Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W282 2243099-1/6E, W282 2243099-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .2021, Zl. XXXX und hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis 22.04.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 Alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 und hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis 22.04.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
1. Zum Vorverfahren:
1.1 Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer StA. verwendete am XXXX .2021 vor einer Behörde in Österreich einen gefälschten bulgarischen Reisepass um sich vor dieser auszuweisen. Unter dem im bulgarischen Reisepass eingetragenen Namen XXXX ist der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet. Unter diesem Namen war der Beschwerdeführer in Österreich vom 02.09.2019 bis 06.12.2019 in Österreich erwerbstätig gemeldet. Seit 28.07.2020 war der Beschwerdeführer unter diesem Namen als Selbständiger gemeldet. 1.1 Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer StA. verwendete am römisch 40 .2021 vor einer Behörde in Österreich einen gefälschten bulgarischen Reisepass um sich vor dieser auszuweisen. Unter dem im bulgarischen Reisepass eingetragenen Namen römisch 40 ist der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet. Unter diesem Namen war der Beschwerdeführer in Österreich vom 02.09.2019 bis 06.12.2019 in Österreich erwerbstätig gemeldet. Seit 28.07.2020 war der Beschwerdeführer unter diesem Namen als Selbständiger gemeldet.
1.2. Die von der Behörde hinzugezogene Polizei nahm den BF fest, zeigte ihn wegen Urkundenfälschung strafrechtlich an und brachte ihn in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien, wo er am XXXX .2021 vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen wurde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich den Namen seiner (bulgarischen) Mutter geführt habe, über eine „bulgarische Agentur“ in Belgrad habe er alle seine Dokumente erhalten. Er wollte die Staatsbürgerschaft seiner Mutter annehmen. Dann „habe aber etwas nicht geklappt“ mit der Staatsbürgerschaft. Er „habe nicht verstanden“, warum er seinen serbischen Personalausweis und seinen serbischen Reisepass behalten habe dürfen. Weiters gab er an, er habe in Deutschland im Jahr 2015 Asyl bekommen, dieses „habe er jetzt aber nicht mehr“. Seine ganze Familie lebe in Serbien, in Österreich habe er niemanden. Er sei nach Österreich gekommen um zu arbeiten, weil sein Vater in Serbien nicht genug verdient habe. Er habe derzeit keine Geldmittel, er betreibe aber eine Firma mit sechs Angestellten. Einen Schlüssel zu der Wohnung an jener Adresse an der er gemeldet sei, habe er nicht, diesen habe er möglicherweise „auf Baustellen verloren“. 1.2. Die von der Behörde hinzugezogene Polizei nahm den BF fest, zeigte ihn wegen Urkundenfälschung strafrechtlich an und brachte ihn in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien, wo er am römisch 40 .2021 vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen wurde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich den Namen seiner (bulgarischen) Mutter geführt habe, über eine „bulgarische Agentur“ in Belgrad habe er alle seine Dokumente erhalten. Er wollte die Staatsbürgerschaft seiner Mutter annehmen. Dann „habe aber etwas nicht geklappt“ mit der Staatsbürgerschaft. Er „habe nicht verstanden“, warum er seinen serbischen Personalausweis und seinen serbischen Reisepass behalten habe dürfen. Weiters gab er an, er habe in Deutschland im Jahr 2015 Asyl bekommen, dieses „habe er jetzt aber nicht mehr“. Seine ganze Familie lebe in Serbien, in Österreich habe er niemanden. Er sei nach Österreich gekommen um zu arbeiten, weil sein Vater in Serbien nicht genug verdient habe. Er habe derzeit keine Geldmittel, er betreibe aber eine Firma mit sechs Angestellten. Einen Schlüssel zu der Wohnung an jener Adresse an der er gemeldet sei, habe er nicht, diesen habe er möglicherweise „auf Baustellen verloren“.
