Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W224 2237305-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen die Spruchpunkte I., II., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 821623203/180806859, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 821623203/180806859, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syrien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 12 16.232-BAW, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig und wohlbegründet gewertet werde habe können. 2. Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 12 16.232-BAW, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig und wohlbegründet gewertet werde habe können.
3. Am 27.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 278 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB in Untersuchungshaft genommen. 3. Am 27.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 278, Absatz eins, 2. Fall StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall StGB in Untersuchungshaft genommen.
4. Am 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HG, 1080 Wien, durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er fünf Monate vor der Einvernahme eine Magenoperation gehabt habe, ihm sei ein Teil des Magens entfernt worden. Er gab an, dass es ihm gut gehe und er die Einvernahme durchführen könne. Der Kontakt zu seiner Familie sei gut, seine Frau komme ihn zweimal wöchentlich besuchen. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine Schwester, zwei Brüder und vier Kinder würden sich in Österreich befinden. Weitere drei Schwestern befänden sich in Damaskus und eine Schwester in Deutschland.
Der Beschwerdeführer wurde umfassend zu der ihm vorgeworfenen Straftat befragt. Der Verhandlungstermin sei am 11.06.2019. Er habe Agrarwissenschaft studiert und habe eine Firma in der Slowakei. Er habe dort eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Er fliege oft in die Türkei und kaufe Humus, Öl und Ware im Allgemeinen. Er sei nicht Drahtzieher der „Geschichte“ gewesen, er sei benutzt und geopfert worden. In Syrien hätten sie acht Blumenläden. Der Beschwerdeführer sei 2018 nach Damaskus geflogen, er habe dort einen Offizier am Flughafen bestochen und habe ohne Stempel ein- und ausreisen dürfen. Er habe Probleme mit dem syrischen Staat. Er sei hingereist, da sein Vater am offenen Herzen operiert worden sei und es geheißen habe, dass dieser sterben werde. 1.500 Dollar habe er bezahlt um ein- und ausreisen zu dürfen. Er habe aktuell keinen syrischen Reisepass, er habe einen gehabt, diesen aber vor sechs Monaten verloren. Er habe ihn im Auto nicht mehr gefunden, er glaube, dass der im Strafverfahren Mitbeschuldigte ihn habe. Den Reisepass habe er sich 2017 ausstellen lassen, als Assad einen Erlass erlassen habe, dass sich jeder einen syrischen Reisepass auch im Ausland ausstellen lassen könne, auch wenn er gesucht werde. Er habe sich den Reisepass nicht zum Reisen ausstellen lassen, er habe Eigentum in Syrien, er habe dieses veräußern wollen. Bei der Botschaft sei das so, dass man, wenn man keine syrischen Dokumente habe, keine Vollmacht für die Veräußerung erstellen könne. Man könne den Namen des Beschwerdeführers „googlen“, dann würde man sehen, dass er vom Assad Regime gesucht werde. Er sei ein politischer Aktivist in Syrien gewesen. Er sei nur einmal im November 2018 nach Syrien gereist. Er sei vier Tage dort gewesen, habe seinen Vater gesehen und sei wieder ausgereist. Er habe einen Aufenthaltstitel in der Slowakei, da er Asyl in Österreich habe. Er sei mit dem im Strafverfahren Mitbeschuldigten nach Syrien gereist, dieser sei gerichtlich beeideter Dolmetscher für Arabisch in Deutschland. Dieser sei Araber aus Damaskus, der sich umbenannt habe und dieser habe auch die Behörde verständigt, dass der Beschwerdeführer in Syrien sei. Der Mitbeschuldigte und zwei weitere Männer hätten dem Beschwerdeführer versprochen, dass er für jeden Monat in Haft 1.000 Euro bekomme, wenn er bei der Polizei und vor Gericht nicht die wahre Geschichte erzähle. Der Beschwerdeführer wolle das Geld nicht, er wolle die Wahrheit erzählen. Es habe ihn bisher niemand gefragt und er habe es niemandem erzählt. Er habe die Aussage verweigert, als die Cobra zu ihm gekommen sei. Am 11. Juni habe er den nächsten Termin beim Richter.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien noch aktuell, die Armee wolle ihn auch „einziehen“. Im Jänner 2019 sei er einberufen worden. Sie seien zu seiner Schwester nach Damaskus gekommen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Seine Schwester habe nachgefragt warum, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass es „für die Reserve“ sei. Der Beschwerdeführer könne seiner Meinung nach nicht nach Syrien einreisen, da er den TV-Sendern AL JAZEERA und AL ARABIA gesagt habe, dass er die Raketen und die Geschosse „telefoniert“ bzw. gefilmt habe. Er habe diese Aufnahmen den Sendern geschickt. Er habe alles in Damaskus, viele Geschäfte und eine Wohnung, aber er habe Angst vor der syrischen „Republik“.
Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Er sei Händler und habe monatlich 2.500 Euro netto bekommen. Er habe sich in Österreich eine Wohnung gekauft. Er habe bereits 100.000 Euro bezahlt und warte noch auf eine Bewilligung der Bank. Jetzt sei er jedoch im Gefängnis und wisse nicht genau Bescheid. Er habe die ganze Zeit gearbeitet und keine Integrationsschritte gesetzt.
Den Reisepass habe der Beschwerdeführer unbedingt gebraucht, damit er die Grundstücke in Damaskus veräußern habe können.
5. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 12.11.2019 geht hervor, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einerseits ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, wobei aus damaliger Sicht von einer Verurteilung durch ein (inländisches) Gericht auszugehen sei und er sich andererseits freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, da er sich einen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020, Zl. 821623203/180806859, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG als unzulässig ausgesprochen (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. 6. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020, Zl. 821623203/180806859, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins. der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unzulässig ausgesprochen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen.
Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich einen syrischen Reisepass habe ausstellen lassen und somit eine Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftslandes stattgefunden habe. Er habe in Syrien Grundstücke veräußert. Es entstehe somit ein Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Der Beschwerdeführer habe diese Tatsache auch in der Einvernahme vor dem BFA vom 05.06.2019 eingeräumt und der Behörde liege auch eine Kopie des Reisepasses vor. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer am 09.09.2017 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde und er somit nachweislich Kontakt mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe und auch in dieses gereist sei. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er seinen kranken Vater besucht habe, dies sei aber als Schutzbehauptung zu interpretieren, da der Beschwerdeführer die wahren Gründe – nämlich die Veräußerung der in Syrien befindlichen Grundstücke – verschleiern habe wollen. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich einen syrischen Reisepass habe ausstellen lassen und somit eine Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftslandes stattgefunden habe. Er habe in Syrien Grundstücke veräußert. Es entstehe somit ein Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Der Beschwerdeführer habe diese Tatsache auch in der Einvernahme vor dem BFA vom 05.06.2019 eingeräumt und der Behörde liege auch eine Kopie des Reisepasses vor. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer am 09.09.2017 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde und er somit nachweislich Kontakt mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe und auch in dieses gereist sei. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er seinen kranken Vater besucht habe, dies sei aber als Schutzbehauptung zu interpretieren, da der Beschwerdeführer die wahren Gründe – nämlich die Veräußerung der in Syrien befindlichen Grundstücke – verschleiern habe wollen.
Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege. Er sei zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er sei in Österreich selbständig berufstätig gewesen und habe diese Tätigkeit genutzt um kriminelle Aktivitäten zu verschleiern. Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege. Er sei zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er sei in Österreich selbständig berufstätig gewesen und habe diese Tätigkeit genutzt um kriminelle Aktivitäten zu verschleiern.
Das verhängte Einreiseverbot betreffend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2020, GZ. 12 Hv 4/19x, zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Durch die Schwere seiner Taten sei ein zehnjähriges Einreiseverbot angemessen, da der Beschwerdeführer sogar ohne Vorverurteilungen oder strafrechtliche Auffälligkeiten direkt eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe „ausgefasst“ habe.
