TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/26 W164 2179254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W164 2179254-1/28E
, W164 2179254-1/28E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. 1088954706-151442489, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. 1088954706-151442489, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

4. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.4. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)
B),

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er stellte am 27.09.2015 nach illegaler Einreise gemeinsam mit seinen Cousins XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er stellte am 27.09.2015 nach illegaler Einreise gemeinsam mit seinen Cousins römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 28.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Als der BF etwa 2 Jahre gewesen sei, hätten Taliban seinen Vater aus dessen Lebensmittelgeschäft mitgenommen. Dieser sei seither verschwunden. Die Mutter des BF habe deshalb beschlossen nach Pakistan zu fliehen. Pakistan habe der BF nunmehr verlassen, weil dort hauptsächlich Sunniten leben würden und es für Schiiten sehr schwierig sei. Die Daesh würden viele afghanische Schiiten töten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan oder Pakistan fürchte der BF eine Verfolgung durch die sunnitischen Taliban.

3. Eine Altersfeststellung ergab die Minderjährigkeit des BF zum Antragszeitpunkt, wobei als „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX im weiteren Verfahren angenommen wurde.3. Eine Altersfeststellung ergab die Minderjährigkeit des BF zum Antragszeitpunkt, wobei als „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 im weiteren Verfahren angenommen wurde.

4. Am 06.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab an, er sei in der Provinz Ghazni, im XXXX geboren, habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und seither in XXXX , Pakistan gelebt. Dort habe er insgesamt 4 Jahre lang die Schule besucht und danach 3 Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Es habe dann einen Anschlag auf dieses Geschäft gegeben, weshalb der BF aufgehört habe, dort zu arbeiten.4. Am 06.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF gab an, er sei in der Provinz Ghazni, im römisch 40 geboren, habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und seither in römisch 40 , Pakistan gelebt. Dort habe er insgesamt 4 Jahre lang die Schule besucht und danach 3 Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Es habe dann einen Anschlag auf dieses Geschäft gegeben, weshalb der BF aufgehört habe, dort zu arbeiten.

Befragt nach seinen Fluchtgründen zu Afghanistan gab der BF an, sein Vater und die Väter seiner Cousins ( XXXX hätten als Geldwechsler gearbeitet und Geldtransporte durchgeführt. Dafür hätten sie ein Taxi verwendet. Eines Tages hätte der Vater von XXXX Geld von Ghazni nach Jaghuri transportieren sollen, jedoch habe ihn der Taxifahrer in einen Hinterhalt geführt. Der Vater von XXXX sei überfallen worden, habe gekämpft, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, der Vater von XXXX sei dabei verletzt worden und einer der Angreifer sei getötet worden. Befragt nach seinen Fluchtgründen zu Afghanistan gab der BF an, sein Vater und die Väter seiner Cousins ( römisch 40 hätten als Geldwechsler gearbeitet und Geldtransporte durchgeführt. Dafür hätten sie ein Taxi verwendet. Eines Tages hätte der Vater von römisch 40 Geld von Ghazni nach Jaghuri transportieren sollen, jedoch habe ihn der Taxifahrer in einen Hinterhalt geführt. Der Vater von römisch 40 sei überfallen worden, habe gekämpft, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, der Vater von römisch 40 sei dabei verletzt worden und einer der Angreifer sei getötet worden.

Der Kunde, der den Geldtransport in Auftrag gegeben hatte, habe dann sein Geld verlangt. Der Vater des BF und die Väter der Cousins hätten ihn vertröstet und seien eines Tages nicht mehr heimgekommen. Der Kunde habe daraufhin bei der Mutter des BF nachgefragt. Da ihm die Mutter sagen musste, dass ihr Mann und die Väter der Cousins verschwunden seien und auch kein Geld mehr da sei, habe der Kunde die Grundstücke der Familie für sich beansprucht.

Die Mutter des BF habe wegziehen müssen. Sie habe sich eine Weile auf einem ummauerten Grundstück aufgehalten und dann, da sie die Angehörigen des getöteten Angreifers fürchtete, gemeinsam mit den Müttern von XXXX und XXXX Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Der BF sei damals 2 Jahre alt gewesen.Die Mutter des BF habe wegziehen müssen. Sie habe sich eine Weile auf einem ummauerten Grundstück aufgehalten und dann, da sie die Angehörigen des getöteten Angreifers fürchtete, gemeinsam mit den Müttern von römisch 40 und römisch 40 Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Der BF sei damals 2 Jahre alt gewesen.

Auf Vorhalt, dass die nun vorgebrachte Erzählung neu sei und der BF anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, sein Vater habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und sei von dort entführt worden, rechtfertigte sich der BF damit, dass er anlässlich der Erstbefragung die Dolmetscherin – sie sei Iranerin gewesen – nicht gut verstanden habe. Nicht der Vater habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet sondern der BF selbst in Pakistan.

Pakistan habe der BF verlassen, nachdem vor seiner Arbeitsstelle, einem Lebensmittelgeschäft, ein Anschlag verübt worden sei. Das Geschäft sei daraufhin geschlossen worden. In Pakistan als Flüchtling und Schiit zu leben sei schwer gewesen. Sunniten würden Schiiten töten. Aufgrund seines Aussehens sei erkennbar, dass er Schiit sei. Aus Pakistan sei er zunächst alleine ausgereist, in der Türkei habe er dann seine Cousins XXXX und XXXX getroffen und sei mit diesen weiter nach Österreich gereist.Pakistan habe der BF verlassen, nachdem vor seiner Arbeitsstelle, einem Lebensmittelgeschäft, ein Anschlag verübt worden sei. Das Geschäft sei daraufhin geschlossen worden. In Pakistan als Flüchtling und Schiit zu leben sei schwer gewesen. Sunniten würden Schiiten töten. Aufgrund seines Aussehens sei erkennbar, dass er Schiit sei. Aus Pakistan sei er zunächst alleine ausgereist, in der Türkei habe er dann seine Cousins römisch 40 und römisch 40 getroffen und sei mit diesen weiter nach Österreich gereist.

