Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
1.) L503 2219015-1/11E, 1.) L503 2219015-1/11E
2.) L503 2219015-2/10E
3.) L503 2219015-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) 1.) und 2.) vom 7.9.2017, Zl. XXXX und XXXX , sowie 3.) vom 19.9.2018, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) 1.) und 2.) vom 7.9.2017, Zl. römisch 40 und römisch 40 , sowie 3.) vom 19.9.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 7.9.2017, Zl. XXXX , sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“; nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Frau XXXX (im Folgenden kurz: „M.K.“), geb. XXXX , bosnische Staatsangehörige, hinsichtlich der für XXXX (im Folgenden kurz: „BF“) im Gasthaus „ XXXX “ (im Folgenden kurz: „Gasthaus B.“) ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin im Zeitraum vom 10.10.2016 bis zum 14.10.2016 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.1.1. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 7.9.2017, Zl. römisch 40 , sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“; nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Frau römisch 40 (im Folgenden kurz: „M.K.“), geb. römisch 40 , bosnische Staatsangehörige, hinsichtlich der für römisch 40 (im Folgenden kurz: „BF“) im Gasthaus „ römisch 40 “ (im Folgenden kurz: „Gasthaus B.“) ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin im Zeitraum vom 10.10.2016 bis zum 14.10.2016 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass M.K. am 14.10.2016 um 9:23 Uhr im Gasthaus B. hinter der Bar arbeitend beim Zubereiten eines Kaffees für einen Gast betreten worden sei. M.K. sei mit der Leitung des Lokales betraut gewesen und habe die Kassa im Barbereich bedient. M.K. habe seit 10.10.2016 an dieser Arbeitsstelle gearbeitet, womit sie Anspruch auf Entgelt habe. Sie sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die BF sei Betreiberin des Gasthauses B. Die Meldung der Dienstnehmerin sei bislang von der Dienstgeberin nicht nachgeholt worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass M.K. durch ihre Tätigkeit als Servierpersonal an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie ihre persönliche Arbeitspflicht gebunden sei. M.K. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages bzw. auf angemessenes Entgelt. Für M.K. würden für den Zeitraum vom 10.10.2016 bis zum 14.10.2016 daher alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG seien ebenfalls gegeben. Die BF sei Dienstgeberin, weil das Gasthaus B. auf ihre Rechnung geführt werde.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass M.K. am 14.10.2016 um 9:23 Uhr im Gasthaus B. hinter der Bar arbeitend beim Zubereiten eines Kaffees für einen Gast betreten worden sei. M.K. sei mit der Leitung des Lokales betraut gewesen und habe die Kassa im Barbereich bedient. M.K. habe seit 10.10.2016 an dieser Arbeitsstelle gearbeitet, womit sie Anspruch auf Entgelt habe. Sie sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die BF sei Betreiberin des Gasthauses B. Die Meldung der Dienstnehmerin sei bislang von der Dienstgeberin nicht nachgeholt worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass M.K. durch ihre Tätigkeit als Servierpersonal an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie ihre persönliche Arbeitspflicht gebunden sei. M.K. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages bzw. auf angemessenes Entgelt. Für M.K. würden für den Zeitraum vom 10.10.2016 bis zum 14.10.2016 daher alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG seien ebenfalls gegeben. Die BF sei Dienstgeberin, weil das Gasthaus B. auf ihre Rechnung geführt werde.
1.2. Mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.10.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass M.K. im Gasthaus B. zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zwischen 10.10.2016 und 14.10.2016, als Kellnerin beschäftigt gewesen sei und daher nicht der Beitragspflicht unterliege. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Beweisverfahren werde die Richtigkeit ihres Vorbringens ergeben. Sie ersuche daher um Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einvernahme des Zeugen XXXX (im Folgenden kurz: "B.S.") zum Beweis des genannten Sachverhalts.1.2. Mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.10.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass M.K. im Gasthaus B. zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zwischen 10.10.2016 und 14.10.2016, als Kellnerin beschäftigt gewesen sei und daher nicht der Beitragspflicht unterliege. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Beweisverfahren werde die Richtigkeit ihres Vorbringens ergeben. Sie ersuche daher um Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einvernahme des Zeugen römisch 40 (im Folgenden kurz: "B.S.") zum Beweis des genannten Sachverhalts.
