TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/15 W151 2175000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Entscheidungsdatum

15.07.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2175000-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 16.12.2017 des Beschwerdeführers XXXX , vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, in Verbindung mit der Beschwerde vom 20.09.2017 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 16.12.2017 des Beschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, in Verbindung mit der Beschwerde vom 20.09.2017 wegen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKK oder belangte Behörde) vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmer XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX (in Folge auch "DN") zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKK oder belangte Behörde) vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in Folge auch "DN") zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Moniert wurden zunächst die widersprüchlichen Zeitangaben in der Niederschrift zur Kontrolle sowie die fehlende Unterschrift des BF. Bestritten wurden ferner die eigenen Aussagen des BF, da diese unter Vorhalt eine Strafe unterfertigt wurden und nicht der Tatsache entsprechen.

Die betretenen Personen seien mit der Entsorgung beauftragt gewesen und könnten keine Dienstverhältnisse unterstellt werden, da die Aufträge im Nachhinein ordnungsgemäß abzurechnen seien bzw. abgerechnet worden seien. XXXX sei darüber hinaus bei der XXXX gemeldet und seien keine Dienstverhältnisse anzunehmen, da beide Dienstnehmer mit Betriebsmitteln dieses Transportunterunternehmens Müll etc. wegtransportiert hätten. Es sei jedenfalls ein Auftragsverhältnis mit dem Transportunternehmen (selbst mit Arbeitnehmern) gegeben.Die betretenen Personen seien mit der Entsorgung beauftragt gewesen und könnten keine Dienstverhältnisse unterstellt werden, da die Aufträge im Nachhinein ordnungsgemäß abzurechnen seien bzw. abgerechnet worden seien. römisch 40 sei darüber hinaus bei der römisch 40 gemeldet und seien keine Dienstverhältnisse anzunehmen, da beide Dienstnehmer mit Betriebsmitteln dieses Transportunterunternehmens Müll etc. wegtransportiert hätten. Es sei jedenfalls ein Auftragsverhältnis mit dem Transportunternehmen (selbst mit Arbeitnehmern) gegeben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2017 wies die NÖGKK die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, der BF (nicht die XXXX) sei als Dienstgeber anzusehen, da das Geschäftslokal auf seine Rechnung geführt werde. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem BF und der XXXX habe nicht festgestellt werden können. Die Betretenen hätten für den BF nach dessen Ersuchen und Anweisung Aufräumarbeiten verrichtet, weswegen die Kasse berechtigt sei, im Sinne der Judikatur des VwGH von Dienstverhältnissen im üblichen Sinn auszugehen. Es liege zudem eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vor und habe eine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Entgeltlichkeit liege durch die zugesagte Essenseinladung in Form von Sachbezügen vor.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2017 wies die NÖGKK die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, der BF (nicht die römisch 40 ) sei als Dienstgeber anzusehen, da das Geschäftslokal auf seine Rechnung geführt werde. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem BF und der römisch 40 habe nicht festgestellt werden können. Die Betretenen hätten für den BF nach dessen Ersuchen und Anweisung Aufräumarbeiten verrichtet, weswegen die Kasse berechtigt sei, im Sinne der Judikatur des VwGH von Dienstverhältnissen im üblichen Sinn auszugehen. Es liege zudem eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vor und habe eine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Entgeltlichkeit liege durch die zugesagte Essenseinladung in Form von Sachbezügen vor.

4. Mit Schreiben vom 16.10.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Vernehmung diverser Zeugen.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

6. In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht ins Firmenbuch, in das Gewerberegister und erstellte Versicherungsdatenauszüge zu den betretenen Personen.

7. Dem BF wurde mit Schreiben vom 20.02.2019 die im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage übermittelte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, wozu sich der BF mit Stellungnahme vom 22.03.2019 äußerte.

8. Mit Schreiben vom 03.04.2019 reichte die belangte Behörde diverse Beweismittel nach, die sie bereits im Rahmen der Beschwerdevorlage zu übermitteln beabsichtigt hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.07.2017 erfolgte eine Betretung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 26) im Lokal " XXXX .Am 16.07.2017 erfolgte eine Betretung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 26) im Lokal " römisch 40 .

Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR:Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR:

XXXX bei Aufräumarbeiten im Lager im Außenbereich des Geschäftslokals im Auftrag des BF arbeitend angetroffen. Der BF nahm keine Anmeldung der DN zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt vor.römisch 40 bei Aufräumarbeiten im Lager im Außenbereich des Geschäftslokals im Auftrag des BF arbeitend angetroffen. Der BF nahm keine Anmeldung der DN zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt vor.

