Entscheidungsdatum
06.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W277 1428839-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , und den gemeinsamen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , und den gemeinsamen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er „aufgrund des Krieges“ am XXXX die Russische Föderation verlassen habe.Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er „aufgrund des Krieges“ am römisch 40 die Russische Föderation verlassen habe.
2. Der BF wurde am XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen gefährlicher Drohung sowie der schweren Nötigung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 93). 2. Der BF wurde am römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen gefährlicher Drohung sowie der schweren Nötigung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 93).
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 7 AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt I, AS 187). 3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt römisch eins, AS 187).
3.1. Mit Bescheiden des BAA vom selben Tag ergingen in den Asylverfahren seiner Familienangehörigen inhaltsgleiche Bescheide.
4. Gegen den BF wurden mehrere Betretungsverbote und ein Waffenverbot ausgesprochen.
4.1. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 425). 4.1. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 425).
4.2. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen (Akt I, AS 359).4.2. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 359).
4.3. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Waffenverbot gem. § 12 WaffG ausgesprochen (Akt I, AS 447).4.3. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Waffenverbot gem. Paragraph 12, WaffG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 447).
4.4. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen (Akt I, AS 373). 4.4. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 373).
4.5. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 383). 4.5. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 383).
4.6. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen (Akt I, AS 391). 4.6. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen (Akt römisch eins, AS 391).
4.7. Laut Bericht des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts der versuchten Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht (Akt I, AS 399). 4.7. Laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts der versuchten Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht (Akt römisch eins, AS 399).
5. Mit Aktenvermerk des BAA vom XXXX wurde nach Einlangen von Berichten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX , GZ XXXX , (Akt I, AS 219), vom XXXX , GZ XXXX (Akt I, AS 217) und vom XXXX , GZ XXXX (Akt I, AS 235) und weiteren Erhebungen betreffend des Sohnes des BF, XXXX , von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Familie des BF Abstand genommen, da ihr bereits am XXXX Asyl gewährt worden sei, keine Straffälligkeit vorliege und ein Titel nach dem NAG nicht erteilt worden sei. Zudem sei die Familie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe (Akt I, AS 249).5. Mit Aktenvermerk des BAA vom römisch 40 wurde nach Einlangen von Berichten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (Akt römisch eins, AS 219), vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Akt römisch eins, AS 217) und vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Akt römisch eins, AS 235) und weiteren Erhebungen betreffend des Sohnes des BF, römisch 40 , von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Familie des BF Abstand genommen, da ihr bereits am römisch 40 Asyl gewährt worden sei, keine Straffälligkeit vorliege und ein Titel nach dem NAG nicht erteilt worden sei. Zudem sei die Familie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe (Akt römisch eins, AS 249).
6. Am XXXX wurde XXXX beim Magistrat XXXX vorstellig (Akt I, AS 407) und gab an, dass sich ihr Ehemann seit XXXX wieder in XXXX befinde, wo er Pensionszahlungen iHv XXXX beziehe.6. Am römisch 40 wurde römisch 40 beim Magistrat römisch 40 vorstellig (Akt römisch eins, AS 407) und gab an, dass sich ihr Ehemann seit römisch 40 wieder in römisch 40 befinde, wo er Pensionszahlungen iHv römisch 40 beziehe.
7. Am XXXX wurde XXXX vom BAA als Zeugin niederschriftlich einvernommen (Akt I, AS 265 ff). Hierbei gab sie an, seit XXXX von ihrem Ehemann rechtsgültig geschieden zu sein. Sie habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt, glaube aber, dass er sich seit Herbst ( XXXX ) bei Verwandten in XXXX aufhalte; glaublich sei er von seiner Schwester zur Krankenbehandlung nach XXXX geholt worden. Er habe nur Kontakt zu seiner Tochter. Es gebe viele Gründe für seine Rückkehr. Sie selbst würde in Österreich arbeiten, ihr Ex-Mann habe jedoch „keine Arbeit gefunden“ und Probleme mit dem XXXX gehabt, weil ihm gesagt worden sei, dass er keine soziale Unterstützung erhalten würde, wenn er nicht Deutsch lerne. Die finanzielle Unterstützung iHv XXXX sei zu wenig gewesen, weshalb sie ihn immer unterstützt habe. Der Hauptgrund für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihrer Meinung nach, dass der BF einen Infarkt erlitten habe und alle drei Jahre operiert worden sei. Er trinke auch viel Alkohol. Im Falle seines Todes würde sein Leichnam nach XXXX überführt, was bis zu XXXX ,- kosten würde. Sein Sohn XXXX würde ihm auch sagen, dass er in das Bundesgebiet zurückkehren solle, da er in XXXX keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Ihr Sohn habe sich auch um den Vater gekümmert, als er stationär aufgenommen worden sei. Aktuell bestehe kein Kontakt zu ihm.7. Am römisch 40 wurde römisch 40 vom BAA als Zeugin niederschriftlich einvernommen (Akt römisch eins, AS 265 ff). Hierbei gab sie an, seit römisch 40 von ihrem Ehemann rechtsgültig geschieden zu sein. Sie habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt, glaube aber, dass er sich seit Herbst ( römisch 40 ) bei Verwandten in römisch 40 aufhalte; glaublich sei er von seiner Schwester zur Krankenbehandlung nach römisch 40 geholt worden. Er habe nur Kontakt zu seiner Tochter. Es gebe viele Gründe für seine Rückkehr. Sie selbst würde in Österreich arbeiten, ihr Ex-Mann habe jedoch „keine Arbeit gefunden“ und Probleme mit dem römisch 40 gehabt, weil ihm gesagt worden sei, dass er keine soziale Unterstützung erhalten würde, wenn er nicht Deutsch lerne. Die finanzielle Unterstützung iHv römisch 40 sei zu wenig gewesen, weshalb sie ihn immer unterstützt habe. Der Hauptgrund für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihrer Meinung nach, dass der BF einen Infarkt erlitten habe und alle drei Jahre operiert worden sei. Er trinke auch viel Alkohol. Im Falle seines Todes würde sein Leichnam nach römisch 40 überführt, was bis zu römisch 40 ,- kosten würde. Sein Sohn römisch 40 würde ihm auch sagen, dass er in das Bundesgebiet zurückkehren solle, da er in römisch 40 keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Ihr Sohn habe sich auch um den Vater gekümmert, als er stationär aufgenommen worden sei. Aktuell bestehe kein Kontakt zu ihm.
8. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom BAA die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF beim BG XXXX angeregt, da sein derzeitiger konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt und für das BAA nicht erhebbar wäre (Akt I, AS 275). 8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom BAA die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF beim BG römisch 40 angeregt, da sein derzeitiger konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt und für das BAA nicht erhebbar wäre (Akt römisch eins, AS 275).
8.1. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom XXXX wurde durch den Rechtsvertreter des BF die Bestellung zum Abwesenheitskurator mit Bescheid des BG XXXX vom XXXX mitgeteilt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht (Akt I, AS 281).8.1. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom römisch 40 wurde durch den Rechtsvertreter des BF die Bestellung zum Abwesenheitskurator mit Bescheid des BG römisch 40 vom römisch 40 mitgeteilt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht (Akt römisch eins, AS 281).
8.2. Mit Schreiben des BAA vom XXXX wurden dem Abwesenheitskurator aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF übermittelt und mitgeteilt, dass der BF sich nicht mehr in Österreich befinde und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Das BAA gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus. Zudem würden keine Umstände vorliegen, welche weiterhin für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden (Akt I, AS 291).8.2. Mit Schreiben des BAA vom römisch 40 wurden dem Abwesenheitskurator aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF übermittelt und mitgeteilt, dass der BF sich nicht mehr in Österreich befinde und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Das BAA gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus. Zudem würden keine Umstände vorliegen, welche weiterhin für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden (Akt römisch eins, AS 291).
8.3. Der Abwesenheitskurator nahm zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom XXXX Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich im Verwaltungsakt des BAA keine gesicherten Hinweise für eine Rückkehr des BF nach XXXX bzw. für einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes finden würden (Akt I, AS 333).8.3. Der Abwesenheitskurator nahm zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom römisch 40 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich im Verwaltungsakt des BAA keine gesicherten Hinweise für eine Rückkehr des BF nach römisch 40 bzw. für einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes finden würden (Akt römisch eins, AS 333).
8.4. Am XXXX verlief eine Personenfahndung der XXXX nach der Person des BF negativ (Akt I, AS 345).8.4. Am römisch 40 verlief eine Personenfahndung der römisch 40 nach der Person des BF negativ (Akt römisch eins, AS 345).
8.5. Am XXXX wurde vom Magistrat XXXX (Meldestelle) mitgeteilt, dass der Grund der amtlichen Abmeldung die bekanntgewordene Ausreise wäre (Akt I, AS 353).8.5. Am römisch 40 wurde vom Magistrat römisch 40 (Meldestelle) mitgeteilt, dass der Grund der amtlichen Abmeldung die bekanntgewordene Ausreise wäre (Akt römisch eins, AS 353).
9. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt I, AS 457).9. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt römisch eins, AS 457).
