Entscheidungsdatum
25.01.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W282 2237311-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste um den 27.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, wogegen er Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 03.04.2017, GZ. W246 2140990-1/15E wurde seiner Beschwerde teilweise stattgegeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 03.04.2018 erteilt.
2. Am XXXX .2016 wurde der BF von der Landespolizeidirektion Wien auf frischer Tat im Besitz von circa 2 Gramm Cannabis betreten. Er gab niederschriftlich hierzu an, seit ca. zwei Wochen Cannabis zum Zweck des persönlichen Gebrauches zu erwerben und zu besitzen. Der BF wurde in Folge mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z, Abs. 2a und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf drei Jahre nachgesehen verurteilt. 2. Am römisch 40 .2016 wurde der BF von der Landespolizeidirektion Wien auf frischer Tat im Besitz von circa 2 Gramm Cannabis betreten. Er gab niederschriftlich hierzu an, seit ca. zwei Wochen Cannabis zum Zweck des persönlichen Gebrauches zu erwerben und zu besitzen. Der BF wurde in Folge mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Z, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf drei Jahre nachgesehen verurteilt.
3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach einem entsprechenden Antrag des BF vom 27.02.2018 vom Bundesamt mit Bescheid vom 11.09.2018 bis zum 03.04.2020 verlängert.
4. Der BF wurde am XXXX .2019 von Beamten der LPD Wien erneut festgenommen, da er im Verdacht stand, Suchtmittel an Dritte weitergegeben zu haben. In Folge wurde der BF ab 18.04.2019 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2019 wurden er erneut wegen des (teils versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2017 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit hierzu auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde in Folge am XXXX .2019 von Untersuchungshaft in Strafhaft übernommen. 4. Der BF wurde am römisch 40 .2019 von Beamten der LPD Wien erneut festgenommen, da er im Verdacht stand, Suchtmittel an Dritte weitergegeben zu haben. In Folge wurde der BF ab 18.04.2019 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2019 wurden er erneut wegen des (teils versuchten) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2017 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit hierzu auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde in Folge am römisch 40 .2019 von Untersuchungshaft in Strafhaft übernommen.
5. Am 23.07.2019 wurde vom Bundesamt betreffend den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2019 zur GZ. W133 2140990-2/10E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt über die Zulässigkeit der Abschiebung modifiziert und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise für 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF festgesetzt. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.5. Am 23.07.2019 wurde vom Bundesamt betreffend den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2019 zur GZ. W133 2140990-2/10E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt über die Zulässigkeit der Abschiebung modifiziert und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei, weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise für 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF festgesetzt. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.
6. Der BF wurde am XXXX .2019 aus der Strafhaft entlassen. Ab 19.12.2019 war der BF in Wien beim Verein Neustart als obdachlos gemeldet, einen festen Wohnsitz hatte er nicht. Der BF war somit ab XXXX .2019 untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Die Frist für die freiwillige Ausreise ließ der BF ungenutzt verstreichen. Am 21.01.2020 wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag nach § 40 BFA-VG erlassen. Am 05.03.2020 erließ das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 BFA-VG hinsichtlich eines früheren Hauptwohnsitzes des BF in Wien 21, da angenommen wurde, dass sich der BF dort aufhielte. Dieser wurde von der LPD Wien vollzogen, wobei der BF nicht angetroffen werden konnte und die dort aufhältigen Personen angaben, den BF schon lange nicht mehr gesehen zu haben.6. Der BF wurde am römisch 40 .2019 aus der Strafhaft entlassen. Ab 19.12.2019 war der BF in Wien beim Verein Neustart als obdachlos gemeldet, einen festen Wohnsitz hatte er nicht. Der BF war somit ab römisch 40 .2019 untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Die Frist für die freiwillige Ausreise ließ der BF ungenutzt verstreichen. Am 21.01.2020 wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 40, BFA-VG erlassen. Am 05.03.2020 erließ das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, BFA-VG hinsichtlich eines früheren Hauptwohnsitzes des BF in Wien 21, da angenommen wurde, dass sich der BF dort aufhielte. Dieser wurde von der LPD Wien vollzogen, wobei der BF nicht angetroffen werden konnte und die dort aufhältigen Personen angaben, den BF schon lange nicht mehr gesehen zu haben.
7. Am 06.08.2020 kam der BF aus eigenem Antrieb zu einer Polizeidienstelle in Wien und stellte dort einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass er es verabsäumt habe, eine „Beschwerde“ gegen das Erkenntnis des BVwG über die Aberkennung des subsidiären Schutzes fristgerecht einzubringen, da ihn seine Rechtsberater nicht informiert hätten. Er habe sechs Monate lang ohne Dokumente in Österreich gelebt. Es sei ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen müsse. Der BF wurde gleichzeitig am 06.8.2020 von der LPD Wien nach seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag aufgrund der beabsichtigten Schubhaftverhängung festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht.
