TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/27 W220 2219719-1

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §57
VwGVG §22 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W220 2219719-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 455790608-170595214, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 455790608-170595214, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 25.07.2001 einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2002, Zl. 01 16.975-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2002, Zl. 01 16.975-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats rechtskräftig abgewiesen (10.12.2002).

2.1. Am 29.08.2003 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 26.114-BAW, wurde dieser Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 26.114-BAW, wurde dieser Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (01.06.2004) abgewiesen.

2.4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.05.2006 ab.

3.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 04.07.2008, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, § 63 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 04.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG, Paragraph 63, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

3.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27.08.2008, Zl. XXXX , gem. § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.3.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27.08.2008, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

4.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.06.2008, gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.4.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.06.2008, gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.

4.2. Der seit 15.06.2008 in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks am 23.07.2008 aus der Schubhaft entlassen.

5.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.05.2011 im österreichischen Bundesgebiet betreten wurde, ordnete die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 15.05.2011 gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.5.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.05.2011 im österreichischen Bundesgebiet betreten wurde, ordnete die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 15.05.2011 gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

5.2. Mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2011 aus der Schubhaft entlassen.

6.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2011 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

6.2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.06.2011 erneut zurück. Der Bescheid erwuchs mit 17.06.2011 in Rechtskraft.

7.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2013 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".

7.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 03.06.2013 gem. § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen.7.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 03.06.2013 gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2017 hinsichtlich der Erlangung eines Ersatzreisedokuments und der Sicherung der Ausreise vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

9.1. Mit Mandatsbescheid vom 22.02.2018, Zl. 455790608-170595214, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle TIROL, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn.

Der Beschwerdeführer kam dieser Auflage nicht nach.

9.2. Gegen diesen am 27.02.2018 dem Beschwerdeführer zugestellten Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.03.2018 Vorstellung.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 455790608-170595214, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten Antragstellung für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 455790608-170595214, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten Antragstellung für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass.

12.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen (Vorstellungs-)Bescheid vom 16.05.2019, Zl. 455790608-170595214, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen:

Betreuungsstelle TIROL, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.).Betreuungsstelle TIROL, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

12.2. Dieser (Vorstellungs-)Bescheid wurde am 21.05.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

12.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

13.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 455790608-190498094, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).13.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 455790608-190498094, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

13.2. Gegen diesen am 27.05.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.06.2019 fristgerecht Beschwerde.

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, verpflichtend gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch bis 05.06.2019 in Anspruch zu nehmen.14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, verpflichtend gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch bis 05.06.2019 in Anspruch zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Punjabi.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juli 2011 im Alter von 33 Jahren nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer lebte den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, wo er sozialisiert wurde, eine Familie gründete und einem Beruf nachging.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz (Juli 2001, August 2003 und Mai 2011), die allesamt ab- bzw. zurückgewiesen wurden.

1.5. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jeweils nur im Rahmen der Asylverfahren, sohin von Juli 2001 bis Dezember 2002 (17 Monate), von August 2003 bis Mai 2006 (31 Monate) und von Mai 2011 bis Juni 2011 (einen Monat) rechtmäßig. Der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts von gut vier Jahren steht eine vielfach längere Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Zeitspanne zwischen Juli 2011 bis Juni 2019 gegenüber.

1.6. Der Beschwerdeführer war seit 13.07.2005 im Besitz des Reisepasses Nr. XXXX mit der Gültigkeit bis 12.01.2006, den er sich bei der indischen Botschaft in Wien ausstellen ließ. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses wurde anschließend bis 04.07.2006, sodann bis 04.01.2007, anschließend bis 12.07.2007 und schließlich bis zum 12.07.2015 verlängert.1.6. Der Beschwerdeführer war seit 13.07.2005 im Besitz des Reisepasses Nr. römisch 40 mit der Gültigkeit bis 12.01.2006, den er sich bei der indischen Botschaft in Wien ausstellen ließ. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses wurde anschließend bis 04.07.2006, sodann bis 04.01.2007, anschließend bis 12.07.2007 und schließlich bis zum 12.07.2015 verlängert.

