Entscheidungsdatum
11.10.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W228 2006103-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40 vom 06.08.2012, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GMBH, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40 vom 06.08.2012, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.02.2012, XXXX , hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, im Folgenden Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.Mit Bescheid vom 13.02.2012, römisch 40 , hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH, im Folgenden Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Frau XXXX in der Zeit vom 13.09.2004 bis 30.06.2005, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, vom 01.12.2005 bis 31.01.2006, vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, vom 01.05.2006 bis 30.06.2006, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 in der Zeit vom 13.09.2004 bis 30.06.2005, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, vom 01.12.2005 bis 31.01.2006, vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, vom 01.05.2006 bis 30.06.2006, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch.
Das Magistrat der Stadt Wien, MA 40, hat den Einspruch mit Bescheid vom 06.08.2012, XXXX , als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.Das Magistrat der Stadt Wien, MA 40, hat den Einspruch mit Bescheid vom 06.08.2012, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid vom 06.08.2012 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das BMASK erhoben.
Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 vom BMASK zur Entscheidung vorgelegt.
Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben vom 11.01.2019 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Ausführungen getätigt.
Am 28.01.2019 langte eine mit 24.01.2019 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.01.2019 XXXX das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2019 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 24.01.2019 übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.01.2019 römisch 40 das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2019 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 24.01.2019 übermittelt.
Am 01.03.2019 langte eine mit 25.02.2019 datierte Stellungnahme von XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 01.03.2019 langte eine mit 25.02.2019 datierte Stellungnahme von römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.02.2019 der WGKK den bisherigen Schriftverkehr übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX und XXXX als weitere Verfahrensparteien sowie die steuerliche Vertretung von XXXX teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Musikkoordinator bei der Beschwerdeführerin, als Zeuge einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 und römisch 40 als weitere Verfahrensparteien sowie die steuerliche Vertretung von römisch 40 teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Musikkoordinator bei der Beschwerdeführerin, als Zeuge einvernommen.
Am 09.05.2019 langte eine mit 06.05.2019 datierte Stellungnahme der steuerlichen Vertretung von XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die interne Zeitschrift der Beschwerdeführerin namens "News & Views" von Oktober 2017 übermittelt wurde.Am 09.05.2019 langte eine mit 06.05.2019 datierte Stellungnahme der steuerlichen Vertretung von römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die interne Zeitschrift der Beschwerdeführerin namens "News & Views" von Oktober 2017 übermittelt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.05.2019 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, der WGKK und XXXX das Schreiben der steuerlichen Vertretung von XXXX vom 06.05.2019 übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.05.2019 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, der WGKK und römisch 40 das Schreiben der steuerlichen Vertretung von römisch 40 vom 06.05.2019 übermittelt.
Am 16.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2019, am 28.06.2019 und am 04.09.2019 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX und XXXX als weitere Verfahrensparteien sowie die steuerliche Vertretung von XXXX teilnahmen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2019, am 28.06.2019 und am 04.09.2019 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 und römisch 40 als weitere Verfahrensparteien sowie die steuerliche Vertretung von römisch 40 teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Frau XXXX , VSNR XXXX , unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG.Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Frau XXXX in der Zeit vom 13.09.2004 bis 30.06.2005, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, vom 01.12.2005 bis 31.01.2006, vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, vom 01.06.2006 bis 30.06.2006, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 in der Zeit vom 13.09.2004 bis 30.06.2005, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, vom 01.12.2005 bis 31.01.2006, vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, vom 01.06.2006 bis 30.06.2006, vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt.
XXXX war in verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Klavier- und Gesangslehrerin für die Beschwerdeführerin tätig. Zum Vertragsschluss zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX kam es durch Dr. XXXX .römisch 40 war in verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Klavier- und Gesangslehrerin für die Beschwerdeführerin tätig. Zum Vertragsschluss zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 kam es durch Dr. römisch 40 .
Die Anmeldung zu ihren Musikunterrichtseinheiten erfolgte über Anmeldeformulare, die in der Schule erhältlich waren. Die Unterrichtseinheiten erfolgten außerhalb des Regelunterrichts.
