Entscheidungsdatum
26.03.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W242 2137880-3/13E
W242 2137876-3/9E
W242 2137877-3/9E, W242 2137880-3/13E, W242 2137876-3/9E, W242 2137877-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX und des 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Usbekistan, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Usbekistan, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Dr. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2021, zu Recht:
A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen., römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum Vorverfahren:
Die Erstbeschwerdeführerin (infolge: BF1), eine weibliche Staatsangehörige Usbekistans, ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (infolge: BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (infolge: BF3). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihrem Exmann bzw. Vater nach Österreich und stellten seinerzeit am 29.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom XXXX 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt, gegen sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden vom römisch 40 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt, gegen sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2017, Zahlen 1.) W211 2137880-1/14E, 2.) W211 2137876-1/9E und 3.) W211 2137877-1/9E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 13.02.2018 stellten die Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Österreich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt, ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Österreich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt, ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2018, Zahlen 1.) W233 2137880-2/4E, 2.) W233 2137876-2/4E und 3.) W233 2137877-2/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte über die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache, der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Rückkehrentscheidungen und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab und hob die Einreiseverbote ersatzlos auf. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 21.01.2019 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF1 statt. Dazu befragt, was sich hinsichtlich ihrer Gefährdungslage seit den rechtskräftigen Entscheidungen über die beiden ersten Anträge auf internationalen Schutz geändert habe, führte die BF1 aus, dass ihr Ehemann sie geschlagen und mit einem Messer bedroht habe. Sie habe dies bei der Polizei angezeigt, habe ihn verlassen und wohne in einem Frauenhaus. In Usbekistan drohe ihr wegen ihres Ehemannes Gefahr.
Am XXXX 2019 erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, der damaligen Rechtsberaterin der BF1 und einer Vertrauensperson die Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihr Mann am XXXX 2019 betrunken nach Hause gekommen sei. Sie hätten die Kaution für ihre Wohnung erhalten sollen, weil geplant gewesen sei, in eine andere Wohnung umzuziehen, jedoch sei dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Ihr Mann sei wütend geworden, habe zu einem Messer gegriffen und gesagt, dass er die Kaution garantiert erhalten werde. Sie sei in die Küche geflohen und habe mit ihrem Handy, das sie dabei gehabt habe, die Polizei verständigt. Als die Polizei in der Wohnung angekommen sei, habe ihr Mann die Wohnung bereits mit einem gepackten Koffer verlassen. In Usbekistan dürfe man sich nicht scheiden lassen und würde ihr Mann ihr im Falle der Rückkehr die Kinder wegnehmen. Am römisch 40 2019 erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, der damaligen Rechtsberaterin der BF1 und einer Vertrauensperson die Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihr Mann am römisch 40 2019 betrunken nach Hause gekommen sei. Sie hätten die Kaution für ihre Wohnung erhalten sollen, weil geplant gewesen sei, in eine andere Wohnung umzuziehen, jedoch sei dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Ihr Mann sei wütend geworden, habe zu einem Messer gegriffen und gesagt, dass er die Kaution garantiert erhalten werde. Sie sei in die Küche geflohen und habe mit ihrem Handy, das sie dabei gehabt habe, die Polizei verständigt. Als die Polizei in der Wohnung angekommen sei, habe ihr Mann die Wohnung bereits mit einem gepackten Koffer verlassen. In Usbekistan dürfe man sich nicht scheiden lassen und würde ihr Mann ihr im Falle der Rückkehr die Kinder wegnehmen.
Am XXXX 2019 wurde die BF1 erneut in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch sowie ihrer damaligen Rechtsvertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte ergänzend aus, dass sie sich schon in Usbekistan von ihrem Mann habe scheiden lassen wollen und zu einem Anwalt gegangen sei, der ihr mitgeteilt habe, dass sie dafür eine Bestätigung ihres Mannes, ihrer Eltern und ihrer Schwiegereltern benötige. Sie habe versucht, die Einverständniserklärung zu erlangen, jedoch sei ihr dies nicht gelungen. Da sie auch vom Anwalt keine Unterstützung erhalten hätte, habe sie zwei Suizidversuche unternommen. Vor einem Monat hätten sie ihre Schwiegereltern kontaktiert und mit ihr darüber gestritten, dass sie ihren Mann bei der Polizei angezeigt habe. Falls ihr Mann nach Usbekistan zurückkehre, habe sie Angst vor seiner Rache und davor, dass er ihr die Kinder wegnehme. Selbst wenn ihr Mann nicht zurückkehre, hätten ihre Schwiegereltern Anspruch auf die Obsorge der Kinder und könnten sie ihr wegnehmen. Ihr eigener Vater unterstütze sie nicht, weil er es als Schande für die Familie sehe, dass sie ihren Mann angezeigt habe.Am römisch 40 2019 wurde die BF1 erneut in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch sowie ihrer damaligen Rechtsvertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte ergänzend aus, dass sie sich schon in Usbekistan von ihrem Mann habe scheiden lassen wollen und zu einem Anwalt gegangen sei, der ihr mitgeteilt habe, dass sie dafür eine Bestätigung ihres Mannes, ihrer Eltern und ihrer Schwiegereltern benötige. Sie habe versucht, die Einverständniserklärung zu erlangen, jedoch sei ihr dies nicht gelungen. Da sie auch vom Anwalt keine Unterstützung erhalten hätte, habe sie zwei Suizidversuche unternommen. Vor einem Monat hätten sie ihre Schwiegereltern kontaktiert und mit ihr darüber gestritten, dass sie ihren Mann bei der Polizei angezeigt habe. Falls ihr Mann nach Usbekistan zurückkehre, habe sie Angst vor seiner Rache und davor, dass er ihr die Kinder wegnehme. Selbst wenn ihr Mann nicht zurückkehre, hätten ihre Schwiegereltern Anspruch auf die Obsorge der Kinder und könnten sie ihr wegnehmen. Ihr eigener Vater unterstütze sie nicht, weil er es als Schande für die Familie sehe, dass sie ihren Mann angezeigt habe.
Am XXXX 2019 übermittelten die Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsunterlagen sowie eine schriftliche Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass es in Usbekistan keinen ausreichenden staatlichen Schutz für Frauen gebe, die häuslicher Gewalt ausgesetzt wären. Zudem habe sich der Aufenthalt in Österreich für die minderjährigen Beschwerdeführer außerordentlich verfestigt. Sie würden in der Schule sehr gute Leistungen erbringen und hätten viele Freunde. Die BF2 besuche regelmäßig einen Gymnastikkurs, der BF3 spiele Fußball in einem Verein. Die BF1 habe in kürzester Zeit Deutsch gelernt.Am römisch 40 2019 übermittelten die Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsunterlagen sowie eine schriftliche Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass es in Usbekistan keinen ausreichenden staatlichen Schutz für Frauen gebe, die häuslicher Gewalt ausgesetzt wären. Zudem habe sich der Aufenthalt in Österreich für die minderjährigen Beschwerdeführer außerordentlich verfestigt. Sie würden in der Schule sehr gute Leistungen erbringen und hätten viele Freunde. Die BF2 besuche regelmäßig einen Gymnastikkurs, der BF3 spiele Fußball in einem Verein. Die BF1 habe in kürzester Zeit Deutsch gelernt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe, wonach ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, zwar glaubhaft jedoch nicht asylrelevant seien. Selbst wenn die BF1 im Falle ihrer Rückkehr keine Unterstützung von ihrer Familie erhalte, gebe es in Usbekistan die Möglichkeit, in einem Frauenhaus Schutz zu finden. Für die BF2 und den BF3 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, weshalb auch sie keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden. Die BF1 habe Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung im Herkunftsstaat und könne im Falle der Rückkehr auf die Unterstützung ihres Vaters und ihrer Geschwister zurückgreifen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dauerhaft in eine aussichtslose Lage geraten würden. Die Beschwerdeführer seien erst seit 2015 in Österreich und hätten weder Verwandte, noch bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen. Der Schulbesuch der BF2 und des BF3 alleine könne nicht zu einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich führen. Die BF1 habe keine besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Ein Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben liege daher nicht vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe, wonach ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, zwar glaubhaft jedoch nicht asylrelevant seien. Selbst wenn die BF1 im Falle ihrer Rückkehr keine Unterstützung von ihrer Familie erhalte, gebe es in Usbekistan die Möglichkeit, in einem Frauenhaus Schutz zu finden. Für die BF2 und den BF3 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, weshalb auch sie keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden. Die BF1 habe Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung im Herkunftsstaat und könne im Falle der Rückkehr auf die Unterstützung ihres Vaters und ihrer Geschwister zurückgreifen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dauerhaft in eine aussichtslose Lage geraten würden. Die Beschwerdeführer seien erst seit 2015 in Österreich und hätten weder Verwandte, noch bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen. Der Schulbesuch der BF2 und des BF3 alleine könne nicht zu einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich führen. Die BF1 habe keine besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Ein Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben liege daher nicht vor.
Am XXXX 2019 übermittelten die Beschwerdeführer ein Zeugnis der BF1 über die erfolgreich absolvierte B1-Deutschprüfung sowie medizinische Unterlagen der BF1.Am römisch 40 2019 übermittelten die Beschwerdeführer ein Zeugnis der BF1 über die erfolgreich absolvierte B1-Deutschprüfung sowie medizinische Unterlagen der BF1.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Scheidung in Usbekistan der Zustimmung des Ehemannes bedürfe und die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation veraltet sei. Es sei davon auszugehen, dass die BF1 im Falle der Rückkehr von ihrem Ehemann bzw. dessen Familie unmenschlich behandelt werde und der Staat dafür keine praktische Hilfe anbiete. Wegen des Messerangriffs sei ein Strafverfahren gegen den Ehemann der BF1 eingeleitet worden und seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung erfüllt gewesen, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG in Betracht komme. Die BF1 spreche fließend Deutsch und könne ihren Lebensunterhalt als Dolmetscherin für Usbekisch bestreiten, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu Unrecht verneint worden sei. Im Übrigen beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die BF1 ohne Zustimmung ihres Ehemannes mit den Kindern abseits der Familie leben dürfe, ob es staatliche Unterstützung dafür gebe, dass der Wohnort vor dem gewalttätigen Ehemann geheim gehalten werde und wie Ehefrauen hier üblicherweise verfahren würden bzw. wie mit ihnen verfahren werde, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Familie der Ehefrau auf Seiten des Ehemannes stehe.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Scheidung in Usbekistan der Zustimmung des Ehemannes bedürfe und die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation veraltet sei. Es sei davon auszugehen, dass die BF1 im Falle der Rückkehr von ihrem Ehemann bzw. dessen Familie unmenschlich behandelt werde und der Staat dafür keine praktische Hilfe anbiete. Wegen des Messerangriffs sei ein Strafverfahren gegen den Ehemann der BF1 eingeleitet worden und seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung erfüllt gewesen, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG in Betracht komme. Die BF1 spreche fließend Deutsch und könne ihren Lebensunterhalt als Dolmetscherin für Usbekisch bestreiten, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu Unrecht verneint worden sei. Im Übrigen beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die BF1 ohne Zustimmung ihres Ehemannes mit den Kindern abseits der Familie leben dürfe, ob es staatliche Unterstützung dafür gebe, dass der Wohnort vor dem gewalttätigen Ehemann geheim gehalten werde und wie Ehefrauen hier üblicherweise verfahren würden bzw. wie mit ihnen verfahren werde, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Familie der Ehefrau auf Seiten des Ehemannes stehe.
