Entscheidungsdatum
01.02.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
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W253 2181363-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Lukas AMSÜSS, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1070443308 - 150549641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Lukas AMSÜSS, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1070443308 - 150549641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
V. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.römisch fünf. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 24.05.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet und in XXXX geboren worden sei. Er habe keine Ausbildung absolviert. Zuletzt habe er zwei Jahre als Bauhilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sein Vater sei von Talibankämpfern getötet worden, seine Mutter sei schon verstorben, sein Bruder sowie seine Ehefrau und sein Sohn würden sich noch in Afghanistan befinden. Als letzte Wohnanschrift in Afghanistan gab der Beschwerdeführer das Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Uruzgan an. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Jahren von Talibankämpfern getötet und sein LKW in Brand gesetzt worden sei. Einige seiner Familienangehörigen hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Talibankämpfer nach ihm suchen würden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen und im Iran gearbeitet.2. Am 24.05.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet und in römisch 40 geboren worden sei. Er habe keine Ausbildung absolviert. Zuletzt habe er zwei Jahre als Bauhilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sein Vater sei von Talibankämpfern getötet worden, seine Mutter sei schon verstorben, sein Bruder sowie seine Ehefrau und sein Sohn würden sich noch in Afghanistan befinden. Als letzte Wohnanschrift in Afghanistan gab der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Uruzgan an. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Jahren von Talibankämpfern getötet und sein LKW in Brand gesetzt worden sei. Einige seiner Familienangehörigen hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Talibankämpfer nach ihm suchen würden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen und im Iran gearbeitet.
3. Am 14.12.2016 beantragte das Finanzamt XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Verein XXXX , unter anderem wegen der unerlaubten Beschäftigung des Beschwerdeführers, die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens und eine Strafe in der Höhe von € 2000,--, bezogen auf den Beschwerdeführer.3. Am 14.12.2016 beantragte das Finanzamt römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Verein römisch 40 , unter anderem wegen der unerlaubten Beschäftigung des Beschwerdeführers, die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens und eine Strafe in der Höhe von € 2000,--, bezogen auf den Beschwerdeführer.
4. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 29.09.2017 in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers statt. Vorgelegt wurden eine Kopie der Tazkira, ein Medikamentenblatt und ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er zwar gesund sei, jedoch Probleme mit seinem Magen habe und immer traurig sei. Er nehme das Medikament Omeprazol Genericon ein. Diese Erkrankung habe er auch schon in Afghanistan gehabt. Er habe in Afghanistan nur in dem Dorf XXXX , in der Ortschaft XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Uruzgan gelebt, dort sei er auch geboren worden. Er habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er auf den Feldern seines Vaters gearbeitet, im Iran sei er auf dem Bau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit XXXX verheiratet, gemeinsam hätten sie einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn seien zurzeit in Teheran, im Iran, auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei bei ihnen und unterstütze sie. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seiner Ehefrau, auch mit seinem Großvater im Iran habe er Kontakt. In Afghanistan würden sich ein Bruder und eine Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers befinden, diese würden bei ihrem Großvater in XXXX leben. Zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. In Afghanistan habe er niemanden. 4. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 29.09.2017 in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers statt. Vorgelegt wurden eine Kopie der Tazkira, ein Medikamentenblatt und ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er zwar gesund sei, jedoch Probleme mit seinem Magen habe und immer traurig sei. Er nehme das Medikament Omeprazol Genericon ein. Diese Erkrankung habe er auch schon in Afghanistan gehabt. Er habe in Afghanistan nur in dem Dorf römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Uruzgan gelebt, dort sei er auch geboren worden. Er habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er auf den Feldern seines Vaters gearbeitet, im Iran sei er auf dem Bau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 verheiratet, gemeinsam hätten sie einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn seien zurzeit in Teheran, im Iran, auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei bei ihnen und unterstütze sie. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seiner Ehefrau, auch mit seinem Großvater im Iran habe er Kontakt. In Afghanistan würden sich ein Bruder und eine Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers befinden, diese würden bei ihrem Großvater in römisch 40 leben. Zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. In Afghanistan habe er niemanden.
Näher befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass man immer Druck von den Taliban gehabt habe. Das Gehalt seines Vaters habe 12.000,-- Afghani betragen, die Hälfte davon habe er den Taliban geben müssen. Der Vater sei LKW-Fahrer gewesen und habe verschiedene Sachen transportiert. Nachdem einmal der Vater zehn Tage lang unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, habe der Dorfälteste dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater von den Taliban bei XXXX aufgehalten und dort geköpft worden sei. Als sie seine Leiche gesehen hätten, hätten sie gemerkt, dass der Vater zuerst geschlagen worden sei, dazu habe man seinen LKW angezündet. Nachdem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr die 6.000,-- Afghani geben können, diese hätten ihn dann immer aufgesucht und geschlagen oder bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann „vor Trauer“ gestorben. Vom vierten bis zum zehnten Monat sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. In der Nacht seien die Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, geschlagen und dann vergewaltigt. Am nächsten Tag bei der Freilassung habe er nicht gehen können, die Taliban hätten zudem zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser „ein Hazara und Hund“ sei, außerdem müsse er über den Vorfall Stillschweigen bewahren, ansonsten würden sie seine Familie und ihn umbringen. Daraufhin hätten sie ihn vor seinem Haus abgesetzt, von der Vergewaltigung habe er, abgesehen von seinem Hausarzt, niemandem erzählt. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer die Felder weggenommen, da dieser nicht mehr zahlen habe können, und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. In der Ortschaft des Beschwerdeführers hätten nur Taliban gelebt. Die Taliban hätten den Vater „wahrscheinlich“ deshalb umgebracht, weil dieser ein Hazara gewesen sei, dies habe man „gleich an seinem Gesicht“ gemerkt. Außerdem seien auch die drei Onkel des Beschwerdeführers in XXXX bei ihrer Tätigkeit als Polizisten von den Taliban umgebracht worden. Nach der Wegnahme der Felder habe der Beschwerdeführer den Entschluss zur Flucht gefasst.Näher befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass man immer Druck von den Taliban gehabt habe. Das Gehalt seines Vaters habe 12.000,-- Afghani betragen, die Hälfte davon habe er den Taliban geben müssen. Der Vater sei LKW-Fahrer gewesen und habe verschiedene Sachen transportiert. Nachdem einmal der Vater zehn Tage lang unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, habe der Dorfälteste dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater von den Taliban bei römisch 40 aufgehalten und dort geköpft worden sei. Als sie seine Leiche gesehen hätten, hätten sie gemerkt, dass der Vater zuerst geschlagen worden sei, dazu habe man seinen LKW angezündet. Nachdem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr die 6.000,-- Afghani geben können, diese hätten ihn dann immer aufgesucht und geschlagen oder bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann „vor Trauer“ gestorben. Vom vierten bis zum zehnten Monat sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen. In der Nacht seien die Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, geschlagen und dann vergewaltigt. Am nächsten Tag bei der Freilassung habe er nicht gehen können, die Taliban hätten zudem zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser „ein Hazara und Hund“ sei, außerdem müsse er über den Vorfall Stillschweigen bewahren, ansonsten würden sie seine Familie und ihn umbringen. Daraufhin hätten sie ihn vor seinem Haus abgesetzt, von der Vergewaltigung habe er, abgesehen von seinem Hausarzt, niemandem erzählt. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer die Felder weggenommen, da dieser nicht mehr zahlen habe können, und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. In der Ortschaft des Beschwerdeführers hätten nur Taliban gelebt. Die Taliban hätten den Vater „wahrscheinlich“ deshalb umgebracht, weil dieser ein Hazara gewesen sei, dies habe man „gleich an seinem Gesicht“ gemerkt. Außerdem seien auch die drei Onkel des Beschwerdeführers in römisch 40 bei ihrer Tätigkeit als Polizisten von den Taliban umgebracht worden. Nach der Wegnahme der Felder habe der Beschwerdeführer den Entschluss zur Flucht gefasst.
