Entscheidungsdatum
21.05.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
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W220 2241856-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH &Co KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021, Zl.: 375733306/200092200, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH &Co KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021, Zl.: 375733306/200092200, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, erhielt erstmals im Jahr 2009 eine in weiterer Folge regelmäßig verlängerte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügte zuletzt über einen von 26.12.2017 bis 25.12.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er fristgerecht beantragte.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt straffällig.
Einer Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2020 für eine persönliche Einvernahme am 04.03.2020 leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2020 konnte dem Beschwerdeführer trotz über mehrere Monate andauernder Aufenthaltsermittlungen nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 15.01.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer schließlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme im eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und forderte ihn zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sowie Beantwortung näher angeführter Fragen unter Vorlage entsprechender Belege auf.
Mit oben zitiertem Bescheid vom 22.03.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit oben zitiertem Bescheid vom 22.03.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer erhielt erstmals im Jahr 2009 eine in weiterer Folge regelmäßig verlängerte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügte zuletzt über einen von 26.12.2017 bis 25.12.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er fristgerecht beantragte. Von 01.10.2020 bis 15.03.2021 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und hat gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen.
Der Beschwerdeführer heiratete im Mai 2007 seine vormalige Ehefrau (nunmehrige Exfrau) und war bei dieser bis 05.07.2020 mitversichert, obwohl die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Exfrau bereits vor mehreren Jahren geschieden worden war; es wurden jedoch keine Leistungen bezogen. Der Beschwerdeführer und seine Exfrau haben eine gemeinsame, im Dezember 2007 geborene Tochter, die im Haushalt der Exfrau des Beschwerdeführers in Österreich betreut wird. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, für seine minderjährige Tochter monatlich 340,00 Euro Unterhalt zu zahlen. Das Bestehen einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter – über die Unterhaltspflicht hinaus – ist nicht hervorgekommen. Am 12.03.2018 heiratete der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die seit September 2020 wieder in Bosnien und Herzegowina lebt. Über enge soziale Bindungen in Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer war von 05.06.2013 bis 24.07.2015, 29.01.2016 bis 31.07.2016, 01.08.2016 bis 02.10.2016, 17.10.2016 bis 08.11.2016, 01.12.2016 bis 23.12.2016, 09.01.2017 bis 09.02.2017, 27.03.2017 bis 26.05.2017, 01.06.2017 bis 05.11.2018, 15.04.2019 bis 26.04.2019 und 20.05.2020 bis 31.05.2020 als (teils geringfügig beschäftigter) Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; zwischen 25.07.2015 und 08.01.2017 bezog er mit Unterbrechungen der Zeiten seiner Erwerbstätigkeit regelmäßig tage- und wochenweise Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Bindungen in Bosnien und Herzegowina und hält sich dort regelmäßig auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.07.2017, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 800,00 Euro, im Nichteinbringungsfall vierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.07.2017, GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 800,00 Euro, im Nichteinbringungsfall vierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.01.2016 bis 19.06.2016 den ihm überlassenen Wasch- und Tankchip der Firma B. trotz nicht mehr bestehenden Dienstverhältnisses für Waschungen und Betankungen seiner zwei privaten PKWs verwendete, wodurch der Firma B. ein Schaden in Höhe von 700,01 Euro entstand.
Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die gänzliche Schadensgutmachung, erschwerend kein Umstand gewertet.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.11.2017, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 960,00 Euro, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.11.2017, GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 960,00 Euro, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.08.2017 den H. M. im Halsbereich würgte, was eine Zerrung der Halsmuskulatur und eine Prellung des linken Schlüsselbeines zur Folge hatte.
Bei der Strafbemessung wurden keine Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2020, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2020, GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 29.05.2018 bis 05.11.2018 in mehreren Angriffen den Tankchip der Firma D. zur Betankung seines privaten PKW und der PKWs des F. G. und des E. K. verwendete, wodurch der Firma D. ein Schaden in Höhe von 815,13 entstand.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung gewertet.
Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur ZI.: XXXX Anklage wegen versuchter absichtlicher Körperverletzung nach §§ 15, 87, Nötigung nach § 105 und schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 StGB erhoben; das diesbezügliche Strafverfahren ist noch anhängig.Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur ZI.: römisch 40 Anklage wegen versuchter absichtlicher Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87,, Nötigung nach Paragraph 105 und schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, StGB erhoben; das diesbezügliche Strafverfahren ist noch anhängig.
Zudem scheinen im Fall des Beschwerdeführers elf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen (nach dem KFG, der StVO und dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz) auf und wurde gegen den Beschwerdeführer am 25.04.2020 ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ausgesprochen.Zudem scheinen im Fall des Beschwerdeführers elf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen (nach dem KFG, der StVO und dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz) auf und wurde gegen den Beschwerdeführer am 25.04.2020 ein vorläufiges Waffenverbot gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Bosnien und Herzegowina der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Zur Lage in Bosnien und Herzegowina wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Bosnien und Herzegowina vom 27.05.2020) nachfolgend festgestellt:
„[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die aktuelle Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ist seit Oktober 2018 durch die politischen Spannungen zwischen den regierenden Parteien geprägt. Die Wahlkampfrhetorik der politischen Parteien hat auch zur Zeit der Covid-19-Pandemie nicht angehalten, da man sich für die Kommunalwahlen im Herbst 2020 wappnet. Diese instabile politische Lage wirkt sich direkt negativ auf die Sicherheitslage aus (VB 15.5.2020).
Während des ersten Nachkriegsjahrzehnts hatte ein Hoher Repräsentant unter dem Mandat der Vereinten Nationen die Exekutivgewalt in einer Art Halbprotektorat, während eine von der NATO geführte Militärmission die Sicherheit im ganzen Land wiederherstellte. Der Hohe Repräsentant nutzte seine Exekutivbefugnisse, wo dies erforderlich war, um Beamte und politische Entscheidungsträger, die beschuldigt wurden, die Umsetzung des Friedens zu behindern, abzusetzen, Gesetze und Änderungen der Verfassungen der Entitäten durchzusetzen und zusätzliche Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene zu schaffen. Die internationalen Interventionen schufen jedoch die Voraussetzungen für eine liberale Demokratie, öffneten Raum für Dialog und Kompromisse, führten zu einer gewissen Pluralisierung des Parteiensystems und des politischen Lebens, etablierten staatliche Kernfunktionen und legten die Grundlage für eine allgemeine Stabilität. Seit 2004 unterhält die Europäische Union eine militärische Präsenz in Bosnien und Herzegowina, die European Union Force Althea (EUFOR Althea), die die friedenserhaltende Mission der North Atlantic Treaty Organization (NATO) ablöste, die im Rahmen des Dayton-Abkommens von 1995 eingesetzt worden war. EUFOR Althea ist nach wie vor die einzige internationale Sicherheitstruppe in Bosnien und Herzegowina mit einem landesweiten Mandat zur Gewährleistung der Sicherheit. Die Reduzierung der Truppenstärke auf nur wenige Hundert Mann in den letzten zehn Jahren hat jedoch dazu geführt, dass es für EUFOR Althea schwierig sein wird, im Falle einer ernsten Sicherheitskrise die Sicherheit zu garantieren. Die Sicherheitslage hat sich jedoch weitgehend normalisiert (BTI 29.4.2020).
Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz-und Territorialfragen. Zum einen geht es um die Nutzung der Adria. So ist im Südwesten Bosnien-Herzegowinas die Frage des Verwaltungsbezirks Neum, der die Stadt Dubrovnik und umliegendes Land vom kroatischen Festland abtrennt, ungelöst. Bis dato ist kein Grenzvertrag ratifiziert worden. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina. Die OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsentund operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken (BICC 5.2020).
[…]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den 16 Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 13.3.2020).
Eine überarbeitete nationale Strategie zur Bearbeitung von Kriegsverbrechen, die den Prozess der Zuweisung von Fällen an die verschiedenen Gerichte verbessern soll, wartet seit Februar 2018 auf die Genehmigung durch den Ministerrat. 2019 wurden keine Fortschritte erzielt, so dass sich die Geschwindigkeit, mit der Kriegsverbrecherfälle verfolgt werden, verlangsamt hat. Nach Angaben der OSZE waren im August 2019 250 Kriegsverbrechensfälle gegen 512 Angeklagte vor allen Gerichten in BiH anhängig (HRW 14.1.2020).
Seit Mitte Februar 2020 blockieren die bosnischen Serben Entscheidungen (alle Gesetzesänderungen und Vorschläge) im Parlament BiH. Diese Blockade wurde von den Funktionären aus der Entität RS angekündigt, weil sie unzufrieden mit den Entscheidungen des BiH Verfassungsgerichts waren. Insbesondere möchte diese Entität die drei ausländischen internationalen Richter aus dem Verfassungsgericht entfernen und plant, bis zu diesem Zeitpunkt die genannte Blockade aufrechtzuerhalten (VB 15.5.2020).
Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in Bosnien und Herzegowina ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 14.3.2020).
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 15.5.2020).
[…]
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 27.5.2020
In Bosnien-Herzegowina ist das staatliche Gewaltmonopol im Prinzip auf dem gesamten Territorium verankert. Dieses Gewaltmonopol wird jedoch nach wie vor durch die schlechte institutionelle Koordination zwischen den Sicherheitsdiensten und die anhaltende Politisierung untergraben. Die Streitkräfte von BiH wurden 2006 durch die Vereinigung der drei getrennten ethnischen Kräfte aufgestellt, sie haben jedoch nicht das Mandat, die Sicherheit innerhalb vdes Landes aufrechtzuerhalten. Die Polizeikräfte leiden unter einem hohen Grad an institutioneller Fragmentierung und zunehmender Politisierung. In der RS ist die Polizei stark zentralisiert und steht unter dem starken Einfluss der Regierungsparteien. In der Föderation sind die Zuständigkeiten der Polizei zwischen der föderalen und der kantonalen Ebene aufgeteilt, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Behörden nur unvollständig institutionalisiert ist. In den ethnisch gemischten Kantonen bestehen weiterhin ethnische Trennungen unter den Polizeikräften. Seit 2011 erleben die Polizeibehörden auf allen Ebenen einen massiven Drang der herrschenden Eliten nach mehr politischer Kontrolle und einer Rücknahme der Reformen. Die Institutionen auf staatlicher Ebene haben ein schwaches Mandat und geringe operative Kapazitäten, was auf eine 2007 durchgeführte Teilreform der Polizei zurückzuführen ist. Sie leiden auch unter der schlechten Koordinierung mit den Behörden auf den unteren Regierungsebenen (BTI 29.4.2020).
Im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder; auf Gesamtstaatsebene existiert neben der Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption), die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u.a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der Republika Srpska übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Br?ko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft (AA 14.3.2020).
Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 5.2020).
Die Grundausbildung für Polizeibeamte wird in zwei Akademien auf Entitätsebene (Republika Srpska und Föderation BiH) durchgeführt. Die mittlerweile abgeschlossenen Twinning Projekte „Strenghtening in Law Enforcement“ und „Moneylaundering“ bekommen in Form von weiteren, von der EU geförderten Projekten (IPA, Twinning, TAIEX), ihre Nachfolge. An der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen BVT und den zuständigen bosnischen Sicherheitsbehörden hat sich nichts verändert (VB 15.5.2020).
[…]
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Beschwerden von Betroffenen werden uneinheitlich behandelt und nur wenige werden aufgeklärt (AA 14.3.2020).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Beschwerden von Betroffenen werden uneinheitlich behandelt und nur wenige werden aufgeklärt (AA 14.3.2020).
Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Obwohl es keine Berichte gibt, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen ergriffen haben, gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen, die in den Vorjahren gemeldet wurden, beendet hätten. Im Jahr 2018 erhielt die Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte 144 Beschwerden über Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, von denen sich einige auf die Behandlung in Gefängniseinrichtungen bezogen. Beobachter stellten fest, dass die Misshandlung von Verdächtigen und Gefangenen auf Polizeistationen und in Haftanstalten zwar allgemein zurückging, aber weiterhin Anlass zur Sorge gibt. Die Strafverfolgung solcher Fälle bleibt langsam und inkonsequent (USDOS 13.3.2020).
[…]
Korruption
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die Regierung verfügt zwar über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, aber der politische Druck verhindert oft die Anwendung dieser Mechanismen. Die Regierung hat hauptsächlich mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft die Polizei- und Sicherheitskräfte geschult, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Die Schulung von Polizeibeamten hat auch Komponenten des Ethik- und Antikorruptionstrainings enthalten. Korruption seitens der Beamten ist strafbar, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und die öffentliche Korruption nicht als ernsthaftes Problem eingestuft. Besonders häufig ist die Korruption im Gesundheits- und Bildungswesen, bei den öffentlichen Beschaffungsprozessen, bei der lokalen Verwaltung und bei den Beschäftigungsverfahren in öffentlicher Verwaltung (USDOS 13.3.2020).
Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Ihre Bekämpfung wird von den hierfür zuständigen Institutionen häufig eher behindert. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Korruption ist in BiH allgegenwärtig und kann auch im Gesundheitswesen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.3.2020).
Korruption ist weiterhin ein sehr aktuelles Problem in BiH. Diese Tatsache trägt zu einer immerwährenden instabilen politischen Lage bei. In einigen Kantonen wurden in weniger als zwei Jahren nach den letzten Wahlen schon zwei bis drei Koalitionsregierungen gebildet und sind gescheitert. Grund für das Scheitern dieser Koalitionen ist Korruption bzw. Stimmenhandel bei den Parteien (VB 15.5.2020).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2019 rangiert BiH unter 180 Ländern und Territorien an 101. Stelle mit einer Punkteanzahl von 36 von bestmöglichen 100 (TI 2019).
[…]
Ombudsmann
Letzte Änderung: 27.5.2020
Insgesamt gibt es in BiH Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 11.5.2020).
Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle, was innerhalb der Institution manchmal zu Meinungsverschiedenheiten führt bei der Einschätzung, was eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten (USDOS 13.3.2020).
Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2018 einlangten, verringerte sich auf 3.218 Fälle, um 48 weniger als im Jahr 2017 (3.266 Fälle). Mit den aus den Vorjahren übertragenen Fällen wurden 5.239 Beschwerden bearbeitet, davon 3.205 erledigt. Die meisten Beschwerden betrafen Verstöße gegen die bürgerlichen und politischen Rechte - 978 (Ombudsmann BiH 3.2019).
[…]
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 27.5.2020
Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 14.3.2020).
Der Blick auf die NATO und eine mögliche Mitgliedschaft waren ausschlaggebend für eine erfolgreiche Militärreform auf gesamtstaatlicher Ebene, in Zuge derer auch die allgemeine Wehrpflicht zum 1. Jänner 2006 abgeschafft und das Militär in eine Freiwilligenarmee umgebaut wurde (BICC 5.2020).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 27.5.2020
Im Jahr 2019 gab es in Bosnien und Herzegowina kaum Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Im Dezember 2019 sind es zehn Jahre seit dem Sejdi?-Finci-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vergangen, in dem festgestellt wurde, dass die bosnische Verfassung ethnische und religiöse Minderheiten diskriminiert, indem sie ihnen nicht erlaubt, für die Präsidentschaftswahlen zu kandidieren. Die Verfassung wurde noch immer nicht geändert (HRW 14.1.2020).
Die Behörden haben es versäumt, mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichts von BiH umzusetzen, in denen die in der Verfassung festgelegten Vereinbarungen über die Machtteilung als diskriminierend eingestuft wurden und Menschen, die nicht einem der konstituierenden Völker (Bosniaken, Kroaten oder Serben) angehören, daran gehindert wurden, für legislative und exekutive Ämter zu kandidieren. (AI 16.4.2020).
Die Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina ist als prekär zu beurteilen. Grundlegende Menschen- und Bürgerrechte sind zwar durch die Verfassung gedeckt, werden jedoch weiterhin missachtet. Eine Umsetzung dieser Rechte und ihre Anwendung in der Praxis fanden in den vergangenen Jahren kaum statt. Die Diskriminierung in weiten Teilen des öffentlichen und privaten Lebens ist weit verbreitet. Sehr problematisch ist das mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, das das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 5.2020).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in der bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung RS vorgegebene Linie zu vertreten. Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats-, Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient. Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 (AA 14.3.2020).Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in der bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung RS vorgegebene Linie zu vertreten. Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats-, Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient. Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, (AA 14.3.2020).
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Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 27.5.2020
Das Muster von Drohungen, politischem Druck und Angriffen auf Journalisten setzt sich fort. Journalisten werden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und des Inhalts ihrer Arbeit ins Visier genommen. Im Weltindex für Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen liegt BiH auf Platz 63 von 180 Ländern (AI 16.4.2020).
Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, so dass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen, allerdings gibt es erhebliche Defizite bei Recherche und Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Die Freiheit eines einzelnen Journalisten, unabhängig zu berichten, ist aufgrund von wirtschaftlichen und politischen Zwängen erheblich eingeschränkt. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, Human Rights Watch, der hiesige Presserat und die EU sehen kritische Journalisten neben wirtschaftlichem Druck vereinzelt Bedrohungen und Nötigung, auch durch Politiker, ausgesetzt. Im Jahr 2019 registrierte die Journalistenvereinigung von Bosnien und Herzegowina 49 Fälle von Angriffen auf Journalisten sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von den Medien, davon u. a. neun körperliche Angriffe und acht Morddrohungen. Nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten wurde untersucht und gerichtlich verhandelt (AA 14.3.2020).
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsfreiheit einschließlich der Pressefreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nur unzureichend. Einschüchterungen, Schikanen und Drohungen, einschließlich einer gestiegenen Zahl von Morddrohungen gegen Journalisten und Presseorgane setzen sich fort, während die Medienberichterstattung mehrheitlich von nationalistischer Rhetorik und ethnischen und politischen Vorurteilen geprägt ist, die häufig Intoleranz und manchmal Hass fördern. Der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse in den Medien bleibt ein Problem. Der politische und finanzielle Druck auf die Medien geht weiter. Die Zahl der körperlichen Angriffe auf Journalisten nahm im Jahr 2019 zu (USDOS 13.3.2020).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die Haftbedingungen in Bosnien und Herzegowina variieren zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung und bestehende schlechte Unterbringungsbedingungen in manchen Einrichtungen müssen nach kritischen Berichten verstärkt angegangen werden. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden weitreichende Besuchsrechte eingeräumt. Anfang 2018 wurde der Neubau des Staatsgefängnisses in Vojkovic fertig gestellt. Die Indienststellung hängt von der nach wie vor ausstehenden Nominierung des Leiters des Gefängnisses ab. Der von der EU und Schweden finanzierte Bau hat ca. 40 Mio. EUR gekostet und soll 348 Häftlinge aufnehmen (nur Männer). Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 14.3.2020).
In Gefängnissen und Haftanstalten herrschen schwierige Bedingungen. Die räumlichen und sanitären Bedingungen in meist überfüllten Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind je nach Standort unterschiedlich, werden jedoch im Allgemeinen als minderwertig eingestuft. Die Regierung gestattet unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch und gewährt den Vertretern der internationalen Gemeinschaft ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen und Gefangenen. Die Haftanstalten einiger Polizeidienststellen verfügen über zu wenig natürliches Licht und sind schlecht belüftet. Die materiellen Bedingungen der meisten Polizeigewahrsamseinrichtungen liegen im Allgemeinen unter EU-Standards. Das Gefängnissystem des Landes ist weder vollständig vereinheitlicht worden, noch entspricht es vollständig den europäischen Standards. Im Berichtszeitraum gab es keine Gefängnisse, die für Häftlinge mit körperlichen Behinderungen geeignet waren (USDOS 13.3.2020).
