TE Bvwg Beschluss 2019/8/2 W249 2192766-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2019
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Entscheidungsdatum

02.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W249 2192766-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Antragsteller reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz XXXX , Stadt XXXX , Afghanistan und fürchte um sein Leben, weil er aufgefordert worden sei, in den Krieg zu ziehen. Daher sei er geflüchtet.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei am römisch 40 geboren, stamme aus der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Afghanistan und fürchte um sein Leben, weil er aufgefordert worden sei, in den Krieg zu ziehen. Daher sei er geflüchtet.

Mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde die Vorführung des Antragstellers betreffend eine Altersfeststellung verfügt.Mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde die Vorführung des Antragstellers betreffend eine Altersfeststellung verfügt.

Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurden die Indikatoren für die Altersfeststellung des Antragstellers nach dem 4-Augen-Prinzip festgehalten und Zweifel an der Minderjährigkeit des Antragstellers zum Einreisezeitpunkt sowie reifes Auftreten, ausgewachsene Statur, Körperproportionen eines Ausgewachsenen und Bartwuchs konstatiert.Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 wurden die Indikatoren für die Altersfeststellung des Antragstellers nach dem 4-Augen-Prinzip festgehalten und Zweifel an der Minderjährigkeit des Antragstellers zum Einreisezeitpunkt sowie reifes Auftreten, ausgewachsene Statur, Körperproportionen eines Ausgewachsenen und Bartwuchs konstatiert.

Mit Ladung des BFA vom XXXX wurde der Antragsteller über seinen gesetzlichen Vertreter zur Durchführung einer Altersfeststellung geladen. Es wurde eine medizinische Bestimmung des Knochenalters an der linken Hand des Antragstellers durch ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Mit Datum XXXX hielt der Facharzt für Radiologie fest, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen seien und die Epiphysenfuge an Radius und Ulna kortical noch nicht vollständig knöchern durchbaut sei. Als Ergebnis wurde "Finales Stadium Schmeling 3, GP 30" festgestellt.Mit Ladung des BFA vom römisch 40 wurde der Antragsteller über seinen gesetzlichen Vertreter zur Durchführung einer Altersfeststellung geladen. Es wurde eine medizinische Bestimmung des Knochenalters an der linken Hand des Antragstellers durch ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Mit Datum römisch 40 hielt der Facharzt für Radiologie fest, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen seien und die Epiphysenfuge an Radius und Ulna kortical noch nicht vollständig knöchern durchbaut sei. Als Ergebnis wurde "Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30" festgestellt.

Am XXXX wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zu seiner Herkunft, seinem Leben im Herkunftsstaat, seiner Familie, seinem Leben in Österreich und zu seinen Fluchtgründen ausführlich befragt. Zum Fluchtgrund führte der Antragsteller zusammengefasst aus, er habe nach Provokationen bei einem Streit im Zuge der Wasserentnahme den Sohn des Cousins seines Vaters ( XXXX ) getötet, er sei nach Kabul geflüchtet und in der Folge vom Cousin (Vater des Getöteten) an die Taliban verraten worden, die ihn töten bzw. zwangsrekrutieren wollten; die Familie des Antragstellers habe noch längere Zeit im Heimatdorf gelebt, aber der Antragsteller fürchte um sein Leben und sei daher nach Europa geflüchtet.Am römisch 40 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zu seiner Herkunft, seinem Leben im Herkunftsstaat, seiner Familie, seinem Leben in Österreich und zu seinen Fluchtgründen ausführlich befragt. Zum Fluchtgrund führte der Antragsteller zusammengefasst aus, er habe nach Provokationen bei einem Streit im Zuge der Wasserentnahme den Sohn des Cousins seines Vaters ( römisch 40 ) getötet, er sei nach Kabul geflüchtet und in der Folge vom Cousin (Vater des Getöteten) an die Taliban verraten worden, die ihn töten bzw. zwangsrekrutieren wollten; die Familie des Antragstellers habe noch längere Zeit im Heimatdorf gelebt, aber der Antragsteller fürchte um sein Leben und sei daher nach Europa geflüchtet.

