TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/22 W277 2216923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W277 2216923-1/41E
W277 2136657-1/76E
W227 2216925-1/39E
W277 2216923-1/41E, W277 2136657-1/76E, W227 2216925-1/39E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig sind.

III. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Der Spruchpunkt IV. des belangten Bescheides von XXXX sowie der Spruchpunkt VI des belangten Bescheides von XXXX und des belangten Bescheides von XXXX werden ersatzlos behoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch vier. des belangten Bescheides von römisch 40 sowie der Spruchpunkt römisch sechs des belangten Bescheides von römisch 40 und des belangten Bescheides von römisch 40 werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstes (rechtskräftiges) Verfahren

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Der volljährige Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) ist der gemeinsame Sohn. Alle sind russische Staatsangehörige. Das Erkenntnis eines weiteren Sohnes der BF1 und des BF2 namens XXXX , erging mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts, GZ XXXX , vom XXXX .Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Der volljährige Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) ist der gemeinsame Sohn. Alle sind russische Staatsangehörige. Das Erkenntnis eines weiteren Sohnes der BF1 und des BF2 namens römisch 40 , erging mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts, GZ römisch 40 , vom römisch 40 .

1.1. Die BF1 und der damals minderjährige BF3 reisten zusammen mit der Tochter der BF1 und des BF2, XXXX , in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 in Akt I der BF1; AS 9 in Akt I des BF3).1.1. Die BF1 und der damals minderjährige BF3 reisten zusammen mit der Tochter der BF1 und des BF2, römisch 40 , in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 in Akt römisch eins der BF1; AS 9 in Akt römisch eins des BF3).

Hierbei gab die BF1 an, in XXXX geboren (AS 11 in Akt I der BF1), verheiratet zu sein, XXXX und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 15 in Akt I der BF1). Ihre Mutter, ihr Ehemann und ihr Sohn XXXX seien zum damals gegenwärtigen Zeitpunkt im Herkunftsland aufhältig (AS 17 in Akt I der BF1). Die BF1 habe XXXX die Grundschule und XXXX die XXXX besucht. Sie habe in XXXX als Lehrerin für XXXX an der XXXX gearbeitet (AS 13 in Akt I der BF1). Zuletzt habe sie in XXXX gewohnt und am XXXX ihre Heimat legal mittels eines XXXX Schengenvisums und eines russischen Auslandsreisepasses, ausgestellt vom Passamt XXXX , mit dem Flugzeug verlassen. Die Reisekosten hätten XXXX betragen (AS 19f in Akt I der BF1).Hierbei gab die BF1 an, in römisch 40 geboren (AS 11 in Akt römisch eins der BF1), verheiratet zu sein, römisch 40 und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 15 in Akt römisch eins der BF1). Ihre Mutter, ihr Ehemann und ihr Sohn römisch 40 seien zum damals gegenwärtigen Zeitpunkt im Herkunftsland aufhältig (AS 17 in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 habe römisch 40 die Grundschule und römisch 40 die römisch 40 besucht. Sie habe in römisch 40 als Lehrerin für römisch 40 an der römisch 40 gearbeitet (AS 13 in Akt römisch eins der BF1). Zuletzt habe sie in römisch 40 gewohnt und am römisch 40 ihre Heimat legal mittels eines römisch 40 Schengenvisums und eines russischen Auslandsreisepasses, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , mit dem Flugzeug verlassen. Die Reisekosten hätten römisch 40 betragen (AS 19f in Akt römisch eins der BF1).

Die BF1 habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Mann (BF2) im XXXX bei seinem Schulkameraden den XXXX gelernt habe und deshalb mit vielen anderen Personen, welche auch den XXXX gelernt hätten, für einen XXXX gehalten worden sei. Seither werde der BF2 verfolgt und sei mehrmals festgenommen worden. Bei jedem Vorfall werde der BF2 der Täterschaft verdächtigt bzw. beschuldigt. Dabei sei er ständig zusammengeschlagen und gedemütigt worden. Fast jedes Mal habe die BF1 oder ihre Verwandtschaft den BF2 freikaufen müssen. In dieser Zeit hätten die Militärs und die Miliz einen sehr kranken Mann aus dem BF2 gemacht. Im XXXX habe der BF2 einem Bekannten sein Auto verkauft. Nach einer Weile sei dieses Auto im Wald „kaputt“ aufgefunden worden. Der neue Besitzer sei spurlos verschwunden. Der BF2 sei beschuldigt worden, dass dieses Auto bei einem Attentat verwendet worden sei. Er sei in Bezug auf diesen Vorfall stark geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er freigekauft worden sei, habe er sich versteckt. Nach dem Verschwinden des BF2 seien auch „wir“ (gemeint offensichtlich: die Kernfamilie) terrorisiert worden. Auch der ältere Sohn der BF1 sei wie ein XXXX verfolgt worden und verstecke sich zusammen mit dem BF2. Vor einem Jahr (gemeint: XXXX ) im XXXX sei ihr Haus umstellt worden, um es zu stürmen. Während dieses Vorfalls sei der im Haus anwesende Schwiegervater der BF1 durch die starke Aufregung an einem Herzinfarkt verstorben. Deshalb habe die BF1 mit ihrer Tochter und dem BF3 das Land verlassen. Befragt nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an, dass sie „weiter verfolgt“ werde. In ihrem Land würden die Leute spurlos verschwinden und herrsche Willkür (AS 21f in Akt I der BF1).Die BF1 habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Mann (BF2) im römisch 40 bei seinem Schulkameraden den römisch 40 gelernt habe und deshalb mit vielen anderen Personen, welche auch den römisch 40 gelernt hätten, für einen römisch 40 gehalten worden sei. Seither werde der BF2 verfolgt und sei mehrmals festgenommen worden. Bei jedem Vorfall werde der BF2 der Täterschaft verdächtigt bzw. beschuldigt. Dabei sei er ständig zusammengeschlagen und gedemütigt worden. Fast jedes Mal habe die BF1 oder ihre Verwandtschaft den BF2 freikaufen müssen. In dieser Zeit hätten die Militärs und die Miliz einen sehr kranken Mann aus dem BF2 gemacht. Im römisch 40 habe der BF2 einem Bekannten sein Auto verkauft. Nach einer Weile sei dieses Auto im Wald „kaputt“ aufgefunden worden. Der neue Besitzer sei spurlos verschwunden. Der BF2 sei beschuldigt worden, dass dieses Auto bei einem Attentat verwendet worden sei. Er sei in Bezug auf diesen Vorfall stark geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er freigekauft worden sei, habe er sich versteckt. Nach dem Verschwinden des BF2 seien auch „wir“ (gemeint offensichtlich: die Kernfamilie) terrorisiert worden. Auch der ältere Sohn der BF1 sei wie ein römisch 40 verfolgt worden und verstecke sich zusammen mit dem BF2. Vor einem Jahr (gemeint: römisch 40 ) im römisch 40 sei ihr Haus umstellt worden, um es zu stürmen. Während dieses Vorfalls sei der im Haus anwesende Schwiegervater der BF1 durch die starke Aufregung an einem Herzinfarkt verstorben. Deshalb habe die BF1 mit ihrer Tochter und dem BF3 das Land verlassen. Befragt nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an, dass sie „weiter verfolgt“ werde. In ihrem Land würden die Leute spurlos verschwinden und herrsche Willkür (AS 21f in Akt römisch eins der BF1).

Für den damals minderjährigen BF3 gab die BF1 als seine gesetzliche Vertreterin an, dass dieser ledig sei, der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslimen angehöre. Er habe von XXXX in XXXX die Schule besucht (AS 5f in Akt I des BF3).Für den damals minderjährigen BF3 gab die BF1 als seine gesetzliche Vertreterin an, dass dieser ledig sei, der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslimen angehöre. Er habe von römisch 40 in römisch 40 die Schule besucht (AS 5f in Akt römisch eins des BF3).

Der russische Auslandsreisepass der BF1 und des BF3 wurde am selben Tag sichergestellt (AS 13 in Akt III der BF1; AS 3 in Akt II des BF3)Der russische Auslandsreisepass der BF1 und des BF3 wurde am selben Tag sichergestellt (AS 13 in Akt römisch drei der BF1; AS 3 in Akt römisch zwei des BF3)

1.2. Am XXXX richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) hinsichtlich der BF1, dem BF3 und XXXX ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 9 Abs. 2/3 Dublin-II-VO an XXXX (AS 33ff in Akt I der BF1; AS 27ff in Akt I des BF3).1.2. Am römisch 40 richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) hinsichtlich der BF1, dem BF3 und römisch 40 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 9, Absatz 2 /, 3, Dublin-II-VO an römisch 40 (AS 33ff in Akt römisch eins der BF1; AS 27ff in Akt römisch eins des BF3).

1.3. Am XXXX übernahm die BF1 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit XXXX zurückzuweisen (AS 51ff in Akt I der BF1; AS 45ff in Akt I des BF3).1.3. Am römisch 40 übernahm die BF1 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit römisch 40 zurückzuweisen (AS 51ff in Akt römisch eins der BF1; AS 45ff in Akt römisch eins des BF3).

1.4. Am XXXX wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach keine krankheitswertige psychische Störung der BF1 festgestellt werden könne. Es zeige sich eine „extrovertierte Persönlichkeitsakzentuierung“. Für eine Trauma-Folgestörung ergebe sich kein Hinweis (AS 79 in Akt I der BF1).1.4. Am römisch 40 wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach keine krankheitswertige psychische Störung der BF1 festgestellt werden könne. Es zeige sich eine „extrovertierte Persönlichkeitsakzentuierung“. Für eine Trauma-Folgestörung ergebe sich kein Hinweis (AS 79 in Akt römisch eins der BF1).

1.5. Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom XXXX seien der russische Auslandsreisepass der BF1, ausgestellt am XXXX , und des BF3, ausgestellt am XXXX , sowie die darin enthaltenen XXXX Schengenvisa authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben (AS 83 und 85 in Akt I der BF1; AS 69 und 71 in Akt I des BF3).1.5. Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom römisch 40 seien der russische Auslandsreisepass der BF1, ausgestellt am römisch 40 , und des BF3, ausgestellt am römisch 40 , sowie die darin enthaltenen römisch 40 Schengenvisa authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben (AS 83 und 85 in Akt römisch eins der BF1; AS 69 und 71 in Akt römisch eins des BF3).

1.6. Am XXXX stimmten die XXXX Behörden einer Aufnahme der BF1 und des BF3 zu (AS 87 in Akt I der BF1; AS 73 in Akt I des BF3).1.6. Am römisch 40 stimmten die römisch 40 Behörden einer Aufnahme der BF1 und des BF3 zu (AS 87 in Akt römisch eins der BF1; AS 73 in Akt römisch eins des BF3).

1.7. Am XXXX wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter XXXX – in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 91ff in Akt I der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente nehme, welche sie aus der Heimat mitgebracht habe (AS 95f in Akt I der BF1). Sie sei nicht „ XXXX “, aber in XXXX habe man festgestellt, dass „irgendein Teil der Oberfläche des Gehirns deformiert“ sei (AS 101 in Akt I der BF1). Ihr „schwerkranker“ Mann und ihr invalider Sohn würden sich aktuell in der Heimat befinden (AS 95 in Akt I der BF1). Die BF1 wolle nicht nach XXXX ausgewiesen werden, da sie dort sehr schnell gefunden werden könnten. Ihr Ehemann habe vor der Ausreise eine Ausreisebewilligung beim Notar unterschrieben. Es sei eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes, dass die BF1 die Kinder (gemeint BF3 und ihre Tochter) ins Ausland bringen könne. Die Bestätigung sei „über behördliche Wege“ gegangen. Alle Behörden würden zu einer Datenbank gehören und alle Personen, welche XXXX verlassen und ausreisen, seien dort ebenfalls angeführt. „Sie“ könnten jederzeit erfragen, in welchem Land die Familie sich aufhalten würde und ihre Auslieferung anfordern. Ihr Mann sei bei der „Militärbehörde“ als Verdächtiger registriert (AS 97f in Akt I der BF1). Das Ziel der BF1 sei Österreich gewesen, da hier noch Menschenrechte bewahrt werden würden und es eine medizinische Versorgung gebe. Ihr noch in der Heimat befindlicher Sohn XXXX habe ihr gesagt, sie solle nach Österreich fahren. Ihr Sohn und ihr Ehemann würden medizinische Versorgung beanspruchen wollen (AS 99 in Akt I der BF1). Die Familie würde soziale Unterstützung benötigen und ihr Ehemann könne nicht arbeiten (AS 101 in Akt I der BF1). Befragt, wie die BF1 die Russische Föderation legal mit einem Reisepass verlassen bzw. dort ein XXXX Schengenvisum beantragen habe können, erklärte die BF1, dass dies nicht in XXXX gemacht worden sei. In XXXX sei „es“ (offenkundig gemeint: die Ausstellung eines Visums durch die XXXX Botschaft) mehrmals abgelehnt worden. Ihr Ehemann habe Verbindungen gefunden. Es sei „über XXXX “ (andere Schreibweise: XXXX , Stadt in der Region XXXX ) viel Geld bezahlt worden, um das Visum zu bekommen (AS 101 in Akt I der BF1). Zum Schluss der Befragung fügte die BF1 noch hinzu, dass ihr Ehemann sich derzeit „in den Bergen“ verstecke. Wegen ihm sei die BF1 ständig gequält worden. Wenn es irgendeinen Mord oder Anschlag gegeben habe, seien „sie“ nach Hause gekommen und hätten sie in Schrecken versetzt. „Sie“ hätten die BF1 mit der Tochter erpresst und gesagt, falls die BF1 nicht erzähle, wo ihr Ehemann sich aufhalte, würden „sie“ zuerst die BF1 und dann ihre Tochter vergewaltigen. Aufgrund dessen habe sie ihre Tochter bei ihrer Schwester versteckt (AS 103 in Akt I der BF1). Die BF1 legte im Rahmen der Einvernahme eine Überweisung für sich selbst und ihre Tochter wegen einer Depression vor (AS 133f in Akt I der BF1).1.7. Am römisch 40 wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter römisch 40 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 91ff in Akt römisch eins der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente nehme, welche sie aus der Heimat mitgebracht habe (AS 95f in Akt römisch eins der BF1). Sie sei nicht „ römisch 40 “, aber in römisch 40 habe man festgestellt, dass „irgendein Teil der Oberfläche des Gehirns deformiert“ sei (AS 101 in Akt römisch eins der BF1). Ihr „schwerkranker“ Mann und ihr invalider Sohn würden sich aktuell in der Heimat befinden (AS 95 in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 wolle nicht nach römisch 40 ausgewiesen werden, da sie dort sehr schnell gefunden werden könnten. Ihr Ehemann habe vor der Ausreise eine Ausreisebewilligung beim Notar unterschrieben. Es sei eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes, dass die BF1 die Kinder (gemeint BF3 und ihre Tochter) ins Ausland bringen könne. Die Bestätigung sei „über behördliche Wege“ gegangen. Alle Behörden würden zu einer Datenbank gehören und alle Personen, welche römisch 40 verlassen und ausreisen, seien dort ebenfalls angeführt. „Sie“ könnten jederzeit erfragen, in welchem Land die Familie sich aufhalten würde und ihre Auslieferung anfordern. Ihr Mann sei bei der „Militärbehörde“ als Verdächtiger registriert (AS 97f in Akt römisch eins der BF1). Das Ziel der BF1 sei Österreich gewesen, da hier noch Menschenrechte bewahrt werden würden und es eine medizinische Versorgung gebe. Ihr noch in der Heimat befindlicher Sohn römisch 40 habe ihr gesagt, sie solle nach Österreich fahren. Ihr Sohn und ihr Ehemann würden medizinische Versorgung beanspruchen wollen (AS 99 in Akt römisch eins der BF1). Die Familie würde soziale Unterstützung benötigen und ihr Ehemann könne nicht arbeiten (AS 101 in Akt römisch eins der BF1). Befragt, wie die BF1 die Russische Föderation legal mit einem Reisepass verlassen bzw. dort ein römisch 40 Schengenvisum beantragen habe können, erklärte die BF1, dass dies nicht in römisch 40 gemacht worden sei. In römisch 40 sei „es“ (offenkundig gemeint: die Ausstellung eines Visums durch die römisch 40 Botschaft) mehrmals abgelehnt worden. Ihr Ehemann habe Verbindungen gefunden. Es sei „über römisch 40 “ (andere Schreibweise: römisch 40 , Stadt in der Region römisch 40 ) viel Geld bezahlt worden, um das Visum zu bekommen (AS 101 in Akt römisch eins der BF1). Zum Schluss der Befragung fügte die BF1 noch hinzu, dass ihr Ehemann sich derzeit „in den Bergen“ verstecke. Wegen ihm sei die BF1 ständig gequält worden. Wenn es irgendeinen Mord oder Anschlag gegeben habe, seien „sie“ nach Hause gekommen und hätten sie in Schrecken versetzt. „Sie“ hätten die BF1 mit der Tochter erpresst und gesagt, falls die BF1 nicht erzähle, wo ihr Ehemann sich aufhalte, würden „sie“ zuerst die BF1 und dann ihre Tochter vergewaltigen. Aufgrund dessen habe sie ihre Tochter bei ihrer Schwester versteckt (AS 103 in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 legte im Rahmen der Einvernahme eine Überweisung für sich selbst und ihre Tochter wegen einer Depression vor (AS 133f in Akt römisch eins der BF1).

1.8. Am XXXX legte die BF1 einen medizinischen Befund vom XXXX vor, wonach bei ihr eine XXXX diagnostiziert worden sei (AS 143f in Akt I der BF1).1.8. Am römisch 40 legte die BF1 einen medizinischen Befund vom römisch 40 vor, wonach bei ihr eine römisch 40 diagnostiziert worden sei (AS 143f in Akt römisch eins der BF1).

1.9. Am XXXX wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter XXXX – in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 153ff in Akt I der BF1). Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme diverse russische Unterlagen vor, worin es sich um eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes zur Ausreise der BF1 mit dem BF3 und der Tochter, einen Befund der Tochter, eine Invaliditätsbetätigung des Sohnes XXXX und eine ärztliche Bestätigung des Ehemannes handle (AS 157f und AS 165ff in Akt I der BF1). Die BF1 nehme Medikamente und müsse in drei Monaten zwecks weiterer Untersuchungen zum Arzt (AS 159 in Akt I der BF1). Sie legte einen weiteren Befundbericht vom XXXX vor, wonach ihr XXXX diagnostiziert worden sei (AS 179 in Akt I der BF1). 1.9. Am römisch 40 wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter römisch 40 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 153ff in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme diverse russische Unterlagen vor, worin es sich um eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes zur Ausreise der BF1 mit dem BF3 und der Tochter, einen Befund der Tochter, eine Invaliditätsbetätigung des Sohnes römisch 40 und eine ärztliche Bestätigung des Ehemannes handle (AS 157f und AS 165ff in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 nehme Medikamente und müsse in drei Monaten zwecks weiterer Untersuchungen zum Arzt (AS 159 in Akt römisch eins der BF1). Sie legte einen weiteren Befundbericht vom römisch 40 vor, wonach ihr römisch 40 diagnostiziert worden sei (AS 179 in Akt römisch eins der BF1).

Die vorgelegte Einverständniserklärung wurde durch das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (AS 117f in Akt I des BF3).Die vorgelegte Einverständniserklärung wurde durch das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (AS 117f in Akt römisch eins des BF3).

1.10. Mit Bescheiden des BAA vom XXXX wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) (AS 195ff in Akt I der BF1; AS 123ff in Akt I des BF3).1.10. Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 195ff in Akt römisch eins der BF1; AS 123ff in Akt römisch eins des BF3).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen XXXX eingereist seien und XXXX sich gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 203f in Akt I der BF1).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen römisch 40 eingereist seien und römisch 40 sich gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 203f in Akt römisch eins der BF1).

1.11. Gegen die unter Punkt 1.10. genannten Bescheide brachten die BF1 und der damals minderjährige BF3-vertreten durch die BF1- am XXXX fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung nach XXXX aufgrund des psychischen Zustandes von XXXX unzulässig erscheine und in XXXX die Sicherheit der BF1 nicht gewährleistet sei. Beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren (AS 261ff in Akt I der BF1). Der Beschwerde beigelegt wurde eine mit XXXX datierte Bestätigung, dass sich die BF1 und ihre Tochter in psychotherapeutischer Behandlung befänden, sowie eine mit XXXX datierte Überweisung von XXXX an das XXXX (AS 269f in Akt I der BF1).1.11. Gegen die unter Punkt 1.10. genannten Bescheide brachten die BF1 und der damals minderjährige BF3-vertreten durch die BF1- am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung nach römisch 40 aufgrund des psychischen Zustandes von römisch 40 unzulässig erscheine und in römisch 40 die Sicherheit der BF1 nicht gewährleistet sei. Beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren (AS 261ff in Akt römisch eins der BF1). Der Beschwerde beigelegt wurde eine mit römisch 40 datierte Bestätigung, dass sich die BF1 und ihre Tochter in psychotherapeutischer Behandlung befänden, sowie eine mit römisch 40 datierte Überweisung von römisch 40 an das römisch 40 (AS 269f in Akt römisch eins der BF1).

1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 283ff in Akt I der BF1).1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 283ff in Akt römisch eins der BF1).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne einer Grobprüfung im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Art. 3 EMRK handle (AS 288 in Akt I der BF1) handle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne einer Grobprüfung im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3, EMRK handle (AS 288 in Akt römisch eins der BF1) handle.

1.13. Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide behoben (AS 291ff in Akt I der BF1).1.13. Mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide behoben (AS 291ff in Akt römisch eins der BF1).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BAA geeignete Ermittlungen zum Gesundheitszustand insbesondere von XXXX , aber auch der BF1 selbst, sowie zu den medizinischen bzw. psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in XXXX nachzuholen habe (AS 301 in Akt I der BF1).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BAA geeignete Ermittlungen zum Gesundheitszustand insbesondere von römisch 40 , aber auch der BF1 selbst, sowie zu den medizinischen bzw. psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in römisch 40 nachzuholen habe (AS 301 in Akt römisch eins der BF1).

1.14. Am XXXX ersuchte das BAA die XXXX Behörden um eine Zusicherung der Unterbringung im Einzelfall (AS 331 in Akt I der BF1).1.14. Am römisch 40 ersuchte das BAA die römisch 40 Behörden um eine Zusicherung der Unterbringung im Einzelfall (AS 331 in Akt römisch eins der BF1).

1.15. Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom XXXX sei die von der BF1 vorgelegte russische Zustimmungserklärung der BF1, ausgestellt am XXXX authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben. Es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein „autorisiert ausgestelltes Formular“ handle (AS 335 in Akt I der BF1).1.15. Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom römisch 40 sei die von der BF1 vorgelegte russische Zustimmungserklärung der BF1, ausgestellt am römisch 40 authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben. Es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein „autorisiert ausgestelltes Formular“ handle (AS 335 in Akt römisch eins der BF1).

1.16. Am XXXX wurde erneut durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach sich bei der BF1 unter Einbeziehung des Vorgutachtens aus der Zwischenanamnese in Form eines halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegesprächs sowie dem neurologischen Status derzeit die Diagnose Spannungskopfschmerzen und Durchschlafstörung im Rahmen einer reaktiven Depression bei psychosozialer Belastungssituation stelle (AS 339 in Akt I der BF1). Es seien die Fortsetzung der laufenden Psychotherapie mit Schwerpunkt realistische Lage- und Zukunftseinschätzung sowie Entspannungsmaßnahmen anzuraten. Im Falle einer Überstellung wäre eine Symptomverstärkung möglich (AS 341 in Akt I der BF1).1.16. Am römisch 40 wurde erneut durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach sich bei der BF1 unter Einbeziehung des Vorgutachtens aus der Zwischenanamnese in Form eines halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegesprächs sowie dem neurologischen Status derzeit die Diagnose Spannungskopfschmerzen und Durchschlafstörung im Rahmen einer reaktiven Depression bei psychosozialer Belastungssituation stelle (AS 339 in Akt römisch eins der BF1). Es seien die Fortsetzung der laufenden Psychotherapie mit Schwerpunkt realistische Lage- und Zukunftseinschätzung sowie Entspannungsmaßnahmen anzuraten. Im Falle einer Überstellung wäre eine Symptomverstärkung möglich (AS 341 in Akt römisch eins der BF1).

1.17. Am XXXX wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 363ff in Akt I der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie nicht nach XXXX wolle, da ihr Ehemann und ihr Sohn XXXX dort nicht leben könnten. Als die BF1 ihre Heimat verlassen habe, habe sie eine Einwilligung ihres Ehemannes benötigt, damit sie die Kinder aus dem Land „rausbringe“ und nach XXXX bringen dürfe. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, in welchem Land sie sich aufhalten würden. Das Innenministerium (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) werde wissen, dass sie in XXXX seien. Der Notar gebe die Informationen an das Innenministerium weiter. Die Rechtsschutzorgane der Russischen Föderation würden den Ehemann der BF1 suchen. Sie würden sofort nach seiner Ankunft in XXXX eine Auslieferung verlangen und er würde sofort von XXXX abgeschoben werden (AS 367 in Akt I der BF1). Zu ihrem psychischen Zustand brachte die BF1 vor, dass man „von außen am Kopf“ nicht sehe, aber „ihr Kopf“ gehöre untersucht. Zuerst müsse aber ihre Tochter behandelt werden, erst danach komme die BF1 dran und könne sich untersuchen und behandeln lassen (AS 369 in Akt I der BF1).1.17. Am römisch 40 wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 363ff in Akt römisch eins der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie nicht nach römisch 40 wolle, da ihr Ehemann und ihr Sohn römisch 40 dort nicht leben könnten. Als die BF1 ihre Heimat verlassen habe, habe sie eine Einwilligung ihres Ehemannes benötigt, damit sie die Kinder aus dem Land „rausbringe“ und nach römisch 40 bringen dürfe. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, in welchem Land sie sich aufhalten würden. Das Innenministerium (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) werde wissen, dass sie in römisch 40 seien. Der Notar gebe die Informationen an das Innenministerium weiter. Die Rechtsschutzorgane der Russischen Föderation würden den Ehemann der BF1 suchen. Sie würden sofort nach seiner Ankunft in römisch 40 eine Auslieferung verlangen und er würde sofort von römisch 40 abgeschoben werden (AS 367 in Akt römisch eins der BF1). Zu ihrem psychischen Zustand brachte die BF1 vor, dass man „von außen am Kopf“ nicht sehe, aber „ihr Kopf“ gehöre untersucht. Zuerst müsse aber ihre Tochter behandelt werden, erst danach komme die BF1 dran und könne sich untersuchen und behandeln lassen (AS 369 in Akt römisch eins der BF1).

1.18. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BAA der BF1 und dem BF3 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Zusicherung der Versorgung in XXXX und gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX (AS 413ff in Akt I der BF1).1.18. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BAA der BF1 und dem BF3 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Zusicherung der Versorgung in römisch 40 und gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum römisch 40 (AS 413ff in Akt römisch eins der BF1).

1.19. Mit Schreiben vom XXXX gab die BF1 hierzu eine Stellungnahme ab und erklärte, dass in XXXX keine adäquate Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der BF1 und ihrer Tochter bestehe (AS 427f in Akt I der BF1). Gleichzeitig wurde bezüglich der Tochter XXXX eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX , ein Arztbrief vom XXXX und eine Besuchsbestätigung XXXX vorgelegt (AS 431ff in Akt I der BF1).1.19. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die BF1 hierzu eine Stellungnahme ab und erklärte, dass in römisch 40 keine adäquate Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der BF1 und ihrer Tochter bestehe (AS 427f in Akt römisch eins der BF1). Gleichzeitig wurde bezüglich der Tochter römisch 40 eine psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 , ein Arztbrief vom römisch 40 und eine Besuchsbestätigung römisch 40 vorgelegt (AS 431ff in Akt römisch eins der BF1).

1.20. Mit Bescheiden des BAA vom XXXX , wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) (AS 443ff in Akt I der BF1; AS 311ff in Akt I des BF3).1.20. Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 443ff in Akt römisch eins der BF1; AS 311ff in Akt römisch eins des BF3).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen XXXX Schengenvisum eingereist seien und XXXX sich gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 453 in Akt I der BF1). Es bestehe kein Überstellungshindernis auf Grundlage des psychischen Gesundheitszustandes (AS 478ff in Akt I der BF1).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen römisch 40 Schengenvisum eingereist seien und römisch 40 sich gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 453 in Akt römisch eins der BF1). Es bestehe kein Überstellungshindernis auf Grundlage des psychischen Gesundheitszustandes (AS 478ff in Akt römisch eins der BF1).

1.20.1. Mit Verfahrensanordnung wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.21. Gegen die unter Punkt 1.20. genannten Bescheide brachte die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF3 und ihre Tochter – mit Schriftsatz vom XXXX erneut fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von XXXX und der Versorgungslage in XXXX unzulässig sei (AS 521ff in Akt I der BF1). Gemeinsam mit der Beschwerde wurde hinsichtlich XXXX eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX und eine jugendpsychiatrische Stellungnahme vom XXXX vorgelegt (AS 531ff in Akt I der BF1).1.21. Gegen die unter Punkt 1.20. genannten Bescheide brachte die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF3 und ihre Tochter – mit Schriftsatz vom römisch 40 erneut fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von römisch 40 und der Versorgungslage in römisch 40 unzulässig sei (AS 521ff in Akt römisch eins der BF1). Gemeinsam mit der Beschwerde wurde hinsichtlich römisch 40 eine psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 und eine jugendpsychiatrische Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegt (AS 531ff in Akt römisch eins der BF1).

1.22. Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) XXXX zur Effektuierung der Abschiebung nach XXXX am XXXX gegen die BF1, den BF3 und die Tochter XXXX gem. § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (mit BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben; nunmehr § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) für den XXXX ein Festnahmeauftrag (AS 453 in Akt III der BF1).1.22. Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) römisch 40 zur Effektuierung der Abschiebung nach römisch 40 am römisch 40 gegen die BF1, den BF3 und die Tochter römisch 40 gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben; nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) für den römisch 40 ein Festnahmeauftrag (AS 453 in Akt römisch drei der BF1).

1.23. Der BF2 reiste zusammen mit seinem XXXX Sohn, XXXX , zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein. Er legte am XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle die Kopie eines am XXXX ausgestellten russischen (Inlands-)Reisepasses vor (AS 13 und 23 in Akt I des BF2). Er stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 29ff in Akt I des BF2).1.23. Der BF2 reiste zusammen mit seinem römisch 40 Sohn, römisch 40 , zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein. Er legte am römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle die Kopie eines am römisch 40 ausgestellten russischen (Inlands-)Reisepasses vor (AS 13 und 23 in Akt römisch eins des BF2). Er stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 29ff in Akt römisch eins des BF2).

Hierbei gab der BF2 an, in XXXX geboren zu sein, verheiratet zu sein, XXXX und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 29 in Akt I des BF2). Er habe XXXX in XXXX die Grundschule und ein Jahr lang in XXXX die Berufsschule besucht. Er habe zunächst XXXX und sodann XXXX gearbeitet. Er habe seinen Militärdienst in der XXXX abgeleistet. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt (AS 27 in Akt I des BF2). Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in XXXX leben (AS 25 in Akt I des BF2). Er habe am XXXX seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , mit dem Zug verlassen (AS 33 in Akt I des BF2).Hierbei gab der BF2 an, in römisch 40 geboren zu sein, verheiratet zu sein, römisch 40 und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 29 in Akt römisch eins des BF2). Er habe römisch 40 in römisch 40 die Grundschule und ein Jahr lang in römisch 40 die Berufsschule besucht. Er habe zunächst römisch 40 und sodann römisch 40 gearbeitet. Er habe seinen Militärdienst in der römisch 40 abgeleistet. Zuletzt habe er in römisch 40 gewohnt (AS 27 in Akt römisch eins des BF2). Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in römisch 40 leben (AS 25 in Akt römisch eins des BF2). Er habe am römisch 40 seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , mit dem Zug verlassen (AS 33 in Akt römisch eins des BF2).

Der BF2 habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems in XXXX verfolgt werden würden. Der BF2 sei verdächtigt worden, ein XXXX zu sein. Ein paar Mal sei er für einige Tage von der Polizei festgenommen und grob behandelt worden, während er einvernommen worden sei. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Deshalb habe er entschieden, dass „wir“ (gemeint wohl: die Kernfamilie des BF2) ihre Heimat verlassen würden (AS 35 in Akt I des BF2).Der BF2 habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems in römisch 40 verfolgt werden würden. Der BF2 sei verdächtigt worden, ein römisch 40 zu sein. Ein paar Mal sei er für einige Tage von der Polizei festgenommen und grob behandelt worden, während er einvernommen worden sei. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Deshalb habe er entschieden, dass „wir“ (gemeint wohl: die Kernfamilie des BF2) ihre Heimat verlassen würden (AS 35 in Akt römisch eins des BF2).

Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er keine ordentliche medizinische Behandlung (gemeint offensichtlich in Bezug auf Verletzung am rechten Unterschenkel) in seiner Heimat bekommen habe. Er fürchte, von der Polizei wieder verhört und geschlagen zu werden (AS 37 in Akt I des BF2).Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er keine ordentliche medizinische Behandlung (gemeint offensichtlich in Bezug auf Verletzung am rechten Unterschenkel) in seiner Heimat bekommen habe. Er fürchte, von der Polizei wieder verhört und geschlagen zu werden (AS 37 in Akt römisch eins des BF2).

1.24. Am XXXX richtete das BAA ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 14 lit. a Dublin-II-VO an XXXX , da die XXXX Behörden bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten B1, des BF3 und der XXXX als Familienmitglieder zugestimmt hatten (AS 39ff in Akt I des BF2)1.24. Am römisch 40 richtete das BAA ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 14, Litera a, Dublin-II-VO an römisch 40 , da die römisch 40 Behörden bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten B1, des BF3 und der römisch 40 als Familienmitglieder zugestimmt hatten (AS 39ff in Akt römisch eins des BF2)

1.25. Mit Schreiben vom XXXX teilte die XXXX mit, dass eine Festnahme zur Abschiebung der BF1, des BF3 und der XXXX aufgrund der Abwesenheit des BF3 nicht durchgeführt werden habe können. Die BF1 habe bei der geplanten Festnahme gegenüber den anwesenden Beamten angegeben, dass der BF3 nicht in der Wohnung sei, sondern in XXXX bei Bekannten. Deren Namen habe die BF1 nicht sagen wollen oder können (AS 561 in Akt I der BF1 sowie AS 519f in Akt III der BF1).1.25. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die römisch 40 mit, dass eine Festnahme zur Abschiebung der BF1, des BF3 und der römisch 40 aufgrund der Abwesenheit des BF3 nicht durchgeführt werden habe können. Die BF1 habe bei der geplanten Festnahme gegenüber den anwesenden Beamten angegeben, dass der BF3 nicht in der Wohnung sei, sondern in römisch 40 bei Bekannten. Deren Namen habe die BF1 nicht sagen wollen oder können (AS 561 in Akt römisch eins der BF1 sowie AS 519f in Akt römisch drei der BF1).

1.26. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 26.01.2012, Zlen. XXXX , wies der AsylGH die Beschwerde der BF1, des BF3 und XXXX ab (AS 581ff in Akt I der BF1).1.26. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 26.01.2012, Zlen. römisch 40 , wies der AsylGH die Beschwerde der BF1, des BF3 und römisch 40 ab (AS 581ff in Akt römisch eins der BF1).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anlass zur zwingenden Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bestehe (AS 611 in Akt I der BF1).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anlass zur zwingenden Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bestehe (AS 611 in Akt römisch eins der BF1).

1.27. Am XXXX übernahm der BF2 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit XXXX zurückzuweisen (AS 63ff in Akt I des BF2).1.27. Am römisch 40 übernahm der BF2 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit römisch 40 zurückzuweisen (AS 63ff in Akt römisch eins des BF2).

1.28. Mit einem mit XXXX datierten Schriftsatz beantragte die BF1 gegen das obige, sie betreffende Erkenntnis des AsylGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) (AS 627ff in Akt III der BF1), welche am XXXX gewährt wurde (AS 717 in Akt III der BF1).1.28. Mit einem mit römisch 40 datierten Schriftsatz beantragte die BF1 gegen das obige, sie betreffende Erkenntnis des AsylGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) (AS 627ff in Akt römisch drei der BF1), welche am römisch 40 gewährt wurde (AS 717 in Akt römisch drei der BF1).

1.29. Am XXXX brachten die BF1 und die Tochter XXXX aufgrund einer behaupteten Verletzung des Art. 3 EMRK gem. Art. 34 EMRK eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) ein (AS 707 und 727 in Akt I der BF1) bzw. beantragten eine vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (AS 725ff in Akt III der BF1).1.29. Am römisch 40 brachten die BF1 und die Tochter römisch 40 aufgrund einer behaupteten Verletzung des Artikel 3, EMRK gem. Artikel 34, EMRK eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) ein (AS 707 und 727 in Akt römisch eins der BF1) bzw. beantragten eine vorläufige Maßnahme gem. Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR (AS 725ff in Akt römisch drei der BF1).

1.30. Am XXXX wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF2 festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Einbußen der Kognition, keine Affektregulationsstörungen und keine traumatypischen Symptome. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf entzündliches Rheuma (AS 99ff in Akt I des BF2).1.30. Am römisch 40 wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF2 festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Einbußen der Kognition, keine Affektregulationsstörungen und keine traumatypischen Symptome. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf entzündliches Rheuma (AS 99ff in Akt römisch eins des BF2).

1.31. Am XXXX stimmten die XXXX Behörden einer Aufnahme des BF2 gem. Art 14 Dublin-II-VO zu (AS 91 in Akt I des BF2).1.31. Am römisch 40 stimmten die römisch 40 Behörden einer Aufnahme des BF2 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO zu (AS 91 in Akt römisch eins des BF2).

1.32. Am XXXX erließ der EGMR eine vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (AS 715 in Akt I der BF1), wonach die BF1 und die Tochter XXXX bis auf weiteres nicht nach XXXX abzuschieben seien (AS 665 in Akt III der BF1).1.32. Am römisch 40 erließ der EGMR eine vorläufige Maßnahme gem. Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR (AS 715 in Akt römisch eins der BF1), wonach die BF1 und die Tochter römisch 40 bis auf weiteres nicht nach römisch 40 abzuschieben seien (AS 665 in Akt römisch drei der BF1).

1.33. Am XXXX teilte der EGMR dem XXXX mit, dass zum Antrag Nr. XXXX bis auf Weiteres keine Abschiebung stattfinden dürfe.1.33. Am römisch 40 teilte der EGMR dem römisch 40 mit, dass zum Antrag Nr. römisch 40 bis auf Weiteres keine Abschiebung stattfinden dürfe.

1.34. Der BF2 legte am XXXX einen Arztbrief XXXX vor, wonach ihm ein akuter Schub bei Polyarthritis, sowie Ulcus cruris lat. dext. (Anm.: Geschwür am Unterschenkel außen rechts) diagnostiziert worden sei.1.34. Der BF2 legte am römisch 40 einen Arztbrief römisch 40 vor, wonach ihm ein akuter Schub bei Polyarthritis, sowie Ulcus cruris lat. dext. Anmerkung, Geschwür am Unterschenkel außen rechts) diagnostiziert worden sei.

1.35. Am XXXX wurde der BF2 in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 107ff in Akt I des BF2). Dabei gab der BF2 im Wesentlichen an, dass die Familie nicht nach XXXX ausreisen könne, da die Polizei und die „Stadtbehörde“ von XXXX wissen würden, dass die BF1 und der BF3 nach XXXX ausgereist seien. Der BF2 habe diese in der Absicht nach XXXX geschickt, dass diese danach nach Österreich kommen würden, damit die Heimatbehörden glauben würden, dass die Familie in XXXX sei. Der BF2 habe ein „Ausreiseschreiben“ unterschreiben müssen, worin der BF1 erlaubt werde, mit den Kindern auszureisen. Deshalb wüssten die Behörden vom Zielland (AS 109f in Akt I des BF2). Der BF2 sei aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. Er habe bis XXXX gearbeitet und immer gut verdient, bis er krank geworden sei. Er leide stark an XXXX . Im Übrigen habe er keine psychischen Krankheiten (AS 111f in Akt I des BF2).1.35. Am römisch 40 wurde der BF2 in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 107ff in Akt römisch eins des BF2). Dabei gab der BF2 im Wesentlichen an, dass die Familie nicht nach römisch 40 ausreisen könne, da die Polizei und die „Stadtbehörde“ von römisch 40 wissen würden, dass die BF1 und der BF3 nach römisch 40 ausgereist seien. Der BF2 habe diese in der Absicht nach römisch 40 geschickt, dass diese danach nach Österreich kommen würden, damit die Heimatbehörden glauben würden, dass die Familie in römisch 40 sei. Der BF2 habe ein „Ausreiseschreiben“ unterschreiben müssen, worin der BF1 erlaubt werde, mit den Kindern auszureisen. Deshalb wüssten die Behörden vom Zielland (AS 109f in Akt römisch eins des BF2). Der BF2 sei aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. Er habe bis römisch 40 gearbeitet und immer gut verdient, bis er krank geworden sei. Er leide stark an römisch 40 . Im Übrigen habe er keine psychischen Krankheiten (AS 111f in Akt römisch eins des BF2).

1.36. Der BF2 legte am selben Tag eine Ambulanzkarte des LK Baden vom 17.02.2012 vor, wonach bei ihm ein venöses Geschwür am rechten Unterschenkel, Varikositas, Polyarthritis und Osteoporose diagnostiziert worden sei (AS 131 in Akt I des BF2).1.36. Der BF2 legte am selben Tag eine Ambulanzkarte des LK Baden vom 17.02.2012 vor, wonach bei ihm ein venöses Geschwür am rechten Unterschenkel, Varikositas, Polyarthritis und Osteoporose diagnostiziert worden sei (AS 131 in Akt römisch eins des BF2).

1.37. Mit Beschluss vom XXXX sprach der VfGH aus, dass der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) keine aufschiebende Wirkung zukomme (AS 655 in Akt I der BF1).1.37. Mit Beschluss vom römisch 40 sprach der VfGH aus, dass der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) keine aufschiebende Wirkung zukomme (AS 655 in Akt römisch eins der BF1).

1.38. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 14 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der BF2 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) (AS 147ff in Akt I des BF2).1.38. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der BF2 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 147ff in Akt römisch eins des BF2).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1, der BF3 und XXXX im Besitz eines XXXX Schengenvisums seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. XXXX , nach XXXX ausgewiesen worden seien. Der BF2 sei gemeinsam mit dem Sohn XXXX illegal in Österreich eingereist. XXXX habe sich mit Schreiben vom XXXX gem. Art 14 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig erklärt (AS 161 in Akt I des BF2). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur BF1, zum BF3 und zu XXXX sei aber mit Entscheidung des EGMR vom XXXX eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach XXXX zu überstellen seien. Der BF2 sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach XXXX zu überstellen (AS 229 in Akt I des BF2).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1, der BF3 und römisch 40 im Besitz eines römisch 40 Schengenvisums seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. römisch 40 , nach römisch 40 ausgewiesen worden seien. Der BF2 sei gemeinsam mit dem Sohn römisch 40 illegal in Österreich eingereist. römisch 40 habe sich mit Schreiben vom römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig erklärt (AS 161 in Akt römisch eins des BF2). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur BF1, zum BF3 und zu römisch 40 sei aber mit Entscheidung des EGMR vom römisch 40 eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach römisch 40 zu überstellen seien. Der BF2 sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach römisch 40 zu überstellen (AS 229 in Akt römisch eins des BF2).

1.38.1. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.39. Gegen den unter Punkt 1.38. genannten Bescheid brachte der BF2 am 20.04.2012 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf seinen eigenen Gesundheitszustand und jenen seiner Tochter verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in XXXX , die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 259ff in Akt I des BF2). Der Beschwerde beigelegt wurden die bereits zuvor vorgelegten medizinischen Befunde des BF2 sowie ein dermatologischer Befund des XXXX , wonach ihr eine Anpassungsstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, sowie eine Therapiebestätigung der Tochter des BF2 (AS 269ff in Akt I des BF2).1.39. Gegen den unter Punkt 1.38. genannten Bescheid brachte der BF2 am 20.04.2012 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf seinen eigenen Gesundheitszustand und jenen seiner Tochter verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in römisch 40 , die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 259ff in Akt römisch eins des BF2). Der Beschwerde beigelegt wurden die bereits zuvor vorgelegten medizinischen Befunde des BF2 sowie ein dermatologischer Befund des römisch 40 , wonach ihr eine Anpassungsstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, sowie eine Therapiebestätigung der Tochter des BF2 (AS 269ff in Akt römisch eins des BF2).

1.40. Mit Beschluss des AsylGH vom XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 299ff in Akt I des BF2).1.40. Mit Beschluss des AsylGH vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 299ff in Akt römisch eins des BF2).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der BF1, des BF3 und der Tochter XXXX seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach XXXX vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF2 am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF2 nach XXXX überwiegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der BF1, des BF3 und der Tochter römisch 40 seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach römisch 40 vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF2 am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF2 nach römisch 40 überwiegen.

1.41. Mit Beschluss vom XXXX wies der EGMR die Beschwerde (s. oben Punkt I.1.29.) einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück (AS 707ff in Akt I der BF1). Begründend führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass er dazu tendiere, die eingebrachte Beschwerde wegen Nichtausschöpfung der nationalen Rechtsmittel als unzulässig anzusehen, die Beschwerde in jedem Fall aber auch offensichtlich unbegründet sei (AS 733 und 739ff in Akt I der BF1).1.41. Mit Beschluss vom römisch 40 wies der EGMR die Beschwerde (s. oben Punkt römisch eins.1.29.) einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück (AS 707ff in Akt römisch eins der BF1). Begründend führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass er dazu tendiere, die eingebrachte Beschwerde wegen Nichtausschöpfung der nationalen Rechtsmittel als unzulässig anzusehen, die Beschwerde in jedem Fall aber auch offensichtlich unbegründet sei (AS 733 und 739ff in Akt römisch eins der BF1).

1.42. Mit Mitteilung vom XXXX setzte der AsylGH den BF2 darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden der BF1, des BF3 und der Tochter XXXX in der Sitzung vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF2 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach XXXX sprächen, bekannt zu geben (AS 371f in Akt I des BF2).1.42. Mit Mitteilung vom römisch 40 setzte der AsylGH den BF2 darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden der BF1, des BF3 und der Tochter römisch 40 in der Sitzung vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF2 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach römisch 40 sprächen, bekannt zu geben (AS 371f in Akt römisch eins des BF2).

1.42.1. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein.

1.43. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX , wies der AsylGH die Beschwerde des BF2 ab (AS 375ff in Akt I des BF2).1.43. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 , wies der AsylGH die Beschwerde des BF2 ab (AS 375ff in Akt römisch eins des BF2).

Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass XXXX der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF2 zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF2 dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 386ff in Akt I des BF2).Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass römisch 40 der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF2 zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF2 dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 386ff in Akt römisch eins des BF2).

2. Fremdenpolizeilicher Vollzug

2.1. Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Steiermark zur Effektuierung der Abschiebung nach XXXX am XXXX gegen die BF und den Sohn XXXX gem. § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (mit BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben; nunmehr § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) für den XXXX ein Festnahmeauftrag (AS 43f in Akt II der BF1).2.1. Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Steiermark zur Effektuierung der Abschiebung nach römisch 40 am römisch 40 gegen die BF und den Sohn römisch 40 gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben; nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) für den römisch 40 ein Festnahmeauftrag (AS 43f in Akt römisch zwei der BF1).

2.2. Am XXXX stellten die BF1 und der BF3 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 783 in Akt I der BF1). Hierbei gab die BF1 an, dass der bisherige Fluchtgrund weiterhin aufrecht sei und die daraus resultierende Gefahr sich verschärft habe. Die politische Situation habe sich verschlechtert. Die Menschen würden von den staatlichen Organen zunehmend und grundlos verfolgt werden. „Wir“ (offensichtlich gemeint: die Kernfamilie) würden in XXXX wie viele andere Personen wegen „unserer“ religiöser Überzeugung vom Staat schikaniert und verfolgt werden. „Wir“ hätten im XXXX von Nachbarn via Telefon gehört, dass ihr Haus in XXXX vom Militär überwacht werde. Falls der BF2 und der Sohn XXXX nach Hause zurückkehren würden, würden sie sofort getötet werden. Aus diesem Grund wäre eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich (AS 787 in Akt I der BF1). Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe (AS 789 in Akt I der BF1).2.2. Am römisch 40 stellten die BF1 und der BF3 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 783 in Akt römisch eins der BF1). Hierbei gab die BF1 an, dass der bisherige Fluchtgrund weiterhin aufrecht sei und die daraus resultierende Gefahr sich verschärft habe. Die politische Situation habe sich verschlechtert. Die Menschen würden von den staatlichen Organen zunehmend und grundlos verfolgt werden. „Wir“ (offensichtlich gemeint: die Kernfamilie) würden in römisch 40 wie viele andere Personen wegen „unserer“ religiöser Überzeugung vom Staat schikaniert und verfolgt werden. „Wir“ hätten im römisch 40 von Nachbarn via Telefon gehört, dass ihr Haus in römisch 40 vom Militär überwacht werde. Falls der BF2 und der Sohn römisch 40 nach Hause zurückkehren würden, würden sie sofort getötet werden. Aus diesem Grund wäre eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich (AS 787 in Akt römisch eins der BF1). Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe (AS 789 in Akt römisch eins der BF1).

2.3. Am XXXX wurden die Beschwerdeführer und XXXX durch die LPD XXXX festgenommen und in die XXXX verbracht (AS 95f und 103f in Akt II der BF1).2.3. Am römisch 40 wurden die Beschwerdeführer und römisch 40 durch die LPD römisch 40 festgenommen und in die römisch 40 verbracht (AS 95f und 103f in Akt römisch zwei der BF1).

2.4. Am selben Tag fand in der Unterkunft XXXX eine Rechtsberatung statt (AS 91 in Akt II der BF1).2.4. Am selben Tag fand in der Unterkunft römisch 40 eine Rechtsberatung statt (AS 91 in Akt römisch zwei der BF1).

2.5. Am XXXX wurde die Tochter XXXX wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im XXXX stationär aufgenommen (AS 123 in Akt II der BF1).2.5. Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im römisch 40 stationär aufgenommen (AS 123 in Akt römisch zwei der BF1).

2.6. Infolge dessen wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX storniert (AS 115 in Akt II der BF1) und diese aus der Haft entlassen (AS 795 in Akt I der BF1; ebenso: AS 107 und 115 in Akt II der BF1).2.6. Infolge dessen wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 storniert (AS 115 in Akt römisch zwei der BF1) und diese aus der Haft entlassen (AS 795 in Akt römisch eins der BF1; ebenso: AS 107 und 115 in Akt römisch zwei der BF1).

2.7. Laut Aktenvermerk der LPD Steiermark vom XXXX war der nunmehrige Aufenthalt der BF und des XXXX unbekannt (AS 117 in Akt II der BF1).2.7. Laut Aktenvermerk der LPD Steiermark vom römisch 40 war der nunmehrige Aufenthalt der BF und des römisch 40 unbekannt (AS 117 in Akt römisch zwei der BF1).

2.8. Am XXXX brachten die BF1 und der BF3 eine Stellungnahme über den Ablauf der Überstellungsfrist ein. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Ambulanzbericht vom XXXX , wonach dem BF2 eine Varikosis rechtsseitig diagnostiziert worden sei, eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX , wonach sich der BF3 bis auf weiteres in Anstaltspflege befinde, sowie ein medizinischer Befund von der Tochter XXXX (AS 799ff in Akt I der BF1).2.8. Am römisch 40 brachten die BF1 und der BF3 eine Stellungnahme über den Ablauf der Überstellungsfrist ein. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Ambulanzbericht vom römisch 40 , wonach dem BF2 eine Varikosis rechtsseitig diagnostiziert worden sei, eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , wonach sich der BF3 bis auf weiteres in Anstaltspflege befinde, sowie ein medizinischer Befund von der Tochter römisch 40 (AS 799ff in Akt römisch eins der BF1).

2.9. Laut Aktenvermerken des BAA XXXX wären die Beschwerdeführer und der Sohn XXXX zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach XXXX greifbar (AS 141f in Akt II der BF1). Ebenso sei XXXX bereits aus dem Krankenhaus entlassen und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 147 in Akt II der BF1).2.9. Laut Aktenvermerken des BAA römisch 40 wären die Beschwerdeführer und der Sohn römisch 40 zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach römisch 40 greifbar (AS 141f in Akt römisch zwei der BF1). Ebenso sei römisch 40 bereits aus dem Krankenhaus entlassen und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 147 in Akt römisch zwei der BF1).

