TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/12 W283 2241914-2

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Entscheidungsdatum

12.07.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W283 2241914-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1103903804-210377350 über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1103903804-210377350 über die weitere Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 30.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sein Antrag wurde aufgrund der Zuständigkeit Tschechiens zurückgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht freiwillig nach und wurde am 05.10.2016 nach Tschechien abgeschoben.

Der BF stellte in weiterer Folge in Tschechien, Deutschland, in den Niederlanden und in Belgien weitere Anträge auf internationalen Schutz. Ein Schutzstatus wurde dem BF nicht gewährt. Mai 2019 wurde der BF von Deutschland nach Georgien abgeschoben. Dabei wurde ein erließ bis 13.11.2021 geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen.

Dem Beschwerdeführer reiste entgegen dem Einreiseverbot für den Schengenraum am 20.11.2020 über einen Flughafen in Polen in den Schengenraum ein.

Der BF reiste in weiterer Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 20.11.2020 nach Österreich ein und stellte am 25.01.2021 aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) leitete nach der Erstbefragung Dublin-Konsultationen mit Deutschland und Polen ein, was es dem Beschwerdeführer auch mitteilte.

Am 25.02.2021 schlug der BF in seinem Quartier der Grundversorgung einem anderen Bewohner in dessen Zimmer mit der Faust ins Gesicht. Er war bei der Amtshandlung sehr aufgebracht, alkoholisiert und aggressiv gegen Mitarbeiter, Bewohner und einschreitende Beamte. Es wurde ein Betretungsverbot erlassen. Eine Meldeadresse hatte der BF in Österreich seither nicht mehr.

Der Beschwerdeführer versuchte am 18.03.2021 nach Italien auszureisen und wurde beim Ausreiseversuch festgenommen. Mit Bescheid vom 18.03.2021 verhängte das Bundesamt über den BF gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO die Schubhaft. Mit Bescheid vom 26.03.2021 wurde nach negativem Ausgang der Dublin-Konsultationen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer versuchte am 18.03.2021 nach Italien auszureisen und wurde beim Ausreiseversuch festgenommen. Mit Bescheid vom 18.03.2021 verhängte das Bundesamt über den BF gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO die Schubhaft. Mit Bescheid vom 26.03.2021 wurde nach negativem Ausgang der Dublin-Konsultationen die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 04.05.2021 wurde eine erhobene Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 25.06.20211 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, der vom Bundesamt genehmigt wurde.

Mit Aktenvorlage vom 06.07.2021 legte das Bundesamt eine Stellungnahme und verschiedene Dateien zur Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

Dem BF wurde die Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.07.2021 zur Aktenvorlage als Parteiengehör übermittelt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, die bis dato fruchtlos verstrichen ist.

Mit Schreiben vom 12.07.2021 teilte das Bundesamt mit, dass die freiwillige Ausreise des BF für 16.07.2021 geplant sei und legte eine Buchungsbestätigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.03.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft gilt im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und iVm § 76 Abs. 5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung als verhängt. Zu prüfen ist, wie lange die noch zur Verfügung stehende Schubhaftdauer im gegenständlichen Fall ist und ob eine Abschiebung des BF (freiwillig oder zwangsweise) noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. Dabei ist zur berücksichtigen, dass ein gültiger georgischer Reisepass vorliegt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.03.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft gilt im Entscheidungszeitpunkt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG als zur Sicherung der Abschiebung als verhängt. Zu prüfen ist, wie lange die noch zur Verfügung stehende Schubhaftdauer im gegenständlichen Fall ist und ob eine Abschiebung des BF (freiwillig oder zwangsweise) noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. Dabei ist zur berücksichtigen, dass ein gültiger georgischer Reisepass vorliegt.

1.       Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1.1 Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Georgien (OZ 1: Reisepasskopie). Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (W233 2242406-1/3E vom 18.05.2021).

