Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2176349-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA:
Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. 8. 2017, Zl 1092665802-151650057, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 2171438) am 29. 10. 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 2171438) am 29. 10. 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und führte dort aus, dass er aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh stamme. Er habe keine Ausbildung erhalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er aus vor acht Jahren aus Angst vor den Taliban in den Iran geflüchtet sei. Von dort sei er vier Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Er könne wegen der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Am 18. 7. 2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort legte er zunächst eine mit 27. 8. 2016 datierte Taufurkunde, eine Taufbestätigung des Bundes der Baptistengemeinden, eine Religionsaustrittserklärung vom 4. 5. 2017 sowie mehrere Deutschkursbestätigungen vor.
Weiters gab er an, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Nachdem er sich zwanzig Tage in Österreich befunden habe, habe er zum ersten Mal eine Kirche besucht.
Er habe seine Ehefrau im Iran kennengelernt. Seine Eltern seien bereits gestorben. Er sei von einer Tante aufgezogen worden.
Seinen Fluchtgrund begründete er damit, dass er im Iran keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Dort habe er den Beruf des Malers ausgeübt. Nachdem er zum vierten Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, hätten ihn die Taliban festgenommen. Seine Hände seien mit Zigaretten verbrannt und er sei ihm von diesen mit einem Messer eine Verletzung am Rücken zugefügt worden. Nachdem er sich zwanzig Tage dort aufgehalten habe, sei er um Mitternacht durch ein kleines Fenster, das er und andere zerstört hätten, geflüchtet. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er vom ersten Ehemann seiner Ehefrau getötet zu werden. Dies habe er von seiner Tante erfahren.
Auf die Frage, was ihn am Christentum fasziniert habe, gab er an, dass er durch die christliche Religion neu geboren worden sei. Daher müsse man sich auch taufen lassen. Da er nicht lesen könne, erhalte er die Informationen über den auf Farsi vortragenden Pastor. Er besuche zweimal wöchentlich die Kirche. Er habe bereits zwei Freunde in die Kirche mitgebracht. Von seiner Konversion wisse nur seine Ehefrau.
Aufgefordert den Vorfall mit den Taliban zu schildern, gab er an, dass bei seiner vierten Abschiebung fünf Talibankämpfer vor dem Auto gestanden seien. Er und sechs andere seien gefesselt und in ein Zimmer gebracht worden. Die Türen seien versperrt worden. Morgens seien zwei Leute gekommen und hätten ihn nach einer Kontaktnummer gefragt. Er habe diesen Männern gesagt, dass er niemanden habe, der ihnen Geld geben könne. Daraufhin hätten sie sein Telefon genommen und seien in der Nacht nochmals erschienen. Dann seien er und die anderen geschlagen worden. Zwanzig Tage später seien sie geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. 8. 2017, Zl 1092665802+151650057, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. 8. 2017, Zl 1092665802+151650057, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Konversion nicht überzeugend habe darlegen können.
Mit Verfahrensanordnung vom 25. 8. 2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25. 8. 2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. 9. 2017 Beschwerde und begründete diese damit, dass er, wenngleich er viele Fragen zur christlichen Glaubenslehre nicht habe beantworten können, den Hauptinhalt der christlichen Glaubenslehre dennoch verinnerlicht habe. Somit liege keine Scheinkonversion vor.
Mit Schreiben vom 31. 1. 2018 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Seelsorgerin der Baptistenkirche vor, aus dem hervorgeht, dass er seit zwei Jahren regelmäßig die Gottesdienste der Kirche besuche und an diversen Veranstaltungen teilnehme. Er nehme seinen Glauben sehr ernst und genieße die befreiende und erlösende Wirkung des Christentums. Er sei stets bemüht, diverse Arbeiten in der Gemeinde zu übernehmen.
Am 19. 12. 2018, am 20. 3. 2019 und am 28. 3. 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der auch ein Vertreter des Bundesamtes teilgenommen hatte.
Anlässlich der am 19. 12. 2018 durchgeführten Verhandlung legte der Beschwerdeführer zunächst mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie eine Besuchsbestätigung der Baptistengemeinde vor.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und die Schule besucht habe. Im Iran habe er den Beruf eines Autolackierers erlernt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
Zu seinen Problemen mit den Taliban befragt, gab er an, dass er anlässlich seiner Abschiebung aus dem Iran in der Nähe von Nimroz mit weiteren 19 Personen von den Taliban mitgenommen worden sei. Es habe sich um 8 bis 10 Taliban gehandelt. Jeweils zwei Taliban seien immer wieder gekommen und hätten ihn und die anderen misshandelt und Geld für ihre Freilassung verlangt. Der Ort sei dunkel und schrecklich gewesen. Er sei 20 Tage festgehalten worden. Sie hätten das Geld nicht bezahlt. Am letzten Tag habe einer der Festgenommenen beschlossen ein Fenster aufzubrechen, damit alle fliehen hätten können. In dieser Nacht habe es eine kriegerische Auseinandersetzung gegeben, bei der Sicherheitstruppen einen Angriff verübt hätten. Ein Wachmann habe die Tür offengelassen, sodass sie alle hätten fliehen können. Einen Teil der Geflohenen hätten die Regierungstruppen gefunden, der andere Teil habe sich den Sicherheitstruppen gestellt.
Es seien deshalb 20 Personen festgenommen worden, weil sich in dem Fahrzeug des Schleppers 20 Personen befunden hätten. Diese hätten unterschiedlichen Volksgruppen angehört.
Der Behördenvertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer am 18. 7. 2017 noch von 7 Personen gesprochen habe, mit denen er sich in einem Zimmer befunden habe, was einen Widerspruch zu den nunmehrigen Angaben bedeute. Weiters habe der Beschwerdeführer beim Bundesamt von 5 Talibankämpfern, nunmehr von 8 bis 10 solchen gesprochen. Zudem gebe der Beschwerdeführer nun kriegerische Auseinandersetzungen an, was eine Steigerung des Fluchtvorbringens bedeute. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Wachmann die Tür offengelassen haben soll. Überdies habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Ort der Festnahme machen können. Nach Ansicht des Behördenvertreters handle es sich deshalb um eine völlig vage und nicht konkretisierte Örtlichkeit. Somit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Vorfall mit den Taliban nicht glaubhaft.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, keine Befunde über seine dabei erlittenen Verletzungen vorlegen zu können. Er sei auch nicht bei einem Arzt gewesen.
Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, durch ein Fenster geflüchtet zu sein, während er nun anführe, dass dies durch eine offene Tür gelungen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies zwar beschlossen hätten, aber der Wachmann die Tür aufgrund einer kriegerischen Auseinandersetzung offengelassen habe.
Au Vorhalt des Behördenvertreters, wonach der Beschwerdeführer beim Bundesamt angeführt habe, sich nach der Entführung in einem Krankenhaus befunden zu haben, gab er an, dass man in Afghanistan keine Bestätigungen bekomme. Dies gelte insbesondere für leichtere Verletzungen.
Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er sich dem Christentum zugewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein erster Kontakt mit dem Christentum vier Monate nach seiner Einreise nach Österreich erfolgt sei. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt erklärt habe, bereits 20 Tage nach seiner Ankunft in Österreich eine Kirche besucht zu haben, gab er an, dass dies der Dolmetscher falsch übersetzt haben müsse. Er habe zum ersten Mal die XXXX im XXXX besucht. Die Frage, welche Voraussetzungen er erfüllt habe um sich taufen zu lassen, gab er an, gefragt worden zu sein, ob er daran glaube, dass Jesus Christus ein lebender Gott sei und ob er an die Liebe und die Freiheit glaube. Nachdem er dies bejaht habe, sei ihm gesagt worden, dass er nun Mitglied dieser Kirche werde und den christlichen Glauben befolgen könne. Er habe 6 Monate einen Taufkurs besucht. Da er nicht lesen könne, sei ihm vorgelesen worden. Über sein Wissen über die Baptisten befragt, gab er an, dass es sich dabei um eine freie Kirche handle. Alle Mitglieder würden sich wie eine Familie versammeln, wo gemeinsam gebetet werde. Es gebe keinen Streit oder Feindschaften. Er spreche immer das "Vater unser". Weiters beherrsche er kurze Gebete. Da er Analphabet sei, könne er sich längere Gebete nicht allzu gut merken. Befragt, wie ein Gottesdienst ablaufe, gab er an, dass am Samstag um 17.30 Uhr die Mitglieder in der Kirche zusammenkämen, um 18.00 Uhr beginne der Pastor mit der Predigt, welche 40 Minuten dauere. Danach würden einzelne Personen gebeten werden, ein Gebet vorzutragen. Zu den christlichen Feiertagen befragt, gab er an, dass es die Geburt Jesu, die Auferstehung, Christi Himmelfahrt, Karfreitag und Pfingsten gebe. Zu Weihnachten werde die Geburt von Jesus Christus gefeiert. Zum Unterscheid zwischen dem Islam und dem Christentum befragt, gab er an, dass es im Islam zwar Regeln gebe, die jedoch keiner befolge. Das Christentum sei eine Religion der Freiheit, Liebe und Freundschaft. Dort werde man auf der Erde von den Sünden befreit.Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er sich dem Christentum zugewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein erster Kontakt mit dem Christentum vier Monate nach seiner Einreise nach Österreich erfolgt sei. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt erklärt habe, bereits 20 Tage nach seiner Ankunft in Österreich eine Kirche besucht zu haben, gab er an, dass dies der Dolmetscher falsch übersetzt haben müsse. Er habe zum ersten Mal die römisch 40 im römisch 40 besucht. Die Frage, welche Voraussetzungen er erfüllt habe um sich taufen zu lassen, gab er an, gefragt worden zu sein, ob er daran glaube, dass Jesus Christus ein lebender Gott sei und ob er an die Liebe und die Freiheit glaube. Nachdem er dies bejaht habe, sei ihm gesagt worden, dass er nun Mitglied dieser Kirche werde und den christlichen Glauben befolgen könne. Er habe 6 Monate einen Taufkurs besucht. Da er nicht lesen könne, sei ihm vorgelesen worden. Über sein Wissen über die Baptisten befragt, gab er an, dass es sich dabei um eine freie Kirche handle. Alle Mitglieder würden sich wie eine Familie versammeln, wo gemeinsam gebetet werde. Es gebe keinen Streit oder Feindschaften. Er spreche immer das "Vater unser". Weiters beherrsche er kurze Gebete. Da er Analphabet sei, könne er sich längere Gebete nicht allzu gut merken. Befragt, wie ein Gottesdienst ablaufe, gab er an, dass am Samstag um 17.30 Uhr die Mitglieder in der Kirche zusammenkämen, um 18.00 Uhr beginne der Pastor mit der Predigt, welche 40 Minuten dauere. Danach würden einzelne Personen gebeten werden, ein Gebet vorzutragen. Zu den christlichen Feiertagen befragt, gab er an, dass es die Geburt Jesu, die Auferstehung, Christi Himmelfahrt, Karfreitag und Pfingsten gebe. Zu Weihnachten werde die Geburt von Jesus Christus gefeiert. Zum Unterscheid zwischen dem Islam und dem Christentum befragt, gab er an, dass es im Islam zwar Regeln gebe, die jedoch keiner befolge. Das Christentum sei eine Religion der Freiheit, Liebe und Freundschaft. Dort werde man auf der Erde von den Sünden befreit.
Er habe mit Freunden, die er auf der Flucht kennengelernt habe, über das Christentum gesprochen. Sie seien daraufhin beleidigt gewesen und hätten den Kontakt zu ihm nicht aufrechthalten wollen. Er habe bereits zwei Freunde, afghanische Staatsangehörige, für die Baptistengemeinde gewonnen. Alle seiner Freunde würden von seinem Glaubensübertritt wissen, ein Teil derer habe jedoch den Kontakt zu ihm abgebrochen. Seine Tante wisse auch darüber Bescheid, sie habe keine Reaktion gezeigt. In Afghanistan könne er den christlichen Glauben nicht ausleben. Obwohl er ihn dort gerne leben würde, sei dies dort verboten.
Auf die Frage des Behördenvertreters, warum er sich für die Baptistengemeinde entschieden habe, gab er an, weil es sich um eine freie Kirche handle und er dort frei entscheiden könne. Der Unterscheid zu anderen Kirchen bestehe darin, dass er seinen Kindern die Entscheidung über eine Taufe in der Baptistengemeinde überlassen könne, während andere Kirchen die Taufe bei den Kindern vornehmen würden. Er habe nach Absolvierung des Taufkurses mit seinen afghanischen Freunden über seine Konversion gesprochen. Konkret befragt, gab er an, dass er circa 4 bis 5 Monate nach seiner am 27. 8. 2016 stattgefundenen Taufe darüber gesprochen habe. Der Behördenvertreter erklärte, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben habe, dass nur seine Ehefrau von der Konversion gewusst habe. Für ihn handle es sich um widersprüchliche Angaben handle und die heutigen Ausführungen des Beschwerdeführers würden eine Steigerung des Vorbringens bedeuten.