1.3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien verhängt. 1.3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien verhängt.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, jedoch die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe und für Österreich oder einen anderen EU-Staat keine Aufenthaltsberechtigung habe. Er sei unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich vor einer Behörde mit einer falschen Identität ausgewiesen. Er sei nicht berechtigt in Österreich eine Firma zu gründen. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln und er sei einer illegalen Schwarzarbeit nachgegangen.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, jedoch die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe und für Österreich oder einen anderen EU-Staat keine Aufenthaltsberechtigung habe. Er sei unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich vor einer Behörde mit einer falschen Identität ausgewiesen. Er sei nicht berechtigt in Österreich eine Firma zu gründen. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln und er sei einer illegalen Schwarzarbeit nachgegangen.
1.5. Nach Ergehen der Rückkehrentscheidung beantragte der BF die freiwillige Ausreise nach Serbien, die ihm gestattet wurde. Der BF wurde am 22.04.2021 aus der Schubhaft zur freiwilligen Ausreise nach Serbien entlassen und reiste an diesem Tag aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Serbien aus.
1.6. Der BF erhob durch seine Vertretung gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Teilerkenntnis zur GZ W251 2242804-1/2Z vom 01.06.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.1.6. Der BF erhob durch seine Vertretung gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Teilerkenntnis zur GZ W251 2242804-1/2Z vom 01.06.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
1.7. Am 04.06.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs.1 Z 3 BFA-VG beim BVwG ein. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungahme.1.7. Am 04.06.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG beim BVwG ein. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungahme.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und dem Vorverfahren:
2.1 Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger Serbiens weiters ist er volljährig und gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtiger. Der BF nutzte im Bundegebiet einen gefälschten bulgarischen Reisepass um den Behörden ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzuspiegeln und sich rechtswidrig Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Dass dieser Reisepass gefälscht war und der BF zur Nutzung dieses bulgarischen Ausweises nicht berechtigt war, war dem BF dabei bewusst. Der BF wurde wegen Fälschung von besonders geschützten Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) strafrechtlich zur Anzeige gebracht. Der BF verfügt über einen serbischen Personalausweis, der seine wahre Identität bestätigt. 2.1 Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger Serbiens weiters ist er volljährig und gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtiger. Der BF nutzte im Bundegebiet einen gefälschten bulgarischen Reisepass um den Behörden ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzuspiegeln und sich rechtswidrig Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Dass dieser Reisepass gefälscht war und der BF zur Nutzung dieses bulgarischen Ausweises nicht berechtigt war, war dem BF dabei bewusst. Der BF wurde wegen Fälschung von besonders geschützten Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) strafrechtlich zur Anzeige gebracht. Der BF verfügt über einen serbischen Personalausweis, der seine wahre Identität bestätigt.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, der nicht erfolgreich war. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen EU-Staat.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Diese Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.
3. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr:
3.1 Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz, keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel nach. Der Beschwerdeführer besitzt unter dem falschen Namen in Österreich zwar eine Hauptwohnsitzmeldung, für diese Wohnung besitzt der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnungsschlüssel. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich gewohnt hat.
3.3. Der BF ist im höchsten Maße vertrauensunwürdig und nicht zuverlässig. Der BF hat sich in Serbien vorsätzlich gefälschte Dokumente eines Schengenstaates besorgt um im Bundesgebiet einen legalen (unionsrechtlichen) Aufenthalt vortäuschen zu können und sich Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der BF wäre bei einer Entlassung aus der Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit untergetaucht, insbesondre auch um sich den strafrechtlichen Konsequenzen der Nutzung des gefälschten Ausweises zu entziehen.
3.4. Erst nach Ergehen der Rückkehrentscheidung beantragte der BF die freiwillige Ausreise nach Serbien, die ihm letztlich gewährt wurde. Der BF wurde daher am 22.04.2021 aus der Schubhaft zur freiwilligen Ausreise entlassen und verließ das Bundesgebiet auf dem Luftweg Richtung Belgrad.