1.1.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Schubhaft des BF wurde mit Bescheid vom 18.03.2021, zugestellt am 19.03.2021, zur Sicherung einer Dublin-Überstellung angeordnet. Aufgrund der Ablehnung der angefragten Staaten wurde am 26.03.2021 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Seit 18.05.2021 ist die negative Entscheidung im (zweiten) Asylverfahren des BF in Österreich rechtskräftig. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist daher durchsetzbar und die Überwachung der Ausreise des BF notwendig. Die Schubhaft des BF gilt seit dem 18.05.2021 gemäß § 76 Abs. 5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.1.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Schubhaft des BF wurde mit Bescheid vom 18.03.2021, zugestellt am 19.03.2021, zur Sicherung einer Dublin-Überstellung angeordnet. Aufgrund der Ablehnung der angefragten Staaten wurde am 26.03.2021 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2 Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Seit 18.05.2021 ist die negative Entscheidung im (zweiten) Asylverfahren des BF in Österreich rechtskräftig. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist daher durchsetzbar und die Überwachung der Ausreise des BF notwendig. Die Schubhaft des BF gilt seit dem 18.05.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor (Anhaltedatei). Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.1.4. Der BF wird seit 19.03.2021 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.05.2021 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (W112 2241914-1/15E vom 04.05.2021). Die gesetzliche Frist zur erstmaligen amtswegigen Überprüfung der Schubhaft endet daher am 19.07.2021. Am 19.07.2021 wird der BF mehr als vier Monate in Schubhaft angehalten werden. Am 18.09.2021 wird der BF sechs Monate in Schubhaft angehalten werden.

1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich suchte am 16.02.2016 bei den tschechischen Behörden um seine Wiederaufnahme an, zumal der BF über ein gültiges Visum, ausgestellt vom tschechischen Konsulat verfügte. Die tschechischen Behörden stimmten am 12.04.2016 dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Mit Bescheid vom 29.06.2016 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurück und ordnete seine Außerlandesbringung nach Tschechien an. Mit Erkenntnis vom 29.07.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde vom 17.07.2016 gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht freiwillig nach und wurde am 05.10.2016 nach Tschechien abgeschoben.

1.2.2. Der BF stellte in weiterer Folge am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Tschechien, entzog sich der Abschiebung nach Georgien nach Abweisung seines Antrages aber durch Weiterreise nach Deutschland.

1.2.3. In Deutschland stellte der BF am 02.12.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er entzog sich der Abschiebung aus Deutschland, indem er nach seiner strafrechtlichen Verurteilung durch ein Amtsgericht in Deutschland am 24.05.2017 wegen Diebstahls in die Niederlande weiterreiste.

1.2.4. Er stellte am 07.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden. Er entzog sich dem Verfahren aber durch Weiterreise nach Belgien.

1.2.5. In Belgien stellte der BF am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er entzog sich dem Verfahren in Belgien, indem er nach Deutschland zurückkehrte.

1.2.6. Spätestens am 08.09.2017 war er wieder in Deutschland; an diesem Tag wurde er von einem deutschen Amtsgericht verurteilt. Der BF wurde in Deutschland mehrfach verurteilt (siehe Punkt II.1.3.1). 1.2.6. Spätestens am 08.09.2017 war er wieder in Deutschland; an diesem Tag wurde er von einem deutschen Amtsgericht verurteilt. Der BF wurde in Deutschland mehrfach verurteilt (siehe Punkt römisch zwei.1.3.1).

In Deutschland wurde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Im Mai 2019 wurde der BF von Deutschland nach Georgien abgeschoben. Dabei wurde ein erließ bis 13.11.2021 geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen. In Deutschland bestehen gegen den Beschwerdeführer aktuell drei offene Haftbefehle zur Strafvollstreckung, eine Ausschreibung zur Festnahme wegen des Einreiseverbotes und eine Aufenthaltsermittlung wegen Bandendiebstahls durch eine deutsche Staatsanwaltschaft.

1.2.7. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2020 in Georgien ein neuer Reisepass ausgestellt. Mit einem solchen biometrischen Reisepass können Staatsangehörige von Georgien grundsätzlich visumsfrei in den Schengenraum einreisen. Der BF reiste entgegen dem Einreiseverbot für den Schengenraum am 20.11.2020 über einen Flughafen in Polen in den Schengenraum ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Polen rechtmäßig aufhältig und erwerbstätig war. Er stellte in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.8. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 20.11.2020 nach Österreich ein.

1.2.9. Der BF stellte am 25.01.2021 aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich leitete nach der Erstbefragung Dublin-Konsultationen mit Deutschland und Polen ein, was es dem Beschwerdeführer auch mitteilte.