2.10. Mit Stellungnahme vom XXXX gab XXXX bekannt, dass er an jener (bekannten) Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und sei eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in XXXX nicht möglich (AS 287ff in Akt III zu W277 1426289-2).2.10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 gab römisch 40 bekannt, dass er an jener (bekannten) Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und sei eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in römisch 40 nicht möglich (AS 287ff in Akt römisch drei zu W277 1426289-2).

2.11. Am XXXX beantragte die BF1 für sich und ihre Familie die Zulassung zum Verfahren. Der Stellungnahme beigelegt wurden medizinische Befunde von XXXX und ein XXXX wonach dem BF3 Gastroenteritis diagnostiziert wurde (AS 819ff in Akt I der BF1).2.11. Am römisch 40 beantragte die BF1 für sich und ihre Familie die Zulassung zum Verfahren. Der Stellungnahme beigelegt wurden medizinische Befunde von römisch 40 und ein römisch 40 wonach dem BF3 Gastroenteritis diagnostiziert wurde (AS 819ff in Akt römisch eins der BF1).

2.12. Mit Beschluss vom XXXX , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) mangels Erfolgsaussicht ab (AS 665ff sowie AS 845ff in Akt I der BF1).2.12. Mit Beschluss vom römisch 40 , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) mangels Erfolgsaussicht ab (AS 665ff sowie AS 845ff in Akt römisch eins der BF1).

2.13. Mit Schreiben vom XXXX gab die LPD Steiermark dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass XXXX am XXXX an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt IV zu W277 1426289-2).2.13. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die LPD Steiermark dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass römisch 40 am römisch 40 an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt römisch vier zu W277 1426289-2).

2.14. Mit Schreiben des XXXX wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX Abstand zu nehmen (AS 747 in Akt I der BF1).2.14. Mit Schreiben des römisch 40 wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 Abstand zu nehmen (AS 747 in Akt römisch eins der BF1).

2.15. Mit Schreiben vom XXXX wurden die Akten der Beschwerdeführer und von XXXX aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der XXXX übermittelt (AS 27 in Akt IV zu W277 1426289-2).2.15. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Akten der Beschwerdeführer und von römisch 40 aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der römisch 40 übermittelt (AS 27 in Akt römisch vier zu W277 1426289-2).

2.16. Gemäß Amtsvermerk der XXXX vom XXXX wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „islamistischen Szene“ am XXXX bei XXXX eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, XXXX , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden: 2.16. Gemäß Amtsvermerk der römisch 40 vom römisch 40 wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „islamistischen Szene“ am römisch 40 bei römisch 40 eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, römisch 40 , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden:

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , römisch 40 ,

XXXX und römisch 40 und

XXXX . römisch 40 .

Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von XXXX – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt IV zu W277 1426289-2).Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von römisch 40 – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt römisch vier zu W277 1426289-2).

3. Zweites (gegenständliches) Verfahren

3.1. Am XXXX stellte der BF2 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt II des BF2). 3.1. Am römisch 40 stellte der BF2 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt römisch zwei des BF2).

Hierbei gab der BF2 an, in XXXX geboren zu sein, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, XXXX , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 1 in Akt II des BF2).Hierbei gab der BF2 an, in römisch 40 geboren zu sein, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, römisch 40 , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 1 in Akt römisch zwei des BF2).

Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF2 an, dass es hinsichtlich der Gefährdungslage in seinem Heimatland Neuigkeiten gebe. Im XXXX – sei bei ihnen zu Hause in XXXX in XXXX die Polizei gewesen und habe eine Kontrolle durchgeführt. Sie hätten nach dem BF2 gefragt und das Haus durchsucht. Diesen Vorfall habe ihm sein Neffe per Skype aus der Heimat mitgeteilt. Dies sei ihm seit XXXX bekannt. Aus diesem Grund habe der BF2 Angst, dass er bei einer eventuellen Rückkehr von der Polizei entführt und mitgenommen werde. Es werde nach wie vor nach ihm gesucht und er habe Angst. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er von der Polizei entführt, mitgenommen und sogar getötet werden könnte (AS 5 in Akt II des BF2).Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF2 an, dass es hinsichtlich der Gefährdungslage in seinem Heimatland Neuigkeiten gebe. Im römisch 40 – sei bei ihnen zu Hause in römisch 40 in römisch 40 die Polizei gewesen und habe eine Kontrolle durchgeführt. Sie hätten nach dem BF2 gefragt und das Haus durchsucht. Diesen Vorfall habe ihm sein Neffe per Skype aus der Heimat mitgeteilt. Dies sei ihm seit römisch 40 bekannt. Aus diesem Grund habe der BF2 Angst, dass er bei einer eventuellen Rückkehr von der Polizei entführt und mitgenommen werde. Es werde nach wie vor nach ihm gesucht und er habe Angst. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er von der Polizei entführt, mitgenommen und sogar getötet werden könnte (AS 5 in Akt römisch zwei des BF2).

3.2. Ebenfalls am XXXX stellte der BF2 einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt II des BF2).3.2. Ebenfalls am römisch 40 stellte der BF2 einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt römisch zwei des BF2).

3.3. Am XXXX beantragten die BF1 und der BF3 über den „Verein Menschenrechte Österreich“ die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation. Als gewünschter Zielflughafen wurde XXXX , angegeben (AS 815ff in Akt III der BF1).3.3. Am römisch 40 beantragten die BF1 und der BF3 über den „Verein Menschenrechte Österreich“ die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation. Als gewünschter Zielflughafen wurde römisch 40 , angegeben (AS 815ff in Akt römisch drei der BF1).

3.4. Am XXXX reisten die BF1 und der BF3 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus (AS 835 in Akt III der BF1; AS 65 in Akt III des BF3).3.4. Am römisch 40 reisten die BF1 und der BF3 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus (AS 835 in Akt römisch drei der BF1; AS 65 in Akt römisch drei des BF3).

3.5. Am XXXX wurde der BF2 durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt II des BF2).3.5. Am römisch 40 wurde der BF2 durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt römisch zwei des BF2).

Der BF2 gab an, wegen Arthritis in Behandlung zu sein, sonst aber keine Beschwerden zu haben. Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber er wisse nicht vom wem. Sein (älterer) Sohn wisse das alles. Sie würden dem Vertreter eine Protokollkopie zukommen lassen (AS 65 in Akt II des BF2). Befragt, ob er wisse, warum seine Tochter ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF2 vor, dass sie krank sei. Sie habe psychische Probleme und habe Angst vor einer weiteren Abschiebung (AS 64 und 74 in Akt II des BF2). Der BF2 habe seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde im Original in Österreich, die restlichen Vorlagen (s. unten) habe er nur in Kopie. Er denke, dass die Originale dieser Dokumente bereits vernichtet worden seien (AS 65 in Akt II des BF2). Der BF2 habe in der Russischen Föderation zuletzt ab XXXX mit seinem älteren Sohn bei seinen Schwiegereltern im Dorf XXXX gelebt, sei aber auch manchmal in sein Elternhaus in XXXX nach Hause gefahren, wo er sein ganzes Leben, zuletzt mit seiner Familie, gewohnt habe, und habe auch die Geschwister der BF1 in der Nähe von XXXX besucht. Sein Vater sei XXXX verstorben, seine Mutter sei XXXX eines „natürlichen Todes“ gestorben. Ein Bruder namens XXXX lebe in XXXX ein Bruder namens XXXX , wo er auf demselben Grundstück ein eigenes Haus gebaut habe. Er habe selten Kontakt mit diesen. Der BF2 habe bei seinen Schwiegereltern keine Probleme gehabt. Er habe nach seinem Militärdienst als XXXX und dann als XXXX gearbeitet. In den Bergen (gemeint: in XXXX ) habe er dann nicht mehr arbeiten können. Er habe bis circa XXXX gearbeitet. Die BF1 habe in einer staatlichen Schule in XXXX gearbeitet. Es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Auch bei seinen Schwiegereltern habe es alles gegeben (AS 66f in Akt II des BF2). Die BF1 und der BF3 seien seit ungefähr drei Monaten nach XXXX zurückgekehrt. Die BF1 habe ein paar Tage in ihrem Haus gelebt, sonst bei ihrer Mutter oder ihren Geschwistern. Sie würden von der Hilfe ihrer Angehörigen leben, die dort ja alles hätten. Die BF1 suche eine Arbeit. Er habe Kontakt mit ihr und es gehe ihr „normal“. Sie sei freiwillig nach XXXX zurückgekehrt, weil sie bei ihrer Mutter sein habe wollen, der es nicht so gut gehe. Sie habe zurückfahren wollen, da sie „nur“ ein Dublin-Verfahren gehabt habe. Sie habe „auch“ schauen wollen, ob der BF2 gegebenenfalls bei einer Rückkehr noch in Gefahr wäre. Die BF1 sei daheim nach ein paar Tagen zum Verhör zur Polizei mitgenommen worden. Sie sei nach dem BF2 und dem (älteren) Sohn befragt worden. „Sie“ hätten ihr gesagt, ihr Sohn sei in Syrien. „Sie“ hätten ihr gesagt, dass gegen den BF2 „ein Verfahren“ anhängig sei (AS 67f in Akt II des BF2). Nachgefragt erklärte der BF2, dass dies in seinen Problemen begründet liegt, die im XXXX begonnen hätten. Er habe Arabisch gelernt. Im Jahr XXXX habe in XXXX der erste Krieg begonnen und alle, die „eine spezielle Moschee“ besucht hätten, hätten Probleme bekommen. Der BF2 sei immer wieder mitgenommen worden und es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden, weil es Beschwerden gegeben habe, „wir“ würden „schlechte Sachen“ machen. Man habe ihm gesagt, dass er in Ruhe leben könne, wenn er zwei oder drei Jahre nirgendwo auffalle. Die „richtigen Probleme“ des BF2 hätten im Jahr XXXX begonnen. Alles davor sei erträglich gewesen. Befragt, warum er erst ungefähr sechs Jahre später ausgereist sei, erklärte der BF2, dass es „kein Geld gegeben“ habe und er keinen Pass machen habe können. Er sei auch krank gewesen und seine Gesundheit sei ihm wichtiger gewesen. Er meine damit die Probleme mit dem Ellbogen. Er habe starke Schmerzen gehabt. Befragt sei er niemals politisch engagiert gewesen (AS 69 in Akt II des BF2). Der BF2 gab an, wegen Arthritis in Behandlung zu sein, sonst aber keine Beschwerden zu haben. Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber er wisse nicht vom wem. Sein (älterer) Sohn wisse das alles. Sie würden dem Vertreter eine Protokollkopie zukommen lassen (AS 65 in Akt römisch zwei des BF2). Befragt, ob er wisse, warum seine Tochter ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF2 vor, dass sie krank sei. Sie habe psychische Probleme und habe Angst vor einer weiteren Abschiebung (AS 64 und 74 in Akt römisch zwei des BF2). Der BF2 habe seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde im Original in Österreich, die restlichen Vorlagen (s. unten) habe er nur in Kopie. Er denke, dass die Originale dieser Dokumente bereits vernichtet worden seien (AS 65 in Akt römisch zwei des BF2). Der BF2 habe in der Russischen Föderation zuletzt ab römisch 40 mit seinem älteren Sohn bei seinen Schwiegereltern im Dorf römisch 40 gelebt, sei aber auch manchmal in sein Elternhaus in römisch 40 nach Hause gefahren, wo er sein ganzes Leben, zuletzt mit seiner Familie, gewohnt habe, und habe auch die Geschwister der BF1 in der Nähe von römisch 40 besucht. Sein Vater sei römisch 40 verstorben, seine Mutter sei römisch 40 eines „natürlichen Todes“ gestorben. Ein Bruder namens römisch 40 lebe in römisch 40 ein Bruder namens römisch 40 , wo er auf demselben Grundstück ein eigenes Haus gebaut habe. Er habe selten Kontakt mit diesen. Der BF2 habe bei seinen Schwiegereltern keine Probleme gehabt. Er habe nach seinem Militärdienst als römisch 40 und dann als römisch 40 gearbeitet. In den Bergen (gemeint: in römisch 40 ) habe er dann nicht mehr arbeiten können. Er habe bis circa römisch 40 gearbeitet. Die BF1 habe in einer staatlichen Schule in römisch 40 gearbeitet. Es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Auch bei seinen Schwiegereltern habe es alles gegeben (AS 66f in Akt römisch zwei des BF2). Die BF1 und der BF3 seien seit ungefähr drei Monaten nach römisch 40 zurückgekehrt. Die BF1 habe ein paar Tage in ihrem Haus gelebt, sonst bei ihrer Mutter oder ihren Geschwistern. Sie würden von der Hilfe ihrer Angehörigen leben, die dort ja alles hätten. Die BF1 suche eine Arbeit. Er habe Kontakt mit ihr und es gehe ihr „normal“. Sie sei freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt, weil sie bei ihrer Mutter sein habe wollen, der es nicht so gut gehe. Sie habe zurückfahren wollen, da sie „nur“ ein Dublin-Verfahren gehabt habe. Sie habe „auch“ schauen wollen, ob der BF2 gegebenenfalls bei einer Rückkehr noch in Gefahr wäre. Die BF1 sei daheim nach ein paar Tagen zum Verhör zur Polizei mitgenommen worden. Sie sei nach dem BF2 und dem (älteren) Sohn befragt worden. „Sie“ hätten ihr gesagt, ihr Sohn sei in Syrien. „Sie“ hätten ihr gesagt, dass gegen den BF2 „ein Verfahren“ anhängig sei (AS 67f in Akt römisch zwei des BF2). Nachgefragt erklärte der BF2, dass dies in seinen Problemen begründet liegt, die im römisch 40 begonnen hätten. Er habe Arabisch gelernt. Im Jahr römisch 40 habe in römisch 40 der erste Krieg begonnen und alle, die „eine spezielle Moschee“ besucht hätten, hätten Probleme bekommen. Der BF2 sei immer wieder mitgenommen worden und es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden, weil es Beschwerden gegeben habe, „wir“ würden „schlechte Sachen“ machen. Man habe ihm gesagt, dass er in Ruhe leben könne, wenn er zwei oder drei Jahre nirgendwo auffalle. Die „richtigen Probleme“ des BF2 hätten im Jahr römisch 40 begonnen. Alles davor sei erträglich gewesen. Befragt, warum er erst ungefähr sechs Jahre später ausgereist sei, erklärte der BF2, dass es „kein Geld gegeben“ habe und er keinen Pass machen habe können. Er sei auch krank gewesen und seine Gesundheit sei ihm wichtiger gewesen. Er meine damit die Probleme mit dem Ellbogen. Er habe starke Schmerzen gehabt. Befragt sei er niemals politisch engagiert gewesen (AS 69 in Akt römisch zwei des BF2).

Zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er XXXX einem Bekannten aus der Fahrschule ein Auto verkauft habe. Der Kaufpreis habe XXXX betragen, davon habe der Bekannte XXXX gleich bezahlt, den Rest habe er später abzahlen sollen. Die letzten XXXX habe er nicht mehr bezahlt, er sei verschwunden. Einige Zeit später habe die „normale“ Polizei beim BF2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er sei nach dem Autokäufer befragt worden. XXXX sei die Polizei wiedergekommen. Am nächsten Tag seien Beamte der Abteilung für Terrorismusbekämpfung erschienen. Er sei zur Polizeistation mitgenommen worden und zum Autokäufer befragt worden. Sie hätten gewollt, dass der BF2 gegen ihn aussage. Der BF2 sei gezwungen worden zu unterschreiben, dass der Käufer mit dem Auto eine Explosion vorbereitet habe und angeblich auch Polizisten dabei getötet worden seien. Der BF2 habe unterschreiben müssen, da sonst alles ihm zugeschoben worden wäre. Er sei dann freigelassen worden. Nachgefragt wisse der BF2 nicht, „warum ausgerechnet er erpresst“ worden sei. Befragt, warum er nicht damals, sondern erst XXXX ausgereist sei, brachte der BF2 vor, dass ihm nach der Unterschrift von den Beamten mehrere Fotos von Personen gezeigt worden seien und er gefragt worden sei, ob er sie kenne. Als er verneint habe, sei ihm gedroht worden, dass sie ihm Drogen unterschieben würden. Er habe gemeint, dass jeder wisse, dass er nicht rauche. Dann hätten „sie“ gemeint, dass sie ihm Waffen unterschieben würden. Sein Bruder habe ihn dann, so glaube der BF2, XXXX freigekauft. Sein Bruder habe viel Geld, er sei wohlhabend, habe ein Geschäft und für ihn sei das kein Problem gewesen. Die BF1 habe ihm von der Höhe der Summe erzählt. Der BF2 sei am „dritten oder vierten“ Tag freigelassen worden. Das Einvernahmezimmer sei ein normaler Raum gewesen, danach seien sie in einen Kellerraum gegangen. Nach seiner Entlassung sei der BF2 krank gewesen und habe Fieber gehabt. Andere Beamte seien wiedergekommen, aber hätten ihn in Ruhe gelassen, da er krank gewesen sei. Dies sei XXXX gewesen. Der BF2 sei zwei bis drei Wochen im Krankenhaus gewesen. Er habe von den Medikamenten Allergien bekommen. Er habe keine Schmerzen gehabt und sei etwa ein Monat wieder ins Krankenhaus gekommen. Während er dort gewesen sei, habe die BF1 ihm bei einem Besuch gesagt, dass die Polizei ihn suche. Die BF1 habe der Polizei nicht gesagt, dass der BF2 im Krankenhaus sei. Zwei oder drei Wochen sei der BF2 nach Hause gegangen. Dies sei im Anfang XXXX gewesen. Er habe immer abwechselnd bei sich, seinen Geschwistern und seinen Eltern übernachtet, dann sei er im XXXX zu seinen Schwiegereltern gegangen. Dies habe auf Nachfrage bis XXXX problemlos funktioniert (AS 69 bis 71 in Akt II des BF2). Auf Vorhalt, dass dies vier Jahre vor seiner Ausreise passiert sei, erklärte der BF2, dass die Polizei, nachdem sie ihn nicht mehr finden habe können, seinen XXXX mitgenommen habe und nach dem BF2 befragt habe. Die Polizei habe auch ihm angedroht, dass ihm etwas untergeschoben werden könne. Im XXXX habe der Vater des BF2 einen Herzinfarkt erlitten. Die Polizei habe „das ganze Viertel umstellt“, danach sei er verstorben. Ein halbes Jahr später habe seine Mutter einen Schlaganfall gehabt und sei halbseitig gelähmt gewesen. Nochmals befragt erklärte der BF2, dass die Situation schwierig gewesen sei. Er wäre früher ausgereist, aber er habe nicht gewusst, wie er ausreisen könnte. Er habe keine Informationen gehabt. XXXX seien „sie“ zu seinen Brüdern gekommen, hätten aber nichts gefunden und seien wieder gegangen. Zur vorgelegten Zeugenladung (s. unten) wisse der BF2 nicht, worum es da gegangen sei. Die BF1 habe diese übernommen und der BF2 sei nicht hingegangen. Von weiteren Ladungen wisse er nicht (AS 72 in Akt II des BF2). Auf Vorhalt der Angaben der BF1 in ihrer Erstbefragung, wonach der BF2 das Auto erst im Jahr XXXX verkauft habe, erklärte der BF2, dass sie dies verwechselt haben müsse. XXXX habe er kein Auto gehabt. Das wisse er genau. Auf Vorhalt, dass sein Bruder weiterhin an derselben Wohnadresse in XXXX lebe, sagte der BF2 aus, dass dieser zwar mitgenommen worden, aber nicht so wie der BF2 behandelt worden sei. Auf Nachfrage habe der BF2 alles gesagt, was wichtig sei (AS 73 in Akt II des BF2). Auf Vorhalt, dass der BF2 einerseits angab, mangels Geld nicht früher ausgereist zu sein, andererseits, dass sein Bruder wohlhabend sei, gab der BF2 an, dass dieser gemeinsam mit einem Nachbarn dann geholfen habe (AS 73f in Akt II des BF2). Auf nochmalige Nachfrage, ob er alles angeben habe können, gab der BF2 zu Protokoll, dass er immer die Wahrheit gesagt habe. Er könne nicht woanders in der Russischen Föderation leben, da die Situation dort gleich sei. Die Regierung entführe Menschen. Das könne auch ihm und seinem Sohn XXXX passieren (AS 74 in Akt II des BF2). Auf Nachfrage, warum er nicht nach XXXX geflogen sei, erklärte der BF2, dass seine Tochter der einzige Grund gewesen sei. Dem BF2 selbst sei es egal gewesen (AS 74 in Akt II des BF2).Zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er römisch 40 einem Bekannten aus der Fahrschule ein Auto verkauft habe. Der Kaufpreis habe römisch 40 betragen, davon habe der Bekannte römisch 40 gleich bezahlt, den Rest habe er später abzahlen sollen. Die letzten römisch 40 habe er nicht mehr bezahlt, er sei verschwunden. Einige Zeit später habe die „normale“ Polizei beim BF2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er sei nach dem Autokäufer befragt worden. römisch 40 sei die Polizei wiedergekommen. Am nächsten Tag seien Beamte der Abteilung für Terrorismusbekämpfung erschienen. Er sei zur Polizeistation mitgenommen worden und zum Autokäufer befragt worden. Sie hätten gewollt, dass der BF2 gegen ihn aussage. Der BF2 sei gezwungen worden zu unterschreiben, dass der Käufer mit dem Auto eine Explosion vorbereitet habe und angeblich auch Polizisten dabei getötet worden seien. Der BF2 habe unterschreiben müssen, da sonst alles ihm zugeschoben worden wäre. Er sei dann freigelassen worden. Nachgefragt wisse der BF2 nicht, „warum ausgerechnet er erpresst“ worden sei. Befragt, warum er nicht damals, sondern erst römisch 40 ausgereist sei, brachte der BF2 vor, dass ihm nach der Unterschrift von den Beamten mehrere Fotos von Personen gezeigt worden seien und er gefragt worden sei, ob er sie kenne. Als er verneint habe, sei ihm gedroht worden, dass sie ihm Drogen unterschieben würden. Er habe gemeint, dass jeder wisse, dass er nicht rauche. Dann hätten „sie“ gemeint, dass sie ihm Waffen unterschieben würden. Sein Bruder habe ihn dann, so glaube der BF2, römisch 40 freigekauft. Sein Bruder habe viel Geld, er sei wohlhabend, habe ein Geschäft und für ihn sei das kein Problem gewesen. Die BF1 habe ihm von der Höhe der Summe erzählt. Der BF2 sei am „dritten oder vierten“ Tag freigelassen worden. Das Einvernahmezimmer sei ein normaler Raum gewesen, danach seien sie in einen Kellerraum gegangen. Nach seiner Entlassung sei der BF2 krank gewesen und habe Fieber gehabt. Andere Beamte seien wiedergekommen, aber hätten ihn in Ruhe gelassen, da er krank gewesen sei. Dies sei römisch 40 gewesen. Der BF2 sei zwei bis drei Wochen im Krankenhaus gewesen. Er habe von den Medikamenten Allergien bekommen. Er habe keine Schmerzen gehabt und sei etwa ein Monat wieder ins Krankenhaus gekommen. Während er dort gewesen sei, habe die BF1 ihm bei einem Besuch gesagt, dass die Polizei ihn suche. Die BF1 habe der Polizei nicht gesagt, dass der BF2 im Krankenhaus sei. Zwei oder drei Wochen sei der BF2 nach Hause gegangen. Dies sei im Anfang römisch 40 gewesen. Er habe immer abwechselnd bei sich, seinen Geschwistern und seinen Eltern übernachtet, dann sei er im römisch 40 zu seinen Schwiegereltern gegangen. Dies habe auf Nachfrage bis römisch 40 problemlos funktioniert (AS 69 bis 71 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Vorhalt, dass dies vier Jahre vor seiner Ausreise passiert sei, erklärte der BF2, dass die Polizei, nachdem sie ihn nicht mehr finden habe können, seinen römisch 40 mitgenommen habe und nach dem BF2 befragt habe. Die Polizei habe auch ihm angedroht, dass ihm etwas untergeschoben werden könne. Im römisch 40 habe der Vater des BF2 einen Herzinfarkt erlitten. Die Polizei habe „das ganze Viertel umstellt“, danach sei er verstorben. Ein halbes Jahr später habe seine Mutter einen Schlaganfall gehabt und sei halbseitig gelähmt gewesen. Nochmals befragt erklärte der BF2, dass die Situation schwierig gewesen sei. Er wäre früher ausgereist, aber er habe nicht gewusst, wie er ausreisen könnte. Er habe keine Informationen gehabt. römisch 40 seien „sie“ zu seinen Brüdern gekommen, hätten aber nichts gefunden und seien wieder gegangen. Zur vorgelegten Zeugenladung (s. unten) wisse der BF2 nicht, worum es da gegangen sei. Die BF1 habe diese übernommen und der BF2 sei nicht hingegangen. Von weiteren Ladungen wisse er nicht (AS 72 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Vorhalt der Angaben der BF1 in ihrer Erstbefragung, wonach der BF2 das Auto erst im Jahr römisch 40 verkauft habe, erklärte der BF2, dass sie dies verwechselt haben müsse. römisch 40 habe er kein Auto gehabt. Das wisse er genau. Auf Vorhalt, dass sein Bruder weiterhin an derselben Wohnadresse in römisch 40 lebe, sagte der BF2 aus, dass dieser zwar mitgenommen worden, aber nicht so wie der BF2 behandelt worden sei. Auf Nachfrage habe der BF2 alles gesagt, was wichtig sei (AS 73 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Vorhalt, dass der BF2 einerseits angab, mangels Geld nicht früher ausgereist zu sein, andererseits, dass sein Bruder wohlhabend sei, gab der BF2 an, dass dieser gemeinsam mit einem Nachbarn dann geholfen habe (AS 73f in Akt römisch zwei des BF2). Auf nochmalige Nachfrage, ob er alles angeben habe können, gab der BF2 zu Protokoll, dass er immer die Wahrheit gesagt habe. Er könne nicht woanders in der Russischen Föderation leben, da die Situation dort gleich sei. Die Regierung entführe Menschen. Das könne auch ihm und seinem Sohn römisch 40 passieren (AS 74 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Nachfrage, warum er nicht nach römisch 40 geflogen sei, erklärte der BF2, dass seine Tochter der einzige Grund gewesen sei. Dem BF2 selbst sei es egal gewesen (AS 74 in Akt römisch zwei des BF2).

Der BF2 verzichtete auf die Möglichkeit der Erläuterung der Länderfeststellungen (AS 74 in Akt II des BF2).Der BF2 verzichtete auf die Möglichkeit der Erläuterung der Länderfeststellungen (AS 74 in Akt römisch zwei des BF2).

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF2 an, dass er hier – außer seinem Sohn XXXX und seiner Tochter XXXX – keine weiteren Angehörigen habe. Er habe kein Deutschzertifikat. Aber er gehe überall ohne einen Dolmetscher hin. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe viele Bekannte, auch Österreicher (AS 75 in Akt II des BF2).Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF2 an, dass er hier – außer seinem Sohn römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 – keine weiteren Angehörigen habe. Er habe kein Deutschzertifikat. Aber er gehe überall ohne einen Dolmetscher hin. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe viele Bekannte, auch Österreicher (AS 75 in Akt römisch zwei des BF2).

Das Protokoll der Einvernahme sei schließlich rückübersetzt worden und der BF2 habe keine Einwände gehabt (AS 75 in Akt II des BF2).Das Protokoll der Einvernahme sei schließlich rückübersetzt worden und der BF2 habe keine Einwände gehabt (AS 75 in Akt römisch zwei des BF2).

Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen mit folgendem Inhalt vor (AS 77ff in Akt II des BF2):Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen mit folgendem Inhalt vor (AS 77ff in Akt römisch zwei des BF2):

- einen XXXX vor, wonach am XXXX hinsichtlich der Varikosis rechts eine Operation durchgeführt worden sei, - einen römisch 40 vor, wonach am römisch 40 hinsichtlich der Varikosis rechts eine Operation durchgeführt worden sei,

-einen Befund des XXXX , wonach hinsichtlich der Arthritis und einer geplanten Synovektomie (Anm.: Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) ein MRT des rechten Ellbogengelenks durchgeführt wurde, -einen Befund des römisch 40 , wonach hinsichtlich der Arthritis und einer geplanten Synovektomie Anmerkung, Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) ein MRT des rechten Ellbogengelenks durchgeführt wurde,

-einen Kurzbefund des XXXX , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis Stadium I (seropositiv), Beugekontrakturen beider Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz II, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylapathia humeroradialis bilateral (Anm.: vulgo „Tennisellenbogen“) und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, -einen Kurzbefund des römisch 40 , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis Stadium römisch eins (seropositiv), Beugekontrakturen beider Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz römisch zwei, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylapathia humeroradialis bilateral Anmerkung, vulgo „Tennisellenbogen“) und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei,

-einen Konsiliarbefund des XXXX hinsichtlich einer Kontrolle nach einer am XXXX erfolgten operativen Teilsynvektomie am rechten Ellenbogen, -einen Konsiliarbefund des römisch 40 hinsichtlich einer Kontrolle nach einer am römisch 40 erfolgten operativen Teilsynvektomie am rechten Ellenbogen,

-einen Befund des XXXX zur Kontrolle einer am XXXX erfolgten Teilsynvektomie und Ellbogenarthroskopie, -einen Befund des römisch 40 zur Kontrolle einer am römisch 40 erfolgten Teilsynvektomie und Ellbogenarthroskopie,

-einen Befund des XXXX , in welchem eine XXXX am rechten Ellbogen bei bekannter seropositiver rheumatoider Arthritis und laufender Arava-Therapie diagnostiziert wurde, sowie -einen Befund des römisch 40 , in welchem eine römisch 40 am rechten Ellbogen bei bekannter seropositiver rheumatoider Arthritis und laufender Arava-Therapie diagnostiziert wurde, sowie

-einen vorläufigen Arztbrief des KH der XXXX , wonach ihm eine arterielle Hypertonie, pos. HP-Gastritis, Hämorrhoiden Gr. I-II, Prostatahypertrophie II, eine ca. 2-3cm große Zysten im linken Leberlappen, Struma uninodosa (Schilddrüsenknoten) links, eine benigne Prostatahyperplasie, status post Synovektomie am rechten Ellbogen und status post Venen-OP bei chronisch venöser Insuffizienz rechts diagnostiziert worden sei. Weiters vorgelegt wurden medizinische Unterlagen von XXXX (AS 95ff in Akt II des BF2). -einen vorläufigen Arztbrief des KH der römisch 40 , wonach ihm eine arterielle Hypertonie, pos. HP-Gastritis, Hämorrhoiden Gr. I-II, Prostatahypertrophie römisch zwei, eine ca. 2-3cm große Zysten im linken Leberlappen, Struma uninodosa (Schilddrüsenknoten) links, eine benigne Prostatahyperplasie, status post Synovektomie am rechten Ellbogen und status post Venen-OP bei chronisch venöser Insuffizienz rechts diagnostiziert worden sei. Weiters vorgelegt wurden medizinische Unterlagen von römisch 40 (AS 95ff in Akt römisch zwei des BF2).

Ebenso legte der BF2 ein Konvolut an russischen Unterlagen in Kopie vor (AS 111ff in Akt II des BF2), nämlich eine Zeugenladung für den XXXX , ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll am XXXX , eine Geburtsurkunde, einen Inlandspass, eine Todesurkunde des Vaters, einen medizinischen Befund über eine Ellbogenverletzung vom XXXX und einen medizinischen Befund über eine Arthritis am Ellbogen vor.Ebenso legte der BF2 ein Konvolut an russischen Unterlagen in Kopie vor (AS 111ff in Akt römisch zwei des BF2), nämlich eine Zeugenladung für den römisch 40 , ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll am römisch 40 , eine Geburtsurkunde, einen Inlandspass, eine Todesurkunde des Vaters, einen medizinischen Befund über eine Ellbogenverletzung vom römisch 40 und einen medizinischen Befund über eine Arthritis am Ellbogen vor.

3.6. Am XXXX legte der „ XXXX eine Vertretungsvollmacht für den BF2 vom XXXX vor und teilte gleichzeitig mit, dass XXXX „freiwillig nach XXXX ausgereist sei“ (AS 139ff in Akt II des BF2).3.6. Am römisch 40 legte der „ römisch 40 eine Vertretungsvollmacht für den BF2 vom römisch 40 vor und teilte gleichzeitig mit, dass römisch 40 „freiwillig nach römisch 40 ausgereist sei“ (AS 139ff in Akt römisch zwei des BF2).

3.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) (AS 239ff in Akt II des BF2).3.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 239ff in Akt römisch zwei des BF2).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF2 würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe seinem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF2 in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF2 bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF2 würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe seinem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF2 in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF2 bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.

3.8. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF2 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Dass die BF1 und XXXX nach XXXX zurückgekehrt seien, ändere nichts an den Fluchtgründen des BF2. Der vom BFA festgestellte Widerspruch des BF2 und der BF1 zum Zeitpunkt des Autoverkaufs spreche für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Ebenso, dass der BF2 vor seiner Ausreise versucht habe, sich in Russland zu verstecken. Der BF2 habe detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und er sei aufgrund der unzweifelhaften Identität auch persönlich glaubwürdig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zudem wäre der BF2 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage „in Pakistan“ und seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt. Weiters sei der BF2 bereits gut in Österreich integriert. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG (AS 365ff in Akt II des BF2).3.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF2 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Dass die BF1 und römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt seien, ändere nichts an den Fluchtgründen des BF2. Der vom BFA festgestellte Widerspruch des BF2 und der BF1 zum Zeitpunkt des Autoverkaufs spreche für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Ebenso, dass der BF2 vor seiner Ausreise versucht habe, sich in Russland zu verstecken. Der BF2 habe detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und er sei aufgrund der unzweifelhaften Identität auch persönlich glaubwürdig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zudem wäre der BF2 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage „in Pakistan“ und seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt. Weiters sei der BF2 bereits gut in Österreich integriert. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG (AS 365ff in Akt römisch zwei des BF2).

4.1. Der Beschwerdeakt des BF2 wurde mit Einlangen am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG zugewiesen.4.1. Der Beschwerdeakt des BF2 wurde mit Einlangen am römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 des BVwG zugewiesen.

4.2. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Rechtsvertreter des BF2 folgende medizinischen Unterlagen vor (OZ 4 des BF2): 4.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der Rechtsvertreter des BF2 folgende medizinischen Unterlagen vor (OZ 4 des BF2):

- einen Rheumatologie-Kontrollbefund des XXXX , wonach ihm anamnestisch seropositive rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, - einen Rheumatologie-Kontrollbefund des römisch 40 , wonach ihm anamnestisch seropositive rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei,

- ein Patientenmerkblatt des XXXX über die stationäre Aufnahme am 24.08.2017 zu einer geplanten Synovektomie am linken Ellbogen, - ein Patientenmerkblatt des römisch 40 über die stationäre Aufnahme am 24.08.2017 zu einer geplanten Synovektomie am linken Ellbogen,

- einen CT-Befund des linken Ellbogens vom XXXX , und - einen CT-Befund des linken Ellbogens vom römisch 40 , und

- einen MRT-Befund des linken Ellbogens vom XXXX .- einen MRT-Befund des linken Ellbogens vom römisch 40 .

4.3. Mit Schriftsatz vom XXXX legte „ XXXX für den BF2 Unterlagen und Befunde in Bezug auf seine „seit 2012 bestehende Krankheit“ vor, nämlich einen Kontrollbefund des AKH Wien vom XXXX , wonach am 20.09.2017 eine Synovektomie am linken Ellbogen geplant ist, neun Befunde des XXXX und vom 08.05.2017, wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, Gonarthrose beidseitig, Beugekontrakturen beide Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz II, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylopathia humeroradialis bilateral und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, sowie ein bereits unter OZ 4 vorgelegtes Patientenmerkblatt des XXXX (OZ 5 und OZ 6 des BF2).4.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte „ römisch 40 für den BF2 Unterlagen und Befunde in Bezug auf seine „seit 2012 bestehende Krankheit“ vor, nämlich einen Kontrollbefund des AKH Wien vom römisch 40 , wonach am 20.09.2017 eine Synovektomie am linken Ellbogen geplant ist, neun Befunde des römisch 40 und vom 08.05.2017, wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, Gonarthrose beidseitig, Beugekontrakturen beide Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz römisch zwei, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylopathia humeroradialis bilateral und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, sowie ein bereits unter OZ 4 vorgelegtes Patientenmerkblatt des römisch 40 (OZ 5 und OZ 6 des BF2).

4.4. Mit Schriftsatz vom XXXX legte „ XXXX “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 7 des BF2): 4.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte „ römisch 40 “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 7 des BF2):

- einen Befundbericht des XXXX , wonach eine Implantation einer Endoprothese des Ellbogengelenks vorgenommen worden sei und bei Entlassung eine sonstige sekundäre Arthrose diagnostiziert wurde, sowie - einen Befundbericht des römisch 40 , wonach eine Implantation einer Endoprothese des Ellbogengelenks vorgenommen worden sei und bei Entlassung eine sonstige sekundäre Arthrose diagnostiziert wurde, sowie

-zwei Bestätigungen von XXXX , wonach sich dieser wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und außerdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.-zwei Bestätigungen von römisch 40 , wonach sich dieser wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und außerdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

4.5. Am XXXX reisten die BF1 und der BF3 über den Luftweg wieder in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 35 in Akt III des BF3).4.5. Am römisch 40 reisten die BF1 und der BF3 über den Luftweg wieder in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 35 in Akt römisch drei des BF3).

4.6. Am selben Tag wurden die BF1 und der BF3 in der Sondertransitzone des XXXX bezüglich der Unterkunftnahme in dieser befragt (AS 113f und 155f in Akt III des BF3). Eine amtsärztliche Untersuchung der BF1 und des BF3 ergab, dass diese in gutem Allgemeinzustand seien (AS 145 und 179 in Akt III des BF3). Die Reisepässe der BF1 und des BF3 wurden polizeilich sichergestellt (AS 147ff in Akt III des BF3).4.6. Am selben Tag wurden die BF1 und der BF3 in der Sondertransitzone des römisch 40 bezüglich der Unterkunftnahme in dieser befragt (AS 113f und 155f in Akt römisch drei des BF3). Eine amtsärztliche Untersuchung der BF1 und des BF3 ergab, dass diese in gutem Allgemeinzustand seien (AS 145 und 179 in Akt römisch drei des BF3). Die Reisepässe der BF1 und des BF3 wurden polizeilich sichergestellt (AS 147ff in Akt römisch drei des BF3).

4.7. Mit Schriftsatz vom XXXX “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 8 des BF2):4.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 8 des BF2):

- einen XXXX , wonach dem BF2 Hydrops gen. dext. (Anm.: Gelenkserguss), Chondromalazia trochl. fem. dext. Grad IV (Anm.: Knorpelschaden), Laesio men. med. gen. dext. (Anm.: Meniskusverletzung) und eine Bakerzyste am rechten Knie diagnostiziert und behandelt worden sei,- einen römisch 40 , wonach dem BF2 Hydrops gen. dext. Anmerkung, Gelenkserguss), Chondromalazia trochl. fem. dext. Grad römisch vier Anmerkung, Knorpelschaden), Laesio men. med. gen. dext. Anmerkung, Meniskusverletzung) und eine Bakerzyste am rechten Knie diagnostiziert und behandelt worden sei,

-ein Befund des XXXX mit den oben unter Punkt 4.3. erwähnten Diagnosen, sowie -ein Befund des römisch 40 mit den oben unter Punkt 4.3. erwähnten Diagnosen, sowie

einen Arztbrief des AKH Wien XXXX zu Kontrollbesuchen des BF2 in der Rheumaambulanz vom XXXX mit der jeweiligen Diagnose der rheumatoiden Arthritis.einen Arztbrief des AKH Wien römisch 40 zu Kontrollbesuchen des BF2 in der Rheumaambulanz vom römisch 40 mit der jeweiligen Diagnose der rheumatoiden Arthritis.

4.8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden der BF2, sein Rechtsvertreter, das BFA und die Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen und der XXXX darüber in Kenntnis gesetzt (OZ 9 des BF2).4.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden der BF2, sein Rechtsvertreter, das BFA und die Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen und der römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt (OZ 9 des BF2).

4.9. Mit Schriftsatz vom XXXX für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 12 des BF2):4.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 12 des BF2):

- einen Arztbrief des AKH Wien vom XXXX über einen Besuch der Rheumaambulanz über eine gewünschte Fortführung der Betreuung, - einen Arztbrief des AKH Wien vom römisch 40 über einen Besuch der Rheumaambulanz über eine gewünschte Fortführung der Betreuung,

- einen stationären Patientenbrief des AKH Wien vom XXXX über eine Verschiebung der Operation (Anm.: Synovektomie, s. oben Punkt 4.3.) aus Kapazitätsgründen bei Diagnostizierung einer chronischen Polyarthritis, einer essentiellen (primären) Hypertonie und einer sonstigen sekundären Arthrose (Synovitis Ellbogen mit Arthrose links), - einen stationären Patientenbrief des AKH Wien vom römisch 40 über eine Verschiebung der Operation Anmerkung, Synovektomie, s. oben Punkt 4.3.) aus Kapazitätsgründen bei Diagnostizierung einer chronischen Polyarthritis, einer essentiellen (primären) Hypertonie und einer sonstigen sekundären Arthrose (Synovitis Ellbogen mit Arthrose links),

- einen -bereits zuvor vorgelegten- stationären Patientenbrief des AKH Wien vom XXXX (s. oben Punkt 4.4.), - einen -bereits zuvor vorgelegten- stationären Patientenbrief des AKH Wien vom römisch 40 (s. oben Punkt 4.4.),

-ein Patientenmerkblatt des AKH Wien vom XXXX über die stationäre Aufnahme am XXXX zwecks Durchführung einer Knie-TEP (Anm.: Totalendoprothese) rechts, -ein Patientenmerkblatt des AKH Wien vom römisch 40 über die stationäre Aufnahme am römisch 40 zwecks Durchführung einer Knie-TEP Anmerkung, Totalendoprothese) rechts,

- drei Auszüge aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum XXXX zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis, - drei Auszüge aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum römisch 40 zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis,

- einen MRT-Befund des XXXX , und - einen MRT-Befund des römisch 40 , und

- einen Arztbrief des AKH Wien vom XXXX über einen Kontrollbesuch in der Rheumaambulanz.- einen Arztbrief des AKH Wien vom römisch 40 über einen Kontrollbesuch in der Rheumaambulanz.

4.10. Mit Schriftsatz vom XXXX für den BF2 weitere Unterlagen vor (OZ 13 des BF2): 4.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 für den BF2 weitere Unterlagen vor (OZ 13 des BF2):

- ein Zertifikat der Caritas vom 30.06.2017 über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1+,

- eine Anmeldebestätigung des XXXX zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2, - eine Anmeldebestätigung des römisch 40 zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2,

- eine Kursbesuchsbestätigung der XXXX über einen „Deutschkurs Wintersemester XXXX “, - eine Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 über einen „Deutschkurs Wintersemester römisch 40 “,

- eine Bestätigung des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2, sowie - eine Bestätigung des römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2, sowie

- eine bereits vorgelegte XXXX (s. oben Punkt 4.4.).- eine bereits vorgelegte römisch 40 (s. oben Punkt 4.4.).

4.11. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF2 und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Der BF2 wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.4.11. Das BVwG führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF2 und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Der BF2 wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.

Die – zuvor wieder in das Bundesgebiet eingereiste – BF1 erschien unangekündigt zur mündlichen Verhandlung und wurde als Zeugin einvernommen.

Der BF2 legte im Rahmen der Verhandlung folgende, medizinischen Unterlagen vor (OZ 14 des BF2):

- zwei -zuvor bereits vorgelegte- Bestätigungen von XXXX (s. oben Punkt 4.4.), - zwei -zuvor bereits vorgelegte- Bestätigungen von römisch 40 (s. oben Punkt 4.4.),

- einen Auszug aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum XXXX zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis, - einen Auszug aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum römisch 40 zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis,

- einen Befund einer Allgemeinmedizinerin vom XXXX , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, arterielle Hypertonie, Knochenmarksödem med. Tibiakondyl gen. dext., Chondropathie gen. dext., Synovitis, Kubitalarthrose sek., chronisch venöse Insuffizienz und Beugekontrakturen Ellenbogen beidseitig diagnostiziert worden sei und die Betreuung durch den Sohn XXXX notwendig sei, - einen Befund einer Allgemeinmedizinerin vom römisch 40 , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, arterielle Hypertonie, Knochenmarksödem med. Tibiakondyl gen. dext., Chondropathie gen. dext., Synovitis, Kubitalarthrose sek., chronisch venöse Insuffizienz und Beugekontrakturen Ellenbogen beidseitig diagnostiziert worden sei und die Betreuung durch den Sohn römisch 40 notwendig sei,

- einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des XXXX (s. oben Punkt 4.2.), - einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des römisch 40 (s. oben Punkt 4.2.),

- einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des Diagnose Zentrum XXXX (s. oben Punkt 4.9.), - einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des Diagnose Zentrum römisch 40 (s. oben Punkt 4.9.),

- eine Ambulanzkarte des XXXX , wonach der BF2 sich beschwert habe, dass die Ärzte im AKH Wien nichts für ihn machen würden und er vor einigen Tagen alle Medikamente abgesetzt habe, und - eine Ambulanzkarte des römisch 40 , wonach der BF2 sich beschwert habe, dass die Ärzte im AKH Wien nichts für ihn machen würden und er vor einigen Tagen alle Medikamente abgesetzt habe, und

-einen unauffälligen Thoraxbefund des XXXX , (Anlage ./E),-einen unauffälligen Thoraxbefund des römisch 40 , (Anlage ./E),

- sowie -bereits vorgelegte- Integrationsunterlagen (s. oben Punkt 4.10.) (Anlage ./F).

4.12. Mit Schriftsatz vom XXXX erklärte der BF2 im Wege seines Rechtsvertreters, dass seine Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft seien und der BF2 sich bereits gut integriert habe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Auszahlungsbelegen für Remunerantentätigkeiten von XXXX über die Gesamtdauer von 407,5 Stunden zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.037,50 (Anm.: entspricht einem Stundenlohn von EUR 5,-) (OZ 15 des BF2).4.12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erklärte der BF2 im Wege seines Rechtsvertreters, dass seine Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft seien und der BF2 sich bereits gut integriert habe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Auszahlungsbelegen für Remunerantentätigkeiten von römisch 40 über die Gesamtdauer von 407,5 Stunden zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.037,50 Anmerkung, entspricht einem Stundenlohn von EUR 5,-) (OZ 15 des BF2).

4.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und die Revision zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 Asylverfahren einer Familie „unter einem“ zu führen seien. Da das Verfahren der BF1 vor dem BFA anhängig sei, sei der angefochtene Bescheid des BF2 zu beheben, damit das Asylverfahren „unter einem“ mit dem beim BFA anhängigen Verfahren der BF1 geführt werden könne (OZ 16 des BF2).4.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG aufgehoben und die Revision zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Asylverfahren einer Familie „unter einem“ zu führen seien. Da das Verfahren der BF1 vor dem BFA anhängig sei, sei der angefochtene Bescheid des BF2 zu beheben, damit das Asylverfahren „unter einem“ mit dem beim BFA anhängigen Verfahren der BF1 geführt werden könne (OZ 16 des BF2).

4.14. Mit Schriftsatz XXXX erhob das BFA eine Amtsrevision gegen dieses Erkenntnis und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die vom BVwG dargelegte Interpretation des § 34 AsylG dem Normzweck der Verfahrensbeschleunigung widerspreche (OZ 18 des BF2).4.14. Mit Schriftsatz römisch 40 erhob das BFA eine Amtsrevision gegen dieses Erkenntnis und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die vom BVwG dargelegte Interpretation des Paragraph 34, AsylG dem Normzweck der Verfahrensbeschleunigung widerspreche (OZ 18 des BF2).

4.15. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Revisionsbeantwortung (OZ 22 des BF2).4.15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Revisionsbeantwortung (OZ 22 des BF2).

4.16. Am XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) zur XXXX das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (OZ 25 des BF2).4.16. Am römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) zur römisch 40 das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (OZ 25 des BF2).

5.1. Am XXXX wurden die BF1 und der BF3 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 761ff in Akt IV der BF1; AS 221ff in Akt III des BF3). 5.1. Am römisch 40 wurden die BF1 und der BF3 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 761ff in Akt römisch vier der BF1; AS 221ff in Akt römisch drei des BF3).

