Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W167 2163869-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 :
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Absatz 2 AsylG 2005 und § 22 Abatz 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005 und Paragraph 22, Abatz 10 AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX1. Erster Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40
1.1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies am XXXX diesen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Betroffenen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies am römisch 40 diesen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Betroffenen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am XXXX rechtswirksam zugestellt.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am römisch 40 rechtswirksam zugestellt.
Im Erkenntnis stellte das BVwG fest, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden kann:
"Der Vater des Beschwerdeführers war nicht als Dolmetscher für ausländische Unternehmen in Afghanistan tätig. Das von dem Beschwerdeführer geschilderte Ereignis, wonach sein Vater wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher von den Taliban erschossen worden sei, hat sich nicht ereignet. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aufgrund von Drohungen durch die Taliban verlassen.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf. Er tritt nicht religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf.
Der Beschwerdeführer besuchte regelmäßig einen Taufunterricht der XXXX und wurde am XXXX getauft.Der Beschwerdeführer besuchte regelmäßig einen Taufunterricht der römisch 40 und wurde am römisch 40 getauft.
Der Beschwerdeführer ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht. Der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden. Der Beschwerdeführer würde seinem behaupteten Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und auch nicht nach außen zur Schau tragen.
Taufe und/oder Interesse des BF am Christentum ist weder Familienmitgliedern des BF, noch anderen Personen in AFG bekannt, bei Rückkehr würden auch afghanische Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF nicht von seinem Interesse am Christentum Kenntnis erlangen
Es ist weder Familienmitgliedern des Beschwerdeführers noch anderen Personen in Afghanistan bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich taufen hat lassen und/oder dass er sich in Österreich für das Christentum interessiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten und/oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten und/oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind."
Weiters stellte das BVwG zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat fest:
"Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif, droht dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen."
Das BVwG legte seinen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan:
Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif auf Grund anhaltender Dürre, 13.9.2018 und der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan, Folge von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 zugrunde.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag)
2.1. Am XXXX versuchte der Betroffene illegal aus Österreich auszureisen und wurde aufgrund des Festnahmeauftrags vom XXXX festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.2.1. Am römisch 40 versuchte der Betroffene illegal aus Österreich auszureisen und wurde aufgrund des Festnahmeauftrags vom römisch 40 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
2.2. Aus der Schubhaft stellte der Betroffene am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Er begründete ihn im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag im Wesentlichen wie folgt:2.2. Aus der Schubhaft stellte der Betroffene am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Er begründete ihn im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag im Wesentlichen wie folgt:
"6. Ihr Verfahren wurde am XXXX bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?"6. Ihr Verfahren wurde am römisch 40 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
A: Ich habe keine neuen Gründe. Ich halte allem meine alten Gründe die ich in vorigen Verfahren nannte weiterhin aufrecht. Ich habe mein Bestes gegeben um Christ zu werden. Sie werden mich aufhängen wenn ich zurück nach Afghanistan gehe. Wie Sie wissen, wurden letztens Afghanen die als konvertierte Christen zurückkehrten auf offener Straße aufgehängt.
7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt?
A: Ja. "Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung."
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Den Tod.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sei mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben (ja, welche?/keine)
A: Es gibt keinen richtigen Hinweis, aber ich weiß, dass Christen getötet werden.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)
A: Seit langer Zeit schon werden Christen getötet."
Eine Rückübersetzung erfolgte, Ergänzungen/Korrekturen wurden keine vermerkt.
2.3. Am XXXX wurden dem Betroffenen die Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Absatz 3 und § 15a AsylG und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG Rückkehrberatungsgespräch übergeben. Eine Bestätigung der Übernahme der beiden Verfahrensanordnungen, der Ladung für den XXXX plus Länderinformationsblatt liegt vor.2.3. Am römisch 40 wurden dem Betroffenen die Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG Rückkehrberatungsgespräch übergeben. Eine Bestätigung der Übernahme der beiden Verfahrensanordnungen, der Ladung für den römisch 40 plus Länderinformationsblatt liegt vor.
2.4. Am XXXX langte die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters ein.2.4. Am römisch 40 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters ein.
2.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX brachte der Betroffene im Beisein seines Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters dazu befragt, ob es seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorasylverfahrens irgendeine Änderung seiner Fluchtgründe gäbe, an: "Ich bin konvertiert. Andere Gründe gibt es nicht."2.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 brachte der Betroffene im Beisein seines Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters dazu befragt, ob es seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorasylverfahrens irgendeine Änderung seiner Fluchtgründe gäbe, an: "Ich bin konvertiert. Andere Gründe gibt es nicht."
