Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I407 2171454-1/102E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz vom 18.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020, 22.01.2021 und 05.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020, 22.01.2021 und 05.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
In einem wird diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.03.2022 erteilt. In einem wird diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.03.2022 erteilt.
Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 13.04.2015 durch die öffentliche Sicherheitsbehörde gaben er betreffend seiner Fluchtgründe an, dass sein Bruder im Jahr 2014 vermutlich vom IS verschleppt wurde. 2015 sei sein Vater vom IS getötet worden. Seine Mutter hätte ihn deswegen gebeten, das Land zu verlassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2017 gab er an, dass seine Gattin und sein zweijähriger Sohn in Holland leben würden. Er habe nach seiner Asylantragstellung in Österreich in Holland um Asyl angesucht und sei von dort aus nach Österreich abgeschoben worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt, staatliche aktuelle Fahndungsmaßnahmen gegen ihn würden nicht bestehen, er sei nie politisch tätig gewesen, habe nicht näher bezeichnete Probleme in seiner Heimat gehabt, weil er Sunnit sei, auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Befragt nach seinen Fluchtgründen, führte er aus, dass sein Vater Mitglied bei der Baath Partei gewesen sei. Nach dem Sturz der Regierung habe dieser aufgegeben. Danach sei sein Onkel und sein Bruder getötet worden. Nachdem der IS nach Mossul gekommen war, sei er mit seiner Familie nach Akar gegangen. Dort seien sie auch bedroht worden und auf seinen Vater sei geschossen worden. Darum habe seine Mutter Angst um sein Leben gehabt und er habe den Irak verlassen. Seine Frau, die er in Akra geheiratet habe, sei im Irak geblieben. Als er in der Türkei war, sei seine Frau auch dorthin gekommen und von dort nach Holland gereist. Er wollte zurück in den Irak, aber seine Mutter hätte ihn angewiesen, dass er wegen seiner Frau nach Europa müsste. Dies wären alle seine Fluchtgründe. Nach dem Ende der Befragung gefragt, ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab er an, dass sein Bruder im Jahr 2006 von unbekannten Personen getötet worden sei, er glaube wegen der Tätigkeit seines Vaters bei der Partei.
2. Mit dem Bescheid vom 18.08.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Sie legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest. (Spruchpunkt IV.). 2. Mit dem Bescheid vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Sie legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest. (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).
4. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 ein Konvolut von medizinischen Befunden (Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Krankenhauses XXXX , wonach bei Entlassung am 04.09.2017 eine Akute Belastungsreaktion F43.0, eine Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.30, eine PTSD F43.1 und ein Zustand nach Selbstmordversuch durch Medikamentenintoxikation vorgelegen habe, Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Krankenhauses XXXX , wonach bei Aufenthalt vom 06.09.2017 eine Akute Belastungsreaktion F43.0, eine Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.31, eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, eine Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädl. Gebrauch F10.1 und ein Zustand nach Selbstmordversuch durch Medikamentenintoxikation vorgelegen habe) vor.4. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 ein Konvolut von medizinischen Befunden (Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Krankenhauses römisch 40 , wonach bei Entlassung am 04.09.2017 eine Akute Belastungsreaktion F43.0, eine Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.30, eine PTSD F43.1 und ein Zustand nach Selbstmordversuch durch Medikamentenintoxikation vorgelegen habe, Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Krankenhauses römisch 40 , wonach bei Aufenthalt vom 06.09.2017 eine Akute Belastungsreaktion F43.0, eine Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ F60.31, eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, eine Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädl. Gebrauch F10.1 und ein Zustand nach Selbstmordversuch durch Medikamentenintoxikation vorgelegen habe) vor.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Administrativakt am 13.10.2017 vor.
6. Am 06.02.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Er sei im Irak mehrfach vergewaltigt und schwer traumatisiert worden. Er sei auf Grund seiner gravierenden psychischen Erkrankung im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen, zu diesem seinem zentralen Fluchtgrund Stellung zu nehmen. Auf Grund des Eingriffs in seine sexuelle Selbstbestimmung beantrage er die Beiziehung einer Dolmetscherin weiblichen Geschlechts.
7. Im Zeitraum zwischen 14.03.2018 und 11.07.2019 langten Stellungnahmen der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Krankenhauses XXXX OA Dris. XXXX und der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers XXXX bei Gericht ein. Auszugsweise heißt es dort, dass beim Beschwerdeführer, wenn er an seine drohende Abschiebung denke, natürlich seine Hoffnungslosigkeit und Suizidalität wieder aufkommen würden. Die behandelnde Ärztin empfahl eine zeitnahe Durchführung des Interviews, damit der Beschwerdeführer eine Perspektive entwickeln könne, nachdem die Unklarheit der Situation zu einer stetigen Verschlechterung der Befindlichkeit des Patienten führe.7. Im Zeitraum zwischen 14.03.2018 und 11.07.2019 langten Stellungnahmen der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Krankenhauses römisch 40 OA Dris. römisch 40 und der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers römisch 40 bei Gericht ein. Auszugsweise heißt es dort, dass beim Beschwerdeführer, wenn er an seine drohende Abschiebung denke, natürlich seine Hoffnungslosigkeit und Suizidalität wieder aufkommen würden. Die behandelnde Ärztin empfahl eine zeitnahe Durchführung des Interviews, damit der Beschwerdeführer eine Perspektive entwickeln könne, nachdem die Unklarheit der Situation zu einer stetigen Verschlechterung der Befindlichkeit des Patienten führe.
8. Am 25.09.2018 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung I407 zugewiesen.
9. Am 19.01.2019 sprach die PI Puchenau ein Betretungsverbot hinsichtlich der Asylunterkunft gegen den Beschwerdeführer aus, weil er einen Mitbewohner tätlich angegriffen habe. Die Staatsanwaltschaft XXXX setzte die belangte Behörde am 19.02.2019 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis.9. Am 19.01.2019 sprach die PI Puchenau ein Betretungsverbot hinsichtlich der Asylunterkunft gegen den Beschwerdeführer aus, weil er einen Mitbewohner tätlich angegriffen habe. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 setzte die belangte Behörde am 19.02.2019 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, mit der Erstellung einer psychiatrischen Stellungnahme über den Beschwerdeführer. In seiner Stellungnahme vom 26.07.2019 führte der Sachverständige aus, dass, um eine Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können, er eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine im Asylverfahren spezialisierte Gutachterin empfehlen würde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Hemmungen habe, seine persönliche Situation mit Männern zu besprechen. Er empfehle die Begutachtung durch eine namentlich genannte Sachverständige, um im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung auch eine neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen.10. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, mit der Erstellung einer psychiatrischen Stellungnahme über den Beschwerdeführer. In seiner Stellungnahme vom 26.07.2019 führte der Sachverständige aus, dass, um eine Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können, er eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine im Asylverfahren spezialisierte Gutachterin empfehlen würde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Hemmungen habe, seine persönliche Situation mit Männern zu besprechen. Er empfehle die Begutachtung durch eine namentlich genannte Sachverständige, um im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung auch eine neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss zu I407 2171454-1/25Z vom 12.08.2019 Frau DDr. XXXX als nichtamtliche Sachverständige im Beschwerdeverfahren. Die Sachverständige legte am 10.02.2020 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetschers am 16.09.2019 Befund und Gutachten.11. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss zu I407 2171454-1/25Z vom 12.08.2019 Frau DDr. römisch 40 als nichtamtliche Sachverständige im Beschwerdeverfahren. Die Sachverständige legte am 10.02.2020 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetschers am 16.09.2019 Befund und Gutachten.