8. Der BF wurde im PAZ zur Verhängung der Schubhaft am 06.08.2020 einvernommen. Dabei gab er zuerst an, er habe ab Dezember 2019 im zweiten Bezirk in Wien bei einer Hilfsorganisation gewohnt. Dort sei er auch sicher gemeldet gewesen. Er habe weiters auch legal gearbeitet. In weiterer Folge gab er jedoch an, doch obdachlos gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er wiederum an, er habe bei Freunden übernachtet, wisse aber deren Adresse nicht bzw. kenne deren genauen Namen nicht. Er habe keine Familie oder sonstigen maßgeblichen sozialen Kontakte in Österreich. Seine Halbschwester sei in Afghanistan, seine Mutter sei bereits verstorben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 zur Zl. XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 8. Der BF wurde im PAZ zur Verhängung der Schubhaft am 06.08.2020 einvernommen. Dabei gab er zuerst an, er habe ab Dezember 2019 im zweiten Bezirk in Wien bei einer Hilfsorganisation gewohnt. Dort sei er auch sicher gemeldet gewesen. Er habe weiters auch legal gearbeitet. In weiterer Folge gab er jedoch an, doch obdachlos gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er wiederum an, er habe bei Freunden übernachtet, wisse aber deren Adresse nicht bzw. kenne deren genauen Namen nicht. Er habe keine Familie oder sonstigen maßgeblichen sozialen Kontakte in Österreich. Seine Halbschwester sei in Afghanistan, seine Mutter sei bereits verstorben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020 zur Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020, Zl. XXXX wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.); eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der noch bestehenden Rückkehrentscheidung vom 23.07.2019 nicht erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.10.2020, GZ. W123 2140990-3/2E keine Folge gegeben und die Zurückweisung bestätigt. 9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.); eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der noch bestehenden Rückkehrentscheidung vom 23.07.2019 nicht erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.10.2020, GZ. W123 2140990-3/2E keine Folge gegeben und die Zurückweisung bestätigt.
10. Das Bundesamt führte am 03.09.2020, am 01.10.2020 und am 29.10.2020 Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch. 10. Das Bundesamt führte am 03.09.2020, am 01.10.2020 und am 29.10.2020 Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.
11. Am 27.11.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstatte eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt vor, es bestehe unverändert Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit Aktenvermerk vom 27.11.2020 wurde dem BF vom Bundesamt das geplante Abschiebedatum am 15.12.2020 zur Kenntnis gebracht.11. Am 27.11.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstatte eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt vor, es bestehe unverändert Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit Aktenvermerk vom 27.11.2020 wurde dem BF vom Bundesamt das geplante Abschiebedatum am 15.12.2020 zur Kenntnis gebracht.
12. Die Abschiebung des BF auf dem Luftweg im Wege einer Sammelabschiebung („Frontex-Charter“) am 15.12.2020 scheiterte, da der BF aus von der afghanischen Botschaft zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor dem Tag der Abschiebung der Botschaft vorgeführt werden konnte.
13. Am 16.12.2020 teilte der BF dem Bundesamt mit, an einer freiwilligen Rückkehr interessiert zu sein. Das Bundesamt leitete die Information an den Verein Menschenrechte Österreich, zur Durchführung einer Rückkehrberatung weiter.
14. Mit Erkenntnissen vom 03.12.2020, GZ W282 2237311-1/17E und vom 30.12.2020,
GZ W155 2237311-2/5E stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei. 14. Mit Erkenntnissen vom 03.12.2020, GZ W282 2237311-1/17E und vom 30.12.2020, , GZ W155 2237311-2/5E stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.
15. Am 20.01.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur neuerlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft für weitere vier Wochen vor und erstatte eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt vor, es bestehe unverändert Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:15. Am 20.01.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft für weitere vier Wochen vor und erstatte eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt vor, es bestehe unverändert Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
„Herr [XX] (BF) stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.11.2016 wurde das Asylverfahren gem. §§ 3 und 8 AsylG negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde ihm am 17.11.2016 persönlich zugestellt. Dagegen hat der BF eine Beschwerde eingebracht. „Herr [XX] (BF) stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.11.2016 wurde das Asylverfahren gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde ihm am 17.11.2016 persönlich zugestellt. Dagegen hat der BF eine Beschwerde eingebracht.
Mit Beschluss vom 05.12.2016 wurde dem BF vom BVwG die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren zuerkannt.
Mit Erkenntnis vom 03.04.2017 des BVwG wurde gem. § 3 AsylG der Bescheid vom 13.11.2016 bestätigt, jedoch gem. § 8 AsylG der Beschwerde stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.04.2018 erteilt. Mit Erkenntnis vom 03.04.2017 des BVwG wurde gem. Paragraph 3, AsylG der Bescheid vom 13.11.2016 bestätigt, jedoch gem. Paragraph 8, AsylG der Beschwerde stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.04.2018 erteilt.
Der BF wurde am XXXX .2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 9. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monate, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 .2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 9. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monate, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Dem BF wurde mit Bescheid vom 11.09.2018 eine weitere Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2020 erteilt.
Am XXXX .2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt. Am römisch 40 .2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.
Mittels Bescheid vom XXXX .2019 wurde gem. § 9 AsylG dem BF der Satus des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen ihm eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser wurde ihm am 22.08.2019 persönlich zugestellt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom 13.12.2019 abgewiesen. Mittels Bescheid vom römisch 40 .2019 wurde gem. Paragraph 9, AsylG dem BF der Satus des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen ihm eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser wurde ihm am 22.08.2019 persönlich zugestellt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom 13.12.2019 abgewiesen.
Der Bescheid ist somit am 13.12.2019 in 2. Instanz in Rechtskraft erwachsen.
Am 21.01.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und versucht diesen an der obdachlosen und auch an der letzten Wohnadresse zu vollziehen. Der BF war jedoch unbekannten Aufenthaltes und konnte somit der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden. Am 21.01.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und versucht diesen an der obdachlosen und auch an der letzten Wohnadresse zu vollziehen. Der BF war jedoch unbekannten Aufenthaltes und konnte somit der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden.
