Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
W254 2210089-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattgegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er angab, am
XXXX in XXXX geboren zu sein, ledig, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an. Zudem beherrsche er Arabisch in Wort und Schrift. Er habe für zwölf Jahre die Grundschule in Syrien besucht und keine Berufsausbildung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren zu sein. Da sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt hätten, sei sein Vater nach Somalia abgeschoben worden und wären sie daraufhin nach Syrien gereist. Als 2013 der Bürgerkrieg begonnen habe, habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. In Somalia herrsche zudem auch Bürgerkrieg.römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, ledig, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und Moslem zu sein. Als Muttersprache führte er Somalisch an. Zudem beherrsche er Arabisch in Wort und Schrift. Er habe für zwölf Jahre die Grundschule in Syrien besucht und keine Berufsausbildung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren zu sein. Da sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt hätten, sei sein Vater nach Somalia abgeschoben worden und wären sie daraufhin nach Syrien gereist. Als 2013 der Bürgerkrieg begonnen habe, habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. In Somalia herrsche zudem auch Bürgerkrieg.
2. Mit Eingabe vom 01.02.2017 wurde die belangte Behörde über die Meldung einer Straftat informiert.
3. Am 17.03.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, lediglich über eine syrische Aufenthaltsberechtigung zu verfügen und legte unter einem ein Konvolut Integrationsunterlagen vor. Weiters gab er an, ein bis zweimal in der Woche Marihuana zu rauchen und in diesem Zusammenhang bereits von der Polizei erwischt worden zu sein. Als Angehöriger zum Clan der XXXX gehöre er einer Minderheit in Somalia an. Der BF stehe mit allen Familienangehörigen bis auf seinen Vater in Kontakt. Seine Mutter sei gemeinsam mit seiner Schwester und einem Bruder in Deutschland aufhältig. Ein weiterer Bruder lebe als Asylwerber in Österreich. Er verfüge über keine weiteren Angehörigen in Somalia.3. Am 17.03.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, lediglich über eine syrische Aufenthaltsberechtigung zu verfügen und legte unter einem ein Konvolut Integrationsunterlagen vor. Weiters gab er an, ein bis zweimal in der Woche Marihuana zu rauchen und in diesem Zusammenhang bereits von der Polizei erwischt worden zu sein. Als Angehöriger zum Clan der römisch 40 gehöre er einer Minderheit in Somalia an. Der BF stehe mit allen Familienangehörigen bis auf seinen Vater in Kontakt. Seine Mutter sei gemeinsam mit seiner Schwester und einem Bruder in Deutschland aufhältig. Ein weiterer Bruder lebe als Asylwerber in Österreich. Er verfüge über keine weiteren Angehörigen in Somalia.
4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.04.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.04.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein Fluchtvorbringen auf den Staat Syrien und nicht auf seinen Herkunftsstaat Somalia bezogen habe. Aufgrund seiner Angehörigkeit zu dem Minderheitenclan der XXXX , seiner mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Somalia und der gegenwärtigen Sicherheitslage wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein Fluchtvorbringen auf den Staat Syrien und nicht auf seinen Herkunftsstaat Somalia bezogen habe. Aufgrund seiner Angehörigkeit zu dem Minderheitenclan der römisch 40 , seiner mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Somalia und der gegenwärtigen Sicherheitslage wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
5. Mit E-Mail vom 25.10.2017 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass der BF aus der Grundversorgung des Landes XXXX entlassen worden sei.5. Mit E-Mail vom 25.10.2017 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass der BF aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 entlassen worden sei.
6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Vorwurf nach § 131 1. Fall StGB wurde er hingegen freigesprochen.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Vorwurf nach Paragraph 131, 1. Fall StGB wurde er hingegen freigesprochen.
7. Am 22.02.2018 beantragte der BF die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
8. Mit Fax vom 27.06.2018 wurden ergänzenden Integrationsunterlagen in Bezug auf seine verfestigte Integration in Österreich der belangten Behörde vorgelegt.
