Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2222327-1/3E
W185 2222331-1/3E
W185 2222336-1/3E
W185 2222334-1/3E
W185 2222329-1/3E
W185 2222332-1/3E
W185 2222335-1/3E
W185 2222339-1/3E
W185 2222338-1/3E
W185 2222337-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.07.2019, Zl. Addis Abeba-ÖB/RECHT/0021/2019, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX geb. XXXX , 7) XXXX , geb. XXXX , 8) XXXX , geb. XXXX , 9) XXXX , geb. XXXX und 10) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Somalia, die minderjährigen Beschwerdeführer XXXX und XXXX gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 20.05.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.07.2019, Zl. Addis Abeba-ÖB/RECHT/0021/2019, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40 geb. römisch 40 , 7) römisch 40 , geb. römisch 40 , 8) römisch 40 , geb. römisch 40 , 9) römisch 40 , geb. römisch 40 und 10) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Somalia, die minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 20.05.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 26.08.2016 stellten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) elektronisch Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG; am 29.09.2016 sprachen die Genannten auch persönlich bei der nunmehr belangten Behörde vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Gatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der neun minderjährigen Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, angegeben.Am 26.08.2016 stellten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) elektronisch Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG; am 29.09.2016 sprachen die Genannten auch persönlich bei der nunmehr belangten Behörde vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Gatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der neun minderjährigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, angegeben.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 19.11.2015, rechtskräftig seit 22.12.2015, wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 23.10.2017, führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG seien.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 23.10.2017, führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG seien.
Mit Schreiben vom 13.02.2017, wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 22.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die leiblichen Kinder bzw die Ehefrau der Bezugsperson zu sein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Am 23.02.2107 übermittelte die ÖB Addis Abeba die o.a. Stellungnahme der Beschwerdeführer zur neuerlichen Prüfung an das Bundesamt.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses am 15.03.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 17.07.2017, übernommen am 18.07.2017, adressiert an XXXX , wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 17.07.2017, übernommen am 18.07.2017, adressiert an römisch 40 , wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
Die am 18.07.2017 übernommenen Bescheide hinsichtlich der übrigen mj Antragsteller ( XXXX und XXXX ), waren folgendermaßen begründet:Die am 18.07.2017 übernommenen Bescheide hinsichtlich der übrigen mj Antragsteller ( römisch 40 und römisch 40 ), waren folgendermaßen begründet:
Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
Gegen die Bescheide der ÖB Addis Abeba wurden, vertreten durch das ÖRK, LV Tirol, Beschwerden erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
Mit einem am 15.11.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019 wurde den Beschwerden gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren erging am 07.05.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) eine Stellungnahme gemäß § 35 AsylG. In der bezughabenden Mitteilung führte das Bundesamt aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.Im fortgesetzten Verfahren erging am 07.05.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG. In der bezughabenden Mitteilung führte das Bundesamt aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Mit Schreiben vom 09.05.2019 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da in Hinblick auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Beschwerdeführer haben keine Stellungnahme erstattet.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.05.2019 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, dass in Hinblick auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.05.2019 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, dass in Hinblick auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
In dagegen am 13.06.2019 erhobenen Beschwerden wurde nach einer Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst vorgebracht, dass als alleiniger Ablehnungsgrund angegeben werde, dass gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weshalb auch keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose habe ergehen können. Gemäß § 35 Abs 4 Z 1 AsylG dürfe eine positive Mitteilung des Bundesamtes nur dann ergehen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das FrÄG 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen den ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Nicht näher ausgeführt worden sei jedoch, wie in einem solche Fall weiter vorgegangen werden sollte. Nach Ansicht der Antragsteller stelle das anhängige Aberkennungsverfahren eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren dar und wäre das Verfahren daher bis zur Entscheidung über die Aberkennung nach § 38 AVG auszusetzen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei das AVG auch auf Botschaftsverfahren anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, dass eine Wiederaufnahme nach § 69 AVG nicht möglich sei. Sollte im Ergebnis das Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, stelle dies ein massives Rechtschutzdefizit sowie eine Verletzung von Art 6 und 8 EMRK und Art. 7, 41 und 47 GRC dar. Es sei so nämlich möglich, die Einreise von Familienangehörigen allein dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, unabhängig davon, wie über dieses Verfahren letztlich entschieden werde. Für die Beschwerdeführer wäre aber trotz Aufhebung eines allfällig aberkennenden Bescheides nichts zu gewinnen, sofern das Verfahren weder ausgesetzt würde noch wiederaufgenommen werden könnte. Eine Ablehnung aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens würde bedeuten, dass der Ausgang desselben abgewartet werden müsste, bevor ein neuerlicher Einreiseantrag gestellt werden könnte. Dadurch laufe insbesondere der Zehntantragsteller Gefahr, die Volljährigkeit zu erreichen, bevor ein neuerlicher Antrag gestellt werden könnte. Nach der Judikatur des VfGH, 21.9.2017, E983-987/2017-32, müsse das Bundesverwaltungsgericht selbst Ermittlungen bezüglich der Anhängigkeit eines (angeblichen) Aberkennungsverfahrens tätigen. Es wäre somit gegenständlich der Status des Aberkennungsverfahrens zu ermitteln. Es werde auch angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über das Aberkennungsverfahren auszusetzten.In dagegen am 13.06.2019 erhobenen Beschwerden wurde nach einer Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst vorgebracht, dass als alleiniger Ablehnungsgrund angegeben werde, dass gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weshalb auch keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose habe ergehen können. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG dürfe eine positive Mitteilung des Bundesamtes nur dann ergehen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das FrÄG 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen den ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Nicht näher ausgeführt worden sei jedoch, wie in einem solche Fall weiter vorgegangen werden sollte. Nach Ansicht der Antragsteller stelle das anhängige Aberkennungsverfahren eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren dar und wäre das Verfahren daher bis zur Entscheidung über die Aberkennung nach Paragraph 38, AVG auszusetzen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei das AVG auch auf Botschaftsverfahren anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, dass eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG nicht möglich sei. Sollte im Ergebnis das Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, stelle dies ein massives Rechtschutzdefizit sowie eine Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und Artikel 7, 41 und 47 GRC dar. Es sei so nämlich möglich, die Einreise von Familienangehörigen allein dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, unabhängig davon, wie über dieses Verfahren letztlich entschieden werde. Für die Beschwerdeführer wäre aber trotz Aufhebung eines allfällig aberkennenden Bescheides nichts zu gewinnen, sofern das Verfahren weder ausgesetzt würde noch wiederaufgenommen werden könnte. Eine Ablehnung aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens würde bedeuten, dass der Ausgang desselben abgewartet werden müsste, bevor ein neuerlicher Einreiseantrag gestellt werden könnte. Dadurch laufe insbesondere der Zehntantragsteller Gefahr, die Volljährigkeit zu erreichen, bevor ein neuerlicher Antrag gestellt werden könnte. Nach der Judikatur des VfGH, 21.9.2017, E983-987/2017-32, müsse das Bundesverwaltungsgericht selbst Ermittlungen bezüglich der Anhängigkeit eines (angeblichen) Aberkennungsverfahrens tätigen. Es wäre somit gegenständlich der Status des Aberkennungsverfahrens zu ermitteln. Es werde auch angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über das Aberkennungsverfahren auszusetzten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2019 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2019 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege nach der Rechtsprechung des VwGH nur einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben worden sei. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Die Beschwerdeführer seien ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG habe die Vertretungsbehörde einem Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben habe. Eine derartige Mitteilung dürfe das Bundesamt jedoch nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. So habe auch das BVwG bereits festgestellt, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen (BVwG 27.12.2017, W241 2175651-1/2E). Das Gesetz biete, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, keine Möglichkeit für eine Verfahrensaussetzung, da keine Vorfrage vorliege. Der Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein und nur auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerden zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten; nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens haben diese auch jederzeit die Möglichkeit, neue Anträge zu stellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führe, dass der begehrte Einreisetitel zu versagen sei.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege nach der Rechtsprechung des VwGH nur einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben worden sei. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Die Beschwerdeführer seien ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG habe die Vertretungsbehörde einem Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben habe. Eine derartige Mitteilung dürfe das Bundesamt jedoch nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. So habe auch das BVwG bereits festgestellt, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen (BVwG 27.12.2017, W241 2175651-1/2E). Das Gesetz biete, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, keine Möglichkeit für eine Verfahrensaussetzung, da keine Vorfrage vorliege. Der Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein und nur auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerden zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten; nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens haben diese auch jederzeit die Möglichkeit, neue Anträge zu stellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu führe, dass der begehrte Einreisetitel zu versagen sei.
Am 22.07.2019 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. In Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung solle noch ergänzt werden, dass gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung des Status der Bezugsperson bereits Beschwerde eingebracht worden sei. Da der Status der Bezugsperson bzw der Ausgang des Beschwerdeverfahrens wesentlichen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren habe, werde beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden.Am 22.07.2019 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. In Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung solle noch ergänzt werden, dass gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung des Status der Bezugsperson bereits Beschwerde eingebracht worden sei. Da der Status der Bezugsperson bzw der Ausgang des Beschwerdeverfahrens wesentlichen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren habe, werde beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 13.08.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 wurde die Bezugsperson betreffend folgende Entscheidung getroffen:
Mit Spruchpunkt I wurde der Bezugsperson der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Mit Spruchpunkt II wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III ausgesprochen, dass der Bezugsperson ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). In Spruchpunkt V wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Bezugsperson nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurden eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI und VII).Mit Spruchpunkt römisch eins wurde der Bezugsperson der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei ausgesprochen, dass der Bezugsperson ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt römisch fünf wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Bezugsperson nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurden eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben).