Mit Schreiben vom XXXX 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gelegenheit, binnen zwei Wochen die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und der Bezeichnung des Beweisthemas zu beantragten und die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden im Original wie auch in Kopie vorzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen sind.Mit Schreiben vom römisch 40 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gelegenheit, binnen zwei Wochen die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und der Bezeichnung des Beweisthemas zu beantragten und die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden im Original wie auch in Kopie vorzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen sind.
Am 25.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF1 ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr, ihrer Integration in Österreich sowie zu den die BF2 und den BF3 betreffenden Umständen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Ihre Identität steht fest. Sie sind usbekische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF1 ist Usbekisch. Zudem beherrscht sie fließend Russisch. Die BF2 und der BF3 haben zumindest Grundkenntnisse der usbekischen sowie der russischen Sprache. Die BF1 ist vom Vater des BF2 und der BF3 geschieden.
Die Beschwerdeführer lebten in Usbekistan gemeinsam mit ihrem Exmann bzw. Vater in der Stadt Sarmakant.
Die BF1 besuchte in Usbekistan neun Jahre die Schule, schloss ein Buchhaltungscollege ab und arbeitete sechs Monate in einer Bank. Nach der Karenz war sie vier Jahre als Beraterin und Verkäuferin in einem Geschäft tätig.
Der Vater und die zwei Brüder der BF1 leben in Usbekistan in der Stadt Samarkant in einem Haus, das ihrem Vater gehört. Die Schwester der BF1 ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in derselben Stadt. Zudem hat die BF1 mehrere Tanten und Onkel in Usbekistan und pflegt Kontakt zu ihrem Vater und ihren Geschwistern.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Beschwerdeführer sind gemeinsam mit ihrem Exmann bzw. Vater nach Österreich gereist, stellten am 29.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Nach rechtskräftiger Abschluss der Verfahren über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 stellten die Beschwerdeführer am 13.02.2018 weitere Anträge auf internationalen Schutz, die ebenfalls erfolglos blieben.
Am XXXX 2019 kam es zwischen der BF1 und ihrem nunmehrigen Exmann aufgrund von finanziellen Angelegenheiten zu einem Streit. Die minderjährigen Beschwerdeführer befanden sich währenddessen in einem anderen Zimmer. Der Exmann der BF1 ergriff ein Messer und drohte ihr, sie umzubringen. Der BF1 gelang es, den Übergriffen zu entkommen und sich im WC einzusperren. Daraufhin kontaktierte sie über ihr Handy die Polizei. Als die Beamten eintrafen, hatte der Exmann der BF1 die Wohnung mit seinem (aufgrund eines geplanten Umzugs) bereits gepackten Koffer verlassen. Seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt und die Beschwerdeführer hatten keinen Kontakt mehr zu ihm.Am römisch 40 2019 kam es zwischen der BF1 und ihrem nunmehrigen Exmann aufgrund von finanziellen Angelegenheiten zu einem Streit. Die minderjährigen Beschwerdeführer befanden sich währenddessen in einem anderen Zimmer. Der Exmann der BF1 ergriff ein Messer und drohte ihr, sie umzubringen. Der BF1 gelang es, den Übergriffen zu entkommen und sich im WC einzusperren. Daraufhin kontaktierte sie über ihr Handy die Polizei. Als die Beamten eintrafen, hatte der Exmann der BF1 die Wohnung mit seinem (aufgrund eines geplanten Umzugs) bereits gepackten Koffer verlassen. Seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt und die Beschwerdeführer hatten keinen Kontakt mehr zu ihm.
In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführer am 21.01.2019 die verfahrensgegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom XXXX 2019 beantragte die BF1 die Übertragung der alleinigen Obsorge für die BF2 und den BF3 und brachte am XXXX 2019 beim zuständigen Bezirksgericht die Scheidungsklage ein.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 beantragte die BF1 die Übertragung der alleinigen Obsorge für die BF2 und den BF3 und brachte am römisch 40 2019 beim zuständigen Bezirksgericht die Scheidungsklage ein.
Mit Urteil vom XXXX 2019, rechtskräftig seit XXXX 2019, wurde die Ehe der BF1 geschieden und festgestellt, dass das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Exmann der BF1 trifft.Mit Urteil vom römisch 40 2019, rechtskräftig seit römisch 40 2019, wurde die Ehe der BF1 geschieden und festgestellt, dass das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Exmann der BF1 trifft.
Mit Beschluss vom XXXX 2020 wurde dem Exmann der BF1 die Obsorge für die BF2 und den BF3 entzogen und der BF1 alleine übertragen.Mit Beschluss vom römisch 40 2020 wurde dem Exmann der BF1 die Obsorge für die BF2 und den BF3 entzogen und der BF1 alleine übertragen.
Die Beschwerdeführer leben in einer Flüchtlingsunterkunft, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und unterhalten sich zu Hause auf Deutsch.
Die BF1 spricht sehr gut Deutsch und legte die ÖSD-Prüfung auf Sprachniveau B2 sowie die ÖIF-Deutschprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich ab. Sie besuchte einen Basisbildungslehrgang des BFI von Februar bis Juni 2016 und war ehrenamtlich in einer Kirche tätig. Im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz legte die BF1 eine Reihe von Bewerbungsschreiben vor. Sie ist ehrenamtlich als Dolmetscherin für den Verein, der ihre Unterkunft betreibt, tätig und besuchte bis zumindest 29.01.2021 ein International Business College.
Die BF2 beherrscht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, besuchte von Frühjahr 2016 bis Ende des Schuljahres 2018/2019 eine Volksschule und ist seit dem Schuljahr 2019/2020 auf einem Gymnasium. Derzeit besucht sie die zweite Klasse. Sie schloss die erste Klasse des Gymnasiums mit lauter Einsern und Zweiern ab. Ihr Verhalten in der Schule erwies sich als sehr zufriedenstellend. Die BF2 nahm zweimal wöchentlich in einem Verein am Training für rhythmische Gymnastik teil, das pandemiebedingt ausgesetzt wurde.Die BF2 beherrscht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, besuchte von Frühjahr 2016 bis Ende des Schuljahres 2018 aus 2019, eine Volksschule und ist seit dem Schuljahr 2019 aus 2020, auf einem Gymnasium. Derzeit besucht sie die zweite Klasse. Sie schloss die erste Klasse des Gymnasiums mit lauter Einsern und Zweiern ab. Ihr Verhalten in der Schule erwies sich als sehr zufriedenstellend. Die BF2 nahm zweimal wöchentlich in einem Verein am Training für rhythmische Gymnastik teil, das pandemiebedingt ausgesetzt wurde.
Der BF3 spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, besuchte vom Schuljahr 2016/2017 bis zum Schuljahr 2019/2020 die Volksschule und geht derzeit in die erste Klasse eines Gymnasiums. Er schloss die vierte Klasse der Volksschule mit lauter Einsern ab und spielte Fußball in einem Verein. Pandemiebedingt findet das Fußballtraining derzeit nicht statt.Der BF3 spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, besuchte vom Schuljahr 2016 aus 2017, bis zum Schuljahr 2019 aus 2020, die Volksschule und geht derzeit in die erste Klasse eines Gymnasiums. Er schloss die vierte Klasse der Volksschule mit lauter Einsern ab und spielte Fußball in einem Verein. Pandemiebedingt findet das Fußballtraining derzeit nicht statt.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich Freundschaften geknüpft.
Die BF1 ist in Österreich unbescholten, die BF2 und der BF3 sind nicht strafmündig.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Es wird festgestellt, dass die BF1 in Usbekistan keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, von ihrem Exmann oder dessen Eltern mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Exmann der BF1 und dessen Eltern haben auch kein Interesse an der Obsorge für die BF2 und den BF3. Die BF2 und der BF3 wurden von ihrem Vater nicht misshandelt oder bedroht.
Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Usbekistan auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt sind, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlicher Ansichten mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr nach Usbekistan können die Beschwerdeführer auf die Unterstützung des Vaters, der Schwester und der Brüder der BF1 zurückgreifen.
Die BF1 wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, für sich, die BF2 und den BF3 zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2018 wiedergegeben:
1. Politische Lage
Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018a).
Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).
Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b).
Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vgl. AA 4.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vergleiche AA 4.2018a).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.
Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).
Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).
Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).
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2. Sicherheitslage
Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive „Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).
Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).
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3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).
Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 12018).
Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021 die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).
Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen („Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).
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4. Korruption
Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).
Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als „Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTl 2018).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten Burundi, Haiti und Zimbabwe (Tl 21.2.2018).
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5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 1.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.4.2018).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 9.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.5.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von „freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VIN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 1.2018).
Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.4.2018).
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6. Todesstrafe
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vgl. Al 12.4.2018). Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vergleiche Al 12.4.2018).
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7. Relevante Bevölkerungsgruppen
7.1. Frauen
Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).
Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen „feminisiert“ und werden geringer entlohnt (GIZ 9.2018c).
Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.2018c).
Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines „nahen Verwandten“, ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftieren diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018).
Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO „Istiqbolli avlod“ bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO „Oydin Nur“ in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO „Rakhmdillik“ in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016).
Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018).
Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.2018c).Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vergleiche GIZ 9.2018c).
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7.2. Kinder
Die Staatsbürgerschaft von Usbekistan wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes oder auch von den Eltern abgeleitet. Geburten werden in der Regel sofort registriert (USDOS 20.4.2018).
Buben und Mädchen haben gleichberechtigten Zugang zur staatlichen, subventionierten Gesundheitsversorgung. Kinder ohne offizielle Adresse, wie Straßenkinder und Kinder von Wanderarbeitern, haben jedoch keinen regelmäßigen Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen (USDOS 20.4.2018).
Männliche Nachkommen genießen in der usbekischen Gesellschaft einen viel höheren Stellenwert als die weibliche Nachkommenschaft. Dieser ungleiche Stellenwert hat auch spätere Implikationen. Beispielsweise wird für Mädchen eine Hochschulbildung für nicht so notwendig erachtet wie für einen Buben. Zudem lastet auf jungen Frauen ein weitaus höherer gesellschaftlicher Druck jung zu heiraten (GIZ 9.2018c). Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 17 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer, wobei die Distrikte das Alter in Ausnahmefällen um ein Jahr herabsetzen können. In einigen ländlichen Gebieten werden Mädchen bereits im Alter von 15 Jahren bei religiösen, nicht offiziell vom Staat anerkannten Zeremonien verheiratet (USDOS 20.4.2018).
Die schwierige wirtschaftliche Lage und die zunehmende Islamisierung der Gesellschaft führen zu einem Rückgang des Anteils von Mädchen bei weiterführenden Schulen (GIZ 9.2018c). Kinder sind in der Landwirtschaft, in Familienbetrieben wie Bäckereien und Lebensmittelgeschäften, sowie als Straßenverkäufer tätig. Das gesetzliche Mindestalter für die Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab dem Alter von 15 Jahren, wobei Kinder, mit Erlaubnis ihrer Eltern in der schulfreien Zeit maximal 24 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr sind in der schulfreien Zeit 36 Arbeitsstunden pro Woche gestattet und 18 Arbeitsstunden pro Woche, während der Schulzeit. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche unter dem 18 Lebensjahr verboten. Dazu zählen Arbeit unter Tage, unter Wasser, in großen Höhen, bei der manuellen Baumwollernte und bei der Ernte, wenn gefährliche Gerätschaften zum Einsatz kommen (USDOS 20.4.2018). Der - früher systematische - Einsatz von Kinderarbeit bei der Baumwollernte in Usbekistan ist in den letzten Jahren ausgelaufen und es werden unter Präsident Mirziyoyev konkrete Maßnahmen zur vollständigen Beendigung der Zwangsarbeit ergriffen (ILO 12.12.2017). Es gibt noch vereinzelte Berichte von zehnjährigen Schülern, die bei der Baumwolleernte eingesetzt werden (USDOS 20.4.2018).