Die Unterrichtseinheiten wurden ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten. Es gab drei Zimmer, in zwei davon stand ein Klavier. Die Raumvergabe wurde durch Herrn XXXX , Musikkoordinator bei der Beschwerdeführerin, bzw. seinen Vorgänger Dr. XXXX durchgeführt. XXXX bzw. sein Vorgänger Dr. XXXX hat zudem die Räume vor den jeweiligen Unterrichtseinheiten aufgesperrt und danach wieder zugesperrt.Die Unterrichtseinheiten wurden ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten. Es gab drei Zimmer, in zwei davon stand ein Klavier. Die Raumvergabe wurde durch Herrn römisch 40 , Musikkoordinator bei der Beschwerdeführerin, bzw. seinen Vorgänger Dr. römisch 40 durchgeführt. römisch 40 bzw. sein Vorgänger Dr. römisch 40 hat zudem die Räume vor den jeweiligen Unterrichtseinheiten aufgesperrt und danach wieder zugesperrt.
Für den Fall, dass Unterrichtseinheiten aufgrund einer Erkrankung von XXXX nicht abgehalten werden konnte, gab jene XXXX bzw. seinen Vorgänger Dr. XXXX Bescheid. Die verpasste Einheit wurde - sofern ein passender Termin außerhalb des Regelschulbetriebes gefunden werden konnte - nachgeholt.Für den Fall, dass Unterrichtseinheiten aufgrund einer Erkrankung von römisch 40 nicht abgehalten werden konnte, gab jene römisch 40 bzw. seinen Vorgänger Dr. römisch 40 Bescheid. Die verpasste Einheit wurde - sofern ein passender Termin außerhalb des Regelschulbetriebes gefunden werden konnte - nachgeholt.
XXXX hat sich einmal aufgrund ihrer Schwangerschaft für die Dauer von ca. einem Monat von ihrem Ehemann vertreten lassen. Abgesehen davon übte sie ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin persönlich aus und hat sich nicht vertreten lassen.römisch 40 hat sich einmal aufgrund ihrer Schwangerschaft für die Dauer von ca. einem Monat von ihrem Ehemann vertreten lassen. Abgesehen davon übte sie ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin persönlich aus und hat sich nicht vertreten lassen.
Urlaub wurde von XXXX ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit während der Ferien konsumiert; eine urlaubsbedingte Abwesenheit während des Schulbetriebes kam nicht vor.Urlaub wurde von römisch 40 ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit während der Ferien konsumiert; eine urlaubsbedingte Abwesenheit während des Schulbetriebes kam nicht vor.
Ihren Lebensunterhalt bestritt Frau XXXX aufgrund der Einnahmen aus dem Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin.Ihren Lebensunterhalt bestritt Frau römisch 40 aufgrund der Einnahmen aus dem Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin.
Im Eingangsbereich der Schule hatte ein Angestellter der Beschwerdeführerin seinen Büroplatz. Dieser Angestellte kannte alle Personen, die in der Schule unterrichtet haben und überwachte, wer das Gebäude betrat und verließ.
Die Entlohnung von XXXX erfolgte nach einem vereinbarten Honorar für die jeweilige Unterrichtseinheit. Es gab keinen direkten Geldfluss zwischen den Eltern der Schüler und XXXX , sondern wurde an die Beschwerdeführerin bezahlt. Den Differenzbetrag zwischen dem Betrag, den die Eltern zahlten und dem Betrag, der XXXX schließlich ausbezahlt wurde, hat die Beschwerdeführerin einbehalten. Für diesen Differenzbetrag wurden keine Rechnungen ausgestellt.Die Entlohnung von römisch 40 erfolgte nach einem vereinbarten Honorar für die jeweilige Unterrichtseinheit. Es gab keinen direkten Geldfluss zwischen den Eltern der Schüler und römisch 40 , sondern wurde an die Beschwerdeführerin bezahlt. Den Differenzbetrag zwischen dem Betrag, den die Eltern zahlten und dem Betrag, der römisch 40 schließlich ausbezahlt wurde, hat die Beschwerdeführerin einbehalten. Für diesen Differenzbetrag wurden keine Rechnungen ausgestellt.