12. Am 22.11.2019 verurteilte das LG XXXX den Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 83 (2), 84 (1), 84 (2) StGB; § 84 (4) StGB; § 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB; § 15 StGB § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt.12. Am 22.11.2019 verurteilte das LG römisch 40 den Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen Paragraphen 83, (2), 84 (1), 84 (2) StGB; Paragraph 84, (4) StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt.
13. Am 10.05.2020 wurde wegen § 87 (1) StGB über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.13. Am 10.05.2020 wurde wegen Paragraph 87, (1) StGB über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
14. Am 04.06.2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Gegenwart des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.
15. Am 04.06.2020 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage hinsichtlich der Verfügbarkeit eines vom Beschwerdeführer konsumierten Psychopharmakons im Irak an die Staatendokumentation.
16. Am 01.09.2020 verurteilte das LG XXXX den Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt.16. Am 01.09.2020 verurteilte das LG römisch 40 den Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen Paragraphen 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt.
17. Mit Schreiben vom 02.09.2020 beantwortete die Staatendokumentation die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts. Das vom Beschwerdeführer konsumierte Psychopharmakon sei zu näher genannten Kosten im Irak verfügbar.
18. Am 22.01.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Gegenwart des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die vom Gericht bestellte Sachverständige ist nicht erschienen.
19. Am 01.02.2021 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das BVwG, dass wegen § 87 (1) StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG Anklage gen den Beschwerdeführer erhoben worden ist.19. Am 01.02.2021 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das BVwG, dass wegen Paragraph 87, (1) StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Anklage gen den Beschwerdeführer erhoben worden ist.
20. Am 05.03.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Gegenwart des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, der vom Gericht bestellten Sachverständigen und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
21. Am 09.03.2021 ersuchte die belangte Behörde, das gegenständliche Erkenntnis schriftlich auszufertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person
Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden und Vater eines Sohnes, der in Holland lebt. Zu diesem Sohn hält er telefonischen Kontakt. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Irak. Sein Bruder wurde ermordet. Sein Vater hat zu ihm den Kontakt wegen eines Konflikts abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat von seiner Familie im Irak keine Unterstützung zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iraks und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer protrahierten Anpassungsstörung mit wiederkehrenden depressiven Einbrüchen, Angst vor einer Abschiebung in den Irak, schwankender Stimmung und überdauernder Misstrauenshaltung.
Er hat mehrfach Suizidversuche begangen. Diese Suizidversuche können auch für die Zukunft nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das vorliegende Leiden ist aufgrund der ursächlichen exogenen Faktoren mit den zur Verfügung stehenden psychiatrisch-psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Maßnahmen nur eingeschränkt behandelbar, wenngleich eine stimmungsstabilisierende Medikation und eine psychotherapeutische Stützung zur Beschwerdelinderung als indiziert erachtet werden.
Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig in Österreich mit Pregabalin (stimmungsstabilisierende Medikation) und Sertralin (Antidepressivum) behandelt. Er wird regelmäßig psychotherapeutisch behandelt. Pregabalin ist grundsätzlich im Irak erhältlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die notwendige Medikation und die notwendige psychotherapeutische Behandlung für den Beschwerdeführer auch tatsächlich im Irak erhältlich und leistbar ist.
Im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Irak ist mit einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen.
Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten wegen §§ 83 (2), 84 (1), 84 (2) StGB; § 84 (4) StGB; § 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB; § 15 StGB § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt und wegen §§ 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten wegen Paragraphen 83, (2), 84 (1), 84 (2) StGB; Paragraph 84, (4) StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt und wegen Paragraphen 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist im Irak keiner persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt, welche die für eine asylrelevante Verfolgung notwendige Intensität aufweist.
Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er einer Verfolgung wegen seiner Homosexualität ausgesetzt ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende, auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Irak basierenden Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafaz?t) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafaz?t) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019).
Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).
Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019).
Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).
Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).
Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).
Quellen:
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?Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020
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?Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 14.05.2020
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Quellen:
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?ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020
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?Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020
?Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020
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?Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020
?MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020
?New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020
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?Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020
?USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
?AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
?AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020
?HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html, Zugriff 13.3.2020
?USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
?USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 14.05.2020
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020)
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
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?Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020
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?WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.05.2020
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
Quellen:
?AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
?GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020
?IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
?UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff 13.3.2020
?UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf, Zugriff 13.3.2020
?WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 13.3.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Quellen:
?AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
?Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020
?GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020
?IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
?IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020
?IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020
?REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020
?USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
?UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020
Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme [a-10861], 12. Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/1457781.html (Zugriff am 21. April 2021)
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (z.B. posttraumatischer Belastungsstörung, PTBS)
Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) geht in ihrem 2018 veröffentlichten Mental Health Atlas (Berichtszeitraum: 2017) auf die im Irak verfügbaren Ressourcen zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein. Diesen Angaben zufolge gebe es insgesamt 639 Fachkräfte für psychische Gesundheit. Auf eine Bevölkerung von 100.000 Menschen kämen 0.34 PsychiaterInnen, 1.22 MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegepersonals („mental health nurses“), 0.11 PsychologInnen und 0.09 SozialarbeiterInnen. Im Irak befänden sich 610 Einrichtungen für die ambulante Behandlung psychiatrischer PatientInnen, davon seien 34 innerhalb eines Krankenhauses verortet und 575 gemeindebasierte („community-based“) Einrichtungen. Stationäre Behandlung von psychiatrischen PatientInnen sei in zwei psychiatrischen Kliniken sowie auf 22 Stationen allgemeiner Krankenhäuser verfügbar. Die Betreuung und Behandlung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) sei in den staatlichen Krankenkassen oder Erstattungssystemen nicht enthalten. (WHO, 2018)
In einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2019 führt Dr. Ameel Al Shawi von der medizinischen Hochschule an der Universität Falludscha an, dass es im Irak viele Probleme hinsichtlich der psychischen Gesundheit gebe. Es herrsche ein Mangel an SpezialistInnen, PsychologInnen und PsychiaterInnen vor. Es gebe nur wenige Tertiärkliniken, die sich mit psychischen Erkrankungen befassen würden. Diese seien zudem für die Bevölkerung schwer zugänglich. Es seien zudem keine Zentren für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörung (posttraumatic stress disorder, PTSD) vorhanden, diese würden besonders in Regionen, die mit großer Gewalt und militärischen Operationen konfrontiert gewesen seien wie beispielsweise im Westen des Iraks, fehlen:
„We have many problems regarding mental health in Iraq as there is insufficient number of specialists and equipped people for such services as there is deficiency of psychologists and psychiatrists who deal with mental health care and promotion due to many reasons. We have few tertiary hospitals that deal with psychiatric disorders and considered not accessible for population who need help for psychiatric management. And there are no specialized centres for management of PTSD, especially in regions that faced huge violence and military operations such as in west districts of Iraq.” (Al Shawi, 6. Februar 2019)
Das Al-Bayan Center for Planning and Studies, ein unabhängiger, gemeinnütziger Think Tank mit Sitz in Bagdad, veröffentlicht 2018 einen Bericht zum Wiederaufbau des irakischen Gesundheitssektors. Dem Bericht zufolge habe der Irak ein Defizit an ExpertInnen für die Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und anderen Erkrankungen, die sich aufgrund eines Traumas oder Konflikts entwickeln. Die Ausbildung und Bereitstellung von geschultem Personal, das zur Heilung dieser Gemeinschaften und Einzelpersonen beitragen könne, hänge daher von der Bereitstellung ausreichender Mittel und einer koordinierten Reaktion auf diese Krise ab:
„Iraq has a deficit of experts in treating PTSD [posttraumatic stress disorder] and other conditions resulting from trauma or conflict. The training and allocating of trained staff that can help heal these communities and individuals will therefore depending on providing enough funding and a coordinated response to the crisis.” (Al-Bayan Center for Planning and Studies, 2018, S. 20)
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) verweist in einem gemeinsam mit dem norwegischen Herkunftsländerzentrum Landinfo im November 2018 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage und Situation der Binnenvertriebenen in den umkämpften Gebieten auf Gespräche mit VertreterInnen der Weltgesundheitsorganisation. Diesen zufolge bestehe in Bezug auf die psychische Gesundheitsversorgung ein enormer Bedarf, die verfügbaren Dienste würden die Nachfrage aber nicht decken. Maßnahmen zur Unterstützung der psychischen Gesundheit seien zeit- und ressourcenaufwendig und würden qualifiziertes medizinisches Personal, das für diese Formen der Behandlung entsprechend ausgebildet sei, benötigen:
„Health care (meeting with representatives of the World Health Organisation (WHO) in Erbil at OCHA’s office): […] With regard to mental health, WHO stated that there are huge needs and the available services does not meet the demand. Mental health interventions is time and resource consuming and it requires qualified medical personnel who are properly trained to give this treatment.” (DIS/Landinfo, 5. November 2018, S. 52-53)
Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Jänner 2018 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Bagdad. Auf die Frage nach Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und nach Krankenversicherung und Kostenübernahme, antwortet IOM Folgendes:
„2. Es gibt ein Krankenhaus, in welchem eine Behandlung erfolgen kann:
AlRashad mental hospital
Baghdad – AlSadr city.