Die Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu der Feststellung, dass der BF, dessen Identität nicht feststehe, seit XXXX über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt habe. Er sei weiters keiner Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der BF noch in Österreich aufhalten würde. Auch habe seine Gattin in ihrer Zeugenbefragung vor dem BAA angegeben, dass sich der BF seit XXXX wieder in XXXX aufhalten würde. Diese Aussage würde sich auch mit dem Inhalt des im Verwaltungsakt befindlichen Sozialversicherungsauszuges decken, wonach es seit XXXX weder Einzahlungen, noch Inanspruchnahme von Leistungen gebe. Da der BF seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und auch nicht obdachlos sei, habe er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Mangels gültigen Aufenthaltstitels sowie Vorliegens außergewöhnlicher schützenswerter Aspekte einer dauernden Integration sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung geboten gewesen.Die Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu der Feststellung, dass der BF, dessen Identität nicht feststehe, seit römisch 40 über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt habe. Er sei weiters keiner Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der BF noch in Österreich aufhalten würde. Auch habe seine Gattin in ihrer Zeugenbefragung vor dem BAA angegeben, dass sich der BF seit römisch 40 wieder in römisch 40 aufhalten würde. Diese Aussage würde sich auch mit dem Inhalt des im Verwaltungsakt befindlichen Sozialversicherungsauszuges decken, wonach es seit römisch 40 weder Einzahlungen, noch Inanspruchnahme von Leistungen gebe. Da der BF seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und auch nicht obdachlos sei, habe er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Mangels gültigen Aufenthaltstitels sowie Vorliegens außergewöhnlicher schützenswerter Aspekte einer dauernden Integration sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung geboten gewesen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF für ihn fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Begründung im Bescheid auf Mutmaßungen basiere (Akt I, AS 543). 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF für ihn fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Begründung im Bescheid auf Mutmaßungen basiere (Akt römisch eins, AS 543).
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde der Bescheid des BAA vom XXXX , ersatzlos behoben (Akt I, AS 557). 11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde der Bescheid des BAA vom römisch 40 , ersatzlos behoben (Akt römisch eins, AS 557).
Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdefall weder dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, noch aus dem angefochtenen Bescheid schlüssig zu entnehmen sei, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen als seinen Herkunftsstaat verlegt und dort seinen (neuen) Hauptwohnsitz begründet habe. Vielmehr ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der BF nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein solle. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdefall weder dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, noch aus dem angefochtenen Bescheid schlüssig zu entnehmen sei, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen als seinen Herkunftsstaat verlegt und dort seinen (neuen) Hauptwohnsitz begründet habe. Vielmehr ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der BF nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein solle. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor.
12. Am XXXX wurde ein Asylaberkennungsverfahren zum Sohn des BF, XXXX , eingeleitet, wobei dieser am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen wurde (Akt II, AS 1ff). Hierbei gab er zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat an, dass neben seinem Bruder und seiner Mutter auch sein Vater, der BF, dort leben würde. Er selbst sei mit seiner Familie XXXX , XXXX und XXXX in XXXX gewesen (Akt II, AS 5). 12. Am römisch 40 wurde ein Asylaberkennungsverfahren zum Sohn des BF, römisch 40 , eingeleitet, wobei dieser am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen wurde (Akt römisch zwei, AS 1ff). Hierbei gab er zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat an, dass neben seinem Bruder und seiner Mutter auch sein Vater, der BF, dort leben würde. Er selbst sei mit seiner Familie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 gewesen (Akt römisch zwei, AS 5).
13. Am XXXX stellte die PK N XXXX eine neuerliche Einreise von XXXX fest. 13. Am römisch 40 stellte die PK N römisch 40 eine neuerliche Einreise von römisch 40 fest.
14. Das BFA eröffnete am XXXX eine neuerliche Prüfung bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahren zur Person des BF (Akt II, AS 56). Die Abfrage des Zentralen Melderegisters habe ergeben, dass er zuletzt am XXXX im Bundesgebiet gemeldet gewesen und eine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank, dass er die letzten fünf Jahre nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Eine Datenbankabfrage der Grundversorgung habe ergeben, dass der BF zuletzt am XXXX im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten sei (Anhaltung durch Organe der PI XXXX ).14. Das BFA eröffnete am römisch 40 eine neuerliche Prüfung bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahren zur Person des BF (Akt römisch zwei, AS 56). Die Abfrage des Zentralen Melderegisters habe ergeben, dass er zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und eine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank, dass er die letzten fünf Jahre nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Eine Datenbankabfrage der Grundversorgung habe ergeben, dass der BF zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten sei (Anhaltung durch Organe der PI römisch 40 ).
15. Am XXXX wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt II, AS 37). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich im Jahr XXXX von ihrem Mann habe scheiden lassen und er zurück nach XXXX gegangen sei, weil er nicht in Österreich habe sterben wollen. Der BF wohne in einem Vorort von XXXX und bekomme eine Pension „wegen Behinderung“. Ihr Sohn XXXX lebe seit dem Jahr XXXX in XXXX , wo er „IT“ studiert habe und einem Erwerb nachgehe. Ihre Tochter XXXX wohne seit dem Frühjahr XXXX in XXXX und habe zuvor in XXXX gelebt. 15. Am römisch 40 wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt römisch zwei, AS 37). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich im Jahr römisch 40 von ihrem Mann habe scheiden lassen und er zurück nach römisch 40 gegangen sei, weil er nicht in Österreich habe sterben wollen. Der BF wohne in einem Vorort von römisch 40 und bekomme eine Pension „wegen Behinderung“. Ihr Sohn römisch 40 lebe seit dem Jahr römisch 40 in römisch 40 , wo er „IT“ studiert habe und einem Erwerb nachgehe. Ihre Tochter römisch 40 wohne seit dem Frühjahr römisch 40 in römisch 40 und habe zuvor in römisch 40 gelebt.
16. Am XXXX erging die Anregung des BFA zur Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. § 11 AVG an das BG XXXX (Akt II, AS 33).16. Am römisch 40 erging die Anregung des BFA zur Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. Paragraph 11, AVG an das BG römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 33).
16.1. Mit Beschluss des BG XXXX , wurde XXXX als Abwesenheitskurator bestellt (Akt II, AS 133).16.1. Mit Beschluss des BG römisch 40 , wurde römisch 40 als Abwesenheitskurator bestellt (Akt römisch zwei, AS 133).
17. Im Jahr XXXX beantragte XXXX die freiwillige Rückkehr.17. Im Jahr römisch 40 beantragte römisch 40 die freiwillige Rückkehr.
18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom XXXX zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom römisch 40 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dem Bescheid wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der XXXX Volksgruppe und islamischen Glaubens. Im Herkunftsstaat habe er zeitweise als LKW- Fahrer gearbeitet. Der BF sei geschieden und habe drei volljährige Kinder namens XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , XXXX alias XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX und XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX . Der BF lebe aktuell als Pensionist in einem Vorort von XXXX und werde von seinen Kindern finanziell unterstützt. Dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sei nicht bekannt. Eine Schwester des BF sei in XXXX wohnhaft und würde ihn bei seiner Behandlung betreffend Suchtproblemen und Problemen mit dem Herzen unterstützen. Er habe diesbezügliche Behandlungen im Bundesgebiet sowie in der Russischen Föderation erhalten. Der BF habe sich freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen. Er brauche eine Verfolgung seiner Person nicht zu befürchten. Die Befürchtungen des BF, dass seine Kinder im Herkunftsstaat keine Ausbildung erhalten würden, habe sich durch die Volljährigkeit dieser und der freiwilligen Rückkehr seines Sohnes XXXX ebenfalls erübrigt.Dem Bescheid wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe und islamischen Glaubens. Im Herkunftsstaat habe er zeitweise als LKW- Fahrer gearbeitet. Der BF sei geschieden und habe drei volljährige Kinder namens römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 . Der BF lebe aktuell als Pensionist in einem Vorort von römisch 40 und werde von seinen Kindern finanziell unterstützt. Dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sei nicht bekannt. Eine Schwester des BF sei in römisch 40 wohnhaft und würde ihn bei seiner Behandlung betreffend Suchtproblemen und Problemen mit dem Herzen unterstützen. Er habe diesbezügliche Behandlungen im Bundesgebiet sowie in der Russischen Föderation erhalten. Der BF habe sich freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen. Er brauche eine Verfolgung seiner Person nicht zu befürchten. Die Befürchtungen des BF, dass seine Kinder im Herkunftsstaat keine Ausbildung erhalten würden, habe sich durch die Volljährigkeit dieser und der freiwilligen Rückkehr seines Sohnes römisch 40 ebenfalls erübrigt.
Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich dies aufgrund der Angaben seiner Familienangehörigen sowie der Abmeldung im ZMR, wonach der BF das Bundesgebiet XXXX verlassen habe, XXXX nochmals eingereist und dann wiederum ausgereist sei, ergebe. Aufgrund der über fünfjährigen, neuerlichen Ansiedlung in der Heimat, seien aus Sicht des BFA keine Asylgründe mehr ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Aufenthalt des BF den russischen Behörden bekannt sei. Die in der Asylzuerkennung genannten „derzeitigen Gefährdungen“ lägen demnach nicht mehr vor und er benötige den Schutz der Republik Österreich nicht mehr. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation geraten sei, zumal er über zahlreiche Familienmitglieder verfüge, die für den Fall der vorübergehenden Not als soziales Auffangnetz dienen können. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft oder am österreichischen Arbeitsmarkt habe auch vor seiner Ausreise und neuerlichen Niederlassung in der Russischen Föderation nicht erkannt werden können und sei die Rückkehrentscheidung in Gesamtschau der Umstände des gegenständlichen Falles zulässig.Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass sich dies aufgrund der Angaben seiner Familienangehörigen sowie der Abmeldung im ZMR, wonach der BF das Bundesgebiet römisch 40 verlassen habe, römisch 40 nochmals eingereist und dann wiederum ausgereist sei, ergebe. Aufgrund der über fünfjährigen, neuerlichen Ansiedlung in der Heimat, seien aus Sicht des BFA keine Asylgründe mehr ersichtlich, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Aufenthalt des BF den russischen Behörden bekannt sei. Die in der Asylzuerkennung genannten „derzeitigen Gefährdungen“ lägen demnach nicht mehr vor und er benötige den Schutz der Republik Österreich nicht mehr. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation geraten sei, zumal er über zahlreiche Familienmitglieder verfüge, die für den Fall der vorübergehenden Not als soziales Auffangnetz dienen können. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft oder am österreichischen Arbeitsmarkt habe auch vor seiner Ausreise und neuerlichen Niederlassung in der Russischen Föderation nicht erkannt werden können und sei die Rückkehrentscheidung in Gesamtschau der Umstände des gegenständlichen Falles zulässig.
