TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W136 2207566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WaffG §10
WaffG §18 Abs2
WaffG §18 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WaffG § 18 heute
  2. WaffG § 18 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 18 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 18 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  5. WaffG § 18 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. WaffG § 18 heute
  2. WaffG § 18 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 18 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 18 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  5. WaffG § 18 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Spruch

W136 2207566-1/5E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11.07.2018, GZ S90931/84-Recht/2018 betreffend Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11.07.2018, GZ S90931/84-Recht/2018 betreffend Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern abgeändert, als dieser lautet:gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern abgeändert, als dieser lautet:

XXXX wird gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT Kaliber .45 ACP erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT Kaliber .45 ACP erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz BF) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Langwaffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP.1. Mit Schreiben vom 04.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge kurz BF) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Langwaffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP.

In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, der BF verfüge als anerkannter Sammler von hochwertigen US-amerikanischen Waffen neben Ausnahmebewilligungen gemäß §18 Abs. 2 WaffG für zwei Waffen über eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von vier Schusswaffen der Kategorie A und 60 Stück meldepflichtige Schusswaffen. Alle Waffen würden 100% sicher in einem fensterlosen Tresorraum aus Stahlbeton hinter speziellen schweren Tresorraumtüren verwahrt. In seiner Sammlung von US-Ordonanzwaffen fehle jedoch die antragsgegenständliche Thompson Maschinenpistole, die in Deutschland derart zur halbautomatischen Waffen umgebaut werde, dass sie nicht mehr zur vollautomatischen rückgebaut werden könnte. Als halbautomatische Waffe wären sie in Deutschland mit Waffenbesitzkarte von Jägern, Sammlern und Sportschützen zu erwerben, er ersuche die belangten Behörde, dies bei ihrer Entscheidung der zu berücksichtigenIn der Antragsbegründung wurde ausgeführt, der BF verfüge als anerkannter Sammler von hochwertigen US-amerikanischen Waffen neben Ausnahmebewilligungen gemäß §18 Absatz 2, WaffG für zwei Waffen über eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von vier Schusswaffen der Kategorie A und 60 Stück meldepflichtige Schusswaffen. Alle Waffen würden 100% sicher in einem fensterlosen Tresorraum aus Stahlbeton hinter speziellen schweren Tresorraumtüren verwahrt. In seiner Sammlung von US-Ordonanzwaffen fehle jedoch die antragsgegenständliche Thompson Maschinenpistole, die in Deutschland derart zur halbautomatischen Waffen umgebaut werde, dass sie nicht mehr zur vollautomatischen rückgebaut werden könnte. Als halbautomatische Waffe wären sie in Deutschland mit Waffenbesitzkarte von Jägern, Sammlern und Sportschützen zu erwerben, er ersuche die belangten Behörde, dies bei ihrer Entscheidung der zu berücksichtigen

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm. § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 10 und Paragraph 18, Absatz 2 und 5 WaffG in Verbindung mit Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, ab.

Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, ausgeführt, bei der antragsgegenständlichen Waffe handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial, wobei die Abgabe von Dauerfeuer infolge technischer Veränderung der Waffe nicht mehr möglich sei. Aus § 18 Abs. 1 WaffG gehe klar hervor, dass nach der Intention des Gesetzgebers der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt sind bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll. Der Bundesminister für Landesverteidigung könne jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 WaffG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial bewilligen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG etwa für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gesetzlich nicht eingeräumt sei (Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067) und handle es sich bei der Bestimmung des § 18 Abs. 2 WaffG um eine Ausnahmebestimmung von den ansonsten geltenden Verboten. Ausnahmebestimmungen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv auszulegen du läge die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. im Ermessen der Behörde. Weiters seien nach § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich sei. Diesbezüglich sei auch zu betonen, dass das öffentliche Interesse im Sinne des § 10 WaffG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren bestehe, für die Ermessensübung relevant sei, nicht mit einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen nach § 18 Abs. 2 WaffG gleichzuhalten sei bzw. der Begriff der sicherheitspolizeilichen Interessen sich nicht mit dem durch das Merkmal des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen/Kriegsmaterial verbundenen Gefahr besteht ausgedrückten Interessenbereich iSd § 10 WaffG decke (vgl. VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266). Das öffentliche Interesse im Sinne des § 10 WaffG sei sohin nicht den sicherheitspolizeilichen Interessen bzw. sicherheitspolizeilichen Bedenken gleichzusetzen. Es sei ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, die Waffe einer Privatperson zugänglich zu machen.Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, ausgeführt, bei der antragsgegenständlichen Waffe handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial, wobei die Abgabe von Dauerfeuer infolge technischer Veränderung der Waffe nicht mehr möglich sei. Aus Paragraph 18, Absatz eins, WaffG gehe klar hervor, dass nach der Intention des Gesetzgebers der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt sind bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll. Der Bundesminister für Landesverteidigung könne jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial bewilligen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG etwa für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gesetzlich nicht eingeräumt sei (Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067) und handle es sich bei der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG um eine Ausnahmebestimmung von den ansonsten geltenden Verboten. Ausnahmebestimmungen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv auszulegen du läge die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. im Ermessen der Behörde. Weiters seien nach Paragraph 10, WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich sei. Diesbezüglich sei auch zu betonen, dass das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 10, WaffG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren bestehe, für die Ermessensübung relevant sei, nicht mit einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG gleichzuhalten sei bzw. der Begriff der sicherheitspolizeilichen Interessen sich nicht mit dem durch das Merkmal des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen/Kriegsmaterial verbundenen Gefahr besteht ausgedrückten Interessenbereich iSd Paragraph 10, WaffG decke vergleiche VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266). Das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 10, WaffG sei sohin nicht den sicherheitspolizeilichen Interessen bzw. sicherheitspolizeilichen Bedenken gleichzusetzen. Es sei ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, die Waffe einer Privatperson zugänglich zu machen.

Die Interessenabwägung gemäß § 10 WaffG stelle sich wie folgt dar:Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 10, WaffG stelle sich wie folgt dar:

