Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W148 2193357-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, I XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, römisch eins römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde der BF zu seinem Fluchtgrund befragt.
2. Am 04.08.2017 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für das afghanische Militär von den Taliban bedroht worden sei. Er und seine Familie hätten Drohbriefe erhalten und er sei auf dem Heimweg von den Taliban aufgehalten, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er seine Tätigkeit nicht aufgebe. Vor ca. eineinhalb Monaten habe der BF erfahren, dass sein ältester Sohn entführt worden sei.
3. Am 23.02.2018 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Bei dieser gab er zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er sich psychisch nicht gut fühle. Ansonsten wiederholte er seine - bei der Einvernahme vom 04.08.2017 getätigten - Aussagen zu seinen Fluchtgründe.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018 wies dieses den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018 wies dieses den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).
4. Am 27.03.2018 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 14. Am 27.03.2018 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins
8. Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB ein.8. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB ein.
5. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 18.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.
6. Am 03.05.2018 wurde dem Bundesamt die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ: XXXX ) übermittelt. Der BF wurde mit Urteil vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.6. Am 03.05.2018 wurde dem Bundesamt die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ: römisch 40 ) übermittelt. Der BF wurde mit Urteil vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.
7. Am 09.08.2018 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB ein.7. Am 09.08.2018 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB ein.
8. Am 09.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (GZ: XXXX ) übermittelt. Der BF wurde mit Urteil vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG iVm § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (AZ: XXXX ) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.8. Am 09.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (GZ: römisch 40 ) übermittelt. Der BF wurde mit Urteil vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (AZ: römisch 40 ) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.
9. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14.12.2018 (AZ: XXXX ) wurde der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 30.08.2018 (GZ: XXXX ) sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge gegeben.9. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14.12.2018 (AZ: römisch 40 ) wurde der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 30.08.2018 (GZ: römisch 40 ) sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge gegeben.
10. Mit dem Erkenntnis vom 04.02.2019 (W158 2193357-1) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass er aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kunar stamme. Der BF sei verheiratet. Seine Frau und seine vier Kinder hielten sich in Afghanistan bei seinem Schwiegervater in XXXX auf. In Afghanistan befänden sich weiters seine Eltern, die in XXXX lebten, und seine vier Schwestern und vier Brüder, die in der Provinz Laghman lebten. Er habe in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und habe in einer Mine und als Taxifahrer gearbeitet. Zuletzt sei er in der Armee tätig gewesen. Der BF sei in Afghanistan keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen oder wäre es bei einer Rückkehr. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.10. Mit dem Erkenntnis vom 04.02.2019 (W158 2193357-1) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass er aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Kunar stamme. Der BF sei verheiratet. Seine Frau und seine vier Kinder hielten sich in Afghanistan bei seinem Schwiegervater in römisch 40 auf. In Afghanistan befänden sich weiters seine Eltern, die in römisch 40 lebten, und seine vier Schwestern und vier Brüder, die in der Provinz Laghman lebten. Er habe in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und habe in einer Mine und als Taxifahrer gearbeitet. Zuletzt sei er in der Armee tätig gewesen. Der BF sei in Afghanistan keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen oder wäre es bei einer Rückkehr. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF habe vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig mehreren Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen beziehungsweise zu überlassen versucht. Er sei dafür mit rechtskräftigen Urteil vom 24.04.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der BF beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er sei gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befänden sich keine Familienangehörigen. Der BF sei von 03.04.2017 bis zum 03.07.2017 ehrenamtlich bei der Caritas der Erzdiözese XXXX beim Projekt " XXXX " tätig gewesen. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Am 24.05.2017 habe er am " XXXX " teilgenommen. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und habe in Österreich bisher keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß geknüpft. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der BF habe vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig mehreren Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen beziehungsweise zu überlassen versucht. Er sei dafür mit rechtskräftigen Urteil vom 24.04.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der BF beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er sei gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befänden sich keine Familienangehörigen. Der BF sei von 03.04.2017 bis zum 03.07.2017 ehrenamtlich bei der Caritas der Erzdiözese römisch 40 beim Projekt " römisch 40 " tätig gewesen. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Am 24.05.2017 habe er am " römisch 40 " teilgenommen. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und habe in Österreich bisher keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß geknüpft. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