3.5 Heimreisezertifikate (HRZ) werden von der serbischen Botschaft – insbesondere beim Vorliegen serbischer Dokumente, die die Identität einer Person bestätigten – problemlos binnen weniger Tage ausgestellt. Abschiebungen nach Serbien sind sowohl begleitet als auch unbegleitet auf dem Landweg als auch auf dem Luftweg binnen weniger Tage nach Erlangung eines HRZ möglich. Da der BF aber über einen serbischen Personalausweis verfügt, bedurfte es aber keiner Einleitung eines HRZ-Verfahrens
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur (Alias-)Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Behördenakt und den darin erliegenden Berichten/Anzeigen der einschreitenden Polizeibeamten und des Bundesamtes. Der BF bestritt auch faktisch den Besitz des gefälschten bulgarischen Reisepasses bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2021 (OZ 4) nicht. Es bedarf weder einer eingehenden Erörterung noch eines persönlichen Eindrucks vom BF, um festzustellen, dass die Rechtfertigungsversuche des BF für den Besitz dieses gefälschten Dokuments samt und sonders Schutzbehauptungen sind und nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF übersieht nämlich, dass er zuerst bei seiner Einvernahme behauptet hat, er habe die bulgarische StA. wegen seiner Mutter annehmen können (wobei der BF hierfür jeden Nachweis schuldig bleibt), gleichzeitig aber kurze Zeit später selbst aussagte, „dabei habe etwas nicht geklappt“. Wie sich nun der BF daher selbst erklären kann, dass er annehmen hätte dürfen, er dürfe dann einen bulgarischen Reisepass verwenden, zumal er sich ja selbst nicht erklären konnte, warum er diesfalls seinen serbischen Personalausweis behalten durfte, verbleibt naturgemäß im Dunklen. Die Feststellungen zur (Alias-)Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Behördenakt und den darin erliegenden Berichten/Anzeigen der einschreitenden Polizeibeamten und des Bundesamtes. Der BF bestritt auch faktisch den Besitz des gefälschten bulgarischen Reisepasses bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2021 (OZ 4) nicht. Es bedarf weder einer eingehenden Erörterung noch eines persönlichen Eindrucks vom BF, um festzustellen, dass die Rechtfertigungsversuche des BF für den Besitz dieses gefälschten Dokuments samt und sonders Schutzbehauptungen sind und nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF übersieht nämlich, dass er zuerst bei seiner Einvernahme behauptet hat, er habe die bulgarische StA. wegen seiner Mutter annehmen können (wobei der BF hierfür jeden Nachweis schuldig bleibt), gleichzeitig aber kurze Zeit später selbst aussagte, „dabei habe etwas nicht geklappt“. Wie sich nun der BF daher selbst erklären kann, dass er annehmen hätte dürfen, er dürfe dann einen bulgarischen Reisepass verwenden, zumal er sich ja selbst nicht erklären konnte, warum er diesfalls seinen serbischen Personalausweis behalten durfte, verbleibt naturgemäß im Dunklen.
Generell ist festzuhalten, dass diese Vorgangsweise auch kein untypisches Muster im Hinblick auf den Herkunftsstaat Serbien bildet: Da serbische StA. ein Aufenthaltsrecht im Schengenraum für nur 90 Tage und nur zu touristischen Zwecken haben, stellt die Vorgangsweise sich gefälschte Dokumente eines Schengenstaates zu besorgen, ein durchaus häufiges Mittel dar, um den Behörden des Ziellandes ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzutäuschen und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Letztlich ist in den Aussagen des BF bei seiner Einvernahme „sein Vater habe nicht genug Geld in Serbien verdient“ und er sei „zum Arbeiten nach Österreich gekommen“, genau dieses Muster zu erblicken. Die sogenannte „bulgarische Agentur“ ist dabei nur ein schlicht nobler Ausdruck für eine gewerbliche Fälscherwerkstatt. Angesichts dieser klaren Widersprüche in der sich der BF verwickelt, stellt die Behauptung des BF „selbst Opfer eines Betruges“ geworden zu sein, einen äußerst untauglichen Versuch eine Schutzbehauptung dar.
Zusammengefasst war den Aussagen des BF in keiner Weise Glauben zu schenken und steht vielmehr fest, dass der BF sich diese gefälschten Dokumente besorgt hat, um in vollem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise die Behörden im Bundesgebiet über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und einer Zugangsberechtigung zum Arbeitsmarkt zu täuschen. Aus diesen Gründen und aufgrund dieser kriminellen Energie war ebenfalls festzustellen, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und zuverlässig ist.
Die Feststellungen zu den Vorverfahren und der zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich aus dem Behördenakt zur VZ 210505838 und dem hg. Verfahrensakt zur GZ W251 2242804-1.
