Entscheidungsdatum
22.01.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W277 1426289-2/63E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des belangten Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig sind.
III. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Der Spruchpunkt IV. des belangten Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch vier. des belangten Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erstes (rechtskräftiges) Verfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste – nachdem zuvor bereits die Mutter, XXXX , der Bruder, XXXX , und die Schwester des BF, XXXX alias XXXX , eingereist waren und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten – zusammen mit seinem Vater, XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste – nachdem zuvor bereits die Mutter, römisch 40 , der Bruder, römisch 40 , und die Schwester des BF, römisch 40 alias römisch 40 , eingereist waren und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten – zusammen mit seinem Vater, römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein.
Er wies sich am XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit der Kopie eines am XXXX ausgestellten, russischen Inlandspasses aus (AS 45 und 55 in Akt I). Der BF stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15ff in Akt I).Er wies sich am römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit der Kopie eines am römisch 40 ausgestellten, russischen Inlandspasses aus (AS 45 und 55 in Akt römisch eins). Der BF stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15ff in Akt römisch eins).
Hierbei gab der BF an, in XXXX geboren und ledig zu sein, XXXX zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der XXXX anzugehören. Er habe sieben Jahre in XXXX die Grundschule besucht (AS 15 in Akt I). Er habe auch zuletzt in XXXX gewohnt und am XXXX seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , mit dem Zug verlassen (AS 19 in Akt I).Hierbei gab der BF an, in römisch 40 geboren und ledig zu sein, römisch 40 zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der römisch 40 anzugehören. Er habe sieben Jahre in römisch 40 die Grundschule besucht (AS 15 in Akt römisch eins). Er habe auch zuletzt in römisch 40 gewohnt und am römisch 40 seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , mit dem Zug verlassen (AS 19 in Akt römisch eins).
Der BF habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems wie der Vater des BF Probleme in XXXX hätten. Er selbst sei „nur“ in der Schule diskriminiert worden. Andere Probleme habe der BF nicht gehabt. Außerdem habe der BF mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wollen. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass sein Vater große Schwierigkeiten in XXXX gehabt habe und auch der BF bald in ein Alter komme, in dem er Schwierigkeiten zu erwarten hätte (AS 21 in Akt I).Der BF habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems wie der Vater des BF Probleme in römisch 40 hätten. Er selbst sei „nur“ in der Schule diskriminiert worden. Andere Probleme habe der BF nicht gehabt. Außerdem habe der BF mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wollen. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass sein Vater große Schwierigkeiten in römisch 40 gehabt habe und auch der BF bald in ein Alter komme, in dem er Schwierigkeiten zu erwarten hätte (AS 21 in Akt römisch eins).
1.2. Am XXXX richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 14 lit. a Dublin-II-VO an XXXX , da XXXX bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten Mutter XXXX und Geschwister des BF ( XXXX und XXXX ) zugestimmt hatten (AS 25 ff in Akt I).1.2. Am römisch 40 richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 14, Litera a, Dublin-II-VO an römisch 40 , da römisch 40 bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten Mutter römisch 40 und Geschwister des BF ( römisch 40 und römisch 40 ) zugestimmt hatten (AS 25 ff in Akt römisch eins).
1.3. Am XXXX übernahm der BF vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit XXXX zurückzuweisen (AS 63 ff in Akt I).1.3. Am römisch 40 übernahm der BF vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit römisch 40 zurückzuweisen (AS 63 ff in Akt römisch eins).
1.4. Am XXXX wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auf dem Fachgebiet 02.01 (Anmerkung: Allgemeinmedizin) eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zur Zeit der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Affektregulationsstörungen, keine Einbußen in den kognitiven Funktionen und keine traumatypischen Symptome (AS 97 ff in Akt I).1.4. Am römisch 40 wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auf dem Fachgebiet 02.01 (Anmerkung: Allgemeinmedizin) eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zur Zeit der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Affektregulationsstörungen, keine Einbußen in den kognitiven Funktionen und keine traumatypischen Symptome (AS 97 ff in Akt römisch eins).
1.5. Am XXXX stimmten XXXX einer Aufnahme des BF gem. Art. 14 Dublin-II-VO zu (AS 93 in Akt I).1.5. Am römisch 40 stimmten römisch 40 einer Aufnahme des BF gem. Artikel 14, Dublin-II-VO zu (AS 93 in Akt römisch eins).
1.6. Am XXXX wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 105ff in Akt I). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie nicht XXXX ausreisen könne, da die Behörde in seiner Heimat wisse, dass sich die Mutter und Geschwister des BF in XXXX befänden. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sich alle Familienmitglieder in Österreich treffen würden. Die Mutter und die Geschwister des BF hätten zur Täuschung der Behörden in XXXX einreisen sollen, um danach nach Österreich zu reisen. Dadurch würden sie durch die Behörden nicht mehr gefunden werden können (AS 107 in Akt I). Im Übrigen stehe der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses vom XXXX gab der BF an, dass er aber spüre, dass mit seinem „Kopf nicht alles in Ordnung“ sei (AS 107 f. in Akt I).1.6. Am römisch 40 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 105ff in Akt römisch eins). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie nicht römisch 40 ausreisen könne, da die Behörde in seiner Heimat wisse, dass sich die Mutter und Geschwister des BF in römisch 40 befänden. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sich alle Familienmitglieder in Österreich treffen würden. Die Mutter und die Geschwister des BF hätten zur Täuschung der Behörden in römisch 40 einreisen sollen, um danach nach Österreich zu reisen. Dadurch würden sie durch die Behörden nicht mehr gefunden werden können (AS 107 in Akt römisch eins). Im Übrigen stehe der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses vom römisch 40 gab der BF an, dass er aber spüre, dass mit seinem „Kopf nicht alles in Ordnung“ sei (AS 107 f. in Akt römisch eins).
1.7. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 14 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mi Spruchpunkt II. der BF aus dem Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (AS 115 ff in Akt I).1.7. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde mi Spruchpunkt römisch zwei. der BF aus dem Bundesgebiet nach römisch 40 ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (AS 115 ff in Akt römisch eins).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister des BF XXXX und XXXX im Besitz eines XXXX seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. XXXX , nach XXXX ausgewiesen worden wären. Der BF sei gemeinsam mit seinem Vater XXXX illegal in Österreich eingereist. XXXX habe sich mit Schreiben vom XXXX gem. Art 14 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig erklärt (AS 127 in Akt I). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur Mutter und den Geschwistern des BF sei aber mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) vom XXXX , XXXX , eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach XXXX zu überstellen seien. Der BF sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach XXXX zu überstellen (AS 193 in Akt I).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister des BF römisch 40 und römisch 40 im Besitz eines römisch 40 seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. römisch 40 , nach römisch 40 ausgewiesen worden wären. Der BF sei gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 illegal in Österreich eingereist. römisch 40 habe sich mit Schreiben vom römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig erklärt (AS 127 in Akt römisch eins). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur Mutter und den Geschwistern des BF sei aber mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) vom römisch 40 , römisch 40 , eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach römisch 40 zu überstellen seien. Der BF sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach römisch 40 zu überstellen (AS 193 in Akt römisch eins).
1.8. Gegen den unter Punkt I.1.7. genannten Bescheid brachte der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Vaters und der Schwester des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in XXXX , die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 221 ff in Akt I). Der Beschwerde beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden des Vaters, der Mutter und der Schwester des BF (AS 231 ff in Akt I).1.8. Gegen den unter Punkt römisch eins.1.7. genannten Bescheid brachte der BF am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Vaters und der Schwester des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in römisch 40 , die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 221 ff in Akt römisch eins). Der Beschwerde beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden des Vaters, der Mutter und der Schwester des BF (AS 231 ff in Akt römisch eins).
1.9. Mit Beschluss des AsylGH vom XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 291 in Akt I; AS 31 ff in Akt III).1.9. Mit Beschluss des AsylGH vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 291 in Akt römisch eins; AS 31 ff in Akt römisch drei).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Mutter und der Geschwister des BF seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach XXXX vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF nach XXXX überwiegen (AS 35f in Akt III).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Mutter und der Geschwister des BF seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach römisch 40 vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF nach römisch 40 überwiegen (AS 35f in Akt römisch drei).
1.10. Mit Mitteilung vom XXXX setzte der AsylGH den BF darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden seiner Mutter und Geschwister in der Sitzung vom XXXX mit Beschluss zur XXXX als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach XXXX sprächen, bekannt zu geben (AS 291 f in Akt I).1.10. Mit Mitteilung vom römisch 40 setzte der AsylGH den BF darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden seiner Mutter und Geschwister in der Sitzung vom römisch 40 mit Beschluss zur römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach römisch 40 sprächen, bekannt zu geben (AS 291 f in Akt römisch eins).
1.11. Mit Stellungnahme vom XXXX verwies der BF nochmals auf die allgemeine Lage in XXXX sowie den Gesundheitszustand seiner Eltern und seiner Schwester (AS 305 in Akt I).1.11. Mit Stellungnahme vom römisch 40 verwies der BF nochmals auf die allgemeine Lage in römisch 40 sowie den Gesundheitszustand seiner Eltern und seiner Schwester (AS 305 in Akt römisch eins).
1.12. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX , wies der AsylGH die Beschwerde des BF ab (AS 295 ff in Akt I).1.12. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 , wies der AsylGH die Beschwerde des BF ab (AS 295 ff in Akt römisch eins).
Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass XXXX der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 317 ff in Akt I).Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass römisch 40 der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 317 ff in Akt römisch eins).
2. Fremdenpolizeilicher Vollzug
2.1. Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX zur Effektuierung der Abschiebung nach XXXX am XXXX gegen den BF sowie seine Mutter, seinen Vater, seine Schwester und seinen Bruder gem. § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (mit BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben; nunmehr § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) für XXXX ein Festnahmeauftrag (AS 151 in Akt III).2.1. Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 zur Effektuierung der Abschiebung nach römisch 40 am römisch 40 gegen den BF sowie seine Mutter, seinen Vater, seine Schwester und seinen Bruder gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben; nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) für römisch 40 ein Festnahmeauftrag (AS 151 in Akt römisch drei).
2.2. Mit vom XXXX datierten Schreiben teilte das BAA XXXX mit, dass der BF und seine unter I.2.1. angeführten Familienangehörigen (in der Folge: Familie des BF) am XXXX per Flugzeug nach XXXX abgeschoben werden würden (AS 81f in Akt II).2.2. Mit vom römisch 40 datierten Schreiben teilte das BAA römisch 40 mit, dass der BF und seine unter römisch eins.2.1. angeführten Familienangehörigen (in der Folge: Familie des BF) am römisch 40 per Flugzeug nach römisch 40 abgeschoben werden würden (AS 81f in Akt römisch zwei).
2.3. Am XXXX wurden der BF und seine Familie durch die XXXX festgenommen und in der Familienunterkunft in XXXX verbracht (AS 221f sowie AS 237f in Akt III).2.3. Am römisch 40 wurden der BF und seine Familie durch die römisch 40 festgenommen und in der Familienunterkunft in römisch 40 verbracht (AS 221f sowie AS 237f in Akt römisch drei).
2.4. Am selben Tag fand in der unter I.2.3. angeführten Unterkunft eine Rechtsberatung statt (AS 233 in Akt III).2.4. Am selben Tag fand in der unter römisch eins.2.3. angeführten Unterkunft eine Rechtsberatung statt (AS 233 in Akt römisch drei).
2.5. Am XXXX wurde die Schwester des BF wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im XXXX stationär aufgenommen (AS 97 in Akt II).2.5. Am römisch 40 wurde die Schwester des BF wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im römisch 40 stationär aufgenommen (AS 97 in Akt römisch zwei).
2.6. Infolge dessen wurde die Abschiebung des BF sowie der Familie storniert (AS 251 in Akt III) und dieser aus der Haft entlassen (AS 245 in Akt III).2.6. Infolge dessen wurde die Abschiebung des BF sowie der Familie storniert (AS 251 in Akt römisch drei) und dieser aus der Haft entlassen (AS 245 in Akt römisch drei).
2.7. Laut Aktenvermerk der XXXX sei der zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtige Aufenthalt des BF und seiner Familie – abgesehen von der im Krankenhaus befindlichen Schwester – unbekannt gewesen (AS 257 in Akt III).2.7. Laut Aktenvermerk der römisch 40 sei der zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtige Aufenthalt des BF und seiner Familie – abgesehen von der im Krankenhaus befindlichen Schwester – unbekannt gewesen (AS 257 in Akt römisch drei).
2.8. Laut Aktenvermerken des BAA vom XXXX seien der BF und seine Familie zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach XXXX greifbar (AS 271f in Akt III). Ebenso sei die Schwester des BF bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 277 in Akt III).2.8. Laut Aktenvermerken des BAA vom römisch 40 seien der BF und seine Familie zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach römisch 40 greifbar (AS 271f in Akt römisch drei). Ebenso sei die Schwester des BF bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 277 in Akt römisch drei).
2.9. Mit Schreiben vom XXXX teilte das BAA XXXX mit, dass der BF und seine Familie „untergetaucht“ seien und daher um Verlängerung der Überstellungsfrist auf XXXX ersucht werde (AS 281f in Akt III).2.9. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BAA römisch 40 mit, dass der BF und seine Familie „untergetaucht“ seien und daher um Verlängerung der Überstellungsfrist auf römisch 40 ersucht werde (AS 281f in Akt römisch drei).
2.10. Mit Stellungnahme vom XXXX gab der BF bekannt, dass er an jener, den Behörden bekannten Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in XXXX nicht möglich (AS 287ff in Akt III).2.10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 gab der BF bekannt, dass er an jener, den Behörden bekannten Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in römisch 40 nicht möglich (AS 287ff in Akt römisch drei).
2.11. Mit Schreiben vom XXXX gab die XXXX dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass der BF am XXXX an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt IV).2.11. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die römisch 40 dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass der BF am römisch 40 an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt römisch vier).
2.12. Mit Schreiben des XXXX wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung des BF und seiner Familie Abstand zu nehmen (AS 129 in Akt II).2.12. Mit Schreiben des römisch 40 wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung des BF und seiner Familie Abstand zu nehmen (AS 129 in Akt römisch zwei).
2.13. Mit Schreiben vom XXXX wurden die Akten des BF und seiner Familie aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der XXXX übermittelt (AS 27 in Akt IV).2.13. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Akten des BF und seiner Familie aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der römisch 40 übermittelt (AS 27 in Akt römisch vier).
2.14. Gemäß Amtsvermerk der XXXX vom XXXX wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „ XXXX eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, XXXX , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden: 2.14. Gemäß Amtsvermerk der römisch 40 vom römisch 40 wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „ römisch 40 eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, römisch 40 , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden:
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
XXXX , römisch 40 ,
-( XXXX , -( römisch 40 ,
-(10) drei russische Geburtsurkunden lautend auf XXXX , XXXX und XXXX und-(10) drei russische Geburtsurkunden lautend auf römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und
-( XXXX . -( römisch 40 .
Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von XXXX , XXXX , XXXX (offenkundiger Schreibfehler: XXXX ) XXXX , XXXX , XXXX , XXXX – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt IV).Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (offenkundiger Schreibfehler: römisch 40 ) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt römisch vier).
Im Zuge einer von der LPD Steiermark XXXX durchgeführten Zeugenvernehmung im Rahmen dieser Ermittlungen gab XXXX unter anderem an, im Gebiet XXXX geboren zu sein und dort im XXXX zu leben. Sie sei Angestellte im Bereich XXXX und derzeit in Karenz. Sie sei im XXXX zum Islam konvertiert und trage seit XXXX . Sie habe den BF im XXXX im Internet über eine XXXX kennen gelernt. Sie habe den BF bis dato XXXX in Österreich besucht und am XXXX geheiratet. XXXX . Dem BF habe das am Anfang nicht gefallen, da er zuerst eigene Kinder habe wolle, aber nun „liebe er das Kind sehr“ (AS 347 in Akt IV).Im Zuge einer von der LPD Steiermark römisch 40 durchgeführten Zeugenvernehmung im Rahmen dieser Ermittlungen gab römisch 40 unter anderem an, im Gebiet römisch 40 geboren zu sein und dort im römisch 40 zu leben. Sie sei Angestellte im Bereich römisch 40 und derzeit in Karenz. Sie sei im römisch 40 zum Islam konvertiert und trage seit römisch 40 . Sie habe den BF im römisch 40 im Internet über eine römisch 40 kennen gelernt. Sie habe den BF bis dato römisch 40 in Österreich besucht und am römisch 40 geheiratet. römisch 40 . Dem BF habe das am Anfang nicht gefallen, da er zuerst eigene Kinder habe wolle, aber nun „liebe er das Kind sehr“ (AS 347 in Akt römisch vier).
Im Zuge der Einvernahme des BF am XXXX gab dieser unter anderem an, über das Internet durch einen XXXX geheiratet zu haben (AS 347 in Akt IV).Im Zuge der Einvernahme des BF am römisch 40 gab dieser unter anderem an, über das Internet durch einen römisch 40 geheiratet zu haben (AS 347 in Akt römisch vier).
3. Zweites (gegenständliches) Verfahren
3.1. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt IV). 3.1. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt römisch vier).
Hierbei gab der BF an, in XXXX geboren und traditionell verheiratet zu sein, XXXX , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 1 in Akt IV). Hierbei gab der BF an, in römisch 40 geboren und traditionell verheiratet zu sein, römisch 40 , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 1 in Akt römisch vier).
Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der BF vor, dass er nur angeben könne, dass er „damals“ gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. Er sei XXXX gewesen und habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Die Familie sei „damals“ wegen den Problemen des Vaters aus der Heimat geflohen. In Hinblick auf die Gefährdungslage könne dem BF bei einer Rückkehr „schon“ etwas zustoßen. Der BF könne „einfach so“ verschwinden, wie viele andere auch. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass er aufgrund seiner langen Abwesenheit aus seiner Heimat verfolgt und ihm vorgehalten werden würde, dass er „irgendwo“ gekämpft habe. Außerdem würden die Probleme des Vaters des BF auf diesen übergehen (AS 5 in Akt IV).Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der BF vor, dass er nur angeben könne, dass er „damals“ gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. Er sei römisch 40 gewesen und habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Die Familie sei „damals“ wegen den Problemen des Vaters aus der Heimat geflohen. In Hinblick auf die Gefährdungslage könne dem BF bei einer Rückkehr „schon“ etwas zustoßen. Der BF könne „einfach so“ verschwinden, wie viele andere auch. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass er aufgrund seiner langen Abwesenheit aus seiner Heimat verfolgt und ihm vorgehalten werden würde, dass er „irgendwo“ gekämpft habe. Außerdem würden die Probleme des Vaters des BF auf diesen übergehen (AS 5 in Akt römisch vier).
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde ihm „offiziell keine“ unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Im Falle einer Rückkehr hätte er nicht mit Sanktionen zu rechnen. Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Antrag stelle, gab der BF an, dass er nicht gewusst habe, dass sein (sinngemäß: erstes) Verfahren bereits entschieden worden sei. „Erst“ ein Anwalt habe ihm erklärt, dass sein Verfahren abgeschlossen bzw. entschieden sei. Der Anwalt habe ein Schriftstück erstellt und ihm gesagt, dass er zur Behörde kommen und einen Folgeantrag stellen soll.
3.2. Ebenfalls am XXXX stellte der BF einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt IV).3.2. Ebenfalls am römisch 40 stellte der BF einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt römisch vier).
3.3. Aufgrund einer Beschwerde des BF forderte die Volksanwaltschaft mit Schreiben vom XXXX das BMI auf, aufgrund Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs. 1 AVG das gegenständliche Verfahren unverzüglich seiner Erledigung zuzuführen (AS 37 in Akt IV).3.3. Aufgrund einer Beschwerde des BF forderte die Volksanwaltschaft mit Schreiben vom römisch 40 das BMI auf, aufgrund Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG das gegenständliche Verfahren unverzüglich seiner Erledigung zuzuführen (AS 37 in Akt römisch vier).
3.4. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt IV).3.4. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt römisch vier).
Der BF gab an, gesund zu sein (AS 64 in Akt IV). Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber damit einverstanden, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Befragt, ob er wisse, weshalb seine Schwester XXXX ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF vor, „nur“ zu wissen, dass es ihr nicht gut gehe. Der BF selbst habe nie einen Reisepass gehabt, er sei sich jedoch nicht sicher, da dies auch sein Vater für ihn gemacht haben hätte können (AS 65 in Akt IV). Der BF habe in Russland bis zuletzt gemeinsam mit seinem Vater gewohnt. Er habe XXXX die Schule abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe er nicht gemacht (AS 66 in Akt IV).Der BF gab an, gesund zu sein (AS 64 in Akt römisch vier). Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber damit einverstanden, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Befragt, ob er wisse, weshalb seine Schwester römisch 40 ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF vor, „nur“ zu wissen, dass es ihr nicht gut gehe. Der BF selbst habe nie einen Reisepass gehabt, er sei sich jedoch nicht sicher, da dies auch sein Vater für ihn gemacht haben hätte können (AS 65 in Akt römisch vier). Der BF habe in Russland bis zuletzt gemeinsam mit seinem Vater gewohnt. Er habe römisch 40 die Schule abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe er nicht gemacht (AS 66 in Akt römisch vier).
Zu den Ausreisegründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur jene des Vaters, wobei er aber die Gründe des Vaters nicht kenne. Der BF selbst sei nicht bedroht worden. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen nach XXXX zurückgekehrt, „um zu schauen wie es nun ist“. „Sie“ würden seine Mutter nach ihm und seinem Vater fragen. Seine Mutter sei gefragt worden, wo der BF sei und ob er in XXXX sei. Der BF sei aber immer in Österreich gewesen. Mehr habe seine Mutter nicht erzählt, da sie nicht wissen würden, ob es (offensichtlich gemeint: das Telefon) abgehört wird (AS 66f in Akt IV). In XXXX würden oft junge Männer „mitgenommen“ werden. Er glaube, das sei wegen dem Militär. Dies sei nicht „auf ihn bezogen, sondern generell“ so. Es passiere oft, dass „sie“ aus dem Auto heraus jemanden erschießen. Der BF glaube nicht, dass er anderswo in Russland leben könne, da es oft passiere, dass „sie“ einen mitnehmen, wenn man zum Beispiel nach XXXX fliege. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, und er habe alles dazu sagen können (AS 67f in Akt IV).Zu den Ausreisegründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur jene des Vaters, wobei er aber die Gründe des Vaters nicht kenne. Der BF selbst sei nicht bedroht worden. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen nach römisch 40 zurückgekehrt, „um zu schauen wie es nun ist“. „Sie“ würden seine Mutter nach ihm und seinem Vater fragen. Seine Mutter sei gefragt worden, wo der BF sei und ob er in römisch 40 sei. Der BF sei aber immer in Österreich gewesen. Mehr habe seine Mutter nicht erzählt, da sie nicht wissen würden, ob es (offensichtlich gemeint: das Telefon) abgehört wird (AS 66f in Akt römisch vier). In römisch 40 würden oft junge Männer „mitgenommen“ werden. Er glaube, das sei wegen dem Militär. Dies sei nicht „auf ihn bezogen, sondern generell“ so. Es passiere oft, dass „sie“ aus dem Auto heraus jemanden erschießen. Der BF glaube nicht, dass er anderswo in Russland leben könne, da es oft passiere, dass „sie“ einen mitnehmen, wenn man zum Beispiel nach römisch 40 fliege. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, und er habe alles dazu sagen können (AS 67f in Akt römisch vier).
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen speziell zur Situation in XXXX gab der BF an, dass es „Personen in Zivil“ gebe, die nicht kontrollierbar seien und einfach Leute umbringen würden, um den Menschen Angst zu machen (AS 68 in Akt IV).Auf Vorhalt der Länderfeststellungen speziell zur Situation in römisch 40 gab der BF an, dass es „Personen in Zivil“ gebe, die nicht kontrollierbar seien und einfach Leute umbringen würden, um den Menschen Angst zu machen (AS 68 in Akt römisch vier).
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, mit XXXX für ca. ein Jahr traditionell verheiratet gewesen, jedoch mittlerweile geschieden zu sein. Sie sei ein paar Mal für höchstens ein Monat auf Besuch gekommen, da sie nicht länger als drei Monate bleiben habe können. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Sie lebe mittlerweile in XXXX (AS 68 in Akt IV). Der BF habe weiters einen Pflichtschulabschluss absolviert und habe vor, die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren und Medizin zu studieren (AS 66 in Akt IV). Er habe, außer zu seinem Vater und seiner Schwester, zu niemandem in Österreich ein besonderes Verhältnis. Er sei nicht Mitglied in einem Verein (AS 69 in Akt IV). Das Protokoll wurde auf Russisch rückübersetzt und der BF habe keine Einwendungen gehabt (AS 69 in Akt IV).Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, mit römisch 40 für ca. ein Jahr traditionell verheiratet gewesen, jedoch mittlerweile geschieden zu sein. Sie sei ein paar Mal für höchstens ein Monat auf Besuch gekommen, da sie nicht länger als drei Monate bleiben habe können. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Sie lebe mittlerweile in römisch 40 (AS 68 in Akt römisch vier). Der BF habe weiters einen Pflichtschulabschluss absolviert und habe vor, die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren und Medizin zu studieren (AS 66 in Akt römisch vier). Er habe, außer zu seinem Vater und seiner Schwester, zu niemandem in Österreich ein besonderes Verhältnis. Er sei nicht Mitglied in einem Verein (AS 69 in Akt römisch vier). Das Protokoll wurde auf Russisch rückübersetzt und der BF habe keine Einwendungen gehabt (AS 69 in Akt römisch vier).
Im Zuge der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen (AS 71 bis 83 und 89 bis 101 in Akt IV), eine beglaubigte Übersetzung eines russischen Reifezeugnisses vom XXXX (AS 85f in Akt IV) und eine Kopie seines Inlandspasses (AS 103 in Akt IV) vor.Im Zuge der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen (AS 71 bis 83 und 89 bis 101 in Akt römisch vier), eine beglaubigte Übersetzung eines russischen Reifezeugnisses vom römisch 40 (AS 85f in Akt römisch vier) und eine Kopie seines Inlandspasses (AS 103 in Akt römisch vier) vor.
3.5. Am XXXX legte der BF eine Vertretungsvollmacht zum „ XXXX vor (AS 105 in Akt IV).3.5. Am römisch 40 legte der BF eine Vertretungsvollmacht zum „ römisch 40 vor (AS 105 in Akt römisch vier).
3.6. Dem Schreiben des MigrantInnenverein St. Marx XXXX ist zu entnehmen, der BF ihnen mitgeteilt habe, dass seine Schwester XXXX „freiwillig nach XXXX ausgereist“ sei (AS 115 in Akt IV).3.6. Dem Schreiben des MigrantInnenverein St. Marx römisch 40 ist zu entnehmen, der BF ihnen mitgeteilt habe, dass seine Schwester römisch 40 „freiwillig nach römisch 40 ausgereist“ sei (AS 115 in Akt römisch vier).
3.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) (AS 219ff in Akt IV).3.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 219ff in Akt römisch vier).
Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre. Seine Identität stehe fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten. Eine asylrelevante Bedrohung könne nicht festgestellt werden. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Bedrohung könne im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden (AS 227 in Akt IV). Der BF habe selbst ausgeführt, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester seien inzwischen freiwillig nach XXXX zurückgekehrt und weiterhin dort aufhältig, weshalb das Vorbringen einer Bedrohung als Schutzbehauptung gesehen werde. Auch scheine es lebensfremd, dass der BF einerseits nichts über die Fluchtgründe seines Vaters wisse, jedoch andererseits vorbringe, dass dessen Probleme auf ihn übergehen könnten. Dem Vorbringen des BF werde daher kein Glaube geschenkt. Zudem stehe dem BF innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (AS 284f in Akt IV). Im Übrigen erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (AS 291f in Akt IV), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen (AS 292ff in Akt IV). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland (AS 299f in Akt IV). Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien (AS 300f in Akt IV).Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre. Seine Identität stehe fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten. Eine asylrelevante Bedrohung könne nicht festgestellt werden. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Bedrohung könne im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden (AS 227 in Akt römisch vier). Der BF habe selbst ausgeführt, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester seien inzwischen freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt und weiterhin dort aufhältig, weshalb das Vorbringen einer Bedrohung als Schutzbehauptung gesehen werde. Auch scheine es lebensfremd, dass der BF einerseits nichts über die Fluchtgründe seines Vaters wisse, jedoch andererseits vorbringe, dass dessen Probleme auf ihn übergehen könnten. Dem Vorbringen des BF werde daher kein Glaube geschenkt. Zudem stehe dem BF innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (AS 284f in Akt römisch vier). Im Übrigen erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (AS 291f in Akt römisch vier), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen (AS 292ff in Akt römisch vier). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland (AS 299f in Akt römisch vier). Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien (AS 300f in Akt römisch vier).
3.7.1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3.7.1. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3.8. Mit – undatiertem – Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF aus XXXX stamme, die belangte Behörde inhaltlich falsch entschieden habe und konkrete Ermittlungsschritte unterlassen habe, sowie der BF ein konkretes Fluchtvorbringen erstattet habe und imstande sei, weiterführende Fragen zu beantworten. Der BF könne bei geeigneter Befragung „noch viel mehr“ zur Wahrheitsfindung beitragen. Im Übrigen sei der BF außergewöhnlich gut integriert (AS 333ff in Akt IV).3.8. Mit – undatiertem – Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF aus römisch 40 stamme, die belangte Behörde inhaltlich falsch entschieden habe und konkrete Ermittlungsschritte unterlassen habe, sowie der BF ein konkretes Fluchtvorbringen erstattet habe und imstande sei, weiterführende Fragen zu beantworten. Der BF könne bei geeigneter Befragung „noch viel mehr“ zur Wahrheitsfindung beitragen. Im Übrigen sei der BF außergewöhnlich gut integriert (AS 333ff in Akt römisch vier).
3.9. Der in Beschwerde gezogene Akt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der XXXX zugeteilt (OZ 1).3.9. Der in Beschwerde gezogene Akt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der römisch 40 zugeteilt (OZ 1).
3.10. Infolge Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W237 zugeteilt (OZ 2).3.10. Infolge Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W237 zugeteilt (OZ 2).
3.11. Am XXXX übermittelte das BFA eine Vorfallmeldung wegen eines gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung. Die Beschuldigten XXXX und der BF XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, sowie XXXX , ein XXXX Staatsangehöriger, seien verdächtig, als Tatbeteiligte mit anderen am XXXX an einem XXXX das Vergehen der schweren Nötigung begangen zu haben. Sie hätten eine XXXX . Ein Täter habe versucht, den männlichen Begleiter des Opfers zu verletzen, indem er diesen durch einen Fußtritt eine Böschung hinunterstoßen habe wollen (OZ 5).3.11. Am römisch 40 übermittelte das BFA eine Vorfallmeldung wegen eines gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung. Die Beschuldigten römisch 40 und der BF römisch 40 , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, sowie römisch 40 , ein römisch 40 Staatsangehöriger, seien verdächtig, als Tatbeteiligte mit anderen am römisch 40 an einem römisch 40 das Vergehen der schweren Nötigung begangen zu haben. Sie hätten eine römisch 40 . Ein Täter habe versucht, den männlichen Begleiter des Opfers zu verletzen, indem er diesen durch einen Fußtritt eine Böschung hinunterstoßen habe wollen (OZ 5).
