Entscheidungsdatum
19.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2126400-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 15.07.2019, Zl. 1090566903 - 190622038, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 15.07.2019, Zl. 1090566903 - 190622038, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der aus dem Bundesstaat Borno, Nigeria, stammende Fremde stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 09.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner an diesem Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Fremde - befragt zu seinem Fluchtgrund - an, dass am 16.04.2013 Boko Haram zu ihrem Dorf Bega gekommen sei und alle Bewohner des Dorfes (ca. 1.000) ermordet und die Häuser niedergebrannt hätten. Die nigerianische Armee, welche dort Wache gehalten habe, sei ebenfalls getötet worden, wie auch seine Mutter umgebracht worden sei. Boko Haram habe sich nachher im Nordosten des Dorfes angesiedelt. Von 2009 bis heute habe Boko Haram in diesem Gebiet ihre Macht immer mehr ausgebreitet und an weiteren Orten, welche zum Borno State gehörten, Stützpunkte errichtet. Zum Zeitpunkt des Überfalles sei der Fremde beim Doron Markt gewesen; dieser befinde sich im Borno State, eine Stunde (Motorrad) außerhalb des Dorfes. Seit 2013 habe er gespart, um sich die Flucht leisten zu können
Bei seiner am 15.03.2016 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Fremde zu seinem Fluchtgrund an:
"Als Boko Haram unser Dorf angegriffen hat wurde mein Haus niedergebrannt und ich bin auf der Straße geblieben. Ich versuchte, meine Mutter zu erreichen, aber sie hebte nicht auf ihrem Telefon ab. Ich bin somit ziemlich sicher, dass Sie gestorben ist. Ich habe mich dann in mehreren Städten aufgehalten und habe mich dann entschlossen, das Land zu verlassen."
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016, I409 2126400-1/5E, wurde die erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
2. Aus vom Fremden zu vertretenden Gründen konnte seine Abschiebung, nachdem ein Heimreisezertifikat bei der nigerianischen Botschaft in Wien beantragt und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde, nicht durchgeführt werden.
3.1. Am 03.07.2017 stellte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Da sein Antrag mangelhaft war, wurde er mittels Verbesserungsauftrag vom 05.01.2018 zur Behebung der Mängel aufgefordert sowie ihm Parteiengehör eingeräumt. Infolge Ortsabwesenheit wurde dieses Schreiben durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz am 08.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt.3.1. Am 03.07.2017 stellte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Da sein Antrag mangelhaft war, wurde er mittels Verbesserungsauftrag vom 05.01.2018 zur Behebung der Mängel aufgefordert sowie ihm Parteiengehör eingeräumt. Infolge Ortsabwesenheit wurde dieses Schreiben durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz am 08.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt.
3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 28.03.2019 gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigen Gründen gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurück, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig, erließ gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 28.03.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurück, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß Paragraph 55, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Zur Sicherung der zeitnahen Abschiebung nach Nigeria wurde gegen den Fremden am 14.06.2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft verhängt.4. Zur Sicherung der zeitnahen Abschiebung nach Nigeria wurde gegen den Fremden am 14.06.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft verhängt.
5. Am 20.06.2019 stellte der Fremde den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei seiner Erstbefragung am selben Tag damit, seine alten Fluchtgründe entsprächen nicht der Wahrheit. Seine Landsleute hätten ihm damals gesagt, er solle diese Gründe angeben. Jetzt wolle er neue Fluchtgründe vorbringen. Der wirkliche Grund, warum er Nigeria verlassen habe, sei der, dass er ein Mitglied im geheimen Kult "manfight" gewesen sei. Er habe diesen Kult verlassen wollen und werde seitdem von den Mitgliedern bedroht.
In Österreich habe er der Polizei in Innsbruck Informationen über nigerianische Menschenschlepper gegeben. Daraufhin seien diese in Deutschland festgenommen worden. Da es ein großes Netzwerk sei, werde er seit diesem Vorfall von den Mitgliedern dieser Menschenschleppergruppe bedroht. Sogar seine Mutter in Nigeria werde von dieser Gruppe bedroht; zuletzt sei er vor drei Monaten bedroht worden, woraufhin er seine Handy-Nummer gewechselt habe.
Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst, entweder von den Mitgliedern des Kultes oder den Mitgliedern dieser Menschenschleppergruppe aufgesucht zu werden.
Die Änderungen der Situation bzw. der Fluchtgründe seien ihm, was den Kult "manfight" betreffe, seit Anfang 2015 und die Bedrohung durch die Mitglieder der Menschenhandelsgruppe seit Anfang 2018 bekannt.