9. Am 16.08.2018 wurde der BF zum Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er an, in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen und dass nächste Woche ein Deutschkurs auf dem Niveau B2 beginnen würde. Auf seine Straffälligkeit angesprochen führte der BF aus, dass er diesen Fehler bereue und sich bessern möchte. Er habe mit der Konsumation von Suchtgift aufgehört. Zu seiner in Deutschland lebenden Mutter bestehe nach wie vor Kontakt. Er habe keine Familienangehörige in Somalia. Er kenne zwar Mogadischu nicht, könnte dort aber als Dolmetscher arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgegrenzt zu werden.
10. Mit Schreiben vom 22.08.2018 wurde die belangte Behörde über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 2 SMG, informiert.10. Mit Schreiben vom 22.08.2018 wurde die belangte Behörde über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, informiert.
11. Mit Stellungnahme vom 22.08.2018 nahm der BF zu seiner Einvernahme im Aberkennungsverfahren Stellung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der Zweifel an der Richtlinienkonformität des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-369/17 beantragt werde. Zudem liege verfahrensgegenständlich keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat vor. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachte Länderberichte nicht ausreichend fallbezogen und teilweise nicht aktuell. Zusammenfassend wurde schlussendlich ausgeführt, dass dem BF eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohe, da er einerseits über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und andererseits einem Minderheitenclan angehöre. Hinzu komme, dass der BF noch nie in Somalia gewesen sei.11. Mit Stellungnahme vom 22.08.2018 nahm der BF zu seiner Einvernahme im Aberkennungsverfahren Stellung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der Zweifel an der Richtlinienkonformität des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-369/17 beantragt werde. Zudem liege verfahrensgegenständlich keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat vor. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachte Länderberichte nicht ausreichend fallbezogen und teilweise nicht aktuell. Zusammenfassend wurde schlussendlich ausgeführt, dass dem BF eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohe, da er einerseits über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und andererseits einem Minderheitenclan angehöre. Hinzu komme, dass der BF noch nie in Somalia gewesen sei.
12. Mit Stellungnahme vom 14.09.2018 verwies der BF auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-369/17, wonach das ausschließliche Abstellen auf den nationalen Strafrahmen bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat iSd Richtlinie 2011/95 vorliege, nicht ausreichend und daher nicht unionsrechtskonform sei. Daraus ergebe sich, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht mehr anzuwenden sei.12. Mit Stellungnahme vom 14.09.2018 verwies der BF auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-369/17, wonach das ausschließliche Abstellen auf den nationalen Strafrahmen bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat iSd Richtlinie 2011/95 vorliege, nicht ausreichend und daher nicht unionsrechtskonform sei. Daraus ergebe sich, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht mehr anzuwenden sei.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Schlussendlich wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schlussendlich wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF begründet. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und durch sein Verhalten zeige, dass er im Ungehorsam verharre. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine Verurteilung als junger Erwachsener handle und er erneut aufgrund von Suchtmitteldelikten in Erscheinung getreten sei.
14. Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche bei der belangten Behörde fristgerecht am 15.11.2018 einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei § 9 Abs. 2 AsylG nicht auf die Strafdrohung, sondern auf die tatsächlich verhängte Strafe abgestellt werden müsse. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung sei keine sorgfältige Abwägung erfolgt. Da der BF auch keine Bedrohung für die Gesellschaft darstelle, hätte auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen.14. Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche bei der belangten Behörde fristgerecht am 15.11.2018 einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht auf die Strafdrohung, sondern auf die tatsächlich verhängte Strafe abgestellt werden müsse. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung sei keine sorgfältige Abwägung erfolgt. Da der BF auch keine Bedrohung für die Gesellschaft darstelle, hätte auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang:
Der BF ist ein männlicher, volljähriger, somalischer Staatsbürger, lediger Moslem. Die Muttersprache des BF ist Somalisch.
Der BF gehört dem Clan der XXXX , Subclan der XXXX, an.Der BF gehört dem Clan der römisch 40 , Subclan der römisch 40 , an.