Am 06.08.2020 ist der BF selbst bei der LPD Wien erschienen und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 06.08.2020, um 11:15 Uhr wurde der BF festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 06.08.2020, um 14:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 06.08.2020, um 18:15 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 03.09.2020 wurde mittels Aktenvermerk die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.
Am 01.10.2020 wurde mittels Aktenvermerk die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.
Am 14.10.2020 wurde der Folgeantrag gem. § 68 AVG in 2. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Am 14.10.2020 wurde der Folgeantrag gem. Paragraph 68, AVG in 2. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen.
Am 29.10.2020 wurde mittels Aktenvermerk die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.
Es war beabsichtigt ihn am 06.11.2020 der afghanischen Delegation vorzuführen, jedoch wurde dieser kurzfristig abgesagt. Am 29.10.2020 wurde mittels Aktenvermerk die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. , Es war beabsichtigt ihn am 06.11.2020 der afghanischen Delegation vorzuführen, jedoch wurde dieser kurzfristig abgesagt.
Am 27.11.2020 wurde dem BF die Information für die bevorstehende Abschiebung für den Charter am 15.12.2020 persönlich zugestellt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2020 zur GZ: W282 2237311-1/17E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Der BF konnte bis dato der afghanischen Delegation nicht vorgeführt werden und konnte er somit mit dem Charter am 15.12.2020 nicht abgeschoben werden.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2020 zur GZ: W155 2237311-2/5E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben, denn sobald eine Vorführung zur afghanischen Delegation wieder möglich ist, wird ein HRZ ausgestellt und wird er anschließend nach Afghanistan mit dem nächstmöglichen Charter abgeschoben.
Der am 06.11.2020 vorgesehene Vorführtermin bei der afghanischen Delegation hat aufgrund einer Krankheit des Mitarbeiters des Konsuls nicht stattgefunden. Anschließend konnte aufgrund des Lockdowns bis dato kein weiterer stattfinden. Sobald der Lockdown beendet ist, werden Interviewtermine bei der afghanischen Delegation wieder stattfinden.
Der Charter am 15.12.2020 hat stattgefunden und sind somit wieder Abschiebungen nach Afghanistan per Charter möglich. Einzelrückführungen finden derzeit nicht statt.
Es ist am 23.02.2021 ein weiterer Charter nach Afghanistan geplant und wenn bis dahin der Lockdown beendet ist, kann der BF der afghanischen Delegation vorgeführt, ein Heimreisezertifikat ausgestellt und anschließend nach Afghanistan abgeschoben werden.
Der BF war nach seiner Entscheidung des Aberkennungsverfahren obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar. Er ist selbst für einen Folgeantrag bei der Behörde erschienen. Er zeigt somit, dass er nicht ausreisewillig ist.“
16. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF am Vormittag des 21.01.2021 zu eigenen Handen zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen einer Frist von 24 Stunden ab Erhalt in das Polizeianhaltezentrum übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zum Ergehen dieses Erkenntnisses nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, er ist volljährig und gesund. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird derzeit in einem Polizeianhaltezentrum in Wien in Schubhaft angehalten. Der BF ist in Österreich zweifach strafrechtlich vorbestraft.
1.2. Zum sozialen Umfeld:
Der BF in Österreich in keiner nennenswerten Form integriert, er verfügt über keine substanziellen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, er ist obdachlos, weiters verfügt er nicht über Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF war im Bundesgebiet nur einmalig, und zwar vom 23.01.2020 bis 03.02.2020 erwerbstätig.
1.3. Zu den Vorverfahren und zur Schubhaftverhängung:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, GZ. W246 2140990-1/15E wurde dem BF im Beschwerdeweg der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 03.04.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach einem entsprechenden Antrag des BF vom Bundesamt mit Bescheid vom 11.09.2018 bis zum 03.04.2020 verlängert.
Der BF befand sich aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung seit 17.04.2019 in Untersuchungs- und ab 04.07.2019 in Strafhaft.
Aufgrund seiner Straffälligkeit und geänderter Umstände im Herkunftsstaat wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2019, Zl. XXXX dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, sowie ausgesprochen, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2019 zur GZ. W133 2140990-2/10E wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde inhaltlich als unbegründet abgewiesen, zwei Spruchpunkte wurden geringfügig modifiziert.Aufgrund seiner Straffälligkeit und geänderter Umstände im Herkunftsstaat wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, sowie ausgesprochen, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2019 zur GZ. W133 2140990-2/10E wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde inhaltlich als unbegründet abgewiesen, zwei Spruchpunkte wurden geringfügig modifiziert.
Der BF wurde am 17.12.2019 aus der Strafhaft entlassen und ließ die ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen.
Am 06.08.2020 kam der BF aus Eigenem zu einer Polizeidienststelle und stellte dort einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der noch bestehenden Rückkehrentscheidung vom 23.07.2019 nicht erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.10.2020, GZ. W123 2140990-3/2E keine Folge gegeben und die Zurückweisung bestätigt.Am 06.08.2020 kam der BF aus Eigenem zu einer Polizeidienststelle und stellte dort einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der noch bestehenden Rückkehrentscheidung vom 23.07.2019 nicht erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.10.2020, GZ. W123 2140990-3/2E keine Folge gegeben und die Zurückweisung bestätigt.
