Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2215850-3/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Suara, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Suara, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, FPG idgF, § 76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, FPG idgF, § 76 Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 23.3.2019; begründend führte sie aus:Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 23.3.2019; begründend führte sie aus:
"1) Ich wurde am 7,3.2019 festgenommen und mit Mandatsbescheid der Behörde vom 8,3.2019 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung genommen. Diesen begründet die Behörde mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (aus dem Bescheid des BFA vom 2.3.2018) meine Angaben zum Wohnsitz seien unglaubwürdig, ich sei haftfähig. Zwar sei "eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der
Schonung der persönlichen Freiheit ... vorzunehmen"
(Schubhaftbescheid Seite 7) diese habe aber ergeben, dass ich keine legale Erwerbstätigkeit ausübe und keinen gesicherten Wohnsitz vorweisen könne, es bestehe Fluchtgefahr.
2) Gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und der darauf gestützten Anhaltung erhob ich am 12.3.2019 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dort bestritt ich u.a. die Verhältnismäßigkeit und der Einordnung der von mir legal ausgeübten Prostitution als illegale Erwerbstätigkeit.
3) Mit am 18.3.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis ZI W250 2215850- 1/13Z wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen
Voraussetzungen Vorlagen. In seiner Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ich über kein nennenswertes' soziales Netz verfüge, zwar eine Kontrollkarte als Prostituierte besitze, aber dennoch einer legalen Tätigkeit nicht nachginge. Es liege die geforderte ‚Ultima-ratio-Situation' vor, die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel habe nicht angeordnet werden können, auch weil ich keine nachvollziehbaren Angaben über meinen Wohnsitz hätte machen können. Anlässlich der Aktenvorlage am 12.3.2019 gab die Behörde eine Stellungnahme dahingehend ab, dass innerhalb von zwei Wochen über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates entschieden werden würde, ein Vorsprachetermin dazu sei am 22.3.2019 kalendiert. (siehe dazu NS VH 18.3.2019, Seite 6.) Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Haftfortsetzung, stellt einen eigenen, neuen Titel für die weitere Anhaltung dar (VwGH 25.9.2018; Ra 2018/21/0128 mwN)
4) Die nigerianische Vertretungsbehörde stellte weder am 22.3.2019 noch seither ein Reisedokument aus. Ich befinde mich nach wie vor in Schubhaft. Ich erhebe daher nunmehr eine weitere Schubhaftbeschwerde.
5) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. (VwGH 28.8.2012; 2010/21/0517 u.a., VfGH 5.12.1994; B1075/94; B1274/94). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Denn gemäß Art IV Abs 5 des Rücknahmeabkommens mit Nigeria, BGBl. III Nr. 116/2012, stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang der Dokumente oder der anderen Beweismittel (darunter der Glaubhaftmachung) ein Reisedokument aus. Aus den mittlerweile vergangenen zwei Monaten seit der Besprechung vom 22.3.2019 ist davon auszugehen, dass mir eine Glaubhaftmachung einer Herkunft aus Nigeria nicht gelungen ist. Die nigerianische Vertretungsbehörde stellt daher offenkundig kein Reisedokument aus und führt dies dazu, dass meine Abschiebung nicht durchführbar ist.5) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. (VwGH 28.8.2012; 2010/21/0517 u.a., VfGH 5.12.1994; B1075/94; B1274/94). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Denn gemäß Artikel römisch vier, Absatz 5, des Rücknahmeabkommens mit Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,, stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang der Dokumente oder der anderen Beweismittel (darunter der Glaubhaftmachung) ein Reisedokument aus. Aus den mittlerweile vergangenen zwei Monaten seit der Besprechung vom 22.3.2019 ist davon auszugehen, dass mir eine Glaubhaftmachung einer Herkunft aus Nigeria nicht gelungen ist. Die nigerianische Vertretungsbehörde stellt daher offenkundig kein Reisedokument aus und führt dies dazu, dass meine Abschiebung nicht durchführbar ist.
6) Darüber hinaus ist für mich unverständlich aus welchem Grund ein gelinderes Mittel - beispielsweise ein regelmäßiges Melden bei der Polizei - nicht als Sicherungsmaßnahme ausreichen würde. Bei einer Meldung könnte ich nur nicht aktuelle verfahrensrelevante Informationen erhalten, sondern wäre trotz eines allfällig ungeklärten Wohnsitzes auch für die Behörde greifbar. Dass ich die von mir ausgeübte Prostitutionstäigkeit legal ausüb(t)e geht daraus hervor, dass mir die zuständige Wiener Landesbehörde eine Kontrollkarte ausgestellt hat. Ich falle daher in Freiheit belassen, der öffentlichen Hand nicht zur Last.
Ich stelle daher den
Antrag
das Bundesverwaltungsgericht möge meine Anhaltung ab 23.3.2019 als rechtswidrig feststellen und die Unzulässigkeit der weiteren Aufrechthaltung der Schubhaft aussprechen.
Zudem möge mir Aufwandsersatz (insb. Schriftsatzaufwand und allfälliger Verhandlungsaufwand) im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden."
Am 29.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch - diese nahm folgenden Verlauf:
"(...)
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut.
Verlesen wird Akteninhalt. Festgehalten wird, dass das BVwG mit Beschluss I. 4192191609-2/4E vom 18.04.2019 rechtskräftig die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2019, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, bestätigte. Die Abschiebung nach Nigeria ist demnach durchsetzbar und auch durchführbar; festgehalten wird, dass weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkungen erteilt haben.Verlesen wird Akteninhalt. Festgehalten wird, dass das BVwG mit Beschluss römisch eins. 4192191609-2/4E vom 18.04.2019 rechtskräftig die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2019, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, bestätigte. Die Abschiebung nach Nigeria ist demnach durchsetzbar und auch durchführbar; festgehalten wird, dass weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkungen erteilt haben.
Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde seit dem letzten Erkenntnis des BVwG, die Anhaltung in Schubhaft betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit am 02.04.2019, am 19.04.2019 und am 10.05.2019 überprüfte und unter diesem Aspekt die Anhaltung aufrechterhielt.
Festgehalten wird, dass der BF eine Frist bis 18.04.2019 zur Führung eines Rückkehrberatungsgespräches eingeräumt wurde.
Beginn der Befragung
R: Warum haben Sie dieses Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen?
BF: Ich weiß es nicht.
R an BehV: Am 08.03.2019 wurde die BF der nigerianischen Delegation vorgeführt und auch als nigerianische Staatsangehörige identifiziert. Warum wurde kein Heimreisezertifikat ausgestellt?
BehV: Ich übermittle ein E-Mail vom heutigen Tag von unserer HRZ-Abteilung (untechnisch ausgedrückt). Die BF wurde am 08.03.2019 am Tag der Schubhaftverhängung der nigerianischen Botschaft vorgeführt und dort als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert. Sie gab an, eine Beschwerde bei der Botschaft eingebracht zu haben. Dort wurde ihr eine zweiwöchige Frist zur Vorlage von Dokumenten gegeben. Am 02.04.2019 wurde ein Folgeantrag gestellt. Nach diesem Abschluss kann mit einer HZ-Ausstellung gerechnet werden. Die Asylantragstellungen sind nach Ansicht der Verwaltungsbehörde ein Unterlaufen der beabsichtigten Abschiebung, nachdem es ja nicht der erste Folgeantrag ist. R: Nach der hiergerichtlichen Aktenlage ist das schon ihr vierter Asylantrag. Warum stellen Sie so viele Asylanträge?
BF: Das war, was zu der Zeit rausgekommen ist. Ich musste das sagen. Habe ich denn keine Rechte?
R: Wie oft und wann das letzte Mal, wurde das HZ urgiert seit der Vorführung?