1. Am 21.05.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 27.05.2019 gab der BF bei seiner Erstbefragung zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass die Taliban gewollt hätten, dass er sich ihnen stelle. Er habe aus Angst um sein Leben fliehen müssen. Die Taliban hätten ihn nicht ausfindig machen können, deshalb hätten sie seinen ältesten Sohn entführt, um ihn zu zwingen sich ihnen zu stellen. Es sei nach wie vor ungewiss, wo sich sein Sohn aufhalte. Dieser sei derzeit neun Jahre alt. Es gebe keinen telefonischen Kontakt nach Kunar. Bei einer Rückkehr würden die Taliban weder den BF noch seine Familie am Leben lassen. Er sei beim Militär gewesen und habe gemeinsam mit den Amerikanern in seinem Dorf Dienst geleistet. Er habe auch viele Taliban verraten und diese seien von den Amerikanern festgenommen worden. Seine Ehefrau und seine drei Kinder hätten aus der Heimatregion flüchten müssen und lebten zurzeit in Pakistan. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Taliban hätten Rache geschworen. Außerdem müsse der BF Medikamente nehmen, da es ihm psychisch nicht gut gehe. Er müsse ständig an sein Kind denken. Die Sorgen um seine Familie führten dazu, dass er psychische Beschwerden habe und nicht schlafen könne. Bei einer Rückkehr werde er vom Staat zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt werden, da er unerlaubt den Militärdienst beendet habe.
2. Am 07.05.2019 erfolgte ein Parteiengehör zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
3. Am 19.06.2019 erfolgte zum Folgeantrag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in Folge: "BFA"). Er führte zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er ein Medikament zum Schlafen nehme und eines für seine Gedanken. Vom BFA wurden Anfragebeantwortungen zur Erhältlichkeit dieser beiden Medikamente in Afghanistan ins Verfahren eingebracht. In Österreich habe er eine Freundin, mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er erklärte, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht sein. Außerdem hätten die Taliban seinen Sohn entführt. Aus diesem Grund habe er psychische Probleme bekommen. Die Taliban hätten seine ganze Familie umbringen wollen.
In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 19.06.2019 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 19.06.2019 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass der BF an keinen derartigen Krankheiten leide, welche eine Abschiebung nicht zulassen würden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er habe dieselben Fluchtgründe wie aus dem Erstverfahren vorgebracht. Da der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben ist, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert, und liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass der BF an keinen derartigen Krankheiten leide, welche eine Abschiebung nicht zulassen würden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er habe dieselben Fluchtgründe wie aus dem Erstverfahren vorgebracht. Da der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben ist, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert, und liege entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
4. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde aufgrund des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 19.06.2019 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.4. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 am 19.06.2019 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus der Provinz Kunar, Afghanistan, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er beherrscht auch Dari in Wort und Schrift.
Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern Afghanistan verlassen hat und nach Pakistan gezogen ist. Er besuchte in Afghanistan fünf Jahre die Schule und arbeitete in einer Mine und als Taxifahrer. Zuletzt war er in der Armee tätig.
Der BF reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 23.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das vom BF mit Antrag vom 23.11.2015 initiierte und zur Zahl XXXX (BFA) bzw. W158 2193357-1 (BVwG) geführte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W158 2193357-1, vom 04.02.2019 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Dieses Erkenntnis wurde durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.Das vom BF mit Antrag vom 23.11.2015 initiierte und zur Zahl römisch 40 (BFA) bzw. W158 2193357-1 (BVwG) geführte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W158 2193357-1, vom 04.02.2019 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Dieses Erkenntnis wurde durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.
Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG iVm § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.
Er befand sich aufgrund seiner ersten Verurteilung vom 23.03.-23.06.2018 in Haft. Seit 29.07.2018 befindet sich der BF erneut in Haft.
