Entscheidungsdatum
24.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2216339-1/8E
W235 2216337-1/9E
W235 2216345-1/7E
W235 2216343-1/8E
W235 2216341-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.
XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis und Fünftbeschwerdeführerinnen. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 24.12.2018 für sich bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen für diese die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die durchgeführten Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .05.2017 in Griechenland einen Asylantrag stellten.Die durchgeführten Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am römisch 40 .05.2017 in Griechenland einen Asylantrag stellten.
1.2. Am 25.12.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen, über keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Sie würden an keinen Krankheiten leiden; allerdings sei die Zweitbeschwerdeführerin im siebten Monat schwanger. Sie hätten Syrien vor ca. zweieinhalb Jahren verlassen und seien über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich ca. seit Mai 2017 aufgehalten hätten. An Dokumenten hätten sie griechische Reisepässe gehabt, die sie jedoch verloren hätten.
In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er gehört habe, dass es in Deutschland und in Österreich gut sei; die Kinder könnten zur Schule gehen. In Griechenland könne man nicht arbeiten, da die Griechen selbst arbeitslos seien. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei dort anerkannter Asylberechtigter. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, dass der Erstbeschwerdeführer dort keine Arbeit gehabt habe. Er wolle hier bleiben.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass es in Griechenland schön gewesen sei. Jedoch hätten sie keine Arbeit bekommen. Es gebe dort gute und schlechte "Sachen". Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei anerkannte Asylberechtigte. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könnte es Probleme geben, wenn die Behörden erführen, dass sie nach Österreich gereist seien. Sie wolle hier bleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin stelle stellvertretend für ihre drei Töchter (= Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) Asylanträge. Für sie würden dieselben Fluchtgründe gelten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen seien seit ihrer Geburt in der Obhut der Zweitbeschwerdeführerin.
Den Beschwerdeführern wurde weiters am 25.12.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.Den Beschwerdeführern wurde weiters am 25.12.2018 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.12.2018 Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.12.2018 Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland.
Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die griechische Dublinbehörde mit, dass die Beschwerdeführer am XXXX .05.2017 in Griechenland Asylanträge stellten und ihnen am XXXX .09.2017 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ferner wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeit von XXXX .09.2017 bis XXXX .09.2020 erteilt.Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die griechische Dublinbehörde mit, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2017 in Griechenland Asylanträge stellten und ihnen am römisch 40 .09.2017 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ferner wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeit von römisch 40 .09.2017 bis römisch 40 .09.2020 erteilt.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.02.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 05.02.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.
1.4. Am 20.02.2019 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Kurdisch-Kurmanci vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme keine Medikamente und seien auch keine ärztlichen Untersuchungen oder Operationen geplant. In Österreich lebe eine Tante von ihm als anerkannter Flüchtling. Mit dieser Tante lebe der Erstbeschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er Schutz vor Verfolgung in Griechenland gefunden habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle. Die Bedingungen für Flüchtlinge in Griechenland seien schlecht. "Sie" hätten ihn festgenommen und die Fingerabdrücke abgenommen. Dann hätten sie gesagt, wenn er keinen Asylantrag stelle, werde er in die Türkei zurückgeschickt. In Griechenland gebe es für Kinder keine Schulen. Es sei für den Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen zu arbeiten und für seine Familie zu sorgen. Die Unterkunft sei schlecht gewesen und in Griechenland gebe es viele Kriminelle. Man könne sich nicht frei bewegen und nachdem, was er gesehen habe, sei Griechenland für ihn und seine Familie kein sicheres Land. In Griechenland hätten sie von der Grundversorgung gelebt, die jedoch wenig gewesen sei. Auch habe der Erstbeschwerdeführer ein bisschen Geld gehabt. Sie seien direkt von Griechenland nach Österreich geflogen. Ihre Konventionsreisepässe hätten sie vernichtet, da man ihm gesagt habe, dass sie zurückgeschickt würden, wenn man die Pässe bei ihnen finde. In Griechenland habe er vier Monate lang gearbeitet. Mit Privatpersonen oder Behörden habe der Erstbeschwerdeführer keine Probleme in Griechenland gehabt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Griechenland gab er an, dass er diese nicht habe lesen können.