3.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine (erste) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater zu dessen Verfahren – und seine Rechtsvertretung teilnahmen ( XXXX ). Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 3.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine (erste) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater zu dessen Verfahren – und seine Rechtsvertretung teilnahmen ( römisch 40 ). Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
Der BF gab unter anderen an, eine Beziehung mit XXXX , einer asylberechtigten, russischen Staatsangehörigen, zu führen und ein am XXXX geborenes, gemeinsames Kind mit ihr zu haben. Die Kindsmutter habe er im XXXX im Internet kennengelernt und sie seien seit XXXX traditionell verheiratet. Er lebe mit XXXX und dem gemeinsamen Kind aufgrund „administrativer Beschränkungen für Asylwerber“ nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern mit seinen Eltern und dem Bruder XXXX . Der BF gab unter anderen an, eine Beziehung mit römisch 40 , einer asylberechtigten, russischen Staatsangehörigen, zu führen und ein am römisch 40 geborenes, gemeinsames Kind mit ihr zu haben. Die Kindsmutter habe er im römisch 40 im Internet kennengelernt und sie seien seit römisch 40 traditionell verheiratet. Er lebe mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind aufgrund „administrativer Beschränkungen für Asylwerber“ nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern mit seinen Eltern und dem Bruder römisch 40 .
Im Herkunftsstaat habe er in XXXX und mit seinem Vater gemeinsam „im Gebirge“ bei seinen Großeltern gelebt. Vor seinem Umzug zu seinen Großeltern hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben. Den Grund für die Hausdurchsuchung kenne er nicht.Im Herkunftsstaat habe er in römisch 40 und mit seinem Vater gemeinsam „im Gebirge“ bei seinen Großeltern gelebt. Vor seinem Umzug zu seinen Großeltern hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben. Den Grund für die Hausdurchsuchung kenne er nicht.
Er habe die Schule nicht abgeschlossen, da er einige Prüfungen nicht gemacht habe. Auf Vorhalt, dass er dem Gericht eine Übersetzung vorgelegt habe, wonach er ein Reifezeugnis habe und dieses weiters beinhalte, dass er im XXXX die XXXX in XXXX abgeschlossen hätte, gab der BF an dieses Reifezeugnis schon bekommen, jedoch tatsächlich nicht alle Prüfungen gemacht zu haben. Weiters gab er an die notwendigen Prüfungen für dieses Reifezeugnis schon früher im Jahre XXXX gemacht zu haben. Die Prüfungen für das letzte abschließende Schuljahr hätte er nicht gemacht, dafür gäbe es auch kein Zeugnis.Er habe die Schule nicht abgeschlossen, da er einige Prüfungen nicht gemacht habe. Auf Vorhalt, dass er dem Gericht eine Übersetzung vorgelegt habe, wonach er ein Reifezeugnis habe und dieses weiters beinhalte, dass er im römisch 40 die römisch 40 in römisch 40 abgeschlossen hätte, gab der BF an dieses Reifezeugnis schon bekommen, jedoch tatsächlich nicht alle Prüfungen gemacht zu haben. Weiters gab er an die notwendigen Prüfungen für dieses Reifezeugnis schon früher im Jahre römisch 40 gemacht zu haben. Die Prüfungen für das letzte abschließende Schuljahr hätte er nicht gemacht, dafür gäbe es auch kein Zeugnis.
Zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und einige Cousins des BF würden im Herkunftsstaat leben. Die Schwester XXXX befinde sich mit ihrem Ehemann in der XXXX , weil sie dort leben wolle. Er habe keinen Kontakt zu ihr.Zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und einige Cousins des BF würden im Herkunftsstaat leben. Die Schwester römisch 40 befinde sich mit ihrem Ehemann in der römisch 40 , weil sie dort leben wolle. Er habe keinen Kontakt zu ihr.
Im Bundesgebiet lebe er von der Grundversorgung. Er sei in der Vergangenheit bei einem Projekt seitens der Stadt XXXX für Asylwerber tätig gewesen und hätte für eine „Remunerantentätigkeit in unterschiedlichem Stundenausmaß Geld bekommen“. Den Pflichtschulabschluss habe er im Jahre 2015 gemacht. Im Bundesgebiet würde er ein Studium absolvieren und daneben arbeiten wollen. Ein Semester hätte er an der XXXX als außerordentlicher Student studiert, würde es jedoch nicht weiter betreiben. Ehrenamtliche Tätigkeiten hätte er im Bundesgebiet nicht getätigt und habe keine Mitgliedschaft zu einem Verein.Im Bundesgebiet lebe er von der Grundversorgung. Er sei in der Vergangenheit bei einem Projekt seitens der Stadt römisch 40 für Asylwerber tätig gewesen und hätte für eine „Remunerantentätigkeit in unterschiedlichem Stundenausmaß Geld bekommen“. Den Pflichtschulabschluss habe er im Jahre 2015 gemacht. Im Bundesgebiet würde er ein Studium absolvieren und daneben arbeiten wollen. Ein Semester hätte er an der römisch 40 als außerordentlicher Student studiert, würde es jedoch nicht weiter betreiben. Ehrenamtliche Tätigkeiten hätte er im Bundesgebiet nicht getätigt und habe keine Mitgliedschaft zu einem Verein.
Seine Mutter sei im Jahre XXXX in XXXX gewesen und es seien regelmäßig Leute unterschiedlicher Einheiten zu ihr gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib und dem seines Vaters erkundigt. Seine Mutter sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 gewesen und es seien regelmäßig Leute unterschiedlicher Einheiten zu ihr gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib und dem seines Vaters erkundigt.
Der Vorfall (offenkundig gemeint: wegen des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung, s. I.3.11.) im Sommer am Teich habe medialen Wiederhall gefunden und sei auch den russischen Behörden bekannt. Auf russischen Internetseiten sei er nicht namentlich genannt worden. Es könnte durchaus sein, dass er deswegen Probleme bekomme, weil so etwas alleine schon reiche.Der Vorfall (offenkundig gemeint: wegen des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung, s. römisch eins.3.11.) im Sommer am Teich habe medialen Wiederhall gefunden und sei auch den russischen Behörden bekannt. Auf russischen Internetseiten sei er nicht namentlich genannt worden. Es könnte durchaus sein, dass er deswegen Probleme bekomme, weil so etwas alleine schon reiche.
Er habe sein Herkunftsland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Er kenne die Probleme seines Vaters nicht, dieser hätte ihm nichts darüber erzählt. Er vermute, dass sein Vater Probleme mit XXXX gehabt hätte. Er sei minderjährig gewesen und wäre seiner Familie überall hin gefolgt. Er habe sein Herkunftsland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Er kenne die Probleme seines Vaters nicht, dieser hätte ihm nichts darüber erzählt. Er vermute, dass sein Vater Probleme mit römisch 40 gehabt hätte. Er sei minderjährig gewesen und wäre seiner Familie überall hin gefolgt.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde ihn „nichts Gutes“ erwarten. „Sie“ würden ihm sicher eine Haftstrafe geben. Und das würden nur die Russen tun. Was die XXXX Behörden tun würden, wisse er gar nicht. Er rechne damit, dass er von ihnen noch Schlimmeres zu erwarten hätte.Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde ihn „nichts Gutes“ erwarten. „Sie“ würden ihm sicher eine Haftstrafe geben. Und das würden nur die Russen tun. Was die römisch 40 Behörden tun würden, wisse er gar nicht. Er rechne damit, dass er von ihnen noch Schlimmeres zu erwarten hätte.
Der BF legte Integrationsunterlagen, eine Anerkennung der Vaterschaft und eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge (Anlagen ./A - ./C) vor.
Die – zuvor am XXXX wieder in das Bundesgebiet eingereiste – Mutter des BF erschien unangekündigt zur mündlichen Verhandlung und wurde als Zeugin einvernommen (OZ 9).Die – zuvor am römisch 40 wieder in das Bundesgebiet eingereiste – Mutter des BF erschien unangekündigt zur mündlichen Verhandlung und wurde als Zeugin einvernommen (OZ 9).
3.13. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der BF durch seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach sich laut den ins Verfahren eingeführten Länderberichten die Situation in XXXX verschlechtert habe. Das Fluchtvorbringen sei aufgrund der politischen Situation in XXXX und der Repressionen der Machthaber glaubwürdig. Der BF habe sich zudem in Österreich bereits „in beachtlicher Weise“ eingefunden und angepasst. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde daher im Falle einer Aufenthaltsberechtigung keine Belastung der Gebietskörperschaft darstellen (OZ 10).3.13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der BF durch seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach sich laut den ins Verfahren eingeführten Länderberichten die Situation in römisch 40 verschlechtert habe. Das Fluchtvorbringen sei aufgrund der politischen Situation in römisch 40 und der Repressionen der Machthaber glaubwürdig. Der BF habe sich zudem in Österreich bereits „in beachtlicher Weise“ eingefunden und angepasst. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde daher im Falle einer Aufenthaltsberechtigung keine Belastung der Gebietskörperschaft darstellen (OZ 10).
3.14. Mit Schriftsatz vom XXXX (OZ 11) übermittelte der rechtliche Vertreter des BF die mit XXXX datierte Benachrichtigung der XXXX , über die Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen §§ 83, 105 StGB § 15 StGB (s. Punkt I.3.11.).3.14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 (OZ 11) übermittelte der rechtliche Vertreter des BF die mit römisch 40 datierte Benachrichtigung der römisch 40 , über die Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 83, 105, StGB Paragraph 15, StGB (s. Punkt römisch eins.3.11.).
3.15. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der rechtliche Vertreter des BF den Bescheid des BFA vom XXXX , wonach seiner Tochter XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX , gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend führte das BFA aus, dass bereits der Mutter XXXX mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (OZ 13).3.15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte der rechtliche Vertreter des BF den Bescheid des BFA vom römisch 40 , wonach seiner Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend führte das BFA aus, dass bereits der Mutter römisch 40 mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (OZ 13).
3.16. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt (OZ 14).3.16. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt (OZ 14).
3.17. Am XXXX wurde das Verfahren der Mutter des BF beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W219, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF und seines Vaters bei der Gerichtsabteilung W237 unzuständig. 3.17. Am römisch 40 wurde das Verfahren der Mutter des BF beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W219, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF und seines Vaters bei der Gerichtsabteilung W237 unzuständig.
Der Leiter der Gerichtsabteilung W237 erklärte sich aufgrund des von der Mutter des BF vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung ebenso unzuständig.
Aufgrund § 6 Abs. 3 GV 2019 wurden XXXX die Rechtssache des BF und seines Vaters der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und infolge – zusammen mit jener der Mutter und des jüngeren Bruders des BF – der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 16).Aufgrund Paragraph 6, Absatz 3, GV 2019 wurden römisch 40 die Rechtssache des BF und seines Vaters der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und infolge – zusammen mit jener der Mutter und des jüngeren Bruders des BF – der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 16).
3.18. Am XXXX brachte der BF eine E-Mail mit folgendem Inhalt vor:3.18. Am römisch 40 brachte der BF eine E-Mail mit folgendem Inhalt vor:
„Ich XXXX bitte Sie um positive Entscheidung für mich,da ich internationale Schutz brauche und schon über sieben Jahre in Österreich lebe und sehr gut integriert bin in diese Zeitraum habe keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafen und halte nach Österreichischen Gesetze (Verschiedene Bestätigungungen habe ich bei mündliche Verhandlung vorgelegt).In diesem Zeitraum da ich lebe habe ein Kind bekommen sie heisst XXXX geb.am XXXX zur Zeit ist sie auch Asylberechtigte (Famileinzusammenführung in den Paragraphen 34 und 35 AsylG ). „Ich römisch 40 bitte Sie um positive Entscheidung für mich,da ich internationale Schutz brauche und schon über sieben Jahre in Österreich lebe und sehr gut integriert bin in diese Zeitraum habe keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafen und halte nach Österreichischen Gesetze (Verschiedene Bestätigungungen habe ich bei mündliche Verhandlung vorgelegt).In diesem Zeitraum da ich lebe habe ein Kind bekommen sie heisst römisch 40 geb.am römisch 40 zur Zeit ist sie auch Asylberechtigte (Famileinzusammenführung in den Paragraphen 34 und 35 AsylG ).
Ich bitte Sie um positive Entscheidung für mich, erstens dass ich Sicherheit und Schutz brauche von mein Land woher ich herkomme.Zweitens dass ich klare, sichere Zukunft für mein Kind geben kann.Ich bitte Sie um Verständnis XXXX !Diese Entscheidung hat für mich sehr große Bedeutung, es gehtt um mein Sicherheit mein Lebens.Als Anhang schicke ich Ihnen noch weitere Bestätigungen welche ich nach unserem lezten mündliche Verhandlung habe.Ich bitte Sie um positive Entscheidung für mich, erstens dass ich Sicherheit und Schutz brauche von mein Land woher ich herkomme.Zweitens dass ich klare, sichere Zukunft für mein Kind geben kann.Ich bitte Sie um Verständnis römisch 40 !Diese Entscheidung hat für mich sehr große Bedeutung, es gehtt um mein Sicherheit mein Lebens.Als Anhang schicke ich Ihnen noch weitere Bestätigungen welche ich nach unserem lezten mündliche Verhandlung habe.
mit freundlichen Grüßen
XXXX “ römisch 40 “
Weiters legte der BF Integrationsunterlagen vor (OZ 17).
3.19. Am XXXX richtete der BF ein inhaltsgleiches E-Mail an den XXXX und legte Integrationsunterlagen vor (OZ 18).3.19. Am römisch 40 richtete der BF ein inhaltsgleiches E-Mail an den römisch 40 und legte Integrationsunterlagen vor (OZ 18).
3.20. Mit Schreiben vom XXXX erging eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensprognose.3.20. Mit Schreiben vom römisch 40 erging eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensprognose.
3.21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine (zweite) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater, seine Mutter und sein jüngerer Bruder – teilnahm. Das BFA hat vorab am XXXX bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Da der BF und seine Familie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, indem sie die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerten und zwischenzeitlich den Verhandlungssaal nicht betraten, wurde die Verhandlung vertagt (OZ 20).3.21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine (zweite) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater, seine Mutter und sein jüngerer Bruder – teilnahm. Das BFA hat vorab am römisch 40 bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Da der BF und seine Familie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, indem sie die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerten und zwischenzeitlich den Verhandlungssaal nicht betraten, wurde die Verhandlung vertagt (OZ 20).
3.22. Am XXXX übermittelte der BF eine E-Mail an das BVwG mit folgendem Inhalt (OZ 25):3.22. Am römisch 40 übermittelte der BF eine E-Mail an das BVwG mit folgendem Inhalt (OZ 25):
XXXX römisch 40
3.23. XXXX ):3.23. römisch 40 ):
„ XXXX .“„ römisch 40 .“
3.24. Das XXXX die Erklärung der gemeinsamen Obsorge des BF und XXXX betreffend XXXX (OZ 27).3.24. Das römisch 40 die Erklärung der gemeinsamen Obsorge des BF und römisch 40 betreffend römisch 40 (OZ 27).
3.25. Die XXXX übermittelten dem BVwG eine Mitteilung, dass in Bezug auf XXXX keine Unterlagen über Unterhaltszahlungen vorliegen würden (OZ 28).3.25. Die römisch 40 übermittelten dem BVwG eine Mitteilung, dass in Bezug auf römisch 40 keine Unterlagen über Unterhaltszahlungen vorliegen würden (OZ 28).
3.26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine (dritte) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. XXXX wurde als Zeugin vernommen. 3.26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine (dritte) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. römisch 40 wurde als Zeugin vernommen.
Die Zeugin gab unter anderem an, dass der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt in der XXXX leben würde, jedoch „in einer Pension“ gemeldet sei. Er sei „ständig“ bei ihr und würde nicht mehr bei seinen Eltern und seinem Bruder XXXX übernachten. Er würde zwar dort nicht leben aber trotzdem von dort Geld -circa 190-200 EUR- erhalten. Sie sei seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie würde ihre sowie die Lebenserhaltungskosten der Tochter durch den Erhalt von Familienbeihilfe und auch Sozialgeld bestreiten. Sie würden keine Unterhaltsleistungen von dem BF erhalten, dieser würde jedoch Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch kaufen. Die Eltern des BF würden die gemeinsame Tochter häufig treffen. Sie könne nichts betreffend der Fluchtgründe des BF sagen. Sie kennen die Freunde des BF im Bundesgebiet nicht. Sie sei geschieden und habe zwei weitere Kinder, welche bei dem Kindsvater in XXXX leben würden. Die Zeugin gab unter anderem an, dass der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt in der römisch 40 leben würde, jedoch „in einer Pension“ gemeldet sei. Er sei „ständig“ bei ihr und würde nicht mehr bei seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 übernachten. Er würde zwar dort nicht leben aber trotzdem von dort Geld -circa 190-200 EUR- erhalten. Sie sei seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie würde ihre sowie die Lebenserhaltungskosten der Tochter durch den Erhalt von Familienbeihilfe und auch Sozialgeld bestreiten. Sie würden keine Unterhaltsleistungen von dem BF erhalten, dieser würde jedoch Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch kaufen. Die Eltern des BF würden die gemeinsame Tochter häufig treffen. Sie könne nichts betreffend der Fluchtgründe des BF sagen. Sie kennen die Freunde des BF im Bundesgebiet nicht. Sie sei geschieden und habe zwei weitere Kinder, welche bei dem Kindsvater in römisch 40 leben würden.
Der BF gab unter anderem ausdrücklich an, nicht rechtfreundlich vertreten sein zu wollen und auf die Anwesenheit eines Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Er habe sich mit anderen, nicht-staatlichen Organisationen wie der XXXX konsultiert, die ihm gesagt hätten, dass es besser sei, „wenn man alleine kommt, bevor sie mitkommen“. XXXX . Der BF nahm dies zur Kenntnis und hat diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht.Der BF gab unter anderem ausdrücklich an, nicht rechtfreundlich vertreten sein zu wollen und auf die Anwesenheit eines Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Er habe sich mit anderen, nicht-staatlichen Organisationen wie der römisch 40 konsultiert, die ihm gesagt hätten, dass es besser sei, „wenn man alleine kommt, bevor sie mitkommen“. römisch 40 . Der BF nahm dies zur Kenntnis und hat diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht.
Er gab weiters an, dass es bei den bisherigen Befragungen Übersetzungsprobleme gegeben hätte und man ihm „seine Rechte nicht erklärt“ hätte. Er habe alles „einfach nur“ unterschrieben, könne aber konkret nicht sagen, was an den Protokollen falsch sei, weil er in den acht Jahren schon so oft einvernommen worden sei, dass er „den Faden verloren“ hätte.
Weiters gab er an, dass sein Beschwerdevorbringen der XXXX Volksgruppe zugehörig zu sein, nicht richtig sei. Er sei der XXXX Volksgruppe zugehörig, welche im XXXX als „ XXXX “ bekannt seien. Die XXXX seien eine sehr kleine Volksgruppe und würden oft mit den XXXX verwechselt werden. Wenn er gefragt werden würde, würde er sich als „ XXXX “ bezeichnen, obwohl er „ XXXX “ sagen müsste. Es sei richtig, dass (sinngemäß) weder die XXXX , noch die XXXX aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat bedroht, verfolgt oder getötet werden würden. Weiters gab er an, dass sein Beschwerdevorbringen der römisch 40 Volksgruppe zugehörig zu sein, nicht richtig sei. Er sei der römisch 40 Volksgruppe zugehörig, welche im römisch 40 als „ römisch 40 “ bekannt seien. Die römisch 40 seien eine sehr kleine Volksgruppe und würden oft mit den römisch 40 verwechselt werden. Wenn er gefragt werden würde, würde er sich als „ römisch 40 “ bezeichnen, obwohl er „ römisch 40 “ sagen müsste. Es sei richtig, dass (sinngemäß) weder die römisch 40 , noch die römisch 40 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat bedroht, verfolgt oder getötet werden würden.
In XXXX würden zwei Onkel väterlicherseits namens XXXX bzw. XXXX leben. Eine Tante väterlicherseits namens XXXX lebe an einem ihm unbekannten Ort im Herkunftsstaat. Eine Tante namens XXXX und eine Tante namens XXXX würden ebenso im Herkunftsstaat leben, wobei ihm das Dorf nicht erinnerlich sei. Er habe noch zwei Onkel mütterlicherseits namens XXXX und XXXX , welche ebenfalls in diesem Dorf leben würden. Seine Großmutter lebe aktuell im „Gebirge“ im Rayon XXXX in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht. Er habe Kontakt zu einem Cousin namens XXXX , welcher in XXXX lebe, Unternehmer sei und ein Speditionsunternehmen habe. Wenn jemand (sinngemäß: aus der Familie) nach XXXX komme, dann habe er mit dieser Person fernmündlichen Kontakt. Weiters hab er mit dem Sohn seiner Tante namens XXXX Kontakt, welcher am XXXX von XXXX arbeite.In römisch 40 würden zwei Onkel väterlicherseits namens römisch 40 bzw. römisch 40 leben. Eine Tante väterlicherseits namens römisch 40 lebe an einem ihm unbekannten Ort im Herkunftsstaat. Eine Tante namens römisch 40 und eine Tante namens römisch 40 würden ebenso im Herkunftsstaat leben, wobei ihm das Dorf nicht erinnerlich sei. Er habe noch zwei Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls in diesem Dorf leben würden. Seine Großmutter lebe aktuell im „Gebirge“ im Rayon römisch 40 in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht. Er habe Kontakt zu einem Cousin namens römisch 40 , welcher in römisch 40 lebe, Unternehmer sei und ein Speditionsunternehmen habe. Wenn jemand (sinngemäß: aus der Familie) nach römisch 40 komme, dann habe er mit dieser Person fernmündlichen Kontakt. Weiters hab er mit dem Sohn seiner Tante namens römisch 40 Kontakt, welcher am römisch 40 von römisch 40 arbeite.
Die Schwester XXXX lebe in einem Lager im XXXX , zu welcher er persönlich nur ganz wenig Kontakt habe. Seine Mutter stehe mit ihr in Kontakt. Dann wiederum gab er an, dass sie (offenkundig gemeint: die Familie im Bundesgebiet) bei der Ausreise der Schwester noch Kontakt zu ihr hatten und diese ihrer Mutter berichtet hätte, dass sie in der XXXX sei. Die Schwester habe vor ihrer Ausreise im Bundesgebiet einen russischen Staatsangehörigen geheiratet. Er sei selbst nicht bei der Verehelichung gewesen und wisse auch nicht ob seine Eltern anwesend gewesen wären.Die Schwester römisch 40 lebe in einem Lager im römisch 40 , zu welcher er persönlich nur ganz wenig Kontakt habe. Seine Mutter stehe mit ihr in Kontakt. Dann wiederum gab er an, dass sie (offenkundig gemeint: die Familie im Bundesgebiet) bei der Ausreise der Schwester noch Kontakt zu ihr hatten und diese ihrer Mutter berichtet hätte, dass sie in der römisch 40 sei. Die Schwester habe vor ihrer Ausreise im Bundesgebiet einen russischen Staatsangehörigen geheiratet. Er sei selbst nicht bei der Verehelichung gewesen und wisse auch nicht ob seine Eltern anwesend gewesen wären.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF folgendes an:
„R: Sie haben in Ihrer Befragung zu dem 2. Antrag am XXXX vor den Sicherheitsbehörden angegeben, dass sie im Alter von XXXX nach Österreich gekommen sind und damals keine eigenen Fluchtgründe hatten (AS 5). Im Hinblick auf die Gefährdungslage könne Ihnen bei einer Rückkehr schon etwas zustoßen, sie könnten verschwinden wie viele andere auch (AS 5). „R: Sie haben in Ihrer Befragung zu dem 2. Antrag am römisch 40 vor den Sicherheitsbehörden angegeben, dass sie im Alter von römisch 40 nach Österreich gekommen sind und damals keine eigenen Fluchtgründe hatten (AS 5). Im Hinblick auf die Gefährdungslage könne Ihnen bei einer Rückkehr schon etwas zustoßen, sie könnten verschwinden wie viele andere auch (AS 5).
Sie haben bei der Befragung vor dem BFA am XXXX auch angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten (AS 67). Sie haben bei der Befragung vor dem BFA am römisch 40 auch angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten (AS 67).
Sie haben also keine eigenen Fluchtgründe?
BF: Ich habe eigene Gründe. Ich habe das auch damals gesagt, dass ich wegen der Probleme meines Vaters gekommen bin. In XXXX ist das so, dass die Probleme von den Eltern auf die Kinder „übergehen“. XXXX hatte ich keine eigenen Fluchtgründe, jetzt schon. BF: Ich habe eigene Gründe. Ich habe das auch damals gesagt, dass ich wegen der Probleme meines Vaters gekommen bin. In römisch 40 ist das so, dass die Probleme von den Eltern auf die Kinder „übergehen“. römisch 40 hatte ich keine eigenen Fluchtgründe, jetzt schon.
R: Was ist Ihr eigener, vom Vater unabhängiger Fluchtgrund?
BF: Meine Probleme begannen, als ich mich hier befunden habe, ca. XXXX begannen sie. Deswegen wäre es nicht korrekt, wenn ich sagen würde, dass das das Problem war, aufgrund dessen ich nach Österreich gekommen bin. BF: Meine Probleme begannen, als ich mich hier befunden habe, ca. römisch 40 begannen sie. Deswegen wäre es nicht korrekt, wenn ich sagen würde, dass das das Problem war, aufgrund dessen ich nach Österreich gekommen bin.
R: Was ist Ihr Fluchtgrund, unabhängig von Ihrem Vater?
BF: Das sind ernste Sachen.
(…)
R: Was ist Ihr Fluchtgrund, unabhängig von Ihrem Vater?
BF: XXXX , wenn ich mich nicht irre, ist meine Mutter mit meinem jüngeren Bruder nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit begannen Leute von verschiedenen Einheiten zu kommen. Sie haben gefragt, wo ich bin und wo mein Vater ist. Sie haben sich besonders für mich interessiert und wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie Beweise haben, dass ich mich auf dem Territorium von XXXX befinde und dass ich gegen die Regierungstruppen kämpfe und somit das Gesetz verletze.BF: römisch 40 , wenn ich mich nicht irre, ist meine Mutter mit meinem jüngeren Bruder nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit begannen Leute von verschiedenen Einheiten zu kommen. Sie haben gefragt, wo ich bin und wo mein Vater ist. Sie haben sich besonders für mich interessiert und wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie Beweise haben, dass ich mich auf dem Territorium von römisch 40 befinde und dass ich gegen die Regierungstruppen kämpfe und somit das Gesetz verletze.
(…)
BehV: Ist das ganz zufällig passiert, nachdem sie den 2. Negativen Bescheid vom BFA erhalten haben?
BF: Ich möchte nochmals betonen, dass man uns beim BFA in Graz nicht zugehört hat und nicht alles protokolliert hat. Die einzige Behörde, wo ich alles erzählen konnte, war das BVwG, ich wurde ja auch hier einvernommen.“
Auf Vorhalt seiner Angaben im behördlichen Verfahren auf AS 69, dass er im Bundesgebiet bleiben würde, bis es seinem Herkunftsland „wieder gut geht“ und er sich dann wieder vorstellen könnte zurückzukehren, gab er Folgendes an:
„BF: Ich meine XXXX . Solange er an der Macht ist, haben wir keine Chance. Ich meine nicht nur, dass, wenn er weg ist, sondern wenn es demokratische Veränderungen gibt, kann ich zurückkehren, immerhin ist das meine Heimat.“„BF: Ich meine römisch 40 . Solange er an der Macht ist, haben wir keine Chance. Ich meine nicht nur, dass, wenn er weg ist, sondern wenn es demokratische Veränderungen gibt, kann ich zurückkehren, immerhin ist das meine Heimat.“
Befragt von wem aktuell eine Gefahr gegen den BF im Herkunftsstaat ausgehen würde, gab der BF folgendes an:
„R: Ich lese in Ihrer Beschwerde (AS 333), dass Sie nicht bloß ein abstraktes Vorbringen erstattet hätten, sondern Aggressoren konkret benannt haben. Welche Aggressoren, die Sie im Herkunftsland verfolgen, haben Sie im behördlichen Verfahren konkret genannt?
BF: Ich möchte, dass Sie das verstehen, in Russland gibt es ein System und nicht verschiedene Namen und Personen.
R wiederholt die Frage.
BF: Unter Aggressor verstehe ich solche Organisationen wie die FSB, die normalen Polizisten, sogenannten Todesschwadronen.
R: In der Beschwerde steht auch, dass die bei einer Rückkehr befürchtete Behandlung ein Rückkehrhindernis darstelle. Welche Behandlung befürchten Sie bei einer Rückkehr? Erklären Sie mir das.
BF: Ich bin ja nicht krank, ich weiß nicht, welche Behandlung gemeint ist. Vielleicht hat man etwas anderes gemeint.
R erläutert und erklärt nochmals die Frage.
BF: Das ist ja keine Neuigkeit, dass die Leute, die von hier zurückfahren, entweder lange Gefängnisstrafen bekommen oder verschwinden. Das habe ich auch gemeint, dass mich das dort erwartet.
R: Wer sollte Sie über 7 Jahre nach Ihrem Verlassen des Herkunftsstaates ebendort verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen?
BF: Ich habe die Frage schon beantwortet. FSB, die Todesschwadronen, von denen geht die Gefahr aus.
R: Woher wissen Sie, dass die Todesschwadronen hinter Ihnen her sind?
BF: Die Leute sind immer maskiert und haben keine Erkennungszeichen auf Ihrer Verkleidung, sie sind zu meiner Mutter gekommen. Sie waren sehr beharrlich. Sie haben gesagt, dass ich auf dem Territorium XXXX kämpfe. Es ist so, wenn sie eine Meinung vertreten, derjenige einfach verschwindet, das wird auch nicht von Gesetzen gedeckt, da gibt es keine Gerichtverhandlung. Wenn es eine Gerichtsverhandlung gibt, sind die Richter wie Puppen, die das machen, was man ihnen sagt. Was die Todesschwadronen anbelangt, gibt es nicht einmal das, sie töten und foltern die Leute und erschießen die Leute. Das ist eine sehr große Gefahr für mich. Es ist auch eine Gefahr, wenn ich mich hier befinde. Dieser Gedanke verursacht mir auch Stress in Österreich.“BF: Die Leute sind immer maskiert und haben keine Erkennungszeichen auf Ihrer Verkleidung, sie sind zu meiner Mutter gekommen. Sie waren sehr beharrlich. Sie haben gesagt, dass ich auf dem Territorium römisch 40 kämpfe. Es ist so, wenn sie eine Meinung vertreten, derjenige einfach verschwindet, das wird auch nicht von Gesetzen gedeckt, da gibt es keine Gerichtverhandlung. Wenn es eine Gerichtsverhandlung gibt, sind die Richter wie Puppen, die das machen, was man ihnen sagt. Was die Todesschwadronen anbelangt, gibt es nicht einmal das, sie töten und foltern die Leute und erschießen die Leute. Das ist eine sehr große Gefahr für mich. Es ist auch eine Gefahr, wenn ich mich hier befinde. Dieser Gedanke verursacht mir auch Stress in Österreich.“
Der BF gab weiters an sich nicht erinnern zu können, wann er von XXXX geschieden worden sei. Er habe XXXX nach traditionellem Ritus einer XXXX Moschee in der XXXX geehelicht, an die Namen der Zeugen könne er sich nicht erinnern. Die Mutter von XXXX und ihr jüngerer Bruder seien in einem anderen Bundesland wohnhaft, zwei Brüder würden aktuell eine Haftstrafe im Bundesgebiet verbüßen. Der BF gab weiters an sich nicht erinnern zu können, wann er von römisch 40 geschieden worden sei. Er habe römisch 40 nach traditionellem Ritus einer römisch 40 Moschee in der römisch 40 geehelicht, an die Namen der Zeugen könne er sich nicht erinnern. Die Mutter von römisch 40 und ihr jüngerer Bruder seien in einem anderen Bundesland wohnhaft, zwei Brüder würden aktuell eine Haftstrafe im Bundesgebiet verbüßen.
