Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2242878-1/14E, W250 2242878-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Thailand, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Thailand, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Abs. Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein thailändischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 2013 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am 15.03.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Der BF wies sich dabei mit einem am 03.10.2012 abgelaufenen Reisepass aus, über einen Aufenthaltstitel verfügte er nicht. Da der BF die Adresse eines Lokals nannte, in dem er arbeite und auch wohne, wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt, wobei der BF die Eingangstür zu dem von ihm genannten Lokal nicht öffnen konnte, da der mitgeführte Schlüssel nicht zum Türschloss passte. Der BF wurde gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein thailändischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 2013 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am 15.03.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Der BF wies sich dabei mit einem am 03.10.2012 abgelaufenen Reisepass aus, über einen Aufenthaltstitel verfügte er nicht. Da der BF die Adresse eines Lokals nannte, in dem er arbeite und auch wohne, wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt, wobei der BF die Eingangstür zu dem von ihm genannten Lokal nicht öffnen konnte, da der mitgeführte Schlüssel nicht zum Türschloss passte. Der BF wurde gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt.
2. Am 16.03.2021 fanden Erhebungen an der letzten Meldeadresse des BF statt, wobei weder an der Adresse selbst noch in der Nachbarschaft Auskunftspersonen angetroffen werden konnten.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, da er weder über einen gültigen Reisepass noch über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF gehe weder einer legalen Erwerbstätigkeit nach noch habe er eine Unterkunft, in welcher er mit der notwendigen Sicherheit greifbar sei. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da er ohne gültigen Führerschein und unter Suchtmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe. Der BF sei geschieden und habe eine minderjährige Tochter. Seine Ex-Gattin sowie seine Tochter würden im Bundesgebiet wohnen. Der BF sei von 21.01.2003 bis April 2013 an elf unterschiedlichen Adressen gemeldet gewesen und weise seit 25.04.2013 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, da er weder über einen gültigen Reisepass noch über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF gehe weder einer legalen Erwerbstätigkeit nach noch habe er eine Unterkunft, in welcher er mit der notwendigen Sicherheit greifbar sei. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da er ohne gültigen Führerschein und unter Suchtmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe. Der BF sei geschieden und habe eine minderjährige Tochter. Seine Ex-Gattin sowie seine Tochter würden im Bundesgebiet wohnen. Der BF sei von 21.01.2003 bis April 2013 an elf unterschiedlichen Adressen gemeldet gewesen und weise seit 25.04.2013 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.
Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG sei von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes jahrelang in Österreich aufgehalten und habe sich durch wechselnde Unterkünfte einem etwaigen behördlichen Zugriff entzogen. Dadurch habe er sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. deren Erlassung behindert. Es gebe nicht den geringsten Hinweis auf einen auch nur geringen Grad der sozialen Verankerung.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG sei von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes jahrelang in Österreich aufgehalten und habe sich durch wechselnde Unterkünfte einem etwaigen behördlichen Zugriff entzogen. Dadurch habe er sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. deren Erlassung behindert. Es gebe nicht den geringsten Hinweis auf einen auch nur geringen Grad der sozialen Verankerung.
Da der BF über einen abgelaufenen thailändischen Reisepass verfüge und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei, sei seine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer möglich.
Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Insbesondere habe der BF zwar angegeben in einem bestimmten Lokal Unterkunft zu nehmen, doch sei eine durchgeführte Wohnsitzüberprüfung negativ verlaufen. Eine weitere Adresse, an der er für die Behörde im weiteren Verfahren greifbar sei, habe er nicht nennen können. Der BF habe auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft oder eine Wohnmöglichkeit einer Betreuungseinrichtung. Das bisher vom BF gezeigte Verhalten lasse den Schluss zu, dass er mit der Behörde nicht kooperieren werde, zumal der BF wisse, dass seine Abschiebung nach Thailand geplant sei.