In ihrer eigenen Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus vor, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie spreche hier auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Diese seien seit ihrer Geburt bei der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer. Ihre Asylgründe würden auch für die minderjährigen Kinder gelten. Ihr Geburtstermin sei ca. in einem Monat. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Sie habe zwar Lungenprobleme, aber keine Tuberkulose. Sie nehme Tabletten. In Österreich habe sie keine Angehörigen. In Deutschland würden zwei Onkel von ihr leben. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie Schutz vor Verfolgung in Griechenland gefunden habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Griechenland zurückwolle. Dort gebe es keine Arbeit. Ihr Kind sei krank und hätten die Ärzte dort die Krankheit nicht ernstgenommen. Der Zweitbeschwerdeführerin gehe es gesundheitlich auch nicht gut und sie glaube, sie sei in Griechenland krank geworden. Vielleicht sei sie krank geworden, weil die Unterkunft in Griechenland feucht und schimmlig gewesen sei. Ein Kind habe sie in Griechenland geboren und habe dieses Kind bis jetzt keine Impfung bekommen. Ihre älteste Tochter sei krank. Sie habe mit der Nase Probleme und könne nicht schlafen und nicht atmen. Ihre zweite Tochter habe mit der Lunge Probleme. Nur ihre dritte Tochter sei gesund. In Griechenland seien sie beim Arzt gewesen, aber nicht untersucht worden. Dort würden die Flüchtlinge nicht ernst genommen. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Griechenland gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe nichts gesehen und sie könne nicht lesen. Sie wolle nicht nach Griechenland. Hier würden sie ärztlich gut behandelt.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legten die Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) vor:
* TBC Vorsorge Pass der Zweitbeschwerdeführerin, dem (lediglich) ein durchgeführtes Thoraxröntgen am XXXX.12. 2018 entnommen werden kann;* TBC Vorsorge Pass der Zweitbeschwerdeführerin, dem (lediglich) ein durchgeführtes Thoraxröntgen am römisch 40 .12. 2018 entnommen werden kann;
* Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin (ohne Auffälligkeiten) mit dem voraussichtlichen Geburtstermin XXXX .04 .2019;* Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin (ohne Auffälligkeiten) mit dem voraussichtlichen Geburtstermin römisch 40 .04 .2019;
* Konvolut an medizinischen Unterlagen (vor allem: unauffällige Befunde der Thoraxorgane) betreffend Untersuchungen der Thoraxregion der Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose latente Tuberkulose vom Jänner und Feber 2019;
* Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ohne Auffälligkeiten (positive Herzaktionen, Schädellage, weitere Kontrolltermine empfohlen);
* Gynäkologische Ambulanzkarte vom XXXX .02.2019, der zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Ambulanz wegen Fieber aufgesucht hat, ihr Medikamente verschrieben und ein Kontrolltermin vereinbart wurden;* Gynäkologische Ambulanzkarte vom römisch 40 .02.2019, der zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Ambulanz wegen Fieber aufgesucht hat, ihr Medikamente verschrieben und ein Kontrolltermin vereinbart wurden;
* HNO-Befundbericht vom XXXX .01.2019 samt Erläuterungen betreffend die Drittbeschwerdeführerin, denen Polypen, Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr und eine Tubenventilationsstörung als Diagnosen zu entnehmen sind;* HNO-Befundbericht vom römisch 40 .01.2019 samt Erläuterungen betreffend die Drittbeschwerdeführerin, denen Polypen, Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr und eine Tubenventilationsstörung als Diagnosen zu entnehmen sind;
* E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom XXXX .02.2019, dem entnommen werden kann, dass aufgrund des HNO-Befundes eine Operation der Drittbeschwerdeführerin für den XXXX .06.2017 geplant ist und* E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom römisch 40 .02.2019, dem entnommen werden kann, dass aufgrund des HNO-Befundes eine Operation der Drittbeschwerdeführerin für den römisch 40 .06.2017 geplant ist und
* E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom XXXX .02.2019, aus dem ersichtlich ist, dass die Viertbeschwerdeführerin am XXXX .02.2019 an einem grippalen Infekt erkrankt war und medikamentös behandelt wurde* E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom römisch 40 .02.2019, aus dem ersichtlich ist, dass die Viertbeschwerdeführerin am römisch 40 .02.2019 an einem grippalen Infekt erkrankt war und medikamentös behandelt wurde
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Unter den jeweiligen Spruchpunkten III. wurde die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zum 09.06.2019 aufgeschoben.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. wurde die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zum 09.06.2019 aufgeschoben.
Begründend wurde zu allen fünf Beschwerdeführern ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass bei diesen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Ergänzend wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass sie schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der XXXX .04 .2019 sei. Sie leide an Lungenproblemen bzw. latenter Tuberkulose und erhalte Medikamente. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde in gesundheitlicher Hinsicht festgestellt, dass diese an Polypen, Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr und an einem Druckgefühl leide. Festgestellt werde, dass alle fünf Beschwerdeführer seit XXXX .09.2017 anerkannte Flüchtlinge in Griechenland seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor. Zum Privat- und Familienleben des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seine Tante in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Mit dieser Tante lebe der Erstbeschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. Betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurde festgestellt, dass diese über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung aller fünf Beschwerdeführer in Österreich bestehe.Begründend wurde zu allen fünf Beschwerdeführern ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass bei diesen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Ergänzend wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass sie schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der römisch 40 .04 .2019 sei. Sie leide an Lungenproblemen bzw. latenter Tuberkulose und erhalte Medikamente. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde in gesundheitlicher Hinsicht festgestellt, dass diese an Polypen, Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr und an einem Druckgefühl leide. Festgestellt werde, dass alle fünf Beschwerdeführer seit römisch 40 .09.2017 anerkannte Flüchtlinge in Griechenland seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor. Zum Privat- und Familienleben des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seine Tante in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Mit dieser Tante lebe der Erstbeschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. Betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurde festgestellt, dass diese über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung aller fünf Beschwerdeführer in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erst- und die Fünftbeschwerdeführerin aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass diese an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Der errechnete Geburtstermin der Zweitbeschwerdeführerin ergebe sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Weiters habe sie Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie an einer latenten Tuberkulose leide, wogegen sie Medikamente nehme. Die Diagnose betreffend den physischen Zustand der Drittbeschwerdeführerin ergebe sich aus dem HNO-Befund vom XXXX .01.2019. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die auf eine Erkrankung hinweisen würden. Eine Nachfrage bei der Ärztestation habe lediglich ergeben, dass sie an einem grippalen Infekt erkrankt gewesen sei. Mit näherer Begründung wurde festgehalten, dass bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei. Die Feststellung, dass alle fünf Beschwerdeführer in Griechenland anerkannte Flüchtlinge seien, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 30.01.2019. Aus den insgesamt vage gehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 20.02.2019 lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer in Griechenland herleiten. Insbesondere sei anzumerken, dass die Beschwerdeführer in Griechenland anerkannte Flüchtlinge und daher zum Aufenthalt berechtigt seien. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge gewährleistet sei, zumal vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführer in Griechenland in der Grundversorgung gewesen seien. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es sei in Griechenland nicht sicher, sei anzumerken, dass dieser selbst angegeben habe, keine Probleme mit Privatpersonen dort gehabt zu haben. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Griechenland werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, in Griechenland medizinisch versorgt worden zu sein. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Erst- und die Fünftbeschwerdeführerin aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass diese an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Der errechnete Geburtstermin der Zweitbeschwerdeführerin ergebe sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Weiters habe sie Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie an einer latenten Tuberkulose leide, wogegen sie Medikamente nehme. Die Diagnose betreffend den physischen Zustand der Drittbeschwerdeführerin ergebe sich aus dem HNO-Befund vom römisch 40 .01.2019. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die auf eine Erkrankung hinweisen würden. Eine Nachfrage bei der Ärztestation habe lediglich ergeben, dass sie an einem grippalen Infekt erkrankt gewesen sei. Mit näherer Begründung wurde festgehalten, dass bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei. Die Feststellung, dass alle fünf Beschwerdeführer in Griechenland anerkannte Flüchtlinge seien, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 30.01.2019. Aus den insgesamt vage gehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 20.02.2019 lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer in Griechenland herleiten. Insbesondere sei anzumerken, dass die Beschwerdeführer in Griechenland anerkannte Flüchtlinge und daher zum Aufenthalt berechtigt seien. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge gewährleistet sei, zumal vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführer in Griechenland in der Grundversorgung gewesen seien. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es sei in Griechenland nicht sicher, sei anzumerken, dass dieser selbst angegeben habe, keine Probleme mit Privatpersonen dort gehabt zu haben. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Griechenland werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, in Griechenland medizinisch versorgt worden zu sein. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Da es sich in den vorliegenden Fällen um ein Familienverfahren handle, habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Bei der Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seiner Tante sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde unter Zitierung der aktuellen Judikatur mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Überstellung nach Griechenland im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, da sie sich nicht in einem lebensbedrohenden Zustand befänden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit Einberechnung des Mutterschutzes die Durchführung zur Außerlandesbringung bis zum 09.06.2019 aufgeschoben werde.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Da es sich in den vorliegenden Fällen um ein Familienverfahren handle, habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Bei der Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seiner Tante sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde unter Zitierung der aktuellen Judikatur mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Überstellung nach Griechenland im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, da sie sich nicht in einem lebensbedrohenden Zustand befänden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit Einberechnung des Mutterschutzes die Durchführung zur Außerlandesbringung bis zum 09.06.2019 aufgeschoben werde.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin ebenso für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs sowie des Vorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (einschließlich der angegebenen gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde in den gegenständlichen Fällen konkret prüfen hätten müssen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie medizinische Versorgung erhalten würden. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen würden medizinische Behandlung benötigen, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden zwar die von den Beschwerdeführern vorgebrachten katastrophalen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte aufzeigen, seien jedoch nur einseitig berücksichtigt worden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus Berichten vom 23.06.2017 und vom 26.06.2017 und führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführer in Griechenland auch nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unter katastrophalen Bedingungen gelebt hätten. Sie hätten weder eine adäquate Unterkunft noch medizinische Versorgung gehabt. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem maßgeblichen Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer in Griechenland ein menschenunwürdiges Leben führen müssten, auseinandergesetzt. Weiters wurden Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte zitiert und diesbezüglich ausgeführt, dass der EGMR derartige systemische Mängel im griechischen Asylsystem bzw. hinsichtlich der Aufnahmebedingungen der Asylwerber in Griechenland im Urteil vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, bejaht hatte.
Die bereits im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden der Beschwerde zum Teil erneut beigelegt. Weder erfolgte ein näheres Eingehen auf diese Unterlagen noch wurde ein Vorbringen hierzu erstattet.