7. Gegen die Spruchpunkte I., II., IV., VI. und VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verübten Straftat seine Zukunftsprognose als positiv zu beurteilen sei. Hinsichtlich des Aberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass eine freiwillige Unterschutzstellung des Beschwerdeführers durch den Staat Syrien aufgrund der vom BFA getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergebe. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles sei im Hinblick auf das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anders zu beurteilen als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Aufgrund des beinahe achtjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, seines Familienlebens und des guten Grades der Integration falle die Interessensabwägung des § 9 Abs. 2 BFA-VG zugunsten des Beschwerdeführers aus. Anderenfalls sei er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt, da dadurch gerade die Kernfamilie geschützt werden solle und er jetzt auch seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkomme. Vernachlässigbar sei demgegenüber die Bindung zum Heimatstaat. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (kein schweres Verbrechen, Aufenthaltsverfestigung, geschütztes Privat- und Familienleben, keine professionell strukturierte Kriminalität) erscheine die Rückkehrentscheidung iVm mit einem zehnjährigen Einreiseverbot unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Es liege daher einer Verletzung von Art. 8 EMRK vor. 7. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verübten Straftat seine Zukunftsprognose als positiv zu beurteilen sei. Hinsichtlich des Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass eine freiwillige Unterschutzstellung des Beschwerdeführers durch den Staat Syrien aufgrund der vom BFA getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergebe. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles sei im Hinblick auf das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anders zu beurteilen als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Aufgrund des beinahe achtjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, seines Familienlebens und des guten Grades der Integration falle die Interessensabwägung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten des Beschwerdeführers aus. Anderenfalls sei er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt, da dadurch gerade die Kernfamilie geschützt werden solle und er jetzt auch seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkomme. Vernachlässigbar sei demgegenüber die Bindung zum Heimatstaat. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (kein schweres Verbrechen, Aufenthaltsverfestigung, geschütztes Privat- und Familienleben, keine professionell strukturierte Kriminalität) erscheine die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem zehnjährigen Einreiseverbot unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Es liege daher einer Verletzung von Artikel 8, EMRK vor.
8. Mit Schreiben vom 23.11.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2020, wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2021, 14 Os 111/20k, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2020, GZ. 12 Hv 4/19x, stattgegeben und dieses Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Schuldspruch des Angeklagten (also des hg. Beschwerdeführers) zu II./2./, II./3./b./, II./4./a./ und II./4./b./, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), weiters im Ausspruch des Verfalls einer näher bezeichneten Liegenschaft, einer „Tasche schwarz mit Schmuck“, einer „Schmuckkassette mit Halskette“, von „Schmuck lt Fotos“ und „Ringen lt Fotos“, einer „schwarzen Schmuckkassette 'Orient Juwel' samt Halskette, Armreifen, zwei Ohrgehänge, zwei Halsketten und ein Armband goldfarbig“, sowie einer „roten Schmuckkassette mit Halskette mit Edelsteinen, zwei Ohrringen, einem Ring und einem Armband jeweils mit Edelsteinen“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. 9. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2021, 14 Os 111/20k, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2020, GZ. 12 Hv 4/19x, stattgegeben und dieses Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Schuldspruch des Angeklagten (also des hg. Beschwerdeführers) zu römisch zwei./2./, römisch zwei./3./b./, römisch zwei./4./a./ und römisch zwei./4./b./, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), weiters im Ausspruch des Verfalls einer näher bezeichneten Liegenschaft, einer „Tasche schwarz mit Schmuck“, einer „Schmuckkassette mit Halskette“, von „Schmuck lt Fotos“ und „Ringen lt Fotos“, einer „schwarzen Schmuckkassette 'Orient Juwel' samt Halskette, Armreifen, zwei Ohrgehänge, zwei Halsketten und ein Armband goldfarbig“, sowie einer „roten Schmuckkassette mit Halskette mit Edelsteinen, zwei Ohrringen, einem Ring und einem Armband jeweils mit Edelsteinen“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen und ist seit 22.02.2021 wieder am Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syrien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 12 16.232-BAW, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2013 zugestellt.Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 12 16.232-BAW, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2013 zugestellt.
Am 09.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte diesen syrischen Reisepass freiwillig. Die freiwillige Beantragung des Reisepasses durch den Beschwerdeführer erfolgte, weil der Beschwerdeführer Grundstücke in Syrien veräußern wollte.
Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020, Zl. 821623203/180806859, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020, Zl. 821623203/180806859, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins. der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Eine aktuelle Strafregisterauskunft vom heutigen Tag weist keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist hauptwohnsitzlich in der Spengergasse 2/2/5, 1050 Wien (Unterkunftgeber: Nakleh Yasmin) gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers und das Verfahren zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. die nachfolgende Aberkennung dieses Schutzstatus ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und einen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Die Ausstellung des syrischen Reisepasses ergibt sich aus der vorliegenden Kopie dieses neu ausgestellten syrischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum 09.09.2017 sowie aus den eigenen Angaben seitens des Beschwerdeführers.
Dass die Ausstellung des Reisepasses freiwillig und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Grundstücke in Syrien veräußern wollte, erfolgte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Die diesbezüglich durch das BFA erfolgte Beweiswürdigung des BFA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Auch wenn der Beschwerdeführer angab, dass er sich den Reisepass „nur“ ausstellen lassen habe, um seinen kranken Vater zu besuchen, gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme an, dass er sich diesen „nicht zum Reisen“ ausstellen lassen habe, sondern er Eigentum in Syrien habe, das er veräußern habe wollen, und ohne syrische Dokumente könne er keine Vollmachten für die Veräußerung ausstellen. Es ist somit der Behörde zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass die Ausstellung zur Veräußerung der Grundstücke erfolgte, denn bei Ausstellung des Reisepasses im September 2017 konnte der Beschwerdeführer noch gar nicht wissen bzw. in seine Erwägungen einbeziehen, dass er seinen Vater im November 2018, also 14 Monate nach Ausstellung des syrischen Reisepasses, in Syrien besuchen werde. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH vom 22.04.1999, 97/20/0198). Dass die Ausstellung des Reisepasses freiwillig und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Grundstücke in Syrien veräußern wollte, erfolgte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Die diesbezüglich durch das BFA erfolgte Beweiswürdigung des BFA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Auch wenn der Beschwerdeführer angab, dass er sich den Reisepass „nur“ ausstellen lassen habe, um seinen kranken Vater zu besuchen, gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme an, dass er sich diesen „nicht zum Reisen“ ausstellen lassen habe, sondern er Eigentum in Syrien habe, das er veräußern habe wollen, und ohne syrische Dokumente könne er keine Vollmachten für die Veräußerung ausstellen. Es ist somit der Behörde zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass die Ausstellung zur Veräußerung der Grundstücke erfolgte, denn bei Ausstellung des Reisepasses im September 2017 konnte der Beschwerdeführer noch gar nicht wissen bzw. in seine Erwägungen einbeziehen, dass er seinen Vater im November 2018, also 14 Monate nach Ausstellung des syrischen Reisepasses, in Syrien besuchen werde. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH vom 22.04.1999, 97/20/0198).
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse dieses, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses in Zusammenhang mit dessen Situation gebracht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem BFA diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Dazu wird auf die folgenden Passagen aus der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA verwiesen, aus denen sich die Tatsache ergibt, dass die Ausstellung des Reisepasses freiwillig erfolgte:
„F: Ihnen wurden bereits in der Vergangenheit Reisebewegungen ins Herkunftsland Syrien zur Last gelegt, jedoch gab es dafür keine Beweise. Besitzen Sie einen gültigen syrischen Pass?
A: Ich bin nach Damaskus geflogen, im Jahr 2018. Ich habe dort einen Offizier an Flughafen bestochen. Ich durfte ohne einen Stempel einreisen und ausreisen, ich habe Probleme mit dem syrischen Staat. Ich bin hingereist, weil mein Vater am offenen Herzen operiert wurde, es hat geheißen, dass er sterben wird. 1500 Dollar habe ich bezahlt, um ein und auszureisen. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Syrischen Pass habe, ich hatte einen, aber den habe ich verloren.
Vorhalt: Sind Sie sicher?
A: Ja.
F: Wann haben Sie den verloren?
A: Vor sechs Monaten. Ich habe ihn im Auto nicht mehr gefunden. Ich glaube, dass […] den hat.
F. Wann haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen?
A: 2017, als der Assad einen Erlass erließ, dass jeder sich einen syrischen Reisepass, auch im Ausland ausstellen lassen könnte, auch wenn er gesucht wird.
