TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/4 W208 2241326-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §10 Abs1
WG 2001 §19 Abs1
WG 2001 §20
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


,

W208 2241326-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Gerald GERSTACKER, gegen den Bescheid des Militärkommando Ergänzungsabteilung, GZ P1635796/2-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021(5), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021, GZ P1635796/2-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021(6), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Gerald GERSTACKER, gegen den Bescheid des Militärkommando Ergänzungsabteilung, GZ P1635796/2-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021(5), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021, GZ P1635796/2-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021(6), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem rumänischen Staatsbürger der seit 2003 in Österreich lebt, wurde am 27.02.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Er beantragte in der Folge den Verzicht auf seine rumänische Staatsbürgerschaft. Der Antrag wurde vom rumänischen Staatspräsidenten mit Anordnung vom 20.12.2018 akzeptiert. Der BF erhielt am 11.01.2019 eine entsprechende Bestätigung der rumänischen Botschaft.

2. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des BF wurde erstmals am 13.11.2020 festgestellt. Der BF wurde bis dato nicht zur Leistung des Wehrdienstes einberufen.

3. Mit Antrag vom 09.02.2021, beantragte der rechtlich vertretene BF beim Militärkommando NIEDERÖSTERREICH (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) die Befreiung vom Grundwehrdienst nach § 26 Abs 1 Z 1 und Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) Als Begründung führte er an, dass sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vorliegen würde. 3. Mit Antrag vom 09.02.2021, beantragte der rechtlich vertretene BF beim Militärkommando NIEDERÖSTERREICH (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) die Befreiung vom Grundwehrdienst nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) Als Begründung führte er an, dass sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vorliegen würde.

Er führte zusammengefasst näher an, dass er als Fachkraft im Bereich Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) eine Schlüsselkraft sowohl für seinen Betrieb sei, als auch ein gesamtwirtschaftliches Interesse bestehen würde. Diesbezüglich rege er ein Gutachten der Wirtschaftskammer an.

Zu seinem eigenen rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesse führte er an, dass ihn – auch unter Einbeziehung der Wohnkostenbeihilfe – die hohen Fixkosten für die Kredite zum Erwerb und zur Sanierung seiner Eigentumswohnung unverhältnismäßig stark belasten würden und diese nicht bewältigt werden könnten. Er sei ledig und kinderlos und zum Zeitpunkt der Feststellung seiner Tauglichkeit bereits 33 Jahre alt gewesen.

Den umfangreichen Beilagen sind seine sehr guten schulischen und beruflichen Leistungen ebenso zu entnehmen wie die finanziellen Belastungen.

4. Das MilKdo ersuchte den BF mit Schreiben vom 12.02.2021 um Vorlage von Beweismitteln für die Zusicherung der Staatsbürgerschaft. Der BF legte daraufhin eine Niederschrift vom 05.04.2016 vor, die anlässlich seines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mit ihm angefertigt worden war.

5. Mit Bescheid vom 24.02.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 (WG 2001) ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des oben dargestellten unstrittigen Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt, dass zwar wirtschaftliche Interessen des BF vorliegen würden, diese seien aber nicht besonders rücksichtswürdig, weil ihm bereits seit seiner Antragstellung für die österreichische Staatsbürgerschaft im April 2016, spätestens aber seit Verleihung 2018 die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes hätte bewusst sein müssen. Anstatt vorhersehbare Schwierigkeiten bei einer Einberufung zu vermeiden, sei er jedoch finanzielle Verpflichtungen eingegangen und wolle nunmehr daraus einen Befreiungsgrund ableiten. Die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers seien nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. Mit Bescheid vom 24.02.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, (WG 2001) ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des oben dargestellten unstrittigen Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt, dass zwar wirtschaftliche Interessen des BF vorliegen würden, diese seien aber nicht besonders rücksichtswürdig, weil ihm bereits seit seiner Antragstellung für die österreichische Staatsbürgerschaft im April 2016, spätestens aber seit Verleihung 2018 die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes hätte bewusst sein müssen. Anstatt vorhersehbare Schwierigkeiten bei einer Einberufung zu vermeiden, sei er jedoch finanzielle Verpflichtungen eingegangen und wolle nunmehr daraus einen Befreiungsgrund ableiten. Die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers seien nicht Gegenstand des Verfahrens.

6. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 brachte der BF Beschwerde (Postaufgabedatum) gegen den am 25.02.2021 zugestellten Bescheid ein und beantragte neuerlich die Befreiung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, das MilKdo lege einen überzogenen Sorgfaltsmaßstab an die Harmonisierungspflicht an. Es habe verkannt, dass der BF die finanziellen Verpflichtungen bereits im März 2015 eingegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei für den BF nicht vorhersehbar gewesen, dass er die Staatsbürgerschaft beantragen und bekommen werde und in der Folge noch vor seinem 35. Geburtstag für tauglich befunden würde.

7. Mit der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden: BVE), wies die belangte Behörde, den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 (WG 2001) neuerlich ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des unstrittigen Sachverhalts, im Wesentlichen das Folgende in der rechtlichen Begründung angeführt [Hervorhebungen durch BVwG]:7. Mit der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden: BVE), wies die belangte Behörde, den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, (WG 2001) neuerlich ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des unstrittigen Sachverhalts, im Wesentlichen das Folgende in der rechtlichen Begründung angeführt [Hervorhebungen durch BVwG]:

„Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie neben den Kreditverbindlichkeiten auch noch monatliche Fixkosten zu tragen haben und an deren ordnungsgemäßer Entrichtung ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass Sie Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen, musste jedoch verneint werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250 und vom 1. Juli 1999, Zl. 98/11/0195!). Zu Ihrem Vorbringen, dass die Inanspruchnahme einer Wohnkostenbeihilfe im Rahmen des Präsenzdienstes nicht ausreichen würde um die monatlichen Fixkosten abdecken zu können, wird darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der gleichen Behandlung von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes eingebracht haben, Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen sind, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen (Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.1986, Zl. 7.443/A, vom 11.10.1983, Zl. 83/11/0197, 0198 u.a.). Eine derartig gelagerte Auswirkung ist nach Ansicht der hierortigen Militärbehörde in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben. Folge man nämlich Ihrer Ansicht, könnte sich jeder Wehrpflichtige, der sich in einer ähnlichen Situation befindet einer daraus resultierenden Befreiung seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes entziehen. Dies kann jedoch nicht den Sinn der Befreiungsbestimmungen des Wehrgesetzes sein. Dieselben Ausführungen gelten für Ihre Kreditverbindlichkeiten sinngemäß.

Bezüglich Ihrer angeführten Fixkosten wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. Nr. I 31/2001 verwiesen, wonach Sie für die Dauer der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt haben, wodurch ein Teil der von Ihnen in diesem Bereich angeführten Fixkosten teilweise abgedeckt wird.Bezüglich Ihrer angeführten Fixkosten wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 31 aus 2001, verwiesen, wonach Sie für die Dauer der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt haben, wodurch ein Teil der von Ihnen in diesem Bereich angeführten Fixkosten teilweise abgedeckt wird.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass Ihnen durch die Leistung des Grundwehrdienstes ein finanzieller Nachteil entsteht, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich dieser Nachteil durch die Bestimmungen des HGG 2001 in den Grenzen halten wird, die allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbar sind.

Die hierortige Militärbehörde sieht sich auch nicht gehalten zu prüfen, ob die von Ihnen befürchtete Folge einer Einberufung zum Präsenzdienst durch entsprechende Dispositionen vermeidbar wäre (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0164!).

Jedoch ist in diesem Zusammenhang der Hinweis sehr naheliegend, dass Sie um teilweise Stundung bzw. Ratenzahlung Ihrer finanziellen Verpflichtungen ersuchen hätten können. Dem vorliegenden Sachverhalt ist jedoch überhaupt keine diesbezügliche Maßnahme im Hinblick auf Ihre Präsenzdienstpflicht Ihrerseits zu entnehmen.

Das Vorliegen besonders rücksichtwürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle haben Sie nicht geltend gemacht und es konnten auch solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden.

