TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W165 2204964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2204964-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. 1197431705-180622472, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. 1197431705-180622472, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetzt (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetzt (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zur Person des BF liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Deutschland vom 12.04.2016, 14.04.2016 und 28.04.2016 vor.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.07.2018 gab der BF an, dass sich seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich aufhalten würden. Er habe keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten. Er habe seinen Herkunftsstaat im September 2014 zu Fuß in die Türkei verlassen und sei über Algerien, Marokko, Spanien, Frankreich und Deutschland (Aufenthalt von April 2015 bis 03.06.2018) nach Österreich gereist. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht, sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er sei normal behandelt worden. Nach gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechende Gründen befragt, erklärte der BF, dass seine Frau und sein Kind in Österreich leben würden. Er wolle in Österreich bleiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.07.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.07.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 23.07.2018 lehnte die deutsche Dublin-Behörde eine Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage der Dublin III-VO ab. Dem BF sei in Deutschland am 15.08.2016 die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Am 13.08.2018 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab zu Protokoll, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Frau und sein am 17.06.2018 in Österreich geborener Sohn würden in Österreich leben. Seine Frau besitze einen Konventionsreisepass. Er sei seit 18.08.2017 nach islamischem Recht verheiratet. Auf Frage, seit wann er und seine Frau ein Paar seien, gab der BF zu Protokoll, dass sie seit 18.08.2017 in einer Beziehung stünden. Die Frage, ob sie im Heimatland zusammen in einem Haushalt gelebt hätten, wurde mit "nein" beantwortet. Sie hätten zusammen mit ihrer ganzen Familie in Dänemark geheiratet. In Syrien hätten sie richtig Kontakt gehabt, in Europa jedoch nur über das Telefon. Seit er nach Österreich gekommen sei, lebe er bei seiner Frau (seit mehr als zwei Monaten). Er habe einen Monat, nachdem er nach Österreich gekommen sei, einen Asylantrag gestellt. Sie hätten in Dänemark geheiratet und seien danach beide sechs Monate in Deutschland gewesen. Seine Frau sei dann wieder allein nach Österreich gereist. Er sei dann ca. Ende Mai 2018 auch nach Österreich gekommen. Seine Frau beziehe Grundversorgung. Er bekomme etwas Geld von seiner Frau und von seinen Cousins. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu den Cousins bestehe nicht. Auch zum Bruder seiner Frau, der ebenso an deren Adresse gemeldet sei, bestehe weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit. Er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und eine Entscheidung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten. Auf die beabsichtigte Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland hingewiesen, erklärte der BF, dass er ohne seine Frau und seinem Kind keinen Tag leben könne. Der BF lehnte es ab, in die Feststellungen zu Deutschland Einsicht zu nehmen.

Im Akt liegen eine Geburtsurkunde eines österreichischen Standesamtes betreffend den Sohn des BF (Geburtsdatum 17.06.2018) und ein am 18.08.2017 in Deutschland ausgestellter islamischer Ehevertrag zwischen dem BF und seiner angegebenen Ehefrau auf.

Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2018 2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2018 2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit E-Mail vom 27.09.2018 legte der BF über seinen Rechtsvertreter Auszüge eines Mutter-Kind-Passes in Kopie vor, denen kein Name der werdenden Mutter zu entnehmen ist. Darin sind ein errechneter Geburtstermin mit 04.05.2019 bzw. ein Geburtstermin laut Ultraschall mit 13.05.2019 vermerkt.

Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur Lage im EWR-Staat

Zu Deutschland werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 12.06.2018).

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 6.8.2016).

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).

Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).

Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
    Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017 update.pdf, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/ Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):
Flüchtlingsschutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):
Subsidiärer Schutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/ subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,
https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der BF in Deutschland subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 23.07.2018. Aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes des BF in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass dieser seit seiner illegalen Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ergebe sich, dass offensichtlich keine besondere Integration zur Festigung des BF in Österreich vorliege. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich oder konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 23.07.2018 ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen internationaler Verpflichtungen rückzuübernehmen. Der BF habe in Deutschland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und könne nicht erkannt werden, dass diesem seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Deutschland verweigert würden. Die Frau des BF und der Sohn des BF würden sich in Österreich befinden, die Frau des BF besitze einen Konventionsreisepass. Der Sohn des BF sei am 17.06.2018 in Österreich geboren worden. Der BF habe seine Frau am 18.07.2017 nach islamischen Recht geheiratet. Laut Ehegesetz handle es sich bei einer rein nach islamisch-traditionellem Gebrauch geschlossenen Ehe um keine anerkannte Ehe in Österreich. In seinem Heimatland hätten der BF und seine Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch keine Beziehung geführt. Der gemeinsame Haushalt bestehe erst seit der Einreise des BF nach Österreich vor ca. zwei Monaten, weshalb das BFA keinen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben sehe. Auch habe eine finanzielle Abhängigkeit nicht festgestellt werden können. Die Ehefrau des BF beziehe Grundversorgung und werde somit vom österreichischen Staat versorgt. Der BF selbst sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es bis zu seiner Ausreise nach Österreich auch möglich gewesen sei, sich sein Leben in Deutschland mit einem Job zu finanzieren. Weiters habe der BF Cousins in Österreichs, zu denen eigenen Angaben zufolge jedoch weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit bestehe. Bei seiner Beziehung zu seiner Ehefrau sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen und würde eine Außerlandesbringung nach Deutschland keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellen. Wechselseitige Besuche seien jederzeit möglich. Weiters bestehe die Möglichkeit, über Telefon oder diverse Internetplattformen den Kontakt aufrechtzuerhalten. Einem im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich komme wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, nachdem die zu Gunsten des BF zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der BF in Deutschland subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 23.07.2018. Aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes des BF in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass dieser seit seiner illegalen Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ergebe sich, dass offensichtlich keine besondere Integration zur Festigung des BF in Österreich vorliege. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich oder konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 23.07.2018 ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen internationaler Verpflichtungen rückzuübernehmen. Der BF habe in Deutschland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und könne nicht erkannt werden, dass diesem seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Deutschland verweigert würden. Die Frau des BF und der Sohn des BF würden sich in Österreich befinden, die Frau des BF besitze einen Konventionsreisepass. Der Sohn des BF sei am 17.06.2018 in Österreich geboren worden. Der BF habe seine Frau am 18.07.2017 nach islamischen Recht geheiratet. Laut Ehegesetz handle es sich bei einer rein nach islamisch-traditionellem Gebrauch geschlossenen Ehe um keine anerkannte Ehe in Österreich. In seinem Heimatland hätten der BF und seine Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch keine Beziehung geführt. Der gemeinsame Haushalt bestehe erst seit der Einreise des BF nach Österreich vor ca. zwei Monaten, weshalb das BFA keinen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben sehe. Auch habe eine finanzielle Abhängigkeit nicht festgestellt werden können. Die Ehefrau des BF beziehe Grundversorgung und werde somit vom österreichischen Staat versorgt. Der BF selbst sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es bis zu seiner Ausreise nach Österreich auch möglich gewesen sei, sich sein Leben in Deutschland mit einem Job zu finanzieren. Weiters habe der BF Cousins in Österreichs, zu denen eigenen Angaben zufolge jedoch weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit bestehe. Bei seiner Beziehung zu seiner Ehefrau sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen und würde eine Außerlandesbringung nach Deutschland keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellen. Wechselseitige Besuche seien jederzeit möglich. Weiters bestehe die Möglichkeit, über Telefon oder diverse Internetplattformen den Kontakt aufrechtzuerhalten. Einem im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich komme wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, nachdem die zu Gunsten des BF zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden.

Gegen den Bescheid wurde am 30.08.2018 die vorliegende Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF keine Grundversorgung beziehe, sondern zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebe. Der BF werde, sobald er die Möglichkeit habe, jede Arbeit annehmen, um für seine Familie zu sorgen und durch seinen Verbleib im Bundesgebiet keine finanzielle Belastung für den Staat darstellen. Zudem stelle die Abschiebung des BF nach Deutschland eine Verletzung seiner im Art. 8 EMRK gewährten Rechte dar, da er dadurch von seiner Frau und dem gemeinsamen Kind getrennt würde. Daher sei dem BF mindestens ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, damit er sein Familienleben mit seiner Familie weiterführen könne.Gegen den Bescheid wurde am 30.08.2018 die vorliegende Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF keine Grundversorgung beziehe, sondern zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebe. Der BF werde, sobald er die Möglichkeit habe, jede Arbeit annehmen, um für seine Familie zu sorgen und durch seinen Verbleib im Bundesgebiet keine finanzielle Belastung für den Staat darstellen. Zudem stelle die Abschiebung des BF nach Deutschland eine Verletzung seiner im Artikel 8, EMRK gewährten Rechte dar, da er dadurch von seiner Frau und dem gemeinsamen Kind getrennt würde. Daher sei dem BF mindestens ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, damit er sein Familienleben mit seiner Familie weiterführen könne.