Alle Formen sexueller Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderprostitution wird mit einem Bußgeld in der Höhe des 25 bis 50 fachen Monatsgehaltes und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Die Produktion von Kinderpornografie (an der Personen unter 21 Jahren beteiligt sind) wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmliches Geschlecht beträgt 16 Jahre. Die Strafe für Vergewaltigung beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit angesehen, sodass es zu diesem Thema wenige offizielle Informationen gibt (USDOS 20.4.2018).
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8. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 12018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018).
Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 12018), Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können« Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 12018; vgl. Al 22.2.2018; HRVV 18.1.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 12018), Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können« Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 12018; vergleiche Al 22.2.2018; HRVV 18.1.2018).
Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (Al 22.2.2018).
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9. Grundversorgung und Wirtschaft
Auch im 27. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System, Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher u.a. eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen (AA 4.2018b).
Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3 Prozent. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2017 um 1,5 Prozent gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung, und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk „GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Kupfer, Uran, Kohle und Erdgas. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.520,5 US-Dollar - das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "Iower middle income" Ländern der Weltbankklassifikation. Größter Handelspartner Usbekistans ist China mit einem Anteil von 18,5 Prozent am gesamten Außenhandel (AA 4.2018b). Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60 Prozent der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30 Prozent am BIP (GIZ 8.2018a).
Erhebliche Teile der Bevölkerung sind nach wie vor von Armut bedroht. Die staatlichen Gehälter und Renten sind sehr niedrig. Viele Familien würden nicht überleben, wenn sie keine Überweisungen von ihren im Ausland tätigen Verwandten erhalten würden (BTI 2018). Der Lebensstandard der Bevölkerung ist niedrig, etwa 17 Prozent der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (Brockhaus 13.11.2018).
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9.1. Sozialsystem
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgenauigkeit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt (GIZ 9.201 ec).
- 1. Das Mahalla-System
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 9.2018c).
- 2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten, wie Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (zweifacher Mindestlohn), Kindergeld (für unter zweijährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes), Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern, Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren (50 Prozent des Mindestlohns für das erste Kind, 100 Prozent für das zweite Kind, 140 Prozent für das dritte Kind und 170 Prozent ab dem vierten Kind) und materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 9.2018c). Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die unter zwei jährige Kinder betreuen erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssen.
Der monatliche Mindestlohn beträgt 149.775 Soms (Stand Oktober 2016) (SSA 3.2017).
- 3. Das Pensionssystem
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die den Ernährer verloren haben (GIZ 9.2018c). Die Rente wird einkommensabhängig ausgezahlt und beträgt 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen. Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die minimale monatliche Altersrente. Unter niedrigem Einkommen versteht man ein durchschnittliches Monatseinkommen unter der monatlichen Mindestrente. Mit Stand Oktober 2016 beträgt die minimale monatliche Rente 292.940 Soms. Die Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2017). Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll (GIZ 9.2018c).
Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe Il (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen I und Il erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und Il beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Sonns, für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA 3.2017).Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe römisch eins l (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe römisch drei (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch eins l erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch eins l beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Sonns, für Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei sind es 50 Prozent (SSA 3.2017).
- 4. Arbeitslosenunterstützung
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 Prozent des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt (GIZ 9.2018c). Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und -willigkeit, und dass kein Einkommen aus einer Beschäftigung erarbeitet wird. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt wurde oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat (SSA 3.2017).
Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Bürger Usbekistans, die in Beschäftigungsverhältnis stehen, sich in der Aus- und Weiterbildung befinden oder registrierte Arbeitslose sind. Im Krankheitsfall beläuft sich die Unterstützung auf 60 Prozent des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und 80 Prozent bei über acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2017).
Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen. Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und zu wenig zielgerichteter Verteilung nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 9.2018c).
[…]
10. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert, Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (Gtz 9.201 ec).
Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Turnanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017).
Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben- Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017).
Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017).
Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.112018).
Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauffolgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018).
LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk „homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018).
[…]
11. Rückkehr
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018).
Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.102018).
Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017).
Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen.
Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017).
Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018).
Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die „verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (Al 22.2.2018).
[…]
2. Beweiswürdigung:
- Einsichtnahme in die Verwaltungsakten zu den Anträgen auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 und 13.02.2018 sowie die hiergerichtlichen Vorakten (vgl. W211 2137880-1, W211 2137876-1, W211 2137877-1, W233 2137880-2, W233 2137876-2 und W233 2137877-2);- Einsichtnahme in die Verwaltungsakten zu den Anträgen auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 und 13.02.2018 sowie die hiergerichtlichen Vorakten vergleiche W211 2137880-1, W211 2137876-1, W211 2137877-1, W233 2137880-2, W233 2137876-2 und W233 2137877-2);
- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 21.01.2019, die niederschriftlichen Einvernahmen vom XXXX 2019 und XXXX 2019, in die Beschwerde vom XXXX 2019, die Stellungnahmen vom XXXX 2019 und die Urkundenvorlage vom XXXX 2019;- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 21.01.2019, die niederschriftlichen Einvernahmen vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019, in die Beschwerde vom römisch 40 2019, die Stellungnahmen vom römisch 40 2019 und die Urkundenvorlage vom römisch 40 2019;
- Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Usbekistan;
- Einsichtnahme in den World Report 2021 zu Usbekistan von Human Rights Watch;
- Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen;
- Einvernahme der BF1 am 25.01.2021;
- Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem;
- Einsicht in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:- Einsicht in das Strafregister., Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der im Akt erliegenden Kopie des Führerscheins der BF1 sowie der während des gesamten Verfahrens gleich gebliebenen Angaben der BF1, die mit ihren Angaben in den Vorverfahren übereinstimmen, fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihre Sprachkenntnisse beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der BF1. Soweit die BF1 in der Beschwerdeverhandlung behauptete, die BF2 und der BF3 würden ausschließlich Deutsch sprechen, ist entgegenzuhalten, dass die BF1 am XXXX 2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, sie unterrichte ihre Kinder auf Russisch und die BF2 und der BF3 mit sieben und fünf Jahren und damit in einem Alter nach Österreich kamen, in dem Kinder üblicherweise die Sprache bereits erlernt haben. Zudem ist festzuhalten, dass die BF1 die deutsche Sprache zunächst selbst erst lernen musste, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer zu Hause schon von Anfang an Deutsch sprachen. In Anbetracht dieser Umstände war festzustellen, dass die BF2 und der BF3 zumindest über Grundkenntnisse der usbekischen und russischen Sprache verfügen.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihre Sprachkenntnisse beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der BF1. Soweit die BF1 in der Beschwerdeverhandlung behauptete, die BF2 und der BF3 würden ausschließlich Deutsch sprechen, ist entgegenzuhalten, dass die BF1 am römisch 40 2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, sie unterrichte ihre Kinder auf Russisch und die BF2 und der BF3 mit sieben und fünf Jahren und damit in einem Alter nach Österreich kamen, in dem Kinder üblicherweise die Sprache bereits erlernt haben. Zudem ist festzuhalten, dass die BF1 die deutsche Sprache zunächst selbst erst lernen musste, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer zu Hause schon von Anfang an Deutsch sprachen. In Anbetracht dieser Umstände war festzustellen, dass die BF2 und der BF3 zumindest über Grundkenntnisse der usbekischen und russischen Sprache verfügen.
Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Usbekistan, der Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung der BF1 und zu ihren Verwandten stützen sich auf die Schilderungen der BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1. Hinsichtlich der BF2 und des BF3 wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die BF1 übermittelte zwar einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom XXXX 2019, aus dem hervorgeht, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Da dieser allerdings knapp zwei Jahre zurückliegt, keine aktuellen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen ersichtlich wäre, dass die BF1 deshalb in Behandlung ist und sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 angab, sie sei gesund und nehme keine Medikamente, waren die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf ihre aktuellen Ausführungen zu stützen.Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1. Hinsichtlich der BF2 und des BF3 wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die BF1 übermittelte zwar einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom römisch 40 2019, aus dem hervorgeht, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Da dieser allerdings knapp zwei Jahre zurückliegt, keine aktuellen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen ersichtlich wäre, dass die BF1 deshalb in Behandlung ist und sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 angab, sie sei gesund und nehme keine Medikamente, waren die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf ihre aktuellen Ausführungen zu stützen.
Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer und ihren Asylanträgen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Die Feststellungen zur Bedrohung der BF1 durch ihren Exmann beruhen auf der im Akt erliegenden polizeilichen Zeugeneinvernahme vom XXXX 2019, den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der BF1 während des gegenständlichen Verfahrens sowie dem Umstand, dass sich diese mit den im Scheidungs- sowie im Pflegschaftsverfahren getroffenen zivilgerichtlichen Feststellungen decken. Die Feststellungen zur Bedrohung der BF1 durch ihren Exmann beruhen auf der im Akt erliegenden polizeilichen Zeugeneinvernahme vom römisch 40 2019, den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der BF1 während des gegenständlichen Verfahrens sowie dem Umstand, dass sich diese mit den im Scheidungs- sowie im Pflegschaftsverfahren getroffenen zivilgerichtlichen Feststellungen decken.