F: Laut höchstgerichtlicher Judikatur stellt die Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftslandes eine eindeutige Unterschutzstellung dar. Es entsteht somit ein Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Der Asylstatus ist somit abzuerkennen. Was sagen Sie dazu?F: Laut höchstgerichtlicher Judikatur stellt die Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftslandes eine eindeutige Unterschutzstellung dar. Es entsteht somit ein Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Der Asylstatus ist somit abzuerkennen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe ihn mir nicht zum Reisen ausstellen lassen. Ich habe Eigentum in Syrien, ich wollte es veräußern. Bei der Botschaft ist es so; wenn man keine syrischen Dokumente hat, kann man keine Vollmacht für die Veräußerung erstellen. Sie können sogar meinen Namen googlen, dann werden Sie sehen, dass ich vom Assad Regime gesucht werde. Ich war ein politischer Aktivist in Syrien.
F: Wann waren Sie das letzte Mal im Herkunftsland Syrien aufhältig?
A: Ich bin nur einmal nach Syrien gereist, 2018 im November.
F: Was haben Sie dort getan?
A: Befragt gebe ich an, dass ich vier Tage dort war. Ich habe meinen Vater gesehen und bin wieder ausgereist.
[…]
A: Ich habe den Pass unbedingt gebraucht, damit ich die Grundstücke in Damaskus veräußern konnte.
[…]“.
Diese wiedergegebenen Aussagen deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Ausstellung des Reisepasses für den Beschwerdeführer im September 2017 nicht freiwillig erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde weder gezwungen noch bedroht sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Ausstellung erfolgte – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Syrien Grundstücke veräußern habe wollen und dazu ein syrisches Dokument für die Ausstellung von Vollmachten notwendig gewesen ist. Dies ist im Übrigen auch unter dem Aspekt zu sehen, dass die Ausstellung des Reisepasses im September 2017 wohl nicht vorausschauend im Hinblick auf eine Ausreise nach Syrien im November 2018, also 14 Monate später, zum Zweck eines Krankenbesuches, qualifiziert werden kann. Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts plausibel, dass die Ausstellung des Reisepasses freiwillig erfolgte und der Beschwerdeführer damit eigene, geschäftliche Interessen, nämlich den Verkauf von Grundstücken, verfolgt hat. Dass er dann 14 Monate nach Ausstellung des Reisepasses nach Syrien gereist ist, um – seinen Angaben zufolge – den kranken Vater zu besuchen, ändert aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die ursprüngliche Intention zur Ausstellung des Reisepasses freiwillig und von geschäftlichen Interessen getragen war.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Besuch eines alten und kranken Elternteiles in der Regel anders zu beurteilen sei als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel Geschäftsverbindungen herzustellen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, im November 2018 einmal seinen Vater in Syrien besucht zu haben, andererseits aber ausführte, dass der den Reisepass benötigt habe, um Grundstücke in Syrien zu veräußern, und er sich diesen Pass nicht „zum Reisen“ ausstellen lasse haben, was durchaus für geschäftliche Verbindungen nach Syrien spricht, und dieses Vorbringen des Beschwerdeführers somit ins Leere geht. An dieser Stelle verweist das Bundesverwaltungsgericht abermals darauf, dass zwischen der Ausstellung des Reisepasses und der Ausreise zum Zweck des Besuchs des Vaters 14 Monate lagen und der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dargelegt hat, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses überhaupt schon eine Ausreise zum Zweck des Besuchs des Vaters absehbar war, sondern er geschäftliche Interessen verfolgte.
Der Beschwerdeführer hat sohin die Vermutung nicht widerlegt, dass die (erfolgreiche) Ausstellung des syrischen Reisepasses freiwillig erfolgte.
Das BFA stellte im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen und dem Beschwerdeführer wurde hinreichend die Möglichkeit eingeräumt auf diese zu antworten. Das BFA traf auch die notwendigen Feststellungen im Bescheid. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen ein Vorbringen zu tätigen, dass auf das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes hingewiesen hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7 Abs. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021, lautet:Paragraph 7, Absatz 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,, lautet:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046) lässt eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Der Erhalt eines Reisepasses muss dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind (potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings). Das UNHCR-Handbuch gehe daher – so der Verwaltungsgerichtshof – von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstelle. Davon werde in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehre. In einem derartigen Fall plädiere das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielten daher nur in diesem Fall eine Rolle. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes obliege es im Falle der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.