2.1. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 7.9.2017, Zl. XXXX , sprach die OÖGKK aus, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die OÖGKK einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 1.3.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.2.1. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 7.9.2017, Zl. römisch 40 , sprach die OÖGKK aus, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die OÖGKK einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 1.3.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 7.2.2017 um 13:45 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin XXXX ( XXXX , geb. XXXX , Anm.; im Folgenden kurz: "S.B."), geb. XXXX , bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den zweiten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass S.B. am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Die BF sei verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen; nämlich, dass die Arbeit angetreten und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgt sei. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt werden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich um den zweiten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden; eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 7.2.2017 um 13:45 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin römisch 40 ( römisch 40 , geb. römisch 40 , Anm.; im Folgenden kurz: "S.B."), geb. römisch 40 , bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Es handle sich um den zweiten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass S.B. am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Die BF sei verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen; nämlich, dass die Arbeit angetreten und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgt sei. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt werden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich um den zweiten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden; eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
2.2. Mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.10.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass S.B. zu ihr in keinem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis gestanden sei und auch nicht im Gasthaus B. beschäftigt gewesen sei. Es würden damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages fehlen. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde würden ausdrücklich als unrichtig bekämpft und die Ermittlungen der Finanzpolizei als unrichtig bestritten. Die Einvernahme des Zeugen XXXX (B.S.; Anm.) werde ergeben, dass ein Meldeverstoß hinsichtlich S.B. nicht vorliege und daher kein Beitragszuschlag verhängt hätte werden dürfen.2.2. Mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.10.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass S.B. zu ihr in keinem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis gestanden sei und auch nicht im Gasthaus B. beschäftigt gewesen sei. Es würden damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages fehlen. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde würden ausdrücklich als unrichtig bekämpft und die Ermittlungen der Finanzpolizei als unrichtig bestritten. Die Einvernahme des Zeugen römisch 40 (B.S.; Anmerkung werde ergeben, dass ein Meldeverstoß hinsichtlich S.B. nicht vorliege und daher kein Beitragszuschlag verhängt hätte werden dürfen.
3.1. Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 19.9.2018, Zl. XXXX , sprach die OÖGKK aus, dass S.B. hinsichtlich der für die BF, Betreiberin des Lokals B., ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin vom 9.1.2017 bis 28.2.2017 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.3.1. Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 19.9.2018, Zl. römisch 40 , sprach die OÖGKK aus, dass S.B. hinsichtlich der für die BF, Betreiberin des Lokals B., ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin vom 9.1.2017 bis 28.2.2017 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass S.B. am 9.1.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Lokal B. zu arbeiten begonnen habe. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Sie habe EUR 800,- pro Monat in bar erhalten. Es gebe keine schriftlichen Aufzeichnungen. Das Dienstgeberkonto der BF sei per 28.2.2017 beendet worden. Von der Dienstgeberin sei bis dato keine Anmeldung der Dienstnehmerin zu Sozialversicherung erfolgt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass bei Kellnertätigkeiten wie im gegenständlichen Fall von einfachen manuellen Tätigkeiten auszugehen sei. S.B. sei in die Abläufe des Lokals eingeschult und geübt gewesen. Sie sei im Schichtbetrieb mit anderen Kellnerinnen beschäftigt gewesen. Sozialversicherungsrechtlich sei es unerheblich, ob eine Beschäftigungsbewilligung vorliege. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses würden die Tatsachen und die gesamten Umstände sprechen. S.B. habe jedenfalls Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe als Servierkraft ohne abgeschlossene einschlägige Fachausbildung. Die Merkmale und Eigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden damit klar vorliegen, woraus sich für diese Tätigkeit eine Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ableite. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Gastbetrieb auf ihre Rechnung betrieben worden sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass S.B. am 9.1.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Lokal B. zu arbeiten begonnen habe. Sie habe sieben Tage in der Woche gearbeitet, wobei zwei Schichten wöchentlich gewechselt hätten. Sie habe EUR 800,- pro Monat in bar erhalten. Es gebe keine schriftlichen Aufzeichnungen. Das Dienstgeberkonto der BF sei per 28.2.2017 beendet worden. Von der Dienstgeberin sei bis dato keine Anmeldung der Dienstnehmerin zu Sozialversicherung erfolgt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass bei Kellnertätigkeiten wie im gegenständlichen Fall von einfachen manuellen Tätigkeiten auszugehen sei. S.B. sei in die Abläufe des Lokals eingeschult und geübt gewesen. Sie sei im Schichtbetrieb mit anderen Kellnerinnen beschäftigt gewesen. Sozialversicherungsrechtlich sei es unerheblich, ob eine Beschäftigungsbewilligung vorliege. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses würden die Tatsachen und die gesamten Umstände sprechen. S.B. habe jedenfalls Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe als Servierkraft ohne abgeschlossene einschlägige Fachausbildung. Die Merkmale und Eigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden damit klar vorliegen, woraus sich für diese Tätigkeit eine Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ableite. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Gastbetrieb auf ihre Rechnung betrieben worden sei.