4. Am XXXX .04.2019 wurde in Österreich die vierte Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geboren. In deren Verfahren erging ein inhaltlich gleichlautender Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.4. Am römisch 40 .04.2019 wurde in Österreich die vierte Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren. In deren Verfahren erging ein inhaltlich gleichlautender Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführer verließen Syrien ca. im Frühjahr/Sommer 2016 und reisten über die Türkei nach Griechenland wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .05.2017 Asylanträge stellten. Allen fünf Beschwerdeführern wurde am XXXX .09.2017 in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .09.2020 erteilt. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigte begaben sich die Beschwerdeführer nach einem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.12.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX .04.2019 wurde in Österreich eine weitere Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geboren.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführer verließen Syrien ca. im Frühjahr/Sommer 2016 und reisten über die Türkei nach Griechenland wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am römisch 40 .05.2017 Asylanträge stellten. Allen fünf Beschwerdeführern wurde am römisch 40 .09.2017 in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .09.2020 erteilt. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigte begaben sich die Beschwerdeführer nach einem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.12.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .04.2019 wurde in Österreich eine weitere Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geboren.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Jänner 2019 eine latente Tuberkulose diagnostiziert und wurden ihr Tabletten verschrieben. Diesbezüglich befand sie sich im Jänner und im Feber 2019 in medizinischer Behandlung. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und/oder der Geburt ihrer vierten Tochter am XXXX .04.2019 festgestellt werden. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurden Polypen, Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr und eine Tubenventilationsstörung diagnostiziert. Ob die Drittbeschwerdeführerin diesbezüglich behandelt wurde - insbesondere ob die für den XXXX .06.2017 geplante Operation durchgeführt wurde -, kann nicht festgestellt werden. Auch betreffend die Drittbeschwerdeführerin kann eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden. Da die Viertbeschwerdeführerin im Feber 2019 lediglich an einem grippalen Infekt erkrankt war und darüber hinaus der Erst- und die Fünftbeschwerdeführerin gesund sind, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Jänner 2019 eine latente Tuberkulose diagnostiziert und wurden ihr Tabletten verschrieben. Diesbezüglich befand sie sich im Jänner und im Feber 2019 in medizinischer Behandlung. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und/oder der Geburt ihrer vierten Tochter am römisch 40 .04.2019 festgestellt werden. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurden Polypen, Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr und eine Tubenventilationsstörung diagnostiziert. Ob die Drittbeschwerdeführerin diesbezüglich behandelt wurde - insbesondere ob die für den römisch 40 .06.2017 geplante Operation durchgeführt wurde -, kann nicht festgestellt werden. Auch betreffend die Drittbeschwerdeführerin kann eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden. Da die Viertbeschwerdeführerin im Feber 2019 lediglich an einem grippalen Infekt erkrankt war und darüber hinaus der Erst- und die Fünftbeschwerdeführerin gesund sind, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Eine Tante des Erstbeschwerdeführers lebt in Österreich als anerkannter Konventionsflüchtling. Mit dieser Tante leben die Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der genannten Tante. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Betreffend die nachgeborene vierte Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer wird festgestellt, dass in deren Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen wird.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Alle fünf Beschwerdeführer leben seit der Antragstellung am 24.12.2018 auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich. Nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrechte sind nicht ersichtlich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit der Antragstellung am 24.12.2018 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen eine Schule und/oder einen Kindergarten besuchen, kann nicht festgestellt werden. Sonstige Maßnahmen zur Integration aller fünf Beschwerdeführer wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 30.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
[...]
Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtling in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtling in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezepts erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).
UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).
Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).
Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigte in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien und zur Weiterreise nach Griechenland sowie zur Dauer des Aufenthalts in Griechenland, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt einer weiteren (vierten) Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus der Einsicht in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu hg. W241 XXXX .2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien und zur Weiterreise nach Griechenland sowie zur Dauer des Aufenthalts in Griechenland, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt einer weiteren (vierten) Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus der Einsicht in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu hg. W241 römisch 40 .
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .05.2017 in Griechenland Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX .09.2017 samt Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen bis zum XXXX .09.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 30.01.2019. Auch haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin niemals bestritten, dass den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt worden war. Bereits in ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, in Griechenland Asylanträge gestellt zu haben und dort anerkannte Asylberechtigte zu sein.Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .05.2017 in Griechenland Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Griechenland am römisch 40 .09.2017 samt Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen bis zum römisch 40 .09.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 30.01.2019. Auch haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin niemals bestritten, dass den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt worden war. Bereits in ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, in Griechenland Asylanträge gestellt zu haben und dort anerkannte Asylberechtigte zu sein.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den von ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich die festgestellte Diagnose aus den von ihr vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Monaten Jänner und Feber 2019 (z.B. Schreiben eines Krankenhauses vom XXXX .01.2019; AS 263 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Darüber hinaus lassen sich den vorgelegten Unterlagen lediglich unauffällige Befunde der Thoraxorgane entnehmen und hat die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angegeben, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie zwar Lungenprobleme, jedoch keine Tuberkulose habe und Tabletten nehme. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, gründet darin, dass nach Feber 2019 keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Behandlungsbedürftigkeit aktuell nicht mehr vorliegt bzw. die diesbezügliche Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen ist. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung betreffend eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit der Schwangerschaft sowie Geburt der vierten Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Weder sind den vorgelegten gynäkologischen Unterlagen Komplikationen in der Schwangerschaft zu entnehmen noch wurde ein Vorbringen betreffend etwaiger Probleme während oder nach der Geburt ihrer vierten Tochter erstattet, sodass davon auszugehen ist, dass diese komplikationslos verlaufen ist. Die Feststellung zu den bei der Drittbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen im HNO-Bereich ergibt sich aus dem vorgelegten HNO-Befundbericht vom XXXX .01 .2019. Da in der Folge keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, konnte nicht festgestellt werden, ob weitere Behandlungen erfolgt sind bzw. ob diese erforderlich waren. In Ermangelung von diesbezüglichen Nachweisen konnte auch nicht festgestellt werden, ob die für den XXXX .06.2017 geplante Operation (ein Hinweis hierauf findet sich lediglich in einem E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom XXXX .02.2019) stattgefunden hat bzw. überhaupt erforderlich war. Daher konnte auch betreffend die Drittbeschwerdeführerin eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Feststellung zum grippalen Infekt der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom XXXX .02.2019. Die darüber hinaus gehende Angabe der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme, die Viertbeschwerdeführerin habe Probleme mit der Lunge, bezieht sich wohl auf diesen grippalen Infekt und da auch betreffend die Viertbeschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass dieser grippale Infekt nach wenigen Tagen vollkommen ausgeheilt ist. Da betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin weder Erkrankungen noch eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden bzw. das Vorliegen solcher dezidiert verneint wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der fünf Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen könnte.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den von ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich die festgestellte Diagnose aus den von ihr vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Monaten Jänner und Feber 2019 (z.B. Schreiben eines Krankenhauses vom römisch 40 .01.2019; AS 263 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Darüber hinaus lassen sich den vorgelegten Unterlagen lediglich unauffällige Befunde der Thoraxorgane entnehmen und hat die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angegeben, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie zwar Lungenprobleme, jedoch keine Tuberkulose habe und Tabletten nehme. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, gründet darin, dass nach Feber 2019 keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Behandlungsbedürftigkeit aktuell nicht mehr vorliegt bzw. die diesbezügliche Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen ist. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung betreffend eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit der Schwangerschaft sowie Geburt der vierten Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Weder sind den vorgelegten gynäkologischen Unterlagen Komplikationen in der Schwangerschaft zu entnehmen noch wurde ein Vorbringen betreffend etwaiger Probleme während oder nach der Geburt ihrer vierten Tochter erstattet, sodass davon auszugehen ist, dass diese komplikationslos verlaufen ist. Die Feststellung zu den bei der Drittbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen im HNO-Bereich ergibt sich aus dem vorgelegten HNO-Befundbericht vom römisch 40 .01 .2019. Da in der Folge keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, konnte nicht festgestellt werden, ob weitere Behandlungen erfolgt sind bzw. ob diese erforderlich waren. In Ermangelung von diesbezüglichen Nachweisen konnte auch nicht festgestellt werden, ob die für den römisch 40 .06.2017 geplante Operation (ein Hinweis hierauf findet sich lediglich in einem E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom römisch 40 .02.2019) stattgefunden hat bzw. überhaupt erforderlich war. Daher konnte auch betreffend die Drittbeschwerdeführerin eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Feststellung zum grippalen Infekt der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem E-Mail der ORS Service GmbH an das Bundesamt vom römisch 40 .02.2019. Die darüber hinaus gehende Angabe der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme, die Viertbeschwerdeführerin habe Probleme mit der Lunge, bezieht sich wohl auf diesen grippalen Infekt und da auch betreffend die Viertbeschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass dieser grippale Infekt nach wenigen Tagen vollkommen ausgeheilt ist. Da betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin weder Erkrankungen noch eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden bzw. das Vorliegen solcher dezidiert verneint wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der fünf Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen könnte.
Die Feststellungen zur in Österreich asylberechtigten Tante des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 20.02.2019. Ferner ergibt sich die Feststellung zum darüber hinausgehenden Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer gaben an, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen und der erwähnten Tante des Erstbeschwerdeführers, keine (weiteren) Verwandte in Österreich zu haben. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellung zur inhaltlich gleichlautenden Entscheidung im Verfahren der nachgeborenen vierten Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer gründet auf der Einsicht in den hg. Akt W241 XXXX .Die Feststellungen zur in Österreich asylberechtigten Tante des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 20.02.2019. Ferner ergibt sich die Feststellung zum darüber hinausgehenden Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer gaben an, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen und der erwähnten Tante des Erstbeschwerdeführers, keine (weiteren) Verwandte in Österreich zu haben. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellung zur inhaltlich gleichlautenden Entscheidung im Verfahren der nachgeborenen vierten Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer gründet auf der Einsicht in den hg. Akt W241 römisch 40 .
Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem GVS-Register vom 17.07.2019, denen zufolge die beiden Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet sind. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die Negativfeststellungen betreffend Schul- oder Kindergartenbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sowie betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführer waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 17.07.2019.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen - erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Griechenland äußerten sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sondern gaben lediglich an, dass sie nicht lesen könnten. Auch in der Beschwerde wurde diese Feststellungen nicht bestritten, sondern - im Gegenteil - bezog sich die Beschwerde selbst darauf, dass die Länderfeststellungen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten "katastrophalen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte" aufzeigen würden. Die mit Beschwerde in das Verfahren eingeführten Berichte vom 23.06.2017 und vom 26.06.2017 widersprechen den Länderfeststellungen des Bundesamtes ebenso wenig. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Asylberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen - entstehen könnten, verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da allen fünf Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da allen fünf Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
In den vorliegenden Fällen ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.In den vorliegenden Fällen ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-VerordnungDer Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 22 zu Artikel 2, Dublin III-VO, Seite 87).