Zu Ihrem Vorbringen, Ihr Alter (33 Jahre zum Zeitpunkt Ihrer festgestellten Tauglichkeit) sowie Ihre zukünftige Planung einer Familie hinsichtlich einer Tauglichkeitsfeststellung bzw. einer Einberufung zu berücksichtigen, ist seitens der Militärbehörde auszuführen, dass diese weder ein wirtschaftliches noch ein familiäres Interesse im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 leg. cit. darstellen und somit nicht als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen geeignet sind, Sie von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zu befreien.Zu Ihrem Vorbringen, Ihr Alter (33 Jahre zum Zeitpunkt Ihrer festgestellten Tauglichkeit) sowie Ihre zukünftige Planung einer Familie hinsichtlich einer Tauglichkeitsfeststellung bzw. einer Einberufung zu berücksichtigen, ist seitens der Militärbehörde auszuführen, dass diese weder ein wirtschaftliches noch ein familiäres Interesse im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. darstellen und somit nicht als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen geeignet sind, Sie von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zu befreien.

In diesem Zusammenhang werden Sie auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001, alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig sind.In diesem Zusammenhang werden Sie auch darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 10, des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001, alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig sind.

Weiters sind gemäß § 20 alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet, wobei der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen hat.Weiters sind gemäß Paragraph 20, alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet, wobei der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen hat.

Über die von Ihnen geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen Ihres Arbeitgebers wurde bereits mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Februar 2021 entschieden.

Eine nähere Erörterung Ihrer sonstigen Beschwerdevorbringen konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihres Antrages hätte führen können.“

8. Gegen die am 02.04.2021 zugestellte BVE brachte der BF am 07.04.2021 einen Vorlageantrag ein.

9. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

10. Das BVwG ersuchte den BF über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23.04.2021 um Vorlage der als Beilagen nur auszugsweise dem Befreiungsantrag beigelegten vollständigen Kreditverträge. Die der BF mit Schriftsatz vom 05.05.2021 vorlegte.

11. Da sich aus den vorgelegten vollständigen Kreditverträgen nicht ergab, dass es dem BF nicht möglich wäre, seinen Kredit für den Zeitraum seines Grundwehrdienstes auszusetzen oder herabzusetzen, wurde er beauftragt, Beweismittel in Form einer Bestätigung seiner Bank einzuholen, dass „gerade ihm“ eine Stundung bzw Herabsetzung der Ratenzahlungen nicht möglich wäre. Aus der Bestätigung müsse, der Name, die Ladungsadresse und die Telefonnummer einer auskunftsfähigen Person der Bank – die als Zeugin für eine allenfalls notwendig werdende Verhandlung geladen werden würde – hervorgehen.

12. Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 teilte der RV des BF sinngemäß mit, dass die Bank dem BF die Auskunft gegeben habe, dass eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werde. Wenn der BF konkret schriftlich oder online eine Stundung beantrage, dann werde ein derartiger Antrag geprüft und im Einzelfall entschieden. Eine Vorwegerklärung in abstrakter Form werde von der Bank niemals ausgestellt. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Angabe, könne ein „informierter Vertreter“ der mit Adresse angeführten Zentrale der Bank in WIEN oder der ebenfalls mit Adresse angeführten Filiale in WR. NEUDORF durch das BVwG kontaktiert werden. Für diesen Zweck entbinde der BF diesen auch von der Verschwiegenheitspflicht. Wer dieser informierte Vertreter sei, wurde nicht angeführt.12. Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 teilte der Regierungsvorlage des BF sinngemäß mit, dass die Bank dem BF die Auskunft gegeben habe, dass eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werde. Wenn der BF konkret schriftlich oder online eine Stundung beantrage, dann werde ein derartiger Antrag geprüft und im Einzelfall entschieden. Eine Vorwegerklärung in abstrakter Form werde von der Bank niemals ausgestellt. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Angabe, könne ein „informierter Vertreter“ der mit Adresse angeführten Zentrale der Bank in WIEN oder der ebenfalls mit Adresse angeführten Filiale in WR. NEUDORF durch das BVwG kontaktiert werden. Für diesen Zweck entbinde der BF diesen auch von der Verschwiegenheitspflicht. Wer dieser informierte Vertreter sei, wurde nicht angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der BF - der damals noch nicht österreichischer Staatsbürger war (und dies auch noch nicht beantrage hatte) - mit Kaufvertrag vom 16.03.2015 das Wohnungseigentumsrecht an seiner Wohnung in der XXXX erworben und dafür am 11.03.2015 einen Kredit iHv € 138.881,98 (414 monatlichen Rückzahlungsraten iHv € 453,87) bei der XXXX aufgenommen hat, der mit einer Pfandbestellungsurkunde vom 31.03.2015 zu Gunsten der Bank iHv € 169.200,00 besichert wurde. Zu diesem Zeitpunkt wusste der BF noch nicht, dass er rund ein Jahr später (05.04.2016) aus familiären Gründen um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen werde, die ihm am 27.02.2018 auch zuerkannt wurde. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der BF - der damals noch nicht österreichischer Staatsbürger war (und dies auch noch nicht beantrage hatte) - mit Kaufvertrag vom 16.03.2015 das Wohnungseigentumsrecht an seiner Wohnung in der römisch 40 erworben und dafür am 11.03.2015 einen Kredit iHv € 138.881,98 (414 monatlichen Rückzahlungsraten iHv € 453,87) bei der römisch 40 aufgenommen hat, der mit einer Pfandbestellungsurkunde vom 31.03.2015 zu Gunsten der Bank iHv € 169.200,00 besichert wurde. Zu diesem Zeitpunkt wusste der BF noch nicht, dass er rund ein Jahr später (05.04.2016) aus familiären Gründen um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen werde, die ihm am 27.02.2018 auch zuerkannt wurde.