3.2. Mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.10.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass S.B. im fraglichen Zeitraum nicht im Lokal B. beschäftigt gewesen sei. Sie berufe sich zum Beweis dieses Vorbringens auf die zeugenschaftliche Einvernahme von B.S., der in diesem Zeitraum als Kellner in dem genannten Lokal beschäftigt gewesen sei und bestätigen könne, dass S.B. keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Lokal B. ausgeübt habe.
4. Am 20.5.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte dar und verwies im Übrigen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der BF wurde diese unter Hinweis auf die zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden kurz: "LVwG OÖ") vom 9.7.2019, Zl. XXXX und XXXX , sowie vom 6.11.2019, Zl. XXXX , davon verständigt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die erwähnten Erkenntnisse samt den zugehörigen Verhandlungsschriften in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubeziehen. Der BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der BF wurde diese unter Hinweis auf die zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden kurz: "LVwG OÖ") vom 9.7.2019, Zl. römisch 40 und römisch 40 , sowie vom 6.11.2019, Zl. römisch 40 , davon verständigt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die erwähnten Erkenntnisse samt den zugehörigen Verhandlungsschriften in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubeziehen. Der BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 14.5.2021 gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die BF von seiner Kanzlei nicht mehr vertreten werde. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Sachverhalt wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF betrieb in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bis zum 28.2.2017 als Pächterin das Gasthaus B., XXXX .1.1. Die BF betrieb in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bis zum 28.2.2017 als Pächterin das Gasthaus B., römisch 40 .
1.2. Die bosnische Staatsangehörige M.K. reiste am 9.10.2016 zum Zweck einer Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein. Im Zeitraum von 10.10.2016 bis 14.10.2016 war sie als Kellnerin im Gasthaus B. tätig; die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit wurde nicht vereinbart. Am 14.10.2016 um 9:23 Uhr wurde M.K. im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei betreten, als sie im Lokal hinter der Bar stand, einen Kaffee zubereitete und einem Gast servierte. M.K. wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
1.3. Die kroatische Staatsangehörige S.B. war im – hier verfahrensgegenständlichen – Zeitraum von 9.1.2017 bis 28.2.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Gasthaus B. tätig. S.B. arbeitete an sieben Tage in der Woche, in zwei wöchentlich wechselnden Schichten. Als Entgelt erhielt sie EUR 800,- in bar pro Monat. Am 7.2.2017 um 13:45 Uhr wurde S.B. im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Abwischen und Wegräumen von Geschirr hinter der Bar arbeitend betreten. S.B. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet; die Meldung war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die zu den auch hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnisse des LVwG OÖ vom 9.7.2019, Zl. XXXX und XXXX , sowie vom 6.11.2019, Zl. XXXX , samt den Verhandlungsprotokollen vom 5.6.2019 und 4.11.2019. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die zu den auch hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnisse des LVwG OÖ vom 9.7.2019, Zl. römisch 40 und römisch 40 , sowie vom 6.11.2019, Zl. römisch 40 , samt den Verhandlungsprotokollen vom 5.6.2019 und 4.11.2019. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.
