Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2242387-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 22.03.2021 von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus FREUND, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.04.2021, Zl. 460795/34/ZD/0421, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, Zl. 460795/38/ZD/0521, auf Grund des Vorlageantrags vom 10.05.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 22.03.2021 von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus FREUND, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.04.2021, Zl. 460795/34/ZD/0421, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, Zl. 460795/38/ZD/0521, auf Grund des Vorlageantrags vom 10.05.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 13 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 13 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde auf Grund des Vorlageantrags erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit 22.03.2021 stellte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus FREUND, einen Antrag. Nach der Darstellung des bisherigen zivildienstrechtlichen Werdegangs des Beschwerdeführers wurde ausgeführt: „Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.“ Nach weiteren Ausführungen wurde der (ausdrückliche) Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Aufschub vom ordentlichen Zivildienst bis zum voraussichtlichen Ende seiner beruflichen Unabkömmlichkeit, daher zumindest bis Jänner 2023, zu gewähren. Mit 22.03.2021 stellte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus FREUND, einen Antrag. Nach der Darstellung des bisherigen zivildienstrechtlichen Werdegangs des Beschwerdeführers wurde ausgeführt: „Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.“ Nach weiteren Ausführungen wurde der (ausdrückliche) Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Aufschub vom ordentlichen Zivildienst bis zum voraussichtlichen Ende seiner beruflichen Unabkömmlichkeit, daher zumindest bis Jänner 2023, zu gewähren.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.04.2021, Zl. 460795/34/ZD/0421, wurde der „Antrag vom 22.03.2021 auf Aufschub des Zivildienstes – richtigerweise „Antrag auf befristete Befreiung“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG … – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2021 zugestellt.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.04.2021, Zl. 460795/34/ZD/0421, wurde der „Antrag vom 22.03.2021 auf Aufschub des Zivildienstes – richtigerweise „Antrag auf befristete Befreiung“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG … – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2021 zugestellt.
Mit am 04.05.2021 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, Zl. 460795/38/ZD/0521, abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2021 zugestellt.
Noch am gleichen Tag langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.
Die Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 vorgelegt, das den Beschwerdeführer aufforderte, seinen Antrag dahingehend klarzustellen, ob eine Befreiung nach § 13 ZDG oder ein Aufschub nach § 14 ZDG beantragt werde. Die Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 vorgelegt, das den Beschwerdeführer aufforderte, seinen Antrag dahingehend klarzustellen, ob eine Befreiung nach Paragraph 13, ZDG oder ein Aufschub nach Paragraph 14, ZDG beantragt werde.
Mit am 01.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Verbesserung wurde ausgeführt, dass eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, nicht ein Aufschub nach § 14 ZDG beantragt worden sei.Mit am 01.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Verbesserung wurde ausgeführt, dass eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, nicht ein Aufschub nach Paragraph 14, ZDG beantragt worden sei.
1.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23.05.2017 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Hinsichtlich dieses Bescheides wurde am gleichen Tag Rechtsmittelverzicht erklärt.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.06.2017, Zl. 460795/1/ZD/17, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel ergriffen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.02.2020, Zl. 460795/15/ZD/0220, wurde der Beschwerdeführer der FSW-Wiener Pflege- und Betreuungsdienste GmbH, zur Dienstleitung zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel ergriffen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.07.2020, Zl. 460795/19/ZD/0720, wurde festgestellt, dass der Zeitraum vom 10.06.2020 bis 18.06.2020 nicht in die verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel ergriffen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.07.2020, Zl. 460795/23/ZD/0720, wurde der Beschwerdeführer per 31.07.2020 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und festgestellt, dass dieser für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel ergriffen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.08.2020, Zl. 460795/28/ZD/0820, wurde festgestellt, dass der Zeitraum vom 10.07.2020 bis 31.07.2020 nicht in die verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtmittel ergriffen.