Die Feststellungen, dass der Aufenthaltsort des Exmannes der BF1 seit seiner Drohung am XXXX 2019 unbekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2019 und XXXX 2019, den Erläuterungen des Pflegschaftsgerichts im Beschluss über die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die BF1 vom XXXX 2020, wonach ihr Exmann auf keine der ihm zugestellten Aufforderungen zur Äußerung reagiert habe sowie aus dem Scheidungsurteil vom XXXX 2019, aus dem hervorgeht, dass für den Exmann der BF1 mangels Erreichbarkeit ein Abwesenheitskurator zur Wahrung seiner Interessen bestellt werden musste. Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete die BF1, dass sie seit vier oder fünf Monaten Kenntnis davon habe, dass sich ihr Exmann in Usbekistan aufhalte, weil ihre Schwester ihn auf der Straße gesehen habe. Zunächst gab die BF1 in der Beschwerdeverhandlung allerdings an, hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe sich nichts geändert. Auch im Rahmen ihrer freien Erzählung erwähnte sie nichts davon, dass ihr Exmann nach Usbekistan zurückgekehrt sei, sondern schilderte erst auf die ergänzende Frage des Gerichts, ob sie zusätzlich etwas vorbringen wolle, dass ihr Exmann im Herkunftsstaat sei, was im Hinblick darauf, dass die BF1 ihr Fluchtvorbringen im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze auf eine von ihrem Exmann ausgehende Gefahr stützte, nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus bezogen sich die Angaben der BF1 zum Aufenthaltsort ihres Mannes darauf, dass ihn ihre Schwester in dem Bezirk, in dem sie alle gewohnt hätten bzw. wohnen würden, auf der Straße gesehen habe. Vor dem Hintergrund, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung an ihren auch in den Vorverfahren gemachten Angaben festhielt, wonach sie Usbekistan aufgrund von Schulden ihres Exmannes verlassen hätten und von dessen Gläubigern bedroht worden seien, ist nicht plausibel, dass dieser plötzlich in sein ursprüngliches Wohnviertel zurückgekehrt und in der Lage sein soll, sich dort auf der Straße frei zu bewegen, zumal die BF1 ausführte, dass dort jeder jeden kenne. Der BF1 ist es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr Exmann nach Usbekistan zurückgekehrt sei, sodass sein Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist.Die Feststellungen, dass der Aufenthaltsort des Exmannes der BF1 seit seiner Drohung am römisch 40 2019 unbekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2019 und römisch 40 2019, den Erläuterungen des Pflegschaftsgerichts im Beschluss über die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die BF1 vom römisch 40 2020, wonach ihr Exmann auf keine der ihm zugestellten Aufforderungen zur Äußerung reagiert habe sowie aus dem Scheidungsurteil vom römisch 40 2019, aus dem hervorgeht, dass für den Exmann der BF1 mangels Erreichbarkeit ein Abwesenheitskurator zur Wahrung seiner Interessen bestellt werden musste. Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete die BF1, dass sie seit vier oder fünf Monaten Kenntnis davon habe, dass sich ihr Exmann in Usbekistan aufhalte, weil ihre Schwester ihn auf der Straße gesehen habe. Zunächst gab die BF1 in der Beschwerdeverhandlung allerdings an, hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe sich nichts geändert. Auch im Rahmen ihrer freien Erzählung erwähnte sie nichts davon, dass ihr Exmann nach Usbekistan zurückgekehrt sei, sondern schilderte erst auf die ergänzende Frage des Gerichts, ob sie zusätzlich etwas vorbringen wolle, dass ihr Exmann im Herkunftsstaat sei, was im Hinblick darauf, dass die BF1 ihr Fluchtvorbringen im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze auf eine von ihrem Exmann ausgehende Gefahr stützte, nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus bezogen sich die Angaben der BF1 zum Aufenthaltsort ihres Mannes darauf, dass ihn ihre Schwester in dem Bezirk, in dem sie alle gewohnt hätten bzw. wohnen würden, auf der Straße gesehen habe. Vor dem Hintergrund, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung an ihren auch in den Vorverfahren gemachten Angaben festhielt, wonach sie Usbekistan aufgrund von Schulden ihres Exmannes verlassen hätten und von dessen Gläubigern bedroht worden seien, ist nicht plausibel, dass dieser plötzlich in sein ursprüngliches Wohnviertel zurückgekehrt und in der Lage sein soll, sich dort auf der Straße frei zu bewegen, zumal die BF1 ausführte, dass dort jeder jeden kenne. Der BF1 ist es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr Exmann nach Usbekistan zurückgekehrt sei, sodass sein Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer seit dem Auszug ihres Exmannes bzw. Vaters keinen Kontakt mehr zu ihm hatten, beruht auf der fehlenden Kenntnis über seinen Aufenthaltsort, dem Umstand, dass er sich weder am Scheidungs- noch am Pflegschaftsverfahren beteiligte, sondern in beiden Fällen auf Ladungen bzw. Aufforderungen zur Äußerung nicht reagierte und die BF1 weder behauptete, dass sie oder ihre Kinder in der Zwischenzeit Kontakt zu ihm gehabt hätten, noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind.
Die Feststellungen zum Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der im Akt erliegenden Scheidungsklage vom XXXX 2019, dem Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge vom XXXX 2019, dem Scheidungsurteil vom XXXX 2019 und dem Beschluss vom XXXX 2020, mit dem das zuständige Pflegschaftsgericht dem Antrag auf Übertragung der Obsorge stattgab.Die Feststellungen zum Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der im Akt erliegenden Scheidungsklage vom römisch 40 2019, dem Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge vom römisch 40 2019, dem Scheidungsurteil vom römisch 40 2019 und dem Beschluss vom römisch 40 2020, mit dem das zuständige Pflegschaftsgericht dem Antrag auf Übertragung der Obsorge stattgab.
Die Wohnverhältnisse, der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sowie die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer zuhause auf Deutsch verständigen, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung.
Die Deutschkenntnisse der BF1 ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Die positiv abgeschlossenen Deutschprüfungen, die Teilnahme an einem Basisbildungslehrgang, die ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie der Besuch des International Business College beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen.
Die Deutschkenntnisse der minderjährigen Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen, aus denen ersichtlich ist, dass sie im Unterrichtsfach Deutsch durchwegs mit „Sehr gut“ und „Gut“ benotet wurden. Der Schulbesuch der BF2 und des BF3, ihre Noten, die Beurteilung des Verhaltens der BF2 in der Schule, das Gymnastiktraining der BF2 sowie das Fußballtraining des BF3 sind ebenfalls den im Akt erliegenden Bestätigungen zu entnehmen.
Die Freundschaften der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben.
Die Unbescholtenheit der BF1 geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Strafunmündigkeit der BF2 und des BF3 war aufgrund ihres Alters unter 14 Jahren festzustellen.
Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Soweit die BF1 vorbrachte, sie werde von ihrem Exmann bedroht und habe im Falle der Rückkehr von ihm oder seinen Eltern Verfolgung zu erwarten, kommt ihr aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zu:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.
Festzuhalten ist, dass das grundsätzliche Vorbringen der BF1 zum Zeitpunkt der Antragstellung, wonach ihr Ehemann gewalttätig geworden sei, sie ihn angezeigt habe und in ein Frauenhaus gezogen sei, durchaus plausibel erscheint. Die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Situation hat sich jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse (Scheidung in Abwesenheit ihres Exmannes im Jahr 2019, Übertragung der alleinigen Obsorge für den BF2 und die BF3 an die BF1, unbekannter Aufenthaltsort ihres Exmannes seit zumindest XXXX 2019) grundlegend geändert.Festzuhalten ist, dass das grundsätzliche Vorbringen der BF1 zum Zeitpunkt der Antragstellung, wonach ihr Ehemann gewalttätig geworden sei, sie ihn angezeigt habe und in ein Frauenhaus gezogen sei, durchaus plausibel erscheint. Die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Situation hat sich jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse (Scheidung in Abwesenheit ihres Exmannes im Jahr 2019, Übertragung der alleinigen Obsorge für den BF2 und die BF3 an die BF1, unbekannter Aufenthaltsort ihres Exmannes seit zumindest römisch 40 2019) grundlegend geändert.
So gab die BF1 bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2019 an, dass der letzte Kontakt zwischen ihr bzw. ihren Kindern und ihrem Ehemann am XXXX 2019 stattgefunden habe und sie seither nicht wisse, wo er sich aufhalte. Auch bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2019 gab die BF1 zu Protokoll, dass ihr Exmann sowohl in Österreich als auch in Usbekistan sein könne, sie es aber nicht wisse und keinen Kontakt zu ihm habe. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie den Ausführungen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen, dass ihr Exmann in der Zwischenzeit zumindest versucht hätte Kontakt zu ihr, der BF2 oder dem BF3 aufzunehmen und erwies sich die Behauptung der BF1, wonach ihr Exmann nach Usbekistan zurückgekehrt sei (wie oben ausgeführt), nicht als glaubhaft. Bereits daraus ist abzuleiten, dass eine aktuelle, vom Exmann der BF1 ausgehende Bedrohung, nicht (mehr) vorliegt.So gab die BF1 bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2019 an, dass der letzte Kontakt zwischen ihr bzw. ihren Kindern und ihrem Ehemann am römisch 40 2019 stattgefunden habe und sie seither nicht wisse, wo er sich aufhalte. Auch bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2019 gab die BF1 zu Protokoll, dass ihr Exmann sowohl in Österreich als auch in Usbekistan sein könne, sie es aber nicht wisse und keinen Kontakt zu ihm habe. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie den Ausführungen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen, dass ihr Exmann in der Zwischenzeit zumindest versucht hätte Kontakt zu ihr, der BF2 oder dem BF3 aufzunehmen und erwies sich die Behauptung der BF1, wonach ihr Exmann nach Usbekistan zurückgekehrt sei (wie oben ausgeführt), nicht als glaubhaft. Bereits daraus ist abzuleiten, dass eine aktuelle, vom Exmann der BF1 ausgehende Bedrohung, nicht (mehr) vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 und ihr Exmann bereits mit Urteil vom XXXX 2019 geschieden wurden, die alleinige Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX 2020 der BF1 übertragen wurde und der Exmann der BF1 weder am Scheidungsverfahren mitwirkte, sodass ein Abwesenheitskurator bestellt werden musste, noch im Pflegschaftsverfahren an seiner Meldeadresse erreicht werden konnte. Ein weiteres „Verfolgungsinteresse“ des Exmannes der BF1 an ihr oder ihren Kindern kann daher jedenfalls nicht erkannt werden.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 und ihr Exmann bereits mit Urteil vom römisch 40 2019 geschieden wurden, die alleinige Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer mit Beschluss vom römisch 40 2020 der BF1 übertragen wurde und der Exmann der BF1 weder am Scheidungsverfahren mitwirkte, sodass ein Abwesenheitskurator bestellt werden musste, noch im Pflegschaftsverfahren an seiner Meldeadresse erreicht werden konnte. Ein weiteres „Verfolgungsinteresse“ des Exmannes der BF1 an ihr oder ihren Kindern kann daher jedenfalls nicht erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dies selbst für den Fall gilt, dass dieser tatsächlich (freiwillige) nach Usbekistan zurückgekehrt wäre, zumal die BF1 behauptete, sie wisse schon seit vier oder fünf Monaten davon und aus ihrem Vorbringen dennoch kein Kontaktaufnahmeversuch hervorgeht, obwohl ihr Exmann seither zumindest über ihren Vater und ihre Geschwister, die den Angaben der BF1 zufolge noch immer im selben Viertel wie vor ihrer Flucht nach Europa wohnen würden, in welchem ihr Exmann von ihrer Schwester beobachtet worden sei, die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
Hinsichtlich ihrer (Ex-)Schwiegereltern führte die BF2 am XXXX 2019 aus, dass diese sie vor einem Monat (vom Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet sohin Anfang März 2019) angerufen und mit ihr darüber gestritten hätten, dass sie ihren Mann bei der Polizei angezeigt habe. Eine konkrete Drohung damit, dass sie der BF1 im Falle der Rückkehr nach Usbekistan die Kinder wegnehmen würden, ist daraus nicht abzuleiten und wurde von der BF1 erst im späteren Verlauf der Befragung geäußert, als sie auf die Frage, was ihr passiere, wenn sie nach Usbekistan zurückkehre, antwortete: „[…] Seine Eltern, die Schwiegereltern warten auch auf mich, haben mich schon bedroht, dass ich meine Kinder nie wieder sehen werde […].“ Außerdem ist aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokoll über die Einbringung der Scheidungsklage vom XXXX 2019, das sohin nach dem von der BF1 behaupteten Zeitpunkt des Telefonats mit ihren Schwiegereltern aufgenommen wurde, ersichtlich, dass die BF1 dabei ausführte, ihre Schwiegereltern wollten nichts mehr mit ihr zu tun haben und gab die BF1 zuletzt in der Beschwerdeverhandlung weder an, dass ihr ihre Schwiegereltern in der Zwischenzeit gedroht hätten, noch schilderte sie, dass sie seither jemals wieder Kontakt zu ihnen gehabt hätte. Für das Gericht entstand dadurch der Eindruck, dass es sich bei der von der BF1 geäußerten Befürchtung, ihre Schwiegereltern wollten ihr ihre Kinder wegnehmen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass auch von den (Ex-)Schwiegereltern der BF1 keine asylrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung ausgeht und von ihrer Seite kein Interesse an der Obsorge für die BF2 und den BF3 besteht.Hinsichtlich ihrer (Ex-)Schwiegereltern führte die BF2 am römisch 40 2019 aus, dass diese sie vor einem Monat (vom Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet sohin Anfang März 2019) angerufen und mit ihr darüber gestritten hätten, dass sie ihren Mann bei der Polizei angezeigt habe. Eine konkrete Drohung damit, dass sie der BF1 im Falle der Rückkehr nach Usbekistan die Kinder wegnehmen würden, ist daraus nicht abzuleiten und wurde von der BF1 erst im späteren Verlauf der Befragung geäußert, als sie auf die Frage, was ihr passiere, wenn sie nach Usbekistan zurückkehre, antwortete: „[…] Seine Eltern, die Schwiegereltern warten auch auf mich, haben mich schon bedroht, dass ich meine Kinder nie wieder sehen werde […].“ Außerdem ist aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokoll über die Einbringung der Scheidungsklage vom römisch 40 2019, das sohin nach dem von der BF1 behaupteten Zeitpunkt des Telefonats mit ihren Schwiegereltern aufgenommen wurde, ersichtlich, dass die BF1 dabei ausführte, ihre Schwiegereltern wollten nichts mehr mit ihr zu tun haben und gab die BF1 zuletzt in der Beschwerdeverhandlung weder an, dass ihr ihre Schwiegereltern in der Zwischenzeit gedroht hätten, noch schilderte sie, dass sie seither jemals wieder Kontakt zu ihnen gehabt hätte. Für das Gericht entstand dadurch der Eindruck, dass es sich bei der von der BF1 geäußerten Befürchtung, ihre Schwiegereltern wollten ihr ihre Kinder wegnehmen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass auch von den (Ex-)Schwiegereltern der BF1 keine asylrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung ausgeht und von ihrer Seite kein Interesse an der Obsorge für die BF2 und den BF3 besteht.