Der BF wurde im PAZ zur Verhängung der Schubhaft am XXXX .2020 einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 zur Zl. XXXX wurde gemäß
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Der BF wurde im PAZ zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 .2020 einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020 zur Zl. römisch 40 wurde gemäß , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
Prüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG fanden durch das Bundesamt am 03.09.2020, am 01.10.2020 und am 29.10.2020 statt.Prüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fanden durch das Bundesamt am 03.09.2020, am 01.10.2020 und am 29.10.2020 statt.
Das Bundesamt hat im Dezember 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit der afghanischen Botschaft begonnen, dieses jedoch vorerst nicht weiterführt, da der BF untergetaucht war. Eine für den 06.11.2020 geplante Vorführung vor eine Delegation der afghanischen Botschaft musste kurzfristig aufgrund der Erkrankung eines Konsulatsmitarbeiters abgesagt werden. Weitere Vorführungen wurden von der afghanischen Botschaft aufgrund der Inkrafttreten der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
(„2. Lockdown“) abgesagt und mitgeteilt, dass für die Dauer der Ausgangsbeschränkungen keine Vorführungen erfolgen können. Die ganztägigen Ausgangsbeschränkungen sind am 06.12.2020 wegfallen, jedoch konnte in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine Vorführung bis zu geplanten Abschiebung am 15.12.2020 erreicht werden. Mit 26.12.2020 traten durch die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erneut ganztägige Ausgangsbeschränkungen in Kraft, die zuerst bis zum 18.01.2021, dann bis 25.01.2020 verlängert wurden und nach politischer Ankündigung bis zum 07.02.2021 weiter verlängert werden sollen. Eine Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft unmittelbar nach Ende der Ausgangsbeschränkungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ab 08.02.2021 und eine Abschiebung im Wege der für Ende Februar 2021 geplanten nächsten Sammelabschiebung ist seitens Bundesamtes geplant.Das Bundesamt hat im Dezember 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit der afghanischen Botschaft begonnen, dieses jedoch vorerst nicht weiterführt, da der BF untergetaucht war. Eine für den 06.11.2020 geplante Vorführung vor eine Delegation der afghanischen Botschaft musste kurzfristig aufgrund der Erkrankung eines Konsulatsmitarbeiters abgesagt werden. Weitere Vorführungen wurden von der afghanischen Botschaft aufgrund der Inkrafttreten der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung , („2. Lockdown“) abgesagt und mitgeteilt, dass für die Dauer der Ausgangsbeschränkungen keine Vorführungen erfolgen können. Die ganztägigen Ausgangsbeschränkungen sind am 06.12.2020 wegfallen, jedoch konnte in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine Vorführung bis zu geplanten Abschiebung am 15.12.2020 erreicht werden. Mit 26.12.2020 traten durch die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erneut ganztägige Ausgangsbeschränkungen in Kraft, die zuerst bis zum 18.01.2021, dann bis 25.01.2020 verlängert wurden und nach politischer Ankündigung bis zum 07.02.2021 weiter verlängert werden sollen. Eine Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft unmittelbar nach Ende der Ausgangsbeschränkungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ab 08.02.2021 und eine Abschiebung im Wege der für Ende Februar 2021 geplanten nächsten Sammelabschiebung ist seitens Bundesamtes geplant.
Am 15.12.2020 wurde eine Sammelabschiebung nach Afghanistan erfolgreich durchgeführt. Es wird festgestellt, dass Abschiebungen nach Afghanistan nach längerer Unterbrechung durch die COVID-19 Pandemie wieder möglich sind und die Abschiebung des BF im Rahmen einer Sammelabschiebung („Frontex-Charter“) am Ende Februar nach Afghanistan geplant ist. Festgestellt wird somit, dass eine Abschiebung innerhalb der gesetzlichen bzw. im ggst. anzuwendenden Schubhafthöchstdauer realistisch und wahrscheinlich ist.
1.4 Zur Straffälligkeit:
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 2a und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, neunter Fall, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin in Wien dritten Personen mehrere „Baggies“ Marihuana überließ, wobei es sich um verdeckte Ermittler der Polizei handelte. Weiters hatte er einer weiteren Person 7 Gramm loses Marihuana überlassen und in nicht mehr feststellbarem Umfang Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF mit einer Mittäterin in Wien dritten Personen mehrere „Baggies“ Marihuana überließ, wobei es sich um verdeckte Ermittler der Polizei handelte. Weiters hatte er einer weiteren Person 7 Gramm loses Marihuana überlassen und in nicht mehr feststellbarem Umfang Suchtgift für den Eigengebrauch erworben und besessen.
