TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/29 2003/11/0026

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/11/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des G in W, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 26, gegen 1.) den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2002, Zl. 823.548/2-2.7/02, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 2003/11/0026), und gegen 2.) den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 21. Jänner 2003, Zl. 0/76/15/01/97, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 2003/11/0034), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Militärkommandos Oberösterreich vom 20. Oktober 1995, vom 29. Juli 1997 und vom 10. März 1999 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit, und zwar - nach dem letztgenannten Bescheid - "solange es die festgestellten besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen erfordern". Als Befreiungsgrund wurde im letztgenannten Bescheid die erforderliche Mithilfe des Beschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern angeführt.

Mit Schreiben vom 26. September 2001 gab der Beschwerdeführer die Änderung der dem letztgenannten Befreiungsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse bekannt. Nach seiner Eheschließung habe er im September 2001 infolge der Erkrankung seines Schwiegervaters und der Pensionierung seiner Schwiegermutter die

"schwiegerelterliche Landwirtschaft .... übernommen" bzw.

teilweise gepachtet. Die Landwirtschaft umfasse rund 33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die Haltung von 600 Mastschweinen. Der Beschwerdeführer sei dort unabkömmlich, weil seine Ehefrau nicht nur mit der Betreuung des gemeinsamen Kindes sondern auch der Geschäftsführung des Ferkelhandelsbetriebes "voll beschäftigt" sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher abermals um Befreiung vom Präsenzdienst, da nunmehr "neue weitere Befreiungsgründe" vorlägen.

Nach Aufhebung eines über diesen Antrag ergangenen Bescheides im Instanzenzug wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren mit Schreiben vom 12. August 2002 und ergänzte, dass seine Ehefrau auch für die Pflege ihres schwer erkrankten Vaters zu sorgen habe. Der vom Beschwerdeführer im September 2001 übernommene Landwirtschaftsbetrieb sichere die wirtschaftliche Existenz seiner Familie. Dritte Personen, die seine Funktion übernehmen könnten, seien "nicht vorhanden" und der Beschwerdeführer sei daher wirtschaftlich und persönlich unabkömmlich.

Mit Bescheid vom 5. September 2002 wies das Militärkommando Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten so hätte ordnen müssen, dass ihm die Leistung des Grundwehrdienstes möglich sei. Die Erstbehörde nannte in diesem Zusammenhang auch jene Organisation, die Hilfe für die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe anbiete.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2002 ab. Begründend wurde festgestellt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten, wie sich aus dem vorgelegten Notariatsakt vom 20. September 2001 ergebe, jeweils die Hälfte des schwiegerelterlichen Landwirtschaftsbetriebes mit einem Gesamtausmaß von mehr als 13 ha (ins Eigentum) "übernommen". Der Beschwerdeführer habe überdies im September 2001 landwirtschaftliche Grundstücke gepachtet, darunter Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile seiner Ehefrau und einen Betrieb seiner Schwiegereltern, in dem ca. 600 Mastschweine gehalten würden. Der Beschwerdeführer bewirtschafte daher insgesamt nahezu 37 ha landwirtschaftliche Flächen; die Verschuldung des Betriebes liege bei etwa ATS 500.000,--. Zudem, so die belangte Behörde weiter, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der O. Handels GmbH, deren Unternehmenszweck der Viehhandel sei. Der Beschwerdeführer lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen Schwiegereltern; der Schwiegervater sei zu 80 % erwerbsunfähig.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass im Hinblick auf den wiedergegebenen Sachverhalt zwar vom Vorliegen wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 2001 auszugehen sei, doch seien diese Interessen nicht besonders rücksichtswürdig und könnten daher nach der genannten Gesetzesstelle nicht zu einer (weiteren) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes führen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich beginnend mit der Feststellung seiner Tauglichkeit zur Leistung des Grundwehrdienstes am 2. Dezember 1994 seine privaten Angelegenheiten so planen müssen, dass Schwierigkeiten für die zu erwartende Einberufung zum Grundwehrdienst möglichst verringert oder vermieden würden. Eine solche Harmonisierung seiner privaten wirtschaftlichen Interessen mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes habe der Beschwerdeführer nicht vorgenommen, weil er durch die Übernahme landwirtschaftlicher Flächen von Seiten seiner Schwiegereltern während der ihm (für die Unterstützung seiner eigenen Eltern) gewährten Befreiung vom Grundwehrdienst im September 2001 erst eine Situation geschaffen habe, die mit der Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei. Im Fall des Beschwerdeführers lägen aber auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 2001 vor, weil dies nach der Rechtsprechung nicht nur voraussetze, dass ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann, sondern weil dies auch erfordere, dass der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in lebenswichtigen Interessen gefährdet werde. Ein solcher Fall liege, was die Schwiegereltern des Beschwerdeführers betreffe, nicht vor, weil diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter den Familienbegriff der letztgenannten Bestimmung fielen. Außerdem könne der Schwiegervater für die Zeit der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Schwiegermutter gepflegt werden. Was die während des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers erforderliche Versorgung seiner Ehefrau und seines Kindes anlange, so bestehe für diese unter den Voraussetzungen des Heeresgebührengesetzes 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2003 hat das Militärkommando Oberösterreich den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 28. April 2003 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch den belangten Bundesminister für Landesverteidigung erwogen:

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2002, lauten auszugsweise wie folgt:

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. ...