Seine Mutter und seine Geschwister würden weiterhin in Pakistan leben. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch die Mutter und einen Bruder bestritten. Die Mutter arbeite als Schneiderin und der Bruder verkaufe die von ihr hergestellten Produkte. Zu seiner Familie habe der BF regelmäßig Kontakt über Viber. In Afghanistan verfüge er über keine Verwandten.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF einerseits jenen Mann zu fürchten, der sein Geld verloren habe und andererseits die Familie der Person, die bei der geschilderten Auseinandersetzung mit seinem Onkel getötet wurde. Zudem habe der BF niemanden in Afghanistan.

5. In einer Stellungnahme vom 20.07.2017 verwies der BF auf Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul und auf seine besondere Vulnerabilität als Minderjähriger sowie auf die Schutzunfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden im Fall eineri Verfolgung durch Private verwiesen. Ferner wurden Berichte von Human Right Watch, US Department of State, UNHCR, EASO, UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), der Schweizer Flüchtlingshilfe, eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan und ein Artikel von Frederike Stahlmann angeführt.

Der BF sei bei seiner Erstbefragung minderjährig gewesen. Die Befragung hätte daher von einem Rechtsberater genehmigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Erstbefragung dürfe daher nicht berücksichtigt werden.

BF sei mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würden seine (unterstellte) westliche Orientierung und seine Eigenschaft als schiitischer Hazara hinzutreten. Der BF hätte in seiner Herkunftsprovinz die Verfolgung der Familie des beim genannten Überfall Getöteten fürchten: Er sei Neffe des an der genannten Auseinandersetzung Beteiligten und daher zur sozialen Gruppe der Familie zugehörig. Die afghanischen Behörden wären nicht in der Lage, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre nicht gegeben. Eine Rückführung des BF nach Afghanistan würde darüber hinaus eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Es sei auf Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zu verweisenBF sei mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würden seine (unterstellte) westliche Orientierung und seine Eigenschaft als schiitischer Hazara hinzutreten. Der BF hätte in seiner Herkunftsprovinz die Verfolgung der Familie des beim genannten Überfall Getöteten fürchten: Er sei Neffe des an der genannten Auseinandersetzung Beteiligten und daher zur sozialen Gruppe der Familie zugehörig. Die afghanischen Behörden wären nicht in der Lage, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre nicht gegeben. Eine Rückführung des BF nach Afghanistan würde darüber hinaus eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Es sei auf Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zu verweisen

6. Mit Bescheid vom 22.11.2017, Zl. 1088954706-151442489, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 22.11.2017, Zl. 1088954706-151442489, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus Afghanistan habe der BF sein Vorbringen äußerst pauschal und vage gehalten, weshalb dem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werde. Zwar stimme die Rahmengeschichte mit dem Vorbringen seiner Cousins überein, jedoch schließe die belangte Behörde aus dem Umstand, dass auch unwesentliche Details übereinstimmend wiedergegeben wurden, dass es sich um eine erfundene Geschichte handeln würde. Unglaubwürdig sei zudem, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung andere Fluchtgründe angeführt habe. Die von ihm auf Vorhalt dessen behaupteten Verständigungsschwierigkeiten seien nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens wäre der BF bei einer Ansiedlung in Kabul keiner Bedrohung ausgesetzt. Eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Sadaten oder aufgrund seines Aufenthalts in Pakistan und Österreich sei nicht gegeben. Auch könne aufgrund des Alters des BF keine Rückkehrgefährdung erkannt werden. Zwar sei es dem BF nicht zumutbar, in seine Heimatprovinz zurückzukehren, da diese zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle, doch stehe es ihm frei, sich in einer anderen Provinz Afghanistans niederzulassen. Der BF könne von seiner in Pakistan lebenden Familie finanzielle Unterstützung erwarten. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe bereits vor seiner Ausreise nach Europa durch selbstständige Arbeit für seinen Lebensunterhalt habe sorgen können. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde habe das individuelle Vorbringen des BF nicht berücksichtigt und eine entsprechende Gesamtbetrachtung verabsäumt. Bei der Erstbefragung habe der BF primär Fragen zu seiner Identität und der Reiseroute zu beantworten gehabt und keine Gelegenheit gehabt, zu seinen Fluchtgründen detailliert Stellung zu beziehen. Zudem werde in § 19 Abs. 1 AsylG ausdrücklich bestimmt, dass sich die sogenannte „Erstbefragung“ nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Dem BF könne daher nicht vorgeworfen werden, dass er seine näheren Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes noch nicht erwähnt habe. Dass der BF nicht alle Details des fluchtauslösenden Vorfalls in Afghanistan gekannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er zum Vorfallzeitpunkt noch ein Kleinkind gewesen sei und seine Kenntnisse aus den Erzählungen seiner Mutter bezogen habe. Seine Cousins hätten übereinstimmende Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall gemacht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde diesen Angaben nicht geglaubt habe. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde habe das individuelle Vorbringen des BF nicht berücksichtigt und eine entsprechende Gesamtbetrachtung verabsäumt. Bei der Erstbefragung habe der BF primär Fragen zu seiner Identität und der Reiseroute zu beantworten gehabt und keine Gelegenheit gehabt, zu seinen Fluchtgründen detailliert Stellung zu beziehen. Zudem werde in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ausdrücklich bestimmt, dass sich die sogenannte „Erstbefragung“ nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Dem BF könne daher nicht vorgeworfen werden, dass er seine näheren Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes noch nicht erwähnt habe. Dass der BF nicht alle Details des fluchtauslösenden Vorfalls in Afghanistan gekannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er zum Vorfallzeitpunkt noch ein Kleinkind gewesen sei und seine Kenntnisse aus den Erzählungen seiner Mutter bezogen habe. Seine Cousins hätten übereinstimmende Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall gemacht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde diesen Angaben nicht geglaubt habe.

