Entscheidungsdatum
19.02.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W215 2208042-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zahl
1146521709-170364344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zahl , 1146521709-170364344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, und gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, und gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß
§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , reiste bereits im Jahr 2011 problemlos legal über einen internationalen Flughaften aus der Russischen Föderation aus bzw. illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab in ihrem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX , im Wesentlichen an, sie habe das Eigentumshaus in XXXX am XXXX , gemeinsam mit einem ihrer Söhne namens XXXX , verlassen, weil dieser Probleme gehabt hätte und sei nach Österreich gereist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst brauche kein Asyl, sie habe keine Probleme, auch ihr Ehegatte (Anmerkung: nunmehr Beschwerdeführer) habe keine Probleme. Ihr Ehegatte (bzw. nunmehr Beschwerdeführer) sei in XXXX zurückgeblieben, um sich um seine 85jährige Mutter zu kümmern. 1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , reiste bereits im Jahr 2011 problemlos legal über einen internationalen Flughaften aus der Russischen Föderation aus bzw. illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab in ihrem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 , im Wesentlichen an, sie habe das Eigentumshaus in römisch 40 am römisch 40 , gemeinsam mit einem ihrer Söhne namens römisch 40 , verlassen, weil dieser Probleme gehabt hätte und sei nach Österreich gereist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst brauche kein Asyl, sie habe keine Probleme, auch ihr Ehegatte (Anmerkung: nunmehr Beschwerdeführer) habe keine Probleme. Ihr Ehegatte (bzw. nunmehr Beschwerdeführer) sei in römisch 40 zurückgeblieben, um sich um seine 85jährige Mutter zu kümmern.
2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung, am selben Tag, gab er zusammengefasst an, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens zu sein. Der Beschwerdeführer habe die Russische Föderation verlassen, weil er in Tschetschenien niemanden mehr habe, er habe sich einsam gefühlt, da seine Ehegattin und zwei seiner Söhne sowie Enkelkinder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich gewollt, um mit seiner Familie zusammenleben. Außerdem habe er Angst vor den Bediensteten der Gaswerke in XXXX die er angezeigt habe, denn diese hätten ihm eine „ungebührlich erhöhte“ Gasrechnung gestellt, und dem Beschwerdeführer angeboten, die Rechnung auf die Hälfte zu reduzieren, wenn er ihnen den Betrag direkt „schwarz“ bezahle. Das habe der Beschwerdeführer verweigert, daraufhin sei ihm die Gaszufuhr abgestellt worden.2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung, am selben Tag, gab er zusammengefasst an, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens zu sein. Der Beschwerdeführer habe die Russische Föderation verlassen, weil er in Tschetschenien niemanden mehr habe, er habe sich einsam gefühlt, da seine Ehegattin und zwei seiner Söhne sowie Enkelkinder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich gewollt, um mit seiner Familie zusammenleben. Außerdem habe er Angst vor den Bediensteten der Gaswerke in römisch 40 die er angezeigt habe, denn diese hätten ihm eine „ungebührlich erhöhte“ Gasrechnung gestellt, und dem Beschwerdeführer angeboten, die Rechnung auf die Hälfte zu reduzieren, wenn er ihnen den Betrag direkt „schwarz“ bezahle. Das habe der Beschwerdeführer verweigert, daraufhin sei ihm die Gaszufuhr abgestellt worden.
Es folgte eine niederschriftliche Befragung am 05.09.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX in XXXX in der UdSSR (Anmerkung: Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder Sowjetunion bzw. erst seit 1991 Republik Kasachstan), geboren sei, bereits im Jahr XXXX mit seinen Eltern innerhalb der UdSSR nach XXXX umgezogen sei und dort bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt habe. Nach der Ausreise seiner Ehegattin, Frau XXXX , im Jahr 2011 bis zu seiner eigenen, problemlosen, legalen Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und sich um seine kranke Mutter gekümmert, welche ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise verstorben sei. Einer seiner Söhne namens XXXX sei im Jahr 2016 ausgereist, da er von Uniformierten geschlagen und gefoltert worden wäre. In XXXX habe der Beschwerdeführer als XXXX sowie gelegentlich als XXXX gearbeitet. Seit dem Jahr XXXX habe er eine monatliche XXXX von 6.000 Rubel (ungefähr EUR 100.-) bezogen. Der Beschwerdeführer habe nicht sonderlich viel Geld gebraucht, er sei von einem seiner Söhne, namens XXXX , verköstigt worden; im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer wieder in seinem Eigentumshaus in XXXX wohnen, oder bei seinem Sohn XXXX , der in einem XXXX arbeite. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität seinen russischen Inlandspass vor. Seinen Auslandsreisepass, welchen der Beschwerdeführer ein Jahr vor seiner Ausreise beantragt und erhalten hatte, habe er dem Mann überlassen, der ihn illegal nach Österreich gebracht habe. Es folgte eine Vorlage von diversen Unterlagen, darunter Deutschkursbestätigungen und Arztberichte. Der Beschwerdeführer gab an gesundheitliche Probleme zu haben, er sei XXXX , müsse zum XXXX und habe einen Termin bei einem Chirurgen wegen einer Handverletzung; außerdem leide er an XXXX und nehme deswegen entsprechende Medikamente. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe der Beschwerdeführer nie Probleme gehabt. Er sei nie bedroht worden, zwar seien zwei Mitarbeiter vom Finanzamt zu ihm gekommen und hätten 100.000 Rubel für Gas haben wollen, dann sei die Forderung aber immer weniger geworden, zuletzt 17.000 Rubel, das sei aber für den Beschwerdeführer kein Problem gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts, persönliche Probleme in seiner Heimat habe er nicht. Befragt zu seiner Lebenssituation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, seine Familie würde in Österreich leben; nur sein Sohn XXXX sei nach wie vor in XXXX . Derzeit sei er in einer Flüchtlingsunterkunft, er wolle aber mit seiner Ehegattin zusammenleben. Seine in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen würden der Wahrheit entsprechen.Es folgte eine niederschriftliche Befragung am 05.09.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am römisch 40 in römisch 40 in der UdSSR (Anmerkung: Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder Sowjetunion bzw. erst seit 1991 Republik Kasachstan), geboren sei, bereits im Jahr römisch 40 mit seinen Eltern innerhalb der UdSSR nach römisch 40 umgezogen sei und dort bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt habe. Nach der Ausreise seiner Ehegattin, Frau römisch 40 , im Jahr 2011 bis zu seiner eigenen, problemlosen, legalen Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt und sich um seine kranke Mutter gekümmert, welche ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise verstorben sei. Einer seiner Söhne namens römisch 40 sei im Jahr 2016 ausgereist, da er von Uniformierten geschlagen und gefoltert worden wäre. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer als römisch 40 sowie gelegentlich als römisch 40 gearbeitet. Seit dem Jahr römisch 40 habe er eine monatliche römisch 40 von 6.000 Rubel (ungefähr EUR 100.-) bezogen. Der Beschwerdeführer habe nicht sonderlich viel Geld gebraucht, er sei von einem seiner Söhne, namens römisch 40 , verköstigt worden; im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer wieder in seinem Eigentumshaus in römisch 40 wohnen, oder bei seinem Sohn römisch 40 , der in einem römisch 40 arbeite. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität seinen russischen Inlandspass vor. Seinen Auslandsreisepass, welchen der Beschwerdeführer ein Jahr vor seiner Ausreise beantragt und erhalten hatte, habe er dem Mann überlassen, der ihn illegal nach Österreich gebracht habe. Es folgte eine Vorlage von diversen Unterlagen, darunter Deutschkursbestätigungen und Arztberichte. Der Beschwerdeführer gab an gesundheitliche Probleme zu haben, er sei römisch 40 , müsse zum römisch 40 und habe einen Termin bei einem Chirurgen wegen einer Handverletzung; außerdem leide er an römisch 40 und nehme deswegen entsprechende Medikamente. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe der Beschwerdeführer nie Probleme gehabt. Er sei nie bedroht worden, zwar seien zwei Mitarbeiter vom Finanzamt zu ihm gekommen und hätten 100.000 Rubel für Gas haben wollen, dann sei die Forderung aber immer weniger geworden, zuletzt 17.000 Rubel, das sei aber für den Beschwerdeführer kein Problem gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts, persönliche Probleme in seiner Heimat habe er nicht. Befragt zu seiner Lebenssituation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, seine Familie würde in Österreich leben; nur sein Sohn römisch 40 sei nach wie vor in römisch 40 . Derzeit sei er in einer Flüchtlingsunterkunft, er wolle aber mit seiner Ehegattin zusammenleben. Seine in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen würden der Wahrheit entsprechen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2018, Zahl 1146521709-170364344, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dem Bescheid wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er kein Mitglied einer Partei und arbeitsfähig sei, in seinem Heimatland eine XXXX bezogen habe, er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist, illegal nach Österreich eingereist und er lebe im Bundesgebiet von der Grundversorgung; der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Der Beschwerdeführer habe auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten und er habe auch eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können, da entsprechende Gründe nicht geltend gemacht worden seien. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation könne er sich dort erneut niederlassen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bestehe seit der Ausreise der Ehegattin kein aufrechtes Eheleben, außerdem habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt, wo er ein eigenes Haus besitze, uns sei von seinem Sohn XXXX verköstigt worden. Eine, einer zu treffenden Rückkehrentscheidung widersprechenden Abhängigkeit, zu einem in Österreich lebenden Verwandten, sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 zwei Deutschkurse besucht, verfüge aber über keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich, auch habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2018, Zahl 1146521709-170364344, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG , (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Bescheid wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er kein Mitglied einer Partei und arbeitsfähig sei, in seinem Heimatland eine römisch 40 bezogen habe, er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist, illegal nach Österreich eingereist und er lebe im Bundesgebiet von der Grundversorgung; der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Der Beschwerdeführer habe auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten und er habe auch eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können, da entsprechende Gründe nicht geltend gemacht worden seien. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation könne er sich dort erneut niederlassen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bestehe seit der Ausreise der Ehegattin kein aufrechtes Eheleben, außerdem habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt, wo er ein eigenes Haus besitze, uns sei von seinem Sohn römisch 40 verköstigt worden. Eine, einer zu treffenden Rückkehrentscheidung widersprechenden Abhängigkeit, zu einem in Österreich lebenden Verwandten, sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 zwei Deutschkurse besucht, verfüge aber über keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich, auch habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.10.2018 die gegenständliche Beschwerde.
3. Die Beschwerdevorlage vom 18.10.2018 langte am 22.10.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 28.11.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Rechtsberaters Auszüge aus dem Zentralen Melderegister für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin übermittelt.
Am 30.10.2020 wurden diverse Bestätigungen, darunter eine Teilnahmebestätigung eines eintägigen Werte- und Orientierungskurses (datiert mit XXXX ), drei Arztberichte (datiert mit XXXX ) sowie zwei Deutschkursbestätigungen (datiert mit XXXX 2017) vom Rechtsberaters des Beschwerdeführers übermittelt und beantragt, die Ehegattin als Zeugin in der bevorstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befragen.Am 30.10.2020 wurden diverse Bestätigungen, darunter eine Teilnahmebestätigung eines eintägigen Werte- und Orientierungskurses (datiert mit römisch 40 ), drei Arztberichte (datiert mit römisch 40 ) sowie zwei Deutschkursbestätigungen (datiert mit römisch 40 2017) vom Rechtsberaters des Beschwerdeführers übermittelt und beantragt, die Ehegattin als Zeugin in der bevorstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befragen.
Am 05.11.2020 wurde vom Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine Höranalyse eines Fachinstitutes (datiert mit XXXX ) übermittelt, worin eine Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers beiderseits angegeben wird.Am 05.11.2020 wurde vom Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine Höranalyse eines Fachinstitutes (datiert mit römisch 40 ) übermittelt, worin eine Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers beiderseits angegeben wird.
Am 06.11.2020 wurde ein Verordnungsplan einer Ambulanz (datiert mit XXXX ) übermittelt, worin mehrere Medikamente aufgelistet sind und ein Schreiben derselben Ambulanz (ebenfalls datiert mit XXXX ) beigelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort seit XXXX Patient ist und die folgenden Diagnosen aufgelistet: XXXX , bezüglich der anderen chronischen Erkrankungen seien regelmäßige fachärztliche und allgemeinmedizinische Kontrollen notwendig.Am 06.11.2020 wurde ein Verordnungsplan einer Ambulanz (datiert mit römisch 40 ) übermittelt, worin mehrere Medikamente aufgelistet sind und ein Schreiben derselben Ambulanz (ebenfalls datiert mit römisch 40 ) beigelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort seit römisch 40 Patient ist und die folgenden Diagnosen aufgelistet: römisch 40 , bezüglich der anderen chronischen Erkrankungen seien regelmäßige fachärztliche und allgemeinmedizinische Kontrollen notwendig.
Für den 09.11.2020 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, in Begleitung seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters, erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht, nachdem es sich bereits davor mit Email vom 06.11.2020 entschuldigt hatte. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Noch am selben Tag wurde der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts, bezüglich der Behandelbarkeit der Krankheiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, übermittelt.
Laut Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX sind sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlungen ebenso wie Nachfolgeuntersuchungen durch XXXX in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien bzw. insbesondere in XXXX , verfügbar; ebenso diagnostische und Laboruntersuchungen hinsichtlich der Behandlung von XXXX Laut Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 sind sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlungen ebenso wie Nachfolgeuntersuchungen durch römisch 40 in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien bzw. insbesondere in römisch 40 , verfügbar; ebenso diagnostische und Laboruntersuchungen hinsichtlich der Behandlung von römisch 40
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Der XXXX Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, darüber hinaus spricht er gut Russisch, aber immer noch nicht Deutsch.Der römisch 40 Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, darüber hinaus spricht er gut Russisch, aber immer noch nicht Deutsch.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 23.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2018, Zahl 1146521709-170364344, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2018, Zahl 1146521709-170364344, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG , (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.10.2018 die gegenständliche Beschwerde.