Am 21.05.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens. Im Weiteren bezog er sich nunmehr darauf, dass er psychische Probleme habe.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.
Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des BF liegen nicht vor. In der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptet dieser zwar, dass er wegen den Sorgen um seine Familie nicht schlafen könne und er deswegen Medikamente nehme, eine akut lebensbedrohende Erkrankung wurde jedoch weder vorgebracht noch belegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des BF seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Asylantrags vom 23.11.2015 eingetreten ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Überstellung nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif läuft der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 04.02.2019 (Zl. W158 2193357-1) sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des BVwG getroffen.
Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 04.02.2019, mit welchem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2015 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 04.02.2019 an die bevollmächtigte Vertretung des BF zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch E-Versand liegt im Akt auf.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den durch das BFA übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des BF im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse, das Erstverfahren und die geplant gewesene Abschiebung des BF aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nämlich, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für das Militär von den Taliban bedroht worden sei und diese seinen ältesten Sohn entführt hätten, sind dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Wie das BFA zutreffend festhielt, berief sich der BF - trotz mehrmaliger Nachfrage - in Gesamtschau auf die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren. Sein Vorbringen in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag, dass seine Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern aus Afghanistan nach Pakistan habe flüchten müssen, stellt eine Steigerung seines Fluchtvorbringens dar. Allerdings waren die Aussagen des BF zu dem Aufenthaltsort und dem Kontakt zu seiner Familie widersprüchlich. So hat auch das BF angemerkt, dass er - entgegen seiner Behauptung in der Erstbefragung - in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2019 zum Parteiengehör des BFA erklärt habe, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder allesamt in XXXX in Afghanistan leben würden. Über Vorhalt dieses Widerspruches in der Einvernahme vom 19.06.2019 erwiderte der BF ausweichend, dass ein Freund in der Haft seine Antworten notiert habe und dieser habe ihm die Frage ganz anders gestellt. Der BF habe gemeint, seine Familie habe früher in XXXX gelebt, nun lebe sie in Pakistan. Doch auch die Zeitangaben zu der vermeintlichen Flucht seiner Ehefrau und der Kinder nach Pakistan stimmen nicht mit seinen Ausführungen in dem ersten abgeschlossenen Verfahren überein. In der Einvernahme 19.06.2019 teilte er mit, dass seine Familie seit ca. eineinhalb Jahren in Pakistan lebe, doch wurde in der Beschwerde vom 18.04.2018 vorgebracht, dass seine Familie in XXXX lebe. Zu dem Kontakt mit seiner Familie befragt, erzählte er in seiner Einvernahme vom 19.06.2019, dass er einmal vor ca. neun Monaten zu seiner Familie Kontakt gehabt habe. Bei seiner Einvernahme im Erstverfahren am 23.02.2018 äußerte der BF jedoch ebenso, dass sein letzter Kontakt vor ca. neun Monaten stattgefunden habe. Aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des BF zu einer Flucht seiner Ehefrau und seiner Kinder aus dem Herkunftsstaat nach Pakistan nicht glaubhaft.Die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nämlich, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für das Militär von den Taliban bedroht worden sei und diese seinen ältesten Sohn entführt hätten, sind dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Wie das BFA zutreffend festhielt, berief sich der BF - trotz mehrmaliger Nachfrage - in Gesamtschau auf die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren. Sein Vorbringen in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag, dass seine Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern aus Afghanistan nach Pakistan habe flüchten müssen, stellt eine Steigerung seines Fluchtvorbringens dar. Allerdings waren die Aussagen des BF zu dem Aufenthaltsort und dem Kontakt zu seiner Familie widersprüchlich. So hat auch das BF angemerkt, dass er - entgegen seiner Behauptung in der Erstbefragung - in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2019 zum Parteiengehör des BFA erklärt habe, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder allesamt in römisch 40 in Afghanistan leben würden. Über Vorhalt dieses Widerspruches in der Einvernahme vom 19.06.2019 erwiderte der BF ausweichend, dass ein Freund in der Haft seine Antworten notiert habe und dieser habe ihm die Frage ganz anders gestellt. Der BF habe gemeint, seine Familie habe früher in römisch 40 gelebt, nun lebe sie in Pakistan. Doch auch die Zeitangaben zu der vermeintlichen Flucht seiner Ehefrau und der Kinder nach Pakistan stimmen nicht mit seinen Ausführungen in dem ersten abgeschlossenen Verfahren überein. In der Einvernahme 19.06.2019 teilte er mit, dass seine Familie seit ca. eineinhalb Jahren in Pakistan lebe, doch wurde in der Beschwerde vom 18.04.2018 vorgebracht, dass seine Familie in römisch 40 lebe. Zu dem Kontakt mit seiner Familie befragt, erzählte er in seiner Einvernahme vom 19.06.2019, dass er einmal vor ca. neun Monaten zu seiner Familie Kontakt gehabt habe. Bei seiner Einvernahme im Erstverfahren am 23.02.2018 äußerte der BF jedoch ebenso, dass sein letzter Kontakt vor ca. neun Monaten stattgefunden habe. Aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des BF zu einer Flucht seiner Ehefrau und seiner Kinder aus dem Herkunftsstaat nach Pakistan nicht glaubhaft.