Bereits das Betreten eines Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit reiche aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Der BF habe gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dass er für ein Lokal als Lieferant arbeite. Er habe weder einen Gewerbeschein noch eine Firmennummer nennen können, die seine Tätigkeit legal erscheinen lasse. Zur Sozialversicherung sei er nicht angemeldet. Der BF verstoße daher gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und missachte die Steuerabgabenregelung.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF weder in der Lage sei seinen weiteren Aufenthalt aus Eigenem durch legale Quellen zu finanzieren. Er verfüge über keine feste Unterkunft und habe eine solche auch nicht glaubhaft machen können. Da er über keine Meldeadresse verfüge, habe er sich bisher dem behördlichen Zugriff erfolgreich entzogen. Vor allem auch im Hinblick auf das ständige Negieren der österreichischen Rechtsordnung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in einer angeordneten Unterkunft bleiben werde.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.
4. Am 18.03.2021 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Thailändisch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßmnahme einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und nur ein bisschen Deutsch verstehe. Er sei im Dezember 2002 mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen um eine Thailänderin zu heiraten, seither halte er sich in Österreich auf. Er habe in einem Gastgewerbelokal seit November 2020 gewohnt. Warum der Schlüssel im Zuge der Wohnsitzerhebung am 15.03.2021 nicht gepasst habe, könne er sich nicht erklären. Er habe in dem Lokal eine Luftmatratze, auf der er schlafe. Davor habe er in Mietappartements gewohnt, er wechsle seine Unterkunft immer wieder. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als Taxifahrer, er bringe Thailänder dorthin wo sie wollen, er male und repariere auch. Er verdiene im Durchschnitt EUR 100,-- pro Tag. Er wisse, dass er einer unerlaubten Arbeitstätigkeit nachgehe. Er glaube, dass er seit dem Jahr 2011 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, er habe damals keine Adresse gehabt, weshalb er keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel mehr eingereicht habe. Er sei geschieden und habe eine minderjährige Tochter, seine Ex-Frau sehe er vielleicht ein Mal pro Jahr, seine Tochter wohne bei seiner Ex-Frau. Seine Tochter sehe er ein Mal pro Monat, Alimente zahle er keine, da er ein Haus in Thailand abbezahlen müsse, aber er kaufe seiner Tochter immer wieder Sachen. Außer seiner Tochter habe er keine familiären Beziehungen in Österreich und er habe momentan auch keine Beziehung. Er arbeite sehr viel, da er seinem Vater in Thailand ein Haus gekauft habe und dieses noch abbezahlen müsse. In Österreich habe er im ersten Jahr einen Deutschkurs besucht, seither habe er keine Deutschkurse mehr besucht. Sein Führerschein sei ihm abgenommen worden, da er über eine Stopptafel gefahren sei. Erst auf Vorhalt durch das Bundesamt gab der BF an, dass ihm der Führerschein deswegen abgenommen worden sei, da er unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt habe. Er nehme ca. drei Mal pro Woche Crystal Meth, er nehme die Drogen, um nicht müde zu werden, wenn er viel fahren müsse. Er sei ohne Führerschein gefahren, da er kein Geld verdiene, wenn er nicht fahre, er müsse daher weiterfahren. Er kenne die Besitzerin eines Massagesalons, diese chauffiere er manchmal, wenn sie zu wenig Leute habe, massiere er dort auch. Am 15.03.2021 habe er auch ihre Bankomatkarte bei sich gehabt, da er kein Bankkonto habe. Er habe eine Person nach XXXX gebracht und diese Person habe an die Besitzerin des Massagesalons überwiesen. Er wolle freiwillig nach Thailand ausreisen, wenn dies schneller möglich sei. 4. Am 18.03.2021 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Thailändisch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßmnahme einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und nur ein bisschen Deutsch verstehe. Er sei im Dezember 2002 mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen um eine Thailänderin zu heiraten, seither halte er sich in Österreich auf. Er habe in einem Gastgewerbelokal seit November 2020 gewohnt. Warum der Schlüssel im Zuge der Wohnsitzerhebung am 15.03.2021 nicht gepasst habe, könne er sich nicht erklären. Er habe in dem Lokal eine Luftmatratze, auf der er schlafe. Davor habe er in Mietappartements gewohnt, er wechsle seine Unterkunft immer wieder. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als Taxifahrer, er bringe Thailänder dorthin wo sie wollen, er male und repariere auch. Er verdiene im Durchschnitt EUR 100,-- pro Tag. Er wisse, dass er einer unerlaubten Arbeitstätigkeit nachgehe. Er glaube, dass er seit dem Jahr 2011 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, er habe damals keine Adresse gehabt, weshalb er keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel mehr eingereicht habe. Er sei geschieden und habe eine minderjährige Tochter, seine Ex-Frau sehe er vielleicht ein Mal pro Jahr, seine Tochter wohne bei seiner Ex-Frau. Seine Tochter sehe er ein Mal pro Monat, Alimente zahle er keine, da er ein Haus in Thailand abbezahlen müsse, aber er kaufe seiner Tochter immer wieder Sachen. Außer seiner Tochter habe er keine familiären Beziehungen in Österreich und er habe momentan auch keine Beziehung. Er arbeite sehr viel, da er seinem Vater in Thailand ein Haus gekauft habe und dieses noch abbezahlen müsse. In Österreich habe er im ersten Jahr einen Deutschkurs besucht, seither habe er keine Deutschkurse mehr besucht. Sein Führerschein sei ihm abgenommen worden, da er über eine Stopptafel gefahren sei. Erst auf Vorhalt durch das Bundesamt gab der BF an, dass ihm der Führerschein deswegen abgenommen worden sei, da er unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt habe. Er nehme ca. drei Mal pro Woche Crystal Meth, er nehme die Drogen, um nicht müde zu werden, wenn er viel fahren müsse. Er sei ohne Führerschein gefahren, da er kein Geld verdiene, wenn er nicht fahre, er müsse daher weiterfahren. Er kenne die Besitzerin eines Massagesalons, diese chauffiere er manchmal, wenn sie zu wenig Leute habe, massiere er dort auch. Am 15.03.2021 habe er auch ihre Bankomatkarte bei sich gehabt, da er kein Bankkonto habe. Er habe eine Person nach römisch 40 gebracht und diese Person habe an die Besitzerin des Massagesalons überwiesen. Er wolle freiwillig nach Thailand ausreisen, wenn dies schneller möglich sei.
5. Am 23.03.2021 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, am XXXX wurde er im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der thailändischen Vertretungsbehörde vorgeführt woraufhin am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Die freiwillige Ausreise des BF wurde für den 31.03.2021 organisiert. Am 29.03.2021 widerrief der BF seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, weshalb der Flug storniert werden musste.5. Am 23.03.2021 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, am römisch 40 wurde er im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der thailändischen Vertretungsbehörde vorgeführt woraufhin am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Die freiwillige Ausreise des BF wurde für den 31.03.2021 organisiert. Am 29.03.2021 widerrief der BF seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, weshalb der Flug storniert werden musste.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Thailand zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am 08.04.2021 dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wurde für den 10.06.2021 organisiert.
7. Am 28.05.2021 erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die Behörde überhaupt nicht dahingehend ermittelt habe, ob sich der BF kooperativ zeige und eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung habe. Es sei auch nicht dahingehend ermittelt worden, wann der BF voraussichtlich abgeschoben werde. Entgegen der Ansicht der Behörde lasse sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten. Fehlende berufliche und soziale Verankerung seien bei noch nicht lange in Österreich befindlichen Asylwerbern keine besonderen Umstände, die nur ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis begründen. Auch ein strafrechtliches Fehlverhalten sei bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen. Der BF sei einmal gemäß § 198 Abs. 1 Strafgesetzbuch verurteilt worden. Außerdem gehe die Behörde zu Unrecht davon aus, dass der BF über keine Wohnmöglichkeit in Österreich verfüge. Diese Behauptung beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Der BF könne jedoch bei einer namentlich genannten Familie an einer in der Beschwerde genannten Adresse bis zu seiner Abschiebung wohnen und von dieser Familie auch finanziell unterstützt werden. Im gegenständlichen Fall sei keine Ziffer des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt und die Schubhaft daher rechtswidrig.7. Am 28.05.2021 erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die Behörde überhaupt nicht dahingehend ermittelt habe, ob sich der BF kooperativ zeige und eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung habe. Es sei auch nicht dahingehend ermittelt worden, wann der BF voraussichtlich abgeschoben werde. Entgegen der Ansicht der Behörde lasse sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten. Fehlende berufliche und soziale Verankerung seien bei noch nicht lange in Österreich befindlichen Asylwerbern keine besonderen Umstände, die nur ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis begründen. Auch ein strafrechtliches Fehlverhalten sei bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen. Der BF sei einmal gemäß Paragraph 198, Absatz eins, Strafgesetzbuch verurteilt worden. Außerdem gehe die Behörde zu Unrecht davon aus, dass der BF über keine Wohnmöglichkeit in Österreich verfüge. Diese Behauptung beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Der BF könne jedoch bei einer namentlich genannten Familie an einer in der Beschwerde genannten Adresse bis zu seiner Abschiebung wohnen und von dieser Familie auch finanziell unterstützt werden. Im gegenständlichen Fall sei keine Ziffer des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt und die Schubhaft daher rechtswidrig.