Sofern die belangte Behörde darauf verweise, dass die genannten Ereignisse ca. 15 Jahre zurückliegen würden, sodass der BF im Fall seiner Rückkehr keiner Bedrohung oder Verfolgung mehr ausgesetzt sein würde, so werde auf das in Afghanistan nach wie vor gebräuchliche Prinzip der Sippenhaftung hingewiesen: Sogar Enkel von Streitparteien hätten die Feindschaften ihrer Großeltern auszutragen. Es werde auf die Ausführungen zu Blutfehde und Racheakte durch Familienangehörige in den UNHCR-Richtlinien verwiesen.

Zudem wären die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben und sei das Kindeswohl iSd § 24 der Grundrechtecharta besonders zu berücksichtigen und eine spezielle Abwägung iSd Art. 23 und 24 der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, vorzunehmen.Zudem wären die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben und sei das Kindeswohl iSd Paragraph 24, der Grundrechtecharta besonders zu berücksichtigen und eine spezielle Abwägung iSd Artikel 23 und 24 der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, vorzunehmen.

8. Mit Schreiben vom 11.03.2021 legte der BF folgende Dokumente vor: Einen Lehrvertrag für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann in der Ausbildungs-Betriebsstätte XXXX , begonnen am XXXX , ein Jahreszeugnis der ersten Fachklasse der Landesberufsschule XXXX für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann vom XXXX , eine Bestätigung der Landesberufsschule XXXX , wonach der BF Klassensprecher-Stellvertreter der ersten Klasse war, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 01.01.2018, mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, ein Unterstützungsschreiben des Filialleiters seines Arbeitgebers, Klassenfotos der Landesberufsschule, Meldebestätigung, Wohnungsmietvertrag zwei weitere Empfehlungsschreiben sowie eine Teilnahmebestätigung am Besuch eines Erste Hilfe Kurses.8. Mit Schreiben vom 11.03.2021 legte der BF folgende Dokumente vor: Einen Lehrvertrag für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann in der Ausbildungs-Betriebsstätte römisch 40 , begonnen am römisch 40 , ein Jahreszeugnis der ersten Fachklasse der Landesberufsschule römisch 40 für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann vom römisch 40 , eine Bestätigung der Landesberufsschule römisch 40 , wonach der BF Klassensprecher-Stellvertreter der ersten Klasse war, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 01.01.2018, mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, ein Unterstützungsschreiben des Filialleiters seines Arbeitgebers, Klassenfotos der Landesberufsschule, Meldebestätigung, Wohnungsmietvertrag zwei weitere Empfehlungsschreiben sowie eine Teilnahmebestätigung am Besuch eines Erste Hilfe Kurses.

9. Am 12.03.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich deren der BF im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung und zweier Vertrauenspersonen sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari befragt wurde. Das ebenfalls geladene BFA ließ sich von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Dem BFA wurden eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls und die im Vorfeld der Verhandlung vom BF vorgelegten Integrationsnachweise schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Der BF wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte ergänzend vor, der Aufenthalt bzw. Status seines Vaters sei seit dessen Verschwinden ungewiss. Wieviel Geld damals bei dem Überfall verschwunden sei, wisse der BF nicht, er vermute, dass es sich um eine große Summe gehandelt habe, da die Familie danach ihr Haus und ihre Grundstücke verloren habe. Die Cousins des BF hätten Österreich nach Erhalt eines negativen erstinstanzlichen Bescheides aus Angst vor einer Abschiebung verlassen. Der BF selbst sei in Österreich geblieben, habe 2018 die Deutschprüfung A1 abgelegt habe und absolviere nun eine Ausbildung zum Systemgastronomiefachmann. Seine Ausbildung sei ihm sehr wichtig. Er arbeite gerne an seiner Lehrstelle und sei dort von seiner Vorgesetzten gelobt worden. In der Landesberufsschule sei er Klassensprecher-Stellvertreter. Als Vertrauenspersonen hatten den BF seine afghanische Freundin und deren Mutter begleitet, die sich beide positiv über ihn äußerten.

Auf Vorhalt einer strafgerichtlichen Verurteilung – auf diese wird im Folgenden eingegangen – gab der BF an, dieser Vorfall habe sich nach der Berufsschule unter Schülern dieser Schule ereignet. Alle Beteiligten - auch der BF - seien damals alkoholisiert gewesen. Der BF habe mittlerweile – vor allem im Rahmen seiner Lehre – gelernt, dass man mit Alkohol maßvoll umgehen sollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX , er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, im XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Dari. Er reiste gemeinsam mit seinen Cousins XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig.Der BF führt den Namen römisch 40 , er wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni, im römisch 40 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Sadat an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Dari. Er reiste gemeinsam mit seinen Cousins römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig.

