TE Bvwg Beschluss 2019/8/5 W255 2166818-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2166818-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019, Zahl 1075472705, Verf. Zahl 190716695, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019, Zahl 1075472705, Verf. Zahl 190716695, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) reiste spätestens am 26.06.2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland am 28.06.2015 gab der AS zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Diese hätten ihn und andere Schüler belästigt und bedroht. Sie hätten gewollt, dass diese mit ihnen in den heiligen Krieg ziehen sollten, ansonsten würden diese sie töten. Deshalb habe der AS Angst um sein Leben gehabt und sei aus Afghanistan geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

1.2. Aufgrund von Zweifeln am Alter des AS veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle Ost, eine Altersfeststellung. Der AS gab dazu mit Schreiben seines Rechtsberaters, des Vereins für Menschenrechte Österreich, vom 13.07.2015 bekannt, dass er sein Alter korrigieren wolle. Er sei am XXXX nach afghanischen Kalender geboren, was einem Geburtsdatum XXXX entspreche. Er sei volljährig und würde nicht zum Arzt geschickt werden wollen. Er bitte, die Daten richtig zu stellen. Die belangte Behörde änderte in weiterer Folge das Geburtsdatum des BF im Betreuungsinformationssystem.1.2. Aufgrund von Zweifeln am Alter des AS veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle Ost, eine Altersfeststellung. Der AS gab dazu mit Schreiben seines Rechtsberaters, des Vereins für Menschenrechte Österreich, vom 13.07.2015 bekannt, dass er sein Alter korrigieren wolle. Er sei am römisch 40 nach afghanischen Kalender geboren, was einem Geburtsdatum römisch 40 entspreche. Er sei volljährig und würde nicht zum Arzt geschickt werden wollen. Er bitte, die Daten richtig zu stellen. Die belangte Behörde änderte in weiterer Folge das Geburtsdatum des BF im Betreuungsinformationssystem.

1.3. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2017 wiederholte der AS sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen. Der Vater des BF sei Englischlehrer gewesen und vor ca. 12 Jahren von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten in weiterer Folge den AS ständig und über Jahre aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er habe auch einen Drohbrief erhalten. Der AS legte seine Tazkira vor. Die belangte Behörde räumte dem BF die Möglichkeit ein, zu den bei der Ersteinvernahme vorgelegten Länderinformationen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

1.4. Mit Eingabe vom 02.06.2017 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Kopie des Schulausweises des ASBF, eine Kopie seiner Tazkira, eine Bestätigung der Caritas aus dem XXXX und eine Kursbestätigung für Deutsch A1 Teil 2 für AsylwerberInnen der Volkshochschule XXXX vom 14.12.2016. Der BF gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab.1.4. Mit Eingabe vom 02.06.2017 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Kopie des Schulausweises des ASBF, eine Kopie seiner Tazkira, eine Bestätigung der Caritas aus dem römisch 40 und eine Kursbestätigung für Deutsch A1 Teil 2 für AsylwerberInnen der Volkshochschule römisch 40 vom 14.12.2016. Der BF gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab.

1.5. Mit Bescheid vom 18.07.2017, Zahl 1075472705-150748288, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 1 iVm. § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 18.07.2017, Zahl 1075472705-150748288, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 1 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt haben werde können, dass der AS in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Im Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AS nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, welche für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der AS habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Daher würden weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes vorliegen, noch für die Gewährung eines Bleiberechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt haben werde können, dass der AS in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Im Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AS nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, welche für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der AS habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Daher würden weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes vorliegen, noch für die Gewährung eines Bleiberechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.

