Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W240 2217290-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.02.2019,
Zl. Damaskus-OB/KONS/1969/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.12.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1969/2017, beschlossen:Zl. Damaskus-OB/KONS/1969/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.12.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1969/2017, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der
bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) - in deren Ausweichquartier in der Österreichischen Botschaft Beirut (ÖB Beirut) - einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) - in deren Ausweichquartier in der Österreichischen Botschaft Beirut (ÖB Beirut) - einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrags- und Befragungsformular wurden folgende Unterlagen beigelegt:
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.07.2018 gab das BFA bekannt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.07.2018 gab das BFA bekannt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
Dazu wurde in der Stellungnahme vom 10.07.2018 näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie des Familienbuches vorgelegt habe. Das Familienbuch sei am XXXX .2016 ausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson schon längst in Österreich aufgehalten (die Bezugsperson habe am 07.09.2015 [laut Bescheid am 06.09.2015] in Österreich um Asyl angesucht). Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.07.2018 sei zu entnehmen, dass das Familienbuch vom Zivilregisteramt, das dem syrischen Innenministerium angehöre, ausgestellt werde. Das Familienbuch könne nur innerhalb Syriens ausgestellt werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit bei syrischen Auslandsvertretungen Änderungen des Zivilstatus zu beantragen, jedoch würde sich in der Anfragebeantwortung keine Hinweise darauf finden, dass ein syrisches Familienbuch auch außerhalb von Syrien ausgestellt werde oder, dass ein Vertreter der Familie das Familienbuch bei syrischen Behörden beantragen könne. Dies habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung am 11.07.2017 in der ÖB in Beirut behauptet. Die obigen Angaben betreffend die Ausstellung eines syrischen Familienbuches finde sich sinngemäß auch im Bericht des Dokumentenberaters bei der ÖB.Dazu wurde in der Stellungnahme vom 10.07.2018 näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie des Familienbuches vorgelegt habe. Das Familienbuch sei am römisch 40 .2016 ausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson schon längst in Österreich aufgehalten (die Bezugsperson habe am 07.09.2015 [laut Bescheid am 06.09.2015] in Österreich um Asyl angesucht). Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.07.2018 sei zu entnehmen, dass das Familienbuch vom Zivilregisteramt, das dem syrischen Innenministerium angehöre, ausgestellt werde. Das Familienbuch könne nur innerhalb Syriens ausgestellt werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit bei syrischen Auslandsvertretungen Änderungen des Zivilstatus zu beantragen, jedoch würde sich in der Anfragebeantwortung keine Hinweise darauf finden, dass ein syrisches Familienbuch auch außerhalb von Syrien ausgestellt werde oder, dass ein Vertreter der Familie das Familienbuch bei syrischen Behörden beantragen könne. Dies habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung am 11.07.2017 in der ÖB in Beirut behauptet. Die obigen Angaben betreffend die Ausstellung eines syrischen Familienbuches finde sich sinngemäß auch im Bericht des Dokumentenberaters bei der ÖB.