Für den 09.11.2020 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal aus seinem Herkunftsstaat aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 23.03.2017 einen Antrag internationalen Schutz um damit die fremdenrechtlichen Migrations- bzw. Einwanderungsbestimmungen zu umgehen. Der Beschwerdeführer will lieber, statt weiterhin in seinem Eigentumshaus im Herkunftsstaat, mit seiner Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, weil er Angst vor Bediensteten der Gaswerke oder des Finanzamtes in XXXX hatte.Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal aus seinem Herkunftsstaat aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 23.03.2017 einen Antrag internationalen Schutz um damit die fremdenrechtlichen Migrations- bzw. Einwanderungsbestimmungen zu umgehen. Der Beschwerdeführer will lieber, statt weiterhin in seinem Eigentumshaus im Herkunftsstaat, mit seiner Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, weil er Angst vor Bediensteten der Gaswerke oder des Finanzamtes in römisch 40 hatte.
d) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die letzten XXXX vor der Ausreise aus der Russischen Föderation lebte der Beschwerdeführer in XXXX , in Tschetschenien, wo er bis XXXX arbeitete. Seit dem Jahr XXXX erhält der Beschwerdeführer eine monatliche XXXX in der Höhe von 6.000.- Rubel (ca. EUR 100,-), hatte aber keine finanziellen Probleme, da er in seinem Eigentumshaus lebte und von seinem Sohn XXXX verköstigt wurde. Die letzten römisch 40 vor der Ausreise aus der Russischen Föderation lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 , in Tschetschenien, wo er bis römisch 40 arbeitete. Seit dem Jahr römisch 40 erhält der Beschwerdeführer eine monatliche römisch 40 in der Höhe von 6.000.- Rubel (ca. EUR 100,-), hatte aber keine finanziellen Probleme, da er in seinem Eigentumshaus lebte und von seinem Sohn römisch 40 verköstigt wurde.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war bereits im Jahr 2011 illegal nach Österreich gereist, um hier zu leben. Sie wurde nie verfolgt und hatte im Herkunftsstaat keinerlei Probleme. Der Beschwerdeführer blieb damals zu Hause zurück, um sich um seine alte Mutter zu kümmern und reiste erst drei Jahre nach deren Tod ebenfalls nach Österreich. Der Beschwerdeführe ist immer noch Eigentümer seines Hauses in XXXX und in XXXX lebt und arbeitet nach wie vor sein volljähriger Sohn XXXX .Die Ehegattin des Beschwerdeführers war bereits im Jahr 2011 illegal nach Österreich gereist, um hier zu leben. Sie wurde nie verfolgt und hatte im Herkunftsstaat keinerlei Probleme. Der Beschwerdeführer blieb damals zu Hause zurück, um sich um seine alte Mutter zu kümmern und reiste erst drei Jahre nach deren Tod ebenfalls nach Österreich. Der Beschwerdeführe ist immer noch Eigentümer seines Hauses in römisch 40 und in römisch 40 lebt und arbeitet nach wie vor sein volljähriger Sohn römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Er nicht angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer konnte auch vor seiner Ausreise seine Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, seine Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert. Im Falle seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder in seinem eigenen Haus oder bei seinem Sohn XXXX wohnen und ebenso wie auch vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Er nicht angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer konnte auch vor seiner Ausreise seine Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, seine Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert. Im Falle seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder in seinem eigenen Haus oder bei seinem Sohn römisch 40 wohnen und ebenso wie auch vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten.
Der Beschwerdeführer leidet an durch XXXX und wurde deswegen bereits vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat behandelt. Er hat nicht behauptet wegen mangelnder medizinischer Behandlung nach Österreich gekommen zu sein, wird hier aber behandelt und nimmt entsprechende Medikamente. Alle zur Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, XXXX verfügbar. Es sind sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlungen ebenso wie Nachfolgeuntersuchungen durch XXXX in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien bzw. insbesondere in XXXX , verfügbar; ebenso diagnostische und Laboruntersuchungen hinsichtlich der Behandlung von XXXX Der Beschwerdeführer leidet an durch römisch 40 und wurde deswegen bereits vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat behandelt. Er hat nicht behauptet wegen mangelnder medizinischer Behandlung nach Österreich gekommen zu sein, wird hier aber behandelt und nimmt entsprechende Medikamente. Alle zur Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, römisch 40 verfügbar. Es sind sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlungen ebenso wie Nachfolgeuntersuchungen durch römisch 40 in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien bzw. insbesondere in römisch 40 , verfügbar; ebenso diagnostische und Laboruntersuchungen hinsichtlich der Behandlung von römisch 40
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.03.2017, damals war er XXXX alt, durchgehend in Österreich auf, geht keiner Beschäftigung nach und bezieht seitdem laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teil, hat im Jahr 2017 zwei Deutschkurse besucht, aber immer noch keine Deutschprüfung absolviert und spricht nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation; allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet während der letzten vier Jahre in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.03.2017, damals war er römisch 40 alt, durchgehend in Österreich auf, geht keiner Beschäftigung nach und bezieht seitdem laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teil, hat im Jahr 2017 zwei Deutschkurse besucht, aber immer noch keine Deutschprüfung absolviert und spricht nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation; allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet während der letzten vier Jahre in Österreich kann nicht festgestellt werden.
Einige Familienangehörige des Beschwerdeführers halten sich derzeit ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf, aber der Beschwerdeführer lebt nur mit seiner Ehegattin seit XXXX im gemeinsamen Haushalt.Einige Familienangehörige des Beschwerdeführers halten sich derzeit ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf, aber der Beschwerdeführer lebt nur mit seiner Ehegattin seit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.
In Österreich lebt seine Ehegattin, Frau XXXX , geb XXXX , die im Jahr 2011 problemlos, legal ausreiste um mit dem Flugzeug direkt nach Österreich zu fliegen und deren Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX , in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. In Österreich lebt seine Ehegattin, Frau römisch 40 , geb römisch 40 , die im Jahr 2011 problemlos, legal ausreiste um mit dem Flugzeug direkt nach Österreich zu fliegen und deren Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.
Im Verfahren eines in Österreich aufhältigen volljährige Sohns, Herrn XXXX , wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Jedoch wurde dessen Ausweisung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG erteilt.Im Verfahren eines in Österreich aufhältigen volljährige Sohns, Herrn römisch 40 , wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Jedoch wurde dessen Ausweisung gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt.
Ein anderer volljähriger Sohn und dessen Familie sind bis dato nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt, da deren zweite Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind. In den ersten Verfahren dieses volljährigen Sohnes, Herrn XXXX , geb. XXXX und dessen Ehegattin Frau XXXX , geb. XXXX sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahlen XXXX , und XXXX , Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß
§ 5 AsylG und § 61 FPG, mit der Maßgabe, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz XXXX gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig ist, als unbegründet abgewiesen. Es wurde zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz gestellt bzw. beim nachgeborenen Kind XXXX , geb. XXXX , der erste Antrag, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurden. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist; die Beschwerdeverfahren sind seit XXXX , zu den Zahlen XXXX im Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ein anderer volljähriger Sohn und dessen Familie sind bis dato nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt, da deren zweite Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind. In den ersten Verfahren dieses volljährigen Sohnes, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 und dessen Ehegattin Frau römisch 40 , geb. römisch 40 sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , und römisch 40 , Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß , Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG, mit der Maßgabe, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz römisch 40 gemäß Artikel 12 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zuständig ist, als unbegründet abgewiesen. Es wurde zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz gestellt bzw. beim nachgeborenen Kind römisch 40 , geb. römisch 40 , der erste Antrag, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurden. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist; die Beschwerdeverfahren sind seit römisch 40 , zu den Zahlen römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht anhängig.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat mehr als 142,3 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook letzte Aktualisierung 16.02.2021, abgefragt am 18.02.2021).
Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Im 2013 vom Kabinett beschlossenen Haushaltsplan für 2014 bis 2016 wurde dem Ziel, die Haushaltsdefizite durch Ausgabeneinsparungen eng zu begrenzen, jedoch weiterhin Priorität gegeben. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA politisches Porträt Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021).
In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020).
Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).
Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Der prominente Oppositionspolitiker und Putin-Gegner Alexej Nawalny ist am Abend des 17.01.2021 unmittelbar nach seiner Landung auf dem Moskauer Flughafen Scheremetjewo festgenommen worden. Nawalny wurde an der Passkontrolle abgeführt und in eine nahe gelegene Polizeistation gebracht. Nach der Festnahme von Nawalny wächst der Druck auf Russland. Politiker der EU und USA forderten die russischen Behörden zur sofortigen Freilassung des 44-Jährigen auf (BAMF 18.01.2021). In Russland sind am 23.01.2021 landesweit zehntausende Menschen trotz Druck seitens der Behörden und großer Polizeiaufgebote einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny gefolgt. Bei Kundgebungen in mehr als 100 Städten sind Bürgerrechtlern zufolge mehr als 3.500 Menschen festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte gingen dabei teils mit massiver Gewalt vor. Die russischen Behörden warfen Demonstrierende vor, Polizisten angegriffen zu haben. Allein in Moskau wurden mindestens 1.360 Demonstrierende festgesetzt und 523 weitere Festnahmen gab es demnach in St. Petersburg. Angaben von Russlands Kinderrechts-Beauftragten zufolge wurden auch rund 300 Minderjährige in Gewahrsam genommen. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys (BAMF 25.01.2021). In Russland folgten am 31.01.2021 landesweit wieder zehntausende Menschen einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys. Bei Kundgebungen in rund 100 Städten sind Bürgerrechtlern und dem Portal Owd-Info zufolge mehr als 5.100 Menschen festgenommen worden, deutlich mehr als bei den Protesten eine Woche zuvor. Die meisten Festnahmen, mit mehr als 1.600, gab es demnach in der Hauptstadt Moskau. Zudem kamen mehr als 60 Journalisten vorübergehend in Gewahrsam. Die Sicherheitskräfte sollen mit massiver Gewaltgegen die Demonstrierenden in Moskau und St. Petersburg vorgegangen sein. So stießen in St. Petersburg Demonstrierende mit der Sonderpolizei OMON zusammen, die mit Tränengas und Elektroschockern die Protestierenden attackierte. Unter den Festgenommenen war auch die Frau des Putin-Kritikers, Julia Nawalnaja, die am Abend des 31.01.2021 wieder auf freien Fuß kam. Medienberichten zufolge muss Julia Nawalnaja aber am 01.02.2021 wegen Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor Gericht. Ihr drohen demnach eine Geldstrafe oder bis zu 15 Tage Haft. Schon zuvor waren im Laufe der letzten Woche zahlreiche Mitstreiter und Nawalnys Bruder Oleg festgenommen und zu Hausarrest verurteilt worden, wohl in der Absicht, die geplanten Protestkundgebungen entscheidend schwächen zu können (BAMF 01.02.2021).
Der russische Oppositionelle und schärfste Kritiker von Präsident Putin, Alexej Nawalny, ist von einem Moskauer Gericht am 02.02.2021 zu dreieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt worden. Der 44-Jährige habe gegen Bewährungsauflagen in einem früheren Strafverfahren von 2014 verstoßen, so die zuständige Richterin. Deshalb sei eine frühere Bewährungsstrafe nun in eine echte Haftstrafe umgewandelt worden. Damals war Nawalny bereits zu dreieinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Davon dürften nun die zehn Monate abgezogen werden, die Nawalny noch während des damals laufenden Verfahrens unter Hausarrest verbringen musste. Seine verbleibende Haftstrafe betrüge damit zwei Jahre und acht Monate. Nawalny hatte in der Gerichtsverhandlung in einer emotionalen Rede eine unrechtmäßige Verfolgung durch die russischen Behörden beklagt und darauf verwiesen, dass er sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befunden und sich dort fünf Monate lang von einem Anschlag mit dem chemischen Kampfstoff Nowitschok erholt habe. Seine Verteidiger kündigten nach dem Urteil umgehend an, in Berufung gehen zu wollen. Zahlreiche Demonstrierende verhaftet Rund um den Prozess gegen Nawalny sind die russischen Sicherheitskräfte wieder massiv gegen Demonstrierende in mehreren Städten vorgegangen. Nach Angaben von Menschenrechtlern wurden insgesamt rund 1.400 Menschen festgenommen. Allein in Moskau nahm die Polizei nach Angaben der Nichtregierungsorganisation OVD-Info 1.116 Protestierende fest, in St. Petersburg gab es demnach 246 Festnahmen. Auch in anderen russischen Städten fanden Proteste statt und wurden Menschen in Gewahrsam genommen (BAMF 08.02.2021).
(CIA, The World Factbook, Russland, letzte Aktualisierung am 16.02.2021, abgefragt am 28.02.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
Politische Lage in Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf
NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435
HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia)
Sicherheitslage
Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 18.02.2021]).
Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020).
In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020).
Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 09.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter 100. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt 31. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).
Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020).
Von 06.01. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020, 20.01.2020, 27.01.2020, 03.02.2020, 10.02.2020, 17.02.2020 und 03.03.2020). Zwischen 02.03. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020). Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020).
Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020). Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020). Im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 27.10.2020). Für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien und eines in Stawropol gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020).
Im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien (Caucasian Knot 27.10.2020). Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer, da in Inguschetien während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet wurde (Caucasian Knot 31.08.2020). Zwischen 31.08. und 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020). Im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020. Zwischen 07.09. und 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020). Im dritten Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus insgesamt 13 Personen getötet und zwei verletzt (Caucasian Knot 24.12.2020).
Zwischen 05.10. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen acht bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.10. und 07.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020 und 08.12.2020). Zwischen 07.12. und 13.12.2020 wurde in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet sowie sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt (Caucasian Knot 14.12.2020). Zwischen 14.12. und 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021).
Von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 18.01.2021). Zwischen 18.01. bis 24.01.2021 wurden im Nordkaukasus fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet und eine sechste Person sprenget sich in die Luft; fünf weitere wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.01. und 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 01.02.2021). Zwischen 01.02. und 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet (Caucasian Knot 08.02.2021). Zwischen 08.02. und 14.04.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 15.02.2021).
(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf
Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/
Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/
Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/
Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/
Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/
Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/
Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/
Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/
Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/
Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/
Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/
Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/
Caucasian Knot, im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52583/
Caucasian Knot, im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52579/
Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan,
zwei in Inguschetien, eines in Stawropol gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/
Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/
Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/
Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/
Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/
Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/
Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/
Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/
Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/
Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/
Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/
Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/
Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/
Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/
Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/
Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/
Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/
Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/
Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/
Caucasian Knot, im 3. Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus 13 Personen getötet und zwei verletzt, 24.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177
Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/
Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/
Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/
Caucasian Knot, von 25.01. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/
Caucasian Knot, von 01.02. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/
Caucasian Knot, von 08.02. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Sicherheitslage in Tschetschenien
Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020).
Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017).
Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.01. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020).
Für das zweite Quartal 2020 April bis Juni 2020 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020).
Von Juli bis September2020 wurden keine Konfliktopfer Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 27.10.2020, 07.09.2020, 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020).
Zwischen 05.10. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben. Auch vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein. Diese sollen laut Angaben des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zuvor aus dem Ausland eingereist sein und Terroranschläge geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (Universität Bremen 07.11.2020; Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurden bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien acht Personen getötet (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.10. und 13.12.2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020, 08.12.2020, 14.12.2020). In der Woche von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Zwischen 21.12. und 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021).
Zwischen 11.01. und 17.01.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 25.01.2021), aber zwischen 18.01. und 24.01.2021 wurden in Tschetschenien fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.01. und 14.02.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 01.02.2021, 08.02.2021 und 15.02.2021).
(Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/
Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf
Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/
Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/
Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/
Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/
Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/
Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/
Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/
Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/
Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/
Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/
Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/
Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/
Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/
Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/
Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/
Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/
Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde kein Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/
Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/
Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/
Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/
Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/
Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/
Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/
Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/
Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/
Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf
Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/
Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/
Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/
Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/
Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/
Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/
Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/
Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/
Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/
Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/
Caucasian Knot, zwischen 18.01. und 25.01.2021 starben im Nordkaukasus sechs Personen und fünf wurden verletzt, 25.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53480/
Caucasian Knot, von 25.01. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/
Caucasian Knot, von 01.02. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/
Caucasian Knot, von 08.02. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Justiz
Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 04.03.2020).
Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019).
Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal die Verfahren zur Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 11.03.2020).
Ein Gericht in Jaroslawl verurteilte am 17.01.2020 einen russischen Gefängniswächter zu dreieinhalb Jahren Haft, weil er Gefängnisinsassen geschlagen habe. Der Mann gehört zu einer Gruppe von 17 ehemaligen Gefängniswächtern einer Strafkolonie, die 2018 festgenommen worden waren, nachdem ein publiziertes Video, das Wachmänner bei der Misshandlung eines Gefangenen zeigte, zu öffentlicher Empörung geführt hatte. Zwei Tage zuvor war ein anderer Gefängniswächter zu vier Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 20.01.2020).
Der prominente Historiker und Menschenrechtsaktivist Juri Dmitrijew wurde am 22.07.2020 von einem Gericht in der nordosteuropäischen Region Karelien zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig, sexuelle Gewalt gegen eine Person im Alter unter 14 Jahren ausgeübt zu haben. Menschenrechtsaktivisten, Wissenschaftler, Künstler und Politiker setzten sich für die Freilassung des 64-Jährigen ein, der sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befindet. Sie gehen von einer politisch motivierten Strafverfolgung aus, weil Dmitrijews Publikationen über staatliche Verfolgung während der Herrschaft Josef Stalins (1922-1953) staatlichen Tendenzen zur Rehabilitierung Stalins entgegenstehen. Der ehemalige Leiter der karelischen Zweigstelle der Menschenrechtsorganisation Memorial könnte unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft im November 2020 freikommen, doch Staatsanwälte kündigten an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und eine härtere Bestrafung zu fordern (BAMF 27.07.2020).
Ein russisches Militärgericht in Samara verurteilte den prominenten baschkirischen Aktivisten Airat Dilmukhametov zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis. Das Gericht befand ihn schuldig, Aufrufe zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation veröffentlicht zu haben. Dilmukhametov, so das Gericht, habe zu Extremismus und zur Unterstützung von Terrorismus aufgerufen. Der Aktivist hatte in einer Videobotschaft zur Gründung einer Föderation mit mehr Autonomierechten für Ethnien aufgerufen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bezeichnete den Mann als politischen Häftling (BAMF 31.08.2020).
(USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037638/briefingnotes-kw36-2020.pdf
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Justiz in Tschetschenien und Dagestan
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).
Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019).
Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen (AA 13.02.2019).
Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 11.03.2020).
Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 01.2020).
(Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
EASO, European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), der Untersuchungsausschuss, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist für die staatliche Sicherheit, den Kampf gegen Spionage, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption verantwortlich. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung aller Straftaten zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich zudem, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 11.03.2020).
Nach dem Gesetz können Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten (USDOS 11.03.2020).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht
zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019).
Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterstellt sind (USDOS 11.03.2020).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen. Es gab auch Berichte, von Toten in Folge von Folter. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 11.03.2020).
Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019).
Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.01.2019). Das Gerichtsverfahren gegen Gefängnismitarbeiter ist noch anhängig (HRW 14.01.2020).
Folter und andere Misshandlungen blieben weit verbreitet; insbesondere in Untersuchungshaft und Gefängnissen. Behörden bestreiten jedoch häufig, dass Misshandlungen stattfinden und weigern sich, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Menschenrechtsaktivisten dokumentierten zahlreiche Fälle von Versäumnissen, Gerechtigkeit für Überlebende zu gewährleisten (HRW 14.01.2020).
Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 11.03.2020).
(HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia
HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Korruption
Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018), im Jahr 2019 Platz 137 von 180 (TI 2019) und im Jahr 2020 129 von 180 (TI 2020).
Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über RUB 2,2 Mrd. (über EUR 30 Millionen) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 05.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte über mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (ÖB Moskau 12.2019).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als „Kleptokratie“, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 04.03.2020).
Korruption ist in der gesamten Exekutive, auch im Sicherheitssektor, sowie in der Legislative und der Justiz auf allen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, darunter im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.03.2020).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/RUS
Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/russia
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Menschenrechte und NGOs
Amnesty International (AI) stellt in seinem am 16.04.2020 veröffentlichten Bericht für das entsprechende Jahr eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land fest. Restriktive Gesetzgebungen und Anwendungen von Gesetzen, Behinderungen bei der Geltendmachung von Menschenrechten als auch deren Verletzung durch staatliche Institutionen und Akteure hätten zu dieser Entwicklung beigetragen. Insbesondere die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sei legislativ und in der administrativen Praxis zunehmend eingeschränkt worden. Folter und andere Misshandlungen hätten in den Haftanstalten regelmäßig stattgefunden, wobei die Täter fast immer straffrei geblieben seien. Anhänger der Zeugen Jehovas seien nach dem 2017 ergangenen Verbot der russischen Organisation der Glaubensgemeinschaft weiterhin Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen gewesen. Darüber hinaus hebt der Bericht hervor, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet sei (BAMF 20.04.2020).
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen
(Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen , (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012).
Im April 2017 hat der VN-Sonderberichterstatter über die negativen Auswirkungen von unilateralen Zwangsmaßnahmen, Herr Idriss Jazairy, Russland besucht. Bei insgesamt 15 anderen VN-Sonderberichterstattern bzw. Working Groups, so z.B. zu Menschenrechtsverteidigern oder zu willkürlichen Verhaftungen und Folter, steht die Bewilligung Russlands bzw. der Besuch noch aus. Der letzte Universal Periodic Review (UPR) Russlands fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um, insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert (AA 13.02.2019).
Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als „ausländische Agenten“ anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als „unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die Bezeichnung als „Agent“ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 12.2019; FH 04.03.2020). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden (ÖB Moskau 12.2019). 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Im Herbst 2019 wurden zwei NGOs („Für Menschenrechte“ und „Centre of Support for Indigenous Peoples of the North“) auf Antrag des Justizministeriums aufgelöst. Derzeit ist die NGO Memorial, eine der ältesten NGOs in Russland, die sich vor allem mit der geschichtlichen Aufarbeitung der politischen Repressionen in der Sowjetunion sowie der aktuellen Menschenrechtsarbeit widmet, mit Strafen von zehntausenden Euro konfrontiert. Dies, nachdem bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der Hinweis darauf, dass Memorial seit 2016 vom russischen Justizministerium in das Register jener Organisationen eingetragen ist, welche die Funktion eines „ausländischen Agenten“ erfüllen, nicht auf allen Webseiten/Kanälen der Organisation aufscheint. Bereits im März 2015 wurde durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit geschaffen, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten. Nach langen Protesten sowohl russischer als auch internationaler Organisationen wurde das NGO-Gesetz von der Duma überarbeitet. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen Ende 2019 waren beim Justizministerium 74 Gruppen als „ausländische Agenten“ eingestuft (FH 04.03.2020; ÖB Moskau 12.2019). Mittlerweile können auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard 03.12.2019; ÖB Moskau 12.2019; HRW 14.01.2020).
Im November 2019 wurde das „Movement for Human Rights“, einer der ältesten Menschenrechtsgruppierungen des Landes vom Höchstgericht aufgelöst. Außerdem leiteten Behörden den ersten strafrechtlichen Fall wegen Beteiligung an einer „unerwünschten Organisation“ gegen vier Aktivisten der demokratiefreundlichen Open Russia-Bewegung ein, und im November 2019 wurde die tschechische humanitäre Organisation „People in Need“ als unerwünschte Organisation verboten (HRW 14.01.2020).
Allgemein bemerkbar ist die steigende Anzahl sozial engagierter NGOs, die vom Staat insbesondere dann geduldet werden, wenn ihre Arbeit unmittelbar der Bevölkerung zugutekommt (ÖB Moskau 12.2019). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 13.02.2019). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie „Hope and Pure Heart“. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Ihre beabsichtigten Empfänger sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservatismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf republikanischer und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Kontrolle und Unterdrückung über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 01.2020).
Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, die auch in Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).
Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Behinderungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Auslandsfinanzierungen) wird teilweise durch das Programm der Präsidentschaftszuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 01.2020).
In Moskau und anderen Städten demonstrierten am 15.07.2020 hunderte Menschen gegen die am 04.07.2020 in Kraft getretene Verfassungsreform. Teilnehmer forderten den Rücktritt von Präsident Putin. Die Polizei nahm insgesamt mehr als 140 Personen fest. Die Reform ermöglicht Putin eine Verlängerung seiner Amtszeit, erweitert seine Befugnisse und gibt russischem Recht den Vorrang vor internationalem Recht; sie enthält aber auch sozialstaatliche Garantien. Das vorherige Plebiszit hatte der Zentralen Wahlkommission zufolge eine mehrheitliche Zustimmung der Wähler zu der Reform ergeben. Wahlbeobachter berichteten jedoch von Verstößen gegen die Wahlfreiheit und andere Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl (BAMF 20.07.2020).
Obwohl die russischen Behörden das Ermessen haben, öffentliche Versammlungen zu beschränken, um die Ausbreitung jenes Virus zu verhindern, welches COVID-19 verursacht, müssen diese Beschränkungen unbedingt notwendig sowie verhältnismäßig sein und dürfen sie nicht willkürlich oder diskriminierend, z. B. für politisch motivierte Zwecke, eingesetzt werden (HRW 31.01.2021).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat, FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020
Standard, Putin billigt Gesetz zu Journalisten als „ausländische Agenten“, 03.12.2019, https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX
HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029411/briefingnotes-kw17-2020.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034257/briefingnotes-kw30-2020.pdf
HRW, Human Rights Watch, World Report 2021, Russia, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/russia)
Menschenrechte und NGOs in Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NROs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NROs seien nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden (AA 13.02.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte. Für 2017 hat sich die Anzahl der Todesopfer bei bewaffneten Auseinandersetzungen in Tschetschenien mit 59 mehr als verdoppelt, in Dagestan sind dagegen verglichen mit dem Vorjahreszeitraum deutlich weniger Opfer zu beklagen: 47 gegenüber 140 in 2016. In Kabardino-Balkarien gab es lediglich ein Todesopfer (2016: 14), während sich die Lage in Inguschetien nicht wesentlich verändert hat (11 Tote im Jahr 2017 gegenüber 15 im Jahr 2016). Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Seit 2005 sind zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Beispielsweise urteilte der EGMR 2014 zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Millionen Euro Entschädigung zu (AA 13.02.2019).
Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.02.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei YouTube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 03.22.2020).
(AFP, Agence France Presse, Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, 27.02.2020, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
Kleine Zeitung, Gewalttat vermutet Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, 03.02.2020, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer)
Todesstrafe
Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 02.09.1996 statt (AA 13.02.2019).
Laut Amnesty International gibt es auch keine Berichte über Exekutionen im Jahr 2018 oder im Jahr 2018 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2018 keine Personen, die zum Tode verurteilt wurden (AI 10.04.2019).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Religion
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen – Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung, die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentraleArtikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung, die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale
Rolle (AA 13.02.2019).
Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill I. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill römisch eins. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002, in jüngerer Zeit Gesetze über Blasphemie, „schüren von religiösem Hass“ und „Missionarstätigkeit“. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 04.2020).
(USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Beobachtungszeitraum 2020, April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)
Religion in Tschetschenien und Dagestan
Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Im Nordkaukasus handeln Sicherheitskräfte ungestraft bei Festnahmen und Entführungen von Personen, selbst wenn diese nur verdächtig sind tangentiale Verbindungen zu islamistischen Militanten zu haben und bei Belästigungen von Muslimen während Gebetsgottesdiensten. Beispielsweise sollen im September 2019 sollen mutmaßliche Mitglieder des tschetschenischen Sicherheitsdienstes Ramsan Shaikhayev entführt haben. Davor soll Shaikhayev von Behörden inhaftiert worden sein, was gegenüber seiner Frau mit „einer Kontrolle seiner religiösen Überzeugungen“ begründet wurde. Im Dezember 2019 hat die Polizei in der dagestanischen Hauptstadt Machatschkala Checkpoints vor einer Moschee eingerichtet und die persönlichen Daten jener aufgenommen, die aus dem Gebetsgottesdienst kamen. Lokale Muslime bezeichnen solche Operationen als typische und dafür gedacht, sie einzuschüchtern. Der tschetschenische Führer Ramsan Kadyrow überwacht oder duldet ungeheuerliche Missbräuche auf der Grundlage seiner religiösen Ansichten, darunter auch gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle
(LGBTI) Gemeinschaft sowie Frauen (USCIRF 04.2020).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Beobachtungszeitraum 2020, April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf)
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung vor; in einigen Fällen jedoch beschränken die Behörden internationale Reisefreiheit und die Repatriierung (USDOS 11.03.2020).
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.02.2019).
Behörden weigern sich oftmals staatliche Leistungen für Einzelpersonen ohne Inlandspässe oder ordnungsgemäßer Registrierung zu gewähren und viele regionale Behörden schränkten die inländische Bewegungsfreiheit weiterhin über Registrierungsregeln ein. Behörden verhängen Reisebeschränkungen für Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 11.03.2020).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NROs etwa auch in Moskau präsent. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass wird bspw. Auch benötigt für die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.02.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/)
Wirtschaft und Grundversorgung
2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland mehr als 73 Millionen, somit ca. 61,8% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt ca. 54,8%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,6% (WKO April 2020), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei mehr als USD 1.637 Milliarden (WKO April 2020).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Eine staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 RUB entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 01.05.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Da längst nicht alle durch soziale Systeme aufgefangen werden, arbeiten nach Expertenschätzungen 20 bis 25 Millionen Russen schwarz. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik (Arbeitszeit und Lohnkürzungen, geringe Produktivität und hohe Hürden bei der Registrierung Arbeitssuchender). Die offizielle Arbeitslosenquote ist mit 4,6% niedrig. Die versteckte Arbeitslosigkeit wird auf 11 % geschätzt. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Millionen von 73,1 Millionen Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 bis 20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn. Verlierer der aktuellen Politik sind v. a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. Gemessen an der Höhe des Existenzminimums sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 01.02.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden (vgl. Inflationsrate 2017: 2,5%). Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.02.2019).Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Eine staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 RUB entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 01.05.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Da längst nicht alle durch soziale Systeme aufgefangen werden, arbeiten nach Expertenschätzungen 20 bis 25 Millionen Russen schwarz. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik (Arbeitszeit und Lohnkürzungen, geringe Produktivität und hohe Hürden bei der Registrierung Arbeitssuchender). Die offizielle Arbeitslosenquote ist mit 4,6% niedrig. Die versteckte Arbeitslosigkeit wird auf 11 % geschätzt. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Millionen von 73,1 Millionen Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 bis 20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn. Verlierer der aktuellen Politik sind v. a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. Gemessen an der Höhe des Existenzminimums sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 01.02.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden vergleiche Inflationsrate 2017: 2,5%). Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.02.2019).
Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010 bis 2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von „Doing Business“ von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 28 in 2020. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 setzte sich der BIP-Rückgang mit 0,2% 2016 fort. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau. Laut der Statistikbehörde Rosstat ist russische Wirtschaft Dank der robusten Binnenkonjunktur 2018 um 2,3 Prozent gewachsen. Zur guten Baukonjunktur trug die Eröffnung eines Gasfeldes auf der Halbinsel Jamal mit einem Volumen von 24 Milliarden Euro bei. Weitere positive Auswirkungen brachte die Fußball-Weltmeisterschaft, die für ein Plus von 6,1 Prozent in Gastronomie und Hotelgewerbe sorgte. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18 auf 20 Prozent am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3 Prozent. Die Coronavirus-Pandemie führt in Russland in Verbindung mit dem niedrigen Ölpreis zu der Rezession. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für 2020 einen
BIP-Rückgang von fünf Prozent und für 2021 nur ein Plus von 2,8 Prozent. Die russische Regierung hat seit März mehrere Hilfspakete zur Unterstützung von Wirtschaft und Bürgern sowie nationalen Konjunkturplan beschlossen. 15 neue Großvorhaben bekommen eine staatliche Kofinanzierung aus dem Nationalen Wohlstandsfonds und aus den Etats der nationalen Zielprogramme. Damit soll die durch die Coronakrise beeinträchtigte Konjunktur des Landes Wachstumsimpulse erhalten. Zu den neuen Projekten gehören u.a. Brücken, Autobahn- und Eisenbahntrassen, ein Umschlagterminal für Flüssiggas auf der Jamal-Halbinsel und drei Atomeisbrecher. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010 bis 2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von „Doing Business“ von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 28 in 2020. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 setzte sich der BIP-Rückgang mit 0,2% 2016 fort. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau. Laut der Statistikbehörde Rosstat ist russische Wirtschaft Dank der robusten Binnenkonjunktur 2018 um 2,3 Prozent gewachsen. Zur guten Baukonjunktur trug die Eröffnung eines Gasfeldes auf der Halbinsel Jamal mit einem Volumen von 24 Milliarden Euro bei. Weitere positive Auswirkungen brachte die Fußball-Weltmeisterschaft, die für ein Plus von 6,1 Prozent in Gastronomie und Hotelgewerbe sorgte. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18 auf 20 Prozent am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3 Prozent. Die Coronavirus-Pandemie führt in Russland in Verbindung mit dem niedrigen Ölpreis zu der Rezession. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für 2020 einen , BIP-Rückgang von fünf Prozent und für 2021 nur ein Plus von 2,8 Prozent. Die russische Regierung hat seit März mehrere Hilfspakete zur Unterstützung von Wirtschaft und Bürgern sowie nationalen Konjunkturplan beschlossen. 15 neue Großvorhaben bekommen eine staatliche Kofinanzierung aus dem Nationalen Wohlstandsfonds und aus den Etats der nationalen Zielprogramme. Damit soll die durch die Coronakrise beeinträchtigte Konjunktur des Landes Wachstumsimpulse erhalten. Zu den neuen Projekten gehören u.a. Brücken, Autobahn- und Eisenbahntrassen, ein Umschlagterminal für Flüssiggas auf der Jamal-Halbinsel und drei Atomeisbrecher. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Russland, April 2020, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf
IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung)
Wirtschaft und Grundversorgung im Nordkaukasus
Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast
40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast , 40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIPortal Wirtschaft und Entwicklung letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.02.2019).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat 2019), landesweit bei RUB 48.453 [ca. EUR 686] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.08.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei RUB 14.135 [ca. EUR 200] (GKS 30.07.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 11.553 [ca. EUR 163], für Pensionisten bei RUB 8.894 [ca. EUR 126] und für Kinder bei RUB 10.585 [ca. EUR 150] (RIA Nowosti 23.7.2019).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung
Chechenstat, ??????????? ?????????? (Amtliche Statistiken), 2019, http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/,
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
GKS.ru (?????????????? ??????????? ??????????? ?????????? ????? (durchschnittliches monatliches Gehalt), 16.08.2019, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Sozialbeihilfen
Im Mai 2018 unterzeichnete Russlands Präsident Wladimir Putin einen Erlass, der die Regierung verpflichtet, die Armut bis ins Jahr 2024 zu halbieren. Er ordnete auch einen stetigen Anstieg von Reallöhnen und Renten an und verfügte, dass die Wohnverhältnisse jährlich für mindestens fünf Millionen Haushalte verbessert werden müssen. Doch das ist leichter gesagt als getan (Universität Bremen 21.02.2020).
Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Sobjanin hatte Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken am Vortag empfohlen, aufgrund der steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in dringenden Fällen zu verlassen (Universität Bremen 04.10.2020).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Trotz erheblicher Lohnsteigerungen in den 2000er Jahren ist das allgemeine Lohnniveau zu niedrig, um die Renten allein durch Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren finanzieren zu können: Die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds steigen an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise von heute 55 auf 63 Jahre und für Männer von derzeit 60 auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin hatte sich im August als Reaktion auf die Proteste in einer Fernsehansprache zu der Reform bekannt, aber zugleich eine Abschwächung verkündet: Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Arbeitslosengeld
75% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten drei Monate gezahlt, 60% für die nächsten vier Monate, 45% für die nächsten fünf Monate und danach (bis zu weiteren 12 Monaten) das lokale Existenzminimum erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert. Der Bezug wird um 10% des regionalen Existenzminimums für Strahlenopfer und Personen, die in strahlenverseuchten Gebieten leben, erhöht. Das monatliche Mindestarbeitslosengeld beträgt 850 Rubel. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 4.900 Rubel. Für Arbeitslose, die die Deckungsbedingungen nicht erfüllen, oder für Personen, die noch nie gearbeitet haben, beträgt die Leistung 30% des regionalen Existenzminimums für die ersten sechs Monate und 20% des regionalen Existenzminimums für die nächsten sechs Monate, jedoch nicht weniger als 100 Rubel pro Monat.
Familienbeihilfe
Kinderbeihilfe (einkommensabhängig)
Wird für Kinder ab 18 Monaten bis zu Alter von 18 Jahren (23 Jahre bei Vollzeitstudenten) ausbezahlt. Die Kinder müssen im Haushalt wohnen. Voraussetzung ist, dass das Familieneinkommen unter dem örtlich festgelegten Existenzminimum liegt. Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird eine je nach geografische Region variierende Beihilfe gezahlt. Die Beihilfe wird für Alleinerziehende verdoppelt. Zuschläge werden gezahlt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Kinderkrankenpflegegeld (Sozialversicherung)
Wird an den Elternteil ausbezahlt, der sich um ein krankes Kind kümmert. 60% bis 100% des Lohnes des Versicherten wird für in den ersten zehn Krankheitstage bezahlt; danach werden 50% des Lohnes bis zur vollständigen Genesung des Kindes gezahlt.
Familienzuschuss (Mutterschaftsgeld)
Bezahlt an eine Frau nach der Geburt oder Adoption des zweiten oder dritten Kindes, oder weiterer Kinder nach dem 01.01.2007. In besonderen Fällen haben Männer nach der Adoption von zwei oder mehr Kindern Anspruch darauf. Die Auszahlung erfolgt nur ein Mal. Es wird ein Pauschalbetrag von 453.026 Rubeln gezahlt.
Mutterschaftsgeld
100% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes in den letzten 24 Monaten wird für 70 Tage vor dem erwarteten Geburtsdatum (84 Tage bei einer Schwangerschaft mit mehreren Kindern) und 70 Tage nach der Geburt (86 Tage im Fall von Komplikationen bei der Geburt; 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) gezahlt. Das monatliche Mindestmutterschaftsgeld beträgt 100% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 9.489 Rubel (Februar 2018).
Krankengeld
Für Arbeitnehmer, einschließlich vorübergehende und ständige Einwohner Russlands; ausgenommen selbständig Beschäftigte. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum. Die Leistung hängt von er Dauer des Versicherungszeitraums ab: 60% des Verdienstes des Versicherten werden bei weniger als fünf Versicherungsjahren gezahlt; 80% mit fünf bis acht Jahren; 100% bei mehr als acht Jahren (oder wenn der Versicherte drei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder hat); bis zur Höhe des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns bei weniger als sechs Monaten. Die untere Grenze des Krankengeldes beträgt 5.693,40 Rubel, das maximale durchschnittliche monatliche Krankengeld 61.375 Rubel.
Geburtenbeihilfe
Zahlung erfolgt an eine versicherte Frau, die sich zu Beginn einer Schwangerschaft bei einer medizinischen Einrichtung anmeldet. Es wird ein Pauschalbetrag von 16.759,09 Rubel gezahlt. Die örtliche Gemeinde zahlt einen zusätzlichen Betrag.
Schwangerschaftsregistrierungszuschuss
Wird bezahlt, wenn eine versicherte Frau eine Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen registrieren lässt. Es wird ein Pauschale von 628,47 Rubel (Februar 2018) bezahlt, erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert.
Kinderbetreuungsgeld
Wird an versicherte oder arbeitslose Eltern für die Betreuung von Kindern bis zum Alter von 18 Monaten gezahlt. Für die Betreuung eines kranken Kindes unter sieben Jahren wird die Leistung für die Krankheitszeit bis zu 60 Tage im Jahr (in bestimmten Fällen 90 Tage) gewährt; für ein Kind im Alter von sieben bis 15 Jahren, für 15 bis 45 Tage im Jahr; Für ein erwachsenes Familienmitglied, das älter als 15 Jahre ist und im Krankenhaus ist, für sieben bis 30 Tage im Jahr. 40% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den letzten 24 Monaten werden gezahlt. Die Leistung beträgt mindestens 3.142,33 Rubel pro Monat für das erste Kind und 6.284,65 Rubel pro Monat für das zweite und jedes nachfolgende Kind. Das maximale monatliche Betreuungsgeld beträgt 24.536,57 Rubel. Eltern eines Kindes mit einer Behinderung erhalten zusätzlich Leistungen für vier frei Tage pro Monat.
Medizinische Leistungen
Gibt es für die Bürger Russlands und Flüchtlinge. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum.
Bei berufstätigen deckt die obligatorische Krankenversicherung die medizinische Versorgung ab, die für Patienten direkt von öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern erbracht werden. Zu den Leistungen gehören allgemeine, präventive und Notfallversorgung; Krankenhausaufenthalt; Labordienstleistungen; Zahnpflege; Mutterschaftspflege; Impfungen; Transporte. Kostenteilung: Die während des Krankenhausaufenthalts verschriebene Medizin wird Personen mit bestimmten Krankheitskategorien, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen kostenlos oder zu ermäßigten Sätzen zur Verfügung gestellt. Die freiwillige Krankenversicherung umfasst spezialisierte Pflege, teurere Medizin und Geräte. Einige Bevölkerungsgruppen, darunter ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen, können eine Barrückerstattung für einige Medikamente erhalten. Die Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für die Versicherten (SSA September 2018).
Zudem wurden neue monetäre Leistungen eingeführt. Das wohl bekannteste Beispiel ist das 2007 eingeführte Mutterschaftskapital. Dabei bekommen Frauen, die ein zweites Kind gebären, eine zweckgebundene Pauschalzahlung von 466 617 Rubel (Stand 2020; entspricht etwa 6.780 Euro). Das Geld kann zur Ausbildung der Kinder, für die Rente der Mutter oder zur Finanzierung (Kauf/Umbau) eines Eigenheims dienen. Zudem muss das Geld nicht versteuert werden. Das Mutterschaftskapital ist status- und einkommensunabhängig. Das Programm wird als gutes Beispiel zukünftiger russischer Familienpolitik von Politikern gedeutet. Denn es erfüllt 1) die Zuständigkeit der Mutter als Hauptfürsorgeperson für das Kind, 2) die Anzahl von mindestens zwei Kindern, für eine umfassende Unterstützung der Familie und 3) die Leistungen werden verknüpft mit Investitionen. Zusätzlich gibt es russlandweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung, wenn die Mutter sich und ihre Schwangerschaft vor der 12. Schwangerschaftswoche in einer medizinischen Einrichtung registrieren lässt. Hinzu kommen Lohnersatzzahlungen von 40 % in den ersten drei Jahren (seit 2020) während der Elternzeit (Universität Bremen 21.02.2020).
Die Lage der Rentner (29,8% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 RUB. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 RUB. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um 5 Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1000 RUB erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind zumeist stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Da die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern (AA 13.02.2019).