Am XXXX wurde der Antragsteller von Organen der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich zum Tatverdacht Mord einvernommen und dazu befragt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Antragsteller an, die Fluchtgeschichte - Tötung des Sohnes des Cousins väterlicherseits - frei erfunden zu haben, vielmehr lebe der Sohn des Cousins seines Vaters aktuell im Heimatdorf des Antragstellers.Am römisch 40 wurde der Antragsteller von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich zum Tatverdacht Mord einvernommen und dazu befragt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Antragsteller an, die Fluchtgeschichte - Tötung des Sohnes des Cousins väterlicherseits - frei erfunden zu haben, vielmehr lebe der Sohn des Cousins seines Vaters aktuell im Heimatdorf des Antragstellers.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Antragsteller wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit zuletzt aktualisiertem Informationsstand XXXX aus, dass dem Fluchtvorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, zumal dieser - abweichend von der Ersteinvernahme - angegeben habe, das Land wegen der Tötung eines Verwandten verlassen zu haben. Der Antragsteller könne weder über die wesentlichen Vorkommnisse detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen noch die Geschehnisse datieren; keinesfalls nachvollziehbar sei, dass der Vater des Antragstellers nach der Tötung des Verwandten weiterhin unbehelligt im Heimatdorf gelebt habe, vielmehr hätten sich die Angehörigen des Verwandten am Vater des Antragstellers gerächt; nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Taliban konkret den Antragsteller im Bazar angegriffen hätten, zumal diese weder wissen konnten, wann sich der Antragsteller dort aufhalte, noch sei es schwer möglich, als Opfer eines Schusswaffenattentats die Trefferlage der abgefeuerten Schüsse zu sehen. Die bestehende Narbe am Bein des Antragstellers müsse keineswegs von diesem Angriff stammen und seien zudem keine Einschusslöcher sichtbar; das unglaubwürdige Fluchtvorbringen sei zudem durch die Aussagen des Antragstellers vor der Polizei in Österreich gänzlich unglaubhaft geworden. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers sei es maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in Afghanistan eine Bedrohung zu befürchten habe.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit zuletzt aktualisiertem Informationsstand römisch 40 aus, dass dem Fluchtvorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, zumal dieser - abweichend von der Ersteinvernahme - angegeben habe, das Land wegen der Tötung eines Verwandten verlassen zu haben. Der Antragsteller könne weder über die wesentlichen Vorkommnisse detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen noch die Geschehnisse datieren; keinesfalls nachvollziehbar sei, dass der Vater des Antragstellers nach der Tötung des Verwandten weiterhin unbehelligt im Heimatdorf gelebt habe, vielmehr hätten sich die Angehörigen des Verwandten am Vater des Antragstellers gerächt; nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Taliban konkret den Antragsteller im Bazar angegriffen hätten, zumal diese weder wissen konnten, wann sich der Antragsteller dort aufhalte, noch sei es schwer möglich, als Opfer eines Schusswaffenattentats die Trefferlage der abgefeuerten Schüsse zu sehen. Die bestehende Narbe am Bein des Antragstellers müsse keineswegs von diesem Angriff stammen und seien zudem keine Einschusslöcher sichtbar; das unglaubwürdige Fluchtvorbringen sei zudem durch die Aussagen des Antragstellers vor der Polizei in Österreich gänzlich unglaubhaft geworden. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers sei es maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in Afghanistan eine Bedrohung zu befürchten habe.

Dem Antragsteller sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Auch wenn die Heimatprovinz XXXX immer wieder im Zeichen von militärischen Operationen stehe, sei eine Rückkehr in Anbetracht der Tatsache, dass auch Verwandte des Antragstellers in der Heimatregion des Antragstellers leben würden und die Provinz XXXX über die Hauptautobahn XXXX gut erreichbar sei, möglich. Gründe, die dagegensprechen würden, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem stehe ihm als jungem, gesundem Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, die Provinz Balkh oder Mazar-e Sharif offen, wobei der Antragsteller, selbst ohne Unterstützung seiner Familie, durch seine Glaubensgemeinschaft und seine Volksgruppe keine Verfolgung und Bedrohung zu befürchten habe, wobei dies durch die ins Verfahren eingebrachten Ausführungen bzw. angeführten Dokumente in den Länderberichten gestützt werde.Dem Antragsteller sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Auch wenn die Heimatprovinz römisch 40 immer wieder im Zeichen von militärischen Operationen stehe, sei eine Rückkehr in Anbetracht der Tatsache, dass auch Verwandte des Antragstellers in der Heimatregion des Antragstellers leben würden und die Provinz römisch 40 über die Hauptautobahn römisch 40 gut erreichbar sei, möglich. Gründe, die dagegensprechen würden, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem stehe ihm als jungem, gesundem Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, die Provinz Balkh oder Mazar-e Sharif offen, wobei der Antragsteller, selbst ohne Unterstützung seiner Familie, durch seine Glaubensgemeinschaft und seine Volksgruppe keine Verfolgung und Bedrohung zu befürchten habe, wobei dies durch die ins Verfahren eingebrachten Ausführungen bzw. angeführten Dokumente in den Länderberichten gestützt werde.

Zu Spruchpunkt I. führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antragsteller keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, die aus objektiver Sicht so begründet sei, dass ein weiterer Verbleib im Heimatstaat unerträglich erscheine. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass vom Antragsteller auch nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vorgebracht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Weiters wurde auch das Privatleben des Antragstellers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Antragstellers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Bedrohungssituation entspreche - wie der Antragsteller selbst ausgesagt habe - offensichtlich nicht den Tatsachen, es sei der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antragsteller keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, die aus objektiver Sicht so begründet sei, dass ein weiterer Verbleib im Heimatstaat unerträglich erscheine. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass vom Antragsteller auch nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorgebracht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters wurde auch das Privatleben des Antragstellers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Antragstellers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Bedrohungssituation entspreche - wie der Antragsteller selbst ausgesagt habe - offensichtlich nicht den Tatsachen, es sei der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

2.1. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig sei. Er sei ledig und zum Entscheidungszeitpunkt volljährig.