18.1. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt (Akt II, AS 227).18.1. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt (Akt römisch zwei, AS 227).
19. Gegen den unter I.18. angeführten Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Begründung im Bescheid sowie die Angaben der XXXX auf Mutmaßungen basieren würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Ehe mit XXXX tatsächlich (rechtskräftig) geschieden worden wäre. Weitere Erhebungen, wie etwa die Einholung eines Scheidungsurteils/-beschlusses, seien vom BFA nicht getätigt worden. Auch sei den Feststellungen des belangten Bescheides kein Scheidungsdatum enthalten. Es sei daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der BF und XXXX nach wie vor verheiratet seien. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Ehe geschieden sei, seien die Angaben geschiedener Ehepartner „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen. Würde die Ehefrau des BF tatsächlich den Aufenthalt ihres Mannes kennen, so hätte sie der Behörde eine Adresse nennen können und hätte kein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen. Obwohl XXXX ausgeführt habe, dass die Kinder den BF unterstützen würden, habe XXXX in seiner Einvernahme im Jahre XXXX keine näheren Angaben zum BF und zu dessen Aufenthaltsort machen können. Zudem könne aus dem Umstand, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister aufscheine, nicht automatisch rückgeschlossen werden, dass der BF keinen Wohnsitz in Österreich und seinen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt habe. Auch wenn es richtig sei, dass den österreichischen Meldebehörden ein Wohnsitz zu melden sei, führe die „Nichtmeldung“ der Wohnsitzverlegung lediglich zu einer Verwaltungsübertretung. Auch wenn sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsauszug ergebe, dass es in den letzten fünf Jahren keine Bewegungen gegeben hätte, sei dies nicht geeignet anzunehmen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, sondern in die Russische Föderation verlegt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF weiterhin seinen Wohnsitz in Österreich habe und lediglich die Meldung im Zentralen Melderegister unterblieben sei. Des Weiteren sei bekannt, dass es in Österreich auch die Möglichkeit gäbe sich privat versichern zu lassen und sodann die Sozialversicherung nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es werde auch das Recht des BF auf ein Privat- und Familienleben verletzt, da die „(EX?)-Ehegattin“ sich zumindest zeitweise in Österreich aufhalte. Bei einer Ausweisung des BF müsse der BF daher von seiner „(Kern-) Familie“ getrennt leben.19. Gegen den unter römisch eins.18. angeführten Bescheid erhob der Abwesenheitskurator des BF fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Begründung im Bescheid sowie die Angaben der römisch 40 auf Mutmaßungen basieren würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Ehe mit römisch 40 tatsächlich (rechtskräftig) geschieden worden wäre. Weitere Erhebungen, wie etwa die Einholung eines Scheidungsurteils/-beschlusses, seien vom BFA nicht getätigt worden. Auch sei den Feststellungen des belangten Bescheides kein Scheidungsdatum enthalten. Es sei daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der BF und römisch 40 nach wie vor verheiratet seien. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Ehe geschieden sei, seien die Angaben geschiedener Ehepartner „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen. Würde die Ehefrau des BF tatsächlich den Aufenthalt ihres Mannes kennen, so hätte sie der Behörde eine Adresse nennen können und hätte kein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen. Obwohl römisch 40 ausgeführt habe, dass die Kinder den BF unterstützen würden, habe römisch 40 in seiner Einvernahme im Jahre römisch 40 keine näheren Angaben zum BF und zu dessen Aufenthaltsort machen können. Zudem könne aus dem Umstand, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister aufscheine, nicht automatisch rückgeschlossen werden, dass der BF keinen Wohnsitz in Österreich und seinen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt habe. Auch wenn es richtig sei, dass den österreichischen Meldebehörden ein Wohnsitz zu melden sei, führe die „Nichtmeldung“ der Wohnsitzverlegung lediglich zu einer Verwaltungsübertretung. Auch wenn sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsauszug ergebe, dass es in den letzten fünf Jahren keine Bewegungen gegeben hätte, sei dies nicht geeignet anzunehmen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, sondern in die Russische Föderation verlegt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF weiterhin seinen Wohnsitz in Österreich habe und lediglich die Meldung im Zentralen Melderegister unterblieben sei. Des Weiteren sei bekannt, dass es in Österreich auch die Möglichkeit gäbe sich privat versichern zu lassen und sodann die Sozialversicherung nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Es werde auch das Recht des BF auf ein Privat- und Familienleben verletzt, da die „(EX?)-Ehegattin“ sich zumindest zeitweise in Österreich aufhalte. Bei einer Ausweisung des BF müsse der BF daher von seiner „(Kern-) Familie“ getrennt leben.
Im Falle einer Rückkehr würde der BF staatlich verfolgt werden. XXXX würden eine besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren und ihm Verfolgung oder Folter durch staatliche Behörden drohen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF staatlich verfolgt werden. römisch 40 würden eine besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren und ihm Verfolgung oder Folter durch staatliche Behörden drohen.
20. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor (OZ 1). 20. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor (OZ 1).
21. Das Bundesverwaltungsgericht führte einen Strafregisterauszug durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf.
22. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt am XXXX im Bundesgebiet gemeldet war. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sind nach dem angeführten Datum keine Speicherungen zu entnehmen.22. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet war. Einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sind nach dem angeführten Datum keine Speicherungen zu entnehmen.
22.1. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist weiters zu entnehmen, dass die Angehörigen der Kernfamilie des BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen.
XXXX war zuletzt am XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz und bis XXXX mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. XXXX war zuletzt am XXXX in XXXX gemeldet. XXXX war zuletzt am XXXX XXXX gemeldet. XXXX war zuletzt bis XXXX in XXXX gemeldet.22.1. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist weiters zu entnehmen, dass die Angehörigen der Kernfamilie des BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen., römisch 40 war zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz und bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet. römisch 40 war zuletzt am römisch 40 in römisch 40 gemeldet. römisch 40 war zuletzt am römisch 40 römisch 40 gemeldet. römisch 40 war zuletzt bis römisch 40 in römisch 40 gemeldet.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und hat ebendort XXXX Jahre als Kraftfahrer gearbeitet. Er spricht Russisch und XXXX . 1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und hat ebendort römisch 40 Jahre als Kraftfahrer gearbeitet. Er spricht Russisch und römisch 40 .
Der BF hat im Jahre XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , geheiratet und hat drei volljährige Kinder namens XXXX , geb. XXXX IFA: XXXX , XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX und XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX . Der BF lebte im Herkunftsstaat mit XXXX und den drei gemeinsamen Kindern hauptsachlich in XXXX , von XXXX in XXXX und von XXXX in XXXX . Der BF hat im Jahre römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 , geheiratet und hat drei volljährige Kinder namens römisch 40 , geb. römisch 40 IFA: römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 . Der BF lebte im Herkunftsstaat mit römisch 40 und den drei gemeinsamen Kindern hauptsachlich in römisch 40 , von römisch 40 in römisch 40 und von römisch 40 in römisch 40 .
Der BF ist geschieden.
Die Angehörigen der Kernfamilie des BF verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. XXXX und der Sohn XXXX sind aktuell in der Russischen Föderation, XXXX , wohnhaft. Seine Tochter XXXX lebt aktuell in XXXX und wohnte zuvor ebenso in XXXX . Sein Sohn XXXX ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit XXXX nicht im Bundesgebiet gemeldet. Die Angehörigen der Kernfamilie des BF verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. römisch 40 und der Sohn römisch 40 sind aktuell in der Russischen Föderation, römisch 40 , wohnhaft. Seine Tochter römisch 40 lebt aktuell in römisch 40 und wohnte zuvor ebenso in römisch 40 . Sein Sohn römisch 40 ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit römisch 40 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
1.1.2. Der BF ist nicht akut, lebensbedrohlich erkrankt bzw. leidet nicht an einer Krankheit im Endstadium.
1.1.3. Gegen den BF wurden in der Vergangenheit insgesamt drei Betretungsverbote und ein befristetes Waffenverbot ausgesprochen. Er wurde wegen des versuchten Ladendiebstahls, der versuchten Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung und schwerer Nötigung insgesamt vier Mal zur Anzeige gebracht.
Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
1.2.1. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 7 AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.1. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ohne nähere Begründung vollinhaltlich stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2.2. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2.2. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.2.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde der Bescheid des BAA vom XXXX , ersatzlos behoben.1.2.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde der Bescheid des BAA vom römisch 40 , ersatzlos behoben.
1.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom XXXX zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) 1.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom römisch 40 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, gleichzeitig festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.)
1.2.4. Der BF verfügte von XXXX über keine aufrechte Meldung oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Von XXXX war er in XXXX gemeldet. 1.2.4. Der BF verfügte von römisch 40 über keine aufrechte Meldung oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Von römisch 40 war er in römisch 40 gemeldet.
Der BF befindet sich seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet. Er lebt aktuell in der Russischen Föderation in einen Vorort von XXXX , erhält Pensionszahlungen und verfügt über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte.Der BF befindet sich seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet. Er lebt aktuell in der Russischen Föderation in einen Vorort von römisch 40 , erhält Pensionszahlungen und verfügt über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte.
1.2.4.1. Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie seine Verfahrensförderungspflicht verletzt, in dem er sich dem Verfahren entzog.
1.2.5. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom 27.03.2020 zitierten Länderberichten (letzte Änderungen XXXX ) zur Lage in der Russischen Föderation, XXXX , ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom 27.03.2020 zitierten Länderberichten (letzte Änderungen römisch 40 ) zur Lage in der Russischen Föderation, römisch 40 , ergibt sich Folgendes:
1.3.1. Sicherheitslage in XXXX 1.3.1. Sicherheitslage in römisch 40
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).