Darüber hinaus lasse der angefochtene Bescheid auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung gelinderer Mittel vermissen. Der angefochtene Bescheid enthalte dazu lediglich allgemeine Formulierungen, jedoch keinerlei einzelfallbezogene Erwägungen. Der BF werde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten.
Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sind, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
8. Das Bundesamt legte am 28.05.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere zu der in der Beschwerde genannten Wohnmöglichkeit des BF ausgeführt wurde, dass es sich bei jenen Personen, bei denen der BF nunmehr eine Wohnmöglichkeit habe, um jene Personen handle, die den BF bisher illegal beschäftigt hätten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF durch diese Wohnmöglichkeit für die Behörde greifbar sein werde.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
9. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF brachte dazu am 01.06.2021 vor, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines gelinderen Mittels keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe und sich nur oberflächlich mit dem Vorliegen eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt habe. Der BF verfüge jedoch über Personen, die ihm Unterkunft gewähren und ihn auch finanziell unterstützen. Jedenfalls sei die Verhängung der Schubhaft als ultima-ratio Maßnahme nicht erforderlich.
Da der BF vor der Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei habe er sich nicht dazu äußern können, ob er der getroffenen Rückkehrentscheidung Folge leisten werde. Der BF sei bereit, freiwillig nach Thailand zurückzukehren, wodurch er seine Mitwirkungsverpflichtung erfüllt habe und auch seine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde bewiesen habe. Eine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung sei jedenfalls auszuschließen, weshalb die Fluchtgefahr keinesfalls auf § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG gestützt werden könne.Da der BF vor der Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei habe er sich nicht dazu äußern können, ob er der getroffenen Rückkehrentscheidung Folge leisten werde. Der BF sei bereit, freiwillig nach Thailand zurückzukehren, wodurch er seine Mitwirkungsverpflichtung erfüllt habe und auch seine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde bewiesen habe. Eine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung sei jedenfalls auszuschließen, weshalb die Fluchtgefahr keinesfalls auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt werden könne.
Hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG werde ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich aufhalte. Er verfüge über zahlreiche Freunde, seine Ex-Frau lebe in Österreich und seine leibliche Tochter wohne ebenfalls in Österreich. Diese Aspekte stünden der Annahme, dass sich der BF einer Abschiebung durch Flucht entziehen werde, entgegen.Hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG werde ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich aufhalte. Er verfüge über zahlreiche Freunde, seine Ex-Frau lebe in Österreich und seine leibliche Tochter wohne ebenfalls in Österreich. Diese Aspekte stünden der Annahme, dass sich der BF einer Abschiebung durch Flucht entziehen werde, entgegen.
Fluchtgefahr müsse verneint werden, zumal der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF ist ein volljähriger thailändischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der BF ist gesund und haftfähig.
2.3. Der BF wird seit 17.03.2021 in Schubhaft angehalten.
2.4. Für den BF wurde von der thailändischen Vertretungsbehörde am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Abschiebung des BF wurde für den 10.06.2021 organisiert, mit der rechtzeitigen Erlangung eines weiteren Heimreisezertifikates für den BF ist zu rechnen.2.4. Für den BF wurde von der thailändischen Vertretungsbehörde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Abschiebung des BF wurde für den 10.06.2021 organisiert, mit der rechtzeitigen Erlangung eines weiteren Heimreisezertifikates für den BF ist zu rechnen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der BF hält sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf und verfügte zuletzt am 25.07.2010 über einen Aufenthaltstitel. Seit 25.04.2013 ist der BF in Österreich nicht behördlich gemeldet. Der BF ist untergetaucht und hat dadurch an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.3. Der BF stellte am 23.03.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, den er jedoch am 29.03.2021 widerrief, nachdem seine Ausreise für den 31.03.2021 organisiert worden war.
