TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/21 W180 2244238-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W180 2244238-1/18E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA: ungeklärt alias Libyen, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhafthaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA: ungeklärt alias Libyen, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhafthaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen persönlichen Daten befragt, gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und aus Libyen zu stammen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen persönlichen Daten befragt, gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und aus Libyen zu stammen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) holte eine medizinische Altersdiagnostik zur Feststellung des Mindestalters des BF ein. Der Sachverständige stellte in der Altersdiagnostik vom 18.04.2018 ein spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum des BF am XXXX fest.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) holte eine medizinische Altersdiagnostik zur Feststellung des Mindestalters des BF ein. Der Sachverständige stellte in der Altersdiagnostik vom 18.04.2018 ein spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum des BF am römisch 40 fest.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.06.2018 gab der BF erneut an, am XXXX geboren zu sein und aus Libyen zu stammen.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.06.2018 gab der BF erneut an, am römisch 40 geboren zu sein und aus Libyen zu stammen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.06.2018 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.06.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.07.2018 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde am 10.07.2019 widerrufen.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.07.2018 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde am 10.07.2019 widerrufen.

6. Das Bundesamt beauftragte ein Institut mit einer Sprachanalyse betreffend den BF. Aus dem Sprachanalysebericht vom 27.08.2018 geht aufgrund eines durchgeführten Interviews zwischen dem BF und einem Mitarbeiter des Sprachinstitutes hervor, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit Ägypten sei; hingegen sei Libyen als sprachlicher Hintergrund mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit einzustufen. Zusammengefasst weise der Sprachgebrauch des BF keine Merkmale auf, die dem libyschen Arabisch entsprechen. Der Sprachgebrauch des BF weise Merkmale auf, die hauptsächlich dem ägyptischen Arabisch entsprechen.

7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2018, wurde der BF erneut rechtskräftig verurteilt (wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 83 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB), wobei das Strafausmaß sechs Wochen Freiheitsstrafe betrug.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2018, wurde der BF erneut rechtskräftig verurteilt (wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG sowie Paragraph 83, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB), wobei das Strafausmaß sechs Wochen Freiheitsstrafe betrug.

8. Mit Bescheid vom 05.12.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).8. Mit Bescheid vom 05.12.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.01.2019, wurde der BF wegen §§ 105 Abs. 1, 15 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde am 10.07.2019 auf fünf Jahre verlängert.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.01.2019, wurde der BF wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde am 10.07.2019 auf fünf Jahre verlängert.

11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB sowie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

12. Die gegen den Bescheid vom 05.12.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019, GZ I411 2212330-1, als unbegründet abgewiesen.

13. Am 03.09.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF in Bezug auf Ägypten eingeleitet. Dieses Verfahren wurde negativ beendet, seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde wurde am 12.09.2019 mitgeteilt, dass es sich beim BF um keinen ägyptischen Staatsangehörigen handle.

14. Ein am 17.09.2019 eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF in Bezug auf Libyen wurde ebenfalls negativ beendet. Im Zuge einer Identitätsfeststellung durch die libysche Delegation vom 01.10.2019 wurde die libysche Staatsangehörigkeit nicht bestätigt; seitens des Konsuls wurde angegeben, der BF stamme nicht aus Libyen; er sei sich sicher, dass der BF aus Ägypten stamme.

15. In Bezug auf Tunesien wurden am 07.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Dieses wurde mit 16.06.2020 negativ beendet.

16. Am 04.10.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF in Bezug auf Marokko und am 07.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf Algerien eingeleitet.

17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.06.2020 wurde der BF wegen §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei hiervon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde am 17.12.2020 auf fünf Jahre verlängert.17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.06.2020 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei hiervon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde am 17.12.2020 auf fünf Jahre verlängert.

18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2020 wurde der BF wegen § 144 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2020 wurde der BF wegen Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

19. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2020 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 270 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.19. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2020 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 270, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.