Der Beschwerdeführer merkte an, dass die Angaben in der Erstbefragung, wonach er Geld aus dem Iran zu seiner Familie geschickt habe und dass die Familienmitglieder ihm mitgeteilt hätten, dass die Taliban ihn suchen würden, falsch seien. Überdies habe er schon Rückkehrbefürchtungen bezüglich der Taliban.
Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutschkurse besucht, aber noch keine Prüfungen abgelegt habe. Er habe „sehr viele“ Freunde in Österreich und wolle arbeiten sowie alles selber finanzieren. Er sei schon freiwillig in der Gemeinde, im Altenheim und in der Schule tätig gewesen.
5. Mit E-Mail vom 01.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass trotz der Ausbesserung des niederschriftlichen Protokolls bei der Frage, ob er die lateinische Schrift lesen könne, die Antwort ja lauten müsse, da er zwar Analphabet sei, das Lesen und Schreiben hier in Österreich aber gelernt habe. Um eine entsprechende Korrektur wurde ersucht.
6. Mit E-Mail vom 24.10.2017 erläuterte der Beschwerdeführer, dass seine Heiratsurkunde angekommen sei und er sie sofort wegschicken werde.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Begründung des gegenständlichen Bescheides des BFA ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, Privatpersonen oder staatliche Organe in Afghanistan feststellen habe können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzustellen. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle.
Zu der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine relevante Gefährdungslage vorliege. Hingegen sei die Sicherheitslage in Kabul ausreichend sicher, er könne Kabul erreichen ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Er sei arbeitsfähig, seine Erkrankung stelle kein Rückkehrhindernis dar, außerdem könne er Unterstützung von seinen Angehörigen im Iran bekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Zudem könne beim Beschwerdeführer kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Es würden keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden. Zudem würden seine kurze Aufenthaltsdauer sowie seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gegen eine verfestigte Eingliederung sprechen.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend machte. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem BFA ausführlich und detailliert geschildert habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl aus politischen bzw. religiösen Gründen gewährt werden müssen, da aufgrund dessen, dass er sich geweigert habe, mit den Taliban zusammen zu arbeiten bzw. diesen freiwillig die Grundstücke zu geben, und aufgrund dessen, dass auch die Onkel für die Polizei bzw. zuvor mit den Amerikanern gearbeitet hätten, die Taliban ihn als Verräter betrachten würden und er somit erkenntlich gemacht habe, dass er die politische Gesinnung der Taliban nicht teile. Außerdem bestehe wegen der Aufforderung der Taliban, für diese zu arbeiten, aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Zudem sei unter Berücksichtigung diverser Berichte die Lage in Afghanistan derart schlecht, dass eine Rückführung die Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, hätte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Die Feststellung, dass Kabul eine relativ sichere Provinz sei, sei ebenso nicht nachvollziehbar.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend machte. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem BFA ausführlich und detailliert geschildert habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl aus politischen bzw. religiösen Gründen gewährt werden müssen, da aufgrund dessen, dass er sich geweigert habe, mit den Taliban zusammen zu arbeiten bzw. diesen freiwillig die Grundstücke zu geben, und aufgrund dessen, dass auch die Onkel für die Polizei bzw. zuvor mit den Amerikanern gearbeitet hätten, die Taliban ihn als Verräter betrachten würden und er somit erkenntlich gemacht habe, dass er die politische Gesinnung der Taliban nicht teile. Außerdem bestehe wegen der Aufforderung der Taliban, für diese zu arbeiten, aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Zudem sei unter Berücksichtigung diverser Berichte die Lage in Afghanistan derart schlecht, dass eine Rückführung die Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde. Schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, hätte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Die Feststellung, dass Kabul eine relativ sichere Provinz sei, sei ebenso nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in Österreich zu integrieren und dazu auch Bestätigungen vorgelegt, die vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Vorgelegt wurde noch eine Kopie des Prüfungszeugnisses der A1 Prüfung.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben vom 05.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund, demzufolge er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dazu würden psychosomatische Beschwerden (Magen, Schlaf, Stimmung) bestehen. Die vom Beschwerdeführer angegeben Anamnese erscheine glaubhaft.
11. Am 10.09.2020 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, ausgestellt durch das AMS XXXX , vorgelegt.11. Am 10.09.2020 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, ausgestellt durch das AMS römisch 40 , vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 18.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung XXXX als Zeugin, dies zum Beweis der außerordentlich guten Integration des Beschwerdeführers. Diese sei seit seiner Ankunft in Österreich seine Vertrauensperson. Zudem wurde ein medizinischer Befund vorgelegt.12. Mit Schreiben vom 18.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung römisch 40 als Zeugin, dies zum Beweis der außerordentlich guten Integration des Beschwerdeführers. Diese sei seit seiner Ankunft in Österreich seine Vertrauensperson. Zudem wurde ein medizinischer Befund vorgelegt.
13. Mit Urkundenvorlage vom 30.10.2020 übersandte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage von XXXX . Darüber hinaus wurde für die mündliche Verhandlung XXXX als Zeuge beantragt. Dieser sei Eigentümer des XXXX , in welchem der Beschwerdeführer als Saisonarbeitskraft beschäftigt gewesen sei, dazu sei dem Beschwerdeführer bereits eine Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison ausgestellt worden.13. Mit Urkundenvorlage vom 30.10.2020 übersandte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage von römisch 40 . Darüber hinaus wurde für die mündliche Verhandlung römisch 40 als Zeuge beantragt. Dieser sei Eigentümer des römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer als Saisonarbeitskraft beschäftigt gewesen sei, dazu sei dem Beschwerdeführer bereits eine Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison ausgestellt worden.
14. Am 24.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers ein umfangreiches Konvolut an diversen Integrationsunterlagen, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016 sowie ein ärztliches Attest vorgelegt. Ebenso wurde der Zeuge XXXX vom erkennenden Richter einvernommen.14. Am 24.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers ein umfangreiches Konvolut an diversen Integrationsunterlagen, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016 sowie ein ärztliches Attest vorgelegt. Ebenso wurde der Zeuge römisch 40 vom erkennenden Richter einvernommen.
15. Mit Urkundenvorlage vom 07.12.2020 legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf A2 Niveau, mehrere Arbeitsbestätigungen, ein Dienstzeugnis sowie einen Lohnzettel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegeben Datum geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit einer afghanischen Staatsangehörigen. Der gemeinsame Sohn verstarb 2018 an Leukämie.
Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf XXXX , in der Ortschaft XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Uruzgan, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und erlernte keinen Beruf, arbeitete jedoch auf der Landwirtschaft des Vaters. Er lebte nach seiner Flucht aus Afghanistan zweieinhalb Jahre im Iran. Dort war er als Bauarbeiter und Fliesenleger tätig.Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Uruzgan, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und erlernte keinen Beruf, arbeitete jedoch auf der Landwirtschaft des Vaters. Er lebte nach seiner Flucht aus Afghanistan zweieinhalb Jahre im Iran. Dort war er als Bauarbeiter und Fliesenleger tätig.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehefrau lebt in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX bei ihrem Großvater. Der Bruder und die Schwester der Ehefrau befinden sich ebenfalls beim Großvater. Der Beschwerdeführer hat einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Zudem verfügt er über einen Großvater im Iran, dieser hat dort einen Blumenladen. Auch zum Großvater besteht Kontakt. Der derzeitige Aufenthalt seines Bruders kann nicht festgestellt werden.Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehefrau lebt in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 bei ihrem Großvater. Der Bruder und die Schwester der Ehefrau befinden sich ebenfalls beim Großvater. Der Beschwerdeführer hat einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Zudem verfügt er über einen Großvater im Iran, dieser hat dort einen Blumenladen. Auch zum Großvater besteht Kontakt. Der derzeitige Aufenthalt seines Bruders kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert.
Der Beschwerdeführer leidet wiederholt an schwerer depressiver Verstimmung, teilweise mit körperlichen Symptomen (chronischer Gastritis, etc.). Seit XXXX befindet er sich wiederholt wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, bzw. daraus resultierender psychosomatischer Beschwerden in ärztlicher Betreuung. Der Beschwerdeführer nimmt Omeprazol Genericon ein. Abgesehen davon ist er gesund. Eine Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer leidet wiederholt an schwerer depressiver Verstimmung, teilweise mit körperlichen Symptomen (chronischer Gastritis, etc.). Seit römisch 40 befindet er sich wiederholt wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, bzw. daraus resultierender psychosomatischer Beschwerden in ärztlicher Betreuung. Der Beschwerdeführer nimmt Omeprazol Genericon ein. Abgesehen davon ist er gesund. Eine Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, er hat eine Prüfung des XXXX auf A1 Niveau bestanden und besucht aktuell einen Online-Deutschkurs auf dem A2 Niveau. Eine Prüfung auf dem A2 Niveau hat er nicht bestanden. Vom XXXX bis zum XXXX war er als Saisonarbeiter für die XXXX tätig. Der Beschwerdeführer verfügt dort über eine Wiedereinstellungszusage.Der Beschwerdeführer hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, er hat eine Prüfung des römisch 40 auf A1 Niveau bestanden und besucht aktuell einen Online-Deutschkurs auf dem A2 Niveau. Eine Prüfung auf dem A2 Niveau hat er nicht bestanden. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war er als Saisonarbeiter für die römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer verfügt dort über eine Wiedereinstellungszusage.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bereits mehrmals unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach (Stadtgemeinde XXXX , Stadtgemeinde XXXX , Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX , Stadtgemeinde XXXX ). Ebenso engagierte er sich freiwillig beim Verein XXXX .Der Beschwerdeführer ging in Österreich bereits mehrmals unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach (Stadtgemeinde römisch 40 , Stadtgemeinde römisch 40 , Bezirksalten- und Pflegeheim römisch 40 , Stadtgemeinde römisch 40 ). Ebenso engagierte er sich freiwillig beim Verein römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte in Österreich und ist gut in ein soziales Umfeld integriert. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball und geht laufen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban vergewaltigt worden wäre.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie als Tanzjunge aktiv. Die Taliban beabsichtigten nicht, den Beschwerdeführer als Tanzjungen zu halten.
Der Beschwerdeführer wurde (insbesondere auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den schiitischen Hazara) weder von den Taliban geschlagen noch festgehalten oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der Taliban geraten.
Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat) nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten, nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Die Ehefrau lebt mit ihren Geschwistern beim Großvater in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX und es kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - bei einer Neuansiedlung in Herat/Mazar-e Sharif unterstützen können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass ihm sein im Iran aufhältiger Großvater – zumindest zu Beginn als Starthilfe und in geringem Umfang – finanzielle Unterstützung zukommen lässt.Die Ehefrau lebt mit ihren Geschwistern beim Großvater in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 und es kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - bei einer Neuansiedlung in Herat/Mazar-e Sharif unterstützen können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass ihm sein im Iran aufhältiger Großvater – zumindest zu Beginn als Starthilfe und in geringem Umfang – finanzielle Unterstützung zukommen lässt.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen könnten, können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Herat und Mazar-e Sharif sind über die dortigen Flughäfen sicher zu erreichen.
Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Uruzgan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Der Beschwerdeführer gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, mit Stand 21.07.2020 (LIB),
- UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
-EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)
- Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016
1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).
1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60?000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).
Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).
Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).
Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).
1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20).
Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1).
In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lock down Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen:
In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20).
Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).
Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
1.5.3. Medizinische Versorgung
Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21).
Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1).
Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
1.5.4. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16).
Hazara:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3).
Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3).
1.5.5. Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).
Schiiten:
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1).
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10).
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1).
Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2).
1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).
In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
Die großen COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1).
1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).
Taliban:
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).
Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).
Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2).
Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).
Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4)
Haqani-Netzwerk:
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2).
Islamischer Staat (IS/DaesH) – Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP):
Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2).
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 2).
Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2).
1.5.9. Provinzen und Städte
1.5.9.1. Herkunftsprovinz Uruzgan
Uruzgan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Dort leben Paschtunen sowie Hazara und Kuchi-Nomaden. Die Provinz hat 428.466 Einwohner (LIB, Kapitel 2.32).
Die Präsenz der Taliban ist in Uruzgan groß. Aufständische der Taliban sind in manchen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv und führen oftmals terroristische Aktivitäten aus. Die Provinz Uruzgan wird heftig von Aufständischen heimgesucht. In der Provinz kam es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, bei denen auch Luftangriffe durchgeführt. Es finden bewaffnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften statt. Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Hazara und Paschtunen. Im Jahr 2019 gab es 145 zivile Opfer (73 Tote und 72 Verletzte) in der Provinz Uruzgan. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (LIB, Kapitel 2.32).
In der Provinz Urzugan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Urzugan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
1.5.9.2. Mazar-e Sharif/ Herat Stadt
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21).
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).
Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20).
In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).
Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).
1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen
Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22).
Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22).
Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22).
Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22).
Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“:
- 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz,
- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).
Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe).
Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe).
Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:
- Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)
- Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22).
Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22).
1.5.11. Auszug aus der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016:
„[…] Taliban kontrollieren einen Großteil der Provinz Uruzgan, Kämpfe dauern an, Distrikt XXXX wird von den Taliban kontrolliert und ist von der Aussenwelt abgeschnitten. Laut einem Artikel der Associated Press vom 3.Juni 2016 ist die Provinz Uruzgan inzwischen eine der am meisten vom bewaffneten Konflikt zwischen Taliban und Sicherheitskräften der Regierung betroffenen Gebiete im Süden Afghanistans. […]„[…] Taliban kontrollieren einen Großteil der Provinz Uruzgan, Kämpfe dauern an, Distrikt römisch 40 wird von den Taliban kontrolliert und ist von der Aussenwelt abgeschnitten. Laut einem Artikel der Associated Press vom 3.Juni 2016 ist die Provinz Uruzgan inzwischen eine der am meisten vom bewaffneten Konflikt zwischen Taliban und Sicherheitskräften der Regierung betroffenen Gebiete im Süden Afghanistans. […]
Personen die für internationale Truppen oder die Regierung gearbeitet haben, sind in der Provinz Uruzgan und im Distrikt XXXX besonders gefährdet. Am 6. März 2016 berichtete AFP, die Taliban verfolgten im Gebiet XXXX Anwohnerinnen und Anwohner, die für die Regierung arbeiteten. Laut einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 2. September 2015 verlangten die Taliban, dass sich in den Gebieten XXXX und XXXX im Distrikt XXXX alle Personen meldeten, die für die internationalen Truppen oder die Regierung arbeiten oder gearbeitet hatten. Es existierte eine detaillierte Liste mit 166 Namen. Ferner forderten die Taliban die Bevölkerung des Gebietes XXXX auf, die verbleibenden Armeestreitkräfte zu verjagen und deren Waffen den Taliban zu übergeben.Personen die für internationale Truppen oder die Regierung gearbeitet haben, sind in der Provinz Uruzgan und im Distrikt römisch 40 besonders gefährdet. Am 6. März 2016 berichtete AFP, die Taliban verfolgten im Gebiet römisch 40 Anwohnerinnen und Anwohner, die für die Regierung arbeiteten. Laut einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 2. September 2015 verlangten die Taliban, dass sich in den Gebieten römisch 40 und römisch 40 im Distrikt römisch 40 alle Personen meldeten, die für die internationalen Truppen oder die Regierung arbeiten oder gearbeitet hatten. Es existierte eine detaillierte Liste mit 166 Namen. Ferner forderten die Taliban die Bevölkerung des Gebietes römisch 40 auf, die verbleibenden Armeestreitkräfte zu verjagen und deren Waffen den Taliban zu übergeben.