Zudem gibt es auch private Kliniken:
Dr.Qasim AlAboodi in AlHarthiya - AlKindi St
Dr. Mahdi AlTa’an in AlMagrib St.
[…]
4. Es gibt keine Krankenkasse, welche die Kosten tragen könnte. Patienten müssen für Behandlungen und Medikamente selbst aufkommen.“ (IOM, 17. Jänner 2018, S. 2)
Die BFA Staatendokumentation führt in einer Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten von paranoider Schizophrenie und posttraumatischer Belastungsstörung vom Juni 2017 Folgendes an:
„Der Auskunft [vom Juni 2017] von IOM Bagdad zufolge gibt es in Bagdad zwei spezialisierte nationale Gesundheitszentren für die Behandlung von psychiatrischen Störungen. Diese Krankenhäuser bieten ihre Dienste unabhängig vom Wohnort des Patienten an. Die Kapazitäten dieser Krankenhäuser sind begrenzt, oft überfüllt, es gibt Wartelisten. Darüber hinaus ist die Qualität der Behandlung gering. Deshalb würde jeder, der sich das leisten kann, eine Privatklinik oder einen privaten Arzt aufsuchen“ (BFA Staatendokumentation, 8. Juni 2017, S. 1)
„Das deutsche Auswärtige Amt berichtete [im Februar 2017] unter anderem, dass in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und die örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. […] Die IOM hat [2016] unter anderem berichtet, dass keine Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen an, die jedoch kostengünstiger sind als private. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose des Patienten. In staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken werden zumeist nur wenige Medikamente erhältlich sein (jedoch günstig). In privaten Krankenhäusern und Kliniken werden qualitative Medikamente zumeist erhältlich sein (jedoch sehr teuer). Die Kosten für die Behandlung sind von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig“ (BFA Staatendokumentation, 8. Juni 2017, S. 6-7)
Das Education for Peace in Iraq Center (EPIC), eine unabhängige Organisation, die sich für Frieden im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan einsetzt, berichtet im Mai 2017 über die psychische Gesundheitskrise im Irak. In Bezug auf die Lage im Nordirak wird auf die Herausforderung, den überwältigenden Bedarf mit den begrenzten Ressourcen zu decken, hingewiesen. Im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan gebe es nur noch 80 praktizierende Psychologen, die mit einer limitierten Anzahl von Psychiatern zusammenarbeiten würden. Der hohe Bedarf an psychosozialer Betreuung habe lokale und internationale Organisationen dazu veranlasst, in einigen Fällen unterqualifiziertes Personal einzustellen, dem die Ausbildung zur Behandlung schwerer Traumata fehle. Sherri Talabany, die Präsidentin der SEED Foundation, einer NGO, die sich für den Aufbau psychosozialer Gesundheitskapazitäten in der Autonomen Region Kurdistan einsetzt, sei zum Schluss gekommen, dass viele NGOs Personal und medizinische Fachkräfte eingestellt hätten, die erst bei der Arbeit selbst die psychosoziale Behandlung besonders verletzlicher und vulnerabler Bevölkerungsgruppen effektiv lernen würden. Die Menschen würden daher nicht die Pflege erhalten, die sie dringend benötigen würden, was wiederum auch zu Suiziden führen könne. Der Zustrom an PatientInnen führe zu verlängerten Arbeitszeiten des medizinischen Personals und verminderter Patientenversorgung. Dr. Redar Mohamed, der Chefpsychiater einer Klinik in Erbil müsse seine Zeit auf drei separat betriebene Einrichtungen innerhalb von Erbil aufteilen, darunter ein staatlich betriebenes öffentliches Krankenhaus. Insgesamt betreue er monatlich 200 psychiatrische Fälle, von denen viele eine intensive Medikation und Nachsorge bei posttraumatischem Stress und anderen Erkrankungen erfordern würden. Laut den in Erbil befragten PsychiaterInnen und Pflegekräften, die in Vertriebenenlagern im Nordirak arbeiten würden, blieben oft nur wenige Minuten Zeit, um die Bedürfnisse eines/r PatientIn zu ermitteln. Im psychiatrischen Krankenhaus in Erbil würden MitarbeiterInnen täglich fünf neue PatientInnen erhalten. Dieser überwältigende Bedarf bedeute letztlich, dass Ärzte sich oft übermäßig auf Medikamente (die teuer oder schwer aufzutreiben sind) verlassen und zeitaufwändigere Methoden wie Therapie oder Beratung nicht anwenden könnten:
„Redar [Dr. Redar Mohamed, the chief psychiatrist at an Erbil clinic covering four IDP camps in northern Iraq] shares these challenges with mental healthcare practitioners across northern Iraq, who struggle to meet overwhelming needs with limited resources. Today, there are only 80 practicing psychologists in Iraq and Iraqi Kurdistan, working alongside a limited number of psychiatrists. Managing overwhelming need for psychosocial care options has pushed local and international organizations to, in some instances, employ under-qualified practitioners who lack the training to treat severe trauma. Many doctors study mental illness from a theoretical standpoint, rather than gain practical skills like case management, doctor-patient ethics, or emergency care for traumatized individuals. Sherri Talabany, President and Executive Director of the SEED Foundation, an NGO working to develop psychosocial healthcare capacity in Iraqi Kurdistan, concludes thus: ‘Many NGOs have hired staff and healthcare practitioners who are effectively learning how to provide psychosocial treatment on the job, with incredibly fragile and vulnerable populations.’ The simple result of this situation, she says, ‘is that people are not receiving the care they desperately need. Regrettably, there are often mental health crises that are not resolved sufficiently, leading to suicides.’