Die BF1 gab dabei an, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung stehe und bereits seit XXXX Medikamente „gegen Stress“ nehme, damit sie besser schlafen könne. Die Angaben in ihren bisherigen Einvernahmen würden allesamt stimmen. Sie sei in XXXX , Republik XXXX , geboren und habe dort zuletzt gelebt. Sie sei traditionell und standesamtlich mit dem BF2 verheiratet. Der BF2 habe noch ein Kind von einer Ex-Frau, die in derselben Stadt wohne. Die BF1 gehöre der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an (AS 762f in Akt IV der BF1). Sie spreche XXXX , Russisch und ein bisschen Deutsch. Sie habe XXXX die Schule besucht und XXXX studiert. Dann habe sie XXXX als Lehrerin lang gearbeitet. Ihr Vater sei XXXX eines natürlichen Todes verstorben, ihre Mutter lebe noch in XXXX . Es würden dort „viele“ Verwandte leben, die die Mutter unterstützen. Weiters würden die zwei Brüder und zwei Schwestern der BF1 in XXXX leben. Die BF1 habe zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie manchmal auch zu ihrer Tante und Neffen Kontakt. Sie habe keine sonstigen Angehörigen in Europa. Ihre Tochter lebe mit ihrer Familie in der XXXX . Die BF1 habe nie Kontakt mit islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen gehabt und unterstütze dies auch nicht. Weder sie noch ihre nahen Angehörigen seien in Russland politisch oder religiöse tätig gewesen (AS 764f in Akt IV der BF1). Der BF2 habe aber „alle möglichen“ Probleme mit den Behörden gehabt. In XXXX habe Krieg geherrscht und in jener Zeit seien im Islam, die Leute, die richtig gebetet und den Koran gelesen hätten, XXXX genannt worden. Deshalb hätten „große Probleme“ begonnen. Die Probleme habe es schon fünf oder sechs Jahre vor der Ausreise im XXXX gegeben. Der BF2 habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei in die Moschee gegangen um zu beten, und wenn einem Nachbarn das nicht gefallen habe, dann habe dieser das gemeldet. Wenn es zu einer Anzeige gekommen sei, sei er als XXXX bezeichnet worden und unter Kontrolle gestanden. Dann seien „diese Menschen“ mitgenommen und gefoltert worden. Manche Moscheen seien als XXXX bezeichnet worden und geschlossen worden. Die BF1 selbst habe diese Moschee nicht besucht, „man“ habe ihr das nur gesagt. Deswegen wisse sie keine Details. Der BF2 habe nur seinen Lehrer zu Hause besucht, um den Koran lesen zu lernen. Dann habe „man“ gesagt, dass der Lehrer ein XXXX sei und alle, die den Lehrer besucht hätten, seien zu XXXX erklärt worden. So hätten die Probleme ihres Mannes begonnen. Dies habe alles nur den BF2 betroffen, sie selbst habe in der Schule gearbeitet (AS 765 in Akt IV der BF2). Der BF2 sei im XXXX „das letzte Mal“ mitgenommen worden, sie wisse nicht in welchem Monat, aber es sei sehr kalt gewesen. Er sei gewaltsam von zu Hause mitgenommen worden. Er sei auch schon davor mitgenommen worden, aber sein Bruder habe ihn immer wieder von der Polizei freigekauft. Er sei „alle paar Monate“ mitgenommen worden. Das letzte Mal sei der BF2 sehr schwer misshandelt worden. Er habe in einem kalten Raum ohne warme Kleidung stehen müssen. Er und „die anderen“ seien sehr stark zusammengeschlagen und dann ausgesetzt worden. Seine Hände seien gebrochen gewesen und er habe Implantate. Er habe dann auch Probleme mit den Gelenken bekommen und leide noch jetzt an chronischem Rheuma. Der BF2 habe beschlossen auszureisen und so schnell wie möglich zu flüchten. Er sei dann gemeinsam mit dem älteren Sohn zur Mutter der BF1 in ein Dorf in den Bergen gegangen, da es zu Hause zu gefährlich gewesen sei. Der BF2 habe dort keine Probleme gehabt, da „sie“ nicht gewusst hätten, wo die Mutter der BF1 lebe. Die BF1 habe man in Ruhe gelassen. Sie habe weitergearbeitet. Dann sei die BF1 mit dem BF3 und der Tochter XXXX ausgereist, der BF2 und der ältere Sohn seien ungefähr XXXX später nachgekommen. Man habe in XXXX XXXX unterschieden. Die BF1 wisse nicht, was ein XXXX sei, aber weder sie noch der BF2 seien welche (AS 767f in Akt IV der BF1). Die BF1 sei in Österreich unter großem Stress gestanden und müde gewesen. Nach fünf Jahren habe sie gedacht, dass sich die Situation zu Hause vielleicht gebessert habe. Die BF1 habe gedacht, dass sie vielleicht dem Dublin-Verfahren des BF2 schade und dass es ihm vielleicht ohne sie besserginge. Sie sei nach Hause gefahren, um zu sehen, wie die Lage ist (AS 766 in Akt IV der BF1). Dort seien eines Tages zwei oder drei nicht uniformierte Männer, einer davon habe sich als Bezirkspolizist vorgestellt, gekommen und hätten sie gefragt, wo die anderen Hausbewohner seien. Die BF1 habe gesagt, dass die anderen Bewohner nicht in XXXX seien. Ungefähr eine Woche später sei ein Mitarbeiter der Passabteilung gekommen und habe ersucht, die Pässe der Hausbewohner vorzulegen. Die BF1 habe gesagt, dass sie nur mit ihrem Sohn (dem BF3) hier lebe. Der Mitarbeiter habe gefragt, wo die anderen Bewohner seien und die BF1 habe geantwortet, dass sie nicht verpflichtet sei, das zu sagen. Es seien dann „immer wieder“ „Leute“ gekommen und hätten nach dem Verbleib der anderen Hausbewohner gefragt. Die BF1 habe dann gesagt, dass ihr Mann (der BF2) wegen einer Behandlung ausgereist sei. Der Bezirkspolizist habe dann angerufen und gesagt, dass sie ihm Unterlagen über WhatsApp schicken solle, wo sich der Rest der Familie befinde. Die BF1 habe zugesagt, sei dem aber nicht nachgekommen. So sei die Zeit vergangen. Nach einer Zeit seien „andere Leute“ gekommen. Einer habe ihr gesagt, dass sie „mitkommen“ solle. Man habe sie dann mitgenommen und befragt. Man habe ihr Fotos von zur Fahndung ausgeschriebenen Personen vorgelegt und gefragt, ob sie jemanden kenne, was sie verneint habe. Dann habe ihr einer der Männer „eine Zusammenarbeit“ vorgeschlagen. Sie habe gefragt, welche Arbeit das sei. Sie habe abgelehnt. Man habe ihr gesagt, dass sie darüber nachdenken solle und sie nun gehen könne. Man habe dann mehrmals gefragt, ob sie sich entschieden habe. Sie habe gewusst, welche Arbeit das sei und wie das „bei den anderen“ ausgegangen sei. Sie habe sich überlegt, warum man sie ausgesucht habe. Sie sei alleine ohne ihren Mann, mit ihrem minderjährigen Sohn gewesen und man hätte sie lenken können. Sie habe gesagt, dass sie diese Arbeit niemals verrichten werde. Die BF1 hätte Informationen über andere Frauen und Kinder sammeln und weiterleiten sollen. Der Mann habe dann gemeint, dass sie einen Sohn habe und es sein könne, dass dieser einen Unfall habe. Der Mann habe gemeint, dass er der BF1 noch etwas Zeit zum Nachdenken gebe. Die BF1 habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe den BF3 zur Sicherheit oft zu ihren Schwestern und ihrer Mutter geschickt. Sie selbst habe zu Hause bleiben und Geld verdienen müssen. Nach einiger Zeit sei die BF1 erneut mitgenommen worden und es sei eine Antwort verlangt worden. Sie habe abgelehnt. Man habe ihr gesagt, dass das bedeute, dass ihr Sohn ihr egal sei. Der Mann habe ihr gesagt, dass sie ja alleine zu Hause sei und die Polizisten das Recht hätten, ein Haus zu jedem Zeitpunkt zu betreten. Man habe ihr gesagt, dass sie nicht dumm sei und verstehe, was gemeint sei. Man könne ohne Zeugen mit ihr machen, was man wolle. Wenn „die Leute“ dann zu einer Frau kommen, würden sie machen, was sie wollten, und würden dann ein Video davon aufnehmen und die Frau erpressen. Dann müsse man mit den Leuten zusammenarbeiten, damit niemand erfahre, was passiert sei. Er habe sie dann wieder gehen lassen. Die BF1 sei zu ihren Geschwistern gefahren und habe gesagt, dass sie dringend wegfahren müsse. Die BF1 habe gesagt, dass der BF2 schwer krank sei. Die BF1 und der BF3 seien dann ausgereist. Dies seien, auf Nachfrage, alle ihre Fluchtgründe (AS 768ff in Akt IV der BF1). Es seien immer verschiedene Männer gekommen. Ungefähr 15 Mal seien sie bei ihr zu Hause gewesen. Sie hätten sie nie geschlagen, sondern nur befragt. Sie seien manchmal maskiert gekommen, manchmal nicht. Es sei ja eine kleine Stadt, man habe sich gekannt. Sie habe, auf Nachfrage, die Männer natürlich nicht gekannt. Nur den Bezirkspolizisten. Sie könne, auf Nachfrage, nichts über ihn sagen, sie habe keine Informationen. Die Männer seien immer von der Polizei gewesen. Diese Männer würden „immer“ die alleinstehenden Frauen suchen, weil diese keinen Schutz hätten. So etwas komme „öfters“ vor. Sie sei immer in die gleiche Abteilung gebracht worden. Dies sei in der Stadt gewesen, die Adresse wisse sie nicht. Sie sei nicht aufgrund ihrer Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialen Gruppe oder Nationalität bedroht worden. Sie habe in jener Zeit in Russland als Nachhilfelehrerin gearbeitet und sei ansonsten von ihren Verwandten unterstützt worden. Ihre Verwandten hätten keine Probleme gehabt (AS 770 in Akt IV der BF1). Als sie bei ihrer Familie gewesen sei, habe es keine Probleme gegeben. Nochmals befragt, habe sie alle Fluchtgründe genannt. Sie habe nicht die Möglichkeit, wo anders in Russland Schutz zu finden, da es sich ja um ein (und dasselbe) Land handle. Eine Nachbarin sei mit ihren Kindern nach XXXX – die BF1 glaube, dass das „an der XXXX Grenze“ sei – gefahren und sei dort binnen einer Woche von der XXXX Polizei gefunden worden. Nachgefragt gebe die BF1 an, dass, als ihr Mann bei ihrer Mutter gewesen sei, man gewusst habe, in welchem Zustand er sich befinde und dass er nicht weit fahren könne. Er sei quasi bettlägerig gewesen. Aber wenn man ihn „für eine Aktion“ gebraucht hätte, dann hätte man ihn auch gefunden (AS 771 in Akt IV der BF1).Die BF1 gab dabei an, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung stehe und bereits seit römisch 40 Medikamente „gegen Stress“ nehme, damit sie besser schlafen könne. Die Angaben in ihren bisherigen Einvernahmen würden allesamt stimmen. Sie sei in römisch 40 , Republik römisch 40 , geboren und habe dort zuletzt gelebt. Sie sei traditionell und standesamtlich mit dem BF2 verheiratet. Der BF2 habe noch ein Kind von einer Ex-Frau, die in derselben Stadt wohne. Die BF1 gehöre der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an (AS 762f in Akt römisch vier der BF1). Sie spreche römisch 40 , Russisch und ein bisschen Deutsch. Sie habe römisch 40 die Schule besucht und römisch 40 studiert. Dann habe sie römisch 40 als Lehrerin lang gearbeitet. Ihr Vater sei römisch 40 eines natürlichen Todes verstorben, ihre Mutter lebe noch in römisch 40 . Es würden dort „viele“ Verwandte leben, die die Mutter unterstützen. Weiters würden die zwei Brüder und zwei Schwestern der BF1 in römisch 40 leben. Die BF1 habe zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie manchmal auch zu ihrer Tante und Neffen Kontakt. Sie habe keine sonstigen Angehörigen in Europa. Ihre Tochter lebe mit ihrer Familie in der römisch 40 . Die BF1 habe nie Kontakt mit islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen gehabt und unterstütze dies auch nicht. Weder sie noch ihre nahen Angehörigen seien in Russland politisch oder religiöse tätig gewesen (AS 764f in Akt römisch vier der BF1). Der BF2 habe aber „alle möglichen“ Probleme mit den Behörden gehabt. In römisch 40 habe Krieg geherrscht und in jener Zeit seien im Islam, die Leute, die richtig gebetet und den Koran gelesen hätten, römisch 40 genannt worden. Deshalb hätten „große Probleme“ begonnen. Die Probleme habe es schon fünf oder sechs Jahre vor der Ausreise im römisch 40 gegeben. Der BF2 habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei in die Moschee gegangen um zu beten, und wenn einem Nachbarn das nicht gefallen habe, dann habe dieser das gemeldet. Wenn es zu einer Anzeige gekommen sei, sei er als römisch 40 bezeichnet worden und unter Kontrolle gestanden. Dann seien „diese Menschen“ mitgenommen und gefoltert worden. Manche Moscheen seien als römisch 40 bezeichnet worden und geschlossen worden. Die BF1 selbst habe diese Moschee nicht besucht, „man“ habe ihr das nur gesagt. Deswegen wisse sie keine Details. Der BF2 habe nur seinen Lehrer zu Hause besucht, um den Koran lesen zu lernen. Dann habe „man“ gesagt, dass der Lehrer ein römisch 40 sei und alle, die den Lehrer besucht hätten, seien zu römisch 40 erklärt worden. So hätten die Probleme ihres Mannes begonnen. Dies habe alles nur den BF2 betroffen, sie selbst habe in der Schule gearbeitet (AS 765 in Akt römisch vier der BF2). Der BF2 sei im römisch 40 „das letzte Mal“ mitgenommen worden, sie wisse nicht in welchem Monat, aber es sei sehr kalt gewesen. Er sei gewaltsam von zu Hause mitgenommen worden. Er sei auch schon davor mitgenommen worden, aber sein Bruder habe ihn immer wieder von der Polizei freigekauft. Er sei „alle paar Monate“ mitgenommen worden. Das letzte Mal sei der BF2 sehr schwer misshandelt worden. Er habe in einem kalten Raum ohne warme Kleidung stehen müssen. Er und „die anderen“ seien sehr stark zusammengeschlagen und dann ausgesetzt worden. Seine Hände seien gebrochen gewesen und er habe Implantate. Er habe dann auch Probleme mit den Gelenken bekommen und leide noch jetzt an chronischem Rheuma. Der BF2 habe beschlossen auszureisen und so schnell wie möglich zu flüchten. Er sei dann gemeinsam mit dem älteren Sohn zur Mutter der BF1 in ein Dorf in den Bergen gegangen, da es zu Hause zu gefährlich gewesen sei. Der BF2 habe dort keine Probleme gehabt, da „sie“ nicht gewusst hätten, wo die Mutter der BF1 lebe. Die BF1 habe man in Ruhe gelassen. Sie habe weitergearbeitet. Dann sei die BF1 mit dem BF3 und der Tochter römisch 40 ausgereist, der BF2 und der ältere Sohn seien ungefähr römisch 40 später nachgekommen. Man habe in römisch 40 römisch 40 unterschieden. Die BF1 wisse nicht, was ein römisch 40 sei, aber weder sie noch der BF2 seien welche (AS 767f in Akt römisch vier der BF1). Die BF1 sei in Österreich unter großem Stress gestanden und müde gewesen. Nach fünf Jahren habe sie gedacht, dass sich die Situation zu Hause vielleicht gebessert habe. Die BF1 habe gedacht, dass sie vielleicht dem Dublin-Verfahren des BF2 schade und dass es ihm vielleicht ohne sie besserginge. Sie sei nach Hause gefahren, um zu sehen, wie die Lage ist (AS 766 in Akt römisch vier der BF1). Dort seien eines Tages zwei oder drei nicht uniformierte Männer, einer davon habe sich als Bezirkspolizist vorgestellt, gekommen und hätten sie gefragt, wo die anderen Hausbewohner seien. Die BF1 habe gesagt, dass die anderen Bewohner nicht in römisch 40 seien. Ungefähr eine Woche später sei ein Mitarbeiter der Passabteilung gekommen und habe ersucht, die Pässe der Hausbewohner vorzulegen. Die BF1 habe gesagt, dass sie nur mit ihrem Sohn (dem BF3) hier lebe. Der Mitarbeiter habe gefragt, wo die anderen Bewohner seien und die BF1 habe geantwortet, dass sie nicht verpflichtet sei, das zu sagen. Es seien dann „immer wieder“ „Leute“ gekommen und hätten nach dem Verbleib der anderen Hausbewohner gefragt. Die BF1 habe dann gesagt, dass ihr Mann (der BF2) wegen einer Behandlung ausgereist sei. Der Bezirkspolizist habe dann angerufen und gesagt, dass sie ihm Unterlagen über WhatsApp schicken solle, wo sich der Rest der Familie befinde. Die BF1 habe zugesagt, sei dem aber nicht nachgekommen. So sei die Zeit vergangen. Nach einer Zeit seien „andere Leute“ gekommen. Einer habe ihr gesagt, dass sie „mitkommen“ solle. Man habe sie dann mitgenommen und befragt. Man habe ihr Fotos von zur Fahndung ausgeschriebenen Personen vorgelegt und gefragt, ob sie jemanden kenne, was sie verneint habe. Dann habe ihr einer der Männer „eine Zusammenarbeit“ vorgeschlagen. Sie habe gefragt, welche Arbeit das sei. Sie habe abgelehnt. Man habe ihr gesagt, dass sie darüber nachdenken solle und sie nun gehen könne. Man habe dann mehrmals gefragt, ob sie sich entschieden habe. Sie habe gewusst, welche Arbeit das sei und wie das „bei den anderen“ ausgegangen sei. Sie habe sich überlegt, warum man sie ausgesucht habe. Sie sei alleine ohne ihren Mann, mit ihrem minderjährigen Sohn gewesen und man hätte sie lenken können. Sie habe gesagt, dass sie diese Arbeit niemals verrichten werde. Die BF1 hätte Informationen über andere Frauen und Kinder sammeln und weiterleiten sollen. Der Mann habe dann gemeint, dass sie einen Sohn habe und es sein könne, dass dieser einen Unfall habe. Der Mann habe gemeint, dass er der BF1 noch etwas Zeit zum Nachdenken gebe. Die BF1 habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe den BF3 zur Sicherheit oft zu ihren Schwestern und ihrer Mutter geschickt. Sie selbst habe zu Hause bleiben und Geld verdienen müssen. Nach einiger Zeit sei die BF1 erneut mitgenommen worden und es sei eine Antwort verlangt worden. Sie habe abgelehnt. Man habe ihr gesagt, dass das bedeute, dass ihr Sohn ihr egal sei. Der Mann habe ihr gesagt, dass sie ja alleine zu Hause sei und die Polizisten das Recht hätten, ein Haus zu jedem Zeitpunkt zu betreten. Man habe ihr gesagt, dass sie nicht dumm sei und verstehe, was gemeint sei. Man könne ohne Zeugen mit ihr machen, was man wolle. Wenn „die Leute“ dann zu einer Frau kommen, würden sie machen, was sie wollten, und würden dann ein Video davon aufnehmen und die Frau erpressen. Dann müsse man mit den Leuten zusammenarbeiten, damit niemand erfahre, was passiert sei. Er habe sie dann wieder gehen lassen. Die BF1 sei zu ihren Geschwistern gefahren und habe gesagt, dass sie dringend wegfahren müsse. Die BF1 habe gesagt, dass der BF2 schwer krank sei. Die BF1 und der BF3 seien dann ausgereist. Dies seien, auf Nachfrage, alle ihre Fluchtgründe (AS 768ff in Akt römisch vier der BF1). Es seien immer verschiedene Männer gekommen. Ungefähr 15 Mal seien sie bei ihr zu Hause gewesen. Sie hätten sie nie geschlagen, sondern nur befragt. Sie seien manchmal maskiert gekommen, manchmal nicht. Es sei ja eine kleine Stadt, man habe sich gekannt. Sie habe, auf Nachfrage, die Männer natürlich nicht gekannt. Nur den Bezirkspolizisten. Sie könne, auf Nachfrage, nichts über ihn sagen, sie habe keine Informationen. Die Männer seien immer von der Polizei gewesen. Diese Männer würden „immer“ die alleinstehenden Frauen suchen, weil diese keinen Schutz hätten. So etwas komme „öfters“ vor. Sie sei immer in die gleiche Abteilung gebracht worden. Dies sei in der Stadt gewesen, die Adresse wisse sie nicht. Sie sei nicht aufgrund ihrer Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialen Gruppe oder Nationalität bedroht worden. Sie habe in jener Zeit in Russland als Nachhilfelehrerin gearbeitet und sei ansonsten von ihren Verwandten unterstützt worden. Ihre Verwandten hätten keine Probleme gehabt (AS 770 in Akt römisch vier der BF1). Als sie bei ihrer Familie gewesen sei, habe es keine Probleme gegeben. Nochmals befragt, habe sie alle Fluchtgründe genannt. Sie habe nicht die Möglichkeit, wo anders in Russland Schutz zu finden, da es sich ja um ein (und dasselbe) Land handle. Eine Nachbarin sei mit ihren Kindern nach römisch 40 – die BF1 glaube, dass das „an der römisch 40 Grenze“ sei – gefahren und sei dort binnen einer Woche von der römisch 40 Polizei gefunden worden. Nachgefragt gebe die BF1 an, dass, als ihr Mann bei ihrer Mutter gewesen sei, man gewusst habe, in welchem Zustand er sich befinde und dass er nicht weit fahren könne. Er sei quasi bettlägerig gewesen. Aber wenn man ihn „für eine Aktion“ gebraucht hätte, dann hätte man ihn auch gefunden (AS 771 in Akt römisch vier der BF1).

Zu ihren Lebensumständen in Österreich brachte die BF1 vor, dass sie nicht Mitglied in einem Verein sei. Sie lerne Deutsch, mache den Haushalt, besuche ihre Schwiegertochter und Enkelin, gehe spazieren und gehe mit ihrem Sohn (offensichtlich gemeint: BF3) in Museen. Sie habe vor, als Kindergartenpädagogin zu arbeiten (AS 771 in Akt IV der BF1).Zu ihren Lebensumständen in Österreich brachte die BF1 vor, dass sie nicht Mitglied in einem Verein sei. Sie lerne Deutsch, mache den Haushalt, besuche ihre Schwiegertochter und Enkelin, gehe spazieren und gehe mit ihrem Sohn (offensichtlich gemeint: BF3) in Museen. Sie habe vor, als Kindergartenpädagogin zu arbeiten (AS 771 in Akt römisch vier der BF1).

Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 ein „gut“ bestandenes Deutschzertifikat des ÖSD auf dem XXXX , ein „sehr gut“ bestandenes Deutschzertifikat des ÖSD auf dem XXXX , eine Anmelde- und Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs auf dem XXXX , eine als Zertifikat betitelte Bestätigung über eine abgeschlossene Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 der XXXX vom XXXX vor (AS 743ff in Akt IV der BF1). Ebenso legte die BF1 eine Vertretungsvollmacht an XXXX vor (AS 757 in Akt IV der BF1).Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 ein „gut“ bestandenes Deutschzertifikat des ÖSD auf dem römisch 40 , ein „sehr gut“ bestandenes Deutschzertifikat des ÖSD auf dem römisch 40 , eine Anmelde- und Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs auf dem römisch 40 , eine als Zertifikat betitelte Bestätigung über eine abgeschlossene Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 der römisch 40 vom römisch 40 vor (AS 743ff in Akt römisch vier der BF1). Ebenso legte die BF1 eine Vertretungsvollmacht an römisch 40 vor (AS 757 in Akt römisch vier der BF1).

Der BF3 gab in seiner Einvernahme in Anwesenheit der BF1 als gesetzliche Vertreterin an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Bei Bedarf nehme er Blutdruckmedikamente (AS 222 in Akt III des BF3). Er sei in XXXX , Republik XXXX , geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er sei ledig, kinderlos, gehöre der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er spreche Russisch, XXXX , Deutsch, Englisch und ein bisschen Latein. Er habe in Russland drei Jahre die Schule besucht, „den Rest“ habe er in Österreich gemacht. Er sei jetzt in der XXXX (offensichtlich gemeint: 9. Schulstufe). Er habe in Russland nie gearbeitet (AS 223 in Akt III des BF3). Der BF3 habe „viele“ Verwandte in Russland. In Europa habe er nur seine Familie. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie in der XXXX (AS 224 in Akt III des BF3). Er könne nichts zu den Ausreisegründen im XXXX sagen, da er „noch sehr klein“ gewesen sei. Er habe seinen Vater (BF2) und seinen Bruder damals selten gesehen, weil sie nicht oft zu Hause gewesen seien. Der Grund für die (neuerliche) Ausreise sei seine Mutter (BF1). Sie sei XXXX öfters von der Polizei geholt worden, er wisse aber nicht weshalb. Er sei immer zu seinem Onkel geschickt worden und wisse nicht, was passiert sei. Die BF1 habe ihm nie etwas erzählt. Der BF3 habe aber auch Angst, dass die Polizei zu ihm komme. Er sei selten zu Hause oder in der Schule gewesen und habe Angst um sein eigenes Leben gehabt. Er habe nie alleine hinausgehen können, weil die BF1 gesagt habe, dass es gefährlich wäre. Neben ihrem Haus sei ein weißes Auto ohne Nummernschild und mit getönten Scheiben gestanden und niemand habe gewusst, wem er gehöre. Auch zur Schule sei er von seiner Mutter begleitet worden. Er sei entweder zu Hause oder bei seiner Tante „im Dorf“ gewesen. Er habe immer Angst gehabt, dass er zur Polizei mitgenommen werde. Er sei aber nie mitgenommen worden. Die Polizisten hätten „manchmal“ Masken aufgehabt, aber der BF3 habe vor lauter Angst nichts gesehen und könne diese Männer nicht beschreiben (AS 224f in Akt III des BF3). Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Eltern getötet werden würden. Auch ihm selbst könne etwas passieren, weil viele Menschen in Russland einfach verschwinden. Die Probleme würden auf die Kinder weitergehen (AS 226 in Akt III des BF3).Der BF3 gab in seiner Einvernahme in Anwesenheit der BF1 als gesetzliche Vertreterin an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Bei Bedarf nehme er Blutdruckmedikamente (AS 222 in Akt römisch drei des BF3). Er sei in römisch 40 , Republik römisch 40 , geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er sei ledig, kinderlos, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er spreche Russisch, römisch 40 , Deutsch, Englisch und ein bisschen Latein. Er habe in Russland drei Jahre die Schule besucht, „den Rest“ habe er in Österreich gemacht. Er sei jetzt in der römisch 40 (offensichtlich gemeint: 9. Schulstufe). Er habe in Russland nie gearbeitet (AS 223 in Akt römisch drei des BF3). Der BF3 habe „viele“ Verwandte in Russland. In Europa habe er nur seine Familie. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie in der römisch 40 (AS 224 in Akt römisch drei des BF3). Er könne nichts zu den Ausreisegründen im römisch 40 sagen, da er „noch sehr klein“ gewesen sei. Er habe seinen Vater (BF2) und seinen Bruder damals selten gesehen, weil sie nicht oft zu Hause gewesen seien. Der Grund für die (neuerliche) Ausreise sei seine Mutter (BF1). Sie sei römisch 40 öfters von der Polizei geholt worden, er wisse aber nicht weshalb. Er sei immer zu seinem Onkel geschickt worden und wisse nicht, was passiert sei. Die BF1 habe ihm nie etwas erzählt. Der BF3 habe aber auch Angst, dass die Polizei zu ihm komme. Er sei selten zu Hause oder in der Schule gewesen und habe Angst um sein eigenes Leben gehabt. Er habe nie alleine hinausgehen können, weil die BF1 gesagt habe, dass es gefährlich wäre. Neben ihrem Haus sei ein weißes Auto ohne Nummernschild und mit getönten Scheiben gestanden und niemand habe gewusst, wem er gehöre. Auch zur Schule sei er von seiner Mutter begleitet worden. Er sei entweder zu Hause oder bei seiner Tante „im Dorf“ gewesen. Er habe immer Angst gehabt, dass er zur Polizei mitgenommen werde. Er sei aber nie mitgenommen worden. Die Polizisten hätten „manchmal“ Masken aufgehabt, aber der BF3 habe vor lauter Angst nichts gesehen und könne diese Männer nicht beschreiben (AS 224f in Akt römisch drei des BF3). Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Eltern getötet werden würden. Auch ihm selbst könne etwas passieren, weil viele Menschen in Russland einfach verschwinden. Die Probleme würden auf die Kinder weitergehen (AS 226 in Akt römisch drei des BF3).

Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der BF3 vor, dass er viele Freunde von der Schule und alte Freunde in XXXX habe. Er treffe sich mit ihnen nach der Schule und gehe im Winter beispielsweise Eislaufen. Er lerne für die Schule. Er habe das Ziel, Medizin zu studieren und Arzt zu werden (AS 226 in Akt III des BF3).Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der BF3 vor, dass er viele Freunde von der Schule und alte Freunde in römisch 40 habe. Er treffe sich mit ihnen nach der Schule und gehe im Winter beispielsweise Eislaufen. Er lerne für die Schule. Er habe das Ziel, Medizin zu studieren und Arzt zu werden (AS 226 in Akt römisch drei des BF3).

Im Zuge der Einvernahme legte der BF3 eine Schülerbeschreibung durch seinen Klassenvorstand und eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX , XXXX vor (AS 215f in Akt III des BF3).Im Zuge der Einvernahme legte der BF3 eine Schülerbeschreibung durch seinen Klassenvorstand und eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 , römisch 40 vor (AS 215f in Akt römisch drei des BF3).

5.2. Am XXXX brachte die BF1 durch ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vorgelegten Länderberichten ein, wonach diese das Vorbringen der BF1 glaubwürdig erscheinen ließen. Zudem seien die BF1 und der BF3 bereits gut in Österreich integriert (AS 789ff in Akt IV der BF1).5.2. Am römisch 40 brachte die BF1 durch ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vorgelegten Länderberichten ein, wonach diese das Vorbringen der BF1 glaubwürdig erscheinen ließen. Zudem seien die BF1 und der BF3 bereits gut in Österreich integriert (AS 789ff in Akt römisch vier der BF1).

5.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) (AS 793ff in Akt IV der BF1; AS 253ff in Akt III des BF3).5.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 793ff in Akt römisch vier der BF1; AS 253ff in Akt römisch drei des BF3).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe der BF1 und dem BF3 eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Die BF1 und der BF3 würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland, zumal in Anbetracht der zwischenzeitlichen freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation, nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF1 und des BF3 in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF1 und der BF3 bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe der BF1 und dem BF3 eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Die BF1 und der BF3 würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland, zumal in Anbetracht der zwischenzeitlichen freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation, nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF1 und des BF3 in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF1 und der BF3 bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

5.4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF1 und der BF3 durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, dass die BF1 „verhört und misshandelt“ sowie die BF1 und der BF3 „mit dem Tod bedroht“ worden seien. Im Übrigen sei das Vorbringen detailliert, die BF1 und der BF3 durch die Vorlage von Identitätsdokumenten persönlich glaubwürdig, und stehe das Vorbringen in Übereinstimmung mit den Länderberichten. Die BF1 und der BF3 seien zudem im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt, zumal sie aufgrund ihrer langen Abwesenheit aus ihrer Heimat entwurzelt seien. Die BF1 und der BF3 seien weiters bereits gut integriert. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse (AS 891ff in Akt IV der BF1).5.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF1 und der BF3 durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, dass die BF1 „verhört und misshandelt“ sowie die BF1 und der BF3 „mit dem Tod bedroht“ worden seien. Im Übrigen sei das Vorbringen detailliert, die BF1 und der BF3 durch die Vorlage von Identitätsdokumenten persönlich glaubwürdig, und stehe das Vorbringen in Übereinstimmung mit den Länderberichten. Die BF1 und der BF3 seien zudem im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt, zumal sie aufgrund ihrer langen Abwesenheit aus ihrer Heimat entwurzelt seien. Die BF1 und der BF3 seien weiters bereits gut integriert. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse (AS 891ff in Akt römisch vier der BF1).

6.1. Am XXXX langten die Verfahrensakte der BF1 und des BF3 beim BVwG ein (OZ 1 der BF1 und des BF3).6.1. Am römisch 40 langten die Verfahrensakte der BF1 und des BF3 beim BVwG ein (OZ 1 der BF1 und des BF3).

6.2. Am XXXX wurde das Verfahren der BF1 beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W219, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF2 bei der Gerichtsabteilung W237 unzuständig. 6.2. Am römisch 40 wurde das Verfahren der BF1 beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W219, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF2 bei der Gerichtsabteilung W237 unzuständig.

Der Leiter der Gerichtsabteilung W237 erklärte sich aufgrund des von der BF1 vorgebrachten Eingriffs in die XXXX ebenso unzuständig. Der Leiter der Gerichtsabteilung W237 erklärte sich aufgrund des von der BF1 vorgebrachten Eingriffs in die römisch 40 ebenso unzuständig.

Aufgrund § 6 Abs. 3 GV 2019 wurden mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom XXXX XXXX ie Verfahren der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX aufgrund des von der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung -der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277- neu zugewiesen (OZ 4 der BF1; OZ 27 des BF2; OZ 3 des BF3). Aufgrund Paragraph 6, Absatz 3, GV 2019 wurden mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom römisch 40 römisch 40 ie Verfahren der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 aufgrund des von der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung -der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277- neu zugewiesen (OZ 4 der BF1; OZ 27 des BF2; OZ 3 des BF3).

6.3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden die BF, ihre Rechtsvertreterin, das BFA und die Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen (OZ 5 der BF1; OZ 28 des BF2; OZ 4 des BF3).6.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden die BF, ihre Rechtsvertreterin, das BFA und die Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen (OZ 5 der BF1; OZ 28 des BF2; OZ 4 des BF3).

6.3.1. Mit Schriftsatz vom XXXX kündigte die Rechtsvertreterin, XXXX , die Vollmacht der BF (OZ 7 der BF1; OZ 30 des BF2; OZ 6 des BF3). Nach telefonischer Rücksprache erklärte der „ XXXX “ (in der Folge: VMÖ), dass kein Vertretungsverhältnis bestehe und ein Erscheinen aus personellen Gründen nicht möglich sei. Nach weiterer fernmündlicher Rücksprache erklärte der BF3, dass die Familie nicht vertreten werde und diese keinesfalls mit dem XXXX zusammenarbeiten wolle. Die Möglichkeit einer Rechtsberatung wurde von der Familie ausdrücklich abgelehnt (OZ 9 der BF1; OZ 30 des BF2; OZ 7 des BF3).6.3.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 kündigte die Rechtsvertreterin, römisch 40 , die Vollmacht der BF (OZ 7 der BF1; OZ 30 des BF2; OZ 6 des BF3). Nach telefonischer Rücksprache erklärte der „ römisch 40 “ (in der Folge: VMÖ), dass kein Vertretungsverhältnis bestehe und ein Erscheinen aus personellen Gründen nicht möglich sei. Nach weiterer fernmündlicher Rücksprache erklärte der BF3, dass die Familie nicht vertreten werde und diese keinesfalls mit dem römisch 40 zusammenarbeiten wolle. Die Möglichkeit einer Rechtsberatung wurde von der Familie ausdrücklich abgelehnt (OZ 9 der BF1; OZ 30 des BF2; OZ 7 des BF3).

6.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die BF und der Sohn XXXX teilnahmen. Das BFA hat vorab am XXXX bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Da die BF sowie der Sohn XXXX ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, indem sie die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerten und zwischenzeitlich den Verhandlungssaal nicht betraten, wurde die Verhandlung vertagt (OZ 6 der BF1; OZ 29 des BF2; OZ 5 des BF3).).6.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die BF und der Sohn römisch 40 teilnahmen. Das BFA hat vorab am römisch 40 bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Da die BF sowie der Sohn römisch 40 ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, indem sie die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerten und zwischenzeitlich den Verhandlungssaal nicht betraten, wurde die Verhandlung vertagt (OZ 6 der BF1; OZ 29 des BF2; OZ 5 des BF3).).

6.5. Am XXXX übermittelte der Sohne XXXX eine E-Mail an das BVwG mit folgendem Inhalt ((OZ 10 der BF1; OZ 31 des BF2; OZ 8 des BF3):6.5. Am römisch 40 übermittelte der Sohne römisch 40 eine E-Mail an das BVwG mit folgendem Inhalt ((OZ 10 der BF1; OZ 31 des BF2; OZ 8 des BF3):

XXXX römisch 40

6.6. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BVwG den BF die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des XXXX vom XXXX und gewährte die Möglichkeit, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 13 der BF1; OZ 32 des BF2; OZ 9 des BF3).6.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BVwG den BF die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des römisch 40 vom römisch 40 und gewährte die Möglichkeit, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 13 der BF1; OZ 32 des BF2; OZ 9 des BF3).

6.6.1. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

6.7. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden die BF, das BFA und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen (OZ 15 der BF1; OZ 34 des BF2; OZ 14 des BF3;).6.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden die BF, das BFA und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen (OZ 15 der BF1; OZ 34 des BF2; OZ 14 des BF3;).

6.8. Am XXXX erfolgte ein Anruf eines Mitarbeiters des „ XXXX “, der um Mitteilung ersuchte, weshalb der Verein als Beschwerdeführervertreter keine Ladung der am XXXX stattfindenden Verhandlung erhalten habe, und mitteilte, dass die BF sich wegen eines Termins bei ihm befinden würden. Seitens des Gerichts wurde dem Mitarbeiter mitgeteilt, dass die BF sowohl telefonisch als auch in der Verhandlung ausdrücklich erklärten, nicht rechtsvertreten werden zu wollen (OZ 18 der BF1; OZ 36 des BF2; OZ 16 des BF3).6.8. Am römisch 40 erfolgte ein Anruf eines Mitarbeiters des „ römisch 40 “, der um Mitteilung ersuchte, weshalb der Verein als Beschwerdeführervertreter keine Ladung der am römisch 40 stattfindenden Verhandlung erhalten habe, und mitteilte, dass die BF sich wegen eines Termins bei ihm befinden würden. Seitens des Gerichts wurde dem Mitarbeiter mitgeteilt, dass die BF sowohl telefonisch als auch in der Verhandlung ausdrücklich erklärten, nicht rechtsvertreten werden zu wollen (OZ 18 der BF1; OZ 36 des BF2; OZ 16 des BF3).

6.9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die mündliche Verhandlung für den Folgetag aufgrund einer Erkrankung der Dolmetscherin abberaumt (OZ 19 der BF1; OZ 37 des BF2; OZ 17 des BF3;). Die BF wurden hierüber zudem fernmündlich informiert und nochmals hinsichtlich einer Rechtsvertretung befragt, welche von XXXX für die Familie verneint wurde (OZ 20 der BF1; OZ 38 des BF2; OZ 18 des BF3).6.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die mündliche Verhandlung für den Folgetag aufgrund einer Erkrankung der Dolmetscherin abberaumt (OZ 19 der BF1; OZ 37 des BF2; OZ 17 des BF3;). Die BF wurden hierüber zudem fernmündlich informiert und nochmals hinsichtlich einer Rechtsvertretung befragt, welche von römisch 40 für die Familie verneint wurde (OZ 20 der BF1; OZ 38 des BF2; OZ 18 des BF3).

6.10. Mit Schriftsatz vom selben Tag kündigte der „ XXXX “ und dessen XXXX zum BF2 (OZ 39 des BF2).6.10. Mit Schriftsatz vom selben Tag kündigte der „ römisch 40 “ und dessen römisch 40 zum BF2 (OZ 39 des BF2).

6.11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden die BF, das BFA und eine Dolmetscherin der russischen Sprache zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen (OZ 22 der BF1; OZ 41 des BF2; OZ 20 des BF3).6.11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden die BF, das BFA und eine Dolmetscherin der russischen Sprache zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen (OZ 22 der BF1; OZ 41 des BF2; OZ 20 des BF3).

6.12. Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF, und –zuvor unangekündigt- ihr gewillkürter Rechtsvertreter, XXXX , sowie eine Vertreterin des BFA teilnahmen. Die BF1 und der BF3 wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. XXXX Die BF1 und der BF3 nahm dies zur Kenntnis und machten diesbezüglich keine weiteren Angaben.6.12. Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF, und –zuvor unangekündigt- ihr gewillkürter Rechtsvertreter, römisch 40 , sowie eine Vertreterin des BFA teilnahmen. Die BF1 und der BF3 wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. römisch 40 Die BF1 und der BF3 nahm dies zur Kenntnis und machten diesbezüglich keine weiteren Angaben.

Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX leben würden. Der ältere Bruder XXXX sei selbständig, habe ein eigenes Unternehmen und vermiete Fahrzeuge beispielsweise LKWs. Der zweite Bruder namens XXXX sei mit einem Kleinbus in der Personenbeförderung beruflich tätig. Eine Schwester namens XXXX habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Eine Schwester namens XXXX sei nach einem Schlaganfall in jungen Jahren krank. Alle Geschwister würden eigene Häuser haben, welche in ihrem Eigentum stehen.Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in römisch 40 leben würden. Der ältere Bruder römisch 40 sei selbständig, habe ein eigenes Unternehmen und vermiete Fahrzeuge beispielsweise LKWs. Der zweite Bruder namens römisch 40 sei mit einem Kleinbus in der Personenbeförderung beruflich tätig. Eine Schwester namens römisch 40 habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Eine Schwester namens römisch 40 sei nach einem Schlaganfall in jungen Jahren krank. Alle Geschwister würden eigene Häuser haben, welche in ihrem Eigentum stehen.

Die Mutter der BF1 würde im Dorf XXXX leben und habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Sie beziehe eine Alterspension und lebe in einem Haus, welches in ihrem Eigentum stehe. Diese und die Schwester XXXX habe sie und XXXX , nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre XXXX mit Lebensmitteln unterstützt. Die BF1 habe regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Die Neffen der BF1 und des BF2 würden im Herkunftsstaat in Schulen arbeiten. Die meisten würden ebendort eigene Landwirtschaften betreiben und im Viehhandel tätig sein. Die BF1 habe Kontakt zu ihren Neffen in XXXX .Die Mutter der BF1 würde im Dorf römisch 40 leben und habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Sie beziehe eine Alterspension und lebe in einem Haus, welches in ihrem Eigentum stehe. Diese und die Schwester römisch 40 habe sie und römisch 40 , nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 mit Lebensmitteln unterstützt. Die BF1 habe regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Die Neffen der BF1 und des BF2 würden im Herkunftsstaat in Schulen arbeiten. Die meisten würden ebendort eigene Landwirtschaften betreiben und im Viehhandel tätig sein. Die BF1 habe Kontakt zu ihren Neffen in römisch 40 .

Der Sohn XXXX habe nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zeitweise unter anderem auch bei der Tante der Mutter des BF in XXXX gelebt. Die BF1 habe in dieser Zeit mit Nachhilfestunden in Physik ihren Lebensunterhalt verdient. Bei den Kosten ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten ihr ihre Brüder und ihre Mutter sowie die Familie finanziell geholfen.Der Sohn römisch 40 habe nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zeitweise unter anderem auch bei der Tante der Mutter des BF in römisch 40 gelebt. Die BF1 habe in dieser Zeit mit Nachhilfestunden in Physik ihren Lebensunterhalt verdient. Bei den Kosten ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten ihr ihre Brüder und ihre Mutter sowie die Familie finanziell geholfen.

Die Brüder des Vaters des BF würden in XXXX leben, und seien mit eigenen Lastkraftwägen im Transporthandel unter anderen von Gütern nach XXXX tätig. Ein Bruder des BF2 sei selbständig, habe ein eigenes Geschäft im Großwarenhandel und sei vermögend. Die Schwester des BF2 lebe in XXXX . Ein weiterer Sohn namens XXXX des BF2 mit einer anderen Frau lebe in XXXX . Der BF2 habe zu diesem Sohn Kontakt.Die Brüder des Vaters des BF würden in römisch 40 leben, und seien mit eigenen Lastkraftwägen im Transporthandel unter anderen von Gütern nach römisch 40 tätig. Ein Bruder des BF2 sei selbständig, habe ein eigenes Geschäft im Großwarenhandel und sei vermögend. Die Schwester des BF2 lebe in römisch 40 . Ein weiterer Sohn namens römisch 40 des BF2 mit einer anderen Frau lebe in römisch 40 . Der BF2 habe zu diesem Sohn Kontakt.

Ein Neffe des BF2 namens XXXX lebe in XXXX und betreibe ebendort ein Logistikunternehmen. Ein Cousin namens XXXX sowie ein Cousin namens XXXX würden in XXXX leben. Es gäbe dort viele Verwandte.Ein Neffe des BF2 namens römisch 40 lebe in römisch 40 und betreibe ebendort ein Logistikunternehmen. Ein Cousin namens römisch 40 sowie ein Cousin namens römisch 40 würden in römisch 40 leben. Es gäbe dort viele Verwandte.

Die Tochter XXXX lebe in XXXX . Sie habe Kontakt zu ihr. Die Telefonnummer habe sie jedoch nicht auf dem Handy, welche sie in der mündlichen Verhandlung bei sich habe. Sie gab an, dass der BF2 dem Gericht Fotos der Tochter vorlegen könne.Die Tochter römisch 40 lebe in römisch 40 . Sie habe Kontakt zu ihr. Die Telefonnummer habe sie jedoch nicht auf dem Handy, welche sie in der mündlichen Verhandlung bei sich habe. Sie gab an, dass der BF2 dem Gericht Fotos der Tochter vorlegen könne.

In ihrem Herkunftsdorf gäbe es zwei Häuser an einem Hof in XXXX . Ein Haus stehe ihrem dem Eigentum, und sei aktuell nicht bewohnt. Das andere Haus stehe nach Erbschaftsnachfolge im Eigentum des BF2, in welchem aktuell lebe die Nichte des BF 2 lebe.In ihrem Herkunftsdorf gäbe es zwei Häuser an einem Hof in römisch 40 . Ein Haus stehe ihrem dem Eigentum, und sei aktuell nicht bewohnt. Das andere Haus stehe nach Erbschaftsnachfolge im Eigentum des BF2, in welchem aktuell lebe die Nichte des BF 2 lebe.

Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im XXXX seien sehr oft Sicherheitsbehörden zu ihr gekommen, hätten Druck auf sie ausgeübt und ihr zuerst vorgeworfen, dass der BF2 und der Sohn XXXX in XXXX seien. Sie sei mitgenommen worden und man hätte sie fotografiert sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen. Die „Leute“ seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Man hätte ihr Fotos gezeigt und sie gefragt, ob sie „die Leute“ kenne.Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im römisch 40 seien sehr oft Sicherheitsbehörden zu ihr gekommen, hätten Druck auf sie ausgeübt und ihr zuerst vorgeworfen, dass der BF2 und der Sohn römisch 40 in römisch 40 seien. Sie sei mitgenommen worden und man hätte sie fotografiert sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen. Die „Leute“ seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Man hätte ihr Fotos gezeigt und sie gefragt, ob sie „die Leute“ kenne.

Auf Frage, weshalb sie den Sicherheitsbehörden nicht durch einen Anruf bei BF2 und dem Sohn XXXX verdeutlicht hätte, dass der BF nicht in XXXX ist, gab die BF1 Folgendes an:Auf Frage, weshalb sie den Sicherheitsbehörden nicht durch einen Anruf bei BF2 und dem Sohn römisch 40 verdeutlicht hätte, dass der BF nicht in römisch 40 ist, gab die BF1 Folgendes an:

„Sie wollten keine Beweise von mir. Sie haben gesagt, dass sie mich anrufen werden. Ich habe gesagt, dass ich ihnen irgendwelche Unterlagen schriftlich geben kann und der Mann hat gesagt: „Okay, wenn ich das brauchen werde, dann rufe ich an.“ Sie sagten, dass ich einen Beweis vorlegen soll, dass sie dort sind. Ich sagte: „Okay ich gebe es.“ Und dann haben sie gesagt: „Wir rufen an.“ Aber dann haben sie nicht mehr angerufen und der Polizeiinspektor war nicht mehr bei mir. Dann kamen andere Leute. Sie waren maskiert, damit ich die Gesichter von ihnen nicht sehe. Die gehen nirgends unmaskiert, weil die Stadt nicht groß ist und man sie erkennen könnte.

(…)

R: Wenn man glaubt, dass Ihr Mann irgendetwas mit XXXX zu tun hat, dann würden Sie das ja beweisen, dass das nicht so ist, bevor Sie das Land verlassen? R: Wenn man glaubt, dass Ihr Mann irgendetwas mit römisch 40 zu tun hat, dann würden Sie das ja beweisen, dass das nicht so ist, bevor Sie das Land verlassen?

BF1: Als mein Mann das Land verlassen hat, hat es diesbezüglich keine Verbindung gegeben. Das Problem begann jetzt.

R: Wenn jemand glaubt, dass Ihr Mann in XXXX ist, warum zeigen Sie dieser Person nicht die Handynummer oder einen anderen Beweis, dass er nicht in Syrien ist, bevor Sie das Land verlassen. R: Wenn jemand glaubt, dass Ihr Mann in römisch 40 ist, warum zeigen Sie dieser Person nicht die Handynummer oder einen anderen Beweis, dass er nicht in Syrien ist, bevor Sie das Land verlassen.

BF1: Das habe ich ihnen gesagt, aber sie glaubten das nicht, weil sie wussten, dass mein Mann und mein Sohn nicht in XXXX sind. Sie wollten keine Beweise und keine Papiere. Das war nur ein Vorwand, damit ich mit ihnen arbeiten. Das war nur ein Vorwand, um mich sozusagen nicht in Ruhe zu lassen und mich mitzunehmen.“BF1: Das habe ich ihnen gesagt, aber sie glaubten das nicht, weil sie wussten, dass mein Mann und mein Sohn nicht in römisch 40 sind. Sie wollten keine Beweise und keine Papiere. Das war nur ein Vorwand, damit ich mit ihnen arbeiten. Das war nur ein Vorwand, um mich sozusagen nicht in Ruhe zu lassen und mich mitzunehmen.“

(…)

Auf die Frage, wer sie aktuell im Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder töten wolle, gab sie an:

„Alle, die mich und meinen Mann verfolgt haben, die wissen, wo die Tochter ist, die haben noch immer ihren Posten. Als meine XXXX gebracht wurde, wurden alle meine Angaben über meine Tochter protokolliert. Auch die Fingerabdrücke wurden ihr abgenommen und da wurden auch alle Angaben über die ganze Familie protokolliert. Danach kamen die Leute öfters und haben uns zuhause öfters befragt. Dort lebt die Nichte und sie hat uns gesagt, dass die Leute dorthin kommen.“„Alle, die mich und meinen Mann verfolgt haben, die wissen, wo die Tochter ist, die haben noch immer ihren Posten. Als meine römisch 40 gebracht wurde, wurden alle meine Angaben über meine Tochter protokolliert. Auch die Fingerabdrücke wurden ihr abgenommen und da wurden auch alle Angaben über die ganze Familie protokolliert. Danach kamen die Leute öfters und haben uns zuhause öfters befragt. Dort lebt die Nichte und sie hat uns gesagt, dass die Leute dorthin kommen.“

(…)

„Die Sicherheitsbehörden, Polizei, die XXXX . Wie heißt das? Antiterror, alle diese Organisationen. Diese Organisationen sind für uns gefährlich und sie verfolgen uns.“„Die Sicherheitsbehörden, Polizei, die römisch 40 . Wie heißt das? Antiterror, alle diese Organisationen. Diese Organisationen sind für uns gefährlich und sie verfolgen uns.“

(…)

Sie gab weiters an, im Herkunftsstaat nicht sexuell belästigt worden zu sein. Sie sei weiters nicht misshandelt, aber „psychisch totgemacht“ worden.

Die BF1 gab an, nach ihrer Rückkehr den Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise nicht verlassen zu haben. Nach Vorhalt, dass dem vorgelegten Reisepass zu entnehmen ist, dass sie in diesem Zeitraum XXXX geflogen ist, gab sie folgendes an:Die BF1 gab an, nach ihrer Rückkehr den Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise nicht verlassen zu haben. Nach Vorhalt, dass dem vorgelegten Reisepass zu entnehmen ist, dass sie in diesem Zeitraum römisch 40 geflogen ist, gab sie folgendes an:

„BF1: Oh, das habe ich vergessen. Ich bitte um Entschuldigung.

R: Wie lange waren Sie dort?

BF1: Ich glaube zwei oder drei Wochen, eher drei Wochen.

R: Wer hat Sie dorthin begleitet?

BF1: Meine Mutter und ein männlicher Neffe.

R: Wie alt ist der Neffe?

BF1: Zwischen 35 und 40.

R: Wie haben Sie ein Visum erhalten für Saudi-Arabien?

BF1: Dort gibt es das nicht wirklich.“

Der BF3 habe sich in dieser Zeit, als die BF1 in XXXX gewesen sei, bei der Schwester der BF1 aufgehalten.Der BF3 habe sich in dieser Zeit, als die BF1 in römisch 40 gewesen sei, bei der Schwester der BF1 aufgehalten.

Die BF1 gab weiters an, dass ihr Sohn XXXX „bei seiner Familie“ mit XXXX und dem gemeinsamen Kind in der XXXX lebe. Befragt, weshalb dieser Sohn mit ihr im selben Haushalt gemeldet ist, gab sie Folgendes an:Die BF1 gab weiters an, dass ihr Sohn römisch 40 „bei seiner Familie“ mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind in der römisch 40 lebe. Befragt, weshalb dieser Sohn mit ihr im selben Haushalt gemeldet ist, gab sie Folgendes an:

„Wir sind eine Familie. Das sind Probleme meiner Kinder. Ich weiß es nicht, warum er sich dort nicht meldet. Ich habe gemeint, dass ich nicht weiß, wo das Problem liegt, warum er sich dort nicht melden kann. Meine Kinder wissen das besser. Er hat jedenfalls gesagt, es gibt ein Problem mit der Anmeldung.“

Sie gab weiters an, dass ihr Sohn XXXX und das gemeinsamen Kind „ein eigenes Leben“ haben und es „eine andere Familie sei“, in welche sie sich nicht einmische.Sie gab weiters an, dass ihr Sohn römisch 40 und das gemeinsamen Kind „ein eigenes Leben“ haben und es „eine andere Familie sei“, in welche sie sich nicht einmische.

Zu ihrer Person gab sie weiters an dem sunnitisch-islamischen Glauben anzugehören

Der zum Verhandlungszeitpunkt minderjährige BF3 gab an gesund zu sein. Er „mache“ eine Psychotherapie, welche er vor eineinhalb Monaten begonnen habe. Diesbezügliche Unterlagen habe er jedoch nicht bei sich. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er keine Psychotherapie ebendort wahrgenommen.

Er sei in XXXX in XXXX geboren und habe ebendort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2011 gelebt. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er ebenso in XXXX gelebt. Zeitweise sei er bei seiner Tante, welche in XXXX wohnhaft sei, gewesen. Er habe ebendort die Schule XXXX , welche 10 Minuten von seinem Haus entfernt sei, besucht. In dem Haus seien er und seine Mutter - die BF1- gemeldet. Die 8. Klasse habe er im Herkunftsstaat abgeschlossen, die neunte nicht zur Gänze. Die Mutter BF1 habe in der Zeit nach seiner freiwilligen Rückreise im Herkunftsstaat als Nachhilfelehrerin in den Fächern Mathematik und Physik gearbeitet.Er sei in römisch 40 in römisch 40 geboren und habe ebendort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2011 gelebt. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er ebenso in römisch 40 gelebt. Zeitweise sei er bei seiner Tante, welche in römisch 40 wohnhaft sei, gewesen. Er habe ebendort die Schule römisch 40 , welche 10 Minuten von seinem Haus entfernt sei, besucht. In dem Haus seien er und seine Mutter - die BF1- gemeldet. Die 8. Klasse habe er im Herkunftsstaat abgeschlossen, die neunte nicht zur Gänze. Die Mutter BF1 habe in der Zeit nach seiner freiwilligen Rückreise im Herkunftsstaat als Nachhilfelehrerin in den Fächern Mathematik und Physik gearbeitet.

Aktuell besuche er die fünfte Klasse eines Gymnasiums im Bundesgebiet. Aktuell habe er in dem Fach Mathematik Schwierigkeiten. Einmal habe er die Klasse wiederholen müssen. Er sei im Herkunftsstaat etwas später in die Schule gegangen und habe einmal wiederholen müssen. Als er im Jahre XXXX nach Österreich gekommen sei, habe er die 2. Klasse der Volksschule ebenso wiederholen müssen, da er damals die deutsche Sprache nicht beherrscht habe. Aktuell besuche er die fünfte Klasse eines Gymnasiums im Bundesgebiet. Aktuell habe er in dem Fach Mathematik Schwierigkeiten. Einmal habe er die Klasse wiederholen müssen. Er sei im Herkunftsstaat etwas später in die Schule gegangen und habe einmal wiederholen müssen. Als er im Jahre römisch 40 nach Österreich gekommen sei, habe er die 2. Klasse der Volksschule ebenso wiederholen müssen, da er damals die deutsche Sprache nicht beherrscht habe.

