TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 W220 1409224-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W220 1409224-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl. 499232804-150066349, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl. 499232804-150066349, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

(Vorverfahren)

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 11.09.2009 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 11.030-BAT, bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 11.09.2009 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 11.030-BAT, bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2010, Zl. C16 409.224-1/2009/3E, abgewiesen.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gem. § 55 Abs. 1 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids festgelegt. Zugrunde lag dem Einreiseverbot der nicht rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und Schwarzarbeit.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, 2 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids festgelegt. Zugrunde lag dem Einreiseverbot der nicht rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und Schwarzarbeit.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 11.04.2012, Zl. XXXX , gem. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 11.04.2012, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.09.2012, Zl. 2012/18/0076, wurde die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid des UVS erhobenen Beschwerde abgelehnt.

3. Am 28.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.3. Am 28.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 499232804-150103554, gem. § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 499232804-150103554, gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

4. Am 05.08.2015 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 499232804-151045927, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.11.2011, Zahl XXXX , erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 499232804-151045927, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.11.2011, Zahl römisch 40 , erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen am 25.11.2015 zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2018, Zl. W220 1409224-2, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag vom 05.08.2015 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.11.2011, Zahl XXXX , erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 FPG idgF. abgewiesen wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2018, Zl. W220 1409224-2, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag vom 05.08.2015 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.11.2011, Zahl römisch 40 , erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG idgF. abgewiesen wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

(Verfahren zu W220 1409224-4)

5. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.5. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments im Original binnen gesetzter Frist "das Verfahren" zurückzuweisen sei.

Am 19.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Zusatzantrag" gem. § 4 AsylG-DV zur Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Dazu brachte er vor, dass er nie seine Identität verheimlicht habe und darüber immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Er habe am Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet. Eine Geburtsurkunde habe er bereits vorgelegt.Am 19.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Zusatzantrag" gem. Paragraph 4, AsylG-DV zur Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Dazu brachte er vor, dass er nie seine Identität verheimlicht habe und darüber immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Er habe am Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet. Eine Geburtsurkunde habe er bereits vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 499232804-161034906 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 60 Abs. 1 AsylG idgF zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 60 AsylG nicht erfülle. Allein die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bestehe, schließe ihn von der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Auf sein Privat- und Familienleben sei daher nicht einzugehen und da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gem. § 59 Abs. 5 FPG der Erlass einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Überdies erübrige sich die Entscheidung über den Heilungsantrag, da der Beschwerdeführer von vornherein gem. § 60 AsylG von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 499232804-161034906 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 60, Absatz eins, AsylG idgF zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 60, AsylG nicht erfülle. Allein die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bestehe, schließe ihn von der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Auf sein Privat- und Familienleben sei daher nicht einzugehen und da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG der Erlass einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Überdies erübrige sich die Entscheidung über den Heilungsantrag, da der Beschwerdeführer von vornherein gem. Paragraph 60, AsylG von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sei.

Gegen diesen am 23.11.2016 zugestellten Bescheid wurde am 07.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2018, Zl. W220 1409224-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2018, Zl. W220 1409224-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.

Begründet wurde dies damit, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen sei, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen könne. Dieses Verständnis liege auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermögliche es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich seien, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12), (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Begründet wurde dies damit, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen sei, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen könne. Dieses Verständnis liege auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermögliche es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich seien, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12), (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Der Antrag des Beschwerdeführers sei demnach im gegenständlichen Fall rechtswidrig zurückgewiesen worden, da ihm nach dem Gesagten das Recht auf eine meritorische Entscheidung zugekommen sei. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid durch Verweigerung einer Sachentscheidung (keine meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu Gründen des Art. 8 MRK) und bloßem Verweis auf die (entsprechend einschränkend zu interpretierende) Erteilungsvoraussetzung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Der Antrag des Beschwerdeführers sei demnach im gegenständlichen Fall rechtswidrig zurückgewiesen worden, da ihm nach dem Gesagten das Recht auf eine meritorische Entscheidung zugekommen sei. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid durch Verweigerung einer Sachentscheidung (keine meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu Gründen des Artikel 8, MRK) und bloßem Verweis auf die (entsprechend einschränkend zu interpretierende) Erteilungsvoraussetzung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.11.2018.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2018 Stellung und legte ein Konvolut von Unterlagen vor.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. 499232804-161034906, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.07.2016 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. 499232804-161034906, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 28.07.2016 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Gegen diesen am 14.01.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2019 fristgerecht Beschwerde.