Die hier vergegenständlichen Sachverhalte wurden bereits in Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ – konkret betreffend gegen die BF verhängte Verwaltungsstrafen nach dem ASVG und AuslBG – im Rahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5.6.2019 und 4.11.2019 unter Einvernahme mehrerer Zeugen, darunter B.S., ausführlich erörtert (vgl. die bereits genannten Verhandlungsprotokolle). In diesem Zusammenhang sei auch nochmals angemerkt, dass mit Schreiben des BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der BF diese unter Hinweis auf die zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des LVwG OÖ vom 9.7.2019, Zl. XXXX und XXXX , sowie vom 6.11.2019, Zl. XXXX , davon verständigt wurde, dass das BVwG beabsichtige, die erwähnten Erkenntnisse samt den zugehörigen Verhandlungsschriften in das Verfahren vor dem BVwG einzubeziehen und wurde der BF die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte seitens der BF nicht, sodass davon auszugehen ist, dass sie den Ermittlungsergebnissen des LVwG nichts entgegen zu setzen vermag. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schreiben vom 14.5.2021 bekannt gab, dass die BF von seiner Kanzlei „nicht mehr vertreten“ werde und er um direkte Kontaktaufnahme mit der BF ersuche. Dazu ist jedoch anzumerken, dass eine Vollmachtsauflösung dem BVwG zuvor nicht bekannt gegeben worden war, und ist auf folgende Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: „Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war“ (VwGH vom 31.5.1989, Zl. 89/01/0104). Das Schreiben des BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 wurde somit ordnungsgemäß zugestellt.Die hier vergegenständlichen Sachverhalte wurden bereits in Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ – konkret betreffend gegen die BF verhängte Verwaltungsstrafen nach dem ASVG und AuslBG – im Rahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5.6.2019 und 4.11.2019 unter Einvernahme mehrerer Zeugen, darunter B.S., ausführlich erörtert vergleiche die bereits genannten Verhandlungsprotokolle). In diesem Zusammenhang sei auch nochmals angemerkt, dass mit Schreiben des BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der BF diese unter Hinweis auf die zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des LVwG OÖ vom 9.7.2019, Zl. römisch 40 und römisch 40 , sowie vom 6.11.2019, Zl. römisch 40 , davon verständigt wurde, dass das BVwG beabsichtige, die erwähnten Erkenntnisse samt den zugehörigen Verhandlungsschriften in das Verfahren vor dem BVwG einzubeziehen und wurde der BF die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte seitens der BF nicht, sodass davon auszugehen ist, dass sie den Ermittlungsergebnissen des LVwG nichts entgegen zu setzen vermag. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schreiben vom 14.5.2021 bekannt gab, dass die BF von seiner Kanzlei „nicht mehr vertreten“ werde und er um direkte Kontaktaufnahme mit der BF ersuche. Dazu ist jedoch anzumerken, dass eine Vollmachtsauflösung dem BVwG zuvor nicht bekannt gegeben worden war, und ist auf folgende Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: „Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß Paragraph 1026, ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war“ (VwGH vom 31.5.1989, Zl. 89/01/0104). Das Schreiben des BVwG zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29.4.2021 wurde somit ordnungsgemäß zugestellt.
Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung der relevanten Sachverhalte im Wesentlichen auf die Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrollen im Gasthaus B. am 14.10.2016 und 7.2.2017 (vgl. die Aktenvermerke der Finanzpolizei von den Kontrolltagen und die Strafanträge vom 22.11.2016 und 1.3.2017) sowie die Angaben der im Lokal betretenen M.K. und S.B. (vgl. die teilweise ausgefüllten Personenblätter vom 14.10.2016 und 7.2.2017 und die Niederschrift der Einvernahme von S.B. vom 17.11.2017).Die belangte Behörde stützte sich bei der Feststellung der relevanten Sachverhalte im Wesentlichen auf die Erhebungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrollen im Gasthaus B. am 14.10.2016 und 7.2.2017 vergleiche die Aktenvermerke der Finanzpolizei von den Kontrolltagen und die Strafanträge vom 22.11.2016 und 1.3.2017) sowie die Angaben der im Lokal betretenen M.K. und S.B. vergleiche die teilweise ausgefüllten Personenblätter vom 14.10.2016 und 7.2.2017 und die Niederschrift der Einvernahme von S.B. vom 17.11.2017).
2.2. Zur Tätigkeit von M.K.:
Die belangte Behörde erachtete die Einlassung im erstinstanzlichen Verfahren, wonach M.K. selbst bloß Gast des Hauseigentümers bzw. Mitarbeiters B.S. gewesen sei, mit der Begründung als unglaubhaft, dass M.K. von der Finanzpolizei bei der Bewirtung eines Gastes des Lokals betreten worden sei und sich darüber hinaus – abgesehen von einigen Gästen – keine weitere Person (etwa ein Kellner) in der Gaststube aufgehalten habe. In der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die BF vor, dass M.K. zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, als Kellnerin im Gasthaus B. beschäftigt gewesen sei und ersuchte zum Beweis ihres Vorbringens um Einvernahme des Zeugen B.S. Der Genannte wurde zwischenzeitlich bereits in Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ am 5.6.2019 und 4.11.2019 zeugenschaftlich einvernommen. B.S. verwickelte sich in seiner Einvernahme am 5.6.2019 – vom LVwG OÖ zur Tätigkeit von M.K. befragt – in erhebliche Widersprüche, die seine Angaben nicht als glaubhaft erschienen lassen.