[…]
Taliban setzten Hazara unter Druck. Durch ihre starke Präsenz im Distrikt XXXX setzten die Taliban laut AAN (2. September 2015) die lokalen Hazara vermehrt unter Druck, sich von ihnen rekrutieren zu lassen oder sie zu unterstützen, und dies besonders in den von Hazara bewohnten Gebieten XXXX und XXXX .Taliban setzten Hazara unter Druck. Durch ihre starke Präsenz im Distrikt römisch 40 setzten die Taliban laut AAN (2. September 2015) die lokalen Hazara vermehrt unter Druck, sich von ihnen rekrutieren zu lassen oder sie zu unterstützen, und dies besonders in den von Hazara bewohnten Gebieten römisch 40 und römisch 40 .
Kämpfe im Distrikt XXXX im Jahr 2015 sind vom ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen beeinflusst. Laut AAN (2. Septmber 2015) findet sich die Zivilbevölkerung – Hazaras und Paschtunen - im Distrikt XXXX oft auf entgegengesetzten Seiten eines grösseren Konflikts wieder. Wegen der strategischen Lage des Distrikts sind die Distrikthauptstadt und die Standorte der Sicherheitskräfte seit Jahren immer wieder umkämpft. Mitte Mai 2015 töteten die Taliban bei einer Grossoffensive auf die Distrikthauptstadt zwölf Polizisten und einen Schuldirektor und ehemaligen Distriktgouverneur. Nachdem XXXX , der örtliche Kommandeur der Afghan Local Police (ALP), die Taliban zurückdrängen konnte, belagerten die Taliban dessen Kontrollposten während mehrerer Wochen. […]Kämpfe im Distrikt römisch 40 im Jahr 2015 sind vom ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen beeinflusst. Laut AAN (2. Septmber 2015) findet sich die Zivilbevölkerung – Hazaras und Paschtunen - im Distrikt römisch 40 oft auf entgegengesetzten Seiten eines grösseren Konflikts wieder. Wegen der strategischen Lage des Distrikts sind die Distrikthauptstadt und die Standorte der Sicherheitskräfte seit Jahren immer wieder umkämpft. Mitte Mai 2015 töteten die Taliban bei einer Grossoffensive auf die Distrikthauptstadt zwölf Polizisten und einen Schuldirektor und ehemaligen Distriktgouverneur. Nachdem römisch 40 , der örtliche Kommandeur der Afghan Local Police (ALP), die Taliban zurückdrängen konnte, belagerten die Taliban dessen Kontrollposten während mehrerer Wochen. […]
[…] Im Juli 2015 schnitten ALP-Truppen XXXX lokalen ältesten die Bärte ab, angeblich, um sie für ihre Zusammenarbeit mit den Taliban zu bestrafen. Ausserdem führten sie sexuelle Angriffe (<< bi namusi>> oder <>) auf die Zivilbevölkerung durch. AAN berichtet von glaubwürdigen Berichten mindestens einer Vergewaltigung einer Minderjährigen. Die lokale Zivilbevölkerung hatte die Taliban daher um Hilfe gegen Samad gebeten, während die Taliban ihrerseits bereits im Rahmen ihrer Expansionsbestrebungen begonnen hatten, Sicherheitskräfte in XXXX anzugreifen. […] Im Juli 2015 schnitten ALP-Truppen römisch 40 lokalen ältesten die Bärte ab, angeblich, um sie für ihre Zusammenarbeit mit den Taliban zu bestrafen. Ausserdem führten sie sexuelle Angriffe (<< bi namusi>> oder <>) auf die Zivilbevölkerung durch. AAN berichtet von glaubwürdigen Berichten mindestens einer Vergewaltigung einer Minderjährigen. Die lokale Zivilbevölkerung hatte die Taliban daher um Hilfe gegen Samad gebeten, während die Taliban ihrerseits bereits im Rahmen ihrer Expansionsbestrebungen begonnen hatten, Sicherheitskräfte in römisch 40 anzugreifen.
[…]
Polizeikräfte in Afghanistan besonders gefährdet. Laut The Diplomat (8. Mai 2015) ist die afghanische Polizei seit langem Ziel von Anschlägen bewaffneter Oppositionsgruppen. Gemäss den UNHCR- Richtlinien vom 19. April 2016 sind afghanische Sicherheitskräfte und besonders die afghanische nationale Polizei (Afghan National Police, ANP) weiterhin Ziel von spezifischen Angriffen. Seit dem Abzug der meisten internationalen Kampftruppen im Jahr 2014 greifen bewaffnete Oppositionsgruppen vermehrt Polizeistationen und Kontrollposten an. Polizisten der ANP werden während und ausserhalb der Dienstzeit gezielt angegriffen. […]“
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, im bekämpften Bescheid und in der Beschwerde, in die vorgelegten Unterlagen und Urkunden, in die Stellungnahmen, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, der EASO Country Guidance zu Afghanistan und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender. Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den gesprochenen Sprachen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Großvater des Beschwerdeführers im Iran sowie zum Bruder und der Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan stützen sich auf seine Aussagen vor dem BFA. Dem vorgelegten Lebenslauf war darüber hinaus die Feststellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran auch als Fliesenleger tätig war.
Die Feststellungen zum Ableben des Sohnes des Beschwerdeführers und zum nunmehrigen Aufenthalt seiner Ehefrau in Afghanistan beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch angab, dass der Bruder sich mit der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers im Iran befinde. Hingegen in der Beschwerdeverhandlung ging er, speziell im Zusammenhang mit der Abschiebung seiner Ehefrau und seines Sohnes aus dem Iran, nicht mehr auf seinen Bruder und dessen Aufenthalt ein. Dazu vermeinte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan keine weiteren Angehörigen mehr habe. Deshalb war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan im Kreis seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, einschließlich der Einnahme von Medikamenten, gründen sich auf seine dahingehenden Angaben im Zuge des Verfahrens, im Zusammenhalt mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine Schwerhörigkeit konnte mangels entsprechendem Nachweis nicht festgestellt werden, diese ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen oder aus der persönlichen Wahrnehmung im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den zur Entscheidung berufenen Richter.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, insbesondere den zahlreichen Unterstützungsschreiben, die allesamt ein sehr positives Bild vom Beschwerdeführer zeichnen und seine Integrationsbemühungen hervorheben.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, insbesondere den zahlreichen Unterstützungsschreiben, die allesamt ein sehr positives Bild vom Beschwerdeführer zeichnen und seine Integrationsbemühungen hervorheben.