2006 hat Putin die demografische Krise als das schwerste Problem des modernen Russlands bezeichnet und leitete eine Kampagne zur Steigerung der Geburtenrate und zur Senkung der Sterberate ein. Mehrere nationale Programme sollen helfen, die Geburtenrate zu steigern. So erhalten seit 2007 Eltern ab ihrem zweiten neugeborenen Kind eine einmalige staatliche Beihilfe in Höhe von 250.000 Rubel (umgerechnet ca. 7100 Euro). Dadurch konnte schon in der ersten Jahreshälfte 2007 die Geburtenrate auf das höchste Niveau seit dem Zerfall der Sowjetunion gebracht werden. Seit 2006/07 haben aufwändige Bemühungen zu einer Steigerung der Geburtenzahl bzw. einer bedeutenden Senkung der Sterblichkeit beigetragen. Es sind signifikante Erfolge zu verzeichnen: Die Zahl der Neugeborenen stieg zwischen 2007 und 2012 um 21,2%, die Sterblichkeit verminderte sich um 11,2%. Russland zählt somit zu den wenigen europäischen Ländern, in denen die Zahl der Geburten höher liegt als diejenige der Todesfälle. Lag die erwartete Lebensdauer bei Neugeborenen (Jungen und Mädchen) 2006 unter 67 Jahren, erreichte sie 2016 72 Jahre. 2018 betrug die Lebenserwartung der Frauen 77,6 Jahre und die Lebenserwartung der Männer 66,9 Jahre. Im vergangenen Jahrzehnt sanken die durch nicht-natürliche Ursachen hervorgerufenen Todesfälle um etwa 40%. 2020 beträgt die durchschnittliche Bevölkerungsdichte 8,9 Einwohner/km², die Einwohnerzahl ist auf 145,7 gestiegen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
In Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008 werden seit 2010 Renten, die geringer als das offizielle Existenzminimum für Rentner ausfallen, aufgestockt, wovon Anfang 2019 mehr als 6,4 Millionen Menschen profitierten. Auf diese Weise sind nahezu alle Rentner in Russland vor existenzieller Armut geschützt. Ein weiterer Schwerpunkt gezielter staatlicher Hilfe lag in den letzten Jahren auf der finanziellen Unterstützung von bedürftigen Familien mit Kindern. Seit 2018 erhalten einkommensschwache Familien für Kleinkinder bis zu einem Alter von anderthalb Jahren föderale Beihilfen in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis berechtigter Familien weiter ausgedehnt werden, so Putins Versprechen in seinen Botschaften an die Föderalversammlung 2019 und 2020. Bereits 2012 hatte er die Regionen aufgefordert, eine entsprechende finanzielle Unterstützung für Großfamilien einzuführen, was viele von ihnen umgehend umsetzten. Ein Meilenstein der zielgerichteten Sozialhilfe sind die 2012 auf föderaler Ebene gesetzlich verankerten sogenannten Sozialverträge, mit denen alle Bedürftigen und nicht nur bestimmte soziale Gruppen erreicht werden sollen. Im Sinne einer aktivierenden Sozialpolitik zielen diese Sozialprogramme darauf ab, individuelle Angebote für Antragsteller zu ermöglichen, z. B. eine berufliche Weiterbildung oder finanzielle Unterstützung, um ein Kleinunternehmen zu gründen oder familieneigene Landwirtschaft zu betreiben. Obwohl 2018 nur etwa 115.000 Sozialverträge abgeschlossen wurden, die rund 320.000 Menschen einbeziehen, hat Putin eine massive Ausweitung des Programms angekündigt. Mehr als neun Millionen Menschen, so die Ankündigung Putins vor der Föderalversammlung 2019, sollen in den kommenden fünf Jahren von dem Sozialprogramm profitieren. Zudem sagte er den Regionen finanzielle Unterstützung durch das föderale Zentrum zu. Schätzungen von Lilia Ovcharova und Elena Gorina zufolge spielt die zielgerichtete Sozialhilfe noch immer eine untergeordnete Rolle in Russland. Auf föderaler Ebene macht sie bisher nur drei Prozent aller Sozialleistungen aus, auf regionaler Ebene immerhin ein Viertel. Daran dürfte sich auch in den kommenden Jahren wenig ändern. Eine weitere zielgerichtete sozialpolitische Maßnahme war die Erhöhung des Mindestlohns 2019 und seine Koppelung an das Existenzminimum, was bereits seit 2001 im Arbeitsgesetzbuch gefordert, bisher jedoch nicht umgesetzt wurde. Vor der Erhöhung verdiente etwa jeder zehnte Erwerbstätige in Russland weniger als das Existenzminimum. Derart extrem niedrigen Löhne dürften durch den neuen Mindestlohn verhindert werden, doch das weit verbreitete Phänomen der Erwerbsarmut wird so wohl kaum zu lösen sein. In seiner Botschaft an die Föderalversammlung 2020 schlug Putin vor, die Koppelung von Mindestlohn und Existenzminimum auch in der Verfassung zu verankern (Universität Bremen 21.02.2020).
(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
SSA, U.S. Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Russische Föderation, September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446986/1788_1539769582_russia.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 382, 21.02.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/381/RusslandAnalysen382.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 391, 04.10.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/391/RusslandAnalysen391.pdf)
Medizinische Versorgung
In Moskau und anderen Ballungszentren der Russischen Föderation kommen weiterhin diverse Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektion (Ausgangssperren/elektronische Ausweispflicht, Masken- und Handschuhpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Anwendung (BMEIA Stand 18.02.2021).
Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und
St. Petersburg. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt. In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und , St. Petersburg. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt. In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln sowie auf Plätzen, auf denen mehr als 50 Personen zusammenkommen können, gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Am 20.01.2021 beantragte der „Russische Direktinvestment Fonds“ die Zulassung des in Russland entwickelten COVID-19 Impfstoffs „Sputnik V“ in der Europäischen Union. „Sputnik V“ ist bereits in mehreren Ländern zugelassen, darunter unter anderem Argentinien, Algerien und Palästina. Am 26.01.2021 gab Anna Popowa, Leiterin der russischen Verbraucherschutzbehörde „Roskomnadsor“, bekannt, dass es nur noch in drei Föderationssubjekten einen Anstieg des COVID-19 Inzidenzwertes gibt. Dies betrifft die Jüdische Autonome Oblast, die Oblast Kostroma und die Oblast Smolensk. In den übrigen Gebieten sei der Inzidenzwert stabil oder gehe zurück. Die Zahl der COVID-19 Patienten, die in Krankenhäusern behandelt werden, sei in den vergangenen vier Wochen um 17 Prozent gesunken. Am 28.01.2021 teilte die stellvertretende Moskauer Bürgermeisterin Anastasija Rakowa mit, dass seit Beginn der COVID-19 Impfkampagne rund 320.000 Moskauer geimpft worden seien. In Moskau wird seit dem 05. 12.2020 systematisch geimpft. Am 29.01.2021 ließ Turkmenistan den in Russland entwickelten COVID-19 Impfstoff „EpiVakKorona“ zu. Damit ist Turkmenistan das erste Land neben Russland, in dem der Impfstoff offiziell zugelassen ist. Am selben Tag verlängerten die Behörden von St Petersburg das wegen der Coronavirus-Pandemie bis zum 31.01.2021 geltende Verbot öffentlicher Veranstaltungen, einschließlich Einzelprotesten und Kundgebungen bis zum 28.02.2021. Die aufgrund der Coronavirus-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen für Menschen über 65 Jahre und chronisch Kranke wurden in St. Petersburg bis zum 28.02.2021 verlängert (Universität Bremen 08.02.2021).
Obwohl die russischen Behörden das Ermessen haben, öffentliche Versammlungen zu beschränken, um die Ausbreitung jenes Virus zu verhindern, welches COVID-19 verursacht, müssen diese Beschränkungen unbedingt notwendig sowie verhältnismäßig sein und dürfen sie nicht willkürlich oder diskriminierend, z. B. für politisch motivierte Zwecke, eingesetzt werden (HRW 31.01.2021).
Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt am 03.12.2020 an, dass am 05.12.2020 die COVID-19 Impfzentren in Moskau ihre Arbeit aufnehmen werden. Vorgesehen ist, dass zunächst Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen geimpft werden. Der Personenkreis werde nach und nach erweitert, abhängig von der Menge des zur Verfügung stehenden mehr Impfstoffs. Am 05.12.2020 nahmen in Moskau die ersten 70 COVID-19 Impfzentren ihre Arbeit auf. Bisher ist es nur Mitarbeitenden von Gesundheits- und Bildungseinrichtungen gestattet, sich impfen zu lassen. Dieser Personenkreis soll jedoch künftig erweitert werden. Am 15.12.2020 gab das russische Gesundheitsministerium bekannt, dass der vom „Gamaleja-Institut“ entwickelte Impfstoff gegen COVID-19, „Sputnik V“, nun in allen russischen Regionen verfügbar sei. Am 29.12.2020 teilte Regierung von Sankt Petersburg mit, dass die Stadt am 02.01.2021 mit den Impfungen gegen COVID-19 beginnen wird. Bisher gibt es in der Stadt 70 Impfzentren. Zunächst werden Angehörige besonders gefährdeter Berufsgruppen wie medizinisches Personal, Sozialarbeiter oder Lehrkräfte geimpft (Universität Bremen 21.01.2021).
Nachdem Russland lange nur wenige bestätige Coronavirus-Infektionen gemeldet hatte, steigen die Fallzahlen seit Ende März 2020 rapide an. Auf dem Höhepunkt der ersten Welle der Pandemie Anfang Mai 2020 wurden über 10.000 Neuinfektionen pro Tag gemeldet. Die strikten Beschränkungen für Privatpersonen, Betriebe und den Einzelhandel wurden im Juni gelockert. Der Staat reagierte auf die Coronakrise mit weitreichenden Maßnahmen. Zur Eindämmung des Coronavirus erklärte Präsident Putin den Monat April für „arbeitsfrei“ bei Lohnfortzahlung. Die Regelung wurde am 28.04. bis 11.05.2020 verlängert. Ein Krisenfonds mit 300 Milliarden Rubel (etwa 3,6 Milliarden Euro) soll mögliche wirtschaftliche und soziale Folgen der Krise abmildern. Daneben soll eine Kombination aus finanziellen Anreizen, Ausgleich von Verlusten und Deregulierung eine Wirtschaftskrise verhindern helfen. Am 15.04.2020 wurden weitere Unterstützungsmaßnahmen angekündigt. Die Rettungspakete konzentrieren sich vor allem auf Wirtschaftszweige, die am stärksten von den negativen Folgen der Coronaviruskrise betroffen sind. Die besonders von der Pandemie betroffene Hauptstadt Moskau verhängte Ende März 2020 als erste Region eine Ausgangssperre und führte eine Passierscheinpflicht ein. Auch in allen anderen Regionen galten strikte Ausgangsbeschränkungen. Am 16. 04.2020 verschob Wladimir Putin die Feier des Sieges im Zweiten Weltkrieg vom 09.05. auf 24.06.2020. Nach dem 09.06.2020 wurde die Quarantäne in Moskau schrittweise zurückgenommen. Auch in den anderen Regionen wurden die Beschränkungen gelockert. Der inländische Flugverkehr wurde im Zusammenhang mit dem Neustart des Inlandstourismus am 01. 07.2020 wiederaufgenommen. Mitte August wurde in Russland der weltweit erste Impfstoff gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 für eine breite Anwendung in der Bevölkerung freigegeben. International haben Wissenschaftler erhebliche Bedenken gegen „Sputnik V“ geäußert, weil der Impfstoff noch vor Abschluss wichtiger Tests registriert wurde. Seit Mitte November 2020 liegen die Zwischenergebnisse einer klinischen Studie mit knapp 16.000 Teilnehmern vor, die „Sputnik V“ nach der Verabreichung einer zweiten Dosis die Wirksamkeit von 95 Prozent bescheinigen. Seit Anfang Dezember wird Sputnik V bei Massenimpfungen in Russland ausgegeben, inzwischen sind 1,5 Millionen Menschen geimpft worden. Bis zum Sommer sollen 60 Prozent der russischen Bevölkerung immunisiert werden. Russland beantragt die Zulassung seines Corona-Impfstoffs Sputnik V bei der der Weltgesundheitsorganisation WHO und der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA. In Argentinien, Bolivien, Kasachstan, Serbien und Venezuela kommt Sputnik V bereits weitflächig zum Einsatz. Großbestellungen haben zudem auch schon Mexiko, Malaysia und Ungarn aufgegeben. Mit „EpiVacCorona“ soll demnächst ein zweiter russischer Impfstoff zur Verfügung stehen. Laut offizieller Statistik haben seit Beginn der Pandemie in Russland mehr als 3,7 Millionen Menschen sich mit dem Coronavirus infiziert. Täglich kommen ca. 17000 Infektionen hinzu. Mehr als 3,2 Millionen gelten inzwischen als genesen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).Nachdem Russland lange nur wenige bestätige Coronavirus-Infektionen gemeldet hatte, steigen die Fallzahlen seit Ende März 2020 rapide an. Auf dem Höhepunkt der ersten Welle der Pandemie Anfang Mai 2020 wurden über 10.000 Neuinfektionen pro Tag gemeldet. Die strikten Beschränkungen für Privatpersonen, Betriebe und den Einzelhandel wurden im Juni gelockert. Der Staat reagierte auf die Coronakrise mit weitreichenden Maßnahmen. Zur Eindämmung des Coronavirus erklärte Präsident Putin den Monat April für „arbeitsfrei“ bei Lohnfortzahlung. Die Regelung wurde am 28.04. bis 11.05.2020 verlängert. Ein Krisenfonds mit 300 Milliarden Rubel (etwa 3,6 Milliarden Euro) soll mögliche wirtschaftliche und soziale Folgen der Krise abmildern. Daneben soll eine Kombination aus finanziellen Anreizen, Ausgleich von Verlusten und Deregulierung eine Wirtschaftskrise verhindern helfen. Am 15.04.2020 wurden weitere Unterstützungsmaßnahmen angekündigt. Die Rettungspakete konzentrieren sich vor allem auf Wirtschaftszweige, die am stärksten von den negativen Folgen der Coronaviruskrise betroffen sind. Die besonders von der Pandemie betroffene Hauptstadt Moskau verhängte Ende März 2020 als erste Region eine Ausgangssperre und führte eine Passierscheinpflicht ein. Auch in allen anderen Regionen galten strikte Ausgangsbeschränkungen. Am 16. 04.2020 verschob Wladimir Putin die Feier des Sieges im Zweiten Weltkrieg vom 09.05. auf 24.06.2020. Nach dem 09.06.2020 wurde die Quarantäne in Moskau schrittweise zurückgenommen. Auch in den anderen Regionen wurden die Beschränkungen gelockert. Der inländische Flugverkehr wurde im Zusammenhang mit dem Neustart des Inlandstourismus am 01. 07.2020 wiederaufgenommen. Mitte August wurde in Russland der weltweit erste Impfstoff gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 für eine breite Anwendung in der Bevölkerung freigegeben. International haben Wissenschaftler erhebliche Bedenken gegen „Sputnik V“ geäußert, weil der Impfstoff noch vor Abschluss wichtiger Tests registriert wurde. Seit Mitte November 2020 liegen die Zwischenergebnisse einer klinischen Studie mit knapp 16.000 Teilnehmern vor, die „Sputnik V“ nach der Verabreichung einer zweiten Dosis die Wirksamkeit von 95 Prozent bescheinigen. Seit Anfang Dezember wird Sputnik römisch fünf bei Massenimpfungen in Russland ausgegeben, inzwischen sind 1,5 Millionen Menschen geimpft worden. Bis zum Sommer sollen 60 Prozent der russischen Bevölkerung immunisiert werden. Russland beantragt die Zulassung seines Corona-Impfstoffs Sputnik römisch fünf bei der der Weltgesundheitsorganisation WHO und der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA. In Argentinien, Bolivien, Kasachstan, Serbien und Venezuela kommt Sputnik römisch fünf bereits weitflächig zum Einsatz. Großbestellungen haben zudem auch schon Mexiko, Malaysia und Ungarn aufgegeben. Mit „EpiVacCorona“ soll demnächst ein zweiter russischer Impfstoff zur Verfügung stehen. Laut offizieller Statistik haben seit Beginn der Pandemie in Russland mehr als 3,7 Millionen Menschen sich mit dem Coronavirus infiziert. Täglich kommen ca. 17000 Infektionen hinzu. Mehr als 3,2 Millionen gelten inzwischen als genesen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
In der Woche von 07.09. bis 13.09.2020 hat die Region Rostow in Südrussland immer noch die Tabelle der der mit Corona infizierten Patienten angeführt, er wurden 18.870 Fälle registriert. Die Region von Stawropol, wo 13.663 Menschen am Coronavirus erkannten, nahm den zweiten Platz ein. Die Region Wolgograd mit 13.375 am Coronavirus Infizierten Patienten fand sich an dritter Stelle. Im Krasnodar-Territorium wurden 12.377 Patienten mit der Coronavirus Infektion, in Dagestan 12.008, in Kabardino-Balkarien 6941, in der Region Astrachan 6263, in Karachai-Tscherkessin 5899, in Kalmückien 5315, in Nordossetien 5250, in Inguschetien 4859, in Adygea 3650, und in Tschetschenien 341 registriert. Im Laufe der Woche stieg auch die Zahl der Coronavirus Todesfälle auf 2013. Unter der Woche führte Dagestan immer noch die Statistik an, wo seit Beginn der Pandemie 523 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Es folgt die Region Rostow, wo bisher 400 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Die Region Stawropol liegt mit 268 COVID-19 Todesfällen am dritten Platz der traurigen Statistik. Bis 20:00 Uhr Moskauer Zeit am 13.09.2020 sind im Krasnodar-Territorium 220 Menschen, in der Region Wolgograd 125, in der Astrachan Region 87, in Kabardino-Balkarien 82, in Inguschetien 77, in Nordossetien 68, in Kalmlachki 65, in Tschetschenien 40, in Adygea 30, und in Karachai-Tscherkessin 28 Menschen verstorben (Caucasian Knot 14.09.2020).