Am 05.10.2018 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, verließ im September 2014 seinen Herkunftsstaat und stelle am 12.04.2016, 14.04.2016 und 28.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland (EURODAC-Treffer-Meldungen der Kategorie "1" zu Deutschland). In der Folge wurde dem BF am 15.08.2016 in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge begab sich der BF nach Österreich, wo dieser am 03.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Es ist dem BF, als einem subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland, als gesundem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, in Deutschland seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

In Österreich leben die Partnerin des BF und der gemeinsame am 17.06.2018 in Österreich geborene Sohn. Der Partnerin des BF wurde nach Asylantragstellung am 25.08.2015 am 03.01.2017 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dem in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn des BF und seiner Partnerin wurde nach Asylantragstellung am 26.06.2018 am 17.08.2018 ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF und seine Partnerin haben einer in Deutschland ausgestellten islamischen Heiratsurkunde zufolge am 18.08.2017 in Deutschland nach traditionellem Ritus geheiratet. Hierbei handelt es sich um keine nach österreichischem Recht gültige Ehe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass inzwischen ein weiteres gemeinsames Kind des BF mit seiner Partnerin in Österreich geboren wurde. Es wurde ein Mutter-Kind-Pass in Auszügen mit einem errechneten Geburtstermin vom 04.05.2019 bzw. einem Geburtstermin laut Ultraschall vom 13.05.2019 in Kopie vorgelegt. Der Name der werdenden Mutter geht aus den vorgelegten Kopien nicht hervor. Eine Geburtsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht.

Laut Angabe des BF leben zwei Cousins und ein Schwager in Österreich, zu denen keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen.

Laut Auszug aus dem ZMR ist der BF seit 06.07.2018 an der Wohnadresse seiner Partnerin und seines Sohnes gemeldet und besteht seither ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, sind nicht vorhanden.

Am 05.10.2018 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Asylantragstellungen in Deutschland (12.04.2016, 14.04.2016 und 28.04.2016) ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Deutschland.

Die Feststellungen des bestehenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten des BF in Deutschland, stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der deutschen Dublin-Behörde vom 23.07.2018.

Die Gesamtsituation subsidiär Schutzberechtigter und anerkannter Flüchtlinge in Deutschland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Asylstatistik und Unterbringung auch Feststellungen zu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie der Aktenlage.

Die Feststellung der Überstellung des BF auf dem Luftweg nach Deutschland am 05.10.2018 stützt sich auf den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.10.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.Paragraph 4 a, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem BF in Deutschland aufgrund einer dortigen Asylantragstellung bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und dieser somit in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 3 AsylG 2005 infolge Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem BF in Deutschland aufgrund einer dortigen Asylantragstellung bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und dieser somit in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 3, AsylG 2005 infolge Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings aufgrund der vorzunehmenden Interessensabwägung, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall nicht zu:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Deutschland keine Existenzgrundlage vorfinden würde. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - sowie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist es diesem unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Deutschland keine Existenzgrundlage vorfinden würde. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - sowie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist es diesem unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Im Übrigen hat der BF eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Deutschland ohnehin niemals auch nur ansatzweise vorgebracht. Der BF gab vielmehr zu Protokoll, dass er "normal" behandelt worden sei. Der BF begründet seinen Wunsch nach einem Verbleib in Österreich auch gar nicht mit in Bezug auf den Zielstaat bestehenden allfälligen Mängeln des dortigen Asylsystems, sondern vielmehr damit, dass er nicht von seiner Familie getrennt leben wolle.Im Übrigen hat der BF eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Deutschland ohnehin niemals auch nur ansatzweise vorgebracht. Der BF gab vielmehr zu Protokoll, dass er "normal" behandelt worden sei. Der BF begründet seinen Wunsch nach einem Verbleib in Österreich auch gar nicht mit in Bezug auf den Zielstaat bestehenden allfälligen Mängeln des dortigen Asylsystems, sondern vielmehr damit, dass er nicht von seiner Familie getrennt leben wolle.

Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Deutschland:

Der BF hat weder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht noch sind solche der Aktenlage zu entnehmen.

Selbst für den Fall, dass der BF eine ärztliche Behandlung benötigen sollte, wäre der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls gewährleistet.

Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Schließlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Schließlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des BF von seiner Partnerin und seinem Kind zur Folge, die in Österreich mittlerweile asylberechtigt sind. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des BF von seiner Partnerin und seinem Kind zur Folge, die in Österreich mittlerweile asylberechtigt sind. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch im verfahrensgegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten:Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch im verfahrensgegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten:

Der BF hat in seinen Einvernahmen zwar den Wunsch geäußert, mit seinen (nunmehr in Österreich asylberechtigten) Angehörigen zusammenzuleben. Aufgrund seines abgeschlossenen Asylverfahrens in Deutschland und der Zuerkennung subsidiären Schutzes ebendort, besteht jedoch in gegenständlicher Fallkonstellation kein Raum für die Führung eines (weiteren) Asylverfahrens in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben nicht nur auf durch rechtsgültige zivilrechtliche Heirat begründete Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des formalisierten Ehestandes zusammenleben. Im vorliegenden Fall haben jedoch nicht nur im Herkunftsstaat kein gemeinsamer Haushalt bzw. kein gemeinsames Familienleben bestanden. So hat der BF ausdrücklich angegeben, dass er erst seit 18.08.2017, somit seit dem Datum der angeblichen traditionellen Eheschließung in Deutschland - der BF spricht im Übrigen zwei Mal von einer Eheschließung in Dänemark - mit seiner Partnerin in einer Beziehung stünde. Die Partnerin des BF hat zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung bereits seit zwei Jahren in Österreich gelebt, da diese am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte. Die Zuerkennung des Asylstatus an die Partnerin des BF erfolgte im Jahr 2017, die Zuerkennung des Asylstatus an das im Jahr 2016 in Österreich geborene gemeinsame Kind mit dem BF erfolgte im Jahr 2018. Der BF selbst hat seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2014 verlassen und hat sich nach eigener Angabe vom April 2015 bis Juni 2018 in Deutschland aufgehalten. Zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung hatte sich der BF somit bereits seit zwei Jahren und vier Monaten in Deutschland befunden. Auch nach dem Zeitpunkt der Eheschließung ist es zu keinem fortdauernden gemeinsamen Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem BF und dessen Partnerin und dem gemeinsamen Kind gekommen. Das Vorbringen des BF, dass seine Partnerin nach der Eheschließung vor ihrer Rückkehr nach Österreich sechs Monate in Deutschland verblieben sein soll, ist unbelegt geblieben. Laut ZMR-Auszug betreffend die Partnerin des BF hat seit 15.09.2015 ununterbrochen ein Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet bestanden. Es ist daher davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben erstmalig anlässlich der Asylantragstellung des BF in Österreich begründet wurde und der BF an der Adresse der BF und des gemeinsamen Sohnes wohnhaft war. Von dieser kurzen Zeitspanne abgesehen, wurde das Ehe- bzw. Familienleben jedoch seit jeher in räumlicher Trennung und grundsätzlich als Fernbeziehung geführt und gestaltet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass während des Deutschlandaufenthaltes des BF und während seines in Deutschland anhängigen Asylverfahrens ein gemeinsames Kind in Österreich geboren wurde. Der gemeinsame Sohn des BF mit seiner damals bereits in Österreich lebenden Partnerin wurde zu einem Zeitpunkt in Österreich geboren, zu welchem sich der BF bereits rund 14 Monate in Deutschland befunden hatte. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich und konnte seinen Aufenthalt nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz stützen. Die erstmalige Begründung eines gemeinsamen Familienlebens anlässlich der Einreise des BF in das Bundesgebiet im Juni 2018 und dessen anschließender Asylantragstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl dem BF als auch seiner Partnerin der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein musste und diese nicht davon ausgehen konnten, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich von Dauer sein würde. Sollte im Übrigen zwischenzeitig tatsächlich ein weiteres gemeinsames Kind des BF mit seiner Partnerin geboren worden sein - wie festgestellt ist den vorgelegten Mutter-Kind-Pass-Kopien weder ein Name der werdenden Mutter zu entnehmen noch wurde eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht - so ergibt sich auch daraus keine geänderte Sichtweise. Eine solche Familienerweiterung wäre ebenfalls im Stand des unsicheren Aufenthaltsstatus in die Wege geleitet worden, sodass auch aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes weder der BF noch seine Partnerin mit einem dauerhaften Verbleib des BF in Österreich rechnen konnten.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben nicht nur auf durch rechtsgültige zivilrechtliche Heirat begründete Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des formalisierten Ehestandes zusammenleben. Im vorliegenden Fall haben jedoch nicht nur im Herkunftsstaat kein gemeinsamer Haushalt bzw. kein gemeinsames Familienleben bestanden. So hat der BF ausdrücklich angegeben, dass er erst seit 18.08.2017, somit seit dem Datum der angeblichen traditionellen Eheschließung in Deutschland - der BF spricht im Übrigen zwei Mal von einer Eheschließung in Dänemark - mit seiner Partnerin in einer Beziehung stünde. Die Partnerin des BF hat zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung bereits seit zwei Jahren in Österreich gelebt, da diese am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte. Die Zuerkennung des Asylstatus an die Partnerin des BF erfolgte im Jahr 2017, die Zuerkennung des Asylstatus an das im Jahr 2016 in Österreich geborene gemeinsame Kind mit dem BF erfolgte im Jahr 2018. Der BF selbst hat seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2014 verlassen und hat sich nach eigener Angabe vom April 2015 bis Juni 2018 in Deutschland aufgehalten. Zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung hatte sich der BF somit bereits seit zwei Jahren und vier Monaten in Deutschland befunden. Auch nach dem Zeitpunkt der Eheschließung ist es zu keinem fortdauernden gemeinsamen Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem BF und dessen Partnerin und dem gemeinsamen Kind gekommen. Das Vorbringen des BF, dass seine Partnerin nach der Eheschließung vor ihrer Rückkehr nach Österreich sechs Monate in Deutschland verblieben sein soll, ist unbelegt geblieben. Laut ZMR-Auszug betreffend die Partnerin des BF hat seit 15.09.2015 ununterbrochen ein Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet bestanden. Es ist daher davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben erstmalig anlässlich der Asylantragstellung des BF in Österreich begründet wurde und der BF an der Adresse der BF und des gemeinsamen Sohnes wohnhaft war. Von dieser kurzen Zeitspanne abgesehen, wurde das Ehe- bzw. Familienleben jedoch seit jeher in räumlicher Trennung und grundsätzlich als Fernbeziehung geführt und gestaltet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass während des Deutschlandaufenthaltes des BF und während seines in Deutschland anhängigen Asylverfahrens ein gemeinsames Kind in Österreich geboren wurde. Der gemeinsame Sohn des BF mit seiner damals bereits in Österreich lebenden Partnerin wurde zu einem Zeitpunkt in Österreich geboren, zu welchem sich der BF bereits rund 14 Monate in Deutschland befunden hatte. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich und konnte seinen Aufenthalt nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz stützen. Die erstmalige Begründung eines gemeinsamen Familienlebens anlässlich der Einreise des BF in das Bundesgebiet im Juni 2018 und dessen anschließender Asylantragstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl dem BF als auch seiner Partnerin der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein musste und diese nicht davon ausgehen konnten, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich von Dauer sein würde. Sollte im Übrigen zwischenzeitig tatsächlich ein weiteres gemeinsames Kind des BF mit seiner Partnerin geboren worden sein - wie festgestellt ist den vorgelegten Mutter-Kind-Pass-Kopien weder ein Name der werdenden Mutter zu entnehmen noch wurde eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht - so ergibt sich auch daraus keine geänderte Sichtweise. Eine solche Familienerweiterung wäre ebenfalls im Stand des unsicheren Aufenthaltsstatus in die Wege geleitet worden, sodass auch aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes weder der BF noch seine Partnerin mit einem dauerhaften Verbleib des BF in Österreich rechnen konnten.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der BF zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der BF zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