Der Vater des BF und seine Onkel (Väter von XXXX hatten zu der Zeit, als der BF seine ersten Lebensjahre verbrachte, gemeinsam in der Herkunftsprovinz ein Geldtransportunternehmen betrieben. Bei der Fahrt eines Geldtransportes war der Vater von XXXX in einen Hinterhalt gelockt und überfallen worden. Im Zuge der darauffolgenden Auseinandersetzung war dieser Onkel des BF verletzt und einer der Angreifer getötet worden. Als der Kunde, der den Geldtransport in Auftrag gegeben hatte, sein Geld verlangte, brach der Vater des BF mit seinen Brüdern auf. Keiner der drei kam wieder nach Hause.Der Vater des BF und seine Onkel (Väter von römisch 40 hatten zu der Zeit, als der BF seine ersten Lebensjahre verbrachte, gemeinsam in der Herkunftsprovinz ein Geldtransportunternehmen betrieben. Bei der Fahrt eines Geldtransportes war der Vater von römisch 40 in einen Hinterhalt gelockt und überfallen worden. Im Zuge der darauffolgenden Auseinandersetzung war dieser Onkel des BF verletzt und einer der Angreifer getötet worden. Als der Kunde, der den Geldtransport in Auftrag gegeben hatte, sein Geld verlangte, brach der Vater des BF mit seinen Brüdern auf. Keiner der drei kam wieder nach Hause.

Die zurückgebliebenen Frauen wurden mit ihren Kindern von ihrem Grund vertrieben und flüchten nach Pakistan. Der BF war zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre alt. In Pakistan nahm die Mutter des BF noch zwei Adoptivgeschwister auf, die ihre Eltern verloren hatten. Die Mutter des BF, seine leiblichen Geschwister (ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester) und zwei Adoptivgeschwister (ein jüngerer Adoptivbruder und eine jüngere Adoptivschwester) sowie die Familien seiner Cousins leben weiterhin in Pakistan. Der Aufenthaltsort bzw. der Status des Vaters des BF und seiner Onkel ist unbekannt. Der BF ist gesund, ledig und kinderlos. Er hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt. Er verfügt über keine weiteren Verwandten in Afghanistan und ist mit den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut.

In Pakistan hat der BF vier Jahre lang die Schule besucht und danach etwa drei Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der BF verließ Pakistan aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort lebende Afghanen. Er reiste im Jahr 2015 zunächst alleine in die Türkei. Ca. 1-2 Monate später traf er dort seine Cousins, welche sich ebenfalls auf den Weg Richtung Europa gemacht hatten und reiste mit ihnen weiter nach Österreich.

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich besuchte er mehrere Deutschkurse und erwarb im Jahr 2018 ein ÖSD Zertifikat A1. Er absolvierte von XXXX ein Volontariat bei der Firma XXXX und von XXXX ein Volontariat bei der Firma XXXX . Seit XXXX ist er als Lehrling für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann in der Ausbildungs-Betriebsstätte XXXX bei der Firma XXXX beschäftigt. Die erste Fachklasse im Lehrgang 2 der Landesberufsschule hat der BF von XXXX besucht und am XXXX erfolgreich abgeschlossen, in diesem Lehrgang war er auch Klassensprecher-Stellvertreter. Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich besuchte er mehrere Deutschkurse und erwarb im Jahr 2018 ein ÖSD Zertifikat A1. Er absolvierte von römisch 40 ein Volontariat bei der Firma römisch 40 und von römisch 40 ein Volontariat bei der Firma römisch 40 . Seit römisch 40 ist er als Lehrling für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann in der Ausbildungs-Betriebsstätte römisch 40 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Die erste Fachklasse im Lehrgang 2 der Landesberufsschule hat der BF von römisch 40 besucht und am römisch 40 erfolgreich abgeschlossen, in diesem Lehrgang war er auch Klassensprecher-Stellvertreter.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ( XXXX ) wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und wegen versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren, die Alkoholisierung bei der Sachbeschädigung, der Umstand, dass es hinsichtlich der Bestimmung zur falschen Beweisaussage lediglich beim Versuch geblieben ist und das Wohlverhalten des BF seit der Tat gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen angeführt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und wegen versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren, die Alkoholisierung bei der Sachbeschädigung, der Umstand, dass es hinsichtlich der Bestimmung zur falschen Beweisaussage lediglich beim Versuch geblieben ist und das Wohlverhalten des BF seit der Tat gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen angeführt.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Quellen: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 01.04.2021, EASO Leitlinien zu Afghanistan von Juni 2019:

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB, Kapitel 5)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl 88. Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort.

Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt.

Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein.

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (LIB, Kapitel 5).

UNHCR: Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften, mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) gegenüberstehen.

Dem UN-Generalsekretär zufolge steht Afghanistan weiterhin vor immensen sicherheitsbezogenen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Sicherheitslage soll sich insgesamt weiter verschlechtert und zu einer sogenannten „erodierenden Pattsituation“ geführt haben. Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlassen.

Von dem Konflikt sind weiterhin alle Landesteile betroffen. Seit dem Beschluss der Regierung, Bevölkerungszentren und strategische ländliche Gebiete zu verteidigen, haben sich die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) und der afghanischen Regierung intensiviert. Es wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte immer öfter bewusst auf Zivilisten gerichtete Anschläge durchführen, vor allem durch Selbstmordanschläge mit improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und komplexe Angriffe. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen ihre groß angelegten Angriffe in Kabul und anderen Städten fort und festigen ihre Kontrolle über ländliche Gebiete. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit und Effektivität der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) geäußert, die Sicherheit und Stabilität in ganz Afghanistan zu gewährleisten.

Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung einschließlich Frauen, Kindern, ethnischer Minderheiten, Häftlingen und anderer Gruppen sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt.

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden laut Berichten in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die (teilweise) von regierungsnahen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Etablierung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass besonders schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten weit verbreitet sind.

Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der nach nationalem und internationalem Recht bestehenden Verpflichtung Afghanistans diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsführung Afghanistans und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung.

Gemäß der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot des Einsatzes von Folter. Der Einsatz von Folter stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar, während die harte Bestrafung von Kindern durch das Jugendgesetz untersagt ist. Darüber hinausverabschiedete das Oberhaus der Nationalversammlung im Januar 2018 den konsolidierten Wortlaut eines neuen Anti-Folter-Gesetzes.