(Gegenständliches Verfahren)

10. Mit Mandatsbescheid vom 08.07.2019, Zl. 499232804-150066349, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.10. Mit Mandatsbescheid vom 08.07.2019, Zl. 499232804-150066349, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

11. Am 12.07.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen (in diesem Verfahren) rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.

12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2019 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Ermittlungsstand zur Kenntnis und forderte den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auf.

13. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2019 Stellung.

14. Mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl. 499232804-150066349, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).14. Mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl. 499232804-150066349, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

15. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 09.09.2019 die gegenständliche Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1. Der unter Punkt I.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.1. Der unter Punkt römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. XXXX . Er ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab und gehört der Religion der Sikh an.2. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab und gehört der Religion der Sikh an.

3. Der Beschwerdeführer besuchte in Indien 14 Jahre lang die Schule und danach einen Bachelor-Lehrgang, vor seiner Ausreise aus Indien war er Student.

4. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers lebten jedenfalls bis Februar 2019 in Indien, nunmehr halten sie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf.

5. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Asylantragstellung September 2009, damit seit zehn Jahren und einem Monat, durchgehend in Österreich.

Mit Zustellung der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofs am 14.08.2010 wurde das Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verblieb aber im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich seither (seit neun Jahren und einem Monat) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

6. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2015 das ÖSD-Sprachzertifikat Deutsch A2 bestanden.

7. Der Beschwerdeführer ist in seiner Wohngemeinde in Österreich sozial vernetzt. Er hat Kontakt zu mehreren Einwohnern seiner Wohngemeinde, pflegt dort Freund- und Bekanntschaften und nimmt am dortigen Sozialleben teil. Auch außerhalb seiner Wohngemeinde pflegt der Beschwerdeführe Bekanntschaften, etwa zu seiner Versicherungsberaterin.

Eine engere Bindung hat der Beschwerdeführer zu einer ebenfalls in seiner Wohngemeinde lebenden Familie, die den Beschwerdeführer als "Ziehsohn" bzw. "Bruder" ansieht. Der Beschwerdeführer wohnt mit dieser Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Zudem lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich in der gleichen Gemeinde wie der Beschwerdeführer. Die Brüder leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Eine Tante väterlicherseits lebt mit ihrem Ehegatten in Wien, ein Cousin und dessen Ehegattin samt deren Kindern leben in Österreich. Sie alle sind indische Staatsangehörige. Ein weiterer Cousin, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lebt in Wien.

8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit November 2009 selbstständig erwerbstätig. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers umfassten bislang die Zeitungszustellung, das Aufhängen von Zeitungen am Wochenende und Zustellungen an Apotheken.

Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinem Transportunternehmen mehrere Dienstnehmer.

Er brachte beim XXXX im Oktober 2018 EUR 1903,27, im September 2018 EUR 1483,50 und im August 2018 EUR 931,50 ins Verdienen. Bei der XXXX brachte der Beschwerdeführer im September 2018 EUR 412,80 ins Verdienen.Er brachte beim römisch 40 im Oktober 2018 EUR 1903,27, im September 2018 EUR 1483,50 und im August 2018 EUR 931,50 ins Verdienen. Bei der römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im September 2018 EUR 412,80 ins Verdienen.

Im Jahr 2017 brachte der Beschwerdeführer als Werkvertragsnehmer EUR 21.388,39 ins Verdienen.

Im Jahr 2018 entnahm der Beschwerdeführer aus der auf seinen Namen lautenden Kleintransport-Firma EUR 26.600,- zur eigenen Verwendung.

Im Einkommenssteuerbescheid 2017 wurde als Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 der Betrag von EUR 11.536,34, im Jahr 2018 der Betrag von EUR 12.891,59 festgestellt.

9. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensversicherung und eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Zudem hat er einen Bausparvertrag abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist bei der SVA als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger versichert, auf seinem Beitragskonto bestand zum 30.06.2019 ein Rückstand von EUR 3.915,35.

10. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer 60m2-Wohnung in seiner Wohngemeinde.