Die DN waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF als Dienstgeber tätig. Sie erbrachten (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für die BF wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Die DN erhielten Anweisungen vom BF betreffend die auszuräumenden Gegenstände. Nach verrichteter Tätigkeit wären eine Essenseinladung seitens des BF erfolgt.

Die XXXX verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt".Die römisch 40 verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt".

Die Tätigkeiten der DN wurden ausschließlich im Rahmen des Gastgewerbes des BF, nämlich im Zuge von Renovierungs- bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des neuen Geschäftslokals erbracht und standen in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung durch die XXXX . Die XXXX wurde nicht mit der Müllentsorgung beauftragt.Die Tätigkeiten der DN wurden ausschließlich im Rahmen des Gastgewerbes des BF, nämlich im Zuge von Renovierungs- bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des neuen Geschäftslokals erbracht und standen in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung durch die römisch 40 . Die römisch 40 wurde nicht mit der Müllentsorgung beauftragt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das erkennende Gericht hat mit Stichtag 15.04.2019 Einsicht in das Gewerbeinformationssystem genommen. Daraus ergibt sich, dass die XXXX seit 02.01.2017 zur Ausübung des freien Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" berechtigt ist. Ferner ergibt sich aus hg. Versicherungsdatenauszügen, dass lediglich XXXX beim BF, jedoch erst von 25.08.2017 bis 15.09.2017 - somit erst nach dem Betretungszeitpunkt - als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet war. Weiters ist ersichtlich, dass XXXX von 24.04.2017 bis 13.06.2017 sowie von 13.10.2017 bis 31.10.2017 und XXXX von 25.01.2017 bis 31.03.2017 sowie von 01.04.2017 bis laufend bei der XXXX gemeldet waren.Das erkennende Gericht hat mit Stichtag 15.04.2019 Einsicht in das Gewerbeinformationssystem genommen. Daraus ergibt sich, dass die römisch 40 seit 02.01.2017 zur Ausübung des freien Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" berechtigt ist. Ferner ergibt sich aus hg. Versicherungsdatenauszügen, dass lediglich römisch 40 beim BF, jedoch erst von 25.08.2017 bis 15.09.2017 - somit erst nach dem Betretungszeitpunkt - als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet war. Weiters ist ersichtlich, dass römisch 40 von 24.04.2017 bis 13.06.2017 sowie von 13.10.2017 bis 31.10.2017 und römisch 40 von 25.01.2017 bis 31.03.2017 sowie von 01.04.2017 bis laufend bei der römisch 40 gemeldet waren.

Es ist unstrittig, dass die DN im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes bei Aufräumarbeiten im Lager des Geschäftslokales bei Aufräumarbeiten angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht beim BF zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF im Rahmen der Kontrolle und der Beschwerde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Abgabenbehörde, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden.

Dass die Tätigkeit der DN ausschließlich Rahmen des Gastgewerbes des BF erbracht wurden, ergibt sich aus den Angaben der Organe der Finanzpolizei sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF im Zuge der Kontrolle am 16.07.2017. Daraus ist ersichtlich, dass die DN von den Organen der Finanzpolizei bei Aufräumarbeiten bzw. beim Ausräumen des Lagers im Außenbereich des Geschäftslokals und nicht etwa beim Abtransport von Gütern betreten wurden. Aus den Angaben des BF geht ferner hervor, dass eine ca. einstündige Arbeit im Lager des Geschäftslokals mit anschließender Essensleinladung der DN beabsichtigt war und er den DN Anweisungen betreffend die auszuräumenden Gegenstände erteilt hat. Ein allfälliger Abtransport der wegzuräumenden Gegenstände bzw. des Abfalles ergibt sich aus den Aussagen des BF nicht.

Für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses bzw. Werkvertragsverhältnisses zwischen dem BF und der XXXX wurden keine Nachweise erbracht und geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt.Für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses bzw. Werkvertragsverhältnisses zwischen dem BF und der römisch 40 wurden keine Nachweise erbracht und geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Fallbezogen folgt daher:

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der BF sei nicht als Dienstgeber der Betretenen zu qualifizieren, da der BF die XXXX mit der Müllentsorgung beauftragt habe, diesbezüglich somit ein Auftragsverhältnis gegeben sei. Dass keine Dienstverhältnisse zum BF vorliegend wären, sei auch daraus zu schließen, dass beide Personen mit Betriebsmitteln der Auftragnehmerin (Lieferwagen) ihre Tätigkeit verrichtet hätten. Zumindest Herr XXXX sei zum Betretungszeitpunkt auch ordnungsgemäß bei der XXXX gemeldet gewesen.Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der BF sei nicht als Dienstgeber der Betretenen zu qualifizieren, da der BF die römisch 40 mit der Müllentsorgung beauftragt habe, diesbezüglich somit ein Auftragsverhältnis gegeben sei. Dass keine Dienstverhältnisse zum BF vorliegend wären, sei auch daraus zu schließen, dass beide Personen mit Betriebsmitteln der Auftragnehmerin (Lieferwagen) ihre Tätigkeit verrichtet hätten. Zumindest Herr römisch 40 sei zum Betretungszeitpunkt auch ordnungsgemäß bei der römisch 40 gemeldet gewesen.