Auf Frage des Behördenvertreters, was Weihnachten 2016 geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, nach Weihnachten 2016 zum ersten Mal in die Kirche gegangen zu sein. Auf die Frage, was das Schlüsselerlebnis für ihn gewesen sei, sich für das Christentum zu entscheiden, gab er an, dass ihn ein Freund eingeladen habe. Was er dort gesehen habe, habe dazu geführt, dass er beschlossen habe Christ zu werden. Auf die Frage, ob er sich mit der Geschichte des Christentums auseinandergesetzt habe, gab er an, dass er Analphabet sei und keine Bücher lesen könne. Er habe am Islam kein besonderes Interesse gehabt, was heiße, dass er vor seiner Einreise kein besonders religiöser Mensch gewesen sei. In Österreich habe er die Wahrheit entdeckt und sich aus diesem Grund dem Christentum zugewandt. Auf die Frage, ob er etwas über die Kreuzzüge gehört habe, gab er an, davon gehört zu haben, dabei sei das Christentum bekämpft worden.
Auf die Frage des Behördenvertreters, welche zentralen Punkte er als Taufanwärter erfüllen habe müssen, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, nicht zu lügen, nicht zu stehlen, keine fremden Frauen zu begehren.
Die Verhandlung wurde am 20. 3. 2019 mit der Befragung der Pastorin der Baptistengemeinde fortgesetzt. Diese gab zum ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer befragt an, dass er mit einem Freund zur Bibelstunde gekommen sei, und sie nach der Frage, ob jemand sein Leben Jesus anvertrauen wolle, der Beschwerdeführer und sein Freund dies bejaht hätten. Er habe keine Bibel annehmen wollen, was für sie befremdend gewesen sei. Danach habe er ihr den Grund genannt und erklärt, dass er nicht lesen könne. Sie habe ihm gesagt, dass er nächste Woche wiederkommen solle, weil Jesus sage, dass der Glauben durch das Hören komme. Der Beschwerdeführer sei zwei Wochen nicht zum Bibelkurs gekommen, sondern erst in der 3. Woche. Sie habe ihn dazu befragt und er habe ihr gesagt, dass er sich - nachdem er sein Leben Jesus anvertraut habe - als Verräter gefühlt habe. Er habe nämlich gelernt, seine Religion nicht zu wechseln. Er habe sich schlecht gefühlt. Weiters habe er ihr erzählt, dass er eine Vision gehabt habe, wonach viele Menschen auf der Straße gewesen seien und am Ende der Straße habe es ein Feuer gegeben. Er sei beinahe in das Feuer gefallen. Daraufhin habe er einen weiß bekleideten Mann mit langen Haaren gesehen. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er der Einzige sei, der ihn vor dem Feuer bewahren könne. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer begonnen, an Jesus zu glauben.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer den Taufkurs ohne der Fähigkeit Lesen und Schreiben zu können, bestanden habe, gab die Zeugin an, dass der Glauben vom Hören komme. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine häufigen Kirchenbesuche bemüht, alles zu verstehen, er habe immer gebetet. Dieser Kurs habe 6 Monate gedauert, bei dem ein Buch gelehrt werde. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer aus dem Buch gelernt habe, gab die Zeugin an, dass er sehr aufmerksam gewesen sei. Sie hätte ihm die Gebete und die wesentlichen Fakten aus dem Kurs auf sein Handy aufgenommen. Dies habe er danach abgehört und gelernt. Am Ende des Kurses habe er das Johannes Evangelium lernen müssen, danach habe es das Glaubensbekenntnis gegeben, das der Beschwerdeführer vor der gesamten Kirchengemeinde und den Gemeindeältesten vortragen habe müssen. Danach sei geprüft worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereit sei, sich taufen zu lassen. Er sei im August 2016 getauft worden. Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis dato in der Kirchengemeinde engagiert habe, gab sie an, dass der Beschwerdeführer Schlagzeug spiele, was er auch in der Kirche ausübe. Weiters sei er Mitglied des Lobpreisteams. Er trete auch während eines Gottesdienstes häufig nach vor, um laut zu beten. Er besuche Mittwoch und Sonntag die Kirche. Er sei nach Ansicht der Zeugin tatsächlich ein Christ geworden. Er trage den christlichen Glauben in sich. Auf die Frage, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Glauben zurücknehmen würde, gab die Zeugin an, dass sie es nicht glaube. Er habe ihr öfters gesagt, dass er in einem solchen Fall ermordet werden würde. Er würde seinen Glauben nicht verleugnen. Die Zeugin verwies auf ein von ihr verfasstes Buch, in dem sie die zuerst angesprochenen Visionen des Beschwerdeführers verarbeitet habe.
Im Rahmen der vom Beschwerdeführer durchgeführten Befragung durch den Behördenvertreter gab sie an, dass sie auch private Kontakte zum Beschwerdeführer habe. Weiters gab sie an, dass die vom Beschwerdeführer erlebte Vision zentrale Bedeutung für seine Glaubensfindung gehabt habe.
Als der Behördenvertreter den Beschwerdeführer vorhielt, warum er diese Vision erst in dieser Verhandlung vorgebracht habe, gab er an, dass alle seine Argumente für seinen Glaubenswechsel als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Er habe gezweifelt, ob die von ihm erlebte Vision etwas geändert hätte.
Die Verhandlung wurde am 28. 3. 2019 fortgesetzt, in der die im Verhandlungsprotokoll angeführten Länderberichte, die in den Länderfeststellungen zu ersehen sind, eingeführt wurden, zu denen der Beschwerdeführervertreterin und dem Behördenvertreter eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde.
Die Beschwerdeführervertreterin bezog mit Schriftsatz vom 11. 4. 2019 Stellung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Konvertiten handle, der zudem westlich orientiert sei. Der Beschwerdeführer würde niemals imstande sei, als Christ in Afghanistan leben können bzw seine Religion ausleben dürfen. Damit hätte der Beschwerdeführer in Afghanistan Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Mit Schriftsatz vom 23. 4. 2019 wurde dem Bundesamt diese Stellungnahme übermittelt, welche jedoch unbeantwortet blieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Im Jahr 2007 zog er in den Iran, wo er seine Ehefrau ehelichte.
