Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W153 2242185-1/4E, W153 2242185-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 75569709-200957308, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 75569709-200957308, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsangehöriger der VR China hält sich seit mindestens 2013 in Österreich auf.
Im Jahr 2014 wurden er im Zuge eines Heimreisezertifikat-Verfahrens durch die chinesische Botschaft identifiziert.
Am 19.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2017 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung mit einem einjährigen Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid des BFA erwuchs in Rechtskraft.
Am 27.10.2017 wurde der Aufenthalt des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für ein Jahr geduldet.Am 27.10.2017 wurde der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für ein Jahr geduldet.
Am 27.10.2018 wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgestellt.Am 27.10.2018 wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgestellt.
Am 27.10.2019 wurde ihm erneut eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgestellt.Am 27.10.2019 wurde ihm erneut eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgestellt.
Am 06.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG ein. Der BF legte seine Aufenthaltsberechtigungskarte, eine Kopie seiner e-card, einen Auszug aus dem ZMR, eine Bestätigung über den Anspruch auf eine Dienstwohnung, Lohnzettel für die Monate Juli bis September 2020 (monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 653,58 bzw. EUR 980,35 bzw. EUR 1.265,59) sowie Deutschkursbesuchsbestätigung auf Niveau A1 vor.Am 06.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG ein. Der BF legte seine Aufenthaltsberechtigungskarte, eine Kopie seiner e-card, einen Auszug aus dem ZMR, eine Bestätigung über den Anspruch auf eine Dienstwohnung, Lohnzettel für die Monate Juli bis September 2020 (monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 653,58 bzw. EUR 980,35 bzw. EUR 1.265,59) sowie Deutschkursbesuchsbestätigung auf Niveau A1 vor.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme des BFA vom 08.10.2020 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen und Identitätsdokumente vorzulegen. Sollte die Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich sein, sei gemäß § 4 AsylG-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels beim BFA einzubringen. Wenn der BF eine Bestätigung der Botschaft seines Heimatlandes vorlegen könne, dass die Ausstellung der Dokumente nicht möglich sei, könne von der Beibringung der Erfordernisse des § 8 AsylG-DV abgesehen werden. Der BF wurde aufgefordert, seinen originalen Reisepass und seine originale Geburtsurkunde dem BFA vorzulegen. Mit Aufforderung zur Stellungnahme des BFA vom 08.10.2020 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen und Identitätsdokumente vorzulegen. Sollte die Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich sein, sei gemäß Paragraph 4, AsylG-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels beim BFA einzubringen. Wenn der BF eine Bestätigung der Botschaft seines Heimatlandes vorlegen könne, dass die Ausstellung der Dokumente nicht möglich sei, könne von der Beibringung der Erfordernisse des Paragraph 8, AsylG-DV abgesehen werden. Der BF wurde aufgefordert, seinen originalen Reisepass und seine originale Geburtsurkunde dem BFA vorzulegen.
Mit Schreiben vom 22.10.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Er führte im Wesentlichen aus, in Österreich berufstätig, selbsterhaltungsfähig und sozialversichert zu sein. Es werde ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Es sei ihm nicht möglich, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen, daher stelle er den Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Die chinesische Botschaft weigere sich, dem BF die Dokumente auszustellen. Auch sei die Botschaft nicht gewillt, eine Bestätigung über die Vorsprache des BF am XXXX auszustellen. Der BF legte eine Erklärung einer Freundin, welche ihn zur Botschaft begleitet habe, diverse Fotos des BF und seiner Freundin vor der chinesischen Botschaft und einen Beleg einer Tankstelle vor.Mit Schreiben vom 22.10.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Er führte im Wesentlichen aus, in Österreich berufstätig, selbsterhaltungsfähig und sozialversichert zu sein. Es werde ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Es sei ihm nicht möglich, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen, daher stelle er den Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Die chinesische Botschaft weigere sich, dem BF die Dokumente auszustellen. Auch sei die Botschaft nicht gewillt, eine Bestätigung über die Vorsprache des BF am römisch 40 auszustellen. Der BF legte eine Erklärung einer Freundin, welche ihn zur Botschaft begleitet habe, diverse Fotos des BF und seiner Freundin vor der chinesischen Botschaft und einen Beleg einer Tankstelle vor.