1.3.2. Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potenzial zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte.
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen.
Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren.
Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014,).
Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vgl. EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia,).Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019, vergleiche EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia?). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia,).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).
1.3.3. Grundversorgung im Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind.
Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019).
1.3.4. Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, in der Folge: GIZ).
Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).
1.3.5. Medizinische Versorgung in der Russischen Föderation
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019).
StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).
1.3.6. Medizinische Versorgung in Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019).
Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
1.3.7. Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
1.3.8. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
In der Russischen Föderation sind bislang 4,649,710 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 103,263 Personen daran verstorben
(Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).
Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 573,944 an Covid-19 erkrankt und 9,411 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).
In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/).
In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).
1.3.8.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation.
1.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr
Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation, etwa nach XXXX , zumutbar. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation, etwa nach römisch 40 , zumutbar.
Er ist im Herkunftsstaat nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Der BF läuft im Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Er verfügt in der Russischen Föderation über ein familiäres und soziales Netz.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.5. Zur Situation des BF in Österreich
1.5.1. Der BF lebte ab XXXX im Bundesgebiet und war erstmals ab XXXX weder im Bundesgebiet gemeldet noch lag eine Obdachlosenmeldung vor. Von XXXX war er in XXXX gemeldet und verließ das Bundesgebiet erneut und endgültig im Jahre XXXX . Der BF hat den Wohnsitz freiwillig aufgegeben: es besteht weder eine aufrechte Meldung in Österreich, noch eine Obdachlosenmeldung. 1.5.1. Der BF lebte ab römisch 40 im Bundesgebiet und war erstmals ab römisch 40 weder im Bundesgebiet gemeldet noch lag eine Obdachlosenmeldung vor. Von römisch 40 war er in römisch 40 gemeldet und verließ das Bundesgebiet erneut und endgültig im Jahre römisch 40 . Der BF hat den Wohnsitz freiwillig aufgegeben: es besteht weder eine aufrechte Meldung in Österreich, noch eine Obdachlosenmeldung.
Der BF hat sich im Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen.
1.5.2. Der BF verfügt über kein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Österreich.
Sein Sohn XXXX ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit XXXX nicht mehr in Österreich gemeldet. Im Bundesgebiet leben dessen zwei Kinder und somit die Enkelkinder des BF, mit denen weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch hat der BF Kontakt zu diesen. XXXX und XXXX verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sein Sohn römisch 40 ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“) und seit römisch 40 nicht mehr in Österreich gemeldet. Im Bundesgebiet leben dessen zwei Kinder und somit die Enkelkinder des BF, mit denen weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch hat der BF Kontakt zu diesen. römisch 40 und römisch 40 verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
1.5.3. Es sind keine Hinweise auf eine besondere Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen. Der BF befindet sich aktuell nicht im Bundesgebiet und geht in Östereich keiner Beschäftigung nach und ist nicht krankenversichert.
Gegen den BF wurden in Österreich insgesamt drei Betretungsverbote und ein befristetes Waffenverbot ausgesprochen. Er wurde wegen des versuchten Ladendiebstahls, der versuchten Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung und schwerer Nötigung insgesamt vier Mal zur Anzeige gebracht. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF und dem bisherigen Verfahren
2.1.1. Die Identität des BF wurde im belangten Bescheid festgestellt (Akt II, AS 147). Die im Spruch angeführten Aliasnamen XXXX alias XXXX ergeben sich aus den Angaben des BF im Vorverfahren (Akt I, AS 39 sowie AS 123).2.1.1. Die Identität des BF wurde im belangten Bescheid festgestellt (Akt römisch zwei, AS 147). Die im Spruch angeführten Aliasnamen römisch 40 alias römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des BF im Vorverfahren (Akt römisch eins, AS 39 sowie AS 123).
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren (Akt I, AS 41 und Akt I, AS 135). Diese wurden dem Bescheid des BAA vom XXXX , zu Grunde gelegt und durch das BFA (Akt I, AS 187ff), sowie auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Aliasherkunft „ XXXX “ ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im XXXX (Akt I, AS 123).Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren (Akt römisch eins, AS 41 und Akt römisch eins, AS 135). Diese wurden dem Bescheid des BAA vom römisch 40 , zu Grunde gelegt und durch das BFA (Akt römisch eins, AS 187ff), sowie auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Aliasherkunft „ römisch 40 “ ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 (Akt römisch eins, AS 123).
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich seinen diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt zu seinem Vorverfahren (Akt I).Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich seinen diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt zu seinem Vorverfahren (Akt römisch eins).
Die Feststellung, dass der BF geschieden ist, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich konstanten Angaben von XXXX (Akt I, AS 267; Akt II, AS 37), als auch einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem sowohl bei XXXX , als auch beim BF unter dem Unterpunkt „Familienstand“ „geschieden“ angeführt ist. Weiters ist auch der Amtsvermerk des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (Akt I, AS 425), und dem Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , (Akt I, AS 447) zu entnehmen, dass XXXX als „Ex Gattin“ des BF angeführt wird. Dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der letzte gemeinsame Wohnsitz im Bundesgebiet von XXXX und dem BF im XXXX war. Obzwar im gegenständlichen Verfahren kein Scheidungsurteil vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung der Angaben darauf zu schließen, dass der BF und XXXX tatsächlich geschieden sind. Die Feststellung, dass der BF geschieden ist, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich konstanten Angaben von römisch 40 (Akt römisch eins, AS 267; Akt römisch zwei, AS 37), als auch einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem sowohl bei römisch 40 , als auch beim BF unter dem Unterpunkt „Familienstand“ „geschieden“ angeführt ist. Weiters ist auch der Amtsvermerk des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Akt römisch eins, AS 425), und dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (Akt römisch eins, AS 447) zu entnehmen, dass römisch 40 als „Ex Gattin“ des BF angeführt wird. Dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der letzte gemeinsame Wohnsitz im Bundesgebiet von römisch 40 und dem BF im römisch 40 war. Obzwar im gegenständlichen Verfahren kein Scheidungsurteil vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung der Angaben darauf zu schließen, dass der BF und römisch 40 tatsächlich geschieden sind.
Die Feststellungen zu den volljährigen Kindern des BF und den Reisebewegungen seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der Einvernahme seiner Exfrau am XXXX (Akt II, AS 37 und 38) und seines Sohnes XXXX am XXXX (Akt I, AS 6 und 7).Die Feststellungen zu den volljährigen Kindern des BF und den Reisebewegungen seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere der Einvernahme seiner Exfrau am römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 37 und 38) und seines Sohnes römisch 40 am römisch 40 (Akt römisch eins, AS 6 und 7).
2.1.2. Dass der BF nicht lebensbedrohlich erkrankt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, welchem keine Befunde zu entnehmen sind, die daran zweifeln ließen.
2.1.3. Die Feststellungen zu den Betretungsverboten, dem Waffenverbot und den Anzeigen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Berichten des XXXX (Akt I, AS 359, AS 425, AS 373, AS 383, 391 und 399) und dem Beschluss der XXXX (Akt I, AS 447). 2.1.3. Die Feststellungen zu den Betretungsverboten, dem Waffenverbot und den Anzeigen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Berichten des römisch 40 (Akt römisch eins, AS 359, AS 425, AS 373, AS 383, 391 und 399) und dem Beschluss der römisch 40 (Akt römisch eins, AS 447).
Dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF
2.2.1. Die Feststellungen zur Gewährung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX . 2.2.1. Die Feststellungen zur Gewährung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom römisch 40 .
2.2.2. Dass der Aberkennungsbescheid des BAA vom XXXX , ersatzlos behoben wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .2.2.2. Dass der Aberkennungsbescheid des BAA vom römisch 40 , ersatzlos behoben wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .
2.2.3. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde an und gelangt zu dem Schluss, dass im Falle des BF die Gründe für die Gewährung des Status des Asylberechtigten, nicht mehr vorliegen. Dies aus Folgendem:
2.2.3.1. Dass der BF im XXXX nicht in Österreich gemeldet war, und sich weiters seit XXXX endgültig nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (Stand: XXXX ) in einer Gesamtbetrachtung mit den Angaben seiner Ex-Frau und seines Sohnes (Akt I, AS 5).2.2.3.1. Dass der BF im römisch 40 nicht in Österreich gemeldet war, und sich weiters seit römisch 40 endgültig nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (Stand: römisch 40 ) in einer Gesamtbetrachtung mit den Angaben seiner Ex-Frau und seines Sohnes (Akt römisch eins, AS 5).
Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass am XXXX eine Abmeldung des BF erfolgte. Sodann war er von XXXX wieder im Bundesgebiet gemeldet, und zwar bei seinem Sohn XXXX . Seit XXXX verfügt der BF erneut über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich. Den Auszügen aus der Sozialversicherung ist weiters zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet nicht krankenversichert ist (Akt II, AS 43). Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass am römisch 40 eine Abmeldung des BF erfolgte. Sodann war er von römisch 40 wieder im Bundesgebiet gemeldet, und zwar bei seinem Sohn römisch 40 . Seit römisch 40 verfügt der BF erneut über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich. Den Auszügen aus der Sozialversicherung ist weiters zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet nicht krankenversichert ist (Akt römisch zwei, AS 43).
Der BF ist in den letzten sieben Jahren nicht mehr vor den Behörden in Erscheinung getreten.
Er ist daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in den Herkunftsstaat verlagert hat.