BehV: Die Abteilung Dublin und int. Beziehung ist im ständigen Kontakt mit der nigerianischen Botschaft, da es auch regelmäßig Charterabschiebung nach Nigeria gibt. Da werden in regelmäßigen Abständen alle Abschiebungen besprochen. Diesbezüglich wird nochmals auf das Mail vom 29.05.2019 verwiesen, wo auf eine generelle gute Zusammenarbeit mit der nigerianischen Botschaft hingewiesen wird und es ist mit einer zeitnahen HZ-Ausstellung zu rechnen. Ab dem Moment, wo ein HZ ausgestellt wird, ist eine sofortige Abschiebung sofort durchführbar. Es ist davon auszugehen, dass im Juni ein HZ ausgestellt wird. Das würde sich gut mit den Charterflügen decken. Die nächste Charterabschiebung ist Ende Juni und Ende Juli beabsichtigt, Einzelabschiebung sind auch möglich, wenn sie geboten sind.
R an BehV: Wie viele Charterabschiebungen (ungefähr) gab es heuer schon?
BehV: Dieses Jahr gab es bereits vier Charterabschiebungen nach Nigeria. Zwischenzeitlich wird dem RV die Stellungnahme zur Akteneinsicht vorgelegt. R: Haben Sie mir sonst noch etwas zu sagen?BehV: Dieses Jahr gab es bereits vier Charterabschiebungen nach Nigeria. Zwischenzeitlich wird dem Regierungsvorlage die Stellungnahme zur Akteneinsicht vorgelegt. R: Haben Sie mir sonst noch etwas zu sagen?
BF: Selbst, wenn ich in der Vergangenheit etwas falsch gemacht habe, bin ich nicht hier geboren. Kann ich denn nicht eine zweite Chance bekommen um es wieder gut zu machen? Ich habe es nicht gewusst.
R: Hier geht es nicht darum, ob Sie etwas falsch gemacht haben oder nicht. Ich bin heute hier, um zu prüfen ob die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war. BF: Aber jeder macht einmal Fehler. Ich wurde nicht hier geboren und konnte es daher nicht wissen. Ich bitte
Sie. R: Sie verwechseln das Thema. R: Haben Sie Fragen an die BF?
BehV: Seitens der Behörde wird auf die Stellungnahme vom 27.05.2019 verwiesen und die beiden aktuellen BVwG-Entscheidungen, eines hinsichtlich der Aberkennung des Abschiebeschutzes vom 18.04.2019 und die zweite Entscheidung vom 18.03.2019 hinsichtlich der Schubhaft, worin festgestellt wurde, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anhaltung und weitere Anhaltung gegeben waren und weiterhin sind.
Der RV nahm zwischenzeitlich in die gewünschten Aktenteile Einsicht.Der Regierungsvorlage nahm zwischenzeitlich in die gewünschten Aktenteile Einsicht.
RV bringt vor: Die Voraussetzungen der Schubhaft waren anlässlich der Verhandlung vom 18.03.2019 gegeben, weil die Behörde sagte, es werde am 22.03.2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden; das wurde bis jetzt nicht ausgestellt. Es kann auch nicht sein, dass die nigerianische Botschaft damals auf ein laufendes Verfahren hingewiesen hätte, weil am 22.03.2019 ein solches Verfahren nicht lief.Regierungsvorlage bringt vor: Die Voraussetzungen der Schubhaft waren anlässlich der Verhandlung vom 18.03.2019 gegeben, weil die Behörde sagte, es werde am 22.03.2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden; das wurde bis jetzt nicht ausgestellt. Es kann auch nicht sein, dass die nigerianische Botschaft damals auf ein laufendes Verfahren hingewiesen hätte, weil am 22.03.2019 ein solches Verfahren nicht lief.
BehV gibt dazu an, dass es nichts daran ändert, dass unabhängig von der tatsächlichen Existenz eines Verfahrens die BF gegenüber der nigerianischen Botschaft ausführen kann, dass ein derartiges Verfahren bestünde. Hingewiesen wird auf die Mail vom heutigen Tag, worin dies der erste Satz ist. R: Was haben Sie bei der nigerianischen Botschaft gesagt?
BF: Das war das erste Mal, als sie mich hatten. R: Was haben Sie dort gesprochen?
BF: Sie fragten nach meinen Namen, meinen persönlichen Informationen und nach dem Namen meines Vaters.
R: Haben Sie auch über ein laufendes Verfahren gesprochen?
BF: Ja, als ich danach gefragt wurde. Ich gab an, dass ich mich in Österreich legal aufhalten kann, da ich eine weiße Karte habe und sagte auch, dass ich nicht weiß, wie mein Asylverfahren ausgehen wird.
RV: Die BF hat gesagt, dass die Botschaft ihr gesagt hat, dass ihr Asylantrag abgeschlossenRegierungsvorlage, Die BF hat gesagt, dass die Botschaft ihr gesagt hat, dass ihr Asylantrag abgeschlossen
sei.
R: Stimmt das?
BF: Ich habe der Botschaft erzählt, dass mein erster Asylantrag abgewiesen wurde und dass ich dagegen in Beschwerde ging. Daraufhin wurde mein zweiter Asylantrag ebenfalls abgewiesen. Damals konnte ich nicht in Berufung gehen, weil mein Vater verstorben war und ich eine OP hatte.
R: Haben Sie bei der Botschaft auch gesagt, dass Sie sich in Österreich legal aufhalten dürfen, weil Sie eine weiße Karte haben?
BF: Ja, das habe ich der Botschaft gesagt.
R: Haben Sie bei der Botschaft auch angegeben, dass Sie nicht wissen würden wie das Asylverfahren ausgehen würde?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R an RV: Haben Sie noch Fragen?BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen?
RV bring noch ergänzend vor, dass die Behörde das Asylverfahren vom 02.04.2019 bis heute nicht abgeschlossen hat, obwohl sie nunmehr sagt, dass sie weiß, dass vor Abschluss eines solchen Verfahrens, die Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass es ein Rückübernahmeabkommen mit Nigeria gibt, aus dem nicht hervorgeht, dass Verfahren abzuwarten sind. Es ist meiner Erfahrung nach ungewöhnlich,Regierungsvorlage bring noch ergänzend vor, dass die Behörde das Asylverfahren vom 02.04.2019 bis heute nicht abgeschlossen hat, obwohl sie nunmehr sagt, dass sie weiß, dass vor Abschluss eines solchen Verfahrens, die Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass es ein Rückübernahmeabkommen mit Nigeria gibt, aus dem nicht hervorgeht, dass Verfahren abzuwarten sind. Es ist meiner Erfahrung nach ungewöhnlich,
dass die nigerianische Botschaft mit irgendwelchen Verfahren zuwartet, bis das Verfahren abgeschlossen sind.
BehV: Seitens der belangten Behörde wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Folgeantragsstellung vom 02.04.2019 umgehend die notwendigen Schritte gesetzt wurden, um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einzuleiten, was auch gerichtlich bestätigt wurde. Die BF hatte in der Vergangenheit immer wieder neue Asylanträge gestellt, dennoch wurden die für die Abschiebung zwingend notwendigen Schritte eingeleitet. R: Wann ist mit dem Abschluss des § 68 Verfahrens zu rechnen?BehV: Seitens der belangten Behörde wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Folgeantragsstellung vom 02.04.2019 umgehend die notwendigen Schritte gesetzt wurden, um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einzuleiten, was auch gerichtlich bestätigt wurde. Die BF hatte in der Vergangenheit immer wieder neue Asylanträge gestellt, dennoch wurden die für die Abschiebung zwingend notwendigen Schritte eingeleitet. R: Wann ist mit dem Abschluss des Paragraph 68, Verfahrens zu rechnen?
BehV: Ich verweise auf das heute vorgelegt E-Mail vom 28.05.2019. Entscheidend ist hier der Satz, dass §68-Bescheid entweder heute oder spätestens nächste Woche montags erstellt wird.
RV: Nach meiner Ansicht wirkt die Behörde nicht auf einen raschen Abschluss des Verfahrens hin, sonst wäre der § 68- Bescheid schon längst ergangen. Ein weiterer Folgeantrag hätte in weiterer Folge keine aufschiebende Wirkung.Regierungsvorlage, Nach meiner Ansicht wirkt die Behörde nicht auf einen raschen Abschluss des Verfahrens hin, sonst wäre der Paragraph 68 -, Bescheid schon längst ergangen. Ein weiterer Folgeantrag hätte in weiterer Folge keine aufschiebende Wirkung.