[…]„Redar [Dr. Redar Mohamed, the chief psychiatrist at an Erbil clinic covering four IDP camps in northern Iraq] shares these challenges with mental healthcare practitioners across northern Iraq, who struggle to meet overwhelming needs with limited resources. Today, there are only 80 practicing psychologists in Iraq and Iraqi Kurdistan, working alongside a limited number of psychiatrists. Managing overwhelming need for psychosocial care options has pushed local and international organizations to, in some instances, employ under-qualified practitioners who lack the training to treat severe trauma. Many doctors study mental illness from a theoretical standpoint, rather than gain practical skills like case management, doctor-patient ethics, or emergency care for traumatized individuals. Sherri Talabany, President and Executive Director of the SEED Foundation, an NGO working to develop psychosocial healthcare capacity in Iraqi Kurdistan, concludes thus: ‘Many NGOs have hired staff and healthcare practitioners who are effectively learning how to provide psychosocial treatment on the job, with incredibly fragile and vulnerable populations.’ The simple result of this situation, she says, ‘is that people are not receiving the care they desperately need. Regrettably, there are often mental health crises that are not resolved sufficiently, leading to suicides.’ , […]
For mental health practitioners, this patient influx translates into over-stretched working hours and diminished care. In a single day, Redar may split his time between three separately-run facilities within Erbil, including a government-operated public hospital. Altogether, he manages 200 psychiatric cases each month, many of which require intensive medication and follow-up care for post-traumatic stress and other disorders. According to psychiatrists interviewed in Erbil and other caregivers who work in IDP camps across northern Iraq, it is often only possible to assess a patient’s needs in only a few minutes; at the Erbil Psychiatric Hospital, staff receive five new patients every day. This overwhelming need ultimately means that doctors often over-rely on drugs (which can be expensive or hard-to-find) rather than more time-consuming methods like therapy or counselling.” (EPIC, 5. Mai 2017)
Der EPIC-Artikel führt weiters an, dass Pflegekräfte für psychische Gesundheit sich darauf verlassen müssten, dass PatientInnen ihre Erkrankungen selbst diagnostizieren und sich in staatlichen Krankenhäusern in Großstädten, in denen psychiatrische Dienstleistungen angeboten würden, behandeln lassen würden. Der Weg dorthin stelle die besonders vulnerablen PatientInnen vor erhebliche finanzielle und soziale Herausforderungen. Nach Angaben des Verwaltungsbeamten eines öffentlichen Krankenhauses in Erbil könnten viele Menschen, die in Dörfern und Ortschaften fernab der Stadt leben würden, nicht so lange von zu Hause fernbleiben, wie es für eine angemessene Behandlung erforderlich sei. Die PatientInnen würden häufig fragen, ob die Regierung Geld für Transport und Unterkunft bereitstellen werde, aber es sei unmöglich, diesen Menschen mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen, so Talabany, die Präsidentin der SEED Foundation. Talabany habe weiters angeführt, dass diese Dynamik enorme Anforderungen an die staatlichen Dienstleister stelle und die lokalen Institutionen von den steigenden Bedürfnissen überfordert seien:
„In today’s climate of upheaval and displacement, however, such institutionalization is impossible for those who have experienced the worst traumas. While some NGOs, including the SEED Foundation, operate psychosocial support services in IDP camps scattered across northern Iraq, approximately 65 percent of the displaced population reside in non-camp environments and with family members in host communities; in Iraqi Kurdistan, for example, many IDPs have built ad-hoc shelters in unfinished apartment towers, left over from the region’s period of economic prosperity.
Identifying and reaching these transient communities remains extremely difficult, and mental health caregivers must rely on patients to self-diagnose and seek treatment at state-run hospitals in major cities where psychiatric services are available. Such a journey presents significant financial and social challenges for the most vulnerable patients. According to administrators at one public hospital in Erbil, many people who live in villages and towns far from the city are unable to stay away from home for the amount of time needed to receive adequate treatment. ‘Patients often ask whether the government will provide money for transportation and lodging, but it is impossible to help these people with the funding currently allocated to us,’ according to Talabany. She concludes, ‘this dynamic creates huge demands on government service providers…and local institutions are overwhelmed by rising needs’ – a situation that can create friction between displaced and host populations, especially within the context of economic hardship in both Iraq and Iraqi Kurdistan.” (EPIC, 5. Mai 2017)
Das Integrated Regional Information Network (IRIN), ein unabhängiger, humanitärer Nachrichtendienst, berichtet im Jänner 2017, dass es im Irak bereits vor dem Aufkommen der Gruppe Islamischen Staat (IS) einen Mangel an Psychiatern und Psychologen gegeben habe. Nun, nach den Jahren der IS-Herrschaft, würden die Auswirkungen dieser Defizite schmerzhaft deutlich. Es gebe schlicht nicht genug ausgebildete klinische PsychologInnen im Irak, um sich um die Bedürfnisse der Betroffenen zu kümmern. Im Irak werde keine Ausbildung für klinische Psychologie angeboten, die Regierung der Autonomen Region Kurdistan biete diese Kurse jedoch an. Neben den Teams von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) und jenen Teams, die mit anderen Hilfsorganisationen in Verbindungen stehen, würden nach offiziellen Angaben nur rund 80 klinische Psychologen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan arbeiten. 2010 seien es nur 47 gewesen. Die Anzahl der PsychiaterInnen sei höher, einige davon hätten Techniken wie beispielsweise die Kognitive Verhaltenstherapie erlernt, aber auch sie seien überlastet. Dr. Ahmed al-Rudaini, ein Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums, habe bestätigt, dass die psychische Gesundheitsversorgung heutzutage sehr wichtig sei. Es sei allerdings nicht die oberste Priorität der Regierung gewesen. Man konzentriere sich darauf, Menschenleben zu retten und Operationen und Erste-Hilfe-Behandlungen in den Bereichen, in denen gegen die Gruppe Islamischer Staat gekämpft werde, bereitzustellen, anstatt sich auf psychologische Fragen zu konzentrieren, so der Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums. Die Regierung habe Pläne, Menschen über die Bedeutung des Bereichs der psychischen Gesundheit zu schulen, zu ermutigen und aufzuklären. Dies brauche, so al-Rudaini, jedoch Zeit:
„Iraq already had shortages of psychiatrists and psychologists before the rise of so-called Islamic State. Now, as hundreds of thousands of civilians emerge from years of IS rule, the impact of those shortfalls is becoming painfully clear. […] Das Integrated Regional Information Network (IRIN), ein unabhängiger, humanitärer Nachrichtendienst, berichtet im Jänner 2017, dass es im Irak bereits vor dem Aufkommen der Gruppe Islamischen Staat (IS) einen Mangel an Psychiatern und Psychologen gegeben habe. Nun, nach den Jahren der IS-Herrschaft, würden die Auswirkungen dieser Defizite schmerzhaft deutlich. Es gebe schlicht nicht genug ausgebildete klinische PsychologInnen im Irak, um sich um die Bedürfnisse der Betroffenen zu kümmern. Im Irak werde keine Ausbildung für klinische Psychologie angeboten, die Regierung der Autonomen Region Kurdistan biete diese Kurse jedoch an. Neben den Teams von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) und jenen Teams, die mit anderen Hilfsorganisationen in Verbindungen stehen, würden nach offiziellen Angaben nur rund 80 klinische Psychologen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan arbeiten. 2010 seien es nur 47 gewesen. Die Anzahl der PsychiaterInnen sei höher, einige davon hätten Techniken wie beispielsweise die Kognitive Verhaltenstherapie erlernt, aber auch sie seien überlastet. Dr. Ahmed al-Rudaini, ein Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums, habe bestätigt, dass die psychische Gesundheitsversorgung heutzutage sehr wichtig sei. Es sei allerdings nicht die oberste Priorität der Regierung gewesen. Man konzentriere sich darauf, Menschenleben zu retten und Operationen und Erste-Hilfe-Behandlungen in den Bereichen, in denen gegen die Gruppe Islamischer Staat gekämpft werde, bereitzustellen, anstatt sich auf psychologische Fragen zu konzentrieren, so der Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums. Die Regierung habe Pläne, Menschen über die Bedeutung des Bereichs der psychischen Gesundheit zu schulen, zu ermutigen und aufzuklären. Dies brauche, so al-Rudaini, jedoch Zeit:, „Iraq already had shortages of psychiatrists and psychologists before the rise of so-called Islamic State. Now, as hundreds of thousands of civilians emerge from years of IS rule, the impact of those shortfalls is becoming painfully clear. […]
There are simply not enough trained clinical psychologists in Iraq to deal with the needs. The country itself doesn’t offer clinical psychology as a degree, although the KRG [Kurdistan Regional Government] does have courses. In addition to MSF's [Médecins Sans Frontières] teams and those connected with other aid agencies, there are only around 80 clinical psychologists working in Iraq and Iraqi Kurdistan, up from 47 in 2010, according to official figures. There are more psychiatrists – some trained in techniques like Cognitive Behavioral Therapy – but they are overworked too.