Der Antragsteller stamme aus der Provinz XXXX , Stadt XXXX . Die Muttersprache des Antragstellers sei Paschtu. Der Antragsteller habe bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht im Familienverband mit seinen neun Geschwistern im Haus der Eltern in XXXX, Provinz XXXX , gelebt. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und in der Heimatprovinz Grundstücke im Ausmaß von 8 Jeribs (16.000 m2) gehabt. Der Antragsteller habe drei Jahre die Schule besucht und als Traktorfahrer auf den elterlichen Grundstücken gearbeitet. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und seiner neun Geschwister sei dem Antragsteller nicht bekannt. Er habe keinen Kontakt. Ein Onkel lebe nach wie vor in XXXX , zwei Onkeln mütterlicherseits in XXXX .Der Antragsteller stamme aus der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 . Die Muttersprache des Antragstellers sei Paschtu. Der Antragsteller habe bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht im Familienverband mit seinen neun Geschwistern im Haus der Eltern in römisch 40 , Provinz römisch 40 , gelebt. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und in der Heimatprovinz Grundstücke im Ausmaß von 8 Jeribs (16.000 m2) gehabt. Der Antragsteller habe drei Jahre die Schule besucht und als Traktorfahrer auf den elterlichen Grundstücken gearbeitet. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und seiner neun Geschwister sei dem Antragsteller nicht bekannt. Er habe keinen Kontakt. Ein Onkel lebe nach wie vor in römisch 40 , zwei Onkeln mütterlicherseits in römisch 40 .

Der Antragsteller sei kinderlos; er sei gesund, benötige keine ärztliche Behandlung und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Der Antragsteller lebe in Österreich von der Grundversorgung, gehe in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, beschäftige sich nicht ehrenamtlich und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei arbeitsfähig. Er besuche einen Deutschkurs, habe an mehreren Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen und gehe regelmäßig in einen Fitnessclub. Er habe während seines Aufenthalts keine nennenswerten integrativen Bemühungen gezeigt und bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß geknüpft. Der Antragsteller lebe in keiner häuslichen Gemeinschaft, noch bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er habe keine Sorgeverpflichtungen, keine Familienangehörigen in Österreich und keine österreichischen Freunde.

Die Kosten der Flucht seien dem Antragsteller von seinem Vater bezahlt worden.

Festgestellt wurde, dass das Fluchtvorbringen frei erfunden worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass der Vater des Antragstellers und auch die Familie des Antragstellers seit der Flucht des Antragstellers aus Afghanistan weiterhin unbehelligt in der Heimatprovinz gelebt hätten. Es erging die Negativfeststellung, dass der Antragsteller von den Taliban konkret persönlich bedroht worden sei. Der Antragsteller habe keine Probleme mit den afghanischen Behörden oder mit der Polizei gehabt. Es erging weiters die Negativfeststellung, dass der Antragsteller von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei und die Taliban dem Vater des Antragstellers vorgeschlagen hätten, den Antragsteller zwangsweise zu rekrutieren.

Der Antragsteller habe mehrere Monate unbehelligt in XXXX gelebt und gearbeitet.Der Antragsteller habe mehrere Monate unbehelligt in römisch 40 gelebt und gearbeitet.

Es erging ebenso die Negativfeststellung, dass dem Antragsteller in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe; weiters die Negativfeststellung, dass dem Antragsteller auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt drohe.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Es könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für seine Ausreise würden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und mangels Glaubwürdigkeit des weiteren Vorbringens nicht festgestellt.

2.2. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergebe, dass dieser in Afghanistan keine Probleme mit den dortigen Behörden hatte; ebenso würden sich die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand auf dessen eigenen Angaben gründen. Zudem seien im Laufe des Verfahrens keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden, die gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers nachweisen würden.

Dass der Antragsteller eine Narbe über dem rechten Knie bis zum Oberschenkel habe, sei zutreffend, allerdings sei dem die Aussage des Antragstellers vor den Organen des Sicherheitsdienstes und vor dem BFA, gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein, keine Medikamente zu nehmen und an keiner lebensbedrohenden Krankheit zu leiden, entgegenzuhalten, ebenso die durch Unterlagen belegte Tatsache, dass der Antragsteller in Österreich regelmäßig im Fitnessclub trainiere und an einem Sportprojekt aktiv ohne Probleme teilgenommen habe. Der Behauptung, dass die Narbe von einem Schuss durch die Taliban stamme, sei zum einen die - schon vom BFA getroffene - Feststellung entgegen zu halten, dass kein Einschussloch ersichtlich sei und dem von der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten worden sei, und zum anderen die Aussage des Antragstellers vor der LPD XXXX vom XXXX , wonach das Fluchtvorbringen erfunden worden sei, was bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.Dass der Antragsteller eine Narbe über dem rechten Knie bis zum Oberschenkel habe, sei zutreffend, allerdings sei dem die Aussage des Antragstellers vor den Organen des Sicherheitsdienstes und vor dem BFA, gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein, keine Medikamente zu nehmen und an keiner lebensbedrohenden Krankheit zu leiden, entgegenzuhalten, ebenso die durch Unterlagen belegte Tatsache, dass der Antragsteller in Österreich regelmäßig im Fitnessclub trainiere und an einem Sportprojekt aktiv ohne Probleme teilgenommen habe. Der Behauptung, dass die Narbe von einem Schuss durch die Taliban stamme, sei zum einen die - schon vom BFA getroffene - Feststellung entgegen zu halten, dass kein Einschussloch ersichtlich sei und dem von der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten worden sei, und zum anderen die Aussage des Antragstellers vor der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wonach das Fluchtvorbringen erfunden worden sei, was bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Österreich sowie zu den Sprachkenntnissen würden ebenfalls auf den Angaben des Antragstellers gründen. Die im Akt einliegenden Integrationsunterlagen würden keine über ein durchschnittliches Maß hinausgehende integrativen Bemühungen und sozialen Kontakte zeigen; auch die Deutschkenntnisse seien nicht von außergewöhnlichem Ausmaß. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitskonstellation des Antragstellers und des Lebensverlaufs seit seiner Einreise sei von keinem außergewöhnlichen Grad an Integration auszugehen. Ein konkretes diesbezügliches Vorbringen lasse die Beschwerde vermissen.

Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller nach seiner Erstbefragung in seiner Einvernahme vor dem BFA die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. In der im unmittelbaren Anschluss an die Einvernahme vor dem BFA durchgeführte Vernehmung des Antragstellers durch Organe der LPD XXXX zum Tatverdacht des Mordes habe der Antragsteller angegeben, die Fluchtgeschichte frei erfunden zu haben. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung fänden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Im Hinblick auf die Beurteilung des Fluchtvorbringens des Antragstellers folge das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Antragsteller keinen glaubwürdigen asylrelevanten Fluchtgrund darlegt habe.Im vorliegenden Verfahren habe der Antragsteller nach seiner Erstbefragung in seiner Einvernahme vor dem BFA die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. In der im unmittelbaren Anschluss an die Einvernahme vor dem BFA durchgeführte Vernehmung des Antragstellers durch Organe der LPD römisch 40 zum Tatverdacht des Mordes habe der Antragsteller angegeben, die Fluchtgeschichte frei erfunden zu haben. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung fänden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Im Hinblick auf die Beurteilung des Fluchtvorbringens des Antragstellers folge das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Antragsteller keinen glaubwürdigen asylrelevanten Fluchtgrund darlegt habe.

Die Negativfeststellung betreffend eine konkrete, persönlich und individuell gegen den Antragsteller gerichtete Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat ergebe sich aus den eigenen konsistenten Angaben des Antragstellers im gesamten Verfahren. So habe er bereits in seiner Ersteinvernahme lediglich vorgebracht, aufgefordert worden zu sein, in den Krieg zu ziehen. Nähere Gründe habe der Antragsteller nicht angegeben. Dabei werde nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hätten (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot sei damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht könnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX habe der Antragsteller Fluchtgründe geltend gemacht, die er noch am selben Tag in seiner Einvernahme vor Organen der LPD als erfunden bezeichnet habe. Mit seinen weiteren Angaben habe der Antragsteller keine individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht und dies zudem trotz ausführlicher Befragung unmissverständlich verneint.Die Negativfeststellung betreffend eine konkrete, persönlich und individuell gegen den Antragsteller gerichtete Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat ergebe sich aus den eigenen konsistenten Angaben des Antragstellers im gesamten Verfahren. So habe er bereits in seiner Ersteinvernahme lediglich vorgebracht, aufgefordert worden zu sein, in den Krieg zu ziehen. Nähere Gründe habe der Antragsteller nicht angegeben. Dabei werde nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hätten vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot sei damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht könnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 habe der Antragsteller Fluchtgründe geltend gemacht, die er noch am selben Tag in seiner Einvernahme vor Organen der LPD als erfunden bezeichnet habe. Mit seinen weiteren Angaben habe der Antragsteller keine individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht und dies zudem trotz ausführlicher Befragung unmissverständlich verneint.

Eine den Antragsteller persönlich und konkret betreffende Verfolgungsgefährdung in seinem Herkunftsstaat habe auch bereits das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Basis der vom Antragsteller vor der belangten Behörde getätigten Angaben verneint. In Anbetracht des von der belangten Behörde ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die - in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende - Annahme der belangten Behörde, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung drohe.

Dem Einwand der Beschwerde, auf den Antragsteller treffe das Risikoprofil eines Mannes im wehrfähigen Alter und der Zwangsrekrutierung zu, sei entgegenzuhalten, dass diese unsubstantiiert dargelegte Behauptung nicht geeignet sei, um eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban glaubhaft zu machen, zumal schon nach eigenen Angaben des Antragstellers die Fluchtgeschichte frei erfunden worden sei. Aus der grundsätzlichen Möglichkeit als junger Mann, in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten bzw. umkämpften Gebieten in Afghanistan zwangsrekrutiert zu werden, lasse sich keine maßgebliche Gefahr für konkret den Antragsteller schließen. Dies auch mit Hinblick auf die Herkunftsprovinz des Antragstellers. Laut den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen seien in bestimmten Distrikten der Provinz Talibanaufständische aktiv. Es würden aber auch Antiterror-Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Eine konkrete, persönlich gegen den Antragsteller gerichtete, aktuelle und maßgebliche Verfolgung lasse sich aus diesen - auch in den eingeführten Länderberichten enthaltenen - Ausführungen nicht ableiten.