Trotz dieser Rechtsgarantien bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) (einschließlich der afghanischen nationalen Grenzpolizei ANBP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind. UNAMA berichtete 2017, dass in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen in fünf Provinzen „systematisch oder regelmäßig und weitverbreitet“ gefoltert wird und dass „ausreichend glaubhaften und verlässlichen Berichten zufolge in 17 anderen Provinz- oder staatlichen Einrichtungen des Inlandsgeheimdienstes gefoltert wird“. UNAMA dokumentierte außerdem „systematische Folterung und Misshandlung” in Haftanstalten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) oder der afghanischen nationalen Grenzpolizei (ANBP) in den Provinzen Kandahar und Nangarhar sowie „Berichte über Verstöße in 20 anderen Provinzen, wobei die Behandlung von Häftlingen durch die ANP in den Provinzen Farah und Herat” besondere Sorge bereitet. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder.

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren der folgenden Risikoprofile entsprechen, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles möglicherweise internationalen Schutz benötigen:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

Ad 3: UNHCR ist der der Ansicht, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Abhängig von den besonderen Umständen des Falles können Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die in Gebieten leben, in denen ALP-Kommandeure eine so mächtige Position innehaben, dass sie Mitglieder der Gemeinschaft in die ALP zwangsrekrutieren können, ebenfalls internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen benötigen. Auch für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles können Angehörige von Männern oder Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen. Asylanträge von Kindern sollten – einschließlich der Prüfung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten – sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden. Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können.

Ad 5: Laut Vertretern der Schiiten steht die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung. Während einige Quellen angeben, dass die offene Diskriminierung der Schiiten durch die Sunniten abgenommen habe, berichten andere, dass eine derartige Diskriminierung an bestimmten Orten weitergehe. Regierungsfeindliche Kräfte betrachten Schiiten Berichten zufolge als „Ungläubige“, „Abtrünnige“ oder „Halb-Muslime“. Ferner wird berichtet, dass die gewalttätigen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gegen die schiitische Bevölkerung seit 2016 beträchtlich zugenommen haben. Diese Angriffe erfolgten in Form von Verschleppungen und Entführungen, gezielten Tötungen, Angriffen auf Schiiten an Gebetsstätten oder in Dörfern sowie komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden.

Ad 6: Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder Tabak konsumieren. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft, ja sogar getötet. Die Taliban haben öffentlich versucht, die Ermordung religiöser Persönlichkeiten zu rechtfertigen, indem sie die Opfer als Regierungsspione bezeichneten und beschuldigten, „die Regeln des Islams zugunsten der Regierung abzuändern.“ Im Mai 2017 entführten regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einen vierzehnjährigen Jungen im Distrikt Darah Suf-e-Payin in der Provinz Samangan, nachdem er in einem Hochzeitsvideo, das auf einem sozialen Netzwerk geteilt wurde, auf eine Art und Weise getanzt hatte, die von AGEs als ‚unmoralisch‘ erachtet wurde. Die Taliban überwachten auch weiterhin die sozialen Gewohnheiten der lokalen Bevölkerung in von ihnen kontrollierten Gebieten und bestraften die Einwohner gemäß deren Auslegung islamischen Rechts. Dem Islamischen Staat zugehörige Aufständische waren auf ähnliche Weise aktiv. Im Jahr 2016 sprachen die Taliban und andere aufständische Gruppen Religionsführern gegenüber Todesdrohungen aus, da sie Botschaften predigten, die der Auslegung des Islam oder der politischen Agenda der Taliban widersprachen. Ebenso warnten die Taliban Mullahs davor, Gebete bei Beerdigungen von Sicherheitsbeamten der Regierung zu sprechen. Zwischen Juni und September 2016 töteten die Taliban Berichten zufolge in den Bezirken Rodat und Momand Dara (Provinz Nangarhar) einige Geistliche, darunter auch zwei Imame. Infolgedessen erklärten Imame laut dem Leiter der Abteilung für Medresen (Koranschulen) des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten (MOHRA), dass sie Angst davor hatten, Bestattungsrituale für Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) und andere Regierungsbeamte durchzuführen. Die Taliban überwachten auch weiterhin die sozialen Gewohnheiten der lokalen Bevölkerung in von ihnen kontrollierten Gebieten und bestraften die Einwohner gemäß deren Auslegung islamischen Rechts. Dem Islamischen Staat zugehörige Aufständische waren auf ähnliche Weise aktiv. Ab Ende 2017 führt die Sittenpolizei in Gebieten Afghanistans und Pakistans, über die die Taliban die territoriale Kontrolle wiedererlangen konnten, Strafen für Verbrechen ein, die das MPVPV [Ministerium zur Förderung von Tugend und Vermeidung von Lastern] unter der Kontrolle der Taliban durchgesetzt hat. Die Taliban haben eine Schattenregierung und bestrafen all jene durch öffentliche Prügel, die beispielsweise durch Tabakkonsum oder eine Bartrasur gegen die Sitten verstoßen.

Ad 14: Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Ghazni:

Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze. Die Provinzhauptstadt ist Ghazni-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Ghazni im Zeitraum 2020-21 auf 1,362.504 Personen. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte Hazara und rund 5% Tadschiken (LIB, Kapitel 5.10.).

Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road. Die Taliban unterhalten entlang der Ring Road in Ghazni Berichten zufolge Straßenkontrollen (LIB, Kapitel 5.10.).

Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban-Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Oktober 2020 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Jaghatu, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid, und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni-Stadt, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur und Qara Bagh als umkämpft galten. Eine andere Quelle gab im August 2020 an, dass Andar, Deh Yak, Muqur und Qara Bagh stark umkämpft oder von den Taliban kontrolliert seien (AAN 8.2020). Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in Ghazni verdeckt aktiv. Auf Regierungsseite befindet sich Ghazni im Verantwortungsbereich des 203. Afghan National Army (ANA) „Tandar“ Corps, das der Task Force Southeast untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.10.).