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Zu den Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihren ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland ist anzumerken, dass diese - insbesondere bezogen auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin - signifikante Steigerungen aufweisen. So gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch an, dass es in Griechenland schön gewesen sei und es dort gute und schlechte "Sachen" gebe. Allerdings hätten sie dort keine Arbeit bekommen und befürchte die Zweitbeschwerdeführerin Probleme mit den griechischen Behörden, da sie nach Österreich gereist seien. Von einer mangelnden medizinischen Versorgung und/oder von einer "feuchten und schimmligen" Unterkunft war bei der Erstbefragung noch keine Rede, sodass diesbezüglich von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen ist. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin wohl kaum vorgebracht hätte, dass es in Griechenland schön gewesen sei, wenn die Unterkunft tatsächlich "feucht und schimmlig" gewesen wäre. Betreffend das Vorbringen zur mangelnden medizinische Versorgung ist zunächst ebenso darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin dies wohl bei Zutreffen bereits in ihrer Erstbefragung ausgesagt hätte. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, in Griechenland seien sie beim Arzt gewesen, jedoch nicht untersucht worden, ist vor dem Hintergrund, dass die Fünftbeschwerdeführerin in Griechenland geboren wurde und die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, dass ihr gynäkologische Betreuung während der Schwangerschaft sowie Geburtshilfe verweigert worden wäre, wohl als Scheinbehauptung zu werten. Zu den weiteren Angaben, ihr Kind [gemeint: die Drittbeschwerdeführerin] sei krank und die Ärzte dort hätten die Krankheit nicht ernst genommen, ist anzumerken, dass auch im gegenständlichen Verfahren in Österreich - abgesehen von einem einmaligen Arztbesuch (vgl. HNO-Befundbericht vom XXXX .01.2019) - den Akteninhalten das Erfordernis weiterer medizinischer Behandlungen nicht zu entnehmen ist. Zu der in der Erstbefragung von der Zweitbeschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, es könnte Probleme geben, wenn die griechischen Behörden erführen, dass sie nach Österreich gereist seien, ist anzuführen, dass diese rein spekulativ ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Fälle bekannt, dass nach Griechenland rücküberstellte, dort schutzberechtigte Personen aufgrund Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hätten. In den Fällen der Beschwerdeführer kommt hinzu, dass diese nicht nur über den Status von Asylberechtigten, sondern auch über eine (vorerst) bis zum XXXX .09.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland verfügen. Aber auch der Erstbeschwerdeführer erwähnte seiner Erstbefragung lediglich, dass er gehört habe, in Österreich und in Deutschland sei es "gut" und in Griechenland habe er keine Arbeit gefunden. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Unterkunft schlecht - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin sprach der Erstbeschwerdeführer nicht von einer "feuchten und schimmligen" Unterkunft - gewesen sei und es viele Kriminelle gebe, sodass man sich nicht frei bewegen könne und Griechenland kein sicheres Land sei. Allerdings relativierte der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen in weiterer Folge der Einvernahme dahingehend, dass er angab, in Griechenland weder mit Privatpersonen noch mit Behörden Probleme gehabt zu haben (vgl. AS 83 im Akt des Erstbeschwerdeführers).3.2.3.2. Zu den Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihren ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland ist anzumerken, dass diese - insbesondere bezogen auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin - signifikante Steigerungen aufweisen. So gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch an, dass es in Griechenland schön gewesen sei und es dort gute und schlechte "Sachen" gebe. Allerdings hätten sie dort keine Arbeit bekommen und befürchte die Zweitbeschwerdeführerin Probleme mit den griechischen Behörden, da sie nach Österreich gereist seien. Von einer mangelnden medizinischen Versorgung und/oder von einer "feuchten und schimmligen" Unterkunft war bei der Erstbefragung noch keine Rede, sodass diesbezüglich von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen ist. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin wohl kaum vorgebracht hätte, dass es in Griechenland schön gewesen sei, wenn die Unterkunft tatsächlich "feucht und schimmlig" gewesen wäre. Betreffend das Vorbringen zur mangelnden medizinische Versorgung ist zunächst ebenso darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin dies wohl bei Zutreffen bereits in ihrer Erstbefragung ausgesagt hätte. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, in Griechenland seien sie beim Arzt gewesen, jedoch nicht untersucht worden, ist vor dem Hintergrund, dass die Fünftbeschwerdeführerin in Griechenland geboren wurde und die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, dass ihr gynäkologische Betreuung während der Schwangerschaft sowie Geburtshilfe verweigert worden wäre, wohl als Scheinbehauptung zu werten. Zu den weiteren Angaben, ihr Kind [gemeint: die Drittbeschwerdeführerin] sei krank und die Ärzte dort hätten die Krankheit nicht ernst genommen, ist anzumerken, dass auch im gegenständlichen Verfahren in Österreich - abgesehen von einem einmaligen Arztbesuch vergleiche HNO-Befundbericht vom römisch 40 .01.2019) - den Akteninhalten das Erfordernis weiterer medizinischer Behandlungen nicht zu entnehmen ist. Zu der in der Erstbefragung von der Zweitbeschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, es könnte Probleme geben, wenn die griechischen Behörden erführen, dass sie nach Österreich gereist seien, ist anzuführen, dass diese rein spekulativ ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Fälle bekannt, dass nach Griechenland rücküberstellte, dort schutzberechtigte Personen aufgrund Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hätten. In den Fällen der Beschwerdeführer kommt hinzu, dass diese nicht nur über den Status von Asylberechtigten, sondern auch über eine (vorerst) bis zum römisch 40 .09.