Insgesamt sei festzuhalten, dass weder die vom Antragsteller - ohnehin offensichtlich unrichtigen - dargelegten Gründe, noch die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat, oder seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und die deshalb befürchtete Bedrohung, den gesetzlichen bzw. UNHCR-Richtlinien maßgebenden Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen. Das erkennende Gericht pflichte somit der belangten Behörde bei, dass der Antragsteller im gesamten Verfahren keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat darlegt habe und dies auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen sei. Somit würden die vom Antragsteller bzw. der Beschwerde ins Treffen geführten Bedrohungssituationen für die Person des Antragstellers nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können. Keiner seiner Aussagen habe ein Vorbringen entnommen werden können, welches eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen und den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht teile unter Zugrundelegung der oben angeführten Überlegungen die verfahrensentscheidenden Feststellungen der belangten Behörde. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Antragsteller seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen habe. Dennoch vermöge dieser Umstand an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des zum Zeitpunkt der Erstbefragung durch das BFA sechszehneinhalb Jahre alten Antragstellers nichts zu ändern; zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX sei der Antragstellers bereits volljährig gewesen. Die Vorbringen im Rahmen der Beschwerde seien nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.Das Bundesverwaltungsgericht teile unter Zugrundelegung der oben angeführten Überlegungen die verfahrensentscheidenden Feststellungen der belangten Behörde. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Antragsteller seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen habe. Dennoch vermöge dieser Umstand an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des zum Zeitpunkt der Erstbefragung durch das BFA sechszehneinhalb Jahre alten Antragstellers nichts zu ändern; zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 sei der Antragstellers bereits volljährig gewesen. Die Vorbringen im Rahmen der Beschwerde seien nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einvernahme des Antragstellers vor dem BFA am XXXX , somit vor erst eineinhalb Monaten, erfolgt sei, der Antragsteller noch am XXXX ausgesagt habe, die Fluchtgeschichte sei falsch bzw. diese frei erfunden zu haben, und die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde sowie die Beurteilung der belangten Behörde, könne eine asylrelevante Verfolgung des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einvernahme des Antragstellers vor dem BFA am römisch 40 , somit vor erst eineinhalb Monaten, erfolgt sei, der Antragsteller noch am römisch 40 ausgesagt habe, die Fluchtgeschichte sei falsch bzw. diese frei erfunden zu haben, und die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde sowie die Beurteilung der belangten Behörde, könne eine asylrelevante Verfolgung des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.

Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs es in Rechtskraft.

3. In der Folge tauchte der Antragsteller in die Anonymität ab. Am

XXXX wurde er gemäß dem Dubliner Übereinkommen von XXXX nach Österreich rücküberstellt.römisch 40 wurde er gemäß dem Dubliner Übereinkommen von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt.

4. Am XXXX stellte er beim BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.4. Am römisch 40 stellte er beim BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

4.1. Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung in der Polizeiinspektion XXXX gab er an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien. An seinem damals angegebenen Fluchtgrund habe sich "eigentlich nichts geändert". Der IS habe gewollt, dass der Antragsteller für ihn kämpfe. Er wolle dies aber nicht. Er würde gerne in Österreich bleiben und hoffe auf einen positiven Asylbescheid.4.1. Bei der am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung in der Polizeiinspektion römisch 40 gab er an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien. An seinem damals angegebenen Fluchtgrund habe sich "eigentlich nichts geändert". Der IS habe gewollt, dass der Antragsteller für ihn kämpfe. Er wolle dies aber nicht. Er würde gerne in Österreich bleiben und hoffe auf einen positiven Asylbescheid.

Auch auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass sich seine Fluchtgründe "seit damals eigentlich nicht verändert" hätten. Er habe noch immer Angst vor dem IS.

4.2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 und 6 AsylG, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.4.2. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

5. Bei seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller auszugsweise wie folgt an:5. Bei seiner Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller auszugsweise wie folgt an:

"[...]

L: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

L: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

A: Weder noch

[...]

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt und es wurde alles übersetzt.

L: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am XXXX in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gemacht haben, vollständig und wahrheitsgetreu.L: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gemacht haben, vollständig und wahrheitsgetreu.

A: Ja

L: Wann sind Sie erstmals nach Österreich eingereist?

A: XXXXA: römisch 40

L: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wieder mal im Heimatland?

A: Ja, nach Erhalt des negativen Bescheides reiste ich nach XXXX . Ich war XXXX Monate in XXXX .A: Ja, nach Erhalt des negativen Bescheides reiste ich nach römisch 40 . Ich war römisch 40 Monate in römisch 40 .

L: Sind Ihre Fluchtgründe, die Sie im Erstverfahren angegeben haben, noch aufrecht?

A: Ja, diese Fluchtgründe bestehen noch und sind aufrecht. Diese haben der Wahrheit entsprochen.

L: Wie kommt es zu Ihren unterschiedlichen Angaben zu Ihrer Person?

A: Ich habe zwei Nachnamen. Einer ist XXXX und der andere XXXX . Das Geburtsdatum hat die Polizei für mich geschrieben. Das Geburtsdatum XXXX ist richtig.A: Ich habe zwei Nachnamen. Einer ist römisch 40 und der andere römisch 40 . Das Geburtsdatum hat die Polizei für mich geschrieben. Das Geburtsdatum römisch 40 ist richtig.

L: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Nein, neue Fluchtgründe habe ich keine. Ich kann nicht lügen.

[...]

LA: [...] Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich kann nicht nach Afghanistan zurück. Mein Leben ist dort in Gefahr. Sie würden mich bei einer Festnahme töten. Sie möchten, dass die Leute ihre Sklaven sein sollen. Sie sagen uns, dass sie Bomben in Schulen und öffentlichen Einrichtungen deponieren. Eines Tages sind die Taliban in unser Dorf gekommen. Sie wollten, dass ich eine Bombe in einer Polizeistation deponiere. Ich habe das abgelehnt. Ein anderer Junge hat das gemacht. Diese Bombe wurde von der Polizei gefunden und entschärft. Ich war unter Verdacht, dass ich diese Tat begangen habe. Die Taliban haben gedacht, dass ich die Bombe verraten haben. Der Junge, der die Bombe deponiert hatte, hat der Polizei gesagt, dass ich diese Bombe deponiert habe. Mein Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft und hat meine Ausreise organisiert und finanziert.