1.5 Zum fortgesetzten Bestehen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Der BF hat bis dato nicht am Verfahren zur Durchsetzung seiner Ausreise mitgewirkt, er hat kein Reisedokument oder andere Dokumente seine Herkunft betreffend vorgelegt. Der BF hat sich schon zuvor seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen, in dem er nach seiner Haftentlassung im Dezember 2019 dem Bundesamt keine Wohnanschrift bekannt gegeben hat und seit 19.12.2019 beim Verein Neustart als obdachlos gemeldet war. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise verstreichen und konnte auch aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes vom 20.01.2020 nicht festgenommen werden, da er untergetaucht war. Eine Überprüfung durch die LPD Wien an seiner ehemaligen Wohnadresse verlief negativ. Der BF konnte erst festgenommen werden, als er am 06.08.2020 zur Stellung eines Folgeantrags auf eine Polizeidienststelle kam.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, die Vorverfahrenshistorie sowie die getroffenen Feststellungen zur Straffälligkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zln. W246 2140990-1,
W133 2140990-2 und W123 2140990-3, sowie den Vorverfahren gemäß § 22a BFA-VG zu den GZ. W282 2237311-1/17E und W155 2237311-2/5E Der Verfahrensgang, die Vorverfahrenshistorie sowie die getroffenen Feststellungen zur Straffälligkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zln. W246 2140990-1, , W133 2140990-2 und W123 2140990-3, sowie den Vorverfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zu den GZ. W282 2237311-1/17E und W155 2237311-2/5E
Die Negativ-Feststellungen zu familiären Beziehungen, zum Wohnsitz und den Barmitteln basieren auf dem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2020, den Angaben des BF bei seiner Einvernahme zur Schubhaft am 06.08.2020 (W282 2237311-1, OZ 2) und den Daten der Anhaltedatei des BMI. Die Angaben zur mangelnden sozialen und familiären Verankerung decken sich dabei mit den Angaben des BF bei der mündlichen Verhandlung im Verfahren W133 2140990-2 (dort: OZ6) Jener Bescheid des Bundesamtes, mit dem letztmalig gegen den BF eine (durchsetzbare) aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein (W282 2237311-1, OZ 8-10, „ABE Verfahren“ AS 29f). Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG zur GZ. W133 2140990-2 inhaltlich bestätigt, dieses Erkenntnis blieb unbekämpft. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus den Daten in der Anhaltedatei sowie aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 06.08.2020.
Die Feststellungen zum Untertauchen des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (W282 2237311-1, OZ 1 u 2, Fremdenakt AS 1f) und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Soweit der BF bei seiner Einvernahme zur Schubhaft am 06.08.2020 dazu angibt, er sei sicher in Wien 2 behördlich gemeldet gewesen, da er dort auch Post bekommen habe, stehen dieser Behauptung die klaren und zweifelsfreien Daten des Zentralen Melderegisters entgegen. Dort ist zum BF mit 19.12.2019 lediglich eine Obdachlosmeldung beim Verein Neustart gespeichert, bis zu seiner Inschubhaftnahme am 06.08.2020 sind keine weiteren Wohnsitzmeldungen ersichtlich. Auch ist der BF nicht glaubwürdig, wenn er sich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt mehrfach selbst widerspricht: Zuerst gab er an, in Wien 2 gemeldet gewesen zu sein, dann habe er doch bei Freunden anderswo übernachtet und schließlich gab er an, doch obdachlos gewesen zu sein. Generell konnte sich der BF behaupteter Weise an keine einzige Adresse, an der seit Dezember 2019 übernachtet hatte, mehr genau erinnern. Ungeachtet dessen steht fest, dass der BF von 17.12.2019 bis 06.08.2020 unbekannten Aufenthalts war und für das Bundesamt nicht greifbar war. Ebenso wenig kann verifiziert werden, dass der BF länger als ein paar Tage legal erwerbstätig war, da im eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nur eine kurzfristige Beschäftigung von 23.01.2020 bis 03.02.2020 aufscheint. Auch erscheint es zweifelhaft, wie der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ohne Aufenthaltstitel, die auch Voraussetzung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ist, legal arbeiten konnte.
Die Folgeantragstellung des BF am 06.08.2020, die Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt und die Erfolglosigkeit der hiergegen erhobenen Beschwerde ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt des BVwG zur GZ. W123 2140990-3. Festzuhalten ist hierzu, dass hierbei keine neue Rückkehrentscheidung erlassen wurde, da eine solche in Form des Bescheides des Bundesamtes vom 23.07.2019 idF des Erkenntnisses des BVwG zur GZ. W133 2140990-3/10E nach wie vor besteht. Die Folgeantragstellung des BF am 06.08.2020, die Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt und die Erfolglosigkeit der hiergegen erhobenen Beschwerde ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt des BVwG zur GZ. W123 2140990-3. Festzuhalten ist hierzu, dass hierbei keine neue Rückkehrentscheidung erlassen wurde, da eine solche in Form des Bescheides des Bundesamtes vom 23.07.2019 in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG zur GZ. W133 2140990-3/10E nach wie vor besteht.
Die Straffälligkeit des BF ergibt sich zum einen aus dem Strafregisterauszug sowie aus den Feststellungen des Erkenntnis des BVwG zur GZ. W133 2140990-2/10E und aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsabschriften (W282 2237311-1, OZ 8).
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 20.01.2020 (OZ 2) glaubwürdig darlegt hat, dass es sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nach Kräften bemüht hat und eine Vorführung vor eine Botschaftsdelegation zuerst an der Erkrankung eines Mitarbeiters des Konsulats und letztlich nur aufgrund des zweiten „Lockdown“ gescheitert ist. Es ist glaubwürdig, dass die Zeit nach Ende des „2. Lockdowns“ am 06.12.2020 und der geplanten (und letztlich auch durchgeführten) Sammelabschiebung am 15.12.2020 zu kurz war, um für den BF eine Vorführung vor die afghanische Botschaft zu erreichen. Im direkten Anschluss an die Weihnachtsfeiertage trat jedoch der „3. Lockdown“ in Kraft, der erneut ganztägige Ausgangsbeschränkungen vorsieht, weshalb auch binnen dieses Zeitraums keine Vorführungen von der afghanischen Botschaft angenommen werden. Es ist aber als realistisch anzusehen, dass nach dem geplanten Ende der Ausgangsbeschränkungen des 3. Lockdown“ am 07.02.2021 diese Vorführungen wieder zeitnah aufgenommen werden können und somit für den BF noch für die geplante Sammelabschiebung Ende Februar 2021 ein HRZ erlangt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A):
3.1 Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG)
„(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraphen 22 a, BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
Zur Judikatur zur Schubhaft:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.2. Zum konkret vorliegen Fall:
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis vom 30.12.2020; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 27.02.2021. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 20.01.2021 und dem 27.01.2021 ergehen. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis vom 30.12.2020; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 27.02.2021. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 20.01.2021 und dem 27.01.2021 ergehen.
