TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/4 W278 2242273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2021
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Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W278 2242273-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 05.05.2021 bis 10.05.2021 zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 05.05.2021 bis 10.05.2021 zu Recht: ,

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zahl XXXX , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 05.05.2021 bis 10.05.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zahl römisch 40 , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 05.05.2021 bis 10.05.2021 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

A. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, war unter seinem früheren Namen, XXXX , zu keiner Zeit behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Unter seinem aktuellen Namen, XXXX , weißt er lediglich eine Meldung in einem PAZ im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Schubhaft auf. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, war unter seinem früheren Namen, römisch 40 , zu keiner Zeit behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Unter seinem aktuellen Namen, römisch 40 , weißt er lediglich eine Meldung in einem PAZ im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Schubhaft auf.

Am 12.01.2017 wurde der BF im österreichischen Bundesgebiet im Rahmen einer Personenkontrolle bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und festgestellt, dass er weder über eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine aufrechte Wohnsitzmeldung oder ein Visum verfügte. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF unter anderem ein Ausreiseauftrag ausgefolgt und er darüber belehrt, dass er diesen nach erfolgter Ausreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde in seinem Herkunftsstaat abzugeben habe.

Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und, aufgrund von Schwarzarbeit, ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren über ihn verhängt. Die Entscheidung erwuchs nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichts erstinstanzlich in Rechtskraft. Der BF erbrachte in der Folge jedoch keinen Nachweis seiner Ausreise, sodass das Datum der Gültigkeit des Einreiseverbotes nicht erfasst werden konnte.

Am 04.05.2021 wurde der BF im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und gab an, er habe seinen Vornamen ändern lassen. Er sagte weiters, dass er wieder nach Österreich kommen und seine Freundin heiraten werde. Da aus dem Reisepass eine Einreise des BF vom 05.01.2020 hervorging, und aufgrund des unter dem früheren Namen des BF nach wie vor vermerkten Einreiseverbotes, wurde gegen den BF Anzeige nach dem FPG erhoben und der BF festgenommen. Er befand sich in der Folge zunächst im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft.

Am selben Tag wurde der BF unter Heranziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hier gab er an, er sei gesund und sieben Tage nach Erlassung des Bescheides vom 12.01.2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. In Serbien sei er jedoch nicht zur Botschaft in XXXX gegangen, auch wenn er das sollte, weil er nur nach Hause gewollt habe. Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht überprüft werden könnten und aufgrund des Ausstellungsdatums des serbischen Reisepasses des BF am 26.08.2019 ein Ausreisedatum mit diesem Tag fixiert werde, gab der BF an, er habe verstanden und nehme das zur Kenntnis. Am selben Tag wurde der BF unter Heranziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hier gab er an, er sei gesund und sieben Tage nach Erlassung des Bescheides vom 12.01.2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. In Serbien sei er jedoch nicht zur Botschaft in römisch 40 gegangen, auch wenn er das sollte, weil er nur nach Hause gewollt habe. Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht überprüft werden könnten und aufgrund des Ausstellungsdatums des serbischen Reisepasses des BF am 26.08.2019 ein Ausreisedatum mit diesem Tag fixiert werde, gab der BF an, er habe verstanden und nehme das zur Kenntnis.

Weiter gab der BF an, er halte sich seit 05.01.2020 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei in Österreich, da in Serbien Strafen wegen dem Auto auf ihm lasten würden und er hier arbeiten und Geld verdienen wolle. Wegen Covid-19 habe er jedoch nicht arbeiten können. Er habe in Österreich ein Mädchen kennengelernt. Seinen Namen habe er nicht wegen des Einreiseverbotes ändern lassen, da dieses zwei Jahre gelte und er den Namen erst drei Jahre danach habe ändern lassen. Er habe viel Familie in Österreich sowie eine Freundin, bei der er aber nicht wohne. Er habe bei der gesamten Familie versucht, eine Meldung durchzuführen, jedoch habe ihn keiner anmelden können. Er lebe bei seinem Onkel und seiner Tante in Wien und sei immer bei einem seiner vielen Verwandten ohne gültige Meldeadresse untergekommen. Er sei bereit an einer Wohnsitzüberprüfung mitzuwirken. Eigene finanzielle Mittel habe er nicht, bekomme aber Geld von seinem Onkel und seiner Tante, wenn er es brauche.