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden. Es kam zu Kämpfen in der Provinz, wobei die Taliban Sicherheitsposten, Militäreinrichtungen oder Konvoys der Regierungskräfte angriffen und die Regierungskräfte das Feuer erwiderten. Im August 2020 geschah dies auch in der Provinzhauptstadt. Im Dezember 2019 führten die Taliban im Distrikt Qara Bagh einen Insiderangriff auf eine Einheit der neu geschaffenen ANA Territorial Force (ANA-TF) durch. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch und im September 2020 wurde über die Stationierung von zusätzlichen Truppen in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.10.).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des BF, ferner zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Sein Geburtsdatum wurde auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgelegt. Sein aktueller Wohnort ergibt sich aus dem zentralen Melderegister der Republik Österreich.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem Gerichtsakt des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (AZ XXXX ), in den Einsicht genommen wurde.Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem Gerichtsakt des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (AZ römisch 40 ), in den Einsicht genommen wurde.

Die Feststellungen dazu, dass der BF zu den individuellen Verhältnissen des BF, v.a. hinsichtlich des Fehlens eines familiären oder sozialen Netzes in Afghanistan, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Da der BF Afghanistan bereits in seiner frühen Kindheit verlassen hat und seither nicht mehr zurückgekehrt ist, erscheint es nachvollziehbar, dass kein Kontakt zu Personen in Afghanistan besteht bzw. dass der BF keine Angaben über etwaige noch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte machen konnte. Es war daher festzustellen, dass der BF über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt.

Betreffend die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben im Verfahren sowie die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu seinen in Österreich besuchten Kursen ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikaten. Darunter befinden sich ein ÖSD Zertifikat A1 sowie Bestätigungen über die Teilnahme an mehreren Deutschkursen. Weiters vorgelegt wurden Klassenfotos, Meldebestätigung, Wohnungsmietvertrag, Lehrvertrag, ein Jahreszeugnis der ersten Fachklasse der Landesberufsschule, eine Bestätigung der Landesberufsschule über die Tätigkeit des BF als Klassensprecher-Stellvertreter, mehrere Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben sowie eine Teilnahmebestätigung am Besuch eines Erste Hilfe Kurses.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.

Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF bezweifelt wird, da er erstmals beim BFA die Vorkommnisse rund um das Verschwinden seines Vaters und seiner beiden Onkel geschildert hatte, wohingegen laut dem Protokoll der Erstbefragung der Vater des BF von seinem Arbeitsplatz, einem Lebensmittelgeschäft entführt worden wäre, so hat sich der BF damit gerechtfertigt, dass er die Dolmetscherin bei der Erstbefragung, eine Iranerin, nicht gut verstanden habe. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung noch minderjährig war. Es darf daher nicht verwundern, wenn er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht darüber vergewissert hat, was protokolliert wurde und auch keine Bedenken dazu angemeldet hat, dass er die Dolmetscherin nicht gut verstehen konnte. Die Glaubwürdigkeit des BF ist aus diesem Grund daher nicht anzuzweifeln.

In der Sache ist aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen des BF davon auszugehen, dass sich der Kunde, der im Zuge der genannten Ereignisse sein Geld verlor, durch die Aneignung des familieneigenen Hauses und der Grundstücke schadlos gehalten hat. Was jene verfeindete Gruppe betrifft, die bei der vom BF geschilderten Auseinandersetzung ein Mitglied verloren hatte, so führen die vom BF dargelegten Ereignisse (sein Vater und dessen Brüder sind seither verschollen) zu der Annahme, dass sich die genannte verfeindete Gruppe bereits am Vater des BF und an dessen Brüdern gerächt hat. Ferner liegen diese Ereignisse unbestritten mehr als 15 Jahre zurück. Eine seither konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung oder die Androhung einer solchen hat der BF nicht behauptet.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265). Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265). Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

In seinen Erkenntnissen 2019/14/0566 vom 27.05.2020 und 2019/14/0443 vom 6.4.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf gegen eine Asylgewährung erhobene Amtsrevisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass ausgehend von den Länderberichten bezogen auf eine Person, die kein „high value target“ bilde, eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen habe, ob diese Person insbesondere in Gebieten die nicht der Kontrolle der Taliban unterstehen über Jahre hinweg wegen der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, gesucht und gefunden werden würde. Eine derartige Annahme bedürfe einer nachvollziehbaren Begründung im Einzelfall. Der bloße Hinweis auf ein „landesweites Netz der Taliban“ überzeuge nicht.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete Asyl-relevante Verfolgung iSd der oben dargelegten Gesetzesbestimmungen und der dazu ergangenen aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Im Fall einer Rückkehr etwa in die Stadt Mazar-e Sharif hätte der BF aktuell aufgrund der von ihm eingangs geschilderten Konflikte rund um den viele Jahre zurückliegenden Geldtransport aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr zu befürchten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die vom BF geltend gemachten Auseinandersetzungen jeweils zugunsten der jeweils nicht zur Familie des BF gehörenden Konfliktpartei ausgegangen sind , was zu dem Schluss führt, dass dem BF aktuell aufgrund der genannten Geschehnisse keine unmittelbare Verfolgungsgefahr drohen würde, gegen die der Staat Afghanistan den BF im Fall einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht schützen könnte. Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus.