Am 16.07.2019 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019, W111 1429290-2/6E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019, W111 1429290-2/6E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der oben dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Ein Aberkennungsverfahren wurde am 06.05.2019 eingeleitet.
Das Bundesamt teilte am 07.05.2019 nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 wurde der Bezugsperson u.a. der Status des Asylberechtigten aberkannt.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (Anm: im Wesentlichen wegen gravierender Ermittlungs- und Begründungsmängel) und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Anmerkung, im Wesentlichen wegen gravierender Ermittlungs- und Begründungsmängel) und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Aberkennungsverfahren ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (nach wie vor) anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Addis Abeba sowie aus dem durch das BVwG beigeschafften Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2019 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019. Diese Tatsachen wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 34 AsylG 2005 idgF:Paragraph 34, AsylG 2005 idgF:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältige Vater bzw. Ehemann der BeschwerdeführerInnen, XXXX , genannt.Im vorliegenden Fall wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältige Vater bzw. Ehemann der BeschwerdeführerInnen, römisch 40 , genannt.
Gegen die Bezugsperson ist - auch von den Beschwerdeführern unbestritten - seit dem 06.05.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 AsylG 2005 anhängig. Das Aberkennungsverfahren ist auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch anhängig (siehe im Detail oben unter dem Punkt: "Feststellungen").Gegen die Bezugsperson ist - auch von den Beschwerdeführern unbestritten - seit dem 06.05.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Das Aberkennungsverfahren ist auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch anhängig (siehe im Detail oben unter dem Punkt: "Feststellungen").
Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nimmt (ausschließlich) auf diesen Umstand Bezug. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.05.2019 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung der Einreisetitel mit der Begründung, dass in Hinblick auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Der Auffassung der österreichischen Vertretungsbehörde, dass den Einreiseanträgen nicht stattzugeben sei, zumal gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, ist beizupflichten:
Die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 normiert, dass das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ("Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist"), nur dann erteilen darf, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9). Während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens ist demnach eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig - und ist in der Folge auch kein Einreisetitel zu erteilen. Der klare Wortlaut der cit Bestimmung lässt diesbezüglich auch keinen Auslegungsspielraum. Die (bloße) Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu (vgl auch BVwG 27.12.2017, W241 2175652-1 bis 2175657).Die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 normiert, dass das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ("Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist"), nur dann erteilen darf, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9). Während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens ist demnach eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig - und ist in der Folge auch kein Einreisetitel zu erteilen. Der klare Wortlaut der cit Bestimmung lässt diesbezüglich auch keinen Auslegungsspielraum. Die (bloße) Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu vergleiche auch BVwG 27.12.2017, W241 2175652-1 bis 2175657).
Diese Bestimmung korrespondiert mit den Bestimmungen hinsichtlich der Familienverfahren im Inland (§ 34 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3 AsylG), wonach die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, den Familienangehörigen denselben Schutzstatus zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden kein Aberkennungsverfahren gem. § 7 oder § 9 AsylG anhängig ist.Diese Bestimmung korrespondiert mit den Bestimmungen hinsichtlich der Familienverfahren im Inland (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, AsylG), wonach die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, den Familienangehörigen denselben Schutzstatus zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden kein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, oder Paragraph 9, AsylG anhängig ist.
Das Bundesamt hat gegenständlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet und die Vertretungsbehörde - in Bindung daran - die Einreiseanträge (zu Recht) abgelehnt. Dass das Einreiseverfahren durch die Botschaft im Sinne des § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre, wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vermeint, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei einer Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG um eine "Kann-Bestimmung" handelt, stellt § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 explizit auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens ab und knüpft bereits hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies führt in weiterer Folge an die hieran gebundene Vertretungsbehörde dazu, dass die Einreiseanträge abzulehnen sind (vgl auch BVwG 30.11.2018, W165 2209915-1 bis 2209919-1).Das Bundesamt hat gegenständlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet und die Vertretungsbehörde - in Bindung daran - die Einreiseanträge (zu Recht) abgelehnt. Dass das Einreiseverfahren durch die Botschaft im Sinne des Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre, wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vermeint, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei einer Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG um eine "Kann-Bestimmung" handelt, stellt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 explizit auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens ab und knüpft bereits hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies führt in weiterer Folge an die hieran gebundene Vertretungsbehörde dazu, dass die Einreiseanträge abzulehnen sind vergleiche auch BVwG 30.11.2018, W165 2209915-1 bis 2209919-1).
Den Einreiseanträgen war daher bereits im Hinblick auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson nicht stattzugeben.
Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerden zurückzuziehen, um den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten. Im Übrigen ist es den Beschwerdeführern unbenommen jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.
Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein jeweils ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Vater bzw. Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein jeweils ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen Vater bzw. Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.
In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nachDie Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach
§ 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren, EinreisetitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2222339.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019