Das BFA teilte dem BF im Rahmen der Einvernahme mit, dass seine Angaben zu einer möglichen Unterkunftnahme bei seinem Onkel und seiner Tante glaubhaft seien. Es sei beabsichtigt, eine Wohnsitzüberprüfung durchzuführen und im Fall, dass diese negativ verlaufe, werde die Schubhaft gegen den BF angeordnet werden.

Ebenfalls am 04.05.2021 ersuchte das BFA eine LPD um ehestmögliche Wohnsitzüberprüfung an der Adresse XXXX , da der BF glaubhaft abgegeben habe, bei seiner Tante und seinem Onkel zu leben und sich dieser im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft befinde. Ebenfalls am 04.05.2021 ersuchte das BFA eine LPD um ehestmögliche Wohnsitzüberprüfung an der Adresse römisch 40 , da der BF glaubhaft abgegeben habe, bei seiner Tante und seinem Onkel zu leben und sich dieser im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft befinde.

Mit E-Mail einer LPD vom 05.05.2021, 12:44, wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Wohnsitzüberprüfung positiv verlaufen sei. Der BF wohne bei seiner Tante, mit der Rücksprache gehalten worden sei. Diese habe bestätigt, dass ihr Neffe bei ihr lebe. Zudem habe Kleidung des BF in der Wohnung vorgefunden werden können und der BF habe bei der Anfahrt den genauen Weg, inklusive Stiege und Tür beschreiben können. Die in der E-Mail des BFA angeführte Adresse sei nicht richtig, vielmehr handle es sich um die XXXX . Mit E-Mail einer LPD vom 05.05.2021, 12:44, wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Wohnsitzüberprüfung positiv verlaufen sei. Der BF wohne bei seiner Tante, mit der Rücksprache gehalten worden sei. Diese habe bestätigt, dass ihr Neffe bei ihr lebe. Zudem habe Kleidung des BF in der Wohnung vorgefunden werden können und der BF habe bei der Anfahrt den genauen Weg, inklusive Stiege und Tür beschreiben können. Die in der E-Mail des BFA angeführte Adresse sei nicht richtig, vielmehr handle es sich um die römisch 40 .

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.05.2021, dem BF am selben Tag um 14:15 durch persönliche Übergabe zugestellt, wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei gesund und haftfähig, entgegen des gegen ihn bestehenden Einreiseverbot nach Österreich eingereist und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfüge nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und halte sich unangemeldet im Bundesgebiet auf. Der BF nehme wissentlich und vorsätzlich Unterkunft bei seiner Tante, obwohl er über sein Einreiseverbot in Kenntnis sei und werde auch von sonstigen Verwandten bei seinem illegalen Aufenthalt unterstützt. Seine Kernfamilie befinde sich in Serbien, er sei weder sprachlich, beruflich noch sonst in Österreich integriert und habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Abschiebung des BF könne zeitnah, voraussichtlich bereits am 13.05.2021 erfolgen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme aufgrund seines bisherigen Verhaltes, welches in mangelnder Vertrauenswürdigkeit resultiere, nicht in Betracht.

Der BF wurde am 05.05.2021 für einen Sammeltransport nach Serbien angemeldet. Am 06.05.2021 wurde ein Abschiebeauftrag für den 13.05.2021 gegen ihn erlassen.