Hinsichtlich der Bedenken des BF in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Staat zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt werden würde, da er unerlaubt den Militärdienst beendet habe, ist beachtlich, dass er diese Befürchtung in seiner Einvernahme vom 19.06.2019 mit keinem Wort erwähnte. Ferner hat er in dem vorangegangen rechtskräftig entschiedenen Verfahren in einer Stellungnahme vom 14.08.2017 auf Länderberichte zum Thema Desertion verwiesen, wobei sich die zitierten Quellen uneins bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung von Desertion waren. Dieses Vorbringen zu einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung aufgrund von Desertion wurde in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Anzumerken ist hierzu, dass laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan zwar die permanente Desertion gemäß dem afghanischen militärischen Strafverfahrenskodex mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht ist, Deserteure in der Regel jedoch nicht rechtlich verfolgt werden.
Daraus leitet sich ab, dass in diesem Zeitraum nach Erlassung der rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das BVwG keine neuen Sachverhaltselemente mehr hinzugetreten sein können. Überdies hat er Bedenken wegen einer strafrechtlichen Verfolgung von Deserteuren bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Asylverfahren bekundet. Sein Vorbringen zu der Flucht seiner Ehefrau und seiner Kinder nach Pakistan ist als gesteigertes Vorbringen zu werten und ändert - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit der in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen - nichts an der Identität der Sache.
Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte.
Die (negative) Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF beruht darauf, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat, psychische Probleme zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat (im erstinstanzlichen Verfahren) in seinem Erkenntnis vom 04.02.2019 beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme am 23.02.2018 zwar angegeben habe, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, allerdings habe er weder während der Einvernahme noch in der Beschwerde irgendwelche medizinischen Befunde vorgelegt, die eine psychische Erkrankung des BF belegen würden. In der Beschwerde sei der Gesundheitszustand des BF überhaupt nicht thematisiert worden, sodass festgestellt werden konnte, dass der BF gesund sei. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass er Medikamente nehmen müsse, da es ihm psychisch nicht gut gehe. Er müsse ständig an sein Kind denken. Die Sorgen um seine Familie führten dazu, dass er psychische Beschwerden habe und nicht schlafen könne. In der Einvernahme vor dem BFA am 19.06.2019 wurden dem BFA medizinische Unterlagen der Justizanstalt betreffend seinen Gesundheitszustand vorgehalten. Aus dem Befund der psychiatrischen Untersuchung vom 19.06.2019 geht hervor, dass der BF angegeben habe, er könne schlecht schlafen, da er mit der derzeitigen Situation schlecht zurechtkomme. Es gehe ihm hier besser als in seiner Heimat. Anhand dieser Schilderungen des BF seien keine psychotischen Störungen zu erheben und außer der realen Abschiebesituation die Schlafstörungen verursache sei keine psychiatrische Erkrankung, die eine Therapie erfordern würde, vorhanden. Die in der Medikamentenübersicht des BF vermerkten Medikamente Mirtazapin und Pantoprazol sind, den in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen (Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation: "Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung; Medikamente: Mirtazapin - Blue Fish und Lendorm" vom 01.12.2016 und "Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente und deren generischen Versionen von Pantoprazol 20 mg (Wirkstroff: Pantoprazol), Ibuprofen 400 mg, Wirkstoff: Ibuprofen) und Legalon 140 mg (Wirkstoff: Silymarin)) zu Folge, auch in Afghanistan erhältlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des BF seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages vom 04.02.2019 in maßgeblichem Ausmaß verschlechtert hätte.