[.....] Der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial - wie einer Maschinenpistole Thompson 1928 A1 LDT - durch Privatpersonen stelle, selbst wenn mit dieser kein Dauerfeuer geschossen werden könne, generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotential dar. [...] Diese Gefährlichkeit sei durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich dahingehend beschrieben, dass es bei Einsätzen der Exekutive zu einem erheblichen Gefahrenpotenzial kommen könne. [...] Sicherheitsorgane seien im Normalfall nicht mit solch leistungsstarken Waffen ausgerüstet (Pistolen, etwa P 80/Glock 17). Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse strikt abgelehnt werden. Würde man eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067, zu verweisen, in welchem dieser zu einer wie in gegenständlichen Fall getroffenen Ermessensentscheidung erklärt, dass bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen, diese Erwägungen nicht erkennen ließen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte. Die Überlegung, dass Sicherheitskräfte "im Normalfall" nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Weiters sei anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof zu halbautomatischen Versionen von Sturmgewehren ausgeführt habe, dass bei Abwägung des geltend gemachten privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen sei, sich diese Erwägungen als mit dem Gesetz in Einklang stehend darstellen und nicht erkennen ließe, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt habe (z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0104, und vom 23. März 2004, Zl 2003/11/0307). Ebenso seien derartige Überlegungen im Zusammenhang mit privaten Sammlerinteressen als rechtens erkannt worden (Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067). Das Interesse an der Bewilligungserteilung begründe der BF damit, dass er Sammler sei und die gegenständliche Waffe seine US-Ordonanzwaffensammlung vervollständige. Stelle man im Zuge der zu treffenden Ermessensentscheidung sein Interesse dem öffentlichen Interesse nach § 10 WaffG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeige sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger sei, als das private Interesse. [...]. Da das private Interesse des BF nicht geeignet gewesen sei, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interessen durchzuschlagen, sei eine positive Ermessensentscheidung nicht zulässig. [...] Die gegenständliche Ermessensentscheidung sei unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermessensentscheidungen getroffen worden. Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art nach § 18 Abs. 2 WaffG seien der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden. [...] In rechtlicher Hinsicht lägen keine sicherheitspolizeilichen Bedenken vor. Seitens der Behörde sei jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen und können in dieser Ermessensentscheidung die geäußerten Bedenken einfließen. [...]. Zum Vorbringen, dass eine sichere Verwahrung der gegenständlichen Waffe gewährleistet sei, sei anzumerken, dass die Frage der ordnungsgemäßen Verwahrung von Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit Bedeutung zukomme. Das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit werde nicht in Zweifel gezogen.[.....] Der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial - wie einer Maschinenpistole Thompson 1928 A1 LDT - durch Privatpersonen stelle, selbst wenn mit dieser kein Dauerfeuer geschossen werden könne, generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotential dar. [...] Diese Gefährlichkeit sei durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich dahingehend beschrieben, dass es bei Einsätzen der Exekutive zu einem erheblichen Gefahrenpotenzial kommen könne. [...] Sicherheitsorgane seien im Normalfall nicht mit solch leistungsstarken Waffen ausgerüstet (Pistolen, etwa P 80/Glock 17). Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse strikt abgelehnt werden. Würde man eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067, zu verweisen, in welchem dieser zu einer wie in gegenständlichen Fall getroffenen Ermessensentscheidung erklärt, dass bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen, diese Erwägungen nicht erkennen ließen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte. Die Überlegung, dass Sicherheitskräfte "im Normalfall" nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Weiters sei anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof zu halbautomatischen Versionen von Sturmgewehren ausgeführt habe, dass bei Abwägung des geltend gemachten privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen sei, sich diese Erwägungen als mit dem Gesetz in Einklang stehend darstellen und nicht erkennen ließe, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt habe (z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0104, und vom 23. März 2004, Zl 2003/11/0307). Ebenso seien derartige Überlegungen im Zusammenhang mit privaten Sammlerinteressen als rechtens erkannt worden (Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067). Das Interesse an der Bewilligungserteilung begründe der BF damit, dass er Sammler sei und die gegenständliche Waffe seine US-Ordonanzwaffensammlung vervollständige. Stelle man im Zuge der zu treffenden Ermessensentscheidung sein Interesse dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 10, WaffG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeige sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger sei, als das private Interesse. [...]. Da das private Interesse des BF nicht geeignet gewesen sei, gegenüber dem in Paragraph 10, WaffG angeführten öffentlichen Interessen durchzuschlagen, sei eine positive Ermessensentscheidung nicht zulässig. [...] Die gegenständliche Ermessensentscheidung sei unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermessensentscheidungen getroffen worden. Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG seien der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden. [...] In rechtlicher Hinsicht lägen keine sicherheitspolizeilichen Bedenken vor. Seitens der Behörde sei jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen und können in dieser Ermessensentscheidung die geäußerten Bedenken einfließen. [...]. Zum Vorbringen, dass eine sichere Verwahrung der gegenständlichen Waffe gewährleistet sei, sei anzumerken, dass die Frage der ordnungsgemäßen Verwahrung von Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit Bedeutung zukomme. Das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit werde nicht in Zweifel gezogen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass unbestritten sei, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung durchzuführen habe, diese sei aber nicht willkürlich, sondern ist es im Sinne des Gesetzes, und zwar im Sinne des § 18 Abs. 2 und Abs. 5 iVm § 10 WaffG auszuüben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass unbestritten sei, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung durchzuführen habe, diese sei aber nicht willkürlich, sondern ist es im Sinne des Gesetzes, und zwar im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG auszuüben.