Er wohne mit XXXX und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Befragt, weshalb er nicht an einem Wohnsitz mit der Kindsmutter und der Tochter gemeldet sei, gab der BF Folgendes an:Er wohne mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Befragt, weshalb er nicht an einem Wohnsitz mit der Kindsmutter und der Tochter gemeldet sei, gab der BF Folgendes an:
„Derzeit bin ich in einem Asylquartier angemeldet und dort kann man das nicht so machen, dass man sich am nächsten Tag in einer Privatwohnung anmeldet, ich muss bei der Verwaltung nachfragen, ob ich das darf. Wenn ich zB einen Autounfall habe und dort nicht angemeldet bin, habe ich keine Versicherung mehr. In meinem Fall ist das sehr schwer, ich bin an meinen Wohnort gebunden.“ (…) „Ich habe eine Tochter und eine Frau, es gibt auch Verwaltungshindernisse. Ich glaube nicht, dass ich eine grobe Gesetzesverletzung betrete, wenn ich das mache. Ich müsste sonst meine Familie alleine leben lassen. Ich kann mich von dort nicht einfach abmelden, ich werde sonst keine Grundversorgung bekommen und sonst gar nichts.“
Im Bundesgebiet habe er keine richtigen Freunde. Er habe Bekannte. Er habe keinen regelmäßigen Kontakt zu anderen Personen, er konzentriere sich auf seine Familie.
Der BF und die Zeugin legten Dokumente (Beilagen ./A - ./E) betreffend XXXX und Integrationsunterlagen vor (OZ 31).Der BF und die Zeugin legten Dokumente (Beilagen ./A - ./E) betreffend römisch 40 und Integrationsunterlagen vor (OZ 31).
3.27. Mit E-Mail vom XXXX legte der BF einen – undatierten – traditionell-muslimischen Ehevertrag in XXXX ohne ersichtliche, ausstellende Organisation und einen als „ XXXX vor (OZ 32).3.27. Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF einen – undatierten – traditionell-muslimischen Ehevertrag in römisch 40 ohne ersichtliche, ausstellende Organisation und einen als „ römisch 40 vor (OZ 32).
3.28. Mit E-Mail vom XXXX (OZ 33) übermittelte der BF folgende Stellungnahme:3.28. Mit E-Mail vom römisch 40 (OZ 33) übermittelte der BF folgende Stellungnahme:
„In meiner Stellungnahme will ich ( XXXX ) mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund angeben,welche ich in mein letztes mündliches Verfahren nicht Äußern konnte, da ich kein Möglichkeit gehabt habe. XXXX .Es gab auch Dinge in Verfahren die ich nicht verstanden haben.Durch Übersetzung konnte ich auch nicht alles so angeben wie ich wollte da Dolmetscherin nicht ganz richtig übersetzt hat (Ich kann Russisch und Deutsch fließend), XXXX Deshalb werde ich jetzt versuchen mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund zu erklären.„In meiner Stellungnahme will ich ( römisch 40 ) mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund angeben,welche ich in mein letztes mündliches Verfahren nicht Äußern konnte, da ich kein Möglichkeit gehabt habe. römisch 40 .Es gab auch Dinge in Verfahren die ich nicht verstanden haben.Durch Übersetzung konnte ich auch nicht alles so angeben wie ich wollte da Dolmetscherin nicht ganz richtig übersetzt hat (Ich kann Russisch und Deutsch fließend), römisch 40 Deshalb werde ich jetzt versuchen mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund zu erklären.
Probleme meiner Familie haben seit XXXX begonnen.Nach dem Krieg welche in XXXX herrschte.Seitdem haben begonnen „Russchie Sicherheitskräfte“ XXXX und andere Nordkaukasusche Völke zu verfolgen.Menschen Entführungen,Die ungerechte Tötungen,die Folter.Diese Verfolgungen hat auch meiner Familie mitbekommen Mein Vater ist seit XXXX verfolgt von Sicherheitskräften von verschiedenen Einheiten.Die Vernehmungen,Durchsuchungen, Freiheitsentzug.Wegen diese Probleme haben meine Eltern entschieden aus Heimatland zu flüchten da meiner Familie es nicht mehr dort aufhalten könnten.Nach XXXX in Österreich hofften wir ob es in XXXX unserer Familie nicht mehr verfolgt wird meine Mama wollte die Lage in XXXX erst schauen ob Sicherheitskräfte nicht meiner Familie verfolgen würden.Meine Mama wurde bis unsere Ausreise nicht verfolgt nur Vater, deshalb ist sie mit mein kleinen Bruder zurückgegangen .Sollte dort keine Problemen mehr geben(Interesse an meiner Familie von Behörden) nach XXXX .So würde ich und mein Vater auch zurückkehren,aber leider die Lage dort in XXXX noch verschlechtert und Sicherheitskräfte haben meiner Mama vorgeworfen dass ich und mein Vater und XXXX Kämpfen.Meine Mutter hat versucht bewiesen, dass wir nicht in XXXX sind , XXXX Dazu haben wir in c.a vor einen Jahr mitbekommen von meiner Schwester ,dass sie sich in XXXX befindet und sie wurde gezwungen dort sein Reisepass abgegen und Daten ganze Familie(von mir,Bruder,Mutter,Vater) gegeben sowie Namen,Adressen usw an Russische Sicherheitdienste(Militär Polizei,FSB) vor Ort.Meiner Schwester hat psychischer Probleme war unter Behandlung von Psychiater einiger Zeit stationär in Krankenhaus.Arzt Befunde sollten Sie im Akt finden.Probleme meiner Familie haben seit römisch 40 begonnen.Nach dem Krieg welche in römisch 40 herrschte.Seitdem haben begonnen „Russchie Sicherheitskräfte“ römisch 40 und andere Nordkaukasusche Völke zu verfolgen.Menschen Entführungen,Die ungerechte Tötungen,die Folter.Diese Verfolgungen hat auch meiner Familie mitbekommen Mein Vater ist seit römisch 40 verfolgt von Sicherheitskräften von verschiedenen Einheiten.Die Vernehmungen,Durchsuchungen, Freiheitsentzug.Wegen diese Probleme haben meine Eltern entschieden aus Heimatland zu flüchten da meiner Familie es nicht mehr dort aufhalten könnten.Nach römisch 40 in Österreich hofften wir ob es in römisch 40 unserer Familie nicht mehr verfolgt wird meine Mama wollte die Lage in römisch 40 erst schauen ob Sicherheitskräfte nicht meiner Familie verfolgen würden.Meine Mama wurde bis unsere Ausreise nicht verfolgt nur Vater, deshalb ist sie mit mein kleinen Bruder zurückgegangen .Sollte dort keine Problemen mehr geben(Interesse an meiner Familie von Behörden) nach römisch 40 .So würde ich und mein Vater auch zurückkehren,aber leider die Lage dort in römisch 40 noch verschlechtert und Sicherheitskräfte haben meiner Mama vorgeworfen dass ich und mein Vater und römisch 40 Kämpfen.Meine Mutter hat versucht bewiesen, dass wir nicht in römisch 40 sind , römisch 40 Dazu haben wir in c.a vor einen Jahr mitbekommen von meiner Schwester ,dass sie sich in römisch 40 befindet und sie wurde gezwungen dort sein Reisepass abgegen und Daten ganze Familie(von mir,Bruder,Mutter,Vater) gegeben sowie Namen,Adressen usw an Russische Sicherheitdienste(Militär Polizei,FSB) vor Ort.Meiner Schwester hat psychischer Probleme war unter Behandlung von Psychiater einiger Zeit stationär in Krankenhaus.Arzt Befunde sollten Sie im Akt finden.
In XXXX hat uns Nichte von Vater kontaktiert und mitgeteilt dass zu unserem Haus in XXXX bewaffnete Sicherheitskräfte kommen und wollten Umseren Haus stürmen.Unsere Verwandten überzeugen die Sicherheitskräfte dass niemand Zu Hause ist.Die haben das Fenster aufgebrochen und mit Roboter das Haus durchgesucht.In XXXX droht mir und meiner Familie großer Gefahr! XXXX .Für mich war viel leichter auf deutsche Sprache zu unterhalten, XXXX Dazu wollte ich noch sagen dass für mich familiäre Beziehungen extrem wichtig sind.Ich will für meine Tochter ein heiles klares Zukunft geben.Wie Sie schon Wiesen habe ich hier in Österreich mein eigene Familie (Frau und Kind).Ich will nochmals wiederholen dass ich und Familie nicht zurückkehren können.Es wird für mich und meiner Familie mit dem Tod oder längeren Haftstrafe geben.Leider es fällt uns ein nur abwarten bis in XXXX enden wird und würden große langfristige demokratiesche VeränderungenIn römisch 40 hat uns Nichte von Vater kontaktiert und mitgeteilt dass zu unserem Haus in römisch 40 bewaffnete Sicherheitskräfte kommen und wollten Umseren Haus stürmen.Unsere Verwandten überzeugen die Sicherheitskräfte dass niemand Zu Hause ist.Die haben das Fenster aufgebrochen und mit Roboter das Haus durchgesucht.In römisch 40 droht mir und meiner Familie großer Gefahr! römisch 40 .Für mich war viel leichter auf deutsche Sprache zu unterhalten, römisch 40 Dazu wollte ich noch sagen dass für mich familiäre Beziehungen extrem wichtig sind.Ich will für meine Tochter ein heiles klares Zukunft geben.Wie Sie schon Wiesen habe ich hier in Österreich mein eigene Familie (Frau und Kind).Ich will nochmals wiederholen dass ich und Familie nicht zurückkehren können.Es wird für mich und meiner Familie mit dem Tod oder längeren Haftstrafe geben.Leider es fällt uns ein nur abwarten bis in römisch 40 enden wird und würden große langfristige demokratiesche Veränderungen
XXXX “ römisch 40 “
3.29. Mit gesonderter E-Mail vom XXXX übermittelte der BF einen Arztbrief bezüglich seiner Schwester aus dem XXXX (OZ 34).3.29. Mit gesonderter E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF einen Arztbrief bezüglich seiner Schwester aus dem römisch 40 (OZ 34).
3.30. Mit gesonderter E-Mail vom XXXX übermittelte der BF (offenkundig aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation kopierte) Berichte über die Lage in XXXX (OZ 35).3.30. Mit gesonderter E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF (offenkundig aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation kopierte) Berichte über die Lage in römisch 40 (OZ 35).
3.31. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX betreffend die Verfahren der Mutter, des Vaters und des Bruders des BF übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 39).3.31. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 betreffend die Verfahren der Mutter, des Vaters und des Bruders des BF übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 39).
Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX leben würden. Der ältere Bruder XXXX sei selbständig, habe ein eigenes Unternehmen und vermiete Fahrzeuge beispielsweise LKWs. Der zweite Bruder namens XXXX sei mit einem Kleinbus in der Personenbeförderung beruflich tätig. Eine Schwester namens XXXX habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Eine Schwester namens XXXX sei nach einem Schlaganfall in jungen Jahren krank. Alle Geschwister würden eigene Häuser haben, welche in ihrem Eigentum stehen.Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in römisch 40 leben würden. Der ältere Bruder römisch 40 sei selbständig, habe ein eigenes Unternehmen und vermiete Fahrzeuge beispielsweise LKWs. Der zweite Bruder namens römisch 40 sei mit einem Kleinbus in der Personenbeförderung beruflich tätig. Eine Schwester namens römisch 40 habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Eine Schwester namens römisch 40 sei nach einem Schlaganfall in jungen Jahren krank. Alle Geschwister würden eigene Häuser haben, welche in ihrem Eigentum stehen.
Die Großmutter des BF würde im Dorf XXXX leben und habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Sie beziehe eine Alterspension und lebe in einem Haus, welches in ihrem Eigentum stehe. Diese und die Schwester XXXX habe sie und dem Bruder des BF, XXXX , nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre XXXX mit Lebensmitteln unterstützt. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Die Neffen der Mutter des BF und des Vaters des BF würden im Herkunftsstaat in Schulen arbeiten. Die meisten würden ebendort eigene Landwirtschaften betreiben und im Viehhandel tätig sein. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Neffen in XXXX .Die Großmutter des BF würde im Dorf römisch 40 leben und habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Sie beziehe eine Alterspension und lebe in einem Haus, welches in ihrem Eigentum stehe. Diese und die Schwester römisch 40 habe sie und dem Bruder des BF, römisch 40 , nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 mit Lebensmitteln unterstützt. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Die Neffen der Mutter des BF und des Vaters des BF würden im Herkunftsstaat in Schulen arbeiten. Die meisten würden ebendort eigene Landwirtschaften betreiben und im Viehhandel tätig sein. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Neffen in römisch 40 .
Der Sohn XXXX habe nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zeitweise unter anderem auch bei der Tante der Mutter des BF in XXXX gelebt. Die Mutter des BF habe in dieser Zeit durch Nachhilfestunden in Physik ihren Lebensunterhalt verdient. Bei den Kosten ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten ihr ihre Brüder und ihre Mutter finanziell geholfen.Der Sohn römisch 40 habe nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zeitweise unter anderem auch bei der Tante der Mutter des BF in römisch 40 gelebt. Die Mutter des BF habe in dieser Zeit durch Nachhilfestunden in Physik ihren Lebensunterhalt verdient. Bei den Kosten ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten ihr ihre Brüder und ihre Mutter finanziell geholfen.
Die Brüder des Vaters des BF würden in XXXX leben, und seien mit eigenen Lastkraftwägen im Transporthandel unter anderen von Gütern nach XXXX tätig. Ein Bruder des Vaters des BF sei selbständig, habe ein eigenes Geschäft im Großwarenhandel und sei vermögend. Die Schwester des Vaters des BF lebe in XXXX . Ein weiterer Sohn namens XXXX des Vaters des BF mit einer anderen Frau lebe in XXXX . Der Vater des BF habe zu diesem Sohn Kontakt.Die Brüder des Vaters des BF würden in römisch 40 leben, und seien mit eigenen Lastkraftwägen im Transporthandel unter anderen von Gütern nach römisch 40 tätig. Ein Bruder des Vaters des BF sei selbständig, habe ein eigenes Geschäft im Großwarenhandel und sei vermögend. Die Schwester des Vaters des BF lebe in römisch 40 . Ein weiterer Sohn namens römisch 40 des Vaters des BF mit einer anderen Frau lebe in römisch 40 . Der Vater des BF habe zu diesem Sohn Kontakt.
Ein Neffe des Vaters des BF namens XXXX lebe XXXX und betreibe ebendort ein Speditionsunternehmen. Ein Cousin namens XXXX sowie ein Cousin namens XXXX würden in XXXX leben. Es gäbe dort viele Verwandte.Ein Neffe des Vaters des BF namens römisch 40 lebe römisch 40 und betreibe ebendort ein Speditionsunternehmen. Ein Cousin namens römisch 40 sowie ein Cousin namens römisch 40 würden in römisch 40 leben. Es gäbe dort viele Verwandte.
Die Schwester des BF, XXXX , lebe in XXXX . Sie habe Kontakt zu ihr. Die Telefonnummer habe sie jedoch nicht auf dem Handy, welche sie in der mündlichen Verhandlung bei sich habe. Ihr Mann könne dem Gericht Fotos der Schwester des BF vorlegen.Die Schwester des BF, römisch 40 , lebe in römisch 40 . Sie habe Kontakt zu ihr. Die Telefonnummer habe sie jedoch nicht auf dem Handy, welche sie in der mündlichen Verhandlung bei sich habe. Ihr Mann könne dem Gericht Fotos der Schwester des BF vorlegen.
In ihrem Herkunftsdorf gäbe es zwei Häuser an einem Hof in XXXX Ein Haus stehe in dem Eigentum der Mutter des BF, und sei aktuell nicht bewohnt. Das andere Haus stehe nach Erbschaftsnachfolge im Eigentum des Vaters des BF.In ihrem Herkunftsdorf gäbe es zwei Häuser an einem Hof in römisch 40 Ein Haus stehe in dem Eigentum der Mutter des BF, und sei aktuell nicht bewohnt. Das andere Haus stehe nach Erbschaftsnachfolge im Eigentum des Vaters des BF.
Der BF habe in der 5. Klasse im Herkunftsstaat beim Boxen oder beim Kampfsport trainiert. Es hätte sich damals Flüssigkeit in seinem Bein gesammelt, und er sei deswegen in einer drei bis vier Jahre dauernden Behandlung gewesen. Damals sei ihm ein Invaliditätsgrad im Herkunftsstaat zugesprochen worden. Seit er 16 oder 17 Jahre alt sei, hätte er diese Beschwerden nicht mehr und sei gesund.
Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im XXXX seien sehr oft Sicherheitsbehörden zu ihr gekommen, hätten Druck auf sie ausgeübt und ihr zuerst vorgeworfen, dass der Vater des BF und der BF in XXXX seien. Sie sei mitgenommen worden und man hätte sie fotografiert sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen. Die „Leute“ seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Man hätte ihr Fotos gezeigt und sie gefragt, ob sie „die Leute“ kenne.Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im römisch 40 seien sehr oft Sicherheitsbehörden zu ihr gekommen, hätten Druck auf sie ausgeübt und ihr zuerst vorgeworfen, dass der Vater des BF und der BF in römisch 40 seien. Sie sei mitgenommen worden und man hätte sie fotografiert sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen. Die „Leute“ seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Man hätte ihr Fotos gezeigt und sie gefragt, ob sie „die Leute“ kenne.
Auf Frage, weshalb sie den Sicherheitsbehörden nicht durch einen Anruf bei dem BF verdeutlicht hätte, dass der BF nicht in XXXX ist, gab die Mutter des BF Folgendes an:Auf Frage, weshalb sie den Sicherheitsbehörden nicht durch einen Anruf bei dem BF verdeutlicht hätte, dass der BF nicht in römisch 40 ist, gab die Mutter des BF Folgendes an:
„Sie wollten keine Beweise von mir. Sie haben gesagt, dass sie mich anrufen werden. Ich habe gesagt, dass ich ihnen irgendwelche Unterlagen schriftlich geben kann und der Mann hat gesagt: „Okay, wenn ich das brauchen werde, dann rufe ich an.“ Sie sagten, dass ich einen Beweis vorlegen soll, dass sie dort sind. Ich sagte: „Okay ich gebe es.“ Und dann haben sie gesagt: „Wir rufen an.“ Aber dann haben sie nicht mehr angerufen und der Polizeiinspektor war nicht mehr bei mir. Dann kamen andere Leute. Sie waren maskiert, damit ich die Gesichter von ihnen nicht sehe. Die gehen nirgends unmaskiert, weil die Stadt nicht groß ist und man sie erkennen könnte.
(…)
R: Wenn man glaubt, dass Ihr Mann irgendetwas mit XXXX zu tun hat, dann würden Sie das ja beweisen, dass das nicht so ist, bevor Sie das Land verlassen? R: Wenn man glaubt, dass Ihr Mann irgendetwas mit römisch 40 zu tun hat, dann würden Sie das ja beweisen, dass das nicht so ist, bevor Sie das Land verlassen?
BF1: Als mein Mann das Land verlassen hat, hat es diesbezüglich keine Verbindung gegeben. Das Problem begann jetzt.
R: Wenn jemand glaubt, dass Ihr Mann in Syrien ist, warum zeigen Sie dieser Person nicht die Handynummer oder einen anderen Beweis, dass er nicht XXXX ist, bevor Sie das Land verlassen. R: Wenn jemand glaubt, dass Ihr Mann in Syrien ist, warum zeigen Sie dieser Person nicht die Handynummer oder einen anderen Beweis, dass er nicht römisch 40 ist, bevor Sie das Land verlassen.
BF1: Das habe ich ihnen gesagt, aber sie glaubten das nicht, weil sie wussten, dass mein Mann und mein Sohn nicht in XXXX sind. Sie wollten keine Beweise und keine Papiere. Das war nur ein Vorwand, damit ich mit ihnen arbeiten. Das war nur ein Vorwand, um mich sozusagen nicht in Ruhe zu lassen und mich mitzunehmen.“BF1: Das habe ich ihnen gesagt, aber sie glaubten das nicht, weil sie wussten, dass mein Mann und mein Sohn nicht in römisch 40 sind. Sie wollten keine Beweise und keine Papiere. Das war nur ein Vorwand, damit ich mit ihnen arbeiten. Das war nur ein Vorwand, um mich sozusagen nicht in Ruhe zu lassen und mich mitzunehmen.“
Die Mutter des BF gab weiters an, im Herkunftsstaat nicht sexuell belästigt worden zu sein.
Weiters gab die Mutter des BF an, dass dieser „bei seiner Familie“ mit XXXX und dem gemeinsamen Kind in der XXXX lebe. Befragt, weshalb der BF mit ihr im selben Haushalt gemeldet ist, gab sie Folgendes an:Weiters gab die Mutter des BF an, dass dieser „bei seiner Familie“ mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind in der römisch 40 lebe. Befragt, weshalb der BF mit ihr im selben Haushalt gemeldet ist, gab sie Folgendes an:
„Wir sind eine Familie. Das sind Probleme meiner Kinder. Ich weiß es nicht, warum er sich dort nicht meldet. Ich habe gemeint, dass ich nicht weiß, wo das Problem liegt, warum er sich dort nicht melden kann. Meine Kinder wissen das besser. Er hat jedenfalls gesagt, es gibt ein Problem mit der Anmeldung.“
Die Mutter gab zudem an, dass der BF, XXXX und das gemeinsamen Kind „ein eigenes Leben“ haben und es „eine andere Familie sei“, in welche sie sich nicht einmische.Die Mutter gab zudem an, dass der BF, römisch 40 und das gemeinsamen Kind „ein eigenes Leben“ haben und es „eine andere Familie sei“, in welche sie sich nicht einmische.
Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Bruder des BF, XXXX , gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an in seinem Haus in der XXXX gelebt zu haben. Zeitweise sei er bei seiner Tante, welche in XXXX wohnhaft sei, gewesen. Zu zwei Cousinen mütterlicherseits, welche in XXXX Medizin studieren und einer Cousine, welche Geschichte studiere, habe er aktuell selten Kontakt.Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Bruder des BF, römisch 40 , gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an in seinem Haus in der römisch 40 gelebt zu haben. Zeitweise sei er bei seiner Tante, welche in römisch 40 wohnhaft sei, gewesen. Zu zwei Cousinen mütterlicherseits, welche in römisch 40 Medizin studieren und einer Cousine, welche Geschichte studiere, habe er aktuell selten Kontakt.
Der Bruder XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund der Probleme seiner Eltern in das Bundesgebiet gekommen.Der Bruder römisch 40 habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund der Probleme seiner Eltern in das Bundesgebiet gekommen.
3.31.1. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
3.32. Mit E-Mail vom XXXX legte der BF drei Lohnzettel XXXX vor, wonach er im XXXX ,-, im XXXX und im XXXX als Fahrer verdient habe (OZ 43). Weiters legte ein als „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft“ tituliertes Schreiben, datiert mit XXXX , vor, in welchem als Art der Aufgabe: Arbeiter, Ort der Aufgabenerfüllung: XXXX und Zeit der Aufgabenerfüllung: 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr angeführt ist.3.32. Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF drei Lohnzettel römisch 40 vor, wonach er im römisch 40 ,-, im römisch 40 und im römisch 40 als Fahrer verdient habe (OZ 43). Weiters legte ein als „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft“ tituliertes Schreiben, datiert mit römisch 40 , vor, in welchem als Art der Aufgabe: Arbeiter, Ort der Aufgabenerfüllung: römisch 40 und Zeit der Aufgabenerfüllung: 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr angeführt ist.
3.33. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX betreffend das Verfahren des Vaters des BF sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, gesamtaktualisiert am XXXX , letzte Information eingefügt am XXXX , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 44).3.33. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 betreffend das Verfahren des Vaters des BF sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, gesamtaktualisiert am römisch 40 , letzte Information eingefügt am römisch 40 , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 44).
Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden. Er beziehe im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche seinen Verwandten bzw. seinem Bruder namens XXXX zufließen. Die Mutter des BF beziehe aktuell ebenfalls Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Der Vater des BF habe zwei Brüder, welche in XXXX leben würden und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in XXXX und arbeite in einem Geschäft. Zwei Brüder würden in XXXX leben. Ein Bruder repariere Autos. Der Bruder XXXX sei im Handel tätig und wohlhabend. Er habe Neffen, welche in XXXX leben würden. Der Vater des BF habe Kontakt zu seinen Geschwistern und seinen Neffen. Die Brüder und Schwestern des Vaters des BF hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seine Kinder würden aber Probleme haben, weil sie ihm am nächsten stehen.Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den römisch 40 im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden. Er beziehe im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche seinen Verwandten bzw. seinem Bruder namens römisch 40 zufließen. Die Mutter des BF beziehe aktuell ebenfalls Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Der Vater des BF habe zwei Brüder, welche in römisch 40 leben würden und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in römisch 40 und arbeite in einem Geschäft. Zwei Brüder würden in römisch 40 leben. Ein Bruder repariere Autos. Der Bruder römisch 40 sei im Handel tätig und wohlhabend. Er habe Neffen, welche in römisch 40 leben würden. Der Vater des BF habe Kontakt zu seinen Geschwistern und seinen Neffen. Die Brüder und Schwestern des Vaters des BF hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seine Kinder würden aber Probleme haben, weil sie ihm am nächsten stehen.
Der Vater des BF habe ein Kind namens XXXX mit einer anderen Frau, welches im Herkunftsstaat lebe. Er sei XXXX alt, verheiratet, berufstätig und habe selbst zwei Kinder. Der Halbbruder des BF lebe in XXXX und lebe ebendort in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt habe.Der Vater des BF habe ein Kind namens römisch 40 mit einer anderen Frau, welches im Herkunftsstaat lebe. Er sei römisch 40 alt, verheiratet, berufstätig und habe selbst zwei Kinder. Der Halbbruder des BF lebe in römisch 40 und lebe ebendort in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt habe.
Die Mutter des BF habe zwei Brüder namens XXXX und zwei Schwestern namens XXXX , welche im Rayon XXXX leben würden. Der Bruder der Mutter des BF namens XXXX sei selbstständig im Autohandel tätig. Die Schwestern der Mutter des BF hätten eine eigene Landwirtschaft mit Kühen im Rayon XXXX . Die Geschwister der Mutter des BF hätten Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Großmutter des BF lebe im XXXX Rayon.Die Mutter des BF habe zwei Brüder namens römisch 40 und zwei Schwestern namens römisch 40 , welche im Rayon römisch 40 leben würden. Der Bruder der Mutter des BF namens römisch 40 sei selbstständig im Autohandel tätig. Die Schwestern der Mutter des BF hätten eine eigene Landwirtschaft mit Kühen im Rayon römisch 40 . Die Geschwister der Mutter des BF hätten Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Großmutter des BF lebe im römisch 40 Rayon.
Der Vater des BF sei Eigentümer eines Hauses. Die Mutter des BF sei Eigentümerin eines anderen Hauses.
Sein Bruder habe ihm erzählt, dass Polizisten in sein Haus gekommen und nach Waffen gesucht hätten. Sonst hätten sie nichts gemacht. Da das Haus versperrt gewesen wäre und sich der Schlüssel an einem 200 km entfernten Ort befunden habe, seien die Polizisten durch das Fenster in das Haus eingestiegen. Er wisse nicht konkret, wonach sie gesucht hätten. Vielleicht seien sie wegen seiner Tochter XXXX gekommen. Diese würde in XXXX leben Er habe keinen Kontakt zu ihr und wisse nichts über sie, er habe auch keine Telefonnummer von ihr. Die Kinder von XXXX würden XXXX heißen. Deren genaues Alter kenne er nicht.Sein Bruder habe ihm erzählt, dass Polizisten in sein Haus gekommen und nach Waffen gesucht hätten. Sonst hätten sie nichts gemacht. Da das Haus versperrt gewesen wäre und sich der Schlüssel an einem 200 km entfernten Ort befunden habe, seien die Polizisten durch das Fenster in das Haus eingestiegen. Er wisse nicht konkret, wonach sie gesucht hätten. Vielleicht seien sie wegen seiner Tochter römisch 40 gekommen. Diese würde in römisch 40 leben Er habe keinen Kontakt zu ihr und wisse nichts über sie, er habe auch keine Telefonnummer von ihr. Die Kinder von römisch 40 würden römisch 40 heißen. Deren genaues Alter kenne er nicht.
Der Vater des BF gab weiters an, dass seine Frau bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im XXXX und in der Zeit bis zu ihrer Ausreise keine Probleme hinsichtlich ihrer Versorgung hatte. Er betonte, dass es kein Problem „mit dem Essen“ (offensichtlich gemeint. der Versorgung) gegeben hätte.Der Vater des BF gab weiters an, dass seine Frau bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im römisch 40 und in der Zeit bis zu ihrer Ausreise keine Probleme hinsichtlich ihrer Versorgung hatte. Er betonte, dass es kein Problem „mit dem Essen“ (offensichtlich gemeint. der Versorgung) gegeben hätte.
Der BF lebe mit XXXX und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Er könne sich jedoch in der Wohnung nicht anmelden, weil es sich um eine Gemeindewohnung handle. XXXX erhalte keine finanziellen Zuwendungen von dem BF, er kaufe jedoch gelegentlich Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch ein.Der BF lebe mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Er könne sich jedoch in der Wohnung nicht anmelden, weil es sich um eine Gemeindewohnung handle. römisch 40 erhalte keine finanziellen Zuwendungen von dem BF, er kaufe jedoch gelegentlich Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch ein.
3.33.1. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
3.34. Mit Schriftsatz vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Auskunftsersuchen an das XXXX bezüglich einer vom Vater des BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX vorgebrachten Einvernahme durch einen Mitarbeiter hinsichtlich der Schwester des BF (OZ 45).3.34. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Auskunftsersuchen an das römisch 40 bezüglich einer vom Vater des BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vorgebrachten Einvernahme durch einen Mitarbeiter hinsichtlich der Schwester des BF (OZ 45).
3.35. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am XXXX , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 49).3.35. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am römisch 40 , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 49).
3.35.1. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
3.36. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts das XXXX ersucht, an der Wohnadresse XXXX eine Aufenthaltserhebung über den ebendort nicht gemeldeten BF durchzuführen (OZ 51).3.36. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts das römisch 40 ersucht, an der Wohnadresse römisch 40 eine Aufenthaltserhebung über den ebendort nicht gemeldeten BF durchzuführen (OZ 51).
3.37. Mit Schriftsatz vom XXXX gab das XXXX auf Anfrage (OZ 47) bekannt, dass in ihren Archiven weder Dokumente zu einem traditionell-islamischen Eheschluss zwischen dem XXXX noch zu einem traditionell-islamischen Eheschluss bzw. einer Scheidung von dem BF und XXXX bzw. einer Scheidung von XXXX gefunden werden könnten (OZ 52).3.37. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab das römisch 40 auf Anfrage (OZ 47) bekannt, dass in ihren Archiven weder Dokumente zu einem traditionell-islamischen Eheschluss zwischen dem römisch 40 noch zu einem traditionell-islamischen Eheschluss bzw. einer Scheidung von dem BF und römisch 40 bzw. einer Scheidung von römisch 40 gefunden werden könnten (OZ 52).
3.38. Das XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen Bericht (OZ 56), wonach XXXX der Terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB verdächtigt sei und ein aufrechter EU-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz gegen sie bestehe. 3.38. Das römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einen Bericht (OZ 56), wonach römisch 40 der Terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB verdächtigt sei und ein aufrechter EU-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz gegen sie bestehe.
Nach Erkenntnissen des XXXX sei XXXX im XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihrem Ehemann XXXX in XXXX zu folgen, wo sich XXXX angeschlossen hatte. Nach Erkenntnissen des römisch 40 sei römisch 40 im römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihrem Ehemann römisch 40 in römisch 40 zu folgen, wo sich römisch 40 angeschlossen hatte.