Mit Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.03.2021, Zl. 460795/32/ZD/0321, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung Lebenshilfe Wien – Verein für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 01.01.2021 beim Unternehmen XXXX GmbH als Wareneingangsprüfer im Bereich Vorentwicklung und visuelle Prüfung; das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Unternehmen bestätigt, dass es die Dienste des Beschwerdeführers bis Dezember 2022 im Rahmen des bevorstehenden Raffineriestillstandes vollumfänglich benötigt, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine Schlüsselarbeitskraft. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 01.01.2021 beim Unternehmen römisch 40 GmbH als Wareneingangsprüfer im Bereich Vorentwicklung und visuelle Prüfung; das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Unternehmen bestätigt, dass es die Dienste des Beschwerdeführers bis Dezember 2022 im Rahmen des bevorstehenden Raffineriestillstandes vollumfänglich benötigt, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine Schlüsselarbeitskraft.
Der Beschwerdeführer hat sich am 18.11.2020 an das Mauthausen Memorial und das Anton Proksch Institut, am 19.11.2020 an die Aktion Leben Österreich, am 21.11.2020 an das Grüne Kreuz und an die Ärzteheim Betriebs GmbH mit dem Ersuchen um eine Zivildienststelle gewandt. Das Anton Proksch Institut und das Grüne Kreuz hatten keine freie Zivildienststelle, das Mauthausen Memorial bis Ende 2021 keine freie Zivildienststelle, die Aktion Leben erst ab Mai 2021 eine freie Zivildienststelle – hier hat der Beschwerdeführer keine weitere Kommunikation geführt –, die Ärzte Betriebs GmbH erst ab April 2021 eine freie Zivildienststelle – auch hier hat der Beschwerdeführer keine weitere Kommunikation geführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, die Feststellungen zu 1.2. aus dem Verwaltungsakt und aus dem vorliegenden Antrag samt Beilagen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
3.2. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er zuvor bereits einmal einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen und, weil er insgesamt 31 Tage unentschuldigt vom Zivildienst ferngeblieben ist, aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen wurde, am 01.01.2021 eine Arbeitsstelle angetreten. In weiterer Folge wurde er von 01.05.2021 bis 02.12.2021 wieder einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen. Erst nach Zustellung des Zuweisungsbescheides wurde ein verfahrensgegenständlicher Antrag gestellt, in dem der Beschwerdeführer eine Befreiung vom Zivildienst bis zum Dezember 2022 begehrte. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Zuweisung für den Beschwerdeführer und seinen Arbeitgeber zur Unzeit erfolge, da der Beschwerdeführer als zertifizierter Werkstoffprüfer und Inspektor für Materialabnahmen in der OMV Raffinerie Schwechat eingesetzt werde und seine Dienste bis Dezember 2022 vollumfänglich benötigt würden. Es bestünde keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer durch andere Mitarbeiter vertreten zu lassen. Auch läge kein Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht vor, weil die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit empfohlen habe und ein weiteres Zuwarten der Annahme einer Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre. Er habe sich – so die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde – über mehrere Monate vergeblich um eine Anforderung einer Einrichtung bemüht, dies habe aber ohne sein Verschulden nicht zu einer Zuweisung geführt.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Zuweisung für seinen Arbeitgeber zur Unzeit erfolge, ist er darauf zu verweisen, dass wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers keinen Befreiungsgrund im Sinne des § 13 Abs 1 ZDG darstellen (VwGH 27.06.1995, 95/11/0190), eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern und nicht bloß Interessen anderer (VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005, in diesem Sinne auch VwGH 26.06.1990, 90/11/0046).3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Zuweisung für seinen Arbeitgeber zur Unzeit erfolge, ist er darauf zu verweisen, dass wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers keinen Befreiungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG darstellen (VwGH 27.06.1995, 95/11/0190), eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst erfordern und nicht bloß Interessen anderer (VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005, in diesem Sinne auch VwGH 26.06.1990, 90/11/0046).
3.4. Die Zivildienstpflichtigen sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Dass die Zivildienstserviceagentur ihm geraten habe, sich einen Job zu suchen, ändert hieran nicht, weil die Harmonisierungspflicht es keineswegs verbietet, "Vorkehrungen" für ein zukünftiges Erwerbsleben zu treffen, aber gebietet, solche Vorkehrungen zu unterlassen, die eine Wehrdienstleistung oder Zivildienstleistung gefährden können (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer von der Behörde diesen Rat erhalten hat oder nicht (und sind auch entsprechende Feststellungen entbehrlich).