So gab B.S. zunächst an, dass es sich bei Frau M.K. um die Tochter einer Freundin von ihm handle, welche damals für maximal einen Monat zur "Erholung" zu ihm gekommen sei. Sie habe auch Probleme mit Drogen gehabt. M.K. habe ihn besucht und im Haus, in welchem sich auch das Lokal befinde, in einem Zimmer gewohnt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei sie zirka eine Woche da gewesen. Als die Finanzpolizei zur Kontrolle hereingekommen sei, habe er sich selbst im Lokal aufgehalten und die dort befindlichen Gäste bedient. M.K. sei an einem Tisch gesessen und habe Kaffee getrunken. Sie habe im Lokal keine Arbeiten verrichtet und keine Gäste bedient, sondern sei nur am Tisch gesessen und habe Kaffee getrunken. M.K. sei mit einem Busticket nach XXXX gekommen, welches nur für einen Monat gültig gewesen wäre, weshalb sie mit diesem Ticket spätestens am 8.11.2016 wieder hätte ausreisen müssen. Er habe auch erfahren, dass M.K. wegen ihrer Drogenprobleme an einem Substitutionsprogramm teilgenommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 5.6.2019, S. 1 ff). Später gestand B.S. auf Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der weiters als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane XXXX und XXXX ein, dass er sich am Beginn der Kontrolle zwar im Lokal, nicht aber in der Gaststube, sondern gegenüber in der Küche befunden habe. Er habe jedenfalls Dienst gehabt, es könne auch sein, dass er in den Garten gegangen sei. Er habe keinen direkten Blickkontakt in die Gaststube gehabt und räumte ein, dass er nur vermutet habe, dass M.K. an einem Tisch gesessen sei und ihren Kaffee getrunken habe. Er habe nicht konkret gesehen, was diese am Beginn der Kontrolle gemacht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 5.6.2019, S. 6 f). Die vom LVwG OÖ als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane XXXX und XXXX schilderten den Ablauf der Amtshandlung dagegen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und schlüssig und stehen ihre Angaben auch mit dem verfahrensgegenständlich von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt im Einklang. Das erkennende Gericht tritt den beweiswürdigenden Überlegungen des LVwG OÖ bei, dass die Angaben von B.S. insgesamt nur wenig glaubhaft waren, zumal dieser seine Angaben – mit den Widersprüchen zwischen seinen Angaben und den Aussagen der übrigen Zeugen konfrontiert – wie dargestellt abänderte und teilweise ausweichend antwortete. Schließlich ist auch auf die eigenen Angaben von M.K. (welche, wie sie am 14.10.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Basisbefragung selbst äußerte, nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten) im Personenblatt zu verweisen, wonach sie seit dem 10.10.2016 an dieser Arbeitsstelle gewesen sei. Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass M.K. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.10.2016 bis 14.10.2016 als Kellnerin im Gasthaus B. beschäftigt war. Dass die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit vereinbart worden wäre, wurde weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen und wäre dies angesichts des Zwecks ihrer Einreise in Österreich – nämlich hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – auch kaum vorstellbar.So gab B.S. zunächst an, dass es sich bei Frau M.K. um die Tochter einer Freundin von ihm handle, welche damals für maximal einen Monat zur "Erholung" zu ihm gekommen sei. Sie habe auch Probleme mit Drogen gehabt. M.K. habe ihn besucht und im Haus, in welchem sich auch das Lokal befinde, in einem Zimmer gewohnt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei sie zirka eine Woche da gewesen. Als die Finanzpolizei zur Kontrolle hereingekommen sei, habe er sich selbst im Lokal aufgehalten und die dort befindlichen Gäste bedient. M.K. sei an einem Tisch gesessen und habe Kaffee getrunken. Sie habe im Lokal keine Arbeiten verrichtet und keine Gäste bedient, sondern sei nur am Tisch gesessen und habe Kaffee getrunken. M.K. sei mit einem Busticket nach römisch 40 gekommen, welches nur für einen Monat gültig gewesen wäre, weshalb sie mit diesem Ticket spätestens am 8.11.2016 wieder hätte ausreisen müssen. Er habe auch erfahren, dass M.K. wegen ihrer Drogenprobleme an einem Substitutionsprogramm teilgenommen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 5.6.2019, S. 1 ff). Später gestand B.S. auf Vorhalt der entgegenstehenden Aussagen der weiters als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane römisch 40 und römisch 40 ein, dass er sich