Unter einem hat das Bundesamt darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr vor und ist auch fortgesetzt Sicherungsbedarf gegeben:Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr vor und ist auch fortgesetzt Sicherungsbedarf gegeben:
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere durch sein Untertauchen von Dezember 2019 bis August 2020 und aufgrund der letztlich grundlosen Folgeantragstellung mit höchster Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt (§ 76 Abs. 3 Z 1 leg. cit.). Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere durch sein Untertauchen von Dezember 2019 bis August 2020 und aufgrund der letztlich grundlosen Folgeantragstellung mit höchster Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.).
Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass sich der BF aber bereits seinem Verfahren zur Durchsetzung seiner Abschiebung entzogen hat, in dem er untergetaucht ist und für das Bundesamt von Dezember 2019 bis August 2020 nicht greifbar war, begründet auch dieser Umstand fortgesetzt Fluchtgefahr. Auch hat der BF die ihm eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise nach seiner Haftentlassung ungenutzt verstreichen lassen. Auch ist nicht glaubhaft davon auszugehen, dass sich der BF im August 2020 „freiwillig gestellt“ hat. Aus seinen Angaben bei seiner Folgeantragstellung geht vielmehr hervor, er habe eine „Frist für die Beschwerde gegen das BVwG Erkenntnis“ (gemeint wohl die Beschwerde- und Revisionsfrist gegen das Erkenntnis W133 2140990-2/10E) verpasst und wolle er deswegen ein neues Verfahren beantragen. Ohne diesen (letztlich erfolglosen) Antrieb ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig den Behörden gestellt hätte. Dem BF dürfte nun die Erfolglosigkeit dieses Ansinnens ebenso wie die Tatsache klar sein, dass diese Vorgangsweise (aus seiner Sicht gesehen) nicht zielführend war. Es ist – bei Entlassung aus der Schubhaft – jedenfalls nicht ausgehen, dass der BF diesen (aus seiner Sicht) Fehler erneut wiederholt. Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass sich der BF aber bereits seinem Verfahren zur Durchsetzung seiner Abschiebung entzogen hat, in dem er untergetaucht ist und für das Bundesamt von Dezember 2019 bis August 2020 nicht greifbar war, begründet auch dieser Umstand fortgesetzt Fluchtgefahr. Auch hat der BF die ihm eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise nach seiner Haftentlassung ungenutzt verstreichen lassen. Auch ist nicht glaubhaft davon auszugehen, dass sich der BF im August 2020 „freiwillig gestellt“ hat. Aus seinen Angaben bei seiner Folgeantragstellung geht vielmehr hervor, er habe eine „Frist für die Beschwerde gegen das BVwG Erkenntnis“ (gemeint wohl die Beschwerde- und Revisionsfrist gegen das Erkenntnis W133 2140990-2/10E) verpasst und wolle er deswegen ein neues Verfahren beantragen. Ohne diesen (letztlich erfolglosen) Antrieb ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig den Behörden gestellt hätte. Dem BF dürfte nun die Erfolglosigkeit dieses Ansinnens ebenso wie die Tatsache klar sein, dass diese Vorgangsweise (aus seiner Sicht gesehen) nicht zielführend war. Es ist – bei Entlassung aus der Schubhaft – jedenfalls nicht ausgehen, dass der BF diesen (aus seiner Sicht) Fehler erneut wiederholt.
Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet weiterhin auf keine Weise sozial ober beruflich verankert, da er keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nur wenige Tage legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet weiterhin auf keine Weise sozial ober beruflich verankert, da er keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nur wenige Tage legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).
Zur ggst. anzuwendenden Schubhafthöchstdauer:
Mit dem ggst. Erkenntnis wird erstmals ein Schubhafttitel für die Anhaltung des BF über die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grds. für volljährige Fremde vorgesehenen sechs Monate geschaffen. Es ist daher näher zu betrachten, ob - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG angeführt- ein Anwendungsfall der Abs. 3 uo. 4 des § 80 leg. cit. vorliegt, der eine achtzehnmonatige Schubhafthöchstdauer zulässig macht. Mit dem ggst. Erkenntnis wird erstmals ein Schubhafttitel für die Anhaltung des BF über die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grds. für volljährige Fremde vorgesehenen sechs Monate geschaffen. Es ist daher näher zu betrachten, ob - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeführt- ein Anwendungsfall der Absatz 3, uo. 4 des Paragraph 80, leg. cit. vorliegt, der eine achtzehnmonatige Schubhafthöchstdauer zulässig macht.
