Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2158234-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1050813609-150097074, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1050813609-150097074, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
idF BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des volljährigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des volljährigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der angeführte Bescheid wurde am 17.09.2018 auf Grund einer im Akt dokumentierten Zustellvollmacht (Vollmachtsbekanntgabe vom 17.08.2016) an den XXXX zugestellt. Eine Beendigung jenes Vollmachtsverhältnisses wurde der Behörde im Vorfeld der Bescheiderlassung weder ausdrücklich noch konkludent angezeigt.Der angeführte Bescheid wurde am 17.09.2018 auf Grund einer im Akt dokumentierten Zustellvollmacht (Vollmachtsbekanntgabe vom 17.08.2016) an den römisch 40 zugestellt. Eine Beendigung jenes Vollmachtsverhältnisses wurde der Behörde im Vorfeld der Bescheiderlassung weder ausdrücklich noch konkludent angezeigt.
2. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2018 per Telefax übermitteltem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen (weiteren) bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt XXXX Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid. Einleitend wurde ausgeführt, dass der ursprünglich durch den XXXX vertreten gewesene Beschwerdeführer, dessen gegenständlicher Asylantrag im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 26.04.2017 abgewiesen worden wäre, den Vertreter gewechselt und gegen den dargestellten Bescheid durch den nunmehrigen Vertreter, XXXX , am 09.05.2017 Beschwerde erhoben hätte. In Stattgabe dieser Beschwerde sei der eingangs genannte Bescheid des Bundesamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2017 behoben worden. Anlässlich der daraufhin am 12.09.2017 durchgeführten Einvernahme sei der Beschwerdeführer ebenfalls durch XXXX vertreten worden, welcher für ihn am 19.09.2017 eine Stellungnahme abgegeben hätte. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vom 27.08.2018 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er anwaltlich vertreten wäre, geantwortet, durch die Kanzlei XXXX vertreten zu sein. Am 03.09.2018 habe die Kanzlei eine Stellungnahme für ihn abgegeben. Der in weiterer Folge ergangene, abermals abweisende, Bescheid sei an den XXXX übermittelt, jedoch nicht zugestellt, worden, da der Behörde seit dem 09.05.2017 und jedenfalls nach der Einvernahme vom 27.08.2018 bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch XXXX vertreten werde. Am 06.11.2018 habe die Sozialbetreuung dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren bereits negativ entschieden worden wäre, woraufhin dieser den Vertreter XXXX verständigt hätte, welcher die Behörde noch am selben Tag von der Fehlsendung in Kenntnis gesetzt hätte. Am 07.11.2018 habe die Behörde den Bescheid mit dem Beisatz "Beiliegender Bescheid wird Ihnen z.K. übermittelt" an den Vertreter2. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2018 per Telefax übermitteltem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen (weiteren) bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt römisch 40 Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid. Einleitend wurde ausgeführt, dass der ursprünglich durch den römisch 40 vertreten gewesene Beschwerdeführer, dessen gegenständlicher Asylantrag im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 26.04.2017 abgewiesen worden wäre, den Vertreter gewechselt und gegen den dargestellten Bescheid durch den nunmehrigen Vertreter, römisch 40 , am 09.05.2017 Beschwerde erhoben hätte. In Stattgabe dieser Beschwerde sei der eingangs genannte Bescheid des Bundesamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2017 behoben worden. Anlässlich der daraufhin am 12.09.2017 durchgeführten Einvernahme sei der Beschwerdeführer ebenfalls durch römisch 40 vertreten worden, welcher für ihn am 19.09.2017 eine Stellungnahme abgegeben hätte. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vom 27.08.2018 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er anwaltlich vertreten wäre, geantwortet, durch die Kanzlei römisch 40 vertreten zu sein. Am 03.09.2018 habe die Kanzlei eine Stellungnahme für ihn abgegeben. Der in weiterer Folge ergangene, abermals abweisende, Bescheid sei an den römisch 40 übermittelt, jedoch nicht zugestellt, worden, da der Behörde seit dem 09.05.2017 und jedenfalls nach der Einvernahme vom 27.08.2018 bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch römisch 40 vertreten werde. Am 06.11.2018 habe die Sozialbetreuung dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren bereits negativ entschieden worden wäre, woraufhin dieser den Vertreter römisch 40 verständigt hätte, welcher die Behörde noch am selben Tag von der Fehlsendung in Kenntnis gesetzt hätte. Am 07.11.2018 habe die Behörde den Bescheid mit dem Beisatz "Beiliegender Bescheid wird Ihnen z.K. übermittelt" an den Vertreter