Der Beschwerdeführer wurde in dieser Zeit viermal nach Afghanistan abgeschoben. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er anlässlich seiner vierten Abschiebung nach Afghanistan von den Taliban festgenommen und misshandelt wurde.
Er verließ im Jahr 2015 den Iran und stellte am 29. 10. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich kam er kurz nach seiner Einreise nach Österreich mit dem Christentum in Berührung, indem er eine Kirche der Baptistengemeinde besuchte. Vor seiner Taufe absolvierte er einen 6-monatigen Taufkurs. Am 27. 8. 2016 wurde er getauft. Am 4. 5. 2017 meldete der Beschwerdeführer beim Magistratischen Bezirksamt seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben in Afghanistan verleugnen würde.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juni 2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler, letzte Aktualisierung vom 22. 1. 2019):
Religionsfreiheit:
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zur Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zur Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Konversion:
Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).
Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).
Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).
Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).
Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).
Apostasie und Blasphemie
Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet, wobei die Todesstrafe droht.
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.
Dasselbe gilt für Blasphemie. Gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch ist Blasphemie unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen.
Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 15. "Todesstrafe" und Pkt. 16. "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.5.b.) " Konversion vom Islam" und c) "Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen" und EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 59f:Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 15. "Todesstrafe" und Pkt. 16. "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5.b.) " Konversion vom Islam" und c) "Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen" und EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 59f:
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen.
Gruppen wie Atheisten, Säkulare oder Konvertiten, welche Ansichten vertreten, die als Abfall vom Islam empfunden werden können, müssen sich zurückhalten und können deren persönliche Ansicht und deren Verhältnis zum Islam nicht offen in der Gesellschaft bei sonstigem Risiko von Sanktionen oder Gewalt zum Ausdruck bringen.
Ebenso müssen diese Gruppen nach außen hin als Muslime erscheinen und religiöse und kulturelle Verhaltenserwartungen deren lokaler Umgebung erfüllen, ohne dass dies eine Reflexion ihrer inneren Überzeugung ist.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht "Individuals targeted under societal and legal norms" [abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf, abgerufen am 26.07.2018], in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen", Pkt. 2.4.).
Aus dem Berichtsjahr 2015 sind keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt.
Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien.
Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum.
So kann es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. Schiiten hätten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten wird in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle ist es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich ist es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1] vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2] christlichen KonvertitInnen, 3] Personen, die Kritik am Islam äußern, 4] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5] Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], vom 01.06.2017, abrufbar unter:
https://www.ecoi.net/en/document/1400930.html [abgerufen am 11.12.2018])
Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan aus 2017:
10. Gibt es Berichte zur Behandlung von Personen, die sich nicht an die Regel des Islams halten (Kein Fasten des Ramadans, kein Freitagsgebet etc.)? Wie werden sie von der Gesellschaft behandelt?
10. Ja, es gibt viele Menschen, die während des Ramadans nicht fasten und freitags nicht beten.
11. Gibt es unterschiedliche Behandlung in ländlichen bzw. städtischen Gebieten?
11. Ja, die Behandlung auf dem Land und der Stadt unterscheidet sich total; es ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten.
a. Es gibt keine offiziellen Berichte; nichtsdestotrotz kam und kommt es zu Vorfällen: Jene, die nicht während des Ramadans fasten und freitags nicht beten, wird von der Gesellschaft nahegelegt [Anm.: zumindest] das Freitags- und Ramadan-Gebet einzuhalten; die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen [Anm.: wörtliche Übersetzung - wenig obszön]. Das Nicht-Fasten während des Ramadans ist eine heiklere Angelegenheit; Vorfälle schlechter Behandlung aufgrund des Nichtfastens durch die Gesellschaft kommen vor.
b. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden sie nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun; für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Berichte zu stundenlangen Polizeiverhören mit Nichtfastenden-des-Ramadan existieren, dennoch bestehen keine Berichte zu offizieller Strafverfolgung.
12. Sind diese Menschen Sanktionen durch Staat oder Gesellschaft ausgesetzt?
Es gibt keine offiziellen und traditionellen Sanktionen gegen sie [Anm.: Nichtfastende des Ramadans].
12.1. Existiert in irgendeiner Weise Ungerechtigkeit?
Nein, sie werden keine Schlechterstellung erfahren.
(Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 12.07.2017, "Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan")
Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan aus 2018 "Nichtausübung des Islam und Apostasie":
Gemäß dem Antwortschreiben eines ehemaligen Mitarbeiters einer international tätigen NGO in Kabul, muss eine Person, die in Afghanistan ihre Abwendung vom Islam verkündet, mit schweren Folgen rechnen. Das Nicht-Praktizieren der Religion (z.B. Besuch der Moschee, Fasten während des Ramadan, regelmäßiges Beten usw.) hat i. d. R. keine negativen Auswirkungen für die betroffene Person. In seltenen Fällen und besonders in ultrakonservativen, ländlichen Gesellschaften kann die Person körperlich bestraft werden oder in Lebensgefahr geraten, wenn sie die islamischen Bräuche auf provokative Weise nicht einhält. In Großstädten wie Kabul, Herat und Mazar ist der Gefährdungsgrad von nicht-praktizierenden Muslimen niedriger als in ländlichen Gebieten.
Gemäß der Auskunft eines weiteren ehemaligen Mitarbeiters einer anderen international tätigen NGO in Afghanistan können diese Fragen nicht einfach durch ein E-Mail beantwortet werden, da es sich um ein komplexes Thema handelt, das von vielen Faktoren wie der geographischen Zugehörigkeit, Ethnie, Bildungsgrad, dem sozialen, politischen, wirtschaftlichen Umfeld usw. abhängt. Die religiöse Einstellung der Bevölkerung ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich: In der Provinz Bamyan, wo die Mehrheit schiitischen Glaubens ist, werden religiöse Fragen anders aufgefasst als in Khost, Kabul, Herat oder Mazar. Auch unterscheidet die Quelle zwischen Sunniten und Schiiten, wobei den letzteren von den Sunniten nachgesagt wird, sie seien flexibler als ihre sunnitischen Glaubensbrüder. Gemäß der Quelle ist es Schiiten erlaubt, in bestimmten Fällen Predigten zu verpassen, die Gebete in einem späteren Moment nachzuholen und das Fasten zu brechen bzw. nicht einzuhalten. Des Weiteren gibt es Situationen, in denen Muslime das Praktizieren der Religion aus gesellschaftlichen, politischen und anderen Gründen vortäuschen.