Zu dem offensichtlich gefälschten Dokument kommen auch noch die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson wie auch der Beschwerdeführerin bei deren Befragungen. Beide hätten in ihren Befragungen angegeben, am XXXX .2015 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei am 22.08.2015 aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung angegeben, mit ihrem Ehemann nach der Heirat noch etwa vier Monate zusammengelebt zu haben. Auf die Frage, wo sich ihr Ehemann die restlichen vier Monate vor seiner Ausreise aus Syrien aufgehalten habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Antwort betreffend das Zusammenleben von vier auf acht Monate korrigiert. Durch diese widersprüchlichen Angaben leide die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.Zu dem offensichtlich gefälschten Dokument kommen auch noch die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson wie auch der Beschwerdeführerin bei deren Befragungen. Beide hätten in ihren Befragungen angegeben, am römisch 40 .2015 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei am 22.08.2015 aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung angegeben, mit ihrem Ehemann nach der Heirat noch etwa vier Monate zusammengelebt zu haben. Auf die Frage, wo sich ihr Ehemann die restlichen vier Monate vor seiner Ausreise aus Syrien aufgehalten habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Antwort betreffend das Zusammenleben von vier auf acht Monate korrigiert. Durch diese widersprüchlichen Angaben leide die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Bezugsperson wiederum habe bei ihrer Erstbefragung am 07.09.2015 als Familienstand "ledig" angegeben. Auch auf die Frage nach den Familienmitgliedern habe dieser seine Eltern und seine Geschwister angegeben, jedoch nicht seine angebliche Ehefrau. Auch auf weitere Fragen nach den Familienmitgliedern habe er seine Ehefrau mit keinem Wort erwähnt. In der Einvernahme am 13.06.2017 beim BFA sei die Bezugsperson gefragt worden, weshalb in der Erstbefragung die Ehefrau mit keinem Wort erwähnt worden sei. Die Bezugsperson habe sich damit gerechtfertigt, dass sie einerseits nie nach dem Familienstand gefragt worden sei und andererseits auch nie konkret nach einer Ehefrau gefragt worden sei, Diese Angaben seien für das BFA absolut nicht glaubhaft und auch nicht lebensnah. Denn im Formblatt der Erstbefragung sei die Frage nach dem Familienstand eine vorgedruckte Standardfrage, die jedem Asylwerber gestellt werde. Des Weiteren sei es für das BFA nicht lebensnah, dass man bei der Frage nach den Familienangehörigen seine frisch vermählte Ehefrau nicht angebe.
Aufgrund der offenbar gefälschten Dokumente sowie der mehrmaligen Widersprüche in ihren Angaben sie es weder der Beschwerdeführerin noch der Bezugsperson in Österreich gelungen, eine Eheschließung und ein tatsächlich bestehendes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich nachzuweisen.
Die ÖB Damaskus räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) ein.
3. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.07.2018 wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .2015 geschlossen worden sei. Lediglich das Familienbuch, die Legalisierung der Ehe und der Heiratsnachweis seien am XXXX .2016, am XXXX 2016 sowie am XXXX .2016 ausgestellt worden. Vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Flucht hätten die Eheleute im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Durchführung der Eheschließung am XXXX .2015 stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe im Herkunftsland überein. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei persönlich geschlossen worden. Als Beweis diene die Heiratsurkunde. Lediglich bei der offiziellen Eintragung, die am XXXX 2016 durchgeführt worden sei, habe sich die Bezugsperson durch einen Anwalt vertreten lassen. Diese Registrierung der Ehe sei jedoch nicht ausschlaggebend für den Ehebegriff des § 35 Abs. 5 AsylG. Wie aus einer Anfragebeantwortung vom November 2015 von ACCORD hervorgehe, müsse allerdings zwischen gerichtlich geschlossenen und religiös geschlossenen sowie gerichtlich registrierten Ehen unterschieden werden. Beide Formen würden anerkannte staatliche Ehen darstellen. Werde eine Ehe in Syrien rein nach religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend. Eben diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet und diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin auch keine "Stellvertreter-Ehe" unterstellt werden. Das Familienleben habe im Herkunftsland bis zur Flucht der Bezugsperson, stattgefunden. Die Ehefrau habe die Anträge auf Familienzusammenführung gestellt, somit sei davon auszugehen, dass sie ihr Familienleben in Österreich fortsetzen wolle. Die Beschwerdeführerin entspreche daher den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gewähren sei.3. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.07.2018 wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .2015 geschlossen worden sei. Lediglich das Familienbuch, die Legalisierung der Ehe und der Heiratsnachweis seien am römisch 40 .2016, am römisch 40 2016 sowie am römisch 40 .2016 ausgestellt worden. Vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Flucht hätten die Eheleute im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Durchführung der Eheschließung am römisch 40 .2015 stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe im Herkunftsland überein. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei persönlich geschlossen worden. Als Beweis diene die Heiratsurkunde. Lediglich bei der offiziellen Eintragung, die am römisch 40 2016 durchgeführt worden sei, habe sich die Bezugsperson durch einen Anwalt vertreten lassen. Diese Registrierung der Ehe sei jedoch nicht ausschlaggebend für den Ehebegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Wie aus einer Anfragebeantwortung vom November 2015 von ACCORD hervorgehe, müsse allerdings zwischen gerichtlich geschlossenen und religiös geschlossenen sowie gerichtlich registrierten Ehen unterschieden werden. Beide Formen würden anerkannte staatliche Ehen darstellen. Werde eine Ehe in Syrien rein nach religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend. Eben diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet und diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin auch keine "Stellvertreter-Ehe" unterstellt werden. Das Familienleben habe im Herkunftsland bis zur Flucht der Bezugsperson, stattgefunden. Die Ehefrau habe die Anträge auf Familienzusammenführung gestellt, somit sei davon auszugehen, dass sie ihr Familienleben in Österreich fortsetzen wolle. Die Beschwerdeführerin entspreche daher den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gewähren sei.