Am 03.09.2018 nahm der BF einen weiteren Kredit iHv € 10.000,00 (120 Monatsraten zu € 116,10) auf, um Sanierungsmaßnahmen in der Wohnung zu finanzieren.

Die monatlichen Fixkosten für die Wohnung belaufen sich (Teilrechnungen der Wien Energie und der EVN AG von € 78,00 bzw € 76,80) auf € 51,60, plus Telefonie und Internet von € 66,59, Ablebensversicherung zur Kreditbesicherung von € 20,92, Haushaltsversicherungsprämien € 14,55, und € 293,71 an sonstigen Betriebskosten. Dazu kommen die monatlichen Kreditkosten von rund € 116,00 und € 454,00. Das sind in Summe rund € 1.000,00 pro Monat.

Er ist seit Februar 2014 als Kundendiensttechniker bzw MSR-Techniker bei der gleichen Firma angestellt, hat dort diverse Ausbildungen finanziert und unter anderem ein Firmenauto (auch zur privaten Nutzung) zur Verfügung gestellt bekommen. Er verdient dort zwischen € 1.700,00 und € 2.000,00 netto pro Monat.

Er hat nicht damit gerechnet, dass er am 13.11.2020 (mit 33 Jahren) für „Tauglich“ befunden und zum österreichischen Wehrdienst eingezogen werden würde, doch musste ihm das seit seiner Antragstellung für die Staatsbürgerschaft bewusst sein.

Bezüglich der oben genannten Kredite hat der BF bis dato nicht um eine Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlungen für den Fall seiner unmittelbar bevorstehenden Einberufung angesucht, obwohl ihm klar ist, dass er im Oktober dieses Jahres das 34. Lebensjahr vollenden wird und nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres eingezogen werden kann.

Spätestens nach der erstinstanzlichen Ablehnung seines Befreiungsantrages und der konkreten Aufforderung des BVwG darzulegen, warum „gerade ihm“ ein solcher Stundungs- oder Herabsetzungsantrag nicht genehmigt werden sollte, wenn die Bank im Internet sogar die Stundungsmöglichkeit bewirbt, hätte er dies beantragen können.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF, der Facharbeiter mit einem regelmäßigen Einkommen ist, nach der Ableistung des Grundwehrdienstes seinen Kreditverpflichtungen nicht wieder vollumfänglich nachkommen können wird, sodass davon auszugehen ist, dass dem BF eine Stundung oder Herabsetzung genehmigt werden würde.

Weiter ist er für die Zeit seines Grundwehrdienstes auf seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs 1 iVm Abs 3 HGG zu verweisen, welchen er bei einer Herabsetzung der Raten für die Begleichung der Betriebskosten und die Kreditraten heranziehen kann. Weiter ist er für die Zeit seines Grundwehrdienstes auf seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, HGG zu verweisen, welchen er bei einer Herabsetzung der Raten für die Begleichung der Betriebskosten und die Kreditraten heranziehen kann.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Urkunden (unter anderem dem Grundbuchsauszug, den Kreditverträgen, dem Schreiben seines Dienstgebers), seinem Antrag und seinen Angaben im Beschwerdeverfahren.