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland verfügen. Aber auch der Erstbeschwerdeführer erwähnte seiner Erstbefragung lediglich, dass er gehört habe, in Österreich und in Deutschland sei es "gut" und in Griechenland habe er keine Arbeit gefunden. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Unterkunft schlecht - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin sprach der Erstbeschwerdeführer nicht von einer "feuchten und schimmligen" Unterkunft - gewesen sei und es viele Kriminelle gebe, sodass man sich nicht frei bewegen könne und Griechenland kein sicheres Land sei. Allerdings relativierte der Erstbeschwerdeführer dieses Vorbringen in weiterer Folge der Einvernahme dahingehend, dass er angab, in Griechenland weder mit Privatpersonen noch mit Behörden Probleme gehabt zu haben vergleiche AS 83 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
Grundsätzlich lässt sich den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren hauptsächlich entnehmen, dass diese in Griechenland keine Arbeit gefunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst angegeben, dass er in Griechenland vier Monate lang gearbeitet hat (vgl. AS 83 im Akt des Erstbeschwerdeführers), was eindeutig belegt, dass es für den Erstbeschwerdeführer sehr wohl möglich war, in Griechenland Arbeit zu finden bzw. ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt wurde, und ist kein Grund ersichtlich, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder der Fall sein könnte. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass diese als Mutter von mittlerweile vier in den Jahren 2012, 2015, 2017 und 2019 geborenen Kindern realistischerweise wohl auch in Österreich in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein würde.Grundsätzlich lässt sich den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren hauptsächlich entnehmen, dass diese in Griechenland keine Arbeit gefunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst angegeben, dass er in Griechenland vier Monate lang gearbeitet hat vergleiche AS 83 im Akt des Erstbeschwerdeführers), was eindeutig belegt, dass es für den Erstbeschwerdeführer sehr wohl möglich war, in Griechenland Arbeit zu finden bzw. ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt wurde, und ist kein Grund ersichtlich, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder der Fall sein könnte. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass diese als Mutter von mittlerweile vier in den Jahren 2012, 2015, 2017 und 2019 geborenen Kindern realistischerweise wohl auch in Österreich in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein würde.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass die Kritik des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland letztlich nicht geeignet ist, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Hinzu kommt, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge den Beschwerdeführern in Griechenland Grundversorgung zugekommen ist, von der sie gelebt haben bzw. (offenbar) leben konnten. Dass die Grundversorgung in Griechenland unter Umständen weniger hoch als in Österreich ist, verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 3 EMRK.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass die Kritik des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland letztlich nicht geeignet ist, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Hinzu kommt, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge den Beschwerdeführern in Griechenland Grundversorgung zugekommen ist, von der sie gelebt haben bzw. (offenbar) leben konnten. Dass die Grundversorgung in Griechenland unter Umständen weniger hoch als in Österreich ist, verstößt jedenfalls nicht gegen Artikel 3, EMRK.
Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Sie erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre - eine solche haben die Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit von XXXX .09 .2017 bis XXXX .09.2020 auch erhalten - und haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. Wie oben erwähnt wurde den Beschwerdeführern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, es wurde ihnen Grundversorgung zuteil und dem Erstbeschwerdeführer der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während ihres damaligen Aufenthalts in Griechenland in eine existenzbedrohende Lage geraten wären.Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Sie erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre - eine solche haben die Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit von römisch 40 .09 .2017 bis römisch 40 .09.2020 auch erhalten - und haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. Wie oben erwähnt wurde den Beschwerdeführern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, es wurde ihnen Grundversorgung zuteil und dem Erstbeschwerdeführer der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während ihres damaligen Aufenthalts in Griechenland in eine existenzbedrohende Lage geraten wären.
Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigten seitens der griechischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Beschwerdevorbringen, dass in Griechenland die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte katastrophal seien, ist nicht geeignet eine konkret drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der griechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungseinrichtungen gewährleistet sind. Dass dies in Griechenland der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zweifelsfrei entnehmen.Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigten seitens der griechischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Beschwerdevorbringen, dass in Griechenland die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte katastrophal seien, ist nicht geeignet eine konkret drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der griechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungseinrichtungen gewährleistet sind. Dass dies in Griechenland der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zweifelsfrei entnehmen.