Doctor Ahmed al-Rudaini, an Iraqi health ministry spokesman, agreed that mental health care was ‘very important these days’, but it was clearly not his government’s main priority. ‘We are focusing on saving people’s lives and providing surgeries and first aid treatment in the areas of operations (against IS), rather than focusing on psychological issues,’ he said. The government has plans to ‘train and encourage and educate people about the importance of such fields,’ but this, al-Rudaini added, ‘needs time’.” (IRIN, 16. Jänner 2017)
Die Hilforganisationen Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF), Première Urgence Internationale und SEED bieten eigenen Angaben zufolge psychologsiche Betreuung allen voran für Binnenvertriebene und RückkehrerInnen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan an. Es wird jedoch nicht erwähnt, wo diese Dienste genau angeboten werden:
„MSF [Médecins Sans Frontières] has been working in Iraq since 1991 and currently has medical projects in eight governorates. The organisation has teams of qualified medical doctors, psychologists and counsellors who provide vital care and support for moderate and severe mental health cases, including post-traumatic stress syndrome (PTSD), depression, schizophrenia and severe anxiety. From July to December 2017, MSF provided almost 11,000 individual mental health consultations for internally displaced people and returnees in Iraq.” (MSF, 4. April 2018)
„The large-scale conflict in Iraq caused forced displacement of civilian populations across the country to run from the fights. Displacement often has acute and long-term impact on the mental health and social behaviour of these populations. Première Urgence Internationale is working in the country in mental and psychosocial health to help these families to overcome their difficulties. Here is the story of the life of Abu and his family and how they manage to overcome isolation.” (Première Urgence Internationale, 12. Juni 2018)
„There is a growing mental health crisis in Kurdistan and trauma is widespread, particularly among those who have escaped or been rescued from ISIS captivity. […] SEED helps the displaced population, with a focus on the Yezidi population, which has been subject to murder, abduction, torture, rape, and sexual slavery, to recover from violence and trauma. […] SEED provides high-quality psychotherapy, counselling and social work services, with a focus on survivors of sexual violence, to help them recover from trauma and cope with daily challenges.” (SEED, ohne Datum)
Medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen: Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika
Es konnten keine Informationen zur Verfügbarkeit der in der Anfrage angeführten Antidepressiva und Antipsychotika Sertralin (Wirkstoff: Sertralin), Zyprexa Olanzapin (Wirkstoff: Olanzapin), Dominal forte (Wirkstoff: Prophipendyl) und Abilify (Wirkstoff: Aripiprazol) gefunden werden. Wir haben diesbezüglich ExpertInnen kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten.
Folgende Informationen beziehen sich auf die Verfügbarkeit von Antidepressiva und Antipsychotika allgemein:
Dr. Ameel Al Shawi von der medizinischen Hochschule an der Universität Falludscha führt in seiner E-Mail-Auskunft vom Februar 2019 an, dass Antidepressiva und Antipsychotika seines Wissens nach grundsätzlich verfügbar seien. Aufgrund von finanziellen Problemen würde zu manchen Zeiten allerdings Knappheit herrschen. (Al Shawi, 6. Februar 2019)
In einer im November 2016 von der Österreichischen Gesellschaft für Neuropsychopharmakologie und Biologische Psychiatrie (ÖGPB) veröffentlichten Sonderausgabe der medizinischen Fachzeitschrift CliniCum neuropsy zur medikamentösen Behandlung von Schizophrenie werden Aripiprazol, Olanzapin, Paliperidon und Risperidon derselben Wirkstoffklasse, den atypischen Antipsychotika, zugeordnet. (Kasper et al., November 2016, S. 16-17). Die atypischen Antipsychotika seien „strukturell und pharmakodynamisch eine heterogene Gruppe und unterscheiden sich dadurch auch hinsichtlich der unerwünschten Arzneimittelwirkungen.“ (Kasper et al., November 2016, S. 10)
In der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Juni 2017[1] schreibt die BFA Staatendokumentation zur Verfügbarkeit des Antipsychotikums Risperidon [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anm. ACCORD] in Bagdad Folgendes:In der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Juni 2017[1] schreibt die BFA Staatendokumentation zur Verfügbarkeit des Antipsychotikums Risperidon [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anmerkung ACCORD] in Bagdad Folgendes:
„Zu dieser Fragestellung berichtete IOM, dass die erwähnten Medikamente manchmal in öffentlichen Krankenhäusern verfügbar sind. Allerdings haben die Patienten aufgrund fehlender Finanzierung keine Garantie dafür, dass sie diese Medikamente im Krankenhaus erhalten. Sehr häufig müssen die Patienten ihre Medikamente in privaten Apotheken kaufen“ (BFA Staatendokumentation, 8. Juni 2017, S. 2)
Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Februar 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Erbil. Laut dieser Anfragebeantwortung sei das Antipsychotikum Invega (Wirkstoff: Paliperidon) [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anm. ACCORD] in Erbil nicht erhältlich. (IOM, 9. Februar 2017, S. 2)Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Februar 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Erbil. Laut dieser Anfragebeantwortung sei das Antipsychotikum Invega (Wirkstoff: Paliperidon) [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anmerkung ACCORD] in Erbil nicht erhältlich. (IOM, 9. Februar 2017, S. 2)
Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme
Zu den in der Anfrage angeführten Medikamenten gegen Bluthochdruck Bisoprolol Accord (Wirkstoff: Bisoprolol) und Amelior Plus HCT (Wirkstoffe: Olmesartanmedoxomil, Amlodipin und Hydrochlorothiazid) konnten folgende Informationen gefunden werden:
Dr. Qayssar Joudah Fadheel, der an der pharmazeutischen Fakultät der Universität Kufa forscht, erklärt in einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2019, dass Medikamente mit den Wirkstoffen Bisoprolol, Olmesartanmedoxomil, Amlodipin und Hydrochlorothiazid generell im Irak verfügbar seien. (Fadheel, 11. Februar 2019)
Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom August 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich mit der medizinischen Versorgung in Bagdad. Auf die Frage nach der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Bisoprolol führt IOM an, dass Bisoprolol 5mg unter den Handelsnamen Zebeta und Concor erhältlich sei und 100 Tabletten mit dem Wirkstoff Bisoprolol 5mg zwischen 35 und 40 US-Dollar (umgerechnet rund 31,90 - 35,40 Euro) kosten würden. Es gebe keine Krankenversicherung im Irak, jedoch „staatlich subventionierte Apotheken, in denen man günstige Medikamente erhalten“ könne. (IOM, 8. August 2017, S. 3)
In einer weiteren Anfragebeantwortung an das ZIRF erklärt IOM im Dezember 2017, dass Bisoprolol 5mg unter dem Handelsnamen Concor im Al-Zahraa Educational Hospital im Gouvernement Wasit erhältlich seien. Der Preis für eine 30 Tabletten umfassende Packung betrage 12.000 Irakische Dinar (umgerechnet rund 8,90 Euro). (IOM, 21. Dezember 2017, S. 2)