Die Feststellungen zum Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen ist, da er zu einer Erwerbstätigkeit im Bundegebiet als (tatsächlich) serbischer StA. ohne Aufenthaltstitel oder Visum D mit Zusatz „Erwerbszweck“ niemals berechtigt war, ergeben sich aus seiner Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung am XXXX .2021 (OZ 4). Hieraus ergibt sich auch, dass der BF über keine nennenswerten Barmittel verfügt und weiters, dass eine polizeiliche Wohnsitzüberprüfung, die dem BF angeboten wurde, nicht möglich war, weil er – ebenso absolut unglaubwürdig – angab, er habe den Wohnungsschlüssel „möglicherweise auf Baustellen verloren“. Eine Erklärung wie der BF an dann die Wohnungstür an jeder Adresse, an der er gemeldet war, tatsächlich öffnen konnte, blieb er schuldig. Die Feststellungen zum Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen ist, da er zu einer Erwerbstätigkeit im Bundegebiet als (tatsächlich) serbischer StA. ohne Aufenthaltstitel oder Visum D mit Zusatz „Erwerbszweck“ niemals berechtigt war, ergeben sich aus seiner Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung am römisch 40 .2021 (OZ 4). Hieraus ergibt sich auch, dass der BF über keine nennenswerten Barmittel verfügt und weiters, dass eine polizeiliche Wohnsitzüberprüfung, die dem BF angeboten wurde, nicht möglich war, weil er – ebenso absolut unglaubwürdig – angab, er habe den Wohnungsschlüssel „möglicherweise auf Baustellen verloren“. Eine Erklärung wie der BF an dann die Wohnungstür an jeder Adresse, an der er gemeldet war, tatsächlich öffnen konnte, blieb er schuldig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1. Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur allgemein:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.2 Zum konkreten Fall:
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Schubhaft, der Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG entfällt daher.Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Schubhaft, der Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG entfällt daher.
3.2.1 Zum Sicherungszweck bzw. zum Schubhaftbescheid:
Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Am XXXX .2021 war hierbei aus Sicht des BVwG der Sicherungszweck „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und mit Ergehen der Rückkehrentscheidung der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ gegeben. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Am römisch 40 .2021 war hierbei aus Sicht des BVwG der Sicherungszweck „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und mit Ergehen der Rückkehrentscheidung der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ gegeben.
Soweit die Beschwerde vorbringt, das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei grob mangelhaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage, da Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 4 FPG als Mandatsbescheide gemäß § 57 AVG zu ergehen haben. Weder sind an Mandatsbescheide nach höchstgerichtlicher Rsp. hohe Begründungsanforderungen zu stellen, noch hat einem Mandatsbescheid ein umfangreiches Ermittlungsverfahren voranzugehen. Es ist angesichts dieser Umstände nicht ersichtlich, warum der Schubhaftbescheid im Hinblick auf seine Begründung nicht in der Lage sein sollte, die ggst. verhängte Schubhaft zu tragen. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei grob mangelhaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage, da Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG als Mandatsbescheide gemäß Paragraph 57, AVG zu ergehen haben. Weder sind an Mandatsbescheide nach höchstgerichtlicher Rsp. hohe Begründungsanforderungen zu stellen, noch hat einem Mandatsbescheid ein umfangreiches Ermittlungsverfahren voranzugehen. Es ist angesichts dieser Umstände nicht ersichtlich, warum der Schubhaftbescheid im Hinblick auf seine Begründung nicht in der Lage sein sollte, die ggst. verhängte Schubhaft zu tragen.
