TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/10 W275 2220637-1

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Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

AVG §39 Abs2
BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W275 2220637-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190491669, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 15.05.2019 bis 19.05.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190491669, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 15.05.2019 bis 19.05.2019 zu Recht:

A)

I. Der Antrag, dieses Verfahren mit den Verfahren über die Beschwerden des XXXX und des XXXX zu verbinden, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, dieses Verfahren mit den Verfahren über die Beschwerden des römisch 40 und des römisch 40 zu verbinden, wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190491669, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 15.05.2019 bis 19.05.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190491669, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 15.05.2019 bis 19.05.2019 für rechtswidrig erklärt.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste mit seinem am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepass zuletzt am 13.05.2019 in das Schengengebiet ein. Er wurde am 14.05.2019 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach dem Inhalt der Anzeige einer Landespolizeidirektion wird ihm vorgeworfen, er habe die Aufenthaltsdauer überschritten. Nach dem Anhalteprotokoll soll er gemeinsam mit zwei weiteren Personen von der Finanzpolizei bei der unerlaubten Montage von Fenstern betreten worden sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste mit seinem am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepass zuletzt am 13.05.2019 in das Schengengebiet ein. Er wurde am 14.05.2019 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach dem Inhalt der Anzeige einer Landespolizeidirektion wird ihm vorgeworfen, er habe die Aufenthaltsdauer überschritten. Nach dem Anhalteprotokoll soll er gemeinsam mit zwei weiteren Personen von der Finanzpolizei bei der unerlaubten Montage von Fenstern betreten worden sein.

Am 15.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf konfrontiert, am Vortag von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Fenstermontage) betreten worden zu sein. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bosnien und Herzegowina seit etwa einem Jahr für ein Unternehmen, das Fenster herstelle, arbeite, und die Fenster nur nach Österreich überstellt und hier abgeladen habe. Er sei schon seit 12 Jahren in diesem Bereich tätig; aktuell verdiene er EUR 450.-- pro Monat. Er sei gesund, lebe nicht in Österreich und habe hier auch keinen Wohnsitz, sondern habe sich hier nur zum Abladen der Fenster aufgehalten und gleich wieder nach Hause fahren wollen. In seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina willige er ein, er habe auch nicht vor, sich der Abschiebung zu widersetzen. In Österreich habe er eine Cousine, in seinem Heimatland lebe seine Mutter. Weiters bejahte er die Frage, ob er über eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit verfüge, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen und führte überdies aus, dass er aktuell Barmittel in Höhe von EUR 320,-- habe.

Mit Bescheid vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190492487, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach "Serbien" fest, erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190492487, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach "Serbien" fest, erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2019, G314 2220109-1/2E, insofern Folge, als es den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2019, G314 2220109-1/2E, insofern Folge, als es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies.

Mit Bescheid vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190491669, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und bei der Begehung einer illegalen Erwerbstätigkeit festgenommen worden sei. Seine Identität stehe fest, es bestehe zudem eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Reisepass, er halte sich jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten und sei in keinster Weise integriert. Es liege aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG Fluchtgefahr vor. Es stehe fest, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in seiner Heimat lebe; in Österreich sei keiner seiner Familienangehörigen aufhältig. Auch eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben, er verfüge hier über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Wohnsitz und keine behördliche Anmeldung in Österreich und verfüge auch über kein Dokument um ein solches Prozedere durchzuführen. Er habe sich nur zur Begehung von Schwarzarbeit in Österreich aufgehalten und besitze kein nennenswertes Geld (bar oder elektronisch). Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und neige dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne somit nicht das Auslangen gefunden werden.Mit Bescheid vom 15.05.2019, Zl. 1229824603-190491669, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und bei der Begehung einer illegalen Erwerbstätigkeit festgenommen worden sei. Seine Identität stehe fest, es bestehe zudem eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Reisepass, er halte sich jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten und sei in keinster Weise integriert. Es liege aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr vor. Es stehe fest, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in seiner Heimat lebe; in Österreich sei keiner seiner Familienangehörigen aufhältig. Auch eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben, er verfüge hier über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Wohnsitz und keine behördliche Anmeldung in Österreich und verfüge auch über kein Dokument um ein solches Prozedere durchzuführen. Er habe sich nur zur Begehung von Schwarzarbeit in Österreich aufgehalten und besitze kein nennenswertes Geld (bar oder elektronisch). Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und neige dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne somit nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter einem mit dem oben genannten Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 15.05.2019 zugestellt.

Am 19.05.2019 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben.

Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er bei einem bosnischen Fensterhersteller beschäftigt und gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen nach Österreich gereist sei, um Fenster zu liefern. Er sei mit seinem biometrischen Reisepass legal nach Österreich eingereist und habe die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht überschritten. Weiters habe er über genügend Bargeld verfügt, um seinen für ungefähr 48 Stunden geplanten Aufenthalt zu finanzieren. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, zusätzliches Bargeld mit seiner Karte zu beheben. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unzweifelhaft auf die falsche Rechtsgrundlage, nämlich § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt. Bereits deshalb sei Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft gegeben. Überdies sei die Begründung der Fluchtgefahr mangelhaft, da die belangte Behörde keine Gründe in nachvollziehbarer Art und Weise geltend mache, welche für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sprechen würden. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich mit dem Fehlen einer Meldeadresse, einer legalen Erwerbstätigkeit sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, aufzuerlegen.Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er bei einem bosnischen Fensterhersteller beschäftigt und gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen nach Österreich gereist sei, um Fenster zu liefern. Er sei mit seinem biometrischen Reisepass legal nach Österreich eingereist und habe die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht überschritten. Weiters habe er über genügend Bargeld verfügt, um seinen für ungefähr 48 Stunden geplanten Aufenthalt zu finanzieren. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, zusätzliches Bargeld mit seiner Karte zu beheben. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unzweifelhaft auf die falsche Rechtsgrundlage, nämlich Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Bereits deshalb sei Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft gegeben. Überdies sei die Begründung der Fluchtgefahr mangelhaft, da die belangte Behörde keine Gründe in nachvollziehbarer Art und Weise geltend mache, welche für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sprechen würden. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich mit dem Fehlen einer Meldeadresse, einer legalen Erwerbstätigkeit sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, aufzuerlegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit der Beschwerdevorlage bekannt, dass der gesamte Originalakt bereits am 14.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, er verfügt über einen bis XXXX gültigen Reisepass von Bosnien und Herzegowina, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, er verfügt über einen bis römisch 40 gültigen Reisepass von Bosnien und Herzegowina, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde von 15.05.2019 bis 19.05.2019 in Schubhaft angehalten und am 19.05.2019 abgeschoben.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.05.2019 mit einem gültigen biometrischen Reisedokument auf dem Landweg nach Österreich ein und wurde am 14.05.2019 im Zuge von Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Fenstern standen, festgenommen.

2.2. Im Reisepass des Beschwerdeführers befinden sich kroatische und slowenische Grenzkontrollstempel vom 13.05.2019, jedoch kein Stempel über eine in Österreich erfolgte Grenzkontrolle. Der Beschwerdeführer hat sich weder dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen noch hat er seine Abschiebung behindert oder umgangen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach "Serbien" festgestellt, ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2019 insofern Folge, als es den angefochtenen Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies.

2.4. Der Beschwerdeführer ist seit 01.11.2018 bei einer bosnischen Fensterbaufirma beschäftigt. Er lieferte gemeinsam mit Kollegen Fenster und Türen, die verzollt wurden, nach Österreich. Der Beschwerdeführer beabsichtige, nach Abschluss dieser Tätigkeit wieder aus Österreich auszureisen.

2.5. In Österreich lebt eine Cousine des ledigen Beschwerdeführers, seine Mutter lebt in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz im österreichischen Bundesgebiet.

2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet, er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er war zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Besitz von EUR 320,-- Bargeld und zwei Kreditkarten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2220109-1 und 2220637-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist bzw. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

1.2. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2019 angegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die gegen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum sprechen, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.3. Dass der Beschwerdeführer von 15.05.2019 bis 19.05.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.1. Dass der Beschwerdeführer am 13.05.2019 mit einem gültigen Reisedokument nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses und insbesondere den darin aufscheinenden Ein- bzw. Ausreisestempel von Kroatien und Slowenien vom 13.05.2019 sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass er am 14.05.2019 im Zuge von Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Fenstern standen, festgenommen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Festnahmemeldung der Polizei.

2.2. Aus der im Akt einliegenden Kopie des gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers sind die Ein- bzw. Ausreisestempel von Kroatien und Slowenien ersichtlich; ein österreichischer Einreisestempel geht daraus nicht hervor. Anhaltspunkte dafür, dass er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. seine Abschiebung behindert oder diese umgangen hat, finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig wie Hinweise, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hat. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer vielmehr dezidiert aus, dass er nichts gegen eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina habe und sich dieser auch nicht widersetzen werde (Seite 4 der Niederschrift). Aus dem gesamten Verwaltungsakt sind keine Hinweise ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit dieser Aussage in Zweifel ziehen; auch aus dem Bericht über die erfolgte Abschiebung geht letztlich hervor, dass diese ohne jegliche Komplikationen durchgeführt werden konnte.

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 ergeben sich aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Ausfertigungen.