Aus einem Bericht zur Wohnsitzüberprüfung einer LPD ging, zusätzlich zu den Informationen in der E-Mail vom 05.05.2021 hervor, dass der BF in der Wohnung seiner Tante bzw. seines Onkels auch ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 05.05.2021 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Es wurde ausgeführt, der BF sei bereits sieben Tage nach Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes vom 12.01.2017 nach Serbien ausgereist. Dort habe er am 10.01.2019 seinen Vornamen von XXXX auf XXXX ändern lassen. Der BF sei am 05.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er bei seinem Onkel Unterkunft genommen habe. Es bestehe seit einem Jahr eine Beziehung zu seiner Verlobten. Das gegen den BF bestehende Einreiseverbot sei bereits abgelaufen und die Namensänderung nicht zu dessen Umgehung erfolgt. Der BF habe selbstständig auf seine Namensänderung hingewiesen, die Reisepassnummer sei zudem gleichgeblieben. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen und habe die aktuellen Lebensumstände des BF nicht selbstständig ermittelt. Der BF sei im Bundesgebiet familiär und sozial verankert und verfüge über eine Wohnmöglichkeit. Sicherungsbedarf sei nicht gegeben, dem BF sei, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthaltes, lediglich die Ausreise aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Die Behörde habe sich nicht mit dem Ergebnis der Wohnsitzüberprüfung befasst. Auch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig und die Verhängung eines gelinderen Mittels sei zu Unrecht ausgeschlossen, bzw. nicht ausreichend geprüft worden. Der BF sei bereit zu kooperieren und würde einer Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme Folge leisten. Beantragt wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Kostenersatz.Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 05.05.2021 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Es wurde ausgeführt, der BF sei bereits sieben Tage nach Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes vom 12.01.2017 nach Serbien ausgereist. Dort habe er am 10.01.2019 seinen Vornamen von römisch 40 auf römisch 40 ändern lassen. Der BF sei am 05.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er bei seinem Onkel Unterkunft genommen habe. Es bestehe seit einem Jahr eine Beziehung zu seiner Verlobten. Das gegen den BF bestehende Einreiseverbot sei bereits abgelaufen und die Namensänderung nicht zu dessen Umgehung erfolgt. Der BF habe selbstständig auf seine Namensänderung hingewiesen, die Reisepassnummer sei zudem gleichgeblieben. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen und habe die aktuellen Lebensumstände des BF nicht selbstständig ermittelt. Der BF sei im Bundesgebiet familiär und sozial verankert und verfüge über eine Wohnmöglichkeit. Sicherungsbedarf sei nicht gegeben, dem BF sei, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthaltes, lediglich die Ausreise aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Die Behörde habe sich nicht mit dem Ergebnis der Wohnsitzüberprüfung befasst. Auch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig und die Verhängung eines gelinderen Mittels sei zu Unrecht ausgeschlossen, bzw. nicht ausreichend geprüft worden. Der BF sei bereit zu kooperieren und würde einer Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme Folge leisten. Beantragt wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Kostenersatz.

Am 10.05.2021 leitete das BVwG die mit 07.05.2021 datierte Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.05.2021 und die darauf gegründete Anhaltung des BF an das BFA weiter.

Am 10.05.2021 wurde der BF erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Serbien zurückreisen, dort lebe nur noch seine kranke Mutter und mit seiner Familie dort verstehe er sich nicht gut. In Österreich habe er seine Lebensgefährtin und weitere Verwandte. Er sei am 21.01.2017 nach Serbien ausgereist habe aber seine Ausreisebestätigung bei der Botschaft in Serbien nicht abgegeben, weil er jung und durcheinander gewesen sei. Er habe gedacht, dass sein Einreiseverbot nur auf den Nachnamen laufe. Wann genau er wieder eingereist sei, wisse er nicht, er halte sich seit etwa einem Jahr und drei Monaten durchgehend in Österreich auf. XXXX sei seine Lebensgefährtin und glaublich am XXXX geboren, sie beziehe Arbeitslosengeld. Sein Onkel, seine Tante und seine Lebensgefährtin würden seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der BF sei nicht berufstätig, er habe keine Ersparnisse und in Serbien keine Perspektive. Am 10.05.2021 wurde der BF erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Serbien zurückreisen, dort lebe nur noch seine kranke Mutter und mit seiner Familie dort verstehe er sich nicht gut. In Österreich habe er seine Lebensgefährtin und weitere Verwandte. Er sei am 21.01.2017 nach Serbien ausgereist habe aber seine Ausreisebestätigung bei der Botschaft in Serbien nicht abgegeben, weil er jung und durcheinander gewesen sei. Er habe gedacht, dass sein Einreiseverbot nur auf den Nachnamen laufe. Wann genau er wieder eingereist sei, wisse er nicht, er halte sich seit etwa einem Jahr und drei Monaten durchgehend in Österreich auf. römisch 40 sei seine Lebensgefährtin und glaublich am römisch 40 geboren, sie beziehe Arbeitslosengeld. Sein Onkel, seine Tante und seine Lebensgefährtin würden seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der BF sei nicht berufstätig, er habe keine Ersparnisse und in Serbien keine Perspektive.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 10.05.2021 ein gelinderes Mittel über den BF verhängt und der BF am selben Tag aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Zudem wurde sein serbischer Reisepass sichergestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 erstattete das BFA Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, gegen den BF seien am 12.01.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen worden. Der BF habe einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und das österreichische Bundesgebiet selbstständig verlassen wollen. Er habe es unterlassen, ein ihm ausgehändigtes Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft in Serbien abzugeben, sodass die tatsächliche Ausreise aus den Mitgliedsstaaten nicht nachgewiesen worden sei. So habe die Dauer des Einreiseverbotes nie festgelegt werden können. Der BF habe es – obwohl er hierzu niederschriftlich aufgefordert worden sei – unterlassen, der Behörde die Ausreise nachzuweisen und auch im Rahmen der am 04.05.2021 durchgeführten Einvernahme hierzu keine Äußerung abgegeben. Der BF habe seinen Vornamen offenkundig geändert um eine reibungslose Einreise zu gewährleisten und alles unternommen um für die Behörde nicht greifbar zu sein. Er sei sich der Konsequenzen eines illegalen Aufenthaltes bewusst gewesen und habe neuerlich massiv fremdenpolizeiliche Vorschriften übertreten. Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit des Schubhaftbescheides seien jedenfalls gegeben gewesen. Die Verwandten des BF hätten seinen Aufenthalt im Verborgenen unterstützt und die Gefahr, dass sich der BF der drohenden Abschiebung entzogen hätte, sei gegeben gewesen. Aufgrund der Schubhaftbeschwerde und der vorgelegten Urkunden, sei der BF am 10.05.2021 neuerlich einvernommen und in der Folge unverzüglich in ein gelinderes Mittel entlassen worden. Die Verhängung des gelinderen Mittels sei notwendig gewesen, da im konkreten Fall noch nicht gesichert nachgewiesen worden sei, ab welchem Zeitpunkt der BF tatsächlich in Serbien aufhältig gewesen sei. Das BFA beantragte die Beschwerdeabweisung sowie Kostenersatz.