1.2.10. Am 25.02.2021 schlug der BF in seinem Quartier der Grundversorgung einem anderen Bewohner in dessen Zimmer mit der Faust ins Gesicht, weil er wütend war, weil er davon ausging, dass dieser seinem Zimmernachbarn das Mobiltelefon gestohlen habe. Er war bei der Amtshandlung sehr aufgebracht, alkoholisiert und aggressiv gegen Mitarbeiter, Bewohner und einschreitende Beamte. Es wurde ein Betretungsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer zog von dort in die Notschlafstelle. Eine Meldeadresse hatte er seither nicht mehr.

1.2.11. Der Beschwerdeführer ist von einer Staatsanwaltschaft in Österreich zur Aufenthaltsermittlung wegen Körperverletzung ausgeschrieben und seit der Wegweisung aus dem Quartier der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 entzog ihm das Bundesamt die Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B, dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.2.11. Der Beschwerdeführer ist von einer Staatsanwaltschaft in Österreich zur Aufenthaltsermittlung wegen Körperverletzung ausgeschrieben und seit der Wegweisung aus dem Quartier der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 entzog ihm das Bundesamt die Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B, dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2.12. Der Beschwerdeführer versuchte am 18.03.2021 nach Italien auszureisen, ohne jedoch alle Voraussetzungen nach den Corona-Einreisebestimmungen zu erfüllen und wurde beim Ausreiseversuch festgenommen. Mit Bescheid vom 18.03.2021 verhängte das Bundesamt über ihn gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO die Schubhaft. Diesen Bescheid und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides focht der Beschwerdeführer nicht an. 1.2.12. Der Beschwerdeführer versuchte am 18.03.2021 nach Italien auszureisen, ohne jedoch alle Voraussetzungen nach den Corona-Einreisebestimmungen zu erfüllen und wurde beim Ausreiseversuch festgenommen. Mit Bescheid vom 18.03.2021 verhängte das Bundesamt über ihn gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO die Schubhaft. Diesen Bescheid und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides focht der Beschwerdeführer nicht an.

1.2.13. Er trat am 30.03.2021 mit der Begründung, dass er sich unfair behandelt fühle und nicht wisse, warum er in Schubhaft sei und dass ihm nichts Anderes übrig bleibe in Hungerstreik. Die Heilbehandlung wurde am 01.04.2021 genehmigt. Am 02.04.2021 wurde er in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt. Danach brach er den Hungerstreik ab. Der BF befand sich von 11.05.2021 bis 10.06.2021 und von 11.06.2021 bis 18.06.2021 neuerlich in Hungerstreik, die er freiwillig beendete.

1.2.14. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale Bindungen. Er hat keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt über keine Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

1.3. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer

1.3.1. Der BF wurde in Deutschland insgesamt 8 Mal verurteilt: mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 24.05.2017 wegen Diebstahls, mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 08.09.2017 wegen Diebstahls, mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 17.01.2018 wegen Diebstahls, mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 13.08.2018 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 28.08.2018 wegen versuchten Betruges in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom 05.04.2019 wegen Diebstahls verurteilt.

Im Zuge des Asylverfahrens in Deutschland wurde gegen den BF ein bis 13.11.2021 geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen. In Deutschland bestehen gegen den Beschwerdeführer aktuell drei offene Haftbefehle zur Strafvollstreckung, eine Ausschreibung zur Festnahme wegen des Einreiseverbotes und eine Aufenthaltsermittlung wegen Bandendiebstahls durch eine deutsche Staatsanwaltschaft.

1.3.2. Am 25.02.2021 schlug der BF in seinem Quartier der Grundversorgung einem anderen Bewohner in dessen Zimmer mit der Faust ins Gesicht, weil er wütend war, weil er davon ausging, dass dieser seinem Zimmernachbarn das Mobiltelefon gestohlen habe. Er war bei der Amtshandlung sehr aufgebracht, alkoholisiert und aggressiv gegen Mitarbeiter, Bewohner und einschreitende Beamte. Es wurde ein Betretungsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer ist von einer Staatsanwaltschaft in Österreich zur Aufenthaltsermittlung wegen Körperverletzung ausgeschrieben.