Zu zwei Cousinen mütterlicherseits, welche in XXXX Medizin studieren und einer Cousine, welche Geschichte studiere, habe er aktuell selten Kontakt. Wenn seine Großmutter bei der restlichen Familie sei, habe er Kontakt zu ihr. Einige Male hätten sie per „Videochat“ Kontakt gehabt. Zu seiner Schwester XXXX habe er keinen Kontakt. Die Schwester sei vor ihrer Ausreise im Bundesgebiet „von zu Hause aus“ verheiratet worden.Zu zwei Cousinen mütterlicherseits, welche in römisch 40 Medizin studieren und einer Cousine, welche Geschichte studiere, habe er aktuell selten Kontakt. Wenn seine Großmutter bei der restlichen Familie sei, habe er Kontakt zu ihr. Einige Male hätten sie per „Videochat“ Kontakt gehabt. Zu seiner Schwester römisch 40 habe er keinen Kontakt. Die Schwester sei vor ihrer Ausreise im Bundesgebiet „von zu Hause aus“ verheiratet worden.

Er habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund der Probleme seiner Eltern in das Bundesgebiet gekommen. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder XXXX , welche in diesem Zeitraum im Bundesgebiet waren, gehabt. Dann wiederum gab er an, dass er damals ein paar Mal mit beiden telefoniert habe.Er habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund der Probleme seiner Eltern in das Bundesgebiet gekommen. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder römisch 40 , welche in diesem Zeitraum im Bundesgebiet waren, gehabt. Dann wiederum gab er an, dass er damals ein paar Mal mit beiden telefoniert habe.

Im Bundesgebiet wolle er eine Ausbildung machen und dann als Operationsassistent arbeiten.

Der BF3 legte eine Schulbesuchsbestätigung der 5. Klasse des BRG/BORG II Lessinggasse, vom XXXX vor (Beilage ./A). Die BF1 legte ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des ÖSD vom XXXX auf dem Sprachniveau B1 vor (Beilage ./B). Vonseiten des Gerichts wurde ein XXXX (Beilage ./C) und eine Übersetzung des im Reisepass befindlichen XXXX der BF1 zum Akt genommen (Beilage ./D).Der BF3 legte eine Schulbesuchsbestätigung der 5. Klasse des BRG/BORG römisch zwei Lessinggasse, vom römisch 40 vor (Beilage ./A). Die BF1 legte ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des ÖSD vom römisch 40 auf dem Sprachniveau B1 vor (Beilage ./B). Vonseiten des Gerichts wurde ein römisch 40 (Beilage ./C) und eine Übersetzung des im Reisepass befindlichen römisch 40 der BF1 zum Akt genommen (Beilage ./D).

Den BF wurde eine Frist zur Vorlage von Unterlagen bis zum XXXX gewährt.Den BF wurde eine Frist zur Vorlage von Unterlagen bis zum römisch 40 gewährt.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde zur Durchsicht vorgelegt und rückübersetzt (OZ 25 der BF1; OZ 43 des BF2; OZ 22 des BF3).

Die BF1 verlangte, dass in dem ersten Akt der BF1 ihre Angabe vor dem BAA vom XXXX (Akt I zu BF1, AS 101) korrigiert werde:Die BF1 verlangte, dass in dem ersten Akt der BF1 ihre Angabe vor dem BAA vom römisch 40 (Akt römisch eins zu BF1, AS 101) korrigiert werde:

„Ich bin mit einem Absatz nicht einverstanden, und ich möchte den korrigieren. Dort ist geschrieben, dass ich gesagt habe, dass mein Mann krank ist und wir deshalb hergekommen sind, weil ich soziale Hilfe brauche. Das habe ich niemals gesagt. Ich habe gearbeitet. Ich habe keine soziale Hilfe gebraucht. Das hat vielleicht die Dolmetscherin falsch übersetzt und man hat das nicht richtig geschrieben.“

(…)

„Ich habe gesagt, dass mein Mann krank ist und er verdient nicht, ich habe bis zum Schluss gearbeitet. Vielleicht hat der Dolmetscher das nicht richtig geschrieben.“

„Wie könnte ich gesagt haben, dass ich soziale Unterstützung brauche. Ich habe das nicht so verstanden wie jetzt. Das sind die Fehler der Dolmetscherübersetzung. Ich habe nie über unsere soziale Lage gesprochen. Wir haben sehr gut gelebt.“

Eine Korrektur des Protokolls vom XXXX wurde nicht vorgenommen.Eine Korrektur des Protokolls vom römisch 40 wurde nicht vorgenommen.

6.13. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BVwG dem BF2 und dessen Rechtsvertreter die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der BF1 und des BF3 vom XXXX eine Frist zur Stellungnahme (OZ 44 des BF2), wovon nicht Gebrauch gemacht wurde.6.13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BVwG dem BF2 und dessen Rechtsvertreter die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der BF1 und des BF3 vom römisch 40 eine Frist zur Stellungnahme (OZ 44 des BF2), wovon nicht Gebrauch gemacht wurde.

6.14. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die BF1 an das BVwG eine in der deutschen Sprache verfasste Stellungnahme zur Verhandlung vom XXXX mit folgendem Inhalt (OZ 28 der BF1):6.14. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die BF1 an das BVwG eine in der deutschen Sprache verfasste Stellungnahme zur Verhandlung vom römisch 40 mit folgendem Inhalt (OZ 28 der BF1):

XXXX römisch 40

6.15. Die für XXXX anberaumte Verhandlung wurde aufgrund der pandemiebedingten Situation im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Verhandlungseinschränkung zum damaligen Zeitpunkt abberaumt.6.15. Die für römisch 40 anberaumte Verhandlung wurde aufgrund der pandemiebedingten Situation im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Verhandlungseinschränkung zum damaligen Zeitpunkt abberaumt.

6.15.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden der BF2, dessen ausgewiesener Rechtsvertreter, das BFA und eine Dolmetscherin der Sprache Russisch zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen (OZ 47 des BF2).6.15.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden der BF2, dessen ausgewiesener Rechtsvertreter, das BFA und eine Dolmetscherin der Sprache Russisch zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen (OZ 47 des BF2).

6.16. Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF2 und sein Rechtsvertreter, XXXX teilnahmen. Das BFA hat vorab am XXXX bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Der BF2 wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. XXXX .6.16. Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF2 und sein Rechtsvertreter, römisch 40 teilnahmen. Das BFA hat vorab am römisch 40 bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Der BF2 wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. römisch 40 .

Der BF2 gab hierzu folgendes an:

„ XXXX .“„ römisch 40 .“

Der anwesende Rechtsvertreter gab hierzu an:

„ XXXX .“„ römisch 40 .“

Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den römisch 40 im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden.

Er beziehe im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche seinen Verwandten bzw. seinem Bruder namens XXXX zufließen. Die BF1 beziehe aktuell ebenfalls Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Er beziehe im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche seinen Verwandten bzw. seinem Bruder namens römisch 40 zufließen. Die BF1 beziehe aktuell ebenfalls Pensionszahlungen im Herkunftsstaat.

Der BF2 habe zwei Brüder, welche in XXXX leben würden und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in XXXX und arbeite in einem Geschäft. Zwei Brüder würden in XXXX leben. Ein Bruder repariere Autos. Der Bruder XXXX sei im Handel tätig und wohlhabend. Er habe Neffen, welche in XXXX leben würden. Der BF2 habe Kontakt zu seinen Geschwistern und seinen Neffen. Die Brüder und Schwestern des BF2 hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seine Kinder würden aber Probleme haben, weil sie ihm am nächsten stehen.Der BF2 habe zwei Brüder, welche in römisch 40 leben würden und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in römisch 40 und arbeite in einem Geschäft. Zwei Brüder würden in römisch 40 leben. Ein Bruder repariere Autos. Der Bruder römisch 40 sei im Handel tätig und wohlhabend. Er habe Neffen, welche in römisch 40 leben würden. Der BF2 habe Kontakt zu seinen Geschwistern und seinen Neffen. Die Brüder und Schwestern des BF2 hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seine Kinder würden aber Probleme haben, weil sie ihm am nächsten stehen.

Der Vater des BF habe ein Kind namens XXXX mit einer anderen Frau, welches im Herkunftsstaat lebe. Befragt, weshalb er dies bisher im Verfahren nicht angegeben hat, antwortete der BF:Der Vater des BF habe ein Kind namens römisch 40 mit einer anderen Frau, welches im Herkunftsstaat lebe. Befragt, weshalb er dies bisher im Verfahren nicht angegeben hat, antwortete der BF:

„Wem hätte ich das sagen sollen? Man hat mich auch nicht danach gefragt, aber wenn man mich fragt, dann antworte ich.“

(…)

„Vielleicht habe ich es nicht verstanden, ich habe wahrscheinlich die Kinder hier gemeint. Auch wenn ich das so gesagt habe, das ändert ja nichts.“

Dieser Sohn sei XXXX , verheiratet, berufstätig und habe selbst zwei Kinder. Er lebe in XXXX in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt habe.Dieser Sohn sei römisch 40 , verheiratet, berufstätig und habe selbst zwei Kinder. Er lebe in römisch 40 in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt habe.

Die BF1 habe zwei Brüder namens XXXX und XXXX und zwei Schwestern namens XXXX , welche im XXXX leben würden. Der Bruder der BF1 namens XXXX sei selbstständig im Autohandel tätig. Die Schwestern der BF1 hätten eine eigene Landwirtschaft mit Kühen im Rayon XXXX . Die Geschwister der BF1 hätten Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Mutter der BF1 lebe im XXXX .Die BF1 habe zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 und zwei Schwestern namens römisch 40 , welche im römisch 40 leben würden. Der Bruder der BF1 namens römisch 40 sei selbstständig im Autohandel tätig. Die Schwestern der BF1 hätten eine eigene Landwirtschaft mit Kühen im Rayon römisch 40 . Die Geschwister der BF1 hätten Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Mutter der BF1 lebe im römisch 40 .

Der BF2 sei Eigentümer eines Hauses, in welchem aktuell seine Nichte lebe. Die BF1 sei Eigentümerin eines anderen Hauses.

Sein Bruder habe ihm erzählt, dass Polizisten in sein Haus gekommen und nach Waffen gesucht hätten. Sonst hätten sie nichts gemacht. Da das Haus versperrt gewesen wäre und sich der Schlüssel an einem 200 km entfernten Ort befunden habe, seien die Polizisten durch das Fenster in das Haus eingestiegen. Er wisse nicht konkret, wonach sie gesucht hätten. Vielleicht seien sie wegen seiner Tochter XXXX gekommen. Diese würde in XXXX leben. Er habe keinen Kontakt zu ihr und wisse nichts über sie, er habe auch keine Telefonnummer von ihr. Die Kinder von XXXX würden XXXX heißen. Deren genaues Alter kenne er nicht.Sein Bruder habe ihm erzählt, dass Polizisten in sein Haus gekommen und nach Waffen gesucht hätten. Sonst hätten sie nichts gemacht. Da das Haus versperrt gewesen wäre und sich der Schlüssel an einem 200 km entfernten Ort befunden habe, seien die Polizisten durch das Fenster in das Haus eingestiegen. Er wisse nicht konkret, wonach sie gesucht hätten. Vielleicht seien sie wegen seiner Tochter römisch 40 gekommen. Diese würde in römisch 40 leben. Er habe keinen Kontakt zu ihr und wisse nichts über sie, er habe auch keine Telefonnummer von ihr. Die Kinder von römisch 40 würden römisch 40 heißen. Deren genaues Alter kenne er nicht.

Ob er jetzt aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit im Herkunftsstaat verfolgt werden würde, wisse er nicht, zumal er auch nicht gänzlich verstanden habe, warum „die Leute“ noch gekommen seien.

Befragt wer ihn aktuell im Herkunftsstaat bedrohen, verfolgen würde oder töten wolle gab der BF2 an, dass „die Leute“ bis zu dem Virus (offenkundig gemeint: Covid-19) gekommen seien. Weiters gab er hierzu folgendes an:

„Die Polizisten kommen zusammen mit den russischen Polizisten. XXXX ist eine autonome Republik, es kommen auch russische Polizisten nach XXXX . Die werden dorthin geschickt, damit sie ihren Dienst ableisten können.“„Die Polizisten kommen zusammen mit den russischen Polizisten. römisch 40 ist eine autonome Republik, es kommen auch russische Polizisten nach römisch 40 . Die werden dorthin geschickt, damit sie ihren Dienst ableisten können.“

Der BF2 gab weiters an, dass seine Frau bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im XXXX und in der Zeit bis zu ihrer Ausreise keine Probleme hinsichtlich ihrer Versorgung hatte. Er betonte, dass es kein Problem „mit dem Essen“ (offensichtlich gemeint. der Versorgung) gegeben hätte.Der BF2 gab weiters an, dass seine Frau bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im römisch 40 und in der Zeit bis zu ihrer Ausreise keine Probleme hinsichtlich ihrer Versorgung hatte. Er betonte, dass es kein Problem „mit dem Essen“ (offensichtlich gemeint. der Versorgung) gegeben hätte.

Der Sohn XXXX lebe mit XXXX Aminat und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Er könne sich jedoch in der Wohnung nicht anmelden, weil es sich um eine Gemeindewohnung handle. XXXX Aminat erhalte keine finanziellen Zuwendungen von XXXX , dieser kaufe jedoch gelegentlich Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch ein.Der Sohn römisch 40 lebe mit römisch 40 Aminat und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Er könne sich jedoch in der Wohnung nicht anmelden, weil es sich um eine Gemeindewohnung handle. römisch 40 Aminat erhalte keine finanziellen Zuwendungen von römisch 40 , dieser kaufe jedoch gelegentlich Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch ein.

Der BF2 legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, welches folgendes zum Inhalt hat:

- einen Arztbrief des XXXX , wonach der BF2 in der Ambulanz in Behandlung aufgrund anamnestischer Verfolgung im Herkunftsland mit Traumafolgestörung und Rheuma mit chronischen Schmerzen stehe, wobei eine Psychotherapie dringend empfohlen werde (Beilage ./A), - einen Arztbrief des römisch 40 , wonach der BF2 in der Ambulanz in Behandlung aufgrund anamnestischer Verfolgung im Herkunftsland mit Traumafolgestörung und Rheuma mit chronischen Schmerzen stehe, wobei eine Psychotherapie dringend empfohlen werde (Beilage ./A),

- eine Bestätigung von XXXX , wonach der BF2 bei XXXX in psychotherapeutischer Behandlung gestanden sei und er im Mai 2020 um Wiederaufnahme gebeten habe (Beilage ./B), - eine Bestätigung von römisch 40 , wonach der BF2 bei römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden sei und er im Mai 2020 um Wiederaufnahme gebeten habe (Beilage ./B),

- einen Auszug aus der Ambulanzkartei des XXXX vom XXXX , wonach dem BF2 seropostive rheumatoide Arthritis, Depression, sekundäre Polyarthrose, arterielle Hypertonie und chronisch venöse Insuffizienz II diagnostiziert worden sei und die Medikamente XXXX verschrieben worden wären (Beilage ./C), - einen Auszug aus der Ambulanzkartei des römisch 40 vom römisch 40 , wonach dem BF2 seropostive rheumatoide Arthritis, Depression, sekundäre Polyarthrose, arterielle Hypertonie und chronisch venöse Insuffizienz römisch zwei diagnostiziert worden sei und die Medikamente römisch 40 verschrieben worden wären (Beilage ./C),

- ein Patientenmerkblatt des XXXX über die stationäre Aufnahme am XXXX wegen einer Ellbogen-TEP (Totalendoprothese) rechts (Beilage ./D), - ein Patientenmerkblatt des römisch 40 über die stationäre Aufnahme am römisch 40 wegen einer Ellbogen-TEP (Totalendoprothese) rechts (Beilage ./D),

- zwei –zuvor bereits vorgelegte- Bestätigungen von XXXX (Beilage ./E, s. oben Punkt I.4.4.), - zwei –zuvor bereits vorgelegte- Bestätigungen von römisch 40 (Beilage ./E, s. oben Punkt römisch eins.4.4.),

- einen psychotherapeutischen Befundbericht des Verein „ XXXX , wonach dem BF2 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden wäre (Beilage ./F). - einen psychotherapeutischen Befundbericht des Verein „ römisch 40 , wonach dem BF2 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden wäre (Beilage ./F).

Weiters legte der BF2 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des XXXX über das Sprachniveau A2 (Beilage ./G) und ein Zertifikat über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses auf dem XXXX (Beilage ./H) vor.Weiters legte der BF2 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des römisch 40 über das Sprachniveau A2 (Beilage ./G) und ein Zertifikat über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses auf dem römisch 40 (Beilage ./H) vor.

Beantragt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie „zum Nachweis, dass der BF aufgrund von Ereignissen, die im ursprünglichen Heimatlandes des BF den Ausgang genommen haben, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet“.

Das Protokoll wurde zur Durchsicht vorgelegt und rückübersetzt. (OZ 49 des BF2). Er ersuchte um folgende Ergänzung:

„BF gibt zu S. 27. Ich habe mich erinnert, was ich damals gesagt habe. Ich habe gesagt, dass wenn ich in XXXX verfolgt werde ich nirgend anders in der RF hin kann. „BF gibt zu S. 27. Ich habe mich erinnert, was ich damals gesagt habe. Ich habe gesagt, dass wenn ich in römisch 40 verfolgt werde ich nirgend anders in der RF hin kann.

Ich habe gemeint, wenn jemand ein Problem hat, dann kann er nicht woanders in der RF leben.“

Weitere Einwände zum Protokoll wurden nicht erhoben.

Der BF2 wurde am Ende der Verhandlung ausdrücklich gefragt, ob der Inhalt des Protokolls richtig sei. Der BF2 sagte, dass es richtig sei (NSV S.46). Der BF2 unterzeichnete das Protokoll.

6.17. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BVwG der BF1, dem BF3 und ihrem Rechtsvertreter die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BF2 vom XXXX eine Frist zur Stellungnahme und trug auf, bis zum selben Tag ein aktuelles Schulzeugnis des BF3 vorzulegen (OZ 31 der BF1; OZ 26 des BF3). 6.17. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BVwG der BF1, dem BF3 und ihrem Rechtsvertreter die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BF2 vom römisch 40 eine Frist zur Stellungnahme und trug auf, bis zum selben Tag ein aktuelles Schulzeugnis des BF3 vorzulegen (OZ 31 der BF1; OZ 26 des BF3).

6.17.1.Von der Möglichkeit der Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht.

6.17.2. Ein Zeugnis wurde nicht vorgelegt.

6.18. Mit Schriftsatz vom selben Tag erging seitens des BVwG ein Auskunftsersuchen an das Landesamt für XXXX bezüglich einer vom BF2 vorgebrachten Einvernahme durch einen Mitarbeiter hinsichtlich XXXX (OZ 32 der BF1; OZ 51 des BF2; OZ 27 des BF3).6.18. Mit Schriftsatz vom selben Tag erging seitens des BVwG ein Auskunftsersuchen an das Landesamt für römisch 40 bezüglich einer vom BF2 vorgebrachten Einvernahme durch einen Mitarbeiter hinsichtlich römisch 40 (OZ 32 der BF1; OZ 51 des BF2; OZ 27 des BF3).

6.19. Mit E-Mail XXXX übermittelte der BF2 eine in der deutschen Sprache verfasste Stellungnahme an das BVwG zu seiner mündlichen Verhandlung am XXXX mit folgendem Inhalt (OZ 53 des BF2):6.19. Mit E-Mail römisch 40 übermittelte der BF2 eine in der deutschen Sprache verfasste Stellungnahme an das BVwG zu seiner mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit folgendem Inhalt (OZ 53 des BF2):

XXXX römisch 40

6.20. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BVwG den BF und ihrem Rechtsvertreter das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, gesamtaktualisiert am XXXX , letzte Information eingefügt am XXXX , und gewährte bis XXXX eine Frist zur Stellungnahme (OZ 34 der BF1; OZ 55 des BF2; OZ 29 des BF3).6.20. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BVwG den BF und ihrem Rechtsvertreter das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, gesamtaktualisiert am römisch 40 , letzte Information eingefügt am römisch 40 , und gewährte bis römisch 40 eine Frist zur Stellungnahme (OZ 34 der BF1; OZ 55 des BF2; OZ 29 des BF3).

6.20.1. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

6.21. Mit Schriftsatz vom XXXX Tag gewährte das BVwG dem BF2 eine Frist von zwei Wochen zum Parteiengehör über die beabsichtigte Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie unter Anführung des Untersuchungsdatums XXXX in Hinweis der Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch bei der Untersuchung (OZ 50 des BF2).6.21. Mit Schriftsatz vom römisch 40 Tag gewährte das BVwG dem BF2 eine Frist von zwei Wochen zum Parteiengehör über die beabsichtigte Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie unter Anführung des Untersuchungsdatums römisch 40 in Hinweis der Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch bei der Untersuchung (OZ 50 des BF2).

6.21.1. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

6.22. XXXX Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Schriftsatz vom XXXX vom BF2 selbst verfasst wurde bzw. dieser wortwörtlich aus seinen eigenen Angaben übersetzt worden ist (OZ 56 des BF2). 6.22. römisch 40 Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Schriftsatz vom römisch 40 vom BF2 selbst verfasst wurde bzw. dieser wortwörtlich aus seinen eigenen Angaben übersetzt worden ist (OZ 56 des BF2).

6.22.1. Es erging keine Stellungnahme an das BVwG.

6.23. Das XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen Bericht (OZ 36 der BF1; OZ 58 des BF2; OZ 31 des BF3), wonach XXXX der Terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB verdächtigt sei und ein aufrechter EU-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX gegen sie bestehe. 6.23. Das römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einen Bericht (OZ 36 der BF1; OZ 58 des BF2; OZ 31 des BF3), wonach römisch 40 der Terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB verdächtigt sei und ein aufrechter EU-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen sie bestehe.

Nach Erkenntnissen des XXXX sei XXXX im XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihrem Ehemann XXXX zu folgen, wo sich XXXX dem XXXX taat angeschlossen hatte. Nach Erkenntnissen des römisch 40 sei römisch 40 im römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihrem Ehemann römisch 40 zu folgen, wo sich römisch 40 dem römisch 40 taat angeschlossen hatte.

XXXX habe XXXX ein Mädchen namens XXXX und im XXXX ein Mädchen namens XXXX geboren. XXXX sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. römisch 40 habe römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 und im römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 geboren. römisch 40 sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben.

XXXX dürfte sich etwa im XXXX von ihrem Ehemann getrennt haben. XXXX festgenommen worden und dürfte sich seither in einem XXXX aufhalten. römisch 40 dürfte sich etwa im römisch 40 von ihrem Ehemann getrennt haben. römisch 40 festgenommen worden und dürfte sich seither in einem römisch 40 aufhalten.

Über den aktuellen Verbleib von XXXX sei XXXX nichts bekannt. Über den aktuellen Verbleib von römisch 40 sei römisch 40 nichts bekannt.

XXXX und die BF1 seien XXXX als Zeugen zum Verbleib von XXXX vernommen worden. Von diesen sei angegeben worden, dass sich XXXX gegen den Willen der Familie von dieser distanziert hätte und ihrem Ehemann, angeblich in die XXXX , gefolgt sei. römisch 40 und die BF1 seien römisch 40 als Zeugen zum Verbleib von römisch 40 vernommen worden. Von diesen sei angegeben worden, dass sich römisch 40 gegen den Willen der Familie von dieser distanziert hätte und ihrem Ehemann, angeblich in die römisch 40 , gefolgt sei.

Es sei den Zeugen in der Vernehmung der vermutliche Aufenthaltsort von XXXX – damals vermutlich bei ihrem Ehemann XXXX , der sich vermutlich in Syrien der XXXX angeschlossen hatte – mitgeteilt worden. XXXX habe angegeben, dass er dies innerhalb der „ XXXX “ auch schon so gehört habe. Es sei den Zeugen in der Vernehmung der vermutliche Aufenthaltsort von römisch 40 – damals vermutlich bei ihrem Ehemann römisch 40 , der sich vermutlich in Syrien der römisch 40 angeschlossen hatte – mitgeteilt worden. römisch 40 habe angegeben, dass er dies innerhalb der „ römisch 40 “ auch schon so gehört habe.

Dass sich XXXX aktuell in einem XXXX befinde, sei den vernommenen Angehörigen so nicht mitgeteilt worden. Dass sich römisch 40 aktuell in einem römisch 40 befinde, sei den vernommenen Angehörigen so nicht mitgeteilt worden.

Den vernommenen Angehörigen sei seitens des XXXX auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tätigkeiten der XXXX in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden (OZ 56).Den vernommenen Angehörigen sei seitens des römisch 40 auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tätigkeiten der römisch 40 in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden (OZ 56).

6.24. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde XXXX in der Beschwerdesache des BF2 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie für die Erstellung eines Gutachtens bestellt, wobei dieser die Beantwortung der im Beschluss genannten Fragen aufgetragen wurde und der XXXX als Begutachtungstermin festgesetzt wurde (OZ 57 des BF2).6.24. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde römisch 40 in der Beschwerdesache des BF2 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie für die Erstellung eines Gutachtens bestellt, wobei dieser die Beantwortung der im Beschluss genannten Fragen aufgetragen wurde und der römisch 40 als Begutachtungstermin festgesetzt wurde (OZ 57 des BF2).

6.25. Mit Schriftsatz vom XXXX erging der Bericht des XXXX , wonach bei Nachschau XXXX trotz wahrnehmbarer Geräusche niemand die Türe an der Wohnadresse XXXX geöffnet habe. Eine Nachbarin auf XXXX an der angegebenen Adresse habe auf Nachfrage der Sicherheitsorgane, wer in dieser Wohnung lebe, angegeben, dass in der Wohnung XXXX eine XXXX „ein-und-aus gehe“. Ein weiterer Nachbar habe diese Angabe bestätigt. XXXX habe erst im Nachhinein die Polizei aufgrund einer hinterlassenen Visitenkarte aufgesucht und erklärt, dass er in jener Wohnung in der XXXX wohnhaft sei, sich aber nicht ummelden könne (OZ 54). Einen genauen Grund, weshalb er sich nicht ummelden könne, habe er nicht angegeben. An seiner Meldeadresse in XXXX , wo er mit seinen Eltern gemeldet sei, wohne er nicht mehr.6.25. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging der Bericht des römisch 40 , wonach bei Nachschau römisch 40 trotz wahrnehmbarer Geräusche niemand die Türe an der Wohnadresse römisch 40 geöffnet habe. Eine Nachbarin auf römisch 40 an der angegebenen Adresse habe auf Nachfrage der Sicherheitsorgane, wer in dieser Wohnung lebe, angegeben, dass in der Wohnung römisch 40 eine römisch 40 „ein-und-aus gehe“. Ein weiterer Nachbar habe diese Angabe bestätigt. römisch 40 habe erst im Nachhinein die Polizei aufgrund einer hinterlassenen Visitenkarte aufgesucht und erklärt, dass er in jener Wohnung in der römisch 40 wohnhaft sei, sich aber nicht ummelden könne (OZ 54). Einen genauen Grund, weshalb er sich nicht ummelden könne, habe er nicht angegeben. An seiner Meldeadresse in römisch 40 , wo er mit seinen Eltern gemeldet sei, wohne er nicht mehr.

XXXX wurde trotz wahrnehmbarer Geräusche die Türe an der Wohnadresse XXXX erneut nicht geöffnet. römisch 40 wurde trotz wahrnehmbarer Geräusche die Türe an der Wohnadresse römisch 40 erneut nicht geöffnet.

6.26. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde den BF die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX zum Bericht des XXXX und dem Bericht des XXXX Stellung zu nehmen. 6.26. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde den BF die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 zum Bericht des römisch 40 und dem Bericht des römisch 40 Stellung zu nehmen.

Ebenso wurden sie erneut aufgefordert, bis zum selben Tag ein aktuelles Schulzeugnis des BF3 vorzulegen (OZ 35 der BF1; OZ 59 des BF2; OZ 30 des BF3).

6.26.1. Die BF brachten hierzu keine Stellungnahme ein

6.26.2. Die BF legten kein Schulzeugnis vor.

6.27. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BFA die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX zum Bericht des XXXX Stellung zu nehmen (OZ 37 der BF1; OZ 60 des BF2; OZ 32 des BF3), wovon nicht Gebrauch gemacht wurde.6.27. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BFA die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 zum Bericht des römisch 40 Stellung zu nehmen (OZ 37 der BF1; OZ 60 des BF2; OZ 32 des BF3), wovon nicht Gebrauch gemacht wurde.

6.28. Am XXXX kontaktierte die Sachverständige (Punkt 6.24.) das BVwG und gab bekannt, dass die Dolmetscherin unentschuldigt dem Termin ferngeblieben sei (OZ 61 des BF2). Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde der BF2 zu einem neuen Begutachtungstermin am XXXX geladen (OZ 62 des BF2).6.28. Am römisch 40 kontaktierte die Sachverständige (Punkt 6.24.) das BVwG und gab bekannt, dass die Dolmetscherin unentschuldigt dem Termin ferngeblieben sei (OZ 61 des BF2). Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde der BF2 zu einem neuen Begutachtungstermin am römisch 40 geladen (OZ 62 des BF2).

6.29. Nach telefonischer Anfrage des BVwG bei der Sachverständigen am XXXX gab diese bekannt, dass der BF2 unentschuldigt nicht zum festgelegten Termin erschienen sei (OZ 63 des BF2). 6.29. Nach telefonischer Anfrage des BVwG bei der Sachverständigen am römisch 40 gab diese bekannt, dass der BF2 unentschuldigt nicht zum festgelegten Termin erschienen sei (OZ 63 des BF2).

6.29.1. Der Rechtsvertreter des BF2 gab auf Nachfrage am XXXX bekannt, dass dieser nicht wisse, weshalb der BF2 nicht erschienen sei (OZ 64 des BF2). 6.29.1. Der Rechtsvertreter des BF2 gab auf Nachfrage am römisch 40 bekannt, dass dieser nicht wisse, weshalb der BF2 nicht erschienen sei (OZ 64 des BF2).

6.29.2. Nach weiterer Nachfrage am XXXX erklärte der Rechtsvertreter des BF2, diesen nach mehrmaligen Versuchen nicht erreichen zu können. Er habe aktuell keinen Kontakt zu den BF (OZ 65 des BF2).6.29.2. Nach weiterer Nachfrage am römisch 40 erklärte der Rechtsvertreter des BF2, diesen nach mehrmaligen Versuchen nicht erreichen zu können. Er habe aktuell keinen Kontakt zu den BF (OZ 65 des BF2).

6.30. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF2 zu einem neuen Begutachtungstermin am XXXX geladen (OZ 67 des BF2). Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter und dem BF2 an seine aktuelle und im Zentralen Melderegister gespeicherte Wohnadresse übersandt.6.30. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF2 zu einem neuen Begutachtungstermin am römisch 40 geladen (OZ 67 des BF2). Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter und dem BF2 an seine aktuelle und im Zentralen Melderegister gespeicherte Wohnadresse übersandt.

6.31. Am selben Tag wurde durch Medienberichterstattung das Ableben des Rechtsvertreters der BF bekannt und am XXXX telefonisch durch die Kanzlei bestätigt, sowie das dadurch eingetretene Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitgeteilt (OZ 68 des BF2).6.31. Am selben Tag wurde durch Medienberichterstattung das Ableben des Rechtsvertreters der BF bekannt und am römisch 40 telefonisch durch die Kanzlei bestätigt, sowie das dadurch eingetretene Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitgeteilt (OZ 68 des BF2).

6.32. Mit polizeilich zugestelltem Schriftsatz vom XXXX wurden die BF ersucht, bis zum XXXX eine neue Rechtsvertretung bekanntzugeben. Ebenso wurde die polizeiliche Zustellung der unter Punkt I.6.29. genannten Ladung an den BF2 vorgenommen (OZ 38 und 39 der BF1; OZ 69 und 71 des BF2; OZ 33 und 34 des BF3).6.32. Mit polizeilich zugestelltem Schriftsatz vom römisch 40 wurden die BF ersucht, bis zum römisch 40 eine neue Rechtsvertretung bekanntzugeben. Ebenso wurde die polizeiliche Zustellung der unter Punkt römisch eins.6.29. genannten Ladung an den BF2 vorgenommen (OZ 38 und 39 der BF1; OZ 69 und 71 des BF2; OZ 33 und 34 des BF3).

6.32.1. Die BF haben diesen Schriftsatz nachweislich übernommen.

6.32.2. Eine schriftliche Eingabe zu I.6.32. erfolgte nicht.6.32.2. Eine schriftliche Eingabe zu römisch eins.6.32. erfolgte nicht.

6.33. Der BF3 kontaktierte am XXXX fernmündlich das BVwG und gab bekannt, dass die Familie bislang keinen neuen Rechtsvertreter gefunden habe und ersuchte „um zusätzliche Zeit“ hierfür (OZ 36 des BF3).6.33. Der BF3 kontaktierte am römisch 40 fernmündlich das BVwG und gab bekannt, dass die Familie bislang keinen neuen Rechtsvertreter gefunden habe und ersuchte „um zusätzliche Zeit“ hierfür (OZ 36 des BF3).

6.34. Am XXXX wurde das XXXX ersucht dem BVwG bekanntzugeben, ob und seit wann der BF3 ebendort das Gymnasium besucht. 6.34. Am römisch 40 wurde das römisch 40 ersucht dem BVwG bekanntzugeben, ob und seit wann der BF3 ebendort das Gymnasium besucht.

6.34.1. Am XXXX übermittelte das Sekretariat des XXXX ) bezüglich des BF3 eine Schulbesuchsbestätigung und das Jahreszeugnis XXXX (OZ 37 des BF3).6.34.1. Am römisch 40 übermittelte das Sekretariat des römisch 40 ) bezüglich des BF3 eine Schulbesuchsbestätigung und das Jahreszeugnis römisch 40 (OZ 37 des BF3).

Der BF3 habe von XXXX sowie vom XXXX (offenkundiger Schreibfehler) die 6. Schulstufe am XXXX besucht.Der BF3 habe von römisch 40 sowie vom römisch 40 (offenkundiger Schreibfehler) die 6. Schulstufe am römisch 40 besucht.

6.35. XXXX kontaktierte der BF3 erneut das BVwG und gab bekannt, dass die BF das Verfahren ausdrücklich ohne Rechtsvertretung weiterführen würden (OZ 38 des BF3).6.35. römisch 40 kontaktierte der BF3 erneut das BVwG und gab bekannt, dass die BF das Verfahren ausdrücklich ohne Rechtsvertretung weiterführen würden (OZ 38 des BF3).

6.35.1. Eine schriftliche Eingabe hierzu erfolgte nicht.

6.36. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Sachverständige XXXX das Gutachten (OZ 73 zu BF2), datiert mit XXXX , betreffend den BF2, welchem zu entnehmen ist, dass der BF2 nach erfolgter Untersuchung am XXXX in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand sei.6.36. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die Sachverständige römisch 40 das Gutachten (OZ 73 zu BF2), datiert mit römisch 40 , betreffend den BF2, welchem zu entnehmen ist, dass der BF2 nach erfolgter Untersuchung am römisch 40 in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand sei.

Dem Psychopathologischen Befund zu Folge ist BF2 wach, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Die Stimmungslage ist leicht gedrückt, Antrieb adäquat. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen gegeben, ebenso Modulationsfähigkeit. Es bestehen keine Ich Störungen, keine Wahnphänomene. Der Gedankenduktus ist inhaltlich und formal kohärent, es liegen keine Denkstörungen vor. Im Rahmen der Untersuchung unauffällige kognitive Hirnleistungen. Zum Zeitpunkt der Exploration besteht keine Suizidalität.

Die aufgetragenen Sachfragen wurden im Wesentlichen wie folgend beantwortet:

XXXX römisch 40

6.36.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF2 sowie dem BFA die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX hierzu Stellung zu nehmen (OZ 74 zu BF2).6.36.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF2 sowie dem BFA die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 hierzu Stellung zu nehmen (OZ 74 zu BF2).

6.36.2. Eine Stellungnahme ist hierzu nicht erfolgt.

6.37. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF1

Die BF1 ist eine russische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie spricht XXXX und XXXX , hat zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau, welches eine einfache Basiskommunikation ermöglicht.Die BF1 ist eine russische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie spricht römisch 40 und römisch 40 , hat zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau, welches eine einfache Basiskommunikation ermöglicht.

Die BF1 ist in XXXX , geboren und lebte zuletzt in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Republik XXXX . Die BF1 ist in römisch 40 , geboren und lebte zuletzt in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Republik römisch 40 .

Im Herkunftsstaat hat sie XXXX lang als Lehrerin gearbeitet. Sie bezieht im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen. Im Herkunftsstaat hat sie römisch 40 lang als Lehrerin gearbeitet. Sie bezieht im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen.

Die BF1 ist standesamtlich mit dem BF2 verheiratet. Der Ehemann, ihr Sohn BF3 sowie ihr Sohn XXXX sind aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig.Die BF1 ist standesamtlich mit dem BF2 verheiratet. Der Ehemann, ihr Sohn BF3 sowie ihr Sohn römisch 40 sind aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig.

Die Tochter XXXX , reiste im XXXX aus Österreich aus. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Die BF1 hat aktuell keinen Kontakt zu ihrer Tochter, gegen welche ein EU-Haftbefehl der XXXX unter XXXX besteht. Die Tochter römisch 40 , reiste im römisch 40 aus Österreich aus. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Die BF1 hat aktuell keinen Kontakt zu ihrer Tochter, gegen welche ein EU-Haftbefehl der römisch 40 unter römisch 40 besteht.

XXXX der BF1 leben in XXXX in der Republik XXXX . Ein Bruder führt ein eigenes Unternehmen, welches Fahrzeuge vermietet. Der andere Bruder besitzt einen Kleinbus und arbeitet in der Personenbeförderung. Eine Schwester besitzt eine eigene Landwirtschaft mit Viehzucht und eigenständiger Weiterverarbeitung von Milchprodukten. Eine Schwester ist gesundheitlich eingeschränkt. Alle vier Geschwister leben in Häusern, welche jeweils in ihrem Eigentum stehen. römisch 40 der BF1 leben in römisch 40 in der Republik römisch 40 . Ein Bruder führt ein eigenes Unternehmen, welches Fahrzeuge vermietet. Der andere Bruder besitzt einen Kleinbus und arbeitet in der Personenbeförderung. Eine Schwester besitzt eine eigene Landwirtschaft mit Viehzucht und eigenständiger Weiterverarbeitung von Milchprodukten. Eine Schwester ist gesundheitlich eingeschränkt. Alle vier Geschwister leben in Häusern, welche jeweils in ihrem Eigentum stehen.

Die Mutter der BF1 lebt in XXXX , betreibt eine Landwirtschaft mit Viehzucht, welche in ihrem Eigentum steht. Die Mutter der BF1 bezieht darüber hinaus eine Alterspension. Sie lebt in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht. Der Vater der BF1 ist verstorben.Die Mutter der BF1 lebt in römisch 40 , betreibt eine Landwirtschaft mit Viehzucht, welche in ihrem Eigentum steht. Die Mutter der BF1 bezieht darüber hinaus eine Alterspension. Sie lebt in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht. Der Vater der BF1 ist verstorben.

Die BF1 hat in XXXX , die teils in der Schule arbeiten, teils eigene Landwirtschaften betreiben, wo sie Kälber großziehen und anschließend verkaufen.Die BF1 hat in römisch 40 , die teils in der Schule arbeiten, teils eigene Landwirtschaften betreiben, wo sie Kälber großziehen und anschließend verkaufen.

Die BF1 hat in XXXX weitere Verwandtschaft.Die BF1 hat in römisch 40 weitere Verwandtschaft.

Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten.

Die BF1 und der BF2 besitzen in XXXX ein Grundstück mit zwei Häusern. In einem Haus haben die BF1 und der BF2 gemeinsam gelebt, welches derzeit leer steht. Die BF1 und der BF2 besitzen in römisch 40 ein Grundstück mit zwei Häusern. In einem Haus haben die BF1 und der BF2 gemeinsam gelebt, welches derzeit leer steht.

Die BF1 ist gesund. Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Person des BF2

Der BF2 ist ein russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er spricht Russisch und XXXX , hat XXXX besucht und eine einjährige XXXX absolviert. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem sehr niedrigen Niveau.Der BF2 ist ein russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er spricht Russisch und römisch 40 , hat römisch 40 besucht und eine einjährige römisch 40 absolviert. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem sehr niedrigen Niveau.

Der BF2 ist in XXXX , Republik XXXX geboren, wo er auch zuletzt lebte. Er hat im Herkunftsstaat von XXXX und von XXXX gearbeitet. Der BF2 ist in römisch 40 , Republik römisch 40 geboren, wo er auch zuletzt lebte. Er hat im Herkunftsstaat von römisch 40 und von römisch 40 gearbeitet.

Er bezieht im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche derzeit seinem älteren Bruder zufließen.

Der BF2 ist standesamtlich mit der BF1 verheiratet. Die Ehefrau BF1 und die beiden Söhne des BF2, BF3 und XXXX , sind ebenso in Österreich aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhältig. Der BF2 hat in XXXX ein leerstehendes Haus in seinem Eigentum.Der BF2 ist standesamtlich mit der BF1 verheiratet. Die Ehefrau BF1 und die beiden Söhne des BF2, BF3 und römisch 40 , sind ebenso in Österreich aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhältig. Der BF2 hat in römisch 40 ein leerstehendes Haus in seinem Eigentum.

Die Eltern des BF2 sind verstorben.

Zwei Brüder des BF2 leben in XXXX , eine Schwester lebt in XXXX . Der aktuelle Aufenthaltsort einer weiteren Schwester ist ihm unbekannt. Der ältere Bruder des BF2 führt ein eigenes Großhandels- und Speditionsunternehmen und ist vermögend. Der andere Bruder repariert Autos. Die Schwester arbeitet in einem Geschäft. Alle drei Geschwister leben in ihren Häusern, welche jeweils in ihrem Eigentum stehen.Zwei Brüder des BF2 leben in römisch 40 , eine Schwester lebt in römisch 40 . Der aktuelle Aufenthaltsort einer weiteren Schwester ist ihm unbekannt. Der ältere Bruder des BF2 führt ein eigenes Großhandels- und Speditionsunternehmen und ist vermögend. Der andere Bruder repariert Autos. Die Schwester arbeitet in einem Geschäft. Alle drei Geschwister leben in ihren Häusern, welche jeweils in ihrem Eigentum stehen.

Der BF2 hat aktuell keinen Kontakt zu seiner Tochter XXXX .Der BF2 hat aktuell keinen Kontakt zu seiner Tochter römisch 40 .

Der älteste Sohn des BF2 aus einer früheren Ehe namens XXXX lebt mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern in XXXX . Er ist berufstätig und lebt in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt hat.Der älteste Sohn des BF2 aus einer früheren Ehe namens römisch 40 lebt mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern in römisch 40 . Er ist berufstätig und lebt in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt hat.

Ein Neffe des BF2 lebt in XXXX , welcher ein eigenes Logistikunternehmen führt. Der BF2 hat weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation.Ein Neffe des BF2 lebt in römisch 40 , welcher ein eigenes Logistikunternehmen führt. Der BF2 hat weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation.

Der BF2 hat Kontakt zu seinen Verwandten.

Der BF2 leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist gegenwärtig in gutem Allgemeinzustand. XXXX . Beim BF2 liegt eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung (F33.x) vor. Angeborene neurologische sowie mentale Einschränkungen im Sinne von geistig kognitiven Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Der BF leidet aktuell an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Aktuell ist keine Traumatisierung des BF2 eindeutig medizinisch nachvollziehbar. Der BF2 leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist gegenwärtig in gutem Allgemeinzustand. römisch 40 . Beim BF2 liegt eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung (F33.x) vor. Angeborene neurologische sowie mentale Einschränkungen im Sinne von geistig kognitiven Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Der BF leidet aktuell an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Aktuell ist keine Traumatisierung des BF2 eindeutig medizinisch nachvollziehbar.

Aktuell befindet er sich nicht in einer psychotherapeutischen Therapie- oder Physiotherapiebehandlung.

Der BF2 nimmt in unregelmäßigen Abständen die Medikamente XXXX ein und erhält in bei Bedarf XXXX zur Linderung von Gelenksschmerzen.Der BF2 nimmt in unregelmäßigen Abständen die Medikamente römisch 40 ein und erhält in bei Bedarf römisch 40 zur Linderung von Gelenksschmerzen.

Der BF2 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Person des BF3

Der BF3 ist der in XXXX in der Republik XXXX geborene, nunmehr volljährige Sohn der BF1 und des BF2. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er spricht Russisch und XXXX sowie Deutsch.Der BF3 ist der in römisch 40 in der Republik römisch 40 geborene, nunmehr volljährige Sohn der BF1 und des BF2. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er spricht Russisch und römisch 40 sowie Deutsch.

Der BF 3 ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Der BF3 hat aktuell keinen Kontakt zu seiner Schwester XXXX .Der BF3 hat aktuell keinen Kontakt zu seiner Schwester römisch 40 .

1.4. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind im Falle einer Rückkehr keiner aktuellen, konkreten und asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

Sie werden weder von den Behörden im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religion, einer unterstellten Zugehörigkeit zum Islamischen Staat oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt.

1.4.1. Zum Fluchtvorbringen der BF1

Die BF1 wurde von den XXXX nicht nach dem aktuellen Aufenthaltsort des BF2 und des Sohnes XXXX befragt. Sie wurde von den XXXX weder bedroht noch wurde sie aufgefordert, als „Spitzel“ zu arbeiten. Die BF1 wurde von den römisch 40 nicht nach dem aktuellen Aufenthaltsort des BF2 und des Sohnes römisch 40 befragt. Sie wurde von den römisch 40 weder bedroht noch wurde sie aufgefordert, als „Spitzel“ zu arbeiten.

1.4.2. Zum Fluchtvorbringen des BF2

Der BF2 wird weder von den XXXX den XXXX aufgrund seiner Religion oder aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum XXXX bedroht oder gesucht. Der BF2 wird weder von den römisch 40 den römisch 40 aufgrund seiner Religion oder aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum römisch 40 bedroht oder gesucht.

Der BF2 wurde nicht von der XXXX Polizei aufgrund eines verkauften Autos gesucht, vorgeführt oder gefoltert. Der BF2 wurde nicht von der römisch 40 Polizei aufgrund eines verkauften Autos gesucht, vorgeführt oder gefoltert.

Die XXXX Polizei versuchte nicht, dem BF2 Straftaten zu unterstellen, und er wurde nicht gezwungen, falsche Zeugenaussagen zu unterschreiben.Die römisch 40 Polizei versuchte nicht, dem BF2 Straftaten zu unterstellen, und er wurde nicht gezwungen, falsche Zeugenaussagen zu unterschreiben.

1.4.3. Zu BF3

Der BF3 hat weder eigene Fluchtgründe, noch ergeben sich für ihn als Sohn der BF1, XXXX , und BF2, XXXX , Fluchtgründe von seinen Eltern.Der BF3 hat weder eigene Fluchtgründe, noch ergeben sich für ihn als Sohn der BF1, römisch 40 , und BF2, römisch 40 , Fluchtgründe von seinen Eltern.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX , letzte Information eingefügt am XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat und der Anfragebeantwortung betreffend die Situation der XXXX , sowie betreffend die XXXX , der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation XXXX “ sowie vom XXXX der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation XXXX “, der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX “, der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX “, der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX “ ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , letzte Information eingefügt am römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat und der Anfragebeantwortung betreffend die Situation der römisch 40 , sowie betreffend die römisch 40 , der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation römisch 40 “ sowie vom römisch 40 der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation römisch 40 “, der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 “, der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 “, der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 “ ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:

1.5.1. Dagestan

Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vgl. ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vergleiche ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus).

Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus; vgl. Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus; vergleiche Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen).

1.5.2. Sicherheitslage in Dagestan

Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019).

Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).

Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich 27. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019).

2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr 2019 getötet (Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%).

Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen).

1.5.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): COI-Report Russian Federation – State Actors of Prosecution).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).

1.5.4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).

1.5.5. Allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan

Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen. Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan jedoch grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. NGOs in Dagestan treffen sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen, recherchieren vor Ort und strengen Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen an. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan in Sachen Strafvollzug zusammen (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand von Aktivisten, die die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan arbeiten ausschließlich im Bereich der Menschenrechte. Zu denen, die dies tun, gehört Memorial. Eine andere Menschenrechtsorganisation - „Patientenmonitor“ - arbeitet daran, die Rechte von Patienten zu schützen, die in staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Die Hauptschwierigkeiten der Menschen bestehen darin, ambulant kostenlose Medikamente zu erhalten, Medikamente und Dienstleistungen in stationären Einrichtungen zu erhalten sowie Analysen und diagnostische Tests durchzuführen. „Patientenmonitor“ bietet Menschen, deren Rechte nicht beachtet werden, kostenlose Rechtshilfe und bekämpft Korruption in medizinischen Einrichtungen. Auch Umweltaktivisten sind in Dagestan aktiv (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).

Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG 5.7.2018).Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG 5.7.2018).

Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation; vgl. ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment).Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation; vergleiche ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment).

1.5.6. Terroristische Kämpfer

Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar (ÖB Moskau 12.2018).

Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).

Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).

1.5.6.1. Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 zu Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden

Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Art. 50 Z 1 der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“(Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020, S.3).Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Artikel 50, Ziffer eins, der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Artikel 6, Ziffer 2, des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“(Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020, S.3).

Es konnten keine Berichte darüber oder Hinweise darauf gefunden werden, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so zB von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020, S.3 f.).

1.5.7. Religionsfreiheit in Dagestan

Die meisten Muslime Dagestans gehören dem Sufismus an, einer gemäßigt-mystischen Richtung im Islam. Sie hören auf Scheichs, religiöse Führer, die zwischen Gott und den Menschen vermitteln. Die Scheichs treten auch als Fürsprecher der Gläubigen vor Politikern auf. Der Sufismus ist seit vielen Jahrhunderten in Dagestan vorherrschend. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in Dagestan sind die Salafisten. Diese ultrakonservative Strömung breitet sich seit den 1990er-Jahren in der Region aus. Zunächst wurden sie als Wahhabiten bezeichnet. In Dagestan gibt es Schätzungen zufolge zehntausende Salafisten, und sie haben ihre eigenen Moscheen. Die Salafisten wollen ein Kalifat bzw. einen Gottesstaat errichten. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die Radikalen unter den Salafisten wollen das Kalifat mit Gewalt durchsetzen und kämpfen dafür. In Dagestan gibt es einen bewaffneten islamistischen Untergrund. Seit Jahren verüben die Terroristen Anschläge gegen russische Sicherheitskräfte, es gab Hunderte Todesopfer. Sie ermordeten auch mehrere geistliche Führer der Sufis, die sich offen gegen die Ideologie der Salafisten aussprachen. Viele Salafisten in Dagestan fühlen sich zu Unrecht von den Behörden verdächtigt. Sie werden immer wieder von der Polizei festgehalten, müssen stundenlang Fragen beantworten und Speichel- und Blutproben abgeben. Salafisten werden oft mit den Terror-Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates gleichgesetzt (Deutschlandfunk (28.6.2017): Salafisten contra Sufis).