Der Beschwerdeführer verschwieg gegenüber den österreichischen Behörden über Jahre hinweg, dass er in Besitz eines in Österreich ausgestellten und in seiner Gültigkeitsdauer mehrmals verlängerten indischen Reisepasses ist.

1.7. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb trotz mehrfachem negativem Verfahrensausgang der von ihm angestrengten Asylverfahren und trotzdem er aufgrund der Innehabung eines gültigen Reisedokuments seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen hätte können, im österreichischen Bundesgebiet.

1.8. Der Beschwerdeführer verfügt über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war in Österreich in keinem legalen Beschäftigungsverhältnis erwerbstätig. Ein Arbeitgeber des Beschwerdeführers wurde im März 2003 wegen Beschäftigung eines Ausländers (konkret: des Beschwerdeführers), der keine Beschäftigungsbewilligung besessen habe, angezeigt, nachdem der Beschwerdeführer bei der Beschäftigung betreten wurde.

Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit fast täglich drei Stunden täglich als Zeitungsverteiler und bringt damit monatlich etwa 300,-

bis 350,- Euro ins Verdienen.

Der Beschwerdeführer hat bei der SVA Schulden in der Höhe von EUR 8000,- und muss zudem bei der Polizei eine Strafe von EUR 400,-

abbezahlen.

1.9. Der Beschwerdeführer wird von seinem in Österreich lebenden Bruder und seinem erwachsenen (etwa 25-jährigen) Sohn finanziell unterstützt. Er ist auf diese finanziellen Zuwendungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt in Österreich sichern zu können. Über die finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von ihnen hinaus hat sich unter den allesamt Erwachsenen ein besonderes Naheverhältnis ergeben.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine engen Bindungen zu hier lebenden Personen.

Der Beschwerdeführer lebt in Wien.

1.10. Der andere Sohn des Beschwerdeführers lebt in Indien, der Beschwerdeführer hat zu diesem auch Kontakt. Zudem leben sein Vater, seine Schwester und deren Familie in Indien, auch zu ihnen hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt.

1.11. Der Beschwerdeführer hat nur rudimentärste Deutschkenntnisse. Er hat keinen Deutschkurs besucht.

1.12. Der Beschwerdeführer ist nicht willens, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und entsprechende behördliche Entscheidungen zu befolgen.

1.13. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 31.10.2008 bis zum 15.05.2011 nicht aufrecht gemeldet und verstieß damit gegen melderechtliche Vorschriften.

1.14. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2011, am 07.05.2012, am 18.01.2013 und am 17.05.2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich angezeigt.

1.15. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien vom 07.07.2017, GZ XXXX , wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wurde über den Beschwerdeführer gem. § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe iHv EUR 900,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, verhängt.1.15. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien vom 07.07.2017, GZ römisch 40 , wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wurde über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe iHv EUR 900,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, verhängt.

1.16. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.17. Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

1.18. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.1.18. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, beruhen diese auf bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Daten, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Name und Geburtsdatum stimmen mit den Daten aus der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers überein (AS 469).

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Muttersprache und seinem Leben in Indien sowie zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren.

2.3. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich und seinem damaligen Alter stützen sich ebenso auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren.

2.4. Die Anzahl der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt.

2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten des rechtmäßigen sowie des weit überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers beruhen auf den unstrittigen Daten der drei Asylverfahren. Da der Beschwerdeführer außerhalb dieser über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte, war festzustellen, dass sein Aufenthalt außerhalb dieser Verfahren unrechtmäßig war.

2.6. Die Feststellungen zur Innehabung und Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses (AS 468 ff). Dass der Beschwerdeführer dessen Existenz verschwiegen hatte, ergibt sich offenkundig daraus, dass er die Existenz des (zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufenen) Reisepasses erst in der Einvernahme am 17.05.2017 bekanntgab. Dies in einer Situation, in der er sich bereits zweimal in Schubhaft befand und insbesondere aus der zweiten Schubhaft (Mai-August 2008) mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikats (dessen Notwendigkeit überhaupt erst durch die vermeintliche Nichtexistenz eines gültigen Reisedokuments entstand) durch die indische Botschaft entlassen wurde.