Weiters brachte die BF1 während des Verfahrens vor, dass sie Angst vor ihrem Vater habe, weil dieser die Scheidung nicht akzeptiere und sie zu ihrem Exmann zurückschicke. Zum einen ist jedoch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die BF1 nicht einmal behauptete, ihr Vater habe Kontakt zu ihren (Ex-)Schwiegereltern oder ihrem Exmann, zumal diese im selben Stadtviertel wie ihre Familienangehörigen leben sollen. Zum anderen erscheint dies im Hinblick auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie den Kontakt zu ihrem Vater – wenn auch seltener als zu ihren Geschwistern – aufrechterhalte und zuletzt vor einem Monat mit ihm kommuniziert habe, nicht nachvollziehbar, zumal sie damit geradezu in Kauf nehmen würde, dass dieser beispielsweise ihre Telefonnummer oder ihren aktuellen Aufenthaltsort an ihren Exmann weiterleitet. Für das Gericht ist daher nicht glaubhaft, dass der Vater der BF1 ihre Schwiegereltern oder ihren Exmann dabei unterstützen würde, sie oder ihre Kinder in deren Obhut zu übergeben.
Aus dem Vorbringen der BF1 geht auch nicht hervor, dass die BF2 oder der BF3 jemals von ihrem Vater misshandelt worden wären und ist ihrem Vorbringen – wie bereits erörtert – nicht zu entnehmen, dass er sich um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern bemüht hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 zur Bedrohung durch ihren Exmann am XXXX 2019, die ausschlaggebend für ihre Scheidung war, ausführte, die BF2 und der BF3 hätten sich währenddessen in ihrem Zimmer aufgehalten. Hätte der Exmann der BF1 tatsächlich Interesse an der Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer, ist daher nicht plausibel, weshalb er nicht schon zum Zeitpunkt der Flucht aus der Wohnung den Versuch unternahm, die minderjährigen Beschwerdeführer mitzunehmen, zumal sich die BF1 im WC und damit in einem anderen Raum versteckte und er sohin auch die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Exmann der BF1 im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Usbekistan die Obsorge für die BF2 und den BF3 für sich beanspruchen würde. Aus dem Vorbringen der BF1 geht auch nicht hervor, dass die BF2 oder der BF3 jemals von ihrem Vater misshandelt worden wären und ist ihrem Vorbringen – wie bereits erörtert – nicht zu entnehmen, dass er sich um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern bemüht hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 zur Bedrohung durch ihren Exmann am römisch 40 2019, die ausschlaggebend für ihre Scheidung war, ausführte, die BF2 und der BF3 hätten sich währenddessen in ihrem Zimmer aufgehalten. Hätte der Exmann der BF1 tatsächlich Interesse an der Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer, ist daher nicht plausibel, weshalb er nicht schon zum Zeitpunkt der Flucht aus der Wohnung den Versuch unternahm, die minderjährigen Beschwerdeführer mitzunehmen, zumal sich die BF1 im WC und damit in einem anderen Raum versteckte und er sohin auch die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Exmann der BF1 im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Usbekistan die Obsorge für die BF2 und den BF3 für sich beanspruchen würde.
Am XXXX 2019 führte die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sie schon im Herkunftsstaat bei einem Anwalt gewesen sei und sich darüber informiert habe, wie sie sich scheiden lassen könne, dieser ihr jedoch gesagt habe, dass sie dafür die Einwilligung ihres Ehemannes, ihrer Schwiegereltern und ihrer Eltern benötige. Sie habe sich sowohl bei ihren wie auch bei den Eltern ihres Mannes beschwert, doch sei es ihr nicht gelungen, die Einverständniserklärung zu erhalten, weshalb sie zwei Selbstmordversuche unternommen habe. Einerseits steht dies in Widerspruch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie bei früheren Einvernahmen deshalb nichts von der Misshandlung durch ihren Exmann in Usbekistan und ihren Selbstmordversuchen erzählt habe, weil sie damals noch mit ihrem Mann zusammengelebt habe und Konsequenzen zu Hause fürchtete. Würde dies zutreffen, ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass sich die BF1 trotz der befürchteten Konsequenzen an ihre Schwiegereltern gewandt haben soll, zumal sie auch diesfalls zumindest damit hätte rechnen müssen, dass diese ihrem Exmann von der beabsichtigten Scheidung erzählen würden. Andererseits lassen sich ihre Angaben zur bereits im Herkunftsstaat beabsichtigten Scheidung nicht mit ihren Ausführungen, wonach sie Angst vor der Rache ihres Exmannes sowie davor habe, dass ihr Exmann und ihre Ex-Schwiegereltern die Obsorge für die Kinder erhalten würden, in Einklang bringen, hätte sie damit doch auch im Falle einer Scheidung im Herkunftsstaat rechnen müssen. Die Behauptung der BF1, sie habe bereits im Herkunftsstaat versucht, sich scheiden zu lassen, ist daher nicht schlüssig und ist ein weiterer Beleg für ihre Unglaubwürdigkeit.Am römisch 40 2019 führte die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sie schon im Herkunftsstaat bei einem Anwalt gewesen sei und sich darüber informiert habe, wie sie sich scheiden lassen könne, dieser ihr jedoch gesagt habe, dass sie dafür die Einwilligung ihres Ehemannes, ihrer Schwiegereltern und ihrer Eltern benötige. Sie habe sich sowohl bei ihren wie auch bei den Eltern ihres Mannes beschwert, doch sei es ihr nicht gelungen, die Einverständniserklärung zu erhalten, weshalb sie zwei Selbstmordversuche unternommen habe. Einerseits steht dies in Widerspruch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie bei früheren Einvernahmen deshalb nichts von der Misshandlung durch ihren Exmann in Usbekistan und ihren Selbstmordversuchen erzählt habe, weil sie damals noch mit ihrem Mann zusammengelebt habe und Konsequenzen zu Hause fürchtete. Würde dies zutreffen, ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass sich die BF1 trotz der befürchteten Konsequenzen an ihre Schwiegereltern gewandt haben soll, zumal sie auch diesfalls zumindest damit hätte rechnen müssen, dass diese ihrem Exmann von der beabsichtigten Scheidung erzählen würden. Andererseits lassen sich ihre Angaben zur bereits im Herkunftsstaat beabsichtigten Scheidung nicht mit ihren Ausführungen, wonach sie Angst vor der Rache ihres Exmannes sowie davor habe, dass ihr Exmann und ihre Ex-Schwiegereltern die Obsorge für die Kinder erhalten würden, in Einklang bringen, hätte sie damit doch auch im Falle einer Scheidung im Herkunftsstaat rechnen müssen. Die Behauptung der BF1, sie habe bereits im Herkunftsstaat versucht, sich scheiden zu lassen, ist daher nicht schlüssig und ist ein weiterer Beleg für ihre Unglaubwürdigkeit.
Da die Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren weder Kontakt zu ihrem Exmann bzw. Vater noch zu dessen Eltern haben, seither keine konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführern gesetzt wurden und weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass versucht worden wäre, die BF1 über ihren Vater oder ihre Geschwister zu bedrohen, noch Hinweise hervorgekommen sind, wonach der Vater der BF1 ihren Exmann und dessen Eltern dabei unterstützen würde, sie zu ihrem Exmann zurückzubringen bzw. ihr die Kinder wegzunehmen und sich die Behauptung, sie habe bereits im Herkunftsstaat versucht, sich scheiden zu lassen, als unschlüssig erwies, konnte die BF1 in einer Gesamtschau nicht glaubhaft darlegen, dass ihr oder ihren minderjährigen Kindern eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität bzw. Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität drohen würde.
Schließlich monierten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass häusliche Gewalt in Usbekistan nicht strafbar sei und sie keinen staatlichen Schutz in Usbekistan erwarten könnten. Zwar geht sowohl aus den Länderfeststellungen wie auch aus dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten World Report 2021 zu Usbekistan von Humans Rights Watch hervor, dass häusliche Gewalt in Usbekistan nicht ausdrücklich unter Strafe steht und die Versöhnung zwischen Mann und Frau vor den Behörden Vorrang gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung des Missbrauchs hat. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Gericht – wie bereits ausgeführt – zum Ergebnis gelangt, dass für die Beschwerdeführer aktuell keine Gefahr von asylrelevanter Intensität vorliegt. Zudem betreibt die Regierung Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt und stellt eine NGO beispielsweise in Samarkant, der Stadt, aus der die Beschwerdeführer stammen, soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung, die die BF1 zusätzlich in Anspruch nehmen könnte.