Er ist bis auf den Punkt, ob dem BF eine Stundung oder Herabsetzung seiner Kreditraten für die Zeit seines Grundwehrdienstes möglich wäre, unstrittig. Wobei der BF aber nicht behauptet und belegt hat, dass eine Herabsetzung oder Stundung der Kreditraten nicht möglich wäre.

Das BVwG geht wie die belangte Behörde davon aus, dass dem BF eine vorübergehende Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlung bei einer Einberufung möglich wäre, da er trotz Aufforderung keine das Gegenteil nahelegenden Beweismittel vorgelegt oder angeboten hat.

Das Angebot einen „informierten Vertreter“ der Bank zu kontaktieren und diesen dahingehend zu befragen, dass keine „Vorwegerklärungen in abstrakter Form“ ausgestellt werden, war diesbezüglich unsubstantiiert. 1. hat der BF trotz der Aufforderung keinen konkreten Namen (etwa seiner Bankbetreuerin oder seines Bankbetreuers) genannt, sodass eine Ladung in eine Verhandlung nicht möglich ist und 2. wurde vom BVwG keine Erklärung der Bank in „abstrakter Form“ gefordert, wie vom BF behauptet. Eine derartige Erklärung könnte zur Klärung des konkreten Sachverhaltes nichts beitragen. Deshalb wurde ganz konkret und unmissverständlich in Bezug auf den BF eine entsprechende Erklärung der Bank gefordert (Argument: „… warum gerade ihm, eine vorübergehende Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlung für den Kredit nicht möglich sein sollte …“ [OZ 4]).

Wenn der BF dafür einen konkreten Antrag zu stellen hatte, damit die Bank prüft, dann hätte er das tun können und müssen, um die vom BVwG – aufgrund der vorgehaltenen ONLINE-Werbung der Bank https://www. XXXX .com/ XXXX /Finanzierung/502860/ XXXX -stundung.html sowie den Erfahrungen des erkennenden Richters mit Banken in vergleichbaren Fällen – grundsätzliche Möglichkeit einer vorübergehende Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlung zu entkräften. Wenn der BF dafür einen konkreten Antrag zu stellen hatte, damit die Bank prüft, dann hätte er das tun können und müssen, um die vom BVwG – aufgrund der vorgehaltenen ONLINE-Werbung der Bank https://www. römisch 40 .com/ römisch 40 /Finanzierung/502860/ römisch 40 -stundung.html sowie den Erfahrungen des erkennenden Richters mit Banken in vergleichbaren Fällen – grundsätzliche Möglichkeit einer vorübergehende Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlung zu entkräften.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF (nach den vorgelegten Kreditverträgen) keinen Rechtsanspruch darauf hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einem entsprechenden Ansuchen der Kredit fällig gestellt würde, weil er einen sicheren Arbeitsplatz als Facharbeiter hat, der Arbeitgeber in seine Ausbildung viel investiert hat und er ihn deshalb auch nach der gesetzlichen Behaltefrist nach dem Grundwehrdienst weiterbeschäftigen wird. Aufgrund seiner Ausbildung und dem Facharbeitermangel wäre es dem BF auch möglich – für den unwahrscheinlichen Fall einer Kündigung – rasch einen neuen Arbeitgeber zu finden. Die Bank würde wegen 6 Monaten (verringerter oder längerer Ratenzahlung) einen guten Kunden verlieren und müsste die Verwertung des Pfandrechtes betreiben, was kaufmännisch alles anderes als vernünftig wäre.

Das BVwG geht daher vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Stundung oder Herabsetzung genehmigt würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Behörde kann eine BVE (§ 14 VwGVG) treffen und gegen diese kann ein Vorlageantrag binnen 2 Wochen gestellt werden (§ 15 VwGVG). Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Behörde kann eine BVE (Paragraph 14, VwGVG) treffen und gegen diese kann ein Vorlageantrag binnen 2 Wochen gestellt werden (Paragraph 15, VwGVG). Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben vergleiche Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt ist der Sachverhalt unstrittig und steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz Antrag des BF – gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden. Eine mündliche Erörterung in einer Verhandlung lässt keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten, insbesondere, weil der BF keine Bestätigung der Bank vorgelegt und keinen Zeugen namentlich genannt hat, die bestätigen könnten, dass ihm eine Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlungen nicht genehmigt würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz Antrag des BF – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Eine mündliche Erörterung in einer Verhandlung lässt keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten, insbesondere, weil der BF keine Bestätigung der Bank vorgelegt und keinen Zeugen namentlich genannt hat, die bestätigen könnten, dass ihm eine Stundung oder Herabsetzung der Ratenzahlungen nicht genehmigt würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1.       Grundwehrdienst […]

Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) […]
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“
(3) […], (4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist die Rechtsfrage, ob der BF, der sich nunmehr in seinem 34. Lebensjahr befindet, der am 05.04.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt hat (die ihm am 27.02.2018 zuerkannt wurde) und der am 13.11.2020 für „Tauglich“ erklärt wurde, aus den im § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 angeführten – und von der belangten Behörde auch grundsätzlich zuerkannten – wirtschaftlichen Gründen vom Wehrdienst zu befreien ist, weil diese als „besonders rücksichtwürdig“ zu gelten haben. 3.3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist die Rechtsfrage, ob der BF, der sich nunmehr in seinem 34. Lebensjahr befindet, der am 05.04.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt hat (die ihm am 27.02.2018 zuerkannt wurde) und der am 13.11.2020 für „Tauglich“ erklärt wurde, aus den im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angeführten – und von der belangten Behörde auch grundsätzlich zuerkannten – wirtschaftlichen Gründen vom Wehrdienst zu befreien ist, weil diese als „besonders rücksichtwürdig“ zu gelten haben.

Der BF vermeint, dass dies der Fall sei, weil er zum Zeitpunkt des Eingehens seiner größten finanziellen Verpflichtungen (Wohnungskauf im März 2015) noch gar nicht vorhersehen konnte, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen und auch bekommen werde. Eine Verletzung der Harmonisierungspflicht durch das Eingehen dieser finanziellen Verpflichtungen können ihm daher nicht vorgeworfen werden und würden diese daher als besonders rücksichtwürdig anzusehen sein.

Die belangte Behörde ist demgegenüber der Meinung, dass der BF seine Harmonisierungspflicht verletzt habe. Sie geht weiters davon aus, dass aufgrund der Möglichkeit Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz (§§ 31, 32 HGG - Wohnkostenbeihilfe) zu beziehen und der Möglichkeit die Kreditraten zu stunden, die Belastungen nicht das dem BF zumutbare Ausmaß übersteigen und alle Wehrdienstleistenden gleich treffen würden. Die belangte Behörde ist demgegenüber der Meinung, dass der BF seine Harmonisierungspflicht verletzt habe. Sie geht weiters davon aus, dass aufgrund der Möglichkeit Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz (Paragraphen 31, 32, HGG - Wohnkostenbeihilfe) zu beziehen und der Möglichkeit die Kreditraten zu stunden, die Belastungen nicht das dem BF zumutbare Ausmaß übersteigen und alle Wehrdienstleistenden gleich treffen würden.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in ähnlich gelagerten Fällen ua folgende Aussagen getroffen:

Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).

Auch wenn der Wehrpflichtige im vorliegenden Fall im Zeitpunkt seiner hier maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionen (Pachtvertrag) noch nicht zum Grundwehrdienst einberufen war, so musste er doch aufgrund der Feststellung seiner Tauglichkeit mit der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechnen. Indem er dennoch den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, hat er damit die Schwierigkeiten, die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, selbst geschaffen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2003/11/0026). Der Wehrpflichtige hätte somit wegen der (aufgrund der Tauglichkeitsfeststellung) zu erwartenden Einberufung zum Grundwehrdienst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einrichten müssen, dass er der Einberufung ohne voraussehbare Schwierigkeiten nachkommen kann. Ließe sich somit die Führung des gepachteten Betriebes mit der Leistung des Grundwehrdienstes nicht vereinbaren, so hätte der Wehrpflichtige das Pachtverhältnis nicht eingehen dürfen, selbst wenn es sich dabei um eine besondere (wirtschaftliche) Gelegenheit gehandelt haben sollte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde führt dies zu keinem Berufsverbot in der Phase vor Ableistung des Grundwehrdienstes, stehen dem Wehrpflichtigen doch vor der Einberufung zum Grundwehrdienst alle beruflichen (z.B. unselbständigen) Erwerbsmöglichkeiten offen, die für die Dauer des Ableistens des Grundwehrdienstes ohne größere Schwierigkeiten unterbrochen werden können (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246).

Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E 29. September 2005, 2003/11/0026). Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (Hinweis E 21. März 1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E 29. September 2005, 2003/11/0026). Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (Hinweis E 21. März 1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).

Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).

Finanzielle Verpflichtungen können nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen iS dieser Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem Bf im Zeitpunkt des Eingehens der finanziellen Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu rechnen habe. Es ist Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (VwGH 26.05.1986, 85/12/0250).

Soweit der Arbeitgeber des BF auf die Unabkömmlichkeit des BF (und damit auf seine wirtschaftliche Interessen) hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG nur dann verfügt werden darf, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern, worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat (VwGH 15.12.1992, 91/11/0167; 19.03.1997, 96/11/0256).Soweit der Arbeitgeber des BF auf die Unabkömmlichkeit des BF (und damit auf seine wirtschaftliche Interessen) hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nur dann verfügt werden darf, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern, worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat (VwGH 15.12.1992, 91/11/0167; 19.03.1997, 96/11/0256).

3.3.3. Zur Anwendung der oben angeführten Rsp im konkreten Fall

Zunächst ist festzustellen, dass ein subjektives Recht auf Berücksichtigung allfälliger „öffentlicher Interessen“ iSd § 26 Abs 1 Z 1 WG 2001 nicht besteht, daher konnte auch die beantragte Einholung einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Zunächst ist festzustellen, dass ein subjektives Recht auf Berücksichtigung allfälliger „öffentlicher Interessen“ iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 nicht besteht, daher konnte auch die beantragte Einholung einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer im Beschwerdeverfahren unterbleiben.

Fest steht weiters, dass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers des BF, nicht 6 Monate auf seine gut ausgebildete Fachkraft verzichten zu müssen, iSd der Rsp des VwGH zum vergleichbaren § 13 Abs 1 Z 2 ZDG nicht zu einer Befreiung des BF führen können. Fest steht weiters, dass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers des BF, nicht 6 Monate auf seine gut ausgebildete Fachkraft verzichten zu müssen, iSd der Rsp des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nicht zu einer Befreiung des BF führen können.

Zu den eingegangenen Kreditverpflichtungen des BF ist diesem zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde sowohl in ihrem Bescheid als auch in der BVE ignoriert hat, dass der BF den Großteil seiner finanziellen Verpflichtung bereits 2015 und damit deutlich vor Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingegangen ist.

Das Eingehen der Verpflichtungen aus seinem ersten Kreditvertrag vom 11.03.2015 zur Beschaffung seiner Eigentumswohnung kann ihm daher nicht als Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht vorgeworfen werden. Diese kann erst nach Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft – die am 05.04.2016 erfolgt ist - zum Tragen kommen, weil erst zu diesem Zeitpunkt für den gesunden männlichen BF eine mögliche Tauglichkeit und eine Einberufung zum Grundwehrdienst, bei der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft vorhersehbar war.

Anders stellt sich die Rechtslage beim Abschluss des zweiten Kreditvertrages am 03.09.2018 dar. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits österreichischer Staatsbürger und musste, da er gesund war, auch damit rechnen, dass er einberufen werden wird. Er hat daher bei Eingehen dieser finanziellen Verpflichtung gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen und können die Belastungen für diesen Kreditvertrag (monatlich € 116,10) daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als „besonders rücksichtswürdige“ wirtschaftliche Interessen anerkannt werden.

Die erst zwei Jahre später erfolgte tatsächliche Feststellung seiner Tauglichkeit ändert daran ebenso wenig, wie dass er zu diesem Zeitpunkt schon 33 Jahre war, weil eine erstmalige Einberufung gemäß § 20 WG 2001 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich ist. Das Argument das WG 2001 knüpfe „offenkundig an junge österreichische Staatsbürger an […] nicht aber an Menschen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der Tauglichkeit bereits 33 Jahre alt sind […]“ trifft nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu. Die erst zwei Jahre später erfolgte tatsächliche Feststellung seiner Tauglichkeit ändert daran ebenso wenig, wie dass er zu diesem Zeitpunkt schon 33 Jahre war, weil eine erstmalige Einberufung gemäß Paragraph 20, WG 2001 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich ist. Das Argument das WG 2001 knüpfe „offenkundig an junge österreichische Staatsbürger an […] nicht aber an Menschen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der Tauglichkeit bereits 33 Jahre alt sind […]“ trifft nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die verbleibende finanzielle monatliche Belastung von rund € 900,00 die im Wesentlichen durch Wohnungskosten bedingt ist, die bereits vor Beantragung und Zuerkennung der Staatsbürgerschaft bestanden und nicht der Harmonisierungspflicht unterlagen, bei Gegenrechnung mit der Wohnkostenbeihilfe und seines als Grundwehrdiener zu erwartenden Monatsbezuges, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darstellen.