Am 21.12.2020 wurde gegen den BF Anklage wegen § 231 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 12 2. Fall StGB, § 293 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise, versuchte Fälschung eines Beweismittels) erhoben.Am 21.12.2020 wurde gegen den BF Anklage wegen Paragraph 231, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 293, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise, versuchte Fälschung eines Beweismittels) erhoben.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 01.02.2021 wurde das Strafverfahren gegen den BF eingestellt. Der BF verantwortete sich geständig und zeigte sich unrechts- und schuldeinsichtig und zahlte einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes.
Laut einer vom BFA eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Salzburg vom 17.03.2021 liegen in staatspolizeilicher Hinsicht keine für das gegenständliche Verfahren verwertbaren nachteiligen Erkenntnisse zur Person des BF vor.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 06.10.2020 gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 06.10.2020 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. In Österreich bestehe keine zu berücksichtigende berufliche oder soziale Integration. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „China – Ausstellung eines Reisepasses im Ausland“ vom 09.02.2018 gehe hervor, dass ein chinesischer Pass auch außerhalb der Volksrepublik China in Botschaften, Konsulaten oder in anderen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden könne. Die jeweilige Behörde müsse bei Ablehnung des Antrags dies schriftlich begründen und der Antragsteller habe das Recht, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen oder eine Verwaltungsklage einzureichen. Somit sollte es auch dem BF möglich sein, eine Passantrag zu stellen und bei Ablehnung eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Behörde vorzulegen. Daher würden die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht mehr vorliegen und sei der Antrag des BF daher abzuweisen.Begründend führte das BFA aus, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. In Österreich bestehe keine zu berücksichtigende berufliche oder soziale Integration. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „China – Ausstellung eines Reisepasses im Ausland“ vom 09.02.2018 gehe hervor, dass ein chinesischer Pass auch außerhalb der Volksrepublik China in Botschaften, Konsulaten oder in anderen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden könne. Die jeweilige Behörde müsse bei Ablehnung des Antrags dies schriftlich begründen und der Antragsteller habe das Recht, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen oder eine Verwaltungsklage einzureichen. Somit sollte es auch dem BF möglich sein, eine Passantrag zu stellen und bei Ablehnung eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Behörde vorzulegen. Daher würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht mehr vorliegen und sei der Antrag des BF daher abzuweisen.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF einerseits keine Dokumente der chinesischen Botschaft erhalte und andererseits aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich habe.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2021 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben vom 26.05.2021 legte der BF Nachweise betreffend ein erneutes Aufsuchen der chinesischen Botschaft am XXXX (Belege einer Tankstelle, Parkschein aus Wien, die Wartenummer des Aufrufsystems der Konsularabteilung der Botschaft der VR China für den Zweck „Pass“, Fotos mit Zeitstempel, die den BF vor und in der chinesischen Botschaft in Wien zeigen) sowie eine Mitgliedskarte beim Österreichischen Roten Kreuz vor.Mit Schreiben vom 26.05.2021 legte der BF Nachweise betreffend ein erneutes Aufsuchen der chinesischen Botschaft am römisch 40 (Belege einer Tankstelle, Parkschein aus Wien, die Wartenummer des Aufrufsystems der Konsularabteilung der Botschaft der VR China für den Zweck „Pass“, Fotos mit Zeitstempel, die den BF vor und in der chinesischen Botschaft in Wien zeigen) sowie eine Mitgliedskarte beim Österreichischen Roten Kreuz vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der VR China. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hält sich seit mindestens 2013 in Österreich auf.
Im Jahr 2014 wurden er im Zuge eines Heimreisezertifikat-Verfahrens durch die chinesische Botschaft identifiziert.
Am 19.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.01.2017 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung mit einem einjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid des BFA erwuchs in Rechtskraft.
Am 27.10.2017 wurde der Aufenthalt des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für ein Jahr geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschien (mangels Identitätsdokumenten bzw. mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates).Am 27.10.2017 wurde der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für ein Jahr geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschien (mangels Identitätsdokumenten bzw. mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates).
Am 27.10.2018 wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgestellt, da der BF seit einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet war und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorlagen.Am 27.10.2018 wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgestellt, da der BF seit einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet war und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorlagen.
Am 27.10.2019 wurde ihm erneut eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG bis 26.10.2020 ausgestellt.Am 27.10.2019 wurde ihm erneut eine „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bis 26.10.2020 ausgestellt.