2.7. Dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung nicht verließ, obwohl er dazu imstande gewesen wäre, ergibt sich schlüssig daraus, dass der Beschwerdeführer über einen insgesamt von Juli 2001 bis Juli 2015 gültigen Reisepass verfügte, sodass er an einer legalen Ausreise nicht gehindert war.

2.8. Mangels Vorlage einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers im März 2003 wegen Beschäftigung eines Ausländers (konkret: des Beschwerdeführers), der keine Beschäftigungsbewilligung besitzt (AS 22), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine solche nicht verfügt, aber dennoch eine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer trat auch den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (etwa AS 580) in der Beschwerde nicht entgegen. Die Feststellungen zum Umfang seiner Erwerbstätigkeit und seinem dadurch erzielten Einkommen beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 494). Die Feststellungen zu den Schulden des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 494).

2.9. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder und Sohn finanziell unterstützt wird, beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 493) - ausgehend von seinem eigenen, für den Lebensunterhalt in Österreich nicht ausreichenden Verdienst von EUR 300,- bis 350,- monatlich war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Existenz von den Zuwendungen seiner Verwandten abhängig ist. Darüber hinaus hat sich nicht ergeben, dass zwischen den Erwachsenen ein Naheverhältnis besteht, der Beschwerdeführer hat hierzu auch nichts Substantiiertes vorgebracht. Das Alter seines Sohnes ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 407).

Da der Beschwerdeführer ansonsten keine engen Bindungen zu Personen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, war dies entsprechend festzustellen. Der Beschwerdeführer ist auch den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach relevante soziale Kontakte nicht festgestellt werden hätten können (AS 581), in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Dass der Beschwerdeführer in Wien lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.10. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Indien und dem Ausmaß des Kontaktes zu ihnen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 494).

2.11. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt Deutschkenntnisse belegt. Auch den Besuch eines Deutschkurses hat er nicht belegt. Lediglich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich können rudimentäre Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (AS 581) auch nicht entgegengetreten.

2.12. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will, beruht auf seinen wiederholten, eigenen Angaben. Zuletzt gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er hier in Österreich bleiben wolle (AS 493), und betonte er weiters, dass er das Land nicht verlassen würde (AS 496) bzw. dass er in Wien bleiben würde (AS 496).

2.13. Die Feststellungen zum Verstoß gegen Meldevorschriften beruhen auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem ZMR (AS 350).

2.14. Die vier Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet sind durch die im Akt einliegenden Anzeigen bzw. das Straferkenntnis belegt (1. AS 236 15.05.2011 und Straferkenntnis AS 285, 2. AS 334, 3. AS 369 und 4. AS 378).

2.15. Die Feststellung zum Straferkenntnis wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand beruht auf dem entsprechenden, im Akt einliegenden Straferkenntnis (AS 476).

2.16. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Da der Beschwerdeführer nichts Anderes vorbrachte, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.

2.17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 455790608-170595214, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten Antragstellung für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass.2.17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 455790608-170595214, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten Antragstellung für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass.

2.18. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers gem. § 57 Abs. 2 Z 3 FPG, seine Erklärung, der Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen und zusätzlich darauf, dass er über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht habe.3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, seine Erklärung, der Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen und zusätzlich darauf, dass er über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht habe.

Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2019 unmissverständlich erklärt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.

Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass § 57 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt ist.Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erfüllt ist.

Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung zudem zutreffend aus, dass sich diese Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Gesamtverhalten widerspiegelt, weil er der ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er trotz der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigert hat. Dies ist auch mit Blick auf den unstrittigen Verfahrensgang und die darauf basierenden Feststellungen, evident. Insbesondere wird die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers durch das jahrelange Verschweigen des Besitzes eines Reisepasses belegt. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

3.1.4. Schon unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine weitere Prüfung der demonstrativen Tatbestände des § 57 Abs. 2 FPG erübrigt sich daher.3.1.4. Schon unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine weitere Prüfung der demonstrativen Tatbestände des Paragraph 57, Absatz 2, FPG erübrigt sich daher.