am Beginn der Kontrolle zwar im Lokal, nicht aber in der Gaststube, sondern gegenüber in der Küche befunden habe. Er habe jedenfalls Dienst gehabt, es könne auch sein, dass er in den Garten gegangen sei. Er habe keinen direkten Blickkontakt in die Gaststube gehabt und räumte ein, dass er nur vermutet habe, dass M.K. an einem Tisch gesessen sei und ihren Kaffee getrunken habe. Er habe nicht konkret gesehen, was diese am Beginn der Kontrolle gemacht habe vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 5.6.2019, S. 6 f). Die vom LVwG OÖ als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane römisch 40 und römisch 40 schilderten den Ablauf der Amtshandlung dagegen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und schlüssig und stehen ihre Angaben auch mit dem verfahrensgegenständlich von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt im Einklang. Das erkennende Gericht tritt den beweiswürdigenden Überlegungen des LVwG OÖ bei, dass die Angaben von B.S. insgesamt nur wenig glaubhaft waren, zumal dieser seine Angaben – mit den Widersprüchen zwischen seinen Angaben und den Aussagen der übrigen Zeugen konfrontiert – wie dargestellt abänderte und teilweise ausweichend antwortete. Schließlich ist auch auf die eigenen Angaben von M.K. (welche, wie sie am 14.10.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Basisbefragung selbst äußerte, nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten) im Personenblatt zu verweisen, wonach sie seit dem 10.10.2016 an dieser Arbeitsstelle gewesen sei. Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass M.K. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 10.10.2016 bis 14.10.2016 als Kellnerin im Gasthaus B. beschäftigt war. Dass die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit vereinbart worden wäre, wurde weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen und wäre dies angesichts des Zwecks ihrer Einreise in Österreich – nämlich hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – auch kaum vorstellbar.
2.3. Zur Tätigkeit von S.B.:
Die belangte Behörde ging davon aus, dass S.B. von 9.1.2017 bis 28.2.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Gasthaus B. tätig war. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass S.B. im fraglichen Zeitraum dort nicht gar beschäftigt gewesen sei und zum Beweis dessen die zeugenschaftliche Einvernahme von B.S. beantragt wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass B.S. zwischenzeitlich als Zeuge im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ am 5.11.2019 ausgesagt hat, er selbst habe gedacht, da S.B. aus Kroatien stamme, könne sie ohne Bewilligung in Österreich arbeiten. Auch sei er am 7.2.2017 zu seinem Steuerberater gefahren, damit S.B. angemeldet werde – was jedoch unzweifelhaft nicht erfolgt ist. Wenn B.S. vor dem LVwG OÖ darüber hinaus darzustellen versuchte, dass sich S.B. lediglich an ebenjenem Tag – ausgerechnet dem Kontrolltag – im Lokal aufgehalten habe und – weil sie die erforderlichen arbeitsrechtlichen Papiere nicht erhalten habe – anschließend auch nicht mehr im Lokal gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 5.11.2019, S. 2 f), kann dem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden: Diesbezüglich ist einerseits auf die eigenen Angaben von S.B. im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2017 zu verweisen, wonach sie bereits am 9.1.2017 zu arbeiten begonnen habe. S.B. konnte auch die Umstände ihrer Tätigkeit im Gasthaus B. gegenüber der Behörde konkret darlegen und traten insoweit Widersprüche oder Ungereimtheiten nicht zutage (vgl. Niederschrift, S. 2). Darüber hinaus schilderte S.B. ihre Tätigkeit im Gasthaus B. ab dem 9.1.2017 auch als Zeugin vor dem LVwG OÖ ausführlich und detailliert und steht ihre dortige Aussage in Einklang mit ihren bisherigen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. das Verhandlungsprotokoll des LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8 f zu den Verfahren XXXX und XXXX ). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass S.B. nach der Kontrolle am 7.2.2017 in der Folge noch bei zwei weiteren finanzpolizeilichen Kontrollen, nämlich am 22.6.2017 und 19.10.2017, im Gasthaus B. arbeitend betreten wurde (vgl. diesbezüglich auch die hg. Verfahren zu L503 2219014-1 und L503 2219014-2), weshalb die Aussage des Zeugen B.S., dass S.B. nach dem Kontrolltag im Februar 2017 nicht mehr dort gearbeitet hätte, offenkundig nicht der Wahrheit entspricht. Es war daher auch in Bezug auf S.B. von der festgestellten Tätigkeit als Kellnerin mit Inkasso im Gasthaus B. auszugehen.Die belangte Behörde ging davon aus, dass S.B. von 9.1.2017 bis 28.2.2017 als Kellnerin mit Inkasso im Gasthaus B. tätig war. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass S.B. im fraglichen Zeitraum dort nicht gar beschäftigt gewesen sei und zum Beweis dessen die zeugenschaftliche Einvernahme von B.S. beantragt wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass B.S. zwischenzeitlich als Zeuge im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ am 5.11.2019 ausgesagt hat, er selbst habe gedacht, da S.B. aus Kroatien stamme, könne sie ohne Bewilligung in Österreich arbeiten. Auch sei er am 7.2.2017 zu seinem Steuerberater gefahren, damit S.B. angemeldet werde – was jedoch unzweifelhaft nicht erfolgt ist. Wenn B.S. vor dem LVwG OÖ darüber hinaus darzustellen versuchte, dass sich S.B. lediglich an ebenjenem Tag – ausgerechnet dem Kontrolltag – im Lokal aufgehalten habe und – weil sie die erforderlichen arbeitsrechtlichen Papiere nicht erhalten habe – anschließend auch nicht mehr im Lokal gearbeitet habe vergleiche Verhandlungsprotokoll LVwG OÖ vom 5.11.2019, S. 2 f), kann dem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden: Diesbezüglich ist einerseits auf die eigenen Angaben von S.B. im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2017 zu verweisen, wonach sie bereits am 9.1.2017 zu arbeiten begonnen habe. S.B. konnte auch die Umstände ihrer Tätigkeit im Gasthaus B. gegenüber der Behörde konkret darlegen und traten insoweit Widersprüche oder Ungereimtheiten nicht zutage vergleiche Niederschrift, S. 2). Darüber hinaus schilderte S.B. ihre Tätigkeit im Gasthaus B. ab dem 9.1.2017 auch als Zeugin vor dem LVwG OÖ ausführlich und detailliert und steht ihre dortige Aussage in Einklang mit ihren bisherigen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche das Verhandlungsprotokoll des LVwG OÖ vom 4.7.2019, S. 8 f zu den Verfahren römisch 40 und römisch 40 ). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass S.B. nach der Kontrolle am 7.2.2017 in der Folge noch bei zwei weiteren finanzpolizeilichen Kontrollen, nämlich am 22.6.2017 und 19.10.2017, im Gasthaus B. arbeitend betreten wurde vergleiche diesbezüglich auch die hg. Verfahren zu L503 2219014-1 und L503 2219014-2), weshalb die Aussage des Zeugen B.S., dass S.B. nach dem Kontrolltag im Februar 2017 nicht mehr dort gearbeitet hätte, offenkundig nicht der Wahrheit entspricht. Es war daher auch in Bezug auf S.B. von der festgestellten Tätigkeit als Kellnerin mit Inkasso im Gasthaus B. auszugehen.
2.4. Die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von B.S. vor dem erkennenden Gericht konnte – gerade in Ansehung der dargestellten, eindeutigen Verhandlungsergebnisse in den Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ zu den identischen Sachverhalten – mangels verbliebener klärungsbedürftiger Fragen unterbleiben.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und AlVG in der anzuwendenden Fassung:
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
[…]
3.2.2. § 33 ASVG idF BGBl. I Nr. 44/2016 lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 33, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet auszugsweise:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]
3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
[…]
3.2.4. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 113, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[…]
3.2.5. § 539a ASVG lautet:3.2.5. Paragraph 539 a, ASVG lautet:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.2.6. § 689 ASVG lautet auszugsweise:3.2.6. Paragraph 689, ASVG lautet auszugsweise:
[…]
(8) Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.(8) Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
[…]
3.2.7. § 1 AlVG lautet auszugsweise:3.2.7. Paragraph eins, AlVG lautet auszugsweise:
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[…]
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Feststellung der Versicherungspflicht:
Die belangte Behörde stellte mit den erst- und drittangefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) von M.K. und S.B. in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund ihrer für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeiten als Kellnerinnen im Gasthaus B. fest.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 6.8.2013, 2013/08/0111).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH vom 6.8.2013, 2013/08/0111).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).