Die Wohnkostenbeihilfe wird voraussichtlich gemäß § 32 Abs 3 iVm § 26 HGG 30 % des Nettomonatsbezuges (monatlicher Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Einberufung) von rund € 2.000,00 betragen, dass wären € 600,00. Dazu kommt der Bezug als Grundwehrdiener von € 351,00 (Monatsgeld gemäß § 3 Abs 1 HGG iHv dzt € 231,00 plus Grundvergütung gemäß § 5 Abs 1 HGG iHv dzt € 120,49 [vgl zu den Beträgen die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift MILIZinfo 1/2021, Die neuen Bezüge, Seite 7; abrufbar unter: https://www.bundesheer.at/miliz/milizinfo/index.shtml ]). Das ergibt in Summe € 951,00. Die Wohnkostenbeihilfe wird voraussichtlich gemäß Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, HGG 30 % des Nettomonatsbezuges (monatlicher Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Einberufung) von rund € 2.000,00 betragen, dass wären € 600,00. Dazu kommt der Bezug als Grundwehrdiener von € 351,00 (Monatsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HGG iHv dzt € 231,00 plus Grundvergütung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HGG iHv dzt € 120,49 [vgl zu den Beträgen die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift MILIZinfo 1 aus 2021,, Die neuen Bezüge, Seite 7; abrufbar unter: https://www.bundesheer.at/miliz/milizinfo/index.shtml ]). Das ergibt in Summe € 951,00.

Der BF hat während der Grundwehrdienstzeit keinerlei Verpflegungs- und Fahrtkosten, da ihm die Verpflegung auch an Wochenenden zur Verfügung gestellt wird und er zur Freifahrt mit der ÖBB berechtigt ist bzw ihm die Fahrtkosten gemäß § 7 HGG vergütet werden. Der BF hat während der Grundwehrdienstzeit keinerlei Verpflegungs- und Fahrtkosten, da ihm die Verpflegung auch an Wochenenden zur Verfügung gestellt wird und er zur Freifahrt mit der ÖBB berechtigt ist bzw ihm die Fahrtkosten gemäß Paragraph 7, HGG vergütet werden.

Vor diesem Hintergrund und dass der BF seit seiner Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Februar 2018 – mit der nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sind – die Möglichkeit hatte, sowie bis zu seiner Einberufung auch noch hat, Vorsorge zu treffen, dass er den ersten Kredit auch während des Grundwehrdienstes bedienen kann bzw nicht bedienen muss (zB die Möglichkeit der Stundung der Kreditverpflichtungen bzw Aussetzung der Ratenzahlung auf Antrag bei der Bank, deren Unmöglichkeit der BF nicht belegen konnte) liegen keine „besonders rücksichtwürdigen“ wirtschaftliche Interessen vor, die ein Befreiung iSd § 26 WG 2001 rechtfertigen würden. Vor diesem Hintergrund und dass der BF seit seiner Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Februar 2018 – mit der nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sind – die Möglichkeit hatte, sowie bis zu seiner Einberufung auch noch hat, Vorsorge zu treffen, dass er den ersten Kredit auch während des Grundwehrdienstes bedienen kann bzw nicht bedienen muss (zB die Möglichkeit der Stundung der Kreditverpflichtungen bzw Aussetzung der Ratenzahlung auf Antrag bei der Bank, deren Unmöglichkeit der BF nicht belegen konnte) liegen keine „besonders rücksichtwürdigen“ wirtschaftliche Interessen vor, die ein Befreiung iSd Paragraph 26, WG 2001 rechtfertigen würden.

Rücksichtwürdige familiäre Interessen hat der BF nicht geltend gemacht und ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid iZm der Beschwerdevorentscheidung keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid iZm der Beschwerdevorentscheidung keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Befreiungsantrag besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen Fixkosten Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Kreditraten Präsenzdienst Staatsbürgerschaft Tauglichkeit Wehrpflicht Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241326.1.00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten