TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/22 97/20/0198

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des A S in Graz, geboren am 5. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1996, Zl. 4.334.851/10-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er reiste am 27. Februar 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte an diesem Tag Asyl.

Bei seiner Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 9. März 1992 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im wesentlichen an, er habe in seiner Heimat der "oppositionellen Jatiya-Partei als Mitglied" angehört. Er habe seit 1985 an Demonstrationen und Versammlungen dieser Organisation teilgenommen und für diese Flugblätter verteilt. Seine berufliche Tätigkeit sei die eines selbständigen Bäckers gewesen. Im Jahr 1991 sei der Präsident seiner Partei wegen Korruptionsvorwürfen inhaftiert und die Partei "abgewählt" worden. Anhänger der "danach regierenden BNP" hätten ihn aufgefordert, seine Mitgliedschaft bei der "Jatiya-Partei" aufzugeben und sich der "BNP" anzuschließen. Am 10. Oktober 1991 habe er an einer Demonstration für die Freilassung des Präsidenten Ershad teilgenommen. Die Regierungspartei habe diese Versammlung "mittels in die Menge geworfener selbstgebastelter Sprengstoffbomben" aufgelöst. Dabei seien drei Personen verletzt worden; einer davon sei später gestorben. Ihm selbst sei von einem Polizisten "mit einer Eisenstange auf den Kopf" geschlagen worden, worauf er "bewußtlos" zusammengebrochen und anschließend "zwei Wochen lang stationär in einem Krankenhaus" aufgenommen worden sei. Am 1. Jänner 1992 sei es während einer weiteren Versammlung seiner Partei zu einem "Überfall durch Mitglieder der Regierungspartei" gekommen, wodurch wieder vier Personen verletzt worden seien. Am selben Tag sei er von der Polizei angezeigt worden, weil er "staatsfeindliche Aktivitäten ausgeführt" hätte. Er habe jedoch rechtzeitig einer Festnahme entgehen "und sich bei Verwandten verstecken" können. Sollte er in seine Heimat zurückkehren, würde er festgenommen und "sofort umgebracht" werden. Dies sei seinen "Verwandten von Polizisten mitgeteilt" worden.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Mai 1992 wurde festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zuträfen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe in Bangladesch ein Geschäft besessen und "als Elektriker" gearbeitet. Im Oktober 1991 habe seine Partei eine Demonstration gegen die "BNP" organisiert, bei deren Verlauf viele Menschen getötet und er an der Stirn verletzt worden seien. Nach dieser Demonstration sei er des öfteren für einige Tage ohne Verhandlung inhaftiert und von Polizisten verhört sowie geschlagen worden. Auch sein Geschäft sei geplündert worden. Nach einiger Zeit habe er in ein Nachbardorf flüchten können. Inzwischen seien Leute der "BNP" in sein Haus gekommen und hätten ihn gesucht. Die Polizei habe seine Familie unter Druck gesetzt, diese verhört und versucht Geld von ihr zu erpressen. Er habe seine Situation mit dem Gruppenleiter der "Jatiya-Partei" besprochen und keine andere Lösung als seine Flucht gesehen. Gemäß brieflichen Mitteilungen seiner Frau sowie von Parteifreunden sollte er nicht in seine Heimat zurückkommen, weil er "auf einer Liste gesuchter Personen" stünde bzw. umgebracht würde.

Der Beschwerdeführer legte schließlich am 14. Oktober 1992 noch Kopien von den nachangeführten Urkunden in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung zum Nachweis seiner Fluchtgründe vor:

Die undatierte Bestätigung eines "general secretary" der "Jatio Party" über seine Mitgliedschaft, wonach er "bis September 1991 Sekretär, zuständig für die Werbung der Jatio-Partei" gewesen sei; die Bestätigung eines (nach Inhalt dieses Schriftsatzes) Arztes aus Dhaka vom 9. August 1992, wonach er während einer politischen Auseinandersetzung im Oktober 1991 schwer verletzt ins Spital eingeliefert worden sei. Er wäre dort drei Tage geblieben. Er hätte eine schwere Stirnverletzung erlitten, welche eine bleibende Narbe verursacht hätte. Weiters legte der Beschwerdeführer einen "Haftbefehl" vom "Court of Magistrate 1st. Class Dhaka" vom 6. April 1992 vor, wonach der Beschwerdeführer wegen eines (unleserlich angeführten) Deliktes dem Gericht vorzuführen sei, sowie den Brief eines Anwaltes in Dhaka vom 5. August 1992, worin es im wesentlichen heißt:

"... jedoch ist die gegen dich eingebrachte Klage noch beim zuständigen Gericht anhängig und das Verfahren noch ausständig. Du brauchst Dir aber keine Sorgen wegen dieser schwebenden Anklage zu machen. Ich versuche nach besten Kräften diese Anklage zu erledigen. Aus Gründen der Sicherheit Deines Lebens darfst Du erst dann nach Bangladesch zurückkehren, wenn das Verfahren gegen Dich eingestellt ist. Außerdem ist die Situation, die jetzt im Lande herrscht, nicht sehr günstig und sicher für Dich. ..."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 19. November 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz und des Vorbringens in der Berufung sowie nach Darstellung der Rechtslage aus:

"Tatsächlich weist Ihr Vorbringen anläßlich Ihrer erstinstanzlichen Einvernahme, in Ihrer Berufung sowie bei Ihrer Befragung vom 19. November 1996 gravierende Widersprüche auf, sodaß diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Bereits hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit machten Sie unterschiedliche Angaben. In Ihrer Berufung gaben Sie an, ein Geschäft besessen und als Elektriker gearbeitet zu haben. Bei Ihrer Erstbefragung führen Sie hingegen aus, selbständiger Bäcker gewesen zu sein.

Ihre Angaben hinsichtlich der Demonstration im Oktober 1991 sind im wesentlichen übereinstimmend.

Allerdings behaupten Sie in Ihrer Berufung erstmals, in der Zeit nach dieser Demonstration des öfteren für einige Tage inhaftiert und dabei von den Polizisten verhört sowie geschlagen worden zu sein. Auch Ihr Geschäft sei geplündert worden. Da solche Ereignisse wohl eine nicht unbeachtliche Beeinträchtigung im Leben einer Person darstellen, ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese nicht bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dargetan haben und bestehen daher am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen berechtigte Zweifel. Ebensowenig haben Sie in erster Instanz die angeblichen Verhöre und Erpressungen, denen Ihre Familie angeblich ausgesetzt gewesen wäre, erwähnt, weshalb auch diese Behauptungen als unglaubwürdig erscheinen.

Am 19.11.1996 wurden Sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, neuerlich zu Ihren Asylgründen befragt. Sie gaben dabei unter anderem an, im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine Verhaftung zu befürchten, da Sie verdächtigt worden seien, eine Person getötet zu haben.

Anläßlich Ihrer Einvernahme am 09.03.1992 haben Sie hingegen ausgeführt, von der Polizei angezeigt worden zu sein, weil Sie staatsfeindliche Aktivitäten gesetzt hätten. Auf diese Unstimmigkeiten hingewiesen, führten Sie zunächst aus, daß Sie sich sicher seien, daß Sie keine staatsfeindlichen Aktivitäten gesetzt hätten, um unmittelbar danach anzugeben, solche doch gesetzt zu haben, weil Sie gegen die damalige Regierung gearbeitet hätten.

Auf den Vorhalt, es sei unglaubwürdig, daß Ihnen nun drohe wegen der Tötung einer Person bzw. wegen behaupteter politischer Aktivitäten von der Polizei gesucht und verhaftet zu werden, weil Sie während Ihres zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes - einen solchen haben Sie bei der erstinstanzlichen Befragung am 09.03.1992 behauptet - von den Polizeibeamten ohne weiteres aufgegriffen hätten werden können, erklärten Sie, gar nicht im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein, sondern sich bei einem Parteiarzt versteckt zu haben. Nochmals auf Ihre anderslautenden vorherigen Angaben aufmerksam gemacht, sagten Sie nunmehr aus, in einem kleineren Krankenhaus gewesen zu sein.