Die Zahl der mit Coronavirus infizierten Patienten in Regionen Südrusslands ist bis 27.09.2020 auf 123.834 gestiegen. Auch in der Woche von 21.09. bis 27.09.2020 führte die Region Rostow, in der 21.357 Fälle registriert wurden, die Tabelle der mit Coronavirus infizierten Patienten an. Im Gebiet von Stawropol wurden 15.637 Patienten mit Coronavirus Infektion registriert, in der Region Wolgograd 14.786, im Krasnodar Territorium 13.694, in Dagestan 13.182, in Kabardino-Balkarien 7525, in der Region Astrachan 6955, in Karachai-Tscherkessin 6819, in Kalmückien 6232, in Nordossetien 5715, in Inguschetien 5530, in Adygea 3989 und in Tschetschenien 2413. Im Laufe der Woche stieg auch die Zahl der am Coronavirus Verstorbenen auf 2324. Unter der Woche führte immer noch Dagestan diese traurige Statistik in der Region an. Die Republik Dagestan hat bereits 597 COVID-19 Todesfälle seit Beginn der Pandemie registriert. Gefolgt von der Region Rostow, wo es seit Beginn der Pandemie bereits 486 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Das Stawropol-Territorium mit 310 COVID-19 Todesfällen nimmt den dritten Platz dieser traurigen Statistik der Todesopfer ein. Im Krasnodar-Territorium starben bisher 272 Patienten, bei denen das Coronavirus diagnostiziert wurde, in der Region Wolgograd 141, in der Region Astrachan 105, in Kabardino-Balkarien 91, in Inguschetien 83, in Kalmückien 71, in Nordossetien 69, in Tschetschenien 40, in Adygea 31, und in Karachai-Tscherkessin 28 (Caucasian Knot 28.09.2020).
Am 24.09.2020 begann in Moskau die Impfung medizinischen Personals gegen Covid-19. Mehrere tausend Dosen Impfstoff sind laut Moskaus Bürgermeister Sergej Sobjanin in den zivilen Verkehr gebracht. Diese sind in erster Linie für medizinisches Personal vorgesehen. Die Moskauer Stadtverwaltung begann am 26.09.2020 mit der Aufstockung der Kapazitäten von Krankenhäusern für die Aufnahme von Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung. Dies wird begründet mit dem starken Anstieg der Fallzahlen in den vergangenen Wochen. Bis zum 05.10.2020 sollen acht große städtische Krankenhäuser zu Covid-19-Behandlungszentren umgewidmet werden. Auch drei der im Frühjahr errichteten Behelfseinrichtungen werden reaktiviert. Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Sobjanin hatte Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken am Vortag empfohlen, aufgrund der steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in dringenden Fällen zu verlassen. Der Gouverneur der Oblast Moskau, Andrej Worobjow, unterzeichnet am 26.09.2020 ein Dekret, mit dem er Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken empfiehlt, aufgrund der erneut steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in unbedingt notwendigen Fällen zu verlassen. Außerdem sind Unternehmern aufgefordert, so viele Mitarbeiter wie möglich aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen (Universität Bremen 04.10.2020).
Am 27.10.2020 entsendet das russische Gesundheitsministerium Spezialisten in die Oblast Kurgan, um dort ansässige Ärzte beim Kampf gegen das Coronavirus zu unterstützen. Außerdem werden finanzielle Mittel zur Ausrüstung neuer Einrichtungen zur Aufnahme von Covid-19PatientInnen zur Verfügung gestellt. Die Oblast hatte kurz zuvor um Unterstützung durch militärische Fachkräfte gebeten. Am 28.10.2020 gibt die Leiterin der Moskauer Abteilung der russischen Verbraucherschutzbehörde „Rospotrebnadsor“, Elena Andrejewna, bekannt, dass die Covid-19-Zuwachszahlen sich in Moskau zurzeit wieder stabilisiert hätten und ab sofort in der gesamten Russischen Föderation die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt. Der Moskauer Bürgermeister verlängert das Dekret, mit dem Firmen verpflichtet werden, mindestens 30 Prozent ihrer Mitarbeitenden bis Ende November ins Homeoffice zu schicken. Außerdem wird der Aufruf zur freiwilligen Selbstisolation von Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken bis Ende November verlängert. Zusätzlich kündigte Sobjanin an, den seit Mitte Oktober geltenden Heimunterricht von Schülern der Klassenstufen sechs bis elf bis zum 08.11.2020 zu verlängern. Am 31.10.2020 gibt der Gouverneur der Oblast Moskau, Andrej Worobjow, bekannt, dass ab dem 02.11.2020 erneut Kontaktbeschränkungen für Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranke gelten werden. Betroffenen Personen sind dann nur noch Einkäufe und Spaziergänge erlaubt. Diese Regelung ist eine der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Sie gilt zunächst bis zum 15.11.2020. Die Zahl der offiziell bestätigten Covid-19-Infektionen ist am 01.11.2020 in Russland innerhalb der vergangenen 24 Stunden um 18.665 auf insgesamt 1.636.781 angestiegen. Offiziell gibt es 28.235 Todesfälle. Den höchsten Zuwachs verzeichnet Moskau mit 5.261 neuen Fällen innerhalb von 24 Stunden (Universität Bremen 07.11.2020).
In der vergangenen Woche war die Region Rostow im Süden Russlands, in der bis dahin 58.315 Infektionsfälle registriert wurden, immer noch führend bei der Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Patienten innerhalb der Russischen Föderation. Es folgt die Region Wolgograd mit 39.871 COVID-19 Patienten. Im Stawropol Territorium wurde bei 39.186 Menschen die Coronavirus Infektion diagnostiziert, im Krasnodar-Territorium waren es 30.967, in Dagestan 26.156, die der Region Astrachan 21.955, in Kabardino-Balkarien 17.495, in Karachai-Tscherkessin 16.536, im Kalmykien 16.330, Nordossetien 13.425, Inguschetien 13.300, Adygea 12.278 und Tschetschenien 10.175. In der vergangenen Woche verzeichnete die Region Rostow die höchste Zahl von COVID-19 Todesopfern 2334. Im Krasnodar Gebiet starben 1200 Patienten an der Coronavirus Infektion, in Dagestan 1185, im Stawropol Territorium 848, in der Region Wolgograd 540, in der Region Astrachan 459, in Kabardino Balkarien 294, in Kalmykien 225, in Inguschetien 153, in Adygea 106, in Nordossetien 105, in Tschetschenien 101 und Karachai-Tscherkessin 45 (Caucasian Knot 18.01.2021).
Die Zahl der offiziell bestätigten COVID-19 Infektionen betrug in Summe bis zum 21.01.2021 in der Russischen Föderation 3.616.680 bzw. lag die Anzahl der täglichen Neuinfektionen an diesem Tag bei 21.544. Offiziell gab es bis zum 21.01.2021 insgesamt 66.810 Todesfälle bzw. 596 am 21.01.2021 (Universität Bremen 21.01.2021). Bis zum 08.02.2021 gab es insgesamt 3.939.162 COVID-19 Infektionen in der Russischen Föderation und die Zahl der täglichen Neuinfektionen sankt an diesem Tag auf 15.701. Offiziell gab es bis zum 08.02.2021 insgesamt 75.828 Todesfälle bzw. starben am 08.02.2021 398 Personen (Universität Bremen 08.02.2021).
Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIPortal Alltag letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die medizinische Versorgung insbesondere außerhalb der großen Städte ist mit der medizinischen Versorgung in Mitteleuropa nicht zu vergleichen. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Kenntnisse der Landessprache notwendig. In Moskau, St. Petersburg und anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Kenntnisstand oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. In den letzten 5 Jahren ist die Zahl der Krankenhäuser um 50% und die der Ärztezentren um 13% gesunken. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. Nicht einmal 33% der Ortschaften haben direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und Missmanagement führen jedoch weiterhin dazu, dass die vom Staat vorgegebene Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 25-fache überschritten werden. Die Notfallversorgung über die „Schnelle Hilfe“ (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit auch in diesem Bereich bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung erbracht. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.05.2018).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko für HIV/AIDS (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021).
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 65 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen. Das nationale Projekt „Gesundheitsfürsorge“ sieht vor, dass bis Ende 2024 die Lebenserwartung der russischen Bevölkerung weiter auf 78 Jahre steigt. Die Sterberate bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen soll um ein Drittel und die Krebserkrankungen um 10 Prozent sinken. Um diese Ziele zu erreichen, fließen bis 2024 etwa 17 Milliarden Euro in den Ausbau und die Modernisierung des Gesundheitswesens, zusätzlich zu den Gesundheitsausgaben von etwa 40 Milliarden Euro pro Jahr (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).
(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 397, 08.02.2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/397/RusslandAnalysen397.pdf
HRW, Human Rights Watch, World Report 2021, Russia, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/russia
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 396, 21.01.2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/396/RusslandAnalysen396.pdf
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Alltag, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/alltag/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2,
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 391, 04.10.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/391/RusslandAnalysen391.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 09.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
Caucasian Knot, Nordkaukasus, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53412/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536)
Medizinische Versorgung in Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung – inklusive Notfall- und spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.03.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind (DIS 01.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung):
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.03.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen wie Minderjährige, Studenten, Arbeiter usw. und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.03.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.03.2015, LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, AA 13.02.2019). Trotzdem gibt es medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen auch günstiger (BDA CFS 31.03.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Spezialisten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges teurer als in öffentlichen Institutionen aufgrund von komfortableren Aufenthalt, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.03.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.03.2015).
In der Woche 07.09. bis 13.09.2020 wurden in Tschetschenien 341 Fälle von COVID-19 Infektionen registriert. Im Laufe dieser Woche wurde festgestellt, dass seit Beginn der Pandemie in Tschetschenien 40 Menschen daran verstorben sind (Caucasian Knot 14.09.2020).
In Tschetschenien wurden in der Woche 21.09. bis 27.09.2020 2413 Patienten mit Coronavirus Infektion registriert. Seit Beginn der Pandemie starben in Tschetschenien 40 Menschen an den Folgen von COVID-19 (Caucasian Knot 28.09.2020).
In den vergangenen 24 Stunden gab im gesamten Nordkaukasus 745 Covid-19-Infektionen. Tschetschenien, das davor den geringsten Anstieg verzeichnet hatte, rückte mit 91 Personen auf den dritten Platz vor. Davor wurden am 27.10.2020 in Tschetschenien zehn neue Fälle von Covid-19 gemeldet, am 01.11.2020 dreizehn, am 07.11.2020 29, am 15.11.2020 54 neue Fälle und am 20.11.2020 69. Die Gesamtzahl im Nordkaukasus liegt bei 90.963, angeführt vom Stawropol-Territorium mit 26.579, in Tschetschenien wurden bis dahin 3.854 Fälle registriert (Caucasian Knot 26.11.2020).
Bis zur vergangenen Woche wurden in Tschetschenien 10.175 mit COVID-19 registriert und 101 Tote (Caucasian Knot 18.01.2021).
(Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/
Caucasian Knot, Nordkaukasus, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53412/
BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/
Caucasian Knot, Fälle von Covid-19 im Nordkaukasus, 26.11.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52893/
LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.03.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.03.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.03.2015).
(BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015)
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten (z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS/PTSD, Depressionen, etc.)
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 11412).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen RUB 700 und 2.000 (ca. EUR 8 bis 24). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:
Sertralin (BMA 12132, BMA 11412)
Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412)
Trazodon (BMA 12248, BMA 11543)
Citalopram (BMA 11933, BMA 11412)
Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412)
(International SOS via MedCOI (03.04.2019): BMA 12248
International SOS via MedCOI (08.08.2018): BMA 11412
International SOS via MedCOI (25.02.2019): BMA 12132
International SOS via MedCOI (03.09.2018): BMA 11543
International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933
International SOS via MedCOI (31.05.2018): BMA 11184
BDA, Belgium Desk on Accessibility (31.03.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI)
Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht
Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen. Methadon ist in der Russischen Föderation nicht registriert. Es gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236).
(International SOS via MedCOI (29.03.2019): BMA 12236)
Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.02.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.02.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.02.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
(IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf)
2. Beweiswürdigung:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines russischen Inlandspasses, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Abteilung für Innere Angelegenheiten in XXXX , bereits vom Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Seinen russischen Auslandsreisepass, den sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausstellen ließ, hat der Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer immer noch nicht Deutsch spricht, beruhen darauf, dass nur zwei Deutschkursbestätigungen aus dem Jahre 2017 im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch keine Deutschprüfungszeugnisse und dem persönlichen Eindruck in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung 09.11.2020; siehe dazu rechtlich Beurteilung, zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines russischen Inlandspasses, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Abteilung für Innere Angelegenheiten in römisch 40 , bereits vom Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Seinen russischen Auslandsreisepass, den sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausstellen ließ, hat der Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer immer noch nicht Deutsch spricht, beruhen darauf, dass nur zwei Deutschkursbestätigungen aus dem Jahre 2017 im Verfahren vorgelegt wurden, jedoch keine Deutschprüfungszeugnisse und dem persönlichen Eindruck in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung 09.11.2020; siehe dazu rechtlich Beurteilung, zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts.
c) Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer problemlos legal aus seinem Herkunftsstaat ausreiste, illegal nach Österreich einreiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte um damit die fremdenrechtlichen Migrations- bzw. Einwanderungsbestimmungen zu umgehen, da er lieber, statt weiterhin in seinem Eigentumshaus im Herkunftsstaat, bei seiner Ehegattin in Österreich leben will, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste schon im Jahr 2011 illegal nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab in deren bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren an, selbst nie Probleme in der Russischen Föderation gehabt zu haben und auch der damals noch in XXXX lebende Beschwerdeführers habe dort Probleme; er kümmere sich um seine 85jährige Mutter. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste schon im Jahr 2011 illegal nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab in deren bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren an, selbst nie Probleme in der Russischen Föderation gehabt zu haben und auch der damals noch in römisch 40 lebende Beschwerdeführers habe dort Probleme; er kümmere sich um seine 85jährige Mutter.