20. Am 09.06.2020 wurde dem zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindlichen BF Parteiengehör zur möglichen Verhängung der Schubhaft und Abschiebung gewährt. In seiner Stellungnahme vom 12.06.2020 gab er unter anderem an, nicht in Ägypten am XXXX geboren zu sein. Er sei am XXXX in Libyen geboren. Mit Aktenvermerk vom 05.08.2020 wurde seitens des Bundeamtes festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Haftentlassung erneut U-Haft verhängt worden sei und auf eine neuerliche Prüfung bei Haftentlassung verwiesen.20. Am 09.06.2020 wurde dem zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindlichen BF Parteiengehör zur möglichen Verhängung der Schubhaft und Abschiebung gewährt. In seiner Stellungnahme vom 12.06.2020 gab er unter anderem an, nicht in Ägypten am römisch 40 geboren zu sein. Er sei am römisch 40 in Libyen geboren. Mit Aktenvermerk vom 05.08.2020 wurde seitens des Bundeamtes festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Haftentlassung erneut U-Haft verhängt worden sei und auf eine neuerliche Prüfung bei Haftentlassung verwiesen.

21. Mit Mandatsbescheid vom 19.01.2021 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nach seiner Haftentlassung nachzukommen habe.21. Mit Mandatsbescheid vom 19.01.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nach seiner Haftentlassung nachzukommen habe.

22. Der BF befand sich (infolge bedingter Entlassung) bis 27.01.2021 in Strafhaft und verbüßte in der Folge eine Verwaltungsstrafe bis 31.01.2021.

23. Der BF ist am 03.02.2021 in der im Mandatsbescheid vom 19.01.2021 genannten Betreuungseinrichtung eingetroffen und am nämlichen Tag wieder abgereist. Seitens der Betreuungseinrichtung wurde mitgeteilt, dass er sodann unbekannten Aufenthalts gewesen sei.

24. Am 08.03.2021 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig aufgegriffen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

25. Mit Mandatsbescheid vom 09.03.2021 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel, und zwar eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion ab 10.03.2021, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am selben Tag aus der Anhaltung entlassen. 25. Mit Mandatsbescheid vom 09.03.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel, und zwar eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion ab 10.03.2021, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am selben Tag aus der Anhaltung entlassen.

26. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung in der Folge kein einziges Mal nach.

27. Am 20.03.2021 wurde der BF erneut im Zuge einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und wieder in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

28. Der BF wurde am 21.03.2021 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

29. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 29. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

30. Der BF wird seit 21.03.2021 in Schubhaft angehalten.

31. Der BF befand sich von 21.03.2021 bis 12.04.2021, von 13.05.2021 bis 20.06.2021 sowie von 25.06.2021 bis 06.07.2021 jeweils in Hungerstreik, welchen der BF jeweils freiwillig beendete.

32. Der BF wurde im Zuge der Anhaltung in Schubhaft zweimal wegen Selbstgefährdung (u.a. Verschlucken einer Rasierklinge) in eine Sicherheitszelle verlegt.

33. Das Bundesamt führte am 16.04.2021, am 14.05.2021, am 11.06.2021 und am 07.07.2021 Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.33. Das Bundesamt führte am 16.04.2021, am 14.05.2021, am 11.06.2021 und am 07.07.2021 Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.

34. Am 11.07.2021, protokolliert mit 12.07.2021, legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstatte eine Stellungnahme. Das Bundesamt ersuchte um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund des bestehenden Sicherungsbedarfs sei über den BF am 21.03.2021 die Schubhaft verhängt worden. Diesbezüglich wurde ausgeführt, es liegen gegen ihn eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor, er sei nach deren Rechtskraft untergetaucht und sei nicht greifbar gewesen. Der BF sei weder der Wohnsitzauflage noch seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und scheue er nicht vor Begehung von Straftaten zurück. Er bediene sich verschiedener Identitätsangaben und unterschiedlicher Angabe zur Staatsangehörigkeit. Der BF habe außer seiner Unterbringung in Justizanstalten keine behördlich gemeldete Unterkunft und sei unsteten Aufenthalts gewesen. Weiters würde in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von Barmitteln. Er habe auch versucht, sich durch Hungerstreik sowie Selbstverletzung durch Verschlucken von Klingen freizupressen. Der BF sei haftfähig und nehme regelmäßig an Beratungsgesprächen der BBU teil. 34. Am 11.07.2021, protokolliert mit 12.07.2021, legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstatte eine Stellungnahme. Das Bundesamt ersuchte um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund des bestehenden Sicherungsbedarfs sei über den BF am 21.03.2021 die Schubhaft verhängt worden. Diesbezüglich wurde ausgeführt, es liegen gegen ihn eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor, er sei nach deren Rechtskraft untergetaucht und sei nicht greifbar gewesen. Der BF sei weder der Wohnsitzauflage noch seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und scheue er nicht vor Begehung von Straftaten zurück. Er bediene sich verschiedener Identitätsangaben und unterschiedlicher Angabe zur Staatsangehörigkeit. Der BF habe außer seiner Unterbringung in Justizanstalten keine behördlich gemeldete Unterkunft und sei unsteten Aufenthalts gewesen. Weiters würde in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von Barmitteln. Er habe auch versucht, sich durch Hungerstreik sowie Selbstverletzung durch Verschlucken von Klingen freizupressen. Der BF sei haftfähig und nehme regelmäßig an Beratungsgesprächen der BBU teil.

Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurden seitens des Bundesamtes Folgendes ausgeführt: Nach aktuellem Stand seien noch HRZ-Verfahren mit Algerien und Marokko im Laufen, seitens Ägypten, Libyens und Tunesiens sei der BF negativ bestätigt worden. Das HRZ-Verfahrens mit Algerien sei am 07.10.2019 eingeleitet worden, die letzte Urgenz sei am 11.06.2021 erfolgt. In der Folge gab das Bundesamt den Inhalt eines E-Mails der HRZ-Abteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2021 betreffend Algerien auszugsweise und im Wesentlichen dahingehend wieder, dass im Falle Algeriens zwecks Identifizierung ein Interviewtermin vor der algerischen Botschaft erforderlich sei. Aufgrund des Lockdowns in Wien und einigen Corona-Fällen in der algerischen Botschaft hätten bis Mai keine Interviewtermine organisiert werden können. Ende der KW 23 habe ein höherrangiges Gespräch mit dem BMI und der algerischen Botschaft stattgefunden. Erfahrungsgemäß könne davon ausgegangen werden, dass nach höherrangigen Gesprächen zeitnah wieder Interviewtermine stattfinden würden. Genaue Angaben und genaue Daten beim Interviewtermin bei der algerischen Botschaft würden die Überprüfung in Algier erleichtern und es könne erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass es nach einem Interviewtermin schnell zu einer Identifizierung aus Algier kommen könne. Ein Vorliegen einer Passkopie würde das Verfahren deutlich verkürzen, da die algerische Botschaft dann direkt beim Interviewtermin die Identifizierung vornehme. Nach positiver Identifizierung müsse ein Flug mit einer Vorlaufzeit von ca. 3 Wochen gebucht werden und das HRZ werde dann zeitnah vor dem Flug ausgestellt. Aufgrund der Wiederaufnahme der Flugverbindungen von Air Algier von Paris und anderen Mitgliedstaaten und der Aussage von Air Algier, dass auch an der Wiederaufnahme der Flugverbindung von Wien nach Algier mit Hochdruck gearbeitet werde, gehe das Bundesamt davon aus, dass mit Juli die Flugverbindungen zwischen Wien und Algier aufgenommen werden. Aufgrund der Entwicklung der weltweiten Covid-19-Pandemie würden immer mehr Flugverbindungen wieder möglich. Zu Marokko führte das Bundesamt in der Stellungnahme aus, dass das HRZ-Verfahren mit 04.10.2019 eingeleitet worden sei. Die letzte Urgenz sei am 25.06.2021 erfolgt. Die Flugverbindungen nach Marokko würden mit Juli wieder aufgenommen werden, Interviews seien nicht vorgesehen. HRZ würden ausgestellt werden und Flugdaten müssten vier Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden.

35. Am 13.07.2021 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.07.2021 gemäß § 80 Abs. 6 FPG im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15.07.2021 eingeräumt.35. Am 13.07.2021 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.07.2021 gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15.07.2021 eingeräumt.

36. Am 15.07.2021 wurde dem BF die Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.07.2021 übermittelt und dem BF Gelegenheit gegeben, dazu bis 16.07.2021 Stellung zu nehmen.

Bis zum Ergehen dieses Erkenntnisses langte bei Gericht keine Äußerung des BF ein.