Der BF befand sich von 05.05.2021, 14:15, bis 10.05.2021, 16:40, in Schubhaft und wurde am letztgenannten Tag in ein gelinderes Mittel entlassen.

Am 12.05.2021 langten beim BVwG die deutschen Übersetzungen des serbischen Namensänderungsbescheides des BF sowie eine notariell beglaubigte Erklärung zum Aufenthalt des BF in Serbien im Jahr 2017 ein.

B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren (1.1.-1.7.):

1.1. Der BF führte die im Spruch angegebene Identität, ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Den im Spruch angeführten Vornamen „ XXXX “ führt der BF erst seit einer Namensänderung in Serbien mit 10.01.2019. Zuvor führte er den Vornamen „ XXXX “.1.1. Der BF führte die im Spruch angegebene Identität, ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Den im Spruch angeführten Vornamen „ römisch 40 “ führt der BF erst seit einer Namensänderung in Serbien mit 10.01.2019. Zuvor führte er den Vornamen „ römisch 40 “.

1.2. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet.

1.3. Er besaß keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel für Österreich.

1.4. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und, aufgrund von Schwarzarbeit, ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren über ihn verhängt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF reiste in der Folge zu Beginn des Jahres 2017 zwar nach Serbien aus, erbrachte jedoch keinen Nachweis seiner Ausreise, sodass das Datum der Gültigkeit des Einreiseverbotes nicht erfasst werden konnte.

1.6. Am 04.05.2021 wurde der BF im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

1.7. Am 05.05.2021 wurde mit Mandatsbescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Er befand sich von diesem Tag bis 10.05.2021 in Schubhaft. Am letztgenannten Tag wurde über ihn das gelindere Mittel der Unterkunftnahme an einer bestimmten Adresse sowie der täglichen Meldung bei einer PI angeordnet.1.7. Am 05.05.2021 wurde mit Mandatsbescheid des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Er befand sich von diesem Tag bis 10.05.2021 in Schubhaft. Am letztgenannten Tag wurde über ihn das gelindere Mittel der Unterkunftnahme an einer bestimmten Adresse sowie der täglichen Meldung bei einer PI angeordnet.

2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

2.1. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war vom Vorliegen eines rechtskräftigen und aufrechten Einreiseverbotes auszugehen.

2.2. Ein bis 26.08.2029 gültiger serbischer Reisepass des BF lag vor.

2.3. Der BF war gesund und haftfähig.

2.4. Der BF wurde bereits am 05.05.2021 für die Abschiebung am 13.05.2021 angemeldet.

3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.- 3.7.):

3.1. Es war vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszugehen.

3.2. Es war davon auszugehen, dass der BF entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes in das Österreichische Bundesgebiet eingereist war.

3.3. Der BF ließ mit Rechtskraft vom 10.01.2019 seinen Vornamen in Serbien ändern.

3.4. Der BF war im Bundesgebiet seit Januar 2020 ohne Meldeadresse wohnhaft. Er hatte zu keiner Zeit einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

3.5. Der BF missachtete das Meldegesetz und überschritt den Zeitraum in welchem er visumsfrei im Bundesgebiet aufhältig sein durfte. Sein Aufenthalt war demnach rechtswidrig.