3.1.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.5. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat nur schwache Bindungen - er geht, ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu haben, einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, durch die er nicht aus eigenem seine Existenz sichern kann. Er hat zu seinem Bruder und seinem Sohn, die beide in Wien leben, kein über das Verhältnis zwischen erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehende Bindungen. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegen die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund seines langen unrechtmäßigen Aufenthalts dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt auch in Wien nicht aufrechterhalten wird können.

In Abwägung der abseits der geringfügigen Erwerbstätigkeit und der örtlichen Nähe zu Bruder und Sohn nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in Wien nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug und er wäre de facto ein Gefangener in einem Quartier auf ca. 1.400 m Seehöhe, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer dort nicht frei bewegen könne. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, gegebenenfalls Wegstrecken zur Fuß zu bewältigen oder Mitfahrgelegenheiten zu organisieren.

Die Behauptung, dass die Betreuungseinrichtung in einer Seehöhe von

1.400 Meter auf Grund der ungünstigen Höhenlage aus eigenem nicht erreichbar sei und es einen mehrstündigen Fußmarsch erforderlich machen würde, der bei schlechtem Wetter nicht bewältigbar sei, muss entgegnet werden, dass notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben, mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw. mit einem solchen zurückehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen können und auch Besuche empfangen können (vgl. dazu W124 2175473-2 vom 12.007.2018). Gleichwohl ergibt sich aus der Information zur Wohnsitzauflage (AS 563), die dem Beschwerdeführer samt Bescheid zugestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Anreise in die Betreuungseinrichtung kostenlos ermöglicht werden kann, hierzu wurde auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit einem Taxi unzumutbar kostspielig sein würde und auf der Zufahrtstrasse zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar.1.400 Meter auf Grund der ungünstigen Höhenlage aus eigenem nicht erreichbar sei und es einen mehrstündigen Fußmarsch erforderlich machen würde, der bei schlechtem Wetter nicht bewältigbar sei, muss entgegnet werden, dass notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben, mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw. mit einem solchen zurückehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen können und auch Besuche empfangen können vergleiche dazu W124 2175473-2 vom 12.007.2018). Gleichwohl ergibt sich aus der Information zur Wohnsitzauflage (AS 563), die dem Beschwerdeführer samt Bescheid zugestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Anreise in die Betreuungseinrichtung kostenlos ermöglicht werden kann, hierzu wurde auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit einem Taxi unzumutbar kostspielig sein würde und auf der Zufahrtstrasse zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird die Frist für das Einfinden in die Betreuungseinrichtung - entgegen der Ausführung in der Beschwerde - vor dem Hintergrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Wien, wo er nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgeht und auch sonst keine aufwändig zu lösenden Bindungen hat, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der vorausgehende Mandatsbescheid schon im Februar 2018 erging, er also nun eineinhalb Jahre Zeit hatte, sich auf eine solche, mögliche Situation einzustellen, nicht als unzumutbar angesehen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, welche Behördenwege nicht in dieser Zeit absolviert werden könnten. Beachtlich ist dabei wiederum, dass der Beschwerdeführer bereits seit Erlass des Mandatsbescheids im Februar 2018 dazu angehalten ist und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.9. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.9. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

3.2.3. Gem § 13 Abs. 4 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Abs 2) [oder die Zuerkennung (Abs 3)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat (vgl VwGH 19. 6. 2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 13 VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.3.2.3. Gem Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Absatz 2,) [oder die Zuerkennung (Absatz 3,)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19. 6. 2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 13, VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Abänderung des Bescheids eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Abänderung des Bescheids eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.

Da das erkennende Gericht dem unstrittig gebliebenen, bereits von der belangten Behörde umfassend erhobenen Sachverhalt folgte, die Beschwerde darüber hinaus nichts Substantiiertes vorbrachte, was nicht ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet wurde und in der gegenständlichen Entscheidung alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte und eine Unmöglichkeit der Religionsausübung des BF in Wien bezog, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausreiseverpflichtung, Ausreisewilligkeit,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, Rückkehrentscheidung, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W220.2219719.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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