37. Auf Grund eines gerichtlichen Auftrages vom 19.07.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2021 ein amtsärztlicher Befund vom selben Tag übermittelt, in dem die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Dokumente zum Nachweis seiner Identität hat er bisher nicht vorgelegt.

1.3. Die Staatsangehörigkeit des BF steht derzeit nicht zweifelsfrei fest.

1.4. Es besteht gegen den BF seit 02.09.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 10 Jahren.

1.5. Der BF befindet sich seit 21.03.2021 in Schubhaft.

1.6. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.7. Seitens des Bundesamtes wurden betreffend den BF HRZ-Verfahren mit mehreren Staaten eingeleitet. Hinsichtlich Libyen, Ägypten und Tunesien verliefen die Verfahren negativ, der BF wurde von den Vertretungsbehörden dieser Staaten jeweils nicht als Staatsangehöriger identifiziert. Hinsichtlich Algerien und Marokko sind die HRZ-Verfahren noch anhängig, es liegen weder positive noch negative Antworten vor. Die Verfahren werden seitens des Bundesamtes regelmäßig urgiert.

Im Falle Algeriens ist ein Interview bei der algerischen Botschaft erforderlich. Wegen der Covid-19-Pandemie fanden solche während der Anhaltung des BF in Schubhaft seit März 2021 nicht statt. In der Kalenderwoche 23 erfolgte ein höherrangiges Gespräch zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der algerischen Botschaft. Nach den Erfahrungen des Bundesamtes ist davon auszugehen, dass nach höherrangigen Gesprächen zeitnah wieder Interviewtermine stattfinden werden.

Genaue Angaben und Daten beim Interviewtermin bei der algerischen Botschaft erleichtern die Überprüfung in Algier. Nach positiver Identifizierung werden HRZ von der algerischen Botschaft nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt. Die Wiederaufnahme der Flugverbindungen von Air Algier nach Frankreich und anderen Mitgliedstaaten ist bereits erfolgt, es kann daher realistisch damit gerechnet werden, dass in Bälde auch die direkte Flugverbindung zwischen Wien und Algier wiederaufgenommen wird.

Im Falle Marokkos sind keine Interviewtermine bei der marokkanischen Botschaft vorgesehen, HRZ werden ausgestellt und Flugverbindungen von Österreich nach Marokko wurden im Juli wiederaufgenommen.

Das Bundesamt hat angemessen Bemühungen für die Ausstellung eines HRZ gesetzt. Eine Abschiebung des BF nach Algerien oder Marokko innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist realistisch möglich.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.1. Der BF hat die Anordnung der Wohnsitzauflage vom 19.01.2021 nicht befolgt.

2.2. Der BF hat das mit Bescheid vom 09.03.2021 angeordnete gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung nicht eingehalten.

2.3. Der BF hat sich, nachdem er die ihm mit Bescheid vom 19.01.2021 zur Unterkunftnahme vorgeschriebene Betreuungseinrichtung verlassen hat, im Bundesgebiet nicht gemeldet und dem Bundesamt keine Adresse bekannt gegeben. Der BF hält Meldevorschriften nicht ein; er ist untergetaucht.

2.4. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und verfügt über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat nach seinen Angaben zwar eine Freundin, hat mit ihr aber nach eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

2.5. Der BF geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine eigenen Mittel zur Existenzsicherung.

2.6. Der BF begab sich von 21.03.2021 bis 12.04.2021, von 13.05.2021 bis 20.06.2021 sowie von 25.06.2021 bis 06.07.2021 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen.

2.7. Der BF wurde im Zuge der Anhaltung in Schubhaft zweimal in eine Sicherheitszelle verlegt, im ersten Fall (24.03.2021) wegen Verschluckens einer Rasierklinge und in einem weiteren Fall (14.04.2021) wegen der Ankündigung einer Fremd- und Selbstgefährdung im Zuge eines Vorfalls, bei dem sich der BF einer Aufforderung eines Polizeibeamten, in seine Zelle zurückzukehren, widersetzte und sich aggressiv verhielt.

2.8. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Selbst mehrfache gerichtliche Verurteilungen und Straf- und Verwaltungsstrafhaften konnten den BF nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

3.1. Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig. Er weist folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

3.1.1. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 13.07.2018 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde am 10.07.2019 widerrufen.3.1.1. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 13.07.2018 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bedingt verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde am 10.07.2019 widerrufen.