Hierzu ist vorrangig auf rezente Judikatur des VwGH zur Auslegung der „Verlängerungstatbestände“ des § 80 Abs. 4 FPG einzugehen. Im Erkenntnis vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404 führte der VwGH wie folgt aus (Rz. 22f):Hierzu ist vorrangig auf rezente Judikatur des VwGH zur Auslegung der „Verlängerungstatbestände“ des Paragraph 80, Absatz 4, FPG einzugehen. Im Erkenntnis vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404 führte der VwGH wie folgt aus (Rz. 22f):
„Die Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. GP 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des § 80 Abs. 4 FPG mehrfach auf Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL Bezug genommen.„Die Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG mehrfach auf Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL Bezug genommen.
Mit § 80 Abs. 4 FPG idF des FrÄG 2017 soll demnach Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden. Allerdings finden sich in den ErläutRV keine Ausführungen zur neu geschaffenen Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG.Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2017 soll demnach Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden. Allerdings finden sich in den ErläutRV keine Ausführungen zur neu geschaffenen Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG.
[..]
Im vorliegenden Fall, in dem bereits ein Heimreisezertifikat vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL-Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers (Art. 15 Abs. 6 lit. a) in Betracht.“Im vorliegenden Fall, in dem bereits ein Heimreisezertifikat vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL-Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers (Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) in Betracht.“
Der vom VwGH herangezogene und auch im ggst. Fall einschlägige Art. 15 Abs. 6 der RL 2008/115/EG („RückführungsRL“) lautet wie folgt:Der vom VwGH herangezogene und auch im ggst. Fall einschlägige Artikel 15, Absatz 6, der RL 2008/115/EG („RückführungsRL“) lautet wie folgt:
„(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Im ggst. Fall liegt für den BF noch kein Heimreisezertifikat vor und wurde er auch von der afghanischen Botschaft mangels faktischer Möglichkeit zur Vorführung vor eine Delegation ebendieser bis dato noch nicht als afghanischer Staatsbürger identifiziert.
Es liegt daher ggst. kein Fall des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG (iSd Art. 15 Abs. 6 lit. a) RückführungsRL) vor, sondern sind die Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines HRZ für den BF kumulativ unter § 80 Abs. 4 Z 1 u. 2 FPG (iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b) RückführungsRL) zu subsumieren. Weder war bisher die Feststellung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes möglich (§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG), noch konnte aus selbigem Grund die für die Einreise erforderliche Bewilligung (HRZ) eines anderen Staates (Afghanistan) erlangt werden (§ 80 Abs. 4 Z 2 FPG). Es ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass der Begriff „Verzögerungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b) RückführungsRL jedwede Art von Hindernis bei der Erlangung der „erforderlichen Unterlagen“ zur Effektuierung der Abschiebung miteinschließt. Davon zu lösen und im Folgenden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu behandeln ist die Frage, ob die Gründe für diese Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes oder des BF gelegen bzw. zu vertreten sind und ob das Bundesamt entsprechend angemessene Anstrengungen unternommen hat, um ein HRZ zu erlangen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Ebenfalls eine Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es zu beurteilen, ob der Eintritt von Umständen für diese Verzögerungen, die weder vom Bundesamt noch vom BF zu vertreten sind, zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF führen.Es liegt daher ggst. kein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG (iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) RückführungsRL) vor, sondern sind die Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines HRZ für den BF kumulativ unter Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u. 2 FPG (iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b,) RückführungsRL) zu subsumieren. Weder war bisher die Feststellung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes möglich (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG), noch konnte aus selbigem Grund die für die Einreise erforderliche Bewilligung (HRZ) eines anderen Staates (Afghanistan) erlangt werden (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG). Es ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass der Begriff „Verzögerungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b,) RückführungsRL jedwede Art von Hindernis bei der Erlangung der „erforderlichen Unterlagen“ zur Effektuierung der Abschiebung miteinschließt. Davon zu lösen und im Folgenden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu behandeln ist die Frage, ob die Gründe für diese Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes oder des BF gelegen bzw. zu vertreten sind und ob das Bundesamt entsprechend angemessene Anstrengungen unternommen hat, um ein HRZ zu erlangen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Ebenfalls eine Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es zu beurteilen, ob der Eintritt von Umständen für diese Verzögerungen, die weder vom Bundesamt noch vom BF zu vertreten sind, zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF führen.
Als Zwischenergebnis ist aber vorerst festzuhalten, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 u. 2 FPG die anzuwendende maximale Schubhaftdauer im ggst. Fall achtzehn Monate beträgt.Als Zwischenergebnis ist aber vorerst festzuhalten, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u. 2 FPG die anzuwendende maximale Schubhaftdauer im ggst. Fall achtzehn Monate beträgt.
Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
Gegenständlich kam bzw. kommt es wie festgestellt bei der Erlangung eines HRZ für den BF zu Verzögerungen, da der BF bis dato der afghanischen Botschaft nicht zwecks Identifizierung und Bestätigung seiner Staatsbürgerschaft und Ausstellung des für die Einreise nach Afghanistan notwendigen Dokuments vorgeführt werden konnte.