In den Republiken Inguschetien und Dagestan wurde in der Vergangenheit versucht, einen Dialog zwischen Regierung und offizieller Geistlichkeit auf der einen Seite und islamistischer Opposition auf der Gegenseite zu führen. Derzeit befindet sich die Regierung in Dagestan aber wieder in Konfrontation mit salafistischen Gemeinden. Der „Krieg gegen Wahhabiten“, der dort schon 1999 ausgerufen worden war, hat allerdings dazu geführt, dass sich immer mehr junge Leute zu einem puristischen, streng konservativen Islam bekennen. Im Jahr 2011 ordneten sich bei Umfragen 20% der jungen Dagestaner einem moderaten Salafismus zu (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Deshalb stehen insbesondere salafistische Strömungen im Visier der dagestanischen Behörden, da sie im Verdacht stehen, allfällige militante Umtriebe zu unterstützen. Die dagestanische Volksversammlung verabschiedete 1999 ein Gesetz zum „Verbot wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan“, allerdings ohne genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Der Kampf gegen den Terrorismus fördert daher mitunter die Drangsalierung von Anhängern des Wahhabismus. Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter die Installation von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und die langfristige Registrierung ihrer Daten. Mitunter werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen verwendet (ÖB Moskau 12.2019). Die Strafverfolgungsbehörden in Dagestan verstärkten im Jahr 2013 die Kontrolle der salafistischen Gemeinschaften. Sie begannen damit, Salafisten festzunehmen, sie zu befragen, zu fotografieren, von ihnen Fingerabdrücke zu nehmen und sie auf Beobachtungslisten für extremistische Täter zu setzen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG 5.7.2019). Während der Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2016 von Human Rights Watch in Bezug auf Salafisten festhielt, dass die Polizei Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten setzte, sie wiederholt einsperrte und sie ohne speziellen Grund befragte (HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia), wird im Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017 erwähnt, dass die Behörden verlautbart haben, dass keine Salafisten mehr auf polizeiliche Beobachtungslisten gesetzt werden. Die Verfolgung von salafistischen Muslimen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Einschüchterungen, dauern jedoch an (HRW 18.1.2018). So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Das Einstellen der polizeilichen Beobachtungslisten im Jahr 2017 wird auch von der NGO International Crisis Group bestätigt. Sie führt aber auch an, dass es Vermutungen gibt, dass Beamte immer noch Bürger auflisten, jedoch in einem geheimen Register (ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Die ÖB Moskau berichtet bezüglich der Beobachtungslisten, dass diese zwar de jure abgeschafft sind, de facto jedoch weitergeführt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die Jahresberichte zur Menschenrechtssituation in den Jahren 2018 und 2019 von Human Rights Watch erwähnen jedoch weder Salafisten noch Wahhabiten und geben somit keinen neueren Hinweis mehr auf die Praxis der Registrierung von Salafisten (HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland; vgl. HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland).In den Republiken Inguschetien und Dagestan wurde in der Vergangenheit versucht, einen Dialog zwischen Regierung und offizieller Geistlichkeit auf der einen Seite und islamistischer Opposition auf der Gegenseite zu führen. Derzeit befindet sich die Regierung in Dagestan aber wieder in Konfrontation mit salafistischen Gemeinden. Der „Krieg gegen Wahhabiten“, der dort schon 1999 ausgerufen worden war, hat allerdings dazu geführt, dass sich immer mehr junge Leute zu einem puristischen, streng konservativen Islam bekennen. Im Jahr 2011 ordneten sich bei Umfragen 20% der jungen Dagestaner einem moderaten Salafismus zu (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Deshalb stehen insbesondere salafistische Strömungen im Visier der dagestanischen Behörden, da sie im Verdacht stehen, allfällige militante Umtriebe zu unterstützen. Die dagestanische Volksversammlung verabschiedete 1999 ein Gesetz zum „Verbot wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan“, allerdings ohne genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Der Kampf gegen den Terrorismus fördert daher mitunter die Drangsalierung von Anhängern des Wahhabismus. Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter die Installation von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und die langfristige Registrierung ihrer Daten. Mitunter werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen verwendet (ÖB Moskau 12.2019). Die Strafverfolgungsbehörden in Dagestan verstärkten im Jahr 2013 die Kontrolle der salafistischen Gemeinschaften. Sie begannen damit, Salafisten festzunehmen, sie zu befragen, zu fotografieren, von ihnen Fingerabdrücke zu nehmen und sie auf Beobachtungslisten für extremistische Täter zu setzen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG 5.7.2019). Während der Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2016 von Human Rights Watch in Bezug auf Salafisten festhielt, dass die Polizei Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten setzte, sie wiederholt einsperrte und sie ohne speziellen Grund befragte (HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia), wird im Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017 erwähnt, dass die Behörden verlautbart haben, dass keine Salafisten mehr auf polizeiliche Beobachtungslisten gesetzt werden. Die Verfolgung von salafistischen Muslimen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Einschüchterungen, dauern jedoch an (HRW 18.1.2018). So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Das Einstellen der polizeilichen Beobachtungslisten im Jahr 2017 wird auch von der NGO International Crisis Group bestätigt. Sie führt aber auch an, dass es Vermutungen gibt, dass Beamte immer noch Bürger auflisten, jedoch in einem geheimen Register (ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Die ÖB Moskau berichtet bezüglich der Beobachtungslisten, dass diese zwar de jure abgeschafft sind, de facto jedoch weitergeführt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die Jahresberichte zur Menschenrechtssituation in den Jahren 2018 und 2019 von Human Rights Watch erwähnen jedoch weder Salafisten noch Wahhabiten und geben somit keinen neueren Hinweis mehr auf die Praxis der Registrierung von Salafisten (HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland; vergleiche HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland).

1.5.8. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie beispielsweise Dagestan sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 7.2020c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 13.2.2019).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen, stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als „ethnischer Flickenteppich“ bezeichnet (Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds).Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen, stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als „ethnischer Flickenteppich“ bezeichnet (Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).

1.5.9. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019).

1.5.10. Grundversorgung

2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung).

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).

1.5.11. Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt.

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das ua. das Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft).

Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382).

1.5.12. Rückkehr

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).

1.5.13. XXXX 1.5.13. römisch 40

Gemäß russischer Verfassung haben alle StA. in der Russischen Föderation gleiche Rechte und Pflichten, unabhängig ihrer Entität. Es gibt in den russischen Gesetzen keinen Verweis auf unterschiedliche Behandlung von bestimmten Entitäten oder Religionen.

Dass die „Lage der XXXX “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre, ist nicht bekannt (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010 zur Situation der XXXX ).Dass die „Lage der römisch 40 “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre, ist nicht bekannt (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010 zur Situation der römisch 40 ).

1.5.14. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft; vgl. ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft; vergleiche ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019).

Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter).

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemeinarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014; vgl. AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014; vergleiche AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).

Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

1.5.14.1. Medizinische Versorgung in XXXX 1.5.14.1. Medizinische Versorgung in römisch 40

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) umfasst.

Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen gratis sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen).

Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter – viele Fachärzte arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA – Belgium Desk on Accessibility (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI).

1.5.14.2. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar.

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248).

In Moskau gibt es unterschiedliche Arten von Therapien (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184).

Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, vgl. International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412).Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, vergleiche International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412).

Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:

Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, vgl. International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, vergleiche International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

Escitalopran (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

Trazodon (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543)

Citalopram (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

Fluoxetin (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

1.5.14.3. Diverse Medikamente

XXXX römisch 40

1.6. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In der Russischen Föderation sind bislang 3,471,053 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 63,370 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).

Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 401,534 an Covid-19 erkrankt und 7,362 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).

In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/).

In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).

1.6.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation.

1.7. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

Den BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – etwa nach XXXX sowie XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) – zumutbar, zumal sie ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. XXXX ist per Flugzeug etwa über XXXX zu erreichen, XXXX ist mittels Direktflug aus XXXX erreichbar. Den BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – etwa nach römisch 40 sowie römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) – zumutbar, zumal sie ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. römisch 40 ist per Flugzeug etwa über römisch 40 zu erreichen, römisch 40 ist mittels Direktflug aus römisch 40 erreichbar.

Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden, zumal der BF2 und die BF1 über Häuser in ihrem Eigentum verfügen und aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat beziehen.

Die Geschwister der BF1 und des BF2, und somit die Tanten des BF3, leben im Herkunftsstaat in finanziell gesicherten Verhältnissen. Die Mutter der BF1 verfügt über ein Eigentumshaus, eine Landwirtschaft mit Viehbetrieb und bezieht eine Alterspension. Weitere Verwandtschaft in Form von Neffen, Nichten Cousinen und Cousins der Beschwerdeführer leben in der Russischen Föderation. Im Falle einer Rückkehr ist von einer Unterstützung durch die Familienangehörigen auszugehen. Zudem besteht die Möglichkeit des Bezugs von Sozialbeihilfen im Herkunftsstaat. Die BF laufen folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Die nach den Angaben des BF2 von ihm in unregelmäßigen Abständen eingenommenen Medikamente XXXX sind im Herkunftsstaat verfügbar. Die vorliegende leichtgradige, rezidivierende depressive Störung (F33.x) ist im Herkunftsstaat behandelbar, antidepressive Medikation ist im Herkunftsstaat erhältlich.Die nach den Angaben des BF2 von ihm in unregelmäßigen Abständen eingenommenen Medikamente römisch 40 sind im Herkunftsstaat verfügbar. Die vorliegende leichtgradige, rezidivierende depressive Störung (F33.x) ist im Herkunftsstaat behandelbar, antidepressive Medikation ist im Herkunftsstaat erhältlich.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

1.8. Zur Situation der BF in Österreich

?        Die BF1 und der BF3 sind mit einem XXXX Visum in das Bundesgebiet eingereist und stellten am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde an den EGMR wurde am XXXX aufschiebende Wirkung zuerkannt und diese sodann am XXXX mit Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Zwischen XXXX waren die BF1 und der BF3 illegal im Bundesgebiet aufhältig. Am XXXX stellten die BF1 und der BF3 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX reisten die BF1 und der BF3 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus und am XXXX wieder in das Bundesgebiet ein.? Die BF1 und der BF3 sind mit einem römisch 40 Visum in das Bundesgebiet eingereist und stellten am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde an den EGMR wurde am römisch 40 aufschiebende Wirkung zuerkannt und diese sodann am römisch 40 mit Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Zwischen römisch 40 waren die BF1 und der BF3 illegal im Bundesgebiet aufhältig. Am römisch 40 stellten die BF1 und der BF3 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 reisten die BF1 und der BF3 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus und am römisch 40 wieder in das Bundesgebiet ein.

Der BF2 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am XXXX stellte der BF2 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zwischen XXXX war der BF2 illegal im Bundesgebiet aufhältig.Der BF2 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am römisch 40 stellte der BF2 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zwischen römisch 40 war der BF2 illegal im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF2 hat von XXXX über die Gesamtdauer von XXXX zu einem XXXX – dies entspricht einem Stundenlohn XXXX – Remunerantentätigkeiten ausgeübt. Die Beschwerdeführer beziehen aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und gehen aktuell keinem Erwerb nach.Der BF2 hat von römisch 40 über die Gesamtdauer von römisch 40 zu einem römisch 40 – dies entspricht einem Stundenlohn römisch 40 – Remunerantentätigkeiten ausgeübt. Die Beschwerdeführer beziehen aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und gehen aktuell keinem Erwerb nach.

Die BF1 hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden.

Der BF2 hat elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden.

Der BF3 ist der selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig. Er besucht ein Bundesgymnasium wiederholte die neunte Schulstufe und hat diese im XXXX positiv bestanden. Aktuell besucht er die zehnte Schulstufe an einem Bundesrealgymnasium XXXX . Der BF3 ist der selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig. Er besucht ein Bundesgymnasium wiederholte die neunte Schulstufe und hat diese im römisch 40 positiv bestanden. Aktuell besucht er die zehnte Schulstufe an einem Bundesrealgymnasium römisch 40 .

Die BF leben zusammen im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Sohn der BF1 und des BF2, XXXX , ist ebenfalls als Asylwerber in Wien aufhältig und lebt mit seiner Tochter und der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt. Die BF1 hat eine österreichische Bekannte in Graz und verkehrt im Übrigen mit Personen aus ihrer Heimat. Der BF2 hat ebenso russische Bekannte. Der BF3 hat Schulfreunde. Die BF leben zusammen im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Sohn der BF1 und des BF2, römisch 40 , ist ebenfalls als Asylwerber in Wien aufhältig und lebt mit seiner Tochter und der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt. Die BF1 hat eine österreichische Bekannte in Graz und verkehrt im Übrigen mit Personen aus ihrer Heimat. Der BF2 hat ebenso russische Bekannte. Der BF3 hat Schulfreunde.

Die BF verfügen darüber hinaus über keine weiteren, familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

Die BF1, der BF2 und der BF3 üben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und sind nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation.

Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.

Die BF1 und der BF2 haben in der mündlichen Verhandlung am XXXX sowie während des Verfahrens am BVwG ihre Mitwirkungspflicht verletzt.Die BF1 und der BF2 haben in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie während des Verfahrens am BVwG ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

XXXX römisch 40

XXXX . römisch 40 .

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF1

2.1.1. Die Identität der BF1 steht aufgrund der Vorlage eines russischen Auslandsreisepasses (AS 147 des BF3), der laut Abfrage des zentralen Fremdenregisters authentisch ist, fest.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF1 sowie ihrer XXXX Herkunft gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. ihren Kenntnissen der russischen und XXXX Sprachen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben zu ihrem Grundschulbesuch im Herkunftsstaat zu zweifeln (AS 764 in Akt IV sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV vom 24.02.2020, S. 14). Dass die BF1 im Herkunftsstaat eine Hochschule als Pädagogin der Fächer Mathematik und Physik abgeschlossen hat, kann mangels Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen nicht festgestellt werden.2.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF1 sowie ihrer römisch 40 Herkunft gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. ihren Kenntnissen der russischen und römisch 40 Sprachen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben zu ihrem Grundschulbesuch im Herkunftsstaat zu zweifeln (AS 764 in Akt römisch vier sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV vom 24.02.2020, S. 14). Dass die BF1 im Herkunftsstaat eine Hochschule als Pädagogin der Fächer Mathematik und Physik abgeschlossen hat, kann mangels Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen nicht festgestellt werden.

2.1.3. Die Feststellungen zum Geburtsort (NSV vom 24.02.2020, S. 13) und letzten Wohnort der BF1 (AS 762 in Akt IV; NSV vom 24.02.2020, S. 14), ihrer Arbeitstätigkeit (AS 764 in Akt IV; NSV vom 24.02.2020, S. 20), ihrer standesamtlichen Heirat mit dem BF2 (AS 763 in Akt IV), stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1. Die Feststellung zu ihrem aktuellen Pensionsbezug im Herkunftsstaat ergeben sich aus den ebenso glaubhaften Angaben des BF2 (NSV vom 24.07.2020, S. 18). Diese Angaben des BF2 wurden der BF1 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt und die BF1 ist diesen bezüglich ihres Pensionsbezug nicht entgegengetreten. Der aktuelle Aufenthalt des Ehemanns und der beiden Söhne in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt vor dem Hintergrund einer Nachschau in das XXXX .2.1.3. Die Feststellungen zum Geburtsort (NSV vom 24.02.2020, S. 13) und letzten Wohnort der BF1 (AS 762 in Akt römisch vier; NSV vom 24.02.2020, S. 14), ihrer Arbeitstätigkeit (AS 764 in Akt römisch vier; NSV vom 24.02.2020, S. 20), ihrer standesamtlichen Heirat mit dem BF2 (AS 763 in Akt römisch vier), stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1. Die Feststellung zu ihrem aktuellen Pensionsbezug im Herkunftsstaat ergeben sich aus den ebenso glaubhaften Angaben des BF2 (NSV vom 24.07.2020, S. 18). Diese Angaben des BF2 wurden der BF1 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt und die BF1 ist diesen bezüglich ihres Pensionsbezug nicht entgegengetreten. Der aktuelle Aufenthalt des Ehemanns und der beiden Söhne in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt vor dem Hintergrund einer Nachschau in das römisch 40 .

Die BF1 (NSV 24.02.2020, S. 29) und BF2 (24.07.2020, S. 37) gaben in ihren Befragungen an, dass der Sohn XXXX im selben Haushalt in einem anderen XXXX lebt. Vor dem Hintergrund des vorgelegten Berichts der Polizeiinspektion in OZ 54 zu XXXX , ist festzustellen, dass XXXX aktuell nicht mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebt.Die BF1 (NSV 24.02.2020, S. 29) und BF2 (24.07.2020, S. 37) gaben in ihren Befragungen an, dass der Sohn römisch 40 im selben Haushalt in einem anderen römisch 40 lebt. Vor dem Hintergrund des vorgelegten Berichts der Polizeiinspektion in OZ 54 zu römisch 40 , ist festzustellen, dass römisch 40 aktuell nicht mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebt.

2.1.4. Die Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus der dem BVwG vorgelegten Auskunft des XXXX (OZ 58 des BF2), welcher nicht substantiiert entgegengetreten wurde.2.1.4. Die Feststellungen zu römisch 40 ergeben sich aus der dem BVwG vorgelegten Auskunft des römisch 40 (OZ 58 des BF2), welcher nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Aussagen der BF sowie von XXXX waren hierüber das gesamte Verfahren hinweg ausweichend, vage und im Detail unglaubhaft, zumal im Widerspruch zur Auskunft des XXXX .Die Aussagen der BF sowie von römisch 40 waren hierüber das gesamte Verfahren hinweg ausweichend, vage und im Detail unglaubhaft, zumal im Widerspruch zur Auskunft des römisch 40 .

So gab XXXX in der Einvernahme durch das BFA am XXXX dazu befragt, weshalb seine Schwester ihrer Ladung zur Einvernahme nicht nachgekommen sei, an, dass er nur wisse, dass es ihr nicht gut gehe (AS 65 in W277 1426289-2). In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab er wiederum an, dass seine Schwester ungefähr im Sommer XXXX mit ihrem Mann in die XXXX gezogen sei, da sie dort leben wolle. Es bestehe kein Kontakt zu ihr (NSV vom 27.02.2018, S. 15). Ebenso gab der BF2 in dieser Verhandlung an, dass seine Tochter in der XXXX sei. Mehr wisse er nicht („R: Wenn ich eine Tochter habe, interessiert mich doch ungefähr, wo sie ist und was sie macht. BF2 (in Protokoll als BF1 angeführt): Was meinen Sie?“, NSV vom 27.02.2018, S.19). Auch die BF1 selbst gab in jener Verhandlung als Zeugin befragt an, dass ihre Tochter in die XXXX sei (NSV vom 27.02.2018, S. 38).So gab römisch 40 in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 dazu befragt, weshalb seine Schwester ihrer Ladung zur Einvernahme nicht nachgekommen sei, an, dass er nur wisse, dass es ihr nicht gut gehe (AS 65 in W277 1426289-2). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab er wiederum an, dass seine Schwester ungefähr im Sommer römisch 40 mit ihrem Mann in die römisch 40 gezogen sei, da sie dort leben wolle. Es bestehe kein Kontakt zu ihr (NSV vom 27.02.2018, S. 15). Ebenso gab der BF2 in dieser Verhandlung an, dass seine Tochter in der römisch 40 sei. Mehr wisse er nicht („R: Wenn ich eine Tochter habe, interessiert mich doch ungefähr, wo sie ist und was sie macht. BF2 (in Protokoll als BF1 angeführt): Was meinen Sie?“, NSV vom 27.02.2018, S.19). Auch die BF1 selbst gab in jener Verhandlung als Zeugin befragt an, dass ihre Tochter in die römisch 40 sei (NSV vom 27.02.2018, S. 38).

In der Einvernahme vom XXXX gab die BF1 zu Protokoll, dass ihre Tochter mit ihrer Familie in der XXXX lebe (AS 764 in Akt IV der BF1).In der Einvernahme vom römisch 40 gab die BF1 zu Protokoll, dass ihre Tochter mit ihrer Familie in der römisch 40 lebe (AS 764 in Akt römisch vier der BF1).

In der mündlichen Verhandlung am XXXX wiederum gab XXXX an, dass seine Schwester sich in einem Lager in XXXX befinde. Er habe wenig Kontakt zu ihr. Sie sei vor ein paar Jahren ausgereist. Sie habe noch in Österreich einen russischen Staatsangehörigen namens „ XXXX “ geheiratet. XXXX sei bei der Hochzeit nicht dabei gewesen und wisse nicht, ob seine Eltern dabei waren. Es habe ihn nicht interessiert (NSV vom 10.12.2019, S. 26f). In einer Stellungnahme vom XXXX brachte er schließlich vor, vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass sich seine Schwester im XXXX befinde. Sie habe dort ihren Reisepass abgeben und die Daten der BF den russischen Sicherheitsdiensten vor Ort bekanntgeben müssen (OZ 33 in W277 1426289-2).In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wiederum gab römisch 40 an, dass seine Schwester sich in einem Lager in römisch 40 befinde. Er habe wenig Kontakt zu ihr. Sie sei vor ein paar Jahren ausgereist. Sie habe noch in Österreich einen russischen Staatsangehörigen namens „ römisch 40 “ geheiratet. römisch 40 sei bei der Hochzeit nicht dabei gewesen und wisse nicht, ob seine Eltern dabei waren. Es habe ihn nicht interessiert (NSV vom 10.12.2019, S. 26f). In einer Stellungnahme vom römisch 40 brachte er schließlich vor, vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass sich seine Schwester im römisch 40 befinde. Sie habe dort ihren Reisepass abgeben und die Daten der BF den russischen Sicherheitsdiensten vor Ort bekanntgeben müssen (OZ 33 in W277 1426289-2).

In der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab die BF1 zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wann ihre Tochter aus Österreich ausgereist sei (NSV vom 24.02.2020, S. 7). Ihre Tochter sei derzeit in XXXX (NSV vom 24.02.2020, S. 18). Befragt, weshalb sie bislang ausgesagt hatte, dass ihre Tochter in der XXXX wäre, nun aber erkläre, dass sie in XXXX sei, gab die BF1 an, dass sie keine Verhandlung mehr gehabt habe, nachdem ihre Tochter nach Syrien gefahren sei und sie daher keine Gelegenheit gehabt habe, dies mitzuteilen (NSV vom 24.02.2020, S. 35). Befragt, ob sie die Telefonnummer ihrer Tochter, mit der sie telefonischen Kontakt habe, zeigen könne, gab die BF1 ausweichend an, dass sie die Nummer nicht auf „diesem“ (gemeint: ihrem) Handy habe und ihr Mann ein „Foto“ zeigen könne (NSV vom 24.02.2020, S. 35).In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 gab die BF1 zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wann ihre Tochter aus Österreich ausgereist sei (NSV vom 24.02.2020, S. 7). Ihre Tochter sei derzeit in römisch 40 (NSV vom 24.02.2020, S. 18). Befragt, weshalb sie bislang ausgesagt hatte, dass ihre Tochter in der römisch 40 wäre, nun aber erkläre, dass sie in römisch 40 sei, gab die BF1 an, dass sie keine Verhandlung mehr gehabt habe, nachdem ihre Tochter nach Syrien gefahren sei und sie daher keine Gelegenheit gehabt habe, dies mitzuteilen (NSV vom 24.02.2020, S. 35). Befragt, ob sie die Telefonnummer ihrer Tochter, mit der sie telefonischen Kontakt habe, zeigen könne, gab die BF1 ausweichend an, dass sie die Nummer nicht auf „diesem“ (gemeint: ihrem) Handy habe und ihr Mann ein „Foto“ zeigen könne (NSV vom 24.02.2020, S. 35).

Der –zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige- BF3 gab in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass die Familie seine Schwester traditionell-muslimisch „verheiratet“ habe. Es seien ein paar Gäste eingeladen worden. Der BF3 und seine Mutter, die BF1, seien anwesend gewesen. Er glaube, dass sein Vater, der BF2, nicht zuhause gewesen sei, da nur die Frauen und Kinder im Haus gewesen seien. Seine Schwester habe in Graz geheiratet. Er glaube, dass die Hochzeit im Winter stattgefunden habe (NSV vom 24.02.2020, S. 45). Er selbst habe keinen Kontakt zu seiner Schwester. Befragt, ob die Eltern aktuell Kontakt zu der Schwester des BF hätten, gab XXXX Folgendes an: „Meine Eltern nicht, nur meine Mutter.“Der –zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige- BF3 gab in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass die Familie seine Schwester traditionell-muslimisch „verheiratet“ habe. Es seien ein paar Gäste eingeladen worden. Der BF3 und seine Mutter, die BF1, seien anwesend gewesen. Er glaube, dass sein Vater, der BF2, nicht zuhause gewesen sei, da nur die Frauen und Kinder im Haus gewesen seien. Seine Schwester habe in Graz geheiratet. Er glaube, dass die Hochzeit im Winter stattgefunden habe (NSV vom 24.02.2020, S. 45). Er selbst habe keinen Kontakt zu seiner Schwester. Befragt, ob die Eltern aktuell Kontakt zu der Schwester des BF hätten, gab römisch 40 Folgendes an: „Meine Eltern nicht, nur meine Mutter.“

Der BF2 schließlich brachte in der mündlichen Verhandlung vom XXXX , dass seine Tochter in XXXX in einem Lager lebe, dessen Namen er nicht kenne. Er habe „überhaupt keinen Kontakt“ mit ihr, seit er erfahren habe, dass sie in XXXX sei. Die BF1 habe Kontakt mit der Tochter. Auf Vorhalt der Angaben der BF1, wonach diese in ihrer Verhandlung ausgesagt habe, dass der BF2 ein Foto übermitteln könne, erklärte dieser, dass sie ihm das auch gesagt habe, aber er nicht mehr habe als seine Frau. Er habe auch keine Handynummer der Tochter. Das XXXX habe ihnen bei der Vernehmung gesagt, dass es „100-prozentige Beweise“ gebe, dass XXXX sich in XXXX befinde (NSV vom 24.07.2020, S. 28ff). Der BF2 schließlich brachte in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , dass seine Tochter in römisch 40 in einem Lager lebe, dessen Namen er nicht kenne. Er habe „überhaupt keinen Kontakt“ mit ihr, seit er erfahren habe, dass sie in römisch 40 sei. Die BF1 habe Kontakt mit der Tochter. Auf Vorhalt der Angaben der BF1, wonach diese in ihrer Verhandlung ausgesagt habe, dass der BF2 ein Foto übermitteln könne, erklärte dieser, dass sie ihm das auch gesagt habe, aber er nicht mehr habe als seine Frau. Er habe auch keine Handynummer der Tochter. Das römisch 40 habe ihnen bei der Vernehmung gesagt, dass es „100-prozentige Beweise“ gebe, dass römisch 40 sich in römisch 40 befinde (NSV vom 24.07.2020, S. 28ff).

Hierzu ist festzuhalten, dass die BF1 und XXXX am 06.02.2018 durch das XXXX vernommen wurden und ihnen dort der „vermutliche Aufenthaltsort“ von XXXX in XXXX mitgeteilt wurde. XXXX hat angegeben, dass er dies innerhalb der „ XXXX “ auch so gehört habe. Dass sie sich aktuell definitiv in einem XXXX befinde, wurde den Vernommenen nicht mitgeteilt (OZ 58 des BF2). Demgemäß wussten die BF bereits Anfang XXXX vom vermutlichen Aufenthaltsort von XXXX in Syrien. Dennoch gaben sowohl der BF2 als auch XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass sie in der XXXX lebe. Auch die BF1 sagte in ihrer Einvernahme vom XXXX noch aus, dass ihre Tochter in der XXXX aufhältig sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vom XXXX und somit beinahe zwei Jahre nach der Vernehmung durch das XXXX , gab mit XXXX erstmals an, dass XXXX in XXXX aufhältig sei. Wenn dies für die BF jedoch eine Bedrohung bedeuten würde, ist völlig unverständlich, weshalb sie die Asylbehörden fast zwei Jahre lang darüber nicht nur im Dunkeln lassen würden, sondern aktiv Falschangaben machen würden. Demgemäß ist die Angabe der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX , bislang keine Gelegenheit gehabt zu haben, den Aufenthaltsort der Tochter in XXXX bekanntzugeben, vor dem Hintergrund ihrer Einvernahme im XXXX und ihrer Zeugenbefragung im XXXX nicht nur unzweifelhaft falsch, sondern auch in Hinblick darauf, dass ihr jederzeit offen gestanden wäre, eine diesbezüglich schriftliche Eingabe zu tätigen, nicht nachvollziehbar. Letztlich ist das Vorbringen von XXXX in der Stellungnahme vom XXXX , vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass die Schwester sich im XXXX befinde und dort den XXXX ihre Daten bekanntgeben habe müssen, unglaubhaft. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits das XXXX offenkundig über keine derartigen Informationen verfügt, andererseits die BF dies auch nie weiter substantiieren oder belegen konnten. Zwar gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass sie mit ihrer Tochter in telefonischem Kontakt stehe. Auf Ersuchen, die Telefonnummer zu zeigen, wich die BF1 jedoch aus und erklärte wenig nachvollziehbar, dass die Nummer nicht auf „diesem“ Handy sei, aber ihr Mann, der BF2, ein Foto übermitteln könne. In der Folge langte jedoch keinerlei Dokument beim BVwG ein und erklärte der BF2 in seiner mündlichen Verhandlung am XXXX konträr, dass er „gar nichts“ zu seiner Tochter habe bzw. vorlegen könne. Dieses ausweichende Verhalten lässt in Zusammenschau mit dem Bericht des XXXX nur den Schluss zu, dass es sich bei den letztgenannten Informationen des XXXX , dass XXXX sich im XXXX befinde und von russischen Sicherheitsbehörden besucht worden sei, um ein Konstrukt zur Steigerung der Rückkehrbefürchtungen handelt. Hierzu ist festzuhalten, dass die BF1 und römisch 40 am 06.02.2018 durch das römisch 40 vernommen wurden und ihnen dort der „vermutliche Aufenthaltsort“ von römisch 40 in römisch 40 mitgeteilt wurde. römisch 40 hat angegeben, dass er dies innerhalb der „ römisch 40 “ auch so gehört habe. Dass sie sich aktuell definitiv in einem römisch 40 befinde, wurde den Vernommenen nicht mitgeteilt (OZ 58 des BF2). Demgemäß wussten die BF bereits Anfang römisch 40 vom vermutlichen Aufenthaltsort von römisch 40 in Syrien. Dennoch gaben sowohl der BF2 als auch römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass sie in der römisch 40 lebe. Auch die BF1 sagte in ihrer Einvernahme vom römisch 40 noch aus, dass ihre Tochter in der römisch 40 aufhältig sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 und somit beinahe zwei Jahre nach der Vernehmung durch das römisch 40 , gab mit römisch 40 erstmals an, dass römisch 40 in römisch 40 aufhältig sei. Wenn dies für die BF jedoch eine Bedrohung bedeuten würde, ist völlig unverständlich, weshalb sie die Asylbehörden fast zwei Jahre lang darüber nicht nur im Dunkeln lassen würden, sondern aktiv Falschangaben machen würden. Demgemäß ist die Angabe der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , bislang keine Gelegenheit gehabt zu haben, den Aufenthaltsort der Tochter in römisch 40 bekanntzugeben, vor dem Hintergrund ihrer Einvernahme im römisch 40 und ihrer Zeugenbefragung im römisch 40 nicht nur unzweifelhaft falsch, sondern auch in Hinblick darauf, dass ihr jederzeit offen gestanden wäre, eine diesbezüglich schriftliche Eingabe zu tätigen, nicht nachvollziehbar. Letztlich ist das Vorbringen von römisch 40 in der Stellungnahme vom römisch 40 , vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass die Schwester sich im römisch 40 befinde und dort den römisch 40 ihre Daten bekanntgeben habe müssen, unglaubhaft. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits das römisch 40 offenkundig über keine derartigen Informationen verfügt, andererseits die BF dies auch nie weiter substantiieren oder belegen konnten. Zwar gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass sie mit ihrer Tochter in telefonischem Kontakt stehe. Auf Ersuchen, die Telefonnummer zu zeigen, wich die BF1 jedoch aus und erklärte wenig nachvollziehbar, dass die Nummer nicht auf „diesem“ Handy sei, aber ihr Mann, der BF2, ein Foto übermitteln könne. In der Folge langte jedoch keinerlei Dokument beim BVwG ein und erklärte der BF2 in seiner mündlichen Verhandlung am römisch 40 konträr, dass er „gar nichts“ zu seiner Tochter habe bzw. vorlegen könne. Dieses ausweichende Verhalten lässt in Zusammenschau mit dem Bericht des römisch 40 nur den Schluss zu, dass es sich bei den letztgenannten Informationen des römisch 40 , dass römisch 40 sich im römisch 40 befinde und von russischen Sicherheitsbehörden besucht worden sei, um ein Konstrukt zur Steigerung der Rückkehrbefürchtungen handelt.

Zudem wich die BF1 den näheren Fragen betreffend XXXX und ihren Kindern unzweifelhaft aus (NSV 24.02.2020 vom S. 17). Der BF2 gab an, dass die Kinder seiner Tochter „ XXXX “ heißen würden. Den Familiennamen des Gatten der BF wisse er nicht mehr (NSV S.29). Dem Bericht des XXXX ist zu entnehmen, dass XXXX im XXXX und im XXXX geboren habe. Letztere sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. Den BF wurden die Protokolle der mündlichen Verhandlungen im Parteiengehör zu Stellungnahme übermittelt. Die BF haben diesbezüglich keine substantiierte Stellungnahme vorgelegt. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die BF sowie auch XXXX aktuell keinen Kontakt zu XXXX und weder Informationen zu ihrem aktuellen Verbleib, noch ihren näheren Lebensumständen haben. Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb die BF sowie XXXX über genauere Informationen zu XXXX verfügen würden als der österreichische Verfassungsschutz, welcher sie aufgrund eines Haftbefehls suchtZudem wich die BF1 den näheren Fragen betreffend römisch 40 und ihren Kindern unzweifelhaft aus (NSV 24.02.2020 vom S. 17). Der BF2 gab an, dass die Kinder seiner Tochter „ römisch 40 “ heißen würden. Den Familiennamen des Gatten der BF wisse er nicht mehr (NSV S.29). Dem Bericht des römisch 40 ist zu entnehmen, dass römisch 40 im römisch 40 und im römisch 40 geboren habe. Letztere sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. Den BF wurden die Protokolle der mündlichen Verhandlungen im Parteiengehör zu Stellungnahme übermittelt. Die BF haben diesbezüglich keine substantiierte Stellungnahme vorgelegt. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die BF sowie auch römisch 40 aktuell keinen Kontakt zu römisch 40 und weder Informationen zu ihrem aktuellen Verbleib, noch ihren näheren Lebensumständen haben. Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb die BF sowie römisch 40 über genauere Informationen zu römisch 40 verfügen würden als der österreichische Verfassungsschutz, welcher sie aufgrund eines Haftbefehls sucht

2.1.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Arbeitstätigkeit der Geschwister, der Mutter und der weiteren Verwandtschaft der BF1 sowie zum Ableben des Vaters der BF1 folgen aus den insoweit ausführlichen und glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 14 bis 18) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF2 in der Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 19).2.1.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Arbeitstätigkeit der Geschwister, der Mutter und der weiteren Verwandtschaft der BF1 sowie zum Ableben des Vaters der BF1 folgen aus den insoweit ausführlichen und glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 14 bis 18) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF2 in der Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 19).

2.1.6. Dass die BF1 in Kontakt mit ihren Angehörigen steht, ergibt sich ebenso aus ihren insoweit glaubhaften Aussagen in dieser Verhandlung (NSV vom 24.02.2020, S. 17).

2.1.7. Die Feststellungen über die XXXX der BF1 und des BF2 in XXXX stützen sich gleichfalls auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in dieser Verhandlung (NSV vom 24.02.2020, S. 18f).2.1.7. Die Feststellungen über die römisch 40 der BF1 und des BF2 in römisch 40 stützen sich gleichfalls auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in dieser Verhandlung (NSV vom 24.02.2020, S. 18f).

2.1.8. Dass die BF1 gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, folgt aus ihrer Aussage in der Einvernahme durch das BFA vom XXXX (AS 762 in Akt IV) und in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 11). 2.1.8. Dass die BF1 gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, folgt aus ihrer Aussage in der Einvernahme durch das BFA vom römisch 40 (AS 762 in Akt römisch vier) und in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 11).

2.1.9. Die Feststellung, dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Person des BF2

2.2.1. Die Identität des BF2 konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich dem Namen und dem Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.

2.2.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF2 sowie seiner XXXX Herkunft gründen sich auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der russischen und XXXX Sprachen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben betreffend seinen Grundschulbesuch und seine Berufsausbildung als Elektriker im Herkunftsstaat zu zweifeln (AS 27 in Akt I; NSV vom 27.02.2018, S. 26).2.2.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF2 sowie seiner römisch 40 Herkunft gründen sich auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der russischen und römisch 40 Sprachen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben betreffend seinen Grundschulbesuch und seine Berufsausbildung als Elektriker im Herkunftsstaat zu zweifeln (AS 27 in Akt römisch eins; NSV vom 27.02.2018, S. 26).

2.2.3. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des BF2 (AS 29 in Akt I; NSV vom 27.02.2018, S. 26), seine Arbeitstätigkeit (AS 27 in Akt I; NSV vom 27.02.2018, S. 26), seinen aktuellen Pensionsbezug im Herkunftsstaat (NSV vom 24.07.2020, S. 17f), seiner standesamtlichen Heirat mit der BF1 (NSV vom 27.02.2018, S. 25) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF2. Der Aufenthalt der Ehefrau und der Söhne in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.2.2.3. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des BF2 (AS 29 in Akt römisch eins; NSV vom 27.02.2018, S. 26), seine Arbeitstätigkeit (AS 27 in Akt römisch eins; NSV vom 27.02.2018, S. 26), seinen aktuellen Pensionsbezug im Herkunftsstaat (NSV vom 24.07.2020, S. 17f), seiner standesamtlichen Heirat mit der BF1 (NSV vom 27.02.2018, S. 25) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF2. Der Aufenthalt der Ehefrau und der Söhne in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Nicht glaubhaft war das Vorbringen des BF2, zuletzt nicht mehr in XXXX gelebt, sondern sich bei seiner Schwiegermutter versteckt zu haben. Dies folgt aus der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (s. Punkt II.2.4. und II.2.5.), wobei insbesondere auf die stark widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum, in welchem er sich versteckt gehalten habe, hinzuweisen ist (s. Punkt II.2.5.4.8.).Nicht glaubhaft war das Vorbringen des BF2, zuletzt nicht mehr in römisch 40 gelebt, sondern sich bei seiner Schwiegermutter versteckt zu haben. Dies folgt aus der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (s. Punkt römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5.), wobei insbesondere auf die stark widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum, in welchem er sich versteckt gehalten habe, hinzuweisen ist (s. Punkt römisch zwei.2.5.4.8.).

Die Feststellung, dass der BF2 im Herkunftsstaat über ein Haus in seinem Eigentum verfügt, folgt den detaillierten und glaubhaften Angaben des BF2 und der BF1 (NSV vom 24.02.2020, S. 19; NSV vom 24.07.2020, S. 20).

Nicht glaubhaft waren jedoch die stark variierenden Angaben dazu, ob das Haus aktuell bewohnt ist. So gab der BF2 noch in der Einvernahme am XXXX an, dass er mit seiner Familie in seinem Elternhaus in XXXX gelebt habe. Dort habe auch einer der beiden Brüder namens XXXX auf demselben Grundstück ein eigenes Haus gebaut (AS 66 in Akt II des BF2). Demnach würde somit ein Haus im Eigentum seines Bruders, und -vor ihrem Ableben - ein Haus Im Eigentum der Eltern des BF2 gestanden sein. Den Aussagen in den obgenannten Verhandlungen nach gehöre jedoch ein Haus den BF – dieses stehe nun leer – und das zweite Haus gehöre den Eltern des BF2. Da letztere nicht mehr leben, würden nun „die Nichten“ des BF2 im Elternhaus wohnen. Dieses Haus werde aber nun aufgrund der Erbschaftsfolge den BF gehören (NSV vom 24.02.2020, S. 19; NSV vom 24.07.2020, S. 20). Gleichzeitig vermochte sich der BF2 aber kurz zuvor gar nicht daran erinnern, XXXX in XXXX , zu haben (NSV vom 24.07.2020, S. 19). Auch danach sprach er nur von einer einzelnen Nichte, nicht von mehreren Nichten (NSV vom 24.07.2020, S. 20 und 22). In weiterer Folge erklärte der BF2, dass die Nichte, die zuvor noch im Elternhaus gelebt habe, im Haus der BF wohne und dieses daher nicht leerstehe, um unmittelbar darauf wieder anzugeben, dass die Nichte im Elternhaus lebe und das Haus der BF versperrt sei, leerstehe und der Schlüssel 200 Kilometer entfernt bei einer Schwester der BF1 liege (NSV vom 24.07.2020, S. 22). Zumal der BF2 auch einmal angab, dass die Polizisten ins Haus der BF gekommen seien, um sogleich darauf im Widerspruch auszusagen, dass die Polizisten in das Elternhaus des BF2 gekommen seien (NSV vom 24.07.2020, S. 22), muss davon ausgegangen werden, dass der BF2 und die BF1 nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu den Wohn- und Besitzverhältnissen betreffend dieser Häuser tätigten. Letztlich gab er selbst an, ein Haus in seinem Eigentum zu haben (NSV S. 20). Daher ist vor dem Hintergrund dieser Widersprüche und auch in Zusammenschau mit dem unglaubhaften Fluchtvorbringen (s. Punkt II.2.4. und II.2.5.) festzustellen, dass das Haus des BF2 aktuell leer steht.Nicht glaubhaft waren jedoch die stark variierenden Angaben dazu, ob das Haus aktuell bewohnt ist. So gab der BF2 noch in der Einvernahme am römisch 40 an, dass er mit seiner Familie in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt habe. Dort habe auch einer der beiden Brüder namens römisch 40 auf demselben Grundstück ein eigenes Haus gebaut (AS 66 in Akt römisch zwei des BF2). Demnach würde somit ein Haus im Eigentum seines Bruders, und -vor ihrem Ableben - ein Haus Im Eigentum der Eltern des BF2 gestanden sein. Den Aussagen in den obgenannten Verhandlungen nach gehöre jedoch ein Haus den BF – dieses stehe nun leer – und das zweite Haus gehöre den Eltern des BF2. Da letztere nicht mehr leben, würden nun „die Nichten“ des BF2 im Elternhaus wohnen. Dieses Haus werde aber nun aufgrund der Erbschaftsfolge den BF gehören (NSV vom 24.02.2020, S. 19; NSV vom 24.07.2020, S. 20). Gleichzeitig vermochte sich der BF2 aber kurz zuvor gar nicht daran erinnern, römisch 40 in römisch 40 , zu haben (NSV vom 24.07.2020, S. 19). Auch danach sprach er nur von einer einzelnen Nichte, nicht von mehreren Nichten (NSV vom 24.07.2020, S. 20 und 22). In weiterer Folge erklärte der BF2, dass die Nichte, die zuvor noch im Elternhaus gelebt habe, im Haus der BF wohne und dieses daher nicht leerstehe, um unmittelbar darauf wieder anzugeben, dass die Nichte im Elternhaus lebe und das Haus der BF versperrt sei, leerstehe und der Schlüssel 200 Kilometer entfernt bei einer Schwester der BF1 liege (NSV vom 24.07.2020, S. 22). Zumal der BF2 auch einmal angab, dass die Polizisten ins Haus der BF gekommen seien, um sogleich darauf im Widerspruch auszusagen, dass die Polizisten in das Elternhaus des BF2 gekommen seien (NSV vom 24.07.2020, S. 22), muss davon ausgegangen werden, dass der BF2 und die BF1 nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu den Wohn- und Besitzverhältnissen betreffend dieser Häuser tätigten. Letztlich gab er selbst an, ein Haus in seinem Eigentum zu haben (NSV S. 20). Daher ist vor dem Hintergrund dieser Widersprüche und auch in Zusammenschau mit dem unglaubhaften Fluchtvorbringen (s. Punkt römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5.) festzustellen, dass das Haus des BF2 aktuell leer steht.

2.2.4. Die Feststellung zum Ableben der Eltern des BF2 folgt aus den Ausführungen des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 20), sowie den gleichlautenden Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 19). Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit der Geschwister des BF2 folgen aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 20) und vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 18f) sowie jenen der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV XXXX , S. 16). Die Feststellung, dass der BF2 XXXX einen Neffen hat, welcher ein Logistikunternehmen führt, stützt sich ebenso auf die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 17). Die Feststellung, dass der BF2 weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation hat, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 20).2.2.4. Die Feststellung zum Ableben der Eltern des BF2 folgt aus den Ausführungen des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 20), sowie den gleichlautenden Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 19). Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit der Geschwister des BF2 folgen aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 20) und vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 18f) sowie jenen der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV römisch 40 , S. 16). Die Feststellung, dass der BF2 römisch 40 einen Neffen hat, welcher ein Logistikunternehmen führt, stützt sich ebenso auf die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 17). Die Feststellung, dass der BF2 weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation hat, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 20).

2.2.5. Dass der BF2 Kontakt zu seiner Verwandtschaft hat, ist ebenso Folge der diesbezüglichen Aussagen des BF2 (NSV vom 27.02.2018, S. 20; NSV vom 24.07.2020, S. 19). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an diesen Angaben zu zweifeln.

2.2.6. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein (NSV S.11 sowie S.12). Das unter II.1.2. festgestellte Vorliegen einer leichtgradigen, rezidivierenden depressiven Störung (F33.x) ergibt sich aus dem Gutachten der bestellten Sachverständigen XXXX (OZ 73 zu BF2), welches dem BF zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Der BF2 ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der BF2 aktuell an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und sich gegenwärtig in gutem Allgemeinzustand befindet. XXXX . Der BF leidet aktuell an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. 2.2.6. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein (NSV S.11 sowie S.12). Das unter römisch zwei.1.2. festgestellte Vorliegen einer leichtgradigen, rezidivierenden depressiven Störung (F33.x) ergibt sich aus dem Gutachten der bestellten Sachverständigen römisch 40 (OZ 73 zu BF2), welches dem BF zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Der BF2 ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der BF2 aktuell an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und sich gegenwärtig in gutem Allgemeinzustand befindet. römisch 40 . Der BF leidet aktuell an keiner posttraumatischen Belastungsstörung.

Dass er sich aktuell nicht in psychotherapeutischer Therapie oder Physiotherapiebehandlung befindet, folgt seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (NSV S.13 und S.14).

Der BF gab an, in unregelmäßigen Abständen die Medikamente XXXX einzunehmen (NSV S.12) sowie bei Bedarf Infusionen namens „ XXXX “ zu erhalten (NSV S.14). Eine aktuelle Vorschreibung, dass er diese Medikamente regelmäßig einnehmen muss, hat der BF2 nicht vorgelegt. Dem Akt liegt ein Befund des XXXX auf, welche als Therapieempfehlung die Einnahme dieser Medikamente beinhaltet. Betreffend den Erhalt von Infusionen von „ XXXX “ wurden vom BF2 trotz Aufforderung keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Das Medikament XXXX konnte auch im XXXX nicht gefunden werden. Es ist jedoch vor dem Hintergrund seiner im XXXX vorgelegten Befunde davon auszugehen, dass der BF in unregelmäßigen Abstand bei Bedarf zur Linderung von Gelenksschmerzen Infusionen erhält.Der BF gab an, in unregelmäßigen Abständen die Medikamente römisch 40 einzunehmen (NSV S.12) sowie bei Bedarf Infusionen namens „ römisch 40 “ zu erhalten (NSV S.14). Eine aktuelle Vorschreibung, dass er diese Medikamente regelmäßig einnehmen muss, hat der BF2 nicht vorgelegt. Dem Akt liegt ein Befund des römisch 40 auf, welche als Therapieempfehlung die Einnahme dieser Medikamente beinhaltet. Betreffend den Erhalt von Infusionen von „ römisch 40 “ wurden vom BF2 trotz Aufforderung keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Das Medikament römisch 40 konnte auch im römisch 40 nicht gefunden werden. Es ist jedoch vor dem Hintergrund seiner im römisch 40 vorgelegten Befunde davon auszugehen, dass der BF in unregelmäßigen Abstand bei Bedarf zur Linderung von Gelenksschmerzen Infusionen erhält.

2.2.7. Die Feststellung, dass der BF2 strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zur Person des BF3

Die Feststellungen zum BF3 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Identität des BF3 steht aufgrund der Vorlage eines russischen Auslandsreisepasses (AS 147 des BF3), der laut Abfrage des zentralen Fremdenregisters authentisch ist, fest.

Insbesondere ergibt sich die Feststellung dazu, dass der BF3 an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, aus den Angaben der BF1 und des BF3 in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2020 (NSV vom 24.02.2020, S. 11, 32 und 43). Der BF3 brachte zwar in weiterer Folge vor, eine XXXX zu besuchen (NSV vom 24.02.2020, S. 47), legte dazu jedoch –trotz Aufforderung- weder Befunde vor, noch ist eine akut, schwerwiegende Erkrankung daraus abzuleiten. Auch haben die BF1 und der BF2 als gesetzliche Vertreter des zum Verhandlungszeitpunkt noch minderjährigen BF3 trotz schriftlicher Aufforderung diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF2 in der mündlichen Verhandlung angab, nicht zu wissen, ob sich der BF3 aktuell in einer psychotherapeutischen Behandlung befinde (NSV S. 38), zumal beide im selben Haushalt wohnhaft sind.Insbesondere ergibt sich die Feststellung dazu, dass der BF3 an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, aus den Angaben der BF1 und des BF3 in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2020 (NSV vom 24.02.2020, S. 11, 32 und 43). Der BF3 brachte zwar in weiterer Folge vor, eine römisch 40 zu besuchen (NSV vom 24.02.2020, S. 47), legte dazu jedoch –trotz Aufforderung- weder Befunde vor, noch ist eine akut, schwerwiegende Erkrankung daraus abzuleiten. Auch haben die BF1 und der BF2 als gesetzliche Vertreter des zum Verhandlungszeitpunkt noch minderjährigen BF3 trotz schriftlicher Aufforderung diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF2 in der mündlichen Verhandlung angab, nicht zu wissen, ob sich der BF3 aktuell in einer psychotherapeutischen Behandlung befinde (NSV S. 38), zumal beide im selben Haushalt wohnhaft sind.

Dass der BF aktuell keinen Kontakt zu seiner Schwester XXXX hat, folgt seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S.45).Dass der BF aktuell keinen Kontakt zu seiner Schwester römisch 40 hat, folgt seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S.45).

2.4. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer

Die Feststellung, dass die BF nicht aufgrund ihrer Religion oder einer unterstellten Zugehörigkeit zum XXXX von den XXXX bzw. XXXX oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt werden, ergibt sich daraus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Es mangelt diesbezüglich in erheblichem Ausmaß an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF.Die Feststellung, dass die BF nicht aufgrund ihrer Religion oder einer unterstellten Zugehörigkeit zum römisch 40 von den römisch 40 bzw. römisch 40 oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt werden, ergibt sich daraus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Es mangelt diesbezüglich in erheblichem Ausmaß an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF.

2.4.1. Zum Fluchtvorbringen der BF1

Die Feststellung, dass die BF1 nicht von den XXXX nach dem Aufenthalt des BF2 und des XXXX befragt wurde, sowie nicht bedroht wurde und auch nicht aufgefordert wurde, als „Spitzel“ zu arbeiten, ergibt sich daraus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist. Die Feststellung, dass die BF1 nicht von den römisch 40 nach dem Aufenthalt des BF2 und des römisch 40 befragt wurde, sowie nicht bedroht wurde und auch nicht aufgefordert wurde, als „Spitzel“ zu arbeiten, ergibt sich daraus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.

2.4.1.1. Das Vorbringen der BF1 über die Vorfälle zwischen XXXX baut auf den vorgebrachten Fluchtgründen des BF2 auf. Da diesen bereits jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war (s. Punkt II.2.4.2.), geht das Vorbringen der BF1 schon aus diesem Grund ins Leere. Darüber hinaus war das Vorbringen der BF1 aber auch für sich genommen vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.2.4.1.1. Das Vorbringen der BF1 über die Vorfälle zwischen römisch 40 baut auf den vorgebrachten Fluchtgründen des BF2 auf. Da diesen bereits jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war (s. Punkt römisch zwei.2.4.2.), geht das Vorbringen der BF1 schon aus diesem Grund ins Leere. Darüber hinaus war das Vorbringen der BF1 aber auch für sich genommen vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

So brachte sie in der Einvernahme vom XXXX vor, ungefähr 15 Mal zu Hause von Behördenvertretern aufgesucht worden zu sein (AS 770 in Akt IV). Dies steht im Widerspruch der diesbezüglichen Angaben des Sohnes XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX , dass es lediglich eine Hausdurchsuchung gegeben hätte (NSV S.16 in OZ 9 zu W277 1426289-2). Auch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX blieb die BF1 betreffend diese Hausdurchsuchungen vage. Die BF1 konnte keine zeitlichen Angaben zu diesen Besuchen tätigen. Sie führte in keiner ihrer Befragungen -abgesehen von einer vagen Angaben zu einem XXXX (AS 768 in Akt IV) - näher aus, von Vertretern welcher Behörden sie aufgesucht worden sei und wohin sie mitgenommen worden wäre. So brachte sie in der Einvernahme vom römisch 40 vor, ungefähr 15 Mal zu Hause von Behördenvertretern aufgesucht worden zu sein (AS 770 in Akt römisch vier). Dies steht im Widerspruch der diesbezüglichen Angaben des Sohnes römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , dass es lediglich eine Hausdurchsuchung gegeben hätte (NSV S.16 in OZ 9 zu W277 1426289-2). Auch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 blieb die BF1 betreffend diese Hausdurchsuchungen vage. Die BF1 konnte keine zeitlichen Angaben zu diesen Besuchen tätigen. Sie führte in keiner ihrer Befragungen -abgesehen von einer vagen Angaben zu einem römisch 40 (AS 768 in Akt römisch vier) - näher aus, von Vertretern welcher Behörden sie aufgesucht worden sei und wohin sie mitgenommen worden wäre.

Die BF1 war insgesamt nicht in der Lage, ihre Verfolger sowie die Verfolgungshandlung konkret darzulegen.