3.6. Das BFA teilte dem BF im Rahmen der Einvernahme mit, dass seine Angaben zu einer Unterkunftnahme bei seinem Onkel und seiner Tante glaubhaft seien, beabsichtigt sei eine Wohnsitzüberprüfung durchzuführen und im Fall, dass diese negativ verlaufe, die Schubhaft gegen den BF anzuordnen.

Ebenfalls am 04.05.2021 ersuchte das BFA eine LPD um ehestmögliche Wohnsitzüberprüfung an der Adresse XXXX , da der BF glaubhaft abgegeben habe, bei seiner Tante und seinem Onkel zu leben und sich dieser im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft befinde. Mit E-Mail einer LPD vom 05.05.2021, 12:44, wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Wohnsitzüberprüfung positiv verlaufen sei. Der BF wohne bei seiner Tante, mit der Rücksprache gehalten worden sei. Diese habe bestätigt, dass ihr Neffe bei ihr lebe. Zudem habe Kleidung des BF in der Wohnung vorgefunden werden können und der BF habe bei der Anfahrt den genauen Weg, inklusive Stiege und Tür beschreiben können. Die in der E-Mail des BFA angeführte Adresse sei nicht richtig, vielmehr handle es sich um die XXXX . Ebenfalls am 04.05.2021 ersuchte das BFA eine LPD um ehestmögliche Wohnsitzüberprüfung an der Adresse römisch 40 , da der BF glaubhaft abgegeben habe, bei seiner Tante und seinem Onkel zu leben und sich dieser im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft befinde. Mit E-Mail einer LPD vom 05.05.2021, 12:44, wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Wohnsitzüberprüfung positiv verlaufen sei. Der BF wohne bei seiner Tante, mit der Rücksprache gehalten worden sei. Diese habe bestätigt, dass ihr Neffe bei ihr lebe. Zudem habe Kleidung des BF in der Wohnung vorgefunden werden können und der BF habe bei der Anfahrt den genauen Weg, inklusive Stiege und Tür beschreiben können. Die in der E-Mail des BFA angeführte Adresse sei nicht richtig, vielmehr handle es sich um die römisch 40 .

3.7. Der Mandatsbescheid des BFA vom 05.05.2021 wurde dem BF am selben Tag um 14:15 durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.6.):

4.1. Der BF führte eine Beziehung zu einer serbischen Staatsbürgerin, welcher ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zukommt. Die Beziehung hätte den BF nicht an einem Untertauchen gehindert. Er lebte nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammen.

4.2. Der BF hat viele Verwandte im Bundesgebiet. Seine Mutter jedoch lebt in Serbien. Bei seinem Onkel und seiner Tante lebte der BF im Zeitpunkt seines Aufgriffs bereits seit über einem Jahr und konnte dort auch hinkünftig leben. Der BF wurde von seinem Onkel und seiner Tante finanziell unterstützt und versorgt. Der Onkel des BF bezog zuletzt Notstandshilfe.

4.3. Sonstige gesellschaftliche, berufliche oder anderweitige Bindungen des BF im Bundesgebiet waren nicht vorhanden.

4.4. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war zur Ausübung einer solchen auch nicht berechtigt. Er war Einkommens- und Vermögenslos.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Einsicht in das Zentralen Melde- (ZMR) und Fremdenregister (IZR), die Anhaltedatei des BMI, das Strafregister und in verschiedene Auszüge betreffend den Onkel und die Lebensgefährtin des BF genommen.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Einsicht in das Zentralen Melde- (ZMR) und Fremdenregister (IZR), die Anhaltedatei des BMI, das Strafregister und in verschiedene Auszüge betreffend den Onkel und die Lebensgefährtin des BF genommen. ,

1. Zur Person und zum Verfahren


1.1. Die Identitätsdaten des BF sowie seine Staatsbürgerschaft und die Namensänderung gehen aus dem Parteienvorbringen in Zusammenschau mit dem IZR sowie dem Namensänderungsbescheid des BF hervor.
, 1.1. Die Identitätsdaten des BF sowie seine Staatsbürgerschaft und die Namensänderung gehen aus dem Parteienvorbringen in Zusammenschau mit dem IZR sowie dem Namensänderungsbescheid des BF hervor.

1.2. Der BF selbst gab an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Auch die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin ist seinen Angaben im Rahmen des Aufgriffs und der Einvernahme am 04.05.2021.