Ein geplanter Vorführungstermin vor die afghanische Botschaft am 06.11.2020 musste aufgrund der Ausgangsbeschränkungen durch den „2. Lockdown“ der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. aufgrund Erkrankung eines Konsulatsmitarbeiters kurzfristig abgesagt werden, da die afghanische Botschaft für die Dauer des „Lockdown“ keine Vorführungen annahm. Das Bundesamt konnte auch glaubwürdig darlegen, dass die Vorführung vor die Botschaft aufgrund der nur kurzen Zeitspanne von Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen am 07.12.2020 bis zur am 15.12.2020 geplanten und letztlich durchgeführten Sammelabschiebung („Frontex Charter“) nach Afghanistan nicht mehr möglich war. Es ist aber insoweit gerichtsnotorisch, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die afghanische Botschaft - bei positiver Identifizierung - recht kurzfristig erfolgt. Unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen trat jedoch – kurzfristig angekündigt - der „3. Lockdown“ in Kraft, aufgrund dessen Ausgangsbeschränkungen die afghanische Botschaft erneut keine Vorführungen annimmt. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht dem Bundesamt anzulasten, dass die Ausgangsbeschränkungen durch die 2. COVID-19-NotMV, die nach ihrem Geltungszeitraum bis 24.01.2021 in Geltung steht, nunmehr - wie auf politischer Ebene angekündigt - bis 07.02.2021 verlängert werden soll. Die Ankündigung erneuter Ausgangsbeschränkungen ab dem 26.12.2020 erfolgte wie festgehalten auf politischer Ebene so kurzfristig, dass in den Tagen vor deren Inkrafttreten keine Vorführung vor die Botschaft mehr organisiert werden konnte. Legt man zu Grunde, dass erwartungsgemäß ab dem 07.02.2021 wieder Vorführungen vor die afghanische Botschaft möglich sein werden und die nächste Sammelabschiebung nach Afghanistan für Ende Februar 2021 terminisiert ist, ergibt sich aus den Umständen für die Verzögerungen bei der Erlangung eines HRZ für den BF keine Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden nur noch kurzen weiteren Anhaltedauer.
Bezüglich der Frage in wessen Sphäre die Gründe für diese Verzögerungen gelegen sind, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls verkennt, dass weder das Bundesamt aber auch nicht der Beschwerdeführer für die aufgetretenen Verzögerungen verantwortlich sind, sondern diese mehr oder weniger auf einer Art höherer Gewalt durch die volatile Pandemiesituation in Zshg. mit COVID-19 basieren. In einer Gesamtbetrachtung führt dies dennoch – zum gegenwärtigen Zeitpunkt dieser Überprüfung – noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF:
Der Beschwerdeführer hat fortgesetzt keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit - insbesondere, dass er sich bereits einmal seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat - schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel fortgesetzt aus. Weiters ist auf Basis des § 76 Abs. 2a FPG auch die Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen. Der BF wurde zwei Mal strafrechtlich wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, wobei er nicht nur selbst Suchtmittel besseren und konsumiert hat, sondern diese auch Dritten gewinnbringend überlassen bzw. verschafft hat.Der Beschwerdeführer hat fortgesetzt keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit - insbesondere, dass er sich bereits einmal seinem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat - schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel fortgesetzt aus. Weiters ist auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch die Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen. Der BF wurde zwei Mal strafrechtlich wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, wobei er nicht nur selbst Suchtmittel besseren und konsumiert hat, sondern diese auch Dritten gewinnbringend überlassen bzw. verschafft hat.
Es erscheint daher trotz der Tatsache, dass weder der BF noch das Bundesamt die Verzögerungen bei der Beschaffung eines HRZ und der Effektuierung der Abschiebung des BF zu vertreten haben, derzeit noch verhältnismäßig die Schubhaft auch über einen sechsmonatigen Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten, zumal eine zeitnahe Abschiebung im Rahmen der angesetzten Sammelabschiebung nach Afghanistan Ende Februar realistisch erscheint. In sinngemäßer Heranziehung der Wertungen im Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116 im Hinblick auf die Erwartbarkeit der baldigen Aufhebung von Flugreisebeschränkungen, ist bezogen auf die baldige Erwartbarkeit des Endes der Ausgansbeschränkungen und damit der wieder bestehenden Möglichkeit der Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft zur Erlangung eines HRZ, derzeit noch keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zu erkennen. Freilich wird bei fortgesetzter Unmöglichkeit der Vorführung des BF vor die Botschaft bzw. bei Scheitern der Abschiebung Ende Februar 2021 im Rahmen des dann anhängig zu machenden neuerlichen Verfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG eine grundlegende Neubewertung des Sachverhalts in diesem Lichte erforderlich sein. Es erscheint daher trotz der Tatsache, dass weder der BF noch das Bundesamt die Verzögerungen bei der Beschaffung eines HRZ und der Effektuierung der Abschiebung des BF zu vertreten haben, derzeit noch verhältnismäßig die Schubhaft auch über einen sechsmonatigen Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten, zumal eine zeitnahe Abschiebung im Rahmen der angesetzten Sammelabschiebung nach Afghanistan Ende Februar realistisch erscheint. In sinngemäßer Heranziehung der Wertungen im Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116 im Hinblick auf die Erwartbarkeit der baldigen Aufhebung von Flugreisebeschränkungen, ist bezogen auf die baldige Erwartbarkeit des Endes der Ausgansbeschränkungen und damit der wieder bestehenden Möglichkeit der Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft zur Erlangung eines HRZ, derzeit noch keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zu erkennen. Freilich wird bei fortgesetzter Unmöglichkeit der Vorführung des BF vor die Botschaft bzw. bei Scheitern der Abschiebung Ende Februar 2021 im Rahmen des dann anhängig zu machenden neuerlichen Verfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine grundlegende Neubewertung des Sachverhalts in diesem Lichte erforderlich sein.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese im Entscheidungszeitpunk verhältnismäßig ist.
Zu B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es finden sich im keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten (jüngsten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen Verhältnismäßigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237311.3.00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021