Dass nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, weil er Angst vor Bediensteten der Gaswerke oder des Finanzamtes in XXXX gehabt hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich widersprüchlich und damit nicht glaubhaften Angaben. Zunächst behauptet der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, dass er Angst vor den Bediensteten der Gaswerke in XXXX habe, die er angezeigt hätte nachdem diese ihm eine „ungebührlich erhöhte“ Gasrechnung gestellt hätten, dem Beschwerdeführer angeboten hätten, die Rechnung auf die Hälfte zu reduzieren, wenn er ihnen den Betrag direkt „schwarz“ bezahle und ihm nach Weigerung die Gaszufuhr abgestellt worden sei. In seiner niederschriftlichen Befragung am 05.09.2018 gab er an, mit den Behörden seines Heimatlandes nie Probleme gehabt zu haben und nie bedroht worden zu sein. Zwar seien zwei Mitarbeiter vom Finanzamt zu ihm gekommen und wollten 100.000 Rubel für Gas haben, dann sei die Forderung jedoch immer weniger geworden, zuletzt 17.000 Rubel und das sei für den Beschwerdeführer kein Problem gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts. Zudem zeigt folgender Auszug aus der Verhandlungsschrift, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie verfolgt wurde:Dass nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, weil er Angst vor Bediensteten der Gaswerke oder des Finanzamtes in römisch 40 gehabt hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich widersprüchlich und damit nicht glaubhaften Angaben. Zunächst behauptet der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, dass er Angst vor den Bediensteten der Gaswerke in römisch 40 habe, die er angezeigt hätte nachdem diese ihm eine „ungebührlich erhöhte“ Gasrechnung gestellt hätten, dem Beschwerdeführer angeboten hätten, die Rechnung auf die Hälfte zu reduzieren, wenn er ihnen den Betrag direkt „schwarz“ bezahle und ihm nach Weigerung die Gaszufuhr abgestellt worden sei. In seiner niederschriftlichen Befragung am 05.09.2018 gab er an, mit den Behörden seines Heimatlandes nie Probleme gehabt zu haben und nie bedroht worden zu sein. Zwar seien zwei Mitarbeiter vom Finanzamt zu ihm gekommen und wollten 100.000 Rubel für Gas haben, dann sei die Forderung jedoch immer weniger geworden, zuletzt 17.000 Rubel und das sei für den Beschwerdeführer kein Problem gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts. Zudem zeigt folgender Auszug aus der Verhandlungsschrift, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie verfolgt wurde:
„…R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
P: Dort habe ich niemanden. Hier habe ich meine ganze Familie, meinen Sohn und meine Frau.
R: Wer konkret verfolgt Sie?
P: Ich bin weggefahren.
R: Weshalb sollte man ausgerechnet Sie, Sie sind ein XXXX , in der Russischen Föderation verfolgen?R: Weshalb sollte man ausgerechnet Sie, Sie sind ein römisch 40 , in der Russischen Föderation verfolgen?
P: Als man damit begonnen hat, bin ich gleich weggefahren. Ich sage die Warheit.
R: Wer verfolgt Sie? Werden Sie verfolgt?
P: Nein.
[…]
Wissen Sie warum Ihre Ehegattin in Österreich bleiben durfte?
P zuckt mit den Schultern.
[…]
R: Ihrer Ehegattin wurde im Bescheid deren Fluchtvorbringen nicht geglaubt (Anmerkung: Bescheid der Ehegattin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , Beweiswürdigung Seiten 91 bis 94). Ihre Ehegattin hat deren Bescheid nie bekämpft, sondern einfach rechtskräftig werden lassen, was nicht gerade dafürspricht, dass Ihre angeblichen Ausreisegründe der Wahrheit entsprachen. Dazu kommt, dass Sie in Ihrer niederschriftlichen Befragung am XXXX angegeben haben, dass Ihre Ehegattin damals nur deshalb mit Ihrem Sohn ausgereist ist, weil dieser krank war. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Ihrer Ehegattin wurde im Bescheid deren Fluchtvorbringen nicht geglaubt (Anmerkung: Bescheid der Ehegattin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , Beweiswürdigung Seiten 91 bis 94). Ihre Ehegattin hat deren Bescheid nie bekämpft, sondern einfach rechtskräftig werden lassen, was nicht gerade dafürspricht, dass Ihre angeblichen Ausreisegründe der Wahrheit entsprachen. Dazu kommt, dass Sie in Ihrer niederschriftlichen Befragung am römisch 40 angegeben haben, dass Ihre Ehegattin damals nur deshalb mit Ihrem Sohn ausgereist ist, weil dieser krank war. Wollen Sie dazu etwas angeben?
„…LA: Was war der Grund der Ausreise Ihrer Ehefrau?
VP: Mein Sohn XXXX war krank. Er hatte XXXX . Sie sind deswegen ausgereist…“ (niederschriftliche Befragung am XXXX Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 135)VP: Mein Sohn römisch 40 war krank. Er hatte römisch 40 . Sie sind deswegen ausgereist…“ (niederschriftliche Befragung am römisch 40 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 135)
P zuckt mit den Schultern.
[…]
R: Ihre Ehegattin hat in deren niederschriftlichen Befragungen am XXXX unter anderem angegeben, dass Sie nicht schon im Jahr 2011 mit Ihrer Ehegattin und Ihrem jüngsten, damals XXXX , Sohn nach Österreich gekommen sind, weil Sie in Ihrem eigenen Haus zu blieben, um Ihre damals 85jährige krank Mutter zu pflegen bzw. seien auch Ihre beiden älteren Söhne und die zwei Enkel zu Hause geblieben (Anmerkung: Bescheid der Ehegattin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Verfahrensgang Seiten 03, 06 und 10f), was nicht gerade dafürspricht, dass Sie in der Russischen Föderation verfolgt wurden. Zudem haben Sie in der niederschriftlichen Befragung am 05.09.2018 angegeben, dass Ihre Mutter bereits drei Jahr davor gestorben ist, sie aber dennoch nicht schon im Jahr 2015, sondern erst im Jahr 2017 ausgereist. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Ihre Ehegattin hat in deren niederschriftlichen Befragungen am römisch 40 unter anderem angegeben, dass Sie nicht schon im Jahr 2011 mit Ihrer Ehegattin und Ihrem jüngsten, damals römisch 40 , Sohn nach Österreich gekommen sind, weil Sie in Ihrem eigenen Haus zu blieben, um Ihre damals 85jährige krank Mutter zu pflegen bzw. seien auch Ihre beiden älteren Söhne und die zwei Enkel zu Hause geblieben (Anmerkung: Bescheid der Ehegattin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Verfahrensgang Seiten 03, 06 und 10f), was nicht gerade dafürspricht, dass Sie in der Russischen Föderation verfolgt wurden. Zudem haben Sie in der niederschriftlichen Befragung am 05.09.2018 angegeben, dass Ihre Mutter bereits drei Jahr davor gestorben ist, sie aber dennoch nicht schon im Jahr 2015, sondern erst im Jahr 2017 ausgereist. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich habe auf Ihren Tod gewartet. Danach bin ich in Österreich geblieben.
R: Ihr Sohn XXXX ist im Jahr 2011, so wie Sie, statt mit seiner Mutter und seinem Bruder auszureisen, einfach zu Hause geblieben und erst fünf Jahre später, im XXXX , legal mit seinem russischen Auslandsreisepass und seiner Familie ausgereist und er und seine Familie haben am XXXX in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwere gegen zurückweisende Bescheide wurden bei XXXX zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , gemäß § 5 AsylG und § 671 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, XXXX für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Die Verfahren seiner Ehegattin und deren Kindern wurden zeit- und inhaltsgleich entschieden. Warum sind Sie wenn nicht schon 2011 mit Ihrer Ehegattin, zumindest aber im Frühling 2016 mit Ihrem Sohn mitgereist, sondern erst im Jahr 2017? R: Ihr Sohn römisch 40 ist im Jahr 2011, so wie Sie, statt mit seiner Mutter und seinem Bruder auszureisen, einfach zu Hause geblieben und erst fünf Jahre später, im römisch 40 , legal mit seinem russischen Auslandsreisepass und seiner Familie ausgereist und er und seine Familie haben am römisch 40 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwere gegen zurückweisende Bescheide wurden bei römisch 40 zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 671, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, römisch 40 für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Die Verfahren seiner Ehegattin und deren Kindern wurden zeit- und inhaltsgleich entschieden. Warum sind Sie wenn nicht schon 2011 mit Ihrer Ehegattin, zumindest aber im Frühling 2016 mit Ihrem Sohn mitgereist, sondern erst im Jahr 2017?
P: Ich lebe mit meiner Frau zusammen, die Kinder leben nicht bei uns.
R: Dass Ihr Sohn XXXX im XXXX für sich und seine Familie Visa für deren legale Reise nach XXXX besorgt und alle problemlos legal mit ihren russischen Reisepässen und ihren Visa aus der Russischen Föderation ausgereist sind, Sie aber einfach zu Hause bleiben, statt mitzureisen, spricht zumindest auf den ersten Blick nicht unbedingt dafür, dass Sie damals in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurden. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Dass Ihr Sohn römisch 40 im römisch 40 für sich und seine Familie Visa für deren legale Reise nach römisch 40 besorgt und alle problemlos legal mit ihren russischen Reisepässen und ihren Visa aus der Russischen Föderation ausgereist sind, Sie aber einfach zu Hause bleiben, statt mitzureisen, spricht zumindest auf den ersten Blick nicht unbedingt dafür, dass Sie damals in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurden. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich konnte kein Visum bekommen…“ (Verhandlungsschrift Seiten 11ff)
In der Gesamtheit betrachtet ist den Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, jemals einer wie immer gearteten individuellen und konkreten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen zu sein und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer solchen ausgesetzt sein sollte.
d) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme hatte, in seinem Eigentumshaus lebte, von seinem nach wir vor dort lebenden volljährigen Sohnes XXXX verköstigt wurde und nicht behauptet hat, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben, ergeben sich aus seinen Angaben im Lauf des Verfahrens. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme hatte, in seinem Eigentumshaus lebte, von seinem nach wir vor dort lebenden volljährigen Sohnes römisch 40 verköstigt wurde und nicht behauptet hat, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben, ergeben sich aus seinen Angaben im Lauf des Verfahrens.
Die Feststellungen hinsichtlich der Erkrankungen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen, wonach alle zur Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, XXXX verfügbar sind ergeben sich aus der, im Verfahren des Beschwerdeführers eingeholten, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2020, welche im Beschwerdeakt einliegt Die Feststellungen hinsichtlich der Erkrankungen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen, wonach alle zur Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, römisch 40 verfügbar sind ergeben sich aus der, im Verfahren des Beschwerdeführers eingeholten, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2020, welche im Beschwerdeakt einliegt
Im Beschwerdeverfahren wurden zwar auch ein Schreiben vorgelegt, worin dem Beschwerdeführer unter anderem empfohlen wurde XXXX untersuchen zu lassen, ob bei ihm eine XXXX vorliegen könnte, bis dato wurden diesbezüglich aber keine Unterlagen vorgelegt, weshalb keine Erkrankung festgestellt wird. Im Beschwerdeverfahren wurden zwar auch ein Schreiben vorgelegt, worin dem Beschwerdeführer unter anderem empfohlen wurde römisch 40 untersuchen zu lassen, ob bei ihm eine römisch 40 vorliegen könnte, bis dato wurden diesbezüglich aber keine Unterlagen vorgelegt, weshalb keine Erkrankung festgestellt wird.