Trotz dieser Prämisse versucht die Quelle, die aufgelisteten Fragestellungen zu beantworten. Eine Person, die sich vom Islam abwendet, indem sie z.B. lautstark verkündet, nicht mehr an die islamischen Werte zu glauben, kann grundsätzlich durch die Gesellschaft bedroht werden bzw. sie kann in Lebensgefahr geraten. Dies hängt u.a. davon ab, auf welche Art und Weise, wo und wann sie ihre Abwendung verkündet und wer die Zuhörerschaft dieser Erklärung bildet. Die Quelle verweist auf einen bekannten Medienfall (Farkhunda), beim dem es sich jedoch nicht um die Nicht-Ausübung der Religion oder um Apostasie handelte, sondern um die Anschuldigung, den Koran verbrannt zu haben. Eine Person, die als Nicht-Muslim in Afghanistan geboren wurde, kann i.d.R. in Afghanistan leben; die Quelle nennt die afghanischen Sikhs als Beispiel dafür. Das Problem stellt sich bei der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion. Die Ausübung der Religion hängt auch von gesellschaftlichen Begründungen ab: Eine Person, die ihre Religion nicht mehr ausübt, könnte ihre Glaubwürdigkeit innerhalb der Gesellschaft verlieren. Die Quelle merkt erneut an, dass dies von verschiedenen Faktoren abhängt und somit nicht verallgemeinert werden kann. Die Abwendung von islamischen Praktiken, wie der regelmäßige Moschee-Besuch oder das regelmäßige Beten wird i.d.R. nicht akzeptiert. Jedoch gibt es auch in diesem Fall Unterschiede, die von verschiedenen Faktoren abhängen: z.B. wie sich die Person in der afghanischen Gesellschaft gibt oder ob sie ihre Verhaltensänderung lautstark verkündet. Ein Muslim, der aus beruflichen oder zeitlichen Gründen nicht in die Moschee geht, wird nicht automatisch als Nicht-Muslim betrachtet. Weiters ist es Kranken erlaubt, nicht zu fasten. Es stellt sich auch hier die Frage, ob dieses Verhalten offen gezeigt wird und warum. Bei den in den Fragen aufgelisteten Fallkonstellationen gibt es Unterschiede, je nachdem ob sie in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif oder in ländlichen Regionen vorkommen und je nach Bildungsgrad bzw. Einstellung der Familie.
Konversionen sind grundsätzlich ein Problem, da der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gesetzlich verboten ist.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 25.10.2018, "Nichtausübung des Islam und Apostasie")
Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 01.06.2017 zur Situation in Afghanistan für vom Islam abgefallene Personen, christliche Konvertiten und Personen, die Kritik am Islam äußern (a-10159) (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
"[...]
Nach Angaben des US-Nachrichtendienstes Central Intelligence Agency (CIA) seien 99,7 Prozent der Bevölkerung Afghanistans Muslime. Der Anteil der Sunniten liege bei 84,7 bis 89,7 Prozent, während jener der Schiiten bei 10 bis 15 Prozent liege. Nichtmuslimische Gruppen würden 0,3 Prozent der Bevölkerung ausmachen (CIA, Stand 1. Mai 2017). Laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) würden zu den nichtmuslimischen Gruppen vor allem Hindus, Sikhs, Bahá'í und Christen zählen. Bezüglich der Zahl der christlichen Gemeinden im Land würden keine verlässlichen Schätzungen vorliegen (USDOS, 10. August 2016, Section 1). Nach Angaben des niederländischen Außenministeriums handle es sich dabei wahrscheinlich um einige Dutzend Personen (BZ, 15. November 2016, S. 65). Laut Angaben der Evangelischen Allianz in Deutschland (EAD), eines evangelikalen Netzwerks verschiedener Kirchen und Gemeinschaften in Deutschland, gehe ‚[e]ine optimistische Schätzung [...] davon aus, dass es mehrere Tausend einheimische Christen' im Land gebe (EAD, 9. Juni 2015). Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt unter Berufung auf Berichte afghanischer Flüchtlinge in Europa, dass unter anderem die Zahl der Christen in Afghanistan seit dem Wiedererstarken der Taliban im Jahr 2015 vermutlich erheblich zurückgegangen sei (USCIRF, 26. April 2017).
1. Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als ‚Weggehen' vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe [...] (Landinfo, 4. September 2013, S. 10)
Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die ‚heilige Religion des Islam' als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben. Gemäß Artikel 3 der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatliche Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten [...] (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, 26. Jänner 2004, Artikel 130)
Bezug nehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo, 4. September 2013, S. 10; USDOS, 10. August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten ‚hudud'-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF, 26. April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten ‚hudud'-Vergehen (USDOS, 10. August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo, 26. August 2014, S. 2).
Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs-, Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (gemäß Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF, 26. April 2017).
Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten ‚Freedom of Thought Report 2016', dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei [...] (IHEU, 1. November 2016).
Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis:
‚Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10).
Michael Daxner, Sozialwissenschaftler, der das Teilprojekt C9 ‚Sicherheit und Entwicklung in Nordost-Afghanistan' des Sonderforschungsbereichs 700 der Freien Universität Berlin leitet, bemerkte beim selben Expertengespräch vom Mai bezüglich der Auslegung des islamischen Rechts und islamischer Prinzipien:
‚Sehr oft stammen die liberalsten Auslegungen von Personen, die etwa an einer Einrichtung wie der Al-Azhar in Kairo studiert haben und daher mit den Rechtskommentaren vertraut sind. Man kann sich indes kaum vorstellen, wie wenig theologisch und religionswissenschaftlich versiert die Geistlichen auf den unteren Ebenen sind. Wenn ein Rechtsgelehrter anwesend ist, der etwa von der Al-Azhar kommt, kann er die Sache auch ein Stück weit zugunsten des Beschuldigten drehen, denn je mehr glaubwürdige Kommentare dem Scharia-Text zugefügt werden, desto besser sieht es für die Betroffenen aus.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10).
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein:
‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.' (UNHCR, 19. April 2016, S. 61).
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtslehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her ‚reif' seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. Gemäß islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige [...] (USDOS, 10. August 2016, Section 2).
Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe gemäß Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtsprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: Sie würden ‚gefangen gehalten'. Die sunnitisch-hanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitisch-dschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan gemäß Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem [...] (Landinfo, 4. September 2013, S. 10).
Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS, 10. August 2016, Section 2).
UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion:
‚Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.
Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt werde, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. [...]
Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).' (UNHCR, 19. April 2016, S. 61-62).
Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien [...] (Landinfo, 4. September 2013, S. 9).
Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von ‚Ungläubigen' bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU, 1. November 2016)
Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange [...] (BBC News, 14. Jänner 2014).
Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar
dann, wenn sie ‚Apostaten' bzw. ‚Konvertiten' würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die ‚Verrat an ihrem Glauben' geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen [...] (BBC News, 14. Jänner 2014).
2) Christliche KonvertitInnen
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung ‚(wohl bewusst) nicht genannt' würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne ‚die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte'. (ACCORD, Juni 2016, S. 10).
UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, ‚weiterhin im geltenden Recht diskriminiert' würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gelte für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion'. Die ‚einzige Ausnahme' würden ‚Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind', in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet'. Für andere religiöse Gruppen gebe es ‚kein eigenes Recht'. Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen ‚aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung' es vermeiden, ‚sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln'. (UNHCR, 19. April 2016, S. 57-58).
Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS, 10. August 2016, Section 2).
Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein:
‚Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck.' (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9)
‚Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10).
Wie UNHCR bemerkt, dürften Nichtmuslime ‚Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen' würden (UNHCR, 19. April 2016, S. 58).
[...]
UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen: ‚Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien.'
(UNHCR, 19. April 2016, S. 58-59).
Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen [...]' (USCIRF, 26. April 2017).
Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul [...]' (USDOS, 10. August 2016, Section 3).
Laut Angaben der USCIRF befinde sich die einzige bekannte christliche Kirche im Land auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF, 26. April 2017).
Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht:
‚Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum.' (Deutschlandfunk, 13. Februar 2017).
[...]
Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass es aus offizieller Sicht keine afghanischen Christen gebe. Die wenigen Afghanen, die das Christentum praktizieren würden, würden dies aus Angst vor Verfolgung im Privaten tun und eine der wenigen Untergrundkirchen besuchen, von denen man annehme, dass sie im Land existieren würden. Ausländische Christen würden Kapellen in Botschaftseinrichtungen besuchen, doch diese seien für Afghanen praktisch unzugänglich. Im vergangenen Jahrzehnt seien nur wenige Fälle von Konversion öffentlich bekannt geworden. In der Regel sei die Regierung dann rasch und lautlos vorgegangen: Die Betroffenen seien dazu aufgefordert worden, ihren Glaubensübertritt zu widerrufen, und wenn sie sich geweigert hätten, seien sie aus dem Landes vertrieben worden, in der Regel nach Indien [...] (NYT, 21. Juni 2014).
Die NYT berichtet weiters über den Fall eines in Deutschland zum Christentum konvertierten Afghanen (Josef), der danach nach Italien abgeschoben und von dort mangels Perspektiven nach Pakistan gegangen sei, um dort bei seiner Frau und deren Familie zu leben. Als die Brüder seiner Frau von seinem Glaubensübertritt erfahren hätten, hätten sie ihn verprügelt, gefesselt, in ein Zimmer gesperrt und mit dem Tod gedroht. Josefs Vater sei dazwischen gegangen und habe erklärt, er wolle zuerst seine Familie (Josefs Onkeln) um Rat fragen, wie vorzugehen sei. Inzwischen sei Josef die Flucht gelungen und er sei nach Kabul gegangen. Dort halte ihn ein Jugendfreund in einem kleinen Kellerraum eines leerstehenden Hauses versteckt und versorge ihn einmal wöchentlich mit Nahrung. Kürzlich sei ein Schwager Josefs aus Pakistan in Kabul eingetroffen, um den Konvertiten ausfindig zu machen und zu töten. Der Schwager habe zudem angekündigt, auch Josefs dreijährigen Sohn in Pakistan zu töten, da dieser der ‚Bastard' eines nichtmuslimischen Vaters sei. Wie die NYT bemerkt, könne Josef nicht mit der Hilfe der Polizei rechnen, zumal Konvertiten berichtet hätten, dass sie in Gewahrsam geschlagen und sexuell missbraucht worden seien [...] (NYT, 21. Juni 2014).
[...]
3) Personen, die Kritik am Islam äußern
UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die Rechtlage in Bezug auf Blasphemie ein:
‚Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht. Gemäß der Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen.' (UNHCR, 19. April 2016, S. 62)
Wie das USDOS in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom August 2017 (Berichtszeitraum: 2015) bemerkt, sei Blasphemie, zu welcher auch islamfeindliche Publikationen und Reden zählen würden, gemäß den islamisch rechtlichen Auslegungen der Gerichte ein Kapitalverbrechen. Ähnlich wie bei Apostasie würden die Gerichte in Fällen von Blasphemie den Betroffenen drei Tage Zeit geben, um ihre Tat zu widerrufen. Andernfalls drohe die Hinrichtung [...] (USDOS, 10. August 2016, Section 2).
Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 (in englischer Übersetzung) verbietet unter anderem das Produzieren, Reproduzieren, den Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen (Gesetz zu Massenmedien, 2009, Artikel 45, Absatz 1 und 6).
UNHCR erwähnt in seinen Richtlinien vom April 2016, dass das Strafgesetzbuch Bestimmungen zu ‚Straftaten gegen Religionen' enthalte:
‚Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen für ‚Straftaten gegen Religionen', denen zufolge Personen, die Angehörige einer jeglichen Religion angreifen, zu einer kurzen Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten und einer Geldbuße verurteilt werden sollen.' (UNHCR, 19. April 2016, S. 58).
[...]
Die IHEU erwähnt in ihrem Bericht vom November 2016, dass es selbst aus Sicht vieler Afghanen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, ein Tabu darstelle, den Islam zu kritisieren. Atheisten und Freidenkende seien daher gezwungen, ihre Überzeugungen zu verbergen, und könnten ihre Gedanken lediglich anonym über soziale Medien ausdrücken. Personen, denen Blasphemie oder Beleidigung der Religion vorgeworfen werde, könnten zum Ziel gewaltsamer Übergriffe werden [...] (IHEU, 1. November 2016).