1.3.3. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Die Abschiebung des BF ist zeitnahe, jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer, möglich. Mit der Durchführung der Abschiebung ist auf Grund des vorliegenden Reisepasses des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

1.3.4. Der BF hat am 25.06.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt, dieser Antrag wurde genehmigt. Die freiwillige Rückkehr wird voraussichtlich am 16.07.2021 erfolgen. Sofern der BF entgegen seiner Erklärung nicht freiwillig ausreist, wird die zwangsweise Abschiebung des BF zeitnah, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Gerichtsakten zum bisherigen Schubhaftverfahren (W112 2241914-1) sowie dem Asylbeschwerdeverfahren (W233 2242406-1). Einsicht genommen wurde in das Strafregister, das Zentrale Fremden und Melderegister sowie in die Anhaltedatei.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und der Volljährigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.05.2021 (W112 2241914-1/12Z). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des negativen Verfahrensausgangs beim Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren aufgrund der Antragstellung in Österreich am 24.01.2021 festzustellen (W233 2242406-1/3E vom 18.05.2021).

2.1.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aufgrund des Verfahrensausgangs im Asylverfahren wobei dem BF kein Schutzstatus gewährt wurde, sondern eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig ist, ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, wobei die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen wurde (W233 2242406-1/3E). Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung ergeben sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.07.2021 in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021 aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF, die nicht bestritten wurden (W112 2241914-1/12Z). Die Feststellungen zur Durchsetzbarkeit und Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise des BF ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Anordnungen und den Feststellungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf (siehe II.1.2.). 2.1.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aufgrund des Verfahrensausgangs im Asylverfahren wobei dem BF kein Schutzstatus gewährt wurde, sondern eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig ist, ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, wobei die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen wurde (W233 2242406-1/3E). Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung ergeben sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.07.2021 in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021 aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF, die nicht bestritten wurden (W112 2241914-1/12Z). Die Feststellungen zur Durchsetzbarkeit und Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise des BF ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Anordnungen und den Feststellungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf (siehe römisch zwei.1.2.).

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer haftfähig ist, war festzustellen, da dem Polizeianhaltezentrum der Vollzug der Anhalteordnung obliegt. Bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmung der Anhalteordnung, wonach Personen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, nicht angehalten werden dürfen, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Dies ergibt sich überdies aufgrund des Akteninhalts und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.1.4. Dass der BF seit 19.03.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Daraus ergibt sich die Frist zur erstmaligen amtswegigen Überprüfung am 19.07.2021, wenn der BF zu diesem Zeitpunkt mehr als vier Monate in Schubhaft angehalten wird. Aus dem Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft am 19.03.2021 ergibt sich zudem, dass der BF am 18.09.2021 sechs Monate in Schubhaft angehalten werden wird.

2.2. Zu den Feststellungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.2.1. bis 2.2.8. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Österreich, den weiteren Anträgen auf internationalen Schutz des BF in weiteren Mitgliedstaaten, seine Weiterreisen innerhalb der Europäischen Union und die Straffälligkeit des BF in Deutschland und der Wiedereinreise nach Österreich ergeben sich aufgrund der unbestrittenen Feststellungen im Vorerkenntnis (W112 2241914-1/12Z) und dem Akteninhalt.

2.2.9. Dass der BF am 25.01.2021 aus dem Stande der Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und Österreich nach Dublin-Konsultationen mit Deutschland und Polen einleitete, war aufgrund der unbestrittenen Feststellungen im Vorerkenntnis (W112 2241914-1/12Z) und dem Akteninhalt festzustellen.

2.2.10. Die Feststellungen zum Vorfall am 25.02.2021 in einem Quartier der Grundversorgung fußen auf einem im Vorakt aufliegenden Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 25.03.2021, ebenso wie die Feststellungen zum Betretungsverbot und der Unterkunftnahme in einer Notschlafstelle (W112 2241914-1/12Z). Dass der BF seit dem 27.02.2021 keine Meldeadresse mehr hatte, fußt auf den Eintragungen im Melderegister.