Aus § 10 WaffG schließe die belangte Behörde, dass im Verfahren ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen sei, ob es vertretbar sei, dem BF die antragsgegenständliche Waffe zugänglich zu machen. Diese Rechtsausführung sei richtig, in der Folge werde aber die eigene richtige Rechtsausführung von der belangten Behörde selbst missachtet. Denn die belangte Behörde habe auf die konkrete antragsgegenständliche Waffe einzugehen (VwGH 23.01.2001, Zl. 2000/11/0116) und seien die Besonderheiten (z.B. die Gefährlichkeit etc.) der jeweils konkreten Waffe heranzuziehen. Dies werde von der belangten Behörde in der Folge grob missachtet, da sie auf die antragsgegenständliche konkrete Waffe nicht eingehe, sondern lediglich allgemeine Überlegungen anstelle. Eine Ermessensentscheidung könne nur korrekt durchgeführt werden, wenn auch die Person des Antragsstellers und die besonderen Umstände des Einzelfalls erfasst würden.Aus Paragraph 10, WaffG schließe die belangte Behörde, dass im Verfahren ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen sei, ob es vertretbar sei, dem BF die antragsgegenständliche Waffe zugänglich zu machen. Diese Rechtsausführung sei richtig, in der Folge werde aber die eigene richtige Rechtsausführung von der belangten Behörde selbst missachtet. Denn die belangte Behörde habe auf die konkrete antragsgegenständliche Waffe einzugehen (VwGH 23.01.2001, Zl. 2000/11/0116) und seien die Besonderheiten (z.B. die Gefährlichkeit etc.) der jeweils konkreten Waffe heranzuziehen. Dies werde von der belangten Behörde in der Folge grob missachtet, da sie auf die antragsgegenständliche konkrete Waffe nicht eingehe, sondern lediglich allgemeine Überlegungen anstelle. Eine Ermessensentscheidung könne nur korrekt durchgeführt werden, wenn auch die Person des Antragsstellers und die besonderen Umstände des Einzelfalls erfasst würden.

Die belangte Behörde behaupte zwar ein "erhebliches Gefahrenpotential bei Einsätzen der Exekutive", diese Behauptung werde aber nicht durch eine Begründung untermauert. Einerseits werde bei dieser Behauptung nicht auf die antragsgegenständliche Waffe eingegangen, andererseits werde auch nicht erklärt, warum der Besitz der antragsgegenständlichen Waffe und die Verwahrung durch den BF ein Gefahrenpotential bedeuten könnte. Die besondere Qualifikation des BF als Waffensammler wurde von der belangten Behörde zwar nicht bestritten, sie wurde aber rechtsunrichtig bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Die besonders qualifizierte Sammlertätigkeit, das enorme Fachwissen und die enorme Sorgfalt beim Sammeln des BF sei bereits mehrfach durch die Unterlagen der Landespolizeidirektion Oberösterreich dokumentiert. Ebenso sei die besondere Verlässlichkeit, die höchste Sorgfalt mit dem Umgang mit Schusswaffen durch den BF sowie die äußerst sichere Verwahrung in einem speziellen fensterlosen Waffenraum mit Panzertüre über viele Jahre erwiesen. Wenn nun auch eine mögliche missbräuchliche Verwendung nicht durch den BF in die Betrachtungsweise bei der Ermessungsentscheidung miteinbezogen werde, sei auf die erwiesene besondere und sichere Verwahrung hinzuweisen.

Abschließend wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016, GZ W136 2117326-1/2E, verwiesen, mit dem einem Antragssteller gemäß § 18 Abs. 2 WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928 A1-LDT im Kaliber .45 ACP erteilt wurde, weshalb dieses Verfahren aus mehreren Gründen dem antragsgegenständlich zu beurteilenden äußerst ähnlich sei.Abschließend wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016, GZ W136 2117326-1/2E, verwiesen, mit dem einem Antragssteller gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928 A1-LDT im Kaliber .45 ACP erteilt wurde, weshalb dieses Verfahren aus mehreren Gründen dem antragsgegenständlich zu beurteilenden äußerst ähnlich sei.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2018, beim BVwG am 15.10.2018 einlangend, wurde gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde mit dem Hinweis vorgelegt, dass gegenständliche Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen worden sei und die öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 WaffG nicht den sicherheitspolizeilichen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG gleichzuhalten seien.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2018, beim BVwG am 15.10.2018 einlangend, wurde gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde mit dem Hinweis vorgelegt, dass gegenständliche Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen worden sei und die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 10, WaffG nicht den sicherheitspolizeilichen Interessen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG gleichzuhalten seien.