2.4.1.2. Darüber hinaus war das Vorbringen der BF1 widersprüchlich.

In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab die BF1 als Zeugin zu den Verfahren des BF2 und des Sohnes XXXX befragt an, dass nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach einiger Zeit vier oder fünf Leute „von der Abteilung“ gekommen seien und sie nach ihrem Mann und ihrem älteren Sohn befragt hätten. Es sei der BF1 gesagt worden, dass man über Informationen verfüge, dass sich die beiden in XXXX befänden. Die BF1 sei angeschrien worden, die Wahrheit zu sagen (NSV vom XXXX , S. 35). Diesen Vorfall erwähnte die BF1 in der Einvernahme vom XXXX jedoch mit keinem Wort. Stattdessen gab sie widersprüchlich hierzu einen gänzlich anderen Sachverhalt an, wonach ein Mann von der „Passabteilung“ gekommen sei, der sie ersucht habe, die Pässe der Hausbewohner vorzulegen. Der BF3 habe zu jenem Zeitpunkt keinen Pass gehabt. Der Mann von der „Passabteilung“ habe gefragt, wo die anderen Hausbewohner seien, woraufhin die BF1 geantwortet habe, dass sie nicht verpflichtet sei, dies zu beantworten (AS 768 in Akt IV). Letzteres Vorbringen, wonach der BF3 zu jenem Zeitpunkt über keinen Pass verfügt habe, steht zudem im offenkundigen Widerspruch dazu, dass der BF3 im XXXX ausgestellten Reisepass freiwillig heimgekehrt ist und im XXXX mit jenem Reisepass wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (s. polizeiliche Sicherstellung und im Pass enthaltene Stempel in AS 147 in Akt III des BF3).In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab die BF1 als Zeugin zu den Verfahren des BF2 und des Sohnes römisch 40 befragt an, dass nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach einiger Zeit vier oder fünf Leute „von der Abteilung“ gekommen seien und sie nach ihrem Mann und ihrem älteren Sohn befragt hätten. Es sei der BF1 gesagt worden, dass man über Informationen verfüge, dass sich die beiden in römisch 40 befänden. Die BF1 sei angeschrien worden, die Wahrheit zu sagen (NSV vom römisch 40 , S. 35). Diesen Vorfall erwähnte die BF1 in der Einvernahme vom römisch 40 jedoch mit keinem Wort. Stattdessen gab sie widersprüchlich hierzu einen gänzlich anderen Sachverhalt an, wonach ein Mann von der „Passabteilung“ gekommen sei, der sie ersucht habe, die Pässe der Hausbewohner vorzulegen. Der BF3 habe zu jenem Zeitpunkt keinen Pass gehabt. Der Mann von der „Passabteilung“ habe gefragt, wo die anderen Hausbewohner seien, woraufhin die BF1 geantwortet habe, dass sie nicht verpflichtet sei, dies zu beantworten (AS 768 in Akt römisch vier). Letzteres Vorbringen, wonach der BF3 zu jenem Zeitpunkt über keinen Pass verfügt habe, steht zudem im offenkundigen Widerspruch dazu, dass der BF3 im römisch 40 ausgestellten Reisepass freiwillig heimgekehrt ist und im römisch 40 mit jenem Reisepass wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (s. polizeiliche Sicherstellung und im Pass enthaltene Stempel in AS 147 in Akt römisch drei des BF3).

Auch in untergeordneten Nebenfragen war die BF1 nicht glaubhaft. So gab sie in der mündlichen Verhandlung vom XXXX als Zeugin zu den Verfahren des BF2 und des Sohnes XXXX befragt an, dass sie nach der Rückkehr nach XXXX „eine Woche“ bei ihrer Familie gelebt habe, und dann in ihr eigenes Haus zurückgekehrt sei (NSV vom XXXX , S. 34f). In der Einvernahme durch das BFA am XXXX hingegen gab die BF1 an, dass sie „für ein paar Wochen“ bei ihrer Familie geblieben sei und erst dann in ihr eigenes Haus umgezogen sei (AS 768 in Akt IV).Auch in untergeordneten Nebenfragen war die BF1 nicht glaubhaft. So gab sie in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 als Zeugin zu den Verfahren des BF2 und des Sohnes römisch 40 befragt an, dass sie nach der Rückkehr nach römisch 40 „eine Woche“ bei ihrer Familie gelebt habe, und dann in ihr eigenes Haus zurückgekehrt sei (NSV vom römisch 40 , S. 34f). In der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 hingegen gab die BF1 an, dass sie „für ein paar Wochen“ bei ihrer Familie geblieben sei und erst dann in ihr eigenes Haus umgezogen sei (AS 768 in Akt römisch vier).

2.4.1.3. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab die BF1 als Zeugin befragt weiters an, dass sie auf die Frage des XXXX , wo ihr Mann und ihr älterer Sohn seien, geantwortet habe, dass diese aktuell in XXXX seien (NSV vom 27.02.2018, S. 35). In der Einvernahme durch das BFA vom XXXX hingegen brachte die BF1 im Widerspruch dazu vor, dass sie nur gesagt habe, dass diese „nicht da“ bzw. nicht in XXXX seien und sie nicht verpflichtet sei, deren Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die BF1 habe keine Informationen preisgeben wollen, wo sich ihr Mann und ihr älterer Sohn aufhalten (AS 768 in Akt IV). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX kehrte die BF1 zu ihrem Vorbringen zurück, dass sie bekanntgegeben habe, dass diese in Europa seien, ergänzte nun aber, dass sie beweisen habe wollen, dass sie in Österreich seien, jedoch hätten die Behördenvertreter keine Beweise gewollt (NSV vom 24.02.2020, S. 21 und 23). Die BF1 widersprach sich somit gravierend dazu, ob und welche Informationen sie den Behörden über den Aufenthalt ihres Mannes und ihres älteren Sohnes bekanntgegeben habe.2.4.1.3. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 gab die BF1 als Zeugin befragt weiters an, dass sie auf die Frage des römisch 40 , wo ihr Mann und ihr älterer Sohn seien, geantwortet habe, dass diese aktuell in römisch 40 seien (NSV vom 27.02.2018, S. 35). In der Einvernahme durch das BFA vom römisch 40 hingegen brachte die BF1 im Widerspruch dazu vor, dass sie nur gesagt habe, dass diese „nicht da“ bzw. nicht in römisch 40 seien und sie nicht verpflichtet sei, deren Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die BF1 habe keine Informationen preisgeben wollen, wo sich ihr Mann und ihr älterer Sohn aufhalten (AS 768 in Akt römisch vier). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 kehrte die BF1 zu ihrem Vorbringen zurück, dass sie bekanntgegeben habe, dass diese in Europa seien, ergänzte nun aber, dass sie beweisen habe wollen, dass sie in Österreich seien, jedoch hätten die Behördenvertreter keine Beweise gewollt (NSV vom 24.02.2020, S. 21 und 23). Die BF1 widersprach sich somit gravierend dazu, ob und welche Informationen sie den Behörden über den Aufenthalt ihres Mannes und ihres älteren Sohnes bekanntgegeben habe.

2.4.1.4. In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab die BF1 als Zeugin befragt in weiterer Folge an, dass ihr das letzte Mal, als sie „dorthin“ mitgenommen worden sei, vorgeschlagen worden sei, als „Spitzel“ zu arbeiten. Da die BF1 nicht einverstanden gewesen sei, sei ihr gedroht worden, dass ihrem Sohn etwas passieren könnte. Man habe ihr auch gesagt, dass sie manchmal alleine zu Hause sei und dann alles passieren könnte, weil es keine Zeugen gebe (NSV vom 27.02.2018, S. 35). In der Einvernahme am XXXX brachte die BF1 hingegen vor, dass sie einmal mitgenommen worden sei und ihr vorgeschlagen worden sei, als „Spitzel“ zu arbeiten. Der BF1 sei gesagt worden, dass sie darüber nachdenken solle, und sie sei sodann wieder freigelassen worden. Die BF1 sei in der Folge mehrmals mitgenommen und gefragt worden, ob sie darüber nachgedacht habe und ob sie eine Entscheidung getroffen habe. Als die BF1 schließlich das Angebot abgelehnt habe, sei ihr damit gedroht worden, dass ihrem Sohn etwas passieren könnte. Die BF1 habe daraufhin nochmals Zeit bekommen, über das Angebot nachzudenken. Nach einiger Zeit sei sie noch einmal mitgenommen worden und es sei eine Antwort verlangt worden. Als die BF1 erneut abgelehnt habe, sei ihr gesagt worden, dass sie alleine zu Hause sei und ein Polizist das Recht habe, ein Haus jederzeit zu betreten. Man habe der BF1 gesagt, dass sie „nicht dumm sei und verstehe“, was gemeint sei. Die BF1 sei sodann wieder freigelassen worden (AS 769 in Akt IV). Während die BF1 somit in der Verhandlung den Sachverhalt als einen einzigen Vorfall darstellte, erstreckte er sich im völligen Widerspruch dazu in der Einvernahme auf mehrere Vorfälle, bei denen sie mitgenommen worden sei und ihr erst nach mehrfachen Vorführungen schließlich zunächst mit dem Tod ihres Sohnes und wiederum später mit der Verletzung ihrer persönlichen Integrität gedroht worden sei.2.4.1.4. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab die BF1 als Zeugin befragt in weiterer Folge an, dass ihr das letzte Mal, als sie „dorthin“ mitgenommen worden sei, vorgeschlagen worden sei, als „Spitzel“ zu arbeiten. Da die BF1 nicht einverstanden gewesen sei, sei ihr gedroht worden, dass ihrem Sohn etwas passieren könnte. Man habe ihr auch gesagt, dass sie manchmal alleine zu Hause sei und dann alles passieren könnte, weil es keine Zeugen gebe (NSV vom 27.02.2018, S. 35). In der Einvernahme am römisch 40 brachte die BF1 hingegen vor, dass sie einmal mitgenommen worden sei und ihr vorgeschlagen worden sei, als „Spitzel“ zu arbeiten. Der BF1 sei gesagt worden, dass sie darüber nachdenken solle, und sie sei sodann wieder freigelassen worden. Die BF1 sei in der Folge mehrmals mitgenommen und gefragt worden, ob sie darüber nachgedacht habe und ob sie eine Entscheidung getroffen habe. Als die BF1 schließlich das Angebot abgelehnt habe, sei ihr damit gedroht worden, dass ihrem Sohn etwas passieren könnte. Die BF1 habe daraufhin nochmals Zeit bekommen, über das Angebot nachzudenken. Nach einiger Zeit sei sie noch einmal mitgenommen worden und es sei eine Antwort verlangt worden. Als die BF1 erneut abgelehnt habe, sei ihr gesagt worden, dass sie alleine zu Hause sei und ein Polizist das Recht habe, ein Haus jederzeit zu betreten. Man habe der BF1 gesagt, dass sie „nicht dumm sei und verstehe“, was gemeint sei. Die BF1 sei sodann wieder freigelassen worden (AS 769 in Akt römisch vier). Während die BF1 somit in der Verhandlung den Sachverhalt als einen einzigen Vorfall darstellte, erstreckte er sich im völligen Widerspruch dazu in der Einvernahme auf mehrere Vorfälle, bei denen sie mitgenommen worden sei und ihr erst nach mehrfachen Vorführungen schließlich zunächst mit dem Tod ihres Sohnes und wiederum später mit der Verletzung ihrer persönlichen Integrität gedroht worden sei.

2.4.1.5. In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab die BF1 als Zeugin befragt an, dass es ihre Tätigkeit als „Spitzel“ gewesen wäre, Informationen über Leute zu sammeln, die von XXXX nach XXXX gefahren seien, damit die Polizei sodann die Verwandten um Geld erpressen könne (NSV vom XXXX S. 35). In der Einvernahme am XXXX hingegen führte die BF1 aus, dass sie Informationen über andere Frauen und Kinder sammeln und weiterleiten hätte sollen (AS 769 in Akt IV). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX kehrte die BF1 wiederum zu ihrer ersten Version zurück (NSV vom XXXX , S. 23). 2.4.1.5. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab die BF1 als Zeugin befragt an, dass es ihre Tätigkeit als „Spitzel“ gewesen wäre, Informationen über Leute zu sammeln, die von römisch 40 nach römisch 40 gefahren seien, damit die Polizei sodann die Verwandten um Geld erpressen könne (NSV vom römisch 40 S. 35). In der Einvernahme am römisch 40 hingegen führte die BF1 aus, dass sie Informationen über andere Frauen und Kinder sammeln und weiterleiten hätte sollen (AS 769 in Akt römisch vier). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 kehrte die BF1 wiederum zu ihrer ersten Version zurück (NSV vom römisch 40 , S. 23).

Die BF1 stellte somit auch den behaupteten Zweck der Tätigkeit als „Spitzel“ widersprüchlich dar, zumal der in der Verhandlung erwähnte Zweck wohl hauptsächlich wehrfähige Männer betroffen hätte und weniger Frauen und Kinder.

2.4.1.6. In der Einvernahme vom XXXX gab die BF1 zu Protokoll, dass „der Mann“ ihr gedroht habe, dass sie jederzeit alleine in ihrem Haus von der Polizei aufgesucht werden könne (AS 769 in Akt IV), wobei aus dem Kontext ihres Vorbringens unzweifelhaft darauf zu schließen ist, dass es sich hierbei um einen bestimmten Mann handeln würde. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX hingegen gab die BF1 im Widerspruch dazu an, dass es kein bestimmter Polizist gewesen sei, der ihr damit gedroht habe (NSV vom 24.02.2020, S. 24).2.4.1.6. In der Einvernahme vom römisch 40 gab die BF1 zu Protokoll, dass „der Mann“ ihr gedroht habe, dass sie jederzeit alleine in ihrem Haus von der Polizei aufgesucht werden könne (AS 769 in Akt römisch vier), wobei aus dem Kontext ihres Vorbringens unzweifelhaft darauf zu schließen ist, dass es sich hierbei um einen bestimmten Mann handeln würde. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 hingegen gab die BF1 im Widerspruch dazu an, dass es kein bestimmter Polizist gewesen sei, der ihr damit gedroht habe (NSV vom 24.02.2020, S. 24).

2.4.1.7. In der mündlichen Verhandlung am XXXX brachte die BF1 vor, dass sie aufgrund dieser Vorfälle Angst gehabt habe und sich nicht mehr zu Hause aufhalten habe können, weshalb sie zu ihrer Mutter oder ihren Schwestern gefahren sei. Sie sei aber nicht immer dort gewesen, da ihr Sohn die Schule besuchen habe müssen und sie nicht gewollt habe, dass er deswegen nicht in die Schule gehen könnte (NSV vom 27.02.2018, S. 35). Unmittelbar darauf gab die BF1 widersprüchlich an, dass sie ihren Sohn oft zu seinen Tanten geschickt habe (NSV vom 27.02.2018, S. 36), womit er aber die Schule nicht besuchen hätte können. In der Einvernahme am XXXX änderte die BF1 ihr Vorbringen insoweit nochmals ab und gab zu Protokoll, dass sie ihren Sohn oft zu ihren Schwestern und ihrer Mutter geschickt habe, aber sie selbst zu Hause habe bleiben müssen, da sie Geld verdienen habe müssen. Die BF1 habe nicht zu ihrer Mutter gehen können (AS 769 in Akt IV). In der Verhandlung vom XXXX wiederum führte die BF1 nochmals widersprüchlich aus, dass sie zu ihrer Mutter und ihren Schwestern gefahren sei und dort ein paar Wochen gelebt habe und der BF3 einen längeren Zeitraum bei dessen Tanten gelebt habe (NSV vom 24.02.2020, S. 19). Letztlich gab die BF1 somit sowohl an, dass sie bei ihrer Familie gewesen sei, und aber auch, dass sie nicht bei ihrer Familie gewesen sei. Ebenso gab sie an, dass ihr Sohn zu Hause bleiben habe müssen, um die Schule zu besuchen, aber auch, dass sie ihren Sohn oft zu ihrer Familie geschickt habe und dort er länger gelebt habe.2.4.1.7. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 brachte die BF1 vor, dass sie aufgrund dieser Vorfälle Angst gehabt habe und sich nicht mehr zu Hause aufhalten habe können, weshalb sie zu ihrer Mutter oder ihren Schwestern gefahren sei. Sie sei aber nicht immer dort gewesen, da ihr Sohn die Schule besuchen habe müssen und sie nicht gewollt habe, dass er deswegen nicht in die Schule gehen könnte (NSV vom 27.02.2018, S. 35). Unmittelbar darauf gab die BF1 widersprüchlich an, dass sie ihren Sohn oft zu seinen Tanten geschickt habe (NSV vom 27.02.2018, S. 36), womit er aber die Schule nicht besuchen hätte können. In der Einvernahme am römisch 40 änderte die BF1 ihr Vorbringen insoweit nochmals ab und gab zu Protokoll, dass sie ihren Sohn oft zu ihren Schwestern und ihrer Mutter geschickt habe, aber sie selbst zu Hause habe bleiben müssen, da sie Geld verdienen habe müssen. Die BF1 habe nicht zu ihrer Mutter gehen können (AS 769 in Akt römisch vier). In der Verhandlung vom römisch 40 wiederum führte die BF1 nochmals widersprüchlich aus, dass sie zu ihrer Mutter und ihren Schwestern gefahren sei und dort ein paar Wochen gelebt habe und der BF3 einen längeren Zeitraum bei dessen Tanten gelebt habe (NSV vom 24.02.2020, S. 19). Letztlich gab die BF1 somit sowohl an, dass sie bei ihrer Familie gewesen sei, und aber auch, dass sie nicht bei ihrer Familie gewesen sei. Ebenso gab sie an, dass ihr Sohn zu Hause bleiben habe müssen, um die Schule zu besuchen, aber auch, dass sie ihren Sohn oft zu ihrer Familie geschickt habe und dort er länger gelebt habe.

2.4.1.8. In der mündlichen Verhandlung am XXXX führte die BF1 aus, dass sie von Angehörigen verschiedener Organisationen, beispielsweise vom „ XXXX “, aufgesucht worden sei. Es seien auch Militärangehörige dabei gewesen (NSV vom XXXX S. 36). In der Einvernahme am XXXX hingegen gab die BF1 im Widerspruch dazu an, dass immer die Polizei gekommen sei. Die BF1 kenne sich zudem mit den Organisationen nicht aus (AS 770 in Akt IV). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX wiederum brachte die BF1 äußerst vage vor, dass „die Sicherheitsbehörden, die dort in einer Abteilung arbeiten“ würden, zu ihr gekommen seien (NSV vom XXXX , S. 21). Die BF1 widersprach sich somit auch zu den sie aufsuchenden Behörden(-vertretern).2.4.1.8. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 führte die BF1 aus, dass sie von Angehörigen verschiedener Organisationen, beispielsweise vom „ römisch 40 “, aufgesucht worden sei. Es seien auch Militärangehörige dabei gewesen (NSV vom römisch 40 S. 36). In der Einvernahme am römisch 40 hingegen gab die BF1 im Widerspruch dazu an, dass immer die Polizei gekommen sei. Die BF1 kenne sich zudem mit den Organisationen nicht aus (AS 770 in Akt römisch vier). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wiederum brachte die BF1 äußerst vage vor, dass „die Sicherheitsbehörden, die dort in einer Abteilung arbeiten“ würden, zu ihr gekommen seien (NSV vom römisch 40 , S. 21). Die BF1 widersprach sich somit auch zu den sie aufsuchenden Behörden(-vertretern).

2.4.1.9. In der mündlichen Verhandlung am XXXX führte die BF1 noch mehrmals aus, dass ihr vorgehalten worden wäre, XXXX XXXX in XXXX seien (NSV vom XXXX , S. 35f). In der Einvernahme am XXXX erwähnte sie diesen Vorhalt jedoch mit keinem Wort. In der Verhandlung vom XXXX brachte die BF1 sodann doch wieder vor, dass ihr „zuerst“ vorgeworfen sei, dass XXXX seien (NSV vom 24.02.2020, S. 21), ergänzte aber zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Verhandlung erstmals im völligen Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der BF, dass die Behörden gewusst hätten, dass ihr Mann und XXXX seien, sondern dies ihr vorgehalten worden sei, um die BF1 zur Zusammenarbeit zu zwingen (NSV vom 24.02.2020, S. 23).2.4.1.9. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 führte die BF1 noch mehrmals aus, dass ihr vorgehalten worden wäre, römisch 40 römisch 40 in römisch 40 seien (NSV vom römisch 40 , S. 35f). In der Einvernahme am römisch 40 erwähnte sie diesen Vorhalt jedoch mit keinem Wort. In der Verhandlung vom römisch 40 brachte die BF1 sodann doch wieder vor, dass ihr „zuerst“ vorgeworfen sei, dass römisch 40 seien (NSV vom 24.02.2020, S. 21), ergänzte aber zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Verhandlung erstmals im völligen Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der BF, dass die Behörden gewusst hätten, dass ihr Mann und römisch 40 seien, sondern dies ihr vorgehalten worden sei, um die BF1 zur Zusammenarbeit zu zwingen (NSV vom 24.02.2020, S. 23).

Die BF1 konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb an ihrer Person ein so großes Interesse bestanden habe, dass über den dargestellten Umweg eines Vorwurfes, dass sich ihr XXXX , sie als „Spitzel“ tätig sein sollte.Die BF1 konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb an ihrer Person ein so großes Interesse bestanden habe, dass über den dargestellten Umweg eines Vorwurfes, dass sich ihr römisch 40 , sie als „Spitzel“ tätig sein sollte.

2.4.1.10. Weiters gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Schule gearbeitet habe (NSV vom 27.02.2018, S. 36). In der Einvernahme am XXXX und in der Verhandlung vom XXXX hingegen brachte sie vor, dass die Schüler zu ihr gekommen seien und sie Nachhilfe gegeben habe (AS 770 in Akt IV; NSV vom 24.02.2020, S. 19).2.4.1.10. Weiters gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Schule gearbeitet habe (NSV vom 27.02.2018, S. 36). In der Einvernahme am römisch 40 und in der Verhandlung vom römisch 40 hingegen brachte sie vor, dass die Schüler zu ihr gekommen seien und sie Nachhilfe gegeben habe (AS 770 in Akt römisch vier; NSV vom 24.02.2020, S. 19).

2.4.1.11. Schließlich führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung am XXXX aus, dass sie versucht habe, ein Visum zu erlangen, aber keines bekommen habe (NSV vom 27.02.2018, S. 35). Dies steht jedoch im offenkundigen Widerspruch zu ihrem im Reisepass eingehefteten XXXX , zumal sie den im Reisepass angebrachten Stempeln nach am XXXX flog, wo sie XXXX blieb, bis sie wieder über den XXXX nach XXXX zurückkehrte (Reisepass der BF1 in AS 147 in Akt III des BF3, Passseiten 5, 6 und 7; Beilage ./D).2.4.1.11. Schließlich führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 aus, dass sie versucht habe, ein Visum zu erlangen, aber keines bekommen habe (NSV vom 27.02.2018, S. 35). Dies steht jedoch im offenkundigen Widerspruch zu ihrem im Reisepass eingehefteten römisch 40 , zumal sie den im Reisepass angebrachten Stempeln nach am römisch 40 flog, wo sie römisch 40 blieb, bis sie wieder über den römisch 40 nach römisch 40 zurückkehrte (Reisepass der BF1 in AS 147 in Akt römisch drei des BF3, Passseiten 5, 6 und 7; Beilage ./D).

In der mündlichen Verhandlung vom XXXX zweimal dazu befragt, ob sie zwischen XXXX durchgehend in der Russischen Föderation aufhältig war, bejahte dies die BF1 jeweils ausdrücklich. Erst auf Vorhalt ihres sichergestellten Reisepasses gab die BF1 zu, dass sie „ XXXX war und der BF3 in dieser Zeit bei ihrer Schwester geblieben sei („Oh, das habe ich vergessen.“, NSV vom 24.02.2020, S. 24).In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zweimal dazu befragt, ob sie zwischen römisch 40 durchgehend in der Russischen Föderation aufhältig war, bejahte dies die BF1 jeweils ausdrücklich. Erst auf Vorhalt ihres sichergestellten Reisepasses gab die BF1 zu, dass sie „ römisch 40 war und der BF3 in dieser Zeit bei ihrer Schwester geblieben sei („Oh, das habe ich vergessen.“, NSV vom 24.02.2020, S. 24).

Die BF verschwieg daher zunächst ihren Aufenthalt in XXXX nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat und widersprach sich somit gravierend zu ihrem zwischenzeitlichen Aufenthalt in XXXX .Die BF verschwieg daher zunächst ihren Aufenthalt in römisch 40 nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat und widersprach sich somit gravierend zu ihrem zwischenzeitlichen Aufenthalt in römisch 40 .

2.4.1.12. Letztlich war das Vorbringen der BF1 auch in sich betrachtet nicht schlüssig.

Zunächst ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die BF1 – unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe - angesichts der vom BF2 behaupteten massiven Bedrohung der Familie mit dem minderjährigen BF3 freiwillig und auf offiziellem Wege nach XXXX zurückkehrte. Dass sie –wie vom BF2 behauptet- zurückkehrte um sich über die Lage ebendort zu erkundigen ist - vor dem Hintergrund eines laufenden Kontaktes mit ihrer vor Ort lebenden Verwandtschaft - nicht nachvollziehbar. Die BF1 konnte insgesamt keine schlüssige Erklärung dafür darlegen.Zunächst ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die BF1 – unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe - angesichts der vom BF2 behaupteten massiven Bedrohung der Familie mit dem minderjährigen BF3 freiwillig und auf offiziellem Wege nach römisch 40 zurückkehrte. Dass sie –wie vom BF2 behauptet- zurückkehrte um sich über die Lage ebendort zu erkundigen ist - vor dem Hintergrund eines laufenden Kontaktes mit ihrer vor Ort lebenden Verwandtschaft - nicht nachvollziehbar. Die BF1 konnte insgesamt keine schlüssige Erklärung dafür darlegen.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 binnen eineinhalb Jahren 15 Mal von Behördenvertretern aufgesucht worden sei (AS 770 in Akt IV), wobei zumeist zumindest drei (AS 768 in Akt II), aber auch vier oder fünf Personen (NSV vom 27.02.2018, S. 35) gekommen seien, ohne dass dies tatsächliche Konsequenzen gehabt hätte. Aus dem Vorbringen der BF1 lässt sich nicht erschließen, weshalb gerade an ihr ein derartiges (personal- und zeitintensives) Interesse bestanden habe (s.II.2.4.1.9).Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 binnen eineinhalb Jahren 15 Mal von Behördenvertretern aufgesucht worden sei (AS 770 in Akt römisch vier), wobei zumeist zumindest drei (AS 768 in Akt römisch zwei), aber auch vier oder fünf Personen (NSV vom 27.02.2018, S. 35) gekommen seien, ohne dass dies tatsächliche Konsequenzen gehabt hätte. Aus dem Vorbringen der BF1 lässt sich nicht erschließen, weshalb gerade an ihr ein derartiges (personal- und zeitintensives) Interesse bestanden habe (s.II.2.4.1.9).

Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden zwar einerseits ein großes Interesse an der BF1 gehabt hätten, andererseits aber weder ihre Verwandten und Angehörigen aufgrund dessen Probleme bekommen hätten und auch die BF1, wenn sie sich bei ihrer Verwandtschaft aufgehalten habe, nie Probleme durch die Behörden gehabt habe (AS 770f in Akt IV).Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden zwar einerseits ein großes Interesse an der BF1 gehabt hätten, andererseits aber weder ihre Verwandten und Angehörigen aufgrund dessen Probleme bekommen hätten und auch die BF1, wenn sie sich bei ihrer Verwandtschaft aufgehalten habe, nie Probleme durch die Behörden gehabt habe (AS 770f in Akt römisch vier).

Weiters ist die von der BF2 dargestellte, ambivalente Haltung der XXXX weder schlüssig noch den logischen Denksätzen folgend, dass der BF1 einerseits vorgeworfen worden sei, den Aufenthalt ihres XXXX zu verschweigen, ihr aber auf der anderen Seite angeboten worden sei, für die Behörden als „Spitzel“ zu arbeiten.Weiters ist die von der BF2 dargestellte, ambivalente Haltung der römisch 40 weder schlüssig noch den logischen Denksätzen folgend, dass der BF1 einerseits vorgeworfen worden sei, den Aufenthalt ihres römisch 40 zu verschweigen, ihr aber auf der anderen Seite angeboten worden sei, für die Behörden als „Spitzel“ zu arbeiten.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 zwar aufgrund der Behördenbesuche Angst bekommen habe und sich nicht mehr zu Hause aufhalten habe können, gleichzeitig aber den BF3 keinesfalls aus der Schule nehmen habe wollen (NSV vom 27.02.2018, S. 35), obwohl Behördenvertreter sie im Hinblick auf den BF3 bedroht hätten.

Insbesondere ist unter der Annahme einer tatsächlichen Gefahr nicht nachzuvollziehen, weshalb die BF1 trotz dieser Bedrohung so lange mit der Ausreise zugewartet habe und sich zunächst um ein Visum bemüht habe (NSV vom 27.02.2018, S. 35). Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass die BF1 bereits zwei Wochen nach Wiedereinreise in XXXX aufgrund der Gefahr nach Österreich zurückkehren habe wollen, dies aber nicht auf legalem Wege geklappt habe, da sie kein Visum erhalten habe (NSV vom 27.02.2018, S. 8). Weshalb die BF1 und der BF3 in der Folge rund XXXX XXXX verblieben und die BF1 in dieser Zeit sogar trotz dieser behaupteten Gefahr eine Pilgerreise nach XXXX unternahm, ist nicht nachzuvollziehen, zumal die BF nicht das erste Mal die Russische Föderation verließen und russische Staatsangehörige visafrei etwa in die XXXX ausreisen können.Insbesondere ist unter der Annahme einer tatsächlichen Gefahr nicht nachzuvollziehen, weshalb die BF1 trotz dieser Bedrohung so lange mit der Ausreise zugewartet habe und sich zunächst um ein Visum bemüht habe (NSV vom 27.02.2018, S. 35). Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass die BF1 bereits zwei Wochen nach Wiedereinreise in römisch 40 aufgrund der Gefahr nach Österreich zurückkehren habe wollen, dies aber nicht auf legalem Wege geklappt habe, da sie kein Visum erhalten habe (NSV vom 27.02.2018, S. 8). Weshalb die BF1 und der BF3 in der Folge rund römisch 40 römisch 40 verblieben und die BF1 in dieser Zeit sogar trotz dieser behaupteten Gefahr eine Pilgerreise nach römisch 40 unternahm, ist nicht nachzuvollziehen, zumal die BF nicht das erste Mal die Russische Föderation verließen und russische Staatsangehörige visafrei etwa in die römisch 40 ausreisen können.

Nicht zuletzt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 trotz dieser behaupteten Gefahr eine Pilgerreise nach XXXX organisieren konnte sowie diese darüber hinaus ohne den minderjährigen BF3 antrat und ihn somit alleine in der behaupteten Gefahr zurückließ. Aus dieser Pilgerreise und dem bewussten Verschweigen dieser ist vielmehr eindeutig darauf zu schließen, dass es sich bei der behaupteten Bedrohungslage um ein gedankliches Konstrukt der BF1 handelte. Entsprechend konnte die BF1 problemlos im XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX einreisen, ebenso problemlos mit dem Flugzeug von XXXX eine XXXX antreten und wieder mit dem Flugzeug direkt zurückkehren und schließlich im XXXX wiederum problemlos mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation ausreisen (s. dazu auch NSV vom XXXX , S. 38). Es ist unzweifelhaft auszuschließen, dass ihr all dies möglich gewesen wäre, wenn sie tatsächlich im gesamten Herkunftsstaat staatlich verfolgt worden wäre.Nicht zuletzt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 trotz dieser behaupteten Gefahr eine Pilgerreise nach römisch 40 organisieren konnte sowie diese darüber hinaus ohne den minderjährigen BF3 antrat und ihn somit alleine in der behaupteten Gefahr zurückließ. Aus dieser Pilgerreise und dem bewussten Verschweigen dieser ist vielmehr eindeutig darauf zu schließen, dass es sich bei der behaupteten Bedrohungslage um ein gedankliches Konstrukt der BF1 handelte. Entsprechend konnte die BF1 problemlos im römisch 40 mit dem Flugzeug nach römisch 40 einreisen, ebenso problemlos mit dem Flugzeug von römisch 40 eine römisch 40 antreten und wieder mit dem Flugzeug direkt zurückkehren und schließlich im römisch 40 wiederum problemlos mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation ausreisen (s. dazu auch NSV vom römisch 40 , S. 38). Es ist unzweifelhaft auszuschließen, dass ihr all dies möglich gewesen wäre, wenn sie tatsächlich im gesamten Herkunftsstaat staatlich verfolgt worden wäre.

Letztlich ist selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF1 keine weitere Bedrohungslage gegeben. So brachte die BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX selbst vor, dass sie letztlich nur deshalb von den Behörden bedrängt worden sei, als „Spitzel“ zu arbeiten, weil sie „schutzlos“ gewesen sei, da ihr Mann und ihr älterer Sohn nicht bei ihr waren (NSV vom 24.02.2020, S. 23). Auf konkrete Nachfrage, weshalb gerade sie verfolgt werde, gab die BF1 sodann an, dass es für „diese Leute“ kein Problem sei, jemand anderen zu finden („Sie werden nicht auf mich warten.“, NSV vom 24.02.2020, S. 34). Daraus ist aber auch in diesem Fall zu schließen, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit dem BF2 keiner weiteren Bedrohung unterliege.Letztlich ist selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF1 keine weitere Bedrohungslage gegeben. So brachte die BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 selbst vor, dass sie letztlich nur deshalb von den Behörden bedrängt worden sei, als „Spitzel“ zu arbeiten, weil sie „schutzlos“ gewesen sei, da ihr Mann und ihr älterer Sohn nicht bei ihr waren (NSV vom 24.02.2020, S. 23). Auf konkrete Nachfrage, weshalb gerade sie verfolgt werde, gab die BF1 sodann an, dass es für „diese Leute“ kein Problem sei, jemand anderen zu finden („Sie werden nicht auf mich warten.“, NSV vom 24.02.2020, S. 34). Daraus ist aber auch in diesem Fall zu schließen, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit dem BF2 keiner weiteren Bedrohung unterliege.

2.4.1.13. Insgesamt war die BF1 somit nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, tatsächliche Geschehnisse zu schildern. Es liegen weder Fluchtgründe in Bezug auf ihre eigene Person vor, noch lassen sich Fluchtgründe von ihrem Ehemann BF2 auf sie ableiten.

2.4.1.14. Zu dem im behördlichen Verfahren am XXXX vorgebrachten Eingriff in ihre XXXX im Herkunftsstaat (AS 796) gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung am XXXX , dass ein Eingriff nicht stattgefunden hat und sie im Herkunftsstaat auch nicht sexuell belästigt worden ist (NSV S.22).2.4.1.14. Zu dem im behördlichen Verfahren am römisch 40 vorgebrachten Eingriff in ihre römisch 40 im Herkunftsstaat (AS 796) gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , dass ein Eingriff nicht stattgefunden hat und sie im Herkunftsstaat auch nicht sexuell belästigt worden ist (NSV S.22).

2.4.1.15. Sonstige Fluchtgründe wurden von der BF1 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten und unter II.1.5. zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Eine Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr im Herkunftsstaat ist nicht gegeben.2.4.1.15. Sonstige Fluchtgründe wurden von der BF1 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten und unter römisch zwei.1.5. zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Eine Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr im Herkunftsstaat ist nicht gegeben.

2.4.2. Zum Fluchtvorbringen des BF2

2.4.2.1. Die Feststellung, dass der BF2 nicht aufgrund seiner Religion oder einer unterstellten Zugehörigkeit zum XXXX bzw. XXXX bedroht oder gesucht wird, sowie von der XXXX Polizei nicht aufgrund eines verkauften Autos gesucht, vorgeführt oder gefoltert wurde, und ebenso die XXXX Polizei nicht versuchte, dem BF2 Straftaten zu unterstellen und dieser nicht gezwungen wurde, falsche Zeugenaussagen zu unterschreiben, ergibt sich daraus, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es mangelt in erheblichem Ausmaß an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF2.2.4.2.1. Die Feststellung, dass der BF2 nicht aufgrund seiner Religion oder einer unterstellten Zugehörigkeit zum römisch 40 bzw. römisch 40 bedroht oder gesucht wird, sowie von der römisch 40 Polizei nicht aufgrund eines verkauften Autos gesucht, vorgeführt oder gefoltert wurde, und ebenso die römisch 40 Polizei nicht versuchte, dem BF2 Straftaten zu unterstellen und dieser nicht gezwungen wurde, falsche Zeugenaussagen zu unterschreiben, ergibt sich daraus, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es mangelt in erheblichem Ausmaß an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF2.

2.4.2.2. Zunächst ist das Vorbringen unglaubhaft, weil der BF2 seine Fluchtgründe bei einer Gesamtbetrachtung im Laufe des Verfahrens kontinuierlich und erheblich steigerte.

So gab er in der Erstbefragung zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX noch an, dass er von der Polizei festgenommen und „grob behandelt“ worden wäre. Er sei auch von der Polizei „geschlagen“ worden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, wieder „verhört und geschlagen“ zu werden (AS 35f in Akt I).So gab er in der Erstbefragung zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 noch an, dass er von der Polizei festgenommen und „grob behandelt“ worden wäre. Er sei auch von der Polizei „geschlagen“ worden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, wieder „verhört und geschlagen“ zu werden (AS 35f in Akt römisch eins).

In der Erstbefragung zum gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX brachte der BF2 vor, dass die Polizei seit der ersten Antragstellung sein Haus durchsucht habe. Seine Rückkehrbefürchtungen steigerte der BF2 zum Vorbringen, dass er befürchte von der Polizei „entführt, mitgenommen und sogar getötet“ zu werden (AS 5 in Akt II).In der Erstbefragung zum gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 brachte der BF2 vor, dass die Polizei seit der ersten Antragstellung sein Haus durchsucht habe. Seine Rückkehrbefürchtungen steigerte der BF2 zum Vorbringen, dass er befürchte von der Polizei „entführt, mitgenommen und sogar getötet“ zu werden (AS 5 in Akt römisch zwei).

In der Einvernahme vom XXXX führte der BF2 vor allem einen behaupteten Vorfall im XXXX ins Treffen. Er sei XXXX mitgenommen, zu einem Autoverkauf befragt und gezwungen worden, zu unterschreiben, dass der Käufer das Auto für eine Explosion vorbereitet und Polizisten getötet habe. Außerdem seien ihm Fotos gezeigt worden und gedroht worden, dem BF2 Drogen- oder Waffenbesitz unterzuschieben. Der BF2 sei sodann von seinem Bruder freigekauft worden. Ab XXXX habe sich der BF2 im Wesentlichen bei seinen Schwiegereltern versteckt und es sei ihm persönlich nichts mehr passiert (AS 69ff in Akt II).In der Einvernahme vom römisch 40 führte der BF2 vor allem einen behaupteten Vorfall im römisch 40 ins Treffen. Er sei römisch 40 mitgenommen, zu einem Autoverkauf befragt und gezwungen worden, zu unterschreiben, dass der Käufer das Auto für eine Explosion vorbereitet und Polizisten getötet habe. Außerdem seien ihm Fotos gezeigt worden und gedroht worden, dem BF2 Drogen- oder Waffenbesitz unterzuschieben. Der BF2 sei sodann von seinem Bruder freigekauft worden. Ab römisch 40 habe sich der BF2 im Wesentlichen bei seinen Schwiegereltern versteckt und es sei ihm persönlich nichts mehr passiert (AS 69ff in Akt römisch zwei).

In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF2 sodann ein völlig neues, massiv gesteigertes Vorbringen an und führte nun, konkret befragt zu seinem Fluchtgrund, aus, dass er im XXXX von der Polizei zusammengeschlagen, mitgenommen, zur Unterschrift einer (falschen) Zeugenaussage gezwungen, stark verprügelt und gewürgt worden sei. Er sei außerdem mit einem Plastiksack über dem Kopf beinahe erstickt worden, aber er habe sich weiterhin geweigert, zu unterschreiben. Sodann sei er in ein Auto gesetzt und an einem Fluss eine Scheinexekution vollzogen worden, wobei der BF2 bewusstlos geworden sei, als ihm die Pistole an den Kopf gesetzt worden sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe man ihm angedroht, seine Familie zu foltern; erst da habe der BF2 schließlich die Zeugenaussage unterschrieben (NSV vom 27.02.2018, S. 27).In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF2 sodann ein völlig neues, massiv gesteigertes Vorbringen an und führte nun, konkret befragt zu seinem Fluchtgrund, aus, dass er im römisch 40 von der Polizei zusammengeschlagen, mitgenommen, zur Unterschrift einer (falschen) Zeugenaussage gezwungen, stark verprügelt und gewürgt worden sei. Er sei außerdem mit einem Plastiksack über dem Kopf beinahe erstickt worden, aber er habe sich weiterhin geweigert, zu unterschreiben. Sodann sei er in ein Auto gesetzt und an einem Fluss eine Scheinexekution vollzogen worden, wobei der BF2 bewusstlos geworden sei, als ihm die Pistole an den Kopf gesetzt worden sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe man ihm angedroht, seine Familie zu foltern; erst da habe der BF2 schließlich die Zeugenaussage unterschrieben (NSV vom 27.02.2018, S. 27).

In jener Verhandlung dazu befragt, warum er dies nicht bereits in der Einvernahme durch das BFA vorbrachte, gab der BF2 an, dass man ihm nicht zugehört habe und er nicht die Möglichkeit gehabt habe, alles zu erzählen. Er würde zwei oder drei Tage brauchen, um alle Vorfälle zu erzählen (NSV vom 27.02.2018, S. 31). Allerdings wurde der BF2 in jener Verhandlung bereits zuvor zu Protokollrügen hinsichtlich der bisherigen Befragungen, insbesondere zur Einvernahme durch das BFA, gefragt. Dabei erwähnte der BF2 jenen behaupteten Vorfall jedoch ebenso nicht (NSV vom 27.02.2018, S. 23). Vor allem aber steht das Vorbringen des BF2 in der mündlichen Verhandlung im krassen Widerspruch zu seiner Aussage in der Einvernahme durch das BFA, wonach ihm persönlich nach dem XXXX „nichts mehr passiert“ sei (s. oben). Auch im Beschwerdeschriftsatz vom XXXX erwähnte der BF2 diesen Vorfall nicht (AS 365ff in Akt II). Dass aber der BF2 ausgerechnet das letztlich fluchtauslösende Ereignis („Ich habe unterschrieben, aber dann habe ich verstanden, dass ich dort nicht mehr länger bleiben darf“, NSV vom 27.02.2018, S. 27), welches zudem den massivsten, vorgebrachten Eingriff durch wiederholte, extreme Misshandlung des BF2 darstellen würde, in der Einvernahme durch das BFA nicht nur nicht erwähnte, sondern dort sogar vorbrachte, dass ihm zu jener Zeit nichts mehr passiert sei, ist absolut lebensfremd. In jener Verhandlung dazu befragt, warum er dies nicht bereits in der Einvernahme durch das BFA vorbrachte, gab der BF2 an, dass man ihm nicht zugehört habe und er nicht die Möglichkeit gehabt habe, alles zu erzählen. Er würde zwei oder drei Tage brauchen, um alle Vorfälle zu erzählen (NSV vom 27.02.2018, S. 31). Allerdings wurde der BF2 in jener Verhandlung bereits zuvor zu Protokollrügen hinsichtlich der bisherigen Befragungen, insbesondere zur Einvernahme durch das BFA, gefragt. Dabei erwähnte der BF2 jenen behaupteten Vorfall jedoch ebenso nicht (NSV vom 27.02.2018, S. 23). Vor allem aber steht das Vorbringen des BF2 in der mündlichen Verhandlung im krassen Widerspruch zu seiner Aussage in der Einvernahme durch das BFA, wonach ihm persönlich nach dem römisch 40 „nichts mehr passiert“ sei (s. oben). Auch im Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 erwähnte der BF2 diesen Vorfall nicht (AS 365ff in Akt römisch zwei). Dass aber der BF2 ausgerechnet das letztlich fluchtauslösende Ereignis („Ich habe unterschrieben, aber dann habe ich verstanden, dass ich dort nicht mehr länger bleiben darf“, NSV vom 27.02.2018, S. 27), welches zudem den massivsten, vorgebrachten Eingriff durch wiederholte, extreme Misshandlung des BF2 darstellen würde, in der Einvernahme durch das BFA nicht nur nicht erwähnte, sondern dort sogar vorbrachte, dass ihm zu jener Zeit nichts mehr passiert sei, ist absolut lebensfremd.

Schon aufgrund dieser massiven Steigerung ist dem Fluchtvorbringen des BF2 jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen.

2.4.2.3. Das Vorbringen des BF2 war aber auch vage. So schilderte er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nähere Details zu den behaupteten Vorfällen. Insbesondere blieb das Vorbringen des BF2 zu den Vernehmungen im XXXX detailarm. Vielmehr erzählte der BF2 nur Handlungsstränge. Konkrete Gespräche, Emotionen oder Gedankengänge blieb der BF2 schuldig. Beispielhaft sei der BF2 XXXX gezwungen worden, etwas zu unterschreiben, konnte jedoch nicht darbringen, was dies konkret gewesen sei (AS 70 in Akt II; NSV vom XXXX , S. 27 und 31). Im Zuge der Vernehmung im Jahre XXXX sei der BF2 schwer misshandelt und gefoltert worden, doch beschränkte er sich bei der Erzählung dieses Vorfalls lediglich auf einen Absatz, dem im Wesentlichen nur der grobe Geschehensablauf zu entnehmen ist (NSV XXXX , S. 27). Aufgrund seiner vagen Schilderungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF2 über selbst erlebte Vorfälle erzählte.2.4.2.3. Das Vorbringen des BF2 war aber auch vage. So schilderte er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nähere Details zu den behaupteten Vorfällen. Insbesondere blieb das Vorbringen des BF2 zu den Vernehmungen im römisch 40 detailarm. Vielmehr erzählte der BF2 nur Handlungsstränge. Konkrete Gespräche, Emotionen oder Gedankengänge blieb der BF2 schuldig. Beispielhaft sei der BF2 römisch 40 gezwungen worden, etwas zu unterschreiben, konnte jedoch nicht darbringen, was dies konkret gewesen sei (AS 70 in Akt römisch zwei; NSV vom römisch 40 , S. 27 und 31). Im Zuge der Vernehmung im Jahre römisch 40 sei der BF2 schwer misshandelt und gefoltert worden, doch beschränkte er sich bei der Erzählung dieses Vorfalls lediglich auf einen Absatz, dem im Wesentlichen nur der grobe Geschehensablauf zu entnehmen ist (NSV römisch 40 , S. 27). Aufgrund seiner vagen Schilderungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF2 über selbst erlebte Vorfälle erzählte.

Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF2 Details zu den behaupteten Vorfällen aufgrund einer Traumatisierung verdrängt hätte, zumal psychologischen bzw. psychotherapeutischen Befunden nicht zu entnehmen ist, dass der BF2 an den Folgen einer Folter leiden würde. Auch das unter I.6.36 angeführte Gutachten schließt aus, dass der BF2 traumatisiert ist bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt (s. I.6.36.). Dem BF2 wurde das unter I.6.36. zitierte Gutachten zu Stellungnahme vorgelegt. Er ist dem Gutachten nicht entgegengetreten. Es ist folglich auszuschließen, dass der BF2 die von ihm behaupteten Vorfälle verdrängt hätte.Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF2 Details zu den behaupteten Vorfällen aufgrund einer Traumatisierung verdrängt hätte, zumal psychologischen bzw. psychotherapeutischen Befunden nicht zu entnehmen ist, dass der BF2 an den Folgen einer Folter leiden würde. Auch das unter römisch eins.6.36 angeführte Gutachten schließt aus, dass der BF2 traumatisiert ist bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt (s. römisch eins.6.36.). Dem BF2 wurde das unter römisch eins.6.36. zitierte Gutachten zu Stellungnahme vorgelegt. Er ist dem Gutachten nicht entgegengetreten. Es ist folglich auszuschließen, dass der BF2 die von ihm behaupteten Vorfälle verdrängt hätte.

2.4.2.4. Darüber hinaus war das Vorbringen des BF2 aber auch widersprüchlich.

2.4.2.4.1. So brachte der BF2 in der Einvernahme vom XXXX vor, aufgrund eines Autoverkaufs XXXX obgenannte Probleme bekommen zu haben (AS 69 in Akt II). Die BF1 gab hingegen in ihrer Erstbefragung vom XXXX an, dass der BF2 das Auto erst im Jahr XXXX verkauft habe (AS 21 in Akt I der BF1). In der Einvernahme dazu befragt, gab der BF2 an, dass seine Frau das verwechselt habe müssen. Er habe XXXX kein Auto gehabt, das wisse der BF2 „genau“ (AS 73 in Akt II). Im Widerspruch dazu gab der BF2 jedoch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass er zwei Autos besessen habe. Eines habe er XXXX verkauft, ein zweites habe er XXXX verkauft (NSV vom XXXX , S. 23). Da der BF2 in der Einvernahme aber noch angab, dass er genau wisse, dass er XXXX kein Auto gehabt habe, und anzunehmen ist, dass einer Person grundsätzlich bekannt zu muss, wie viele Autos sie besessen und ob sie überhaupt ein Auto besessen habe, sind seine Angaben nicht nachvollziehbar. Es kann in der Erklärung des BF2 in der mündlichen Verhandlung nur der untaugliche Versuch gesehen werden, einen eklatanten Widerspruch in seinem Vorbringen und jenem der BF1 auszubügeln. Das gilt auch für das Vorbringen des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX , wonach er auch in der Einvernahme gesagt habe, dass er ein Auto im Jahre XXXX verkauft habe, und die Dolmetscherin damals falsch übersetzt habe (NSV vom 24.07.2020, S. 15f). Der BF2 gab jedoch in jener Einvernahme an, dass er die Dolmetscherin verstanden habe und erklärte nach Rückübersetzung, dass das Protokoll korrekt sei (AS 75 in Akt II). Der BF2 hat dieses Protokoll auch unterzeichnet. Angesichts des Protokolls der Einvernahme ist auch auszuschließen, dass es sich um ein Missverständnis handelte, da der BF selbst eindeutig angab, „genau“ zu wissen, XXXX gar kein Auto gehabt zu haben. Aus welchem Grund die – im Übrigen laut Protokoll gerichtlich beeidete (AS 63 in Akt II) – Dolmetscherin absichtlich falsch übersetzen würde, ist ebenso nicht ersichtlich und wurde von dem BF2 auch nicht vorgebracht.2.4.2.4.1. So brachte der BF2 in der Einvernahme vom römisch 40 vor, aufgrund eines Autoverkaufs römisch 40 obgenannte Probleme bekommen zu haben (AS 69 in Akt römisch zwei). Die BF1 gab hingegen in ihrer Erstbefragung vom römisch 40 an, dass der BF2 das Auto erst im Jahr römisch 40 verkauft habe (AS 21 in Akt römisch eins der BF1). In der Einvernahme dazu befragt, gab der BF2 an, dass seine Frau das verwechselt habe müssen. Er habe römisch 40 kein Auto gehabt, das wisse der BF2 „genau“ (AS 73 in Akt römisch zwei). Im Widerspruch dazu gab der BF2 jedoch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass er zwei Autos besessen habe. Eines habe er römisch 40 verkauft, ein zweites habe er römisch 40 verkauft (NSV vom römisch 40 , S. 23). Da der BF2 in der Einvernahme aber noch angab, dass er genau wisse, dass er römisch 40 kein Auto gehabt habe, und anzunehmen ist, dass einer Person grundsätzlich bekannt zu muss, wie viele Autos sie besessen und ob sie überhaupt ein Auto besessen habe, sind seine Angaben nicht nachvollziehbar. Es kann in der Erklärung des BF2 in der mündlichen Verhandlung nur der untaugliche Versuch gesehen werden, einen eklatanten Widerspruch in seinem Vorbringen und jenem der BF1 auszubügeln. Das gilt auch für das Vorbringen des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , wonach er auch in der Einvernahme gesagt habe, dass er ein Auto im Jahre römisch 40 verkauft habe, und die Dolmetscherin damals falsch übersetzt habe (NSV vom 24.07.2020, S. 15f). Der BF2 gab jedoch in jener Einvernahme an, dass er die Dolmetscherin verstanden habe und erklärte nach Rückübersetzung, dass das Protokoll korrekt sei (AS 75 in Akt römisch zwei). Der BF2 hat dieses Protokoll auch unterzeichnet. Angesichts des Protokolls der Einvernahme ist auch auszuschließen, dass es sich um ein Missverständnis handelte, da der BF selbst eindeutig angab, „genau“ zu wissen, römisch 40 gar kein Auto gehabt zu haben. Aus welchem Grund die – im Übrigen laut Protokoll gerichtlich beeidete (AS 63 in Akt römisch zwei) – Dolmetscherin absichtlich falsch übersetzen würde, ist ebenso nicht ersichtlich und wurde von dem BF2 auch nicht vorgebracht.