Ferner kann weder aus dem Umstand dass der BF in Pakistan aufgewachsen ist, noch aus seiner Eigenschaft als junger Mann im wehrfähigen Alter noch aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat und Schiiten bereits eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sich der BF in Österreich gut eingelebt hat und die hier gängige "westlichen" Lebenseinstellung angenommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem BF aus einem der genannten Gründe mit maßgebender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsgefahr drohen würde, hat er nicht glaubhaft gemacht. Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).Ferner kann weder aus dem Umstand dass der BF in Pakistan aufgewachsen ist, noch aus seiner Eigenschaft als junger Mann im wehrfähigen Alter noch aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat und Schiiten bereits eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sich der BF in Österreich gut eingelebt hat und die hier gängige "westlichen" Lebenseinstellung angenommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem BF aus einem der genannten Gründe mit maßgebender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsgefahr drohen würde, hat er nicht glaubhaft gemacht. Die entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Feststellung von Asylrelevanz nicht aus vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).

Soweit sich der BF bei seinem Vorbringen auf Ereignisse in Pakistan stützt, gilt es festzuhalten, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen hier schon deshalb nicht besteht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Die Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides; Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides; Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung voraus. In diesem Zusammenhang sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Mazar-e Sharif, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).

Dem BF steht eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni nicht offen, da er diese im Kindesalter verließ, dort über keine Angehörigen mehr verfügt und ihm in der Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Zur Frage einer innerstaatlichen Schutzalternative:

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) zur Verfügung steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG).

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.Für die Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Schutzalternative ins Auge gefassten Gebiet Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben sind. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.

Bei Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Bei Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher.

In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keine Lebensmittelknappheit. In Mazar-e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu Sanitäreinrichtungen.

Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vgl. GoIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GoIRA 2015). Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vergleiche GoIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GoIRA 2015). Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vgl. WB 4.2020). Eine Reihe von U.S.- Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (SIGAR 30.1.2021).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vergleiche WB 4.2020). Eine Reihe von U.S.- Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (SIGAR 30.1.2021).

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten.

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt.

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2020; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020).

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 10.2020). Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; cf. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten (AAN 3.12.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl. STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar.Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA 16.7.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; cf. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten (AAN 3.12.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar.

Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich (STDOK 4.2018; vgl. CSO 2018).Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich (STDOK 4.2018; vergleiche CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).

Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vgl. IOM 18.3.2021).Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vergleiche IOM 18.3.2021).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019 IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019 IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit (LIB 21.07.2020, S. 347 - 348).

Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 21.07.2020, S. 348).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0488).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist vergleiche VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0488).

Der Verfassungsgerichtshof verweist zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative für afghanische Staatsangehörige, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, auf die notwendige Berücksichtigung der EASO-Country Guidance (Stand Juni 2019):

Danach sind für jene Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können: Die wesentlichen Kriterien bestehen im Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks oder sonstiger besonderer Verbindungen zu Afghanistan, weiters im Vorhandensein einer Ortskenntnis der betroffenen Person, ihrer Bildung und Berufserfahrung einschließlich ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (vgl. VfGH E 3369/2019 vom 12.12.2019, E 1728/2020 vom 06.10.2020, E 1887/2020 vom 06.10.2020). Der VfGH hat in diesem Zusammenhang auf konkrete Sachverhalte Bezug genommen. Daraus ist folgendes abzuleiten: Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk so spricht fehlende Schulbildung gegen das Bestehen einer Selbsterhaltungsfähigkeit im oben genannten Sinn (E 744/2020 vom 23.02.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so führt außerhalb Afghanistans erworbene Schulbildung und Berufserfahrung nicht ohne weiters zu dem Schluss, dass der Rückkehrende aktuell in der Lage wäre, sich in Afghanistan ohne Vorhandenseins eines Unterstützungsnetzwerks selbst zu erhalten. Die erworbene Ausbildung/Berufserfahrung müsste in diesem Fall vermuten lassen, dass sich der Rückkehrende in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten kann (E 689/2020 vom 23.02.2021). Gleiches gilt für eine in Afghanistan in der Kindheit oder Jugend erworbene Berufserfahrung (E 744/2020 vom 23.02.2021; E 2629/2020 vom 24.02.2021, E 3003/2020 vom 10.03.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so spricht der Umstand, dass der BF Afghanistan als Jugendlicher verlassen und mehrere Jahrzehnte außerhalb Afghanistans gelebt hat, dagegen, dass er sich nun in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten könnte (E 1711/2020 vom 23.02.2021). Die Feststellung, dass der Rückkehrer mit der finanziellen Unterstützung von Angehörigen aus dem benachbarten Ausland rechnen könne, ist dem Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan nicht ohne weiteres gleichzuhalten (E 4141/2019 vom 04.11.2020). Das Bestehen eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Rückkehrende ausgesagt hat, dass „Kontakt zu einer Tante in Kabul“ bestehe, bei der er vor seiner Ausreise mehrere Tage gewohnt habe (E 3854/2020 vom 23.02.2021).Danach sind für jene Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können: Die wesentlichen Kriterien bestehen im Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks oder sonstiger besonderer Verbindungen zu Afghanistan, weiters im Vorhandensein einer Ortskenntnis der betroffenen Person, ihrer Bildung und Berufserfahrung einschließlich ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans vergleiche VfGH E 3369 aus 2019, vom 12.12.2019, E 1728 aus 2020, vom 06.10.2020, E 1887 aus 2020, vom 06.10.2020). Der VfGH hat in diesem Zusammenhang auf konkrete Sachverhalte Bezug genommen. Daraus ist folgendes abzuleiten: Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk so spricht fehlende Schulbildung gegen das Bestehen einer Selbsterhaltungsfähigkeit im oben genannten Sinn (E 744 aus 2020, vom 23.02.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so führt außerhalb Afghanistans erworbene Schulbildung und Berufserfahrung nicht ohne weiters zu dem Schluss, dass der Rückkehrende aktuell in der Lage wäre, sich in Afghanistan ohne Vorhandenseins eines Unterstützungsnetzwerks selbst zu erhalten. Die erworbene Ausbildung/Berufserfahrung müsste in diesem Fall vermuten lassen, dass sich der Rückkehrende in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten kann (E 689 aus 2020, vom 23.02.2021). Gleiches gilt für eine in Afghanistan in der Kindheit oder Jugend erworbene Berufserfahrung (E 744 aus 2020, vom 23.02.2021; E 2629 aus 2020, vom 24.02.2021, E 3003 aus 2020, vom 10.03.2021). Fehlt ein einschlägiges Unterstützungsnetzwerk, so spricht der Umstand, dass der BF Afghanistan als Jugendlicher verlassen und mehrere Jahrzehnte außerhalb Afghanistans gelebt hat, dagegen, dass er sich nun in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten könnte (E 1711 aus 2020, vom 23.02.2021). Die Feststellung, dass der Rückkehrer mit der finanziellen Unterstützung von Angehörigen aus dem benachbarten Ausland rechnen könne, ist dem Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan nicht ohne weiteres gleichzuhalten (E 4141 aus 2019, vom 04.11.2020). Das Bestehen eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Rückkehrende ausgesagt hat, dass „Kontakt zu einer Tante in Kabul“ bestehe, bei der er vor seiner Ausreise mehrere Tage gewohnt habe (E 3854 aus 2020, vom 23.02.2021).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Beim BF handelt es sich um einen jungen und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Dari, eine der Landessprachen Afghanistans. Mazar-e Sharif ist für den BF sicher erreichbar, gilt als sicher und bietet grundsätzlich sicheren Wohnraum. Mazar-e Sharif würde daher grundsätzlich die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Schutzalternative erfüllen.