F: Ihr Vorbringen bezieht sich auf einen Sachverhalt vor der Ausreise aus Afghanistan?

A: Das stimmt. Ich stehe jetzt sowohl bei den Taliban als auch bei der Polizei unter Verdacht, die Bombe deponiert zu haben.

L: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich bin jetzt hier in Österreich in der Grundversorgung.

L: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder?

A: Nein

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein

L: Sprechen Sie deutsch bzw. haben Sie Deutschkurse besucht?

A: Weder noch.

L: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder Organisation?

A: Nein

L: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Länderfeststellungen (Auszüge) von Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis bringt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?

A: Ich habe die Feststellungen bekommen, konnte sie nicht lesen. Ich kann sagen, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt und anderen Provinzen ganz schlecht ist. Täglich explodieren Bomben in der Hauptstadt Kabul .

L: Sie haben am XXXX bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?L: Sie haben am römisch 40 bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

A: Ich will nicht nach Afghanistan zurück. Mein Leben ist dort in Gefahr.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich bitte sie, aus menschlichen Gründen eine gute Entscheidung für mich treffen. Ich wurde das ganze Leben gequält und hatte kein ruhiges Leben.

[...]"

6. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde.6. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde.

6.1. Das BFA führte insbesondere aus, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein werde, da sich das ergänzende Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf einen Sachverhalt beziehe, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei.6.1. Das BFA führte insbesondere aus, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein werde, da sich das ergänzende Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf einen Sachverhalt beziehe, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei.

Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seit laut Aussage des Antragstellers aufrecht, neue Fluchtgründe habe er keine vorgebracht. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seit laut Aussage des Antragstellers aufrecht, neue Fluchtgründe habe er keine vorgebracht. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Dem nunmehrigen Vorbringen des Antragstellers stünden keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren wolle, erfüllten keinen geänderten Sachverhalt, dem Entscheidungs- bzw. Asylrelevanz zukomme.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats könne - ohne tatsächliche neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang habe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats könne - ohne tatsächliche neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang habe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können.

Weiters sei offensichtlich, dass die erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgte. Nach Ansicht der Behörde habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben sei. Seit Rechtskraft seines Erstverfahrens in II. Instanz am XXXX sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten.Weiters sei offensichtlich, dass die erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgte. Nach Ansicht der Behörde habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben sei. Seit Rechtskraft seines Erstverfahrens in römisch zwei. Instanz am römisch 40 sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten.

Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

6.2. Der Antragsteller habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass er an keinen gesundheitlichen Problemen leide und gesund sei. Er habe auch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht.

6.3. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben.6.3. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben.

6.4. Es habe kein berücksichtigungswürdiges Familienleben festgestellt werden können. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich.

6.5. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.

6.6. Es liege ein Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei mit VZ: XXXX in II. Instanz mit XXXX rechtskräftig abgeschlossen worden.6.6. Es liege ein Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei mit VZ: römisch 40 in römisch zwei. Instanz mit römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen worden.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung seien aufrecht. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe.

Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

7. Am XXXX legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Am selben Tag informierte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über die Beschwerdevorlage.7. Am römisch 40 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Am selben Tag informierte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über die Beschwerdevorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

1.2. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig. Er ist ledig und kinderlos. Er ist gesund, benötigt keine ärztliche Behandlung und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

1.3. Der Antragsteller stammt aus der Provinz XXXX , Stadt XXXX . Die Muttersprache des Antragstellers ist Paschtu. Der Antragsteller lebte bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht im Familienverband mit seinen neun Geschwistern im Haus der Eltern in XXXX . Die Familie lebte von der Landwirtschaft und hatte in der Heimatprovinz Grundstücke im Ausmaß von 8 Jeribs (16.000 m2). Der Antragsteller besuchte drei Jahre die Schule und arbeitete als Traktorfahrer auf den elterlichen Grundstücken. Er hat mehrere Monate in XXXX gelebt und gearbeitet. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und seiner neun Geschwister ist dem Antragsteller nicht bekannt. Er hat keinen Kontakt. Ein Onkel lebt in XXXX , zwei Onkeln mütterlicherseits leben in XXXX .1.3. Der Antragsteller stammt aus der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 . Die Muttersprache des Antragstellers ist Paschtu. Der Antragsteller lebte bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht im Familienverband mit seinen neun Geschwistern im Haus der Eltern in römisch 40 . Die Familie lebte von der Landwirtschaft und hatte in der Heimatprovinz Grundstücke im Ausmaß von 8 Jeribs (16.000 m2). Der Antragsteller besuchte drei Jahre die Schule und arbeitete als Traktorfahrer auf den elterlichen Grundstücken. Er hat mehrere Monate in römisch 40 gelebt und gearbeitet. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und seiner neun Geschwister ist dem Antragsteller nicht bekannt. Er hat keinen Kontakt. Ein Onkel lebt in römisch 40 , zwei Onkeln mütterlicherseits leben in römisch 40 .