Auch wenn Sie sich bemühten, durch diese Darstellung die vorliegenden Divergenzen aufzuklären, konnten Sie diese Widersprüche in keiner Weise wirklich entkräften. Diese werden vielmehr verstärkt durch die angebliche ärztliche Bestätigung, die Sie als Berufungsergänzung vorlegten. Aus diesem Schriftstück ergibt sich nämlich eine zusätzliche Variante Ihrer Angaben, zumal darin zwar ein Krankenhausaufenthalt bestätigt wird, dieser aber entgegen Ihren erstinstanzlichen Angaben, wo Sie von zwei Wochen sprachen, nur drei Tage gedauert hätte.

Auf den Vorhalt, daß Sie, wenn Sie Ihren ersten Angaben zufolge bewußtlos in das Krankenhaus eingeliefert worden wären, sich nach der Einlieferung nicht verstecken hätten können, wie Sie dies zuvor behauptet haben, führten Sie aus, daß Sie zuvor im Krankenhaus gewesen seien und sich nach der Entlassung bei einem Parteiarzt versteckt hätten. Derartiges haben Sie jedoch bei Ihrer Einvernahme vom 09.03.1992 nicht erwähnt, sondern nur davon gesprochen, sich bei Verwandten versteckt zu haben. Diesen Widerspruch erklärten Sie wiederum damit, daß Sie sich zuerst einige Tage bei dem Parteiarzt und erst danach bei Verwandten versteckt hätten. Wie oben ausgeführt machten Sie bei der ergänzenden Befragung am 19.11.1996 auf die jeweils gestellten Fragen Angaben, die mit Ihrem bisherigen Vorbringen nicht übereinstimmten, und fügten jeweils, nachdem Ihnen die Widersprüche vom einvernehmenden Beamten vorgehalten worden sind, weitere neue Erklärungen hinzu, die sich jedoch nur als Ausflüchte darstellen und die krassen, im Laufe Ihrer Befragung entstandenen Widersprüche nicht aufzuklären vermochten. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des gesamten Vorbringens im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht und diese wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen. Ihr Vorbringen ist aufgrund der darin enthaltenen Widersprüche und des Umstandes, daß Sie diese trotz Vorhaltungen nicht aufklären konnten, sondern sich noch in weitere verstrickten, völlig unglaubwürdig, und ist daher davon auszugehen, daß Sie sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Ihres Heimatlandes befinden. Aus diesem Grund kommt auch den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken keine Glaubwürdigkeit zu, zumal Sie selbst diese darin angeführten angeblichen 'Verfolgungen' mit Ihrem gesamten Vorbringen nicht glaubhaft bescheinigen konnten, und geht aus diesen überdies nicht hervor, daß allfällige gegen Sie gerichtete Maßnahmen, wie z.B. Anklagen, überhaupt aus asylrechtlich relevanten Gründen gesetzt worden wären."

Weiters verwies die belangte Behörde darauf, daß sich die politische Situation in Bangladesch seit den Wahlen im Juni 1996 geändert habe. Seither stelle nicht mehr die "BNP" die Regierung, sondern die "Awami Leaque". Deren Führerin "Sheikh Hasina" sei mit Unterstützung der "Jatiya-Partei" zur Ministerpräsidentin gewählt worden. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 19. November 1996 zur Kenntnis gebracht worden, worauf er bestätigt habe, daß er "von der Regierung nicht mehr verfolgt" werde. Soweit der Beschwerdeführer aber anmerkte von "Verwandten der gegnerischen Partei" weiter Verfolgung zu befürchten, sei ihm entgegenzuhalten, daß es sich "dabei allenfalls um Beeinträchtigungen, ausgehend von Privatpersonen, handelt, die keinesfalls dem Staat zurechenbar sind und daher Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können". Auch könnte der Beschwerdeführer diesfalls "die staatlichen Behörden um Schutz ersuchen". Relevante Gründe, warum ihm "ein solcher nicht zuteil werden könne", habe er nicht vorgebracht.