XXXX habe XXXX ein Mädchen namens XXXX und im XXXX ein Mädchen namens XXXX geboren. XXXX sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. römisch 40 habe römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 und im römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 geboren. römisch 40 sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben.
XXXX dürfte sich etwa im XXXX von ihrem Ehemann getrennt haben. XXXX festgenommen worden und dürfte sich seither in einem XXXX aufhalten. römisch 40 dürfte sich etwa im römisch 40 von ihrem Ehemann getrennt haben. römisch 40 festgenommen worden und dürfte sich seither in einem römisch 40 aufhalten.
Über den aktuellen Verbleib von XXXX sei XXXX nichts bekannt. Über den aktuellen Verbleib von römisch 40 sei römisch 40 nichts bekannt.
Der BF und seine Mutter seien am XXXX als Zeugen zum Verbleib von XXXX vernommen worden. Von diesen sei angegeben worden, dass sich XXXX gegen den Willen der Familie von dieser distanziert hätte und ihrem Ehemann, angeblich in die XXXX , gefolgt sei. Der BF und seine Mutter seien am römisch 40 als Zeugen zum Verbleib von römisch 40 vernommen worden. Von diesen sei angegeben worden, dass sich römisch 40 gegen den Willen der Familie von dieser distanziert hätte und ihrem Ehemann, angeblich in die römisch 40 , gefolgt sei.
Es sei den Zeugen in der Vernehmung der vermutliche Aufenthaltsort von XXXX – damals vermutlich bei ihrem Ehemann XXXX , der sich vermutlich in Syrien der XXXX angeschlossen hatte – mitgeteilt worden. Der BF habe angegeben, dass er dies innerhalb der „ XXXX “ auch schon so gehört habe. Es sei den Zeugen in der Vernehmung der vermutliche Aufenthaltsort von römisch 40 – damals vermutlich bei ihrem Ehemann römisch 40 , der sich vermutlich in Syrien der römisch 40 angeschlossen hatte – mitgeteilt worden. Der BF habe angegeben, dass er dies innerhalb der „ römisch 40 “ auch schon so gehört habe.
Dass sich XXXX aktuell in einem XXXX befinde, sei den vernommenen Angehörigen so nicht mitgeteilt worden. Dass sich römisch 40 aktuell in einem römisch 40 befinde, sei den vernommenen Angehörigen so nicht mitgeteilt worden.
Den vernommenen Angehörigen sei seitens des XXXX auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tätigkeiten der XXXX in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden.Den vernommenen Angehörigen sei seitens des römisch 40 auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tätigkeiten der römisch 40 in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden.
3.39. Mit Schriftsatz vom XXXX erging der Bericht des XXXX , wonach bei Nachschau am XXXX trotz wahrnehmbarer Geräusche niemand die Türe an der Wohnadresse XXXX geöffnet habe. Eine Nachbarin auf XXXX an der angegebenen Adresse habe auf Nachfrage der Sicherheitsorgane, wer in dieser Wohnung lebe, angegeben, dass in der Wohnung XXXX eine XXXX „ein-und-aus gehe“. Ein weiterer Nachbar habe diese Angabe bestätigt. Der BF habe erst im Nachhinein die Polizei aufgrund einer hinterlassenen Visitenkarte aufgesucht und erklärt, dass er in jener Wohnung in der XXXX wohnhaft sei, sich aber nicht ummelden könne (OZ 54). Einen genauen Grund, weshalb er sich nicht ummelden könne, habe er nicht angegeben. An seiner Meldeadresse in XXXX , wo er mit seinen Eltern gemeldet sei, wohne er nicht mehr.3.39. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging der Bericht des römisch 40 , wonach bei Nachschau am römisch 40 trotz wahrnehmbarer Geräusche niemand die Türe an der Wohnadresse römisch 40 geöffnet habe. Eine Nachbarin auf römisch 40 an der angegebenen Adresse habe auf Nachfrage der Sicherheitsorgane, wer in dieser Wohnung lebe, angegeben, dass in der Wohnung römisch 40 eine römisch 40 „ein-und-aus gehe“. Ein weiterer Nachbar habe diese Angabe bestätigt. Der BF habe erst im Nachhinein die Polizei aufgrund einer hinterlassenen Visitenkarte aufgesucht und erklärt, dass er in jener Wohnung in der römisch 40 wohnhaft sei, sich aber nicht ummelden könne (OZ 54). Einen genauen Grund, weshalb er sich nicht ummelden könne, habe er nicht angegeben. An seiner Meldeadresse in römisch 40 , wo er mit seinen Eltern gemeldet sei, wohne er nicht mehr.
XXXX wurde trotz wahrnehmbarer Geräusche die Türe an der Wohnadresse XXXX erneut nicht geöffnet. römisch 40 wurde trotz wahrnehmbarer Geräusche die Türe an der Wohnadresse römisch 40 erneut nicht geöffnet.
Eine Anzeige gem. dem MeldeG sei dem XXXX vorgelegt worden.Eine Anzeige gem. dem MeldeG sei dem römisch 40 vorgelegt worden.
3.40. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, zu den OZ 52 und OZ 56 bis zum XXXX Stellung zu nehmen (OZ 55).3.40. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, zu den OZ 52 und OZ 56 bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen (OZ 55).
3.41. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BFA die Möglichkeit gewährt, zu 56 bis zum XXXX Stellung zu nehmen (OZ 58)3.41. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BFA die Möglichkeit gewährt, zu 56 bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen (OZ 58)
3.42. Mit E-Mail vom XXXX erging folgende Stellungnahme (OZ 59):3.42. Mit E-Mail vom römisch 40 erging folgende Stellungnahme (OZ 59):
„Ich habe in keiner der Verhandlungen angegeben,dass ich im XXXX die Ehe mit XXXX geschlossen habe und auch mit der XXXX .Bitte beachten Sie genau die Protokolle . Bitte beachten Sie die Heiratsurkunde, welche ich bei der Verhandlung vorgelegt habe. XXXX .Zweitens haben Sie Aufmerksamkeit auf meine Schwester gemacht.Sie erwähnen auf der Seite 2.Absatz 6: „Den beiden Beiden Angehören wurde nicht mitgeteilt,dass sie sich bei der Rückkehr in die RUF aufgrund der Tätigkeit der Tochter XXXX ebendort in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden“Mir und meiner Familie droht in der Russischen Föderation eine Lebensgefahr. Wir wurden, und werden heutzutage noch immer vom Russischen Staat/ den Sicherheitskräften verfolgt, weswegen wir in die Republik Österreich geflohen sind. Nach dem es sich herausgestellt hat dass sich XXXX in XXXX befindet, und sie alle Daten über ihre Familie, Adresse und Staatsbürgerschaftsnschweis den Russischen Beamten in XXXX abgegeben hat, haben sich unsere Probleme verstärkt. Mehrmals im Monat wird laut aussagen meine Cousine unser Haus in XXXX von den XXXX aufgesucht. Unsere Verwandten werden befragt wo wir uns befinden. „Ich habe in keiner der Verhandlungen angegeben,dass ich im römisch 40 die Ehe mit römisch 40 geschlossen habe und auch mit der römisch 40 .Bitte beachten Sie genau die Protokolle . Bitte beachten Sie die Heiratsurkunde, welche ich bei der Verhandlung vorgelegt habe. römisch 40 .Zweitens haben Sie Aufmerksamkeit auf meine Schwester gemacht.Sie erwähnen auf der Seite 2.Absatz 6: „Den beiden Beiden Angehören wurde nicht mitgeteilt,dass sie sich bei der Rückkehr in die RUF aufgrund der Tätigkeit der Tochter römisch 40 ebendort in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden“Mir und meiner Familie droht in der Russischen Föderation eine Lebensgefahr. Wir wurden, und werden heutzutage noch immer vom Russischen Staat/ den Sicherheitskräften verfolgt, weswegen wir in die Republik Österreich geflohen sind. Nach dem es sich herausgestellt hat dass sich römisch 40 in römisch 40 befindet, und sie alle Daten über ihre Familie, Adresse und Staatsbürgerschaftsnschweis den Russischen Beamten in römisch 40 abgegeben hat, haben sich unsere Probleme verstärkt. Mehrmals im Monat wird laut aussagen meine Cousine unser Haus in römisch 40 von den römisch 40 aufgesucht. Unsere Verwandten werden befragt wo wir uns befinden.
Wien am. 28.09.2020“
3.43. Am XXXX berichtete das XXXX auf diesbezügliche Anfrage (OZ 61), dass der BF nach Auskunft seiner in der XXXX anwesenden Mutter zurzeit bei seiner Lebensgefährtin in XXXX anwesend sei. Befragt, wo der Hauptwohnsitz des BF sei, habe die Mutter des BF angegeben, dass sich der BF an beiden Adressen gleicher Maßen aufhalte. Da er des Öfteren bei seiner Lebensgefährtin schlafe, habe er die Adresse im XXXX als Nebenwohnsitz angemeldet. Auf Nachfrage habe der Portier der Unterkunft erklärt, dass der BF im Verzeichnis aufrecht gemeldet und laut der Internen Liste auch anwesend sei (OZ 62).3.43. Am römisch 40 berichtete das römisch 40 auf diesbezügliche Anfrage (OZ 61), dass der BF nach Auskunft seiner in der römisch 40 anwesenden Mutter zurzeit bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 anwesend sei. Befragt, wo der Hauptwohnsitz des BF sei, habe die Mutter des BF angegeben, dass sich der BF an beiden Adressen gleicher Maßen aufhalte. Da er des Öfteren bei seiner Lebensgefährtin schlafe, habe er die Adresse im römisch 40 als Nebenwohnsitz angemeldet. Auf Nachfrage habe der Portier der Unterkunft erklärt, dass der BF im Verzeichnis aufrecht gemeldet und laut der Internen Liste auch anwesend sei (OZ 62).
3.44. Im Zentralen Melderegister ist der BF in der XXXX mit Hauptwohnsitz und in der XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet.3.44. Im Zentralen Melderegister ist der BF in der römisch 40 mit Hauptwohnsitz und in der römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
3.45. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
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II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist ein russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er spricht Russisch und XXXX und hat im Herkunftsstaat eine Schule besucht. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2.Der BF ist ein russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er spricht Russisch und römisch 40 und hat im Herkunftsstaat eine Schule besucht. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2.
Der BF ist in XXXX (andere Schreibweisen im Akt: XXXX ), XXXX , geboren, wo er auch vor seiner Ausreise lebte. Der BF ist in römisch 40 (andere Schreibweisen im Akt: römisch 40 ), römisch 40 , geboren, wo er auch vor seiner Ausreise lebte.
Seine Mutter XXXX , sein Vater XXXX und der Bruder, XXXX aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig.Seine Mutter römisch 40 , sein Vater römisch 40 und der Bruder, römisch 40 aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig.
Die Tanten und Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Neffen leben in XXXX , vorwiegend in XXXX , sowie in XXXX in der Russischen Föderation. Sein Halbbruder väterlicherseits lebt in XXXX . Der BF hat aktuell fernmündlichen Kontakt zu seinen Verwandten.Die Tanten und Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Neffen leben in römisch 40 , vorwiegend in römisch 40 , sowie in römisch 40 in der Russischen Föderation. Sein Halbbruder väterlicherseits lebt in römisch 40 . Der BF hat aktuell fernmündlichen Kontakt zu seinen Verwandten.
Die Schwester des BF, XXXX , reiste im XXXX aus Österreich aus. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Schwester. Gegen diese besteht ein EU-Haftbefehl der XXXX unter XXXX . Die Schwester des BF, römisch 40 , reiste im römisch 40 aus Österreich aus. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Schwester. Gegen diese besteht ein EU-Haftbefehl der römisch 40 unter römisch 40 .
Der BF ist traditionell-muslimisch mit XXXX verheiratet und hat mit ihr eine minderjährige Tochter namens XXXX . Die Mutter und ein Bruder von XXXX sind gegenwärtig in einem anderen Bundesland im Bundesgebiet aufhältig. Zwei Brüder verbüßen aktuell Haftstrafen in Österreich. XXXX hat zu ihren beiden älteren Kindern, welche aktuell im Bundesgebiet bei dem Kindsvater XXXX , regelmäßigen Kontakt.Der BF ist traditionell-muslimisch mit römisch 40 verheiratet und hat mit ihr eine minderjährige Tochter namens römisch 40 . Die Mutter und ein Bruder von römisch 40 sind gegenwärtig in einem anderen Bundesland im Bundesgebiet aufhältig. Zwei Brüder verbüßen aktuell Haftstrafen in Österreich. römisch 40 hat zu ihren beiden älteren Kindern, welche aktuell im Bundesgebiet bei dem Kindsvater römisch 40 , regelmäßigen Kontakt.
Der BF ist gesund.
Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF
Der BF wird aktuell weder von den XXXX den XXXX Behörden aufgrund seiner Religion, einer unterstellten Zugehörigkeit zum Islamischen Staat oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt. Der BF wird im Herkunftsstaat nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert, verfolgt oder bedroht. Der BF wird aktuell weder von den römisch 40 den römisch 40 Behörden aufgrund seiner Religion, einer unterstellten Zugehörigkeit zum Islamischen Staat oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt. Der BF wird im Herkunftsstaat nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert, verfolgt oder bedroht.
Es ergeben sich für ihn als Sohn von XXXX und XXXX keine Fluchtgründe von seinen Eltern.Es ergeben sich für ihn als Sohn von römisch 40 und römisch 40 keine Fluchtgründe von seinen Eltern.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr keiner aktuellen, konkreten und asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX , letzte Information eingefügt am XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat und der Anfragebeantwortung betreffend die Situation der XXXX sowie betreffend XXXX ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , letzte Information eingefügt am römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat und der Anfragebeantwortung betreffend die Situation der römisch 40 sowie betreffend römisch 40 ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:
1.3.1. Dagestan
Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vgl. ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vergleiche ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).
Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus).
Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus; vgl. Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus; vergleiche Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen).
1.3.2. Sicherheitslage in Dagestan
Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019).
Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).
Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich 27. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019).
2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr 2019 getötet (Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%).
Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen).
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): COI-Report Russian Federation – State Actors of Prosecution).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).
1.3.4. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).
1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan
Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen. Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan jedoch grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. NGOs in Dagestan treffen sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen, recherchieren vor Ort und strengen Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen an. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan in Sachen Strafvollzug zusammen (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand von Aktivisten, die die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan arbeiten ausschließlich im Bereich der Menschenrechte. Zu denen, die dies tun, gehört Memorial. Eine andere Menschenrechtsorganisation - „Patientenmonitor“ - arbeitet daran, die Rechte von Patienten zu schützen, die in staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Die Hauptschwierigkeiten der Menschen bestehen darin, ambulant kostenlose Medikamente zu erhalten, Medikamente und Dienstleistungen in stationären Einrichtungen zu erhalten sowie Analysen und diagnostische Tests durchzuführen. „Patientenmonitor“ bietet Menschen, deren Rechte nicht beachtet werden, kostenlose Rechtshilfe und bekämpft Korruption in medizinischen Einrichtungen. Auch Umweltaktivisten sind in Dagestan aktiv (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).
Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weitergeführt werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG 5.7.2018).Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weitergeführt werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG 5.7.2018).
Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation; vgl. ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment).Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation; vergleiche ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment).
1.3.6. Terroristische Kämpfer
Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar (ÖB Moskau 12.2018).
Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).
Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).
1.3.6.1. Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 zu Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden
Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Art. 50 Z 1 der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Art. 6 Z 2 des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“(Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020, S.3).Die Konsularabteilung konnte im Rahmen ihrer umfassenden Recherchen zahlreiche Artikel darüber finden, dass Personen in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben oder festgenommen wurden, weil sie im Verdacht stehen, die Terrororganisation „Islamischer Staat“ finanziell unterstützt, für sie Anwerbungen unternommen oder für den „Islamischen Staat“ an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Dabei konnten jedoch keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der RF erneut von den russischen Behörden verfolgt werden bzw. dass ihnen in der RF erneute Verurteilung und Haft drohen (Doppelbestrafung).Das Verbot der Doppelbestrafung ist sowohl Im Artikel 50, Ziffer eins, der Verfassung der RF vom 12.12.19933 als auch im Artikel 6, Ziffer 2, des russischen Strafgesetzkodex festgelegt: „Niemand kann für ein und dasselbe Verbrechen zweimal eine strafrechtliche Verantwortung tragen.“(Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020, S.3).
Es konnten keine Berichte darüber oder Hinweise darauf gefunden werden, dass eine Person, die im Ausland wegen einer Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Haftstrafe bereits verbüßt hat, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. werden kann, wie in relevanten Berichten erwähnte „politische Gegner“ oder „Extremisten“, so zB von rechtswidriger Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020, S.3 f.).
1.3.7. Religionsfreiheit in Dagestan
Die meisten Muslime Dagestans gehören dem Sufismus an, einer gemäßigt-mystischen Richtung im Islam. Sie hören auf Scheichs, religiöse Führer, die zwischen Gott und den Menschen vermitteln. Die Scheichs treten auch als Fürsprecher der Gläubigen vor Politikern auf. Der Sufismus ist seit vielen Jahrhunderten in Dagestan vorherrschend. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in Dagestan sind die Salafisten. Diese ultrakonservative Strömung breitet sich seit den 1990er-Jahren in der Region aus. Zunächst wurden sie als Wahhabiten bezeichnet. In Dagestan gibt es Schätzungen zufolge zehntausende Salafisten, und sie haben ihre eigenen Moscheen. Die Salafisten wollen ein Kalifat bzw. einen Gottesstaat errichten. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die Radikalen unter den Salafisten wollen das Kalifat mit Gewalt durchsetzen und kämpfen dafür. In Dagestan gibt es einen bewaffneten islamistischen Untergrund. Seit Jahren verüben die Terroristen Anschläge gegen russische Sicherheitskräfte, es gab Hunderte Todesopfer. Sie ermordeten auch mehrere geistliche Führer der Sufis, die sich offen gegen die Ideologie der Salafisten aussprachen. Viele Salafisten in Dagestan fühlen sich zu Unrecht von den Behörden verdächtigt. Sie werden immer wieder von der Polizei festgehalten, müssen stundenlang Fragen beantworten und Speichel- und Blutproben abgeben. Salafisten werden oft mit den Terror-Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates gleichgesetzt (Deutschlandfunk (28.6.2017): Salafisten contra Sufis).
In den Republiken Inguschetien und Dagestan wurde in der Vergangenheit versucht, einen Dialog zwischen Regierung und offizieller Geistlichkeit auf der einen Seite und islamistischer Opposition auf der Gegenseite zu führen. Derzeit befindet sich die Regierung in Dagestan aber wieder in Konfrontation mit salafistischen Gemeinden. Der „Krieg gegen Wahhabiten“, der dort schon 1999 ausgerufen worden war, hat allerdings dazu geführt, dass sich immer mehr junge Leute zu einem puristischen, streng konservativen Islam bekennen. Im Jahr 2011 ordneten sich bei Umfragen 20% der jungen Dagestaner einem moderaten Salafismus zu (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Deshalb stehen insbesondere salafistische Strömungen im Visier der dagestanischen Behörden, da sie im Verdacht stehen, allfällige militante Umtriebe zu unterstützen. Die dagestanische Volksversammlung verabschiedete 1999 ein Gesetz zum „Verbot wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan“, allerdings ohne genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Der Kampf gegen den Terrorismus fördert daher mitunter die Drangsalierung von Anhängern des Wahhabismus. Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter die Installation von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und die langfristige Registrierung ihrer Daten. Mitunter werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen verwendet (ÖB Moskau 12.2019). Die Strafverfolgungsbehörden in Dagestan verstärkten im Jahr 2013 die Kontrolle der salafistischen Gemeinschaften. Sie begannen damit, Salafisten festzunehmen, sie zu befragen, zu fotografieren, von ihnen Fingerabdrücke zu nehmen und sie auf Beobachtungslisten für extremistische Täter zu setzen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG 5.7.2019). Während der Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2016 von Human Rights Watch in Bezug auf Salafisten festhielt, dass die Polizei Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten setzte, sie wiederholt einsperrte und sie ohne speziellen Grund befragte (HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia), wird im Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017 erwähnt, dass die Behörden verlautbart haben, dass keine Salafisten mehr auf polizeiliche Beobachtungslisten gesetzt werden. Die Verfolgung von salafistischen Muslimen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Einschüchterungen, dauern jedoch an (HRW 18.1.2018). So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar (ÖB Moskau 12.2019; vgl. ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Das Einstellen der polizeilichen Beobachtungslisten im Jahr 2017 wird auch von der NGO International Crisis Group bestätigt. Sie führt aber auch an, dass es Vermutungen gibt, dass Beamte immer noch Bürger auflisten, jedoch in einem geheimen Register (ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Die ÖB Moskau berichtet bezüglich der Beobachtungslisten, dass diese zwar de jure abgeschafft sind, de facto jedoch weitergeführt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die Jahresberichte zur Menschenrechtssituation in den Jahren 2018 und 2019 von Human Rights Watch erwähnen jedoch weder Salafisten noch Wahhabiten und geben somit keinen neueren Hinweis mehr auf die Praxis der Registrierung von Salafisten (HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland; vgl. HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland).In den Republiken Inguschetien und Dagestan wurde in der Vergangenheit versucht, einen Dialog zwischen Regierung und offizieller Geistlichkeit auf der einen Seite und islamistischer Opposition auf der Gegenseite zu führen. Derzeit befindet sich die Regierung in Dagestan aber wieder in Konfrontation mit salafistischen Gemeinden. Der „Krieg gegen Wahhabiten“, der dort schon 1999 ausgerufen worden war, hat allerdings dazu geführt, dass sich immer mehr junge Leute zu einem puristischen, streng konservativen Islam bekennen. Im Jahr 2011 ordneten sich bei Umfragen 20% der jungen Dagestaner einem moderaten Salafismus zu (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Deshalb stehen insbesondere salafistische Strömungen im Visier der dagestanischen Behörden, da sie im Verdacht stehen, allfällige militante Umtriebe zu unterstützen. Die dagestanische Volksversammlung verabschiedete 1999 ein Gesetz zum „Verbot wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan“, allerdings ohne genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Der Kampf gegen den Terrorismus fördert daher mitunter die Drangsalierung von Anhängern des Wahhabismus. Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter die Installation von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und die langfristige Registrierung ihrer Daten. Mitunter werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen verwendet (ÖB Moskau 12.2019). Die Strafverfolgungsbehörden in Dagestan verstärkten im Jahr 2013 die Kontrolle der salafistischen Gemeinschaften. Sie begannen damit, Salafisten festzunehmen, sie zu befragen, zu fotografieren, von ihnen Fingerabdrücke zu nehmen und sie auf Beobachtungslisten für extremistische Täter zu setzen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG 5.7.2019). Während der Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2016 von Human Rights Watch in Bezug auf Salafisten festhielt, dass die Polizei Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten setzte, sie wiederholt einsperrte und sie ohne speziellen Grund befragte (HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia), wird im Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017 erwähnt, dass die Behörden verlautbart haben, dass keine Salafisten mehr auf polizeiliche Beobachtungslisten gesetzt werden. Die Verfolgung von salafistischen Muslimen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und Einschüchterungen, dauern jedoch an (HRW 18.1.2018). So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Das Einstellen der polizeilichen Beobachtungslisten im Jahr 2017 wird auch von der NGO International Crisis Group bestätigt. Sie führt aber auch an, dass es Vermutungen gibt, dass Beamte immer noch Bürger auflisten, jedoch in einem geheimen Register (ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment). Die ÖB Moskau berichtet bezüglich der Beobachtungslisten, dass diese zwar de jure abgeschafft sind, de facto jedoch weitergeführt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die Jahresberichte zur Menschenrechtssituation in den Jahren 2018 und 2019 von Human Rights Watch erwähnen jedoch weder Salafisten noch Wahhabiten und geben somit keinen neueren Hinweis mehr auf die Praxis der Registrierung von Salafisten (HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland; vergleiche HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland).
1.3.8. Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie beispielsweise Dagestan sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 7.2020c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 13.2.2019).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen, stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als „ethnischer Flickenteppich“ bezeichnet (Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds).Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen, stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als „ethnischer Flickenteppich“ bezeichnet (Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).
1.3.9. Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019).
1.3.10. Grundversorgung
2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung).
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).
1.3.11. Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt.
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das ua. das Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft).
Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382).
1.3.12. Rückkehr
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
1.3.13. XXXX 1.3.13. römisch 40
Gemäß russischer Verfassung haben alle StA. in der Russischen Föderation gleiche Rechte und Pflichten, unabhängig ihrer Entität. Es gibt in den russischen Gesetzen keinen Verweis auf unterschiedliche Behandlung von bestimmten Entitäten oder Religionen.
Dass die „Lage der XXXX “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre, ist nicht bekannt (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010 zur Situation der XXXX ).Dass die „Lage der römisch 40 “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre, ist nicht bekannt (Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010 zur Situation der römisch 40 ).
1.3.14. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
In der Russischen Föderation sind bislang 3,471,053 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 63,370 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).
Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 401,534 an Covid-19 erkrankt und 7,362 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).
In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/).
In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).
1.3.14.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation.
1.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr
Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – etwa nach XXXX sowie XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) – zumutbar, zumal er ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. XXXX ist per Flugzeug etwa über XXXX zu erreichen XXXX ist mittels Direktflug aus XXXX erreichbar. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – etwa nach römisch 40 sowie römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) – zumutbar, zumal er ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. römisch 40 ist per Flugzeug etwa über römisch 40 zu erreichen römisch 40 ist mittels Direktflug aus römisch 40 erreichbar.
Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden, zumal der Vater und die Mutter des BF über Häuser in ihrem Eigentum verfügen und aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat beziehen. Die Tanten, Onkel, Cousins und Neffen des BF leben im Herkunftsstaat in finanziell gesicherten Verhältnissen. Die Großmutter verfügt über ein Eigentumshaus, eine Landwirtschaft mit Viehbetrieb und bezieht eine Alterspension. Im Falle einer Rückkehr ist von einer Unterstützung durch die Familienangehörigen auszugehen. Zudem besteht die Möglichkeit des Bezugs von Sozialbeihilfen im Herkunftsstaat. Der BF läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten –auch unter Berücksichtigung der aktuellen pandemiebedingten Situation - nicht festgestellt werden.
1.5. Zur Situation des BF in Österreich
Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Zum Antragszeitpunkt war er minderjährig. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Zum Antragszeitpunkt war er minderjährig.
Zwischen XXXX war der BF illegal im Bundesgebiet aufhältig.Zwischen römisch 40 war der BF illegal im Bundesgebiet aufhältig.
Am XXXX stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am römisch 40 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der BF hat in den Jahren XXXX aus Remunerantentätigkeiten für die Stadt XXXX im Gesamtausmaß von XXXX Stunden zu einer Gesamtvergütung von XXXX getätigt (entspricht einem Lohn von XXXX pro Stunde). Durch eine Tätigkeit als Fahrer bei der Firma „ XXXX . Der BF hat in den Jahren römisch 40 aus Remunerantentätigkeiten für die Stadt römisch 40 im Gesamtausmaß von römisch 40 Stunden zu einer Gesamtvergütung von römisch 40 getätigt (entspricht einem Lohn von römisch 40 pro Stunde). Durch eine Tätigkeit als Fahrer bei der Firma „ römisch 40 .
Der BF bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2. Im Bundesgebiet hat er eine Pflichtschulabschlussprüfung absolviert. Er besucht derzeit keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen in Österreich.
Der BF ist seit XXXX nach traditionell-muslimischem Ritus mit der asylberechtigten russischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und XXXX und Tochter. Der BF ist seit römisch 40 nach traditionell-muslimischem Ritus mit der asylberechtigten russischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und römisch 40 und Tochter.
Die Eltern und der jüngere Bruder des BF sind aufgrund ihrer gestellten Anträge auf internationalen Schutz in XXXX aufhältig. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF sind aufgrund ihrer gestellten Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 aufhältig.
Der BF verfügt darüber hinaus über keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat keine Freunde im Bundesgebiet.
Der BF übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation.
Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am XXXX seine Mitwirkungspflicht verletzt.Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 seine Mitwirkungspflicht verletzt.
XXXX . römisch 40 .
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF
2.1.1. Die Identität wurde im belangten Bescheid, Zl. XXXX , aufgrund der Vorlage eines Russischen Inlandspasses in Kopie als glaubhaft erachtet. Der BF sei der Aufforderung das Original der Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen (Bescheid S. 9 sowie S.65).2.1.1. Die Identität wurde im belangten Bescheid, Zl. römisch 40 , aufgrund der Vorlage eines Russischen Inlandspasses in Kopie als glaubhaft erachtet. Der BF sei der Aufforderung das Original der Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen (Bescheid S. 9 sowie S.65).
Mangels Vorlage von Dokumenten kann die Identität nicht bewiesen werde, weshalb hinsichtlich dem Namen „ XXXX “ und dem Geburtsdatum „ XXXX “ Verfahrensidentität vorliegt.Mangels Vorlage von Dokumenten kann die Identität nicht bewiesen werde, weshalb hinsichtlich dem Namen „ römisch 40 “ und dem Geburtsdatum „ römisch 40 “ Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunft gründen sich auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der russischen Sprachen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben die XXXX Sprache zu beherrschen und aus XXXX zu stammen, zu zweifeln, zumal der Herkunftsort auch von den Eltern des BF und seinem Bruder XXXX angegeben wurde. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunft gründen sich auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der russischen Sprachen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben die römisch 40 Sprache zu beherrschen und aus römisch 40 zu stammen, zu zweifeln, zumal der Herkunftsort auch von den Eltern des BF und seinem Bruder römisch 40 angegeben wurde.
Die Feststellung über seinen Schulbesuch im Herkunftsstaat ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung über die Deutschkenntnisse ergibt sich aus den Befragungen in der deutschen Sprache in den mündlichen Verhandlungen sowie dem vorgelegten Zertifikat über eine auf dem Niveau B2 absolvierte Deutschprüfung und dem vorgelegten Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung.
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort im Herkunftsstaat des BF sowie zum Aufenthalt seiner Verwandtschaft und den bestehenden Kontakten zu dieser stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF.
Der Aufenthalt der Eltern und des Bruders XXXX in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt vor dem Hintergrund einer Nachschau in das XXXX .Der Aufenthalt der Eltern und des Bruders römisch 40 in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt vor dem Hintergrund einer Nachschau in das römisch 40 .
2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schwester XXXX ergeben sich aus der dem BVwG vorgelegten Auskunft des XXXX vom XXXX (OZ 58 in XXXX ), welcher nicht substantiiert entgegengetreten wurde.2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Schwester römisch 40 ergeben sich aus der dem BVwG vorgelegten Auskunft des römisch 40 vom römisch 40 (OZ 58 in römisch 40 ), welcher nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Angaben des BF, seiner Eltern und seines jüngeren Bruders zu der Schwester XXXX waren über das gesamte Verfahren hinweg ausweichend, vage und im Detail unglaubhaft, zumal im Widerspruch zur Auskunft des XXXX .Die Angaben des BF, seiner Eltern und seines jüngeren Bruders zu der Schwester römisch 40 waren über das gesamte Verfahren hinweg ausweichend, vage und im Detail unglaubhaft, zumal im Widerspruch zur Auskunft des römisch 40 .
So gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am XXXX dazu befragt, weshalb seine Schwester ihrer Ladung zur Einvernahme nicht nachgekommen sei, an, dass er nur wisse, dass es ihr nicht gut gehe (AS 65 in W277 1426289-2). In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab er wiederum an, dass seine Schwester circa im XXXX mit ihrem Ehemann in die XXXX gezogen sei, da sie dort leben wolle. Es bestehe kein Kontakt zu ihr (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV vom 27.02.2018, S. 15). Ebenso gab der Vater des BF in dieser Verhandlung an, dass seine Tochter in der XXXX sei. Mehr wisse er nicht („R: Wenn ich eine Tochter habe, interessiert mich doch ungefähr, wo sie ist und was sie macht. BF1: Was meinen Sie?“, NSV unter W237 vom 27.02.2018, S.19). Auch die Mutter des BF gab in jener Verhandlung als Zeugin befragt an, dass ihre Tochter in die XXXX sei (NSV vom 27.02.2018, S. 38).So gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 dazu befragt, weshalb seine Schwester ihrer Ladung zur Einvernahme nicht nachgekommen sei, an, dass er nur wisse, dass es ihr nicht gut gehe (AS 65 in W277 1426289-2). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab er wiederum an, dass seine Schwester circa im römisch 40 mit ihrem Ehemann in die römisch 40 gezogen sei, da sie dort leben wolle. Es bestehe kein Kontakt zu ihr (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV vom 27.02.2018, S. 15). Ebenso gab der Vater des BF in dieser Verhandlung an, dass seine Tochter in der römisch 40 sei. Mehr wisse er nicht („R: Wenn ich eine Tochter habe, interessiert mich doch ungefähr, wo sie ist und was sie macht. BF1: Was meinen Sie?“, NSV unter W237 vom 27.02.2018, S.19). Auch die Mutter des BF gab in jener Verhandlung als Zeugin befragt an, dass ihre Tochter in die römisch 40 sei (NSV vom 27.02.2018, S. 38).
In der Einvernahme vom XXXX gab die Mutter des BF zu Protokoll, dass ihre Tochter mit ihrer Familie in der XXXX lebe (AS 764 in Akt IV der BF1 in W277 2216923-1).In der Einvernahme vom römisch 40 gab die Mutter des BF zu Protokoll, dass ihre Tochter mit ihrer Familie in der römisch 40 lebe (AS 764 in Akt römisch vier der BF1 in W277 2216923-1).
In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF wiederum an, dass seine Schwester sich in einem XXXX befinde. Er habe wenig Kontakt zu ihr. Sie sei vor ein paar Jahren ausgereist. Sie habe noch in Österreich einen russischen Staatsangehörigen namens „ XXXX “ geheiratet. XXXX sei bei der Hochzeit nicht dabei gewesen und wisse nicht, ob seine Eltern dabei waren. Es habe ihn nicht interessiert (NSV vom 10.12.2019, S. 26f). In einer Stellungnahme vom XXXX brachte er schließlich vor, vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass sich seine Schwester im XXXX befinde. Sie habe dort ihren Reisepass abgeben und die Daten des BF, seiner Eltern und seines jüngeren Bruders den russischen Sicherheitsdiensten vor Ort bekanntgeben müssen (OZ 33).In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF wiederum an, dass seine Schwester sich in einem römisch 40 befinde. Er habe wenig Kontakt zu ihr. Sie sei vor ein paar Jahren ausgereist. Sie habe noch in Österreich einen russischen Staatsangehörigen namens „ römisch 40 “ geheiratet. römisch 40 sei bei der Hochzeit nicht dabei gewesen und wisse nicht, ob seine Eltern dabei waren. Es habe ihn nicht interessiert (NSV vom 10.12.2019, S. 26f). In einer Stellungnahme vom römisch 40 brachte er schließlich vor, vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass sich seine Schwester im römisch 40 befinde. Sie habe dort ihren Reisepass abgeben und die Daten des BF, seiner Eltern und seines jüngeren Bruders den russischen Sicherheitsdiensten vor Ort bekanntgeben müssen (OZ 33).
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab die Mutter des BF zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wann ihre Tochter aus Österreich ausgereist sei (NSV vom 24.02.2020, S. 7 in XXXX ). Ihre Tochter sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt in XXXX (NSV vom 24.02.2020, S. 18 in XXXX ). Befragt, weshalb sie bislang ausgesagt hatte, dass ihre Tochter in der XXXX wäre, nun aber erkläre, dass sie in XXXX sei, gab die Mutter des BF an, dass sie keine Verhandlung mehr gehabt habe, nachdem ihre Tochter XXXX gefahren sei und sie daher keine Gelegenheit gehabt habe, dies mitzuteilen (NSV vom 24.02.2020, S. 35 in W277 2216923-1). Befragt, ob sie die Telefonnummer ihrer Tochter, mit der sie telefonischen Kontakt habe, zeigen könne, gab die Mutter des BF ausweichend an, dass sie die Nummer nicht auf „diesem“ (gemeint: ihrem) Handy habe und ihr Mann ein „Foto“ zeigen könne (NSV vom 24.02.2020, S. 35 in W277 2216923-1).In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 gab die Mutter des BF zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wann ihre Tochter aus Österreich ausgereist sei (NSV vom 24.02.2020, S. 7 in römisch 40 ). Ihre Tochter sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt in römisch 40 (NSV vom 24.02.2020, S. 18 in römisch 40 ). Befragt, weshalb sie bislang ausgesagt hatte, dass ihre Tochter in der römisch 40 wäre, nun aber erkläre, dass sie in römisch 40 sei, gab die Mutter des BF an, dass sie keine Verhandlung mehr gehabt habe, nachdem ihre Tochter römisch 40 gefahren sei und sie daher keine Gelegenheit gehabt habe, dies mitzuteilen (NSV vom 24.02.2020, S. 35 in W277 2216923-1). Befragt, ob sie die Telefonnummer ihrer Tochter, mit der sie telefonischen Kontakt habe, zeigen könne, gab die Mutter des BF ausweichend an, dass sie die Nummer nicht auf „diesem“ (gemeint: ihrem) Handy habe und ihr Mann ein „Foto“ zeigen könne (NSV vom 24.02.2020, S. 35 in W277 2216923-1).
Der jüngere Bruder des BF, XXXX , gab in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2020 –zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig- an, dass die Familie seine Schwester traditionell-muslimisch „verheiratet“ habe. Es seien ein paar Gäste eingeladen worden. Er und seine Mutter seien anwesend gewesen. Er glaube, dass sein Vater nicht zuhause gewesen sei, da nur die Frauen und Kinder im Haus gewesen seien. Seine Schwester habe in XXXX geheiratet. Er glaube, dass die Hochzeit im Winter stattgefunden habe (NSV vom 24.02.2020, S. 45 in W277 2216925-1). Er habe keinen Kontakt zu seiner Schwester. Befragt, ob die Eltern aktuell Kontakt zu der Schwester des BF hätten, gab XXXX Folgendes an: „Meine Eltern nicht, nur meine Mutter.“Der jüngere Bruder des BF, römisch 40 , gab in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2020 –zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig- an, dass die Familie seine Schwester traditionell-muslimisch „verheiratet“ habe. Es seien ein paar Gäste eingeladen worden. Er und seine Mutter seien anwesend gewesen. Er glaube, dass sein Vater nicht zuhause gewesen sei, da nur die Frauen und Kinder im Haus gewesen seien. Seine Schwester habe in römisch 40 geheiratet. Er glaube, dass die Hochzeit im Winter stattgefunden habe (NSV vom 24.02.2020, S. 45 in W277 2216925-1). Er habe keinen Kontakt zu seiner Schwester. Befragt, ob die Eltern aktuell Kontakt zu der Schwester des BF hätten, gab römisch 40 Folgendes an: „Meine Eltern nicht, nur meine Mutter.“
Der Vater des BF schließlich brachte in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vor, dass seine Tochter in XXXX in einem Lager lebe, dessen Namen er nicht kenne. Er habe „überhaupt keinen Kontakt“ zu ihr, seit er erfahren habe, dass sie in XXXX sei. Die Mutter des BF habe Kontakt zu der Tochter. Auf Vorhalt der Angaben der Mutter des BF, wonach diese in ihrer Verhandlung ausgesagt habe, dass ihr Mann ein Foto übermitteln könne, erklärte dieser, dass sie ihm das auch gesagt habe, aber er nicht mehr habe, als seine Frau. Er habe auch keine Handynummer der Schwester des BF. Das LVT habe ihnen bei der Vernehmung gesagt, dass es „100-prozentige Beweise“ gebe, dass XXXX sich aktuell in XXXX befinde (NSV vom 24.07.2020, S. 28ff in W277 2136657-1). Der Vater des BF schließlich brachte in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vor, dass seine Tochter in römisch 40 in einem Lager lebe, dessen Namen er nicht kenne. Er habe „überhaupt keinen Kontakt“ zu ihr, seit er erfahren habe, dass sie in römisch 40 sei. Die Mutter des BF habe Kontakt zu der Tochter. Auf Vorhalt der Angaben der Mutter des BF, wonach diese in ihrer Verhandlung ausgesagt habe, dass ihr Mann ein Foto übermitteln könne, erklärte dieser, dass sie ihm das auch gesagt habe, aber er nicht mehr habe, als seine Frau. Er habe auch keine Handynummer der Schwester des BF. Das LVT habe ihnen bei der Vernehmung gesagt, dass es „100-prozentige Beweise“ gebe, dass römisch 40 sich aktuell in römisch 40 befinde (NSV vom 24.07.2020, S. 28ff in W277 2136657-1).
Hierzu ist festzuhalten, dass der BF und seine Mutter am 06.02.2018 durch das LVT befragt wurden und ihnen dort der „vermutliche Aufenthaltsort“ von XXXX in XXXX mitgeteilt wurde. Der BF hat damals angegeben, dass er dies innerhalb der „ XXXX “ auch so gehört habe. Dass sie sich aktuell definitiv in einem XXXX befinde, wurde den Vernommenen nicht mitgeteilt (OZ 58 in W277 2136657-1). Demgemäß wussten der BF, seine Eltern und sein jüngerer Bruder bereits Anfang XXXX vom vermutlichen Aufenthaltsort von XXXX in XXXX . Dennoch gaben sowohl der der BF als auch sein Vater in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass sie in der XXXX lebe. Auch die Mutter des BF sagte in ihrer Einvernahme vom XXXX noch aus, dass ihre Tochter in der XXXX aufhältig sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 und somit beinahe zwei Jahre nach der Vernehmung durch das XXXX , gab der BF erstmals an, dass XXXX in XXXX aufhältig sei. Wenn dies für den BF, seine Eltern und seinen jüngeren Bruder jedoch eine Bedrohung bedeuten würde, ist völlig unverständlich, weshalb sie die Asylbehörden fast zwei Jahre lang darüber nicht nur im Dunkeln lassen würden, sondern aktiv Falschangaben machen würden. Demgemäß ist die Angabe der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX , bislang keine Gelegenheit gehabt zu haben, den Aufenthaltsort der Tochter XXXX bekanntzugeben, vor dem Hintergrund ihrer Einvernahme im XXXX und ihrer Zeugenbefragung im XXXX nicht nur unzweifelhaft falsch, sondern auch in Hinblick darauf, dass ihr jederzeit offen gestanden wäre, eine diesbezüglich schriftliche Eingabe zu tätigen, nicht nachvollziehbar. Letztlich ist das Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom XXXX , vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass die Schwester sich im XXXX befinde und dort den russischen Sicherheitsbehörden ihre Daten bekanntgeben habe müssen, unglaubhaft. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits das XXXX offenkundig über keine derartigen Informationen verfügt, andererseits der BF, seine Eltern und sein jüngerer Bruder dies auch nie weiter substantiieren oder belegen konnten. Zwar gab die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX an, dass sie mit ihrer Tochter in telefonischem Kontakt stehe. Auf Ersuchen, die Telefonnummer zu zeigen, wich sie jedoch aus und erklärte wenig nachvollziehbar, dass die Nummer nicht auf „diesem“ Handy sei, aber ihr Mann ein Foto übermitteln könne. In der Folge langte jedoch keinerlei Dokument beim BVwG ein und erklärte der Vater des BF in seiner mündlichen Verhandlung am XXXX konträr, dass er „gar nichts“ zu seiner Tochter habe bzw. vorlegen könne. Dieses ausweichende Verhalten lässt in Zusammenschau mit dem Bericht des XXXX nur den Schluss zu, dass es sich bei den letztgenannten Informationen des BF, dass XXXX sich XXXX befinde und von russischen Sicherheitsbehörden besucht worden sei, um ein Konstrukt zur Steigerung der Rückkehrbefürchtungen handelt. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF und seine Mutter am 06.02.2018 durch das LVT befragt wurden und ihnen dort der „vermutliche Aufenthaltsort“ von römisch 40 in römisch 40 mitgeteilt wurde. Der BF hat damals angegeben, dass er dies innerhalb der „ römisch 40 “ auch so gehört habe. Dass sie sich aktuell definitiv in einem römisch 40 befinde, wurde den Vernommenen nicht mitgeteilt (OZ 58 in W277 2136657-1). Demgemäß wussten der BF, seine Eltern und sein jüngerer Bruder bereits Anfang römisch 40 vom vermutlichen Aufenthaltsort von römisch 40 in römisch 40 . Dennoch gaben sowohl der der BF als auch sein Vater in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass sie in der römisch 40 lebe. Auch die Mutter des BF sagte in ihrer Einvernahme vom römisch 40 noch aus, dass ihre Tochter in der römisch 40 aufhältig sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 und somit beinahe zwei Jahre nach der Vernehmung durch das römisch 40 , gab der BF erstmals an, dass römisch 40 in römisch 40 aufhältig sei. Wenn dies für den BF, seine Eltern und seinen jüngeren Bruder jedoch eine Bedrohung bedeuten würde, ist völlig unverständlich, weshalb sie die Asylbehörden fast zwei Jahre lang darüber nicht nur im Dunkeln lassen würden, sondern aktiv Falschangaben machen würden. Demgemäß ist die Angabe der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , bislang keine Gelegenheit gehabt zu haben, den Aufenthaltsort der Tochter römisch 40 bekanntzugeben, vor dem Hintergrund ihrer Einvernahme im römisch 40 und ihrer Zeugenbefragung im römisch 40 nicht nur unzweifelhaft falsch, sondern auch in Hinblick darauf, dass ihr jederzeit offen gestanden wäre, eine diesbezüglich schriftliche Eingabe zu tätigen, nicht nachvollziehbar. Letztlich ist das Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 , vor ungefähr einem Jahr erfahren zu haben, dass die Schwester sich im römisch 40 befinde und dort den russischen Sicherheitsbehörden ihre Daten bekanntgeben habe müssen, unglaubhaft. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits das römisch 40 offenkundig über keine derartigen Informationen verfügt, andererseits der BF, seine Eltern und sein jüngerer Bruder dies auch nie weiter substantiieren oder belegen konnten. Zwar gab die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an, dass sie mit ihrer Tochter in telefonischem Kontakt stehe. Auf Ersuchen, die Telefonnummer zu zeigen, wich sie jedoch aus und erklärte wenig nachvollziehbar, dass die Nummer nicht auf „diesem“ Handy sei, aber ihr Mann ein Foto übermitteln könne. In der Folge langte jedoch keinerlei Dokument beim BVwG ein und erklärte der Vater des BF in seiner mündlichen Verhandlung am römisch 40 konträr, dass er „gar nichts“ zu seiner Tochter habe bzw. vorlegen könne. Dieses ausweichende Verhalten lässt in Zusammenschau mit dem Bericht des römisch 40 nur den Schluss zu, dass es sich bei den letztgenannten Informationen des BF, dass römisch 40 sich römisch 40 befinde und von russischen Sicherheitsbehörden besucht worden sei, um ein Konstrukt zur Steigerung der Rückkehrbefürchtungen handelt.
Zudem wich die Mutter des BF den näheren Fragen betreffend XXXX und ihren Kindern unzweifelhaft aus (NSV 24.02.2020 vom S. 17). Der Vater des BF gab an, dass die Kinder seiner Tochter „ XXXX “ und „ XXXX “ heißen würden. Den Familiennamen des Gatten der BF wisse er nicht mehr (NSV S.29). Dem Bericht des XXXX ist zu entnehmen, dass die Schwester des BF, XXXX , XXXX ein Mädchen namens XXXX und im XXXX ein Mädchen namens XXXX geboren habe. Letztere sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. Dem BF wurden die Protokolle der mündlichen Verhandlungen im Parteiengehör zu Stellungnahme übermittelt. Der BF hat diesbezüglich keine substantiierte Stellungnahme vorgelegt. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der BF sowie auch seine Eltern und sein Bruder XXXX aktuell keinen Kontakt zu XXXX und weder Informationen zu ihrem aktuellen Verbleib, noch ihren näheren Lebensumständen haben. Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb der BF, seine Eltern und sein jüngerer Bruder über genauere Informationen zu XXXX verfügen würden als der österreichische Verfassungsschutz, welcher sie aufgrund eines Haftbefehls sucht.Zudem wich die Mutter des BF den näheren Fragen betreffend römisch 40 und ihren Kindern unzweifelhaft aus (NSV 24.02.2020 vom S. 17). Der Vater des BF gab an, dass die Kinder seiner Tochter „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ heißen würden. Den Familiennamen des Gatten der BF wisse er nicht mehr (NSV S.29). Dem Bericht des römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Schwester des BF, römisch 40 , römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 und im römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 geboren habe. Letztere sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. Dem BF wurden die Protokolle der mündlichen Verhandlungen im Parteiengehör zu Stellungnahme übermittelt. Der BF hat diesbezüglich keine substantiierte Stellungnahme vorgelegt. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der BF sowie auch seine Eltern und sein Bruder römisch 40 aktuell keinen Kontakt zu römisch 40 und weder Informationen zu ihrem aktuellen Verbleib, noch ihren näheren Lebensumständen haben. Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb der BF, seine Eltern und sein jüngerer Bruder über genauere Informationen zu römisch 40 verfügen würden als der österreichische Verfassungsschutz, welcher sie aufgrund eines Haftbefehls sucht.
2.1.4. Der BF gab im behördlichen Verfahren am XXXX an, mit XXXX für ca. ein Jahr traditionell verheiratet gewesen, jedoch mittlerweile geschieden zu sein. Sie sei ein paar Mal für höchstens ein Monat auf Besuch gekommen, da sie nicht länger als drei Monate bleiben habe können. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Sie lebe mittlerweile in XXXX (AS 68 in Akt IV). In der mündlichen Verhandlung XXXX gab der BF an, sich nicht erinnern zu können, wann er von XXXX geschieden worden sei (NSV S. 31).2.1.4. Der BF gab im behördlichen Verfahren am römisch 40 an, mit römisch 40 für ca. ein Jahr traditionell verheiratet gewesen, jedoch mittlerweile geschieden zu sein. Sie sei ein paar Mal für höchstens ein Monat auf Besuch gekommen, da sie nicht länger als drei Monate bleiben habe können. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Sie lebe mittlerweile in römisch 40 (AS 68 in Akt römisch vier). In der mündlichen Verhandlung römisch 40 gab der BF an, sich nicht erinnern zu können, wann er von römisch 40 geschieden worden sei (NSV S. 31).
Bei der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF an, seit XXXX mit XXXX nach islamischem Ritus verheiratet zu sein. Bei der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF an, seit römisch 40 mit römisch 40 nach islamischem Ritus verheiratet zu sein.
Mit E-Mail vom XXXX legte der BF einen – undatierten – traditionell-muslimischen Ehevertrag in XXXX ohne ersichtliche, ausstellende Organisation sowie einen als „ XXXX vom XXXX , betreffend XXXX und XXXX vor (OZ 32).Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF einen – undatierten – traditionell-muslimischen Ehevertrag in römisch 40 ohne ersichtliche, ausstellende Organisation sowie einen als „ römisch 40 vom römisch 40 , betreffend römisch 40 und römisch 40 vor (OZ 32).
Dem Schriftsatz vom XXXX des XXXX ist zu entnehmen, dass in ihren Archiven weder Dokumente zu einem traditionell-islamischen Eheschluss zwischen dem XXXX noch zu einem traditionell-islamischen Eheschluss bzw. einer Scheidung von dem BF und XXXX bzw. einer Scheidung von XXXX gefunden werden könnten (OZ 52).Dem Schriftsatz vom römisch 40 des römisch 40 ist zu entnehmen, dass in ihren Archiven weder Dokumente zu einem traditionell-islamischen Eheschluss zwischen dem römisch 40 noch zu einem traditionell-islamischen Eheschluss bzw. einer Scheidung von dem BF und römisch 40 bzw. einer Scheidung von römisch 40 gefunden werden könnten (OZ 52).
Die Angaben von XXXX als Zeugin betreffend die Eheschließung waren vage (NSV vom 10.12.2019, S. 5f.). Aufgrund grundsätzlich gleichlautender Angaben, dass diese Ehe geschlossen worden ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass der BF mit XXXX traditionell-muslimisch verheiratet ist.Die Angaben von römisch 40 als Zeugin betreffend die Eheschließung waren vage (NSV vom 10.12.2019, S. 5f.). Aufgrund grundsätzlich gleichlautender Angaben, dass diese Ehe geschlossen worden ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass der BF mit römisch 40 traditionell-muslimisch verheiratet ist.
Dass der BF mit XXXX eine gemeinsame Tochter hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit der Zeugenaussage und der Vorlage des traditionell-muslimischen Ehevertrags (OZ 32), der Geburtsurkunde von XXXX (Beilage ./B) und des Vaterschaftsanerkenntnisses (Anlage ./A). Dass der BF mit römisch 40 eine gemeinsame Tochter hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit der Zeugenaussage und der Vorlage des traditionell-muslimischen Ehevertrags (OZ 32), der Geburtsurkunde von römisch 40 (Beilage ./B) und des Vaterschaftsanerkenntnisses (Anlage ./A).
Dass die Mutter und ein Bruder von XXXX in einem anderen Bundesland im Bundesgebiet aufhältig sind, ergibt sich aus ihren Angaben als Zeugin betreffend des BF in der Verhandlung 10.12.2019 (NSV S. 7) XXXX . Dass zwei Brüder von XXXX aktuell in einer Haftanstalt eine Haftstrafe verbüßen, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben (NSV S. 7) XXXX . Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben, regelmäßigen Kontakt zu ihren zwei älteren Kindern zu haben, welche aktuell im Bundesgebiet bei dem Kindsvater XXXX leben, zu zweifeln.Dass die Mutter und ein Bruder von römisch 40 in einem anderen Bundesland im Bundesgebiet aufhältig sind, ergibt sich aus ihren Angaben als Zeugin betreffend des BF in der Verhandlung 10.12.2019 (NSV S. 7) römisch 40 . Dass zwei Brüder von römisch 40 aktuell in einer Haftanstalt eine Haftstrafe verbüßen, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben (NSV S. 7) römisch 40 . Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben, regelmäßigen Kontakt zu ihren zwei älteren Kindern zu haben, welche aktuell im Bundesgebiet bei dem Kindsvater römisch 40 leben, zu zweifeln.
2.1.5. Dass der BF gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, stützt sich auf seine diesbezüglichen Angaben (NSV vom 10.12.2019, S. 22). Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinem Gesundheitszustand zu zweifeln. Die Mutter des BF legte am XXXX und somit vor der Einreise des BF in das Bundesgebiet eine russische Invaliditätsbetätigung betreffend den BF vor. Hierzu befragt, gab sie in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass der BF in der 5. Klasse im Herkunftsstaat beim Boxen oder beim Kampfsport trainiert habe, und sich damals Flüssigkeit in seinem Bein gesammelt hätte, und er deswegen in einer drei bis vier Jahre dauernden Behandlung gewesen wäre. Damals sei ihm ein Invaliditätsgrad im Herkunftsstaat zugesprochen worden. Seit der BF 16 oder 17 Jahre alt sei, hätte er diese Beschwerden nicht mehr und sei gesund. Dem BF wurde diese Angaben seiner Mutter am XXXX zur Stellungnahme übermittelt. Er hat hierzu nicht Stellung bezogen. Auch wurden keine weiteren Unterlagen betreffend eine Invalidität des BF vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF nicht invalide ist.2.1.5. Dass der BF gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, stützt sich auf seine diesbezüglichen Angaben (NSV vom 10.12.2019, S. 22). Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinem Gesundheitszustand zu zweifeln. Die Mutter des BF legte am römisch 40 und somit vor der Einreise des BF in das Bundesgebiet eine russische Invaliditätsbetätigung betreffend den BF vor. Hierzu befragt, gab sie in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass der BF in der 5. Klasse im Herkunftsstaat beim Boxen oder beim Kampfsport trainiert habe, und sich damals Flüssigkeit in seinem Bein gesammelt hätte, und er deswegen in einer drei bis vier Jahre dauernden Behandlung gewesen wäre. Damals sei ihm ein Invaliditätsgrad im Herkunftsstaat zugesprochen worden. Seit der BF 16 oder 17 Jahre alt sei, hätte er diese Beschwerden nicht mehr und sei gesund. Dem BF wurde diese Angaben seiner Mutter am römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt. Er hat hierzu nicht Stellung bezogen. Auch wurden keine weiteren Unterlagen betreffend eine Invalidität des BF vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF nicht invalide ist.
2.1.6. Das zuvor gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Nötigung wurde eingestellt (OZ 11).
Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zum Fluchtvorbringen
2.2.1. Die Feststellung, dass der BF nicht aufgrund seiner Religion oder einer unterstellten Zugehörigkeit zum Islamischen Staat von den russischen bzw. XXXX Behörden oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt wird, sowie nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert, verfolgt oder bedroht wird, ergibt sich daraus, dass das des Vorbringens des BF nicht glaubhaft ist. Es mangelt diesbezüglich in erheblichem Ausmaß an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF.2.2.1. Die Feststellung, dass der BF nicht aufgrund seiner Religion oder einer unterstellten Zugehörigkeit zum Islamischen Staat von den russischen bzw. römisch 40 Behörden oder aus sonstigen Gründen bedroht, gesucht oder verfolgt wird, sowie nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert, verfolgt oder bedroht wird, ergibt sich daraus, dass das des Vorbringens des BF nicht glaubhaft ist. Es mangelt diesbezüglich in erheblichem Ausmaß an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF.
2.2.2. Der BF brachte in der Erstbefragung zu seinem ersten Asylverfahren XXXX allgemein und vage vor, dass gläubige Moslems in XXXX Probleme hätten. Er sei in der Schule diskriminiert worden (AS 21 zum ersten Asylverfahren). Dieses Vorbringen wurde im gesamten weiteren Verfahren vom BF nicht mehr erwähnt. 2.2.2. Der BF brachte in der Erstbefragung zu seinem ersten Asylverfahren römisch 40 allgemein und vage vor, dass gläubige Moslems in römisch 40 Probleme hätten. Er sei in der Schule diskriminiert worden (AS 21 zum ersten Asylverfahren). Dieses Vorbringen wurde im gesamten weiteren Verfahren vom BF nicht mehr erwähnt.
Vor dem Hintergrund der unter II.1.3. zitierten Länderberichte kann die Angabe des BF aufgrund seiner muslimischen Glaubenszugehörigkeit in XXXX Probleme erwarten zu können nicht objektiviert werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass XXXX mit ungefähr drei Millionen Einwohnern das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus ist und hinsichtlich persönlicher Freiheiten und der Menschenrechtslage bessergestellt ist als beispielsweise Tschetschenien. Das politische Klima gilt als liberal.Vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.3. zitierten Länderberichte kann die Angabe des BF aufgrund seiner muslimischen Glaubenszugehörigkeit in römisch 40 Probleme erwarten zu können nicht objektiviert werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass römisch 40 mit ungefähr drei Millionen Einwohnern das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus ist und hinsichtlich persönlicher Freiheiten und der Menschenrechtslage bessergestellt ist als beispielsweise Tschetschenien. Das politische Klima gilt als liberal.
Den unter II.1.3.7. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die meisten Muslime XXXX dem Sufismus angehören, welche eine gemäßigt-mystische Richtung im Islam darstellt. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in XXXX sind die Salafisten, welche ein Kalifat bzw. einen Gottesstaat errichten wollen. Den russischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung Anti-Terror-Operationen in XXXX vorgeworfen, mitunter auch Imame verhaftet, die dem XXXX anhängen sollen. Der BF gab jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens an, ein Salafist zu sein oder den Sufis anzugehören, oder ein Imam zu sein. Im behördlichen Verfahren gab er stringent an, dem sunnitischen Islam anzugehören. Die Mutter und der Vater des BF gaben ebenso an, dem sunnitischen Islam anzugehören (NSV vom 24.02.2020, S.14 sowie NSV vom 24.07.2020, S.16). Eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam ist daher auszuschließen.Den unter römisch zwei.1.3.7. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die meisten Muslime römisch 40 dem Sufismus angehören, welche eine gemäßigt-mystische Richtung im Islam darstellt. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in römisch 40 sind die Salafisten, welche ein Kalifat bzw. einen Gottesstaat errichten wollen. Den russischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung Anti-Terror-Operationen in römisch 40 vorgeworfen, mitunter auch Imame verhaftet, die dem römisch 40 anhängen sollen. Der BF gab jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens an, ein Salafist zu sein oder den Sufis anzugehören, oder ein Imam zu sein. Im behördlichen Verfahren gab er stringent an, dem sunnitischen Islam anzugehören. Die Mutter und der Vater des BF gaben ebenso an, dem sunnitischen Islam anzugehören (NSV vom 24.02.2020, S.14 sowie NSV vom 24.07.2020, S.16). Eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam ist daher auszuschließen.
2.2.3. Weiters gab der damals minderjährige BF in jener Erstbefragung zu Protokoll, dass er zwar keine anderen Probleme habe, aber bald in ein Alter komme, in dem er „Schwierigkeiten“ zu erwarten habe (AS 21 zum ersten Asylverfahren). In der Erstbefragung zum zweiten, gegenständlichen Asylverfahren am XXXX erneuerte der nunmehr volljährige BF wiederum das Vorbringen, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, gab aber nun an, dass ihm bei einer Rückkehr „schon etwas zustoßen“ könne. Er könne „einfach so verschwinden, wie viele andere auch“. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner langen Abwesenheit aus der Heimat verfolgt zu werden, und dass ihm vorgehalten werden würde, „irgendwo“ gekämpft zu haben (AS 5). In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF an, dass er im Jahre 2012 keine eigenen Fluchtgründe gehabt habe (NSV S.28). Seine Probleme hätten begonnen, als er sich im Bundesgebiet befunden hätte, circa XXXX . („Deswegen wäre es nicht korrekt, wenn ich sagen würde, dass das das Problem war, aufgrund dessen ich nach Ö gekommen bin.“, NSV S.28). Befragt, was sein Fluchtgrund unabhängig von seinem Vater, sei, gab der BF an: „Das sind ernste Sachen.“ Auf wiederholte Aufforderung die zu erläutern, gab der BF an: „2016, wenn ich mich nicht irre, ist meine Mutter mit meinem jüngeren Bruder nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit begannen Leute von verschiedenen Einheiten zu kommen. Sie haben gefragt, wo ich bin und wo mein Vater ist. Sie haben sich besonders für mich interessiert und wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie Beweise haben, dass ich mich auf dem Territorium von Syrien bzw. dem Irak befinde und dass ich gegen die Regierungstruppen kämpfe und somit das Gesetz verletze.“ (NSV S. 28). Dies ist jedoch widersprüchlich zu den Angaben der Mutter des BF, dass die Behörden im Herkunftsstaat wissen, dass der Vater des BF und der BF sich nicht in Syrien befinden (NSV vom XXXX , S.23). Der BF ist nach Vorlage des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom XXXX dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.2.2.3. Weiters gab der damals minderjährige BF in jener Erstbefragung zu Protokoll, dass er zwar keine anderen Probleme habe, aber bald in ein Alter komme, in dem er „Schwierigkeiten“ zu erwarten habe (AS 21 zum ersten Asylverfahren). In der Erstbefragung zum zweiten, gegenständlichen Asylverfahren am römisch 40 erneuerte der nunmehr volljährige BF wiederum das Vorbringen, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, gab aber nun an, dass ihm bei einer Rückkehr „schon etwas zustoßen“ könne. Er könne „einfach so verschwinden, wie viele andere auch“. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner langen Abwesenheit aus der Heimat verfolgt zu werden, und dass ihm vorgehalten werden würde, „irgendwo“ gekämpft zu haben (AS 5). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF an, dass er im Jahre 2012 keine eigenen Fluchtgründe gehabt habe (NSV S.28). Seine Probleme hätten begonnen, als er sich im Bundesgebiet befunden hätte, circa römisch 40 . („Deswegen wäre es nicht korrekt, wenn ich sagen würde, dass das das Problem war, aufgrund dessen ich nach Ö gekommen bin.“, NSV S.28). Befragt, was sein Fluchtgrund unabhängig von seinem Vater, sei, gab der BF an: „Das sind ernste Sachen.“ Auf wiederholte Aufforderung die zu erläutern, gab der BF an: „2016, wenn ich mich nicht irre, ist meine Mutter mit meinem jüngeren Bruder nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit begannen Leute von verschiedenen Einheiten zu kommen. Sie haben gefragt, wo ich bin und wo mein Vater ist. Sie haben sich besonders für mich interessiert und wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie Beweise haben, dass ich mich auf dem Territorium von Syrien bzw. dem Irak befinde und dass ich gegen die Regierungstruppen kämpfe und somit das Gesetz verletze.“ (NSV S. 28). Dies ist jedoch widersprüchlich zu den Angaben der Mutter des BF, dass die Behörden im Herkunftsstaat wissen, dass der Vater des BF und der BF sich nicht in Syrien befinden (NSV vom römisch 40 , S.23). Der BF ist nach Vorlage des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
In einer Gesamtbetrachtung sind die äußerst vagen Mutmaßungen und Spekulationen, die im gesamten weiteren Verfahren vom BF weder konkretisiert noch erneut aufgegriffen wurden, nicht glaubhaft, zumal der BF auch angab, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.