Zu dem Ablehnungsgrund, dass die Angaben der Beschwerdeführerin jenen der Bezugsperson im Familienverfahren widersprechen würden sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihres Wissens nach, immer von einem achtmonatigen Zusammenleben nach der Eheschließung gesprochen habe. Sie könne sich nicht erklären, warum die Behörde dokumentiert habe, dass sie von vier Monaten gesprochen hätte. Die Ehe sei am XXXX 2015 geschlossen worden und habe die Bezugsperson Syrien am 22.08.2015 verlassen. Bis zur Ausreise hätten die Eheleute im gemeinsamen Haushalt gelebt.Zu dem Ablehnungsgrund, dass die Angaben der Beschwerdeführerin jenen der Bezugsperson im Familienverfahren widersprechen würden sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihres Wissens nach, immer von einem achtmonatigen Zusammenleben nach der Eheschließung gesprochen habe. Sie könne sich nicht erklären, warum die Behörde dokumentiert habe, dass sie von vier Monaten gesprochen hätte. Die Ehe sei am römisch 40 2015 geschlossen worden und habe die Bezugsperson Syrien am 22.08.2015 verlassen. Bis zur Ausreise hätten die Eheleute im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Zu dem Ablehnungsgrund, dass sich die Angaben der Bezugsperson bezüglich der Ehe widersprechen würden sei auszuführen, dass der behauptete Ehemann bei seiner Erstbefragung nicht nach seiner Ehefrau gefragt worden sei. Erst bei der Einvernahme am 16.06.2017 beim BFA sei er näher über sein Familienleben befragt worden worauf er von seiner Ehefrau Angaben getätigt habe.
Zur Echtheit der Dokumente sei zu sagen, dass der Aufforderung zur Stellungnahme weder ein Bericht eines Dokumentenberaters noch dessen Ergebnis beigelegt worden sei. Es lasse sich somit nicht nachvollziehen wie die Behörde die Echtheit des Dokumentes überprüft habe. Darüber hinaus sei nicht klar definiert, welche Dokumente konkret als nicht echt erachtet werden würden. Die Behörde spreche lediglich davon, dass die Dokumente teilweise nicht echt seien. Ob damit das Familienbuch oder auch weitere Dokumente gemeint seien, sei nicht nachvollziehbar.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.01.2018, in der inhaltlich auf die Stellungnahme vom 24.07.2018 verwiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des VwGH (Entscheidung vom 06.09.2018), eine traditionell geschlossene Ehe, welche später staatlich anerkannt sowie staatlich registriert worden sei, dem staatlichen syrischen Recht entspreche. Es handle sich bei dieser Form der Eheschließung um eine gem. § 16 Abs. 2 IPRG gültig geschlossene Ehe. Des Weiteren widerspreche diese Form der Eheschließung laut VwGH nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) gem. § 6 IPRG.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.01.2018, in der inhaltlich auf die Stellungnahme vom 24.07.2018 verwiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des VwGH (Entscheidung vom 06.09.2018), eine traditionell geschlossene Ehe, welche später staatlich anerkannt sowie staatlich registriert worden sei, dem staatlichen syrischen Recht entspreche. Es handle sich bei dieser Form der Eheschließung um eine gem. Paragraph 16, Absatz 2, IPRG gültig geschlossene Ehe. Des Weiteren widerspreche diese Form der Eheschließung laut VwGH nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) gem. Paragraph 6, IPRG.