5. Mit Note vom 18.05.2019 forderte das BVwG den BF auf, einen Nachweis seiner Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG sowie detaillierte Angaben zur bestehenden Waffensammlung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 kam der BF dieser Aufforderung nach.5. Mit Note vom 18.05.2019 forderte das BVwG den BF auf, einen Nachweis seiner Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG sowie detaillierte Angaben zur bestehenden Waffensammlung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 kam der BF dieser Aufforderung nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.1.1. Der unter römisch eins. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1.2. Zur waffenrechtliche Bewilligung:

1.2.1. Bei der antragsgegenständlichen Waffe handelt es sich um Kriegsmaterial nach der zu § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, ergangenen Verordnung.1.2.1. Bei der antragsgegenständlichen Waffe handelt es sich um Kriegsmaterial nach der zu Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, ergangenen Verordnung.

1.2.2. Der BF ist Inhaber einer umfangreichen Sammlung amerikanischer Polizei- und Armeewaffen samt dazugehörigem Zubehör (zB. Abzeichen, Sheriff- und Marshallsterne, Gurte, Uniformen etc.) und besitzt auch eine umfangreiche Sammlung an diesbezüglicher Literatur. Die Waffen des BF sind in gepflegten und geordneten Zustand und werden sicherheitspolizeilich ordnungsgemäß und sicher verwahrt. Der BF ist waffenrechtlich verlässlich (§ 25 WaffG).1.2.2. Der BF ist Inhaber einer umfangreichen Sammlung amerikanischer Polizei- und Armeewaffen samt dazugehörigem Zubehör (zB. Abzeichen, Sheriff- und Marshallsterne, Gurte, Uniformen etc.) und besitzt auch eine umfangreiche Sammlung an diesbezüglicher Literatur. Die Waffen des BF sind in gepflegten und geordneten Zustand und werden sicherheitspolizeilich ordnungsgemäß und sicher verwahrt. Der BF ist waffenrechtlich verlässlich (Paragraph 25, WaffG).

1.2.3. Die antragsgegenständliche Waffe ist waffentechnisch den Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, sowie solchen Waffen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, nicht überlegen.

Gegen den Erwerb und den Besitz der antragsgegenständlichen Waffe durch den BF bestehen keine sicherheitspolizeilichen oder militärischen Bedenken.

2. Beweiswürdigung

Obige Feststellungen konnte unmittelbar auf der Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes und durch Einsichtnahme in das im Verfahrensakt W136 2117326-1 aufliegende Gutachten des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik die antragsgegenständliche Waffe betreffend sowie dem diesbezüglich unbestrittenen Vorbringen des BF getroffen werden und basieren auf folgenden Erwägungen:

Die Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Waffe ist unstrittig.

Die Feststellungen zur Waffensammlung des BF ergeben sich aus dessen unbestrittenen Parteienvorbringen und vorgelegten bescheinigenden Unterlagen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und zudem dem Bundesverwaltungsgericht nachgewiesen.