Befragt dazu, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, gab er an: "Ja. Es gibt für mich 2 Gefahrenquellen für mich. Die eine ist XXXX . Sobald ich dort landen würde, würden sie bekannt geben, dass ich konvertiert bin. Und es sind noch ein paar Bekannte, die mir gedroht haben, dass sie mir was antun würden, sobald sie mich dort erwischen." Über Nachfrage gab der Betroffene an, die Namen der in Afghanistan aufhältigen Personen an, welche Freunde des Betroffenen in Österreich kontaktiert hätten, um ihn zu bedrohen. Er gab an, er sei vor einem Monat bedroht worden. Sie hätten gesehen, dass er nicht mitfaste, dann hätten sie miteinander diskutiert und er hätte ihnen mitgeteilt, dass er konvertiert sei. Das hätte ihnen nicht gefallen. Der Betroffene ergänzte auch seine Aussagen betreffend die zweite oben genannte Gefahrenquelle, insbesondere, dass die diesbezügliche von ihm geschilderte Bedrohung vor ca. 1,5 Wochen stattgefunden habe. Das Vorbringen betreffend seine XXXX und deren Familie bezog sich auf das Jahr 2018.Befragt dazu, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, gab er an: "Ja. Es gibt für mich 2 Gefahrenquellen für mich. Die eine ist römisch 40 . Sobald ich dort landen würde, würden sie bekannt geben, dass ich konvertiert bin. Und es sind noch ein paar Bekannte, die mir gedroht haben, dass sie mir was antun würden, sobald sie mich dort erwischen." Über Nachfrage gab der Betroffene an, die Namen der in Afghanistan aufhältigen Personen an, welche Freunde des Betroffenen in Österreich kontaktiert hätten, um ihn zu bedrohen. Er gab an, er sei vor einem Monat bedroht worden. Sie hätten gesehen, dass er nicht mitfaste, dann hätten sie miteinander diskutiert und er hätte ihnen mitgeteilt, dass er konvertiert sei. Das hätte ihnen nicht gefallen. Der Betroffene ergänzte auch seine Aussagen betreffend die zweite oben genannte Gefahrenquelle, insbesondere, dass die diesbezügliche von ihm geschilderte Bedrohung vor ca. 1,5 Wochen stattgefunden habe. Das Vorbringen betreffend seine römisch 40 und deren Familie bezog sich auf das Jahr 2018.
2.6. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlich verkündetem Bescheid auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme dokumentiert.2.6. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlich verkündetem Bescheid auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme dokumentiert.
Das stellte BFA zu den Anträgen auf internationalen Schutz im Wesentlichen fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es stellte fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden konnte, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehertheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Betroffene habe keine engen Verwandten oder Familie in Österreich. Über die Abschiebung nach Afghanistan wurde bereits unter Berücksichtigung seiner familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Der Betroffene hat auch keine relevante Änderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens angeführt. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Art. 8 erkannt werden.Das stellte BFA zu den Anträgen auf internationalen Schutz im Wesentlichen fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es stellte fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden konnte, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehertheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Betroffene habe keine engen Verwandten oder Familie in Österreich. Über die Abschiebung nach Afghanistan wurde bereits unter Berücksichtigung seiner familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Der Betroffene hat auch keine relevante Änderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens angeführt. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, erkannt werden.
Hinsichtlich der allgemeinen maßgeblichen Lage im Heimatstaat des Betroffenen hielt das BFA fest, dass sich diese seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert habe und zitierte ergänzend die Kurzinformation vom 04.06.2019.
Die umfangreiche Beweiswürdigung ist dem Bescheid zu entnehmen.
2.7. Das BFA protokollierte sodann, dass die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem BVwG zur Überprüfung übermittelt würden, was als Beschwerde gelte.