Zum Zweifel an der Echtheit des Familienbuches aufgrund des darin befindlichen Fotos der Bezugsperson sei anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin ein Foto ihres Ehemannes schicken ließe und dieses dann durch die Behörde im Familienbuch angebracht worden sei. Wie die Behörde richtig festgestellt habe, sei die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits in Österreich gewesen, jedoch habe die Behörde trotz seiner Abwesenheit das Familienbuch mit seinem Foto ausgestellt. Generell sei angeführt, dass bloße Zweifel an der Beweiskraft des Familienbuches alleine nicht als Ablehnungsgrund gelten könnten, sondern in einem solchen Fall sonstige Beweismittel zu prüfen wären. Immerhin sei auch ein Dokument über die Legalisierung der Ehe sowie der Heiratsnachweis aus dem Zivilregister eingebracht worden, dessen Echtheit von der Behörde nicht bezweifelt worden sei.
Die belangte Behörde sei auf die in der Stellungnahme vorgebrachte Argumentation in keiner Weise eingegangen und habe vielmehr lediglich auf die bereits vor der eingebrachten Stellungnahme erfolgte Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 10.07.2018 verwiesen. Die belangte Behörde habe es in der Folge unterlassen, sich mit der Stellungnahme näher auseinanderzusetzen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2019 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2019 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).
Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Anders als in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vorgebracht, sei das Vorliegen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson strittig. Wie das BFA bereits in der Stellungnahme vom 10.07.2018 ausgeführt habe, werde die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienangehörige bezweifelt. Diese Zweifel hätten sich zunächst aus der Widersprüchlichkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ergeben, die zunächst angab, aber nicht sicher gewesen sei, ob das Familienleben nach Eheschließung vier oder acht Monate bestanden habe. Auch habe die Bezugsperson bei der Einreise nach Österreich im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sie ledig sei und als Familie ihre Eltern und Geschwister genannt, nicht aber die Ehefrau mit der die Bezugsperson, wie in der Beschwerde angeführt worden sei, ein "inniges Familienleben" geführt haben solle.
Zusätzlich hätte das BFA Zweifel an der Richtigkeit der beigebrachten Dokumente. Diese Zweifel seien nicht nur genereller Natur gewesen, da bekannt sei, dass es in Syrien möglich sei, durch entsprechende Zahlung auch über nicht vorliegende Tatsachen Urkunden ausstellen zu lassen, sondern seien auf die konkrete Urkunde bezogen:
Das vorgelegte Familienbuch, in dem die Ehe zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, zu dem die Bezugsperson, der behauptete Ehegatte der Beschwerdeführerin, bereits in Österreich aufhältig gewesen sei, habe ein Foto des Ehegatten enthalten. Nach Informationen des Dokumentenberaters werde ein Foto in das Familienbuch aber nur aufgenommen, wenn die am Foto abgebildete Person persönlich anwesend sei, um Missbrauch zu verhindern. Aufgrund der Tatsache, dass hier eine Eintragung mit Foto vorgenommen worden sei, was der Praxis der nachträglichen Eintragung in das Familienbuch widerspreche, sei gefolgert worden, dass die vorgelegte Urkunde nicht die Tatsachen wiedergebe, auch wenn keine Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen würden. Dass es sich bei den Dokumentenberatern um besonders geschulte Experten handle, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde, habe das BVwG im Erkenntnis vom 23.08.2017, W242 2153483-1/13E, ausgesprochen.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs sei zu bemerken, dass wohl dem Antrag auf Aushändigung des Berichts des Dokumentenberaters nicht Folge geleistet worden sei. Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie sei aus § 17 AVG aber nicht ableitbar. Die wesentlichen Elemente. Wie die Einschätzung über die Rechtmäßigkeit der Urkunde - sei, wie sich aus dem Aktenvermerk des Dokumentenberaters vom 11.07.2017 ergebe, der Partei aber auch persönlich zur Kenntnis gebracht worden.Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs sei zu bemerken, dass wohl dem Antrag auf Aushändigung des Berichts des Dokumentenberaters nicht Folge geleistet worden sei. Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie sei aus Paragraph 17, AVG aber nicht ableitbar. Die wesentlichen Elemente. Wie die Einschätzung über die Rechtmäßigkeit der Urkunde - sei, wie sich aus dem Aktenvermerk des Dokumentenberaters vom 11.07.2017 ergebe, der Partei aber auch persönlich zur Kenntnis gebracht worden.