3.1.2. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2018, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen § 83 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.3.1.2. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2018, wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen Paragraph 83, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

3.1.3. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 08.01.2019, wurde der BF wegen §§ 105 Abs 1, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde am 10.07.2019 auf fünf Jahre verlängert.3.1.3. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 08.01.2019, wurde der BF wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde am 10.07.2019 auf fünf Jahre verlängert.

3.1.4. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.3.1.4. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB sowie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

3.1.5. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 09.06.2020 wurde der BF wegen §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei hiervon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde am 17.12.2020 auf fünf Jahre verlängert.3.1.5. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 09.06.2020 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei hiervon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde am 17.12.2020 auf fünf Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF am 03.09.2019 in einer Justizanstalt zwei Justizwachebeamte an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung zum Haftraum, zu hindern versuchte, indem er mit seinen Füßen mehrfach gegen die Beamten trat. Als mildernd wurde das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch blieb, und die Tatbegehung als junger Erwachsener gewertet; als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall.

3.1.6. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2020 wurde der BF wegen § 144 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.3.1.6. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2020 wurde der BF wegen Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lagen abermals während der Haft begangene Straftaten zu Grunde: Der BF hat zum einem im September und Oktober 2019 einen Mithäftling durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Kauf einer Dose Tabak (dreimal) mit im Strafurteil näher genannten Wert genötigt, die diesem am Vermögen schädigte, indem er zu ihm äußerte, dass er ihn schlagen werde, wenn er ihm den Tabak nicht kaufe. Zum anderen hat der BF im Innenhof einer Justizanstalt einen anderen Mithäftling durch Versetzen von Schlägen und Tritten am Körper verletzt. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Tatbegehung als junger Erwachsener gewertet, als erschwerend die vier einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probefrist und während offenem Strafverfahren sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

3.1.7. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2020 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.3.1.7. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2020 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 270, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.

3.2. Der befand sich in Österreich erstmals ab 28.01.2018 in Haft. Der BF befand sich zuletzt von 26.03.2019 bis 31.01.2021 in Straf-, Verwaltungsstraf-, Untersuchungshaft oder Anhaltung.

3.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 26.08.2020 ein Waffenverbot erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 zur Zahl I411 2212330-1, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Asylantrag des BF rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2019 abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch subsidiär Schutzberechtigten.

1.2. Dass der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste sowie Dokumente zum Nachweis seiner Identität bisher nicht vorgelegte, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

1.3. Die Feststellung, dass die Staatsangehörigkeit des BF derzeit nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat und bisher noch von keiner Vertretungsbehörde bzw. Delegation in den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates identifiziert wurde.

1.4. Die Feststellungen zur Rückkehrentscheidung sowie zum Einreiseverbot gründen sich auf dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2017 in Zusammenschau mit dem beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 im Asylverfahrens des BF.

1.5. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.03.2021 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.6. Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF stützt sich ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom 19.07.2021. Darin wird ausgeführt, dass der BF Medikamente zur Impulskontrolle erhalte. Zusätzlich würden Kontrollen durch den Verein Dialog durchgeführt. Der psychische Status des BF sei derzeit unauffällig, es gebe keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Allgemeinzustand des BF sei gut. Der BF sei weiterhin haftfähig.

Gestützt auf dieses Gutachten war daher die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF zu treffen. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

1.7. Die Feststellungen zu den HRZ-Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.07.2021, die dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Dass auf Grund eines in der Kalenderwoche 23 stattgefundenen Gesprächs zwischen dem BMI und der algerischen Botschaft nach den Erfahrungen des Bundesamtes wieder zeitnah mit Interviewterminen gerechnet werden kann, ist für den erkennenden Richter glaubhaft, ebenso ist glaubhaft, dass nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs zwischen Algerien und mit einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Wiederaufnahme des direkten Flugverkehrs zwischen Algier und Wien als realistisch angesehen werden kann. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF (innerhalb der gesetzlichen Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht. Es liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines HRZ von Algerien oder Marokko und eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.1. Dass der BF die Anordnung einer Unterkunftnahme in einer Betreuungsstelle nicht befolgt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, näherhin aus einem E-Mail dieser Betreuungseinsrichtung vom 05.02.2021, in dem mitgeteilt wurde, dass der BF bereits am 03.02.2021 wieder abgereist sei.