XXXX übermittelt. Eine Zustellung des Bescheides sei demnach nicht erfolgt; zur Sicherheit werde jedoch die vorliegende Beschwerde eingebracht und für den Fall, dass die Behörde die Übermittlung des Bescheides an den XXXX als Zustellung werte, eventualiter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.römisch 40 übermittelt. Eine Zustellung des Bescheides sei demnach nicht erfolgt; zur Sicherheit werde jedoch die vorliegende Beschwerde eingebracht und für den Fall, dass die Behörde die Übermittlung des Bescheides an den römisch 40 als Zustellung werte, eventualiter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Dem durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl W111 2158234-2).4. Dem durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl W111 2158234-2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 17.09.2018 an den XXXX zugestellt worden ist, dessen Zustellbevollmächtigung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2016 bekanntgegeben geworden war. Eine Beendigung jenes Vollmachtsverhältnisses wurde der Behörde im Vorfeld der Bescheiderlassung weder ausdrücklich noch konkludent angezeigt. Dem Akteninhalt lässt sich desweiteren entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde am 20.11.2018 per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden ist.Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 17.09.2018 an den römisch 40 zugestellt worden ist, dessen Zustellbevollmächtigung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2016 bekanntgegeben geworden war. Eine Beendigung jenes Vollmachtsverhältnisses wurde der Behörde im Vorfeld der Bescheiderlassung weder ausdrücklich noch konkludent angezeigt. Dem Akteninhalt lässt sich desweiteren entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde am 20.11.2018 per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zu Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
2.2.1. Gemäß der am 01.09.2018 in Kraft getretenen Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 lec.cit. und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.2.2.1. Gemäß der am 01.09.2018 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2, lec.cit. und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erging eine den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abweisende und mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung verbundene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, weshalb die Beschwerdefrist (wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt) vier Wochen betrug.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Festzuhalten ist zunächst, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den XXXX als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers rechtswirksam erfolgt ist; der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.08.2016 die Vollmacht des XXXX bekanntgegeben. Eine Beendigung jenes Vertretungsverhältnisses hat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 20.11.2018 nicht bekanntgegeben.Festzuhalten ist zunächst, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den römisch 40 als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers rechtswirksam erfolgt ist; der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.08.2016 die Vollmacht des römisch 40 bekanntgegeben. Eine Beendigung jenes Vertretungsverhältnisses hat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 20.11.2018 nicht bekanntgegeben.
Die Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses ist erst dann (außen)wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (VwGH 18. 12. 2006, 2003/09/0042; 20. 12. 2007, 2007/21/0448; vgl auch schon VwSlg 7081 A/1967; VwGH 27. 6. 2002, 2001/07/0164; 26. 6. 2003, 99/18/0411), wenn also eine entsprechende Erklärung bei der Behörde einlangt (VwSlg 11.618 A/1984; VwGH 25. 6. 1991, 91/04/0045; vgl auch § 1026 ABGB und dazu VwGH 29. 11. 1994, 94/05/0318; 24. 9. 2009, 2009/18/0265). Andernfalls ist die Behörde weiterhin berechtigt (und verpflichtet [vgl Rz 23]), an den Vertreter zuzustellen (VwSlg 2027 A/1951; vgl etwa auch VwGH 18. 12. 2006, 2003/09/0042; 20. 12. 