1.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.07.2017 wurde dem AS gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.1.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.07.2017 wurde dem AS gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

1.7. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdebegründung legte der AS nach Schilderung des Sachverhaltes dar, dass ihm die belangte Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe. Er berufe sich auf den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" der Familie. Er sei bedingt dadurch, dass sein Vater als Englischlehrer bereits von den Taliban getötet worden sei, als dessen Sohn in das Visier der Taliban geraten. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Afghanistan geflohen, weil die Taliban ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Die Taliban hätten die Möglichkeit, ihn in ganz Afghanistan zu finden. Er verfüge außerhalb seiner Heimatprovinz über keinerlei soziale Kontakte, weshalb er außerhalb seiner Heimatprovinz in die Obdachlosigkeit abrutschen werde. Es wäre somit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK gegeben, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen sei. Eine Niederlassung in Kabul sei dem AS, nach Zitierung eines Spiegel Online-Berichts vom 24.07.2017, nicht zuzumuten.1.7. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdebegründung legte der AS nach Schilderung des Sachverhaltes dar, dass ihm die belangte Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe. Er berufe sich auf den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" der Familie. Er sei bedingt dadurch, dass sein Vater als Englischlehrer bereits von den Taliban getötet worden sei, als dessen Sohn in das Visier der Taliban geraten. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Afghanistan geflohen, weil die Taliban ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Die Taliban hätten die Möglichkeit, ihn in ganz Afghanistan zu finden. Er verfüge außerhalb seiner Heimatprovinz über keinerlei soziale Kontakte, weshalb er außerhalb seiner Heimatprovinz in die Obdachlosigkeit abrutschen werde. Es wäre somit eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK gegeben, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen sei. Eine Niederlassung in Kabul sei dem AS, nach Zitierung eines Spiegel Online-Berichts vom 24.07.2017, nicht zuzumuten.

1.8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 04.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 07.08.2018 einlangte.

1.9. Am 06.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der AS führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das aus, was er bereits vor der belangten Behörde ausgesagt hatte. Der AS legte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht brachte in der Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom 25.09.2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Afghanistan - Taliban Zwangsrekrutierung von Kindern", die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Taliban - Drohbriefe" vom 28.07.2016, Auszüge aus den Anmerkungen von UNHCR vom Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan und Auszüge aus der UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, ein und räumte dem AS die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist ein. Der AS gab keine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderinformationen ab.

1.10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 10.07.2018 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme bis 31.07.2018 abzugeben. Weder der AS noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, GZ W261 2166818-1/16E, wurde die Beschwerde des AS als unbegründet abgewiesen.

Das vom AS dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, aufgrund seiner Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten, getötet zu werden) habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der AS in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Falle einer Rückkehr eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung von staatlicher oder privater Seite zu befürchten hätte.

Dem AS sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich, ohne dass ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.Dem AS sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich, ohne dass ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem AS stehe als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung, wo es ihm möglich sei, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem AS würde bei seiner Rückkehr in eine dieser drei Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der AS sei jung und arbeitsfähig. Seine Existenz könne der AS in einer dieser drei Städte - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der AS habe auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei gebildet und habe bereits Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt, die er in seinem Heimatstaat ebenso wird nutzen können.

Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat seien von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der AS sei gesund. Es bestehe kein objektivierter Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der AS im Falle der Rückkehr in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des AS in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht und die Deutschprüfung auf A1 Niveau abgelegt. Er habe im Jahr 2017 einige Tage am Bauhof der Stadtgemeinde XXXX gearbeitet und auch ehrenamtlich Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der AS habe in Österreich einige Freunde und Bekannte. In seiner Freizeit besuche er ein Fitness Studio. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er befinde sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet und beziehe seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht und die Deutschprüfung auf A1 Niveau abgelegt. Er habe im Jahr 2017 einige Tage am Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 gearbeitet und auch ehrenamtlich Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der AS habe in Österreich einige Freunde und Bekannte. In seiner Freizeit besuche er ein Fitness Studio. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er befinde sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet und beziehe seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:

1.12. Am 15.07.2019 stellte der AS seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Seine ganze Familie sei von den Taliban getötet worden. In seiner Heimat sei es jetzt gefährlicher geworden mit den Taliban. Deshalb wolle er in Österreich bleiben und stelle noch einmal einen Antrag auf internationalen Schutz. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass er, nachdem er Österreich das letzte Mal im September 2018 verlassen habe, gehört hätte, dass sich die Lage in Afghanistan aufgrund der Taliban verschlechtert hätte.