11. Der Beschwerdeführer ist in der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft sozialversichert.

12. Gegen den Beschwerdeführer erging am 30.05.2016 seitens der LPD Niederösterreich ein Straferkenntnis wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Über ihn wurde eine Geldstrafe iHv EUR 2500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.06.2017, GZ XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde unter Maßgabe der Richtigstellung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.06.2017, GZ römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde unter Maßgabe der Richtigstellung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften abgewiesen.

13. Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2011 aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung eines Finanzbeamten bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung als Zustellfahrer für ein Asia-Restaurant betreten, über den Restaurantinhaber wurde deshalb mit rechtskräftigem Straferkenntnis der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe von EUR 1000,- verhängt.

14. Mit seit 27.04.2011 rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk wurde der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender und Güterbeförderungsunternehmer wegen der Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 840,- verhängt.14. Mit seit 27.04.2011 rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk wurde der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender und Güterbeförderungsunternehmer wegen der Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 840,- verhängt.

15. Der Beschwerdeführer ist insgesamt mehr als 18 Mal wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrzeuggesetzes rechtskräftig bestraft worden.

16. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

17. Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer geführten Namen und Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seinem Herkunftsort sowie seiner Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren (vgl. auch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2010 S. 10).2. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer geführten Namen und Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seinem Herkunftsort sowie seiner Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren vergleiche auch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2010 S. 10).

3. Die Feststellung zum Bildungsweg des Beschwerdeführers in Indien beruht auf dem im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2010 festgestellten Sachverhalt (vgl. dort S. 10).3. Die Feststellung zum Bildungsweg des Beschwerdeführers in Indien beruht auf dem im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2010 festgestellten Sachverhalt vergleiche dort S. 10).

4. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen und dem Aufenthalt seiner Verwandten in Indien bis jedenfalls Februar 2019 beruhen auf den in der im Februar 2019 erhobenen Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemachten Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschriftsatz AS 668, auch AS 385). In der Stellungnahme vom 05.08.2019 im Verfahren über die Wohnsitzauflage brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass Eltern und Schwester in den Vereinigten Arabischen Emiraten leben würden (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 333), sodass auch dies seinen aktuellen Angaben entsprechend festgestellt wurde.4. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen und dem Aufenthalt seiner Verwandten in Indien bis jedenfalls Februar 2019 beruhen auf den in der im Februar 2019 erhobenen Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemachten Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Beschwerdeschriftsatz AS 668, auch AS 385). In der Stellungnahme vom 05.08.2019 im Verfahren über die Wohnsitzauflage brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass Eltern und Schwester in den Vereinigten Arabischen Emiraten leben würden (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 333), sodass auch dies seinen aktuellen Angaben entsprechend festgestellt wurde.

5. Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts ergibt sich unstrittig aus dem Zeitraum seit Stellung des Asylantrages. Aus dem unstrittigen Ausgang des Asylverfahrens (vgl. AS 227 im Asylakt) ergibt sich die seitherige Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts.5. Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts ergibt sich unstrittig aus dem Zeitraum seit Stellung des Asylantrages. Aus dem unstrittigen Ausgang des Asylverfahrens vergleiche AS 227 im Asylakt) ergibt sich die seitherige Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts.

6. Das Bestehen einer Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 ist durch das Zeugnis darüber belegt (AS 660, ebenso Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 121).

7. Die Feststellungen zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in und außerhalb seiner Wohngemeinde beruhen auf den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben (AS 387-405, AS 309-219, Vorlage vom 04.06.2019, ebenso AS 113ff im Akt zum Verfahren W220 1409224-5).

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Bruders und zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes ergeben sich aus dem Vorbringen in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid (vgl. dazu Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 110), ein Zusammenleben der Brüder im gemeinsamen Haushalt wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus dem übrigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten ergeben sich aus der Stellungnahme im Verfahren W220 1409224-5 (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 333), ebenso jene zum Cousin, der österreichischer Staatsbürger ist (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 335).Die Feststellungen zum Aufenthalt des Bruders und zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes ergeben sich aus dem Vorbringen in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vergleiche dazu Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 110), ein Zusammenleben der Brüder im gemeinsamen Haushalt wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus dem übrigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten ergeben sich aus der Stellungnahme im Verfahren W220 1409224-5 (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 333), ebenso jene zum Cousin, der österreichischer Staatsbürger ist (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 335).

8. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Einkommen des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (AS 201), den vorgelegten Gutschriften und Belegen (AS 417-421, AS 423, AS 427), der Bestätigung über Entnahmen (AS 348) sowie den im Verfahren zu W220 1409224-5 vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 130ff) sowie dem Auszahlungsjournal vom Juni 2019, das sieben Dienstnehmer ausweist (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 153), schließlich aus dortiger Beschwerde, die von fünf Dienstnehmern und drei Subunternehmern spricht (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 495).

9. Die Feststellungen zur abgeschlossenen Lebensversicherung und Haushaltsversicherung sowie zum Bausparvertrag beruhen auf den entsprechenden in Vorlage gebrachten Vertragsdokumenten (AS 449, 351, 353). Die Versicherung bei der SVA ergibt sich aus einem entsprechenden Versicherungsdatenauszug (Akt zum Verfahren W220 1409224-5 AS 138ff, zum Beitragsrückstand dort AS 152).

10. Die Feststellung zum Mietverhältnis beruht auf dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag (AS 459 ff).

11. Die Feststellungen zur Sozialversicherung beruhen auf den in Vorlage gebrachten Zahlungsbestätigungen der SVA (AS 485ff).

12. Die Feststellungen zur gegen den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (AS 191ff).

13. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden UVS-Bescheid vom 11.04.2012 (AS 190 und 191).

14. Die Feststellung zum Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes gründet ebenfalls auf dem im Akt einliegenden UVS-Bescheid vom 11.04.2012 (AS 191).

15. Schließlich gründet auch die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer mehr als 18 Mal wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrzeuggesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, auf dem im Akt einliegenden UVS-Bescheid vom 11.04.2012 (AS 191 und 192).

16. Dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er keine Erkrankung vorbrachte und in Österreich seit vielen Jahren selbstständig erwerbstätig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Hinsichtlich des der belangten Behörde unterlaufenen Zustellfehlers im Verfahren über die Erlassung einer Wohnsitzauflage (Zustellung an den Beschwerdeführer anstatt an seinen zustellbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter) ist festzuhalten, dass gem. § 9 Abs. 3 ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt galt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen war. Hingegen ergab sich aus dortiger Beschwerde kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid nicht im Original dem Zustellbevollmächtigten zugekommen wäre.1.2. Hinsichtlich des der belangten Behörde unterlaufenen Zustellfehlers im Verfahren über die Erlassung einer Wohnsitzauflage (Zustellung an den Beschwerdeführer anstatt an seinen zustellbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter) ist festzuhalten, dass gem. Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt galt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen war. Hingegen ergab sich aus dortiger Beschwerde kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid nicht im Original dem Zustellbevollmächtigten zugekommen wäre.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.5. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde auf keinen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 57 Abs. FPG, sondern stützte sie sich darauf, dass sich der Beschwerdeführer vehement weigere, die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen.3.1.5. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde auf keinen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 57, Abs. FPG, sondern stützte sie sich darauf, dass sich der Beschwerdeführer vehement weigere, die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen.

Im Ergebnis ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dieser Einschätzung beizutreten. So zeigen nicht nur der bereits über neun Jahre und einen Monat andauernde unrechtmäßige Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet trotz einer gegen ihn bestehenden Ausweisung (und zudem seit April 2012 trotz eines gegen ihn bestehenden Einreiseverbots), sondern auch die von ihm betriebene berufliche Verfestigung durch den Betrieb eines Transportunternehmens, dass der Beschwerdeführer nicht vorhat, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ganz besonders deutlich wird dies auch dadurch, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2016 einen (seinen bereits zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl.W220 1409224-4). So sind nicht nur der jahrelange unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet, sondern auch der Aufbau eines Transportunternehmens überwiegend in dieser Zeit, insbesondere aber die (wiederholte) Stellung eines Antrags zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der ja gerade den Zweck hat, ihm einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, aus der Sicht des erkennenden Gerichts bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer einer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. All diese Bestrebungen haben den Zweck, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet zu leben und eben nicht nach Indien auszureisen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.Im Ergebnis ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dieser Einschätzung beizutreten. So zeigen nicht nur der bereits über neun Jahre und einen Monat andauernde unrechtmäßige Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet trotz einer gegen ihn bestehenden Ausweisung (und zudem seit April 2012 trotz eines gegen ihn bestehenden Einreiseverbots), sondern auch die von ihm betriebene berufliche Verfestigung durch den Betrieb eines Transportunternehmens, dass der Beschwerdeführer nicht vorhat, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ganz besonders deutlich wird dies auch dadurch, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2016 einen (seinen bereits zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte vergleiche dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl.W220 1409224-4). So sind nicht nur der jahrelange unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet, sondern auch der Aufbau eines Transportunternehmens überwiegend in dieser Zeit, insbesondere aber die (wiederholte) Stellung eines Antrags zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der ja gerade den Zweck hat, ihm einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, aus der Sicht des erkennenden Gerichts bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer einer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. All diese Bestrebungen haben den Zweck, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet zu leben und eben nicht nach Indien auszureisen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.

Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass nach - dem unstrittigen - Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass nach - dem unstrittigen - Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

3.1.6. Schon unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine weitere Prüfung der demonstrativen Tatbestände des § 57 Abs. 2 FPG erübrigt sich daher.3.1.6. Schon unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine weitere Prüfung der demonstrativen Tatbestände des Paragraph 57, Absatz 2, FPG erübrigt sich daher.

3.1.7. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.7. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich in der gleichen Gemeinde wie der Beschwerdeführer. Die Brüder leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es sind auch sonst keine Anzeichen einer Abhängigkeit zwischen den erwachsenen Geschwistern hervorgekommen, insbesondere gibt es keine finanzielle Unterstützung. Es mangelt in dieser Beziehung zwischen erwachsenen Verwandten daher an zusätzlichen Merkmalen der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sodass zwischen den Brüdern kein "Familienleben" vorliegt und eine Wohnsitzauflage nicht in ein solches eingreift. Ebensowenig ist in Bezug auf die Tante väterlicherseits, ihren Ehegatten, dem Cousin und dessen Ehegattin samt deren Kindern, oder den weiteren Cousin, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hervorgekommen, dass zwischen ihnen eine über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende Bindung vorliegen würde. Die Genannten leben alle nicht mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt, sie haben ihre eigenen Familien, mit denen sie zusammenleben. Es mangelt in all diesen Beziehungen daher an zusätzlichen Merkmalen der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sodass zwischen den Genannnten kein "Familienleben" im oben dargestellten Sinn vorliegt und eine Wohnsitzauflage nicht in ein solches eingreift.

Die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers sind jedoch bei der Abwägung seines Privatlebens in Österreich mitzuberücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in XXXX , sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in XXXX ) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird.Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in römisch 40 , sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in römisch 40 ) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2009 ist mit zehn Jahren und gut einem Monat jedenfalls lang, sodass ihr ein entsprechend schweres Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zukommt. Diese lange Aufenthaltsdauer ist aber dadurch stark relativiert, dass der Beschwerdeführer schon knapp ein Jahr nach Stellung des Asylantrages mit einer beschwerdeabweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes ausgewiesen wurde, er seiner Ausreiseverpflichtung aber nicht nachkam und seither - also etwa neun Jahre und einen Monat - unrechtmäßig in Österreich lebt. Dabei missachtete der Beschwerdeführer fortlaufend die gegen ihn ergangene Ausweisung, die den Befehl an den Beschwerdeführer darstellte, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, sodass das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer trotz ihrer Länge nur abgeschwächt zu tragen kommt.

Die Verfahrensdauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer seines Asylverfahrens - ist jedenfalls angemessen, sodass diese nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet wird.

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben beinahe ausschließlich in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt unsicher war und er sowohl vom negativen Ausgang des Asylverfahrens als auch über die gegen ihn bestehende Ausweisung Bescheid wusste. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens - und seines Wohnsitzes in seiner Wohngemeinde in Österreich - ist daher dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit über neun Jahren und einem Monat andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet, insbesondere auch jene in seiner Wohngemeinde, nicht werde aufrechterhalten können.