Zwar vermag eine behördliche Meldung alleine noch keine Auskunft darüber zu geben, ob sich jemand tatsächlich im Inland befindet, jedoch stellt eine Wohnsitzmeldung ein wesentliches Indiz für die An- und Abwesenheit einer Person im Bundesgebiet dar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seit Jänner XXXX , sohin seit nunmehr über XXXX Jahren, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Hinzu kommt weiters, dass neben dessen Exgattin auch die nächsten Verwandten des BF, nämlich der Sohn XXXX in ihren jeweiligen Einvernahmen am XXXX und am XXXX übereinstimmend angaben, dass der BF nicht mehr in Österreich, sondern in XXXX aufhältig ist, wo er eine Pension bezieht und von seinem Sohn XXXX , der schon XXXX in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, dort studierte und im IT - Bereich arbeitet, unterstützt wird. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben seiner Mutter (der Exgattin des BF), dass dieser aktuell mit seiner Großmutter an der Adresse in XXXX wohnt, zu zweifeln. Ebenso ist nach einer Gesamtbetrachtung aller Angaben im Verfahren davon auszugehen und nachvollziehbar, dass der BF von seiner in XXXX lebenden Schwester beim Zugang zu medizinischen Behandlungen unterstützt wurde (Akt II, AS 5 und AS 37; Akt I, AS 269). Zwar vermag eine behördliche Meldung alleine noch keine Auskunft darüber zu geben, ob sich jemand tatsächlich im Inland befindet, jedoch stellt eine Wohnsitzmeldung ein wesentliches Indiz für die An- und Abwesenheit einer Person im Bundesgebiet dar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seit Jänner römisch 40 , sohin seit nunmehr über römisch 40 Jahren, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Hinzu kommt weiters, dass neben dessen Exgattin auch die nächsten Verwandten des BF, nämlich der Sohn römisch 40 in ihren jeweiligen Einvernahmen am römisch 40 und am römisch 40 übereinstimmend angaben, dass der BF nicht mehr in Österreich, sondern in römisch 40 aufhältig ist, wo er eine Pension bezieht und von seinem Sohn römisch 40 , der schon römisch 40 in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, dort studierte und im IT - Bereich arbeitet, unterstützt wird. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben seiner Mutter (der Exgattin des BF), dass dieser aktuell mit seiner Großmutter an der Adresse in römisch 40 wohnt, zu zweifeln. Ebenso ist nach einer Gesamtbetrachtung aller Angaben im Verfahren davon auszugehen und nachvollziehbar, dass der BF von seiner in römisch 40 lebenden Schwester beim Zugang zu medizinischen Behandlungen unterstützt wurde (Akt römisch zwei, AS 5 und AS 37; Akt römisch eins, AS 269).
Insofern gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund des bloßen Umstandes, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister aufscheine, nicht automatisch darauf geschlossen werden könne, er hätte keinen Wohnsitz mehr in Österreich und die Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt, ins Leere. Vielmehr gründen sich die Feststellungen zum Aufenthalt des BF auf eine Gesamtschau der Beweise, die eindeutig gegen eine bestehende Niederlassung seiner Person im Bundesgebiet sprechen.
Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF in diesem Zusammenhang weiters moniert, in Österreich bestünde die Möglichkeit, sich privat versichern zu lassen und die Sozialversicherung nicht in Anspruch zu nehmen, ist dem klar zu entgegnen, dass sich im Verfahren weder diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben haben, noch eine solche Bestätigung einer privaten Versicherung vorgelegt wurde. Dem Beschwerdevertreter und dem BF wäre es jederzeit offen gestanden, eine solche Bestätigung im Verfahren vorzulegen. Dies umfasst auch die Mitwirkungspflicht des BF im Verfahren.
Das erkennende Gericht verkennt weiters keinesfalls, dass die Aussagen der Exfrau des BF – wie im Beschwerdeschriftsatz zurecht darauf hingewiesen – „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen sind. Wie bereits erläutert gründet sich die gegenständliche Entscheidung jedoch auf eine Zusammenschau der beweiswürdigenden Überlegungen, die eine Anwesenheit des BF in Österreich schlichtweg nicht feststellen lassen, sondern vielmehr darauf schließen lassen, dass er – wie auch seine Kernfamilie – freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dort auch niedergelassen hat. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Exfrau ihre Angaben frei erfunden hätte, oder in reiner Schädigungsabsicht gehandelt hätte, zumal im Hinblick auf die beweiswürdigenden Überlegungen auch eine etwaige Schädigungsabsicht der Exfrau zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Ihre diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben decken sich mit jenen ihres Sohnes XXXX , sowie den eingeholten, aktuellen Auszügen aus ZMR, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Akteninhalt. Das erkennende Gericht verkennt weiters keinesfalls, dass die Aussagen der Exfrau des BF – wie im Beschwerdeschriftsatz zurecht darauf hingewiesen – „einer besonders kritischen Prüfung“ zu unterziehen sind. Wie bereits erläutert gründet sich die gegenständliche Entscheidung jedoch auf eine Zusammenschau der beweiswürdigenden Überlegungen, die eine Anwesenheit des BF in Österreich schlichtweg nicht feststellen lassen, sondern vielmehr darauf schließen lassen, dass er – wie auch seine Kernfamilie – freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dort auch niedergelassen hat. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Exfrau ihre Angaben frei erfunden hätte, oder in reiner Schädigungsabsicht gehandelt hätte, zumal im Hinblick auf die beweiswürdigenden Überlegungen auch eine etwaige Schädigungsabsicht der Exfrau zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Ihre diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben decken sich mit jenen ihres Sohnes römisch 40 , sowie den eingeholten, aktuellen Auszügen aus ZMR, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Akteninhalt.
Überdies ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu entgegnen, dass für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, gerade weil der BF nicht auffindbar ist und sich offensichtlich nicht mehr im Bundesgebiet befindet. Wäre er tatsächlich in Österreich aufhältig, so hätte er Kenntnis vom gegenständlichen Aberkennungsverfahren und wäre vor dem BFA vorstellig geworden, womit die Erforderlichkeit eines Abwesenheitskurators unverzüglich weggefallen wäre. Dem BF wäre es jedenfalls zu jeder Zeit möglich und zumutbar gewesen, vor der Behörde vorstellig zu werden, um das gegen ihn geführte Aberkennungsverfahren zu verhindern. Auch aufgrund dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich tatsächlich noch in Österreich befindet. Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde - es gehe aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht hervor, wann und wo der BF das Bundesgebiet verlassen habe - vermag der Abwesenheitskurator, auch insbesondere im Hinblick auf das zuvor Gesagte, dem nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal der BF auch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausfindig zu machen war und es ist diesem bis dato auch nicht gelungen, Kontakt mit dem BF herzustellen.
Aufgrund der mittlerweile äußerst langen Zeitspanne der letzten Eintragungen im ZMR und den durch mehrere Familienmitglieder – Exfrau und Sohn – getätigten und die Abwesenheit des BF bestätigenden Aussagen, ist sohin davon auszugehen, dass der BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Hinzu kommt, dass auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte, die für einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sprechen würden, im Verfahren hervorgekommen sind, zumal die belangte Behörde sämtliche zur Verfügung stehenden Abfragen durchgeführt hat. Weiters ist davon auszugehen, dass der BF im Falle eines aufrechten Lebensmittelpunktes oder erneuten Aufenthaltes im Bundesgebietes jedenfalls in irgendeiner Form behördlich in Erscheinung getreten wäre, weshalb auch eine zwischenzeitliche unbemerkte Einreise ins Bundesgebiet maßgeblich auszuschließen ist.
Aufgrund all dieser Indizien ist somit letztendlich davon auszugehen, dass der BF sich nicht mehr in Österreich befindet, sondern den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben und diesen in die Russische Föderation verlagert hat.
2.2.3.2. Dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keiner aktuellen Gefährdung unterliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er trotz des ihm zuerkannten Schutzstatus in den Herkunftsstaat zurückgereist ist und dort neuerlich seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Der BF hat das Bundesgebiet vor mehr als XXXX Jahren verlassen, lebt nunmehr in seiner Heimatstadt XXXX und ist offensichtlich von keiner Verfolgungssituation oder einer sonstigen Notlage betroffen. Außerdem reisten seine Exfrau und seine drei volljährigen Kinder (mehrmals) in den Herkunftsstaat und ließen sich dort nieder. Soweit sein Sohn XXXX in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX eine Verfolgung seines Bruders in XXXX geltend macht (Akt II, AS 5) ist dem zu entgegnen, dass eine Verfolgung der Familie aufgrund der freiwilligen Reisebewegungen in und aus dem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter II.1.3.7 zitierten Länderberichte eindeutig auszuschließen ist, welchen zu entnehmen ist, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den XXXX besteht. 2.2.3.2. Dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keiner aktuellen Gefährdung unterliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er trotz des ihm zuerkannten Schutzstatus in den Herkunftsstaat zurückgereist ist und dort neuerlich seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Der BF hat das Bundesgebiet vor mehr als römisch 40 Jahren verlassen, lebt nunmehr in seiner Heimatstadt römisch 40 und ist offensichtlich von keiner Verfolgungssituation oder einer sonstigen Notlage betroffen. Außerdem reisten seine Exfrau und seine drei volljährigen Kinder (mehrmals) in den Herkunftsstaat und ließen sich dort nieder. Soweit sein Sohn römisch 40 in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 eine Verfolgung seines Bruders in römisch 40 geltend macht (Akt römisch zwei, AS 5) ist dem zu entgegnen, dass eine Verfolgung der Familie aufgrund der freiwilligen Reisebewegungen in und aus dem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.3.7 zitierten Länderberichte eindeutig auszuschließen ist, welchen zu entnehmen ist, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den römisch 40 besteht.