Schluss des Beweisverfahrens"
Mit (in dieser Verhandlung) mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.05.2019, Zahl: W117 2215850-3/7Z hatte das Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß entschieden.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Zu Spruchpunkt I.: (bisherige Anhaltung seit 18.03.2019)"Zu Spruchpunkt römisch eins.: (bisherige Anhaltung seit 18.03.2019)
Auf der Ebene des Sachverhaltes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich am 02.04.2019 einen weiteren Asylantrag stellte, der unzweifelhaft als Antrag in Verzögerungsabsicht gewertet werden muss, rechtfertigte sie sich in der heutigen Verhandlung auf die Frage: "Warum stellen Sie so viele Asylanträge?" lediglich indifferent dahingehend: "Das war, was zu der Zeit rausgekommen ist; ich musste das sagen, habe ich denn keine Rechte". Unzweifelhaft ist daher § 76 Abs. 6 FPG anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat aber auch zwischenzeitlich das Rückkehrberatungsgespräch nicht geführt, obwohl ihr dazu ausdrücklich eine Frist eingeräumt wurde; diese mangelnde Kooperationsbereitschaft muss rechtlich dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs. 3. Z 1 FPG versucht, die Abschiebung zu verhindern. Auch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten vor der nigerianischen Botschaft versucht, die Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3. Z 1. FPG zumindest zu erschweren, gab sie doch ausdrücklich an, sich legal in Österreich aufzuhalten und eine weiße Karte zu besitzen. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf das erst mit Antragstellung vom 02.04.2019 beginnende Asylverfahren oder ein allfälliges Beschwerdeverfahren hinwies, tut der Verzögerungsabsicht, welche in den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft zum Ausdruck kommt, keinen Abbruch. Es ist daher auch seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin Fluchtgefahr und diese nicht in unerheblichem Ausmaß anzunehmen. Dass die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, ergibt sich aus den allgemeinen Angaben der Verwaltungsbehörde zu regelmäßigen Durchführungen von Abschiebungen auch in diesem Jahr; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der nigerianischen Botschaft am 08.03.2019 zumindest als nigerianische Staatsangehörige identifiziert wurde. Der Verwaltungsbehörde kann entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters kein Vorwurf gemacht werden, nicht rasch genug das aktuelle Asylverfahren vorangetrieben zu haben: Die Beschwerdeführerin hat am 02.04.2019 einen Asylantrag gestellt, der faktische Abschiebeschutz wurde in der Zwischenzeit rechtskräftig mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019 beendet und erscheint plausibel, dass das §-68Auf der Ebene des Sachverhaltes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich am 02.04.2019 einen weiteren Asylantrag stellte, der unzweifelhaft als Antrag in Verzögerungsabsicht gewertet werden muss, rechtfertigte sie sich in der heutigen Verhandlung auf die Frage: "Warum stellen Sie so viele Asylanträge?" lediglich indifferent dahingehend: "Das war, was zu der Zeit rausgekommen ist; ich musste das sagen, habe ich denn keine Rechte". Unzweifelhaft ist daher Paragraph 76, Absatz 6, FPG anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat aber auch zwischenzeitlich das Rückkehrberatungsgespräch nicht geführt, obwohl ihr dazu ausdrücklich eine Frist eingeräumt wurde; diese mangelnde Kooperationsbereitschaft muss rechtlich dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG versucht, die Abschiebung zu verhindern. Auch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten vor der nigerianischen Botschaft versucht, die Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zumindest zu erschweren, gab sie doch ausdrücklich an, sich legal in Österreich aufzuhalten und eine weiße Karte zu besitzen. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf das erst mit Antragstellung vom 02.04.2019 beginnende Asylverfahren oder ein allfälliges Beschwerdeverfahren hinwies, tut der Verzögerungsabsicht, welche in den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft zum Ausdruck kommt, keinen Abbruch. Es ist daher auch seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin Fluchtgefahr und diese nicht in unerheblichem Ausmaß anzunehmen. Dass die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, ergibt sich aus den allgemeinen Angaben der Verwaltungsbehörde zu regelmäßigen Durchführungen von Abschiebungen auch in diesem Jahr; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der nigerianischen Botschaft am 08.03.2019 zumindest als nigerianische Staatsangehörige identifiziert wurde. Der Verwaltungsbehörde kann entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters kein Vorwurf gemacht werden, nicht rasch genug das aktuelle Asylverfahren vorangetrieben zu haben: Die Beschwerdeführerin hat am 02.04.2019 einen Asylantrag gestellt, der faktische Abschiebeschutz wurde in der Zwischenzeit rechtskräftig mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019 beendet und erscheint plausibel, dass das §-68
AVG-Verfahren in Kürze abgeschlossen wird. Die Verwaltungsbehörde unterschreitet dabei die gesetzlichen Entscheidungsfristen erheblich. Das Beschwerdevorbringen, dass Nigeria gemäß Art. 4 Abs. 5 des Rückübernahmeabkommens innerhalb von vier Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel ein Reisedokument ausstelle, erfasst das Rückübernahmeabkommen rechtlich nicht vollständig, weil dieses Abkommen sowohl in der Präambel, als auch in Artikel 2 Abs. 1 für die Rückübernahme voraussetzt, dass sich die betreffende Person nicht mehr im Hoheitsgebiet aufhalten dürfe. Die Beschwerdeführerin hat aber bei der nigerianischen Botschaft ausdrücklich von einem legalen Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Besitz ihrer weißen Karte gesprochen und erst mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 18.04.2019 bzw. letztlich mit der Beendigung des § 68-Verfahrens steht der Beschwerdeführerin im Sinne des Rückführungsabkommens kein Abschiebehindernis mehr im Wege. Im Übrigen wurde bis dato erst die Beschwerdeführerin als nigerianische Staatsangehörige identifiziert, der Aktenlage nach fehlt es aber noch an einer Bestätigung hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin. Insofern ist daher die nigerianische Botschaft nicht gehalten gewesen, in der Zwischenzeit ein HRZ auszustellen. In diesem Sinne geht ebenfalls auch das Vorbringen in der heutigen Verhandlung ins Leere, dass die nigerianische Botschaft laufende Verfahren nicht berücksichtigen würde. Die Abschiebung ist daher rechtlich möglich und faktisch sehr wahrscheinlich und war daher die Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaftanhaltung zu konstatieren. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr kam daher auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage. Auch in Bezug auf die Anhaltung seit 18.03.2019 ist der Verwaltungsbehörde hinsichtlich ihrer Pflichten kein Vorwurf zu machen; sie hat die Anhaltung auf ihre Verhältnismäßigkeit regelmäßig überprüft.AVG-Verfahren in Kürze abgeschlossen wird. Die Verwaltungsbehörde unterschreitet dabei die gesetzlichen Entscheidungsfristen erheblich. Das Beschwerdevorbringen, dass Nigeria gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Rückübernahmeabkommens innerhalb von vier Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel ein Reisedokument ausstelle, erfasst das Rückübernahmeabkommen rechtlich nicht vollständig, weil dieses Abkommen sowohl in der Präambel, als auch in Artikel 2 Absatz eins, für die Rückübernahme voraussetzt, dass sich die betreffende Person nicht mehr im Hoheitsgebiet aufhalten dürfe. Die Beschwerdeführerin hat aber bei der nigerianischen Botschaft ausdrücklich von einem legalen Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Besitz ihrer weißen Karte gesprochen und erst mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 18.04.2019 bzw. letztlich mit der Beendigung des Paragraph 68 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, steht der Beschwerdeführerin im Sinne des Rückführungsabkommens kein Abschiebehindernis mehr im Wege. Im Übrigen wurde bis dato erst die Beschwerdeführerin als nigerianische Staatsangehörige identifiziert, der Aktenlage nach fehlt es aber noch an einer Bestätigung hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin. Insofern ist daher die nigerianische Botschaft nicht gehalten gewesen, in der Zwischenzeit ein HRZ auszustellen. In diesem Sinne geht ebenfalls auch das Vorbringen in der heutigen Verhandlung ins Leere, dass die nigerianische Botschaft laufende Verfahren nicht berücksichtigen würde. Die Abschiebung ist daher rechtlich möglich und faktisch sehr wahrscheinlich und war daher die Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaftanhaltung zu konstatieren. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr kam daher auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage. Auch in Bezug auf die Anhaltung seit 18.03.2019 ist der Verwaltungsbehörde hinsichtlich ihrer Pflichten kein Vorwurf zu machen; sie hat die Anhaltung auf ihre Verhältnismäßigkeit regelmäßig überprüft.
Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
All das soeben Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Anhaltung; im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass auch das gegenständliche § 68-AVG-Verfahren bald enden wird; die Verwaltungsbehörde hat die Entscheidung zumindest für nächste Woche angekündigt. Es war daher auch die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.All das soeben Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Anhaltung; im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass auch das gegenständliche Paragraph 68 -, A, römisch fünf G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, bald enden wird; die Verwaltungsbehörde hat die Entscheidung zumindest für nächste Woche angekündigt. Es war daher auch die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.
(...)"
Mit Schriftsatz vom 31.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Noch vor Erlassung der schriftlichen Ausfertigung erhob sie mit Schriftsatz vom 08.06.2019 außerordentliche Revision und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung - diese begründete sie wie folgt:
"I. Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens
(...)
In der Verhandlung vom 29.5.2019 legte die Behörde u.a. ein email des BFA vor wonach aufgrund meiner Mitteilung an die nigerianische Vertretungsbehörde, es würde ein Verfahren laufen, ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt worden wäre. Die Behörde sei nunmehr bemüht das Verfahren durch Erlassung eines Bescheides zu beenden.
Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis ab, stellte auch das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft fest und verpflichtete mich zum Kostenersatz. Dies mit der Begründung, ich hätte der nigerianischen Botschaft mitgeteilt, mich legal in Österreich aufzuhalten, den am 2.4.2019 gestellten Asylfolgeantrag in Verzögerungsabsicht gestellt und ein Rückkehrberatungsgespräch bis 18.4.2019 nicht in Anspruch genommen. Es erscheine plausibel, dass das "§68-AVG-Verfahren" in Kürze abgeschlossen werde, dabei seien die gesetzlichen Entscheidungsfristen erheblich unterschritten. Ich sei als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert worden, es fehle nur die Bestätigung meiner Identität, die Behörde habe die Anhaltung auch regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüft. Da das §68-AVGVerfahren bald enden werde, sei die Haftfortsetzung zulässig. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
II. Zu den Gründen für die Zulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Zu den Gründen für die Zulässigkeit der Revision
1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008)" - siehe dazu VwGH vom 2.8.2016; Ra 2016/20/0054 Vor dem Hintergrund des mit Nigeria abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens BGBl. III Nr. 116/2012 ist hier die bisherige Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates in unvertretbarer Weise damit begründet worden, dass ich der Behörde mitgeteilt hätte, ich sei aufenthaltsberechtigt. Ohnehin habe ich nicht gesagt, dass ein Verfahren anhängig sei.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008)" - siehe dazu VwGH vom 2.8.2016; Ra 2016/20/0054 Vor dem Hintergrund des mit Nigeria abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012, ist hier die bisherige Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates in unvertretbarer Weise damit begründet worden, dass ich der Behörde mitgeteilt hätte, ich sei aufenthaltsberechtigt. Ohnehin habe ich nicht gesagt, dass ein Verfahren anhängig sei.
Anhängige Verfahren würden die nigerianische Vertretungsbehörde nach dem Wortlaut des Abkommens auch gar nicht berechtigten ein Heimreisezertifikat für einen positiv identifizierten Staatsangehörigen zu verweigern. Abgesehen davon wird es wohl auch für die nigerianischen Vertretungsbehörde angesichts meiner aus der Haft heraus erfolgten Vorführung erkennbar gewesen sein, dass ich mich am Tag der angeblichen Identifizierung nicht mehr legal in Österreich aufgehalten hatte. Tatsächlich war am 8.3.2019 auch kein Verfahren anhängig, einen Folgeasylantrag stellte ich erst am 2.4.2019, am 18.4.2019 erfolgte die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG. Meine Angaben an die nigerianische Vertretungsbehörde sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil bei derartigen Vorführungen immer auch ein Behördenvertreter anwesend ist, der Gelegenheit hätte, der nigerianischen Seite den Aufenthaltsstatus mitzuteilen.Anhängige Verfahren würden die nigerianische Vertretungsbehörde nach dem Wortlaut des Abkommens auch gar nicht berechtigten ein Heimreisezertifikat für einen positiv identifizierten Staatsangehörigen zu verweigern. Abgesehen davon wird es wohl auch für die nigerianischen Vertretungsbehörde angesichts meiner aus der Haft heraus erfolgten Vorführung erkennbar gewesen sein, dass ich mich am Tag der angeblichen Identifizierung nicht mehr legal in Österreich aufgehalten hatte. Tatsächlich war am 8.3.2019 auch kein Verfahren anhängig, einen Folgeasylantrag stellte ich erst am 2.4.2019, am 18.4.2019 erfolgte die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Meine Angaben an die nigerianische Vertretungsbehörde sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil bei derartigen Vorführungen immer auch ein Behördenvertreter anwesend ist, der Gelegenheit hätte, der nigerianischen Seite den Aufenthaltsstatus mitzuteilen.
Wäre absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen Höchstdauer beseitigt werden kann, so soll die Schubhaft nicht verhängt werden (VwGH 26.9.2007, Zl. 2007/21/0253) Wenn es nun nach Aktenlage an einer Bestätigung hinsichtlich meines Namens und meines Geburtsdatums fehlt (die nigerianische Botschaft deshalb kein Heimreisezertifikat ausstellt?) wird sich eine Abschiebung ohnehin als unmöglich erweisen, weil ich keinerlei Identitätspapiere besitze und solche auch nicht bzw nur durch die Vertretungsbehörde ausgestellt erhalten könnte, woran sich bis zur höchstmöglichen Schubhaftdauer nichts ändern würde. Das Bundesverwaltungsgericht begründet hier unvertretbarer Weise nicht, aus welchem Grund es die Abschiebung für möglich und faktisch sehr wahrscheinlich hält. Wenn die nigerianische Botschaft nicht gehalten gewesen sei "in der Zwischenzeit" ein Heimreisepapier auszustellen, wird wohl, ohne dass es zu einer Bestätigung hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums kommt, diese "Zwischenzeit" bis zur Schubhafthöchstdauer andauern. Insoweit ist die Begründung widersprüchlich und wurde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte von Art I Abs 3 PersFr B-VG iVm § 80 Abs 1 FPG grob fehlerhaft durchgeführt.Wäre absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen Höchstdauer beseitigt werden kann, so soll die Schubhaft nicht verhängt werden (VwGH 26.9.2007, Zl. 2007/21/0253) Wenn es nun nach Aktenlage an einer Bestätigung hinsichtlich meines Namens und meines Geburtsdatums fehlt (die nigerianische Botschaft deshalb kein Heimreisezertifikat ausstellt?) wird sich eine Abschiebung ohnehin als unmöglich erweisen, weil ich keinerlei Identitätspapiere besitze und solche auch nicht bzw nur durch die Vertretungsbehörde ausgestellt erhalten könnte, woran sich bis zur höchstmöglichen Schubhaftdauer nichts ändern würde. Das Bundesverwaltungsgericht begründet hier unvertretbarer Weise nicht, aus welchem Grund es die Abschiebung für möglich und faktisch sehr wahrscheinlich hält. Wenn die nigerianische Botschaft nicht gehalten gewesen sei "in der Zwischenzeit" ein Heimreisepapier auszustellen, wird wohl, ohne dass es zu einer Bestätigung hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums kommt, diese "Zwischenzeit" bis zur Schubhafthöchstdauer andauern. Insoweit ist die Begründung widersprüchlich und wurde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte von Artikel römisch eins, Absatz 3, PersFr B-VG in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, FPG grob fehlerhaft durchgeführt.