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis sowie aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer auch an ihn gestellte Fragen auf Deutsch - auf in sprachlicher Hinsicht überzeugende Weise - beantworten konnte.
Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten, der freiwilligen Mitarbeit beim Verein sowie der beruflichen Tätigkeit in Österreich ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Dies betrifft auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Wiedereinstellungszusage verfügt, der Zeuge XXXX - er ist Eigentümer der Unternehmensgruppe, zu der die XXXX gehört - bestätigte dies zudem in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten, der freiwilligen Mitarbeit beim Verein sowie der beruflichen Tätigkeit in Österreich ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Dies betrifft auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Wiedereinstellungszusage verfügt, der Zeuge römisch 40 - er ist Eigentümer der Unternehmensgruppe, zu der die römisch 40 gehört - bestätigte dies zudem in der Beschwerdeverhandlung.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Eine individuell konkrete und aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan konnte in Gesamtwürdigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem BFA nicht festgestellt werden.
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater vor ca. zwei Jahren von Talibankämpfern umgebracht worden sei, diese hätten auch seinen LKW in Brand gesetzt. Einige seiner Familienangehörigen hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Taliban nach ihm suchen würden, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater LKW-Fahrer gewesen sei und dessen Gehalt 12.000,-- Afghani betragen habe, die Hälfte davon habe er den Taliban geben müssen. Nach einer mehrtägigen Abwesenheit des Vaters, habe der Dorfälteste dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater von den Taliban bei XXXX aufgehalten und geköpft worden sei. Der Beschwerdeführer vermutete, dass die Taliban den Vater wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara umgebracht hätten. Nachdem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr die 6.000,-- Afghani geben können, diese hätten ihn dann immer aufgesucht und geschlagen oder bedroht. Vom vierten bis zum zehnten Monat sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. Eines nachts hätten dann die Taliban ihn mitgenommen, geschlagen und dann vergewaltigt. Im Zuge der Freilassung hätten die Taliban ihn damit beschimpft, dass er „ein Hazara und ein Hund“ sei und er über den Vorfall niemandem erzählen dürfe, ansonsten würden sie ihn und seine Familie umbringen. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer, da dieser nicht mehr zahlen habe können, die Felder weggenommen und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Entschluss zur Flucht gefasst. Zudem erläuterte der Beschwerdeführer, dass unter anderem die Angabe in der Erstbefragung, wonach ihm Familienmitglieder mitgeteilt hätten, dass die Taliban ihn suchen würden, falsch sei. Hierbei ist anzumerken, dass dies nicht zur Glaubwürdigkeit beiträgt, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht überzeugenden Begründung in der Beschwerdeverhandlung, der zufolge dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht viel Zeit gegeben worden sei und man ihm gesagt habe, dass er sich beeilen soll.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater LKW-Fahrer gewesen sei und dessen Gehalt 12.000,-- Afghani betragen habe, die Hälfte davon habe er den Taliban geben müssen. Nach einer mehrtägigen Abwesenheit des Vaters, habe der Dorfälteste dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater von den Taliban bei römisch 40 aufgehalten und geköpft worden sei. Der Beschwerdeführer vermutete, dass die Taliban den Vater wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara umgebracht hätten. Nachdem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr die 6.000,-- Afghani geben können, diese hätten ihn dann immer aufgesucht und geschlagen oder bedroht. Vom vierten bis zum zehnten Monat sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen. Eines nachts hätten dann die Taliban ihn mitgenommen, geschlagen und dann vergewaltigt. Im Zuge der Freilassung hätten die Taliban ihn damit beschimpft, dass er „ein Hazara und ein Hund“ sei und er über den Vorfall niemandem erzählen dürfe, ansonsten würden sie ihn und seine Familie umbringen. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer, da dieser nicht mehr zahlen habe können, die Felder weggenommen und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Entschluss zur Flucht gefasst. Zudem erläuterte der Beschwerdeführer, dass unter anderem die Angabe in der Erstbefragung, wonach ihm Familienmitglieder mitgeteilt hätten, dass die Taliban ihn suchen würden, falsch sei. Hierbei ist anzumerken, dass dies nicht zur Glaubwürdigkeit beiträgt, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht überzeugenden Begründung in der Beschwerdeverhandlung, der zufolge dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht viel Zeit gegeben worden sei und man ihm gesagt habe, dass er sich beeilen soll.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter gab der Beschwerdeführer erstmalig an, dass sein Vater Getreide für eine Hilfsorganisation aus einem westlichen Land transportiert habe, als er von den Taliban angehalten und kontrolliert worden sei. Aufgrund der von ihm durchgeführten Getreidelieferung für eine westliche Hilfsorganisation und der damit seitens der Taliban unterstellten oppositionellen Haltung, sei er von diesen getötet worden. Es sei ein Zufall gewesen, das genau an jenem Tag, an dem der Vater Getreide für eine Organisation geliefert habe, er kontrolliert worden sei. Die Mutter, welche damals schwanger gewesen sei, habe der Verlust des Vaters schwer getroffen. Bei der Geburt sei sie dann gestorben, das Baby habe nicht überlebt. In den folgenden zwei bis drei Wochen seien dann die Taliban immer wieder zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert.
Es erscheint dem zur Entscheidung berufenen Richter befremdlich, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angibt, dass der Vater vermutlich wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara - dies habe man laut dem Beschwerdeführer „gleich an seinem Gesicht“ gemerkt – von den Taliban ermordet worden sei, um im Zuge der Beschwerdeverhandlung, davon abweichend ein völlig neues Mordmotiv der Taliban, nämlich die Getreidelieferung für eine westliche Hilfsorganisation, zu nennen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer überhaupt kein Motiv der Taliban für die Ermordung des Vaters an. Es stellt sich hierbei der Eindruck ein, dass der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt mit Fortgang des Verfahrens sein Fluchtvorbringen kontinuierlich steigerte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme ein entscheidungsrelevantes Vorbringen, nämlich die Ermordung seines Vaters, auf ein wesentlich anderes Motiv (Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Hazara) als in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung (Unterstellte oppositionelle Haltung aufgrund der Getreidelieferung für eine westliche Hilfsorganisation) stützt.
Ebenso kommt es in einer Gesamtbetrachtung der Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse, welche den Beschwerdeführer zur Flucht bewegt hätten, zu Abweichungen. Vor dem BFA berichtete der Beschwerdeführer, dass er dann noch vom „vierten“ bis zum „zehnten“ Monat in XXXX gewesen sei. Ca. drei Monate nachdem seine Mutter gestorben sei, sei er von den Taliban mitgenommen worden, dies sei im zehnten Monat des Jahres 1392 gewesen. Seine Mutter sei ca. ein Monat nach seinem Vater gestorben. Ungefähr zwei Tage nach der Mitnahme durch die Taliban, sei er dann in Richtung Iran aufgebrochen. Hingegen in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer zunächst, dass ca. zehn bis zwanzig Tage nach der Ermordung seines Vaters bis zur ersten persönlichen Bedrohung verstrichen seien. Nach dieser Bedrohung sei er die weiteren zwei bis drei Wochen fortlaufend von den Taliban aufgesucht worden. Am Ende dieser zwei- bis dreiwöchigen Periode sei er dann von den Taliban mitgenommen und vergewaltigt worden. Er wäre dann mit seiner Familie noch ca. drei Monate zuhause geblieben. Insgesamt lassen sich diese zeitlichen Angaben nicht miteinander in Einklang bringen und wirken sich dementsprechend mindernd auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens aus.Ebenso kommt es in einer Gesamtbetrachtung der Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse, welche den Beschwerdeführer zur Flucht bewegt hätten, zu Abweichungen. Vor dem BFA berichtete der Beschwerdeführer, dass er dann noch vom „vierten“ bis zum „zehnten“ Monat in römisch 40 gewesen sei. Ca. drei Monate nachdem seine Mutter gestorben sei, sei er von den Taliban mitgenommen worden, dies sei im zehnten Monat des Jahres 1392 gewesen. Seine Mutter sei ca. ein Monat nach seinem Vater gestorben. Ungefähr zwei Tage nach der Mitnahme durch die Taliban, sei er dann in Richtung Iran aufgebrochen. Hingegen in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer zunächst, dass ca. zehn bis zwanzig Tage nach der Ermordung seines Vaters bis zur ersten persönlichen Bedrohung verstrichen seien. Nach dieser Bedrohung sei er die weiteren zwei bis drei Wochen fortlaufend von den Taliban aufgesucht worden. Am Ende dieser zwei- bis dreiwöchigen Periode sei er dann von den Taliban mitgenommen und vergewaltigt worden. Er wäre dann mit seiner Familie noch ca. drei Monate zuhause geblieben. Insgesamt lassen sich diese zeitlichen Angaben nicht miteinander in Einklang bringen und wirken sich dementsprechend mindernd auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens aus.