Der BF wurde zwar in Afghanistan geboren, übersiedelte jedoch bereits im Kleinkindalter nach Pakistan und ist seither nicht wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Der BF hat somit nahezu seine gesamte Kindheit und Jugend, und damit die seine Sozialisation prägenden Jahre, außerhalb Afghanistans zugebracht. Seinen Vater hat der BF seit seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr gesehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser noch lebt. In Pakistan hat der BF nur eine rudimentäre Schulbildung genossen und noch im Kindesalter bzw. frühen Jugendalter in einem Lebensmittelgeschäft zu arbeiten begonnen. Der BF ist noch als minderjähriger Jugendlicher nach Österreich eingereist und hat hier wesentliche Integrationsschritte gesetzt. Er hat Deutsch gelernt, Volontariate absolviert und im Jahr 2018 eine Lehre als Systemgastronomiefachmann begonnen. Die erste Fachklasse der Landesberufsschule hat der BF im Februar 2021 erfolgreich abgeschlossen, und hat in seiner Klasse die Funktion des Klassensprecher-Stellvertreters übernommen. Der BF steht aktuell in Ausbildung. Er ist nicht als selbsterhaltungsfähig zu beurteilen.

Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort kein Unterstützungsnetzwerk vorfinden, das ihm den (Neu-)Einstieg in ein ortsübliches Alltags- und Berufsleben in Mazar-e Sharif nachhaltig ermöglichen könnte. Ohne Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks lässt auch die in Pakistan im jugendlichen Alter erworbene praktische Berufserfahrung - die auf keiner besonderen fachlichen Ausbildung beruht hat und überdies schon mehr als fünf Jahre zurückliegt - nicht vermuten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Mazar-e Sharif selbsterhaltungsfähig wäre. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der BF über keine solche besondere Qualifikation verfügt, die ihm im Fall seiner Rückkehr den Neuanfang in Afghanistan auch ohne das Vorhandensein eines einschlägigen Unterstützungsnetzwerks maßgeblich erleichtern würde. Der BF verfügt weiters über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif. Er hat auch - abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft - keine sonstige besondere Verbindung zu Afghanistan.

Da der BF außerhalb Afghanistans aufgewachsen ist, wären in seinem Fall qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Solche qualifizierten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Unter Heranziehung der oben angeführten Kriterien der EASO ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten und sein Leben und seine Unversehrtheit in Afghanistan bedroht wären. Außergewöhnliche Umstände, die es dem BF dennoch ermöglichen könnten, nach Afghanistan zurückzukehren, sind nicht erkennbar.Da der BF außerhalb Afghanistans aufgewachsen ist, wären in seinem Fall qualifizierte Umstände erforderlich, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Solche qualifizierten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Unter Heranziehung der oben angeführten Kriterien der EASO ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten und sein Leben und seine Unversehrtheit in Afghanistan bedroht wären. Außergewöhnliche Umstände, die es dem BF dennoch ermöglichen könnten, nach Afghanistan zurückzukehren, sind nicht erkennbar.

Die gegen den BF verhängte strafrechtliche Verurteilung betraf zwei Vergehen und ist als objektiv und subjektiv nicht besonders schwerwiegend einzustufen. So handelte es sich bei der zur Last gelegten Sachbeschädigung, wie aus dem vorliegenden Gerichtsakt hervorgeht, um eine Rangelei, bei der das T-Shirt des Geschädigten zerrissen wurde. Laut Urteil hat der BF weiters im Zusammenhang mit diesem Vorfall einen Zeugen vor dessen Vernehmung dazu aufgefordert „bei der Polizei nichts über ihn auszusagen“, widrigenfalls ihm „etwas geschehen“ werde. Betrachtet man dem gegenüber das Verhalten des BF während der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Österreich, so zeigt sich, dass der BF nur einmal – wegen der genannten zwei Vergehen - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Ausschlussgründe im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor.

Der Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weg. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren somit zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.Mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weg. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren somit zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.

Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aktuelle Gefahr befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubhaftmachung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Neuansiedlung Pandemie private Verfolgung Religion Rückkehrsituation soziale Gruppe subsidiärer Schutz Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W164.2179254.1.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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