Am 06.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG ein.Am 06.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG ein.
Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen weiterhin vor.
Der BF hat bislang keinen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde von der chinesischen Botschaft im Bundesgebiet erhalten können bzw. konnte auch amtswegig ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden.
Der BF, welcher seit 22.07.2016 im Bundesgebiet gemeldet ist, hat sich zu keinem Zeitpunkt einer Abschiebung entzogen. Er leistete sämtlichen Ladungen Folge und sprach nachweislich mehrfach bei der chinesischen Botschaft im Bundesgebiet betreffend die Ausstellung eines Reisepasses vor. Es bestehen auch im Hinblick auf die Frage einer Verzögerung/Behinderung der Abschiebung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die wiederholten Auskünfte der chinesischen Botschaft persönlich vorwerfbar wären.
Der BF hat an der Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt.
Aus dem Auszug des AJ-WEB Auskunftsverfahrens ergibt sich, dass der BF im Zeitraum von 15.11.2018 bis 20.03.2020 und von 01.07.2020 bis 31.10.2020 in Österreich als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war (AS 67f). Seit November 2020 ist der BF arbeitslos und bezieht Notstandshilfe. Er legte einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe sowie eine schriftliche Einstellungszusage vor.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, aus der Einsichtnahme in das Straf- und das Zentrale Melderegister, das IZR und das GVS sowie aus den im Akt aufliegenden Schriftsätzen und den vorgelegten Unterlagen.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seine Angaben zu seiner Identität nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal seine personenbezogenen Angaben seit seinem Antrag auf internationalen Schutz gleichlautend sind.
Die Identifizierung des BF als chinesischen Staatsangehörigen sowie die Ausstellung der Duldungskarte ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dem aktuellen IZR-Auszug und dem bekämpften Bescheid.
Der BF brachte vor, dass es ihm trotz mehrmaligen Aufsuchens der chinesischen Botschaft in Bundesgebiet unverschuldet nicht gelungen sei, einen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde zu beschaffen.
Der BF legte unter anderem mit Beschwerdeerhebung sowie mit Schreiben vom 26.05.2021 Nachweise – insbesondere in Form von Fotos inkl. Zeitbestätigungen über seine Aufenthalte in der Botschaft am XXXX sowie XXXX und anderweitige Bescheinigungsmittel – vor, wonach er tatsächlich Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses unternommen hat, ihm jedoch unverschuldet ein solches Dokument nicht ausgestellt wurde.Der BF legte unter anderem mit Beschwerdeerhebung sowie mit Schreiben vom 26.05.2021 Nachweise – insbesondere in Form von Fotos inkl. Zeitbestätigungen über seine Aufenthalte in der Botschaft am römisch 40 sowie römisch 40 und anderweitige Bescheinigungsmittel – vor, wonach er tatsächlich Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses unternommen hat, ihm jedoch unverschuldet ein solches Dokument nicht ausgestellt wurde.
Der BF kam seiner Mitwirkungspflicht somit ausreichend nach.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 54 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 54, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
[…]
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
...“
§ 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
[…]“
§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[…]"
§ 59 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 59, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
[…]
(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
1. die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,1. die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen,
2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, und2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und
3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.3. die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.“(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ist der Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.“
§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46. […]Paragraph 46, […]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
[…]“
§ 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet:
„Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
Im vorliegenden Fall war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bis zum 26.10.2020 und stellte vor Gültigkeitsablauf am 06.10.2020 einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005.Im vorliegenden Fall war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bis zum 26.10.2020 und stellte vor Gültigkeitsablauf am 06.10.2020 einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 59, AsylG 2005.