2007, 2007/21/0448) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 26).Die Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses ist erst dann (außen)wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (VwGH 18. 12. 2006, 2003/09/0042; 20. 12. 2007, 2007/21/0448; vergleiche auch schon VwSlg 7081 A/1967; VwGH 27. 6. 2002, 2001/07/0164; 26. 6. 2003, 99/18/0411), wenn also eine entsprechende Erklärung bei der Behörde einlangt (VwSlg 11.618 A/1984; VwGH 25. 6. 1991, 91/04/0045; vergleiche auch Paragraph 1026, ABGB und dazu VwGH 29. 11. 1994, 94/05/0318; 24. 9. 2009, 2009/18/0265). Andernfalls ist die Behörde weiterhin berechtigt (und verpflichtet [vgl Rz 23]), an den Vertreter zuzustellen (VwSlg 2027 A/1951; vergleiche etwa auch VwGH 18. 12. 2006, 2003/09/0042; 20. 12. 2007, 2007/21/0448) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 26).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass eine ausdrückliche Bekanntgabe einer Beendigung der Vertretungsmacht des XXXX im Vorfeld der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Auch eine konkludente Bekanntgabe der Beendigung der Vollmacht des XXXX kann gegenständlich nicht erkannt werden. Zwar ist der Beschwerdeführer im (infolge kassatorischer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2017) fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ausschließlich) in Vertretung durch Rechtsanwalt XXXX aufgetreten und hat, wie von ihm eingewandt, anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 27.08.2018 auf die Frage, ob er anwaltlich vertreten sei, geantwortet: "Ja. Kanzlei XXXX ." Da es jedoch möglich ist, sich im Verfahren mehrerer Zustellbevollmächtigter zu bedienen, kann durch die Bekanntgabe eines (weiteren) Vollmachtsverhältnisses nicht auf die dadurch erfolgende Beendigung früher begründeter respektive bekanntgegebener Vertretungsverhältnisse geschlossen werden. Eine solche Willenserklärung des Beschwerdeführers hätte daher zusätzlich artikuliert werden müssen.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass eine ausdrückliche Bekanntgabe einer Beendigung der Vertretungsmacht des römisch 40 im Vorfeld der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Auch eine konkludente Bekanntgabe der Beendigung der Vollmacht des römisch 40 kann gegenständlich nicht erkannt werden. Zwar ist der Beschwerdeführer im (infolge kassatorischer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2017) fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ausschließlich) in Vertretung durch Rechtsanwalt römisch 40 aufgetreten und hat, wie von ihm eingewandt, anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 27.08.2018 auf die Frage, ob er anwaltlich vertreten sei, geantwortet: "Ja. Kanzlei römisch 40 ." Da es jedoch möglich ist, sich im Verfahren mehrerer Zustellbevollmächtigter zu bedienen, kann durch die Bekanntgabe eines (weiteren) Vollmachtsverhältnisses nicht auf die dadurch erfolgende Beendigung früher begründeter respektive bekanntgegebener Vertretungsverhältnisse geschlossen werden. Eine solche Willenserklärung des Beschwerdeführers hätte daher zusätzlich artikuliert werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt (nach wie vor) in Vertretung eines Rechtsanwaltes aufgetreten ist und auch die Einvernahme vom 27.08.2018 im Beisein eines Mitarbeiters der Kanzlei XXXX erfolgt ist, sodass es am Beschwerdeführer bzw. seinem anwaltlichen Vertreter gelegen wäre, die allfällige Beendigung früher bestehender Vertretungsmachten - infolge diesbezüglicher Abklärung mit dem Beschwerdeführer - ausdrücklich bekannt zu geben. Für Rechtsanwalt XXXX war die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Bevollmächtigung des XXXX jedenfalls erkennbar, zumal das diesbezügliche Vollmachtsverhältnis im im ersten Rechtsgang ergangenen - in der Folge in Vertretung durch XXXX angefochtenen - Bescheid vom 16.04.2017 ausdrücklich angeführt war und auch die Zustellung desselben zu Handen des XXXX erfolgt war. Für den anwaltlichen Vertreter war insofern bereits unabhängig von einer diesbezüglich konkreten Rücksprache mit seinem Klienten ersichtlich, dass zum Zeitpunkt seines erstmaligen Einschreitens im Verfahren bereits ein (weiteres) Vertretungsverhältnis vorgelegen hat. Es wäre daher von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Rahmen der ihn treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er eine Klärung der Vertretungsverhältnisse herbeiführt und einen allfälligen Willen zur Beendigung früherer Vollmachten gegenüber der Behörde ausdrücklich artikulieren würde. Das Verschulden des Vertreters ist dabei einem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt (nach wie vor) in Vertretung eines