1.3. Dass der BF einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet hat, wurde nicht vorgebracht. Aus dem gesamten Akteninhalt ist ein solcher auch nicht hervorgekommen.

1.4. Die Unbescholtenheit des BF geht aus einem Strafregisterauszug hervor.

1.5. Der Bescheid vom 12.01.2017 und der Rechtsmittelverzicht sind im Akt einliegend. Dass er es verabsäumte einen Nachweis seiner Ausreise zu erbringen, gab er selbst in seiner Einvernahme vom 04.05.2021 an. Dies stimmt mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem IZR vom 10.05.2021 überein, in welchem vermerkt ist, dass das Datum der Gültigkeit erst nach dokumentierter Ausreise erfasst werden kann. Die Ausreise des BF nach Serbien zu Beginn des Jahre 2017 ergibt sich aus der Vorliegenden Erklärung vom 10.05.2021, aus welcher hervorgeht, dass der BF im gesamten Kalenderjahr im 2017 in Serbien in einer Wohnung gelebt hat. Dass der BF von seiner Verpflichtung zur Erbringung des Ausreisenachweises wusste, ist den Einvernahmen vom 12.01.2017 und 04.05.2021 zu entnehmen.

1.6. Der Aufgriff des BF geht aus der Anzeige vom 04.05.2021 hervor. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus der Anhaltedatei.

1.7. Der Schubhaftbescheid vom 05.05.2021 und der Bescheid über die Verhängung des gelinderen Mittels wie auch die Einvernahme vom 10.05.2021 sind im Akt einliegend. Die Anhaltedauer ist der Anhaltedatei zu entnehmen. Ebenfalls im Akt befindlich ist der Entlassungsschein des BF vom 10.05.2021.

2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Erlassung des Einreiseverbotes ist unstrittig. Der BF selbst gab an, die Ausreise bei der Botschaft in Serbien nicht bekannt gegeben zu haben. Da der BF, in seiner eigenen Verantwortung und nach nachweislicher Aufklärung in der Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2017, die Ausreise nicht nachwies, konnte das Ende des Einreiseverbotes auch nicht fixiert werden. Dies geht, wie bereits erwähnt, auch aus dem IZR hervor. Auch wenn der BF am 04.05.2021 vor dem BFA anführte, sieben Tage nach Erlassung des Bescheides vom 12.01.2017 ausgereist zu sein, so war für das BFA zu diesem Zeitpunkt dennoch nicht nachweislich von einer Ausreise zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Das in der Einvernahme festgelegte Datum der Ausreise mit Ausstellungsdatum des serbischen Reisepassen (26.08.2019), war sohin zu diesem Zeitpunkt der einzig greifbare Anhaltspunkt. Diesfalls wäre das Einreiseverbot am 04.05.2021 jedoch noch nicht abgelaufen gewesen. Der BF trat diesem Umstand in der Einvernahme auch nicht entgegen und gab nicht an, einen Nachweis erbringen zu können, dass er zuvor bereits in Serbien gewesen war. Im Gegenteil, so gab er an, seinen ANmen erst drei Jahre nach Erlassung des Einreiseverbotes geändert zu haben, was – nach der Aktenlage, aus der eine Änderung mit 10.01.2019 hervorgeht – nicht einmal zutrifft. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftahme war daher jedenfalls vom Vorliegen eines aufrechten Einreiseverbotes auszugehen.

2.2. Die Existenz des Reisepasses ist aus der Anzeige vom 04.05.2021, dem IZR und der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses vom 10.05.2021 zu entnehmen.

2.3. Der gesundheitliche Zustand des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit der Anhaltedatei, in welcher keinerlei Beeinträchtigungen vermerkt sind.

2.4. Die Anmeldung des BF für den Sammeltransport nach Serbien geht aus dem Haftvermerk vom 05.05.2021 hervor, welcher sich im Akt befindet.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. & 3.2. Hierzu kann auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Das BFA konnte somit nachvollziehbar zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vom Vorliegen eines aufrechten, rechtskräftigen und damit naturgemäß auch durchsetzbaren Einreiseverbotes ausgehen. Da das Ende des Einreiseverbotes nicht fixiert werden konnte und der BF am 05.01.2020 nach Österreich einreiste, war auch davon auszugehen, dass er während des aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist war.

3.3. Die Namensänderung des BF ergibt sich aus der am 12.05.2021 vorgelegten Übersetzung des serbischen Namensänderungsbescheides.