Besonders vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Taliban sein Dorf beherrscht hätten, erscheint es zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ermordung seines Vaters bzw. der anschließenden ersten Bedrohung durch die Taliban, nicht sofort die Flucht ergriffen und stattdessen noch mehrere Monate trotz angeblicher fortwährender Bedrohung im Dorf zugebracht habe. Die dafür vom Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter vorgebrachte Erklärung, dass er gedacht habe die Taliban würden ihn in Ruhe lassen, weil sein Vater nicht mehr lebe, bzw. nach der ersten Bedrohung ihm etwas so Schlimmes passieren könnte, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer schon vor dem BFA angab, dass in seiner Ortschaft nur Taliban leben würden, bzw. diese sein Dorf übernommen hätten. Dass ausgehend von diesen Angaben im Zusammenhalt mit der angeblichen Ermordung des Vaters, der Beschwerdeführer in dieser Bedrohungskulisse zunächst nicht eine erhebliche Gefahr für seine eigene Sicherheit erblickt habe, mutet befremdlich an und lässt gleichermaßen zusätzliche Zweifel am Fluchtvorbringen aufkommen. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Aussage des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach man „immer“ Druck von den Taliban gehabt habe, erscheint das Vorbringen diesbezüglich unglaubwürdig.
Dazu ist es überdies nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass die Taliban ihn, trotz seiner vermeintlichen Eigenschaft als Sohn eines aus Sicht der Taliban Oppositionellen, zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert hätten. Die schlichte Erklärung des Beschwerdeführers, nach der die Taliban im Ort geherrscht und alles bestimmt hätten und im Falle der Entrichtung einer Steuer an die Taliban, man dort leben habe können, vermochte diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach die Taliban sogar erst nach der Vergewaltigung den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihn obendrein als „Hazara und Hund“ beschimpft hätten, verstärkt sich der diesbezüglich widersprüchliche Eindruck.
Zum Vorbringen der Vergewaltigung selbst ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung diesbezüglich nichts erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht das Schamgefühl, die starken psychischen Folgen und die gravierende traumatisierende Wirkung, die mit einer Vergewaltigung einhergehen. Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dies erst vor dem BFA vorbrachte, grundsätzlich nicht sogleich der Schluss der Unglaubwürdigkeit zu ziehen. Demgemäß ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer zufolge in Österreich nur eine Vertrauensperson, der Hausarzt und die Rechtsvertreterin von der Vergewaltigung wissen würden. Auch die Beschreibung der psychischen Folgeerscheinungen des Beschwerdeführers (Schockzustand, Selbstmordgedanken) ist mit den typischen Folgen einer Vergewaltigung vereinbar. In dieses Bild würden auch die bestehenden festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen passen (vgl. II.1.2.). In diesem Zusammenhang ist allerdings auch seine Angabe vor dem BFA zu beachten, dass er an diesen Erkrankungen schon seit ca. sechs Jahren – sohin vor dem fraglichen Vorfall – leide. In der Beschwerdeverhandlung fügte er zudem noch an, dass die Taliban ihm im Rahmen der Bedrohungen nach dem Tod des Vaters zu verstehen gegeben hätten, dass er gut aussehe und sie ihn als Tanzjungen halten wollen würden. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer dahingehend jedoch nichts vor. In dem diesbezüglichen Aussageverhalten sind dementsprechend durchaus Anzeichen eines gesteigerten Fluchtvorbringens zu erkennen. Aufgrund dieser und der vorhergenannten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich die Vergewaltigung durch die Taliban ereignet hat. Daher ist auch aus der unsubstantiierten Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass ihn andere Hazara wegen der vermeintlichen Vergewaltigung und dem damit verbundenen Vorwurf „Schande“ über die Hazara gebracht zu haben, bei einer Rückkehr töten würden, keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten. Ferner steht dies in starkem Kontrast zu den Länderfeststellungen, da speziell Hazara zu vergleichsweise liberalen Ansichten neigen. Zum Vorbringen der Vergewaltigung selbst ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung diesbezüglich nichts erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht das Schamgefühl, die starken psychischen Folgen und die gravierende traumatisierende Wirkung, die mit einer Vergewaltigung einhergehen. Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dies erst vor dem BFA vorbrachte, grundsätzlich nicht sogleich der Schluss der Unglaubwürdigkeit zu ziehen. Demgemäß ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer zufolge in Österreich nur eine Vertrauensperson, der Hausarzt und die Rechtsvertreterin von der Vergewaltigung wissen würden. Auch die Beschreibung der psychischen Folgeerscheinungen des Beschwerdeführers (Schockzustand, Selbstmordgedanken) ist mit den typischen Folgen einer Vergewaltigung vereinbar. In dieses Bild würden auch die bestehenden festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen passen vergleiche römisch zwei.1.2.). In diesem Zusammenhang ist allerdings auch seine Angabe vor dem BFA zu beachten, dass er an diesen Erkrankungen schon seit ca. sechs Jahren – sohin vor dem fraglichen Vorfall – leide. In der Beschwerdeverhandlung fügte er zudem noch an, dass die Taliban ihm im Rahmen der Bedrohungen nach dem Tod des Vaters zu verstehen gegeben hätten, dass er gut aussehe und sie ihn als Tanzjungen halten wollen würden. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer dahingehend jedoch nichts vor. In dem diesbezüglichen Aussageverhalten sind dementsprechend durchaus Anzeichen eines gesteigerten Fluchtvorbringens zu erkennen. Aufgrund dieser und der vorhergenannten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich die Vergewaltigung durch die Taliban ereignet hat. Daher ist auch aus der unsubstantiierten Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass ihn andere Hazara wegen der vermeintlichen Vergewaltigung und dem damit verbundenen Vorwurf „Schande“ über die Hazara gebracht zu haben, bei einer Rückkehr töten würden, keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten. Ferner steht dies in starkem Kontrast zu den Länderfeststellungen, da speziell Hazara zu vergleichsweise liberalen Ansichten neigen.
Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft darlegen, dass seine Eltern gestorben sind, demgegenüber begleiten das gesamte Fluchtvorbringen durchwegs zahlreiche Unstimmigkeiten, insbesondere was die vorgebrachten Ereignisse anbelangt, in die die geschilderte Vergewaltigung eingebettet ist, weshalb in einer Gesamtbetrachtung der Beschwerdeführer nicht in der Lage war ein widerspruchfreies Fluchtvorbringen darzulegen.