2.4.2.4.2. Weiters gab der BF2 in der Einvernahme vom XXXX zu Protokoll, nach dem Vorfall im Jahr XXXX krank gewesen und mehrere Wochen im Krankenhaus gelegen zu sein. Die BF1 habe ihn in dieser Zeit besucht und erzählt, dass die XXXX nach ihm suchen würde. Sie habe der Polizei jedoch nicht gesagt, dass der BF2 im Krankenhaus sei (AS 71 in Akt II). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX brachte der BF2 jedoch im Widerspruch dazu vor, dass in dieser Zeit Beamte bei ihm zu Hause gewesen seien und den Beamten dort mitgeteilt worden sei, dass er im Krankenhaus sei, woraufhin die Beamten den BF2 im Krankenhaus aufgesucht hätten (NSV vom 27.02.2018, S. 30).2.4.2.4.2. Weiters gab der BF2 in der Einvernahme vom römisch 40 zu Protokoll, nach dem Vorfall im Jahr römisch 40 krank gewesen und mehrere Wochen im Krankenhaus gelegen zu sein. Die BF1 habe ihn in dieser Zeit besucht und erzählt, dass die römisch 40 nach ihm suchen würde. Sie habe der Polizei jedoch nicht gesagt, dass der BF2 im Krankenhaus sei (AS 71 in Akt römisch zwei). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 brachte der BF2 jedoch im Widerspruch dazu vor, dass in dieser Zeit Beamte bei ihm zu Hause gewesen seien und den Beamten dort mitgeteilt worden sei, dass er im Krankenhaus sei, woraufhin die Beamten den BF2 im Krankenhaus aufgesucht hätten (NSV vom 27.02.2018, S. 30).

2.4.2.4.3. In der Einvernahme vom XXXX führte der BF2 aus, dass er nach dem Autoverkauf XXXX sodann Ende XXXX von Beamten bzw. von Geheimdienstmitarbeitern mitgenommen und dazu befragt worden sei (AS 69f in Akt II), womit zwischen diesen Ereignissen mehr als ein bis hin zu fast drei Jahren liegen würden. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX jedoch gab der BF2 widersprüchlich an, dass zwischen dem Autoverkauf und der Vernehmung nur ein paar Monate vergangen seien und jedenfalls weniger als ein Jahr dazwischengelegen sei. Soweit der BF2 unmittelbar darauf relativierte, dass es vielleicht auch ein Jahr später gewesen sei, aber jedenfalls nicht „drei oder vier Jahre“ gewesen seien (NSV vom 27.02.2018, S. 28), wird darin ein Versuch gesehen, durch möglichst vage Angaben in keinen Widerspruch zu geraten, zumal es keineswegs nachvollziehbar ist, dass der BF2 nicht wisse, ob lediglich ein paar Monate oder bis zu drei Jahren zwischen diesen – jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einvernahme fluchtauslösenden – Ereignissen liegen würden.2.4.2.4.3. In der Einvernahme vom römisch 40 führte der BF2 aus, dass er nach dem Autoverkauf römisch 40 sodann Ende römisch 40 von Beamten bzw. von Geheimdienstmitarbeitern mitgenommen und dazu befragt worden sei (AS 69f in Akt römisch zwei), womit zwischen diesen Ereignissen mehr als ein bis hin zu fast drei Jahren liegen würden. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 jedoch gab der BF2 widersprüchlich an, dass zwischen dem Autoverkauf und der Vernehmung nur ein paar Monate vergangen seien und jedenfalls weniger als ein Jahr dazwischengelegen sei. Soweit der BF2 unmittelbar darauf relativierte, dass es vielleicht auch ein Jahr später gewesen sei, aber jedenfalls nicht „drei oder vier Jahre“ gewesen seien (NSV vom 27.02.2018, S. 28), wird darin ein Versuch gesehen, durch möglichst vage Angaben in keinen Widerspruch zu geraten, zumal es keineswegs nachvollziehbar ist, dass der BF2 nicht wisse, ob lediglich ein paar Monate oder bis zu drei Jahren zwischen diesen – jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einvernahme fluchtauslösenden – Ereignissen liegen würden.

2.4.2.4.4. In der Einvernahme vom XXXX erklärte der BF2 weiters, dass er in der Vernehmung Ende XXXX gezwungen worden sei, eine (falsche) Zeugenaussage zu unterschreiben. Danach seien ihm noch Fotos von verschiedenen Personen gezeigt worden und er gefragt worden, ob er diese Personen kenne. Man habe gedroht, ihm Drogen oder Waffen unterzuschieben (AS 70 in Akt II). All dies erwähnte der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX jedoch nicht mehr, sondern ging nur darauf ein, dass er zum Autoverkauf befragt worden sei (NSV vom XXXX , S. 28f). Einzig das Vorbringen, dass man ihm Drogen unterschieben habe wollen – nicht jedoch Waffen – wurde vom BF2 in einem Satz erwähnt (NSV vom XXXX , S. 29).2.4.2.4.4. In der Einvernahme vom römisch 40 erklärte der BF2 weiters, dass er in der Vernehmung Ende römisch 40 gezwungen worden sei, eine (falsche) Zeugenaussage zu unterschreiben. Danach seien ihm noch Fotos von verschiedenen Personen gezeigt worden und er gefragt worden, ob er diese Personen kenne. Man habe gedroht, ihm Drogen oder Waffen unterzuschieben (AS 70 in Akt römisch zwei). All dies erwähnte der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 jedoch nicht mehr, sondern ging nur darauf ein, dass er zum Autoverkauf befragt worden sei (NSV vom römisch 40 , S. 28f). Einzig das Vorbringen, dass man ihm Drogen unterschieben habe wollen – nicht jedoch Waffen – wurde vom BF2 in einem Satz erwähnt (NSV vom römisch 40 , S. 29).

2.4.2.4.5. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX brachte der BF2 wiederum vor, dass er bei jener Vernehmung gefoltert worden sei. Es seien ihm konkret die Hände hinter dem Rücken fixiert worden, weshalb er später Probleme mit den Gelenken bekommen habe (NSV vom XXXX , S. 29). Wegen dieser Gelenksprobleme sei er danach im Krankenhaus gewesen (NSV vom XXXX , S. 30). In der Einvernahme vom XXXX hingegen erwähnte der BF2 keine Folterung im Zuge dieses Vorfalls. Zum Aufnahmegrund ins Spital führte der BF2 lediglich aus, dass er Fieber gehabt habe, sowie Schlafprobleme „wegen starker Schmerzen“ sowie später auch eine Medikamentenallergie (AS 71 in Akt II). Einen Zusammenhang zur Vernehmung stellte er jedoch nicht her. Die BF1 wiederum gab in der Einvernahme vom XXXX an, dass die Gelenksprobleme von einem Vorfall im XXXX stammen würden (AS 767 in Akt IV der BF1), was wiederum somit im Widerspruch zur Angabe des BF2 steht, dass dies XXXX passiert sei.2.4.2.4.5. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 brachte der BF2 wiederum vor, dass er bei jener Vernehmung gefoltert worden sei. Es seien ihm konkret die Hände hinter dem Rücken fixiert worden, weshalb er später Probleme mit den Gelenken bekommen habe (NSV vom römisch 40 , S. 29). Wegen dieser Gelenksprobleme sei er danach im Krankenhaus gewesen (NSV vom römisch 40 , S. 30). In der Einvernahme vom römisch 40 hingegen erwähnte der BF2 keine Folterung im Zuge dieses Vorfalls. Zum Aufnahmegrund ins Spital führte der BF2 lediglich aus, dass er Fieber gehabt habe, sowie Schlafprobleme „wegen starker Schmerzen“ sowie später auch eine Medikamentenallergie (AS 71 in Akt römisch zwei). Einen Zusammenhang zur Vernehmung stellte er jedoch nicht her. Die BF1 wiederum gab in der Einvernahme vom römisch 40 an, dass die Gelenksprobleme von einem Vorfall im römisch 40 stammen würden (AS 767 in Akt römisch vier der BF1), was wiederum somit im Widerspruch zur Angabe des BF2 steht, dass dies römisch 40 passiert sei.

2.4.2.4.6. In der mündlichen Verhandlung am XXXX brachte der BF2 weiters vor, XXXX von der XXXX zusammengeschlagen, mitgenommen, zur Unterschrift einer (falschen) Zeugenaussage gezwungen, stark verprügelt und gewürgt worden zu sein, mit einem Plastiksack beinahe erstickt worden zu sein und, dass eine Scheinexekution vollzogen worden sei. Danach habe er sich zur Flucht entschlossen (NSV vom XXXX , S. 27). Die BF1 wiederum gab in jener Verhandlung als Zeugin befragt an, dass der BF2 2011 von der Polizei mitgenommen worden sei und sie nicht wisse, was dort passiert sei. Der BF2 sei ganz anders gewesen, als er zurückgekommen sei (NSV vom XXXX , S. 34). In der Einvernahme vom XXXX gab die BF1 an zu jenem Vorfall an, dass der BF2 sehr schwer misshandelt worden sei. Er sei in einem kalten Raum gewesen und habe dort ohne warme Bekleidung stehen müssen. Er „und die anderen“ seien sehr stark zusammengeschlagen und dann ausgesetzt worden (AS 767 in Akt IV der BF1). Die BF1 gab somit zunächst an, nicht zu wissen, was XXXX genau vorgefallen sei, um ein Jahr später im Widerspruch dazu berichten zu können, was vorgefallen sei. Dabei erstattete die BF1 jedoch ein gänzlich anderes Vorbringen als der BF2.2.4.2.4.6. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 brachte der BF2 weiters vor, römisch 40 von der römisch 40 zusammengeschlagen, mitgenommen, zur Unterschrift einer (falschen) Zeugenaussage gezwungen, stark verprügelt und gewürgt worden zu sein, mit einem Plastiksack beinahe erstickt worden zu sein und, dass eine Scheinexekution vollzogen worden sei. Danach habe er sich zur Flucht entschlossen (NSV vom römisch 40 , S. 27). Die BF1 wiederum gab in jener Verhandlung als Zeugin befragt an, dass der BF2 2011 von der Polizei mitgenommen worden sei und sie nicht wisse, was dort passiert sei. Der BF2 sei ganz anders gewesen, als er zurückgekommen sei (NSV vom römisch 40 , S. 34). In der Einvernahme vom römisch 40 gab die BF1 an zu jenem Vorfall an, dass der BF2 sehr schwer misshandelt worden sei. Er sei in einem kalten Raum gewesen und habe dort ohne warme Bekleidung stehen müssen. Er „und die anderen“ seien sehr stark zusammengeschlagen und dann ausgesetzt worden (AS 767 in Akt römisch vier der BF1). Die BF1 gab somit zunächst an, nicht zu wissen, was römisch 40 genau vorgefallen sei, um ein Jahr später im Widerspruch dazu berichten zu können, was vorgefallen sei. Dabei erstattete die BF1 jedoch ein gänzlich anderes Vorbringen als der BF2.

2.4.2.4.7. Zu jenem Vorfall gab zudem der BF2 in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass zeitig in der Früh jemand an der Tür geklopft habe und der BF2 gedacht habe, dass es vielleicht ein Neffe sei (NSV vom XXXX , S. 27). Die BF1 gab in jener Verhandlung im Widerspruch dazu an, dass sie beide geglaubt hätten, dass es vielleicht die Mutter des BF2 sei (NSV vom 27.02.2018, S. 34). Somit ergaben sich auch in untergeordneten Nebenfragen Widersprüche.2.4.2.4.7. Zu jenem Vorfall gab zudem der BF2 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass zeitig in der Früh jemand an der Tür geklopft habe und der BF2 gedacht habe, dass es vielleicht ein Neffe sei (NSV vom römisch 40 , S. 27). Die BF1 gab in jener Verhandlung im Widerspruch dazu an, dass sie beide geglaubt hätten, dass es vielleicht die Mutter des BF2 sei (NSV vom 27.02.2018, S. 34). Somit ergaben sich auch in untergeordneten Nebenfragen Widersprüche.

2.4.2.4.8. In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF2 sodann an, seit ungefähr XXXX hauptsächlich bei seinen Schwiegereltern gelebt zu haben (NSV vom 27.02.2018, S. 26). Auch die BF1 gab in dieser mündlichen Verhandlung noch an, dass der BF2 bereits vor dem Vorfall im XXXX vorwiegend bei ihrer Mutter „in den Bergen“ gelebt habe (NSV XXXX , S. 34). In der Einvernahme vom XXXX hingegen gab die BF1 im Widerspruch dazu an, dass der BF2 erst nach dem Vorfall XXXX zu ihrer Mutter „in die Berge“ gezogen sei (AS 767 in Akt IV der BF1). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX schließlich gab der BF2 an, bereits von XXXX bei seinen Schwiegereltern in den Bergen gelebt zu haben (NSV vom 24.07.2020, S. 17).2.4.2.4.8. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF2 sodann an, seit ungefähr römisch 40 hauptsächlich bei seinen Schwiegereltern gelebt zu haben (NSV vom 27.02.2018, S. 26). Auch die BF1 gab in dieser mündlichen Verhandlung noch an, dass der BF2 bereits vor dem Vorfall im römisch 40 vorwiegend bei ihrer Mutter „in den Bergen“ gelebt habe (NSV römisch 40 , S. 34). In der Einvernahme vom römisch 40 hingegen gab die BF1 im Widerspruch dazu an, dass der BF2 erst nach dem Vorfall römisch 40 zu ihrer Mutter „in die Berge“ gezogen sei (AS 767 in Akt römisch vier der BF1). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 schließlich gab der BF2 an, bereits von römisch 40 bei seinen Schwiegereltern in den Bergen gelebt zu haben (NSV vom 24.07.2020, S. 17).

2.4.2.4.9. Schließlich sind auch die Angaben des BF2 betreffend die Organisation seiner Ausreise widersprüchlich. So gab er im Zuge des ersten Asylverfahrens in der Einvernahme vom XXXX an, dass er seine Frau und seine Kinder nach XXXX geschickt habe, damit man in XXXX glaube, dass seine Familie in XXXX sei. Es sei aber „ausgemacht“ gewesen, dass die Frau und Kinder anschließend nach Österreich einreisen. Durch diese Vorgehensweise habe der BF2 die Familie schützen wollen (AS 109 in Akt I). In der Einvernahme am XXXX dagegen brachte er vor, dass es ihm persönlich „egal“ sei, wo er lebe. Er sei nur wegen seiner Tochter (gemeint offensichtlich: aufgrund ihres Gesundheitszustandes) nicht nach XXXX geflogen (AS 75 in Akt II). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX brachte der BF2 wiederum vor, dass er seine Frau und Kinder nach XXXX geschickt habe, er aber nicht gewusst hätte, dass sie anschließend nach XXXX gekommen seien und er nicht wisse, wie sie von XXXX nach XXXX gekommen wären (NSV vom XXXX , S. 27). Diese letzten beiden Angaben würden aber implizieren, dass die Ausreise nach XXXX keineswegs dem Zweck diente, den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern. Dafür spricht auch das Vorbringen der BF1 in ihrem Antrag auf vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 der Verfahrensanordnung des EGMR vom XXXX , wonach die BF1 und ihre Tochter aufgrund der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung für die Tochter XXXX verlassen und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten („Because of the necessity of medical treatment for her daughter they left XXXX and applied for asylum in Austria (…)“, AS 725 in Akt III der BF1).2.4.2.4.9. Schließlich sind auch die Angaben des BF2 betreffend die Organisation seiner Ausreise widersprüchlich. So gab er im Zuge des ersten Asylverfahrens in der Einvernahme vom römisch 40 an, dass er seine Frau und seine Kinder nach römisch 40 geschickt habe, damit man in römisch 40 glaube, dass seine Familie in römisch 40 sei. Es sei aber „ausgemacht“ gewesen, dass die Frau und Kinder anschließend nach Österreich einreisen. Durch diese Vorgehensweise habe der BF2 die Familie schützen wollen (AS 109 in Akt römisch eins). In der Einvernahme am römisch 40 dagegen brachte er vor, dass es ihm persönlich „egal“ sei, wo er lebe. Er sei nur wegen seiner Tochter (gemeint offensichtlich: aufgrund ihres Gesundheitszustandes) nicht nach römisch 40 geflogen (AS 75 in Akt römisch zwei). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 brachte der BF2 wiederum vor, dass er seine Frau und Kinder nach römisch 40 geschickt habe, er aber nicht gewusst hätte, dass sie anschließend nach römisch 40 gekommen seien und er nicht wisse, wie sie von römisch 40 nach römisch 40 gekommen wären (NSV vom römisch 40 , S. 27). Diese letzten beiden Angaben würden aber implizieren, dass die Ausreise nach römisch 40 keineswegs dem Zweck diente, den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern. Dafür spricht auch das Vorbringen der BF1 in ihrem Antrag auf vorläufige Maßnahme gem. Artikel 39, der Verfahrensanordnung des EGMR vom römisch 40 , wonach die BF1 und ihre Tochter aufgrund der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung für die Tochter römisch 40 verlassen und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten („Because of the necessity of medical treatment for her daughter they left römisch 40 and applied for asylum in Austria (…)“, AS 725 in Akt römisch drei der BF1).

2.4.2.5. Weiters war das Vorbringen des BF2 auch in einer Gesamtbetrachtung aller Angaben nicht nachvollziehbar.

2.4.2.5.1. Zunächst ist unklar, aus welchem Grund die XXXX ein derartiges Interesse am BF2 hätten. Konkret brachte der BF2 lediglich vor, dass er im Jahre XXXX Arabisch gelernt habe, und er im Jahre XXXX mit Beginn des XXXX Probleme bekommen habe, weil er eine „spezielle Moschee“ besucht habe (AS 69 in Akt II) bzw. die Nachbarn eine Meldung erstattet hätten, dass die Familie des BF2 „sozusagen im Widerstand“ sei (NSV vom XXXX , S. 28). Dem BF2 seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und ihm sei gesagt worden, dass er in Ruhe leben könne, wenn er zwei bis drei Jahre nirgends auffalle (AS 69 in Akt II). Er sei ungefähr alle zwei Monate mitgenommen worden und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden (NSV vom XXXX , S. 28). Im XXXX sei der BF2 aufgrund des erwähnten Autoverkaufs vernommen worden (AS 70 in Akt II). Die Polizei habe sodann weiter nach dem BF2 gesucht, es sei sogar einmal „das ganze Viertel“ umstellt worden (AS 71f in Akt II). Im XXXX sei der BF2 sodann nochmals „gefasst“ worden, unter Einsatz extremer Gewalt und Folter gezwungen worden, eine Zeugenaussage zu einem Vorfall, mit dem er nichts zu tun habe, zu unterschreiben. Anschließend sei er wieder freigelassen worden (NSV vom XXXX , S. 27). Auch danach sei der BF2 aber weiterhin gesucht worden (NSV vom XXXX , S. 30). Selbst nach der – legalen – Ausreise im XXXX habe die Polizei nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 5 in Akt II). Nach der freiwilligen Rückkehr der BF1 und des BF3 nach XXXX sei die Polizei über anderthalb Jahre sogar jeden Monat zu der BF1 gekommen und hätte nach dem BF2 und seinem älteren Sohn gefragt (NSV vom 27.02.2018, S. 24). 2.4.2.5.1. Zunächst ist unklar, aus welchem Grund die römisch 40 ein derartiges Interesse am BF2 hätten. Konkret brachte der BF2 lediglich vor, dass er im Jahre römisch 40 Arabisch gelernt habe, und er im Jahre römisch 40 mit Beginn des römisch 40 Probleme bekommen habe, weil er eine „spezielle Moschee“ besucht habe (AS 69 in Akt römisch zwei) bzw. die Nachbarn eine Meldung erstattet hätten, dass die Familie des BF2 „sozusagen im Widerstand“ sei (NSV vom römisch 40 , S. 28). Dem BF2 seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und ihm sei gesagt worden, dass er in Ruhe leben könne, wenn er zwei bis drei Jahre nirgends auffalle (AS 69 in Akt römisch zwei). Er sei ungefähr alle zwei Monate mitgenommen worden und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden (NSV vom römisch 40 , S. 28). Im römisch 40 sei der BF2 aufgrund des erwähnten Autoverkaufs vernommen worden (AS 70 in Akt römisch zwei). Die Polizei habe sodann weiter nach dem BF2 gesucht, es sei sogar einmal „das ganze Viertel“ umstellt worden (AS 71f in Akt römisch zwei). Im römisch 40 sei der BF2 sodann nochmals „gefasst“ worden, unter Einsatz extremer Gewalt und Folter gezwungen worden, eine Zeugenaussage zu einem Vorfall, mit dem er nichts zu tun habe, zu unterschreiben. Anschließend sei er wieder freigelassen worden (NSV vom römisch 40 , S. 27). Auch danach sei der BF2 aber weiterhin gesucht worden (NSV vom römisch 40 , S. 30). Selbst nach der – legalen – Ausreise im römisch 40 habe die Polizei nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 5 in Akt römisch zwei). Nach der freiwilligen Rückkehr der BF1 und des BF3 nach römisch 40 sei die Polizei über anderthalb Jahre sogar jeden Monat zu der BF1 gekommen und hätte nach dem BF2 und seinem älteren Sohn gefragt (NSV vom 27.02.2018, S. 24).

Den unter II.1.5.7. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die meisten Muslime XXXX dem Sufismus angehören, welche eine gemäßigt-mystische Richtung im Islam darstellt. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in XXXX sind die Salafisten, welche ein Kalifat bzw. einen Gottesstaat errichten wollen. Den russischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen in XXXX vorgeworfen, mitunter auch Imame verhaftet, die dem XXXX anhängen sollen. Die Beschwerdeführer gaben nicht an, den XXXX oder Wahabiten anzugehören. Der BF2 und der BF3 gaben auch nicht an Imame zu sein. Die BF1 und der BF2 gaben in den mündlichen Verhandlungen an, dem sunnitischen Islam anzugehören (NSV vom 24.02.2020, S.14 sowie NSV vom 24.07.2020, S.16). Eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam ist daher unzweifelhaft auszuschließen.Den unter römisch zwei.1.5.7. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die meisten Muslime römisch 40 dem Sufismus angehören, welche eine gemäßigt-mystische Richtung im Islam darstellt. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in römisch 40 sind die Salafisten, welche ein Kalifat bzw. einen Gottesstaat errichten wollen. Den russischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen in römisch 40 vorgeworfen, mitunter auch Imame verhaftet, die dem römisch 40 anhängen sollen. Die Beschwerdeführer gaben nicht an, den römisch 40 oder Wahabiten anzugehören. Der BF2 und der BF3 gaben auch nicht an Imame zu sein. Die BF1 und der BF2 gaben in den mündlichen Verhandlungen an, dem sunnitischen Islam anzugehören (NSV vom 24.02.2020, S.14 sowie NSV vom 24.07.2020, S.16). Eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam ist daher unzweifelhaft auszuschließen.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die XXXX zumindest seit dem Jahre XXXX und somit seit über XXXX , den BF2 ständig – und im Übrigen offensichtlich äußerst ineffektiv– suchen würden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die römisch 40 zumindest seit dem Jahre römisch 40 und somit seit über römisch 40 , den BF2 ständig – und im Übrigen offensichtlich äußerst ineffektiv– suchen würden.

Wenn die XXXX den BF2 konkret verdächtigen würden, Straftaten begangen zu haben, oder sie ihm dies unterstellen würden, so ist zudem keineswegs nachvollziehbar, weshalb sie ihn immer wieder freigelassen hätten. So gab der BF2 an, dass er konkret XXXX von XXXX gebracht worden sei, beide Male er wieder freigelassen worden wäre, und beide Male die XXXX unmittelbar darauf ihn wieder gesucht hätte.Wenn die römisch 40 den BF2 konkret verdächtigen würden, Straftaten begangen zu haben, oder sie ihm dies unterstellen würden, so ist zudem keineswegs nachvollziehbar, weshalb sie ihn immer wieder freigelassen hätten. So gab der BF2 an, dass er konkret römisch 40 von römisch 40 gebracht worden sei, beide Male er wieder freigelassen worden wäre, und beide Male die römisch 40 unmittelbar darauf ihn wieder gesucht hätte.

2.4.2.5.2. Sodann brachte der BF2 vor, dass es ihm über Jahre hinweg möglich gewesen sei, sich bei seiner unmittelbaren Verwandtschaft zu verstecken (AS 66, 71f in Akt II; NSV vom 27.02.2018, S. 30). Die Polizei habe immer nur bei ihm zu Hause nach ihm gesucht (insb. AS 72 in Akt II). Es ist keineswegs nachvollziehbar, dass die Behörden den BF2 einerseits über viele Jahre hinweg gesucht hätten, andererseits aber nie bei der unmittelbaren Verwandtschaft in XXXX Nachschau gehalten hätten.2.4.2.5.2. Sodann brachte der BF2 vor, dass es ihm über Jahre hinweg möglich gewesen sei, sich bei seiner unmittelbaren Verwandtschaft zu verstecken (AS 66, 71f in Akt römisch zwei; NSV vom 27.02.2018, S. 30). Die Polizei habe immer nur bei ihm zu Hause nach ihm gesucht (insb. AS 72 in Akt römisch zwei). Es ist keineswegs nachvollziehbar, dass die Behörden den BF2 einerseits über viele Jahre hinweg gesucht hätten, andererseits aber nie bei der unmittelbaren Verwandtschaft in römisch 40 Nachschau gehalten hätten.

In diesem Zusammenhang ist ebenso nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwandtschaft des BF2 – abgesehen von einer Befragung des Bruders (AS 72 in Akt II) – angesichts dieses behaupteten erheblichen Interesses nie von den Behörden belangt worden sei. So brachte der BF2 in den mündlichen Verhandlungen sogar ausdrücklich vor, dass die Geschwister in XXXX „normal“ leben würden und es „nichts Besonderes“ gebe (NSV vom 27.02.2018, S. 20) und diese „keine Probleme“ hätten (NSV vom 24.07.2020, S. 27).In diesem Zusammenhang ist ebenso nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwandtschaft des BF2 – abgesehen von einer Befragung des Bruders (AS 72 in Akt römisch zwei) – angesichts dieses behaupteten erheblichen Interesses nie von den Behörden belangt worden sei. So brachte der BF2 in den mündlichen Verhandlungen sogar ausdrücklich vor, dass die Geschwister in römisch 40 „normal“ leben würden und es „nichts Besonderes“ gebe (NSV vom 27.02.2018, S. 20) und diese „keine Probleme“ hätten (NSV vom 24.07.2020, S. 27).

Auch habe der BF2 seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchwegs Kontakt mit seiner Verwandtschaft gehabt (NSV vom 27.02.2018, S. 20) sowie auch regelmäßig Telefonate mit seiner Frau geführt, als diese nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder in XXXX gelebt habe (NSV vom 27.02.2018, S. 25). Entsprechend fürchtet der BF2 offensichtlich kein mögliches Abhören der Telefone durch die XXXX und keine Konsequenzen für seine Verwandtschaft, was aber angesichts des Vorbringens, dass er -in der von ihm angegebenen Intensität- gesucht werde, ebenso nicht nachvollziehbar ist.Auch habe der BF2 seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchwegs Kontakt mit seiner Verwandtschaft gehabt (NSV vom 27.02.2018, S. 20) sowie auch regelmäßig Telefonate mit seiner Frau geführt, als diese nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder in römisch 40 gelebt habe (NSV vom 27.02.2018, S. 25). Entsprechend fürchtet der BF2 offensichtlich kein mögliches Abhören der Telefone durch die römisch 40 und keine Konsequenzen für seine Verwandtschaft, was aber angesichts des Vorbringens, dass er -in der von ihm angegebenen Intensität- gesucht werde, ebenso nicht nachvollziehbar ist.

Umgekehrt würde dies aber bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens bedeuten, dass dem BF2 die gesamte Russische Föderation als innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, wenn die XXXX ihn schon nicht einmal bei der eigenen, nahen Verwandtschaft in XXXX selbst gefunden hätten.Umgekehrt würde dies aber bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens bedeuten, dass dem BF2 die gesamte Russische Föderation als innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, wenn die römisch 40 ihn schon nicht einmal bei der eigenen, nahen Verwandtschaft in römisch 40 selbst gefunden hätten.

Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des BF2 unbehelligt im Herkunftsstaat weiterleben und sogar Unternehmen gründen können. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX , dass seine Kinder aufgrund seiner behaupteten Fluchtgründe im Herkunftsstaat bedroht werden würden, weil sie ihm nahestehen und nur die Kernfamilie betroffen wäre (NSV S. 27) ist vor dem Hintergrund, dass sein eigener Sohn XXXX weiterhin unbehelligt in XXXX lebt, ebendort arbeitet, ein in seinem Eigentum stehendes Haus hat sowie eine Familie gründete (NSV S. 21), nicht nachvollziehbar.Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des BF2 unbehelligt im Herkunftsstaat weiterleben und sogar Unternehmen gründen können. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , dass seine Kinder aufgrund seiner behaupteten Fluchtgründe im Herkunftsstaat bedroht werden würden, weil sie ihm nahestehen und nur die Kernfamilie betroffen wäre (NSV S. 27) ist vor dem Hintergrund, dass sein eigener Sohn römisch 40 weiterhin unbehelligt in römisch 40 lebt, ebendort arbeitet, ein in seinem Eigentum stehendes Haus hat sowie eine Familie gründete (NSV S. 21), nicht nachvollziehbar.

2.4.2.5.3. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der BF2 nach der behaupteten Vernehmung XXXX (AS 70 in Akt II) noch weitere vier Jahre bzw. nach der behaupteten Folterung im XXXX (NSV vom XXXX , S. 27) noch ein weiteres Jahr in XXXX verbracht habe, bevor er schließlich ausreiste. Dass in all dieser Zeit – zumal auch nach der Drohung, die Familie zu foltern (NSV vom XXXX , S. 27) – seine Frau weiterhin zu Hause in XXXX blieb, statt sich ebenso zu verstecken ist ebenso nicht nachzuvollziehen. So brachte die BF1 schon in ihrer Erstbefragung am XXXX vor, dass sich konkret ihr Mann und ihr älterer Sohn XXXX versteckt hätten (AS 21 in Akt I der BF1), während sie auch sonst nie im Verfahren vorbrachte, sich selbst versteckt gehalten zu haben.2.4.2.5.3. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der BF2 nach der behaupteten Vernehmung römisch 40 (AS 70 in Akt römisch zwei) noch weitere vier Jahre bzw. nach der behaupteten Folterung im römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 27) noch ein weiteres Jahr in römisch 40 verbracht habe, bevor er schließlich ausreiste. Dass in all dieser Zeit – zumal auch nach der Drohung, die Familie zu foltern (NSV vom römisch 40 , S. 27) – seine Frau weiterhin zu Hause in römisch 40 blieb, statt sich ebenso zu verstecken ist ebenso nicht nachzuvollziehen. So brachte die BF1 schon in ihrer Erstbefragung am römisch 40 vor, dass sich konkret ihr Mann und ihr älterer Sohn römisch 40 versteckt hätten (AS 21 in Akt römisch eins der BF1), während sie auch sonst nie im Verfahren vorbrachte, sich selbst versteckt gehalten zu haben.

2.4.2.5.4. Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF2 in der Lage war, unter diesen Bedingungen legal mit seinem russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am Passamt XXXX , aus XXXX und der Russischen Föderation auszureisen (AS 33 in Akt I). Hätten die Behörden ein derartiges Interesse am BF2 gehabt, wäre ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst kein Reisepass ausgestellt worden, und wäre ihm sodann auch die legale Ausreise nicht möglich gewesen.2.4.2.5.4. Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF2 in der Lage war, unter diesen Bedingungen legal mit seinem russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am Passamt römisch 40 , aus römisch 40 und der Russischen Föderation auszureisen (AS 33 in Akt römisch eins). Hätten die Behörden ein derartiges Interesse am BF2 gehabt, wäre ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst kein Reisepass ausgestellt worden, und wäre ihm sodann auch die legale Ausreise nicht möglich gewesen.

2.4.2.5.5. Schließlich Sind die Angaben des BF2 zur freiwillige Ausreise der BF1 und des BF3 nach XXXX im XXXX (AS 833 in Akt III der BF1) vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbar. So gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass er seine Frau nach XXXX geschickt habe, um „Aufklärungsarbeit“ zu leisten und „die Lage zu überprüfen“ (NSV vom XXXX , S. 23). Dies wiederholte er auch in der Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 15). Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der BF2 im Wissen, dass der Familie Folter angedroht worden sei, und er auch selbst fürchte, von der Polizei getötet zu werden, seine eigene Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn – zumal noch dazu auf offiziellem Wege – zurück nach XXXX schicken würde. Zumal der BF2 selbst angab, Kontakt mit seiner Verwandtschaft zu haben, hätte er zudem auch andere Möglichkeiten gehabt, zu erkunden, wie „die Lage“ in XXXX sei. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass die Ursache der Ausreise der BF1 und des BF3 der damalig schlechte Gesundheitszustand der Mutter der BF1 war, wie vom BF2 auch in der Einvernahme vom XXXX noch angegeben wurde (AS 68 in Akt II).2.4.2.5.5. Schließlich Sind die Angaben des BF2 zur freiwillige Ausreise der BF1 und des BF3 nach römisch 40 im römisch 40 (AS 833 in Akt römisch drei der BF1) vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbar. So gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass er seine Frau nach römisch 40 geschickt habe, um „Aufklärungsarbeit“ zu leisten und „die Lage zu überprüfen“ (NSV vom römisch 40 , S. 23). Dies wiederholte er auch in der Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 15). Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der BF2 im Wissen, dass der Familie Folter angedroht worden sei, und er auch selbst fürchte, von der Polizei getötet zu werden, seine eigene Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn – zumal noch dazu auf offiziellem Wege – zurück nach römisch 40 schicken würde. Zumal der BF2 selbst angab, Kontakt mit seiner Verwandtschaft zu haben, hätte er zudem auch andere Möglichkeiten gehabt, zu erkunden, wie „die Lage“ in römisch 40 sei. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass die Ursache der Ausreise der BF1 und des BF3 der damalig schlechte Gesundheitszustand der Mutter der BF1 war, wie vom BF2 auch in der Einvernahme vom römisch 40 noch angegeben wurde (AS 68 in Akt römisch zwei).

Darüber hinaus ist auch das Vorbringen der BF1 zu den Geschehnissen in dieser Zeit unglaubhaft (s. Punkt 2.4.1.).

2.4.2.5.6. Soweit der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorbrachte, dass die Polizei in XXXX immer noch regelmäßig „zu ihm nach Hause“ kommen und nach den BF fragen würde, so sind diese auf das bisherige, unglaubhafte Fluchtvorbringen aufbauenden Angaben zum einen ebenso wenig glaubhaft. Zum anderen konnte der BF2 auch keine gleichbleibenden, sondern vielmehr nur höchst widersprüchliche Angaben dazu machen, wohin die Polizei genau gekommen sei und wer in jenem Haus bzw. jenen Häusern, welche im Eigentum der BF1 und des BF2 stehen, lebe. Weiters erklärte der BF2 zunächst, dass die XXXX nur nach den BF gefragt hätten, um unmittelbar darauf anzugeben, dass sie auch durch das Fenster in das Haus eingestiegen seien und nach Waffen gesucht hätten (NSV vom 24.07.2020, S. 22f). Dies steht zudem im Widerspruch zur Stellungnahme von XXXX , wonach die Polizei mit einem Roboter das Haus durchsucht habe (OZ 33 in W277 1426289-2). Soweit der BF2 in der Folge am XXXX eine Stellungnahme zur Verhandlung einbrachte, wonach „leider“ nicht in das Protokoll geschrieben worden sei, dass die Polizei einen „Roboter“ eingesetzt habe (OZ 53), ist darin lediglich der untaugliche Versuch zu erblicken, diesen Widerspruch auszubügeln. Es ist zum einen eindeutig auszuschließen, dass – wie in jener Stellungnahme vorgeworfen – die Dolmetscherin in der Verhandlung falsch übersetzt hätte oder die Schriftführerin der mündlichen Verhandlung „etwas nicht aufgeschrieben“ hätte, zumal dies in der Verhandlung weder vom BF2 noch von seinem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsvertreter angemerkt wurde und das Protokoll zudem am Ende der Verhandlung rückübersetzt wurde. Zum anderen wurde diese Stellungnahme offenkundig nicht vom BF2 selbst verfasst, welcher, wie er auch selbst angab, hierzu aufgrund lediglich geringer Kenntnisse der deutschen Sprache hierzu nicht in der Lage wäre (NSV vom 24.07.2020, S. 5), sondern von seinem älteren Sohn, der selbst in obgenannter Stellungnahme jenen „Roboter“ erstmals erwähnt hatte. Schließlich konnte der BF2 in der Verhandlung auch nicht gleichbleibend angeben, von wem er davon erfahren habe, zumal er zunächst erklärte, dass seine Nichte ihm das erzählt habe, um unmittelbar darauf anzugeben, dass er nicht wisse, ob seine Nichte anwesend gewesen sei und er dies von seinem älteren Bruder erfahren habe (NSV vom 24.07.2020, S. 23). Es ist jedoch anzunehmen, dass bei der Schilderung einer Hausdurchsuchung mittels eines „Roboters“ dem Betroffenen erinnerlich sein muss, wer ihm hiervon erzählt habe.2.4.2.5.6. Soweit der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vorbrachte, dass die Polizei in römisch 40 immer noch regelmäßig „zu ihm nach Hause“ kommen und nach den BF fragen würde, so sind diese auf das bisherige, unglaubhafte Fluchtvorbringen aufbauenden Angaben zum einen ebenso wenig glaubhaft. Zum anderen konnte der BF2 auch keine gleichbleibenden, sondern vielmehr nur höchst widersprüchliche Angaben dazu machen, wohin die Polizei genau gekommen sei und wer in jenem Haus bzw. jenen Häusern, welche im Eigentum der BF1 und des BF2 stehen, lebe. Weiters erklärte der BF2 zunächst, dass die römisch 40 nur nach den BF gefragt hätten, um unmittelbar darauf anzugeben, dass sie auch durch das Fenster in das Haus eingestiegen seien und nach Waffen gesucht hätten (NSV vom 24.07.2020, S. 22f). Dies steht zudem im Widerspruch zur Stellungnahme von römisch 40 , wonach die Polizei mit einem Roboter das Haus durchsucht habe (OZ 33 in W277 1426289-2). Soweit der BF2 in der Folge am römisch 40 eine Stellungnahme zur Verhandlung einbrachte, wonach „leider“ nicht in das Protokoll geschrieben worden sei, dass die Polizei einen „Roboter“ eingesetzt habe (OZ 53), ist darin lediglich der untaugliche Versuch zu erblicken, diesen Widerspruch auszubügeln. Es ist zum einen eindeutig auszuschließen, dass – wie in jener Stellungnahme vorgeworfen – die Dolmetscherin in der Verhandlung falsch übersetzt hätte oder die Schriftführerin der mündlichen Verhandlung „etwas nicht aufgeschrieben“ hätte, zumal dies in der Verhandlung weder vom BF2 noch von seinem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsvertreter angemerkt wurde und das Protokoll zudem am Ende der Verhandlung rückübersetzt wurde. Zum anderen wurde diese Stellungnahme offenkundig nicht vom BF2 selbst verfasst, welcher, wie er auch selbst angab, hierzu aufgrund lediglich geringer Kenntnisse der deutschen Sprache hierzu nicht in der Lage wäre (NSV vom 24.07.2020, S. 5), sondern von seinem älteren Sohn, der selbst in obgenannter Stellungnahme jenen „Roboter“ erstmals erwähnt hatte. Schließlich konnte der BF2 in der Verhandlung auch nicht gleichbleibend angeben, von wem er davon erfahren habe, zumal er zunächst erklärte, dass seine Nichte ihm das erzählt habe, um unmittelbar darauf anzugeben, dass er nicht wisse, ob seine Nichte anwesend gewesen sei und er dies von seinem älteren Bruder erfahren habe (NSV vom 24.07.2020, S. 23). Es ist jedoch anzunehmen, dass bei der Schilderung einer Hausdurchsuchung mittels eines „Roboters“ dem Betroffenen erinnerlich sein muss, wer ihm hiervon erzählt habe.

Zudem ist es unklar, weshalb und wonach mit einem „Roboter“ gesucht worden sei. Es handelt sich bei diesen Angaben daher unzweifelhaft um eine Steigerung des Fluchtvorbringens.

2.4.2.5.7. Auch eine Bedrohung aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum „ XXXX “ ist auszuschließen. Der BF2 gab weder eine aktuelle noch eine ehemalige Verbindung zu terroristischen Organisationen und eine durch ihn ausgeübte terroristische Aktivität an. Vielmehr verneinte er eine Verbindung zu XXXX und deren Aktivitäten (NSV vom 24.07.2020, S.25). Die BF1 erläuterte, dass die Behörden im Herkunftsstaat wissen würden, dass der BF2 und sein Sohn XXXX sich nicht in XXXX befinden (NSV vom 24.02.2020, S.23). Dieser Angabe ist der BF2 nach Aufforderung zur Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten.2.4.2.5.7. Auch eine Bedrohung aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum „ römisch 40 “ ist auszuschließen. Der BF2 gab weder eine aktuelle noch eine ehemalige Verbindung zu terroristischen Organisationen und eine durch ihn ausgeübte terroristische Aktivität an. Vielmehr verneinte er eine Verbindung zu römisch 40 und deren Aktivitäten (NSV vom 24.07.2020, S.25). Die BF1 erläuterte, dass die Behörden im Herkunftsstaat wissen würden, dass der BF2 und sein Sohn römisch 40 sich nicht in römisch 40 befinden (NSV vom 24.02.2020, S.23). Dieser Angabe ist der BF2 nach Aufforderung zur Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten.

Den unter II.1.5.12. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus besteht. Es kann den Länderberichten auch nicht entnommen werden, dass gleichsam jedem ehemaligen Asylwerber, welcher in den Herkunftsstaat zurückkehrt, eine Zugehörigkeit zum XXXX unterstellt werden würde. Den unter römisch zwei.1.5.12. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus besteht. Es kann den Länderberichten auch nicht entnommen werden, dass gleichsam jedem ehemaligen Asylwerber, welcher in den Herkunftsstaat zurückkehrt, eine Zugehörigkeit zum römisch 40 unterstellt werden würde.

2.4.2.5.8. Der BF2 gab in seiner mündlichen Verhandlung am XXXX an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt zu werden („Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt. Ich wurde nicht aufgrund meiner Zugehörigkeit zu den XXXX verfolgt. Nein, natürlich nicht.“ NSV S. 16).2.4.2.5.8. Der BF2 gab in seiner mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt zu werden („Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt. Ich wurde nicht aufgrund meiner Zugehörigkeit zu den römisch 40 verfolgt. Nein, natürlich nicht.“ NSV S. 16).

Eine Verfolgung der XXXX Volksgruppe im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der unter II.1.5. (va. II.1.5.13) zitierten Länderberichte auch nicht objektivierbar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass XXXX das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus darstellt. Es gibt in den russischen Gesetzen keinen Verweis auf unterschiedliche Behandlung von bestimmten Entitäten oder Religionen. Der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX zur Situation der XXXX ist zu entnehmen, dass es nicht bekannt ist, dass die „Lage der XXXX “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.Eine Verfolgung der römisch 40 Volksgruppe im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.5. (va. römisch zwei.1.5.13) zitierten Länderberichte auch nicht objektivierbar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass römisch 40 das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus darstellt. Es gibt in den russischen Gesetzen keinen Verweis auf unterschiedliche Behandlung von bestimmten Entitäten oder Religionen. Der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 zur Situation der römisch 40 ist zu entnehmen, dass es nicht bekannt ist, dass die „Lage der römisch 40 “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.

Der BF2 sowie die BF1 und der BF3 sind daher im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX ausgesetzt.Der BF2 sowie die BF1 und der BF3 sind daher im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 ausgesetzt.

2.4.2.5.9. Zum Vorbringen in Bezug auf die Tochter XXXX wird auf II.2.1.4. verwiesen. Sowohl die BF1 als auch der BF2 konnten nicht substantiiert vorbringen, weshalb ihnen eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund ihrer Tochter XXXX , zu welcher sie keinen Kontakt haben, drohen würde. Eine Verfolgung oder Bedrohung der BF aufgrund von XXXX im Herkunftsstaat ist daher auszuschließen.2.4.2.5.9. Zum Vorbringen in Bezug auf die Tochter römisch 40 wird auf römisch zwei.2.1.4. verwiesen. Sowohl die BF1 als auch der BF2 konnten nicht substantiiert vorbringen, weshalb ihnen eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund ihrer Tochter römisch 40 , zu welcher sie keinen Kontakt haben, drohen würde. Eine Verfolgung oder Bedrohung der BF aufgrund von römisch 40 im Herkunftsstaat ist daher auszuschließen.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass dem Schreiben des XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, dass den BF nicht mitgeteilt wurde, dass sie sich aufgrund von XXXX in der Russischen Föderation in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden (OZ 58 in W277 2136657-1).Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass dem Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen ist, dass den BF nicht mitgeteilt wurde, dass sie sich aufgrund von römisch 40 in der Russischen Föderation in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden (OZ 58 in W277 2136657-1).

2.4.2.5.10. Zu seinem Beschwerdevorbringen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege, weil die Reisefreiheit in der Russischen Föderation für Personen aus XXXX nicht gegeben sei (S.5 der Beschwerde), gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass er nicht wisse, wie es zu dieser Angabe in den Beschwerdevorbringen gekommen sei und dieses Vorbringen vollkommen absurd sei. Er habe dies nie behauptet und die Russische Föderation sei ein Land, in welchem die Reisefreiheit herrsche (NSV S.27).2.4.2.5.10. Zu seinem Beschwerdevorbringen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege, weil die Reisefreiheit in der Russischen Föderation für Personen aus römisch 40 nicht gegeben sei (S.5 der Beschwerde), gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass er nicht wisse, wie es zu dieser Angabe in den Beschwerdevorbringen gekommen sei und dieses Vorbringen vollkommen absurd sei. Er habe dies nie behauptet und die Russische Föderation sei ein Land, in welchem die Reisefreiheit herrsche (NSV S.27).

Eine eingeschränkte Reisefreiheit für Personen aus XXXX lässt sich auch nicht aus den Länderberichten objektivieren, zumal in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen und ebenso bei Emigration und Repatriierung herrscht (LIB S. 5).Eine eingeschränkte Reisefreiheit für Personen aus römisch 40 lässt sich auch nicht aus den Länderberichten objektivieren, zumal in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen und ebenso bei Emigration und Repatriierung herrscht (LIB S. 5).

2.4.2.5.11. Insgesamt war der BF2 somit nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, tatsächliche Geschehnisse zu schildern. Das Fluchtvorbringen ist in allen geschilderten Varianten nicht glaubhaft.

Andere Fluchtgründe wurden vom BF2 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. Eine Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr im Herkunftsstaat ist nicht gegeben.

2.4.3. Zu BF3

Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF3 gab in der mündlichen Verhandlung im XXXX an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (NSV S. 44). Auch die BF1 gab an, dass der BF3 keine eigenen Fluchtgründe hat (NSV S. 30).Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF3 gab in der mündlichen Verhandlung im römisch 40 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (NSV S. 44). Auch die BF1 gab an, dass der BF3 keine eigenen Fluchtgründe hat (NSV S. 30).

Dass ungeachtet seines nicht glaubhaften Fluchtvorbringen, wie von dem BF2 angegeben, seine Probleme auf den BF3 übergehen würden (NSV S.27), ist auch vor dem Hintergrund, dass der Halbbruder des BF3 namens XXXX , welcher zur Kernfamilie des BF2 zählt, weiterhin unbehelligt in XXXX leben kann, nicht nachvollziehbar.Dass ungeachtet seines nicht glaubhaften Fluchtvorbringen, wie von dem BF2 angegeben, seine Probleme auf den BF3 übergehen würden (NSV S.27), ist auch vor dem Hintergrund, dass der Halbbruder des BF3 namens römisch 40 , welcher zur Kernfamilie des BF2 zählt, weiterhin unbehelligt in römisch 40 leben kann, nicht nachvollziehbar.

Sonstige Fluchtgründe für den BF oder eine Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr im Herkunftsstaat sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen, sowie auch nicht nachvollziehbar.

2.5. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie den ins Verfahren eingeführten, den BF mit der Ladung und in den mündlichen Verhandlungen zur Stellungnahme vorgelegten und unter II.1.5. zitierten Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie den ins Verfahren eingeführten, den BF mit der Ladung und in den mündlichen Verhandlungen zur Stellungnahme vorgelegten und unter römisch zwei.1.5. zitierten Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation.

Die im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen.

Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Aus diesem Grund wird auch dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse (AS 901 in Akt IV der BF1) nicht stattzugeben. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Aus diesem Grund wird auch dem im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse (AS 901 in Akt römisch vier der BF1) nicht stattzugeben.

Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.5. zitiert.Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.5. zitiert.

2.6. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie

Aus einem Vergleich der unter II.1.6. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (s. II.1.6.1.).Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.6. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (s. römisch zwei.1.6.1.).

2.7. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

2.7.1. Die BF verfügen über umfangreiche Verwandtschaft in XXXX und andernorts in der Russischen Föderation, insbesondere auch in XXXX sowie XXXX . Es besteht regelmäßiger Kontakt zur Verwandtschaft. Die Verwandtschaft der BF ist unter anderem in den Sektoren Landwirtschaft und Transportwirtschaft erwerbstätig, führen eigene Unternehmen, wohnen in Häusern, welche in ihrem Eigentum stehen, und sind in der Lage, sich selbst mit allen lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Insbesondere ist ein Bruder des BF2 in XXXX vermögend (s. Punkt 2.1. und Punkt 2.2.). Der Sohn des BF2 namens XXXX verfügt über ein Eigentumshaus und ist berufstätig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle der Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene finanzielle Hilfe nicht mehr zugreifen könnten. Sie können bei ihrer Verwandtschaft, welche ebenso eigene Häuser besitzt, Unterkunft finden.2.7.1. Die BF verfügen über umfangreiche Verwandtschaft in römisch 40 und andernorts in der Russischen Föderation, insbesondere auch in römisch 40 sowie römisch 40 . Es besteht regelmäßiger Kontakt zur Verwandtschaft. Die Verwandtschaft der BF ist unter anderem in den Sektoren Landwirtschaft und Transportwirtschaft erwerbstätig, führen eigene Unternehmen, wohnen in Häusern, welche in ihrem Eigentum stehen, und sind in der Lage, sich selbst mit allen lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Insbesondere ist ein Bruder des BF2 in römisch 40 vermögend (s. Punkt 2.1. und Punkt 2.2.). Der Sohn des BF2 namens römisch 40 verfügt über ein Eigentumshaus und ist berufstätig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle der Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene finanzielle Hilfe nicht mehr zugreifen könnten. Sie können bei ihrer Verwandtschaft, welche ebenso eigene Häuser besitzt, Unterkunft finden.

Die BF1 und der BF2 verfügen über Schulbildung und Arbeitserfahrung (BF1: AS 764 in Akt IV; BF2: AS 27 in Akt I; NSV vom 27.02.2018, S. 26) und sind im erwerbsfähigen Alter. Der BF3 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Bei einer Rückkehr können die BF in ihren Häusern in XXXX leben. BF1 und BF2 beziehen aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Einem Bruder des BF2 fließen aktuell die dem BF2 angewiesenen Pensionszahlungen des Herkunftsstaates zu. Die BF1 und der BF2 verfügen durch diese Pensionszahlungen über eine finanzielle Grundlage. Zudem besteht die Möglichkeit des Bezugs von Sozialbeihilfen im Herkunftsstaat (s. II.1.5.11).Die BF1 und der BF2 verfügen über Schulbildung und Arbeitserfahrung (BF1: AS 764 in Akt römisch vier; BF2: AS 27 in Akt römisch eins; NSV vom 27.02.2018, S. 26) und sind im erwerbsfähigen Alter. Der BF3 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Bei einer Rückkehr können die BF in ihren Häusern in römisch 40 leben. BF1 und BF2 beziehen aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Einem Bruder des BF2 fließen aktuell die dem BF2 angewiesenen Pensionszahlungen des Herkunftsstaates zu. Die BF1 und der BF2 verfügen durch diese Pensionszahlungen über eine finanzielle Grundlage. Zudem besteht die Möglichkeit des Bezugs von Sozialbeihilfen im Herkunftsstaat (s. römisch zwei.1.5.11).