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführten, die BF2 könne schon deshalb nicht nach Usbekistan zurückkehren, weil nicht bekannt sei, ob der Vater damit einverstanden sei, dass ein Mädchen eine höhere Schulbildung anstrebe, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die BF2 seit dem Jahr 2016 die Schule besucht, die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Exmann bzw. Vater zusammenlebten und sich dieser nicht gegen den Schulbesuch seiner Tochter aussprach, sondern im Gegenteil aus einer Bestätigung der damaligen Schule der BF2 und des BF3 vom XXXX 2017 hervorgeht, dass beide Elternteile große Kooperationsbereitschaft zeigen und sich um eine gute Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus bemühen würden. Außerdem geht aus den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass sie selbst eine Berufsausbildung abschließen und nach der Karenz, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrem Exmann schon verheiratet war, vier Jahre Berufserfahrung in Usbekistan sammeln konnte und ist in Übrigen schon deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Vater der BF2 in ihre Schulbildung einmischen würde, weil er innerhalb der letzten zwei Jahre weder an ihrer Schulbildung noch sonst Interesse an einem Kontakt zu seiner Tochter zeigte. Es bestehen daher keine Hinweise dafür, dass die BF2 infolge der Verweigerung von Schulbildung durch ihren Vater einer kinderspezifischen Form der Verfolgung ausgesetzt wäre.Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführten, die BF2 könne schon deshalb nicht nach Usbekistan zurückkehren, weil nicht bekannt sei, ob der Vater damit einverstanden sei, dass ein Mädchen eine höhere Schulbildung anstrebe, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die BF2 seit dem Jahr 2016 die Schule besucht, die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Exmann bzw. Vater zusammenlebten und sich dieser nicht gegen den Schulbesuch seiner Tochter aussprach, sondern im Gegenteil aus einer Bestätigung der damaligen Schule der BF2 und des BF3 vom römisch 40 2017 hervorgeht, dass beide Elternteile große Kooperationsbereitschaft zeigen und sich um eine gute Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus bemühen würden. Außerdem geht aus den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass sie selbst eine Berufsausbildung abschließen und nach der Karenz, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrem Exmann schon verheiratet war, vier Jahre Berufserfahrung in Usbekistan sammeln konnte und ist in Übrigen schon deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Vater der BF2 in ihre Schulbildung einmischen würde, weil er innerhalb der letzten zwei Jahre weder an ihrer Schulbildung noch sonst Interesse an einem Kontakt zu seiner Tochter zeigte. Es bestehen daher keine Hinweise dafür, dass die BF2 infolge der Verweigerung von Schulbildung durch ihren Vater einer kinderspezifischen Form der Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zur allgemeinen Situation von Kindern in Usbekistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass Gewalt gegen Kinder als Familienangelegenheit betrachtet wird und solche Handlungen unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der „Verfolgung“ darstellen können. Die minderjährigen Beschwerdeführer leben im Familienverband mit ihrer Mutter. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen Beschwerdeführer von ihrem Vater misshandelt worden wären und wurde dies auch nicht behauptet. In Usbekistan haben Mädchen überdies grundsätzlich gleichen Zugang zu Bildung. Jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie Erwerbstätigkeit für Kinder unter 15 Jahren sind grundsätzlich verboten. Darüber hinaus unterliegt die Erwerbstätigkeit für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren gesetzlichen Vorschriften. Eine kinderspezifische Form der Verfolgung ist daher weder aus dem Vorbringen der BF1 noch aus den Länderberichten abzuleiten.
Im Übrigen führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung aus, sie könne nicht nach Usbekistan zurückkehren, weil sie dort direkt am Flughafen inhaftiert würde. Jedoch geht weder aus den Länderfeststellungen hervor, dass jeder, der aus Europa nach Usbekistan zurückkehrt, automatisch inhaftiert würde noch konnte die BF1 ihr Vorbringen durch entsprechende Länderberichte untermauern, obwohl sie ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte, zumal sie bereits mit Schreiben des Gerichts vom XXXX 2020 dazu aufgefordert wurde, Beweismittel vorzulegen und steht ihr Vorbringen zudem in Widerspruch zu den Ausführungen, wonach sich ihr Ehemann problemlos in Usbekistan bewegen könne. Die pauschale Behauptung einer drohenden Inhaftierung alleine aufgrund der Rückkehr führt daher nicht zur Annahme einer den Beschwerdeführern drohenden Gefahr von asylrechtlich relevanter Intensität.Im Übrigen führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung aus, sie könne nicht nach Usbekistan zurückkehren, weil sie dort direkt am Flughafen inhaftiert würde. Jedoch geht weder aus den Länderfeststellungen hervor, dass jeder, der aus Europa nach Usbekistan zurückkehrt, automatisch inhaftiert würde noch konnte die BF1 ihr Vorbringen durch entsprechende Länderberichte untermauern, obwohl sie ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte, zumal sie bereits mit Schreiben des Gerichts vom römisch 40 2020 dazu aufgefordert wurde, Beweismittel vorzulegen und steht ihr Vorbringen zudem in Widerspruch zu den Ausführungen, wonach sich ihr Ehemann problemlos in Usbekistan bewegen könne. Die pauschale Behauptung einer drohenden Inhaftierung alleine aufgrund der Rückkehr führt daher nicht zur Annahme einer den Beschwerdeführern drohenden Gefahr von asylrechtlich relevanter Intensität.
Zum Vorbringen der BF1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie aufgrund der Schulden ihres Exmannes in Usbekistan bedroht worden seien und Usbekistan deshalb verlassen hätten, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich dies bereits im Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz als unglaubwürdig erwies und sich diesbezüglich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergaben, sodass sich eine neuerliche Auseinandersetzung damit erübrigt.
Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnten die Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr durch ihren Exmann bzw. Vater eine Verfolgung drohen würde und sind Gründe für eine Verfolgung auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Die BF1 gab am XXXX 2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie habe einmal wöchentlich Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat. Ihre Familie könne sie nicht unterstützen, weil dies Aufgabe ihres (Ex-)Ehemannes sei und ihre Familie dazu kein Recht habe. Im weiteren Verlauf der Befragung führte die BF1 aus, dass sie von ihrer Familie nicht aufgenommen werde, weil sie verheiratet sei und dies eine Schande darstelle. Am XXXX 2019 führte die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr Vater sie derzeit nicht unterstütze, weil er es nicht gut finde, dass sie ihren Mann angezeigt habe und das als Schande für die Familie sehe. Ihr Vater sei ein Mann und verstehe das nicht. Er habe auch eine andere Familie, deswegen erwarte sie keine Hilfe und Unterstützung von ihm. In der Beschwerdeverhandlung führte die BF1 aus, dass sich die Eltern nicht für sie einsetzen können bzw. dürfen, weil es sich um Familienangelegenheiten handle. Es gehe nur ihren Mann und sie etwas an. Die Scheidung werde von ihrem Vater nicht akzeptiert. Nach islamischem Recht dürfe sich nur der Ehemann entscheiden, ob er sich scheiden lassen wolle oder nicht. Die Frau dürfe diese Entscheidung nicht treffen. Aus diesen Angaben der BF1 geht weder hervor, dass die BF1 jemals mit ihren Geschwistern oder ihrem Vater darüber gesprochen hätte, dass sie sie nicht unterstützen würden, noch wurde ausgeführt, dass ihr gegenüber ausdrücklich geäußert worden sei, dass sie nicht zu ihren Angehörigen zurückkehren könne. Zudem sind die Ausführungen der BF1 insofern widersprüchlich, als sie am XXXX 2019 behauptete, sie könne von ihrem Vater keine Unterstützung erwarten, weil dieser noch eine andere Familie habe, dies jedoch während der übrigen Einvernahmen nicht erwähnte, sondern zuletzt in der Beschwerdeverhandlung anführte, ihr Vater lebe mit ihren beiden Brüdern in seinem Haus. In Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Vater der BF1 auf der Seite ihres Exmannes stehe, ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er den Kontakt zu ihr weiterhin aufrechterhält, während ein direkter Kontakt zwischen diesem und dem Exmann bzw. den (Ex-)schwiegereltern der BF1 nicht einmal behauptet wurde, obwohl der Exmann der BF1 wieder in unmittelbarer Umgebung ihrer Verwandten, wo jeder jeden kenne, leben soll. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Vater der BF1 sie im Falle der Rückkehr nicht unterstützen und zu ihrem Exmann zurückschicken würde. Die BF1 gab am römisch 40 2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie habe einmal wöchentlich Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat. Ihre Familie könne sie nicht unterstützen, weil dies Aufgabe ihres (Ex-)Ehemannes sei und ihre Familie dazu kein Recht habe. Im weiteren Verlauf der Befragung führte die BF1 aus, dass sie von ihrer Familie nicht aufgenommen werde, weil sie verheiratet sei und dies eine Schande darstelle. Am römisch 40 2019 führte die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr Vater sie derzeit nicht unterstütze, weil er es nicht gut finde, dass sie ihren Mann angezeigt habe und das als Schande für die Familie sehe. Ihr Vater sei ein Mann und verstehe das nicht. Er habe auch eine andere Familie, deswegen erwarte sie keine Hilfe und Unterstützung von ihm. In der Beschwerdeverhandlung führte die BF1 aus, dass sich die Eltern nicht für sie einsetzen können bzw. dürfen, weil es sich um Familienangelegenheiten handle. Es gehe nur ihren Mann und sie etwas an. Die Scheidung werde von ihrem Vater nicht akzeptiert. Nach islamischem Recht dürfe sich nur der Ehemann entscheiden, ob er sich scheiden lassen wolle oder nicht. Die Frau dürfe diese Entscheidung nicht treffen. Aus diesen Angaben der BF1 geht weder hervor, dass die BF1 jemals mit ihren Geschwistern oder ihrem Vater darüber gesprochen hätte, dass sie sie nicht unterstützen würden, noch wurde ausgeführt, dass ihr gegenüber ausdrücklich geäußert worden sei, dass sie nicht zu ihren Angehörigen zurückkehren könne. Zudem sind die Ausführungen der BF1 insofern widersprüchlich, als sie am römisch 40 2019 behauptete, sie könne von ihrem Vater keine Unterstützung erwarten, weil dieser noch eine andere Familie habe, dies jedoch während der übrigen Einvernahmen nicht erwähnte, sondern zuletzt in der Beschwerdeverhandlung anführte, ihr Vater lebe mit ihren beiden Brüdern in seinem Haus. In Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Vater der BF1 auf der Seite ihres Exmannes stehe, ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er den Kontakt zu ihr weiterhin aufrechterhält, während ein direkter Kontakt zwischen diesem und dem Exmann bzw. den (Ex-)schwiegereltern der BF1 nicht einmal behauptet wurde, obwohl der Exmann der BF1 wieder in unmittelbarer Umgebung ihrer Verwandten, wo jeder jeden kenne, leben soll. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Vater der BF1 sie im Falle der Rückkehr nicht unterstützen und zu ihrem Exmann zurückschicken würde.
Aus den Schilderungen der BF1 am XXXX 2019, wonach zumindest einer ihrer Brüder sowie ihre Schwester erwerbstätig sind und in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie zuletzt einen Tag vor der Verhandlung Kontakt zu ihrer Schwester und zwei Tage davor zu ihren Brüdern gehabt habe ist abzuleiten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auch auf deren Unterstützung zurückgreifen kann, zumal sie keinerlei Bedenken dahingehend äußerte, dass ihre Geschwister dies verweigern oder die Ansicht vertreten würden, sie müsse zu ihrem Exmann zurückkehren.Aus den Schilderungen der BF1 am römisch 40 2019, wonach zumindest einer ihrer Brüder sowie ihre Schwester erwerbstätig sind und in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie zuletzt einen Tag vor der Verhandlung Kontakt zu ihrer Schwester und zwei Tage davor zu ihren Brüdern gehabt habe ist abzuleiten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auch auf deren Unterstützung zurückgreifen kann, zumal sie keinerlei Bedenken dahingehend äußerte, dass ihre Geschwister dies verweigern oder die Ansicht vertreten würden, sie müsse zu ihrem Exmann zurückkehren.