Das BFA wies den (Verlängerungs-)Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 mit der wesentlichen Begründung ab, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen und Bilder nicht geeignet seien, eine tatsächliche Vorsprache in der chinesischen Botschaft zu beweisen. Der BF habe jeweils Fotos vorgelegt, die ihn vor der chinesischen Botschaft in Wien zeigen würden. Mit diesem Vorbringen haben er wissentlich, mehrfach und mit Vorsatz die Behörden getäuscht, um unrechtmäßig in den Genuss eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich zu gelangen. Wenn man die vorgelegten Beweismittel des letzten Antrages vom 02.09.2019 einer kritischen Würdigung unterziehe, würden sich schon hier erhebliche Zweifel ergeben, ob der BF tatsächlich in der Botschaft gewesen sei um einen Passantrag zu stellen. Das Westbahnticket für die Fahrt nach Wien sei am 21.10.2019 ab 12:00 Uhr Mittag gültig gewesen. Wenn man den Westbahn Fahrplan des Jahres 2019 zugrunde lege, sei für das Ticket des BF die erste Fahrt um 12:52 Uhr ab Salzburg Hauptbahnhof mit Ankunft in Wien Westbahnhof um 15:17 Uhr gewesen. Wenn man die Zeit der U-Bahn Fahrt hinzurechne, wäre es dem BF an diesem Tag gar nicht möglich gewesen, in der Botschaft vorzusprechen, da diese um 16:00 Uhr bereits geschlossen gehabt hätte. Allerdings sei es Zeit genug gewesen um ein paar Fotos vor der (geschlossenen) Botschaft zu machen. In jedem Fall würden sich dadurch erhebliche Zweifel an der Aussagekraft dieser Beweismittel ergeben. Gleiches gelte für die Beweisfotos, die im gegenständlichen Verfahren mit der Stellungnahme übermittelt worden seien. In Summe seien diese Bilder nicht geeignet, eine tatsächliche Vorsprache in der Botschaft zu beweisen. Sie würden lediglich beweisen, dass der BF vor der Botschaft gewesen sei, allerdings würden die Bilder keinen Zeitstempel aufweisen. Es sei mittlerweile gängige Praxis in Verfahren von chinesischen Staatsangehörigen derartige Fotos vorzulegen.Das BFA wies den (Verlängerungs-)Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 mit der wesentlichen Begründung ab, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen und Bilder nicht geeignet seien, eine tatsächliche Vorsprache in der chinesischen Botschaft zu beweisen. Der BF habe jeweils Fotos vorgelegt, die ihn vor der chinesischen Botschaft in Wien zeigen würden. Mit diesem Vorbringen haben er wissentlich, mehrfach und mit Vorsatz die Behörden getäuscht, um unrechtmäßig in den Genuss eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich zu gelangen. Wenn man die vorgelegten Beweismittel des letzten Antrages vom 02.09.2019 einer kritischen Würdigung unterziehe, würden sich schon hier erhebliche Zweifel ergeben, ob der BF tatsächlich in der Botschaft gewesen sei um einen Passantrag zu stellen. Das Westbahnticket für die Fahrt nach Wien sei am 21.10.2019 ab 12:00 Uhr Mittag gültig gewesen. Wenn man den Westbahn Fahrplan des Jahres 2019 zugrunde lege, sei für das Ticket des BF die erste Fahrt um 12:52 Uhr ab Salzburg Hauptbahnhof mit Ankunft in Wien Westbahnhof um 15:17 Uhr gewesen. Wenn man die Zeit der U-Bahn Fahrt hinzurechne, wäre es dem BF an diesem Tag gar nicht möglich gewesen, in der Botschaft vorzusprechen, da diese um 16:00 Uhr bereits geschlossen gehabt hätte. Allerdings sei es Zeit genug gewesen um ein paar Fotos vor der (geschlossenen) Botschaft zu machen. In jedem Fall würden sich dadurch erhebliche Zweifel an der Aussagekraft dieser Beweismittel ergeben. Gleiches gelte für die Beweisfotos, die im gegenständlichen Verfahren mit der Stellungnahme übermittelt worden seien. In Summe seien diese Bilder nicht geeignet, eine tatsächliche Vorsprache in der Botschaft zu beweisen. Sie würden lediglich beweisen, dass der BF vor der Botschaft gewesen sei, allerdings würden die Bilder keinen Zeitstempel aufweisen. Es sei mittlerweile gängige Praxis in Verfahren von chinesischen Staatsangehörigen derartige Fotos vorzulegen.