Dass der BF das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht darlegen konnte, beruht auf seinen Aussagen im abgeschlossenen Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag. In dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 04.02.2019 wurde festgestellt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe. Er beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Weiters sei der BF von 03.04.2017 bis zum 03.07.2017 ehrenamtlich bei der Caritas der Erzdiözese XXXX beim Projekt " XXXX " tätig gewesen. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Am 24.05.2017 habe er am " XXXX " teilgenommen. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und habe in Österreich bisher keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß geknüpft. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf neue familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben. Beachtlich ist hier, dass der BF sich aufgrund seiner ersten Verurteilung vom 23.03.-23.06.2018 in Haft befand und seit 29.07.2018 erneut in Haft befindet. Dadurch wird sein Privatleben dementsprechend relativiert. Er hat seit seinem Erstverfahren keine weiteren integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt. Seine Ausführungen zu einer österreichischen Freundin in der Einvernahme vom 19.06.2019 waren vage und unschlüssig. Von der belangten Behörde konnte keine - den vom BF angegeben Daten entsprechende - Person gefunden werden. Er führte zu seiner vermeintlichen Freundin lediglich aus, dass sie immer zusammenbleiben würden und er manchmal bei ihr gewesen sei, aber nie bei ihr gemeldet gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass der BF in seinem Vorverfahren keine Freundin ins Treffen geführt hat, seiner länger andauernden Haftstrafe und den unstimmigen Personendaten, konnte kein entscheidungsrelevantes Familien- und Privatleben des BF festgestellt werden.Dass der BF das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht darlegen konnte, beruht auf seinen Aussagen im abgeschlossenen Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag. In dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 04.02.2019 wurde festgestellt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe. Er beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Weiters sei der BF von 03.04.2017 bis zum 03.07.2017 ehrenamtlich bei der Caritas der Erzdiözese römisch 40 beim Projekt " römisch 40 " tätig gewesen. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Am 24.05.2017 habe er am " römisch 40 " teilgenommen. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und habe in Österreich bisher keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß geknüpft. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf neue familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben. Beachtlich ist hier, dass der BF sich aufgrund seiner ersten Verurteilung vom 23.03.-23.06.2018 in Haft befand und seit 29.07.2018 erneut in Haft befindet. Dadurch wird sein Privatleben dementsprechend relativiert. Er hat seit seinem Erstverfahren keine weiteren integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt. Seine Ausführungen zu einer österreichischen Freundin in der Einvernahme vom 19.06.2019 waren vage und unschlüssig. Von der belangten Behörde konnte keine - den vom BF angegeben Daten entsprechende - Person gefunden werden. Er führte zu seiner vermeintlichen Freundin lediglich aus, dass sie immer zusammenbleiben würden und er manchmal bei ihr gewesen sei, aber nie bei ihr gemeldet gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass der BF in seinem Vorverfahren keine Freundin ins Treffen geführt hat, seiner länger andauernden Haftstrafe und den unstimmigen Personendaten, konnte kein entscheidungsrelevantes Familien- und Privatleben des BF festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1 Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet wie folgt:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, AsylG erfüllt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass er nach wie vor aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für das afghanische Militär einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt, die Taliban seinen ältesten Sohn entführt hätten und seine Ehefrau mit seinen Kindern nach Pakistan geflohen sei.
Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zu seinem Folgeantrag vom 21.05.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 23.11.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zu seinem Folgeantrag vom 21.05.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 23.11.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Sein Vorbringen zur Flucht seiner Familie nach Pakistan wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - als bewusste Modifikation seines Vorbringens im Erstverfahren und damit als übersteigert und unglaubhaft angesehen. Die vom BF sowohl im Erstverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren geäußerten Bedenken hinsichtlich einer strafrechtlichen Verurteilung durch die afghanischen Behörden wegen seiner Desertion wurden vom BF jeweils nicht als fluchtrelevant aufrechterhalten (siehe dazu unter Punkt II.2.2).Sein Vorbringen zur Flucht seiner Familie nach Pakistan wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - als bewusste Modifikation seines Vorbringens im Erstverfahren und damit als übersteigert und unglaubhaft angesehen. Die vom BF sowohl im Erstverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren geäußerten Bedenken hinsichtlich einer strafrechtlichen Verurteilung durch die afghanischen Behörden wegen seiner Desertion wurden vom BF jeweils nicht als fluchtrelevant aufrechterhalten (siehe dazu unter Punkt römisch zwei.2.2).
Im Kern ist das Fluchtvorbringen - die angebliche Verfolgung durch Taliban wegen seiner Arbeitstätigkeit für das afghanische Militär - gleichgeblieben. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der BF nicht vorgebracht.
Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht in relevantem Umfang geändert.
Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 21.05.2019 kommt das BVwG sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 21.05.2019 kommt das BVwG sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.
Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde.Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde.
Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Bereits im Vorverfahren ergab sich, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Bereits im Vorverfahren ergab sich, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
Der BF brachte in seiner Einvernahme am 19.06.2019 diesbezüglich lediglich vor, dass die Sicherheitslage in Afghainstan nicht gut sei. Die ganzen Provinzen seien unsicher. Auch in Kabul gebe es fast täglich Bomben- bzw. Selbstmordanschläge. Wenn er zurückkehre, dann würden die Taliban seinen Kopf abschneiden. Er wolle in Österreich behandelt werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.
Angenommen wurde im Vorverfahren - jedenfalls alternativ - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gemäß § 11 AsylG. Nach den getroffenen Feststellungen zur Lage an diesem Ort ist sich das BVwG zwar bewusst, dass die Lage in Kabul im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle zwar als prekär angesehen werden kann, weil regierungsfeindliche Gruppierungen wiederkehrende Anschläge auf bestimmte Ziele mit "high profile"-Charakter verüben. Die Stadt steht jedoch vollkommen unter Kontrolle der Regierung. Vor allem geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass in der Stadt Kabul bereits eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der BF nach Rückkehr durch bloße Anwesenheit an diesem Ort ein Gewaltopfer werden würde (s. zum entsprechenden, gegenständlich nicht erfüllten, Maßstab insbesondere das Urteil des EuGHs vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rz 30). Dabei wurde im Erkenntnis vom 04.02.2019 auch auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 Rücksicht genommen, denen zu Folge eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage dort generell nicht verfügbar sei. Diesbezüglich wurde die Ansicht des UNHCR, unter Heranziehung der Länderinformationen, durch das BVwG nicht geteilt. Die Stadt Kabul ist schließlich über den internationalen Flughafen auch sicher und legal für den BF von Österreich aus erreichbar.Angenommen wurde im Vorverfahren - jedenfalls alternativ - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gemäß Paragraph 11, AsylG. Nach den getroffenen Feststellungen zur Lage an diesem Ort ist sich das BVwG zwar bewusst, dass die Lage in Kabul im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle zwar als prekär angesehen werden kann, weil regierungsfeindliche Gruppierungen wiederkehrende Anschläge auf bestimmte Ziele mit "high profile"-Charakter verüben. Die Stadt steht jedoch vollkommen unter Kontrolle der Regierung. Vor allem geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass in der Stadt Kabul bereits eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der BF nach Rückkehr durch bloße Anwesenheit an diesem Ort ein Gewaltopfer werden würde (s. zum entsprechenden, gegenständlich nicht erfüllten, Maßstab insbesondere das Urteil des EuGHs vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rz 30). Dabei wurde im Erkenntnis vom 04.02.2019 auch auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 Rücksicht genommen, denen zu Folge eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage dort generell nicht verfügbar sei. Diesbezüglich wurde die Ansicht des UNHCR, unter Heranziehung der Länderinformationen, durch das BVwG nicht geteilt. Die Stadt Kabul ist schließlich über den internationalen Flughafen auch sicher und legal für den BF von Österreich aus erreichbar.