2.8. Am XXXX langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA verständigt wurde. Am Folgetag reichte das BFA eine Stellungnahme des Rechtsvertreters namens seines Mandanten nach. In dieser wiederholte der Rechtsvertreter im Wesentlichen seine Stellungnahme bei der unter2.8. Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA verständigt wurde. Am Folgetag reichte das BFA eine Stellungnahme des Rechtsvertreters namens seines Mandanten nach. In dieser wiederholte der Rechtsvertreter im Wesentlichen seine Stellungnahme bei der unter
2.3. genannten Einvernahme und vertrat insbesondere die Ansicht, dass über die Bedrohungen nach der Entscheidung durch das BVwG bislang noch nicht entschieden wurden und somit keine Identität der Sache vorliegt. Zudem ergänzte er im Hinblick auf die Beweiswürdigung des BFA, dass eine Anzeige des Betroffenen wegen der Bedrohung aus Afghanistan in Österreich nicht zielführend gewesen wäre und im weiteren Fall die Verwendung eines standardisierten Formblatts im Einzelfall nicht bedeutet, dass im Einzelfall doch nach der Religion gefragt wird. Zudem verwies er auf den EASO Bericht 2019 und Medienberichte vom Juni 2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Betroffenen und seinem (Privat-)Leben in Österreich
Der ledige, kinderlose Betroffene ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, spricht als Muttersprache Dari, wurde in Pakistan geboren und wuchs in der Provinz Ghazni auf, wo er bis zur Ausreise im Familienverband lebte. Er wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat mehrere Jahre in Afghanistan die Schule besucht und auch Berufserfahrung als XXXX gesammelt. Die Kernfamilie (Eltern, Geschwister) des Beschwerdeführers lebt im Heimatland. Weitere Verwandte leben im Iran bzw in Pakistan, mit denen er über einen Cousin in Kontakt steht und von denen eine finanzielle Unterstützung des Betroffene bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten ist. Zu Personen in Afghanistan hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.Der ledige, kinderlose Betroffene ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, spricht als Muttersprache Dari, wurde in Pakistan geboren und wuchs in der Provinz Ghazni auf, wo er bis zur Ausreise im Familienverband lebte. Er wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat mehrere Jahre in Afghanistan die Schule besucht und auch Berufserfahrung als römisch 40 gesammelt. Die Kernfamilie (Eltern, Geschwister) des Beschwerdeführers lebt im Heimatland. Weitere Verwandte leben im Iran bzw in Pakistan, mit denen er über einen Cousin in Kontakt steht und von denen eine finanzielle Unterstützung des Betroffene bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten ist. Zu Personen in Afghanistan hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner ersten Antragstellung am XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner ersten Antragstellung am römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Betroffene besuchte verschiedene Kurs in Österreich. In seiner Freizeit besuchte er einen Bibelkurs und spielte nachmittags Fußball. Sonntags besuchte er die Kirche. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich, hat aber in Österreich einige Freunde, zu denen er regelmäßig Kontakt hat.
Der Betroffene lebte von der Grundversorgung, von der er aktuell abgemeldet ist. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er würde jeder Beschäftigung nachgehen wollen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ab. Somit liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das BVwG konnte im Erkenntnis betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz das vom Betroffenen ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen insbesondere auch wegen der Taliban und seiner vorgebrachten Konversion bzw. seines Interesses am christlichen Glauben nicht feststellen.1.2. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ab. Somit liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das BVwG konnte im Erkenntnis betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz das vom Betroffenen ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen insbesondere auch wegen der Taliban und seiner vorgebrachten Konversion bzw. seines Interesses am christlichen Glauben nicht feststellen.
1.3. Am XXXX stellte der Betroffene den zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. In weitere Folge erließ das BFA den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.1.3. Am römisch 40 stellte der Betroffene den zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. In weitere Folge erließ das BFA den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Antrags ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Betroffenen bei einer Rückstellung in seinen Heimatstaat ein Eingriff in seine körperliche Unversehertheit droht. Im Hinblick auf der in seiner Herkunftsprovinz Ghazni herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, steht dem Betroffenen insbesondere Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative offen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat läuft er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihm möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, zu seinem sozialen Hintergrund in Afghanistan und zu seinem Leben in Österreich gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie der Einsichtnahme ins ZMR, GVS und das Strafregister. Insbesondere haben sich seit dem Erkenntnis des BVwG (siehe oben Verfahrensgang 1.3.) nur hinsichtlich der Unterkunftnahme und des Bezugs der Grundversorgung Änderungen ergeben.
Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am XXXX zugestellt wurde.Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am römisch 40 zugestellt wurde.
Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
Der vom Betroffenen im Folgeverfahren erneut vorgebrachte Sachverhalt betreffend die Ermordung des Vaters in Afghanistan sowie in diesem Zusammenhang die Verfolgung des Betroffenen in Afghanistan, seine Konversion bzw. das Bekanntsein seiner Konversion in der Familie seiner XXXX seit 2018 erwies sich bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft. Soweit der Betroffene in seinem zweiten Antrag sein bisheriges Fluchtvorbringen verweist, kann keine Änderung des Vorbringens gesehen werden, welches nicht bereits einer Prüfung unterzogen worden wäre.Der vom Betroffenen im Folgeverfahren erneut vorgebrachte Sachverhalt betreffend die Ermordung des Vaters in Afghanistan sowie in diesem Zusammenhang die Verfolgung des Betroffenen in Afghanistan, seine Konversion bzw. das Bekanntsein seiner Konversion in der Familie seiner römisch 40 seit 2018 erwies sich bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft. Soweit der Betroffene in seinem zweiten Antrag sein bisheriges Fluchtvorbringen verweist, kann keine Änderung des Vorbringens gesehen werden, welches nicht bereits einer Prüfung unterzogen worden wäre.