Der Beschwerdeführer kann auch nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin seine russische XXXX beziehen, wieder in einem Eigentumshaus in XXXX , in Tschetschenien leben und sich auch wie auch schon vor der Ausreise von seinem Sohn XXXX verköstigen lassen. Er ist schon deshalb in Verbindung mit den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Wirtschaft und Grundversorgung, Sozialbeihilfen und medizinische Versorgung, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Medikamente, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer konnte auch vor seiner Ausreise seine Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, seine Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert. Der Beschwerdeführer ist dort - nach XXXX Aufenthalt bzw. im Gegensatz zu Österreich - mit der Sprache und den Gegebenheiten vor Ort vertraut und kann auf ein nach wie vor dort bestehendes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Der Beschwerdeführer kann auch nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin seine russische römisch 40 beziehen, wieder in einem Eigentumshaus in römisch 40 , in Tschetschenien leben und sich auch wie auch schon vor der Ausreise von seinem Sohn römisch 40 verköstigen lassen. Er ist schon deshalb in Verbindung mit den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Wirtschaft und Grundversorgung, Sozialbeihilfen und medizinische Versorgung, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Medikamente, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer konnte auch vor seiner Ausreise seine Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, seine Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert. Der Beschwerdeführer ist dort - nach römisch 40 Aufenthalt bzw. im Gegensatz zu Österreich - mit der Sprache und den Gegebenheiten vor Ort vertraut und kann auf ein nach wie vor dort bestehendes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, vorgelegten Unterlagen, sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse zeigten sich darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich und bezüglich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner zum Aufenthalt berechtigten Ehegattin lebt, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten VI. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, vorgelegten Unterlagen, sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse zeigten sich darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich und bezüglich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner zum Aufenthalt berechtigten Ehegattin lebt, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch sechs. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Verhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Verhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
Da der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung c zu den Asylgründen des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt, nie einer wohlbegründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nicht glaubhaft machen kann, in einer derartigen Gefahr in Zukunft ausgesetzt zu sein, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen. Da der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung c zu den Asylgründen des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt, nie einer wohlbegründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nicht glaubhaft machen kann, in einer derartigen Gefahr in Zukunft ausgesetzt zu sein, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sicherheitslage im Herkunftsstaat geprüft (siehe Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sicherheitslage und Sicherheitslage in Tschetschenien), allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht aus. Zudem geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zusammengefasst hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion nach den beiden Tschetschenienkriegen erheblich verbessert hat, was sich daran zeigt, dass im gesamten Jahr 2020 die ersten Konfliktopfer in Tschetschenien im Oktober gemeldet wurden. Es wurden zwischen 05.10. und 11.10.2020 zwei Personen in Tschetschenien getötet, am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben und vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein, die einen Terroranschläge geplant haben sollen. Danach war die Lage ruhig, bis nach dem 14.12.2020 drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet wurden sowie in der letzten Dezemberwoche drei Personen getötet wurden und eine Person verschwand. Heuer wurden zwischen 18.01. und 24.01.2021 fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt, seither ist die Lage ruhig. Da es sich beim Beschwerdeführer um keinen Widerstandskämpfer, sondern einen XXXX , der aus XXXX stammt, handelt, der dort keinerlei Probleme hatte und auch nie behauptet hat wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein bzw. die Situation in Tschetschenien jedenfalls nicht derartig ist, dass jeder Mensch automatisch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als zumutbar zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sicherheitslage im Herkunftsstaat geprüft (siehe Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sicherheitslage und Sicherheitslage in Tschetschenien), allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht aus. Zudem geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zusammengefasst hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion nach den beiden Tschetschenienkriegen erheblich verbessert hat, was sich daran zeigt, dass im gesamten Jahr 2020 die ersten Konfliktopfer in Tschetschenien im Oktober gemeldet wurden. Es wurden zwischen 05.10. und 11.10.2020 zwei Personen in Tschetschenien getötet, am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben und vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein, die einen Terroranschläge geplant haben sollen. Danach war die Lage ruhig, bis nach dem 14.12.2020 drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet wurden sowie in der letzten Dezemberwoche drei Personen getötet wurden und eine Person verschwand. Heuer wurden zwischen 18.01. und 24.01.2021 fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt, seither ist die Lage ruhig. Da es sich beim Beschwerdeführer um keinen Widerstandskämpfer, sondern einen römisch 40 , der aus römisch 40 stammt, handelt, der dort keinerlei Probleme hatte und auch nie behauptet hat wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein bzw. die Situation in Tschetschenien jedenfalls nicht derartig ist, dass jeder Mensch automatisch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als zumutbar zu bewerten.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Wie bereits weiter oben d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat festgestellt, lebte er bis zu seiner legalen Ausreise im Alter von XXXX Jahre mit einer monatlichen XXXX in der Höhe von 6.000.- Rubel (ca. EUR 100,-), hatte aber keine finanziellen Probleme, da er in seinem Eigentumshaus lebte und von seinem nach wie vor dort lebenden Sohn XXXX verköstigt wurde. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Er konnte immer seine Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, seine Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert (siehe dazu auch Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Wirtschaft und Grundversorgung und Sozialbeihilfen), weshalb sich in diesem konkreten Fall nicht ersehen lässt, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Aufgrund seiner individuellen Umstände in Zusammenschau mit dem im Herkunftsstaat unverändert vorhandenen verwandtschaftlichen Netz kann nach XXXX Jahren Aufenthalt keine binnen nicht ganz vier Jahren in Österreich vollzogenen vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härte erkannt werden.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Wie bereits weiter oben d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat festgestellt, lebte er bis zu seiner legalen Ausreise im Alter von römisch 40 Jahre mit einer monatlichen römisch 40 in der Höhe von 6.000.- Rubel (ca. EUR 100,-), hatte aber keine finanziellen Probleme, da er in seinem Eigentumshaus lebte und von seinem nach wie vor dort lebenden Sohn römisch 40 verköstigt wurde. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Er konnte immer seine Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, seine Existenzgrundlage ist nach wie vor gesichert (siehe dazu auch Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Wirtschaft und Grundversorgung und Sozialbeihilfen), weshalb sich in diesem konkreten Fall nicht ersehen lässt, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Aufgrund seiner individuellen Umstände in Zusammenschau mit dem im Herkunftsstaat unverändert vorhandenen verwandtschaftlichen Netz kann nach römisch 40 Jahren Aufenthalt keine binnen nicht ganz vier Jahren in Österreich vollzogenen vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härte erkannt werden.
Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund er Gesetzeslage, auch wenn diese nicht der Statusrichtlinie entspricht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund er Gesetzeslage, auch wenn diese nicht der Statusrichtlinie entspricht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Wie bereits weiter oben festgestellt (d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat), leidet der Beschwerdeführer an durch XXXX . Er hat nicht behauptet wegen mangelnder Behandlung im Herkunftsstaat nach Österreich gekommen zu sein, wird hier aber derzeit behandelt und nimmt entsprechende Medikamente. Alle zur Behandlung dieser Krankheiten des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente sind laut einer im Beschwerdeverfahren eingeholter Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2020, welche im Beschwerdeakt einliegt, in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, XXXX verfügbar.Wie bereits weiter oben festgestellt (d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat), leidet der Beschwerdeführer an durch römisch 40 . Er hat nicht behauptet wegen mangelnder Behandlung im Herkunftsstaat nach Österreich gekommen zu sein, wird hier aber derzeit behandelt und nimmt entsprechende Medikamente. Alle zur Behandlung dieser Krankheiten des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente sind laut einer im Beschwerdeverfahren eingeholter Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2020, welche im Beschwerdeakt einliegt, in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, römisch 40 verfügbar.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des
Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russischen Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des
Art. 3 EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Russischen Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht jedenfalls, nach der dargestellten Judikatur, einer Abschiebung nicht entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des , Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russischen Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des , Artikel 3, EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Russischen Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht jedenfalls, nach der dargestellten Judikatur, einer Abschiebung nicht entgegen.
Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung, zusammengefasst hervorgeht, ist auch die Russische Föderation von COVID-19 stark betroffen, allerdings liegen die regionale Schwerpunkte derzeit in Moskau und St. Petersburg und nicht in Tschetschenien. Bei den in den Feststellungen angeführten Infektionszahlen darf zudem nicht übersehen werden, dass in der Russischen Föderation mehr als 142,3 Millionen Menschen leben. Zudem wird in Moskau, im Gegensatz zu Österreich, bereits seit dem 05.12.2020 systematisch geimpft. Innerhalb einer Woche Mitte Jänner 2021 war die Region Rostow im Süden Russlands, in der bis dahin insgesamt 58.315 Infektionsfälle registriert wurden, immer noch führend bei der Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Patienten innerhalb der Russischen Föderation, in Tschetschenien waren es in dieser Woche hingegen 10.175 Personen. Mitte Jänner 2021 verzeichnete die Region Rostow innerhalb einer Woche die höchste Zahl von COVID-19 Todesopfern 2334, in Tschetschenien 101 Menschen. In Moskau und anderen Ballungszentren der Russischen Föderation kommen weiterhin diverse Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Infektion (Ausgangssperren/elektronische Ausweispflicht, Masken- und Handschuhpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Anwendung. Am 20.01.2021 beantragte der „Russische Direktinvestment Fonds“ die Zulassung des in Russland entwickelten COVID-19 Impfstoffs „Sputnik V“ in der Europäischen Union. „Sputnik V“ ist bereits in mehreren Ländern zugelassen, darunter unter anderem Argentinien, Algerien und Palästina. Am 26.01.2021 gab Anna Popowa, Leiterin der russischen Verbraucherschutzbehörde „Roskomnadsor“, bekannt, dass es nur noch in drei Föderationssubjekten einen Anstieg des COVID-19 Inzidenzwertes gibt. Dies betrifft die Jüdische Autonome Oblast, die Oblast Kostroma und die Oblast Smolensk. In den übrigen Gebieten sei der Inzidenzwert stabil oder gehen zurück. Die Zahl der COVID-19 Patienten, die in Krankenhäusern behandelt werden, sei in den vergangenen vier Wochen um 17 Prozent gesunken.
Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Russischen Föderation, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben; auf Grund der oben zitierten Zahlen in Österreich derzeit sogar höher als im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Russischen Föderation infizieren könnten; was aber jedenfalls auch für seinen Verbleib in Österreich gilt. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Russischen Föderation, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben; auf Grund der oben zitierten Zahlen in Österreich derzeit sogar höher als im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Russischen Föderation infizieren könnten; was aber jedenfalls auch für seinen Verbleib in Österreich gilt.
Es ist daher zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation von einer extrem schlechten wirtschaftlichen Lage oder „außergewöhnlichen Umständen“ wie etwa Hungertod, unzureichender medizinischer Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar dem Verlust des Lebens betroffen ist. Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen hätten lassen.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Dazu wurde weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß
§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Dazu wurde weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde.
Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt VI. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise wurde § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise wurde Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: , 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer hält sich bald vier Jahre in Österreich auf, spricht aber immer noch nicht Deutsch:
„…R an D: Bitte ab sofort nicht übersetzten.
R: Sprechen Sie Deutsch?
P: Anmerkung P schweigt.
R: Sprechen Sie Deutsch?
P: Anmerkung schweigt.
R an D: Bitte übersetzten.
P: Ein bisschen. Ich lerne per Internet.
R mit D: Sagen Sie irgendetwas in Deutsch.
P: Ich Ramzan. Ich leben … meine Frau … mein Kind ….
R: Sagen Sie bitte irgendetwas in Deutsch.
P: Gehen, geht auch.
R mit D: Können Sie sonst noch etwas in Deutsch?
P: Was soll ich sagen? Anmerkung: Die Antwort war in Russisch.
P: Ich kann lesen. Anmerkung: Antwort auf Russisch.
P: Ich werde Deutsch lernen. Anmerkung: Antwort auf Russisch.
R mit D: Können Sie Deutsch?
P: Nein. Ich spreche nicht Deutsch. Ich lerne langsam, jetzt spreche ich noch nicht Deutsch.
Anmerkung: P spricht nicht Deutsch…“ (Verhandlungsschrift Seite 07f)
Im Fall des Beschwerdeführers liegt eine illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor:
„…R: Ihr Sohn XXXX ist im Jahr 2011, so wie Sie, statt mit seiner Mutter und seinem Bruder auszureisen, einfach zu Hause geblieben und erst fünf Jahre später, im XXXX , legal mit seinem russischen Auslandsreisepass und seiner Familie ausgereist und er und seine Familie haben am XXXX in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. […] Warum sind Sie wenn nicht schon 2011 mit Ihrer Ehegattin, zumindest aber im Frühling 2016 mit Ihrem Sohn mitgereist, sondern erst im Jahr 2017? „…R: Ihr Sohn römisch 40 ist im Jahr 2011, so wie Sie, statt mit seiner Mutter und seinem Bruder auszureisen, einfach zu Hause geblieben und erst fünf Jahre später, im römisch 40 , legal mit seinem russischen Auslandsreisepass und seiner Familie ausgereist und er und seine Familie haben am römisch 40 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. […] Warum sind Sie wenn nicht schon 2011 mit Ihrer Ehegattin, zumindest aber im Frühling 2016 mit Ihrem Sohn mitgereist, sondern erst im Jahr 2017?
P: Ich lebe mit meiner Frau zusammen, die Kinder leben nicht bei uns.
R: Dass Ihr Sohn XXXX im XXXX für sich und seine Familie Visa für deren legale Reise nach XXXX besorgt und alle problemlos legal mit ihren russischen Reisepässen und ihren Visa aus der Russischen Föderation ausgereist sind, Sie aber einfach zu Hause bleiben, statt mitzureisen, spricht zumindest auf den ersten Blick nicht unbedingt dafür, dass Sie damals in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurden. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: Dass Ihr Sohn römisch 40 im römisch 40 für sich und seine Familie Visa für deren legale Reise nach römisch 40 besorgt und alle problemlos legal mit ihren russischen Reisepässen und ihren Visa aus der Russischen Föderation ausgereist sind, Sie aber einfach zu Hause bleiben, statt mitzureisen, spricht zumindest auf den ersten Blick nicht unbedingt dafür, dass Sie damals in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurden. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich konnte kein Visum bekommen…“ (Verhandlungsschrift Seiten 11ff)
Zur nicht einmal vierjährige Aufenthaltsdauer, welche in krassem Gegensatz zum XXXX Jahre dauernden Aufenthalt zum Herkunftsstaat steht, kommen somit auch noch die kaum vorhandene Integration bzw. nicht vorhandenen Deutschkenntnisse, weshalb im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers kein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Privatleben erkannt werden kann.Zur nicht einmal vierjährige Aufenthaltsdauer, welche in krassem Gegensatz zum römisch 40 Jahre dauernden Aufenthalt zum Herkunftsstaat steht, kommen somit auch noch die kaum vorhandene Integration bzw. nicht vorhandenen Deutschkenntnisse, weshalb im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers kein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Privatleben erkannt werden kann.
Zu den Bindungen zum Herkunftsstaat ist aber auch zu beachten, dass die Ehegattin als engste Angehörige der Kernfamilie des XXXX Beschwerdeführers, seit 2011 im österreichischen Bundesgebiet lebt; hingegen die in Österreich und im Herkunftssaat aufhältigen, volljährigen Söhne, teilweise mit ihren eigenen Familien, deren „eigenes“ Leben führen und weder ein gemeinsamer Haushalt noch Abhängigkeiten angegeben wurden.Zu den Bindungen zum Herkunftsstaat ist aber auch zu beachten, dass die Ehegattin als engste Angehörige der Kernfamilie des römisch 40 Beschwerdeführers, seit 2011 im österreichischen Bundesgebiet lebt; hingegen die in Österreich und im Herkunftssaat aufhältigen, volljährigen Söhne, teilweise mit ihren eigenen Familien, deren „eigenes“ Leben führen und weder ein gemeinsamer Haushalt noch Abhängigkeiten angegeben wurden.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin, Frau XXXX , geb. XXXX , die bereits im Jahr 2011 nach Österreich reiste und deren Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde, standesamtlich verheiratet. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Der Beschwerdeführer lebt seit XXXX (wieder) mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt; nicht mit den volljährigen Söhnen (siehe dazu Feststellungen c zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , die bereits im Jahr 2011 nach Österreich reiste und deren Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde, standesamtlich verheiratet. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Der Beschwerdeführer lebt seit römisch 40 (wieder) mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt; nicht mit den volljährigen Söhnen (siehe dazu Feststellungen c zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - wegen des rechtmäßigen Aufenthaltstitels der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich – die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - wegen des rechtmäßigen Aufenthaltstitels der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich – die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Gegenständlich kann man somit von einem ausgeprägten Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in Österreich ausgehen, weshalb die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (doch noch) zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da bei einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Familienlebens des XXXX Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin droht bzw. eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde, ist die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären.Gegenständlich kann man somit von einem ausgeprägten Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in Österreich ausgehen, weshalb die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (doch noch) zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da bei einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Familienlebens des römisch 40 Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin droht bzw. eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würde, ist die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß , Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,), 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Der Beschwerdeführer erfüllt die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, es liegen gegenständlich - trotz eines bald vierjährigen Aufenthaltes - nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seiner Ehegattin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Der Beschwerdeführer erfüllt die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, es liegen gegenständlich - trotz eines bald vierjährigen Aufenthaltes - nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor, sodass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seiner Ehegattin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
Nachdem beim Beschwerdeführer nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem beim Beschwerdeführer nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken.
Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten V. und VI. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie von Mitarbeitern der Gaswerke oder anderen Personen verfolgt wurde (siehe Beweiswürdigung c zu den Asylgründen des Beschwerdeführers). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie von Mitarbeitern der Gaswerke oder anderen Personen verfolgt wurde (siehe Beweiswürdigung c zu den Asylgründen des Beschwerdeführers). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Glaubhaftmachung individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz Militär non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2208042.1.00Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021