Die Feststellung, dass die antragsgegenständliche Waffe den bei der Exekutive verwendeten Waffen nicht überlegen ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme des ARWT/Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik vom April 2014, die von der belangten Behörde in einem früheren gleichgelagerten, die selbe Waffe wie die antragsgegenständliche betreffenden Verfahren eingeholt wurde (Verfahrenszahl der belnagten Behörde: GZ S90931/347-Recht/2015). Darin wurde nach ausführlicher Gegenüberstellung von Geschoßgeschwindigkeit und -energie sowie Treffergenauigkeit der antragsgegenständlichen Waffe zu der bei der Polizei verwendeten P80 und MP88 festgestellt, dass die MP Thompson waffentechnisch der P80 nicht, der MP88 jedoch schon unterlegen ist. Gleichzeitig wurde in dem Gutachten festgehalten, dass die Gefährlichkeit einer Waffe nicht aus Waffengewicht und -länge ableitbar ist und damit zum Ausdruck gebracht, das die "Handhabbarkeit" kein Kriterium für die Frage der Gefährlichkeit der Waffe darstellt, zumal sich in dieser Hinsicht eine Faustfeuerwaffe (P80) nicht mit einer Handfeuerwaffe (MP) vergleichen ließe; ausdrücklich festgehalten wurde, dass die MP 88 der Polizei mehr als ein Kilo leichter als die MP Thompson ist. Festgestellt wurde, dass die antragsgegenständliche Waffe mit Kategorie B-Waffen ballistisch vergleichbar, jedoch Langwaffen dieser Kategorie mit den üblichen Kalibern außenballistisch unterlegen ist. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass weder eine mindere noch eine größere Gefährlichkeit der MP Thompson mit vergleichbaren Waffen festgestellt werden kann. Insoweit die größere Magazinkapazität der MP Thompson als Vorteil gegenüber einer P80 in den Raum gestellt wurde, wurde in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.01.2015 darauf hingewiesen, dass dieser Vorteil auch bei einer Faustfeuerwaffe durch Verwendung eines Sondermagazins mit höherer Schusszahl unter Inkaufnahme des Nachteils der geänderten Geometrie erreicht werden kann.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 49 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 WaffG sowie nach § 42b WaffG das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 WaffG sowie nach Paragraph 42 b, WaffG das Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach § 18 Abs. 2 WaffG in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Entscheidung darüber zuständig.Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Entscheidung darüber zuständig.

2.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I. Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 97/2018, lauten:2.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2018,, lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

(...)

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.Paragraph 18, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Absatz 2, genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) ....

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (Paragraph 18, Absatz 2,) anzuzeigen.

(4) ......

(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Absatz 3, (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Absatz 3, (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Ziffer 2, (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des Paragraph 47, (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."

2.3. Zur Ermessensentscheidung:

Über die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der belangten Behörde über einen Antrag nach § 18 Abs. 2 WaffG eine halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP betreffend hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0001 folgendes ausgesprochen:Über die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der belangten Behörde über einen Antrag nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG eine halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP betreffend hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0001 folgendes ausgesprochen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs. 2 WaffG 1996 auch das Sammeln historischer Waffen (Hinweis hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0116, hinsichtlich einer Ordonanzwaffensammlung) als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt (RS 2)."Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996 auch das Sammeln historischer Waffen (Hinweis hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0116, hinsichtlich einer Ordonanzwaffensammlung) als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt (RS 2).

Die Behörde hat zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG 1996, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen bzw. die Befristung oder Auflagen rechtfertigen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in dieser Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartun. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Diese Einschränkung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen (RS3).Die Behörde hat zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen bzw. die Befristung oder Auflagen rechtfertigen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in dieser Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartun. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Diese Einschränkung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen (RS3).

Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG 1996 hat in die zu treffende Ermessensentscheidung auch einzufließen, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt. Dem Gesetzgeber des Waffengesetzes kann nicht zugesonnen werden, dass er den Besitz durch Private von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von ihnen im Vergleich zu anderen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz zwar einer Bewilligung bedarf, auf deren Erteilung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber ein Rechtsanspruch besteht, ausgehenden Gefahr hintanhalten wollte. Mit dieser Überlegung steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, die in Fällen, in denen es um die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines Sturmgewehres oder einer besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffe ging, eine stärkere Gewichtung des von der Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall ins Treffen geführten öffentlichen Interesses nicht für bedenklich befunden hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 13. August 2003, 2001/11/0170 (zu einer Präzisionsbüchse im Kaliber .50), und vom 23. Februar 2011, 2008/11/0067 (betreffend Sturmgewehre)) (RS4).Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996 hat in die zu treffende Ermessensentscheidung auch einzufließen, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt. Dem Gesetzgeber des Waffengesetzes kann nicht zugesonnen werden, dass er den Besitz durch Private von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von ihnen im Vergleich zu anderen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz zwar einer Bewilligung bedarf, auf deren Erteilung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber ein Rechtsanspruch besteht, ausgehenden Gefahr hintanhalten wollte. Mit dieser Überlegung steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, die in Fällen, in denen es um die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines Sturmgewehres oder einer besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffe ging, eine stärkere Gewichtung des von der Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall ins Treffen geführten öffentlichen Interesses nicht für bedenklich befunden hat vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 13. August 2003, 2001/11/0170 (zu einer Präzisionsbüchse im Kaliber .50), und vom 23. Februar 2011, 2008/11/0067 (betreffend Sturmgewehre)) (RS4).