1.13. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 22.07.2019 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.1.13. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 22.07.2019 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

1.14. Am 29.07.2019 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen und seien aufrecht. Es gebe auch andere Gründe. Vor elf Monaten, bevor der AS nach Frankreich gegangen sei, habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt; seit Verlassen Österreichs vor elf Monaten habe er keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo seine Familie sei. Er könne nicht sagen, weshalb er keinen Kontakt mehr herstellen habe können. Seine Familie sei nicht erreichbar gewesen. Der AS sei zwar in Kontakt mit Schulfreunden in seinem Heimatland, diese wüssten aber auch nichts. In Bezug auf sein eigentliches Fluchtvorbringen sei alles gleichgeblieben. Hinzugekommen sei nur, dass der AS nun eine Beziehung mit einer Frau namens XXXX führe und diese heiraten wolle. Sie sei am XXXX geboren und lebe in XXXX . Sie habe auch zur heutigen Einvernahme kommen wollen und der AS wisse nicht, warum sie nicht hier sei. Der AS habe täglich Kontakt mit ihr, er habe sie aber erst einmal persönlich getroffen, seit er wieder in Österreich sei. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und der AS habe nie mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie würden gemeinsam Spaziergänge unternehmen.1.14. Am 29.07.2019 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen und seien aufrecht. Es gebe auch andere Gründe. Vor elf Monaten, bevor der AS nach Frankreich gegangen sei, habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt; seit Verlassen Österreichs vor elf Monaten habe er keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo seine Familie sei. Er könne nicht sagen, weshalb er keinen Kontakt mehr herstellen habe können. Seine Familie sei nicht erreichbar gewesen. Der AS sei zwar in Kontakt mit Schulfreunden in seinem Heimatland, diese wüssten aber auch nichts. In Bezug auf sein eigentliches Fluchtvorbringen sei alles gleichgeblieben. Hinzugekommen sei nur, dass der AS nun eine Beziehung mit einer Frau namens römisch 40 führe und diese heiraten wolle. Sie sei am römisch 40 geboren und lebe in römisch 40 . Sie habe auch zur heutigen Einvernahme kommen wollen und der AS wisse nicht, warum sie nicht hier sei. Der AS habe täglich Kontakt mit ihr, er habe sie aber erst einmal persönlich getroffen, seit er wieder in Österreich sei. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und der AS habe nie mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie würden gemeinsam Spaziergänge unternehmen.

Neuerlich befragt, warum der AS seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. Er hätte in Österreich ein normales Leben führen wollen. Da ihn Österreich abgelehnt habe, habe er versucht, in Frankreich sicher zu leben, dann sei er von Österreich zurückgeholt worden. Als der AS in Frankreich gewesen sei, habe er einen Anruf eines ihm unbekannten Mannes namens XXXX erhalten. Dieser komme aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX . Er habe den BF beleidigt, als Ungläubigen bezeichnet und ihn bedroht. Er habe gesagt, dass er den BF, wenn er ihn erwischen werde, bestrafen werde, indem er sein Fleisch mit der Zange ziehen werde. Es würde sich beim Anrufer um einen Talib handeln, der von den Schulfreunden des BF die Telefonnummer des AS erhalten habe. Er habe den AS ein einziges Mal angerufen.Neuerlich befragt, warum der AS seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. Er hätte in Österreich ein normales Leben führen wollen. Da ihn Österreich abgelehnt habe, habe er versucht, in Frankreich sicher zu leben, dann sei er von Österreich zurückgeholt worden. Als der AS in Frankreich gewesen sei, habe er einen Anruf eines ihm unbekannten Mannes namens römisch 40 erhalten. Dieser komme aus dem Distrikt römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 . Er habe den BF beleidigt, als Ungläubigen bezeichnet und ihn bedroht. Er habe gesagt, dass er den BF, wenn er ihn erwischen werde, bestrafen werde, indem er sein Fleisch mit der Zange ziehen werde. Es würde sich beim Anrufer um einen Talib handeln, der von den Schulfreunden des BF die Telefonnummer des AS erhalten habe. Er habe den AS ein einziges Mal angerufen.