Sofern in der Beschwerde auf eine nach wie vor vorliegende Gefährdung der Person des BF in der Russischen Föderation hingewiesen wurde, so fand dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung und steht das Verhalten des BF in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen seiner Exfrau und seines Sohnes XXXX zu seinen aktuellen Lebensumständen im Herkunftsstaat einer solchen Annahme diametral entgegen. Das BFA wies zutreffend darauf hin, dass eine tatsächlich von staatlicher Verfolgung betroffene Person keinesfalls eine freiwillige Niederlassung im Verfolgerstaat und erneute Begründung ihres Lebensmittelpunkts in ihrer früheren Heimatstadt erwägen würde. Sofern in der Beschwerde auf eine nach wie vor vorliegende Gefährdung der Person des BF in der Russischen Föderation hingewiesen wurde, so fand dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung und steht das Verhalten des BF in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen seiner Exfrau und seines Sohnes römisch 40 zu seinen aktuellen Lebensumständen im Herkunftsstaat einer solchen Annahme diametral entgegen. Das BFA wies zutreffend darauf hin, dass eine tatsächlich von staatlicher Verfolgung betroffene Person keinesfalls eine freiwillige Niederlassung im Verfolgerstaat und erneute Begründung ihres Lebensmittelpunkts in ihrer früheren Heimatstadt erwägen würde.
Die Feststellung zur mangelnden Verfolgungsgefahr des BF in der Russischen Föderation lässt sich zudem aus den Länderfeststellungen ableiten bzw. lässt sich eine solche aus den Länderberichten nicht objektivieren. Vielmehr geht aus diesen zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage im Herkunftsland bzw. in XXXX seit dem offiziellen Ende des Krieges im Jahre XXXX – auch im Hinblick auf das ursprüngliche Vorbringen des BF – wesentlich und nachhaltig geändert hat.Die Feststellung zur mangelnden Verfolgungsgefahr des BF in der Russischen Föderation lässt sich zudem aus den Länderfeststellungen ableiten bzw. lässt sich eine solche aus den Länderberichten nicht objektivieren. Vielmehr geht aus diesen zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage im Herkunftsland bzw. in römisch 40 seit dem offiziellen Ende des Krieges im Jahre römisch 40 – auch im Hinblick auf das ursprüngliche Vorbringen des BF – wesentlich und nachhaltig geändert hat.
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.3. zitiert. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.3. zitiert.
2.3.1. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie
Aus einem Vergleich der unter II.1.3.8. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (II.1.3.8.1.).Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.3.8. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (römisch zwei.1.3.8.1.).
2.4. Zur Rückkehrsituation des BF
Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Bewegungsfreiheit im Herkunftsstaat konnte das BFA auch davon ausgehen, dass es dem BF grundsätzlich auch möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik XXXX und des Föderationskreises XXXX niederzulassen und sich dort anzumelden. Dies erscheint auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich, zumal der BF eine Schwester in hat, welche in XXXX lebt. Unabhängig davon hat der BF aber auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Diese Einschätzung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF auch nicht erkennbar bestritten.Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Bewegungsfreiheit im Herkunftsstaat konnte das BFA auch davon ausgehen, dass es dem BF grundsätzlich auch möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik römisch 40 und des Föderationskreises römisch 40 niederzulassen und sich dort anzumelden. Dies erscheint auch insofern weder außergewöhnlich noch unmöglich, zumal der BF eine Schwester in hat, welche in römisch 40 lebt. Unabhängig davon hat der BF aber auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Diese Einschätzung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF auch nicht erkennbar bestritten.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. in XXXX aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde.Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. in römisch 40 aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde.
Sofern in der Beschwerde auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Asylgewährung im XXXX hingewiesen wurde, so wurde dieses Vorbringen in keiner Weise präzisiert und findet in den herangezogenen Länderberichten zur Russischen Föderation keine Deckung. Der BF hat den Herkunftsstaat während des zweiten XXXX -Krieges verlassen, seit Kriegsende hat sich die dortige Sicherheitslage jedoch deutlich stabilisiert.Sofern in der Beschwerde auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Asylgewährung im römisch 40 hingewiesen wurde, so wurde dieses Vorbringen in keiner Weise präzisiert und findet in den herangezogenen Länderberichten zur Russischen Föderation keine Deckung. Der BF hat den Herkunftsstaat während des zweiten römisch 40 -Krieges verlassen, seit Kriegsende hat sich die dortige Sicherheitslage jedoch deutlich stabilisiert.
Hinzu kommt, dass der BF noch über Verwandte im Herkunftsland verfügt. Er hat eine Schwester in XXXX , welche ihn in einer Notlage finanziell unterstützen und ihm bei der Erlangung medizinischer Behandlungen Unterstützung bietet kann. Der BF hat einen Großteil seines Lebens in XXXX verbracht, wo seine Familie, Verwandten und Freunde leben und er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, weshalb in einer Gesamtschau des konkreten Falles nicht davon auszugehen ist, dass der BF dort in eine ausweglose Lage geraten würde oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er bezieht aktuell eine Pension und kann von seinen Kindern unterstützt werden.Hinzu kommt, dass der BF noch über Verwandte im Herkunftsland verfügt. Er hat eine Schwester in römisch 40 , welche ihn in einer Notlage finanziell unterstützen und ihm bei der Erlangung medizinischer Behandlungen Unterstützung bietet kann. Der BF hat einen Großteil seines Lebens in römisch 40 verbracht, wo seine Familie, Verwandten und Freunde leben und er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, weshalb in einer Gesamtschau des konkreten Falles nicht davon auszugehen ist, dass der BF dort in eine ausweglose Lage geraten würde oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er bezieht aktuell eine Pension und kann von seinen Kindern unterstützt werden.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, sind weder im Verfahren hervorgekommen, noch konkret im Beschwerdeschriftsatz angegeben und sind insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgetreten.
2.5. Zur Situation des BF in Österreich
2.5.1. Dass der BF aktuell über keine Meldung und auch keine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass der BF sich im Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen hat, ergibt sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. II.1.2.2.5.1. Dass der BF aktuell über keine Meldung und auch keine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass der BF sich im Herkunftsstaat Russische Föderation niedergelassen hat, ergibt sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. römisch zwei.1.2.
2.5.2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, und zwar seiner Exfrau und den drei gemeinsamen volljährigen Kindern sowie zu seinen Enkelkindern im Bundesgebiet, ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA seiner Exfrau am XXXX (Akt II, AS 37 und 38) und seines Sohnes XXXX , am XXXX (Akt II, AS 3 und 5), sowie der Tatsache, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet lebt und den Lebensmittelpunkt freiwillig aufgegeben hat. Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren und dem unbekannten Aufenthaltsort seines Sohnes XXXX ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus ZMR und IZR. Die Feststellungen, dass seine Exfrau, sein Sohn XXXX und die Tochter XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.2.5.2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, und zwar seiner Exfrau und den drei gemeinsamen volljährigen Kindern sowie zu seinen Enkelkindern im Bundesgebiet, ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA seiner Exfrau am römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 37 und 38) und seines Sohnes römisch 40 , am römisch 40 (Akt römisch zwei, AS 3 und 5), sowie der Tatsache, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet lebt und den Lebensmittelpunkt freiwillig aufgegeben hat. Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren und dem unbekannten Aufenthaltsort seines Sohnes römisch 40 ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus ZMR und IZR. Die Feststellungen, dass seine Exfrau, sein Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
2.5.3. Die Feststellung zur nicht vorhandenen Krankenversicherung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Datenauszug der Sozialversicherung (Akt II, AS 43). 2.5.3. Die Feststellung zur nicht vorhandenen Krankenversicherung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Datenauszug der Sozialversicherung (Akt römisch zwei, AS 43).
2.5.4. Die Feststellung, dass der BF über kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er sich seit mehr als XXXX Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. 2.5.4. Die Feststellung, dass der BF über kein aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er sich seit mehr als römisch 40 Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
2.5.5. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend die im Bundesgebiet gegen ihn ausgesprochenen Betretungs- und Waffenverboten ergeben sich aus den unter II.2.1.3. angeführten Berichten.2.5.5. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend die im Bundesgebiet gegen ihn ausgesprochenen Betretungs- und Waffenverboten ergeben sich aus den unter römisch zwei.2.1.3. angeführten Berichten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zum Spruchteil A)
3.1.1. Bestellung eines Kurators
Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde gemäß § 11 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde gemäß Paragraph 11, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.
Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu § 11 AVG).Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu Paragraph 11, AVG).
Zu den im Kern unveränderten § 11 AVG führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass von der schon im Erkenntnis vom 02.02.1950, Slg. Nr. 1227/A, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung gemäß § 11 AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit) auszugehen ist. "Die Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach § 11 AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offensteht (vgl. in diesem Sinn Walter/Mayer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam" (VwGH 20.09.2000, Zl. 97/08/0564).Zu den im Kern unveränderten Paragraph 11, AVG führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass von der schon im Erkenntnis vom 02.02.1950, Slg. Nr. 1227/A, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung gemäß Paragraph 11, AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit) auszugehen ist. "Die Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offensteht vergleiche in diesem Sinn Walter/Mayer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam" (VwGH 20.09.2000, Zl. 97/08/0564).
Die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) erforderte ein Vorgehen nach § 11 AVG. Die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) erforderte ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG.
Einer Anwendung des § 24 AsylG 2005 stand der Umstand entgegen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Weiters handelt es sich bei dem BF um keinen Asylwerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.Einer Anwendung des Paragraph 24, AsylG 2005 stand der Umstand entgegen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Weiters handelt es sich bei dem BF um keinen Asylwerber im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005.
3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1);- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,);
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6, sind jedoch auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
3.1.2.1. Die belangte Behörde hat die Aberkennung auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt, weil sie aufgrund des Umstandes, dass der BF in den Herkunftsstaat gereist ist, der BF sich sohin unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, einen Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C GFK verwirklicht sah.3.1.2.1. Die belangte Behörde hat die Aberkennung auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt, weil sie aufgrund des Umstandes, dass der BF in den Herkunftsstaat gereist ist, der BF sich sohin unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, einen Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C GFK verwirklicht sah.