Angesichts des konkreten Vorbringens des Bfs zur (seiner Ansicht nach: minderen) Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe ist es Sache der Behörde, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei sind ua. die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition, aber auch die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen (RS 5)."

Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0209, hat der Verwaltungsgerichtshof im ebenfalls im Zusammenhang mit einer beantragten Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz 1996 Folgendes ausgesprochen:

"Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es war demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Rahmen des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben; nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Ra 2015/11/0059 mit Verweis auf VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106).""Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es war demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Rahmen des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben; nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen gewesen vergleiche auch dazu das zitierte Erkenntnis Ra 2015/11/0059 mit Verweis auf VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106)."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die abweisende Entscheidung, ausschließlich damit begründet, dass bei einer Interessensabwägung im Sinne des § 10 WaffG die vom BF geltend gemachten privaten Interessen am Erwerb der halbautomatischen Waffe weniger gewichtig wären als das öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren, die allgemein mit dem Gebrauch von Waffen verbunden sind. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine mängelfreie Ermessensübung im Sinne des Gesetzes getroffen hat, hat sie doch die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden Ermittlungen und Erwägungen unterlassen. Im vorliegenden Fall war daher das Verwaltungsgericht befugt, im Rahmen der Beschwerdeerledigung in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf das vom Amtssachverständigen der belangten Behörde zur antragsgegenständlichen Waffe in einem anderen Verfahren abgegebene Gutachten über die Gefährlichkeit der Waffe insbesondere im Vergleich zu der bei der Exekutive in Verwendung stehenden Waffen zurückgreifen konnte, erübrigte sich eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines Gutachtens.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die abweisende Entscheidung, ausschließlich damit begründet, dass bei einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 10, WaffG die vom BF geltend gemachten privaten Interessen am Erwerb der halbautomatischen Waffe weniger gewichtig wären als das öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren, die allgemein mit dem Gebrauch von Waffen verbunden sind. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine mängelfreie Ermessensübung im Sinne des Gesetzes getroffen hat, hat sie doch die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden Ermittlungen und Erwägungen unterlassen. Im vorliegenden Fall war daher das Verwaltungsgericht befugt, im Rahmen der Beschwerdeerledigung in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf das vom Amtssachverständigen der belangten Behörde zur antragsgegenständlichen Waffe in einem anderen Verfahren abgegebene Gutachten über die Gefährlichkeit der Waffe insbesondere im Vergleich zu der bei der Exekutive in Verwendung stehenden Waffen zurückgreifen konnte, erübrigte sich eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines Gutachtens.

2.4. Zur Bewilligung

Der BF hat als Sammler historischer Waffen ein relevantes Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG am Erwerb der antragsgegenständlichen Waffe glaubhaft gemacht. Das Sammeln historischer Waffen ist ein relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038).Der BF hat als Sammler historischer Waffen ein relevantes Interesse im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG am Erwerb der antragsgegenständlichen Waffe glaubhaft gemacht. Das Sammeln historischer Waffen ist ein relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038).

Sein Antrag wäre allerdings abzuweisen, wenn der Erteilung der Ausnahmebewilligung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolitischer Art entgegenstünden. Derartige entgegenstehende Interessen liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Insoweit die belangte Behörde die Versagung der Bewilligung auf die mit dem Besitz von Schusswaffen durch Private verbundene grundsätzliche Gefährlichkeit von Waffen gründet, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass diesem Argument in seiner Allgemeinheit deswegen keine Berechtigung zukommt, weil dem Gesetzgeber des Waffengesetzes nicht unterstellt werden könne, den Erwerb von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von Ihnen ausgehenden Gefahr generell unterbinden zu wollen.