Die BF1 und der BF3 lebten zwischenzeitlich von XXXX in XXXX und konnten auch in diesem Zeitraum für ihren Unterhalt sorgen. Die BF1 ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie wurden weiters von ihrer Familie unterstützt (NSV vom 24.02.2020, S.15 sowie S.25). Als die BF1 nach XXXX reiste wohnte der BF3 bei seiner Tante in XXXX (NSV vom 24.02.2020, S. 19 und S.44). Es besteht keinerlei Zweifel daran, dass die BF im Falle einer Rückkehr erneut von ihrer Verwandtschaft unterstützt werden würden, welche in finanziell gesicherten Verhältnissen leben.Die BF1 und der BF3 lebten zwischenzeitlich von römisch 40 in römisch 40 und konnten auch in diesem Zeitraum für ihren Unterhalt sorgen. Die BF1 ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie wurden weiters von ihrer Familie unterstützt (NSV vom 24.02.2020, S.15 sowie S.25). Als die BF1 nach römisch 40 reiste wohnte der BF3 bei seiner Tante in römisch 40 (NSV vom 24.02.2020, S. 19 und S.44). Es besteht keinerlei Zweifel daran, dass die BF im Falle einer Rückkehr erneut von ihrer Verwandtschaft unterstützt werden würden, welche in finanziell gesicherten Verhältnissen leben.

Zudem gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass sie „alles“ zu Hause habe („Ich habe ein Haus, eine Arbeit, die Gesundheit, ich habe alles zu Hause“, NSV vom 24.02.2020, S. 33). Auch der BF2 gab gleichlautend an keine Versorgungsprobleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben (NSV vom 24.07.2020, S.32. und S.33). Zudem gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass sie „alles“ zu Hause habe („Ich habe ein Haus, eine Arbeit, die Gesundheit, ich habe alles zu Hause“, NSV vom 24.02.2020, S. 33). Auch der BF2 gab gleichlautend an keine Versorgungsprobleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben (NSV vom 24.07.2020, S.32. und S.33).

Zudem gab die BF1 in der Verhandlung vom XXXX an, dass sie im Zuge der freiwilligen Rückkehr im XXXX mit dem BF3 zwar circa insgesamt 500 Euro als freiwillige Rückkehrhilfe erhalten, jedoch nicht darum angesucht habe (NSV vom 24.02.2020, S. 32f.).Zudem gab die BF1 in der Verhandlung vom römisch 40 an, dass sie im Zuge der freiwilligen Rückkehr im römisch 40 mit dem BF3 zwar circa insgesamt 500 Euro als freiwillige Rückkehrhilfe erhalten, jedoch nicht darum angesucht habe (NSV vom 24.02.2020, S. 32f.).

Es besteht kein Zweifel daran, dass die BF im Falle einer Rückkehr in der Lage wären, ihre Existenz nicht nur zu sichern, sondern einen finanziell gesicherten Lebensstandard zu führen.

Dass die nach den Angaben des BF2 von ihm in unregelmäßigen Abständen eingenommenen Medikamente XXXX im Herkunftsstaat verfügbar sind ist den unter II.5.14.3. zitierten Länderberichten und Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation zu entnehmen. Dass die nach den Angaben des BF2 von ihm in unregelmäßigen Abständen eingenommenen Medikamente römisch 40 im Herkunftsstaat verfügbar sind ist den unter römisch zwei.5.14.3. zitierten Länderberichten und Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation zu entnehmen.

Der BF2 befindet sich aktuell im Bundesgebiet nicht in einer diesbezüglichen Behandlung. Der BF3 befindet sich aktuell ebenso nicht in einer Therapie oder psychotherapeutischen Behandlung. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Dass die vorliegende leichtgradige, rezidivierende depressive Störung (F33.x) bei BF2 im Herkunftsstaat behandelbar ist und Antidepressiva im Herkunftsstaat erhältlich sind ergibt sich aus I.14.2.. Der BF2 befindet sich aktuell im Bundesgebiet nicht in einer diesbezüglichen Behandlung. Der BF3 befindet sich aktuell ebenso nicht in einer Therapie oder psychotherapeutischen Behandlung. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Dass die vorliegende leichtgradige, rezidivierende depressive Störung (F33.x) bei BF2 im Herkunftsstaat behandelbar ist und Antidepressiva im Herkunftsstaat erhältlich sind ergibt sich aus römisch eins.14.2..

Darüber hinaus ist den unter 1.5.14. zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert ist, und die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für Rückkehrer, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF2 -sowie auch die BF1 und der BF3- krankenversichert sind. Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen.

2.7.2. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist – zumal aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.

2.7.3. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.7.4. Dass XXXX aus Wien per Flugzeug jederzeit, sicher erreichbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten.2.7.4. Dass römisch 40 aus Wien per Flugzeug jederzeit, sicher erreichbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten.

2.8. Zur Situation der BF in Österreich

2.8.1. Die Feststellungen über die Einreise und den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sowie der zwischenzeitlichen Heimkehr der BF1 und des BF3 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

2.8.2. Die Feststellung, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus dem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die Feststellung, dass die BF aktuell keinem Erwerb nachgehen, folgt aus der entsprechenden Aussage der BF1 (NSV vom 24.02.2020, S. 28) und des BF2 (NSV vom 24.07.2020, S. 36). Dass der BF2 von XXXX Remunerantentätigkeiten ausführte, folgt der entsprechenden Vorlage (OZ 15 des BF2).2.8.2. Die Feststellung, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus dem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die Feststellung, dass die BF aktuell keinem Erwerb nachgehen, folgt aus der entsprechenden Aussage der BF1 (NSV vom 24.02.2020, S. 28) und des BF2 (NSV vom 24.07.2020, S. 36). Dass der BF2 von römisch 40 Remunerantentätigkeiten ausführte, folgt der entsprechenden Vorlage (OZ 15 des BF2).

2.8.3. Die BF1 hat ein Zertifikat über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorgelegt (Beilage ./B) und das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX selbst überzeugen, dass die BF1 die deutsche Sprache auf einem Niveau beherrscht, welche eine einfache Basiskommunikation in der deutschen Sprache ermöglicht (NSV vom XXXX , S. 26f). Die BF1 gab an, einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 im Bundesgebiet zu besuchen (NSV vom XXXX , S. 12, 26 und 28). Eine Bestätigung, dass sie aktuell einen Deutschkurs besucht, wurde nicht vorgelegt. Die BF1 brachte eine in der deutschen Sprache verfasste Stellungnahme ein (OZ 28 der BF1), gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass ihr älterer Sohn ihre Stellungnahmen verfasse (NSV vom XXXX , S. 5).2.8.3. Die BF1 hat ein Zertifikat über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorgelegt (Beilage ./B) und das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 selbst überzeugen, dass die BF1 die deutsche Sprache auf einem Niveau beherrscht, welche eine einfache Basiskommunikation in der deutschen Sprache ermöglicht (NSV vom römisch 40 , S. 26f). Die BF1 gab an, einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 im Bundesgebiet zu besuchen (NSV vom römisch 40 , S. 12, 26 und 28). Eine Bestätigung, dass sie aktuell einen Deutschkurs besucht, wurde nicht vorgelegt. Die BF1 brachte eine in der deutschen Sprache verfasste Stellungnahme ein (OZ 28 der BF1), gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass ihr älterer Sohn ihre Stellungnahmen verfasse (NSV vom römisch 40 , S. 5).

Der BF2 hat ein Zertifikat über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt (Beilage ./G) und das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX selbst überzeugen, dass der BF2 elementare Deutschkenntnisse auf sehr niedrigem Niveau aufweist (NSV vom XXXX , S. 33f). Dass der BF2 zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuchte, ergibt sich aus einer entsprechenden Vorlage (Beilage ./H). Zwar brachte auch der BF2 eine auf Deutsch verfasste Stellungnahme ein (OZ 53 des BF2), gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass sein älterer Sohn XXXX dies verfasst habe (NSV vom XXXX , S. 5)Der BF2 hat ein Zertifikat über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt (Beilage ./G) und das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 selbst überzeugen, dass der BF2 elementare Deutschkenntnisse auf sehr niedrigem Niveau aufweist (NSV vom römisch 40 , S. 33f). Dass der BF2 zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuchte, ergibt sich aus einer entsprechenden Vorlage (Beilage ./H). Zwar brachte auch der BF2 eine auf Deutsch verfasste Stellungnahme ein (OZ 53 des BF2), gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass sein älterer Sohn römisch 40 dies verfasst habe (NSV vom römisch 40 , S. 5)

Der BF3 hat eine Schulbesuchsbestätigung der neunten Schulstufe eines Bundesgymnasiums vom XXXX vorgelegt (AS 217 in Akt III des BF3; Beilage ./A), wobei er vorbrachte, dass er diese wiederholen musste (NSV vom 24.02.2020, S. 43). Der BF3 hat eine Schulbesuchsbestätigung der neunten Schulstufe eines Bundesgymnasiums vom römisch 40 vorgelegt (AS 217 in Akt römisch drei des BF3; Beilage ./A), wobei er vorbrachte, dass er diese wiederholen musste (NSV vom 24.02.2020, S. 43).

In der Folge wurden die BF mehrmals, schriftlich aufgefordert, ein aktuelles Schulzeugnis des BF3 vorzulegen (NSV vom 24.02.2020, S. 48; OZ 26 des BF3, OZ 30 des BF3), dem diese jedoch nicht nachkamen und somit ihre Mitwirkungspflicht sowie Verfahrensförderungspflicht verletzten. Das erkennende Gericht forderte sohin die aktuellen Unterlagen von der vom BF3 besuchten Schule an (OZ 35 des BF3). Das XXXX übermittelte sodann ein aktuelles Jahreszeugnis der neunten Schulstufe XXXX welchem zu entnehmen ist, dass er die neunte Schulstufe im Jahre XXXX positiv bestanden hat. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung übermittelt, wonach er aktuell die zehnte Schulstufe besucht (OZ 37 des BF3). Das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX selbst überzeugen, dass der BF3 zur selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig ist (NSV vom XXXX , S. 41ff). In der Folge wurden die BF mehrmals, schriftlich aufgefordert, ein aktuelles Schulzeugnis des BF3 vorzulegen (NSV vom 24.02.2020, S. 48; OZ 26 des BF3, OZ 30 des BF3), dem diese jedoch nicht nachkamen und somit ihre Mitwirkungspflicht sowie Verfahrensförderungspflicht verletzten. Das erkennende Gericht forderte sohin die aktuellen Unterlagen von der vom BF3 besuchten Schule an (OZ 35 des BF3). Das römisch 40 übermittelte sodann ein aktuelles Jahreszeugnis der neunten Schulstufe römisch 40 welchem zu entnehmen ist, dass er die neunte Schulstufe im Jahre römisch 40 positiv bestanden hat. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung übermittelt, wonach er aktuell die zehnte Schulstufe besucht (OZ 37 des BF3). Das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 selbst überzeugen, dass der BF3 zur selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig ist (NSV vom römisch 40 , S. 41ff).

Dass der BF2 keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht, ergibt sich aus den Aussagen der BF1 (NSV vom 24.02.2020, S. 31) bzw. dem Unterbleiben gegenteiliger Behauptungen Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

2.8.4. Die Feststellung, dass die BF zusammen im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus der Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom 27.02.2018, S. 19) und aus einem aktuellen Melderegisterauszug. 2.8.4. Die Feststellung, dass die BF zusammen im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus der Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom 27.02.2018, S. 19) und aus einem aktuellen Melderegisterauszug.

Die Feststellung, dass XXXX ebenfalls als Asylwerber in Wien aufhältig ist und mit XXXX ein gemeinsames Kind hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass römisch 40 ebenfalls als Asylwerber in Wien aufhältig ist und mit römisch 40 ein gemeinsames Kind hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Dass die BF1 eine österreichische Bekannte namens XXXX in Graz hat und im Übrigen mit Personen aus ihrer Heimat verkehrt, ergibt sich aus ihren entsprechenden Aussagen (NSV vom 24.02.2020, S. 29). Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass XXXX die ehemalige Sozialarbeiterin der Tochter XXXX sei. Dies kann mangels Nennung näherer Daten zu ihrer Person nicht festgestellt werden.Dass die BF1 eine österreichische Bekannte namens römisch 40 in Graz hat und im Übrigen mit Personen aus ihrer Heimat verkehrt, ergibt sich aus ihren entsprechenden Aussagen (NSV vom 24.02.2020, S. 29). Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass römisch 40 die ehemalige Sozialarbeiterin der Tochter römisch 40 sei. Dies kann mangels Nennung näherer Daten zu ihrer Person nicht festgestellt werden.

Dass der BF2 im Bundesgebiet russische Bekannte hat, folgt ebenso seinen Aussagen (NSV vom 24.07.2020, S. 36f).

Dass der BF3 Schulfreunde hat, ergibt sich aus den Aussagen der BF1 und des BF3 (NSV vom 24.02.2020, S. 31 und 46).

Die Feststellung über das Fehlen sonstiger sozialer Bindungen der BF1 und des BF2, folgt daraus, dass keine weiteren Bindungen vorgebracht wurden.

2.8.5. Schließlich folgt die Feststellung, dass die BF derzeit keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen und nicht Mitglieder von Organisationen sind, aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (NSV vom XXXX , S. 28, 31 und 46; NSV vom 24.07.2020, S. 36). 2.8.5. Schließlich folgt die Feststellung, dass die BF derzeit keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen und nicht Mitglieder von Organisationen sind, aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (NSV vom römisch 40 , S. 28, 31 und 46; NSV vom 24.07.2020, S. 36).

2.8.6. Die BF1 und der BF2 haben in der Verhandlung am XXXX ihre Mitwirkungspflicht verletzt. XXXX (OZ 5 zu BF3). 2.8.6. Die BF1 und der BF2 haben in der Verhandlung am römisch 40 ihre Mitwirkungspflicht verletzt. römisch 40 (OZ 5 zu BF3).

XXXX . römisch 40 .

Weiters verletzten die BF1 und der BF2 als gesetzliche Vertreter des vor dem XXXX minderjährigen BF3, ihre Mitwirkungspflicht sowie Verfahrensförderungspflicht indem sie nach mehrmaliger Aufforderung seine aktuellen Schulzeugnisse nicht vorlegten.Weiters verletzten die BF1 und der BF2 als gesetzliche Vertreter des vor dem römisch 40 minderjährigen BF3, ihre Mitwirkungspflicht sowie Verfahrensförderungspflicht indem sie nach mehrmaliger Aufforderung seine aktuellen Schulzeugnisse nicht vorlegten.

XXXX . Der BF2 kam dieser Aufforderung zur Bekanntgabe nicht nach. römisch 40 . Der BF2 kam dieser Aufforderung zur Bekanntgabe nicht nach.

Zudem erschien der BF2 am XXXX unentschuldigt nicht bei der Sachverständigen XXXX . Die diesbezügliche Ladung wurde nachweislich seiner damaligen Rechtsvertretung, XXXX , übermittelt. Der Rechtsvertreter gab fernmündlich bekannt, dass die BF nicht mehr erreichbar seien (OZ 64 und 65). Mit polizeilich zugestelltem Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF2 eine Ladung zu einem neuerlichen Termin bei der Sachverständigen übermittelt (OZ 69 und 71 des BF2).Zudem erschien der BF2 am römisch 40 unentschuldigt nicht bei der Sachverständigen römisch 40 . Die diesbezügliche Ladung wurde nachweislich seiner damaligen Rechtsvertretung, römisch 40 , übermittelt. Der Rechtsvertreter gab fernmündlich bekannt, dass die BF nicht mehr erreichbar seien (OZ 64 und 65). Mit polizeilich zugestelltem Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF2 eine Ladung zu einem neuerlichen Termin bei der Sachverständigen übermittelt (OZ 69 und 71 des BF2).

XXXX römisch 40

Das XXXX via Email an das BVwG gerichtete Schreiben (OZ 25) des XXXX welches auch im Namen der BF1, des BF2 und BF3 verfasst worden sei, betreffend den XXXX beantwortet (OZ 26). Das römisch 40 via Email an das BVwG gerichtete Schreiben (OZ 25) des römisch 40 welches auch im Namen der BF1, des BF2 und BF3 verfasst worden sei, betreffend den römisch 40 beantwortet (OZ 26).

( XXXX . ( römisch 40 .

Der BF1 und dem BF3 wurden in der mündlichen Verhandlung am XXXX (NSV S. 13 und S.42) XXXX . Die BF1 und der BF3 nahmen dies zur Kenntnis. XXXX t. Der BF1 und dem BF3 wurden in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 (NSV S. 13 und S.42) römisch 40 . Die BF1 und der BF3 nahmen dies zur Kenntnis. römisch 40 t.

XXXX : römisch 40 :

XXXX römisch 40

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. A)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.1.2. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).

3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.1.6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, die BF1 und der BF2 in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig waren. Der BF3 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Die Angaben des Vaters, dass „seine Probleme auf seinen Sohn übergehen würden“ und dieser daher einer Verfolgung ausgesetzt sei, gehen vor dem Hintergrund seiner unglaubwürdigen Fluchtgründe ins Leere.

Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Den BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Den BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.

Die BF konnten weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch die BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass sie aufgrund der Ausreise vor rund XXXX Jahren, eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Autoverkauf, ihrer Religion oder einer unterstellten, terroristischen Aktivität des BF aktuell im Herkunftsstaat verfolgt werden würden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen in allen Varianten zur Gänze nicht glaubhaft. Auch dass den BF aufgrund des aktuellen Aufenthaltsortes von XXXX eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde ist vor dem Hintergrund, dass deren Aufenthaltsort unbekannt ist und den diesbezüglich nicht glaubhaften Angaben der BF, welche sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickten, nicht nachvollziehbar. Die BF1 und der BF2 konnten auch nicht substantiiert angeben, weshalb sie aufgrund ihrer Tochter, zu welcher sie keinen Kontakt haben, im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären.Die BF konnten weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch die BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass sie aufgrund der Ausreise vor rund römisch 40 Jahren, eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Autoverkauf, ihrer Religion oder einer unterstellten, terroristischen Aktivität des BF aktuell im Herkunftsstaat verfolgt werden würden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen in allen Varianten zur Gänze nicht glaubhaft. Auch dass den BF aufgrund des aktuellen Aufenthaltsortes von römisch 40 eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde ist vor dem Hintergrund, dass deren Aufenthaltsort unbekannt ist und den diesbezüglich nicht glaubhaften Angaben der BF, welche sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickten, nicht nachvollziehbar. Die BF1 und der BF2 konnten auch nicht substantiiert angeben, weshalb sie aufgrund ihrer Tochter, zu welcher sie keinen Kontakt haben, im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären.

Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.

Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein individuelles Risiko wurde durch die BF nicht glaubhaft dargelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein individuelles Risiko wurde durch die BF nicht glaubhaft dargelegt.

3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Insbesondere handelt es sich bei den dem BF2 diagnostizierten Krankheiten weder um solche, die im Sinne dieser Rechtsprechung als lebensbedrohlich anzusehen wären- Dies hat der BF2 im Übrigen auch nicht behauptet (NSV vom 24.07.2020, S. 12) -, noch geht aus den festgestellten Länderberichten über die Russische Föderation hervor, dass eine Behandlung des BF2 in seinem Herkunftsstaat nicht möglich oder nicht zugänglich wäre. Dies gilt auch in Bezug auf die Verfügbarkeit des vom BF2 in unregelmäßigen Abständen eingenommenen Medikamente bzw. der Infusionen im Bedarfsfall.

Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.

3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.

Die BF1 und der BF2 verfügen über Schulbildung und Arbeitserfahrung, der BF3 verfügt über Schulbildung. Die BF sind mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Sie haben zudem ebendort Häuser in ihrem Eigentum. Die BF1 und der BF2 beziehen aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Es bestehen zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, welche in finanziell gesicherten Verhältnissen leben. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF auch im Fall einer Rückkehr Unterstützung finden können werden, zumal unter anderem der BF2 selbst vorbrachte, dass einer seiner Brüder wohlhabend ist und ihm auch schon bisher half, sowie der Sohn seiner Schwester ebenfalls ein eigenes Unternehmen führt. Der Sohn des BF2, XXXX , lebt in XXXX und verfügt ebenso über ein Haus in seinem Eigentum. Ebenso gab die BF1 an, dass sie während ihres Aufenthalts in XXXX von XXXX und zur Bestreitung ihrer Wiederausreisekosten finanziell von ihren Angehörigen unterstützt wurde und durch eigene Berufstätigkeit und auch finanzielle Unterstützung ihre und die Versorgung des BF3 bestreiten konnte. Insgesamt machten die BF1 und der BF2 im Zuge des Verfahrens immer wieder deutlich, dass es ihnen in der Russischen Föderation – gerade auch aufgrund der stets unterstützenden Verwandtschaft – an nichts Lebensnotwendigem mangelte. Die BF1 und der BF2 verfügen über Schulbildung und Arbeitserfahrung, der BF3 verfügt über Schulbildung. Die BF sind mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Sie haben zudem ebendort Häuser in ihrem Eigentum. Die BF1 und der BF2 beziehen aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Es bestehen zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, welche in finanziell gesicherten Verhältnissen leben. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF auch im Fall einer Rückkehr Unterstützung finden können werden, zumal unter anderem der BF2 selbst vorbrachte, dass einer seiner Brüder wohlhabend ist und ihm auch schon bisher half, sowie der Sohn seiner Schwester ebenfalls ein eigenes Unternehmen führt. Der Sohn des BF2, römisch 40 , lebt in römisch 40 und verfügt ebenso über ein Haus in seinem Eigentum. Ebenso gab die BF1 an, dass sie während ihres Aufenthalts in römisch 40 von römisch 40 und zur Bestreitung ihrer Wiederausreisekosten finanziell von ihren Angehörigen unterstützt wurde und durch eigene Berufstätigkeit und auch finanzielle Unterstützung ihre und die Versorgung des BF3 bestreiten konnte. Insgesamt machten die BF1 und der BF2 im Zuge des Verfahrens immer wieder deutlich, dass es ihnen in der Russischen Föderation – gerade auch aufgrund der stets unterstützenden Verwandtschaft – an nichts Lebensnotwendigem mangelte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher der BF3 zählt, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.

Das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen wurde nicht vorgebracht, sowie, dass wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie die Beschwerdeführer besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Dies ergab sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Dem Gutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass sich der BF2 in gutem Allgemein-und Ernährungszustand befindet (OZ 73 zu BF2).Das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen wurde nicht vorgebracht, sowie, dass wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie die Beschwerdeführer besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Dies ergab sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Dem Gutachten vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass sich der BF2 in gutem Allgemein-und Ernährungszustand befindet (OZ 73 zu BF2).

Vor diesem Hintergrund kann daher nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten.Vor diesem Hintergrund kann daher nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten.

Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat kann im Ergebnis kein anderes Ergebnis erzielt werden, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von ihm nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. (BF2) bzw. Spruchpunkte III. – VI. (BF1 und BF3) der angefochtenen Bescheide3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (BF2) bzw. Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. (BF1 und BF3) der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.1.3.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.3.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.1.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Art 8 EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Artikel 8, EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).

3.1.3.3.1. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Art 8 EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).3.1.3.3.1. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Artikel 8, EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).

Gleichfalls sprach der VwGH aus, dass die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre mit Erreichen der Volljährigkeit nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden, wobei es in diesem Zusammenhang auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des erweiterten Familienlebens gefordert werden, und im Besonderen auf eine „Abhängigkeit“ im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht ankomme, sofern nur „die Beziehungen nicht abgebrochen“ seien, in den Entscheidungen des EGMR keine Deckung findet, zumal der EGMR die auf die Entscheidung der EKMR vom 10. Dezember 1984, ZI. 10375/83, zurückgehende „restriktivere Rechtsprechung der EKMR“ ausdrücklich fortführt (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der VwGH erklärte demgemäß, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).

Der VfGH sprach ebenso aus, dass etwa im Falle eines BF, der „vollständig auf eigenen Beinen steht und sich von der elterlichen Hilfe gelöst“ hat, keine Anhaltspunkte für eine besondere familiäre Bindung in Österreich vorliegen (VfGH 09.06.2006, B1277/04).

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Für ein schützenswertes Familienleben muss eine gewisse Beziehungsintensität dargetan werden, die über die üblichen Bindungen zwischen Angehörigen hinausgeht und sich nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem gemeinsamen Haushalt und einem besonderen (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis ausdrückt. Die BF1, der BF2 und der BF3 leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt im Falle einer gegenüber allen Familienmitgliedern erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor (s. hierzu II.3.1.3.3.2.). Für ein schützenswertes Familienleben muss eine gewisse Beziehungsintensität dargetan werden, die über die üblichen Bindungen zwischen Angehörigen hinausgeht und sich nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem gemeinsamen Haushalt und einem besonderen (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis ausdrückt. Die BF1, der BF2 und der BF3 leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt im Falle einer gegenüber allen Familienmitgliedern erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor (s. hierzu römisch zwei.3.1.3.3.2.).

Der Sohn XXXX der BF1 und des BF2 ist im Bundesgebiet aufhältig. Zwischen den BF und XXXX besteht kein schützenswertes Familienleben, zumal er volljährig ist und nicht im gemeinsamen Haushalt mit den BF lebt. Vielmehr hat XXXX eine eigene Familie gegründet und definiert demgemäß auch selbst zuletzt in seiner Eingabe seine Familie mit XXXX und der gemeinsamen Tochter, nicht jedoch mit den Eltern oder seinem Bruder (vgl. OZ 33 in W277 1426289-2). Auch der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass sein älterer Sohn „mit der eigenen Familie“ lebe (NSV vom XXXX , S. 37). Der Sohn römisch 40 der BF1 und des BF2 ist im Bundesgebiet aufhältig. Zwischen den BF und römisch 40 besteht kein schützenswertes Familienleben, zumal er volljährig ist und nicht im gemeinsamen Haushalt mit den BF lebt. Vielmehr hat römisch 40 eine eigene Familie gegründet und definiert demgemäß auch selbst zuletzt in seiner Eingabe seine Familie mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter, nicht jedoch mit den Eltern oder seinem Bruder vergleiche OZ 33 in W277 1426289-2). Auch der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass sein älterer Sohn „mit der eigenen Familie“ lebe (NSV vom römisch 40 , S. 37).

Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen XXXX und den BF ist nicht gegeben. Daran vermag auch der aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtliche Umstand, dass der BF2 bei seinen Arztbesuchen in Österreich von XXXX begleitet wird, nichts zu ändern, da dies offenkundig darin begründet liegt, dass der sich der BF2 nicht entsprechend in der deutschen Sprache ausdrücken kann. Im Herkunftsstaat jedoch würde sich bei einem Arztbesuch eine sprachliche Hürde nicht ergeben, zumal der BF2 die russische sowie XXXX Sprache beherrscht.Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen römisch 40 und den BF ist nicht gegeben. Daran vermag auch der aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtliche Umstand, dass der BF2 bei seinen Arztbesuchen in Österreich von römisch 40 begleitet wird, nichts zu ändern, da dies offenkundig darin begründet liegt, dass der sich der BF2 nicht entsprechend in der deutschen Sprache ausdrücken kann. Im Herkunftsstaat jedoch würde sich bei einem Arztbesuch eine sprachliche Hürde nicht ergeben, zumal der BF2 die russische sowie römisch 40 Sprache beherrscht.

Da alle Beteiligten von der Grundversorgung leben, liegt auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen den BF und XXXX vor. Da alle Beteiligten von der Grundversorgung leben, liegt auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen den BF und römisch 40 vor.

Aus den angeführten Gründen besteht auch kein schützenswertes Familienleben zwischen den BF und der XXXX sowie deren gemeinsamer Tochter. Dass diese öfters die BF besuchen und XXXX hin und wieder noch bei den BF übernachte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da auch damit nicht die geforderte Intensität dargelegt wird.Aus den angeführten Gründen besteht auch kein schützenswertes Familienleben zwischen den BF und der römisch 40 sowie deren gemeinsamer Tochter. Dass diese öfters die BF besuchen und römisch 40 hin und wieder noch bei den BF übernachte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da auch damit nicht die geforderte Intensität dargelegt wird.

Die geforderte Intensität ist somit hinsichtlich der BF zu XXXX und der gemeinsamen Tochter nicht gegeben. Die Beziehung zwischen den BF und XXXX bzw. dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter ist daher unter dem Privatleben der BF mitabzuwägen.Die geforderte Intensität ist somit hinsichtlich der BF zu römisch 40 und der gemeinsamen Tochter nicht gegeben. Die Beziehung zwischen den BF und römisch 40 bzw. dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter ist daher unter dem Privatleben der BF mitabzuwägen.

3.1.3.3.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.3.3.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Der VwGH sprach aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235 mwN).

Zur Frage einer zwischenzeitlichen Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Judikatur des VwGH zu entnehmen, dass eine zwischenzeitige Ausreise eines Asylwerbers berücksichtigt werden dürfe (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078). Auch führte der VwGH aus, dass im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für „wenige Monate“ (Rn 8.1.) bzw. „einige Monate“ (RS 2) unterbrochen war, der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrundelegt (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016). Jenen Fällen zugrunde lag ein ungefähr sechsmonatiger Aufenthalt in einem europäischen Drittstaat, ein ungefähr sechsmonatiger Aufenthalt im Herkunftsstaat nach einer Abschiebung, sowie ein ungefähr sechseinhalbmonatiger Aufenthalt im Herkunftsstaat zwecks NAG-Antragsstellung. In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0033, rechnete der VwGH den Aufenthalt vor und nach einer rund elfmonatigen Aufenthaltsunterbrechung in einem europäischen Drittstaat zusammen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH liegt es in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen für eine effiziente Verfahrensführung zu schaffen, sodass – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass einem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – nicht ein unverhältnismäßig langer Zeitraum (im dortigen Anlassfall: acht Jahre) bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung verstreicht (VfGH 19.09.2014, U2377/2012).

Die BF1 und der BF3 reisten erstmals im XXXX in das Bundesgebiet ein und stellten einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im XXXX zurückgewiesen wurde. Eine geplante Außerlandesbringung im XXXX konnte aufgrund der Ortsabwesenheit des BF3 und der Verweigerung der Bekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes durch die BF1 jedoch nicht durchgeführt werden. In der Folge wurde zwar einer beim EGMR eingebrachten Beschwerde im XXXX zuerkannt, diese jedoch mit Beschluss vom XXXX als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Im XXXX stellten die BF1 und der BF3 sodann einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Eine gleichfalls für XXXX geplante Außerlandesbringung konnte aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von XXXX neuerlich nicht durchgeführt werden. In unmittelbarer Folge war den Behörden der Aufenthalt der BF nicht bekannt, da sie gemäß Akteninhalt nicht an ihrer Meldeadresse aufzufinden waren. Obgleich das XXXX von einer Außerlandesbringung endgültig Abstand nahm, ist doch festzuhalten, dass die BF auch durch ihr eigenes Handeln selbst maßgeblich dazu beitrugen, dass diese nicht effektuiert werden konnte und war dies daher nicht ausschließlich den Behörden respektive äußeren Umständen zuzurechnen. Dem BF3 kann dies jedoch nicht vorgehalten werden, weil er zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war. Sodann kehrten die XXXX – nach nicht ganz XXXX Aufenthalt im Bundesgebiet – im XXXX freiwillig nach XXXX zurück, wo sie bis zu ihrer Wiedereinreise im XXXX verblieben. Sie unterbrachen ihren Inlandsaufenthalt somit für ungefähr XXXX . Im Sinne der obzitierten Judikatur ist auch diese lange Aufenthaltsunterbrechung in der Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen. Zudem ist festzuhalten, dass mit der neuerlichen Einreise der BF1 und des BF3 eine weitere Verfahrensverzögerung verbunden war, die den Behörden nicht zuzurechnen ist. Seit Wiedereinreise befinden sich die BF1 und der BF3 seit XXXX im Bundesgebiet, womit die zusammengerechnete – allerdings durch die bereits genannten Gründe maßgeblich zu relativierende – Aufenthaltsdauer rund acht Jahre beträgt.Die BF1 und der BF3 reisten erstmals im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellten einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im römisch 40 zurückgewiesen wurde. Eine geplante Außerlandesbringung im römisch 40 konnte aufgrund der Ortsabwesenheit des BF3 und der Verweigerung der Bekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes durch die BF1 jedoch nicht durchgeführt werden. In der Folge wurde zwar einer beim EGMR eingebrachten Beschwerde im römisch 40 zuerkannt, diese jedoch mit Beschluss vom römisch 40 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Im römisch 40 stellten die BF1 und der BF3 sodann einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Eine gleichfalls für römisch 40 geplante Außerlandesbringung konnte aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von römisch 40 neuerlich nicht durchgeführt werden. In unmittelbarer Folge war den Behörden der Aufenthalt der BF nicht bekannt, da sie gemäß Akteninhalt nicht an ihrer Meldeadresse aufzufinden waren. Obgleich das römisch 40 von einer Außerlandesbringung endgültig Abstand nahm, ist doch festzuhalten, dass die BF auch durch ihr eigenes Handeln selbst maßgeblich dazu beitrugen, dass diese nicht effektuiert werden konnte und war dies daher nicht ausschließlich den Behörden respektive äußeren Umständen zuzurechnen. Dem BF3 kann dies jedoch nicht vorgehalten werden, weil er zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war. Sodann kehrten die römisch 40 – nach nicht ganz römisch 40 Aufenthalt im Bundesgebiet – im römisch 40 freiwillig nach römisch 40 zurück, wo sie bis zu ihrer Wiedereinreise im römisch 40 verblieben. Sie unterbrachen ihren Inlandsaufenthalt somit für ungefähr römisch 40 . Im Sinne der obzitierten Judikatur ist auch diese lange Aufenthaltsunterbrechung in der Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen. Zudem ist festzuhalten, dass mit der neuerlichen Einreise der BF1 und des BF3 eine weitere Verfahrensverzögerung verbunden war, die den Behörden nicht zuzurechnen ist. Seit Wiedereinreise befinden sich die BF1 und der BF3 seit römisch 40 im Bundesgebiet, womit die zusammengerechnete – allerdings durch die bereits genannten Gründe maßgeblich zu relativierende – Aufenthaltsdauer rund acht Jahre beträgt.

Der BF2 reiste im XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auch seine für XXXX geplante Außerlandesbringung konnte aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von XXXX nicht durchgeführt werden und es war in unmittelbarer Folge der Aufenthalt der BF nicht bekannt. Bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages im XXXX – somit rund ein Jahr und vier Monate – hielt sich der BF2 illegal im Bundesgebiet auf. Seit Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz ist der BF2 seit mehr als XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Auch dieses Verfahren wurde durch die zwischenzeitliche freiwillige Rückkehr und anschließende Wiedereinreise der BF1 und des BF3 verzögert, da damit unterschiedliche Verfahrensstände der BF verbunden waren. Eine Verzögerung ergab sich dadurch, dass mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , der angefochtene Bescheid des BF2 aufgehoben und die Revision zulässig erklärt wurde, und am XXXX das Erkenntnis zu XXXX durch den Verwaltungsgerichtshof zur XXXX Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die Aufenthaltsdauer des BF2 im Bundesgebiet beträgt somit insgesamt rund XXXX Jahre, ist aber in ihrer Maßgeblichkeit durch die genannten Gründe zu relativieren.Der BF2 reiste im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auch seine für römisch 40 geplante Außerlandesbringung konnte aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von römisch 40 nicht durchgeführt werden und es war in unmittelbarer Folge der Aufenthalt der BF nicht bekannt. Bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages im römisch 40 – somit rund ein Jahr und vier Monate – hielt sich der BF2 illegal im Bundesgebiet auf. Seit Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz ist der BF2 seit mehr als römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig. Auch dieses Verfahren wurde durch die zwischenzeitliche freiwillige Rückkehr und anschließende Wiedereinreise der BF1 und des BF3 verzögert, da damit unterschiedliche Verfahrensstände der BF verbunden waren. Eine Verzögerung ergab sich dadurch, dass mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , der angefochtene Bescheid des BF2 aufgehoben und die Revision zulässig erklärt wurde, und am römisch 40 das Erkenntnis zu römisch 40 durch den Verwaltungsgerichtshof zur römisch 40 Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die Aufenthaltsdauer des BF2 im Bundesgebiet beträgt somit insgesamt rund römisch 40 Jahre, ist aber in ihrer Maßgeblichkeit durch die genannten Gründe zu relativieren.

Zu beachten ist zudem, dass die BF1 und der BF2 vor Gericht zunächst ihre Mitwirkungspflicht verletzten und mit mehrfachen, letztlich unbegründeten Eingaben weiter zur Verfahrensverzögerung beitrugen. Auch legten die BF1 und der BF2 trotz mehrmaliger Aufforderung weder die Schulzeugnisse des BF3 vor, noch erschien der BF2 zu einem Untersuchungstermin XXXX bei der XXXX , deren Durchführung der BF2 selbst in der Verhandlung XXXX beantragte. Es kann somit anhand all dieser Umstände nicht gesagt werden, dass die Verfahrensdauer (ausschließlich) den Behörden zuzurechnen wäre, sondern waren vielmehr auch die BF selbst über das gesamte Verfahren hinweg dafür verantwortlich, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte.Zu beachten ist zudem, dass die BF1 und der BF2 vor Gericht zunächst ihre Mitwirkungspflicht verletzten und mit mehrfachen, letztlich unbegründeten Eingaben weiter zur Verfahrensverzögerung beitrugen. Auch legten die BF1 und der BF2 trotz mehrmaliger Aufforderung weder die Schulzeugnisse des BF3 vor, noch erschien der BF2 zu einem Untersuchungstermin römisch 40 bei der römisch 40 , deren Durchführung der BF2 selbst in der Verhandlung römisch 40 beantragte. Es kann somit anhand all dieser Umstände nicht gesagt werden, dass die Verfahrensdauer (ausschließlich) den Behörden zuzurechnen wäre, sondern waren vielmehr auch die BF selbst über das gesamte Verfahren hinweg dafür verantwortlich, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte.

Weiters zog die auch die im behördlichen Verfahren am XXXX vorgebrachte Angabe der BF1 betreffend einen Eingriff in ihre XXXX im Herkunftsstaat, zu welchem sie in der mündlichen Verhandlung am XXXX angab, dass es nicht stattgefunden habe, zu einem Wechsel zu der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277, was wiederum mit einer Verfahrensverzögerung verbunden war. Weiters zog die auch die im behördlichen Verfahren am römisch 40 vorgebrachte Angabe der BF1 betreffend einen Eingriff in ihre römisch 40 im Herkunftsstaat, zu welchem sie in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 angab, dass es nicht stattgefunden habe, zu einem Wechsel zu der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277, was wiederum mit einer Verfahrensverzögerung verbunden war.

Zudem ist seit XXXX ist der Gerichtsbetrieb aufgrund der Regelungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, inklusive der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen, eingeschränkt. Dieser Verzögerungsgrund der Covid-19 Pandemie ist weder im Verschulden der Behörden noch im Verschulden der BF gelegen.Zudem ist seit römisch 40 ist der Gerichtsbetrieb aufgrund der Regelungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, inklusive der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen, eingeschränkt. Dieser Verzögerungsgrund der Covid-19 Pandemie ist weder im Verschulden der Behörden noch im Verschulden der BF gelegen.

Folglich kann im konkreten Fall der BF in Anbetracht aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass – auch wenn sie ein insgesamt zu berücksichtigender Faktor ist – schon allein die Aufenthaltsdauer maßgeblich ein schützenswertes Privatleben zu begründen mag (vgl. auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188), zumal sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus – schon alleine aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Anträge, der beiden Abschiebeversuche sowie der folgenden Abweisung ihrer Anträge durch das BFA und der Zurückweisung der Rechtssache durch den EGMR – bewusst sein mussten (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347). Die Aufenthaltsdauer erreicht auch noch nicht die in der Rechtsprechung des VwGH maßgebliche Dauer von zehn Jahren.Folglich kann im konkreten Fall der BF in Anbetracht aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass – auch wenn sie ein insgesamt zu berücksichtigender Faktor ist – schon allein die Aufenthaltsdauer maßgeblich ein schützenswertes Privatleben zu begründen mag vergleiche auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188), zumal sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus – schon alleine aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Anträge, der beiden Abschiebeversuche sowie der folgenden Abweisung ihrer Anträge durch das BFA und der Zurückweisung der Rechtssache durch den EGMR – bewusst sein mussten vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347). Die Aufenthaltsdauer erreicht auch noch nicht die in der Rechtsprechung des VwGH maßgebliche Dauer von zehn Jahren.

XXXX . römisch 40 .

Die BF1 hat ein Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorgelegt und gab an zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 zu besuchen. Ob sie tatsächlich aktuell einen Deutschkurs auf dem angegebenen Niveau besucht, kann mangels Vorlage einer Bestätigung nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX war festzustellen, dass die BF1 Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. So war sie zwar in der Lage, selbständig Sätze zu bilden, verstand jedoch die ihr gestellten Fragen teilweise nicht. Darüber hinaus weist die BF1 jedoch keine Integration im Bundesgebiet auf. Sie gab an eine XXXX zu haben, welche in XXXX lebt. Der BF2 gab hierzu befragt an, dass es sich hierbei um die ehemalige Sozialarbeiterin der Tochter XXXX handle. Darüber hinaus verkehre BF1 mit Personen „aus ihrer Heimat“. Ihr volljähriger, älterer Sohn XXXX , dessen Tochter und die Kindsmutter XXXX leben ebenso in Österreich und es besteht aufgrund gegenseitiger Besuche ein regelmäßiger Kontakt zu diesen. Die BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht ebenso keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher zwar bis zu einem gewissen Grad eine sprachliche Integration vor, jedoch weder eine soziale noch eine berufliche Integration.Die BF1 hat ein Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vorgelegt und gab an zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 zu besuchen. Ob sie tatsächlich aktuell einen Deutschkurs auf dem angegebenen Niveau besucht, kann mangels Vorlage einer Bestätigung nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 war festzustellen, dass die BF1 Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. So war sie zwar in der Lage, selbständig Sätze zu bilden, verstand jedoch die ihr gestellten Fragen teilweise nicht. Darüber hinaus weist die BF1 jedoch keine Integration im Bundesgebiet auf. Sie gab an eine römisch 40 zu haben, welche in römisch 40 lebt. Der BF2 gab hierzu befragt an, dass es sich hierbei um die ehemalige Sozialarbeiterin der Tochter römisch 40 handle. Darüber hinaus verkehre BF1 mit Personen „aus ihrer Heimat“. Ihr volljähriger, älterer Sohn römisch 40 , dessen Tochter und die Kindsmutter römisch 40 leben ebenso in Österreich und es besteht aufgrund gegenseitiger Besuche ein regelmäßiger Kontakt zu diesen. Die BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht ebenso keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher zwar bis zu einem gewissen Grad eine sprachliche Integration vor, jedoch weder eine soziale noch eine berufliche Integration.

Der BF2 hat ein Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX war festzustellen, dass der BF2 elementare Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist, lediglich kurzgefasste, einfach Antworten geben konnte und die ihm gestellten Fragen teilweise nicht verstand. Er hat lediglich russische Bekannte, die er im Deutschkurs kennengelernt hat. Zu seinem älteren Sohn XXXX , dessen Tochter und der Kindsmutter XXXX besteht aufgrund gegenseitiger Besuche ein regelmäßiger Kontakt. Der BF2 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht ebenso keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er hat im Zeitraum XXXX – somit vor XXXX –Remunerantentätigkeiten ausgeübt. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. In einer Gesamtbetrachtung liegt eine geringe, sprachliche Integration vor, sowie weder eine soziale Integration noch eine berufliche Integration vor. In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer kann daher unzweifelhaft nicht davon ausgegangen werden, dass er die im Bundesgebiet verbrachte Zeit intensiv dazu genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren.Der BF2 hat ein Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 war festzustellen, dass der BF2 elementare Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist, lediglich kurzgefasste, einfach Antworten geben konnte und die ihm gestellten Fragen teilweise nicht verstand. Er hat lediglich russische Bekannte, die er im Deutschkurs kennengelernt hat. Zu seinem älteren Sohn römisch 40 , dessen Tochter und der Kindsmutter römisch 40 besteht aufgrund gegenseitiger Besuche ein regelmäßiger Kontakt. Der BF2 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht ebenso keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er hat im Zeitraum römisch 40 – somit vor römisch 40 –Remunerantentätigkeiten ausgeübt. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. In einer Gesamtbetrachtung liegt eine geringe, sprachliche Integration vor, sowie weder eine soziale Integration noch eine berufliche Integration vor. In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer kann daher unzweifelhaft nicht davon ausgegangen werden, dass er die im Bundesgebiet verbrachte Zeit intensiv dazu genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

Die BF1 und der BF2 haben den Großteil ihres Lebens bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Russischen Föderation, wo sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden, verbracht und ebendort finanziell abgesichert gelebt. Beide haben anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Insbesondere verbrachte die BF1 mit dem damals minderjährigen BF3 zwischenzeitlich XXXX rund eineinhalb Jahre in ihrem Herkunftsstaat, weshalb von einer starken Bindung der BF1 an ihren Herkunftsstaat auszugehen ist. Auch besteht Kontakt zur Verwandtschaft in der Russischen Föderation und kann von ausreichender Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag ausgegangen werden. Die BF1 und der BF2 haben den Großteil ihres Lebens bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Russischen Föderation, wo sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden, verbracht und ebendort finanziell abgesichert gelebt. Beide haben anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Insbesondere verbrachte die BF1 mit dem damals minderjährigen BF3 zwischenzeitlich römisch 40 rund eineinhalb Jahre in ihrem Herkunftsstaat, weshalb von einer starken Bindung der BF1 an ihren Herkunftsstaat auszugehen ist. Auch besteht Kontakt zur Verwandtschaft in der Russischen Föderation und kann von ausreichender Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag ausgegangen werden.

Im Falle der BF1 und des BF2 kann nicht davon die Rede sein, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Schließlich beherrschen die BF1 und der BF2 auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Die BF1 verbrachte zudem mit dem BF3 zwischenzeitlich XXXX wieder in ihrer Heimat.Im Falle der BF1 und des BF2 kann nicht davon die Rede sein, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Schließlich beherrschen die BF1 und der BF2 auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Die BF1 verbrachte zudem mit dem BF3 zwischenzeitlich römisch 40 wieder in ihrer Heimat.

Der seit dem XXXX volljährige BF3 besucht aktuell die zehnte Schulstufe eines Bundesgymnasiums XXXX . Er hat die neunte Schulstufe repetiert und im Schuljahr 2019/2020 erfolgreich abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX war festzustellen, dass der BF3 zur selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig ist. Die Verhandlung wurde mit dem BF3 in der deutschen Sprache durchgeführt. Der BF3 hat altersentsprechend Schulfreunde. Auch er hat zu seinem Bruder XXXX , dessen Tochter und der Kindsmutter XXXX aufgrund gegenseitiger Besuche regelmäßigen Kontakt. Der BF3 ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist aktuell nicht erwerbstätig. Im Falle des BF3 liegt in einer Gesamtbetrachtung somit eine Integration vor. Der BF3 reiste erstmals im Alter von rund XXXX mit seiner Mutter BF1 in das Bundesgebiet ein. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht und verließ das Bundesgebiet als Minderjähriger im XXXX . Er lebte mit seiner Mutter circa XXXX lang im Herkunftsstaat, bis er in minderjährigem Alter mit der Mutter im XXXX in das Bundesgebiet zurückkehrte. XXXX . Der BF verbrachte somit einen großen und durchaus prägenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet. Er befindet sich in einer gymnasialen Ausbildung und hat das letzte Schuljahr erfolgreich abgeschlossen. Integrationsbegründende Umstände werden zwar gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich ein Fremder seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleiteten kann dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden, wie Obsorgeberechtigten (VfGH 10. März 2011, B 1565/10), weshalb diesem Umstand in der Gesamtabwägung bei BF3 weniger Gewicht zukommt.Der seit dem römisch 40 volljährige BF3 besucht aktuell die zehnte Schulstufe eines Bundesgymnasiums römisch 40 . Er hat die neunte Schulstufe repetiert und im Schuljahr 2019 aus 2020, erfolgreich abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 war festzustellen, dass der BF3 zur selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig ist. Die Verhandlung wurde mit dem BF3 in der deutschen Sprache durchgeführt. Der BF3 hat altersentsprechend Schulfreunde. Auch er hat zu seinem Bruder römisch 40 , dessen Tochter und der Kindsmutter römisch 40 aufgrund gegenseitiger Besuche regelmäßigen Kontakt. Der BF3 ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist aktuell nicht erwerbstätig. Im Falle des BF3 liegt in einer Gesamtbetrachtung somit eine Integration vor. Der BF3 reiste erstmals im Alter von rund römisch 40 mit seiner Mutter BF1 in das Bundesgebiet ein. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht und verließ das Bundesgebiet als Minderjähriger im römisch 40 . Er lebte mit seiner Mutter circa römisch 40 lang im Herkunftsstaat, bis er in minderjährigem Alter mit der Mutter im römisch 40 in das Bundesgebiet zurückkehrte. römisch 40 . Der BF verbrachte somit einen großen und durchaus prägenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet. Er befindet sich in einer gymnasialen Ausbildung und hat das letzte Schuljahr erfolgreich abgeschlossen. Integrationsbegründende Umstände werden zwar gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich ein Fremder seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleiteten kann dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden, wie Obsorgeberechtigten (VfGH 10. März 2011, B 1565/10), weshalb diesem Umstand in der Gesamtabwägung bei BF3 weniger Gewicht zukommt.

Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.1.3.3.3. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen der BF1 und des BF2 zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat XXXX . Er lebt mit seinen Eltern BF1 und BF2 im gemeinsamen Haushalt. Vor dem Hintergrund der unter 3.1.3.3.2. zitierten Judikatur, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Familienleben zwischen BF3 und der BF1 und dem BF2 besteht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF3 vollständig auf eigenen Beinen steht und sich von der elterlichen Hilfe gelöst hat. XXXX .3.1.3.3.3. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen der BF1 und des BF2 zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat römisch 40 . Er lebt mit seinen Eltern BF1 und BF2 im gemeinsamen Haushalt. Vor dem Hintergrund der unter 3.1.3.3.2. zitierten Judikatur, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Familienleben zwischen BF3 und der BF1 und dem BF2 besteht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF3 vollständig auf eigenen Beinen steht und sich von der elterlichen Hilfe gelöst hat. römisch 40 .

Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, jedoch im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF3 und durch das gemeinsame Privatleben mit BF1 und BF2 angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Dabei war die Unmöglichkeit der Trennung des BF3 vom BF2 und der BF1 zu berücksichtigten.Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, jedoch im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF3 und durch das gemeinsame Privatleben mit BF1 und BF2 angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Dabei war die Unmöglichkeit der Trennung des BF3 vom BF2 und der BF1 zu berücksichtigten.

Das BVwG kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- bzw. Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF1, den BF2 und den BF3 auf Dauer unzulässig ist.Das BVwG kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- bzw. Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF1, den BF2 und den BF3 auf Dauer unzulässig ist.

3.1.3.4. § 9 Abs. 4 des Integrationsgesetzes (IntG) mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet: 3.1.3.4. Paragraph 9, Absatz 4, des Integrationsgesetzes (IntG) mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet:

"(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1." Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1."

§ 10 Abs. 2 IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet: Paragraph 10, Absatz 2, IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:

"Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist, 46

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt."

§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten: Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten:

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen." (3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen."

§ 11 IntG lautet: Paragraph 11, IntG lautet:

„Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt. Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen. (3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5. (4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,

(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“ (6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In dem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden ist und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden kann. In dem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden ist und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden kann.

3.1.3.4.1. Im gegenständlichen Fall verfügt XXXX über ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Niveau B1, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 Abs. 4 iVm § 11 IntG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ werden daher von der BF1 erfüllt. 3.1.3.4.1. Im gegenständlichen Fall verfügt römisch 40 über ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Niveau B1, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ werden daher von der BF1 erfüllt.

XXXX verfügt über ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Niveau A2, weshalb er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 IntG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ werden daher von dem BF2 erfüllt. römisch 40 verfügt über ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Niveau A2, weshalb er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, IntG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ werden daher von dem BF2 erfüllt.

XXXX hat die neunte Schulstufe im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen und verfügt im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis XXXX im Unterrichtsfach „Deutsch“ über eine positive Beurteilung. Er hat folglich das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ werden daher von dem BF3 erfüllt. römisch 40 hat die neunte Schulstufe im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen und verfügt im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis römisch 40 im Unterrichtsfach „Deutsch“ über eine positive Beurteilung. Er hat folglich das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ werden daher von dem BF3 erfüllt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, ist der BF1, dem BF2 und dem BF3 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, ist der BF1, dem BF2 und dem BF3 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das BFA hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, welche gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind.Das BFA hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, welche gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind.

Die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.

3.1.3.5. Aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist der Spruchpunkt IV. des Bescheides der Zl. XXXX , sowie der Spruchpunkt VI. des Bescheides der Zl. XXXX und der Spruchpunkt VI. des Bescheides der Zl. XXXX ersatzlos zu beheben.3.1.3.5. Aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Zl. römisch 40 , sowie der Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der Zl. römisch 40 und der Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der Zl. römisch 40 ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Religion Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2216923.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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