3.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht:
§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, da sich der BF mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses bewusst eine Alias-Identität zugelegt hat, um die Behörden im Bundesgebiet über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt aktiv zu täuschen. Dies ist dem BF auch für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelungen. Auch ggü. den am XXXX .2021 einschreitenden Polizeibeamten versuchte sich der BF fortgesetzt als bulgarischer Staatsbürger auszugeben, erst auf klaren Vorhalt, dass dieser bulgarische Reisepass gefälscht sei, gab der BF seinen serbischen Personalausweis letztlich heraus. Auch bei seiner Einvernahme wiederholte der BF seine Schutzbehauptungen im Hinblick auf seine angebliche bulgarische StA. Es ist dem Bundesamt daher angesichts dieser mangelnden Kooperationsbereitschaft und der Nutzung einer Alias-Identität nicht entgegenzutreten, wenn es Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG annimmt. Weiters war auch zu berücksichtigen, dass der BF angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen die die Nutzung des gefälschten Ausweises für ihn hat, kaum kooperationsbereit sein wird. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, da sich der BF mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses bewusst eine Alias-Identität zugelegt hat, um die Behörden im Bundesgebiet über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt aktiv zu täuschen. Dies ist dem BF auch für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelungen. Auch ggü. den am römisch 40 .2021 einschreitenden Polizeibeamten versuchte sich der BF fortgesetzt als bulgarischer Staatsbürger auszugeben, erst auf klaren Vorhalt, dass dieser bulgarische Reisepass gefälscht sei, gab der BF seinen serbischen Personalausweis letztlich heraus. Auch bei seiner Einvernahme wiederholte der BF seine Schutzbehauptungen im Hinblick auf seine angebliche bulgarische StA. Es ist dem Bundesamt daher angesichts dieser mangelnden Kooperationsbereitschaft und der Nutzung einer Alias-Identität nicht entgegenzutreten, wenn es Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG annimmt. Weiters war auch zu berücksichtigen, dass der BF angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen die die Nutzung des gefälschten Ausweises für ihn hat, kaum kooperationsbereit sein wird.
Soweit die Beschwerde durch die erst nach Ergehen der Rückkehrentscheidung erfolgte Beantragung der freiwilligen Ausreise eine Kooperationsbereitschaft des BF darzulegen versucht, ist sie daran zu erinnern, dass der Schubhaftbescheides grds. aus dem Blickwinkel des Zeitpunktes der Inschubhaftnahme zu beurteilen ist. Dass der BF nach Ergehen der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und angesichts des ihn erwartenden Strafverfahrens wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden die Aussichtslosigkeit seiner Situation offenbar eingesehen und die freiwillige Ausreise beantragt hat, kann daher kaum als Argument dafür dienen, der BF sei von Anfang an kooperativ gewesen.
Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet wie festgestellt auf keine nennenswerte Weise sozial ober beruflich verankert. Die illegal ausgeübte Erwerbstätigkeit unter seiner falschen Alias-Identität kann naturgemäß nicht als berufliche Verankerung gewertet werden, zumal der BF sich diese faktisch zum Zweck der Erlangung von Zugang zum Arbeitsmarkt überhaupt erst zugelegt hat. Auf die in der Beschwerde auch an dieser Stelle wiederholte – absolut unglaubwürdige – Einlassung des BF, er sei „Opfer eines Betruges“ der „bulgarischen Agentur“ geworden, wurde bereits umfangreich in der Beweiswürdigung eingegangen.
Weiters hat der BF keinen gesicherten Wohnsitz und er verfügt über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts. Die behördliche Meldung des BF an jeder Wohnadresse, für die der BF keinen Schlüssel zur dort befindlichen Wohnungstür hat und die ausschließlich unter seiner falschen Alias-Identität vorgenommen wurde, begründen keinen gesicherten Wohnsitz, ohne dass dies einer ausführlichen Erörterung bedürfte. Im Hinblick darauf, dass der BF aber auch keine Wohnungsschlüssel hat und nicht angeben konnte, wie er in diese Wohnung gelangt, durfte das Bundesamt aber auch völlig zu Recht davon ausgehen, dass es sich um eine Scheinmeldung handelt und der BF dort mit höchster Wahrscheinlichkeit nie tatsächlich gewohnt hat.
Zusammengefasst durfte das Bundesamt daher auch vom Vorliegen des Tatbestandes des
§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgehen.Zusammengefasst durfte das Bundesamt daher auch vom Vorliegen des Tatbestandes des , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen.
3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß §76 Abs. 2a FPG ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden bei dieser Bemessung miteinzubeziehen. Gemäß §76 Absatz 2 a, FPG ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden bei dieser Bemessung miteinzubeziehen.