Dem AS wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Er gab diesbezüglich an, dass in diesem Monat 31 Personen aus seiner Umgebung ums Leben gekommen seien.

Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 13.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.Das BFA verkündete gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 13.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Der AS sei dann illegal in Frankreich eingereist und habe dort am 13.09.2018 einen weiteren Antrag auf unternationalen Schutz gestellt.

Am 15.07.2019 sei der AS im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt worden und habe am selben Tag einen neuen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Sein Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Sein Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 04.06.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 04.06.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.

1.15. Am 01.08.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 zugewiesen.

2. Feststellungen:

Der BF trägt den Namen XXXX und ist in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Zur Identifikation wird das Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschto.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Zur Identifikation wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschto.

Der AS ist gesund, arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder.

Der Familie des AS besteht aus seinem bereits verstorbenen Vater XXXX, seiner verstorbenen Mutter XXXX, seinen drei jüngeren Brüdern XXXX. Die Brüder leben beim Onkel väterlicherseits. Die Familie lebt jetzt in der Provinz XXXX.Der Familie des AS besteht aus seinem bereits verstorbenen Vater römisch 40 , seiner verstorbenen Mutter römisch 40 , seinen drei jüngeren Brüdern römisch 40 . Die Brüder leben beim Onkel väterlicherseits. Die Familie lebt jetzt in der Provinz römisch 40 .

Der BF wuchs in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX auf, wo die Familie des BF ein Haus und Grundstücke besitzt. Das Haus und die Grundstücke waren Erbe der Großeltern. In diesem Haus lebte der BF mit seiner Familie und der Familie des Onkels väterlicherseits, welche aus dessen Frau, drei Söhnen und einer Tochter bestand. Die Familie besitzt auch Grundstücke, die verpachtet ("Gerau") sind.Der BF wuchs in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 auf, wo die Familie des BF ein Haus und Grundstücke besitzt. Das Haus und die Grundstücke waren Erbe der Großeltern. In diesem Haus lebte der BF mit seiner Familie und der Familie des Onkels väterlicherseits, welche aus dessen Frau, drei Söhnen und einer Tochter bestand. Die Familie besitzt auch Grundstücke, die verpachtet ("Gerau") sind.

Es kann nicht festgestellt werden, ob und welche weiteren Verwandten der AS in Afghanistan hat.

Der AS besuchte 12 Jahre lang die Schule. Der BF arbeitete auf den familieneigenen Grundstücken.

Das vom AS mit Antrag vom 26.06.2015 angestrengte und zu Zl. 1075472705-150748288 (BFA) bzw. W261 2166818-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestätigt.Das vom AS mit Antrag vom 26.06.2015 angestrengte und zu Zl. 1075472705-150748288 (BFA) bzw. W261 2166818-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG bestätigt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem AS am 13.08.2018 durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Der BF verließ nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 Österreich und reiste illegal in Frankreich ein, wo am 13.09.2018 er einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 15.07.2019 wurde der AS im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt. Er stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite (gegenständliche) Antrag auf internationalen Schutz wird mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren begründet.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AS ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AS hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Dem AS würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des AS, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem über den Antrag des AS vom 26.06.2015 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 10.08.2018 dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des AS am 13.08.2018 zugestellt wurde. Der Rückschein über die erfolgte Zustellung liegt im Akt auf.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des AS im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 15.07.2019 sowie der Einvernahme durch Organe des BFA vom 29.07.2019.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan (vom 04.06.2019) zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des AS im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des AS. Der AS hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine nachgeschobene Behauptung, dass er einmal von einem Talib aus Afghanistan angerufen und bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft. Folgt man den diesbezüglich weiteren Angaben, hätte der Talib von Schulfreunden des AS, mit denen der AS nach wie vor in Kontakt stehe, die Telefonnummer des BF erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Freunde des AS dessen Telefonnummer an einen vermeintlichen Verfolger geben sollten. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch dazu, dass der AS angab, dass selbst seine Freunde nichts über die derzeitige Situation der Taliban in Afghanistan wissen würden. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum dieser Talib ausgerechnet 3 1/2 oder 4 Jahre nach Ausreise des AS aus Afghanistan bei diesem anrufen und ihn bedrohen sollte. Darüber hinaus hat der AS keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder der AS noch dessen Rechtsberater, in dessen Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.

Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des AS gegenüber dem BFA.

Die Feststellungen zur Integration des AS stützen sich auf die vom AS getätigten Angaben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, S. 283).

Zu Spruchpunkt A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des AS gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des AS aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des AS gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des AS aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den AS mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, zugestellt am 13.08.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den AS mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, zugestellt am 13.08.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, AsylG erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der AS erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des AS zu seinem Folgeantrag vom 15.07.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 26.06.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er bestätigte selbst ausdrücklich, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 15.07.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 15.07.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den AS maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AS bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AS bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 - der AS einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul ausgesetzt wäre.

Der AS brachte in seiner Einvernahme am 29.07.2019 vor, dass er zwischenzeitig den Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie verloren habe. Er wisse nicht, was mit seinen Familienmitgliedern passiert sei. Er habe allerdings Kontakt zu Schulfreunden, die nach wie vor in Afghanistan leben würden, obwohl die Taliban laut Angaben des BF im Zuge seines ersten Asylverfahrens auch die anderen Schüler belästigt und zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten.

Beim AS handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Er kennt die Kultur Afghanistans, ist Paschtune, und damit ein Teil der Mehrheitsbevölkerung in seinem Heimatstaat. Der AS gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung. Er stammt jedoch aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er hat es auch alleine geschafft, aus Afghanistan nach Österreich zu flüchten und hat sich um neuen kulturellen Umfeld in Europa - wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für seine Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Außerdem kann der AS durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dem AS ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der AS in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der AS bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland Afghanistan, brachte der AS nichts Substantiiertes vor. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AS seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AS Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 29.07.2019 einvernommen.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AS Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 29.07.2019 einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim AS kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des AS besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal der AS keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus.Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim AS kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des AS besteht kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, zumal der AS keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus.

Der AS war von 26.06.2015 bis Ende August 2018 und ist seit 15.07.2019 wieder in Österreich aufhältig. Er war somit insgesamt bisher ca. 3 Jahre in Österreich aufhältig. Der AS ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt des AS in Österreich ist ausschließlich auf seine nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Der AS war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Der AS verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er behauptete zwar in der Einvernahme vom 29.07.2019, eine Beziehung mit einer Österreicherin zu führen, konnte dies aber nicht glaubhaft darlegen. Er gab zwar den Namen seiner Freundin an, konnte aber, abgesehen von gemeinsamen Spaziergängen, keine einzige Aktivität nennen, die die beiden miteinander machen. Sie hätten noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es bestünde keine finanzielle Abhängigkeit zwischen den beiden. Als sich der BF von August 2018 bis Juli 2019 in Frankreich aufgehalten habe, hätten sich die beiden kein einziges Mal persönlich getroffen. Schließlich gab der AS an, nicht zu wissen, warum seine Freundin der Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2019 trotz (gegenteiliger) Zusage ferngeblieben sei.

Der AS verfügt über geringe Deutschsprachkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des AS am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 06.09.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 06.09.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung,
Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2166818.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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