Die BF1 verfügt in ihrem Herkunftsstaat über neun Jahre Schulbildung, hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und viereinhalb Jahre Berufserfahrung, sodass davon auszugehen ist, dass sie ihre Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und für den Lebensunterhalt ihrer Familie sorgen kann. Die BF1 hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht und beherrscht die Landessprache, sodass sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass es in Usbekistan Unterstützungsleistungen für bedürftige Familien gibt, auf die sie zusätzlich zurückgreifen kann. Zudem hat die BF1 ein umfangreiches familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat, dass neben ihrem Vater und ihren Geschwistern mehrere Onkel und Tanten umfasst. Daraus ist abzuleiten, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden den Beschwerdeführern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt. Den Beschwerdeführern wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2021 Gebraucht machten. Die Beschwerdeführer sind den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu den Beweisanträgen:
Zum in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zur Klärung der Frage, ob die Mutter ohne Zustimmung des Vaters aktuell abseits der Familie – insbesondere mit den Kindern – leben darf, ob es staatliche Unterstützung dergestalt gibt, dass der Wohnort vor dem gewalttätigen Ehemann geheim gehalten wird, und wie Ehefrau hier üblicherweise verfahren, bzw. wie mit ihnen verfahren wird, wenn, wie in unserem Falle, die Familie der Ehefrau auf Seiten des Ehemannes steht“ ist Folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (vgl. 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen vergleiche 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
Dem wird der gestellte Beweisantrag jedoch nicht gerecht. Daraus geht nämlich nicht klar hervor, ob festgestellt werden soll, dass die BF1 getrennt von ihrem Ehemann leben kann oder ob festgestellt werden soll, dass ihr dies nicht möglich ist. Ebenso ist der Beweisantrag insofern unklar, als daraus nicht hervorgeht, ob sich dieser auf den Beweis der Tatsache richtet, dass der Staat den Wohnort der Familie gegenüber dem Exmann nicht bekannt gibt oder darauf, dass der Staat derartige ihm bekannt gewordene Tatsachen an den Ehemann weitergibt. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht vor, dass sie ohne ihren Exmann nicht in Usbekistan leben könne und behauptete auch nicht, dass die usbekischen Behörden ihren Aufenthaltsort gegenüber ihrem Exmann preisgeben würden. Vielmehr gab sie selbst mehrmals zu Protokoll, das eine Scheidung grundsätzlich auch in Usbekistan möglich sei, woraus abzuleiten ist, dass Frauen auch losgelöst von ihren (Ex-)Ehemännern dort leben können und ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren darüber hinaus (wie oben näher ausgeführt) dass die BF1 zusätzlich auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zurückgreifen kann. Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Außerdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF1 zu den Gründen ihrer Flucht nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen fällt, sondern dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen ist (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/20/0571, Rn. 13).Außerdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF1 zu den Gründen ihrer Flucht nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen fällt, sondern dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen ist vergleiche VwGH 13.12.2019, Ra 2019/20/0571, Rn. 13).
Von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war daher abzusehen.
Die am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte ergänzende Einvernahme der BF1 auf Deutsch konnte unterbleiben, weil sich das Gericht im Zuge der vorangegangenen Befragung sowie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen ein ausreichendes Bild von ihren Deutschkenntnissen verschaffen konnte und sowohl ihre wie auch die Deutschkenntnisse der minderjährigen Beschwerdeführer der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legte (vgl. zur Abweisung von Beweisanträgen VwGH 20.10.2020, Ra 2020/22/0036, Rn. 10).Die am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte ergänzende Einvernahme der BF1 auf Deutsch konnte unterbleiben, weil sich das Gericht im Zuge der vorangegangenen Befragung sowie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen ein ausreichendes Bild von ihren Deutschkenntnissen verschaffen konnte und sowohl ihre wie auch die Deutschkenntnisse der minderjährigen Beschwerdeführer der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legte vergleiche zur Abweisung von Beweisanträgen VwGH 20.10.2020, Ra 2020/22/0036, Rn. 10).
Zu A)
Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt, weil die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3 ist.Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegt, weil die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3 ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, mwN).Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).
Wie beweiswürdigend näher dargestellt, ist zwar glaubhaft, dass der Exmann der BF1 ihr gegenüber gewalttätig wurde, sie ihn angezeigt hat und in ein Frauenhaus zog. Da seit mehr als zwei Jahren weder zum Exmann der BF1 noch zu dessen Eltern Kontakt besteht, sein Aufenthaltsort seither unbekannt ist, sich dieser weder am Scheidungs- noch am Pflegschaftsverfahren beteiligte und auch keinen Versuch unternahm, zu den Angehörigen der BF1 im Herkunftsstaat oder zu den Beschwerdeführern Kontakt aufzunehmen, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer vom Exmann der BF1 oder dessen Eltern ausgehenden aktuellen Bedrohung ausgesetzt wären (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, Rn. 29-30). Wie beweiswürdigend näher dargestellt, ist zwar glaubhaft, dass der Exmann der BF1 ihr gegenüber gewalttätig wurde, sie ihn angezeigt hat und in ein Frauenhaus zog. Da seit mehr als zwei Jahren weder zum Exmann der BF1 noch zu dessen Eltern Kontakt besteht, sein Aufenthaltsort seither unbekannt ist, sich dieser weder am Scheidungs- noch am Pflegschaftsverfahren beteiligte und auch keinen Versuch unternahm, zu den Angehörigen der BF1 im Herkunftsstaat oder zu den Beschwerdeführern Kontakt aufzunehmen, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer vom Exmann der BF1 oder dessen Eltern ausgehenden aktuellen Bedrohung ausgesetzt wären vergleiche zu einem ähnlichen Fall VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, Rn. 29-30).
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Usbekistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.
Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien (hier: beschwerdeführenden Parteien) bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien (hier: beschwerdeführenden Parteien) bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).
Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde abgeschafft und es gibt keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführer eine mit dieser Strafe bedrohte Handlung begangen hätten) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde abgeschafft und es gibt keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführer eine mit dieser Strafe bedrohte Handlung begangen hätten) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in den Beschwerdeführern begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die BF1 verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Bei ihr handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung hat. Zudem leben der Vater, die Schwester und die beiden Brüder der BF1 nach wie vor in Usbekistan und besteht auch regelmäßiger Kontakt zu ihnen, sodass anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich über eine Wohnmöglichkeit verfügen und nicht auf sich alleine gestellt wären, zumal sich die Behauptung der BF1, wonach sie nicht zu ihrem Vater zurückkehren könne, als nicht glaubhaft erwies. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zudem war die BF1 schon vor ihrer Ausreise nach der Geburt der beiden minderjährigen Beschwerdeführer vier Jahre lang berufstätig, sodass davon auszugehen ist, dass sie für den Lebensunterhalt ihrer Familie auch in Zukunft sorgen kann. Die BF1 hat etwa 27 Jahre in ihrem Herkunftsstaat verbracht und beherrscht die Landessprache, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Da sich die zwölfjährige BF2 und der elfjährige BF3 in der Obhut ihrer zur alleinigen Obsorge berechtigten Mutter befinden und von dieser versorgt und behütet werden, ist auch bei ihnen eine Gefährdung, in eine existenzielle Notlage zu geraten, nicht ersichtlich.
Auch steht es der BF1 frei, beispielsweise in Samarkant, wo sie bereits vor ihrer Ausreise wohnte, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und besteht insbesondere für bedürftige Familien die Möglichkeit, Sozialleistungen zu erhalten, die den Beschwerdeführern notfalls zur Überbrückung anfänglicher Schwierigkeiten zusätzlich zur Verfügung stehen.
Ebenso kam hervor, dass im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige, insbesondere der Vater und drei Geschwister der BF1, leben, von denen die Beschwerdeführer zumindest anfänglich unterstützt werden können, zumal die BF1 nach wie vor regelmäßig Kontakt ihren Angehörigen hat und ihre beiden Brüder nach wie vor mit ihrem Vater zusammenleben.
In Bezug auf die derzeit weltweit herrschende COVID-19 Pandemie ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder an Vorerkrankungen leiden noch zu den Personen über 65 Jahren zählen, bei denen im Falle der Ansteckung mit Sars-CoV-2 das Risiko eines schwerwiegenden oder gar tödlichen Krankheitsverlaufes üblicherweise erhöht ist.
Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es nicht entscheidungswesentlich ist, ob sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, weil es darauf bei der Beantwortung der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2021/14/0038, Rn. 16). Dass dies der Fall wäre, geht aus den Ausführungen zu COVID-19 im in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten und den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme und Äußerung vorgelegten World Report 2021 zu Usbekistan von Human Rights Watch nicht hervor.Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es nicht entscheidungswesentlich ist, ob sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, weil es darauf bei der Beantwortung der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2021/14/0038, Rn. 16). Dass dies der Fall wäre, geht aus den Ausführungen zu COVID-19 im in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten und den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme und Äußerung vorgelegten World Report 2021 zu Usbekistan von Human Rights Watch nicht hervor.
Darüber hinaus ist es den Beschwerdeführern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.
Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide)Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide)
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nur dann zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, ist besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. RV 1803 BlgNR, 24. GP, S. 47). In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist (VwGH Ra 06.11.2018, Ra 2017/02/0292, mwN).Nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nur dann zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, ist besonderes Augenmerk zu schenken vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR, 24. GP, S. 47). In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist (VwGH Ra 06.11.2018, Ra 2017/02/0292, mwN).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet, sondern stützt sich ausschließlich auf die gestellten Asylanträge. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anhängig wäre.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet, sondern stützt sich ausschließlich auf die gestellten Asylanträge. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Gerichtsverfahren im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anhängig wäre.
Wie bereits ausgeführt, besteht zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Exmann bzw. Vater seit über zwei Jahren kein Kontakt mehr und hat dieser in der Zwischenzeit auch sonst kein Interesse an ihnen gezeigt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu den Angehörigen der BF1 zurückkehren können und besteht für die BF1 selbst für den Fall, dass ihr Vater eine Rückkehr tatsächlich ablehnen würde, die Möglichkeit, Unterstützung von ihrer Schwester zu erhalten, die nicht mit ihrem Vater zusammenlebt. Darüber hinaus betreibt in Usbekistan sowohl die Regierung Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch und bestehen auch von NGOs betriebene Rehabilitationsdienste für Frauen mit schwierigen Lebensumständen, die unter anderem in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführer, Samarkant, angesiedelt sind und die die BF1 daher ebenfalls in Anspruch nehmen kann.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG an die BF1 zum Schutz vor weiterer Gewalt kommt daher nicht in Betracht. Auch der BF2 und dem BF3 ist ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass sie jemals misshandelt worden wären.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG an die BF1 zum Schutz vor weiterer Gewalt kommt daher nicht in Betracht. Auch der BF2 und dem BF3 ist ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass sie jemals misshandelt worden wären.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fu?nf Jahren fu?r sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung fu?r die durchzufu?hrende Interessenabwa?gung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inla?ndischen Aufenthalt des Fremden (der bei einem – wie im vorliegenden Fall – siebenjährigen Aufenthalt jedoch noch deutlich unterschritten wird) ist regelma?ßig von einem U?berwiegen der perso?nlichen Interessen an einem Verbleib in O?sterreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in O?sterreich verbrachte Zeit u?berhaupt nicht genu?tzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch fu?r verha?ltnisma?ßig angesehen worden (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fu?nf Jahren fu?r sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung fu?r die durchzufu?hrende Interessenabwa?gung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inla?ndischen Aufenthalt des Fremden (der bei einem – wie im vorliegenden Fall – siebenjährigen Aufenthalt jedoch noch deutlich unterschritten wird) ist regelma?ßig von einem U?berwiegen der perso?nlichen Interessen an einem Verbleib in O?sterreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in O?sterreich verbrachte Zeit u?berhaupt nicht genu?tzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch fu?r verha?ltnisma?ßig angesehen worden vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einer Zeit gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einer Zeit gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).
Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251, mwN).Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251, mwN).
Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführer halten sich seit fünfeinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf.
Die BF1 hat in Österreich mehrere Kurse besucht, verfügt ebenfalls über sehr gute Deutschkenntnisse, hat Freundschaften geknüpft, ist ehrenamtlich tätig und besuchte zuletzt eine Business College, sodass auch ihr eine gewisse Integration zuzugestehen ist.
Relativiert wird dies allerdings dadurch, dass sie sich während der integrationsbegründenden Schritte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Zudem hat die BF1 den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfügt dort über Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie viereinhalb Jahre Berufserfahrung, hat familiäre Anknüpfungspunkte und beherrscht die Landessprache, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich eine Existenzgrundlage schaffen kann und bei ihr eine größere Bindung zum Herkunftsstaat als zu Österreich vorliegt.
Die BF2 und der BF3 sind zwar in ihrem Herkunftsstaat geboren, haben jedoch ihre gesamte Schulbildung in Österreich erhalten, besuchen beide das Gymnasium, sind in ihrer Schule sehr gut integriert und haben durchwegs sehr gute Noten. Sie beherrschen Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, unterhalten sich auch zu Hause auf Deutsch, haben Freundschaften geknüpft und trainierten vor den pandemiebedingten Einschränkungen in Vereinen rhythmische Gymnastik bzw. Fußball. Die BF2 und der BF3 haben ihre Zeit daher sehr gut genutzt, um sich zu integrieren.
Wenngleich die BF2 und der BF3 zumindest über Grundkenntnisse der usbekischen und russischen Sprache verfügen und beim im Entscheidungszeitpunkt elfjährigen BF3 eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0524) ist, so ist angesichts der soeben dargelegten integrationsbegründenden Aspekte, insbesondere des Umstandes, dass sie wesentliche Teile ihrer Sozialisation in Österreich erhielten, von einer größeren Bindung zu Österreich als zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Zudem kommt dem Entstehen des Privatlebens während unsicheren Aufenthaltsstatus bei den minderjährigen Beschwerdeführern nur geringes Gewicht zu und führt dieser Umstand nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber ihren privaten Interessen.Wenngleich die BF2 und der BF3 zumindest über Grundkenntnisse der usbekischen und russischen Sprache verfügen und beim im Entscheidungszeitpunkt elfjährigen BF3 eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0524) ist, so ist angesichts der soeben dargelegten integrationsbegründenden Aspekte, insbesondere des Umstandes, dass sie wesentliche Teile ihrer Sozialisation in Österreich erhielten, von einer größeren Bindung zu Österreich als zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Zudem kommt dem Entstehen des Privatlebens während unsicheren Aufenthaltsstatus bei den minderjährigen Beschwerdeführern nur geringes Gewicht zu und führt dieser Umstand nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber ihren privaten Interessen.
Zu Lasten aller Beschwerdeführer ist allerdings zu werten, dass sich ihr Inlandsaufenthalt auf drei unberechtigte Asylanträge stützt. Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die ersten beiden Asylanträge auf Fluchtgründe des Exmannes der BF1 bzw. Vaters der BF2 und des BF3 bezogen, zu dem die Beschwerdeführer seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr haben und dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, das zweite Asylverfahren (im Gegensatz zum ersten Asylverfahren mit einer Dauer von knapp zwei Jahren) lediglich sechs Monate gedauert hat und für die lange Aufenthaltsdauer nicht kausal war und die BF1 den dritten Asylantrag erstmals auf eigene Fluchtgründe stützte und dieser auch nicht missbräuchlich, sondern ausgehend von der am XXXX 2019 ihr gegenüber erfolgten Bedrohung durch ihren Exmann, die sich – wie bereits erörtert – als nicht mehr aufrecht erwies, gestellt wurde. Der Umstand der dreimaligen Asylantragstellung für sich allein kann daher am Überwiegen der persönlichen Interessen der BF2 und des BF3 an einem Verbleib in Österreich nichts ändern.Zu Lasten aller Beschwerdeführer ist allerdings zu werten, dass sich ihr Inlandsaufenthalt auf drei unberechtigte Asylanträge stützt. Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die ersten beiden Asylanträge auf Fluchtgründe des Exmannes der BF1 bzw. Vaters der BF2 und des BF3 bezogen, zu dem die Beschwerdeführer seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr haben und dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, das zweite Asylverfahren (im Gegensatz zum ersten Asylverfahren mit einer Dauer von knapp zwei Jahren) lediglich sechs Monate gedauert hat und für die lange Aufenthaltsdauer nicht kausal war und die BF1 den dritten Asylantrag erstmals auf eigene Fluchtgründe stützte und dieser auch nicht missbräuchlich, sondern ausgehend von der am römisch 40 2019 ihr gegenüber erfolgten Bedrohung durch ihren Exmann, die sich – wie bereits erörtert – als nicht mehr aufrecht erwies, gestellt wurde. Der Umstand der dreimaligen Asylantragstellung für sich allein kann daher am Überwiegen der persönlichen Interessen der BF2 und des BF3 an einem Verbleib in Österreich nichts ändern.
Weiters ist zu prüfen, ob die BF2 und der BF3 einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit der obsorgeberechtigten BF1 hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der BF1 eine überragende Bedeutung zukommt, wobei der Umstand der Anpassungsfähigkeit eine Rolle spielt (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Weiters ist zu prüfen, ob die BF2 und der BF3 einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit der obsorgeberechtigten BF1 hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der BF1 eine überragende Bedeutung zukommt, wobei der Umstand der Anpassungsfähigkeit eine Rolle spielt vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Wie bereits dargelegt, ist zwar von der grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit des elfjährigen BF3 auszugehen, auf die zwölfjährige BF2 ist die zitierte Rechtsprechung, wonach bei Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wird, nicht mehr anzuwenden. Zudem ist eine überragende Bedeutung an der Aufenthaltsbeendigung der zur alleinigen Obsorge berechtigten BF1 nicht zu ersehen. Angesichts des fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, der von der BF1 gesetzten Integrationsschritte, des Umstandes, dass die ersten beiden Asylanträge vom damaligen Ehemann der BF1 ausgingen, von dem sie mittlerweile geschieden ist und zu dem seit zwei Jahren kein Kontakt mehr besteht und der dritte Asylantrag nicht missbräuchlich gestellt wurde, führen die dreimalige Asylantragstellung und der unsichere Aufenthalt nicht dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der BF1 ein derart großes Gewicht beizumessen wäre, dass die zwölfeinhalbjährige BF2 und der elfjährige BF3, die etwa die Hälfte ihres bisherigen Lebens in Österreich verbrachten und sehr gut integriert sind, den durch eine gemeinsame Ausreise mit ihrer Mutter bewirkten erheblichen Eingriff in ihr Privatleben in Kauf nehmen müssten.
In der vorliegenden Konstellation überwiegen unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten in einer Gesamtabwägung sohin noch die privaten Interessen der BF2 und des BF3 an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.In der vorliegenden Konstellation überwiegen unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten in einer Gesamtabwägung sohin noch die privaten Interessen der BF2 und des BF3 an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Dieses Ergebnis schlägt auch auf die BF1 durch, weil die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Prämisse, gegenüber allen Familienmitgliedern würden Rückkehrentscheidungen erlassen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Fremden vorliege, nicht mehr zutrifft. Hinsichtlich der BF1 bedarf es daher der Prüfung des Eingriffs in ihr Familienleben (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0065). Dieses Ergebnis schlägt auch auf die BF1 durch, weil die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Prämisse, gegenüber allen Familienmitgliedern würden Rückkehrentscheidungen erlassen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Fremden vorliege, nicht mehr zutrifft. Hinsichtlich der BF1 bedarf es daher der Prüfung des Eingriffs in ihr Familienleben vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0065).
Die BF1 lebt mit den minderjährigen Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt zusammen und ist alleine obsorgeberechtigt. Eine gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung würde daher zwangsläufig zu einer Trennung von ihren Kindern führen, die jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt, zumal die minderjährigen Beschwerdeführer seit über zwei Jahren keinen Kontakt zu ihrem Vater haben und die BF1 daher ihre einzige Bezugsperson darstellt und im Falle einer Trennung von ihrer Mutter völlig auf sich alleine gestellt wären. Eine Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat erscheint daher nicht zumutbar.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt ebenfalls als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt ebenfalls als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist.
Ergibt eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK" zu erteilen ist (vgl. dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).Ergibt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK" zu erteilen ist vergleiche dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).
Angesichts der umfassenden Integration der BF2 und des BF3 sowie der intensiven familiären Bindungen der BF1 zur BF2 und dem BF3 ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer nicht bloß vorübergehender Natur ist. Die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer ist somit auf Dauer unzulässig.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 11 Abs. 4 IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (§ 10 leg. cit.) das Modul 1.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (Paragraph 10, leg. cit.) das Modul 1.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
[…]
3 minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3 minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
[…]
Gemäß § 12 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden.
Gemäß § 3 Abs. 3 SchOG sind Primarschulen die Volksschulen einschließlich der vierten Schulstufe.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, SchOG sind Primarschulen die Volksschulen einschließlich der vierten Schulstufe.
Gemäß § 3 Abs. 4 SchOG sind Sekundarschulen die Oberstufe der Volksschule, die Mittelschule, die Polytechnische Schule, die entsprechenden Stufen der Sonderschule, die Berufsschulen, die mittleren Schulen und die höheren Schulen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SchOG sind Sekundarschulen die Oberstufe der Volksschule, die Mittelschule, die Polytechnische Schule, die entsprechenden Stufen der Sonderschule, die Berufsschulen, die mittleren Schulen und die höheren Schulen.
Die BF1 legte einen Nachweis über die bestandene B1-Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds vom 20.04.2019 vor. Die minderjährige BF2 besucht die zweite Klasse Gymnasium und legte in der mündlichen Verhandlung ein Jahreszeugnis über den positiven Abschluss der ersten Klasse vor, aus dem ersichtlich ist, dass sie im Unterrichtsfach Deutsch mit „Gut“ bewertet wurde. Der minderjährige BF3 besucht derzeit die erste Klasse des Gymnasiums und legte in der mündlichen Verhandlung das letzte Jahreszeugnis vor, aus dem ersichtlich ist, dass er in sämtlichen Unterrichtsgegenständen und damit auch in Deutsch mit „Sehr gut“ bewertet wurde. Die Beschwerdeführer erfüllen daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 4 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt.Die BF1 legte einen Nachweis über die bestandene B1-Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds vom 20.04.2019 vor. Die minderjährige BF2 besucht die zweite Klasse Gymnasium und legte in der mündlichen Verhandlung ein Jahreszeugnis über den positiven Abschluss der ersten Klasse vor, aus dem ersichtlich ist, dass sie im Unterrichtsfach Deutsch mit „Gut“ bewertet wurde. Der minderjährige BF3 besucht derzeit die erste Klasse des Gymnasiums und legte in der mündlichen Verhandlung das letzte Jahreszeugnis vor, aus dem ersichtlich ist, dass er in sämtlichen Unterrichtsgegenständen und damit auch in Deutsch mit „Sehr gut“ bewertet wurde. Die Beschwerdeführer erfüllen daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt.
Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegen, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegen, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Familienverband Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2137880.3.00Im RIS seit
12.07.2021Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021