Rechtsanwaltes aufgetreten ist und auch die Einvernahme vom 27.08.2018 im Beisein eines Mitarbeiters der Kanzlei römisch 40 erfolgt ist, sodass es am Beschwerdeführer bzw. seinem anwaltlichen Vertreter gelegen wäre, die allfällige Beendigung früher bestehender Vertretungsmachten - infolge diesbezüglicher Abklärung mit dem Beschwerdeführer - ausdrücklich bekannt zu geben. Für Rechtsanwalt römisch 40 war die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Bevollmächtigung des römisch 40 jedenfalls erkennbar, zumal das diesbezügliche Vollmachtsverhältnis im im ersten Rechtsgang ergangenen - in der Folge in Vertretung durch römisch 40 angefochtenen - Bescheid vom 16.04.2017 ausdrücklich angeführt war und auch die Zustellung desselben zu Handen des römisch 40 erfolgt war. Für den anwaltlichen Vertreter war insofern bereits unabhängig von einer diesbezüglich konkreten Rücksprache mit seinem Klienten ersichtlich, dass zum Zeitpunkt seines erstmaligen Einschreitens im Verfahren bereits ein (weiteres) Vertretungsverhältnis vorgelegen hat. Es wäre daher von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Rahmen der ihn treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er eine Klärung der Vertretungsverhältnisse herbeiführt und einen allfälligen Willen zur Beendigung früherer Vollmachten gegenüber der Behörde ausdrücklich artikulieren würde. Das Verschulden des Vertreters ist dabei einem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Die belangte Behörde ging demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl der XXXX als auch Rechtsanwalt XXXX über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügten.Die belangte Behörde ging demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl der römisch 40 als auch Rechtsanwalt römisch 40 über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügten.
Ausgehend davon, dass ein (allfälliger) Widerruf des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXX im konkreten Verwaltungsverfahren zumindest bis zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gegenüber der belangten Behörde nicht (ausdrücklich oder schlüssig) mitgeteilt wurde, war die Zustellung des Bescheides am 17.09.2018 an den Beschwerdeführer zu Handen seines aufrecht ausgewiesenen Rechtsvertreters XXXX rechtswirksam. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011; 26.2.2014, 2012/13/0051).Ausgehend davon, dass ein (allfälliger) Widerruf des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 im konkreten Verwaltungsverfahren zumindest bis zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gegenüber der belangten Behörde nicht (ausdrücklich oder schlüssig) mitgeteilt wurde, war die Zustellung des Bescheides am 17.09.2018 an den Beschwerdeführer zu Handen seines aufrecht ausgewiesenen Rechtsvertreters römisch 40 rechtswirksam. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht vergleiche VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Bei mehreren Zustellbevollmächtigten - wie im vorliegenden Fall - gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz Zustellgesetz bereits als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit mit der Zustellung des Bescheides an den XXXX am 17.09.2018 zu laufen und endete am 15.10.2018. Demgegenüber konnte gemäß § 6 ZustellG die neuerliche Zustellung des Bescheides zu Handen von Rechtsanwalt XXXX am 07.11.2018 keine Rechtswirkungen entfalten.Bei mehreren Zustellbevollmächtigten - wie im vorliegenden Fall - gilt die Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz Zustellgesetz bereits als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit mit der Zustellung des Bescheides an den römisch 40 am 17.09.2018 zu laufen und endete am 15.10.2018. Demgegenüber konnte gemäß Paragraph 6, ZustellG die neuerliche Zustellung des Bescheides zu Handen von Rechtsanwalt römisch 40 am 07.11.2018 keine Rechtswirkungen entfalten.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz unstrittig am 20.11.2018, somit erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden.
Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.
2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde (und ein durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, vgl. das hg. Erkenntnis zu Zahl W111 2158234-2), war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde (und ein durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, vergleiche das hg. Erkenntnis zu Zahl W111 2158234-2), war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Weiters kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2158234.3.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019