Im Juni 2016 führt IOM in einer weiteren Anfragebeantwortung an das ZIRF an, dass Amlodipin 10mg und Bisoprolol 5mg in Apotheken in Kirkuk verfügbar seien. IOM ergänzt in Form einer Anmerkung, dass leider „nicht immer alle Medikamente zur Verfügung stehen, da diese manchmal nicht mehr auffindbar oder verfügbar sind“. (IOM, 17. Juni 2016, S. 2)
REACH, eine Initiative der humanitären NGOs IMPACT und ACTED sowie des operativen UN-Satellitenanwendungsprogramm UNOSAT, veröffentlicht im Dezember 2017 ein im August 2017 durchgeführtes Multi-Cluster Needs Assessment zum Irak. Dem Bericht zufolge seien die Auswirkungen des Konflikts auch im Gesundheitssektor spürbar, wie Medikamentenmängel in Krankenhäusern und das Unvermögen, sich Medikamente aus Apotheken leisten zu können, zeigen würden:
„The impact of the conflict can also be seen in the health and education sectors, as evidenced by the reported lack of medicines available at hospitals and inability to afford medicines from pharmacies.” (REACH, Dezember 2017, S. 4)
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck und Herzerkrankungen in bestimmten Gebieten des Gouvernements Ninawa, die vormals unter der Herrschaft der Gruppe Islamischer Staat standen:
In einem weiteren im September 2018 veröffentlichten Assessment befasst sich REACH mit dem Gebiet um Tal Afar (Gouvernement Ninawa) und schreibt, dass die meisten allgemeinen Medikamente in Privatapotheken verfügbar seien, Medikamente für bestimmte Behandlungen, wie z.B. gegen Krebs oder Herzerkrankungen jedoch fehlen würden:
„Private pharmacies have most general drugs available, but do not have medicines for specific courses of treatment, such as for cancer or heart disease.” (REACH, September 2018, S. 20)
Im Juli 2018 veröffentlicht REACH gemeinsam mit der Returns Working Group (RWG), einer Organisation unter dem Vorsitz von IOM, und dem CCCM Cluster, einer von IOM und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) geleiteten Organisation, ein Assessment zum Gebiet rund um Baschika (Gouvernement Ninawa). Diesem zufolge hätten TeilnehmerInnen an Gruppendiskussionen und wichtige InformantInnen („key informant“, KI) mit speziellen Kenntnissen im Gesundheitswesen angeführt, dass der Mangel an medizinischem Material (Medikamente, Ausrüstung, etc.) größer sei als in der Zeit vor dem IS („Islamischer Staat“). Ortsvorsteher (Mukhtar), GruppendiskussionsteilnehmerInnen und wichtige InformantInnen hätten darauf hingewiesen, dass sich die Preise von Medikamenten in Apotheken nicht unbedingt geändert hätten, dass die Haushalte jedoch aufgrund mangelnder Existenzgrundlage nicht über die finanziellen Mittel verfügen würden, um sie bezahlen zu können. Die für PatientInnen am schwierigsten zugänglichen Medikamente seien laut Angaben der wichtigen InformantInnen mit speziellen Kenntnissen im Gesundheitswesen unter anderem jene gegen Herzkrankheiten und hohen Blutdruck:
„According to CGD [community group discussion] participants and health KIs [key informants], shortages of all healthcare materials (medicines, equipment, etc.) were worse than in the pre- ISIL period, reportedly because much of these materials had been stolen or damaged by ISIL. In addition, the ISIL occupation of Mosul was reported to have had effects on the availability of medicine in Baashiqa, as most medicines were previously brought from Mosul to stock the Baashiqa health centre. In addition, KIs with specialist knowledge of healthcare reported that many of the medicine storage facilities in Mosul had been damaged by the operation to re-establish control of Mosul city. In noting the unavailability of medicines, mukhtars, CGD participants, and health KIs indicated that the prices of medicines in pharmacies had not necessarily changed, but that households did not have the financial means to pay for them due to a lack of livelihoods. The medicines reported to be in highest demand were insulin, over-the-counter (OTC) pain relievers, analgesics, flu medicines, and medications for urinary tract infections. The medications most difficult for patients to access, according to health KIs, were insulin, paediatric medicines, pregnancy related medicines, medicines for heart disease and blood pressure, medicines for joint problems, and medicines for other chronic diseases.” (REACH/RWG/CCCM Cluster, Juli 2018, S. 16-17)
Laut dem von REACH, RWG und dem CCCM Cluster im Mai 2018 veröffentlichten Assessment zum Stadtteil al-Jadida im Westen Mosuls (Gouvernement Ninawa) hätten 42 Prozent derjenigen, die Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten, angegeben, dass der Medikamentenmangel in den Gesundheitseinrichtungen das Haupthindernis dafür darstelle. Die Knappheit einiger Medikamente gegen chronische Erkrankungen habe sich weiter verschärft. Wichtige InformantInnen mit speziellen Kenntnissen im Gesundheitswesen hätten berichtet, dass die Regierung nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, ausreichende Mengen dieser Medikamente bereitzustellen. Engpässe würde es insbesondere bei Medikamenten gegen Bluthochdruck, Diabetes, Epilepsie und Krebs geben:
„In fact, 42% of those who reported difficulty accessing healthcare identified a lack of medicine in healthcare facilities as a main barrier. The scarcity of some medicines for chronic diseases was further exacerbated, with KIs with specialist knowledge of healthcare reporting that the government did not have the financial capacity to supply sufficient quantities of these medicines. Specifically identified shortages were medicines for blood pressure, hypertension, diabetes, epilepsy and cancer.” (REACH/RWG/CCCM Cluster, 31. Mai 2018, S. 21-22)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Februar 2019)
•Al-Bayan Center for Planning and Studies: Restoring the Iraqi Healthcare Sector: The British National Health Service as a Mode, 2018
http://www.bayancenter.org/en/wp-content/uploads/2018/06/786564532.pdf
•Al Shawi, Ameel: E-Mail-Auskunft, 6. Februar 2019
•BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Paranoide Schizophrenie; PTSD, 8. Juni 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1408403/5209_1496988738_irak-rf-mev-paranoide-schizophrenie-ptsd-2017-06-08-ke.doc
•DIS - Danish Immigration Service; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Center: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 5. November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf
•EPIC – Education for Peace in Iraq Center: Iraq's quiet mental health crisis, 5. Mai 2017 (verfügbar auf ReliefWeb)
https://reliefweb.int/report/iraq/iraqs-quiet-mental-health-crisis
•Fadheel, Qayssar Joudah: E-Mail-Auskunft, 11. Februar 2019
•IOM – Internationale Organisation für Migration: Kirkuk - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC126], 17. Juni 2016 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/17126968/18270162/Kirkuk_%2D_Medizinische_Versorgung%2C_17%2E06.2016.pdf?nodeid=18269956&vernum=-2
•IOM – Internationale Organisation für Migration: Erbil - MV-Psyche; Krankenhäuser; Medikamente [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC050/HAM/09.02.2017/RT.1314], 9. Februar 2017 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18554576/Erbil_%2D_MV%2DPsyche__Krankenh%C3%A4user__Medikamente%2C_09%2E02.17.pdf?nodeid=18554910&vernum=-2