6. Der Fremde wurde am 21.06.2019 in das Anhaltezentrum V überstellt und befindet sich seither in Schubhaft.6. Der Fremde wurde am 21.06.2019 in das Anhaltezentrum römisch fünf überstellt und befindet sich seither in Schubhaft.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.07.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.07.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Fremde volljährig, gesund und arbeitsfähig sowie Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Im ersten Verfahren habe der Fremde nicht die Wahrheit gesagt und keine gegen ihn gerichteten Bedrohungen durch Boko Haram, welche ihn zur Flucht aus seinem Herkunftsstaat Nigeria gezwungen hätten, glaubhaft vorgebracht.
Bei seiner Erstbefragung im gegenständlichen Antrag habe er zugestanden, dass seine im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe nunmehr auch angegeben, dass seine Mutter damals nicht gestorben sei, sondern noch lebe.
Als neuen Grund für die nunmehrige Antragstellung habe er zum einen vorgebracht, dass er vom Geheimbund namens "manfight" in Nigeria bedroht worden sei. Nach seinen eigenen Aussagen sei ihm das bereits im Erstverfahren bekannt gewesen. Dieses Vorbringen sei daher von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst und daher nicht mehr Gegenstand dieses (Folge-) Verfahrens.
Zum anderen gab er als neuen Fluchtgrund die Bedrohung, welche seit April 2018 bestehe, durch eine Bande von Menschenhändlern an. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Fremde tatsächlich in den Vorfall involviert gewesen wäre. Nach genauer Durchsicht des Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft Innsbruck habe zwar eine versuchte Entführung von Joanna I stattgefunden, jedoch sei er in diesem äußerst detaillierten Bericht nicht erwähnt worden. Während der am 15.07.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme habe er mehrere Schriftstücke zu diesem Vorfall aus Deutschland vorgelegt. Nach ihrer Durchsicht habe keine Verbindung zu dem Fremden hergestellt werden können. Auch der anwesende Rechtsberater habe geäußert, dass er in diesen Schriftstücken den Namen des Fremden nirgends finden habe können. Weder in den österreichischen noch in den deutschen Berichten der Polizei sei eine unbekannte Person angeführt, bei der es sich um den Fremden handeln könnte. Dass er telefonisch Kontakt mit der Innsbrucker Polizei aufgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Die Polizei habe genau protokolliert, wie sie zu den Informationen gekommen sei. Es sei genau dokumentiert worden, dass I die Innsbrucker Polizei am 21.04.2018, exakt um 18:12 Uhr, telefonisch kontaktiert habe. Wäre auch ein Anruf des Fremden oder einer unbekannten Person eingelangt, hätte auch dies Eingang in die Dokumentation gefunden. Auch die von ihm als Cousinen-Schwester oder als Schwester-Cousine bezeichnete Kontaktperson I sei von der Polizei genau befragt worden. Auch sie habe den Namen des Fremden nicht genannt. Es sei nicht vorstellbar, dass er in dem Bericht mit keinem Wort erwähnt worden sei, wenn sich alles so zugetragen hätte, wie er nun behaupte. Es könne ihm lediglich geglaubt werden, dass er mit dem Opfer Joanna I persönlich bekannt sei.Zum anderen gab er als neuen Fluchtgrund die Bedrohung, welche seit April 2018 bestehe, durch eine Bande von Menschenhändlern an. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Fremde tatsächlich in den Vorfall involviert gewesen wäre. Nach genauer Durchsicht des Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft Innsbruck habe zwar eine versuchte Entführung von Joanna römisch eins stattgefunden, jedoch sei er in diesem äußerst detaillierten Bericht nicht erwähnt worden. Während der am 15.07.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme habe er mehrere Schriftstücke zu diesem Vorfall aus Deutschland vorgelegt. Nach ihrer Durchsicht habe keine Verbindung zu dem Fremden hergestellt werden können. Auch der anwesende Rechtsberater habe geäußert, dass er in diesen Schriftstücken den Namen des Fremden nirgends finden habe können. Weder in den österreichischen noch in den deutschen Berichten der Polizei sei eine unbekannte Person angeführt, bei der es sich um den Fremden handeln könnte. Dass er telefonisch Kontakt mit der Innsbrucker Polizei aufgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Die Polizei habe genau protokolliert, wie sie zu den Informationen gekommen sei. Es sei genau dokumentiert worden, dass römisch eins die Innsbrucker Polizei am 21.04.2018, exakt um 18:12 Uhr, telefonisch kontaktiert habe. Wäre auch ein Anruf des Fremden oder einer unbekannten Person eingelangt, hätte auch dies Eingang in die Dokumentation gefunden. Auch die von ihm als Cousinen-Schwester oder als Schwester-Cousine bezeichnete Kontaktperson römisch eins sei von der Polizei genau befragt worden. Auch sie habe den Namen des Fremden nicht genannt. Es sei nicht vorstellbar, dass er in dem Bericht mit keinem Wort erwähnt worden sei, wenn sich alles so zugetragen hätte, wie er nun behaupte. Es könne ihm lediglich geglaubt werden, dass er mit dem Opfer Joanna römisch eins persönlich bekannt sei.