Bosnien und Herzegowina hat noch immer kein Staatsgefängnis für die Unterbringung von Personen, die vom bosnischen Staatsgericht verurteilt wurden. Diese Personen werden derzeit in den Strafvollzugsanstalten der Justizministerien der Entitäten untergebracht (VB 15.5.2020).
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 27.5.2020
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in Bosnien und Herzegowina am 1.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Der in der Verfassung der Republika Srpska enthaltene Artikel zur Todesstrafe wurde im Oktober 2019 als verfassungswidrig erklärt und ist nun nichtig. Beide Entitäten haben die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 14.3.2020).
Der Verfassungsgerichtshof von BiH hob am 4.10.2019 die Bestimmung der Verfassung der RS über die Todesstrafe auf, da diese mit der Verfassung von BiH nicht in Einklang gestanden ist (Oslobodjenje 4.10.2019; vgl. Nezavisne novine 4.10.2019).Der Verfassungsgerichtshof von BiH hob am 4.10.2019 die Bestimmung der Verfassung der RS über die Todesstrafe auf, da diese mit der Verfassung von BiH nicht in Einklang gestanden ist (Oslobodjenje 4.10.2019; vergleiche Nezavisne novine 4.10.2019).
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Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 27.5.2020
Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 14.3.2020).
Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51 % der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, Katholiken 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 %. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der RS, die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka. Religionsgemeinschaften von Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierungen durch die Kommunalbehörden bei der Nutzung von religiösem Eigentum und der Erteilung von Genehmigungen für neue religiöse Objekte. Seit 2010 registrierte der Interreligiöser Rat insgesamt 209 Angriffe auf religiöse Amtsträger und Stätten. Die Polizei hatte nur bei 73 Angriffen die Täter identifiziert und die Gerichte nur 23 dieser Fälle verfolgt. Das IRC (Interreligious Council) unternimmt weiterhin Schritte zur Förderung des interreligiösen Dialogs (USDOS 21.6.2019).
Im Dezember 2019 sind es zehn Jahre seit dem Sejdi?-Finci-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vergangen, in dem festgestellt wurde, dass die bosnische Verfassung ethnische und religiöse Minderheiten diskriminiert, indem sie ihnen nicht erlaubt, für die Präsidentschaftswahlen zu kandidieren. Die Verfassung wurde noch immer nicht geändert. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Jänner und September 2019 109 Vorfälle von Hassverbrechen - 66,67% davon waren religiös oder ethnisch motiviert. Das Versäumnis der bosnischen Behörden, Statistiken über die Arten von Hassdelikten zu führen, behindert eine umfassende Bewertung des Problems und eine wirksame Reaktion darauf (HRW 14.1.2020).
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 27.5.2020
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In Bosnien und Herzegowina werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen. Die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied der drei konstituierenden Volksgruppen zusammen. Angehörige von Minderheiten (Roma, Sinti, aber auch Bosnier, die sich nicht als Angehörige einer der drei Volksgruppen definieren) sind insoweit in ihrem passiven Wahlrecht eingeschränkt. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Laut der Volkszählung von 2013 bezeichnen sich 3,7 % der Bevölkerung nicht als Bosniaken, Serben oder Kroaten. In BiH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn (AA 14.3.2020).
Angehörige von Minderheiten werden weiterhin in den Bereichen Beschäftigung und Bildung, sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor diskriminiert. Während das Gesetz die Diskriminierung verbietet, beklagen sich Menschenrechtsaktivisten häufig darüber, dass die Behörden das Gesetz nicht ausreichend durchsetzen. Die Belästigung und Diskriminierung von Minderheiten im ganzen Land hält an, wenn auch nicht so häufig wie in den Vorjahren (USDOS 13.3.2020).
Die OSZE registrierte zwischen Jänner und September 2019 109 Vorfälle von Hassverbrechen – 66,67% davon waren religiös oder ethnisch motiviert. Das Versäumnis der bosnischen Behörden, Statistiken über die Arten von Hassdelikten zu führen, behindert eine umfassende Bewertung des Problems und eine wirksame Reaktion darauf (HRW 14.1.2020).
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 27.5.2020
Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska (RS) stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 14.3.2020).
Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 13.3.2020).
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Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt (AA 14.3.2020). Der Import, Export und Transit von Waren verläuft langsam, aber ungehindert (KAS 4.2020). Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 18,47 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 38,8 %. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation BiH beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 14.3.2020).
Offiziell haben 30.000 Menschen in BiH durch die Pandemie ihren Job und ihr Einkommen verloren. Der Staat fängt sie nicht auf. Die soziale Situation hat sich durch die Covid-19-Pandemie in BiH noch einmal verschärft. Laut Generalsekretär des Roten Kreuzes von BiH gibt es seit dem Ausbruch der Pandemie offiziell einen Zuwachs von 30.000 Arbeitslosen - aber da viele Bosnier keinen angemeldeten Jobs nachgehen, sind es tatsächlich viel mehr. Helfer arbeiten auf lokaler Ebene mit den Sozialbehörden zusammen, die wissen, wer besonders bedürftig ist (DS 29.4.2020).
In der Föderation von BiH haben seit Beginn der Coronavirus-Pandemie mehr als 19.000 Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die Republika Srpska hat noch keine offiziellen Zahlen von Kündigungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie zur Verfügung gestellt (KAS 4.2020).
Die Gesetzgebung in BiH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhen der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhen der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Entität vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% vom diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 15.5.2020).
Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Marz 2020 2.019,80 KM (ca. 1.142,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BiH 914 KM (ca. 490,00 €) betrug (SSSBiH 4.2020).
In der Föderation BiH betrug die Mindestpension im April 2020 371,77 KM (ca. 190,20 €), die garantierte 465,87 KM (ca. 238,40 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,00 €) (FZMIO-PIO 5.2020). Die durchschnittliche Pension im Monat März 2020 in Republika Srpska (RS) betrug 393,36 KM (ca. 201,20 €), die Mindestpension 403,71 KM (ca. 206,50 €) und die höchste Pension 2.076,35 KM (1.062,10 €) (BL PORTAL 9.4.2020).