3.4. Der BF trat am 18.05.2021 in den Hungerstreik, den er am 20.05.2021 wieder beendete.
3.5. Der BF finanzierte seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Erwerbstätigkeit.
3.6. Am 15.01.2021 lenkte der BF ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, weshalb ihm seine Lenkberechtigung entzogen wurde. Der BF lenkte weiterhin Kraftfahrzeuge – auch nachdem er Suchtmittel eingenommen hatte – um durch das unrechtmäßige Befördern von Personen ein Einkommen zu erzielen.
3.7. Der BF nannte weder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2021 noch dem Bundesamt am 18.03.2021 seine letzte tatsächliche Wohnadresse.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. In Österreich lebt die Tochter des BF, die er ein Mal pro Monat sieht. Der BF lebt mit seiner Tochter weder in einem gemeinsamen Haushalt noch bezahlt er Alimente für sie. In Österreich lebt auch die Ex-Frau des BF, die er ca. ein Mal pro Jahr sieht. Über weitere Familienangehörige verfügt der BF in Österreich nicht.
4.2. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte; eine über Smalltalk hinausgehende Unterhaltung in deutscher Sprache kann der BF nicht führen.
4.3. Der BF ging zuletzt am 13.11.2011 einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er erzielt ein Einkommen aus Schwarzarbeit. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht.
4.4. Der BF hat die Möglichkeit, unentgeltlich in der Wohnung jener Personen zu wohnen, die ihn unter Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Fahrer und Masseur beschäftigt haben. Von diesen Personen könnte der BF auch finanziell unterstützt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines – abgelaufenen – Reisepasses sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des am XXXX von der thailändischen Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikates getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, insbesondere hat der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines – abgelaufenen – Reisepasses sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des am römisch 40 von der thailändischen Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikates getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, insbesondere hat der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, insbesondere gab er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 18.03.2021 an, dass er gesund sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
2.3. Dass der BF seit 17.03.2021 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die thailändische Vertretungsbehörde am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt hat. Da nunmehr für den 10.06.2021 ein Flug für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg gebucht worden ist und ein neuerlicher Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der thailändischen Vertretungsbehörde gestellt wurde – wobei im diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr festgehalten wird, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Flugdaten bekannt sein müssen – ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.2.4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die thailändische Vertretungsbehörde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt hat. Da nunmehr für den 10.06.2021 ein Flug für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg gebucht worden ist und ein neuerlicher Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der thailändischen Vertretungsbehörde gestellt wurde – wobei im diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr festgehalten wird, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Flugdaten bekannt sein müssen – ist mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Dass sich der BF seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem der BF erstmals am 21.01.2003 aufscheint. Dies ist auch mit seinen Angaben vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen, wonach er ca. im Jahr 2002 nach Österreich eingereist sei. Der BF hat beim Bundesamt zwar angegeben, dass er im Jahr 2013 nach Thailand ausgereist sei – und danach wieder nach Österreich eingereist sei – doch sind diese Angaben insofern unglaubhaft, als das Reisedokument des BF am 03.10.2012 seine Gültigkeit verloren hat. Die Feststellung zu dem zuletzt dem BF erteilten Aufenthaltstitel ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom XXXX . Dass er seit 25.04.2013 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass sich der BF jahrelang ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat, dass er untergetaucht ist und dadurch an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat.3.1. Dass sich der BF seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem der BF erstmals am 21.01.2003 aufscheint. Dies ist auch mit seinen Angaben vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen, wonach er ca. im Jahr 2002 nach Österreich eingereist sei. Der BF hat beim Bundesamt zwar angegeben, dass er im Jahr 2013 nach Thailand ausgereist sei – und danach wieder nach Österreich eingereist sei – doch sind diese Angaben insofern unglaubhaft, als das Reisedokument des BF am 03.10.2012 seine Gültigkeit verloren hat. Die Feststellung zu dem zuletzt dem BF erteilten Aufenthaltstitel ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom römisch 40 . Dass er seit 25.04.2013 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass sich der BF jahrelang ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat, dass er untergetaucht ist und dadurch an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat.