Es sei davon auszugeben, dass er den Vorfall lediglich dazu benutze, um einer möglichen Abschiebung entgegenzuwirken. Zudem sei auszuführen, dass selbst bei tatsächlichem Bestehen einer Bedrohung durch eine Bande von Menschenhändlern diese einer Überstellung nach Nigeria nicht entgegenstünde. Wie dem Fremden in der Befragung am 15.07.2019 vorgehalten worden sei und wie sich dies auch aus den Länderinformationen klar ergebe, bestehe in Nigeria kein amtliches Meldesystem. Demnach bestehe für ihn keine Verpflichtung, den Behörden seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben; er könne daher auch nicht von Privatpersonen in Nigeria ausfindig gemacht werden. Dazu habe er nur angegeben, dass er große Angst vor dem Voodoo-Zauber habe und die Bande der Menschenschlepper ihn damit bedrohen werde. Zudem habe er selbst angegeben, auf seiner alten (Handy-) Nummer telefonisch bedroht worden zu sein. Die letzte Drohung wäre vor vier Monaten gewesen. Danach habe er seine Telefonnummer gewechselt und keine Drohung mehr erhalten. Es sei nicht plausibel, warum er nicht schon früher seine Telefonnummer geändert habe; denn der Vorfall liege schon über ein Jahr zurück. Selbst bei tatsächlichem Bestehen dieser von ihm vorgebrachten Sachlage werde er aktuell nicht mehr bedroht. Zur Bedrohung vor einem Jahr habe er auch nur sehr vage Angaben gemacht und eine mögliche konkrete Verbindung zu einem nachweislich tatsächlich stattgefundenen Vorfall nicht glaubhaft darlegen können, so dass dies auch nicht dazu beitragen könne, dem Fremden diesbezüglich Glauben zu schenken.
In der Gesamtschau sei es daher keinesfalls glaubhaft, dass der Fremde tatsächlich aus Furcht um sein Leben aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei und nun wegen einer Bedrohung durch einen Geheimbund und einer Bande von Menschenhändlern dorthin nicht mehr zurückkehren könne.
Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei durch seine bisherigen Aussagen im Vorverfahren so stark erschüttert, dass dies auch auf seine Glaubwürdigkeit bezüglich der beiden vorgebrachten Antragsgründe zutreffe.
Die allgemeine Lage habe sich im Herkunftsland des Fremden nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Fremden sei im Vergleich zur vorherigen Entscheidung keine Änderung eingetreten.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.
Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.
8. Mit dem am 18.07.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben vom 15.07.2019 übermittelte das Bundesamt die den Fremden betreffenden Akten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Zu Spruchpunkt A):
1. Feststellungen:
Der volljährige Fremde ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Fremde reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit (zumindest) 09.10.2015 in Österreich auf.
Seine Mutter lebt in Nigeria. In Österreich lebt ein Bruder des Fremden, der mit einer Österreicherin verheiratet ist und mit ihr ein Kind hat, sowie eine von ihm als "Cousinen-Schwester" bzw. "Schwester-Cousine" bezeichnete Frau, die nicht seine leibliche Schwester ist; er wird von ihnen manchmal unterstützt. Zu ihnen hat er keine besonders enge Beziehung, wie er auch sonst in Österreich keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen hat.
Der Fremde ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er bezog bis August 2017 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Bekleidungsbeihilfe).
Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Fremde stellte am 09.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.04.2016 negativ entschied. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 28.03.2019 den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigen Gründen als unzulässig zurück, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Der Beschwerdeführer weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben auf. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.
Wie aus den umfangreichen, vom Bundesasylamt in dem Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor. Auch ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sind auch keine Umstände bekannt geworden, die den Feststellungen zur Lage in Nigeria entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist, bezogen auf sein nunmehriges Vorbringen, nicht eingetreten.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Fremden aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu den vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu den vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:3.1.1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:Der Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:3.1.2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.