Die Revision ist daher zulässig.
2. Eine Entscheidung eines VwG hat nach der Rechtsprechung (VwGH 8.9.2016; Ra 2016/11/008)
"auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 mit Blick auf § 17 legcit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045)" Es ist "ein klarer Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel festgelegt". (VwGH 2.8.2013; 2013/21/0054) "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt." (VwGH 17.10.2013; 2013/21/0041) In der Schubhaftbeschwerde vom 24.5.2019 brachte ich auch, dass die Schubhaft ohne weiters durch ein gelinderes Mittel der Meldung vor der Polizei substituiert werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte hier Fluchtgefahr in nicht unerheblichen Ausmaßen, begründete jedoch nicht aus welchem konkreten Grund Fluchtgefahr angenommen wird. Es wird das o.a. Vorranggebot missachtet und ist auch die Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Tatsächlich besteht kein Grund, Fluchtgefahr anzunehmen, auch wenn man mir das Vorhandensein eines Wohnsitzes nicht glaubt, hatte ich nach Asylantragstellung am 2.4.2019 Anspruch auf Grundversorgung nach § 2 GVG-B und hätte daher Aufnahme in der Bundesbetreuungsstelle in Traiskirchen gefunden und nicht untertauchen müssen."auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 mit Blick auf Paragraph 17, legcit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045)" Es ist "ein klarer Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel festgelegt". (VwGH 2.8.2013; 2013/21/0054) "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt." (VwGH 17.10.2013; 2013/21/0041) In der Schubhaftbeschwerde vom 24.5.2019 brachte ich auch, dass die Schubhaft ohne weiters durch ein gelinderes Mittel der Meldung vor der Polizei substituiert werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte hier Fluchtgefahr in nicht unerheblichen Ausmaßen, begründete jedoch nicht aus welchem konkreten Grund Fluchtgefahr angenommen wird. Es wird das o.a. Vorranggebot missachtet und ist auch die Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Tatsächlich besteht kein Grund, Fluchtgefahr anzunehmen, auch wenn man mir das Vorhandensein eines Wohnsitzes nicht glaubt, hatte ich nach Asylantragstellung am 2.4.2019 Anspruch auf Grundversorgung nach Paragraph 2, GVG-B und hätte daher Aufnahme in der Bundesbetreuungsstelle in Traiskirchen gefunden und nicht untertauchen müssen.
Die Revision ist daher auch deshalb zulässig.
III. Inhaltliche Begründung der Revisionrömisch drei. Inhaltliche Begründung der Revision
Ich verweise hier auf das Vorbringen zur Zulassung Pkt II. Ein wesentlicher Verfahrensmangel besteht vor allem in der widersprüchlichen und unschlüssigen Begründung.Ich verweise hier auf das Vorbringen zur Zulassung Pkt römisch zwei. Ein wesentlicher Verfahrensmangel besteht vor allem in der widersprüchlichen und unschlüssigen Begründung.
Ich habe am 8.3.2019 mit der nigerianischen Vertretungsbehörde gesprochen, damals war kein Verfahren anhängig. Vom ab 2.4.2019 anhängigen Asylverfahren hatte die nigerianische Vertretungsbehörde (durch mich) keine Kenntnis. Aus den vorgelegten emails lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde der nigerianischen Botschaft ein aktuelles Verfahren bekannt gegeben hätte. Allerdings brachte die Behörde mit dem vorgelegten email der "HRZ-Abteilung" - entgegen dem Wortlaut des Rückübernahmeabkommens - vor, Heimreisezertifikate würden generell erst nach Abschluss sämtlicher Verfahren ausgestellt, die Behörde dürfte daher davon ausgehen, dass der Botschaft das laufende Asylverfahren bekannt ist.
Damit hätte das Bundesverwaltungsgericht aber feststellen müssen, dass der Behörde hier vorzuwerfen ist, das Asylverfahren zum Antrag vom 2.4.2019 nicht zügig abgeschlossen zu haben, ist doch das Bundesamt gemäß § 80 Abs 1 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wenn, wie die Behörde hier ausdrücken dürfte, nur eine Beendigung des Asylverfahrens der Ausstellung des Heimreisezertifikates und der damit zu erfolgenden Abschiebung entgegensteht, und ohnehin eine Zurückweisung des Antrags nach § 68 AVG beabsichtigt ist, hätte die Behörde hier das Beschleunigungsgebot grob missachtet, weil tatsächlich bis heute kein Bescheid erlassen wurde. Hier wäre anzunehmen, dass die Behörde nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes entweder der nigerianischen Vertretungsbehörde ein Verfahrensergebnis mitteilt, oder aber zügig einen §68erBescheid erlässt, oder aber die Schubhaft beendet. Jedenfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht schon aus den Angaben der Behörde erkennen müssen, dass die Voraussetzung der weiteren Haft am 29.5.2019 aufgrund Untätigkeit der Behörde im Asylverfahren nicht vorlag.Damit hätte das Bundesverwaltungsgericht aber feststellen müssen, dass der Behörde hier vorzuwerfen ist, das Asylverfahren zum Antrag vom 2.4.2019 nicht zügig abgeschlossen zu haben, ist doch das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wenn, wie die Behörde hier ausdrücken dürfte, nur eine Beendigung des Asylverfahrens der Ausstellung des Heimreisezertifikates und der damit zu erfolgenden Abschiebung entgegensteht, und ohnehin eine Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 68, AVG beabsichtigt ist, hätte die Behörde hier das Beschleunigungsgebot grob missachtet, weil tatsächlich bis heute kein Bescheid erlassen wurde. Hier wäre anzunehmen, dass die Behörde nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes entweder der nigerianischen Vertretungsbehörde ein Verfahrensergebnis mitteilt, oder aber zügig einen §68erBescheid erlässt, oder aber die Schubhaft beendet. Jedenfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht schon aus den Angaben der Behörde erkennen müssen, dass die Voraussetzung der weiteren Haft am 29.5.2019 aufgrund Untätigkeit der Behörde im Asylverfahren nicht vorlag.
Tatsächlich war aber die Schubhaft im beantragten Ausmaß - ab 23.3.2019 - rechtswidrig. Die nigerianische Botschaft hat nicht (wie offenbar zugesagt) bis 22.3.2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt, es war kein Verfahren anhängig, wie dargelegt sollte die nigerianische Vertretungsbehörde vom Asylantrag am 2.4.2019 gar nichts wissen, und fehlte es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin an einer Bestätigung hinsichtlich meines Namens und des Geburtsdatums ohne welcher ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt wird. Ein Grund warum sich dies mit Beendigung des Asylverfahrens ändern sollte, nannte weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht. Das in anderen Fällen Abschiebungen möglich waren ist hier kein Indiz. Meine Abschiebung war weder am 23.3.32019 möglich, noch wurde sie später möglich, und ist sie bis heute nicht möglich. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war zumindest ab 23.3.2019 rechtswidrig bzw hätte sie auch nicht aufrecht gehalten werden dürfen.
IV. Im Hinblick auf die vorstehende Revision stelle ich sohin dierömisch vier. Im Hinblick auf die vorstehende Revision stelle ich sohin die
Anträge
der Verwaltungsgerichtshof möge
das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben, oder aber inhaltlich entscheiden und sowohl die Schubhaft ab 23.3.2019 und den Fortsetzungsausspruch am 29.5.2019 als rechtswidrig erkennen, und gemäß §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF erkennen, der Bund ist schuldig, die durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters auferlegen, sowiedas angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben, oder aber inhaltlich entscheiden und sowohl die Schubhaft ab 23.3.2019 und den Fortsetzungsausspruch am 29.5.2019 als rechtswidrig erkennen, und gemäß Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF erkennen, der Bund ist schuldig, die durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters auferlegen, sowie
mir Verfahrenshilfe für alle Kosten, ausgenommen Beigabe eines Rechtsanwaltes, gewähren.
Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung
gemäß § 30 Abs 2 VwGGgemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein (weiterer) Vollzug des Erkenntnisses (des Ausspruchs zur Zulässigkeit der Haftfortsetzung) also meine Belassung in Schubhaft bis zu 6 Monaten im Vergleich zu den der Republik Österreich erwachsenden Belastungen für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil. Wobei noch anzumerken ist, dass entgegen der Angaben der Behörde bis heute ein Bescheid der EAST Ost, mit welchem das Asylverfahren beendet wäre, nicht ausgestellt wurde, sowie dass ich mich in der Vergangenheit in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten und meinen Lebensunterhalt legal als Kontrollprostituierte verdient habe, d.h. dem Staat nicht zur Last fiel.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein (weiterer) Vollzug des Erkenntnisses (des Ausspruchs zur Zulässigkeit der Haftfortsetzung) also meine Belassung in Schubhaft bis zu 6 Monaten im Vergleich zu den der Republik Österreich erwachsenden Belastungen für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil. Wobei noch anzumerken ist, dass entgegen der Angaben der Behörde bis heute ein Bescheid der EAST Ost, mit welchem das Asylverfahren beendet wäre, nicht ausgestellt wurde, sowie dass ich mich in der Vergangenheit in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten und meinen Lebensunterhalt legal als Kontrollprostituierte verdient habe, d.h. dem Staat nicht zur Last fiel.
Ich stelle sohin den
Antrag
der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs 2 VwGG der Revision die Aufschiebende Wirkung zuerkennen."der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Revision die Aufschiebende Wirkung zuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF) ist eine volljährige Staatsangehörige Nigerias. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten. Sie ist gesund und haftfähig.
Die Beschwerdeführerin wird seit 08.03.2019 in Schubhaft angehalten.
Am 08.03.2019 wurde die BF von einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde als nigerianische Staatsangehörige identifiziert, mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist daher zu rechnen.
Sie stellte erstmals am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Diesem Verfahren hatte sie sich durch unrechtmäßige Einreise nach Österreich, wo sie am 21.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, entzogen.
Anlässlich ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich am 21.08.2014 gab die BF ein falsches Geburtsdatum an.
Nach ihrer Ausreise nach Italien am 21.11.2014 kehrte die Beschwerdeführerin am 04.12.2014 trotz der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2014 gemäß § 61 FPG erlassenen und aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig nach Österreich zurück. Dadurch hat sie sich neuerlich ihrem Asylverfahren in Italien entzogen.Nach ihrer Ausreise nach Italien am 21.11.2014 kehrte die Beschwerdeführerin am 04.12.2014 trotz der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2014 gemäß Paragraph 61, FPG erlassenen und aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig nach Österreich zurück. Dadurch hat sie sich neuerlich ihrem Asylverfahren in Italien entzogen.
Die BF erzwang auf Grund einer durch Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit ihre Entlassung aus der Schubhaft am 05.01.2015.
Ihrem auf Grund ihres am 04.12.2014 gestellten (dritten) Antrages auf internationalen Schutz eingeleiteten Asylverfahrens entzog sich die BF nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft durch Untertauchen. Dadurch vereitelte sie auch ihre Überstellung nach Italien.
In ihrem auf Grund ihres am 24.03.2017 gestellten (vierten) Antrages auf internationalen Schutz eingeleiteten Asylverfahrens erschien die BF am 31.07.2017 und am 13.02.2018 trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zu Einvernahmeterminen beim Bundesamt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2018 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 02.03.2018 bisher nicht nachgekommen. Im Zuge Ihres Aufgriffes am 07.03.2019 verhielt sie sich insofern unkooperativ, als sie zwei Mal die Leistung ihrer Unterschrift zur Bestätigung der Ausfolgung eines Informationsblattes bzw. zur Bestätigung der in Verwahrung genommen Gegenstände und Geldbeträge verweigert. Sie stellte am 02.04.2019 in Verzögerungsabsicht einen Asylantrag; es fehlt ihr die Bereitschaft zur Führung eines Rückkehrberatungsgespräches. Sie versuchte die nigerianische Botschaft über ihren Aufenthaltsstatus zu täuschen.
Der Beschwerdeführerin ist auch die Täuschung der nigerianischen Botschaft durch Bekanntgabe eines "legalen" Aufenthaltsstatus zum Vorwurf zu machen.
In Österreich leben keine Familienangehörigen der BF, sie verfügt über kein nennenswertes soziales Netz.
Die BF ist entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, sie hält sich jedoch an ihrer Meldeadresse nicht auf. Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nannte sie im Verfahren nicht.
Die BF verfügt über kein ihre Existenz sicherndes Vermögen.
Die Abschiebung ist rechtlich und faktisch durchführbar; dem aktuell am 02.04.2019 gestellten (fünften) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes I-4192191609-2/4E vom 18.04.2019, zugestellt am selben Tag, der faktische Abschiebeschutz aberkannt.
Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihre persönlichen Verhältnisse, ihre finanzielle Lage und ihr Fluchtgefahr begründendes Verhalten bis zum 18.03.2019 ist auf die Feststellungen im Rahmen des in der Verhandlung vom 18.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses W250 2215850-1/13Z zu verweisen, welche ausdrücklich als Feststellungen übernommen wurden, da dieses Erkenntnis unbekämpft blieb.
Die Beschwerdeführerin hatte aber auch nach der Verkündung am 18.03.2019 ein in mehrfacher Weise Fluchtgefahr begründendes Verhalten an den Tag gelegt:
So antwortete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 29.05.2019 auf die Frage, warum sie so viele Asylanträge stelle, in persönlich unglaubwürdiger Weise lediglich indifferent: "Das war, was zu der Zeit rausgekommen ist; ich musste das sagen, habe ich denn keine Rechte".
Der aktuelle Asylantrag wurde daher in Verzögerungsabsicht gestellt.
In Bezug auf den Vorhalt der Nichtteilnahme an einem Rückkehrgespräch wiederum zog sich die im Umgang mit europäischen Behörden erfahrene Beschwerdeführerin auf die gleichfalls indifferente Antwort "Ich weiß es nicht" zurück.
Und hinsichtlich der Täuschung der nigerianischen Vertretungsbehörde ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 29.05.2019 auch nach Nachfrage ausdrücklich angab, "sich legal in Österreich aufzuhalten und eine weiße Karte zu besitzen".
Dass die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, ergab sich aus den allgemeinen Angaben der Verwaltungsbehörde zu regelmäßigen Durchführungen von Abschiebungen auch in diesem Jahr im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der nigerianischen Botschaft am 08.03.2019 zumindest als nigerianische Staatsangehörige identifiziert wurde.
Die Verwaltungsbehörde ist auch offensichtlich weiter ernsthaft bemüht, die Abschiebung zu realisieren, wie die Urgenz vom Juni 2019 zeigt.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das mit Asylantrag vom 02.04.2019 initiierte Folgeverfahren zwischenzeitlich von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zahl: 1029253205/190333699 gemäß §68 AVG am 03.06.2019 (Tag der Zustellung) finalisiert wurde.
Weder die Beschwerdeausführungen noch jene der außerordentlichen Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 29.05.2019 erweisen sich als stichhältig.
Zur Beschwerde:
Die Verhandlung hat eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 08.03.2019 von der nigerianischen Vertretungsbehörde als nigerianische Staatsangehörige identifiziert wurde, lediglich Name und Geburtsdatum konnten anlässlich der Vorführung noch nicht verifiziert werden.
Dem ist der an der Verhandlung teilgenommen habende Rechtsvertreter mit keinem Wort entgegengetreten, sodass sich das Beschwerdevorbringen
"Aus den mittlerweile vergangenen zwei Monaten seit der Besprechung vom 22.3.2019 ist davon auszugehen, dass mir eine Glaubhaftmachung einer Herkunft aus Nigeria nicht gelungen ist."
als aktenwidrig anzusehen ist.