3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides, der Kopie des diesbezüglichen Rückscheines über die Zustellung dieses Bescheides an den damaligen Rechtsvertreter des BF sowie aus dem Umstand, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde.
3.3. Dass der BF am 23.03.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte, diesen jedoch am 29.03.2021 widerrief, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Antragsformular sowie der Mitteilung der BBU vom 29.03.2021, dass sich der BF gegen seine freiwillige Ausreise entschieden habe. Dass bereits für den 31.03.2021 ein Flug für den BF gebucht worden war steht auf Grund der im Akt einliegenden Buchungsbestätigung fest, dass für den BF für diesen Termin ein gültiges Heimreisezertifikat vorlag, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Dokumentes.
3.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei.
3.5. Dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Erwerbstätigkeit finanzierte ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 18.03.2021. So gab er insbesondere an, dass er als Taxifahrer arbeite, male und repariere und manchmal auch massiere. Dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, wisse er.
3.6. Dass der BF am 15.01.2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte, steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Anzeige fest. Dass dem BF in weiterer Folge die Lenkberechtigung entzogen wurde, räumte er selbst im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 18.03.2021 ein und ergibt sich dies auch durch die Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 16.03.2021, in der ausdrücklich auf den Entzug der Lenkberechtigung Bezug genommen wurde. Dass der BF trotzdem weiterhin Kraftfahrzeuge lenkte und dabei auch Suchtmittel konsumierte gab er selbst in seiner Einvernahme am 18.03.2021 an. So führte er dazu insbesondere aus, dass er Drogen – Crystal Meth – nehme um nicht müde zu werden, wenn er viel fahren müsse. Wenn er nicht fahre, dann verdiene er kein Geld, er müsse daher weiterhin fahren. Aus der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 16.03.2021 ergibt sich überdies, dass der BF am 15.03.2021 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.
3.7. Die Feststellung, wonach der BF weder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2021 noch dem Bundesamt am 18.03.2021 seine tatsächliche letzte Wohnadresse nannte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der BF gab entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 15.03.2021 gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2021 an, dass er in einem namentlich genannten Lokal wohne. Im Zuge der mit dem BF durchgeführten Wohnsitzüberprüfung war der BF nicht in der Lage, die Eingangstür zum Lokal zu öffnen, da der mitgeführte Schlüssel offenbar nicht zum Schloss der Eingangstüre passte. Die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.03.2021 er habe die Türe nicht öffnen können, da innen ein Schlüssel gesteckt sei, ist mit den Angaben in der Anzeige nicht in Einklang zu bringen, da ausdrücklich angeführt wird, dass der Schlüssel nicht zum Schloss passte. Da der BF auch in der Einvernahme durch das Bundesamt am 18.03.2021 keinen konkreten letzten Aufenthaltsort nannte, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er weder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch dem Bundesamt seinen letzte Wohnadresse bekannt gegeben hat.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. Die Feststellungen zu den familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen ebenso auf seinen Angaben vor dem Bundesamt wie die Feststellungen seine mangelnden Deutschkenntnisse betreffend.
4.2. Dass der BF in Österreich zuletzt am 13.11.2011 einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Datenauszug der Sozialversicherung. Dass er ein Einkommen aus Schwarzarbeit erzielt gab der BF vor dem Bundesamt am 18.03.2021 an. Konkrete Angaben zu einem eigenen gesicherten Wohnsitz machte der BF nicht, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt.