Auch ergebe sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „China – Ausstellung eines Reisepasses im Ausland“ vom 09.02.2018, dass ein chinesischer Pass auch außerhalb der Volksrepublik China in Botschaften, Konsulaten oder in anderen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden könne. Die jeweilige Behörde müsse bei Ablehnung des Antrags dies schriftlich begründen, und der Antragsteller habe das Recht, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen oder eine Verwaltungsklage einzureichen. Somit sollte es auch dem BF möglich sein, eine Passantrag zu stellen und bei Ablehnung eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Behörde vorzulegen. Daher würden die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht mehr vorliegen und sei der Antrag des BF daher abzuweisen.Auch ergebe sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „China – Ausstellung eines Reisepasses im Ausland“ vom 09.02.2018, dass ein chinesischer Pass auch außerhalb der Volksrepublik China in Botschaften, Konsulaten oder in anderen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden könne. Die jeweilige Behörde müsse bei Ablehnung des Antrags dies schriftlich begründen, und der Antragsteller habe das Recht, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen oder eine Verwaltungsklage einzureichen. Somit sollte es auch dem BF möglich sein, eine Passantrag zu stellen und bei Ablehnung eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Behörde vorzulegen. Daher würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht mehr vorliegen und sei der Antrag des BF daher abzuweisen.
Mit dieser Auffassung ist das BFA nach Lage des vorliegenden Falles nicht im Recht. Der BF legte zusammen mit seiner Beschwerde unter anderem Fotos mit Zeitstempeln vom XXXX , im Zeitrahmen von rund 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr, die den BF vor und in der chinesischen Botschaft in Wien zeigen, die Wartenummer des Aufrufsystems der Konsularabteilung der Botschaft der VR China für den Zweck „Pass“, Zugtickets vom XXXX und eine Tageskarte der Wiener Linien vom XXXX vor. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht legte der BF Nachweise betreffend ein erneutes Aufsuchen der chinesischen Botschaft am XXXX Belege einer Tankstelle, einen Parkschein aus Wien, die Wartenummer des Aufrufsystems der Konsularabteilung der Botschaft der VR China für den Zweck „Pass“ sowie Fotos mit Zeitstempel, die den BF vor und in der chinesischen Botschaft in Wien zeigen, vor.Mit dieser Auffassung ist das BFA nach Lage des vorliegenden Falles nicht im Recht. Der BF legte zusammen mit seiner Beschwerde unter anderem Fotos mit Zeitstempeln vom römisch 40 , im Zeitrahmen von rund 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr, die den BF vor und in der chinesischen Botschaft in Wien zeigen, die Wartenummer des Aufrufsystems der Konsularabteilung der Botschaft der VR China für den Zweck „Pass“, Zugtickets vom römisch 40 und eine Tageskarte der Wiener Linien vom römisch 40 vor. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht legte der BF Nachweise betreffend ein erneutes Aufsuchen der chinesischen Botschaft am römisch 40 Belege einer Tankstelle, einen Parkschein aus Wien, die Wartenummer des Aufrufsystems der Konsularabteilung der Botschaft der VR China für den Zweck „Pass“ sowie Fotos mit Zeitstempel, die den BF vor und in der chinesischen Botschaft in Wien zeigen, vor.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist somit ersichtlich, dass sich der BF bemühte, ein Reisedokument durch die chinesische Botschaft ausgestellt zu bekommen.
Er konnte jedoch bisher aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen. Ebenso ist es auch dem BFA augenscheinlich nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen.
Die Situation des BF ist somit seit der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung unverändert.
Die Voraussetzungen für die Duldung des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen somit weiterhin vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass vom BF gemäß § 46a Abs. 3 FPG zu vertretende Gründe vorliegen.Die Voraussetzungen für die Duldung des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen somit weiterhin vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass vom BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG zu vertretende Gründe vorliegen.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.01.2017 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, wobei die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet weiter aufrecht ist und als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG gilt (vgl. § 75 Abs. 23 AsylG 2005).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.01.2017 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, wobei die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet weiter aufrecht ist und als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG gilt vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005).
Der BF hat dementsprechend die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung seines festgestellten Herkunftsstaates VR China zu verlassen; die nach § 46 FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich - als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) - auf ebendiese Verpflichtung des BF. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft den BF wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG.Der BF hat dementsprechend die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung seines festgestellten Herkunftsstaates VR China zu verlassen; die nach Paragraph 46, FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich - als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) - auf ebendiese Verpflichtung des BF. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft den BF wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG.
Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich - unter anderem - geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein (vgl. VfGH 23.02.2015, G 171/2014 ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Abs. 3 leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich - unter anderem - geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein vergleiche VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014, ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Absatz 3, leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.