Das allein durch Missachtung der entsprechenden Einreise- und Einwanderungsvorschriften aufgenommene Familienleben tritt fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den jüngst ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die - wie auch gegenständlich - unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Der BF ist somit darauf zu verweisen, seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung mit seiner Partnerin und seinem Kind (bzw. Kindern) im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahren kann der Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie auch durch wechselseitige persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem die Partnerin des BF über einen Konventionspass verfügt und auch dem BF als subsidiär Schutzberechtigten Besuche in Österreich möglich sind. Der BF und die Angehörigen des BF sind mit dieser Art der Führung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens auch durchaus vertraut, zumal von dem kurzen Zeitraum zwischen Asylantragstellung des BF in Österreich und dessen Überstellung nach Deutschland abgesehen, in welchem der BF an der Adresse seiner Partnerin gemeldet und offenbar bei dieser wohnhaft war, auch bisher kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat.

Weiters war der in Österreich zugebrachte Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, zudem als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: Vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat angesichts des Umstandes, dass dem BF bereits in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des BF sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Deutschland zurück zu begeben habe.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat angesichts des Umstandes, dass dem BF bereits in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des BF sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Deutschland zurück zu begeben habe.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Da der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits nach Deutschland überstellt war, war gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits nach Deutschland überstellt war, war gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren,
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
Außerlandesbringung rechtmäßig, berücksichtigungswürdige Gründe,
Unzuständigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2204964.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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