Landinfo schreibt in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 unter Berufung auf eine im Oktober 2013 in Kabul interviewte Quelle, dass Personen, die im öffentlichen Raum die Existenz Allahs oder des Propheten direkt oder indirekt negieren oder mangelnden Respekt gegenüber dem Koran zeigen würden, als Ungläubige angesehen und zum Ziel von Angriffen werden könnten. Zu Reaktionen könne es auch kommen, wenn ein Mullah erkläre, dass eine Person durch ihre Ansichten die Gesellschaft verderbe. Ein Autor, der mit Freidenker-Kreisen in Afghanistan vertraut sei, habe angegeben, dass ein kritischer Freidenker in Bezug auf das, was er veröffentliche oder öffentlich verlautbare, Klugheit walten lassen müsse. Es gebe starke konservative religiöse Kräfte und Strömungen in der Gesellschaft, welche die Bevölkerung beeinflussen würden. Einige davon würden einen zentralen Platz in der öffentlichen Debatte einnehmen und seien genauso konservativ wie die Taliban. Die relativ geringe Zahl an Gerichtsprozessen in Zusammenhang mit Apostasie und Blasphemie seit 2004 zeige vermutlich, dass für die Mehrheit der Bevölkerung keine Möglichkeit bestehe, kritische Fragen zum Islam zu stellen. Personen aus liberalen bzw. intellektuellen Kreisen, welche die grundlegenden Prinzipien der Religion und deren Rolle in der Gesellschaft diskutieren wollten, müssten ein beträchtliches Maß an Selbstzensur üben in Bezug darauf, was sie im öffentlichen Raum sagen könnten. [...] (Landinfo, 26. August 2014, S. 2-4).
[...]"
Situation der Hazara in Afghanistan:
Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.06.2016 zur Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan:
"Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud I und Behsud II (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse."Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud römisch eins und Behsud römisch zwei (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse.
Doch auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gebe es Gegensätze und ein System von Untergruppen, das derart komplex sei, dass sich das Ausmaß, in dem sich die Mitglieder dieser Gruppen als eigene Gruppe angesehen hätten, je nach Zeit in Abhängigkeit von den in dem Gebiet aktiven politischen Bewegungen unterschiedlich gewesen sei. Die Gruppenzugehörigkeit gehe sowohl aus Mustern traditioneller Führung in Bezug auf Land, Familie und Religion ab und diese Führungsmuster könnten sich überschneiden. Am ambivalentesten sei der Status der Sayyed, welche die traditionelle religiöse Führung der Hazara bilden und rund vier bis fünf Prozent der Bevölkerung des Hazarajat ausmachen würden. Sie würden ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurückführen und seien ursprünglich Araber gewesen. Während Ehen zwischen Hazara-Männern und Sayyed-Frauen selten seien, komme es häufig zu Eheschließungen zwischen Sayyed-Männern und Hazara-Frauen. Manchmal würden sich Sayyed selbst als Hazara bezeichnen und auch von anderen als solche bezeichnet. In anderen Fällen würden sich die Sayyed als eigene Gruppe bezeichnen.
In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara wie folgt:
‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es
kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äussert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.'
(SFH, 13.09.2015).
Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr 2015) hält fest, dass im November 2015 unbekannte Bewaffnete mindestens 14 Hazara-Männer aus Bussen in der Provinz Zabul entführt hätten. Über deren Verbleib hätten bis Dezember 2015 keine Informationen vorgelegen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. Im März 2015 sei es im ganzen Land zu Protesten gekommen, bei denen Demonstrierende die Regierung aufgefordert hätten, die 31 im Februar entführten Hazara freizubekommen. Im November 2015 seien in Städten im ganzen Land Proteste ausgebrochen, nachdem Aufständische mit mutmaßlichen Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) sieben Hazara in der Provinz Zabul enthauptet hätten, darunter zwei Frauen und ein neunjähriges Mädchen. Die Demonstrationen seien ein Ausdruck öffentlichen Unmuts gegen die Unfähigkeit der Regierung gewesen, mit der Bedrohung durch Aufständische fertig zu werden und hätten ein Licht auf die Ängste der Hazara vor weiteren Anschlägen geworfen.
Weiters berichtet das USDOS von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Haft. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden, als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Wie das USDOS weiter bemerkt, seien ethnische Hazara, Sikhs und Hindus zusätzlich zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung weiterhin von Diskriminierung bei der Jobeinstellung und bei der Zuteilung von Arbeiten betroffen.
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnische gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere während der Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Spionage für die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen.
UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am 23.02.2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am 13.10.2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen revalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von 6. bis 8. November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinde gefordert worden sei."
Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
"[...]
Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Autorität.
Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen.
Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt.
Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.
Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.
Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weitergesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. [...]"
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung am 19. 12. 2018, am 20. 3. 2019 und am 28. 3. 2019.
Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten und denen seitens der Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zu Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich plausiblen und im ganzen Verfahren widerspruchsfrei bleibenden Angaben.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ernsthaft von den Taliban bedroht wäre, beruht auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme beim Bundesamt zunächst an, gemeinsam mit sieben weiteren Personen gefesselt worden zu sein, während er anderslautend anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der mit ihm festgenommenen Personen mit 20 bezeichnete.
Ebenso sprach der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme beim Bundesamt von 5 Talibankämpfern, während er in der mündlichen Verhandlung die Anzahl derer mit 8 bis 10 Kämpfern benannte.
Überdies konnte er beim Bundesamt keinen Grund für diese Festnahme nennen, während er in der Verhandlung die Festnahme mit kriegerischen Auseinandersetzungen begründete, womit eine Steigerung seines Vorbringens vorliegt. Obwohl der Beschwerdeführer mit diesen diametralen Aussagen konfrontiert wurde, gab er keine substantiierte Erklärung dafür ab, sondern beschränkte sich darauf hinzuweisen, dass er diese Vorfälle selbst erlebt und nichts erfunden habe.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine plausible Begründung für diese unterschiedlichen Angaben zu seiner Festnahme dartun, sodass diese behauptete Festnahme durch die Taliban vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen wegen seiner Konversion zum Christentum und die dadurch gegenüber dem Islam zum Ausdruck gebrachten Ablehnung ist aus folgenden Gründen glaubhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Grund besteht, an der Echtheit und Richtigkeit der der vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers (Besuchsbestätigung der XXXX Gemeinde, Taufurkunde, Taufbestätigung und Religionsaustrittserklärung) zu zweifeln.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Grund besteht, an der Echtheit und Richtigkeit der der vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers (Besuchsbestätigung der römisch 40 Gemeinde, Taufurkunde, Taufbestätigung und Religionsaustrittserklärung) zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ein inhaltliches Grundwissen über den christlichen Glauben darlegen können, wozu es einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Thematik bedarf. Dieser Umstand ist als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu werten. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass der christliche Glauben für ihn eine besondere Bedeutung hat. Sowohl beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht hervorgekommene Wissenslücken sind nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht geeignet, ein aufrichtiges Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Christentum in Zweifel zu ziehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist. So konnte der Beschwerdeführer sehr anschaulich schildern, wie er sich durch das Hören die bedeutsamen Passagen im Taufkurs angeeignet hatte.