Der BF wurde in XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und ist ebendort sowie in Syrien aufgewachsen. Er hat zu keiner Zeit in Somalia gelebt.Der BF wurde in römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und ist ebendort sowie in Syrien aufgewachsen. Er hat zu keiner Zeit in Somalia gelebt.
Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter und seinen drei Geschwistern, welche - bis auf einen in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter lebenden Bruder - in Deutschland aufhältig sind. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Zu seinem Vater besteht kein aufrechter Kontakt und kann auch dessen aktueller Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Somalia.
Der BF hat am 17.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesem Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2018 erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit seiner Angehörigkeit zu dem Minderheitenclan der XXXX , seiner mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Somalia und der gegenwärtigen Sicherheitslage begründet.Der BF hat am 17.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesem Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2018 erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit seiner Angehörigkeit zu dem Minderheitenclan der römisch 40 , seiner mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Somalia und der gegenwärtigen Sicherheitslage begründet.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Vorwurf nach § 131 1.Fall StGB wurde er hingegen freigesprochen (Auszug aus dem Strafregister vom 24.09.2019 und gekürzte Urteilsausfertigung Landesgerichts XXXX vom XXXX).Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Vorwurf nach Paragraph 131, 1.Fall StGB wurde er hingegen freigesprochen (Auszug aus dem Strafregister vom 24.09.2019 und gekürzte Urteilsausfertigung Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ).
Der BF hat am XXXX in XXXX mit Gewalt gegen eineDer BF hat am römisch 40 in römisch 40 mit Gewalt gegen eine
Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine am Boden liegende Person mehrere Schläge gegen den Oberkörper versetzte und von dieser forderte, ihm Geld zu geben, ansonsten werde er dieser Person die Nase brechen. Damit hat er das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB begangen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit und dass die Tat beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt.Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine am Boden liegende Person mehrere Schläge gegen den Oberkörper versetzte und von dieser forderte, ihm Geld zu geben, ansonsten werde er dieser Person die Nase brechen. Damit hat er das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB begangen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit und dass die Tat beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt.
Der Strafrahmen betrug bei dem dem BF angelasteten Delikt gem. §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB ein bis zehn Jahre. Bei dieser Straftat handelt es gemäß § 17 StGB um ein Verbrechen.Der Strafrahmen betrug bei dem dem BF angelasteten Delikt gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB ein bis zehn Jahre. Bei dieser Straftat handelt es gemäß Paragraph 17, StGB um ein Verbrechen.
Ein wegen § 27 Abs. 2 SMG gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.Ein wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Der BF hat zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden (OZ 1 AS 25).
Der BF verbringt seinen Alltag in Österreich damit, sich die deutsche Sprache anzueignen und die Grundrechenarten zu erlernen (OZ 1 AS 31 verso). Er geht keiner Beschäftigung nach (OZ 1 AS 29 verso).
Der BF verfügt in Österreich über einen Bruder, mit welchem er gemeinsam in Wien lebt (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.05.2019 und OZ 1 AS 31 verso).
1.4 Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Zur politischen Lage (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden):
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). [...]
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. [...]
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). [...]
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).
Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). [...]
Quellen: [...]
Zur Sicherheitslage in Somalia (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden):
Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). [...]
Quellen: [...]
Benadir / Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).
Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).
Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).
Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).
Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).
Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Morde und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).
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Quellen: [...]
Zur Situation der Minderheiten und Clans (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden):
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten
"4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017)."4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017).
Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017).
Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017).
Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017).
Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen: [...]
Bevölkerungsstruktur
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017).
Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden:
* Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
* Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
* Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
* Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
* Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).* Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a).
Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung;
Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben;
sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Quellen: [...]
Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.1.2017).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.1.2017). Es kommt zu extralegalen Tötungen durch von mit der Regierung alliierten Milizen (AI 22.2.2017). Es liegen keine Berichte über Verschwindenlassen vor (AA 1.1.2017).
Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen; im Jahr 2016 waren davon v. a. Merka, Galkacyo und die Region Hiiraan betroffen (USDOS 3.3.2017).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die in manchen Fällen auch als Kriegsverbrechen bezeichnet werden können (AI 22.2.2017). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 3.3.2017). In Süd-/Zentralsomalia werdenextralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.1.2017).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 3.3.2017).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017, BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (EASO 2.2016; vgl. AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vgl. AI 22.2.2017). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). [...]Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (EASO 2.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). [...]