Im Übrigen wurde der BF im Erkenntnis vom 04.02.2019 nicht nur auf Kabul, sondern auch auf Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Sodass selbst dann, wenn man der rechtlichen Einschätzung des UNHCR folgt, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, der BF noch immer auf diese unter der Kontrolle der Regierung stehenden und leicht erreichbaren Städte verwiesen werden kann. Dort ist die Sicherheitslage nach den Länderfeststellungen nicht derartig, dass bei einer Rückkehr dorthin gegen Art. 2, 3 EMRK verstoßen werden würde.Im Übrigen wurde der BF im Erkenntnis vom 04.02.2019 nicht nur auf Kabul, sondern auch auf Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Sodass selbst dann, wenn man der rechtlichen Einschätzung des UNHCR folgt, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, der BF noch immer auf diese unter der Kontrolle der Regierung stehenden und leicht erreichbaren Städte verwiesen werden kann. Dort ist die Sicherheitslage nach den Länderfeststellungen nicht derartig, dass bei einer Rückkehr dorthin gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßen werden würde.
Auch allfällige besondere Gefährdungsmomente (special distinguished features) betreffend den BF sind im Verfahren trotz dem Gesetz entsprechender Ermittlungstätigkeit nicht hervorgekommen bzw. waren solche aufgrund des Vorbringens des BF auch nicht festzustellen. Insbesondere die Angaben des BF zu seinen psychischen Problemen und seiner Medikamenteneinnahme führen dabei zu keiner anderslautenden Beurteilung (siehe unter Punkt II.2.2).Auch allfällige besondere Gefährdungsmomente (special distinguished features) betreffend den BF sind im Verfahren trotz dem Gesetz entsprechender Ermittlungstätigkeit nicht hervorgekommen bzw. waren solche aufgrund des Vorbringens des BF auch nicht festzustellen. Insbesondere die Angaben des BF zu seinen psychischen Problemen und seiner Medikamenteneinnahme führen dabei zu keiner anderslautenden Beurteilung (siehe unter Punkt römisch zwei.2.2).
Der BF ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Arbeits- und Berufserfahrung. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif gibt es Zugang zu Wohnraum, Erwerbstätigkeiten und medizinischer Versorgung. Die allgemeine Versorgung mit Lebensmitteln ist gegeben. Die innerstaatliche Fluchtalternative ist dem BF in Anbetracht seiner persönlichen wie auch allgemeinen Umstände an den angenommenen Rückkehrorten daher auch - weiterhin - zumutbar.
Das BVwG erachtet die verwaltungsbehördliche Erwägung, dass es durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu keiner realen Gefahr einer Verletzung des Privat- und Familienleben des BF i.S.d. Art. 8 EMRK kommt, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, für rechtsrichtig. So sind im Verfahren keine besonderen integrativen Leistungen des BF oder sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen (siehe dazu in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2). Zu berücksichtigen sind im Lichte des Art.8 Abs. 2 EMRK maßgeblich auch die rechtskräftigen Verurteilungen.Das BVwG erachtet die verwaltungsbehördliche Erwägung, dass es durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu keiner realen Gefahr einer Verletzung des Privat- und Familienleben des BF i.S.d. Artikel 8, EMRK kommt, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, für rechtsrichtig. So sind im Verfahren keine besonderen integrativen Leistungen des BF oder sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen (siehe dazu in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2). Zu berücksichtigen sind im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK maßgeblich auch die rechtskräftigen Verurteilungen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 19.06.2019 einvernommen.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 19.06.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 19.06.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2193357.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019