Auch die dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht beigezogene Zeugin, die als Pastorin der XXXX vorsteht, erklärte in der mündlichen Verhandlung sehr überzeugend, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertierte. Besonders authentisch beschrieb sie die zunächst beim Beschwerdeführer bestandenen Hemmungen seinen Glauben zu wechseln.Auch die dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht beigezogene Zeugin, die als Pastorin der römisch 40 vorsteht, erklärte in der mündlichen Verhandlung sehr überzeugend, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertierte. Besonders authentisch beschrieb sie die zunächst beim Beschwerdeführer bestandenen Hemmungen seinen Glauben zu wechseln.
Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Behördenvertreter ging jedoch - wie bereits im Bescheid des Bundesamtes festgehalten - weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Konversion nicht glaubhaft machen konnte.
So habe er die Angaben zu den Kreuzzügen zeitlich falsch verortet und er habe auch nicht erklären können, warum er sich als nichtreligiöser Mensch in Österreich dem Christentum zugewendet habe.
Dazu erklärte der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar, dass er nicht wegen eines beabsichtigten Glaubenswechsels geflüchtet sei. Dass er sich nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich mit dem christlichen Glauben näher zu beschäftigen begann, begründete er mit einem gemeinsamen Besuch eines Freundes in die besagte Kirche. Dass der Beschwerdeführer beim Besuch eines Gottesdienstes zunächst erklärte, sein Leben Jesus anvertrauen zu wollen, zunächst bejahte, aber danach die Bibel nicht annehmen wollte, erschien der als Zeugin einvernommen Pastorin zunächst als sehr befremdlich. Nach dem Grund befragt, gab der Beschwerdeführer nicht vorhandene Lese- uns Schreikenntnisse an. Obwohl sie ihm erklärte, dass auch der Glauben durch das Hören erfahren werden könne, blieb er dem Gottesdienst zwei Wochen fern. Als er in der dritten Woche erneut zum Gottesdienst erschien, begründete er sein Fernbleiben damit, sich - nachdem er sein Leben Jesus anvertraut hatte - als Verräter gefühlt zu haben. Zudem hatte der Beschwerdeführer - den Aussagen der Zeugin zufolge - eine Vision, wonach Gott der einzige sei, der ihn vor dem Feuer bewahren hat können. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer den Angaben der Zeugin zufolge bei sämtlichen Veranstaltungen der Kirche.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Zeugin ist es dem Beschwerdeführer gelungen, zu begründen, warum er sich einer anderen Religion zugewandt hatte.
Auch wenn der Behördenvertreter anmerkte, dass der Beschwerdeführer die klaren Strukturen einer Taufvorbereitung in einer Kirche der Baptistengemeinde, die absolviert werden müssen, nicht aufzeigen konnte, war die Zeugin nach Ansicht der erkennenden Richterin in der Lage diese Bedenken ausräumen, als sich beim lese- und schreibeunkundigen Beschwerdeführer der Taufunterricht anders gestaltete, indem er durch das Hören und Handyaufnahmen das notwendige Wissen übermittelt erhielt.
Wenn der Behördenvertreter dem Beschwerdeführer weiters vorwarf, nicht selbst diese Vision bereits beim Bundesamt angeführt zu haben, begründete der Beschwerdeführer dies durchaus nachvollziehbar damit, dass der Behördenvertreter bereits beim Bundesamt an allen seinen Angaben zweifelte, sodass er von einer Erzählung der von ihm erlebten Vision von vornherein Abstand genommen hatte.
Weiters wies der Behördenvertreter auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. 12. 2018, Zl W198 2175095-1, hin, in welchem der Beschwerdeführer die Sakramente der Taufe, Erstkommunion und Firmung erhalten hatte, er aber dennoch nicht seine innere Überzeugung dokumentieren konnte. Wenngleich dem Behördenvertreter zuzugestehen ist, dass äußerliche Akte wie der Besuch des Taufunterrichtes und der Taufakt als äußerliche Zeichen einen innerlichen Glaubenswechsel nur indizieren, konnte die als Zeugin anwesende Pastorin jedoch in anschaulicher Weise die Historie des Glaubensübertritts des Beschwerdeführers in überzeugender Weise schildern und auch den inneren Entschluss des Beschwerdeführers nach dem christlichen Glauben zu leben, bejahen.
Auch wenn der Behördenvertreter den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu jenen Personen, die von seiner Konversion gewusst hätten, zunächst auf seine Ehefrau beschränkte, in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Freunde ausgedehnte, als widersprüchliches Vorbringen deutete, ist jedoch in einer Gesamtschau für die erkennende Richterin der Eindruck entstanden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aufrichtigen, wissbegierigen und spirituellen jungen Mannes handelt, der sich vorerst innerlich und schließlich bis hin zu einem formalen Austritt vom Islam abgewendet hat und der sich in einem weiteren, von reiflicher Überlegung getragenen Schritt, dem christlichen Glauben zugewendet hat.
Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner erfolgten Konversion physische und/oder psychische Gewalt drohen würde, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach Konvertiten Verfolgung durch afghanische Behörden und durch Privatpersonen fürchten müssen, wenn ihr Abfall vom Islam und ihre Hinwendung zum Christentum bekannt werden. Afghanen haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt insbesondere durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe iSd § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117; 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe iSd Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117; 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und es ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und es ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner aus innerer Überzeugung erfolgten Konversion und Hinwendung zum Christentum im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden.
Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe (Religion).Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe (Religion).
Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zukommen würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, weil ihm die Entdeckung als Christ überall drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hält sich somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans auf und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 schon aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG 2005 schon aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sind die Spruchpunkte II., III., und IV. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sind die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W119.2176349.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019