Schon alleine dadurch ist der Beschwerdeschlussfolgerung
"Die nigerianische Vertretungsbehörde stellt daher offenkundig kein Reisedokument aus und führt dies dazu, dass meine Abschiebung nicht durchführbar ist."
der Boden entzogen.
Zum rechtlichen Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit Art IV Abs 5 des Rücknahmeabkommens mit Nigeria, BGBl. III Nr. 116/2012 siehe rechtliche Beurteilung.Zum rechtlichen Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit Artikel römisch vier, Absatz 5, des Rücknahmeabkommens mit Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012, siehe rechtliche Beurteilung.
In Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung der Prostitution ist darauf hinzuweisen, dass diese im ersten Schubhafterkenntnis getroffene Feststellung nicht übernommen wurde, sodass sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.
Zur außerordentlichen Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis:
Die Revisionsausführung, dass die Beschwerdeführerin bei der Vertretungsbehörde "ohnehin nicht gesagt habe, dass ein Verfahren anhängig sei", ist insofern aktenwidrig als die Beschwerdeführerin in der Verhandlung - auch auf Nachfrage - ausdrücklich angab, der Vertretungsbehörde mitgeteilt zu haben, legal in Österreich aufhältig zu sein und über eine "weiße Karte" zu verfügen.
Gerade mit dem Besitz einer Karte für Asylwerber täuscht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines laufenden, also nicht abgeschlossenen Verfahrens vor.
Das weitere Vorbringen, insbesondere die Ausführung dass "es wohl auch für die nigerianische Vertretungsbehörde angesichts meiner aus der Haft heraus erfolgten Vorführung erkennbar gewesen sei, dass ich mich am Tag der angeblichen Identifizierung nicht mehr legal in Österreich aufgehalten hatte", stellt eine bloße Mutmaßung seitens des Rechtsvertreters dar, die er erstmals in der außerordentlichen Revision anstellte - in der Verhandlung vom 29.05.2019 verlor der Rechtsvertreter darüber kein Wort.
Und geradezu als absurd stellt sich das weitere Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Angaben gegenüber der nigerianischen Vertretungsbehörde wegen der Anwesenheit eines Behördenvertreters nicht maßgeblich seien, dar, weil dann ja jede Vorführung vor eine Vertretungsbehörde überflüssig wäre.
Im Übrigen ist auch dieser Teil des Revisionsvorbringens insofern aktenwidrig, als der Behördenvertreter - von der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung unwidersprochen - ausdrücklich in der Verhandlung vom 29.05.2019 angab, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Vorführung vor die nigerianische Behörde vom nigerianischen Konsul "eine zweiwöchige Frist zur Vorlage von Dokumenten gegeben wurde".
Dies zeigt deutlich, dass er trotz der Vorführung aus der Haft nicht endgültig von einem illegalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ausging.
Es spielt daher gar keine Rolle, ob nun tatsächlich ein Verfahren zum Zeitpunkt der Vorführung vor die nigerianische Behörde am 08.03.2019 anhängig war; maßgeblich war und ist allein, was die Beschwerdeführerin (in Täuschungsabsicht) vorbrachte.
In Bezug auf das in der außerordentlichen Revision erstatte Vorbringen - mit Hinweis auf ein Email der "HRZ-Abteilung" -, wonach Heimreisezertifikate erst nach Abschluss sämtlicher Verfahren ausgestellt würden, sodass das Bundesverwaltungsgericht "aber feststellen hätte müssen, dass der Behörde hier vorzuwerfen ist, das Asylverfahren zum Antrag vom 2.4.2019 nicht zügig abgeschlossen zu haben", ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht einmal ansatzweise in der Beschwerde oder in der Verhandlung am 29.05.2019 vorbrachte, obwohl die Problematik der Einholung eines Heimreisezertifikates einen zentralen Bereich der Verhandlung bildete.
Im Übrigen ist auch dieses Vorbringen aktenwidrig, da zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung am 08.06.2019 das aktuelle Asylfolgeverfahren mit Zustellung des §68-Bescheides der Verwaltungsbehörde, Zahl: 1029253205/190333699, am 03.06.2019 negativ finalisiert wurde.
Dass "die Behörde hier das Beschleunigungsgebot grob missachtet, weil tatsächlich bis heute kein Bescheid erlassen wurde" (Hervorhebung in der Revision) kann also auch keine Rede sein.
In diesem Sinne entbehrt die darauf aufbauende Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass die "Abschiebung weder am 23.3.32019 möglich war, noch wurde sie später möglich, und ist sie bis heute nicht möglich" der Grundlage.
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A) I. (bisherige Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (bisherige Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Zur Frage, ob der Schubhaftzweck verwirklichbar ist:
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria BGBL. III Nr.116/2012Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria BGBL. römisch drei Nr.116/2012
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel III oder durch das in Artikel IV dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III besitzt.(1) Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel römisch drei oder durch das in Artikel römisch vier dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel römisch drei besitzt.
(2) Dies kann auch für Personen gelten, welche widerrechtlich ein Reisedokument der ersuchten Vertragspartei erworben haben.
(3) Der Grund für das Ersuchen ist im Rückübernahmeersuchen anzugeben.
Artikel IVArtikel römisch vier
Nachweis der Staatsangehörigkeit
(1) Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.(1) Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:
(a) Staatsangehörigkeitsnachweise;
(b) abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel III Absatz 2 festgelegt);(b) abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel römisch drei Absatz 2 festgelegt);
(c) Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;
(d) öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;
(e) Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;
(f) von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;
(g) für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;
(h) jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
(a) Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;
(b) Führerscheine;
(c) Ausweise von Unternehmen;
(d) Geburtsurkunden;
(e) Zeugenaussagen;
(f) eigene Angaben der betroffenen Person;
(g) Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;
(h) jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
(4) Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier (4) Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument gemäß Absatz 1 aus.
(6) Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus.
Das Beschwerdevorbringen, dass Nigeria gemäß Art. 4 Abs. 5 des Rückübernahmeabkommens innerhalb von vier Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel ein Reisedokument ausstelle, erfasst das Rückübernahmeabkommen rechtlich nicht vollständig, weil dieses Abkommen sowohl in der Präambel, als auch in Artikel 2 Abs. 1 für die Rückübernahme voraussetzt, dass sich die betreffende Person nicht mehr im Hoheitsgebiet aufhalten dürfe.Das Beschwerdevorbringen, dass Nigeria gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Rückübernahmeabkommens innerhalb von vier Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel ein Reisedokument ausstelle, erfasst das Rückübernahmeabkommen rechtlich nicht vollständig, weil dieses Abkommen sowohl in der Präambel, als auch in Artikel 2 Absatz eins, für die Rückübernahme voraussetzt, dass sich die betreffende Person nicht mehr im Hoheitsgebiet aufhalten dürfe.
Die Beschwerdeführerin hat aber bei der nigerianischen Botschaft ausdrücklich von einem legalen Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Besitz ihrer weißen Karte gesprochen und erst mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 18.04.2019 steht der Beschwerdeführerin im Sinne des Rückführungsabkommens kein Abschiebehindernis mehr im Wege.
Im Übrigen wurde - wie bereits oben angemerkt - bis dato erst die Beschwerdeführerin als nigerianische Staatsangehörige identifiziert, der Aktenlage nach fehlt es aber noch an einer Bestätigung hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin.
Insofern ist daher die nigerianische Botschaft nicht gehalten gewesen, bereits am 08.03.2019 oder kurz danach ein HRZ auszustellen. In diesem Sinne geht ebenfalls auch das Vorbringen in der Verhandlung vom 29.05.2019 ins Leere, dass die nigerianische Botschaft laufende Verfahren nicht berücksichtigen würde.
Die Abschiebung ist daher rechtlich möglich und faktisch sehr wahrscheinlich.