Im konkreten Fall steht fest, dass M.K. und S.B. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Kellnerinnen im Gasthaus B. tätig waren, mithin einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verrichteten, welche – mangels gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit indizieren. Atypische Umstände wurden in den gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Insbesondere wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass den Kellnerinnen ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (vgl. zur persönlichen Arbeitspflicht auch VwGH vom 27.7.2015, 2013/08/0108) zugekommen wäre. Sonstige Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogenes Verhalten sprechen würden, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Kellnerinnen waren in den Betrieb des Gasthauses integriert und verrichteten dort ihre Tätigkeit unter Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit. Die vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse waren auch als entgeltlich zu qualifizieren, weil hierfür der (kollektivvertragliche) Anspruchslohn maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0171) und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde.Im konkreten Fall steht fest, dass M.K. und S.B. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Kellnerinnen im Gasthaus B. tätig waren, mithin einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verrichteten, welche – mangels gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit indizieren. Atypische Umstände wurden in den gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Insbesondere wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass den Kellnerinnen ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vergleiche zur persönlichen Arbeitspflicht auch VwGH vom 27.7.2015, 2013/08/0108) zugekommen wäre. Sonstige Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogenes Verhalten sprechen würden, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Kellnerinnen waren in den Betrieb des Gasthauses integriert und verrichteten dort ihre Tätigkeit unter Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit. Die vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse waren auch als entgeltlich zu qualifizieren, weil hierfür der (kollektivvertragliche) Anspruchslohn maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0171) und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde.
Es war daher in Bezug auf M.K. und S.B. vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 27.4.2011, 2009/08/0123). Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0179).
Mangels tatsächlicher Verfügungsmacht von M.K. oder S.B. über wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel war daher auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
M.K. und S.B. waren somit im Ergebnis als Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.M.K. und S.B. waren somit im Ergebnis als Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.
Die BF war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen, weil der Betrieb bis zum 28.2.2017 auf ihre Rechnung geführt wurde.Die BF war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen, weil der Betrieb bis zum 28.2.2017 auf ihre Rechnung geführt wurde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Versicherungspflicht von M.K. und S.B. als Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in Bezug auf die BF als Dienstgeberin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Versicherungspflicht von M.K. und S.B. als Dienstnehmerinnen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Bezug auf die BF als Dienstgeberin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen festgestellt.
Die Beschwerden gegen die erst- und drittangefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages:
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Für die Vorschreibung ist nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 4.4.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).Für die Vorschreibung ist nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 4.4.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).
Gegenständlich liegt ein solcher Meldeverstoß vor:
Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 7.2.2017 um 13:45 Uhr wurde – die als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizierende; vgl. dazu Punkt 3.3.1. – S.B. im Gasthaus B. beim Abwischen und Wegräumen von Geschirr hinter der Bar arbeitend betreten. S.B. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die BF als Dienstgeberin hat die in ihrem Betrieb beschäftigte S.B. entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit gegen die ihr obliegenden Meldepflichten verstoßen.Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 7.2.2017 um 13:45 Uhr wurde – die als Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierende; vergleiche dazu Punkt 3.3.1. – S.B. im Gasthaus B. beim Abwischen und Wegräumen von Geschirr hinter der Bar arbeitend betreten. S.B. wurde vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die BF als Dienstgeberin hat die in ihrem Betrieb beschäftigte S.B. entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit gegen die ihr obliegenden Meldepflichten verstoßen.
Die belangte Behörde hat der BF daher (dem Grunde nach) zu Recht einen Beitragszuschlag vorgeschrieben.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG beläuft sich nach einer unmittelbaren Betretung der vorzuschreibende Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG beläuft sich nach einer unmittelbaren Betretung der vorzuschreibende Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der BF. Wie oben festgestellt, wurde bereits am 14.10.2016 die Dienstnehmerin M.K. von der Finanzpolizei als Kellnerin im Gasthaus B. arbeitend betreten, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Darüber hinaus wurde auch die Meldung der Dienstnehmerin S.B. nicht bis zum Kontrollzeitpunkt erstattet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung hatte daher nicht zu entfallen. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar.Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der BF. Wie oben festgestellt, wurde bereits am 14.10.2016 die Dienstnehmerin M.K. von der Finanzpolizei als Kellnerin im Gasthaus B. arbeitend betreten, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Darüber hinaus wurde auch die Meldung der Dienstnehmerin S.B. nicht bis zum Kontrollzeitpunkt erstattet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung hatte daher nicht zu entfallen. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,- erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass das LVwG Oberösterreich zu ein- und demselben Sachverhalt (konkret zu den hier aufgeworfenen Fragen der Dienstgeber- und Dienstnehmereigenschaft) bereits mehrere mündliche Verhandlungen durchgeführt hat und dass die BF im Rahmen des ihr diesbezüglich vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitsleistung Sozialversicherung Versicherungspflicht wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219015.2.00Im RIS seit
30.06.2022Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022