leistungsbefehls, mit dem der Haftungsbetrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, hätte die belangte Behörde sohin - auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen - berücksichtigen müssen, dass ihr gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht vergleiche nochmals VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0034).
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegtDie oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
Schlagworte
Forderungsanmeldung, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2160600.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019