Zur Fluchtgefahr:
Da die Beschwerdeführerin, wie im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung angeführt, den aktuellen Asylfolgeantrag in offensichtlicher Verzögerungsabsicht stellte, ist unzweifelhaft § 76 Abs. 6 FPG erfüllt.Da die Beschwerdeführerin, wie im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung angeführt, den aktuellen Asylfolgeantrag in offensichtlicher Verzögerungsabsicht stellte, ist unzweifelhaft Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat aber auch zwischenzeitlich das Rückkehrberatungsgespräch nicht geführt, obwohl ihr dazu ausdrücklich eine Frist eingeräumt wurde; diese mangelnde Kooperationsbereitschaft muss rechtlich dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs. 3. Z 1 FPG versucht, die Abschiebung zu verhindern.Die Beschwerdeführerin hat aber auch zwischenzeitlich das Rückkehrberatungsgespräch nicht geführt, obwohl ihr dazu ausdrücklich eine Frist eingeräumt wurde; diese mangelnde Kooperationsbereitschaft muss rechtlich dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG versucht, die Abschiebung zu verhindern.
Auch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten vor der nigerianischen Botschaft - Vortäuschen eines legalen Aufenthaltsstatus - versucht, die Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3. Z 1. FPG zumindest zu erschweren, Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf das erst mit Antragstellung vom 02.04.2019 beginnende Asylverfahren oder ein allfälliges Beschwerdeverfahren hinwies, tut der Verzögerungsabsicht, welche in den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft zum Ausdruck kommt, keinen Abbruch. Es ist daher auch seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin Fluchtgefahr und diese nicht in unerheblichem Ausmaß anzunehmen.Auch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten vor der nigerianischen Botschaft - Vortäuschen eines legalen Aufenthaltsstatus - versucht, die Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zumindest zu erschweren, Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf das erst mit Antragstellung vom 02.04.2019 beginnende Asylverfahren oder ein allfälliges Beschwerdeverfahren hinwies, tut der Verzögerungsabsicht, welche in den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft zum Ausdruck kommt, keinen Abbruch. Es ist daher auch seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin Fluchtgefahr und diese nicht in unerheblichem Ausmaß anzunehmen.
Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Aufgrund dieser beträchtlichen Gefahr des Untertauchens hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen.
Im Ergebnis stellt sich daher der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar und war die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II. (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):
§ 22 Abs. 3 BFA-VG idgF:Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG idgF:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
All das zu A) I. Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Anhaltung; im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass auch das gegenständliche § 68-AVG-Verfahren bald enden wird; die Verwaltungsbehörde hat die Entscheidung zumindest für nächste Woche angekündigt. Es war daher auch die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.All das zu A) römisch eins. Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Anhaltung; im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass auch das gegenständliche Paragraph 68 -, A, römisch fünf G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, bald enden wird; die Verwaltungsbehörde hat die Entscheidung zumindest für nächste Woche angekündigt. Es war daher auch die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.
Anmerkung: Tatsächlich, wie bereits oben ausgeführt, wurde das Asylfolgeverfahren mit Zustellung des §68-Bescheides am 03.06.2019 finalisiert.
Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten zuzusprechen; dies aber nur im beantragten Ausmaß von € 426,20, da die Verwaltungsbehörde es verabsäumte, den Verhandlungsaufwand zu beantragen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt B. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 30.06.2015, Ra 2015/06/0014; VwGH v. 15.12.2014, Ro 2014/04/0068 mit Verweis auf die vor dem 01.01.2014 bestehende Judikatur; z.B. VwGH v. 11.03.1988 Zl. 88/11/0031) durch die Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis der Möglichkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die gegenständliche schriftliche Ausfertigung begeben hat (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem am 3. November 1987 mündlich verkündeten Bescheid und dem mit Datum 30. November 1987 schriftlich ausgefertigten Bescheid um ein und denselben Verwaltungsakt handelt. Er ist in seinem normativen Inhalt völlig identisch. Dass die schriftliche Ausfertigung ausführlicher begründet ist, ändert daran nichts. Es ist daher auch nur eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zulässig. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hängt damit von der Zulässigkeit der zur Zl. 88/11/0011 protokollierten Beschwerde ab. Das Prozesshindernis des verbrauchten Beschwerderechtes, hier die Gerichtshängigkeit, ist nur gegeben, wenn die erste Beschwerde zulässig ist (vgl. dazu Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 84)."Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem am 3. November 1987 mündlich verkündeten Bescheid und dem mit Datum 30. November 1987 schriftlich ausgefertigten Bescheid um ein und denselben Verwaltungsakt handelt. Er ist in seinem normativen Inhalt völlig identisch. Dass die schriftliche Ausfertigung ausführlicher begründet ist, ändert daran nichts. Es ist daher auch nur eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zulässig. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hängt damit von der Zulässigkeit der zur Zl. 88/11/0011 protokollierten Beschwerde ab. Das Prozesshindernis des verbrauchten Beschwerderechtes, hier die Gerichtshängigkeit, ist nur gegeben, wenn die erste Beschwerde zulässig ist vergleiche dazu Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 84).
Dies ist hier der Fall. Der Bescheid wurde mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 1941 A/1951). Wenn auch die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Beschwerde bereits zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.Dies ist hier der Fall. Der Bescheid wurde mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 1941 A/1951). Wenn auch die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Beschwerde bereits zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.
Der Zweck der Normierung einer Beschwerdefrist liegt darin, dass ein spätester Zeitpunkt für die Einbringung der Beschwerde festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, dass nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und, dass - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach § 68 AVG 1950 - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes in § 26 Abs. 1 VwGG verfolgt lediglich den Zweck, dieses Ende, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen - wie gesagt rechtlich existenten - Bescheid zu bestimmen. Gegen einen mündlich verkündeten letztinstanzlichen Bescheid kann daher von seiner Verkündung an Beschwerde erhoben werden. Eine andere Betrachtungsweise, dass nämlich das Begehren nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Bekämpfung des Bescheides mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor der Zustellung ausschlösse, würde außerdem dazu führen, dass ein solcher - rechtlich existenter - Bescheid mangels Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung überhaupt nicht bekämpft werden könnte.Der Zweck der Normierung einer Beschwerdefrist liegt darin, dass ein spätester Zeitpunkt für die Einbringung der Beschwerde festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, dass nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und, dass - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach Paragraph 68, AVG 1950 - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG verfolgt lediglich den Zweck, dieses Ende, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen - wie gesagt rechtlich existenten - Bescheid zu bestimmen. Gegen einen mündlich verkündeten letztinstanzlichen Bescheid kann daher von seiner Verkündung an Beschwerde erhoben werden. Eine andere Betrachtungsweise, dass nämlich das Begehren nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Bekämpfung des Bescheides mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor der Zustellung ausschlösse, würde außerdem dazu führen, dass ein solcher - rechtlich existenter - Bescheid mangels Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung überhaupt nicht bekämpft werden könnte.
In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass er die von Hellbling (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, S. 363) vertretene Auffassung, vor der Verkündung eines Bescheides könne dessen schriftliche Ausfertigung nicht begehrt werden, nicht teilt. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des § 62 Abs. 3 AVG 1950 hiefür keinen Anhaltspunkt bietet, ist es auch - anders als bei einem Rechtsmittelverzicht - teleologisch nicht geboten, ein vor Verkündung des Bescheides geäußertes Begehren auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung als unwirksam anzusehen.In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass er die von Hellbling (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, S. 363) vertretene Auffassung, vor der Verkündung eines Bescheides könne dessen schriftliche Ausfertigung nicht begehrt werden, nicht teilt. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 3, AVG 1950 hiefür keinen Anhaltspunkt bietet, ist es auch - anders als bei einem Rechtsmittelverzicht - teleologisch nicht geboten, ein vor Verkündung des Bescheides geäußertes Begehren auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung als unwirksam anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner zur Zl. 88/11/0011 protokollierten Beschwerde sein Beschwerderecht in Ansehung des angefochtenen Bescheides konsumiert. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen."Der Beschwerdeführer hat mit seiner zur Zl. 88/11/0011 protokollierten Beschwerde sein Beschwerderecht in Ansehung des angefochtenen Bescheides konsumiert. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen."
In diesem Sinne war die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung anzupassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2215850.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019