1. Zur Dienstnehmereigenschaft:

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit:

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die betretenen Personen bei Aufräumarbeiten im Lager des Geschäftslokals des BF angetroffen wurden. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Die betretenen Personen erhielten auch Anweisungen von der BF, was für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit spricht.Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die betretenen Personen bei Aufräumarbeiten im Lager des Geschäftslokals des BF angetroffen wurden. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Die betretenen Personen erhielten auch Anweisungen von der BF, was für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit spricht.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen.

Entgeltlichkeit:

Sofern die Behörde im Sinne der genannten Judikatur vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen kann, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Demnach gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern kein Entgelt bestimmt oder Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB).Sofern die Behörde im Sinne der genannten Judikatur vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen kann, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus Paragraph 1152, ABGB vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Demnach gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern kein Entgelt bestimmt oder Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB).

Die Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165; 15.05.2013, 2011/08/0130). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).Die Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165; 15.05.2013, 2011/08/0130). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Ausgehend von der oben erwähnten Vermutung des Vorliegens eins Dienstverhältnisses kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Entgelt vereinbart wurde oder nicht, da im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt. Zudem sind im vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf eine ausdrücklich bzw. konkludent vereinbarte Unentgeltlichkeit gegeben. Abgesehen davon war für die Erbringung der Tätigkeit seitens des BF eine Essenseinladung zugesagt, welche einen Sachbezug im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellt. Somit liegt im vorliegenden Verfahren auch Entgeltlichkeit vor.Ausgehend von der oben erwähnten Vermutung des Vorliegens eins Dienstverhältnisses kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Entgelt vereinbart wurde oder nicht, da im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt. Zudem sind im vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf eine ausdrücklich bzw. konkludent vereinbarte Unentgeltlichkeit gegeben. Abgesehen davon war für die Erbringung der Tätigkeit seitens des BF eine Essenseinladung zugesagt, welche einen Sachbezug im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG darstellt. Somit liegt im vorliegenden Verfahren auch Entgeltlichkeit vor.

Aus diesen Erwägungen erachtet das erkennende Gericht somit die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und XXXX als gegeben.Aus diesen Erwägungen erachtet das erkennende Gericht somit die Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 und römisch 40 als gegeben.

2. Zur Dienstgebereigenschaft:

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0063).Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0063).

Gegenständlich steht für das erkennende Gericht die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des BF als Dienstgeber aufgrund der Aktenlage fest.

Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, die XXXX mit der Müllentsorgung beauftragt zu haben und macht damit im Wesentlichen geltend, dass nicht er selbst, sondern die XXXX als Dienstgeberin iSd. § 35 ASVG der Betretenen zu qualifizieren sei. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der BF keine Nachweise (z.B.: Rechnungen, Belege) in Vorlage gebracht hat, die ein derartiges Auftragsverhältnis (bzw. Werkvertragsverhältnis) zwischen dem BF und der XXXX stützen würden und das diesbezügliche Vorbringen vom erkennenden Gericht somit als Schutzbehauptung erachtet wird.Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, die römisch 40 mit der Müllentsorgung beauftragt zu haben und macht damit im Wesentlichen geltend, dass nicht er selbst, sondern die römisch 40 als Dienstgeberin iSd. Paragraph 35, ASVG der Betretenen zu qualifizieren sei. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der BF keine Nachweise (z.B.: Rechnungen, Belege) in Vorlage gebracht hat, die ein derartiges Auftragsverhältnis (bzw. Werkvertragsverhältnis) zwischen dem BF und der römisch 40 stützen würden und das diesbezügliche Vorbringen vom erkennenden Gericht somit als Schutzbehauptung erachtet wird.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, deutet auch der Umstand, dass die DN von den Organen der Finanzpolizei bei Aufräumarbeiten bzw. beim Ausräumen des Lagers im Außenbereich des Geschäftslokals und nicht etwa beim Abtransport von Gütern betreten wurden, unzweifelhaft darauf hin, dass diese Tätigkeit ausschließlich im Rahmen des Gastgewerbes des BF, nämlich im Zuge von Renovierungs- bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des neuen Geschäftslokals erbracht wurde, und entgegen der Ansicht des BF in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung durch die XXXX steht. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass in der niederschriftlichen Aussage des BF im Zuge der Kontrolle, keine Rede von einem allfälligen Abtransport der wegzuräumenden Gegenstände bzw. des Abfalles ist, sondern vielmehr eine ca. einstündige Arbeit im Lager des Geschäftslokals mit anschließender Verköstigung der DN beabsichtigt war.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, deutet auch der Umstand, dass die DN von den Organen der Finanzpolizei bei Aufräumarbeiten bzw. beim Ausräumen des Lagers im Außenbereich des Geschäftslokals und nicht etwa beim Abtransport von Gütern betreten wurden, unzweifelhaft darauf hin, dass diese Tätigkeit ausschließlich im Rahmen des Gastgewerbes des BF, nämlich im Zuge von Renovierungs- bzw. Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des neuen Geschäftslokals erbracht wurde, und entgegen der Ansicht des BF in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung durch die römisch 40 steht. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass in der niederschriftlichen Aussage des BF im Zuge der Kontrolle, keine Rede von einem allfälligen Abtransport der wegzuräumenden Gegenstände bzw. des Abfalles ist, sondern vielmehr eine ca. einstündige Arbeit im Lager des Geschäftslokals mit anschließender Verköstigung der DN beabsichtigt war.

Auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, die gegenständlich auf eine sozialversicherungsrechtliche Zurechenbarkeit der Tätigkeit der Betretenen zur XXXX schließen lassen und wäre es am BF gelegen, entsprechende Beweise anzubieten. Allein das Vorbringen, es habe sich ein Firmenfahrzeug der XXXX am Betretungsort befunden, vermag eine solche Zurechenbarkeit unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht zu begründen.Auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, die gegenständlich auf eine sozialversicherungsrechtliche Zurechenbarkeit der Tätigkeit der Betretenen zur römisch 40 schließen lassen und wäre es am BF gelegen, entsprechende Beweise anzubieten. Allein das Vorbringen, es habe sich ein Firmenfahrzeug der römisch 40 am Betretungsort befunden, vermag eine solche Zurechenbarkeit unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht zu begründen.

Im Übrigen ist die Argumentation des BF auch deshalb nicht zielführend, da Herr XXXX zum Betretungszeitpunkt auch bei der XXXX nicht aufrecht gemeldet war und ein Zusammenhang zur XXXX vor diesem Hintergrund nicht naheliegend ist.Im Übrigen ist die Argumentation des BF auch deshalb nicht zielführend, da Herr römisch 40 zum Betretungszeitpunkt auch bei der römisch 40 nicht aufrecht gemeldet war und ein Zusammenhang zur römisch 40 vor diesem Hintergrund nicht naheliegend ist.

Im Ergebnis ist daher von der Dienstgebereigenschaft des BF und damit vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX zum BF als Dienstgeber auszugehen.Im Ergebnis ist daher von der Dienstgebereigenschaft des BF und damit vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 und römisch 40 zum BF als Dienstgeber auszugehen.

3. Zum Beitragszuschlag:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Dabei ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Dabei ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des BF ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, XXXX und XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, römisch 40 und römisch 40 vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall hat sich der Meldeverstoß auf zwei Personen gleichzeitig ausgewirkt, und wurden keine Anmeldungen durch den BF nachgeholt, sodass nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall hat sich der Meldeverstoß auf zwei Personen gleichzeitig ausgewirkt, und wurden keine Anmeldungen durch den BF nachgeholt, sodass nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann.

Somit ist der in der Beschwerdevorentscheidung vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das Gericht eigene Ermittlungen vorgenommen und Einsicht ins Firmenbuch und ins Gewerbeinformationssystem (GISA) genommen sowie Versicherungsdatenauszüge erstellt. Die hier strittige Frage der Dienstgebereigenschaft des BF war nach diesen hg. Ermittlungen bereits aufgrund der Aktenlage zu beantworten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine vom BF beantragte mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme der beantragten Zeugen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das Gericht eigene Ermittlungen vorgenommen und Einsicht ins Firmenbuch und ins Gewerbeinformationssystem (GISA) genommen sowie Versicherungsdatenauszüge erstellt. Die hier strittige Frage der Dienstgebereigenschaft des BF war nach diesen hg. Ermittlungen bereits aufgrund der Aktenlage zu beantworten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine vom BF beantragte mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme der beantragten Zeugen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft,
Meldeverstoß, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2175000.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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