TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/26 90/11/0046

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Betreff

E gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 5. Oktober 1989, Zl. 240.756/4-2.5/88, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1956 geborenen Beschwerdeführers vom 12. September 1987 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 können Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht die von ihm geltend gemachten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne des Gesetzes anerkannt worden seien. Seine Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Deutschland sei für diesen Betrieb unentbehrlich, da die Betriebsinhaberin nicht über die nötige Erfahrung verfüge.

Die belangte Behörde hat den Befreiungsantrag mit der Begründung abgewiesen, daß wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers nicht gegeben seien, weil der Betrieb im Eigentum der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stehe und daher nur sie in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Interessen haben könne; familiäre Interessen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien auch nicht erkennbar.

Diese - nach Auffassung des Beschwerdeführers "ausschließlich von einem formalen Standpunkt" ausgehende - Meinung der belangten Behörde entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vom Beschwerdeführer vermißte "Überprüfung in wirtschaftlicher Hinsicht" hat der Gerichtshof bisher immer abgelehnt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Juni 1988, Zl. 88/11/0019, und vom 20. Dezember 1988, Zl. 88/11/0175, 0246). Daß der Betrieb in Wahrheit nur zum Schein im Eigentum seiner Lebensgefährtin stünde und er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Betriebsinhaber anzusehen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es handelt sich daher um seine Mitarbeit in einem fremden Betrieb, an dem er keinerlei dingliche oder obligatorische Rechte hat. Es kann infolgedessen dahinstehen, in welcher Rechtsform er seine als "Geschäftsführer" und als "Einsatzleiter und Vorarbeiter" bezeichnete Tätigkeit ausübt. Es kann auch dahinstehen, ob er - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift als zusätzlichen Begründungsversuch anführt - im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in dem in Rede stehenden Betrieb seine Verpflichtung verletzt hat, seine wirtschaftlichen Dispositionen in Harmonisierung mit seiner Präsenzdienstpflicht zu treffen.

Daß durch die Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer "eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des ... Unternehmens" und damit "eine Gefährdung des Arbeitsplatzes des Einschreiters" bewirkt würde, vermag ebenfalls keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Gesetzes darzutun. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert ist, können wirtschaftliche Schwierigkeiten, in die ein Unternehmen durch die Präsenzdienstleistung eines Arbeitnehmers zu geraten droht, solche Interessen auf seiten des Arbeitnehmers nicht begründen. Die Gefahr, seinen Arbeitsplatz wegen derartiger Schwierigkeiten zu verlieren, besteht für jeden Arbeitnehmer. Es ist im übrigen Sache des Betriebsinhabers, durch geeignete Vorkehrungen dem Eintritt solcher Schwierigkeiten entsprechend entgegenzuwirken.

Daß der Beschwerdeführer im Falle der Insolvenz nicht näher konkretisierte "persönliche Konsequenzen ..., die sich aus den einschlägigen Bestimmungen über die Haftung von Geschäftsführern ergeben" zu tragen hätte, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110046.X00

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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