Laut dem bosnischen Arbeitsamt waren am 31. Dezember 2019 401.846 Personen in BiH arbeitslos, 57,02 % davon sind Frauen. Demnach sank Arbeitslosenrate in der Entität Föderation BiH um 0,19 %, im Distrikt Brcko um 1.27 %, während sie in der Entität RS um 1,33 % angestiegen ist. Nach vorliegenden Informationen sind 8,61 % der Arbeitslosen Personen mit Hochschulausbildung (VB 15.5.2020).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 27.5.2020
Die Ausbreitung der Coronavirus (SARS-CoV-2) Pandemie hat auch Bosnien und Herzgowina (BiH) nicht verschont. Der erste Fall eines COVID-19 Patienten in Bosnien und Herzegowina wurde am 5. März 2020 in Banja Luka in der Entität Republik Srpska (RS) registriert. Seitdem ist die Zahl der registrierten Erkrankten landesweit auf über 1.000 gestiegen. Die Dunkelziffer dürfte allerdings deutlich höher liegen. Um eine unkontrollierte und rasante Ausbreitung des Virus zu verhindern - welche rasch zu einer Überforderung des maroden Gesundheitssystems führen würde - wurden von staatlichen Stellen rasch Restriktionen eingeführt. Nach einem Treffen in Anwesenheit des EU-Botschafters Johann Sattler haben sich die Vorsitzenden der führende Parteien SDA, der HDZ und der SNSD mit Vertretern der EU und des IWF auf ein Arrangement mit einer Kredithöhe von 330 Mio. EUR zur Bekämpfung der Coronakrise geeinigt (KAS 4.2020).
Alle Bürger in BiH haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung); arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 15.5.2020).
Das Gesetz über das Gesundheitswesen sowie die Verfassung der Föderation BiH legen in allgemeiner Weise fest, dass allen Personen, Bosniaken, Serben, Kroaten als konstitutiven Völkern und allen anderen Bürgern auf dem Gebiet der Föderation die gleichen Rechte garantiert sind. Laut diesen Bestimmungen haben gemäß Artikel 12 des Gesundheitsgesetzes alle Bürger und Bevölkerungsgruppen der Föderation das gleiche Recht auf soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung. Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation BiH - den Universitätskliniken in Sarajevo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska (RS) im Transplantationszentrum in Banja Luka. Diese Eingriffe sind weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher Art. In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in BiH keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018).Das Gesetz über das Gesundheitswesen sowie die Verfassung der Föderation BiH legen in allgemeiner Weise fest, dass allen Personen, Bosniaken, Serben, Kroaten als konstitutiven Völkern und allen anderen Bürgern auf dem Gebiet der Föderation die gleichen Rechte garantiert sind. Laut diesen Bestimmungen haben gemäß Artikel 12 des Gesundheitsgesetzes alle Bürger und Bevölkerungsgruppen der Föderation das gleiche Recht auf soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung. Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation BiH - den Universitätskliniken in Sarajevo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska (RS) im Transplantationszentrum in Banja Luka. Diese Eingriffe sind weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher "Art". In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in BiH keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018).
Personen mit geistigen Einschränkungen erhalten entsprechend bestimmter Kriterien eine staatliche Krankenversicherung. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, die von einem medizinisch-forensischen Institut oder anderen staatlich autorisierten Kommissionen/Instituten geprüft werden. Außerdem erfolgt eine medizinische Untersuchung, durch eine staatlich-medizinische Kommission. Generell haben alle Staatsangehörigen aus BiH zudem die Möglichkeit an einer freiwilligen privaten Krankenversicherung teilzunehmen. Die EmpfängerInnen einer staatlichen Krankenversicherung erhalten den Großteil der Medikamente kostenlos. Die Kosten für einige spezielle Medikamente müssen teilweise selbst übernommen werden. Die Beiträge zur Krankenversicherung in BiH sind festgelegt, aber variieren je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %, ansonsten schwankt sie je nach Art der Behandlung. Die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor ist aufgrund der Wirtschaftslage nicht vollständig kostenlos. Abhängig von der Form der medizinischen Behandlung, müssen selbst kleine Beträge einer Behandlung selbst übernommen werden (IOM 2019/19.3.2020).
Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren (AA 14.3.2020). Im Bereich Gesundheitswesen gibt es keine Änderungen der Gesetze (VB 15.5.2020). Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert sind. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska (RS) auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche - primären, sekundären und tertiären. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 14.3.2020).
Die nach dem Krieg bestehenden psychiatrischen Einrichtungen, beispielsweise diejenige in Jagomir bei Sarajevo, setzt sich zum Ziel, die Bettenzahl deutlich zu vermindern. Wie in anderen jugoslawischen Teilrepubliken basierte die staatliche psychiatrische Versorgung hauptsächlich auf der Verschreibung von Antidepressiva und Beruhigungsmitteln. Vor dem oben angeführten Hintergrund wurde das Konzept der psychiatrischen Behandlung den veränderten Bedürfnissen und modernen westeuropäischen Konzepten und Behandlungsansätzen angepasst. Das heißt, die bereits während des Krieges verfolgte Neuausrichtung wurde sukzessive fortgeführt. Umgesetzt wurde das landesweit in Form von so genannten «Mental Health Centers» (MHC), in der Region und in einzelnen Dokumenten teilweise auch als «Community Mental Centers» (CMHC) bezeichnet. Gemäß einem Projekt-Faktenblatt der DEZA [Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, eine Agentur für internationale Zusammenarbeit im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)] vom Januar 2017 bestehen landesweit 72 dieser Zentren, davon 48 in der bosnisch-kroatischen Föderation. Es ist durchaus üblich, dass Patienten mit leichten psychischen Krankheitsbildern zu Hause betreut und gepflegt werden. Die Betreuungsleistung von Familienmitgliedern wird nicht entschädigt. In der Republika Srpska (RS) verfügt die Universitätsklinik in Banja Luka über vier Abteilungen und verschiedene Unterabteilungen und Zentren für die Behandlung psychischer Probleme, namentlich für Allgemeine Psychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für neurotische und affektive Störungen sowie für Behandlungen von Suchtkrankheiten. Die verschiedenen Abteilungen bieten verschiedene Behandlungen für ein breites Spektrum von psychischen Erkrankungen an, darunter auch Psychotherapie, Gruppen- und Spieltherapien (BFA-SEM 1.2018).