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. - auf welche im Übrigen auch die Beschwerde Bezug genommen hat - ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, da es sich bei den Beschwerdeführern um Asylberechtigte handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den vorliegenden Daten der Antragstellung in Griechenland am XXXX .05.2017 und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen am XXXX .09.2017 ist zudem ersichtlich, dass das Verfahren ausgesprochen zügig geführt wurde.Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. - auf welche im Übrigen auch die Beschwerde Bezug genommen hat - ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, da es sich bei den Beschwerdeführern um Asylberechtigte handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den vorliegenden Daten der Antragstellung in Griechenland am römisch 40 .05.2017 und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen am römisch 40 .09.2017 ist zudem ersichtlich, dass das Verfahren ausgesprochen zügig geführt wurde.
Nur am Rande wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten - etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK - bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Nur am Rande wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten - etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK - bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihnen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihnen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. hierzu VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche hierzu VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei den bei der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen keinesfalls um derart schwerwiegende (oder gar lebensbedrohliche) Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden, was sich sowohl aus dem eigenen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als auch aus den diesbezüglich zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt. Die Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin war ohnehin lediglich ein grippaler Infekt, der nach wenigen Tagen abgeklungen ist. Darüber hinaus ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, was im Wesentlichen daraus hervorgeht, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die nach Feber 2019 datieren. Auch wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass ein kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte gesetzlich vorgesehen ist und, dass Asylberechtigte in Griechenland dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige erhalten. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung (wie auch schon in der Vergangenheit) eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Griechenland tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), haben die Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei den bei der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen keinesfalls um derart schwerwiegende (oder gar lebensbedrohliche) Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden, was sich sowohl aus dem eigenen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als auch aus den diesbezüglich zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt. Die Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin war ohnehin lediglich ein grippaler Infekt, der nach wenigen Tagen abgeklungen ist. Darüber hinaus ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, was im Wesentlichen daraus hervorgeht, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die nach Feber 2019 datieren. Auch wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass ein kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte gesetzlich vorgesehen ist und, dass Asylberechtigte in Griechenland dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige erhalten. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung (wie auch schon in der Vergangenheit) eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Griechenland tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), haben die Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht, zumal die Überstellung der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen gemeinsam mit den Eltern und den Geschwistern erfolgt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Griechenland gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten mit einer (verlängerbaren) Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .09.2020 zuerkannt worden war. Die Beschwerdeführer haben sohin in Griechenland ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo sie sich (derzeit) lediglich im Zulassungsverfahren befinden. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung der Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keinesfalls gesichert, sondern eher äußerst fraglich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des Asylberechtigen zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist.In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht, zumal die Überstellung der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen gemeinsam mit den Eltern und den Geschwistern erfolgt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Griechenland gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten mit einer (verlängerbaren) Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .09.2020 zuerkannt worden war. Die Beschwerdeführer haben sohin in Griechenland ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo sie sich (derzeit) lediglich im Zulassungsverfahren befinden. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung der Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keinesfalls gesichert, sondern eher äußerst fraglich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des Asylberechtigen zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.2.4.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle fünf Beschwerdeführer (ebenso wie die in Österreich nachgeborene Tochter bzw. Schwester) keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Griechenland überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus führt der Erstbeschwerdeführer familiäre Bindungen zu einer in Österreich asylberechtigten Tante ins Treffen. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen (vgl. VwGH vom 21.07.1994, Zl. 94/18/0315). Den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge leben die Beschwerdeführer mit der genannten Tante weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Da darüber hinaus kein weiters Vorbringen erstattet wurde, ist festzuhalten, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland auch keinen Eingriff in ihr Familienleben in Bezug auf die Tante des Erstbeschwerdeführers darstellt.3.2.4.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da jedoch alle fünf Beschwerdeführer (ebenso wie die in Österreich nachgeborene Tochter bzw. Schwester) keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Griechenland überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus führt der Erstbeschwerdeführer familiäre Bindungen zu einer in Österreich asylberechtigten Tante ins Treffen. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen vergleiche VwGH vom 21.07.1994, Zl. 94/18/0315). Den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge leben die Beschwerdeführer mit der genannten Tante weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Da darüber hinaus kein weiters Vorbringen erstattet wurde, ist festzuhalten, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland auch keinen Eingriff in ihr Familienleben in Bezug auf die Tante des Erstbeschwerdeführers darstellt.
Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit Antragstellung am 24.12.2018 lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gründeten. Darüber hinaus gehen der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig, sondern leben von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Ein Schulund/oder Kindergartenbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ist im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Darüber hinaus wurden sonstige Integrationsmaßnahmen - wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen - nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. sechs Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. sechs Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.
Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Beschwerdeführer. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht gewillt sind, sich den europarechtlichen bzw. österreichischen Vorschriften zu beugen, was sich deutlich darin zeigt, dass sie - den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt zufolge - absichtlich und bewusst ihre griechischen Konventionspässe vernichtet haben, um einer Überstellung nach Griechenland zu entgehen. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten.Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Beschwerdeführer. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht gewillt sind, sich den europarechtlichen bzw. österreichischen Vorschriften zu beugen, was sich deutlich darin zeigt, dass sie - den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt zufolge - absichtlich und bewusst ihre griechischen Konventionspässe vernichtet haben, um einer Überstellung nach Griechenland zu entgehen. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland - sohin Schutz in Griechenland gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle fünf Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland - sohin Schutz in Griechenland gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle fünf Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt noch liegen die Fälle der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.3.2.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt noch liegen die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2216339.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019