2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2018 bei einer bosnischen Fensterbaufirma beschäftigt ist, geht aus der im Akt einliegenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Bestätigung des Arbeitgebers sowie aus dem vorliegenden Mitarbeiterregistrierungsformular hervor. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Kollegen verzollte Fenster und Türen nach Österreich lieferte, geht aus der im Akt befindlichen Rechnung und den Zollpapieren sowie aus seinen glaubhaften Aussagen in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hervor. Dass der Beschwerdeführer nach Abschluss dieser Tätigkeit beabsichtige, wieder aus Österreich auszureisen, ergibt sich ebenso aus seinen glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aus dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen in Zweifel ziehen.

2.5. Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Cousine des Beschwerdeführers, seiner in Bosnien und Herzegowina aufhältigen Mutter sowie seinem Familienstand und den mangelnden sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.05.2019.

2.6. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt und keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zu Bargeld und Kreditkarten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem im Akt einliegenden Übergabeschein.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Verbindung von Verfahren:3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Verbindung von Verfahren:

Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10 Rz 798). Da das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W275 zugewiesen wurde, die Beschwerdeverfahren des XXXX und des XXXX aber anderen Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes (W278 bzw. W279), ist eine Verbindung der Verfahren im Rahmen der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich. Der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10 Rz 798). Da das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W275 zugewiesen wurde, die Beschwerdeverfahren des römisch 40 und des römisch 40 aber anderen Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes (W278 bzw. W279), ist eine Verbindung der Verfahren im Rahmen der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich. Der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher nicht in Österreich aufgehalten und reiste lediglich deshalb nach Österreich ein, um Fenster und Türen zu liefern und Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen, durchzuführen. Er beabsichtigte, das österreichische Bundesgebiet nach Abschluss dieser Arbeiten wieder zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233, ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher nicht in Österreich aufgehalten und reiste lediglich deshalb nach Österreich ein, um Fenster und Türen zu liefern und Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen, durchzuführen. Er beabsichtigte, das österreichische Bundesgebiet nach Abschluss dieser Arbeiten wieder zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233, ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.

Um von der Erfüllung des Kriteriums der "Fluchtgefahr" ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den wiedergegebenen ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben.Um von der Erfüllung des Kriteriums der "Fluchtgefahr" ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den wiedergegebenen ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Fluchtgefahr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gestützt und ausgeführt, dass kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich lebe, er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, er keine Arbeitserlaubnis besitze und sich seinen Lebensunterhalt in Österreich somit nicht auf legale Art und Weise finanzieren könne, er in keinster Weise in die österreichische Gesellschaft integriert sei und weder meldeamtlich erfasst sei noch sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren könne.Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Fluchtgefahr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gestützt und ausgeführt, dass kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich lebe, er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, er keine Arbeitserlaubnis besitze und sich seinen Lebensunterhalt in Österreich somit nicht auf legale Art und Weise finanzieren könne, er in keinster Weise in die österreichische Gesellschaft integriert sei und weder meldeamtlich erfasst sei noch sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren könne.

Mit diesen Erwägungen vermag der angefochtene Bescheid die verhängte Schubhaft nicht hinreichend zu begründen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat befindet und er nach Abschluss seiner Tätigkeit im Bundesgebiet wieder in diesen zurückreisen wollte. Weiters sind die Ausführungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er in Österreich eine Cousine habe und über Barmittel in der Höhe von EUR 320,-- verfüge. Auch vor dem Hintergrund, dass er die Möglichkeit hatte, mit seinen zwei Kreditkarten zusätzliches Bargeld zu beheben bzw. Zahlungen zu tätigen, ist anzunehmen, dass er jedenfalls über ausreichende Mittel verfügt hat, um seinen geplanten kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist letztlich auch die Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, dass er sich weigere, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, nicht nachvollziehbar.

Der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Fall des Beschwerdeführers liege eine die Schubhaft rechtfertigende Fluchtgefahr vor, kann daher mangels hinreichender Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG nicht gefolgt werden. Das durchgeführte Verfahren hat vielmehr ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr vorliegt, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte.Der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Fall des Beschwerdeführers liege eine die Schubhaft rechtfertigende Fluchtgefahr vor, kann daher mangels hinreichender Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht gefolgt werden. Das durchgeführte Verfahren hat vielmehr ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr vorliegt, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte.

Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2000, 2000/02/0088, kann im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fluchtgründen und Sicherungsbedarf nicht dahingehend verstanden werden, dass "Schwarzarbeit" für sich alleine zur Begründung der Schubhaft ausreichend wäre.

Da das erkennende Gericht somit im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgeht, ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.

3.2.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 15.05.2019 bis 19.05.2019 war daher rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. - Kostenersatz:3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.3.3. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz; er hat diesen auch beantragt.

§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit EUR 737,60.Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit EUR 737,60.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W275.2220637.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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