Gesundheitseinrichtungen aller drei Versorgungsstufen und psychiatrische Strukturen verfügen jeweils über eigene Spitalsapotheken. Diese Apotheken decken den spitalsinternen Bedarf ab, Patienten können dort aber keine Medikamente kaufen. Heute bestehen sowohl staatliche als auch reichlich private Apotheken. Auf Rezept können Medikamente der «Essential Drug List» in den staatlichen Apotheken in der Regel kostenlos bezogen. In privaten Apotheken ist heute die überwiegende Mehrheit der Medikamente vorhanden, auch modernere und teurere als die in den Essential Drug Lists enthaltenen. Private Apotheken können Medikamente im Ausland bestellen. Das Apothekennetz ist heute flächendeckend, auch in kleineren Ortschaften finden sich in der Regel mehrere, kleinere oder größere staatliche und/oder private Apotheken. In den ersten Jahren nach dem Konflikt boten eine Reihe von NGOs Behandlungen für traumatisierte Personen an, die meisten Organisationen haben diese Angebote jedoch nach einigen Jahren eingestellt, wie das UNHCR bereits im Jahr 2003 feststellte. Medica in Zenica und Amica in Tuzla bestehen bis heute und haben ihre Angebote und Dienstleistungen für Frauen, Kinder und nachgelagert auch für Familien ausgebaut (BFA-SEM 1.2018).
Ende 2001 wurde ein Abkommen unterschrieben und ab Mai 2002 umgesetzt, das Personen am Ort ihrer Rückkehr aus dem Ausland den Zugang zum Gesundheitswesen ermöglicht. Diese rechtlichen Veränderungen und Anpassungen, namentlich Übereinkommen zum Gesundheitswesen zwischen den Entitäten und zwischen den Kantonen, haben die Möglichkeiten des Zugangs zum Gesundheitswesen am Ort der Rückkehr grundsätzlich verbessert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nicht nach denselben Regeln behandelt werden wie in der Föderation BiH lebende Patienten. Für die Wieder-Anmeldung bei den relevanten Behörden und Dienststellen ist eine Identitätskarte eine unabdingbare Voraussetzung. Falls diese nicht mehr vorhanden sein sollte, kann sie bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neuesten Generation, können fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind in der Regel vorhanden (VB 15.5.2020).
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Rückkehr
Letzte Änderung: 27.5.2020
Bosnische Staatsangehörige, die aus Österreich kommen, müssen für 14 Tage in Selbstisolation. Nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Schutzausrüstung (Maske und Handschuhe) vorgeschrieben. Flug der Austrian Airlines eingestellt bis mindestens 15.6.2020 (AVRR 27.5.2020).
Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).
Die Lage der Rückkehrer in BiH ist primär durch die wirtschaftliche Lage im Land gezeichnet. Während in der Polizeistatistik Übergriffe auf Rückkehrer einen Rückgang aufweisen können, sind diese in Zeiten mit erhöhter Arbeitslosigkeit oder Wahlkampfrhetorik mit nationalistischem Vorzeichen vorprogrammiert. Rückkehrer sind in solchen Situationen leider ohne besonderen Schutz. Grundsätzlich gehören Rückkehrer und ihre Familien zu den sozial schwächeren Kategorien im Land, da sie auch Jahre nach ihrer Rückkehr mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind (VB 15.5.2020).
Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).
Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 15.5.2020).
Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 13.3.2020).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bosnisch-herzegowinischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 91).
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers resultieren aus dem Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers (AS 85 bis 89) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der unbekannte Aufenthalt und der Verstoß des Beschwerdeführers gegen Meldevorschriften ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.10.2020 (AS 327ff), dem Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.10.2020 (AS 331) und einer Auskunft von Europol (AS 345) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Zum unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, wonach die Abmeldung des Beschwerdeführers amtlich veranlasst worden sei, der Beschwerdeführer aber seinen Wohnsitz nie aufgegeben habe, sondern in dieser Phase häufig in Bosnien und Herzegowina und in Deutschland gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, nicht zu wissen, wann er zurückkehren würde, in weiterer Folge nicht mehr erreichbar war (AS 327) und sich schließlich bei seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet an einer anderen Adresse als seiner im November 2020 amtlich abgemeldeten Adresse meldebehördlich angemeldet hat (Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister).Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers resultieren aus dem Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers (AS 85 bis 89) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der unbekannte Aufenthalt und der Verstoß des Beschwerdeführers gegen Meldevorschriften ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.2020 (AS 327ff), dem Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.2020 (AS 331) und einer Auskunft von Europol (AS 345) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Zum unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, wonach die Abmeldung des Beschwerdeführers amtlich veranlasst worden sei, der Beschwerdeführer aber seinen Wohnsitz nie aufgegeben habe, sondern in dieser Phase häufig in Bosnien und Herzegowina und in Deutschland gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, nicht zu wissen, wann er zurückkehren würde, in weiterer Folge nicht mehr erreichbar war (AS 327) und sich schließlich bei seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet an einer anderen Adresse als seiner im November 2020 amtlich abgemeldeten Adresse meldebehördlich angemeldet hat (Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Bezugspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug (AS 215ff), einem E-Mail der österreichischen Gesundheitskasse vom 06.07.2020 (AS 299), einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem übermittelten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.12.2014 (AS 209ff), dem Bescheid des Landeshauptmannes der XXXX vom 21.01.2019 (AS 1ff) und dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2020 (AS 293ff). Diese Feststellungen liegen im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Aus der mit Beschwerdevorlage übermittelten Einstellungszusage (AS 515) lässt sich im Hinblick auf den über zehn Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers keine enge wirtschaftliche Bindung im österreichischen Bundesgebiet ableiten; eine aktuell aufrechte Erwerbstätigkeit brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar aus, dass nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt tatsächlich bestritten hätte (vgl. die Feststellungen zu den Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seit 05.11.2018 lediglich für etwa einen Monat einer Erwerbstätigkeit nachging, im Rahmen derer er zur Sozialversicherung gemeldet war). Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „überhaupt keine Ermittlungen und Feststellungen zum Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Tochter getroffen“ habe, ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst mehrere Monate hindurch erfolglos versucht hatte, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen, der Beschwerdeführer jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht erschien (AS 111, 155, 159 und 179 sowie 281 und 327). Auch von der ihm in weiterer Folge eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung (AS 363 in Verbindung mit obigen Erwägungen) und überdies nachweislicher Kenntnisnahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung sowie der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte (AS 367) keinen Gebrauch. Ein über die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen hinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht erstattet.Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Bezugspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug (AS 215ff), einem E-Mail der österreichischen Gesundheitskasse vom 06.07.2020 (AS 299), einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem übermittelten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.12.2014 (AS 209ff), dem Bescheid des Landeshauptmannes der römisch 40 vom 21.01.2019 (AS 1ff) und dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2020 (AS 293ff). Diese Feststellungen liegen im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Aus der mit Beschwerdevorlage übermittelten Einstellungszusage (AS 515) lässt sich im Hinblick auf den über zehn Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers keine enge wirtschaftliche Bindung im österreichischen Bundesgebiet ableiten; eine aktuell aufrechte Erwerbstätigkeit brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar aus, dass nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt tatsächlich bestritten hätte vergleiche die Feststellungen zu den Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seit 05.11.2018 lediglich für etwa einen Monat einer Erwerbstätigkeit nachging, im Rahmen derer er zur Sozialversicherung gemeldet war). Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „überhaupt keine Ermittlungen und Feststellungen zum Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Tochter getroffen“ habe, ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst mehrere Monate hindurch erfolglos versucht hatte, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen, der Beschwerdeführer jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht erschien (AS 111, 155, 159 und 179 sowie 281 und 327). Auch von der ihm in weiterer Folge eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung (AS 363 in Verbindung mit obigen Erwägungen) und überdies nachweislicher Kenntnisnahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung sowie der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte (AS 367) keinen Gebrauch. Ein über die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen hinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht erstattet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Österreich verrichteten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers (AS 215ff); Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sind nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen (AS 75ff, 97ff und 119ff in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ergeben sich aus der Verständigung von der Anklageerhebung vom 24.11.2020 (AS 349) und dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.04.2020 (AS 199).Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ergeben sich aus der Verständigung von der Anklageerhebung vom 24.11.2020 (AS 349) und dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.04.2020 (AS 199).
Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafvormerkungen und dem Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes beruhen auf einer entsprechenden Anfragebeantwortung (AS 57) und dem Bericht der XXXX vom 25.04.2020 (AS 199).Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafvormerkungen und dem Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes beruhen auf einer entsprechenden Anfragebeantwortung (AS 57) und dem Bericht der römisch 40 vom 25.04.2020 (AS 199).
Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer – der gesund und arbeitsfähig ist, über Berufserfahrung verfügt und in Bosnien und Herzegowina soziale Anknüpfungspunkte hat – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch sonst im Verfahren eine Gefährdung ergebe, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer – der gesund und arbeitsfähig ist, über Berufserfahrung verfügt und in Bosnien und Herzegowina soziale Anknüpfungspunkte hat – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch sonst im Verfahren eine Gefährdung ergebe, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Diesen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.2.1.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem in Abs. 2 Z 1 leg. cit. genannten öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem in Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. genannten öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen von 26.12.2017 bis 25.12.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er fristgerecht beantragte, und ist sohin gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen von 26.12.2017 bis 25.12.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er fristgerecht beantragte, und ist sohin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG.
Zum Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG sind weiters folgende Erwägungen maßgeblich:Zum Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG sind weiters folgende Erwägungen maßgeblich:
Wann der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (und damit der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet), legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG– unter anderem – zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Wann der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (und damit der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet), legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG– unter anderem – zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt bereits dreimal rechtskräftig verurteilt, zuletzt nach Erteilung seines von 26.12.2017 bis 25.12.2020 gültigen Aufenthaltstitels wegen Untreue, daher nunmehr zweimal wegen Untreue und somit einschlägig wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden:
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 12.07.2017 wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 800,00 Euro, im Nichteinbringungsfall vierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.01.2016 bis 19.06.2016 den ihm überlassenen Wasch- und Tankchip der Firma B. trotz nicht mehr bestehenden Dienstverhältnisses für Waschungen und Betankungen seiner zwei privaten PKWs verwendete, wodurch der Firma B. ein Schaden in Höhe von 700,01 Euro entstand. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die gänzliche Schadensgutmachung, erschwerend kein Umstand gewertet. Innerhalb kürzester Zeit wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 29.11.2017 rechtskräftig wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 960,00 Euro, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.08.20176 den H. M. im Halsbereich würgte, was eine Zerrung der Halsmuskulatur und eine Prellung des linken Schlüsselbeines zur Folge hatte. Trotz seiner vorangegangenen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer schließlich neuerlich und einschlägig straffällig und wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.01.2020 erneut rechtskräftig wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 29.05.2018 bis 05.11.2018 in mehreren Angriffen den Tankchip der Firma D. zur Betankung seines privaten PKW und der PKWs des F. G. und des E. K. verwendete, wodurch der Firma D. ein Schaden in Höhe von 815,13 entstand. Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung gewertet. Die zuletzt über den Beschwerdeführer nunmehr wegen einschlägiger Straffälligkeit verhängte Freiheitsstrafe bewegt sich mit vier Monaten im oberen Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens; es ergab sich zudem ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe. Die seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers vergangene Zeit ist jedenfalls noch nicht so lang, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, dass zuletzt gegen den Beschwerdeführer seitens einer Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter absichtlicher Körperverletzung nach §§ 15, 87, Nötigung nach § 105 und schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 StGB erhoben wurde; das diesbezügliche Strafverfahren ist anhängig. Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies am 25.04.2020 ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ausgesprochen und scheinen im Fall des Beschwerdeführers elf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Angesichts der wiederholten und teils einschlägigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines zuletzt insgesamt gezeigten Verhaltens ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung seit geraumer Zeit kontinuierlich missachtet. Insofern ist nun die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund der erst im letzten Jahr erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Haftstrafe sowie dem angeführten anhängigen Strafverfahren und dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers derzeit nicht getroffen werden.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 12.07.2017 wegen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 800,00 Euro, im Nichteinbringungsfall vierzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.01.2016 bis 19.06.2016 den ihm überlassenen Wasch- und Tankchip der Firma B. trotz nicht mehr bestehenden Dienstverhältnisses für Waschungen und Betankungen seiner zwei privaten PKWs verwendete, wodurch der Firma B. ein Schaden in Höhe von 700,01 Euro entstand. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die gänzliche Schadensgutmachung, erschwerend kein Umstand gewertet. Innerhalb kürzester Zeit wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 29.11.2017 rechtskräftig wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 960,00 Euro, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.08.20176 den H. M. im Halsbereich würgte, was eine Zerrung der Halsmuskulatur und eine Prellung des linken Schlüsselbeines zur Folge hatte. Trotz seiner vorangegangenen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer schließlich neuerlich und einschlägig straffällig und wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.01.2020 erneut rechtskräftig wegen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 29.05.2018 bis 05.11.2018 in mehreren Angriffen den Tankchip der Firma D. zur Betankung seines privaten PKW und der PKWs des F. G. und des E. K. verwendete, wodurch der Firma D. ein Schaden in Höhe von 815,13 entstand. Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung gewertet. Die zuletzt über den Beschwerdeführer nunmehr wegen einschlägiger Straffälligkeit verhängte Freiheitsstrafe bewegt sich mit vier Monaten im oberen Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens; es ergab sich zudem ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe. Die seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers vergangene Zeit ist jedenfalls noch nicht so lang, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, dass zuletzt gegen den Beschwerdeführer seitens einer Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter absichtlicher Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87,, Nötigung nach Paragraph 105 und schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, StGB erhoben wurde; das diesbezügliche Strafverfahren ist anhängig. Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies am 25.04.2020 ein vorläufiges Waffenverbot gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG ausgesprochen und scheinen im Fall des Beschwerdeführers elf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Angesichts der wiederholten und teils einschlägigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines zuletzt insgesamt gezeigten Verhaltens ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung seit geraumer Zeit kontinuierlich missachtet. Insofern ist nun die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund der erst im letzten Jahr erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Haftstrafe sowie dem angeführten anhängigen Strafverfahren und dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers derzeit nicht getroffen werden.
Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ist daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.
3.2.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.1.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).
3.2.1.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:3.2.1.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
Zunächst ist zum Familienleben des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine minderjährige Tochter hat und somit über ein von Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben in Österreich verfügt. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass er von seiner Exfrau bereits seit mehreren Jahren geschieden ist und die im Dezember 2007 geborene Tochter des Beschwerdeführers und seiner Exfrau im Haushalt ihrer Mutter betreut wird. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, für seine minderjährige Tochter monatlich 340,00 Euro Unterhalt zu zahlen; das Bestehen einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter – über die Unterhaltspflicht hinaus – ist jedoch nicht hervorgekommen. Am 12.03.2018 heiratete der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die seit September 2020 wieder in Bosnien und Herzegowina lebt.Zunächst ist zum Familienleben des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine minderjährige Tochter hat und somit über ein von Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben in Österreich verfügt. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass er von seiner Exfrau bereits seit mehreren Jahren geschieden ist und die im Dezember 2007 geborene Tochter des Beschwerdeführers und seiner Exfrau im Haushalt ihrer Mutter betreut wird. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, für seine minderjährige Tochter monatlich 340,00 Euro Unterhalt zu zahlen; das Bestehen einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter – über die Unterhaltspflicht hinaus – ist jedoch nicht hervorgekommen. Am 12.03.2018 heiratete der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die seit September 2020 wieder in Bosnien und Herzegowina lebt.
Weiters ist zum Privatleben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhält demnach jedenfalls vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen ist. Allerdings war er zuletzt von 01.10.2020 bis 15.03.2021 unbekannten Aufenthaltes und hat gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Der Beschwerdeführer ging zudem seit 05.11.2018 lediglich für etwa einen Monat einer Erwerbstätigkeit nach, im Rahmen derer er zur Sozialversicherung gemeldet war, und legte zwar im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Einstellungszusage vor, geht aber ungeachtet dessen sowie seines rechtmäßigen Aufenthaltes nach wie vor keiner Beschäftigung nach. Auch enge soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich stellt sich das Privatleben des Beschwerdeführers somit nicht als ausgeprägt dar.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht allerdings das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargelegt, wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet und wurde insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt, zuletzt einschlägig mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.01.2020 wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei sich ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe ergab. Wie bereits aufgezeigt, ist aufgrund des aufgezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nun die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und kann derzeit auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich der Eingriff sowohl in das Privatleben als auch in das Familienleben des Beschwerdeführers als zulässig und erforderlich.Den Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht allerdings das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargelegt, wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet und wurde insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt, zuletzt einschlägig mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.01.2020 wegen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei sich ein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe ergab. Wie bereits aufgezeigt, ist aufgrund des aufgezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nun die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und kann derzeit auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich der Eingriff sowohl in das Privatleben als auch in das Familienleben des Beschwerdeführers als zulässig und erforderlich.
Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner im Dezember 2007 geborenen Tochter und allfälligen sozialen Bezügen mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, zumal das Bestehen einer Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter über die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen hinaus nicht hervorgekommen ist und die Tochter des Beschwerdeführers kein Kleinkind mehr ist; Unterhaltszahlungen können jedenfalls auch aus dem Ausland geleistet werden. Auch Besuche in Bosnien und Herzegowina sind zudem möglich. Die konkreten Auswirkungen der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellen sich somit nicht als so schwerwiegend dar, dass das Kindeswohl der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer entgegenstehen würde. Dem Beschwerdeführer ist es überdies auch nicht verwehrt, nach Ablauf des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes unter neuerlicher Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren; dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes bis zu diesem Zeitpunkt nicht mittels elektronischer Kommunikation und Besuchen in Bosnien und Herzegowina möglich wäre, ist nicht hervorgekommen.
In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Schaffung einer Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre und er insofern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe oben). Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über soziale Bezugspunkte in Bosnien und Herzegowina und hält sich dort regelmäßig auf. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Schaffung einer Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre und er insofern in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe oben). Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über soziale Bezugspunkte in Bosnien und Herzegowina und hält sich dort regelmäßig auf. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
3.2.2.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.2.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2.2. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:3.2.2.2. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen:
Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist daher zulässig.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.2.3.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):
3.2.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.4.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG unter anderem insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unter anderem insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
3.2.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt bereits dreimal rechtskräftig verurteilt, davon zweimal wegen Untreue und somit einschlägig wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.3.2.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt bereits dreimal rechtskräftig verurteilt, davon zweimal wegen Untreue und somit einschlägig wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters richtig aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch eine positive Zukunftsprognose kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters richtig aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch eine positive Zukunftsprognose kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zulässig. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und sind auch Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seiner in Österreich lebenden Tochter bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zulässig. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und sind auch Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seiner in Österreich lebenden Tochter bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher trotz der familiären und privaten Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, gegenständlich nicht vorliegt.
Das mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot bewegt sich mit drei Jahren deutlich im unteren Drittel der gemäß § 53 Abs. 3 FPG zulässigen Höchstdauer.Das mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot bewegt sich mit drei Jahren deutlich im unteren Drittel der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG zulässigen Höchstdauer.
Angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich die Dauer des erforderlichen Einreiseverbotes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemessen festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen und zuletzt einschlägigen Straftaten, des zuletzt festgestellten Überwiegens der Erschwerungs- über die Milderungsgründe, des derzeit anhängigen Strafverfahrens und seines darüber hinaus gezeigten Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens und der Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war somit auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
3.2.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.5.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.2.5.2. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2241856.1.00Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021