Auch ein angeblicher Brief seiner Mutter, wonach er nicht zurückkehren sollte, weil er sonst getötet würde, vermöge eine begründete Verfolgungsgefahr nicht zu bescheinigen. Dies vor allem deshalb, weil sich der Beschwerdeführer "bezüglich des Erhaltes dieses Briefes abermals in Widersprüche verstrickt" habe und diesen auch nicht habe vorweisen können, "obwohl (ihm) bewußt sein hätte müssen, daß dieser als Beweismittel im Asylverfahren einen Vorteil" für ihn hätte bedeuten können. Auf den abschließenden Vorhalt, nunmehr sei auszuschließen, daß die Justiz ihn wegen seiner politischen Gesinnung verfolge, habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 19. November 1996 erklärt, daß er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren möchte. Eine wirtschaftliche und sozial angenehmere Position für den Beschwerdeführer in Österreich, welche er schließlich als einzigen Grund dafür angeführt habe, warum er nicht mehr nach Bangladesch zurückkehren möchte, könne aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß infolge der (nunmehr) zutreffenden Anwendung des Asylgesetzes 1968 kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vorliegt.

Gemäß § 1 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Diese Vorausssetzungen hat die belangte Behörde deshalb nicht als erfüllt angesehen, weil sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtete.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549, abgedruckte hg. Judikatur).

Die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sind durchaus geeignet, daraus auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund zu schließen. Während nämlich der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme behauptete, er würde in seinem Heimatland aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration am 1. Jänner 1992, während der vier Personen verletzt worden seien, wegen des Vorwurfes von "staatsfeindlichen Aktivitäten" gesucht, gab er am 19. November 1996 an, im Falle seiner Rückkehr deshalb verhaftet zu werden, weil er verdächtigt worden sei, eine Person getötet zu haben. Entgegen seiner Darstellung bei seiner ersten Einvernahme am 9. März 1992 führte er erstmals in der Berufung und bei seiner neuerlichen Einvernahme am 19. November 1996 seine Verfolgung auf die Teilnahme an der Demonstration im Oktober 1991 zurück. Die belangte Behörde hat auch zu Recht hervorgehoben, daß dieses widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers durch die weiteren erheblichen Divergenzen hinsichtlich seines Krankenhausaufenthaltes und des Erhaltes angeblicher Briefe von seiner Mutter noch verstärkt wurde. So behauptete der Beschwerdeführer, nach den Angaben seiner Mutter in diesen Briefen würde er in seinem Heimatstaat immer noch gesucht, jedoch habe er diese Briefe - allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen trotz deren auch dem Beschwerdeführer erkennbaren Asylrelevanz - nicht aufgehoben. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, die er nicht überzeugend aufklären konnte, kommt auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal weder dem vorgelegten Schreiben des Anwaltes noch dem (aus nicht offengelegten Quellen stammenden) Haftbefehl zu entnehmen ist, aufgrund welcher konkreten Umstände der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes gesucht werde. Die über Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der "Jatiya-Partei" sei, ist für sich allein nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzutun, zumal der Beschwerdeführer danach lediglich bis September 1991 maßgebliches Mitglied dieser Partei gewesen wäre, während die von ihm als Fluchtgrund angeführten Aktivitäten für diese Partei nach diesem Zeitpunkt gesetzt worden wären.

Bei dieser Sachlage kann aber die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Verfolgung aufgrund einer politischen Tätigkeit für die "Jatiya-Partei" und infolge einer daraus resultierenden Verfolgung durch die Behörden nicht ausreichend bescheinigen können, nicht als unschlüssig und die darauf aufbauende Abweisung des Asylantrages nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Damit ist es entbehrlich, auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme am 19. November 1996 einzugehen, wonach er nicht davon ausgehe, er würde in seinem Heimatstaat von den Behörden weiter verfolgt, und wonach er in Österreich bleiben wolle, weil er hier eine Wohnung und (zumindest) zeitweise eine Beschäftigung habe.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200198.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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