Der BF ist im Bundesgebiet zwar (noch) strafgerichtlich unbescholten, angesichts des aber von ihm letztlich zugestandenen Besitzes und der Nutzung einer gefälschten besonders geschützten Urkunde iSd §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, wobei der BF die falsche bzw. verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und des Freizügigkeitsrechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt vorsätzlich einsetze, kann zutreffend von der Verwirklichung dieses Tatbestandes des StGB und somit von einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten ausgegangen werden. Der BF ist im Bundesgebiet zwar (noch) strafgerichtlich unbescholten, angesichts des aber von ihm letztlich zugestandenen Besitzes und der Nutzung einer gefälschten besonders geschützten Urkunde iSd Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, wobei der BF die falsche bzw. verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und des Freizügigkeitsrechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt vorsätzlich einsetze, kann zutreffend von der Verwirklichung dieses Tatbestandes des StGB und somit von einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten ausgegangen werden.
In Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles und den durch das „Auffliegen“ der Alias-Identität des BF und dem drohenden Strafverfahren deutlich erhöhten Sicherungsbedarf kann das Bundesverwaltungsgericht keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung erkennen. Auch die Dauer der Schubhaft war – selbst wenn der BF nicht freiwillig ausgereist wäre – mit nur wenigen Wochen bis zur Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung anzusetzen, da der BF über einen gültigen serbischen Personalausweis verfügt, der für die Wiedereinreise nach Serbien ausreicht. Flugverbindungen nach Belgrad sind täglich vorhanden, ebenso wie tägliche Fernbusverbindungen, was die jederzeitige Durchführbarkeit einer Abschiebung ermöglicht hätte. Letztlich wurde der BF aufgrund der freiwilligen Ausreise am 22.04.2021 in Summe weniger als eine Woche in Schubhaft angehalten; auch angesichts dieses Faktums kann von einer Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft keine Rede sein.
Darüber hinaus ist die Beschwerdebehauptung, der BF wäre nicht zum Vorliegen der Vorrausetzungen eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG befragt worden, aktenwidrig. Der BF wurde vom Bundesamt am XXXX .2021 (OZ 4) sehr wohl zu seinem Barvermögen und Vermögenswerten (im Hinblick auf eine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung) befragt und ihm eine Wohnsitzüberprüfung (im Hinblick auf eine Meldeverpflichtung) angeboten. Zu Ersterem gab der BF an nichts Nennenswertes zu besitzen und zu Zweiterer behauptete er in keiner Weise glaubwürdig seinen Schlüssel möglicherweise auf Baustellen verloren zu haben. Es ist dem Bundesamt angesichts dieser Angaben kaum entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG als nicht gegeben erachtetet hat, zumal auch angesichts der bereits mit baldiger Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung möglichen und damit bevorstehenden Abschiebung der erhöhte Sicherungsbedarf ein Solches nicht zugelassen hätte.Darüber hinaus ist die Beschwerdebehauptung, der BF wäre nicht zum Vorliegen der Vorrausetzungen eines gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG befragt worden, aktenwidrig. Der BF wurde vom Bundesamt am römisch 40 .2021 (OZ 4) sehr wohl zu seinem Barvermögen und Vermögenswerten (im Hinblick auf eine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung) befragt und ihm eine Wohnsitzüberprüfung (im Hinblick auf eine Meldeverpflichtung) angeboten. Zu Ersterem gab der BF an nichts Nennenswertes zu besitzen und zu Zweiterer behauptete er in keiner Weise glaubwürdig seinen Schlüssel möglicherweise auf Baustellen verloren zu haben. Es ist dem Bundesamt angesichts dieser Angaben kaum entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG als nicht gegeben erachtetet hat, zumal auch angesichts der bereits mit baldiger Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung möglichen und damit bevorstehenden Abschiebung der erhöhte Sicherungsbedarf ein Solches nicht zugelassen hätte.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im konkreten Fall zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis 22.04.2021 war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis 22.04.2021 war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang gemäß § 35 VwGVG iVm
§ 1 Z 3 u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus entsprachen die Bestreitungen in der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage und der Widersprüchlichkeiten in die sich der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt verwickelte offenkundig nicht den Tatsachen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus entsprachen die Bestreitungen in der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage und der Widersprüchlichkeiten in die sich der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt verwickelte offenkundig nicht den Tatsachen.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr freiwillige Ausreise gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Urkundenfälschung Verhältnismäßigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2243099.1.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021