Darüber hinaus ist noch hinsichtlich der vagen und knappen Angabe des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, der zufolge seine drei Onkel bei ihrer Tätigkeit als Polizisten von den Taliban getötet worden seien, auszuführen, dass der Beschwerdeführer hierbei nicht darlegen konnte, inwiefern deren angebliche Tötung bezüglich einer Verfolgungsgefahr auf ihn durchschlagen würde, zumal er in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich nichts mehr erwähnte.
Eine asylrelevante Verfolgung in Verbindung mit seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit lässt sich aus den Länderfeststellungen nicht ableiten. So geht aus diesen hervor, dass eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara in Afghanistan angesichts ihrer Repräsentation in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik nicht zu bejahen ist. Auch fehlt die Schutzfähigkeit des Staates gegen Übergriffe auf diese Gruppe, abgesehen von den Gebieten, die sich in den Händen der Aufständischen befinden, nicht gänzlich. Zwar vermeinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass alle Hazara aus seinem Heimatdorf vertrieben worden wären und die Taliban ihn überall finden würden. Jedoch kann diesbezüglich aus dieser allgemeinen Befürchtung keine auf ihn individuell bezogene Verfolgung abgleitet werden.
In der Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete und vor allem aktuelle sowie maßgebliche Verfolgungsgefahr die gezielt gegen seine Person gerichtet ist, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht.
2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dass eine Rückkehr nach Afghanistan möglich ist, ergibt sich aus den dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Berufserfahrung und seiner Familie sowie seines Aufenthaltes in Afghanistan bzw. dem Iran.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Uruzgan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Bauarbeiter und Fliesenleger bzw. im Bereich der Landwirtschaft verfügt. Der erwerbsfähige Beschwerdeführer kann auch nach Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz, wenn auch anfangs durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten, zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf den Länderfeststellungen, wonach die grundsätzliche Behandelbarkeit von Krankheiten in Afghanistan gegeben ist. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich außerdem, dass alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten haben und gemäß der afghanischen Verfassung die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei ist, wobei erneut darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich derzeit Omeprazol Genericon einnimmt, jedoch nicht anderweitig medizinisch behandlungsbedürftig ist. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, aufgrund seiner psychischen Beschwerden selbst noch keinen Facharzt aufgesucht zu haben.
Es ist auch notorisch, dass der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr nach negativem Verfahrensausgang Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann.
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er bereits im Iran gearbeitet hat und in Österreich ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen ist, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, im Gegenteil arbeitete er auch bereits in Österreich und verfügt hierbei über eine Wiedereinstellungszusage.
Als ebenfalls maßgeblich anzuführen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in XXXX bei ihrem Großvater und ihren Geschwistern lebt. Es besteht Kontakt zur Ehefrau und es ist davon auszugehen, dass aufgrund der familiären Strukturen die in Afghanistan vorherrschen die Ehefrau bzw. deren Familienmitglieder den Beschwerdeführer – zumindest anfänglich – dabei unterstützen können, sich ein geregeltes Leben in Afghanistan aufzubauen. Dasselbe gilt für den im Iran lebenden Großvater des Beschwerdeführers, zumal dieser einen Blumenladen besitzt und daher eine finanzielle – wenn auch nur geringfügige – Unterstützungsfähigkeit seitens des Großvaters anzunehmen ist.Als ebenfalls maßgeblich anzuführen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in römisch 40 bei ihrem Großvater und ihren Geschwistern lebt. Es besteht Kontakt zur Ehefrau und es ist davon auszugehen, dass aufgrund der familiären Strukturen die in Afghanistan vorherrschen die Ehefrau bzw. deren Familienmitglieder den Beschwerdeführer – zumindest anfänglich – dabei unterstützen können, sich ein geregeltes Leben in Afghanistan aufzubauen. Dasselbe gilt für den im Iran lebenden Großvater des Beschwerdeführers, zumal dieser einen Blumenladen besitzt und daher eine finanzielle – wenn auch nur geringfügige – Unterstützungsfähigkeit seitens des Großvaters anzunehmen ist.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat bzw. auch Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert, auch wenn es durch die COVID-19 Krise dort zu Erhöhungen der Lebensmittelpreise und Knappheiten kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat bzw. Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif/Herat lebenden, jungen, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in einer Großstadt und die Begründung einer mit den Lebensumständen anderer dort ansässiger Personen vergleichbare Existenz nach anfänglichen Schwierigkeiten möglich ist.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
3.1.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.1.4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.
3.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
3.2.6. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). 3.2.6. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich auch in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (VwGH vom 28.04.2020, Ra 2020/14/0158). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Anhaltspunkte dafür, dass männliche, junge, erwerbsfähige und gesunde Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer derart unzureichenden Versorgungslage konfrontiert wären, sodass die Befriedigung seiner existentiellen Grundbedürfnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit („real risk“) gefährdet wäre, lassen sich aus den derzeitigen Länderinformationen nicht ableiten (VwGH vom 02.07.2020, Ra 2020/20/0212).Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich auch in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (VwGH vom 28.04.2020, Ra 2020/14/0158). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Anhaltspunkte dafür, dass männliche, junge, erwerbsfähige und gesunde Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer derart unzureichenden Versorgungslage konfrontiert wären, sodass die Befriedigung seiner existentiellen Grundbedürfnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit („real risk“) gefährdet wäre, lassen sich aus den derzeitigen Länderinformationen nicht ableiten (VwGH vom 02.07.2020, Ra 2020/20/0212).
Die durch die Covid-19-Pandemie bewirkte schwierigere wirtschaftliche Lage (Schließung von Teehäusern und Hotels, wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns auf die Tagelöhner) zeigt – im Einzelfall – nicht auf, dass in der Stadt Mazar-e Sharif solche exzeptionellen Umstände vorlägen, die eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, noch dass gesunden und arbeitsfähigen Asylwerbern - ungeachtet der schwierigeren wirtschaftlichen Lage - eine Ansiedlung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage dort unzumutbar wäre (VwGH vom 03.09.2020, Ra 2020/19/0253).Die durch die Covid-19-Pandemie bewirkte schwierigere wirtschaftliche Lage (Schließung von Teehäusern und Hotels, wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns auf die Tagelöhner) zeigt – im Einzelfall – nicht auf, dass in der Stadt Mazar-e Sharif solche exzeptionellen Umstände vorlägen, die eine Verletzung der nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellt, noch dass gesunden und arbeitsfähigen Asylwerbern - ungeachtet der schwierigeren wirtschaftlichen Lage - eine Ansiedlung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage dort unzumutbar wäre (VwGH vom 03.09.2020, Ra 2020/19/0253).
3.2.7. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat/Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt/Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.2.8. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer – abgesehen von einer wiederholt schweren depressiven Verstimmung, teilweise mit körperlichen Symptomen - gesund sowie im erwerbsfähigen Alter.
Er verfügt zudem Berufserfahrung als Bauarbeiter und Fliesenleger bzw. im Bereich der Landwirtschaft. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer zumindest eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau.
Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten und ist gemäß der afghanischen Verfassung die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer derzeit Omeprazol Genericon einnimmt, jedoch nicht anderweitig behandlungsbedürftig ist und nur bei Bedarf – wenn auch wiederholt - einen Arzt aufsucht.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0262, mwN; EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0262, mwN; EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Eine akute, lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Afghanistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat eventuell nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat eventuell nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in den Städten Herat/Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen.
Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Ehefrau in Afghanistan, diese lebt bei ihrem Großvater mit ihren Geschwistern. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau auch in Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit, wenn auch nur vorübergehender, finanzieller Unterstützung durch seine in XXXX lebende Ehefrau bzw. deren Familienmitglieder rechnen. Außerdem kann er auch auf – wenn auch geringfügige – finanzielle Unterstützung durch seinen Großvater im Iran zählen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Ehefrau in Afghanistan, diese lebt bei ihrem Großvater mit ihren Geschwistern. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau auch in Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit, wenn auch nur vorübergehender, finanzieller Unterstützung durch seine in römisch 40 lebende Ehefrau bzw. deren Familienmitglieder rechnen. Außerdem kann er auch auf – wenn auch geringfügige – finanzielle Unterstützung durch seinen Großvater im Iran zählen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Betreffend seine Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützten. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Ehefrau bzw. deren Familienmitglieder sorgen.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat/Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits, unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.2.9. Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat/Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat/Mazar-e Sharif vorhanden.
3.2.10. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm eine Ansiedlung in den Städten Herat/Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif/Herat zur Verfügung.
3.2.11. Aufgrund der aktuellen Situation betreffend die COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine der Risikogruppen fällt und dass somit nicht davon ausgegangen wird, dass er aufgrund spezieller Merkmale einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnte an COVID-19 zu erkranken bzw. an dieser Erkrankung zu versterben.
3.2.12. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.
3.4. Spruchpunkte IV.-VI. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, freiwillige Ausreise3.4. Spruchpunkte römisch vier.-VI. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, freiwillige Ausreise
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN).3.4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; zuletzt VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; zuletzt VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 aus 2005, und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.3. Zum Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Zum Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 22.05.2015 (Datum der Antragstellung) - somit etwas mehr als fünfeinhalb Jahre - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 22.05.2015 (Datum der Antragstellung) - somit etwas mehr als fünfeinhalb Jahre - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Zugunsten des Beschwerdeführers ist sein hervorragender Grad an Integration zu berücksichtigen. Er hat sich seit seiner Ankunft in Österreich engagiert und konsequent an seiner Integration und seiner Weiterbildung gearbeitet:
Er hat bereits bei drei Gemeinden sowie einem Altenheim diverse ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Zusätzlich hat er auch schon bei einem Verein freiwillig mitgeholfen. Er besucht auch weiterhin einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Außerdem war der Beschwerdeführer für die XXXX als Saisonarbeiter erwerbstätig. Er hat dort die ihm zugeteilten Aufgaben zu voller Zufriedenheit erfüllt und mit seinem Fleiß, seiner Selbstständigkeit und seiner Verlässlichkeit seine Dienstvorgesetzten überzeugt. Dementsprechend hat er bereits für die kommende Saison eine Wiedereinstellungszusage erhalten, dabei ist es ihm auch möglich die betriebsinterne Fortbildung in Anspruch zu nehmen. Insgesamt zeigt er sich sehr gewissenhaft und bemüht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wenn dies nicht schon durch die Wiedereinstellungszusage der Fall ist, in naher Zukunft selbsterhaltungsfähig sein wird; insbesondere der starke Wille des Beschwerdeführers, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, zeugt von einem hohen Maß an Integrationsbemühungen.Er hat bereits bei drei Gemeinden sowie einem Altenheim diverse ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Zusätzlich hat er auch schon bei einem Verein freiwillig mitgeholfen. Er besucht auch weiterhin einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Außerdem war der Beschwerdeführer für die römisch 40 als Saisonarbeiter erwerbstätig. Er hat dort die ihm zugeteilten Aufgaben zu voller Zufriedenheit erfüllt und mit seinem Fleiß, seiner Selbstständigkeit und seiner Verlässlichkeit seine Dienstvorgesetzten überzeugt. Dementsprechend hat er bereits für die kommende Saison eine Wiedereinstellungszusage erhalten, dabei ist es ihm auch möglich die betriebsinterne Fortbildung in Anspruch zu nehmen. Insgesamt zeigt er sich sehr gewissenhaft und bemüht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wenn dies nicht schon durch die Wiedereinstellungszusage der Fall ist, in naher Zukunft selbsterhaltungsfähig sein wird; insbesondere der starke Wille des Beschwerdeführers, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, zeugt von einem hohen Maß an Integrationsbemühungen.
Hervorzuheben sind in weiterer Folge die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung auf dem Niveau A1. Eine Prüfung auf dem Niveau A2 hat er nicht bestanden. Dennoch konnte er sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem erkennenden Richter gut auf Deutsch verständigen. Ebenso führen seine sozialen Kontakte in ihren Unterstützungsschreiben sein gutes Sprachniveau an.
Weiters ist zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er ausgezeichnete soziale Kontakte zur österreichischen Bevölkerung geknüpft hat und intensiv am sozialen Leben in Österreich teilnimmt. Zufolge den zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist der Beschwerdeführer besonders daran interessiert, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten. Demgemäß legt er einen hohen Grad an Integrationswillen und sozialem Engagement an den Tag.
Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, wobei die strafrechtliche Unbescholtenheit weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Auch die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat wiegt aus Sicht des erkennenden Richters vor den oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des Beschwerdeführers nicht derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu verneinen wäre. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner bisher unternommenen, überaus erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Gegenständlich kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial zu integrieren und sich weiterzubilden. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts seit Mai 2015 - wie oben ausgeführt - überaus intensiv und sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, in der umfassenden Teilnahme am sozialen Leben, seinem ehrenamtlichen Engagement sowie seiner Erwerbstätigkeit manifestiert.
3.4.5. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.4.5. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.4.6. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung ":
Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im § 54 AsylG 2005 normiert, welcher wie folgt lautet: Die Arten und Form der Aufenthaltstitel, welche Drittstaatsangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, sind im Paragraph 54, AsylG 2005 normiert, welcher wie folgt lautet:
"(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. ‚Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf An
Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
§ 55 AsylG 2005 normiert wie folgt:Paragraph 55, AsylG 2005 normiert wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet:
"(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden' oder ‚Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."
Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß § 27 Abs. 1 IntG traten die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes in Kraft und die §§ 7 bis 16, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2, mit 01.10.2017“.Gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, IntG traten die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes in Kraft und die Paragraphen 7 bis 16, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2,, mit 01.10.2017“.
Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten:
"§ 14a. (4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte' gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt."4. einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte' gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt."
§ 9 IV-V (Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse) lautet:Paragraph 9, IV-V (Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse) lautet:
"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH.
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.(3) Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein XXXX -Prüfungszeugnis vorgelegt, mit welchem bestätigt wird, dass er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden hat. Die Voraussetzungen des § 14a NAG (aufgehoben durch BGBl I 68/2017) liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §14a NAG nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 68/2017 erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein römisch 40 -Prüfungszeugnis vorgelegt, mit welchem bestätigt wird, dass er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden hat. Die Voraussetzungen des Paragraph 14 a, NAG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,) liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §14a NAG nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt; auch übt er momentan keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird.Der Beschwerdeführer hat auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt; auch übt er momentan keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird.
Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26.06.2014, E 4/2014, als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher unter einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26.06.2014, E 4 aus 2014,, als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher unter einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.
Da im Entscheidungszeitpunkt nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, ist dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Da im Entscheidungszeitpunkt nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen, ist dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Da die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mangels Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 FPG ihre Grundlage verliert, war der verbleibende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mangels Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ihre Grundlage verliert, war der verbleibende Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Deutschkenntnisse Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Integration Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage soziale Gruppe Vergewaltigung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W253.2181363.1.00Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021