Zwar weist der Beschwerdeführer durch den Betrieb eines Transportunternehmens Bindungen an seinen Wohnort in Österreich auf und ist er durch seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Transportunternehmer imstande, für seine Lebensgrundlage aus eigenem aufzukommen, ohne irgendwelche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Er ist darüber hinaus auch kranken- lebens- und haushaltsversichert und lebt in seiner Wohngemeinde in einer ortsüblichen Unterkunft. Gleichzeitig ist aber hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer nach negativem Ausgang des Asylverfahrens bereits im August 2010 keine Aufenthaltsberechtigung mehr hatte, für die Ausübung eines Gewerbes aber grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2004, 2004/04/0037; vgl. ferner § 32 NAG). Der Beschwerdeführer hatte einen solchen nicht inne, sondern übt seine selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin aus, ohne einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang zu haben, und verstößt damit gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften. Dadurch sind die "beruflichen Bindungen" an den Ort seines derzeitigen Aufenthalts entsprechend abgeschwächt.Zwar weist der Beschwerdeführer durch den Betrieb eines Transportunternehmens Bindungen an seinen Wohnort in Österreich auf und ist er durch seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Transportunternehmer imstande, für seine Lebensgrundlage aus eigenem aufzukommen, ohne irgendwelche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Er ist darüber hinaus auch kranken- lebens- und haushaltsversichert und lebt in seiner Wohngemeinde in einer ortsüblichen Unterkunft. Gleichzeitig ist aber hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer nach negativem Ausgang des Asylverfahrens bereits im August 2010 keine Aufenthaltsberechtigung mehr hatte, für die Ausübung eines Gewerbes aber grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist vergleiche etwa VwGH 20. 10. 2004, 2004/04/0037; vergleiche ferner Paragraph 32, NAG). Der Beschwerdeführer hatte einen solchen nicht inne, sondern übt seine selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin aus, ohne einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang zu haben, und verstößt damit gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften. Dadurch sind die "beruflichen Bindungen" an den Ort seines derzeitigen Aufenthalts entsprechend abgeschwächt.

Der Beschwerdeführer hat ausreichend Deutschkenntnisse erworben, ist in seiner Wohngemeinde sozial vernetzt, er pflegt Bekannt- und Freundschaften, hat eine Bindung zu seinem Bruder und eine stärkere Bindung zu einer dort lebenden Familie, die ihn als "Ziehsohn" ansieht. Dabei ist aber zu bemerken, dass er mit den jeweils Genannten nicht zusammenlebt, mit ihnen keinen gemeinsamen Haushalt führt und keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Entsprechend der sich unter diesen Gesichtspunkten ergebenden Beziehungsintensität werden diese Beziehungen als Verstärkung des Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib gewichtet, wobei aufgrund der konkreten Faktoren (kein Zusammenleben, keine Abhängigkeitsverhältnisse) das Gewicht entsprechend bemessen ist. Zudem kann der Beschwerdeführer diese Kontakte auch telefonisch oder durch andere Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

Hinsichtlich der weiteren in Österreich lebenden Verwandten, zu denen er zwar in Verbindung steht, aber zu denen darüber hinaus kein Naheverhältnis hervorgekommen ist, kann der Beschwerdeführer den Kontakt telefonisch oder durch andere Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für seinen Verbleib in der Wohngemeinde sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Neben den dargestellten Bindungen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegen die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens, schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund seines langen unrechtmäßigen Aufenthalts dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt auch in seiner Wohngemeinde in Österreich nicht aufrechterhalten wird können.

In Abwägung der aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der sozialen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in seiner Wohngemeinde, weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in seiner Wohngemeinde und die Aufgabe der Erwerbstätigkeit (für die es den Beschwerdeführer an einem ihn dazu berechtigenden Titel mangelt) nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Im Übrigen wird die Frist für das Einfinden in die Betreuungseinrichtung vor dem Hintergrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der vorausgehende Mandatsbescheid schon im Juli 2019 erging, er also nun einige Monate Zeit hatte, sich auf eine solche, mögliche Situation einzustellen, nicht als unzumutbar angesehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.9. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.9. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

3.2.3. Gem § 13 Abs. 4 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Abs 2) [oder die Zuerkennung (Abs 3)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat (vgl VwGH 19. 6. 2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 13 VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.3.2.3. Gem Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Absatz 2,) [oder die Zuerkennung (Absatz 3,)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19. 6. 2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 13, VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Abänderung des Bescheids eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Abänderung des Bescheids eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.

Da das erkennende Gericht dem unstrittig gebliebenen, bereits von der belangten Behörde umfassend erhobenen Sachverhalt folgte, die Beschwerde darüber hinaus nichts Substantiiertes vorbrachte, was nicht ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet wurde und in der gegenständlichen Entscheidung alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte und eine Unmöglichkeit der Religionsausübung des BF in Wien bezog, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausreisewilligkeit, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W220.1409224.5.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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