•IOM – Internationale Organisation für Migration: Bagdad – Medizinische Versorgung, Aus-/Weiterbildung, soziale Belange [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC263/BAY/08.08.2017/RT.1315], 8. August 2017 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18554576/Bagdad_%2D_Medizinische_Versorgung%2C_Aus%2D_Weiterbildung%2C_soziale_Belange%2C_08%2E08.2017.pdf?nodeid=19231114&vernum=-2
•IOM – Internationale Organisation für Migration: Muhafazit Wassit/Kadaa al-Hay - Medizinische Versorgung, Medikamente [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC/440/BWT/21.12.2017/RT.1314], 21. Dezember 2017 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18554576/Muhafazit_Wassit_Kadaa_al%2DHay_%2D_Medizinische_Versorgung%2C_Medikamente%2C_21%2E12.2017.pdf?nodeid=19251680&vernum=-2
•IOM – Internationale Organisation für Migration: Bagdad - Medizinische Versorgung, Psyche, Öffentliche Verwaltung, Schutzbedürftige Personen [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC031/MVP/17.01.2018/RT.1408], 17. Jänner 2018 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18979071/Bagdad_%2D_Medizinische_Versorgung%2C_Psyche%2C_%C3%96ffentliche_Verwaltung%2C_Schutzbed%C3%BCrftige_Personen%2C_17%2E01.2018.pdf?nodeid=18979080&vernum=-2
•IRIN – Integrated Regional Information Network: Iraq’s growing mental health problem, 16. Jänner 2017
http://www.irinnews.org/feature/2017/01/16/iraq%E2%80%99s-growing-mental-health-problem
•Kasper, Siegfried, et al.: Schizophrenie Medikamentöse Therapie. Konsensus-Statement – State of the art 2016. In: CliniCum neuropsy, Sonderausgabe, November 2016
https://oegpb.at/wp-content/uploads/2016/11/KONSensus_Schizophrenie_2016_jh_kjkVA5.pdf
•MSF – Médecins Sans Frontières: Experts meet to discuss mental health in post-conflict Iraq, 4. April 2018 (verfügbar auf NCCI – NGO Coordination Committee for Iraq)
https://www.ncciraq.org/en/ngos/ngo-activities/item/21016-msf-experts-meet-in-baghdad-to-discuss-mental-health-in-post-conflict-iraq
•Première Urgence Internationale: Overcoming isolation and suffering, the fight of displaced populations in Iraq, 12. Juni 2018
https://www.premiere-urgence.org/en/mental-health-in-iraq/
•REACH Initiative: Multi-Cluster Needs Assessment – Iraq, Dezember 2017 (verfügabr auf Humanitarian Response)
https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/assessments/reach_irq_report_multi-cluster_needs_assessment_december_2017_0.pdf
•REACH Initiative/RWG-Returns Working Group/CCCM Cluster: Mosul Al Jadida Area Based Assessment - May 2018, 31. Mai 2018 (veröffentlicht von ReliefWeb)
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_profile_mosul_al_jadida_area_based_assessment_may_2018b.pdf
•REACH Initiative/RWG - Returns Working Group/CCCM Cluster: Baashiqa Area Based Assessment - July 2018, Juli 2018 (veröffentlicht von ReliefWeb)
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_situation_overview_baashiqa_area_based_assessment_150818.pdf
•REACH Initiative: Iraq: Telafar Area-Based Assessment, September 2018, September 2018 (veröffentlicht von ReliefWeb)
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_report_aba_telafar_september_2018.pdf
•SEED: Mental Health and Psychosocial Support, ohne Datum
http://www.seedkurdistan.org/mental-health-and-psychosocial-support/
•WHO – World Health Organisation: World Health Atlas 2017 Member State Profile – Iraq, 2018
https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRQ.pdf
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellung, dass die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Irak leben, folgt den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Bescheid S. 5). Die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Irak ermordet wurde, folgt den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.01.2021 (Niederschrift S. 4). Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen hat, indem er ihn auf den Kopf geschlagen hat, folgt den Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.06.2020 (Niederschrift S. 6, 7). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie im Irak keine Unterstützung zu erwarten hat, gründet sich auf seine Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.06.2020 (Niederschrift S. 8).
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinen Behandlungsnotwendigkeiten, seiner Medikation und zu der Tatsache, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Irak mit einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen ist, folgt dem Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen DDr. XXXX vom 10.02.2020, welche ihr Gutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2021 ergänzt und in Abwesenheit der belangten Behörde erörtert hat. Das Gutachten ist schlüssig und vollständig und wird in freier Beweiswürdigung den Feststellungen des Gerichts zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung ist, folgt den Therapiebestätigungen der Psychotherapeutin XXXX .Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinen Behandlungsnotwendigkeiten, seiner Medikation und zu der Tatsache, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Irak mit einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen ist, folgt dem Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen DDr. römisch 40 vom 10.02.2020, welche ihr Gutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2021 ergänzt und in Abwesenheit der belangten Behörde erörtert hat. Das Gutachten ist schlüssig und vollständig und wird in freier Beweiswürdigung den Feststellungen des Gerichts zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung ist, folgt den Therapiebestätigungen der Psychotherapeutin römisch 40 .
Die Feststellung, dass Pregabalin als stimmungsstabilisierende Medikation, welche der Beschwerdeführer gegenwärtig in Österreich erhält, grundsätzlich im Irak erhältlich ist, folgt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.08.2020.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach Suizidversuche begangen hat, folgt den unbedenklichen ärztlichen Berichten des Krankenhauses XXXX (zuerst vom 04.09.2017, zuletzt am 11.07.2019). Die Feststellung, dass Suizidversuche auch für die Zukunft nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können, folgt dem Gutachten der Sachverständigen DDr. WÖRGÖTTER.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach Suizidversuche begangen hat, folgt den unbedenklichen ärztlichen Berichten des Krankenhauses römisch 40 (zuerst vom 04.09.2017, zuletzt am 11.07.2019). Die Feststellung, dass Suizidversuche auch für die Zukunft nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können, folgt dem Gutachten der Sachverständigen DDr. WÖRGÖTTER.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgt einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.03.2021.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Bei der Erstbefragung am 13.04.2015 gab der Beschwerdeführer betreffend Fluchtgründe an, dass sein Bruder im Jahr 2014 vermutlich vom IS verschleppt wurde. 2015 sei sein Vater vom IS getötet worden. Ihre Mutter hätte Sie deswegen gebeten, das Land zu verlassen. Sonst hätte der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe.