1.4. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht eingetreten.1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Es zeichnet sich deutlich ab, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter II.1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist nicht strittig.2.1. Der unter römisch zwei.1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist nicht strittig.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung und zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich unter II.1.2., II.1.3. und II.1.4. beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (s. auch die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen (s. insbesondere seine Aussagen betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich [II.1.4.] unter I.5. bzw. AS 864).2.2. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung und zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich unter römisch zwei.1.2., römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.4. beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (s. auch die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 ). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen (s. insbesondere seine Aussagen betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich [II.1.4.] unter römisch eins.5. bzw. AS 864).

Ebenso gab der Antragsteller sowohl im abgeschlossenen Asylverfahren als auch im Folgeverfahren durchgängig an, gesund zu sein bzw. weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen (s. die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , sowie seine Aussage unter I.5. bzw. AS 862), woraus sich auch seine Arbeitsfähigkeit ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Gesundheitsstand hervorgekommen.Ebenso gab der Antragsteller sowohl im abgeschlossenen Asylverfahren als auch im Folgeverfahren durchgängig an, gesund zu sein bzw. weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen (s. die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 , sowie seine Aussage unter römisch eins.5. bzw. AS 862), woraus sich auch seine Arbeitsfähigkeit ergibt. Es sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Gesundheitsstand hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen unter II.1.5. ist Folgendes festzuhalten:2.3. Zu den Feststellungen unter römisch zwei.1.5. ist Folgendes festzuhalten:

2.3.1. Der Antragsteller begründete seinen Folgeantrag in seinen Aussagen vom XXXX und XXXX im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestünden und aufrecht seien; diese hätten der Wahrheit entsprochen. Er habe keine neuen Fluchtgründe.2.3.1. Der Antragsteller begründete seinen Folgeantrag in seinen Aussagen vom römisch 40 und römisch 40 im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestünden und aufrecht seien; diese hätten der Wahrheit entsprochen. Er habe keine neuen Fluchtgründe.

Er stehe sowohl bei den Taliban als auch bei der Polizei unter Verdacht, eine Bombe platziert zu haben. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, sein Leben sei dort in Gefahr (Aussage vom XXXX , s. unter I.5.).Er stehe sowohl bei den Taliban als auch bei der Polizei unter Verdacht, eine Bombe platziert zu haben. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, sein Leben sei dort in Gefahr (Aussage vom römisch 40 , s. unter römisch eins.5.).

Er habe nicht für den IS kämpfen wollen; diese Leute würden weiterhin darauf bestehen, dass er für sie kämpfe (Aussage vom XXXX , s. unter I.4.1.).Er habe nicht für den IS kämpfen wollen; diese Leute würden weiterhin darauf bestehen, dass er für sie kämpfe (Aussage vom römisch 40 , s. unter römisch eins.4.1.).

Bereits im Erstasylverfahren hatte der Antragsteller eine Furcht vor den Taliban aufgrund einer Bedrohung mit dem Tod bzw. einer Zwangsrekrutierung vorgebracht (s. I.1. und I.2.1.), die mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX , als nicht glaubhaft und nicht vorliegend festgestellt wurde.Bereits im Erstasylverfahren hatte der Antragsteller eine Furcht vor den Taliban aufgrund einer Bedrohung mit dem Tod bzw. einer Zwangsrekrutierung vorgebracht (s. römisch eins.1. und römisch eins.2.1.), die mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , als nicht glaubhaft und nicht vorliegend festgestellt wurde.

Dass seitens des Antragstellers nun die Platzierung einer Bombe als auslösendes Ereignis für die Bedrohung durch die Taliban vorgebracht wurde, abweichend von seinem Vorbringen im Erstasylverfahren, in dem er die Ermordung des Sohnes des Cousins seines Vaters genannt hatte, und darüber hinaus eine Furcht vor der Polizei bzw. dem IS, ändert einerseits weder etwas am Kerngehalt seines Fluchtvorbringens (Furcht vor den Taliban), noch handelt es sich dabei um einen Sachverhalt, der nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG neu entstanden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der Beurteilung des BFA, dass sich das ergänzende Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf einen Sachverhalt bezieht, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens war, und der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist (siehe dazu näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

2.3.2. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Antragstellers kam das BVwG in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX unter II.3.2.3. zum Schluss, dass in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass der Antragsteller im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.2.3.2. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Antragstellers kam das BVwG in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 unter römisch zwei.3.2.3. zum Schluss, dass in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass der Antragsteller im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen hinsichtlich der Städte Mazar-e Sharif und Herat eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 04.06.2019, überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller mit seinem Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich hinsichtlich der Städte Mazar-e Sharif und Herat im Wesentlichen unverändert dar.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat verfügen über einen internationalen Flughafen, sind daher sicher erreichbar und stehen unter der Kontrolle der Regierung. Es ist von dort aus zumindest tagsüber auch ein gefahrloses Reisen auf bzw. durch von der Regierung kontrollierten Straßen möglich. Wenngleich es auch in diesen Städten zu vereinzelten Anschlägen auf symbolträchtige Ziele kommt, muss ein gesunder Erwachsener ohne spezielle Vulnerabilitäten nicht damit rechnen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Von einem völligen Zusammenbruch von Recht und Ordnung bzw. Anarchie kann nicht die Rede sein.

Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sowie seine persönlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat (z.B. Ausbildung und Berufserfahrung; Möglichkeit der Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse, des Aufbaus einer Existenzgrundlage und von Rückkehrunterstützung) wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , festgestellt und sind diesbezüglich, wie oben dargelegt, keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten.Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sowie seine persönlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat (z.B. Ausbildung und Berufserfahrung; Möglichkeit der Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse, des Aufbaus einer Existenzgrundlage und von Rückkehrunterstützung) wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , festgestellt und sind diesbezüglich, wie oben dargelegt, keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten.