Quellen: [...]
1.1.1. Zur Situation der Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden):
Die somalische Regierung arbeitet mit der internationalen Gemeinschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern. Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 3.3.2017). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für rückkehrende IDPs in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).
Die Gesamtzahl an IDPs in Somalia wird im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum 1.-11.2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikt oder Unsicherheit (UNHCR 30.11.2017b). Alleine zwischen November 2016 und April 2017 haben mehr als 570.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimat verlassen und wurden so zu IDPs (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle beziffert die Zahl der durch die Dürre vertriebenen Menschen im Zeitraum November 2016 bis Juli 2017 mit 859.000 (SEMG 8.11.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017). Die al Shabaab ist mitverantwortlich dafür, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt. Außerdem wurden im Zuge des Konflikts und der Unsicherheit in Lower Shabelle rund 87.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017). Dabei ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (ÖB 9.2016).
Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs (AI 22.2.2017). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 waren 80.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, v. a. in Mogadischu (HRW 12.1.2017), nach anderen Angaben waren im ersten Halbjahr 2016 ca. 91.000 Personen betroffen (USDOS 3.3.2017). Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2017 wird eine Zahl von ca. 90.000 Betroffenen genannt. Wiederum waren vor allem IDPs in Mogadischu betroffen, im August 2017 kam es aber auch zur Vertreibung von rund 5.000 IDPs in Baidoa (SEMG 8.11.2017). An den Vertreibungen waren staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet haben (USDOS 3.3.2017).
IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen (NLMBZ 11.2017). Laut UNOCHA gelten IDPs als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Single- oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet (ÖB 9.2016). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei (USDOS 3.3.2017). In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich (HRW 12.1.2017). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 3.3.2017).
IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung (ICG 9.5.2017). IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (HRW 12.1.2016). Der UNHCR versucht, sich über die Gegebenheiten und Notwendigkeiten in den rund 1.800 IDP-Lagern in Somalia einen Überblick zu verschaffen (UNHCR 30.11.2017b). Alleine in Mogadischu gibt es 486 IDP-Lager (BFA 3./4.2017). Rund 1,5 Millionen IDPs werden durch UNHCR erreicht. Einigen wurde zu Einkommen und/oder Ausbildung verholfen (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 "housing units" errichtet (BFA 3./4.2017).
Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt. Trotzdem sind seit der Eskalation im benachbarten Jemen sind einige Tausend Menschen nach Somalia geflohen (AA 1.1.2017). Trotzdem befanden sich im November 2017 ca.
14.500 Asylwerber und 14.200 Flüchtlinge in Somalia. 62% davon waren Äthiopier, weitere 37% Jemeniten. Mindestens 58% der Asylwerber und Flüchtlinge befinden sich Somaliland, mindestens weitere 23% in Puntland; in Mogadischu befinden sich 10% (UNHCR 30.11.2017b).
Auch weiterhin kommen Flüchtlinge nach Somalia. Alleine im November 2017 trafen 86 Jemeniten ein. Der UNHCR gewährte im November 2017 rund 2.500 Asylwerbern und Flüchtlingen medizinische Versorgung; weitere profitieren von Einkommensmöglichkeiten und Ausbildungsprogrammen. 2.418 Haushalte wurden mit Geld unterstützt (UNHCR 30.11.2017b).
[...]
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zu den Feststellungen zur Person des BF und dem Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF, seinem subsidiären Schutz-Aberkennungsverfahren sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF, seinem subsidiären Schutz-Aberkennungsverfahren sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher staatlicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name und das Geburtsdatum dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, seiner Clanzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Aufenthalten in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Syrien, seinem Familienstand und zu seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren weitestgehend gleichbleibend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des BF gründen auf der im Verwaltungsakt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX und des Schreibens vom 22.08.2018 betreffend die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des BF gründen auf der im Verwaltungsakt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und des Schreibens vom 22.08.2018 betreffend die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Bestätigungen und eingeholten Auszügen aus den oben beschriebenen Datenbanken.
2.4 Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland:
Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018, welches bereits von der belangten Behörde auszugsweise im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Der verfahrenseinschlägige § 9 AsylG 2005 lautet:Der verfahrenseinschlägige Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AslyG 2005 lagen nicht vor. So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg verfügt. Aus diesem Grund sei unter Berücksichtigung seiner Clanzugehörigkeit die reale Gefahr, im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung ausgesetzt zu sein, als nach wie vor gegeben anzusehen.Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AslyG 2005 lagen nicht vor. So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg verfügt. Aus diesem Grund sei unter Berücksichtigung seiner Clanzugehörigkeit die reale Gefahr, im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung ausgesetzt zu sein, als nach wie vor gegeben anzusehen.
Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 2 AsylG.Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.
In Anbetracht der einmaligen Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Raubes kommt daher eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.In Anbetracht der einmaligen Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Raubes kommt daher eine Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Die belangte Behörde nahm daher aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens an, dass der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht worden sei und verfügte die Aberkennung des ihm zuvor zuerkannten subsidiären Schutzes.Die belangte Behörde nahm daher aufgrund der vorliegenden Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens an, dass der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht worden sei und verfügte die Aberkennung des ihm zuvor zuerkannten subsidiären Schutzes.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zur Aberkennung im gegenständlichen Fall
Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des BF eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Z 1), der BF seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Z 2) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Z 3), schied eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF nach § 9 Abs. 1 AslyG 2005 aus (siehe auch schon oben).Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des BF eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Ziffer eins,), der BF seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Ziffer 2,) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Ziffer 3,), schied eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF nach Paragraph 9, Absatz eins, AslyG 2005 aus (siehe auch schon oben).
Es ist daher zu prüfen, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten aus Gründen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rspr des VwGH und EuGH abzuerkennen ist.Es ist daher zu prüfen, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten aus Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rspr des VwGH und EuGH abzuerkennen ist.
Der BF wurde - unstrittig - wegen der Begehung einer Tat (versuchter Raub) rechtskräftig verurteilt, welche nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen kann. Das verübte Delikt gemäß § 142 StGB Abs. 1 StGB ist im Sinne der Judikatur des VwGH abstrakt zweifellos als besonders schwer einzustufen.Der BF wurde - unstrittig - wegen der Begehung einer Tat (versuchter Raub) rechtskräftig verurteilt, welche nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen kann. Das verübte Delikt gemäß Paragraph 142, StGB Absatz eins, StGB ist im Sinne der Judikatur des VwGH abstrakt zweifellos als besonders schwer einzustufen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der BF lediglich wegen versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Höhe der über den BF verhängten Strafe ist mit zwei Jahren bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als eher gering anzusehen. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich außerdem, dass auch die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sind zwei Faktoren - sein bislang ordentlicher Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben ist - als mildernd gewertet worden. Erschwerende Umstände kamen nicht dazu. Unter Berücksichtigung der mildernden Faktoren wurde über den BF eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der BF lediglich wegen versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Höhe der über den BF verhängten Strafe ist mit zwei Jahren bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als eher gering anzusehen. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich außerdem, dass auch die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sind zwei Faktoren - sein bislang ordentlicher Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben ist - als mildernd gewertet worden. Erschwerende Umstände kamen nicht dazu. Unter Berücksichtigung der mildernden Faktoren wurde über den BF eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 43 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafgericht ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafgericht ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
Auch haben sich im Rahmen der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach der BF das Unrecht seiner Tat nicht einsehen würde. In diesem Zusammenhang gab er an, dass er einen Fehler gemacht habe und diesen auch bereue (OZ 1 AS 31 verso).
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lagen sohin mangels Vorliegens einer schweren Straftat nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid in all seinen Spruchpunkten (aufgrund der mangelnden rechtlichen Grundlage) ersatzlos zu beheben.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 lagen sohin mangels Vorliegens einer schweren Straftat nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid in all seinen Spruchpunkten (aufgrund der mangelnden rechtlichen Grundlage) ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass über den Antrag des BF zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter noch nicht entschieden wurde.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2210089.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019