Der BF, welcher seit Juli 2016 im Bundesgebiet gemeldet ist, stand nach Aktenlage den zuständigen Fremdenpolizeibehörden durchgehend zur Verfügung. Gegenteiliges wurde vom BFA auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Vereitelungshandlungen in Bezug auf seine Abschiebung im o.a. Sinne gesetzt hätte - beispielsweise, indem er sich durch Untertauchen dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden entzog oder wechselnde Identitätsangaben machte -, ist nicht ersichtlich. Der BF leistete sämtlichen Ladungen Folge und suchte mehrmals nachweislich die chinesische Botschaft im Bundesgebiet auf. Es liegt somit keine Verletzung des BF an seiner Mitwirkungspflicht vor.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die wiederholten Auskünfte der chinesischen Botschaft, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, persönlich vorwerfbar wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die wiederholten Auskünfte der chinesischen Botschaft, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, persönlich vorwerfbar wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).
Für das Bundesverwaltungsgericht steht zusammengefasst fest, dass der Umstand, dass ein Reisedokument bis dato nicht erlangt werden konnte, nicht auf eine mangelnde Mitwirkung oder Eigeninitiative des BF zurückzuführen ist.
Der BF war jedenfalls in der Zeit vom 27.10.2017 bis zum 26.10.2016 im Bundesgebiet geduldet, war im Zeitraum vom 27.10.2018 bis 26.10.2019 und 27.10.2019 bis 26.10.2020 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG und liegen die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vor. Da die Voraussetzungen dafür weiter gegeben sind, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der BF wäre eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich, und er auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sind die Tatbestände des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und ist dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.Der BF war jedenfalls in der Zeit vom 27.10.2017 bis zum 26.10.2016 im Bundesgebiet geduldet, war im Zeitraum vom 27.10.2018 bis 26.10.2019 und 27.10.2019 bis 26.10.2020 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und liegen die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vor. Da die Voraussetzungen dafür weiter gegeben sind, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der BF wäre eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich, und er auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sind die Tatbestände des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt und ist dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.
Der BF stellte darüber hinaus den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ circa drei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels, womit die Antragstellung iSd § 59 Abs. 1 AsylG rechtzeitig erfolgte.Der BF stellte darüber hinaus den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ circa drei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels, womit die Antragstellung iSd Paragraph 59, Absatz eins, AsylG rechtzeitig erfolgte.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich letztlich, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt sind. Der Beschwerde war somit stattzugeben.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich letztlich, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt sind. Der Beschwerde war somit stattzugeben.
Das BFA hat daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erneut zu erteilen.
Da seit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag (Anm.: 27.10.2020) bereits mehr als sechs Monate vergangen sind, wird das BFA gemäß § 59 Abs. 2 AsylG gebührenfrei mit Bescheid festzustellen haben, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des neuen Aufenthaltstitels rechtmäßig war. Da seit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag Anmerkung, 27.10.2020) bereits mehr als sechs Monate vergangen sind, wird das BFA gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AsylG gebührenfrei mit Bescheid festzustellen haben, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des neuen Aufenthaltstitels rechtmäßig war.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BFA betreffend den mit der Stellungnahme vom 22.10.2020 vom BF gestellten Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen getroffen hat. Die Behörde kann gemäß § 4 AsylG-DV auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5,6 und 12 AsylG 2005 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BFA betreffend den mit der Stellungnahme vom 22.10.2020 vom BF gestellten Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen getroffen hat. Die Behörde kann gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,,6 und 12 AsylG 2005 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen.
Zu den Spruchpunkte II. bis IV des angefochtenen Bescheides Zu den Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen wird (und grundsätzlich auch, wenn er nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 – vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN – zurückgewiesen wird). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG festzulegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wird (und grundsätzlich auch, wenn er nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 – vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN – zurückgewiesen wird). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG festzulegen.
Da der Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen war, entfällt die Rückkehrentscheidung.Da der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen war, entfällt die Rückkehrentscheidung.
Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und die beiden darauf aufbauenden Spruch-punkte, mit denen über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt wurden, waren daher zu beheben.Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und die beiden darauf aufbauenden Spruch-punkte, mit denen über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt wurden, waren daher zu beheben.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271 mwH)
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Der Sachverhalt ist auch aktuell, zumal die Beschwerde erst vor rund zwei Monaten eingebracht wurde, und die anschließenden Registerabfragen keine Änderungen zeigten.
Eine mündliche Verhandlung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W153.2242185.1.00Im RIS seit
09.09.2021Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021