3.5. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen, weil er einerseits, als er bereits zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen war, auf Grund seines Verhaltens vorzeitig entlassen werden musste und andererseits eine Arbeitsstelle, die auf Dauer angelegt war, angetreten hat, obwohl er wusste, dass er weiter zivildienstpflichtig ist. Daran ändern auch seine (soweit nachgewiesenen) Versuche, bei fünf Einrichtungen einen Zivildienstplatz zu erhalten, nichts, insbesondere, da ihm zwei Einrichtungen ab April bzw. Mai 2021 einen Platz angeboten haben; dies jedenfalls deshalb, da an ihn ja bereits eine Zuweisung zur Ableitung des Zivildienstes erfolgt war, und die vollständige Ableistung des Zivildienstes nur auf Grund seiner Sphäre zurechenbarer Umstände nicht möglich gewesen ist.
Es hat also der Beschwerdeführer, nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes eine Arbeitsstelle angetreten und dadurch neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (siehe etwa VwGH 01.07.1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige jedenfalls unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind (vergleichbar, wenn auch mit Blick auf einen Selbständigen: VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).Es hat also der Beschwerdeführer, nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes eine Arbeitsstelle angetreten und dadurch neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (siehe etwa VwGH 01.07.1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige jedenfalls unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG anzusehen sind (vergleichbar, wenn auch mit Blick auf einen Selbständigen: VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).
Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie etwa hier der drohende Verlust seiner Arbeitsstelle, die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266; VwGH 14.05.2009, 2008/11/0089; VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172)
Als besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa einen Fall eines Wehrpflichtigen erkannt, der seine seit der Kindheit, über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren, erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes dauerhaft beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187) bzw. den Fall eines Mediziners, dem eine Berufsausübung als Facharzt nur zugänglich gewesen wäre, wenn er eine Ausbildungsstelle an einer anerkannten Ausbildungsstätte erlangen und dort die vorgeschriebene praktische Ausbildung zurücklegen hätte können. Da es notorisch sei, dass die Anzahl der Bewerber jene der Ausbildungsstellen bei weitem übersteige und es daher nicht nur zu beträchtlichen Wartezeiten, sondern in vielen Fällen auch zur Abstandnahme von der ursprünglich angestrebten Facharztausbildung komme, begründe der Abschluss des Ausbildungsvertrages keinen Verstoß gegen seine "Harmonisierungspflicht", zumal zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausbildungsstelle zur Verfügung gestanden wäre. Hingegen könnte das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint werden, wenn – etwa im Hinblick auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages für die gesamte Dauer der Ausbildung – sichergestellt wäre, dass der Zivildienstpflichtige seine praktische Ausbildung zum Facharzt nach Ableisten des Zivildienstes fortsetzen und abschließen kann (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Der gegenständliche Fall ist mit den dargestellten Fällen aber nicht vergleichbar, weil nicht einmal vorgebracht wurde, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers, die ihn zur jetzigen Tätigkeit qualifiziere, durch die Ableistung des von ihm zu erwartenden Zivildienstes auf Dauer frustriert wäre.
3.6. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Zwar kann die Verhandlung nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde abgewiesen wird, aber kann von dieser im Sinne des § 24 Abs. 4 und 5 VwGVG abgesehen werden. Ein Absehen von der Verhandlung ist – ungeachtet eines Parteiantrags –möglich, wenn die Akten erkennen lassen, dass mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat). Zwar kann die Verhandlung nicht im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde abgewiesen wird, aber kann von dieser im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4 und 5 VwGVG abgesehen werden. Ein Absehen von der Verhandlung ist – ungeachtet eines Parteiantrags –möglich, wenn die Akten erkennen lassen, dass mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).
Da auch die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VwGH16.10.2014, Ra 2014/21/0039; VwGH 19.3.2014, Ra 2014/06/0033; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054) und auch keine (komplexen) – die Frage, ob man dem Beschwerdeführer zur Annahme einer Beschäftigung geraten habe oder nicht, ist, wie oben dargestellt, nicht relevant – und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043), konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
3.7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten, mannigfaltigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.
Schlagworte
befristete Befreiung besonders berücksichtigungswürdige Interessen Harmonisierungspflicht wirtschaftliche Interessen ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2242387.1.00Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021