7. Am 12.03.2019 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.7. Am 12.03.2019 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.02.2017 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden.Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.02.2017 und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist daher Paragraph 35, AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden.
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im Laufe des Verfahrens wird des Öfteren auf das Familienbuch verwiesen, welches ein Foto der Bezugsperson beinhalten solle, dieses Familienbuch findet sich nicht (!) im dem BVwG übermittelten Verwaltungsakt.
Auch die in der Mitteilung des BFA vom 12.07.2018 zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.07.2018, der laut BFA insbesondere zu entnehmen wäre, dass das Familienbuch vom Zivilregisteramt, das dem syrischen Innenministerium angehöre, ausgestellt werde und das Familienbuch nur innerhalb Syriens ausgestellt werden könne, was als Argumentationsgrundlage für Unechtheit des bezeichneten Familienbuches herangezogen wurde, befindet sich nicht im Akt und konnte ebensowenig wie andere Quellen, welche dies Behauptung stützen würden, auch nach Recherche durch die erkennende Richterin nicht aufgefunden werden. Schließlich findet sich, trotz des Umstandes, dass sich das BFA des Öfteren in seiner Argumentation darauf bezieht, die Erstbefragung der Bezugsperson nicht im Akt.
Des Weiteren wird im Aktenvermerk vom 11.07.2017 ausgeführt, dass laut syrischen Mitarbeiterinnen der ÖB Damaskus ein Familienbuch mit Foto des Mannes nur dann ausgestellt werde, wenn dieser auch persönlich anwesend sei, um Missbrauch zu verhindern. Hingegen wird in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2019 von der Ansicht des Dokumentenberaters der ÖB Damaskus gesprochen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob die Auskunft zum Familienbuch von einer bzw. von welcher "qualifizierten" Stelle stammt.
In einer Gesamtbetrachtung sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen für die Beurteilung erforderlich. Das Familienbuch ist einem Dokumentenberater vorzulegen und dessen Expertise einzuholen. Es ist insbesondere erforderlich abzuklären, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung im gegenständlichen Fall eine nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit der Bezugsperson) korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zustande gekommen anzusehen ist, sowie insbesondere, ob die Ehe tatsächlich vor Einreise des Ehemannes gültig zustande gekommen ist oder nicht. In weiterer Folge sind die im gegenständlichen Fall relevanten Passagen des syrischen Ehe- und Familienrechts im Detail widerzugeben und ebenso wie die relevanten Dokumente (im gegenständlichen Fall insbesondere das Familienbuch) dem Akt, der gegebenenfalls dem BVwG wieder vorgelegt wird, beizulegen bzw. anzuschließen.
Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG tatsächlich vorliegen.Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG tatsächlich vorliegen.
Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben bzw. der Familieneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben bzw. der Familieneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2217290.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019