In Frage kommen hier die Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 und C Z 4 GFK:In Frage kommen hier die Endigungsgründe nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und C Ziffer 4, GFK:
Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellungauszuschließen. Der Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfüllt.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellungauszuschließen. Der Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK erfüllt.
Mit Blick auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer - wie im vorliegenden Fall - Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK zu subsumieren sei.Mit Blick auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer - wie im vorliegenden Fall - Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK zu subsumieren sei.
Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis als Annahme der Unterschutzstellung führen kann, sind Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 20.12.1995, 95/01/0441; 18.09.1997, 97/20/0230).
3.1.2.2. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF Folgendes:
Der BF hat mit seinem Verhalten, freiwillig von Österreich wieder in den Herkunftsstaat zurückzureisen und freiwillig sich wieder dort aufzuhalten, den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige, neuerliche Niederlassung im Herkunftsstaat zu werten ist. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die dieser rechtlichen Annahme entgegenstehen könnten. Die Unterschutzstellungsabsicht des BF ergibt sich ganz klar aus den erfolgten Ein- und Ausreisen in den Herkunftsstaat. Zunächst verfügte der BF in den Jahren XXXX bis XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet; von XXXX war er erneut im Bundesgebiet gemeldet, und zwar bei seinem Sohn XXXX . XXXX reiste der BF endgültig aus und kehrte seitdem nicht mehr zurück nach Österreich. Er ist vor den Behörden im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten und ebenso wenig krankenversichert. Seine Familienangehörigen gaben in ihren Befragungen an, dass der BF den Lebensmittepunkt seiner Beziehungen in den Herkunftsstaat, konkret in einem Vorort von XXXX , verlagert hat, wo er auch Sozialleistungen empfängt. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht bzw. ersichtlich, die die Freiwilligkeit des Verhaltens des BF im oben genannten Sinn in Frage stellen. Der BF hat mit seinem Verhalten, freiwillig von Österreich wieder in den Herkunftsstaat zurückzureisen und freiwillig sich wieder dort aufzuhalten, den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige, neuerliche Niederlassung im Herkunftsstaat zu werten ist. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die dieser rechtlichen Annahme entgegenstehen könnten. Die Unterschutzstellungsabsicht des BF ergibt sich ganz klar aus den erfolgten Ein- und Ausreisen in den Herkunftsstaat. Zunächst verfügte der BF in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet; von römisch 40 war er erneut im Bundesgebiet gemeldet, und zwar bei seinem Sohn römisch 40 . römisch 40 reiste der BF endgültig aus und kehrte seitdem nicht mehr zurück nach Österreich. Er ist vor den Behörden im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten und ebenso wenig krankenversichert. Seine Familienangehörigen gaben in ihren Befragungen an, dass der BF den Lebensmittepunkt seiner Beziehungen in den Herkunftsstaat, konkret in einem Vorort von römisch 40 , verlagert hat, wo er auch Sozialleistungen empfängt. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht bzw. ersichtlich, die die Freiwilligkeit des Verhaltens des BF im oben genannten Sinn in Frage stellen.
Zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und C Z 4 GFK ist es ausreichend, dass der Asylberechtigte vom Aufnahmestaat nicht gezwungen wird, sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates zu unterstellen, sondern dies ohne Zwang des Aufnahmestaates tut. Der Aufnahmestaat ist nämlich, nachdem der Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat, nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen. Dies entspricht auch die Regelung in § 1 AsylG 2005, der auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt. Es liegt daher der Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und C Z 4 GFK vor.Zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und C Ziffer 4, GFK ist es ausreichend, dass der Asylberechtigte vom Aufnahmestaat nicht gezwungen wird, sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates zu unterstellen, sondern dies ohne Zwang des Aufnahmestaates tut. Der Aufnahmestaat ist nämlich, nachdem der Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat, nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen. Dies entspricht auch die Regelung in Paragraph eins, AsylG 2005, der auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt. Es liegt daher der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und C Ziffer 4, GFK vor.
Vor dem gleichen Hintergrund ist evident, dass der BF keiner Verfolgung oder sonstigen maßgeblichen individuellen Bedrohung im Herkunftsstaat unterliegt und die Gründe, welche der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr XXXX zugrunde gelegen haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es als ausgeschlossen erachtet werden muss, dass sich eine von Verfolgung bedrohte Person - trotz eines ihr im Ausland zukommenden Schutzstatus - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückbegeben, sich dort niederlassen und über Jahre hinweg ohne Probleme leben würde. Wie vom BFA des Weiteren zutreffend dargelegt, ist angesichts der langen Zeitspanne, während der sich der BF mittlerweile neuerlich in seiner Herkunftsregion aufhält, davon auszugehen, dass die Behörden seines Heimatlandes zwischenzeitlich jedenfalls von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt haben. Zudem ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass auch seine Kernfamilie (Exfrau und drei volljährigen Kinder) mehrmals in den Herkunftsstaat ein und ausreiste, weshalb eine Verfolgung der Familie des BF oder seiner Person selbst schlichtweg nicht erkannt werden kann (siehe hierzu auch Pkt.II.2.2.).Vor dem gleichen Hintergrund ist evident, dass der BF keiner Verfolgung oder sonstigen maßgeblichen individuellen Bedrohung im Herkunftsstaat unterliegt und die Gründe, welche der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr römisch 40 zugrunde gelegen haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es als ausgeschlossen erachtet werden muss, dass sich eine von Verfolgung bedrohte Person - trotz eines ihr im Ausland zukommenden Schutzstatus - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückbegeben, sich dort niederlassen und über Jahre hinweg ohne Probleme leben würde. Wie vom BFA des Weiteren zutreffend dargelegt, ist angesichts der langen Zeitspanne, während der sich der BF mittlerweile neuerlich in seiner Herkunftsregion aufhält, davon auszugehen, dass die Behörden seines Heimatlandes zwischenzeitlich jedenfalls von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt haben. Zudem ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass auch seine Kernfamilie (Exfrau und drei volljährigen Kinder) mehrmals in den Herkunftsstaat ein und ausreiste, weshalb eine Verfolgung der Familie des BF oder seiner Person selbst schlichtweg nicht erkannt werden kann (siehe hierzu auch Pkt.II.2.2.).
Dass die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status erfolgt ist, schadet nicht, da der BF (bereits seit XXXX ) keinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist. Sohin hat das BFA zu Recht den Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Dass die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status erfolgt ist, schadet nicht, da der BF (bereits seit römisch 40 ) keinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist. Sohin hat das BFA zu Recht den Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist überdies weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass der BF seit XXXX freiwillig und dauerhaft aus dem Bundesgebiet verzogen ist und sich daraus auch zwingend ergibt, dass er seither den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen offensichtlich nicht in Österreich hat, weshalb -selbst wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF hätte den Lebensmittelpunkt seiner Beziehungen aktuell nicht in XXXX (Herkunftsstaat)- im gegenständlichen Fall zusätzlich die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber ist überdies weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass der BF seit römisch 40 freiwillig und dauerhaft aus dem Bundesgebiet verzogen ist und sich daraus auch zwingend ergibt, dass er seither den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen offensichtlich nicht in Österreich hat, weshalb -selbst wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF hätte den Lebensmittelpunkt seiner Beziehungen aktuell nicht in römisch 40 (Herkunftsstaat)- im gegenständlichen Fall zusätzlich die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt sind.
Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ist angesichts der veränderten Verhältnisse im Herkunftsstaat seit Ende des zweiten XXXX überdies davon auszugehen, dass die vom BF im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, die zur Asylgewährung geführt haben, aktuell keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr erkennen lassen, dass der BF diesbezüglich im Herkunftsland noch einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da diese Entwicklung bereits mit dem offiziellen Ende des zweiten XXXX eingesetzt hat, ist auch von einer entsprechenden Nachhaltigkeit auszugehen. Sonstige Verfolgungsgründe wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass sowohl der BF, als auch die Mitglieder seiner Kernfamilie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, die seinerzeitigen Fluchtgründe würden auch weiterhin bestehen. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch die Abs. 1 Z 2 des § 7 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK als erfüllt anzusehen.Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ist angesichts der veränderten Verhältnisse im Herkunftsstaat seit Ende des zweiten römisch 40 überdies davon auszugehen, dass die vom BF im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, die zur Asylgewährung geführt haben, aktuell keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr erkennen lassen, dass der BF diesbezüglich im Herkunftsland noch einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da diese Entwicklung bereits mit dem offiziellen Ende des zweiten römisch 40 eingesetzt hat, ist auch von einer entsprechenden Nachhaltigkeit auszugehen. Sonstige Verfolgungsgründe wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass sowohl der BF, als auch die Mitglieder seiner Kernfamilie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, die seinerzeitigen Fluchtgründe würden auch weiterhin bestehen. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch die Absatz eins, Ziffer 2, des Paragraph 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK als erfüllt anzusehen.
Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides
3.1.3.1. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.3.1. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass durch die bloße Anwesenheit des BF im Herkunftsstaat für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise für das Bestehen eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht angeführt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in römisch 40 aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass durch die bloße Anwesenheit des BF im Herkunftsstaat für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise für das Bestehen eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht angeführt.
3.1.3.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).3.1.3.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).
Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den Fall des BF, welcher, wie von der belangten Behörde festgestellt, vor mehr als sieben Jahren freiwillig nach XXXX zurückgereist ist, ebendort erneut seinen Lebensmittelpunkt begründet hat und aktuell Pensionszahlungen bezieht, begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des BF in XXXX respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den Fall des BF, welcher, wie von der belangten Behörde festgestellt, vor mehr als sieben Jahren freiwillig nach römisch 40 zurückgereist ist, ebendort erneut seinen Lebensmittelpunkt begründet hat und aktuell Pensionszahlungen bezieht, begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des BF in römisch 40 respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden kann, keinen Bedenken.