Gegenständlich bestehen gegen den Fremden auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 und des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 28.03.2019 durchsetzbare Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 2005. Mit der ersten angeführten Entscheidung wurde die - den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweisende - Entscheidung der belangten Behörde bestätigt, so dass feststeht, dass ihm in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.Gegenständlich bestehen gegen den Fremden auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 und des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 28.03.2019 durchsetzbare Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 2005. Mit der ersten angeführten Entscheidung wurde die - den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweisende - Entscheidung der belangten Behörde bestätigt, so dass feststeht, dass ihm in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Das Vorbringen des Fremden im gegenständlichen Verfahren, er sei vom Geheimbund namens "manfight" in Nigeria bedroht worden, war ihm, wie er selbst zugestand, bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt. Es ergibt sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein gegenüber den Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer zu beachtender Fluchtgründe.
Das weitere Vorbringen des Fremden, er werde seit April 2018 von einer Bande von Menschenschleppern bedroht, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um die anstehende Abschiebung zu verhindern. Mit einem Blick auf den eingangs geschilderten Verfahrensgang ist zu attestieren, dass der Fremde mit seinem (prozessualen) Verhalten offensichtlich alles daransetzt, seine Außerlandesbringung weiter zu vereiteln. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der Fremde der nigerianischen Delegation vorgeführt und stimmte diese der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu. Aus der vom Fremden zu vertretenden Gründen (der Ortsabwesenheit) unterbliebenen Abschiebung lässt vor diesem Hintergrund die nunmehrige Asylantragstellung nur den Schluss zu, dass der Fremde dadurch seine Außerlandesbringung wieder zu vereiteln versucht.
Die Glaubhaftigkeit seines nunmehrigen Vorbringens wird darüber hinaus dadurch erschüttert, dass es keine nachvollziehbaren Hinweise dafür gibt, dass er durch seine telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei in Innsbruck dazu beigetragen habe, die Machenschaften einer Gruppe von Menschenhändlern zu vereiteln bzw. die Festnahme von Bandenmitgliedern zu ermöglichen. Träfe diese Behauptung zu, hätte es in den (Abschluss-) Berichten der österreichischen und der deutschen Polizei sowie der Staatsanwaltschaft Innsbruck, wobei er als "Nachweis" mehrere Schriftstücke über die versuchte Entführung der Joanna I aus Deutschland vorlegte, irgendeinen Hinweis geben müssen, dass er ad personam oder zumindest eine unbekannte männliche Person diese Informationen durchgegeben hat. Auch die von ihm als Schwester-Cousine bezeichnete Kontaktperson I sei von der Polizei in Innsbruck detailliert befragt worden, ohne jedoch den Namen des Fremden zu erwähnen.Die Glaubhaftigkeit seines nunmehrigen Vorbringens wird darüber hinaus dadurch erschüttert, dass es keine nachvollziehbaren Hinweise dafür gibt, dass er durch seine telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei in Innsbruck dazu beigetragen habe, die Machenschaften einer Gruppe von Menschenhändlern zu vereiteln bzw. die Festnahme von Bandenmitgliedern zu ermöglichen. Träfe diese Behauptung zu, hätte es in den (Abschluss-) Berichten der österreichischen und der deutschen Polizei sowie der Staatsanwaltschaft Innsbruck, wobei er als "Nachweis" mehrere Schriftstücke über die versuchte Entführung der Joanna römisch eins aus Deutschland vorlegte, irgendeinen Hinweis geben müssen, dass er ad personam oder zumindest eine unbekannte männliche Person diese Informationen durchgegeben hat. Auch die von ihm als Schwester-Cousine bezeichnete Kontaktperson römisch eins sei von der Polizei in Innsbruck detailliert befragt worden, ohne jedoch den Namen des Fremden zu erwähnen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher bei Betrachtung all dieser Umstände zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Fremden im gegenständlichen Folgeverfahren nicht glaubhaft ist.
Gegen den Fremden bestehen auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019 beruhende rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen. Der Fremde hat nach eigenen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen.
Wie bereits ausgeführt, mangelt es dem nunmehrigen Vorbringen des Fremden zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.Wie bereits ausgeführt, mangelt es dem nunmehrigen Vorbringen des Fremden zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz an einem "glaubhaften Kern" vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.
Auch die Situation in Nigeria hat sich seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert.
In den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.In den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Überdies hält sich seine Mutter in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, lebt nicht in einer bestehenden Lebensgemeinschaft und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Er verfügt auch über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Eine Integration von maßgeblicher Intensität war nicht festzustellen.Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, lebt nicht in einer bestehenden Lebensgemeinschaft und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Er verfügt auch über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Eine Integration von maßgeblicher Intensität war nicht festzustellen.
Der neuerliche, nunmehr auf eine Verfolgung durch einen Geheimbund und eine Bedrohung durch eine Bande von Menschenschleppern gestützte Antrag bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 20.06.2019 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
4. Da § 22 Abs. 10 AsylG dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.4. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2126400.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019