4.3. Dass der BF die Möglichkeit hat, bei Bekannten unentgeltlich zu wohnen, steht auf Grund des dem Bundesamt vorgelegten diesbezüglichen Vertrages, der nach Anordnung der Schubhaft abgeschlossen wurde, fest. Dass der BF von jenen Personen, die ihm unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen, zur Schwarzarbeit herangezogen wurde, gab der BF am 18.03.2021 vor dem Bundesamt an.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 25.07.2011 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, er hält sich daher im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Seit 25.04.2013 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich, er ist untergetaucht. Da der BF seinen Aufenthalt vor dem Bundesamt geheim gehalten hat, konnte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht geführt werden. Damit hat der BF jedoch seine Mitwirkungspflichten verletzt und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 25.07.2011 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, er hält sich daher im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Seit 25.04.2013 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich, er ist untergetaucht. Da der BF seinen Aufenthalt vor dem Bundesamt geheim gehalten hat, konnte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht geführt werden. Damit hat der BF jedoch seine Mitwirkungspflichten verletzt und den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich lebt zwar die Tochter des BF, doch hat er zu ihr lediglich ein Mal pro Monat Kontakt, Unterhalt leistet er für sie nicht. Darüber hinaus verfügt der BF über soziale Kontakte, eine Kommunikation auf Deutsch ist auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nur eingeschränkt möglich. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF gab im Verfahren an, bei Bekannten unentgeltlich wohnen zu können. Relativiert werden diese sozialen Anknüpfungspunkte jedoch dadurch, dass dem BF der unrechtmäßige Aufenthalt insbesondere auch durch diese Bekannten ermöglicht wurde, da der BF unter anderem von diesen Bekannten entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt wurde. Da sich der BF seit dem Jahr 2010 unrechtmäßig in Österreich aufhält und seit dem Jahr 2013 überdies untergetaucht war, liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären und sozialen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht neuerlich unterzutauchen. Insbesondere zeigte der BF in der Vergangenheit nicht nur ein Verhalten, das seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlief, er finanzierte seinen Aufenthalt überdies wissentlich durch Schwarzarbeit. Dass er die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich nicht achtet um seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen zeigt sich insbesondere daran, dass er trotz entzogener Lenkberechtigung weiterhin „Taxifahrten“ durchführt und dabei überdies bewusst Drogen konsumiert. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich lebt zwar die Tochter des BF, doch hat er zu ihr lediglich ein Mal pro Monat Kontakt, Unterhalt leistet er für sie nicht. Darüber hinaus verfügt der BF über soziale Kontakte, eine Kommunikation auf Deutsch ist auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nur eingeschränkt möglich. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF gab im Verfahren an, bei Bekannten unentgeltlich wohnen zu können. Relativiert werden diese sozialen Anknüpfungspunkte jedoch dadurch, dass dem BF der unrechtmäßige Aufenthalt insbesondere auch durch diese Bekannten ermöglicht wurde, da der BF unter anderem von diesen Bekannten entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt wurde. Da sich der BF seit dem Jahr 2010 unrechtmäßig in Österreich aufhält und seit dem Jahr 2013 überdies untergetaucht war, liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären und sozialen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht neuerlich unterzutauchen. Insbesondere zeigte der BF in der Vergangenheit nicht nur ein Verhalten, das seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlief, er finanzierte seinen Aufenthalt überdies wissentlich durch Schwarzarbeit. Dass er die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich nicht achtet um seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen zeigt sich insbesondere daran, dass er trotz entzogener Lenkberechtigung weiterhin „Taxifahrten“ durchführt und dabei überdies bewusst Drogen konsumiert.
Das Bundesamt ist daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF hält sich seit mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und war seit ca. acht Jahren untergetaucht. Weder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch dem Bundesamt gab er seine letzte Wohnadresse bekannt.
Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Zur Finanzierung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes führt der BF unrechtmäßig Taxifahrten durch, obwohl er dazu nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht berechtigt ist, er über keine Lenkberechtigung verfügt und er überdies vor Fahrtantritt regelmäßig und bewusst Drogen konsumiert.
Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF verfügt in Österreich über seine Tochter, zu der er ein Mal pro Monat Kontakt hat, beruflich ist er in Österreich nicht verankert. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Während dieses Aufenthaltes handelte er nicht nur den fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwider sondern übte auch Erwerbstätigkeiten aus, obwohl er über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht verfügt.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit über Jahre hinweg gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.
Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da der BF selbst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme 18.03.2021 angab, dass er gesund sei.
Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, da bereits am 02.04.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Abschiebung innerhalb kurzer Zeit nach Rechtskraft dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme organisiert wurde.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF zeigt durch sein langjährig geübtes Verhalten, dass er nicht nur seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen negiert, sondern überdies gegen zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Eine Vertrauenswürdigkeit, die im Fall seiner Entlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Vermutung zulässt, dass er nicht neuerlich untertauchen wird, liegt nicht vor. Der BF gab im Rahmen seines Aufgriffes vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwar eine konkrete Adresse an, an der er wohne, er war jedoch nicht in der Lage, die Eingangstüre zu der von ihm angegebenen Wohnadresse zu öffnen, da sein Schlüssel nicht zum Türschloss passte. Eine weitere Adresse nannte er den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht. Das Bundesamt erhob vor Anordnung der Schubhaft weitere in Frage kommende Wohnadressen und führte Überprüfungen an der letzten Meldeadresse des BF sowie an der Adresse der Zulassungsbesitzerin, mit deren Kraftfahrzeug der BF am 15.03.2021 angehalten wurde, durch. Konkrete Anhaltspunkte auf die tatsächliche Wohnadresse des BF konnten auch dabei nicht erhoben werden. Das Bundesamt ist daher zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden kann.3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF zeigt durch sein langjährig geübtes Verhalten, dass er nicht nur seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen negiert, sondern überdies gegen zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Eine Vertrauenswürdigkeit, die im Fall seiner Entlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Vermutung zulässt, dass er nicht neuerlich untertauchen wird, liegt nicht vor. Der BF gab im Rahmen seines Aufgriffes vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwar eine konkrete Adresse an, an der er wohne, er war jedoch nicht in der Lage, die Eingangstüre zu der von ihm angegebenen Wohnadresse zu öffnen, da sein Schlüssel nicht zum Türschloss passte. Eine weitere Adresse nannte er den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht. Das Bundesamt erhob vor Anordnung der Schubhaft weitere in Frage kommende Wohnadressen und führte Überprüfungen an der letzten Meldeadresse des BF sowie an der Adresse der Zulassungsbesitzerin, mit deren Kraftfahrzeug der BF am 15.03.2021 angehalten wurde, durch. Konkrete Anhaltspunkte auf die tatsächliche Wohnadresse des BF konnten auch dabei nicht erhoben werden. Das Bundesamt ist daher zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Bundesamt bei der Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausführlich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Vor Anordnung der Schubhaft wurde der BF zwar mangels zur Verfügung stehendem Dolmetscher nicht einvernommen, doch hat das Bundesamt beispielsweise durch Erhebung in Frage kommender Wohnadressen ausreichende Ermittlungen durchgeführt, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben. Aus der mit dem BF am 18.03.2021 aufgenommenen Niederschrift ergeben sich auch keine Widersprüche zu den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die in der Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor.
Soweit der BF in seiner Beschwerde anführt, auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden unentgeltlichen Wohnmöglichkeit sei die Anordnung eines gelinderen Mittels geboten, ist anzuführen, dass jene Personen, die dem BF nunmehr eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bieten, den BF entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt und ihm dadurch auch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt ermöglicht haben. Abgesehen von diesem Umstand ist trotz der Möglichkeit, unentgeltlich Unterkunft zu nehmen, im Fall des BF nicht davon auszugehen, dass er nicht neuerlich untertauchen werde. Vielmehr hat der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er zur Ermöglichung seines Verbleibes in Österreich auch vor massiven Gesetzesverstößen nicht zurückschreckt und überdies Geld benötigt, um einen Hauskauf in Thailand zu finanzieren. Darüber hinaus zeigt er durch das konsequente Verschweigen seiner tatsächlichen Wohnadresse vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt, dass er tatsächlich nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Auch den Umstand, dass ihm seine Lenkberechtigung entzogen wurde, da er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, versuchte der BF am 18.03.2021 vor dem Bundesamt zu verschweigen, da er nach dem Grund für den Entzug der Lenkberechtigung befragt angab, er habe ein Stopp-Schild überfahren. Auch seine Bereitschaft freiwillig nach Thailand zurückzukehren, widerrief der BF kurz vor seiner bereits organisierten Ausreise. Vielmehr versuchte er durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Da die mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, dient die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 76 Abs. 5 FPG der Sicherung der Abschiebung des BF. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. 3.2.2. Da die mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, dient die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG der Sicherung der Abschiebung des BF. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr darüber hinaus zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF nunmehr auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr darüber hinaus zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF nunmehr auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere steht die Abschiebung des BF innerhalb weniger Tage bevor, sodass auch dadurch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er kurz vor dem bereits organisierten Ausreisetermin seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat widerrufen hat, von einem erhöhten Risiko des neuerlichen Untertauchens auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Meldepflicht Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2242878.1.00Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021