2.2.4. Sodann gab der BF in der Erstbefragung zum gegenständlichen Asylverfahren an, dass die Probleme seines Vaters auf ihn „übergehen“ würden (AS 5). In der Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der BF zu Protokoll, nicht zu wissen, weshalb sein Vater vor der Ausreise aus der Russischen Föderation Probleme gehabt habe (AS 67). In der mündlichen Verhandlung am XXXX wiederholte der BF, dass er nicht wisse, welche Probleme sein Vater in XXXX gehabt habe (NSV S. 16). Er wisse, dass sein Vater ein paar Tage in Haft gewesen sei und das Haus durchsucht worden sei. Warum das Haus durchsucht worden sei, wisse er aber nicht. Er wisse auch nicht, wann das Haus durchsucht worden sei. Ebenso wisse er nicht, ob sein Vater zu jenem Zeitpunkt anwesend gewesen sei (NSV vom 27.02.2018, S. 16). In der mündlichen Verhandlung vom XXXX wiederholt der BF, dass im Kaukasusgebiet die Probleme der Eltern auf die Kinder „übergehen“ würden (NSV vom 10.12.2019, S. 27). In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX brachte der BF schließlich vage vor, dass sein Vater seit im Jahre XXXX von den russischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei und es Vernehmungen, Durchsuchungen und Freiheitsentzug (gemeint wohl: des Vaters des BF) gegeben habe (OZ 33). Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, dass es Hausdurchsuchungen –wie auch bei anderen Personen-gegeben hätte, ihm aber nichts untergeschoben worden sei. Er sei in eine Polizeiabteilung mitgenommen worden (NSV S. 23). Das er inhaftiert worden sei, hat er nicht angegeben.2.2.4. Sodann gab der BF in der Erstbefragung zum gegenständlichen Asylverfahren an, dass die Probleme seines Vaters auf ihn „übergehen“ würden (AS 5). In der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der BF zu Protokoll, nicht zu wissen, weshalb sein Vater vor der Ausreise aus der Russischen Föderation Probleme gehabt habe (AS 67). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wiederholte der BF, dass er nicht wisse, welche Probleme sein Vater in römisch 40 gehabt habe (NSV S. 16). Er wisse, dass sein Vater ein paar Tage in Haft gewesen sei und das Haus durchsucht worden sei. Warum das Haus durchsucht worden sei, wisse er aber nicht. Er wisse auch nicht, wann das Haus durchsucht worden sei. Ebenso wisse er nicht, ob sein Vater zu jenem Zeitpunkt anwesend gewesen sei (NSV vom 27.02.2018, S. 16). In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wiederholt der BF, dass im Kaukasusgebiet die Probleme der Eltern auf die Kinder „übergehen“ würden (NSV vom 10.12.2019, S. 27). In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF schließlich vage vor, dass sein Vater seit im Jahre römisch 40 von den russischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei und es Vernehmungen, Durchsuchungen und Freiheitsentzug (gemeint wohl: des Vaters des BF) gegeben habe (OZ 33). Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, dass es Hausdurchsuchungen –wie auch bei anderen Personen-gegeben hätte, ihm aber nichts untergeschoben worden sei. Er sei in eine Polizeiabteilung mitgenommen worden (NSV S. 23). Das er inhaftiert worden sei, hat er nicht angegeben.
Zum einen ist aber aufgrund dieser wiederum äußerst vagen Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb der BF davon ausgeht, dass die behaupteten Probleme des Vaters auch ihn selbst betreffen würden, zumal der BF diese Probleme bzw. deren Grund gar nicht kenne. Obwohl es gemäß der letzten Eingabe des BF am XXXX mehrfach Vernehmungen und Durchsuchungen gegeben habe und seinem Vater die Freiheit entzogen worden sei, konkretisierte der BF dieses Vorbringen zu keinem Verfahrenszeitpunkt. Zum einen ist aber aufgrund dieser wiederum äußerst vagen Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb der BF davon ausgeht, dass die behaupteten Probleme des Vaters auch ihn selbst betreffen würden, zumal der BF diese Probleme bzw. deren Grund gar nicht kenne. Obwohl es gemäß der letzten Eingabe des BF am römisch 40 mehrfach Vernehmungen und Durchsuchungen gegeben habe und seinem Vater die Freiheit entzogen worden sei, konkretisierte der BF dieses Vorbringen zu keinem Verfahrenszeitpunkt.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass sich der BF auch als Minderjähriger bzw. Jugendlicher–wenn auch nicht den dahinterstehenden Grund kennend – an diese einschneidenden Ereignisse erinnern könnte, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte. Demgegenüber führte der BF aber – obwohl er in obgenannter Stellungnahme von (mehreren) Durchsuchungen sprach – in der mündlichen Verhandlung vom XXXX lediglich eine Hausdurchsuchung ins Treffen (NSV S.16), die er jedoch weder zeitlich verankern konnte, noch angeben konnte, ob sein Vater bei dieser anwesend gewesen sei. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass sich der BF auch als Minderjähriger bzw. Jugendlicher–wenn auch nicht den dahinterstehenden Grund kennend – an diese einschneidenden Ereignisse erinnern könnte, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte. Demgegenüber führte der BF aber – obwohl er in obgenannter Stellungnahme von (mehreren) Durchsuchungen sprach – in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 lediglich eine Hausdurchsuchung ins Treffen (NSV S.16), die er jedoch weder zeitlich verankern konnte, noch angeben konnte, ob sein Vater bei dieser anwesend gewesen sei.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Probleme seines Vaters auf den BF übergehen würden, wenn sein Halbbruder XXXX weiterhin unbehelligt in XXXX leben kann.Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Probleme seines Vaters auf den BF übergehen würden, wenn sein Halbbruder römisch 40 weiterhin unbehelligt in römisch 40 leben kann.
Aufgrund der insgesamt vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben konnte der BF aber nicht glaubhaft machen, dass diese Hausdurchsuchungen tatsächlich stattgefunden haben und er bedroht worden wäre.
Zum anderen wurde das Fluchtvorbringen des Vaters des BF als nicht glaubhaft erachtet (s. Erkenntnis des Vaters des BF, Zl. XXXX , sodass aus diesem Grund für den BF selbst keine Probleme ableitbar sind und der auf das Fluchtvorbringen gestützte Vorbringen des „Übergangs der Probleme des Vaters auf den BF“ ins Leere gehen. Zum anderen wurde das Fluchtvorbringen des Vaters des BF als nicht glaubhaft erachtet (s. Erkenntnis des Vaters des BF, Zl. römisch 40 , sodass aus diesem Grund für den BF selbst keine Probleme ableitbar sind und der auf das Fluchtvorbringen gestützte Vorbringen des „Übergangs der Probleme des Vaters auf den BF“ ins Leere gehen.
2.2.5. Auch das Vorbringen des BF zu einer Bedrohung aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum „ XXXX “ war nicht glaubhaft. Der BF vermochte es nicht nachvollziehbar zu erläutern, weshalb ihm dies unterstellt werden könnte, zumal er weder eine aktuelle noch eine ehemalige Verbindung zu terroristischen Organisationen und eine durch ihn ausgeübte terroristische Aktivität angab. Die Mutter des BF erläuterte, dass die Behörden im Herkunftsstaat wissen würden, dass der Vater des BF und der BF sich nicht in XXXX befinden (NSV vom 24.02.2020, S.23). Dieser Angabe ist der BF nach Aufforderung zur Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten.2.2.5. Auch das Vorbringen des BF zu einer Bedrohung aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum „ römisch 40 “ war nicht glaubhaft. Der BF vermochte es nicht nachvollziehbar zu erläutern, weshalb ihm dies unterstellt werden könnte, zumal er weder eine aktuelle noch eine ehemalige Verbindung zu terroristischen Organisationen und eine durch ihn ausgeübte terroristische Aktivität angab. Die Mutter des BF erläuterte, dass die Behörden im Herkunftsstaat wissen würden, dass der Vater des BF und der BF sich nicht in römisch 40 befinden (NSV vom 24.02.2020, S.23). Dieser Angabe ist der BF nach Aufforderung zur Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten.
Den unter II.1.3.12. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus besteht. Es kann den Länderberichten auch nicht entnommen werden, dass gleichsam jedem ehemaligen Asylwerber, welcher in den Herkunftsstaat zurückkehrt, eine Zugehörigkeit zum XXXX unterstellt werden würde. Den unter römisch zwei.1.3.12. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus besteht. Es kann den Länderberichten auch nicht entnommen werden, dass gleichsam jedem ehemaligen Asylwerber, welcher in den Herkunftsstaat zurückkehrt, eine Zugehörigkeit zum römisch 40 unterstellt werden würde.
2.2.5.1. In der Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der BF erstmals an, dass nach der (freiwilligen) Rückkehr seiner Mutter nach Russland „sie“ diese nach dem BF und seinem Vater gefragt hätten. Seine Mutter sei gefragt worden, ob der BF in XXXX sei. Mehr habe ihm seine Mutter nicht erzählt (AS 66). Der BF glaube, dass er nun Fluchtgründe habe, da seine Mutter das sage. Generell würden „sie“ oft junge Männer mitnehmen. Er glaube, dass das mit dem Militär zu tun habe. Es passiere auch, dass „sie“ einfach aus dem Auto heraus jemanden erschießen (AS 67).2.2.5.1. In der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der BF erstmals an, dass nach der (freiwilligen) Rückkehr seiner Mutter nach Russland „sie“ diese nach dem BF und seinem Vater gefragt hätten. Seine Mutter sei gefragt worden, ob der BF in römisch 40 sei. Mehr habe ihm seine Mutter nicht erzählt (AS 66). Der BF glaube, dass er nun Fluchtgründe habe, da seine Mutter das sage. Generell würden „sie“ oft junge Männer mitnehmen. Er glaube, dass das mit dem Militär zu tun habe. Es passiere auch, dass „sie“ einfach aus dem Auto heraus jemanden erschießen (AS 67).
In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF wiederum an, dass seine Mutter und sein Bruder seit „ein paar Monaten“ wieder in Österreich seien, da es in der Russischen Föderation zu gefährlich sei, nachdem diese zuvor im Jahre XXXX dorthin zurückgekehrt wären (NSV vom 27.02.2018, S. 7). Es seien dort Personen von verschiedenen Einheiten „einmal, zweimal oder dreimal pro Monat“ zu ihr gekommen und hätten jedes Mal wissen wollen, wo der BF und sein Vater seien. Der BF wisse nicht, ob seine Mutter bedroht worden sei. Er wisse, dass „sie“ zu seiner Mutter gesagt hätten, dass der BF und sein Vater in XXXX seien und dort kämpfen würden (NSV, S. 8). Es seien regelmäßig Personen unterschiedlicher Einheiten zu seiner Mutter gekommen und hätten nach dem Verbleib des BF und seines Vaters gefragt. Außerdem habe der „Vorfall letzten Sommer am Teich“ (s. Punkt I.2.6.) medialen Wiederhall gefunden und sei auch den russischen Behörden bekannt geworden. Es könne sein, dass der BF deswegen Probleme bekommen werde. Auf russischen Internetseiten habe der BF die Fotos, auf denen auch er zu erkennen sei, gesehen. Sein Name sei dort nicht genannt worden. So etwas interessiere aber die Behörden. Es gebe Leute, die speziell darauf schauen (NSV, S. 13f).In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF wiederum an, dass seine Mutter und sein Bruder seit „ein paar Monaten“ wieder in Österreich seien, da es in der Russischen Föderation zu gefährlich sei, nachdem diese zuvor im Jahre römisch 40 dorthin zurückgekehrt wären (NSV vom 27.02.2018, S. 7). Es seien dort Personen von verschiedenen Einheiten „einmal, zweimal oder dreimal pro Monat“ zu ihr gekommen und hätten jedes Mal wissen wollen, wo der BF und sein Vater seien. Der BF wisse nicht, ob seine Mutter bedroht worden sei. Er wisse, dass „sie“ zu seiner Mutter gesagt hätten, dass der BF und sein Vater in römisch 40 seien und dort kämpfen würden (NSV, S. 8). Es seien regelmäßig Personen unterschiedlicher Einheiten zu seiner Mutter gekommen und hätten nach dem Verbleib des BF und seines Vaters gefragt. Außerdem habe der „Vorfall letzten Sommer am Teich“ (s. Punkt römisch eins.2.6.) medialen Wiederhall gefunden und sei auch den russischen Behörden bekannt geworden. Es könne sein, dass der BF deswegen Probleme bekommen werde. Auf russischen Internetseiten habe der BF die Fotos, auf denen auch er zu erkennen sei, gesehen. Sein Name sei dort nicht genannt worden. So etwas interessiere aber die Behörden. Es gebe Leute, die speziell darauf schauen (NSV, S. 13f).
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab der BF erneut zu Protokoll, dass nach der Rückkehr der Mutter nach Russland im Jahre XXXX Personen von verschiedenen Einheiten gekommen seien und gefragt hätten, wo der BF und sein Vater seien. „Sie“ hätten sich besonders für den BF interessiert. „Sie“ hätten gesagt, dass „sie“ Beweise hätten, dass der BF in XXXX sei und gegen die Regierungstruppen kämpfe (NSV vom 10.12.2019, S. 28).In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 gab der BF erneut zu Protokoll, dass nach der Rückkehr der Mutter nach Russland im Jahre römisch 40 Personen von verschiedenen Einheiten gekommen seien und gefragt hätten, wo der BF und sein Vater seien. „Sie“ hätten sich besonders für den BF interessiert. „Sie“ hätten gesagt, dass „sie“ Beweise hätten, dass der BF in römisch 40 sei und gegen die Regierungstruppen kämpfe (NSV vom 10.12.2019, S. 28).
In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX schließlich brachte der BF vor, dass nach der Rückkehr der Mutter nach Russland im XXXX die Sicherheitskräfte ihr vorgeworfen hätten, dass der BF und sein Vater XXXX kämpfen. Seine Mutter habe versucht, das Gegenteil zu beweisen, jedoch sei ihr nicht zugehört worden. Außerdem habe der BF vor ca. einem Jahr von seiner Schwester mitbekommen, dass sie sich im XXXX befinde. Sie sei gezwungen worden, dort ihren Reisepass abzugeben und die Daten und Adressen der Familie den russischen Sicherheitskräften vor Ort zu übergeben. Weiters habe die Nichte des Vaters des BF im XXXX mitgeteilt, dass das Elternhaus des BF in XXXX von Sicherheitskräften gestürmt hätte werden sollen. Die Verwandten hätten die Sicherheitskräfte überzeugen können, dass niemand dort sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Fenster aufgebrochen und mit einem Roboter das Haus durchsucht (OZ 33).In der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 schließlich brachte der BF vor, dass nach der Rückkehr der Mutter nach Russland im römisch 40 die Sicherheitskräfte ihr vorgeworfen hätten, dass der BF und sein Vater römisch 40 kämpfen. Seine Mutter habe versucht, das Gegenteil zu beweisen, jedoch sei ihr nicht zugehört worden. Außerdem habe der BF vor ca. einem Jahr von seiner Schwester mitbekommen, dass sie sich im römisch 40 befinde. Sie sei gezwungen worden, dort ihren Reisepass abzugeben und die Daten und Adressen der Familie den russischen Sicherheitskräften vor Ort zu übergeben. Weiters habe die Nichte des Vaters des BF im römisch 40 mitgeteilt, dass das Elternhaus des BF in römisch 40 von Sicherheitskräften gestürmt hätte werden sollen. Die Verwandten hätten die Sicherheitskräfte überzeugen können, dass niemand dort sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Fenster aufgebrochen und mit einem Roboter das Haus durchsucht (OZ 33).
In einer Gesamtbetrachtung sind die Angaben des BF, seiner Mutter und seines Vaters nicht stringent. Der Vater erklärte zunächst in der mündlichen Verhandlung, dass die Polizisten nur nach den BF gefragt hätten, um unmittelbar darauf anzugeben, dass sie auch durch das Fenster in das Haus eingestiegen seien und nach Waffen gesucht hätten (NSV vom 24.07.2020, S. 22f). Weder der Vater noch die Mutter gaben in ihren mündlichen Verhandlungen an, dass das Haus mit Robotern durchsucht worden wäre. Dass der Vater des BF in der -nach der mündlichen Verhandlung am XXXX - nachgereichten Stellungnahme vom XXXX nunmehr behauptete, dass leider in das Protokoll der Verhandlung nicht geschrieben worden sei, dass die Polizei einen Roboter zur Hausdurchsuchung eingesetzt habe (OZ 53), ist vor dem Hintergrund, dass er ausdrücklich zwei Mal gefragt wurde, ob das Protokoll richtig ist sowie in Anwesenheit seines Rechtsvertreter das Protokoll unterschrieben hat (NSV S.46), eindeutig als der untaugliche Versuch, diesen Widerspruch auszubügeln, zu werten.In einer Gesamtbetrachtung sind die Angaben des BF, seiner Mutter und seines Vaters nicht stringent. Der Vater erklärte zunächst in der mündlichen Verhandlung, dass die Polizisten nur nach den BF gefragt hätten, um unmittelbar darauf anzugeben, dass sie auch durch das Fenster in das Haus eingestiegen seien und nach Waffen gesucht hätten (NSV vom 24.07.2020, S. 22f). Weder der Vater noch die Mutter gaben in ihren mündlichen Verhandlungen an, dass das Haus mit Robotern durchsucht worden wäre. Dass der Vater des BF in der -nach der mündlichen Verhandlung am römisch 40 - nachgereichten Stellungnahme vom römisch 40 nunmehr behauptete, dass leider in das Protokoll der Verhandlung nicht geschrieben worden sei, dass die Polizei einen Roboter zur Hausdurchsuchung eingesetzt habe (OZ 53), ist vor dem Hintergrund, dass er ausdrücklich zwei Mal gefragt wurde, ob das Protokoll richtig ist sowie in Anwesenheit seines Rechtsvertreter das Protokoll unterschrieben hat (NSV S.46), eindeutig als der untaugliche Versuch, diesen Widerspruch auszubügeln, zu werten.
Weiters ist es lebensfremd, dass die russischen Behörden über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren von der Ausreise der Mutter des BF aus dem Bundesgebiet im XXXX bis zu dreimal pro Monat, gesamt somit bis zu 54 Mal, diese aufgesucht und nach dem Verbleib des BF und seines Vaters gefragt hätten. Dabei sei diese nach dem Wissen des BF nie bedroht worden.Weiters ist es lebensfremd, dass die russischen Behörden über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren von der Ausreise der Mutter des BF aus dem Bundesgebiet im römisch 40 bis zu dreimal pro Monat, gesamt somit bis zu 54 Mal, diese aufgesucht und nach dem Verbleib des BF und seines Vaters gefragt hätten. Dabei sei diese nach dem Wissen des BF nie bedroht worden.
Zudem steigerte der BF sein Vorbringen von Befragung zu Befragung kontinuierlich. In der Einvernahme am XXXX gab er an, dass seine Mutter von Sicherheitskräften lediglich gefragt worden sei, ob der BF und sein Vater in XXXX seien. In der mündlichen Verhandlung am XXXX wiederum gab der BF an, dass die Sicherheitskräfte seiner Mutter gesagt hätten, dass diese wissen würden, dass der BF und sein Vater in XXXX seien und dort kämpfen würden. In der mündlichen Verhandlung am XXXX sodann gab er an, dass sich die Sicherheitskräfte vor allem für den BF interessiert hätten. Zudem hätten sie seinen nunmehrigen Angaben nach auch Beweise, dass der BF in Syrien bzw. im Irak gegen die Regierungstruppen kämpfe. In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX steigerte der BF das Vorbringen schließlich ein weiteres Mal, indem er hinzufügte, dass seine Schwester in einem Lager in XXXX die Identitätsdaten des BF und seiner Familie den russischen Behörden übergeben habe müssen. Darüber hinaus hätten Sicherheitskräfte das Elternhaus stürmen wollen, das Fenster aufgebrochen und mit einem Roboter das Haus durchsucht. Diese Steigerungen des Vorbringens sind auch vor dem Hintergrund der Wiedereinreise der Mutter ins Bundesgebiet nicht nachvollziehbar, da der BF spätestens in der Verhandlung am XXXX durch sie davon erfahren haben müsste. Zudem steigerte der BF sein Vorbringen von Befragung zu Befragung kontinuierlich. In der Einvernahme am römisch 40 gab er an, dass seine Mutter von Sicherheitskräften lediglich gefragt worden sei, ob der BF und sein Vater in römisch 40 seien. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wiederum gab der BF an, dass die Sicherheitskräfte seiner Mutter gesagt hätten, dass diese wissen würden, dass der BF und sein Vater in römisch 40 seien und dort kämpfen würden. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 sodann gab er an, dass sich die Sicherheitskräfte vor allem für den BF interessiert hätten. Zudem hätten sie seinen nunmehrigen Angaben nach auch Beweise, dass der BF in Syrien bzw. im Irak gegen die Regierungstruppen kämpfe. In der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 steigerte der BF das Vorbringen schließlich ein weiteres Mal, indem er hinzufügte, dass seine Schwester in einem Lager in römisch 40 die Identitätsdaten des BF und seiner Familie den russischen Behörden übergeben habe müssen. Darüber hinaus hätten Sicherheitskräfte das Elternhaus stürmen wollen, das Fenster aufgebrochen und mit einem Roboter das Haus durchsucht. Diese Steigerungen des Vorbringens sind auch vor dem Hintergrund der Wiedereinreise der Mutter ins Bundesgebiet nicht nachvollziehbar, da der BF spätestens in der Verhandlung am römisch 40 durch sie davon erfahren haben müsste.
Soweit der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX anfügte, dass er in der mündlichen Verhandlung XXXX nicht die Möglichkeit gehabt habe, seinen Fluchtgrund anzugeben, und darüber hinaus die Dolmetscherin nicht richtig übersetzt habe, kann dies vor dem Hintergrund seiner Unterzeichnung des Protokolls und der Angabe lediglich geringfügiger Ergänzungen über die Schreibweise der Mutter von XXXX und des Einfügens eines Wortes (NSV S. 42), nicht nachvollzogen werden. Dem BF wurde in jener Verhandlung ausreichend die Möglichkeit gegeben, sein Vorbringen zu erstatten. Er wurde mehrmals ausdrücklich zu seinem Fluchtgrund (NSV vom 10.12.2019, S. 27f) und zu seinen Rückkehrbefürchtungen (NSV S. 30) befragt. Ebenso wurde der BF ausdrücklich zu seiner Schwester befragt (NSV S. 26). Die Dolmetscherin wurde in der Verhandlung vereidigt. Der BF gab ausdrücklich an, die Dolmetscherin zu verstehen, diese gab ebenso an, den BF zu verstehen (NSV S. 19). Die Niederschrift der Verhandlung wurde rückübersetzt (NSV S. 42). Der BF gab zu keinem Zeitpunkt in der Verhandlung an, dass es Verständigungsschwierigkeiten gäbe. Es ergibt sich auch aus dem Protokoll kein Hinweis auf die in der nachfolgenden Stellungnahme geäußerten Angaben.Soweit der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 anfügte, dass er in der mündlichen Verhandlung römisch 40 nicht die Möglichkeit gehabt habe, seinen Fluchtgrund anzugeben, und darüber hinaus die Dolmetscherin nicht richtig übersetzt habe, kann dies vor dem Hintergrund seiner Unterzeichnung des Protokolls und der Angabe lediglich geringfügiger Ergänzungen über die Schreibweise der Mutter von römisch 40 und des Einfügens eines Wortes (NSV S. 42), nicht nachvollzogen werden. Dem BF wurde in jener Verhandlung ausreichend die Möglichkeit gegeben, sein Vorbringen zu erstatten. Er wurde mehrmals ausdrücklich zu seinem Fluchtgrund (NSV vom 10.12.2019, S. 27f) und zu seinen Rückkehrbefürchtungen (NSV S. 30) befragt. Ebenso wurde der BF ausdrücklich zu seiner Schwester befragt (NSV S. 26). Die Dolmetscherin wurde in der Verhandlung vereidigt. Der BF gab ausdrücklich an, die Dolmetscherin zu verstehen, diese gab ebenso an, den BF zu verstehen (NSV S. 19). Die Niederschrift der Verhandlung wurde rückübersetzt (NSV S. 42). Der BF gab zu keinem Zeitpunkt in der Verhandlung an, dass es Verständigungsschwierigkeiten gäbe. Es ergibt sich auch aus dem Protokoll kein Hinweis auf die in der nachfolgenden Stellungnahme geäußerten Angaben.
2.2.5.2. Im Übrigen ist der Aufenthalt der Schwester des BF im XXXX nicht glaubhaft (s. dazu Punkt II.2.1.3). Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Schwester. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Schwester sich in jenem Camp befindet und die Identitätsdaten ihrer Familie bekanntgegeben hätte, wäre daraus noch keine Gefahr für den BF abzuleiten, zumal dieser nicht in XXXX kämpfte und kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies von den russischen oder XXXX Behörden angenommen werden könnte. XXXX .2.2.5.2. Im Übrigen ist der Aufenthalt der Schwester des BF im römisch 40 nicht glaubhaft (s. dazu Punkt römisch zwei.2.1.3). Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Schwester. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Schwester sich in jenem Camp befindet und die Identitätsdaten ihrer Familie bekanntgegeben hätte, wäre daraus noch keine Gefahr für den BF abzuleiten, zumal dieser nicht in römisch 40 kämpfte und kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies von den russischen oder römisch 40 Behörden angenommen werden könnte. römisch 40 .
Zudem wäre bei einer Wahrunterstellung eines telefonischen Kontakts zwischen der Schwester des BF und dem BF bzw. seinen Eltern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solcher, telefonischer Kontakt der Schwester des BF überwacht werden würde, woraus sich gleichfalls ein Beweis ergäbe, dass sich der BF weder in XXXX befindet noch jemals befunden hat. Im Übrigen stünde es dem BF frei, sich nach einer Rückkehr in die Russische Föderation auch außerhalb des Nordkaukasus anzusiedeln (s. Punkt 1.4.).Zudem wäre bei einer Wahrunterstellung eines telefonischen Kontakts zwischen der Schwester des BF und dem BF bzw. seinen Eltern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solcher, telefonischer Kontakt der Schwester des BF überwacht werden würde, woraus sich gleichfalls ein Beweis ergäbe, dass sich der BF weder in römisch 40 befindet noch jemals befunden hat. Im Übrigen stünde es dem BF frei, sich nach einer Rückkehr in die Russische Föderation auch außerhalb des Nordkaukasus anzusiedeln (s. Punkt 1.4.).
2.2.5.3. Schließlich ist das Vorbringen des BF in einer Gesamtbetrachtung aller Angaben widersprüchlich. So gab er einerseits an, dass er wegen eines vermuteten Aufenthalts in XXXX gesucht werde, andererseits aber auch, dass den russischen Behörden der „Vorfall letzten Sommer am Teich“ (gemeint im Sommer 2017) bekannt geworden sei. Wenn die russischen Behörden jedoch von letzterem wüssten, dann wüssten sie auch, dass der BF sich nicht in XXXX , sondern in Österreich befindet. Dies würde somit aber eine Verfolgung aufgrund eines unterstellten Aufenthalts in XXXX durch eben jene Behörden ebenso ausschließen. 2.2.5.3. Schließlich ist das Vorbringen des BF in einer Gesamtbetrachtung aller Angaben widersprüchlich. So gab er einerseits an, dass er wegen eines vermuteten Aufenthalts in römisch 40 gesucht werde, andererseits aber auch, dass den russischen Behörden der „Vorfall letzten Sommer am Teich“ (gemeint im Sommer 2017) bekannt geworden sei. Wenn die russischen Behörden jedoch von letzterem wüssten, dann wüssten sie auch, dass der BF sich nicht in römisch 40 , sondern in Österreich befindet. Dies würde somit aber eine Verfolgung aufgrund eines unterstellten Aufenthalts in römisch 40 durch eben jene Behörden ebenso ausschließen.
Das dem BF eine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat aufgrund eines Ermittlungsverfahrens im Bundesgebiet wegen Körperverletzung und Nötigung, welches eingestellt wurde, droht ist unzweifelhaft auszuschließen.
2.2.5.4. Letztlich steht aber auch diesem Vorbringen des BF entgegen, dass den Ausführungen der Mutter des BF, die jene behaupteten Befragungen in XXXX selbst erlebt habe, kein Glauben geschenkt wurde, zumal diese darüber hinaus zuletzt angab, dass die russischen Behörden gewusst hätten, dass der BF nicht tatsächlich in XXXX kämpft.2.2.5.4. Letztlich steht aber auch diesem Vorbringen des BF entgegen, dass den Ausführungen der Mutter des BF, die jene behaupteten Befragungen in römisch 40 selbst erlebt habe, kein Glauben geschenkt wurde, zumal diese darüber hinaus zuletzt angab, dass die russischen Behörden gewusst hätten, dass der BF nicht tatsächlich in römisch 40 kämpft.
2.2.6. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX erstmals im Verfahren an, dass die XXXX von den russischen Behörden verfolgt werden würden. Die „ganze Welt“ wisse dies und er habe dies auch in den vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderberichten gelesen (NSV vom 10.12.2019, S. 24). Auf nähere Befragung gab er an, dass es nicht so sei, dass seine Volksgruppe bzw. die XXXX aufgrund ihrer Volksgruppe getötet werden würden und die Länderberichte diesbezüglich richtig seien (NSV S.24). In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX erneuerte der BF sein Vorbringen, dass die russischen Behörden seit dem XXXX die XXXX verfolgen würden (OZ 33). 2.2.6. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 erstmals im Verfahren an, dass die römisch 40 von den russischen Behörden verfolgt werden würden. Die „ganze Welt“ wisse dies und er habe dies auch in den vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderberichten gelesen (NSV vom 10.12.2019, S. 24). Auf nähere Befragung gab er an, dass es nicht so sei, dass seine Volksgruppe bzw. die römisch 40 aufgrund ihrer Volksgruppe getötet werden würden und die Länderberichte diesbezüglich richtig seien (NSV S.24). In der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 erneuerte der BF sein Vorbringen, dass die russischen Behörden seit dem römisch 40 die römisch 40 verfolgen würden (OZ 33).
