Index
43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0034Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des G in W, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 26, gegen 1.) den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2002, Zl. 823.548/2-2.7/02, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 2003/11/0026), und gegen 2.) den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 21. Jänner 2003, Zl. 0/76/15/01/97, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 2003/11/0034), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Militärkommandos Oberösterreich vom 20. Oktober 1995, vom 29. Juli 1997 und vom 10. März 1999 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit, und zwar - nach dem letztgenannten Bescheid - "solange es die festgestellten besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen erfordern". Als Befreiungsgrund wurde im letztgenannten Bescheid die erforderliche Mithilfe des Beschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern angeführt.
Mit Schreiben vom 26. September 2001 gab der Beschwerdeführer die Änderung der dem letztgenannten Befreiungsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse bekannt. Nach seiner Eheschließung habe er im September 2001 infolge der Erkrankung seines Schwiegervaters und der Pensionierung seiner Schwiegermutter die
"schwiegerelterliche Landwirtschaft .... übernommen" bzw.
teilweise gepachtet. Die Landwirtschaft umfasse rund 33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die Haltung von 600 Mastschweinen. Der Beschwerdeführer sei dort unabkömmlich, weil seine Ehefrau nicht nur mit der Betreuung des gemeinsamen Kindes sondern auch der Geschäftsführung des Ferkelhandelsbetriebes "voll beschäftigt" sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher abermals um Befreiung vom Präsenzdienst, da nunmehr "neue weitere Befreiungsgründe" vorlägen.
Nach Aufhebung eines über diesen Antrag ergangenen Bescheides im Instanzenzug wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren mit Schreiben vom 12. August 2002 und ergänzte, dass seine Ehefrau auch für die Pflege ihres schwer erkrankten Vaters zu sorgen habe. Der vom Beschwerdeführer im September 2001 übernommene Landwirtschaftsbetrieb sichere die wirtschaftliche Existenz seiner Familie. Dritte Personen, die seine Funktion übernehmen könnten, seien "nicht vorhanden" und der Beschwerdeführer sei daher wirtschaftlich und persönlich unabkömmlich.
Mit Bescheid vom 5. September 2002 wies das Militärkommando Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten so hätte ordnen müssen, dass ihm die Leistung des Grundwehrdienstes möglich sei. Die Erstbehörde nannte in diesem Zusammenhang auch jene Organisation, die Hilfe für die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe anbiete.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2002 ab. Begründend wurde festgestellt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten, wie sich aus dem vorgelegten Notariatsakt vom 20. September 2001 ergebe, jeweils die Hälfte des schwiegerelterlichen Landwirtschaftsbetriebes mit einem Gesamtausmaß von mehr als 13 ha (ins Eigentum) "übernommen". Der Beschwerdeführer habe überdies im September 2001 landwirtschaftliche Grundstücke gepachtet, darunter Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile seiner Ehefrau und einen Betrieb seiner Schwiegereltern, in dem ca. 600 Mastschweine gehalten würden. Der Beschwerdeführer bewirtschafte daher insgesamt nahezu 37 ha landwirtschaftliche Flächen; die Verschuldung des Betriebes liege bei etwa ATS 500.000,--. Zudem, so die belangte Behörde weiter, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der O. Handels GmbH, deren Unternehmenszweck der Viehhandel sei. Der Beschwerdeführer lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen Schwiegereltern; der Schwiegervater sei zu 80 % erwerbsunfähig.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass im Hinblick auf den wiedergegebenen Sachverhalt zwar vom Vorliegen wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 2001 auszugehen sei, doch seien diese Interessen nicht besonders rücksichtswürdig und könnten daher nach der genannten Gesetzesstelle nicht zu einer (weiteren) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes führen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich beginnend mit der Feststellung seiner Tauglichkeit zur Leistung des Grundwehrdienstes am 2. Dezember 1994 seine privaten Angelegenheiten so planen müssen, dass Schwierigkeiten für die zu erwartende Einberufung zum Grundwehrdienst möglichst verringert oder vermieden würden. Eine solche Harmonisierung seiner privaten wirtschaftlichen Interessen mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes habe der Beschwerdeführer nicht vorgenommen, weil er durch die Übernahme landwirtschaftlicher Flächen von Seiten seiner Schwiegereltern während der ihm (für die Unterstützung seiner eigenen Eltern) gewährten Befreiung vom Grundwehrdienst im September 2001 erst eine Situation geschaffen habe, die mit der Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei. Im Fall des Beschwerdeführers lägen aber auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 2001 vor, weil dies nach der Rechtsprechung nicht nur voraussetze, dass ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann, sondern weil dies auch erfordere, dass der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in lebenswichtigen Interessen gefährdet werde. Ein solcher Fall liege, was die Schwiegereltern des Beschwerdeführers betreffe, nicht vor, weil diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter den Familienbegriff der letztgenannten Bestimmung fielen. Außerdem könne der Schwiegervater für die Zeit der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Schwiegermutter gepflegt werden. Was die während des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers erforderliche Versorgung seiner Ehefrau und seines Kindes anlange, so bestehe für diese unter den Voraussetzungen des Heeresgebührengesetzes 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass im Hinblick auf den wiedergegebenen Sachverhalt zwar vom Vorliegen wirtschaftlicher Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 auszugehen sei, doch seien diese Interessen nicht besonders rücksichtswürdig und könnten daher nach der genannten Gesetzesstelle nicht zu einer (weiteren) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes führen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich beginnend mit der Feststellung seiner Tauglichkeit zur Leistung des Grundwehrdienstes am 2. Dezember 1994 seine privaten Angelegenheiten so planen müssen, dass Schwierigkeiten für die zu erwartende Einberufung zum Grundwehrdienst möglichst verringert oder vermieden würden. Eine solche Harmonisierung seiner privaten wirtschaftlichen Interessen mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes habe der Beschwerdeführer nicht vorgenommen, weil er durch die Übernahme landwirtschaftlicher Flächen von Seiten seiner Schwiegereltern während der ihm (für die Unterstützung seiner eigenen Eltern) gewährten Befreiung vom Grundwehrdienst im September 2001 erst eine Situation geschaffen habe, die mit der Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei. Im Fall des Beschwerdeführers lägen aber auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 vor, weil dies nach der Rechtsprechung nicht nur voraussetze, dass ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann, sondern weil dies auch erfordere, dass der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in lebenswichtigen Interessen gefährdet werde. Ein solcher Fall liege, was die Schwiegereltern des Beschwerdeführers betreffe, nicht vor, weil diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter den Familienbegriff der letztgenannten Bestimmung fielen. Außerdem könne der Schwiegervater für die Zeit der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Schwiegermutter gepflegt werden. Was die während des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers erforderliche Versorgung seiner Ehefrau und seines Kindes anlange, so bestehe für diese unter den Voraussetzungen des Heeresgebührengesetzes 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2003 hat das Militärkommando Oberösterreich den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 28. April 2003 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch den belangten Bundesminister für Landesverteidigung erwogen:
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2002, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Vorschriften des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. ...Paragraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. ...
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(...)
Behördenzuständigkeit
§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,Paragraph 55, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110026.X00Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014