Zwar ist die Waffe insbesondere auf Grund der Möglichkeit, Schüsse halbautomatisch abzugeben, gefährlich. Die Waffen, mit denen die Sicherheitspolizei üblicherweise ausgestattet sind, nämlich das Sturmgewehr StG77, das sich - alternativ die MP88 - entweder im Dienstwagen oder auf der Dienststelle der Sicherheitspolizei befindet, und damit - zwar nicht so rasch wir die am Körper der Einsatzkräfte getragene P80, aber - in kurzer Zeit am Einsatzort zur Verfügung steht, sind der antragsgegenständliche Waffe waffentechnisch und aufgrund der Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe, überlegen. Die Sicherheitskräfte sind daher in der Lage, etwaige missbräuchliche Verwendungen der gegenständlichen Waffe auf Grund der waffentechnischen Überlegenheit der ihnen zur Verfügung stehenden Waffen abzuwehren. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde - wie sie bei Beschwerdevorlage ausdrücklich Hinweis - ihre Abweisung ohnehin nicht auf sicherheitspolizeiliche Erwägungen gestützt hat.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Bedachtnahme darauf, dass die antragsgegenständliche Waffe gegenüber jenen, die bei der Exekutive in Verwendung stehen sowie solchen Waffen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, waffentechnisch nicht überlegen ist, nicht erkannt werden, dass mit der Erteilung der Bewilligung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 10 WaffG verbunden wäre. Die durch allfällig unbefugte Verwendung von Dritten der Waffe ausgehende Gefahr der Waffe, kann durch sichere Verwahrung durch den BF in einem fensterlosen Tresorraum reduziert werden.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Bedachtnahme darauf, dass die antragsgegenständliche Waffe gegenüber jenen, die bei der Exekutive in Verwendung stehen sowie solchen Waffen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, waffentechnisch nicht überlegen ist, nicht erkannt werden, dass mit der Erteilung der Bewilligung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 10, WaffG verbunden wäre. Die durch allfällig unbefugte Verwendung von Dritten der Waffe ausgehende Gefahr der Waffe, kann durch sichere Verwahrung durch den BF in einem fensterlosen Tresorraum reduziert werden.

Dass es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um voll einsatzfähiges Kriegsmaterial handelt, schadet nicht (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038). Dass gewichtige Interessen militärischer Art gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und ist dies im Hinblick darauf, dass es sich bei gegenständlichen Waffe um eine während des Ersten Weltkriegs entwickelte US-amerikanische Maschinenpistole handelt, nicht erkannt werden.

Im Hinblick auf die bestehende waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF war daher die beantragte Bewilligung zu erteilen. Die vom BF beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass Sachverhalt geklärt ist und die Bewilligung erteilt wird, unterbleiben.

Abschließend wird der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz WaffG bedarf die Ausnahmegenehmigung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Bei dieser Verpflichtung zur Einvernehmensherstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Wege des §17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der belangten Behörde betreffende Regelung. Folglich bedurfte es für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Erteilung der Ausnahmebewilligung durch das Verwaltungsgericht nicht der vorherigen Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres (VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0209).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz WaffG bedarf die Ausnahmegenehmigung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Bei dieser Verpflichtung zur Einvernehmensherstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Wege des §17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, sondern um eine spezifisch die Willensbildung der belangten Behörde betreffende Regelung. Folglich bedurfte es für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Erteilung der Ausnahmebewilligung durch das Verwaltungsgericht nicht der vorherigen Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres (VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0209).

Das gegenständliche Erkenntnis wird jedoch dem Bundesminister für Inneres im Hinblick auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 WaffG zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung (Mitteilung an die gemäß § 48 WaffG zuständige Behörde) übermittelt.Das gegenständliche Erkenntnis wird jedoch dem Bundesminister für Inneres im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 5, WaffG zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung (Mitteilung an die gemäß Paragraph 48, WaffG zuständige Behörde) übermittelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial,
Ermessensübung, Gefährlichkeit, halbautomatische Waffe,
Interessenabwägung, Kriegsmaterial, Sammlung, Spruchpunkt -
Abänderung, Waffenerwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2207566.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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