Das BFA hat aus der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates durch den Beschwerdeführer die Vermutung gewonnen, er habe die Absicht, sich wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Einen dieser Beurteilung entgegenstehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme, der Beschwerde bzw. dem gesamten Aberkennungsverfahren insgesamt weder aufgezeigt noch stringent dargelegt. Der Beschwerdeführer bringt letztlich in seiner Argumentation in der Einvernahme in keiner Weise zum Ausdruck, dass eine Unterschutzstellungsabsicht nicht vorgelegen ist. Das Motiv der letztlich im November 2018 durchgeführten Reise – der Besuch des kranken Vaters – ist – so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – im Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung im Übrigen kein ausreichender Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte, wobei im konkreten Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung des Reisepasses und die Reise in den Herkunftsstaat in keinem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang standen.
Die Ausstellung eines Reisepasses ist also nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird, als eine Form anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet auch dann Wirkung gegen ihn (vgl. VwGH vom 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546). Die Ausstellung eines Reisepasses ist also nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird, als eine Form anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet auch dann Wirkung gegen ihn vergleiche VwGH vom 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt.
Ein anderes Ergebnis als die Annahme einer Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH vom 20.12.1995, 95/01/0041).
Da sich der Beschwerdeführer am 09.09.2017 einen neuen syrischen Reisepass ausstellen ließ, stellte er sich somit durch diese Handlung unter den Schutz seines Heimatstaates. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurden fallbezogen auch keine gegen die Freiwilligkeit der Beantragung und Ausstellung des Reisepasses sprechende Umstände (in zulässiger und substantiierter Weise) vorgebracht.
Sohin kann dem BFA aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht entgegengetreten werden, wenn dieses vom Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist. Sohin kann dem BFA aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht entgegengetreten werden, wenn dieses vom Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ausgegangen ist.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2013.
Es ist jedoch verfahrensgegenständlich festzuhalten, dass gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 leg. cit. geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und unbescholten ist, weil der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18.02.2021, 14 Os 111/20k, der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben hat und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2020, GZ. 12 Hv 4/19x, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren verurteilt wurde, im Schuldspruch des Angeklagten (also des hg. Beschwerdeführers) zu II./2./, II./3./b./, II./4./a./ und II./4./b./, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), aufgehoben hat, war die Aberkennung nach Ablauf der Fünfjahresfrist – wie gegenständlich erfolgt – nicht zulässig (VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Es ist jedoch verfahrensgegenständlich festzuhalten, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und unbescholten ist, weil der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18.02.2021, 14 Os 111/20k, der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben hat und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2020, GZ. 12 Hv 4/19x, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren verurteilt wurde, im Schuldspruch des Angeklagten (also des hg. Beschwerdeführers) zu römisch zwei./2./, römisch zwei./3./b./, römisch zwei./4./a./ und römisch zwei./4./b./, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), aufgehoben hat, war die Aberkennung nach Ablauf der Fünfjahresfrist – wie gegenständlich erfolgt – nicht zulässig (VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt I. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.
Daher war der Beschwerde stattzugeben.
Aus dem Urteil des OGH vom 18.02.2021, 14 Os 111/20k, geht hervor, dass die Sache im aufgehobenen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen wurde. Soweit sich eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der inkriminierten Causa ergeben sollte, für welche eine Vorgehensweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 geboten ist, wird das BFA die entsprechenden Schritte im Verfahren (neuerliche Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) zu setzen haben. Aus dem Urteil des OGH vom 18.02.2021, 14 Os 111/20k, geht hervor, dass die Sache im aufgehobenen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen wurde. Soweit sich eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der inkriminierten Causa ergeben sollte, für welche eine Vorgehensweise gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 geboten ist, wird das BFA die entsprechenden Schritte im Verfahren (neuerliche Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) zu setzen haben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Freiwilligkeit Fristablauf Kassation Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Unterschutzstellung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2237305.1.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021