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Es wurden zu keinem Zeitpunkt substantielle Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Eine solche Gefahr ist auch im Hinblick auf die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Es wurden zu keinem Zeitpunkt substantielle Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Eine solche Gefahr ist auch im Hinblick auf die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation nicht anzunehmen.
3.1.3.3. Dem BF droht in Russland bzw. in XXXX weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. XXXX für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.3.1.3.3. Dem BF droht in Russland bzw. in römisch 40 weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. römisch 40 für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.
Der BF ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes, d.h. insbesondere XXXX , vertraut, da er dort sozialisiert und aufgewachsen ist, weshalb er XXXX und Russisch spricht. Weiters hat er seine Familienangehörigen und seine nahe Verwandtschaft in XXXX , zu der Kontakt besteht und die ihn unterstützen. Der Verbundenheit zu XXXX bzw. der XXXX Kultur innerhalb der Familie des BF wird auch dadurch Ausdruck verliehen, dass sowohl der BF, als auch die Familienangehörigen seiner Kernfamilie regelmäßig nach XXXX reisten, dort über Jahre hinweg verblieben sind bzw. sich dort erneut niedergelassen haben. Es besteht daher keinerlei Zweifel, dass der BF dort Unterkunft und Unterstützung vorfindet.Der BF ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes, d.h. insbesondere römisch 40 , vertraut, da er dort sozialisiert und aufgewachsen ist, weshalb er römisch 40 und Russisch spricht. Weiters hat er seine Familienangehörigen und seine nahe Verwandtschaft in römisch 40 , zu der Kontakt besteht und die ihn unterstützen. Der Verbundenheit zu römisch 40 bzw. der römisch 40 Kultur innerhalb der Familie des BF wird auch dadurch Ausdruck verliehen, dass sowohl der BF, als auch die Familienangehörigen seiner Kernfamilie regelmäßig nach römisch 40 reisten, dort über Jahre hinweg verblieben sind bzw. sich dort erneut niedergelassen haben. Es besteht daher keinerlei Zweifel, dass der BF dort Unterkunft und Unterstützung vorfindet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im Verfahren ist vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte auch nicht hervorgekommen, dass der BF einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, als die restliche Bevölkerung in seinem Herkunftsstaat.Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im Verfahren ist vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte auch nicht hervorgekommen, dass der BF einem höheren Risiko einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, als die restliche Bevölkerung in seinem Herkunftsstaat.
Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung nach XXXX jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung nach römisch 40 jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde.
Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung, zumal die aktuelle, pandemiebedingte Situation im Bundesgebiet – wie unter II.3.8. dargestellt- gravierender als in seinem Herkunftsstaat ist. Dass der BF aktuell an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Im Falle des BF wurden außergewöhnliche Umstände nicht dargetan. Auch wurde das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht vorgebracht, sowie, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung, zumal die aktuelle, pandemiebedingte Situation im Bundesgebiet – wie unter römisch zwei.3.8. dargestellt- gravierender als in seinem Herkunftsstaat ist. Dass der BF aktuell an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Im Falle des BF wurden außergewöhnliche Umstände nicht dargetan. Auch wurde das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht vorgebracht, sowie, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.
Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat kann kein anderes Ergebnis erzielt werden, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte wurde vom BF nicht vorgebracht und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.1.4. Zur Rückkehrentscheidung
3.1.4.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.4.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Da sich der BF nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht: Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Da sich der BF nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht: Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.1.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet.
3.1.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
3.1.4.4. Die Familienangehörigen der Kernfamilie des BF befinden sich nicht im Bundesgebiet. Seine Exfrau und sein Sohn XXXX sind in der Russischen Föderation, XXXX , wohnhaft. Seine Tochter XXXX lebt aktuell in XXXX und wohnte zuvor ebenso in XXXX . Sein Sohn XXXX ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“), seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Enkelkindern besteht kein Kontakt. Die Rückkehrentscheidung greift sohin nicht in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein.3.1.4.4. Die Familienangehörigen der Kernfamilie des BF befinden sich nicht im Bundesgebiet. Seine Exfrau und sein Sohn römisch 40 sind in der Russischen Föderation, römisch 40 , wohnhaft. Seine Tochter römisch 40 lebt aktuell in römisch 40 und wohnte zuvor ebenso in römisch 40 . Sein Sohn römisch 40 ist von einem Aberkennungsverfahren im Bundesgebiet betroffen (Status „in Beschwerde“), seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Enkelkindern besteht kein Kontakt. Die Rückkehrentscheidung greift sohin nicht in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ein.
3.1.4.5. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Privatleben darstellt.
Im Lichte der zitierten Judikatur ist bei einem Aufenthalt von über zehn Jahren nunmehr insbesondere maßgeblich, ob der BF jegliche Schritte für eine Integration im Bundesgebiet unterlassen hat, bzw., eine Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist:
Dem BF wurde zwar im XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Eine nachhaltige berufliche Integration des BF in Österreich kann nicht festgestellt werden; er lebte überwiegend von Sozialleistungen und ging keinem dauerhaften Erwerb nach. Die Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren und die in dieser Zeit verfestigten privaten Interessen des BF haben durch den Umstand, dass aufgrund verdichteter Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass er das Bundesgebiet XXXX XXXX ndgültig verlassen hat, nunmehr in einem Vorort von Grozny wohnt und ebendort aktuell Pensionszahlungen bezieht, eine entscheidungswesentliche Relativierung erfahren. Etwaige Bindungen des BF zu Österreich wurden durch eine nunmehr über sieben Jahre andauernde Abwesenheit, die auch aktuell fortbesteht, unterbrochen. Dem BF wurde zwar im römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Eine nachhaltige berufliche Integration des BF in Österreich kann nicht festgestellt werden; er lebte überwiegend von Sozialleistungen und ging keinem dauerhaften Erwerb nach. Die Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren und die in dieser Zeit verfestigten privaten Interessen des BF haben durch den Umstand, dass aufgrund verdichteter Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass er das Bundesgebiet römisch 40 römisch 40 ndgültig verlassen hat, nunmehr in einem Vorort von Grozny wohnt und ebendort aktuell Pensionszahlungen bezieht, eine entscheidungswesentliche Relativierung erfahren. Etwaige Bindungen des BF zu Österreich wurden durch eine nunmehr über sieben Jahre andauernde Abwesenheit, die auch aktuell fortbesteht, unterbrochen.
Der BF ist in XXXX aufgewachsen, wo er zur Schule ging und sozialisiert wurde. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Auch befinden sich zumindest einen Sohn und seine in XXXX wohnhafte Schwester im Herkunftsstaat. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen bestehen und er sich in die dortige Gesellschaft hat wiedereingliedern können. Der BF ist in römisch 40 aufgewachsen, wo er zur Schule ging und sozialisiert wurde. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Auch befinden sich zumindest einen Sohn und seine in römisch 40 wohnhafte Schwester im Herkunftsstaat. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen bestehen und er sich in die dortige Gesellschaft hat wiedereingliedern können.
Da sich der BF im Jahre XXXX in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat und sich mittlerweile seit mehr als sieben Jahren nicht mehr in Österreich aufhält, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF gegenwärtig über kein potentiell schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, weshalb weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt unterbleiben können. Da sich der BF im Jahre römisch 40 in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat und sich mittlerweile seit mehr als sieben Jahren nicht mehr in Österreich aufhält, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF gegenwärtig über kein potentiell schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt, weshalb weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt unterbleiben können.
Die Behörde hat daher zu Recht keinen Anhaltspunkt erkannt, vor dessen Hintergrund die gemäß § 9 BFA-VG oder Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten des bereits mehr als sieben Jahren nicht mehr in Österreich aufhältigen BF hätte ausgehen können. Die Behörde hat daher zu Recht keinen Anhaltspunkt erkannt, vor dessen Hintergrund die gemäß Paragraph 9, BFA-VG oder Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten des bereits mehr als sieben Jahren nicht mehr in Österreich aufhältigen BF hätte ausgehen können.
Auch in der Beschwerde wurde diesem Ergebnis in keiner Weise entgegengetreten und nicht aufgezeigt, in wie fern die zu beurteilende Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in die privaten und familiären Interessen des BF einhergeht. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der BF noch mit XXXX verheiratet sein könnte und daher ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliegen würde ist entgegenzuhalten, dass sich XXXX nicht mehr im Bundesgebiet befindet.Auch in der Beschwerde wurde diesem Ergebnis in keiner Weise entgegengetreten und nicht aufgezeigt, in wie fern die zu beurteilende Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in die privaten und familiären Interessen des BF einhergeht. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der BF noch mit römisch 40 verheiratet sein könnte und daher ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliegen würde ist entgegenzuhalten, dass sich römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet befindet.
Auch der Umstand, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht deren Erlass nicht entgegen (vgl. die insofern übertragbaren Erwägungen zu § 52 Abs. 1 FPG in VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Auch der Umstand, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht deren Erlass nicht entgegen vergleiche die insofern übertragbaren Erwägungen zu Paragraph 52, Absatz eins, FPG in VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung in Summe höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist.Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist.
3.1.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) 3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise)
Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Eine solche Empfehlung des EGMR für die Russische Föderation liegt nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte V.-VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf.-VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.1.6. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das BFA führte ein ordnungsgemäßes und vollständiges Ermittlungsverfahren. Der festgestellte Sachverhalt ist weiterhin aktuell und es wurde in der Beschwerde dem weder substantiiert entgegengetreten, noch ein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Es wurde kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich einer tatsächlichen Gefährdung des BF im Herkunftsland vorgebracht. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Vertretung des BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, wobei auch kein entsprechender Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung anschließen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt.
3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Einreiseverbot geänderte Verhältnisse Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W277.1428839.3.00Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021