3.4. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Einreisestempel im Reisepass des BF, auf welchen in der Anzeige und der Einvernahme vom 04.05.2021 verwiesen wurde. Der BF bestätigte selbst in der Einvernahme, dass er seit 05.01.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Dass er dennoch keine Wohnsitzmeldung vornahm, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Der BF war im Bundesgebiet– abgesehen von der Meldung im Rahmen der gegenständlichen Anhaltung –noch nie wohnsitzlich gemeldet. Dies auch nicht, als er im Jahr 2017 aufgegriffen wurde.

3.5. Der BF überschritt den Zeitraum seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet beträchtlich, indem er fast eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, sodass sein Aufenthalt rechtswidrig wurde.

3.6. Diese Feststellungen gehen aus der Einvernahme vom 04.05.2021 hervor. Der E-Mailverkehr zwischen dem BFA und einer LPD ist im Akt enthalten.

3.7. Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk auf dem vorliegenden Bescheid.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin geht aus der Anzeige sowie der Einvernahme vom 04.05.2021 hervor. Dem IZR ist ihre serbische Staatsbürgerschaft sowie ihr Aufenthaltstitel entnommen. Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin hat den BF bereits bislang nicht an einem Leben im Verborgenen gehindert, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb sich dies in Hinkunft geändert hätte. Der BF selbst gab vor dem BFA an, nicht mit ihr seiner Lebensgefährtin zusammenzuleben.

4.2. Dass der BF zahlreiche Verwandte im Bundesgebiet hat, gab er selbst an. Ebenso, dass seine Mutter nach wie vor in Serbien lebe. Hiervon ging auch das BFA im angefochtenen Bescheid aus. Dass der BF bereits seit Januar 2020 unangemeldet bei seiner Familie lebte, ergibt sich aus den Ausführungen des BF, sowie der Wohnsitzüberprüfung, dem Einreisestempel im Reisepass des BF und der Tatsache, dass auch die Behörde hiervon ausging. Selbiges gilt für die Unterstützung durch die Tante und den Onkel des BF. Die Versicherungsdatenauszüge des Onkels des BF sind im Akt enthalten.

4.3. Sonstige Verankerungen des BF im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht.

4.4. Der BF war aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, er selbst gab an, kein Vermögen zu haben und von seiner Familie unterstützt zu werden.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:, Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 FPG Gelinderes MittelParagraph 77, FPG Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)

1.3. Rechtlich folgt daraus:

Das gerichtliche Beweisverfahren ergab, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausging. Der BF hielt sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und das BFA konnte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme, wie festgestellt, jedenfalls davon ausgehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht war. Die Verabsäumung der Bekanntgabe der Ausreise ist einzig dem BF anzulasten, sodass das Ende des Einreiseverbotes nicht festgelegt werden konnte. Er war sich der Notwendigkeit der Vorlage der Ausreisebestätigung bewusst und unternahm dennoch nichts. Der BF musste sich, aufgrund der nachweislichen Aufklärung, über seine Verpflichtung zur Abgabe der Ausreisebestätigung auch darüber im Klaren sein, dass das Einreiseverbot aufgrund seines Versäumnisses nicht ablaufen konnte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF die Änderung seines Vornamens vornahm, um eine reibungslose Wiedereinreise nach Österreich zu ermöglichen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der BF der Polizei gegenüber anführte, dass er seinen Namen habe ändern lassen, da – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Reisepassnummer gleich blieb und er daher davon ausgehen konnte, dass diese Tatsache ohnedies zeitnah ans Licht gelangen würde. Hinzu kommt, dass der BF sich nahezu eineinhalb Jahre bewusst unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt.

Wie festgestellt hatte der BF zwar eine Lebensgefährtin im Inland, dies hinderte ihn jedoch bereits in der Vergangenheit nicht an einem Untertauchen. Auch war der BF im Inland nicht erwerbstätig und daher auch nicht selbsterhaltungsfähig. Das Verfahren ergab zudem keinen ordentlichen und gesicherten Wohnsitz des BF.

Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Anhaltung sieht das Gericht somit aus einer ex ante Sicht des BFA Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 1 (keine Wohnsitzmeldung), 2 (vermeintliche Einreise entgegen aufrechten Einreiseverbotes), 3 (vermeintlich durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme), und 9 (mangelnde stabile soziale, familiäre und berufliche Verankerung im Bundesgebiet) FPG für gegeben an. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Anhaltung sieht das Gericht somit aus einer ex ante Sicht des BFA Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (keine Wohnsitzmeldung), 2 (vermeintliche Einreise entgegen aufrechten Einreiseverbotes), 3 (vermeintlich durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme), und 9 (mangelnde stabile soziale, familiäre und berufliche Verankerung im Bundesgebiet) FPG für gegeben an.