2.2. Dass der BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion ab 10.03.2021 nicht erfüllt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die zuständige Polizeiinspektion teilte dem Bundesamt diesbezüglich am 04.04.2021 mit, dass der BF sich kein einziges Mal bei der betreffenden Polizeiinspektion gemeldet habe. Dies wurde vom BF auf Vorhalt in der Einvernahme am 21.03.2021 auch nicht bestritten, der BF rechtfertigte die Nichteinhaltung des gelinderen Mittels damit, dass er habe arbeiten müssen.

2.3. Die Feststellung zum Untertauchen des BF nach seinem Abgang aus der Betreuungseinrichtung am 03.02.2021 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsakt. Der BF war im Bundesgebiet ab dem 03.02.2021 bis zur Anhaltung am 20.03.2021 in einem Polizeianhaltezentrum nicht gemeldet, eine Mitteilung einer Adresse an das Bundesamt ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

2.4. Die Feststellung, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat, stützt sich auf seine diesbezügliche Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.03.2021. Er brachte vor, hier keine Angehörigen zu haben. Der BF gab in seiner Einvernahme zwar an, er habe eine Freundin, konnte aber auf Nachfrage die Adresse seiner Freundin nicht nennen. Dass sie im („ersten Monat“) schwanger sei, hat der BF weder bei der Einvernahme noch zwischenzeitlich in irgendeiner Form bescheinigt. Dass der BF und seine Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, wurde vom BF in seiner Einvernahme am 21.03.2021 nicht vorgebracht.

2.5. Dass der BF in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.03.2021: Er gab an, vor der Inhaftnahme als Maler gearbeitet zu haben, wobei er dazu aber keine näheren Angaben machen wollte. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er für diese Arbeit nicht „angemeldet“ war. Der BF räumte also ein, „schwarz“ gearbeitet zu haben. Laut Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres verfügt der BF über keine Barmittel (verfügbarer Geldbetrag: null Euro), der BF verfügt daher über keine Mittel zur Existenzsicherung, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.6. Die Angaben zu den mehrfachen Hungerstreiks des BF stützen sich auf die entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei und den Verwaltungsakt.

2.7. Das trifft auch auf die Verlegungen in eine Sicherheitszelle zu: Sie sind in der Anhaltedatei dokumentiert und ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt, in dem die entsprechenden Vorfallmeldungen einliegen.

2.8. Die Feststellung, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens. Der BF ist bereits nach kurzem Aufenthalt in Österreich straffällig geworden und konnte auch durch Verbüßen von Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten, wieder und fortgesetzt straffällig zu werden. Der BF hielt Meldeverpflichtungen, Wohnsitzauflagen und gelindere Mittel nicht ein. Er beging selbst in Strafhaft strafbare Handlungen gegen Beamte und Mithäftlinge und verhält sich auch in Schubhaft durch das Eintreten in Hungerstreik und durch Selbstgefährdungen unkooperativ. Bei diesem Vorverhalten ist davon auszugehen, dass der BF sich in Freiheit nicht den Behörden zur Verfügung halten, sondern untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigungen einiger der oben angeführten Urteile.

3.2. Die Feststellungen zu Anhaltungen des BF in Straf-, Verwaltungsstraf- und Untersuchungshaft waren auf Grund einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt zu treffen.