2.2.11. Die Feststellungen zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen Körperverletzung und der seit der Wegweisung aus dem Quartier der Grundversorgung unbekannte Aufenthalt des BF fußen auf den unbestrittenen Feststellungen im Vorerkenntnis (W112 2241914-1/12Z). Dass dem BF mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 die Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B entzogen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs ergibt sich ebenfalls aufgrund der Feststellungen im Vorerkenntnis und des im Vorakt aufliegenden Mandatsbescheids über den Entzug der Grundversorgung (W112 2241914-1). 2.2.11. Die Feststellungen zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen Körperverletzung und der seit der Wegweisung aus dem Quartier der Grundversorgung unbekannte Aufenthalt des BF fußen auf den unbestrittenen Feststellungen im Vorerkenntnis (W112 2241914-1/12Z). Dass dem BF mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 die Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B entzogen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs ergibt sich ebenfalls aufgrund der Feststellungen im Vorerkenntnis und des im Vorakt aufliegenden Mandatsbescheids über den Entzug der Grundversorgung (W112 2241914-1).

2.2.12. Dass der Beschwerdeführer am 18.03.2021 versuchte nach Italien auszureisen und er beim Ausreiseversuch festgenommen wurde, war aufgrund des im Vorakt (W112 2241914-1). aufliegenden Polizeiberichts („SIS Trefferfall Person“) vom 18.03.2021 festzustellen.

Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 18.03.2021 waren aufgrund des im Vorakt aufliegenden Mandatsbescheids vom 18.03.2021 und dem Übernahmeprotokoll vom 19.03.2021 festzustellen.

2.2.13. Dass der BF am 30.03.2021 mit der Begründung, dass er sich unfair behandelt fühle und nicht wisse, warum er in Schubhaft sei und dass ihm nichts Anderes übrig bleibe in Hungerstreik trat, die Heilbehandlung und die Beendigung des Hungerstreiks, war aufgrund der Feststellungen des unbestrittenen Vorerkenntnisses festzustellen (W112 2241914-1/12Z). Dass sich der BF sich von 11.05.2021 bis 10.06.2021 und von 11.06.2021 bis 18.06.2021 neuerlich in Hungerstreik befand und die er in weiterer Folge freiwillig beendete, fußt auf den Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.14. Hinweise, dass der BF in Österreich Verwandte oder sonstige soziale Bindungen oder engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.03.2021 selbst angegeben, dass er in Österreich keine Freunde oder Familienangehörigen habe. Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Verankerung in Österreich ergeben sich aufgrund der Dauer des Aufenthalts des BF und dem Fehlen einer behördlichen Bewilligung zur Arbeitsaufnahme. Dass der BF über keinen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aufgrund der Eintragungen im Melderegister, wonach der BF keinen Wohnsitz außerhalb des Polizeianhaltezentrums aufweist. Aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei war festzustellen, dass der BF über keine Barmittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer

2.3.1. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Deutschland und dem aufrechten Einreiseverbot für den Schengenraum waren aufgrund der unbestrittenen Feststellungen im Vorerkenntnis und den im Vorakt aufliegenden Ergebnis der diesbezüglichen Anfragen in Deutschland festzustellen.

2.3.2. Die Feststellungen zum Vorfall am 25.02.2021 in einem Quartier der Grundversorgung fußen auf einem im Vorakt aufliegenden Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 25.03.2021, ebenso wie die Feststellungen zum Betretungsverbot und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.

2.3.3. Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aufgrund der ohne grobe Verzögerungen durchgeführten Prüfung des Asylantrages des BF seit 26.03.2021, nämlich die am 09.04.2021 erfolgte Bescheiderlassung durch das Bundesamt. Dem Antrag auf freiwillige Ausreise vom 25.06.2021 wurde bereits am 28.06.2021 zugestimmt. Dass die Abschiebung des BF (freiwillig oder zwangsweise) innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich ist, war festzustellen, da für den BF ein gültiger Reisepass vorhanden ist und aktuell Flüge von Österreich nach Georgien stattfinden.

2.3.4. Dass der BF am 25.06.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat und dieser Antrag genehmigt wurde, ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.07.2021 und den damit übermittelten Bescheinigungsmitteln, konkret, dem Schreiben des Bundesamtes vom 28.06.2021, womit der freiwilligen, unterstützten Rückkehr zugestimmt wurde. Dass die freiwillige Rückkehr voraussichtlich am 16.07.2021 erfolgen wird, war aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes vom 12.07.2021 festzustellen. Die Abschiebung des BF ist jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer möglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Maßgebliche Rechtslage

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten:

„Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes idgF, lauten:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

1.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN). In Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN).

In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des geforderten Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des geforderten Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen.

Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich ergeben, dass die weitere Anhaltung des BF als verhältnismäßig angesehen werden kann:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter oder auch Asylwerber weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter oder auch Asylwerber weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Die Schubhaft wurde ursprünglich auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt, verhängt. Nach dem negativen Ausgang der Dublin-Konsultationen wurde die Schubhaft mit Bescheid vom 26.03.2021 gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die weitere Anhaltung kann daher im Entscheidungszeitpunkt zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 5 FPG aufrechterhalten werden. Als Rückkehr ist iSd Art. 3 Z 3 Rückführungs-RL die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – u.a. in den Herkunftsstaat zu verstehen. Als Abschiebung iSd Art. 3 Z 5 Rückführungs-RL ist die Vollstreckung einer Rückkehrverpflichtung, dh die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat zu verstehen. Der BF wird am 16.07.2021 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Die Schubhaft wurde ursprünglich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt, verhängt. Nach dem negativen Ausgang der Dublin-Konsultationen wurde die Schubhaft mit Bescheid vom 26.03.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verhängt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die weitere Anhaltung kann daher im Entscheidungszeitpunkt zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG aufrechterhalten werden. Als Rückkehr ist iSd Artikel 3, Ziffer 3, Rückführungs-RL die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – u.a. in den Herkunftsstaat zu verstehen. Als Abschiebung iSd Artikel 3, Ziffer 5, Rückführungs-RL ist die Vollstreckung einer Rückkehrverpflichtung, dh die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat zu verstehen. Der BF wird am 16.07.2021 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 9 FPG aus: der BF kehrte während des aufrechten Einreiseverbotes in den Schengenraum zurück. Hinzu kommt, dass er sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, den er erst im Stande der Festnahme stellte, entzog, nachdem er aus dem Quartier der Grundversorgung weggewiesen wurde. Er hatte ab diesem Zeitpunkt keine Meldeadresse mehr, der Bescheid vom 01.03.2021 musste ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, er wurde bei der versuchten Ausreise nach Italien betreten. Er entzog sich zuvor bereits den Verfahren in anderen Mitgliedstaaten. Der BF hat sich auch der Abschiebung entzogen durch Deutschland durch Weiterreise in die Niederlande; er hat sich vor seiner Festnahme am 24.01.2021 durch den unbekannten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Er verfügt auch über kein soziales Netz in Österreich, das gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 9 FPG aus: der BF kehrte während des aufrechten Einreiseverbotes in den Schengenraum zurück. Hinzu kommt, dass er sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, den er erst im Stande der Festnahme stellte, entzog, nachdem er aus dem Quartier der Grundversorgung weggewiesen wurde. Er hatte ab diesem Zeitpunkt keine Meldeadresse mehr, der Bescheid vom 01.03.2021 musste ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, er wurde bei der versuchten Ausreise nach Italien betreten. Er entzog sich zuvor bereits den Verfahren in anderen Mitgliedstaaten. Der BF hat sich auch der Abschiebung entzogen durch Deutschland durch Weiterreise in die Niederlande; er hat sich vor seiner Festnahme am 24.01.2021 durch den unbekannten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Er verfügt auch über kein soziales Netz in Österreich, das gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.

In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden von der Judikatur bereits als erhöht angesehen wird.

Verhältnismäßigkeit und Dauer der Anhaltung:

Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. § 80 Abs. 5 FPG ist seit Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht mehr einschlägig und die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die gesamte Schubhaftdauer anzurechnen. Ein Tatbestand nach § 80 Abs. 4 FPG liegt im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Paragraph 80, Absatz 5, FPG ist seit Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht mehr einschlägig und die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die gesamte Schubhaftdauer anzurechnen. Ein Tatbestand nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG liegt im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Die freiwillige Ausreise des BF steht am 16.07.2021 unmittelbar bevor. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist zum Entscheidungszeitpunkt daher wahrscheinlich.

Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (sein Verhalten während der Schubhaft, das mehrmalige Eintreten in den Hungerstreik, die vielfachen unbegründeten Asylantragstellungen in Mitgliedstaaten, die Wiedereinreise in das Schengengebiet trotz Einreiseverbot und die wiederholte Straffälligkeit des BF), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren.

Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit einigen Tagen, konkret bis geplanten Ausreisetermin am 16.07.2021, einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 19.03.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere Verlängerung der Schubhaft und auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor die „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF ohnedies auf schriftlichem Wege gewährt. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2241914.2.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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