In Zusammenschau, dass ein Ende der Schubhaft in Kürze zu erwarten war und der BF gesund und haftfähig war, wäre grundsätzlich auch die Verhältnismäßigkeit als gegeben anzusehen gewesen.

Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren:

Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, weshalb das BFA die positive Wohnsitzüberprüfung im angefochtenen Bescheid nicht würdigte. Obwohl dem BF in Einvernahme vorgehalten wurde, dass er bei negativer Wohnsitzüberprüfung in Schubhaft genommen werde, was bei positivem Ausgang eine Abstandnahme von Inschubhaftnahme implizerte, erwähnte das BFA den positiven Ausgang der Überprüfung im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht zog. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer und waren nicht spezifisch auf den BF zugeschnitten, insbesondere, als die Behörde in der Einvernahme und dem E-Mailverkehr mit der LPD ausführte, die Angaben des BF hinsichtlich seiner Wohnsituation seien glaubhaft. Das Ergebnis der Wohnsitzüberprüfung kam dem BFA am 05.05.2021, 12:44, - einen Tag nach der Anfrage des BFA an die LPD – zu. Der Bescheid wurde erst danach, am 05.05.2021, 14:15, erlassen. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht die herabgesetzten Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren im Mandatsverfahren, jedoch lagen die Ermittlungsergebnisse im vorliegenden Fall bereits vor, wurden jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht gewürdigt.

Nach Eingang der Beschwerde beim BFA und der Vorlage von Urkunden, welche die erfolgte Ausreise des BF nach Serbien, bzw. die Namensänderung im Jänner 2019 untermauerten, wurde der BF noch am selben Tag in ein gelinderes Mittel – Unterkunftnahme bei Tante und Onkel und tägliche Meldeverpflichtung – entlassen. Dies wäre nach Ansicht des Gerichtes beim BF aufgrund der behördlichen Vorgehensweise (Einholung positiver Wohnsitzüberprüfung) jedoch bereits zuvor notwendig gewesen. Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bzw. 2 FPG (Z. 3 leg cit kam mangels Vermögen des BF nicht in Betracht) vorgesehenen Möglichkeiten hätten einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dargestellt und andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit geboten, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Im gegenständlichen Fall wäre dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung des Abschiebung ausreichend gewesen, zumal eine besonders ausgeprägte mangelnde Vertrauenswürdigkeit beim BF nicht erkannt werden konnte. Nach Eingang der Beschwerde beim BFA und der Vorlage von Urkunden, welche die erfolgte Ausreise des BF nach Serbien, bzw. die Namensänderung im Jänner 2019 untermauerten, wurde der BF noch am selben Tag in ein gelinderes Mittel – Unterkunftnahme bei Tante und Onkel und tägliche Meldeverpflichtung – entlassen. Dies wäre nach Ansicht des Gerichtes beim BF aufgrund der behördlichen Vorgehensweise (Einholung positiver Wohnsitzüberprüfung) jedoch bereits zuvor notwendig gewesen. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, bzw. 2 FPG (Ziffer 3, leg cit kam mangels Vermögen des BF nicht in Betracht) vorgesehenen Möglichkeiten hätten einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dargestellt und andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit geboten, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Im gegenständlichen Fall wäre dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung des Abschiebung ausreichend gewesen, zumal eine besonders ausgeprägte mangelnde Vertrauenswürdigkeit beim BF nicht erkannt werden konnte.

Da die Verhängung der Schubhaft sich somit nicht als Ultima-Ratio erwies, stellen sich der angefochtene Bescheid, sowie die darauf gegründete Anhaltung als rechtswidrig dar. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

1.4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und in der Beschwerdeschrift wurde auch nicht näher dargelegt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall notwendig gewesen sein sollte. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bundesamt auch nicht beantragt.

2. Zu Spruchpunkt II. und III. Kostenentscheidung: 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Hinzu kommen EUR 30,00 für den Ersatz der Eingabegebühr, sohin insgesamt EUR 767,60. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Hinzu kommen EUR 30,00 für den Ersatz der Eingabegebühr, sohin insgesamt EUR 767,60.

Dem BFA gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz. Dem BFA gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2242273.1.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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