3.3. Das gegen den BF verhängte Waffenverbot ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 26.08.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich ist.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Mit dem beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2019 wurde die Rückkehrentscheidung betreffend den BF rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF noch in Strafhaft. Nach seiner Entlassung aus der Haft kam der BF in der Folge einer Wohnsitzauflage nicht nach, tauchte unter und wurde erst bei einer Personenkontrolle durch Zufall wieder aufgegriffen. Auch einem daraufhin angeordneten gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung leistete der BF nicht Folge, kam abermals auch seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nach, gab der Behörde keine Adresse bekannt und tauchte damit abermals unter. Durch dieses Untertauchen umging bzw. behinderte der BF seine Rückkehr oder Abschiebung und ist daher der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Mit dem beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2019 wurde die Rückkehrentscheidung betreffend den BF rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF noch in Strafhaft. Nach seiner Entlassung aus der Haft kam der BF in der Folge einer Wohnsitzauflage nicht nach, tauchte unter und wurde erst bei einer Personenkontrolle durch Zufall wieder aufgegriffen. Auch einem daraufhin angeordneten gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung leistete der BF nicht Folge, kam abermals auch seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nach, gab der Behörde keine Adresse bekannt und tauchte damit abermals unter. Durch dieses Untertauchen umging bzw. behinderte der BF seine Rückkehr oder Abschiebung und ist daher der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Dies ist im Falle des BF klar zu bejahen, er ist seiner Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht nachgekommen, weshalb auch dieser Fluchtgefahrtatbestand erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Dies ist im Falle des BF klar zu bejahen, er ist seiner Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht nachgekommen, weshalb auch dieser Fluchtgefahrtatbestand erfüllt ist.

Selbiges trifft auch auf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG zu. Danach ist zu berücksichtigen, ob der Fremde u.a. eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 57 FPG verletzt hat. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF die Verpflichtung, in einer bestimmten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, nicht eingehalten. Auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist daher erfüllt.Selbiges trifft auch auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG zu. Danach ist zu berücksichtigen, ob der Fremde u.a. eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 57, FPG verletzt hat. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF die Verpflichtung, in einer bestimmten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, nicht eingehalten. Auch der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und übte keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich aus, er arbeitete in der kurzen Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bis zur Inschubhaftnahme vielmehr „unangemeldet“. Er hatte vor Schubhaftnahme nach seinen Angaben zwar eine Unterkunft, war aber dort nicht gemeldet. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Nach seinen Angaben hat der BF zwar eine Freundin, er konnte aber die Adresse der Freundin nicht angeben. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher insgesamt als gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und übte keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich aus, er arbeitete in der kurzen Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bis zur Inschubhaftnahme vielmehr „unangemeldet“. Er hatte vor Schubhaftnahme nach seinen Angaben zwar eine Unterkunft, war aber dort nicht gemeldet. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Nach seinen Angaben hat der BF zwar eine Freundin, er konnte aber die Adresse der Freundin nicht angeben. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher insgesamt als gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Wie die Behörde im Mandatsbescheid vom 21.03.2021 sieht auch der erkennende Richter die Tatbestände der Z 1, Z 7 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt an, zudem ist auch die Z 8 leg.cit. erfüllt. Wie die Behörde im Mandatsbescheid vom 21.03.2021 sieht auch der erkennende Richter die Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 7 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt an, zudem ist auch die Ziffer 8, leg.cit. erfüllt.

Seit der Anordnung der Schubhaft hat der BF durch Hungerstreik und durch Selbstgefährdung durch Schlucken einer Rasierklinge abermals Verhalten gesetzt, die den Tatbestand der Z 1 leg.cit. erfüllen. Durch dieses Verhalten versuchte er sich aus der Schubhaft freizupressen und damit eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu verhindern. Die Z 1 des § 76 Abs. 3 Z 1 ist daher im Falle des BF bereits mehrfach erfüllt. Seit der Anordnung der Schubhaft hat der BF durch Hungerstreik und durch Selbstgefährdung durch Schlucken einer Rasierklinge abermals Verhalten gesetzt, die den Tatbestand der Ziffer eins, leg.cit. erfüllen. Durch dieses Verhalten versuchte er sich aus der Schubhaft freizupressen und damit eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu verhindern. Die Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist daher im Falle des BF bereits mehrfach erfüllt.

Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Z 1, Z 7, Z 8 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG vor und es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor und es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass eine Vielzahl an Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Im Fall des BF ist ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben. Der BF hat eine Anordnung zur Unterkunftnahme nicht eingehalten ebenso die Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel und ist im Bundesgebiet untergetaucht. In Schubhaft versuchte er sich durch Hungerstreik und Selbstgefährdung aus dieser freizupressen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörige des BF, er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und er ging keiner legalen Beschäftigung nach. Bei diesem Vorverhalten und der geringen sozialen Verankerung in Österreich ist der BF im hohen Maße als fluchtgefährlich zu beurteilen und sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF ist während seines noch nicht einmal vierjährigen Aufenthalts in Österreich wiederholt und massiv straffällig geworden. Er weist sieben Vorstrafen auf, darunter drei Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der BF zuwidergehandelt, da er mehrere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, auch an öffentlichen Orten, begangen hat, darunter auch zweimal in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung. Das Strafausmaß wurde von zunächst 2 Monate bedingt zuletzt auf 12 Monate unbedingt gesteigert. Seit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten am 10.07.2019 befand sich der BF dann bis Anfang 2021 in Haft. In dieser Haft beging der BF strafbare Handlungen gegen Mithäftlinge und gegen Beamte, nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Körperverletzung und Erpressung, und wurde dreimal von Strafgerichten verurteilt. Schon vor dieser Haft war der BF wegen Körperverletzung und zweimal wegen Nötigung verurteilt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Aufgrund der Begehung von Drogendelikten und Gewaltdelikten ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörigen, keine legale Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Der BF wird seit 21.03.2021 und somit seit 4 Monaten in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang auch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat HRZ-Verfahren hinsichtlich mehrerer Staaten eingeleitet, offen sind derzeit noch die Verfahren betreffend Algerien und Marokko. Dass überhaupt HRZ-Verfahren geführt werden müssen, ist ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen. Der BF hat es in der Hand durch Vorlage von Dokumenten und kooperatives Verhalten seine Identifizierung zu beschleunigen und die Schubhaft zu verkürzen.

Da die Identität des BF noch nicht festgestellt werden konnte und auch kein HRZ vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer im Fall des BF 18 Monate beträgt.Da die Identität des BF noch nicht festgestellt werden konnte und auch kein HRZ vorliegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer im Fall des BF 18 Monate beträgt.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann eine Abschiebung des BF – jedenfalls innerhalb dieser Frist – realistisch erwartet werden. Es ist damit zu rechnen, dass von der algerischen Botschaft zeitnah wieder Interviewtermine durchgeführt werden und direkte Flugverbindungen zwischen Algerien in Bälde wieder aufgenommen werden. Hinweise, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich sein sollte, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

Die Aufrechterhaltung der seit 21.03.2021, also seit vier Monaten bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Hinblick auf das dargestellte hohe öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung und auch in Hinblick darauf, dass der BF einerseits bislang keine Dokumente vorgelegt hat und das Bundesamt andererseits die Erlangung eines HRZ laufend und mit Nachdruck betreibt, als verhältnismäßig zu beurteilen.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, nämlich seine Straffälligkeit und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit sowie insbesondere, dass die Behörde schon einmal versuchte, mit einem gelinderen Mittel das Auslagen zu finden, der BF das gelindere Mittel aber nicht einhielt, kommt eine abermalige Anordnung eines gelinderen Mittels auch aus Sicht des erkennenden Richters nicht in Betracht. Zudem zeigte der BF durch sein Verhalten in der Schubhaft, nämlich mehrfacher Hungerstreik und eine Selbstgefährdung durch Schlucken einer Rasierklinge auf, alle Mittel zu einzusetzen, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Seit der Verhängung der Schubhaft sind hier keine Änderungen zu Gunsten des BF eingetreten, der BF hat vielmehr durch sein Verhalten in der Schubhaft weitere Gründe für die Annahme aufgezeigt, dass ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde, seine Abschiebung zu sichern. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, nämlich seine Straffälligkeit und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit sowie insbesondere, dass die Behörde schon einmal versuchte, mit einem gelinderen Mittel das Auslagen zu finden, der BF das gelindere Mittel aber nicht einhielt, kommt eine abermalige Anordnung eines gelinderen Mittels auch aus Sicht des erkennenden Richters nicht in Betracht. Zudem zeigte der BF durch sein Verhalten in der Schubhaft, nämlich mehrfacher Hungerstreik und eine Selbstgefährdung durch Schlucken einer Rasierklinge auf, alle Mittel zu einzusetzen, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Seit der Verhängung der Schubhaft sind hier keine Änderungen zu Gunsten des BF eingetreten, der BF hat vielmehr durch sein Verhalten in der Schubhaft weitere Gründe für die Annahme aufgezeigt, dass ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde, seine Abschiebung zu sichern.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erwiesen hat.

Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF auf ein schriftliches Parteiengehör nicht reagiert hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W180.2244238.1.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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