In der Einvernahme am 12.04.2017 vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater bei der Bath Partei Mitglied war. Sein Onkel und sein Bruder wären vor seinen Augen getötet worden. Nachdem der IS nach Mosul kam, wäre er mit seiner Familie nach Akar gezogen. Diese Stadt würde von Kurden kontrolliert werden und sei dabei auf seinen Vater geschossen worden. Ferner wäre seine Familie bedroht worden. Weil sich seine Mutter ob seiner Person ängstigte, hätte sie ihn zur Ausreise bewogen.
Es konnte im gegenständlichen Fall keine Verfolgung im Irak festgestellt werden, da der Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine tatsächlich, konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person plausibel im Verfahren vor der belangten Behörde vorbringen konnte und dezidiert danach befragt auch mitteilte, dass es eine solche nicht gab.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht intensiv im Sinne einer relevanten Verfolgungshandlung einstuft. Der Beschwerdeführer erklärt zunächst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seiner Einvernahme durch die belangte Behörde nichts hinzufügenzu wollen bzw. nichts korrigieren zu wollen. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, was das Vorbringen im Administrativverfahren betrifft, vollinhaltlich an. Wenn der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass nicht nur sein Vater, sondern die ganze Familie bedroht worden sei, weil der Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, so unterliegt dieses vage und farblose Vorbringen („mir fehlen die Worte, das genau zu beschreiben“) dem Neuerungsverbot und belastet das gesamte Vorbringen mit Unglaubhaftigkeit (Niederschrift vom 22.01.2020, S. 4).
Sein gesamtes Vorbringen seine Homosexualität betreffend erstattete der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung erst im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Nachdem er seine angebliche Homosexualität bereits im Herkunftsstaat entdeckt haben will, bestand kein Grund, dieses Vorbringen nicht in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. spätestens in der Beschwerde zu relevieren. Auch während der Befundaufnahme durch die vom Gericht beauftragte Gutachterin machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sondern tat auch auf Nachfrage, die Frage ob er homosexuell sei, als „Privatsache“ ab. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers seine Homosexualität betreffend als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu werten. Es belastet sein gesamtes Vorbringen mit Unglaubhaftigkeit, zumal kein Grund zu erkennen ist, warum er so ein zentrales Vorbringen nicht von Anfang an gemacht hat.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zum Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die zusätzlichen Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen im Irak basieren auf einer vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 04.06.2020 eingebrachten Anfragebeantwortung von ACCORD.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer ist im Irak keiner persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt, welche die für eine asylrelevante Verfolgung notwendige Intensität aufweist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
3.2.2.1 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.
Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Das Vorliegen von exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Das Vorliegen von exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine psychisch kranke, also besonders vulnerable Person i.S. des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine psychisch kranke, also besonders vulnerable Person i.S. des Artikel 21, der Aufnahmerichtlinie.
Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH Ra 2019/20/0309, 31.10.2019), ist beim Beschwerdeführer eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, nicht gänzlich auszuschließen. Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH Ra 2019/20/0309, 31.10.2019), ist beim Beschwerdeführer eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, nicht gänzlich auszuschließen.
Beschwerdegegenständlich konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. So war festzustellen, dass es nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Selbstmordversuche begeht.Beschwerdegegenständlich konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. So war festzustellen, dass es nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Selbstmordversuche begeht.
Im Ansehen der beim Beschwerdeführer festgestellten protrahierten Anpassungsstörung mit wiederkehrenden depressiven Einbrüchen, seiner ebenfalls festgestellten Angst vor Abschiebung in den Irak, der Tatsache, dass er von seiner Familie im Irak nicht unterstützt wird und der in den Länderfeststellungen dargestellten prekären psychiatrisch-medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat liegen im beschwerdegegenständlichen Einzelfall exzeptionelle Umstände im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und des EGMR vor.
Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen.
Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen. Bei einer in der Folge stattfindenden Prüfung der Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wird das BFA jedoch speziell den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beobachten haben.
Hinsichtlich der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen:
§ 8 Abs. 3a. AsylG lautet wie folgt: Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG lautet wie folgt:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 trat gem. § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 trat gem. Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 sieht eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann vor, wenn dieser eine "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt".9 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann vor, wenn dieser eine "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt".
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 erging in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie normierten Ausschluss- und Aberkennungstatbestände (vgl. RV 330 BlgNR. 24. GP). In den Erläuternden Bemerkungen zu genannter Bestimmung wird dargelegt, dass der genannte Aberkennungstatbestand des "Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" u.a. auch dann erfüllt sein kann, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich genommen das Kriterium des Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllen.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erging in Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie normierten Ausschluss- und Aberkennungstatbestände vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode In den Erläuternden Bemerkungen zu genannter Bestimmung wird dargelegt, dass der genannte Aberkennungstatbestand des "Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" u.a. auch dann erfüllt sein kann, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich genommen das Kriterium des Verbrechens iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, bereits ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände ergangen ist. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.). Gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere Straftat begangen hat; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen; d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10, kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation des Art. 17 Abs. 1 lit.d der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit.a bis lit.c genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch durch die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie, die auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergeben, bestätigt. (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247). In dem zitierten Erkenntnis erkannte der Verfassungsgerichtshof im Fall von sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen (dem genannten Erkenntnis lagen verhängte Geld- und Freiheitsstrafen wegen § 127 StGB [Diebstahl], §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl], § 134 Abs. 1 StGB [Unterschlagung], §§12, 127 [Anstiftung bzw. sonstiger Beitrag zum Diebstahl] sowie §§15, 141 Abs. 1 StGB [versuchte Entwendung] zugrunde) keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. Im der gegenständliche Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für die Vergehen der Schweren Körperverletzung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung verurteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, bereits ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände ergangen ist. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.). Gemäß Artikel 17 Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere Straftat begangen hat; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen; d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10, kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis Litera c, genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch durch die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie, die auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen vergleiche Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergeben, bestätigt. vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247). In dem zitierten Erkenntnis erkannte der Verfassungsgerichtshof im Fall von sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen minderschwerer Vergehen (dem genannten Erkenntnis lagen verhängte Geld- und Freiheitsstrafen wegen Paragraph 127, StGB [Diebstahl], Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl], Paragraph 134, Absatz eins, StGB [Unterschlagung], §§12, 127 [Anstiftung bzw. sonstiger Beitrag zum Diebstahl] sowie §§15, 141 Absatz eins, StGB [versuchte Entwendung] zugrunde) keine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005. Im der gegenständliche Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für die Vergehen der Schweren Körperverletzung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung verurteilt.
Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bei Vorliegen von nicht als besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes zu beurteilenden Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden.Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bei Vorliegen von nicht als besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes zu beurteilenden Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Tatbestand für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 aufgrund der vom BF begangenen Straftaten nicht verwirklicht ist.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Tatbestand für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aufgrund der vom BF begangenen Straftaten nicht verwirklicht ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht."
Eine Anwendung dieser Bestimmung ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der BF wurde wegen des Vergehen, die mit nicht mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt, weshalb in diesem Fall § 9 Abs. 2 Z 3 nicht zur Anwendung kommt. Eine Anwendung dieser Bestimmung ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß Paragraph 17, StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der BF wurde wegen des Vergehen, die mit nicht mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt, weshalb in diesem Fall Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, nicht zur Anwendung kommt.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Tatbestand für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht verwirklicht ist, weshalb eine Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a AsylG nicht zu erfolgen hat.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Tatbestand für die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht verwirklicht ist, weshalb eine Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht zu erfolgen hat.
3.2.2.2 Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.3. Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dem Beschwerdeführer wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2171454.1.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021