Die Angaben des Vaters des BF in seiner mündlichen Verhandlung am XXXX , aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt zu werden („Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt. Ich wurde nicht aufgrund meiner Zugehörigkeit zu den XXXX verfolgt. Nein, natürlich nicht.“ NSV S. 16) wurden dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dem weder substantiiert entgegengetreten, noch hat er diesbezügliche Länderberichte vorgelegt.Die Angaben des Vaters des BF in seiner mündlichen Verhandlung am römisch 40 , aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt zu werden („Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt. Ich wurde nicht aufgrund meiner Zugehörigkeit zu den römisch 40 verfolgt. Nein, natürlich nicht.“ NSV S. 16) wurden dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dem weder substantiiert entgegengetreten, noch hat er diesbezügliche Länderberichte vorgelegt.
Eine Verfolgung der XXXX Volksgruppe im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der unter II.1.3. (va. II.1.3.13) zitierten Länderberichte nicht objektivierbar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass XXXX das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus darstellt. Es gibt in den russischen Gesetzen keinen Verweis auf unterschiedliche Behandlung von bestimmten Entitäten oder Religionen. Der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX zur Situation der XXXX ist zu entnehmen, dass es nicht bekannt ist, dass die „Lage der XXXX “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.Eine Verfolgung der römisch 40 Volksgruppe im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.3. (va. römisch zwei.1.3.13) zitierten Länderberichte nicht objektivierbar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass römisch 40 das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus darstellt. Es gibt in den russischen Gesetzen keinen Verweis auf unterschiedliche Behandlung von bestimmten Entitäten oder Religionen. Der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 zur Situation der römisch 40 ist zu entnehmen, dass es nicht bekannt ist, dass die „Lage der römisch 40 “ in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.
Der BF ist daher im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX ausgesetzt.Der BF ist daher im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 ausgesetzt.
2.2.7. In einer Gesamtbetrachtung war der BF zu keinem Zeitpunkt in der Lage, konkrete Angaben zu machen, vor wem er eine Verfolgung zu befürchten hätte, sondern beschränkte sich auf wechselnde Mutmaßungen und vage Behauptungen, dass er von unbekannten Personen „Schwierigkeiten“ zu erwarten habe (AS 21 zum ersten Asylverfahren), unbekannte Personen ihn „einfach so verschwinden“ lassen könnten, ihm von unbekannten Personen etwas zustoßen könnte, ihm von unbekannten Personen vorgehalten werden könnte, „irgendwo“ gekämpft zu haben (AS 5), dass weiters „sie“ nach dem BF und seinem Vater gefragt hätten (AS 66), „sie“ oft junge Männer mitnehmen würden und „sie“ einfach aus dem Auto heraus jemanden erschießen würden (AS 67f), Personen von „verschiedenen Einheiten“ nach dem BF und seinem Vater gefragt hätten (NSV vom 27.02.2018, S. 8), dass der „Vorfall letzten Sommer am Teich“ den „russischen Behörden“ bekannt geworden sei, da es „Leute“ gebe, die auf solche Dinge schauen würden (NSV vom 27.02.2018, S. 13f), dass dem BF „sicher“ eine Haftstrafe durch „die Russen“ drohe und er von den „ XXXX Behörden“ noch „Schlimmeres“ befürchte (NSV vom 27.02.2018, S. 17), dass die „ganze Welt“ wisse, dass die XXXX von unbekannten Personen verfolgt werden würden (NSV vom 10.12.2019, S. 24), dass „sie“ sich besonders für den BF interessiert hätten und „sie“ Beweise hätten, dass dieser in XXXX kämpfe (NSV vom 10.12.2019, S. 28), sowie dass unbekannte Personen den BF „verschwinden“ lassen würden bzw. vom FSB und den „Todesschwadronen“ Gefahr ausgehe (NSV vom 10.12.2019, S. 30).2.2.7. In einer Gesamtbetrachtung war der BF zu keinem Zeitpunkt in der Lage, konkrete Angaben zu machen, vor wem er eine Verfolgung zu befürchten hätte, sondern beschränkte sich auf wechselnde Mutmaßungen und vage Behauptungen, dass er von unbekannten Personen „Schwierigkeiten“ zu erwarten habe (AS 21 zum ersten Asylverfahren), unbekannte Personen ihn „einfach so verschwinden“ lassen könnten, ihm von unbekannten Personen etwas zustoßen könnte, ihm von unbekannten Personen vorgehalten werden könnte, „irgendwo“ gekämpft zu haben (AS 5), dass weiters „sie“ nach dem BF und seinem Vater gefragt hätten (AS 66), „sie“ oft junge Männer mitnehmen würden und „sie“ einfach aus dem Auto heraus jemanden erschießen würden (AS 67f), Personen von „verschiedenen Einheiten“ nach dem BF und seinem Vater gefragt hätten (NSV vom 27.02.2018, S. 8), dass der „Vorfall letzten Sommer am Teich“ den „russischen Behörden“ bekannt geworden sei, da es „Leute“ gebe, die auf solche Dinge schauen würden (NSV vom 27.02.2018, S. 13f), dass dem BF „sicher“ eine Haftstrafe durch „die Russen“ drohe und er von den „ römisch 40 Behörden“ noch „Schlimmeres“ befürchte (NSV vom 27.02.2018, S. 17), dass die „ganze Welt“ wisse, dass die römisch 40 von unbekannten Personen verfolgt werden würden (NSV vom 10.12.2019, S. 24), dass „sie“ sich besonders für den BF interessiert hätten und „sie“ Beweise hätten, dass dieser in römisch 40 kämpfe (NSV vom 10.12.2019, S. 28), sowie dass unbekannte Personen den BF „verschwinden“ lassen würden bzw. vom FSB und den „Todesschwadronen“ Gefahr ausgehe (NSV vom 10.12.2019, S. 30).
2.2.8. Insgesamt war der BF somit nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, tatsächliche Geschehnisse zu schildern, zumal er keine der vorgebrachten Bedrohungssituationen selbst erlebt habe. Soweit der BF auf die Fluchtgründe seiner Eltern aufbaut, ist festzuhalten, dass diese als nicht glaubhaft erachtet wurden (s. XXXX ).2.2.8. Insgesamt war der BF somit nicht in der Lage, den Eindruck zu vermitteln, tatsächliche Geschehnisse zu schildern, zumal er keine der vorgebrachten Bedrohungssituationen selbst erlebt habe. Soweit der BF auf die Fluchtgründe seiner Eltern aufbaut, ist festzuhalten, dass diese als nicht glaubhaft erachtet wurden (s. römisch 40 ).
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass dem Schreiben des XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, dass dem BF nicht mitgeteilt wurde, dass er sich aufgrund seiner Schwester in der Russischen Föderation in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würde (OZ 58 in W277 2136657-1). Der BF konnte zudem nicht substantiiert vorbringen, weshalb ihm eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund von XXXX , zu welcher er keinen Kontakt hat, drohen würde. Eine Verfolgung oder Bedrohung des BF aufgrund von XXXX im Herkunftsstaat ist daher auszuschließen.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass dem Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen ist, dass dem BF nicht mitgeteilt wurde, dass er sich aufgrund seiner Schwester in der Russischen Föderation in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würde (OZ 58 in W277 2136657-1). Der BF konnte zudem nicht substantiiert vorbringen, weshalb ihm eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund von römisch 40 , zu welcher er keinen Kontakt hat, drohen würde. Eine Verfolgung oder Bedrohung des BF aufgrund von römisch 40 im Herkunftsstaat ist daher auszuschließen.
Andere Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.3. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.3. zitiert.
2.3.1. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie
Aus einem Vergleich der unter II.1.3.14. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (s. II.1.3.14.1.).Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.3.14. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (s. römisch zwei.1.3.14.1.).
2.4. Zur Rückkehrsituation des BF
2.4.1. Der BF verfügt über Verwandtschaft in XXXX und andernorts in der Russischen Föderation in XXXX sowie XXXX . Zu einem Cousin, welcher in XXXX lebt und ein Speditionsunternehmen führt besteht regelmäßiger Kontakt. Der BF hat zudem Kontakt zu anderen Verwandten (NSV vom 27.02.2018, S. 9; NSV vom 10.12.2019, S. 27). Die Verwandtschaft des BF ist unter anderem in den Sektoren Landwirtschaft und Transportwirtschaft erwerbstätig, führen eigene Unternehmen, wohnen in Häusern, welche in ihrem Eigentum stehen und sind in der Lage, sich selbst mit allen lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Insbesondere ein Onkel des BF in XXXX ist vermögend (s. W277 216923-1/41E und W277 2136657-1/76E). 2.4.1. Der BF verfügt über Verwandtschaft in römisch 40 und andernorts in der Russischen Föderation in römisch 40 sowie römisch 40 . Zu einem Cousin, welcher in römisch 40 lebt und ein Speditionsunternehmen führt besteht regelmäßiger Kontakt. Der BF hat zudem Kontakt zu anderen Verwandten (NSV vom 27.02.2018, S. 9; NSV vom 10.12.2019, S. 27). Die Verwandtschaft des BF ist unter anderem in den Sektoren Landwirtschaft und Transportwirtschaft erwerbstätig, führen eigene Unternehmen, wohnen in Häusern, welche in ihrem Eigentum stehen und sind in der Lage, sich selbst mit allen lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Insbesondere ein Onkel des BF in römisch 40 ist vermögend (s. W277 216923-1/41E und W277 2136657-1/76E).
Der Vater und die Mutter des BF verfügen über Häuser in einem Hof in XXXX , welche in ihrem Eigentum sind. Beide beziehen aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Der Vater und die Mutter des BF verfügen über Häuser in einem Hof in römisch 40 , welche in ihrem Eigentum sind. Beide beziehen aktuell Pensionszahlungen im Herkunftsstaat.
Die Großmutter verfügt über ein Eigentumshaus, eine Landwirtschaft mit Viehbetrieb und bezieht eine Alterspension.
Ebenso lebt Verwandtschaft von XXXX in der Russischen Föderation, und zwar jedenfalls eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX (NSV vom 10.12.2019, S. 12). Ebenso lebt Verwandtschaft von römisch 40 in der Russischen Föderation, und zwar jedenfalls eine Tante in römisch 40 und ein Onkel in römisch 40 (NSV vom 10.12.2019, S. 12).
Die Mutter und der jüngere Bruder des BF lebten zwischenzeitlich von XXXX in XXXX und konnten für ihren Unterhalt sorgen. Die Mutter war in diesem Zeitraum berufstätig. Die Mutter und der jüngere Bruder des BF lebten zwischenzeitlich von römisch 40 in römisch 40 und konnten für ihren Unterhalt sorgen. Die Mutter war in diesem Zeitraum berufstätig.
Im Falle einer Rückkehr ist von einer Unterstützung durch die Familienangehörigen auszugehen.
Zudem besteht die Möglichkeit des Bezugs von Sozialbeihilfen im Herkunftsstaat (s.II.1.3.11).
Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle der Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene finanzielle Hilfe nicht mehr zugreifen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF über Schulbildung (AS 15 des Erstverfahrens, AS 85) und Arbeitserfahrung (AS 75), hat auch in Österreich die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden (AS 91f), ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er kann somit also im Falle einer Rückkehr seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten.
2.4.2. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
2.4.3. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
2.4.4. Dass XXXX und XXXX per Flugzeug jederzeit, sicher erreichbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten.2.4.4. Dass römisch 40 und römisch 40 per Flugzeug jederzeit, sicher erreichbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten.
2.5. Zur Situation des BF in Österreich
2.5.1. Die Feststellungen über die Einreise des BF und den Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
2.5.2. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem eingeholten Grundversorgungsauszug und den diesbezüglichen Angaben des BF (NSV vom 10.12.2019, S. 33). Dass der BF (s. NSV vom 10.12.2019, S. 35, wonach er bis dahin nicht arbeitete) im XXXX dem festgestellten Erwerb nachging und den festgestellten Lohn erhielt, folgt aus den vorgelegten Lohnzetteln von XXXX (OZ 43). 2.5.2. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem eingeholten Grundversorgungsauszug und den diesbezüglichen Angaben des BF (NSV vom 10.12.2019, S. 33). Dass der BF (s. NSV vom 10.12.2019, S. 35, wonach er bis dahin nicht arbeitete) im römisch 40 dem festgestellten Erwerb nachging und den festgestellten Lohn erhielt, folgt aus den vorgelegten Lohnzetteln von römisch 40 (OZ 43).
Dass der BF aktuell nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt daraus, dass er weiterhin Grundversorgung bezieht und der von ihm bezogene Lohn das Existenzminimum um ein Vielfaches unterschreitet.
Die Feststellungen über die Tätigkeit des BF als Remunerant in den XXXX folgen seiner glaubhaften Aussage und den vorgelegten Vergütungsbelegen (NSV vom 27.02.2018, S. 10; Anlage ./B).Die Feststellungen über die Tätigkeit des BF als Remunerant in den römisch 40 folgen seiner glaubhaften Aussage und den vorgelegten Vergütungsbelegen (NSV vom 27.02.2018, S. 10; Anlage ./B).
2.5.3. Der BF hat zuletzt ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B2 vorgelegt (OZ 18) und das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am XXXX davon überzeugen, dass der BF zur selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig ist (NSV vom 27.02.2018, S. 5), obgleich anzumerken ist, dass der BF keineswegs wie von ihm behauptet (OZ 33) „fließend“ Deutsch spricht, zumal das vorgelegte Zertifikat dies auch nicht belegen würde. Ebenso ist aus den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen des BF ersichtlich, dass er die deutsche Sprache nicht fließend beherrscht.2.5.3. Der BF hat zuletzt ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B2 vorgelegt (OZ 18) und das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 davon überzeugen, dass der BF zur selbständigen Verwendung der deutschen Sprache fähig ist (NSV vom 27.02.2018, S. 5), obgleich anzumerken ist, dass der BF keineswegs wie von ihm behauptet (OZ 33) „fließend“ Deutsch spricht, zumal das vorgelegte Zertifikat dies auch nicht belegen würde. Ebenso ist aus den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen des BF ersichtlich, dass er die deutsche Sprache nicht fließend beherrscht.
Dass der BF keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht, ergibt sich aus seinen Aussagen (NSV vom 10.12.2019, S. 39).
2.5.4. Zur Feststellung über das Bestehen einer traditionell-muslimische Ehe mit XXXX wird auf die Ausführungen unter II.1.2.4. verwiesen (NSV vom 10.12.2019, S. 5 und 31f sowie OZ 32). 2.5.4. Zur Feststellung über das Bestehen einer traditionell-muslimische Ehe mit römisch 40 wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.1.2.4. verwiesen (NSV vom 10.12.2019, S. 5 und 31f sowie OZ 32).
Die Feststellung über die Geburt der gemeinsamen Tochter stützt sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde (Beilage ./B) und das Vaterschaftsanerkenntnis (Anlage ./A) und wurde unter II.1.2.4. ausgeführt.Die Feststellung über die Geburt der gemeinsamen Tochter stützt sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde (Beilage ./B) und das Vaterschaftsanerkenntnis (Anlage ./A) und wurde unter römisch zwei.1.2.4. ausgeführt.
2.5.5. Zur Frage eines gemeinsamen Haushaltes des BF mit XXXX und der gemeinsamen Tochter, gab der BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX ausdrücklich zu Protokoll, mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammen zu leben. Mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind bestehe kein gemeinsamer Haushalt (NSV vom 27.02.2018, S. 5). Er habe sich diesbezüglich erkundigt, aber gehört, dass er aufgrund administrativer Hürden für Asylwerber nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben könne. Ob das stimmt, wisse er aber nicht (NSV vom 27.02.2018, S. 7). 2.5.5. Zur Frage eines gemeinsamen Haushaltes des BF mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter, gab der BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 ausdrücklich zu Protokoll, mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammen zu leben. Mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind bestehe kein gemeinsamer Haushalt (NSV vom 27.02.2018, S. 5). Er habe sich diesbezüglich erkundigt, aber gehört, dass er aufgrund administrativer Hürden für Asylwerber nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben könne. Ob das stimmt, wisse er aber nicht (NSV vom 27.02.2018, S. 7).
In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der BF an, mit XXXX und seinem Kind im gemeinsamen Haushalt zu leben. Darauf hingewiesen, dass der BF weiterhin in der Unterkunft seiner Eltern gemeldet ist, führte der BF aus, dass dies stimme, aber man könne „das nicht so machen, dass man sich am nächsten Tag in einer Privatwohnung anmeldet“, er müsse bei der Verwaltung nachfragen, ob er das dürfe. Unmittelbar darauf führte der BF als Grund aus, dass er im Falle einer Ummeldung keine Grundversorgung mehr erhalten würde. Nach Einwurf des Vertreters des BFA, dass dies Betrug sei, relativierte der BF wiederum, dass er manchmal auch bei seinen Eltern wohne und er dort auch übernachte. Er sei fast jeden Tag in der Unterkunft. Darauf hingewiesen, dass laut der Erklärung über die gemeinsame Obsorge vom XXXX der BF nicht mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe (OZ 27), führte der BF lediglich aus, dass er diesen Vermerk nicht bemerkt habe (NSV vom 10.12.2019, S. 33). Auch XXXX konnte zu diesem Sachverhalt keine näheren Angaben tätigen (NSV vom 10.12.2019, S. 8), führte aber konkret befragt im Widerspruch zu den Aussagen des BF aus, dass dieser „jetzt“ ständig bei ihr übernachte (NSV vom 10.12.2019, S. 14). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der BF an, mit römisch 40 und seinem Kind im gemeinsamen Haushalt zu leben. Darauf hingewiesen, dass der BF weiterhin in der Unterkunft seiner Eltern gemeldet ist, führte der BF aus, dass dies stimme, aber man könne „das nicht so machen, dass man sich am nächsten Tag in einer Privatwohnung anmeldet“, er müsse bei der Verwaltung nachfragen, ob er das dürfe. Unmittelbar darauf führte der BF als Grund aus, dass er im Falle einer Ummeldung keine Grundversorgung mehr erhalten würde. Nach Einwurf des Vertreters des BFA, dass dies Betrug sei, relativierte der BF wiederum, dass er manchmal auch bei seinen Eltern wohne und er dort auch übernachte. Er sei fast jeden Tag in der Unterkunft. Darauf hingewiesen, dass laut der Erklärung über die gemeinsame Obsorge vom römisch 40 der BF nicht mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe (OZ 27), führte der BF lediglich aus, dass er diesen Vermerk nicht bemerkt habe (NSV vom 10.12.2019, S. 33). Auch römisch 40 konnte zu diesem Sachverhalt keine näheren Angaben tätigen (NSV vom 10.12.2019, S. 8), führte aber konkret befragt im Widerspruch zu den Aussagen des BF aus, dass dieser „jetzt“ ständig bei ihr übernachte (NSV vom 10.12.2019, S. 14).
Die Mutter des BF (NSV 24.02.2020, S. 29) und der Vater des BF (24.07.2020, S. 37) gaben in ihren Befragungen hierzu an, dass der BF mit XXXX im selben Haushalt lebe.Die Mutter des BF (NSV 24.02.2020, S. 29) und der Vater des BF (24.07.2020, S. 37) gaben in ihren Befragungen hierzu an, dass der BF mit römisch 40 im selben Haushalt lebe.
Die Ausführungen des BF zum Bestand eines gemeinsamen Haushaltes waren widersprüchlich gestaltet und deckten sich auch mehrere Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit den Meldedaten im Zentralen Melderegister. Eine polizeiliche Hauserhebung hatte zum Ergebnis, dass zwar bei zwei Kontaktversuchen in der Wohnung von XXXX trotz mehrmaligen Anklopfens und trotz wahrnehmbaren Geräuschen in der Wohnung niemand die Türe öffnete, aber zwei Nachbarn angaben, dass in jener Wohnung ein junges Paar und ein kleines Kind ein- und ausgehen würden. Der BF wurde nach Hinterlassen einer Kontaktkarte bei der zuständigen Polizeiinspektion vorstellig und gab an, in jener Wohnung mit XXXX zu wohnen, sich aber aus Gründen, die er nicht nennen konnte, nicht ummelden zu können. Die Ausführungen des BF zum Bestand eines gemeinsamen Haushaltes waren widersprüchlich gestaltet und deckten sich auch mehrere Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit den Meldedaten im Zentralen Melderegister. Eine polizeiliche Hauserhebung hatte zum Ergebnis, dass zwar bei zwei Kontaktversuchen in der Wohnung von römisch 40 trotz mehrmaligen Anklopfens und trotz wahrnehmbaren Geräuschen in der Wohnung niemand die Türe öffnete, aber zwei Nachbarn angaben, dass in jener Wohnung ein junges Paar und ein kleines Kind ein- und ausgehen würden. Der BF wurde nach Hinterlassen einer Kontaktkarte bei der zuständigen Polizeiinspektion vorstellig und gab an, in jener Wohnung mit römisch 40 zu wohnen, sich aber aus Gründen, die er nicht nennen konnte, nicht ummelden zu können.
Von der zuständigen Polizeiinspektion wurde daraufhin dem XXXX eine Anzeige gem. Meldegesetz vorgelegt (OZ 54). Von der zuständigen Polizeiinspektion wurde daraufhin dem römisch 40 eine Anzeige gem. Meldegesetz vorgelegt (OZ 54).
Aufgrund dieses Berichts war damit von einem gemeinsamen Haushalt des BF, XXXX und der gemeinsamen Tochter auszugehen und dies entsprechend festzustellen. Aufgrund dieses Berichts war damit von einem gemeinsamen Haushalt des BF, römisch 40 und der gemeinsamen Tochter auszugehen und dies entsprechend festzustellen.
2.5.6. Die Feststellung, dass die Eltern und der jüngere Bruder aufgrund der ihrerseits gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Wien aufhältig sind, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung über das Fehlen sonstiger sozialen Bindungen im Bundesgebiet ist Folge der glaubhaften Aussagen des BF (NSV vom 10.12.2019, S. 41).
2.5.7. Schließlich folgt die Feststellung, dass der BF derzeit keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht und nicht Mitglied von Organisationen ist, aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV vom 10.12.2019, S. 37 und 40).
2.5.8. Der BF hat in der Verhandlung am XXXX seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die Befragung der Mutter des BF störte und sich nach einer daraufhin angesetzten Verhandlungspause zunächst weigerte den Verhandlungssaal zu betreten. Der BF wurde in weitere Folge zur Bedachtnahme seiner Wortwahl ermahnt. Das Protokoll dieser Verhandlung hat der BF nicht unterschrieben (OZ 20). XXXX . 2.5.8. Der BF hat in der Verhandlung am römisch 40 seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die Befragung der Mutter des BF störte und sich nach einer daraufhin angesetzten Verhandlungspause zunächst weigerte den Verhandlungssaal zu betreten. Der BF wurde in weitere Folge zur Bedachtnahme seiner Wortwahl ermahnt. Das Protokoll dieser Verhandlung hat der BF nicht unterschrieben (OZ 20). römisch 40 .
XXXX . römisch 40 .
XXXX . Dass der BF -wie in dieser Stellungnahme angeführt- in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Übersetzung nicht alles widergeben haben könne wie er gewollt hätte und die Dolmetscherin nicht richtig übersetzte habe, kann nicht nachvollzogen werden, zumal sich in der mündlichen Verhandlung kein Hinweis ergab, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und der BF selbst angab, die Dolmetscherin „normal“ zu verstehen (NSV S. 19). Die Dolmetscherin gab ebenso an, dass sie den BF gut verstand (NSV S. 20). Der BF ersuchte nach Rückübersetzung des Protokolls um geringfügige Ergänzungen über die Schreibweise der Mutter von XXXX und des Einfügens eines Wortes (NSV S. 42). Darüber hinaus gehende Einwände wurden nicht erhoben. römisch 40 . Dass der BF -wie in dieser Stellungnahme angeführt- in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Übersetzung nicht alles widergeben haben könne wie er gewollt hätte und die Dolmetscherin nicht richtig übersetzte habe, kann nicht nachvollzogen werden, zumal sich in der mündlichen Verhandlung kein Hinweis ergab, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und der BF selbst angab, die Dolmetscherin „normal“ zu verstehen (NSV S. 19). Die Dolmetscherin gab ebenso an, dass sie den BF gut verstand (NSV S. 20). Der BF ersuchte nach Rückübersetzung des Protokolls um geringfügige Ergänzungen über die Schreibweise der Mutter von römisch 40 und des Einfügens eines Wortes (NSV S. 42). Darüber hinaus gehende Einwände wurden nicht erhoben.
In der mündlichen Verhandlung konnte nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF die Dolmetscherin in der russischen Sprache aufforderte, ihr „zuerst seine ganze Geschichte“ zu erzählen und dann von ihr „verlangte“, dass diese dann in weiterer Folge der erkennenden Richterin eine Zusammenfassung erzählen soll (NSV S.28). Daher wurde der BF durch die erkennende Richterin, welcher die Verhandlungsführung obliegt, aufgefordert, solcherart Aufforderungen an die Dolmetscherin in der russischen Sprache zu unterlassen. Die bestellte Dolmetscherin übersetzte in der mündlichen Verhandlung simultan.
XXXX römisch 40
Das mit XXXX via Email an das BVwG gerichtete Schreiben (OZ 25) betreffend den XXXX beantwortet (OZ 26). Das mit römisch 40 via Email an das BVwG gerichtete Schreiben (OZ 25) betreffend den römisch 40 beantwortet (OZ 26).
( XXXX . Dem BF wurden in der mündlichen Verhandlung am XXXX . Der BF nahm dies zur Kenntnis (NSV S.21). XXXX .( römisch 40 . Dem BF wurden in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 . Der BF nahm dies zur Kenntnis (NSV S.21). römisch 40 .
XXXX römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. A)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. A)
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.1.2. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“
Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).
3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.1.1.6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war.
Die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Der BF vermochte es nicht, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Der BF vermochte es nicht, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.
Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er aufgrund seiner Ausreise vor circa XXXX jetzt verfolgt werden würde. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet habe es nach seinen eigenen Angaben keine Fluchtgründe gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist sein Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht – so viele Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation – konkret begründen könnte, zumal er selbst angab, nie bedroht worden zu sein.Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er aufgrund seiner Ausreise vor circa römisch 40 jetzt verfolgt werden würde. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet habe es nach seinen eigenen Angaben keine Fluchtgründe gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist sein Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht – so viele Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation – konkret begründen könnte, zumal er selbst angab, nie bedroht worden zu sein.
Auch dass ihm aufgrund des aktuellen Aufenthaltsortes der Schwester XXXX eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde ist vor dem Hintergrund, dass deren Aufenthaltsort unbekannt ist und den diesbezüglich nicht glaubhaften Angaben, nicht nachvollziehbar. Der BF konnte auch nicht substantiiert angeben, weshalb er aufgrund der Schwester, zu welcher er keinen Kontakt hat, im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre.Auch dass ihm aufgrund des aktuellen Aufenthaltsortes der Schwester römisch 40 eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde ist vor dem Hintergrund, dass deren Aufenthaltsort unbekannt ist und den diesbezüglich nicht glaubhaften Angaben, nicht nachvollziehbar. Der BF konnte auch nicht substantiiert angeben, weshalb er aufgrund der Schwester, zu welcher er keinen Kontakt hat, im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre.
Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein individuelles Risiko wurden durch den BF nicht glaubhaft dargelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein individuelles Risiko wurden durch den BF nicht glaubhaft dargelegt.
3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sondern gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sondern gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.
3.1.2.3. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.1.2.3. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.
Der BF verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung und ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Er hat im Herkunftsstaat weitreichende, familiäre Anknüpfungspunkte durch seine eigene Verwandtschaft, welche ebendort in finanziell gesicherten Verhältnissen lebt. Ein Onkel des BF ist wohlhabend, der Neffe führt ein Unternehmen. Es bestehen zudem auch familiäre Anknüpfungspunkte durch die Verwandtschaft von XXXX im Herkunftsstaat. Der BF verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung und ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Er hat im Herkunftsstaat weitreichende, familiäre Anknüpfungspunkte durch seine eigene Verwandtschaft, welche ebendort in finanziell gesicherten Verhältnissen lebt. Ein Onkel des BF ist wohlhabend, der Neffe führt ein Unternehmen. Es bestehen zudem auch familiäre Anknüpfungspunkte durch die Verwandtschaft von römisch 40 im Herkunftsstaat.
Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass er auch im Fall einer Rückkehr Unterstützung finden können wird.
Zudem verfügen die Eltern des BF über Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Häuser der Eltern sind aktuell leerstehend und könnte von ihm bezogen werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher der BF zählt, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Auch wurde das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht vorgebracht, sowie, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.
Vor diesem Hintergrund kann daher nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte.Vor diesem Hintergrund kann daher nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte.
Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat kann im Ergebnis kein anderes Ergebnis erzielt werden, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von ihm nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.1.3.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.3.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
3.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.1.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.
3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Art 8 EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Artikel 8, EMRK sprach der VfGH aus, dass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst ist, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (mwN VfGH 28.01.2010, U2839/09).
Gleichfalls sprach der VwGH aus, dass die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre mit Erreichen der Volljährigkeit nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden, wobei es in diesem Zusammenhang auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des erweiterten Familienlebens gefordert werden, und im Besonderen auf eine „Abhängigkeit“ im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht ankomme, sofern nur „die Beziehungen nicht abgebrochen“ seien, in den Entscheidungen des EGMR keine Deckung findet, zumal der EGMR die auf die Entscheidung der EKMR vom 10. Dezember 1984, ZI. 10375/83, zurückgehende „restriktivere Rechtsprechung der EKMR“ ausdrücklich fortführt (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der VwGH erklärte demgemäß, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).
Der VfGH sprach ebenso aus, dass etwa im Falle eines BF, der „vollständig auf eigenen Beinen steht und sich von der elterlichen Hilfe gelöst“ hat, keine Anhaltspunkte für eine besondere familiäre Bindung in Österreich vorliegen (VfGH 09.06.2006, B1277/04).
Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (in der Folge: EGMR) entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Art 8 EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem EGMR berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Art 8 EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00).Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (in der Folge: EGMR) entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem EGMR berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00).
In seiner neueren Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren („prekären“) Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art 8 EMRK genießt (EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Appl. 12020/09, Rz 50). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).In seiner neueren Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren („prekären“) Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK genießt (EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Appl. 12020/09, Rz 50). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).
Der VwGH wies kürzlich eine u.a. gegen die Rückkehrentscheidung gerichtete Revision eines Asylwerbers, dessen österreichische Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG fortgeschritten schwanger war und deren gemeinsamer Sohn kurze Zeit später geboren wurde, zurück, da das BVwG unter Bedachtnahme auf das damals ungeborene Kind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den festgestellten privaten Interessen des Revisionswerbers in vertretbarer Weise gewichtete (VwGH 22.01.2020, Ra 2019/14/0591).
Der VwGH sprach in Bezug auf eine XXXX aus, dass der Umstand, dass die Eheschließung eines Fremden in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte, noch nicht ausreicht, eine Trennung von der XXXX und dem (erwarteten) gemeinsamen XXXX zu rechtfertigen. Dies gilt, wenn der Ehefrau ein Verlassen des Bundesgebietes mit dem Fremden in dessen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 26. Juni 2016, Ro 2014/21/0010). Davon würden sich aber Konstellationen unterscheiden, in denen es den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Fremden zumutbar ist, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten, ohne dazu freilich faktisch gezwungen zu sein (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255).Der VwGH sprach in Bezug auf eine römisch 40 aus, dass der Umstand, dass die Eheschließung eines Fremden in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte, noch nicht ausreicht, eine Trennung von der römisch 40 und dem (erwarteten) gemeinsamen römisch 40 zu rechtfertigen. Dies gilt, wenn der Ehefrau ein Verlassen des Bundesgebietes mit dem Fremden in dessen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 26. Juni 2016, Ro 2014/21/0010). Davon würden sich aber Konstellationen unterscheiden, in denen es den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Fremden zumutbar ist, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten, ohne dazu freilich faktisch gezwungen zu sein (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255).
Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
In Bezug auf das Kindeswohl sprach der VwGH aus, dass die konkreten Auswirkungen einer Familientrennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen sind. Das Argument, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei und das Kind hauptsächlich betreue, greife zu kurz. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung des Kindes miteinzubeziehen und dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Allgemein sind nach dem VwGH im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Allgemein sind nach dem VwGH im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Der VfGH sprach aus, dass der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht dadurch gemindert ist, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass aus einer rechtmäßigen Ehe hervorgehende Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses werden. Selbst wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter leben, müsse die Behörde ermitteln, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Mutter auf die Beziehungen zu ihren Kindern und so auch auf das Kindeswohl hat. Hierzu sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Familienlebens zu ermitteln (VfGH 28.02.2012, B1644/10, Punkt III.3.).Der VfGH sprach aus, dass der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht dadurch gemindert ist, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass aus einer rechtmäßigen Ehe hervorgehende Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses werden. Selbst wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter leben, müsse die Behörde ermitteln, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Mutter auf die Beziehungen zu ihren Kindern und so auch auf das Kindeswohl hat. Hierzu sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Familienlebens zu ermitteln (VfGH 28.02.2012, B1644/10, Punkt römisch drei.3.).
Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Der BF ist seit XXXX traditionell-muslimisch mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich abgleitet von ihrem minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung der Status der Asylberechtigten zukommt (s. Erkenntnis des AsylGH vom XXXX ). Im XXXX wurde die gemeinsame Tochter geboren, der wiederum abgleitet von ihrer Mutter der Status der Asylberechtigten zukommt (s. Bescheid des BFA vom XXXX ). Zwar besteht die Beziehung erst seit relativ kurzer Zeit und gab der BF zu seiner traditionellen Ehe mit XXXX Folgendes an: „Meines Erachtens lernt man gerade erst jemanden kennen, wenn man mit ihm verheiratet ist. Scheidung ist ja immer möglich.“ (W 237 1422689-2/0Z, S.7), und besteht auch kein wechselseitiges, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der BF selbst im Wesentlichen von der Grundversorgung lebt, jedoch liegt ein gemeinsamer Haushalt mit der gemeinsamen Tochter vor. Das Bestehen eines Familienlebens ist daher gegeben, wurde jedoch zu einer Zeit begründet, als sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der BF ist seit römisch 40 traditionell-muslimisch mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich abgleitet von ihrem minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung der Status der Asylberechtigten zukommt (s. Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 ). Im römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter geboren, der wiederum abgleitet von ihrer Mutter der Status der Asylberechtigten zukommt (s. Bescheid des BFA vom römisch 40 ). Zwar besteht die Beziehung erst seit relativ kurzer Zeit und gab der BF zu seiner traditionellen Ehe mit römisch 40 Folgendes an: „Meines Erachtens lernt man gerade erst jemanden kennen, wenn man mit ihm verheiratet ist. Scheidung ist ja immer möglich.“ (W 237 1422689-2/0Z, S.7), und besteht auch kein wechselseitiges, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der BF selbst im Wesentlichen von der Grundversorgung lebt, jedoch liegt ein gemeinsamer Haushalt mit der gemeinsamen Tochter vor. Das Bestehen eines Familienlebens ist daher gegeben, wurde jedoch zu einer Zeit begründet, als sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde bereits im XXXX rechtskräftig zurückgewiesen. Die Außerlandesbringung schon der Mutter des BF und seiner Geschwister konnte lediglich aufgrund des kurzfristigen aktenkundig bezeichneten „Untertauchens“ des kleineren Bruders des BF (s. AS 519f im Akt der BH Graz-Umgebung zur Mutter des BF, Zl. W277 2216923-1) sowie einer – letztlich unberechtigten – Beschwerde vor dem EGMR nicht durchgesetzt werden. In Folge konnte auch die Außerlandesbringung des BF lediglich aufgrund des Krankenhausaufenthalts seiner Schwester XXXX , welche aktuell nicht im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht effektuiert werden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Begebenheiten nicht dem BF selbst ursächlich angelastet werden können. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde bereits im römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen. Die Außerlandesbringung schon der Mutter des BF und seiner Geschwister konnte lediglich aufgrund des kurzfristigen aktenkundig bezeichneten „Untertauchens“ des kleineren Bruders des BF (s. AS 519f im Akt der BH Graz-Umgebung zur Mutter des BF, Zl. W277 2216923-1) sowie einer – letztlich unberechtigten – Beschwerde vor dem EGMR nicht durchgesetzt werden. In Folge konnte auch die Außerlandesbringung des BF lediglich aufgrund des Krankenhausaufenthalts seiner Schwester römisch 40 , welche aktuell nicht im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht effektuiert werden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Begebenheiten nicht dem BF selbst ursächlich angelastet werden können.
Der BF war sodann von XXXX illegal in Österreich aufhältig. Der BF war sodann von römisch 40 illegal in Österreich aufhältig.
Der BF brachte weder zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz im XXXX , noch im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung im XXXX und im gesamten folgenden Verfahren konkrete Fluchtgründe vor. Vielmehr erklärte der BF ausdrücklich, keine Fluchtgründe zu haben. Auch die Eltern des BF konnten zu keinem Verfahrenszeitpunkt sie selbst und auf den BF ableitbare sowie eigene, den BF betreffende, glaubhafte Fluchtgründe vorbringen. Der Folgeantrag des BF wurde bereits mit Bescheid des BFA XXXX abgewiesen. Dem BF musste spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher ist. Daran vermag zunächst auch die relativ lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Der BF brachte weder zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz im römisch 40 , noch im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung im römisch 40 und im gesamten folgenden Verfahren konkrete Fluchtgründe vor. Vielmehr erklärte der BF ausdrücklich, keine Fluchtgründe zu haben. Auch die Eltern des BF konnten zu keinem Verfahrenszeitpunkt sie selbst und auf den BF ableitbare sowie eigene, den BF betreffende, glaubhafte Fluchtgründe vorbringen. Der Folgeantrag des BF wurde bereits mit Bescheid des BFA römisch 40 abgewiesen. Dem BF musste spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher ist. Daran vermag zunächst auch die relativ lange Verfahrensdauer nichts zu ändern.
Gleichsam musste auch XXXX , der unsichere Aufenthalt des BF bewusst sein, zumal die traditionell-muslimische Ehe erst nach Abweisung des Folgeantrags des BF durch das BFA geschlossen wurde und ihr bekannt war, dass der BF lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügt. Auch vor dem Hintergrund, dass XXXX selbst zuvor im Bundesgebiet Asylwerberin war, ist anzunehmen, dass ihr die Bedeutung dieses vorübergehenden Aufenthaltsrechts kenntlich und bewusst gewesen sein muss. Gleichsam musste auch römisch 40 , der unsichere Aufenthalt des BF bewusst sein, zumal die traditionell-muslimische Ehe erst nach Abweisung des Folgeantrags des BF durch das BFA geschlossen wurde und ihr bekannt war, dass der BF lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügt. Auch vor dem Hintergrund, dass römisch 40 selbst zuvor im Bundesgebiet Asylwerberin war, ist anzunehmen, dass ihr die Bedeutung dieses vorübergehenden Aufenthaltsrechts kenntlich und bewusst gewesen sein muss.
Darüber hinaus gründete der BF das Familienleben erst vor circa drei Jahren. So lernte der BF seine nunmehrige Lebensgefährtin, XXXX , im XXXX im Internet kennen, traf sie erstmals Ende Februar oder XXXX persönlich und heiratete traditionell-muslimisch im XXXX – wobei zu erwähnen ist, dass weder der BF noch XXXX hierzu konkrete Daten nennen können. Es konnte aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nicht geschlossen werden, dass der BF der traditionell-muslimischen Eheschließung einen hohen Stellenwert zumisst („Ich muss auch sagen, dass es für mich gar keinen wirklichen Sinn macht, jahrelang mit jemandem zusammenzuleben, bevor man ihn heiratet. Meines Erachtens lernt man gerade erst jemanden kennen, wenn man mit ihm verheiratet ist. Scheidung ist ja immer möglich.“, VH vom 27.02.2018, S. 6f).Darüber hinaus gründete der BF das Familienleben erst vor circa drei Jahren. So lernte der BF seine nunmehrige Lebensgefährtin, römisch 40 , im römisch 40 im Internet kennen, traf sie erstmals Ende Februar oder römisch 40 persönlich und heiratete traditionell-muslimisch im römisch 40 – wobei zu erwähnen ist, dass weder der BF noch römisch 40 hierzu konkrete Daten nennen können. Es konnte aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nicht geschlossen werden, dass der BF der traditionell-muslimischen Eheschließung einen hohen Stellenwert zumisst („Ich muss auch sagen, dass es für mich gar keinen wirklichen Sinn macht, jahrelang mit jemandem zusammenzuleben, bevor man ihn heiratet. Meines Erachtens lernt man gerade erst jemanden kennen, wenn man mit ihm verheiratet ist. Scheidung ist ja immer möglich.“, VH vom 27.02.2018, S. 6f).
Die gemeinsame Tochter kam sodann im XXXX auf die Welt. Die gemeinsame Tochter kam sodann im römisch 40 auf die Welt.
Zwischen der Kindsmutter und dem BF besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der BF selbst aktuell Grundversorgung bezieht und im XXXX nur einer sehr geringen Erwerbstätigkeit nachging. Nach seinen eigenen Angaben unterstützt er die Kindsmutter der gemeinsamen Tochter nur geringfügig mit Lebensmitteln. XXXX geht keiner Erwerbstätigkeit nach XXXX . Zwischen der Kindsmutter und dem BF besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der BF selbst aktuell Grundversorgung bezieht und im römisch 40 nur einer sehr geringen Erwerbstätigkeit nachging. Nach seinen eigenen Angaben unterstützt er die Kindsmutter der gemeinsamen Tochter nur geringfügig mit Lebensmitteln. römisch 40 geht keiner Erwerbstätigkeit nach römisch 40 .
Es besteht jedoch ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF, XXXX und der gemeinsamen Tochter, und kann folglich im Wesentlichen auch von einer gemeinsamen Kindeserziehung ausgegangen werden. Es besteht jedoch ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF, römisch 40 und der gemeinsamen Tochter, und kann folglich im Wesentlichen auch von einer gemeinsamen Kindeserziehung ausgegangen werden.
Die Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wäre mit einem Eingriff in das Familienleben zur Tochter des BF verbunden, welcher im Sinne der obzitierten Rechtsprechung zum Kindeswohl nicht statthaft wäre, zumal die Tochter des BF ein Recht auf verlässlichen – nämlich nicht bloß elektronischen, sondern persönlichen – Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Lebensverhältnisse des BF und XXXX kann nicht davon ausgegangen werden, dass die alleinige Rückkehr des BF ohne seine Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter eine nur – aus Sicht des Kindeswohls noch vertretbare – vorübergehende Trennung zur Folge hätte. Es ist nämlich keine finanzielle Basis ersichtlich, aufgrund derer der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erlangen könnte.Vor dem Hintergrund der festgestellten Lebensverhältnisse des BF und römisch 40 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die alleinige Rückkehr des BF ohne seine Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter eine nur – aus Sicht des Kindeswohls noch vertretbare – vorübergehende Trennung zur Folge hätte. Es ist nämlich keine finanzielle Basis ersichtlich, aufgrund derer der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erlangen könnte.
In einem weiteren Schritt ist daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu prüfen, ob zur Vermeidung dieser Trennung der Lebensgefährtin, XXXX , und der Tochter des BF eine gemeinsame Ausreise mit dem BF in die Russische Föderation zugemutet werden kann.In einem weiteren Schritt ist daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu prüfen, ob zur Vermeidung dieser Trennung der Lebensgefährtin, römisch 40 , und der Tochter des BF eine gemeinsame Ausreise mit dem BF in die Russische Föderation zugemutet werden kann.
Es wird dabei nicht verkannt, dass XXXX und der Tochter des BF der Status der Asylberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zukommt. Dabei wird jedoch der Tatsache, dass XXXX wie auch der Tochter der Status der Asylberechtigten nicht originär, sondern gem. §§ 3 iVm 34 AsylG abgleitet zukommt, maßgebliche Bedeutung beigemessen. Angemerkt wird dabei, dass XXXX den Status einer Asylberechtigten von ihrem minderjährigen Sohn (aus der vorhergehenden Beziehung) ableitete, der wiederum den Status von seinem Vater ableitet, den die Lebensgefährtin des BF erst nach der Einreise in Österreich kennenlernte und zu dem sie nunmehr keine Beziehung mehr hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass römisch 40 und der Tochter des BF der Status der Asylberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zukommt. Dabei wird jedoch der Tatsache, dass römisch 40 wie auch der Tochter der Status der Asylberechtigten nicht originär, sondern gem. Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 AsylG abgleitet zukommt, maßgebliche Bedeutung beigemessen. Angemerkt wird dabei, dass römisch 40 den Status einer Asylberechtigten von ihrem minderjährigen Sohn (aus der vorhergehenden Beziehung) ableitete, der wiederum den Status von seinem Vater ableitet, den die Lebensgefährtin des BF erst nach der Einreise in Österreich kennenlernte und zu dem sie nunmehr keine Beziehung mehr hat.
Aus der Tatsache, dass XXXX und der gemeinsamen Tochter der Status der Asylberechtigten nicht originär zuerkannt wurde, ist abzuleiten, dass ihnen in der Russischen Föderation keine Verfolgungsgefahr droht, zumal auch in einem Verfahren nach § 34 AsylG die individuellen Fluchtgründe von der Behörde zu prüfen sind. Vielmehr weist XXXX keinerlei Anknüpfungspunkte zu den Asylgründen ihres früheren Lebensgefährten, welchen sie in Österreich kennenlernte, auf. Demgemäß sprach auch der VwGH aus, dass grundsätzlich einer, einen XXXX innehabenden Person die Rückkehr in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann (Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0225).Aus der Tatsache, dass römisch 40 und der gemeinsamen Tochter der Status der Asylberechtigten nicht originär zuerkannt wurde, ist abzuleiten, dass ihnen in der Russischen Föderation keine Verfolgungsgefahr droht, zumal auch in einem Verfahren nach Paragraph 34, AsylG die individuellen Fluchtgründe von der Behörde zu prüfen sind. Vielmehr weist römisch 40 keinerlei Anknüpfungspunkte zu den Asylgründen ihres früheren Lebensgefährten, welchen sie in Österreich kennenlernte, auf. Demgemäß sprach auch der VwGH aus, dass grundsätzlich einer, einen römisch 40 innehabenden Person die Rückkehr in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann (Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0225).
In diesem Zusammenhang ist näher zu prüfen, ob eine gemeinsame Ausreise von XXXX und der gemeinsamen Tochter in den Herkunftsstaat des BF möglich ist (vgl. VfSlg 19.362/2011). XXXX ist eine russische Staatsangehörige. Da demnach beide Elternteile russische Staatsangehörige sind, hat auch die gemeinsame Tochter durch Geburt die russische Staatsangehörigkeit erworben (Art. 12 lit. a Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation). Dies wurde auch vom BFA festgestellt (s. Bescheid der Tochter vom 26.04.2019, Zl. XXXX ). XXXX spricht Russisch und es war ihr aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse bei der Befragung als Zeugin durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX nicht möglich, diese in der deutschen Sprache durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist näher zu prüfen, ob eine gemeinsame Ausreise von römisch 40 und der gemeinsamen Tochter in den Herkunftsstaat des BF möglich ist vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,). römisch 40 ist eine russische Staatsangehörige. Da demnach beide Elternteile russische Staatsangehörige sind, hat auch die gemeinsame Tochter durch Geburt die russische Staatsangehörigkeit erworben (Artikel 12, Litera a, Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation). Dies wurde auch vom BFA festgestellt (s. Bescheid der Tochter vom 26.04.2019, Zl. römisch 40 ). römisch 40 spricht Russisch und es war ihr aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse bei der Befragung als Zeugin durch das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 nicht möglich, diese in der deutschen Sprache durchzuführen.
Sie verbrachte die ersten 14 Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation, sodass sie mit den dortigen Lebensverhältnissen hinreichend vertraut ist. Da XXXX der deutschen Sprache kaum mächtig ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter neben der XXXX Sprache (auch) in Russisch großgezogen wird. Sie verbrachte die ersten 14 Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation, sodass sie mit den dortigen Lebensverhältnissen hinreichend vertraut ist. Da römisch 40 der deutschen Sprache kaum mächtig ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter neben der römisch 40 Sprache (auch) in Russisch großgezogen wird.
XXXX verfügt trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet neben der mangelnden sprachlichen Integration ebenso über keine maßgebliche berufliche Integration in Österreich. Sie hat im Bundesgebiet bislang weder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, noch eine Ausbildung gemacht und lebt von staatlichen Zuwendungen. Ebenso wenig hat sie konkrete, berufliche Zukunftspläne bzw. einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Zwei ihrer Brüder verbüßen aktuell im Bundesgebiet Haftstrafen, ein weiterer Bruder und ihre Mutter wohnen in XXXX und somit in einem anderen Bundesland. römisch 40 verfügt trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet neben der mangelnden sprachlichen Integration ebenso über keine maßgebliche berufliche Integration in Österreich. Sie hat im Bundesgebiet bislang weder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, noch eine Ausbildung gemacht und lebt von staatlichen Zuwendungen. Ebenso wenig hat sie konkrete, berufliche Zukunftspläne bzw. einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Zwei ihrer Brüder verbüßen aktuell im Bundesgebiet Haftstrafen, ein weiterer Bruder und ihre Mutter wohnen in römisch 40 und somit in einem anderen Bundesland.
Die gemeinsame Tochter von XXXX und des BF und befindet sich jedenfalls noch im anpassungsfähigen Alter und geht seit Kurzem in den Kindergarten.Die gemeinsame Tochter von römisch 40 und des BF und befindet sich jedenfalls noch im anpassungsfähigen Alter und geht seit Kurzem in den Kindergarten.
Vor diesem Hintergrund erschiene in einer Gesamtbetrachtung eine Ausreise von XXXX und der gemeinsamen Tochter mit dem BF in die Russische Föderation durchaus denkbar. Dies würde zwar mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden sein, jedoch wären die Hindernisse nicht unüberwindbar. Dabei könnte auch die Verwandtschaft des BF und von XXXX im Herkunftsstaat in den Anfangszeiten – auch finanziell – unterstützend unter die Arme greifen. Vor diesem Hintergrund erschiene in einer Gesamtbetrachtung eine Ausreise von römisch 40 und der gemeinsamen Tochter mit dem BF in die Russische Föderation durchaus denkbar. Dies würde zwar mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden sein, jedoch wären die Hindernisse nicht unüberwindbar. Dabei könnte auch die Verwandtschaft des BF und von römisch 40 im Herkunftsstaat in den Anfangszeiten – auch finanziell – unterstützend unter die Arme greifen.
So könnte beispielsweise der BF durch den in XXXX lebenden Cousin, der ein eigenes Speditionsunternehmen führt, finanzielle Unterstützung erhalten. Die Eltern des BF besitzen zudem zwei Häuser im Heimatort, sodass auch für eine Unterkunft gesorgt wäre. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderberichten, dass es in Russland ein Sozialhilfesystem gibt, das auch Rückkehrern offensteht.So könnte beispielsweise der BF durch den in römisch 40 lebenden Cousin, der ein eigenes Speditionsunternehmen führt, finanzielle Unterstützung erhalten. Die Eltern des BF besitzen zudem zwei Häuser im Heimatort, sodass auch für eine Unterkunft gesorgt wäre. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderberichten, dass es in Russland ein Sozialhilfesystem gibt, das auch Rückkehrern offensteht.
Allerdings hat XXXX XXXX wohnhafte, minderjährige Kinder aus ihrer früheren Ehe. Auch mit diesen Kindern haben der BF und XXXX Kontakt, und diese befinden sich oft am Wochenende bei ihr (vgl. NSV vom 10.12.2019, S. 7). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VfGH sind auch diese Beziehungen beachtlich und in die Abwägung miteinzubeziehen. Dies umso mehr, da XXXX im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist und fallgegenständlich über keine sie betreffende Rückkehrentscheidung zu entscheiden ist. Fraglos würde eine mit einer Ausreise der Lebensgefährtin des BF verbundene Trennung jener Kinder von ihrer leiblichen Mutter – und zwar auch, wenn diese hauptsächlich bei deren Vater wohnen – in das diesbezügliche Familienleben und Kindeswohl beträchtlich eingreifen. Da kein Rechtfertigungsgrund für eine solche Trennung ersichtlich ist, folgt, dass eine Ausreise von XXXX und der gemeinsamen Tochter zusammen mit dem BF nach Russland aus diesem Grund letztlich nicht zumutbar ist. Allerdings hat römisch 40 römisch 40 wohnhafte, minderjährige Kinder aus ihrer früheren Ehe. Auch mit diesen Kindern haben der BF und römisch 40 Kontakt, und diese befinden sich oft am Wochenende bei ihr vergleiche NSV vom 10.12.2019, S. 7). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VfGH sind auch diese Beziehungen beachtlich und in die Abwägung miteinzubeziehen. Dies umso mehr, da römisch 40 im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist und fallgegenständlich über keine sie betreffende Rückkehrentscheidung zu entscheiden ist. Fraglos würde eine mit einer Ausreise der Lebensgefährtin des BF verbundene Trennung jener Kinder von ihrer leiblichen Mutter – und zwar auch, wenn diese hauptsächlich bei deren Vater wohnen – in das diesbezügliche Familienleben und Kindeswohl beträchtlich eingreifen. Da kein Rechtfertigungsgrund für eine solche Trennung ersichtlich ist, folgt, dass eine Ausreise von römisch 40 und der gemeinsamen Tochter zusammen mit dem BF nach Russland aus diesem Grund letztlich nicht zumutbar ist.
Im Übrigen wurde zur Familie von XXXX keine besonders intensive Beziehung behauptet oder sonst dargetan, weshalb insoweit kein schützenwertes Familienleben des BF vorliegt.Im Übrigen wurde zur Familie von römisch 40 keine besonders intensive Beziehung behauptet oder sonst dargetan, weshalb insoweit kein schützenwertes Familienleben des BF vorliegt.
Ein schützenswertes Familienleben des BF zu seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder liegt im Sinne der obzitierten Rechtsprechung ebenso nicht vor. Der BF ist bereits seit mehreren Jahren volljährig und lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder XXXX . Zumal alle Beteiligten im Wesentlichen von der Grundversorgung leben, liegt auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Vielmehr hat der BF nunmehr, wie von der Mutter und dem Vater ausgeführt, eine eigene Familie gegründet Dementsprechend definierte auch der BF selbst zuletzt in einer Eingabe seine Familie mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, nicht jedoch mit seinen Eltern oder seinem Bruder (vgl. OZ 33), weshalb im vorliegenden Fall nicht –wie vom BF beantragt- ein Familienverfahren in Bezug auf seine Eltern und seinen Bruder XXXX im Bundesgebiet vorliegt. Die geforderte Intensität ist somit nicht gegeben, weshalb diese Beziehungen unter dem Privatleben des BF mitabzuwägen sind. Ein schützenswertes Familienleben des BF zu seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder liegt im Sinne der obzitierten Rechtsprechung ebenso nicht vor. Der BF ist bereits seit mehreren Jahren volljährig und lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 . Zumal alle Beteiligten im Wesentlichen von der Grundversorgung leben, liegt auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Vielmehr hat der BF nunmehr, wie von der Mutter und dem Vater ausgeführt, eine eigene Familie gegründet Dementsprechend definierte auch der BF selbst zuletzt in einer Eingabe seine Familie mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, nicht jedoch mit seinen Eltern oder seinem Bruder vergleiche OZ 33), weshalb im vorliegenden Fall nicht –wie vom BF beantragt- ein Familienverfahren in Bezug auf seine Eltern und seinen Bruder römisch 40 im Bundesgebiet vorliegt. Die geforderte Intensität ist somit nicht gegeben, weshalb diese Beziehungen unter dem Privatleben des BF mitabzuwägen sind.
Der BF verfügt darüber hinaus über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Familienähnliche Beziehungen zu anderen Personen wurden nicht vorgebracht.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.
Der BF befindet sich seit rund XXXX im Bundesgebiet, wenn auch die Aufenthaltsdauer dadurch relativiert wird, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde und der BF sodann bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags im XXXX illegal in Österreich aufhältig war und der BF sich auch insgesamt – wie bereits angeführt – seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347).Der BF befindet sich seit rund römisch 40 im Bundesgebiet, wenn auch die Aufenthaltsdauer dadurch relativiert wird, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde und der BF sodann bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags im römisch 40 illegal in Österreich aufhältig war und der BF sich auch insgesamt – wie bereits angeführt – seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347).
Der BF hat ein Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis und ein Deutschkurszertifikat auf dem XXXX vorgelegt. Er spricht entsprechend auf selbständigem Niveau Deutsch. Er hat in den Jahren XXXX wahrgenommen und arbeitete XXXX als Fahrer, wobei er monatlich um die hundert Euro verdient. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF leben aktuell als Asylwerber im Bundesgebiet und es besteht regelmäßiger Kontakt. Der BF hat ein Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis und ein Deutschkurszertifikat auf dem römisch 40 vorgelegt. Er spricht entsprechend auf selbständigem Niveau Deutsch. Er hat in den Jahren römisch 40 wahrgenommen und arbeitete römisch 40 als Fahrer, wobei er monatlich um die hundert Euro verdient. Die Eltern und der jüngere Bruder des BF leben aktuell als Asylwerber im Bundesgebiet und es besteht regelmäßiger Kontakt.
Sonstige ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat der BF jedoch – auch insbesondere gemessen an der Aufenthaltsdauer – nicht dargetan. Er hat nach eigenen Angaben keine Freunde und auch sonst nur Bekannte im Bundesgebiet, zu denen er keinen regelmäßigen Kontakt pflegt, sodass von keiner ausgeprägten sozialen Integration ausgegangen werden kann.
Er besucht derzeit keine Kurse oder Ausbildungen, ist nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz jungen Alters und des langjährigen Aufenthalts keine nachhaltigen Bemühungen gezeigt hat, eine finanzielle Selbständigkeit zu erlangen.
Die sprachliche Integration wird zwar nicht verkannt, kann aber wiederum angesichts der Aufenthaltsdauer und des noch jungen Alters des BF nicht als außergewöhnlich betrachtet werden.
Letztlich ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt auf zwei im Ergebnis nicht berechtigte und offenkundig unbegründete Asylanträge gestützt hat und etwa eineinhalb Jahre illegal war, nur in geringem Maße gegeben.
Demgegenüber hat der BF sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Russischen Föderation, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Auch besteht Kontakt zur Verwandtschaft in der Russischen Föderation.
Der Cousin des BF in XXXX führt ein eigenes Speditionsunternehmen. Ein Onkel ist vermögend. Die Familienangehörigen des BF leben im Herkunftsstaat in finanziell gesicherten Verhältnissen. Weiters lebt Verwandtschaft von XXXX in der Russischen Föderation. Die Eltern besitzen Immobilien.Der Cousin des BF in römisch 40 führt ein eigenes Speditionsunternehmen. Ein Onkel ist vermögend. Die Familienangehörigen des BF leben im Herkunftsstaat in finanziell gesicherten Verhältnissen. Weiters lebt Verwandtschaft von römisch 40 in der Russischen Föderation. Die Eltern besitzen Immobilien.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügen und sich der BF in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Schließlich beherrscht der BF auch die Sprachen seines Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau seiner Situation nicht davon die Rede sein, dass er aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).).
Zu erwähnen ist auch, dass die Verfahrensdauer insgesamt zwar schon als relativ lang zu bewerten ist, aber jedenfalls in Hinblick auf den gegenständlichen zweiten Asylantrag insgesamt nicht das Maß dessen übersteigt, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies umso mehr, da angesichts der Ausreise und anschließenden Wiedereinreise der Mutter und des jüngeren Bruders des BF, der daraus folgenden Verfahrensverzögerung aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstände der Familie, des ebenso daraus folgenden zusätzlichen neuen und immer wieder erweiterten Fluchtvorbringens-zuletzt mit dem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Mutter des BF, welches sie in dem Verfahren revidierte- mit welchem auch ein Wechsel der Gerichtsabteilung notwendig wurde, sowie zuletzt auch der Mitwirkungspflichtverletzung des BF sowie seiner Familie nicht unerheblich für diese Verfahrensdauer mitverantwortlich waren.
In Gesamtschau aller Umstände überwiegt aber das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und insbesondere des Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.In Gesamtschau aller Umstände überwiegt aber das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und insbesondere des Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten familiären Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Dabei war vor allen Dingen aus den bereits ausführlich erörterten Gründen das Familienleben des BF ausschlaggebend, wobei die bereits relativ lange Verfahrensdauer trotz der relativierenden Umstände zusätzlich zugunsten des BF abzuwägen war.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten familiären Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Dabei war vor allen Dingen aus den bereits ausführlich erörterten Gründen das Familienleben des BF ausschlaggebend, wobei die bereits relativ lange Verfahrensdauer trotz der relativierenden Umstände zusätzlich zugunsten des BF abzuwägen war.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass – wie bereits erörtert – die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass – wie bereits erörtert – die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.1.3.4. § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), mit der Überschrift „Modul 1 Integrationsvereinbarung“, lautet: 3.1.3.4. Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), mit der Überschrift „Modul 1 Integrationsvereinbarung“, lautet:
„(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
(…)
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.“
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Gem. § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gem. Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Gem. § 14a Abs. 4 Z 1 NAG in der Fassung vom BGBl. I Nr. 38/2011, gültig bis 30.9.2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 2 (§ 14b) erfüllt. Gem. § 14b Abs. 2 Z 2 NAG in jener Fassung ist das Modul 2 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über Deutschkenntnisse gem. § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt. Gem. § 14 Abs. 2 Z 2 NAG in jener Fassung dient das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung. Gem. § 14 Abs. 3 NAG in jener Fassung obliegt es dem Innenminister, die nähere Bestimmung der Inhalte des Modul 2 durch Verordnung festzulegen. Gem. § 9 Integrationsvereinbarungs-Verordnung wird mit einem Zeugnis zum Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 das Modul 2 erfüllt.Gem. Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG in der Fassung vom Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, gültig bis 30.9.2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 2 (Paragraph 14 b,) erfüllt. Gem. Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in jener Fassung ist das Modul 2 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über Deutschkenntnisse gem. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt. Gem. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in jener Fassung dient das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung. Gem. Paragraph 14, Absatz 3, NAG in jener Fassung obliegt es dem Innenminister, die nähere Bestimmung der Inhalte des Modul 2 durch Verordnung festzulegen. Gem. Paragraph 9, Integrationsvereinbarungs-Verordnung wird mit einem Zeugnis zum Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 das Modul 2 erfüllt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
XXXX , da der BF XXXX über eine erfolgreich bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B2 vorlegte und somit das Modul 2 – und damit auch das Modul 1 – der Integrationsvereinbarung erfüllt und XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. römisch 40 , da der BF römisch 40 über eine erfolgreich bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B2 vorlegte und somit das Modul 2 – und damit auch das Modul 1 – der Integrationsvereinbarung erfüllt und römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das BFA hat dem BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005auszufolgen, welche gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Das BFA hat dem BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005auszufolgen, welche gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist.
Der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005mitzuwirken.Der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005mitzuwirken.
3.1.3.5. Aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.1.3.5. Aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W277.1426289.2.00Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021