So hat bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom XXXX dargelegt, dass unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Antragstellers und der aufgezeigten persönlichen Umstände des Einzelfalls des Antragstellers es insgesamt möglich erscheine, dass der Antragsteller in Mazar-e Sharif oder Herat Fuß fasse und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen könne, wie es auch andere Landsleute führen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Auch eine drohende Verletzung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Antragsteller aufgrund einer Zurückführung nach Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Situation geriete, könne vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts nicht bejaht werden.So hat bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom römisch 40 dargelegt, dass unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Antragstellers und der aufgezeigten persönlichen Umstände des Einzelfalls des Antragstellers es insgesamt möglich erscheine, dass der Antragsteller in Mazar-e Sharif oder Herat Fuß fasse und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen könne, wie es auch andere Landsleute führen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Auch eine drohende Verletzung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Antragsteller aufgrund einer Zurückführung nach Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Situation geriete, könne vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts nicht bejaht werden.

Der Antragsteller habe insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen können, die im Falle einer Rückführung nach Mazar-e Sharif und Herat die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, und habe daher einen geeigneten Nachweis nicht erbracht (vgl. hierzu auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe (vgl. VfGH 12.12.2017, E2068/2017).Der Antragsteller habe insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen können, die im Falle einer Rückführung nach Mazar-e Sharif und Herat die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 3, EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, und habe daher einen geeigneten Nachweis nicht erbracht vergleiche hierzu auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe vergleiche VfGH 12.12.2017, E2068/2017).

Die Lage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat kann daher aus den dargelegten Gründen weiterhin insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden und ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nach anfänglichen, zumutbaren Schwierigkeiten in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A)

3.1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am XXXX und XXXX befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.3.1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am römisch 40 und römisch 40 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der erste Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz wurde vom BFA abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der erste Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz wurde vom BFA abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag.

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.3.2. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

3.2.1. Zur Voraussetzung der aufrechten Rückkehrentscheidung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist auszuführen, dass mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen wurde und dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX vollinhaltlich bestätigt wurde. Gegen den Antragsteller besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, zumal 18 Monate seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der danach erfolgten Ausreise des Antragstellers nach XXXX nicht vergangen sind.3.2.1. Zur Voraussetzung der aufrechten Rückkehrentscheidung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist auszuführen, dass mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen wurde und dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gegen den Antragsteller besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, zumal 18 Monate seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der danach erfolgten Ausreise des Antragstellers nach römisch 40 nicht vergangen sind.

3.2.2. Zur Voraussetzung der entschiedenen Sache des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR XXIV. GP 13) dazu festhalten, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Es geht darum, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen. Daher muss bei einer Grobprüfung schon auf der Hand liegen, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).3.2.2. Zur Voraussetzung der entschiedenen Sache des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13) dazu festhalten, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Es geht darum, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen. Daher muss bei einer Grobprüfung schon auf der Hand liegen, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vergleiche iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller erklärt, dass er seine Gründe des vorigen Verfahrens aufrechterhalte. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits im vorigen Verfahren erstatten Vorbringens. Dieses wurde bereits im vorigen Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684). Die weiteren vorgebrachten Elemente (Furcht vor Polizei und IS, Bombenplatzierung) kannte der Antragsteller bereits vor Beginn seines Erstasylverfahrens und hätte sie bereits dort vorbringen können. Die Antragstellung verfolgt somit in Wirklichkeit den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene rechtskräftige Vorentscheidung zu verhindern.

Auch darüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Aus den Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Damit liegt, gemäß der VwGH-Rechtsprechung vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15, gegenständlich ein Fall vor, bei dem bereits die durch § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gebotene Grobprüfung ergibt, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.Damit liegt, gemäß der VwGH-Rechtsprechung vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15, gegenständlich ein Fall vor, bei dem bereits die durch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gebotene Grobprüfung ergibt, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt (s. II.2.3.2.).Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt (s. römisch zwei.2.3.2.).

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3.2.3. Zur Voraussetzung der Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.3.2.3. Zur Voraussetzung der Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits im vorigen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorigen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:Auch im nunmehrigen Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:

Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Art. 2 oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschen-rechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschen-rechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim Antragsteller um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK droht.Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim Antragsteller um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht.

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt:Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt:

Aus Art. 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343/2018 ua.).Aus Artikel 8, EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018, ua.).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg. Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Antragstellers:Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg. Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Antragstellers:

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Eingriff in das Privatleben des Antragstellers als verhältnismäßig angesehen, zumal er nur mäßig Deutsch sprach, keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtete, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging und nicht selbsterhaltungsfähig war. Daran hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nichts geändert. Tiefere private Kontakte in Österreich sind nicht feststellbar.Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Eingriff in das Privatleben des Antragstellers als verhältnismäßig angesehen, zumal er nur mäßig Deutsch sprach, keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtete, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging und nicht selbsterhaltungsfähig war. Daran hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nichts geändert. Tiefere private Kontakte in Österreich sind nicht feststellbar.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3.3. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG sind daher aus den dargelegten Gründen gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist und spruchgemäß zu entscheiden war.3.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind daher aus den dargelegten Gründen gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2192766.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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