Betreffend sein Vorbringen, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nunmehr von zwei namentlich genannten Personen von Afghanistan aus über nicht namentlich genannte Freunde in Österreich wegen seiner Konversion bedroht wurde sowie dass er XXXX bedroht worden sei, steht in engem Zusammenhang mit dem rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten und negativ entschiedenen Verfahren über den ersten Asylantrag. Dieses vage und wenig konkrete Vorbringen baut auf den bereits rechtskräftig als unglaubhaft erkannten Angaben des Betroffenen zu seiner Konversion zum Christentum und deren Auswirkungen auf. In jedem Fall käme diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu, da der Betroffene diese Angaben erstmals am Ende der Befragung beim BFA machte, wobei die diesbezüglichen Angaben zudem - trotz Nachfragen der Rechtsberaterin, des Rechtsvertreters sowie des BFA - vollkommen vage und unsubstantiiert blieben.Betreffend sein Vorbringen, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nunmehr von zwei namentlich genannten Personen von Afghanistan aus über nicht namentlich genannte Freunde in Österreich wegen seiner Konversion bedroht wurde sowie dass er römisch 40 bedroht worden sei, steht in engem Zusammenhang mit dem rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten und negativ entschiedenen Verfahren über den ersten Asylantrag. Dieses vage und wenig konkrete Vorbringen baut auf den bereits rechtskräftig als unglaubhaft erkannten Angaben des Betroffenen zu seiner Konversion zum Christentum und deren Auswirkungen auf. In jedem Fall käme diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu, da der Betroffene diese Angaben erstmals am Ende der Befragung beim BFA machte, wobei die diesbezüglichen Angaben zudem - trotz Nachfragen der Rechtsberaterin, des Rechtsvertreters sowie des BFA - vollkommen vage und unsubstantiiert blieben.
Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens vor ca. XXXX Monaten im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA, welchem das aktuelle Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, letzte KI eingefügt am 04.06.2019 zugrunde gelegt wurde. Auch die Berufung des Betroffenen auf EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2019, vermag keine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage aufzeigen. Insbesondere liegt auch nach diesem Bericht keine Veränderung vor betreffend die grundsätzliche Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beispielsweise in der Stadt Mazar-e Sharif für einen in Afghanistan aufgewachsenen, arbeitsfähigen alleinstehenden Mann wie den Betroffenen (vergleiche EASO Country Guidance vom Juni 2019 S. 29 und 36).Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens vor ca. römisch 40 Monaten im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA, welchem das aktuelle Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, letzte KI eingefügt am 04.06.2019 zugrunde gelegt wurde. Auch die Berufung des Betroffenen auf EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2019, vermag keine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage aufzeigen. Insbesondere liegt auch nach diesem Bericht keine Veränderung vor betreffend die grundsätzliche Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beispielsweise in der Stadt Mazar-e Sharif für einen in Afghanistan aufgewachsenen, arbeitsfähigen alleinstehenden Mann wie den Betroffenen (vergleiche EASO Country Guidance vom Juni 2019 S. 29 und 36).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Für das Verfahren bedeute das:
Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am XXXX (zugestellt am XXXX ) rechtskräftig abgeschlossen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ) rechtskräftig abgeschlossen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über diesen Folgeantrag den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom römisch 40 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über diesen Folgeantrag den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):
Gegen den Betroffenen liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):
Im Kern ist das neuerliche Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Betroffene somit nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor und stellte auch keine Beweisanträge. In Bezug auf die Fluchtgründe des Betroffenen liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und das genannte Erkenntnis des BVwG steht einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Im Kern ist das neuerliche Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Betroffene somit nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor und stellte auch keine Beweisanträge. In Bezug auf die Fluchtgründe des Betroffenen liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und das genannte Erkenntnis des BVwG steht einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.
Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Betroffene nichts Substantiiertes vor, was zur Annahme einer Änderung führen könnte.
Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):
Im ersten Verfahren wegen internationalen Schutzes haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren wegen internationalen Schutzes haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG).
Auch im verfahrensgegenständlichen Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.Auch im verfahrensgegenständlichen Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.09.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.09.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Demzufolge müsste die Gefährdung des Betroffenen im Sinne des Art 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Betroffenen im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Eine, den Betroffenen individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden beziehungsweise amtswegig hervorgekommen, dass der Betroffene einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt.
Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Betroffenen als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Das BFA hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 12a Abs 2 iVm § 22 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018-25 ua die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen abgewiesen wurden, soweit sie sich gegen § 22 Abs 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richteten; im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zur Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018-25 ua die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen abgewiesen wurden, soweit sie sich gegen Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG richteten; im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2163869.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019