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(...)

Behördenzuständigkeit

§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1.

in erster Instanz dem Militärkommando und

2.

in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

..."

Zu 2003/11/0026:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft; vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0022, mwN) ist. Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/11/0124). Weiters ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Wehrpflichtige gehalten ist, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/11/0173, mwN).

Der Beschwerdeführer ist unstrittig Inhaber (Pächter, teilweise sogar Miteigentümer) eines landwirtschaftlichen Betriebes. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 ist daher (ohne dass es, was die Beschwerde einwendet, darauf ankäme, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der O. Handels GmbH ist) im vorliegenden Fall nicht von vornherein auszuschließen. Dabei kommen nach der zitierten Rechtsprechung aber nur - eigene - wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen in Betracht, zumal die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen seiner Familienangehörigen unter dem in § 26 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannten Gesichtspunkt besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen zu prüfen sind.

Zu den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Sinn der genannten Judikatur zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese schon deshalb nicht besonders rücksichtswürdig sind, weil der Beschwerdeführer - obwohl er seit der Feststellung seiner Tauglichkeit im Jahr 1994 und spätestens seit dem von ihm selbst bestätigten Wegfall der Gründe, die zum Befreiungsbescheid vom 10. März 1999 geführt hatten, mit der Leistung des Grundwehrdienstes rechnen musste - den schwiegerelterlichen landwirtschaftlichen Betrieb im September 2001 übernommen hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit der Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, erst geschaffen. Gegen diese Ansicht kann auch das in der Beschwerde genannte, oben bereits zitierte Erkenntnis Zl. 97/11/0124 nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Zwar trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im letztgenannten Erkenntnis, das ebenso einen Fall betraf, in dem der Wehrpflichtige den landwirtschaftlichen Betrieb eines Familienangehörigen gepachtet hatte, ausgesprochen hat, dass der Wehrpflichtige durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit dann nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstößt, wenn er auch ohne die Pachtung des Betriebes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen zu befreien gewesen wäre. Diese Voraussetzung lag aber schon im damaligen Beschwerdefall nicht vor und ist, wie im Folgenden erläutert wird, auch gegenständlich nicht erfüllt:

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2004/11/0022 mwN). Nach dieser Rechtsprechung zählt zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen auch die Gefährdung der Existenzgrundlage.

Zu diesem Thema hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid vom 5. September 2002 vorgebracht, dass das Einkommen seiner Ehefrau aus dem Viehhandel zur Deckung der Lebensbedürfnisse der Familie nicht ausreiche und dass die Unterlassung der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer seines Präsenzdienstes zwangsläufig zur Vernichtung dieses Betriebes führe. In der vorliegenden Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend, dass seine Arbeitskraft während des Grundwehrdienstes nicht durch Arbeitsleistungen seiner Ehefrau ersetzt werden könne. Anders als die belangte Behörde einschätze, sei die Ehefrau des Beschwerdeführers einerseits durch ihre Tätigkeiten im (ihr alleine gehörenden) Viehhandelsbetrieb und andererseits mit der Haushaltsführung und der Pflege ihres Vaters sowie mit der Erziehung des gemeinsamen Kindes völlig ausgelastet und könne daher nicht auch noch den landwirtschaftlichen Betrieb führen. Da auch "Dritte, die diese Funktion übernehmen könnten, nicht vorhanden sind" und da auch "keine sonstige wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit besteht", sehe der Beschwerdeführer keinen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht.

Mit diesem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass die angesprochene Harmonisierungspflicht miteinschließt, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis Zl. 2004/11/0022). Dass der Beschwerdeführer aber - gerade weil seine Ehefrau bereits völlig ausgelastet ist - die notwendigen Anstrengungen zur Erlangung einer Vertretung (vgl. schon den Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid auf die Organisation der landwirtschaftlichen Betriebshilfe) unternommen hätte, wurde nicht einmal behauptet. Soweit die Beschwerde dazu vorbringt, die weitere Einstellung einer Arbeitskraft würde den landwirtschaftlichen Betrieb "übermäßig belasten", so ist dieser Einwand - abgesehen davon, dass diese zusätzliche Belastung nicht konkretisiert wurde - insbesondere vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer mit dem Notariatsakt vom 20. September 2001 übertragenen Vermögenswerte, auch wenn diesen unstrittig Schulden von etwa EUR 36.300,-- gegenüber stehen, nicht nachvollziehbar.

Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Zu 2003/11/0034:

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid, in der ausschließlich einwendet wurde, dass auf Grund der dem Beschwerdeführer zu erteilenden Befreiung der Einberufungsbefehl nicht hätte erlassen werden dürfen, war demnach gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110026.X00

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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