Die Tätigkeit von XXXX als Musiklehrerin für die Beschwerdeführerin wurde von XXXX bzw. seinem Vorgänger Dr. XXXX organisiert.Die Tätigkeit von römisch 40 als Musiklehrerin für die Beschwerdeführerin wurde von römisch 40 bzw. seinem Vorgänger Dr. römisch 40 organisiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit von XXXX ergibt sich aus den in diesen Punkten übereinstimmenden Angaben des XXXX sowie der XXXX in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit von römisch 40 ergibt sich aus den in diesen Punkten übereinstimmenden Angaben des römisch 40 sowie der römisch 40 in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Aussagen sämtlicher Personen einen lange zurückliegenden Zeitraum (Jahre 2000 bis 2008) betreffen und daher teilweise keine genaue Erinnerung mehr vorliegt. In den oben festgestellten Punkten stimmen die Aussagen des XXXX sowie der XXXX jedoch überein und kann daher von der Glaubwürdigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen ausgegangen werden. Die Aussagen von Frau XXXX wurden beweiswürdigend nur punktuell verwertet, da die Aussagen auf den erkennenden Richter den Eindruck einer übermäßigen Färbung zugunsten der eigenen Position machten.In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Aussagen sämtlicher Personen einen lange zurückliegenden Zeitraum (Jahre 2000 bis 2008) betreffen und daher teilweise keine genaue Erinnerung mehr vorliegt. In den oben festgestellten Punkten stimmen die Aussagen des römisch 40 sowie der römisch 40 jedoch überein und kann daher von der Glaubwürdigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen ausgegangen werden. Die Aussagen von Frau römisch 40 wurden beweiswürdigend nur punktuell verwertet, da die Aussagen auf den erkennenden Richter den Eindruck einer übermäßigen Färbung zugunsten der eigenen Position machten.
Die Feststellung des Vertragsabschlusses zwischen Frau XXXX und Dr. XXXX ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Frau XXXX zur Anbahnung des Vertragsverhältnisses.Die Feststellung des Vertragsabschlusses zwischen Frau römisch 40 und Dr. römisch 40 ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Frau römisch 40 zur Anbahnung des Vertragsverhältnisses.
Die Feststellung, wonach sich XXXX einmal aufgrund ihrer Schwangerschaft für die Dauer von ca. einem Monat von ihrem Ehemann vertreten ließ, ergibt sich aus ihrer glaubhaften Angabe in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, wonach sich römisch 40 einmal aufgrund ihrer Schwangerschaft für die Dauer von ca. einem Monat von ihrem Ehemann vertreten ließ, ergibt sich aus ihrer glaubhaften Angabe in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die Haupteinnahmequelle das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorgelegten Stundenlisten zu erkennen. Eine allfällige Überschneidung von Einkünften seitens der VHS im 11. Bezirk im Wintersemester 2004 blieb mangels Relevanz außer Betracht.
Die Feststellung zu dem Angestellten der Beschwerdeführerin, welcher den Eingangsbereich überwachte, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch ist kein Grund hervorgekommen, an den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Differenzbetrag zwischen dem Betrag, den die Eltern zahlten und dem Betrag, der XXXX schließlich ausbezahlt wurde, von der Beschwerdeführerin einbehalten wurde, zu zweifeln. Weiters wird der Beschwerdeführerin dahingehend geglaubt, dass die Tätigkeit von XXXX als Musiklehrerin für die Beschwerdeführerin von XXXX bzw. seinem Vorgänger Dr. XXXX organisiert wurde.Die Feststellung zu dem Angestellten der Beschwerdeführerin, welcher den Eingangsbereich überwachte, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch ist kein Grund hervorgekommen, an den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Differenzbetrag zwischen dem Betrag, den die Eltern zahlten und dem Betrag, der römisch 40 schließlich ausbezahlt wurde, von der Beschwerdeführerin einbehalten wurde, zu zweifeln. Weiters wird der Beschwerdeführerin dahingehend geglaubt, dass die Tätigkeit von römisch 40 als Musiklehrerin für die Beschwerdeführerin von römisch 40 bzw. seinem Vorgänger Dr. römisch 40 organisiert wurde.
Zu den offenen Zeugenanträgen (Herr XXXX , Frau XXXX ) ist festzuhalten, dass von einer Zeugeneinvernahme dieser beiden Personen aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums (Jahre 2000 bis 2008) keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist.Zu den offenen Zeugenanträgen (Herr römisch 40 , Frau römisch 40 ) ist festzuhalten, dass von einer Zeugeneinvernahme dieser beiden Personen aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums (Jahre 2000 bis 2008) keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Aufgrund der Aussagen, dass die Anmeldungen zur Sozialversicherungen aus steuerlichen Gründen zu verschiedenen juristischen Personen erfolgte und mit Dr. XXXX allenfalls aus steuerlichen Gründen auch kein Dienstverhältnis abgeschlossen war, veranlasste den erkennenden Richter zur Anwendung des § 539a ASVG und der Prüfung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse.Aufgrund der Aussagen, dass die Anmeldungen zur Sozialversicherungen aus steuerlichen Gründen zu verschiedenen juristischen Personen erfolgte und mit Dr. römisch 40 allenfalls aus steuerlichen Gründen auch kein Dienstverhältnis abgeschlossen war, veranlasste den erkennenden Richter zur Anwendung des Paragraph 539 a, ASVG und der Prüfung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zur Dienstgebereigenschaft:
§ 35 Abs. 1 lautet: "Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer [...] in einem Beschäftigungs[...]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]"Paragraph 35, Absatz eins, lautet: "Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer [...] in einem Beschäftigungs[...]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]"
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030).
Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten VwGH-Senates vom 10. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmend ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten VwGH-Senates vom 10. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).
Aufgrund der Zahlungsabwicklung über die Beschwerdeführerin und die Vertragsschlüsse und die Koordination durch Dr. XXXX bzw. Herrn XXXX , welche als Mittelsmänner der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, hegt der erkennende Richter keine Zweifel an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Möglichkeit einzugreifen, wie die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Fr. XXXX im Parallelverfahren beweist.Aufgrund der Zahlungsabwicklung über die Beschwerdeführerin und die Vertragsschlüsse und die Koordination durch Dr. römisch 40 bzw. Herrn römisch 40 , welche als Mittelsmänner der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, hegt der erkennende Richter keine Zweifel an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Möglichkeit einzugreifen, wie die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Fr. römisch 40 im Parallelverfahren beweist.
Zum Vertragsverhältnis und der Dienstnehmereigenschaft:
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständlichen Tätigkeiten - nämlich die Abhaltung von Musikunterrichtseinheiten - sind nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. Worin ein von XXXX zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Abhaltung von Musikunterricht nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Die Gewährleistungsfähigkeit der Leistung von XXXX wurde ebenso nicht einmal plausibel behauptet. Die Geltendmachung von Gewährleistung wurde seitens der Beschwerdeführerin überdies nicht behauptet.Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständlichen Tätigkeiten - nämlich die Abhaltung von Musikunterrichtseinheiten - sind nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. Worin ein von römisch 40 zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Abhaltung von Musikunterricht nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Die Gewährleistungsfähigkeit der Leistung von römisch 40 wurde ebenso nicht einmal plausibel behauptet. Die Geltendmachung von Gewährleistung wurde seitens der Beschwerdeführerin überdies nicht behauptet.
Festzuhalten ist, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts vielmehr um die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als um die vertragliche Vereinbarung geht. Der Umstand allein, dass mit XXXX ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen wurde, schließt das Vorliegen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, zumal es gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt. Des Weiteren ist der Text des "Werkvertrages" mit Abschlussdatum 13.09.2004 nicht durchgehend als solcher gestaltet, da Seite folgender Text zu lesen ist: "Aufgrund des vorliegenden freien Dienstvertrages ...".Festzuhalten ist, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts vielmehr um die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als um die vertragliche Vereinbarung geht. Der Umstand allein, dass mit römisch 40 ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen wurde, schließt das Vorliegen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, zumal es gemäß Paragraph 539 a, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt. Des Weiteren ist der Text des "Werkvertrages" mit Abschlussdatum 13.09.2004 nicht durchgehend als solcher gestaltet, da Seite folgender Text zu lesen ist: "Aufgrund des vorliegenden freien Dienstvertrages ...".
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. vergleiche unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117, vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271) oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117) vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271).Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117, vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271) oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117) vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). XXXX hat sich lediglich einmal aufgrund ihrer Schwangerschaft für die Dauer von ca. einem Monat von ihrem Ehemann vertreten lassen und übte - abgesehen davon - ihre Tätigkeit stets persönlich aus. Zudem ist zu bemerken, dass im Eingangsbereich der Schule ein Angestellter der Beschwerdeführerin, der alle Personen, die in der Schule unterrichteten, kannte, seinen Büroplatz hatte und überwachte, wer das Gebäude betrat und verließ. Dieser Umstand spricht gegen eine Vertretungsmöglichkeit der XXXX durch beliebige Personen. Vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen werden kann daher nicht ausgegangen.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). römisch 40 hat sich lediglich einmal aufgrund ihrer Schwangerschaft für die Dauer von ca. einem Monat von ihrem Ehemann vertreten lassen und übte - abgesehen davon - ihre Tätigkeit stets persönlich aus. Zudem ist zu bemerken, dass im Eingangsbereich der Schule ein Angestellter der Beschwerdeführerin, der alle Personen, die in der Schule unterrichteten, kannte, seinen Büroplatz hatte und überwachte, wer das Gebäude betrat und verließ. Dieser Umstand spricht gegen eine Vertretungsmöglichkeit der römisch 40 durch beliebige Personen. Vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen werden kann daher nicht ausgegangen.
Weiters ist zu prüfen, ob XXXX örtlich und zeitlich in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden war.Weiters ist zu prüfen, ob römisch 40 örtlich und zeitlich in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden war.
XXXX war insofern an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, als die Anmeldung zu den Unterrichtseinheiten über Anmeldeformulare erfolgte und XXXX in der Folge an die geplanten Einheiten gebunden war. XXXX war zudem an die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gebunden. So wurden die Unterrichtseinheiten ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten. Daraus ist ersichtlich, dass XXXX an Ordnungsvorschriften betreffend ihre Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden war. Insgesamt betrachtet kann somit keine eigene unternehmerische Struktur mit eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung der Tätigkeit der XXXX gesehen werden.römisch 40 war insofern an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, als die Anmeldung zu den Unterrichtseinheiten über Anmeldeformulare erfolgte und römisch 40 in der Folge an die geplanten Einheiten gebunden war. römisch 40 war zudem an die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gebunden. So wurden die Unterrichtseinheiten ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten. Daraus ist ersichtlich, dass römisch 40 an Ordnungsvorschriften betreffend ihre Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden war. Insgesamt betrachtet kann somit keine eigene unternehmerische Struktur mit eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung der Tätigkeit der römisch 40 gesehen werden.
Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Durch den Umstand, dass die Raumvergabe durch Herrn XXXX , Musikkoordinator bei der Beschwerdeführerin, bzw. seinen Vorgänger Dr. XXXX durchgeführt wurde und XXXX bzw. sein Vorgänger Dr. XXXX zudem die Räume vor den jeweiligen Unterrichtseinheiten aufgesperrt und danach wieder zugesperrt hat, hat sich die Beschwerdeführerin die Möglichkeit vorbehalten, das Arbeitsverhalten der XXXX zu kontrollieren. XXXX unterlag sohin einer Kontrolle durch die Beschwerdeführerin. Die Kontrolle erfolgte durch XXXX bzw. seinen Vorgänger Dr. XXXX und ist sein Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen.Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Durch den Umstand, dass die Raumvergabe durch Herrn römisch 40 , Musikkoordinator bei der Beschwerdeführerin, bzw. seinen Vorgänger Dr. römisch 40 durchgeführt wurde und römisch 40 bzw. sein Vorgänger Dr. römisch 40 zudem die Räume vor den jeweiligen Unterrichtseinheiten aufgesperrt und danach wieder zugesperrt hat, hat sich die Beschwerdeführerin die Möglichkeit vorbehalten, das Arbeitsverhalten der römisch 40 zu kontrollieren. römisch 40 unterlag sohin einer Kontrolle durch die Beschwerdeführerin. Die Kontrolle erfolgte durch römisch 40 bzw. seinen Vorgänger Dr. römisch 40 und ist sein Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass XXXX in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Beschwerdeführerin gebunden, der Beschwerdeführerin weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig war. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der XXXX vor. In einer Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass römisch 40 in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Beschwerdeführerin gebunden, der Beschwerdeführerin weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig war. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der römisch 40 vor. In einer Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.
Die Vereinbarung eines bestimmten Stundenhonorars für die jeweilige Unterrichtseinheit als Entgelt für die erbrachte Leistung stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass XXXX der Beschwerdeführerin nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Diese Art der Abrechnung stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte.Die Vereinbarung eines bestimmten Stundenhonorars für die jeweilige Unterrichtseinheit als Entgelt für die erbrachte Leistung stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Diese Art der Abrechnung stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte.
Neben den unterscheidungskräftigen Kriterien kann sich ein hoher Grad von Abhängigkeit und damit die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch aus einem mehr oder weniger langen Bestand des Verhältnisses ergeben (vgl. das grundlegende Erkenntnis des VwGH vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, Slg. Nr. 4495/A). Auch dieses Merkmal kann dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden, sodass sich daraus und aus der konkreten Gestaltung der Gebundenheit von XXXX in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten und der damit verbundenen persönlichen Arbeitspflicht eine weitgehende Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit ergibt, worin wiederum die persönliche Abhängigkeit im dargelegten Sinne zum Ausdruck kommt.Neben den unterscheidungskräftigen Kriterien kann sich ein hoher Grad von Abhängigkeit und damit die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch aus einem mehr oder weniger langen Bestand des Verhältnisses ergeben vergleiche das grundlegende Erkenntnis des VwGH vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, Slg. Nr. 4495/A). Auch dieses Merkmal kann dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden, sodass sich daraus und aus der konkreten Gestaltung der Gebundenheit von römisch 40 in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten und der damit verbundenen persönlichen Arbeitspflicht eine weitgehende Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit ergibt, worin wiederum die persönliche Abhängigkeit im dargelegten Sinne zum Ausdruck kommt.
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall sohin als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass XXXX in den Zeiträumen vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhielt, wurde nicht bestritten.Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall sohin als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass römisch 40 in den Zeiträumen vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhielt, wurde nicht bestritten.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).
Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis der XXXX nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in den Zeiträumen vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 gegeben ist.Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis der römisch 40 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in den Zeiträumen vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, vom 01.02.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, vom 01.09.2006 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 30.06.2008, vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 gegeben ist.
In der Zeit vom 13.09.2004 bis 30.06.2005, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, vom 01.12.2005 bis 31.01.2006, vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, vom 01.06.2006 bis 30.06.2006 (der fett hervorgehobene Monat war aufgrund eines Schreibfehlers gem. § 64 Abs. 2 AVG amtswegig richtig zu stellen), vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 ist XXXX gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen und unterliegt in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. aIn der Zeit vom 13.09.2004 bis 30.06.2005, vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, vom 01.12.2005 bis 31.01.2006, vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, vom 01.06.2006 bis 30.06.2006 (der fett hervorgehobene Monat war aufgrund eines Schreibfehlers gem. Paragraph 64, Absatz 2, AVG amtswegig richtig zu stellen), vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 ist römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen und unterliegt in dieser Zeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a
ASVG.
Die im Parteiengehör vom 11.01.2019 geäußerte Meinung des Richters fand in den Beweisergebnissen keine Deckung, da eine Umqualifizierung bzw. Einbeziehung, von, seitens der Behörde nicht-festgestellten, Zeiträumen den Verfahrensgegenstand überschreiten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitszeit, Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2006103.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019